das Gesetz vielleicht ins Wasser fallen zu lassen.
Revbisionsvereine entstehen, benutzenden Laien entsprechen wollen.
Weise entschädigen muß, wie seinerzeit das Reich die Privatposte hat ablösen müssen. dieses Gesetz alsbald eine Ordnung schaffen.
Meine Herren, worin bestehen denn die großen Gefahren des § 2, die der Herr Vorredver vorhin berührt hat? § 2 enthält nur eine Umgrenzung des Gebietes, auf das die im § 1 vorgesehenen Wenn dieses im § 2. kasuistisch begrenzte Gebiet sich wirklich später als zu eng erweisen wiederum an Sie und an das andere Haus herantreten müssen mit der Bitte, unsere Vielleicht werden dann alle Faktoren der Gesetzgebung zu der Erkenntnis kommen, die uns der Herr Vorredner nahegelegt hat, daß eine kasuistische Aufführung fehlerhaft sei, und Fassung unter allen Umständen vermieden in dieser Angelegenheit Wir sind jetzt außer stande, eine ganze Reihe von not⸗ wendigen Polizeiverordnungen zu erlassen, weil wir die Kostenfrage
Polizeiverordnungen sich erstrecken sollen.
sollte, nun, meine Herren, dann werden wir
Vollmachten zu erweitern.
dann wird übergehen. wissen, kommen.
man vielleicht Aber ich möchte daß wir jetzt zu keiner Ordnung
zu einer allgemeineren
nicht geregelt haben. Wir müssen daher die Vollmacht für die Rege⸗ lung der Kostenfrage unbedingt erlangen. Der perfönlichen Auffassung des Herrn Berichterstatters gegenüber kann ich nochmal hier versichern, was ich im Abgeordnetenhause schon gesagt habe: Wir werden uns bei der Abfassung der Polizeiverordnungen in weitestem Maße der hohen Sachkenntnis sowohl der in der elektrischen Industrie be⸗ schäftigten Herren, als der Herren Gelehrten bedienen. Wir werden nicht vom grünen Tisch aus unsere Polizeiverordnungen erlassen, und wir werden, wie das ja bei Polizeiverordnungen in viel leichterer Weise als in einem Gesetz möglich ist, uns jeweilig den veränderten Be⸗ dürfnissen anpassen, indem wir die Polizeiverordnungen nötigenfalls ändern.
Der Herr Berichterstatter hat uns ausgeführt, in wie weit⸗ gehender Weise vom Verbande Deutscher Elektrotechniker gegenwärtig private Vorschriften erlassen und fortwährend ergänzt worden sind. Wir werden ähnlich verfahren, wenn wir, wie wir hoffen, auf den Rat dieser selben Herren werden rechnen können.
Ich bitte also, nehmen Sie das Gesetz an, wie es hier vor liegt. Sollte es sich als unvollkommen herausstellen, so werden wir später seine Ergänzung versuchen. Jetzt aber bitte ich, es in der vor⸗ liegenden Fassung anzunehmen.
Graf Botho zu Eulenburg: Der Referent hat zweifellos die bsicht gehabt, unparteiisch zu verfahren. Zweifellos war aber sein Referat zwar ein glänzendes, aber immerhin ein Plaidoyer gegen das Gesetz. Dieses ist ausgesprochenermaßen ein Kostengesetz, und es kommt nicht darauf an, ob im § 2 die richtige Scheidung über die zu überwachenden Betriebe gemacht ist. Eine Verführung liegt für ddie anderen Staaten nicht vor, denn das Gesetz handelt gar nicht von der Ueberwachung der Betriebe; ein solches Gesetz soll erst er⸗ lassen werden. Von Kleinstaaterei kann nicht die Rede sein. Der Antrag Wachler hilft uns nicht; mit der Vorlage, wie sie das Ab⸗ geordnetenhaus gestaltet hat, wird man sich die Sympathien der Elektrotechniker erwerben.
Herr Dr. Wachler: Ich will eben nur die Kostenfrage erledigen; darum habe ich meinen Antrag gestellt, um jedes Hindernss zu beseitigen.
Die Abstimmung über den Antrag Wachler bleibt zweifel⸗ haft; es wird zur namentlichen Abstimmung geschritten. Diese ergibt die Anwesenheit von 63 Mitgliedern, von denen 36 für und 27 gegen den Antrag stimmen, der Antrag ist also an⸗ genommen. Der Rest des F8. gelangt ohne Debatte zur Annahme, schließlich auch das eseß im ganzen und die von der Kommission vorgeschlagene Resolution.
Schluß 6 Uhr. Nächste Sitzung Freitag 1 Uhr (kleine Vorlagen; Errichtung eines Oberlandesgerichts in Düsseldorf).
np
Haus der Abgeordneten. 109. Sitzung vom 1. Dezember 1904, Nachmittags 1 Uhr.
(Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Auf der Tagesordnung steht die Verlesung der Inter⸗ pellation der Abgg. Cassel (fr. Volksp.), Broemel (fr. Vgg.) und Genossen:
.121) Aus welchen Gründen hält die Königliche Staatsregierung die Verfügung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegenheiten vom 17. November 1903 an die sämtlichen Regierungen, nach welcher die Verwendung oder Ueberlassung der Elementarschulräume durch die Ge⸗ meinden zu anderen Zwecken als zu denen des öffent⸗ lichen Elementarunterrichts der vorgängigen Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde 8 mit den 825v Gesetzen und insbesondere mit den aus der Selbstverwaltung für die Gemeinden sich ergebenden Befugnissen für vereinbar?
2) Das Provinzialschulkollegium zu Berlin hat mittels einer Verfügung vom 4. Oktober 1904 die Rektoren der städtischen Gemeinde⸗ schulen zu Berlin unmittelbar angewiesen, Turnhallen und Aulen Berliner städtischer Gemeindeschulen für Vereine, denen zu be⸗ stimmten Zwecken seitens des Magistrats zu Berlin die Benutzung dieser Räume gestattet war, geschlossen zu halten und den Mit⸗ gliedern dieser Vereine den Eintritt zu verwehren.
Hält die Königliche Staatsregierung diese mit Umgehung des Magistrats und der städtischen Schuldeputation zu Berlin an die diesen Behörden unterstellten Rektoren unmittelbar erlassene Ver⸗ fügung materiell und der Form nach mit den Rechten der Gemeinden für vereinbar?“
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Studt erklärt sich auf die Frage des Präsidenten bereit, die Inter⸗
Nach der Begründung der Interpellation durch den Abg. Funck (fr. Volksp.), über die bereits in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden ist, nimmt das Wort der
Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ angelegenheiten Dr. Studt:
Meine Herren! Die heute zur Verhandlung stehende Interpellation bietet mir einen durchaus willkommenen Anlaß, die vielfachen Irrtümer und unzutreffenden Urteile, die über die neueren Maßnahmen der staatlichen Unterrichtsverwaltung auf dem Gebiet der Schul⸗ aufsicht laut geworden sind und namentlich auch in der Presse in einer mir zum Teil völlig unverständlichen Weise Verbreitung erfahren haben, hier zur Sprache zu bringen und dabei die Maßnahmen der
Denn in jedem Jahr, das wir länger warten, werden immer mehr und mehr wilde
die dem Bedürfnis der die Elektrizität Ich bitte Sie, nicht die Ver⸗ antwortung dafür auf sich zu nehmen, daß der Staat einst diese wilden Revisionsvereine, wenn sie sich noch einige Jahre weiter so entwickelt haben, für die Aufgabe ihrer ferneren Tätigkeit in ähnlicher
Es ist deshalb wünschenswert, daß wir jetzt durch
die Grundlage unserer gesamten Staatsverwaltung, nicht allein der
eines Jahrhunderts ganz außerordentlich bewährt hat. noch ebenso mustergültig in ihren einzelnen Bestimmungen und in den Anweisungen, die sie den administrativen Behörden für die Hand⸗ habung ihrer Befugnisse und Obliegenheiten gibt.
gierungen im § 18 Lit. e die Aufsicht und Verwaltung des gesamten Elementarschulwesens. „Verwaltung“ Gewicht legen zu dürfen, weil daraus klar hervorgeht — und das ist auch in Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts anerkannt —, daß mit dieser Befugnis der Verwaltung ein sehr weit⸗
gehendes Aufsichtsrecht verbunden ist, ja das Recht des direkten Ein⸗ pellation sofort zu beantworten. greifens, der Uebernahme der Verwaltung usw.
leuchtete ministerielle Erlaß vom 17. November 1903 weist die Re⸗ gierungen an, soweit das nicht schon geschehen sein sollte, unter Bezug⸗ nahme auf den § 18 der eben von mir erwähnten Regierungs⸗ instruktion ausdrücklich eine allgemeine Anordnung dahin zu treffen, daß die Verwendung oder Ueberlassung der Elementarschulgrundstücke und ⸗Räume zu anderen Zwecken als zu denen des öffentlichen Elementarunterrichts der vorgängigen Genehmigung der Schulaufsichts⸗ behörden bedarf; er fügt aber gleichzeitig hinzu:
zu rechtfertigen. Meine Herren, die außergewöhnliche Schärfe der Angriffe, die der Herr Abgeordnete soeben gegen die mir unterstellte Verwaltung richtete (Widerspruch bei den Freisinnigen) — die außer⸗ gewöhnliche Schärfe der Angriffe läßt sich nur erklären durch eine teilweise Unkenntnis, nicht nur des Sachverhältnisses, sondern auch des Rechtsverhältnisses. (Oho! bei den Freisinnigen.)
Ich werde den Beweis führen und bitte mir nachher den Gegen⸗ beweis aus. Ich bin fest überzeugt, daß auch die Herren, die jetzt den Angriffen des Herrn Abgeordneten unbedingte Zustimmung gezollt haben, nachher anderer Meinung sein werden. (Rufe bei den Frei⸗ sinnigen: Na! na! abwarten!) Meine Herren, es ist nicht leicht, ein verhältnismäßig verwickeltes Rechtsgebiet, wie es hier in Frage kommt, ohne jede Vorbereitung der hohen Versammlung eingehend darzulegen. Die Schwierigkeit liegt darin, daß die Herren Cassel und Genossen den Weg der Interpellation gewählt und damit die Möglichkeit ab⸗ geschnitten haben, im Wege einer Kommissionsberatung und schrift⸗ licher Berichterstattung usw. dem hohen Hause erst die nötige In⸗ formation zu geben; dann wären auch die Erklärungen der König⸗ lichen Staatsregierung zur rechten Zeit gehört worden, und es hätte sich, wie ich glaube, ein vollständig anderes Bild ergeben. Es bleibt mir nun nichts anderes übrig, als in möglichst knappen Ausführungen die gesamte Rechtslage darzulegen und daran die Schlußfolgerungen zu knüpfen, die die Königliche Staatsregierung, insbesondere die Unterrichtsverwaltung, mit vollem Recht aus der Situation und aus den tatsächlichen Vorgängen ziehen zu müssen geglaubt hat.
Meine Herren, ich muß etwas weiter zurückgreifen und zunächst auf das preußische Schulreglement vom Jahre 1763 eingehen. (Große Heiterkeit bei den Freisinnigen und Rufe: gerade die richtige Zeit!) Meine Herren, ich habe den Herrn Vorredner nicht unterbrochen und bitte, mich auch nicht zu unterbrechen. Meine Herren, ich betone, daß die Schule eine Staatsanstalt nach alten preußischen Traditionen ist, und daß sie in dieser Eigenschaft nicht allein all den Anforderungen gerecht geworden ist, die das Schulwesen eines zivilisierten Staats an sie stellt, sondern daß sie im vollsten Maße auch unter außer⸗ ordentlich schwierigen Verhältnissen ihre Aufgabe erfüllt hat, wahrlich nicht zum Nachteile des Staats und seiner Be⸗ wohner. Wenn die Herren sich im Auslande vielleicht darüber informieren wollen, so stelle ich anheim, die allgemeinen Betrachtungen zu lesen, die im Anschluß an unsere Unterrichtsausstellung in St. Louis von den Amerikanern und von vielen Vertretern anderer europäischer Staaten über die Leistungen der preußischen Schulver⸗ waltung angestellt worden sind. Meine Herren, also ausgehend von der Tatsache, daß schon im 18. Jahrhundert die Schule als Staatsanstalt hingestellt worden ist, sind die Grundsätze des preußischen Allgemeinen Landrechts auf diesem Gebiete folgende.
In Teil II Titel 12 § 1 ist gesagt:
„Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen des Staats, welche den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht haben“; in § 9: „Alle öffentlichen Schulen und Erziehungsanstalten stehen unter Aufsicht des Staats und müssen sich den Prüfungen und Visitationen desselben zu allen Zeiten unterwerfen.“ 1“ (Sehr richtig! links.)
Dann sagt die Verfassungsurkunde im Artikel 24: „Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu“; “ aber gleich vorher, im Artikel 23, schickt sie voraus: . „Alle öffentlichen und Privat⸗Unterrichts⸗ und Erziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden“. 8
Der Artikel 112 der Verfassung bestimmt: „Bis zum Erlaß des in Artikel 26 vorgesehenen Gesetzes bewendet es hinsichtlich des Schul⸗ und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden Bestimmungen.“
Nun, meine Herren, hat das Gesetz, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts⸗ und Erziehungswesens vom 11. März 1872 in § 1 folgende Bestimmungen getroffen:
„Unter Aufhebung aller in den einzelnen Landesteilen entgegen⸗ stehenden Bestimmungen steht die Aufsicht über alle öffent⸗ lichen und privaten Unterrichts⸗ und Erziehungsanstalten dem Staate zu. Demgemäß handeln alle die mit dieser Aufsicht betrauten Be⸗ hörden und Beamten im Auftrage des Staats.“
Jetzt kommt die schon vorhin nicht gerade sehr liebevoll betrachtete Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817. Meine Herren, die Regierungsinstruktion ist in den Aeußerungen der städtischen Behörden sowohl wie auch in den Erörterungen der Tagespresse vielfach in einer ganz unzutreffenden Weise beurteilt worden. Die Regierungsinstruktion vom Jahre 1817 heißt allerdings Instruktion, sie ist aber ein Gesetz mit Gesetzeskraft und erlassen mit Allerhöchster Sanktion; sie bildet
n
Schulverwaltung; sie ist ein Gesetz, welches sich im Laufe beinahe Sie ist heute
Meine Herren, die Regierungsinstruktion überträgt den Re⸗
Ich bitte, namentlich auf den Ausdruck
Nun, meine Herren, der vorhin vom Herrn Abgeordneten be⸗
„Die Genehmigung kann für gleichartige unbedenkliche Fälle, z. B. den kirchlichen Konfirmandenunterricht, Beicht⸗ und Kom⸗ munionunterricht, allgemein erteilt werden; ihre Erteilung kann
Unterrichtsverwaltung vor Ihnen in das richtige Licht zu stellen und
interesse Bedenken entgegenstehen, in geeigneten Fällen den ug geordneten Behörden widerruflich übertragen werden.“ Ich wende mich zunächst zu einer Bemerkung des Herrn An⸗ ordneten, welche darauf hinausgeht, als ob der Erlaß etwas vf ständig Neues geschaffen habe. Das ist absolut unzutreffend; „ Artikel entspricht vielmehr der seit fünf Jahrzehnten wiederholt za Ausdruck gebrachten Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechts. Sa⸗ in einem ministeriellen Runderlaß vom 4. März 1849 ist ausdrüche angeordnet, daß die Benutzung der Schullokalitäten zu politischen T sammlungen irgendwelcher Art nicht gestattet sei. „Die Schullokgs — so heißt es in dem Erlaß — sind für den Unterricht der Jugend und nicht für politische Zwe bestimmt. Die Oberaufsichtsbehörde aber hat das Recht und h Pflicht, darüber zu wachen, daß die Lokale nur zu dem Zweck, s welchen sie bestehen, benutzt werden und muß, im Interesse te Erziehung und Ausbildung der Jugend, insbesondere zu verhinden bemüht sein, daß die Schullokale politischen Parteizwecken dienen
Dann, meine Herren, sind eine Reihe von Einzelerlassen 2 gangen, in denen gewisse Benutzungsarten verboten, andere wieder si zulässig erklärt werden. Dahin gehören Erlasse über die Verwendung Schulräumen zur Abhaltung der Land⸗ und Reichstagswahlen, z Erteilung von Konfirmanden⸗, Beicht⸗ und Kommunionunta richt, zur Vornahme von Impfungen usw. Ferner haben h einzelnen Regierungen zahlreiche Verfügungen getroffen, woe durch teils allgemein die anderweite Verwendung von Schulräume an die vorgängige schulaufsichtliche Genehmigung geknüpft, teils einzel Verwendungszwecke verboten oder zugelassen worden sind.
Meine Herren, der Gesetzentwurf meines Herrn Amtsvorgängen Dr. von Goßler, betreffend die öffentliche Volksschule, vom Jahn 1890 sah im § 187 folgende Bestimmung vor:
„Der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde unterliegen Be schlüsse der Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) über die Ve wendung der für die öffentliche Volksschule benutzten oder ihr widmeten Vermögensstücke, der Schulgebäude und Schulgrundstüch zu anderen Zwecken und Beschlüsse über die Einziehung von Diens wohnungen.“
In der Begründung ist ausdrücklich hervorgehoben, daß die Aufnahm dieser Bestimmung im Anschluß an das bestehende Recht erfolgt se Eine Beanstandung hat diese Bestimmung damals von keiner Sei erfahren.
Meine Herren, ich komme nun auf die Entscheidungen de Oberverwaltungsgerichts, die der Herr Abgeordnete vorhin nur gm⸗ flüchtig gestreift hat, die aber für die Auslegung der in Betrache kommenden Bestimmungen, die ich zum Teil soeben verlesen hab von maßgebender Bedeutung sind. Ich habe das Gefühl gehal namentlich gegenüber einzelnen Preßorganen, als ob die Entscheidungen der Gerichtshöfe, insbesondere auch des Oberverwaltungsgerichts, nnf insoweit als adminikulierende Gesichtspunkte verwertet werden, als se in das betreffende Parteiprogramm hineinpassen (oho! links), wen das aber nicht der Fall ist, einfach ignoriert und unter den Tisch g. worfen werden. Ich möchte aus den Entscheidungen des Oberve waltungsgerichts vom 10. April 1894 und 9. Januar 1900 folgende wörtlich zitieren:
„Die gesamte Stellung der Schulen im öffentlichen Rechte
spricht dafür, daß sie als Anstalten einer politischen Gemeinde in deren Rechtspersönlichkeit nicht völlig aufgehen. Höhere Schulen haben zweifellos Rechtsfähigkeit (§ 54 II 12 A. L.⸗R.). Auch die Volksschulen sind besondere Anstalten des Staat (§ 1 II 12 a. a. O.) Bei den Gemeinden, welche den ver schiedensten universellen Zwecken nachbarlichen Zusammenlebe dienen, muß, wenn sie eine Schule errichten, mit einer dieser eigen Vermögensfähigkeit (ähnlich wie bei den der Rechtsfähigkeit nich entbehrenden kommunalen Sparkassen) notwendig gerechnet werden Das Gesetz deutet, obschon es die Errichtung von Schulen ode deren Uebernahme durch die Gemeinden nicht ausschließt, nirgend darauf hin, daß in solchen Fällen die Schulen gleich andern Gemeindeeinrichtungen lediglich als Bestandteil des Gemeinde⸗ vermögens in Betracht kämen. Es hat im Gegenteil duß auf sie bezüglichen Rechtsverhältnisse völlig abweichend von den füuß. andere Gemeindeanstalten geltenden Normen geordnet. In An⸗ sehung der Schulen ist die Gemeindeautonomie gemäf § 18 der Regierungsinstruktion durch die Schul⸗ an Stelle der Kommunalaufsicht beschränkt, und zwan unter Statuierung von Machtbefugnissen für die Be⸗ hörde, welche über die den Kommunalaufsichtsbehörden eingeräumten weit hinausgehen Die Verwaltung der Schulen steht in den Städten nicht, wie die aller anderen Gemeinde⸗ anstalten, dem Magistrate, sondern gemäß der Instruktion von 26. Juni 1811 der Schuldeputation zu; nach § 19 der In⸗ struktion behält jede städtische Schule ihr eigenes Ver⸗ mögen, welches dieser Zweckbestimmung nicht einseitiz und jedenfalls nur mit Zustimmung der Schulaufsicht? behörde entzogen werden darf. Nach alledem wird die als Kommunalanstalt ein⸗ gerichtete Volksschule keineswegs und ausschließlich durch die Gemeinde repräsentiert. Besitzt sie auch nicht eim vollkommen von derjenigen der Gemeinde getrennte juristische Persönlichkeit, und mag namentlich..... . die Gemeinde iut privatrechtlichen Vertretung der Schule befugt sein, so wohnt doch jedenfalls auf dem Gebiete der Verwaltung und Verwaltungs⸗ gerichtsbarkeit dem Inbegriff des der Schule gewidmeten Zwec⸗ vermögens die Rechtsfähigkeit bei.“ —
Ferner:
„Durch die Schulaufsicht in Verbindung mit der staatt⸗ behördlichen Verwaltung des gesamten Elementat“⸗ schulwesens soll (§§ 3, 4, 5— 9, Tit. 12 Teil II A. L.⸗R. und Allerhöchste Kabinettsordre vom 11. Juni 1834 G.⸗S. S. 135, vergl. auch die Entscheidung des Oberwaltungsgerichts vom 27. April 1892 Band XXIII S. 96) sicher gestellt werden⸗ daß Unterricht und Erziehung der Jugend in körperlichen geistiger und sittlicher Hinsicht überall dem Gemein“⸗
wohl entsprechend sich vollziehen und schädliche An⸗p
ordnungen und Mißbräuche, welche Bildung, Sitt⸗ lichkeit und Religiosität der Jugend gefährden, ab⸗ gestellt werden. Sie erstreckt sich auf die Schulpflicht, Schul⸗
auch, falls nicht im allgemeinen staatlichen oder im Unterrichts⸗
zucht, Gang des Unterrichts, auf das Schulhaus nebst
K (Schluß in der Zweiten Beilage.)
“
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Meine Herren, das sind die maßgebenden gesetzlichen Bestim⸗ mungen und die hier in Betracht kommenden Entscheidungen des Ober⸗ verwaltungsgerichts, und ich behaupte, daß der von mir vorhin ver⸗ lesene Erlaß, welcher den Gegenstand der heutigen Interpellation bildet, sich vollkommen in dem Rahmen dieser Vorschriften bezw. Ent⸗ scheidungen bewegt. 1
Es folgt aus diesen Entscheidungen unzweifelhaft, daß die staat⸗ liche Schulaufsicht andere Zwecke zu verfolgen hat und auf anderen Normen beruht, als die Aufsicht über die Gemeindeverwaltung. Der Grund für diese Sonderstellung liegt darin, daß jährlich Millionen von Schulkindern zwangsweise in die öffentlichen Schulen geführt werden, daß der Staat aber in besonderem Maße die Verantwortung für das Wohl dieser Kinder zu tragen hat. Hierin liegt auch der innere Grund, weshalb die Selbstver⸗ waltung der Gemeinden bezüglich der öffentlichen Volksschule der Schulaufsicht, nicht der Kommunalaufsicht unterstellt ist, und daß die Schulaufsicht in viel weiterem Maße die freie Bewegung der Ge⸗ meinden zu beeinflussen befugt ist. 1 1
Habe ich vorhin den Einwand widerlegt, daß für die Benutzung der im Eigentum der politischen Gemeinden stehenden Schulgebäude lediglich die Normen der Schulaufsicht maßgebend seien, so muß ich dem weiteren Einwurf entgegentreten, daß die Art der Verwendung der Schulräume außerhalb der Schulzeit lediglich in das Belieben n Gemeindebehörden gestellt sei, ein Gesichtspunkt, der auch heute Fiches vertreten worden ist. Die langjährige Praxis der Unterrichts⸗ verwaltung und ebenso die von mir erwähnten Entscheidungen sprechen dagegen; aber ebenso schwer wiegt der Gesichtspunkt, 22. staatliche und unterrichtliche, nämlich pädagogische Interessen un er Umständen durch eine solche Benutzung geschädigt werden können, und deshalb ein Einschreiten der Schulaufsichtsbehörde unerläßlich wird. Es erscheint nicht angängig, in dieser Beziehung vollständig freie Willkür walten zu lassen. Diese Auffassung ist übrigens sühüs auch von derjenigen Seite des Hauses, der die Herren ö“ angehören, in wiederholten Fällen geltend gemacht worden. So ha sich der Abg. Rickert in den Sitzungen des Abgeordnetenhauses 1 15. März 1899 und 14. Februar 1900 über die Benutzung 8 8 Schulräume zu Versammlungen des Bundes der Landwirte be 8 (lebhafte Rufe links: parteipolitische Versammlungen!) und an die Königliche Staatsregierung die Anforderung gerichtet, dem . zu steuern. Auch der Abg. Barth ist in der Sitzung vom 14. Februar 1900 nochmals auf den Gegenstand zurückgekommen. Denach har 8 Abg. Barth in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 2. M ärz
1901 aus Anlaß der Benutzung eines Schulhauses durch einen
führung gebracht werden dürfen. In gleichem Maße muß auch der
Schulaufsichtsbehörde das Recht der vorbeugenden Kontrolle W ordnung gewahrt bleiben, wenn nicht in zahlreichen Fällen das 1 ’ liche und unterrichtliche Interesse einen nicht wieder gut zu machenden Schaden erleiden soll. Wenn die Unterrichtsverwaltung es gegenüber den Vor⸗ kommnissen der letzten Jahre für geboten erachtet hat, zur Verhütung einer Verdunkelung des bestehenden Rechtszustandes und zur Herbei⸗ führung eines gleichmäßigen Verfahrens ihren vorstehend 1 mir gezeichneten Rechtsstandpukt durch einen generellen Erlaß zum Ausdruck zu bringen, so hat es ihr andrerseits doch völlig 8 gelegen, die den Gemeinden auf dem Gebiete des Elementarschul⸗ wesens im Laufe der Jahre zugestandene Selbstverwaltung unnötig zu verkümmern. Ich erkenne voll und ganz die großen Verdienste an, die sich die Gemeinden, insbesondere die größeren Städte, unter Auf⸗ wendung bedeutender Mittel um die Förderung des Schulwesens er⸗ worben haben, und ich bin der letzte, dem es in den Sinn käme, in die freie Entwickelung der Gemeinden reglementierend fen, es entspricht vielmehr meiner Ansicht, daß bei der hnc des— Genehmigungsrechts auf Grund des Erlasses vom 17. No⸗ vember 1903 in keiner Weise engherzig, wie mir heute be⸗ sonders wieder vorgeworfen worden ist, sondern wohlwollend ver⸗ fahren und in das Verfügungsrecht der Gemeinden nicht weiter eingegriffken werde, als es das Unterrichtsinteresse und das allgemeine staatliche Interesse dringend erheischt. Im zweiten Absatz dieses Erlasses ist den Regierungen berests der Weg gewiesen, durch generelle Genehmigung unbedenklicher Be⸗ nutzungsarten und durch Delegation des Genehmigungsrechts auf die nachgeordneten Behörden die Ausführung des Erlasses so zu gestalten, daß sie den Gemeinden tunlichst wenig zur Beschwerde gereicht. Ich habe übrigens in neuerer Zeit die Regierungen nochmals über diese meine Absicht verständigt und zu einem Berichte darüber veranlaßt, in welcher Weise sie de Erlaß zur Ausführung gebracht haben. Aus den bisher eingegangene Berichten kann ich zu meiner Genugtuung konstatieren, daß die Regierungen im großen und ganzen meinen Intentionen gerecht geworden sind. Eine Beschwerde über den Erlaß ist übrigens von den vielen Tausenden von Kommunal⸗ und Schulverwaltungen, die davon betroffen sind, abgesehen von der Stadt Berlin, bei mir nicht eingegangen. (Zurufe links: Hagen!) Meine Herren, was nun den weiten Punkt der Interpellation anlangt, welcher das Vorgehen des Provinzialschulkollegiums gegen die Stadt Berlin zum Gegenstande hat, so ist der Sachverhalt im allgemeinen bekannt. Ich möchte mich daher auf die nachfolgenden agen beschränken. uG“ dem “ dieses Jahres hat das hiesige Provinzial⸗
antisemitischen Pfarrer in heftiger Weise Beschwerde geführt über den „Mißbrauch von Schulräumen zum Zwecke der Judenhetze“. „Des⸗ halb“, so schloß der Abg. Barth seine Ausführungen, „hat die Be⸗ hörde, der Kultusminister voran, Veranlassung, diesem Unfug auf das Nachdrücklichste entgegenzutreten.“ . Die genannten Parlamentarier haben also damals zweifellos auf
dem Standpunkt gestanden, daß der Unterrichtsminister berechtigt, wie verpflichtet sei, zur Verhütung solcher Mißbräuche in das Selbst⸗ verwaltungsrecht der Gemeinden und Schulgemeinden einzugreifen. Nun kam es ferner zu meiner Kenntnis, daß nicht bloß in Berlin, sondern auch in anderen Städten Volksschulräume für Lehr⸗ kurse, welche von Sozialdemokraten veranstaltet wurden, zur Ver⸗ fügung gestellt waren; es erschien daher dringend geboten, eine allgemeine Regelung der Frage vorzunehmen. Daß die Regierunzg eine vorgängige Genehmigung der Verwendung
von Schulräumen zu anderen als unterrichtlichen Zwecken vorzuschreiben befugt ist, ergibt sich aus dem von mir mehr erwähnten § 18 der Regierungsinstruktion. Daß es aber zweckmäßig ist, vorbeugend statt nur repressiv zu wirken, beweisen gerade die Berliner Vorgänge, bei denen der praktischen Durchführung der Maßnahmen der Schulver⸗ waltung die größten Hindernisse in den Weg gelegt worden sind. Ich könnte Ihnen noch einige Fälle aus meinen Akten anführen, die zwar schon längere Zeit zurückliegen, aber sehr geeignet sind, die Frage drastisch zu illustrieren. Ein Lehrer beschwerte sich beim Ministerium darüber, daß das Schulhaus dazu benutzt würde, über Mittag, in der schulfreien Zeit, den Gutstagelöhnern Unter⸗ kunft zum Ausruhen und zum zu gewähren. Ein anderer Lehrer trug vor, meinde ihr gepachtet hatte,
daß die Ge⸗
fröhliches Gelage veranstalten könnte. (Heiterkeit.)
des Herrn Abgeordneten darf die
aber ist trotzdem und mit Erfolg eingeschritten worden. Ich brauche weiter nur desanit er
nisse anzuführen, um darzulegen, daß es nicht angängig ist, der Schul verwaltung auf der einen 3 . das Wohl der Kinder zu überlassen,
auf die Erteilung des Unterrichts zu beschränken. Die Schulaufsich
muß die Schuleinrichtungen in ihrer Totalität samt dem Schulvermögen
und dem Schulgebäude umfassen; sonst wird sie illusorisch. Meine Herren, nun noch eine allgemeine Betrachtung.
staatliche Aufsichtsbehörde,
Kein
in den Kreisordnungen und in den Provinzialordnungen. Danach sin
die Aufsichtsbehörden verpflichtet, darüber zu wachen, daß die Ver⸗ waltung gesetzmäßig und in geordnetem Gange geführt wird, und be⸗
welche ihre Befugnisse überschreite
Beschlüsse der Gemeinden, “ ebenso, bestimmte Kategorie
oder Gesetze verletzen, zu beanstanden,
Verzehren der Mittagsmahlzeit
Schulhaus an die Jasdgesellschaft, die ihre Jagd mitvermietet hatte gegen Geldzahlung, 8 6. 9 freien Zeit bi Abgang des Eisenbahn⸗ Gesellschaft in der schulfreien Zeit bis zum 8 e ‚sich umziehen und unter Umständen auch ein zuges dort ausruhen, Rach der Ausicht Unterrichtsverwaltung im Interesse der Würde der Selbstverwaltung hiergegen nicht einschreiten; natürlich
1“ Das Verfahren des Provinzialschulkollegiums muß ich in sachlicher
(Widerspruch auf die von mir zu Punkt 1 der
emachten Rechtsausführungen Bezug. Danach war 11e.“ befugt, gegen diese In der Ueber⸗ chkeiten an Sokolvereine, an die von einem für die Beantwortung der Interpellation
Seite die Sorge für die Gesundheit und ihre Wirksamkeit aber anderseits
weder eine Polizeibehörde noch eine Kommunalaufsichtsbehörde, kann eine derartige Präventivkontrolle ent⸗ behren; sie ist aber auch ausdrücklich vorgesehen in der Städteordnung,
schulkollegium an den Magistrat der Stadt Berlin eine Verfügung gerichtet, in welcher zunächst eine generelle Anordnung im Sinne des Runderlasses vom 17. November 1903 getroffen und die Genehmigungs⸗ befugnis, abgesehen von bestimmten Fällen, auf die Stadtschul⸗ deputation delegiert wird, und in welcher es dann wörtlich heißt:
„Gleichzeitig eröffnen wir dem Magistrat unter Bezugnahme auf die mit seinen Vertretern gepflogenen Verhandlungen im Auf⸗
““ e Beil Reichsanzeiger und Königlich Preußische
Berlin, Freitag, den 2. Dezember
führung ganz unmögliche Unterscheidung. Das Provinzialschul⸗ kollegium hat, wie jede andere Behörde, seine speziellen Aufgaben und außerdem die allgemeinen staatlichen Interessen im tunlichsten Umfange wahrzunehmen. Es ist selbstverständlich, daß in der Beziehung nicht eine mathematische Teilung zwischen diesem und jenem Interesse erfolgen kann. Es ist ganz unmöglich, daß für jeden einzelnen Fall, wo das staatliche Interesse, das sich sehr häufig mit dem pädagogischen Interesse deckt, in Frage kommt, erst die Behörde herausgesucht wird, die dann vielleicht das staatsbürgerliche Interesse wahrzunehmen hat. Und wenn dann diese Behörde von einer anderen Auffassung ausgeht als das Provinzialschulkollegium, so entwickelt sich daraus ein reiner Rattenkönig von Schwierigkeiten, die ich unmöglich akzeptieren kann. Daß die Ueberlassung von Turnhallen an czechische und pol⸗ nische Turnvereine nicht geduldet werden kann, weil sie eine Förde⸗ rung der staatsfeindlichen Bestrebungen der Sokolvereine bedeutet, liegt auf der Hand. In den sogenannten Sokolvereinen haben wir nach dem eigenen Geständnis der polnischen Blätter diejenigen Ver⸗ einigungen zu erblicken, die, wenn der geeignete Zeitpunkt der Be⸗ freiung und Vergeltung kommt, in erster Reihe die Aktion ein⸗ zuleiten haben. (Zuruf bei den Polen.) Man wende nicht ein, daß es sich lediglich um Ausbildung im Turnen handelt. Wollen die Herren diesen Zweck erreichen, dann können sie sich ja den
in Abgeschlossenheit ihre Sonderzwecke.
Nun die weiteren Vereine! Die Einwirkung politischer unds onstiger Vereine auf die Jugend tritt seit einigen Jahren vielfach in den Vordergrund der Vereinsbestrebungen. Die Sozialdemokraten haben insbesondere Jugendabteilungen von Turnvereinen organisiert, die eine vollständige Nebenaktion neben dem lehrplanmäßigen Schul unterricht darstellen. Diese Organisation sichert ihnen einen weit⸗ gehenden Einfluß auf die jugendlichen Gemüter, und das muß mit allen der Schulverwaltung zu Gebote stehenden Mitteln aus nahe⸗ liegenden Gründen verhindert werden.
Im übrigen gehen die Sozialdemokraten anderwärts noch weiter;, so haben sie in einer anderen Großstadt BAa sangübungen für Jugendliche eingerichtet. 8 In welchem Sinne diese Gesangübungen gehalten sind, dafür möchte ich den Herren einen schlazenden Beweis liefern. Ich bemerke dabei, daß die Kinder als Deckmantel für den eigentlichen Zweck dieser Gesangübungen wohl ihre Schulliederbücher mitbringen müssen; im übrigen aber beschäftigt man sich in diesen Gesangstunden lediglich mit der Einübung sozialdemokratischer Lieder. Folgendes Lied ist in einer dieser Stunden gesungen worden: 8 8 Stille Nacht, heilige Nacht,
Ringsumher Lichterpracht! In der Hütte nur Elend und Not 8 Aalt und öde, kein Licht und kein Brot, Schläft die Armut auf Stroh, Schläft die Armut auf Stroh.
Stille Nacht, heilige Nacht, Drunten tief in dem Schacht
trage des Herrn Ministers der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten, daß die Ueberlassung von Turnhallen an den polnischen Turnverein „Falke“, den tschechischen Verein „Sokol“, die vom Arbeiterturn⸗ verein „Fichte“ gebildeten Jugendabteilun gen, sowie die Ueber⸗ lassung einer Aula an die Freireligiöse Gemeinde zu den für Jugendliche bestimmten Vorträgen in Anbetracht der von diesen Vereinen betätigten politischen bzw. religiösen Haltung dem Schul⸗ interesse und dem allgemeinen staatlichen Interesse widerstreitet und deshalb von Schulaufsichts wegen nicht länger zugelassen werden kann. Wir ersuchen den Magistrat, Vorkehrungen dahin zu treffen, daß die Benutzung von Elementarschulräumen zu diesem Zwecke vom 1. Oktober d. J. ab aufhört, und bitten, über das Veranlaßte bis zum 20. September d. J. zu berichten. Eventuell müßte, um die weitere unzulässige Verwendung zu verhindern, ein zwangsweises Zo ur Anwendung kommen.“
u 92 vom 20. September lehnte es der Magistrat unter Betonung seines abweichenden Rechtsstandpunktes ab, diesem Ersuchen zu entsprechen. Ferner erklärte die Stadtschuldeputation 88 und darauf bitte ich besonderes Gewicht zu legen — in ihrem Bericht an das Provinzialschulkollegium vom 30. September, von den ihr dele⸗ gierten Befugnissen keinen Gebrauch machen zu können, da sie in dieser Angelegenheit lediglich kommunales Organ und nicht Hilfsorgan der staatlichen Schulaufsicht sei (sehr richtig! bei den Freisinnigen); — eine vollständige Verkennung des Rechtsstandpunktes, wie ich vorhin
¹ Darauf hat das 1 heeeeg.. u der betreffenden Schulrektoren am 4. Oktober dieses Jahres zur Durchführung gebracht. Die von dem
ist von mir in der Zentralinstanz unter dem 3. Jahres als unbegründet zurückgewiesen worden.
und formeller Beziehung als unanfechtbar bezeichnen. bei den Freisinnigen.) Ich nehme
ulaufsichtsbehörde zweifellos - Gemeindeschulräumen einzuschreiten. e lassung von Schulräumli sozialdemokratischen Freireligiöse
d. zuwiderlaufende Verwendung von Schulvermögen gefunden werden. f hinausgi das Provinzialschul s wenden, die darauf hinausging, daß 5 wohl befugt sei, unterrichtliche Interessen, aber nicht all
n gemeine staatliche Interessen wahrzunehmen.
n
von Gemeindebeschlüssen besonders zu genehmigen,
ehe sie zur Aus⸗
Erachtens, unzutreffende und ihrer
Provinzialschulkollegium sein Verbot
1 ie Verfügung vom 4. Oktober eingelegte Beschwerde “ 8 November dieses
Verein gebildeten Schülerturnabteilungen, an die Gemeinde zu den für Jugendliche bestimmten Vorträgen muß eine dem Unterricht und dem allgemeinen staatlichen Interesse
Ich möchte mich nun gegen eine Aeußerung des Herrn Vorredners
Das ist eine, meines
Wetterblitzen, in drückender Fron
Gräbt der Bergmann um niedrigen Lohn Für die Reichen das Gold, “ Für die Reichen das Gold.
Stille Nacht, heilige Nacht, Henkersknecht hält die Wacht! In dem Kerker gefesselt, geächt't Leidend, schmachtend für Wahrheit n Mutiger Kämpfer Schar, Mutiger Kämpfer Schar. Sttille Nacht, heilige Nacht, Arbeitsvolk hält die Wacht . Kämpfe mutig mit heiliger Pflicht, Bis die Weihnacht der Menschheit anbricht. Bis die Freiheit ist da, b 8 Bis die Freiheit ist da! 8 rsiflage auf unser schönes Weihnachtslied, das von den 1 für politische Zwecke ausgebeutet wird! (Rufe links: Ganz neu!) 11“ Nun, meine Herren, komme ich auf die Freireligiöse Gemeinde. Diese anlangend, so hat — und das möchte ich besonders feststellen die Maßnahme des Provinzialschulkollegiums sich nur gegen die für Jugendliche bestimmten Vorträge gerichtet, während in vielfachen Blã er — Blenene, gtefraiaste Gemeinde als solche in ihrer Gesamtheit er⸗ gangen wäre. Der Vorstand dieser Gemeinde ist zum großen Teil
den Grundanschauungen des hartnäckig vertretenem Widerspruch.
Meine Herren, die Verhandlungen des Provinzialschulkollegiums
meindeschule durch die Freireligiöse Gemeinde reichen bis zum
Jahre 1900 zurück.
ohne Interesse ist. Die Haltung des Magistrats in der vorliegenden Angelegenheit ist insofern
religiösen Gemeinde dieser den Eintritt in
untersagen. m . . I zur Erörterung kam, erklärte der Sprecher der Frei
1 1 1 1889 u. a.: igiösen Gemeinde in der Sitzung vom 3. Januar 1 Wenn mir als Vorwurf angerechnet wird, daß ich nicht
e: „Fürchte Gott und ehre den
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König“, so bin ich wieder ver⸗
bestehenden deutschen Vereinen anschließen; aber sie verfolgen vielmehr 8
Irrtum verbreitet war, als ob die Sperrungsanordnung
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jaldemokraten zusammengesetzt; ihre Lehrtätigkeit steht mit aus Gozig christlichen Glaubens in entschiedenem,
mit dem Magistrat wegen der Benutzung der Aula der 69. Ge⸗
Auf den damals zwischen den beiden Behörden gepflogenen Schriftwechsel näher einzugehen, versage ich mir, da er⸗
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nicht recht verständlich, als er selbst im Jahre 1888 es für notwendig
gehalten hat, wegen der nicht zu billigenden Bestrebungen der Frei⸗
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die städtischen Schulräume Als die Angelegenheit damals in der Stadtverordneten⸗
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