1904 / 286 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 05 Dec 1904 18:00:01 GMT) scan diff

Jahre sich gestalten werden, habe aber persönlich den herzlichen

Wunsch, die vorliegende Angelegenheit zu einem erfreulichen Ende zu bringen; denn es liegt mir in der Tat am Herzen, darf ich wohl

sagen, für die Unterbeamten, die gerade auf dem Gebiet der Fürsorge

für ihre Wohnungen besonders haben, etwas zu tun. daß ein solcher Schritt nur in Reiche geschehen kann, leider unmöglich gemacht hat,

in den Etat für 1905 diese Mittel

und daß die Finanzlage

hohe Aufwendungen zu machen

Sie wissen ferner ja alle, meine Herren,

der Uebereinstimmung mit dem des Reichs es wie ich gewünscht hätte, schon einzustellen. Ich muß pari passu

mit dem Reiche vorgehen und kann daher meine Erklärung nur mit

einer gewissen Reserve abgeben.

Ich wiederhole aber: ich stehe auf

dem Standpunkt des Beschlusses der Budgetkommission, die uns er⸗

freulicherweise einen Weg gezeigt alle verständigen können.

hat, auf dem wir uns, glaube ich,

Ich kann deshalb nur bitten, dem Beschluß

der Budgetkommission ihre Zustimmung zu erteilen, und werde nach Kräften dafür eintreten, daß diesem Beschlusse baldmöglichst auch die

Verwirklichung zuteil wird.

(Lebhafter Beifall.)

Abg. Kopsch (frs. Volksp.) gibt seiner Genugtuung Ausdruck, daß sein Antrag wohlwollende Aufnahme bei allen Parteien und bei der Regierung gefunden habe. Leider mit einer gewissen Beschränkung auf die Unterbeamten, aber die Regierung werde nicht umhin können, in eine gründliche Reform des Wohnungsgeldzuschusses aller Beamten

bald einzutreten. Wenn es sich

dabei auch um große Summen

handle, so käme doch für den einzelnen Beamten nur sehr wenig

heraus.

Man könne doch dem einzelnen Beamten keinen Vorwurf

daraus machen, daß so viele seiner Kategorie dem Staate nötig seien.

Hier hätte Preußen zeigen können,

andere Staaten seien . zuvorgekommen und hätten ohne Rück⸗

sicht auf das Reich die Wünsche

daß es im Reiche voran sei, aber

ihrer Unterbeamten erfüllt. Auf

weitergehende Anträge wollten seine Freunde heute verzichten; möge nur auf Grund des Kommissionsantrages bald etwas geschehen.

Abg. Schmedding (Zentr.)

spricht sich im Sinne der Be⸗

messung des Wohnungsgeldzuschusses nach der Zahl der Familien⸗

mitglieder aus; er bedauert, daß

die Kommission die Anträge auf

die Unterbeamten beschränkt habe, ist aber doch erfreut, daß wenigstens

der Grundgedanke Anklang gefunden habe.

Hoffentlich würden die

Finanzen es bald ermöglichen, auch die mittleren Beamten zu bedenken.

Abg. Pallaske kkons.): voller Wahrung unseres rage der Beamtenbesoldung aus

Heute können wir grundsätzlichen

w einmal unter s Standpunktes zur drücken, daß wir einmütig dem

Beschluß zustimmen, welcher gerade den Unterbeamten, die eine Ver⸗

besserung ihrer ökonomischen Verhältnisse nötig den nicht unerheblichen Zuschuß zu teil werden lassen will. zurück vor den finanziellen Wirkungen dieses

chrecken auch nicht

und verdient haben, Wir

Beschlusses. Die Erklärung des Ministers war natürlich etwas zurück⸗

haltend, aber er ist doch damit

einverstanden. Damit wird den

Unterbeamten eine kleine Weihnachtsfreude bereitet.

Abg. Fritsch (nl.): Meine Freunde haben wiederholt darauf hin⸗ ewiesen, daß die Grundsätze für den Wohnungsgeldzuschuß in Preußen en heutigen gestiegenen Mietsverhältnissen nicht mehr entsprechen.

Die Erklärung des Ministers ist erfreulich, daß er für seine Person

ür den Kommissionsbeschluß eintreten wolle.

Die Berechnung des

Wohnungsgeldzuschusses nach der Zahl der Familienangehörigen darf

aber nicht auf die Unterbeamten beschränkt bleiben.

Gerade die

höheren Beamten sind in dieser Hinsicht oft in schwierigen Verhält⸗

nissen.

Es muß sich also um eine organische Reform handeln, mit

den Unterbeamten soll nur ein erster Schritt gemacht werden. In dieser Voraussetzung stimmen wir für den Kommissionsantrag.

Abg. besserung der Unterbeamten auf

Wohnungsgeldzuschusses erfolge und

Oeser (fr. Volksp.) legt Wert darauf, daß diese Auf⸗

dem Wege der Erhöhung des nicht etwa durch Gewährung von

Kleidergeldern. Die weiteren Erwägungen würden ergeben, daß auch für die mittleren Beamten eine Erhöhung des Wohnungsgeldzuschusses

eintreten müsse. A Erhöhung der Mieten absorbiert

Aber wenn nicht diese Ern zhung sofort wieder durch

werden solle, müsse auch eine

allgemeine Wohnungsreform eintreten, die das verhindern könne.

Abg. Peltasohn (fr. Vgg.) bedauert, daß die Kommission zur Zeit nicht habe weiter gehen können, will aber bei der ganzen Sach⸗ lage ebenfalls auf weitergehende Anträge verzichten.

Abg. Freiherr von Zedlitz (fr. kons.):

Die Resolution der

Kommission hat eigentlich keinen Wert, solange die Herren nicht auch

die Mittel bewilligen.

Reich emanzipieren. Wer

Wir können uns in dieser Hinsicht nicht vom hier so dringend wünscht, daß möglichst

bald Preußen den Wohnungsgeldzuschuß verbessert, muß zunächst dafür sorgen, daß im Reiche die Finanzlage so gestaltet wird, daß dort die

Frsche Maßnahme mäglich ist. eesserung der Finanzlage im Reich

höhung des Wohnungsgeldzuschusses verhindern.

Die Herren, die

2 gegen jede Ver⸗ sind, sind es selbst, die eine Er⸗ Ich hoffe, daß der

Finanzminister möglichst bald die Erhöhung herbeiführen kann. Abg. Strosser (kons.): Wir können nur das Erreichbare er⸗ streben. Ich bitte ebenfalls, den Antrag möglichst einstimmig anzu⸗

nehmen.

Ich könnte aus meinem Wahlkreise Breslau Beispiele

anführen, wie außerordentlich schlecht es mit dem Wohnungsgeld⸗ zuschuß bestellt ist, und wie er nicht einmal ausreicht, auch nur die Hälfte

der Miete zu decken.

Die Bemessung nach der Zahl der Familien⸗

I halte ich für einen guten Gedanken und möchte nur wünschen,

dieser schon bei der Bemessung das ist natürlich nicht zu erreichen.

einstimmig anzunehmen, und den Fin qui cito dat.

Damit schließt die Diskussion.

mission wird angenommen. Schluß 4 ¼ Uhr. (Petitionen.)

des Gehalts Platz griffe; aber Ich bitte das Haus, den Antrag anzminister, zu bedenken: bis dat,

Der Antrag der Kom⸗

Nächste Sitzung Montag 11 Uhr.

Parlamentarische Nachrichten. Dem Reichstag ist folgende Denkschrift über Ein⸗

E Gund Hereroaufstand

üdwestafrika zugegangen:

in Deutsch⸗

Eingeborenenbevölkerung und Kämpfe der Eingeborenen unter einander.

Weder der Volksstamm der Herero noch derjenige der Nama⸗

Hottentotten kann als Urbevölkerung des südwestafrikanischen Schutz⸗

ebiets angesehen werden. Die Ovabandjeru stammen Namen Mashonaland bekannten Ende des 18. Jahrhunderts

sein. Sie fanden bei

wahrscheinlich

über den Okavango ihrem Eindringen die sogenannten Berg⸗

Herero mit den nahverwandten aus den jetzt unter dem Landstrichen und dürften gegen eingewandert

damara vor, welche von ihnen unterjocht, des Landes beraubt und zu

Sklaven gemacht worden sind. Als

mit brutaler Willkür behandelt worden, bis

solche sind letztere von den Herero sie im Jahre 1894 die

Schutzgebietsverwaltung von der drückenden Herrschaft befreite und in

einem Reservat bei Okombahe als ansiedelte.

selbständige Eingeborenengemeinde

In Erinnerung an diese Wohltat haben sich die Berg⸗

damara dem Hereroaufstande ferngehalten und uns währene des Krieges

gute Dienste geleistet.

Die Einwanderung der Hottentotten erfolgte aus dem südlichen

Afrika über den Orangefluß und zwar geraume Auch von ihnen wurden die angetroffenen Bewohner des

der Herero.

Zeit früher als die

Landes, als deren Reste vielfach die sogenannten Buschleute bezeichnet

werden, vertrieben und geknechtet.

Im Gegensatz zu den zuerst ein⸗

ewanderten Hottentotten, zu denen die „Rote Nation“ (Hoakhanas),

ransmann⸗Hottentotten (Gokhas),

Veldschoendragers (Koes) und

Bondelzwarts (Warmbad) gehören, werden die Afrikaner⸗, Bethanier⸗, Bersabaer⸗ und Witbooi⸗Hottentotten, welche erst Anfang des 19. Jahr⸗ hunderts aus der Kapkolonie eingewandert sind, als Orlam bezeichnet. Bei dem Erscheinen der letztgenannten Stämme im Schutz⸗ gebiete war die Rote Nation auf Grund langer Kämpfe mit den übrigen Hottentottenstämmen das gebietende Volk. Wenn sich die Rote Nation auch der neuen Zuwanderung nicht widersetzte, so be⸗ durfte es doch mancher harten Kämpfe mit den bereits vorhandenen, der Roten Nation botmäßigen Stämmen im Süden, ehe die Orlam ihre derzeitigen Wohnsitze ungestört behaupten konnten. 1 Als anfangs der vierziger Jahre des vorigen Jahrhunderts die peren aus dem nördlichen Kaokofelde nach dem Süden drängten und ch der Häuptling der Roten Nation nicht stark genug fühlte, es allein mit ihnen aufzunehmen, wandte er sich an den im Süden bei Warmbad sitzenden Kapitän der Afrikaner⸗Hottentotten Jonker Afrikaner, welcher wegen seiner Verwegenheit und Erfolge als Räuberhauptmann sich im Lande großer Berühmtheit erfreute. Beiden gelang es, die Herero zu unterjochen und zu Sklaven der Hottentotten zu machen. In diesem Zustande verblieben die Herero bis zu Beginn der sechziger Jahre, welcher Zeitraum durch blutige Kämpfe der Hottentotten unter einander ausgefüllt wurde. Durch den Tod des efürchteten Jonker Afrikaner ermutigt, erhoben sich die Herero unter Führung eines Engländers und eines Schweden und brachten den Hottentotten bei Otjimbingwe eine schwere Niederlage bei. Sieben FJahre dauerte die blutige sess zwischen den Herero und Hottentotten, ehe es zum Frieden kam. Nachdem sich das Land in zehnjähriger Ruhe von den Wechselfällen des Krieges etwas erholt hatte, brach auf Grund von Streitigkeiten zwische Herero⸗ und Hottentottenviehwächtern aufs neue der Kampf aus. Er begann mit der Niedermetzelung sämtlicher Hottentotten auf Okahandja und endete mit der Jan Jonkers, der die Hottentotten führte, Es trat aber bald in der Person des Kapitäns von Gibeon, Moses Witbooi, ein neuer Rächer auf. Er strebte gleich Jan Jonker nach der Oberherrschaft über die Nama. Aber auch er wurde von den Herero geschlagen, die in der Folgezeit aus Angegriffenen zu Angreifern wurden. In diese Zeit fällt das Auftreten Hendrik Witboois. Er war mit seinem Vater Moses in Differenzen geraten und hatte sich von ihm losgesagt. Unter Berufung auf eine Mission Gottes, die er zu erfüllen habe, zog er im Jahre 1884 gegen Kamaharero, den Oberkapitän der Herero. Ohne daß es jedoch zu nennenswerten Feindseligkeiten kam, wurde Frieden geschlossen. Aber schon im nächsten Jahre bewog ihn eine weitere göttliche In⸗ spiration zu einem erneuten Zuge gegen die Herero, der jedoch mit einer völligen Niederlage der Hottentotten endete. Als er sich kurze Zeit darauf bei den Herero abermals einen blutigen Kopf holte, ver⸗ legte er sich, wie seiner Zeit Jan Jonker, auf Raubzüge, wobei er jahrelang mit großem Geschick die Herero brandschatzte. Während Hendrik Witbooi nach der Herrschaft im Hererolande strebte und seine Eroberungs⸗ und Raubzüge dorthin unternahm, be⸗ kämpften sich die Hottentotten im Süden unter einander. Hier war es der Vater Hendriks, welcher mit einem seiner früheren Unter⸗ kapitäne und dessen Anhang in blutiger Fehde lag. In diese griff Hendrik selbst ein, nachdem ihm vom Vater die Kapitäns⸗ würde übertragen worden war. Der Streit fand sein Ende durch die meuchlerische Ermordung des Gegners seitens der Witboois. Im Anschluß hieran zog Hendrik gegen die Veldschoendrager unter dem Vorwande, sie hätten gegen ihn Partei ergriffen. Auch ein Vor⸗ wand, die Rote Nation zu bekriegen, fand sich. Manasse, der Kapitän dieses Stammes, wurde geschlagen und, wie auch der Veldschoen⸗ dragerkapitän, des größten Teils seines Viehs beraubt. Eine gleiche Behandlung erfuhr Jan Jonker, der sein Leben im Vertrauen auf das Wort Hendriks einbüßte. Als Hendrik Witbooi Ende des Jahres 1889 gerade im Begriff stand, auch die Bondelzwarts seiner Botmäßigkeit zu itee . erreichte ihn in Keetmanshoop die Nachricht, daß die Herero einen erneuten Angriff gegen seine Leute unternommen und circa hundert Menschen, meist Frauen und Kinder, b hingeschlachtet hätten. Dies veranlaßte ihn, vorerst seinen Plan aufzugeben. Er begab sich nach Hornkrans zurück, wo er sich in einer Proklamation zum Oberherrn von ganz Namaland erklärte.

Bemühungen zur Herbeiführung friedlicher Zustände unter den Eingeborenen.

So lagen die Verhältnisse, als die deutsche Verwaltung aus ihrer abwartenden Stellung heraustrat und daran ging, dem Zerstörungs⸗ werk der eingeborenen Stämme ein Ende zu bereiten. An Versuchen hierzu von britischer Seite hatte es während der Jahrzehnte dauernden Kämpfe der Eingeborenen nicht gefehlt. Im Jahre 1876 wurde ein gewisser Palgrave, 1882 Missionar Hugo Hahn von der Kapregierung als Vermittler entsandt. Ihr Eingreifen hatte aber keine nennens⸗ 1 Auch die deutsche Mission hatte sich dieser Aufgabe gewidmet.

Die ersten Anfänge der Missionstätigkeit fallen in das Jahr 1905, wo von der Londoner Missionsgesellschaft die Station Warmbad im Bondelzwartgebiet gegründet wurde. Unter der Missionare vollzog sich die Einwanderung der Orlam. ieraus erhellt, daß die Mission schon damals nahe Fühlung mit den Eingeborenen gewonnen hatte. Trotzdem fehlte es nicht an schweren Schicksalsschlägen, die ihr aus den zerrütteten politischen Verhältnissen der Eingeborenen er⸗ wuchsen. So wurde nach kaum sechsjährigem Bestehen die blühende Station Warmbad von den Leuten des Jager Afrikaner zerstört. Ein gleiches Geschick erfuhren später die Missionsniederlassungen in Schep⸗ mansdorf und Klein⸗Windhuk, während wegen der bedrohlichen Haltung der Eingeborenen die Stationen Grootfontein, Gibeon, Gobabis, Otji⸗ sondjupa und Otjiseva geräumt werden mußten. Trotz dieser schweren Schläge gab die Rheinische Mission, die seit Beginn der vierziger Jahre als Nachfolgerin der Wesleyaner im Schutzgebiete tätig war, ihre Bemühungen nicht auf, das Land dem Frieden und der Zivilisation näher zu bringen. Die sich hierbei herausstellenden Schwierigkeiten schienen insbesondere im Hererogebiet fast unübersteigbar, wo die Mission in zehnjähriger Arbeit kaum nennenswerte Erfolge erzielen konnte. Erst in der zweiten Hälfte der sechziger Jahre gelang es ihr, dort einigermaßen festen Fuß zu fassen, und so sehen wir sie dann auch hier bemüht, das Land für die wirtschaftliche Erschließung vor⸗ zubereiten. Zutreffend sagt über diese Seite der Missionstätigkeit von Frangçois in seinem Buche „Nama und Damara“ (S. 300):

„Ohne die Pionierarbeit der Missionare wäre die Besitz⸗ ergreifung des Landes ein völlig illusorischer Akt auf dem Papier gewesen; was Händler, Industrielle und Gelehrte, zumal Holländer und Engländer zur sogenannten Erforschung und Kultivierung getan haben, fällt gar nicht ins Gewicht neben den positiven Ergebnissen der Missionsarbeit.“

In den Jahren 1883 bis 1885 hatte inzwischen der Bremer Kaufmann F. A. E. Lüderitz folgende Gebiete in Südmwestafrika erworben:

1) einen Landstreifen an der Küste in der Breite von zwanzig Meilen vom Oranjefluß bis zum 26. Grad südlicher Breite, die Bai von Angra Pequena einbegreifend, gekauft von dem Kapitän Josef Frederik von Bethanien laut Verträgen vom 1. Mai und 25. August 1883;

2) einen nördlich an den vorgenannten anschließenden Landstreifen längs der Küste von 20 Meilen Breite, vom 26. bis 22. Grad süd⸗ licher Breite, mit Ausschluß des britischen Walfischbaigebiets, gekauft rS Topnaer Kapitän Piet Haibib laut Vertrag vom 19. August

—2,23) den nördlich an vorgenanntes Gebiet anschließenden Küsten⸗ strich bis zur portugiesischen Grenze, das sogenannte Kaokofeld, gekauft von den Kapitänen Cornelius Zwartbooi auf Otjitambi und Jan Uichimab auf Zesfontein, laukt Verträgen vom 19. Juni und 4. Juli 1885;

4) das Gebiet des Kapitäns Jan Jonker Afrikaner, östlich an das Gebiet Piet Haibibs anschließend und bis gegen Windhuk erstreckend, gekauft durch Vertrag vom 16. Mai 1885.

Auf Lüderitz Antrag wurden die Erwerbungen vom Reiche an⸗ erkannt und unter den Schutz des Reichs gestellt. hieran erfolgte im Jahre 1884 die Besitzergreifung. Durch Vertrag

Im Anschluß b

vom 3. April 1885 ging der Landbesitz Lüderitz' käuflich ins Eigentum der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika über.

Mit der Besitzergreifung erwuchs nun auch für das Reich die Pflicht, der gegenseitigen Vernichtung der Eingeborenen ein Ziel zu setzen. Im Hinblick auf diese Aufgabe erfolgte 1885 die Entsendung des Reichskommissars Dr. Goering. Sein Eintreffen im Schutzgebiete fiel zusammen mit dem ersten Auftreten Hendrik Witboois. Die poli⸗ tischen Verhältnisse lagen zu dieser Zeit besonders schwierig, außerdem war zur Eingeborenenfrage die Europäerfrage hinzugetreten. 1

„Es hatten sich in den letzten Jahren eine größere Anzahl weißer x8.. niedergelassen, die aus den Kriegszügen der Eingeborenen als

Zaffen⸗ und Munitionslieferanten Vorteil zogen. Da das Geschäft bei dem hohen Wert dieser Artikel und dem Reichtum des Landes an Vieh ein sehr lohnendes war, dabei häufig auch weitgehende Land⸗ und Minenkonzessionen heraussprangen, fand der Vertreter des Reichs bei den genannten Weißen nicht nur keine Unterstützung, sondern geheim und offen betriebene Opposition. Die ehrzahl der Händler hatte kein Interesse an dem Eintritt friedlicher Verhältnisse, denn der Krieg brachte Beute an Vieh und Zahlungs⸗ mittel für Schießbedarf und Schnaps. Eine persönliche Gefahr für sie stellte er nicht dar, da die Eingeborenen allen Grund hatten, ihre Lieferanten zu schonen. Ueber gelegentliche Vergewaltigungen tröstete man sich im Hinblick auf die stets winkende Schadloshaltung bei anderer Gelegenheit. Diese Hintansetzung der Rasseüberlegenheit seitens der Händler war geeignet, den tretern des Reichs und den Eingeborenen zu verschärfen und führt dazu, daß einige der Händler einen großen Einfluß auf die eingeborenen Kapitäne gewannen. Dies war um so leichter möglich, als die Reichs⸗ über nennenswerte Machtmittel im Schutzgebiete damals nicht verfügte.

Erst im Jahre 1888 finden wir die ersten Spuren einer deutsche Schutztruppe. Sie wurde auf Kosten der Deutschen Kolonialgesell schaft für Südwestafrika errichtet und sollte, nachdem dieser Gesell schaft vom Reiche das Bergregal übertragen worden war, dem Schutz der Bergwerksunternehmungen dienen. In ihrer Zusammensetzun von zwei Offizieren, fünf Unteroffizieren und 20 Eingeborenen war si jedoch nicht in der Lage, den deutschen Beamten das fehlende Ansehen z verschaffen. Jedenfalls konnte sie nicht verhindern, daß im September 188 der Reichskommissar infolge der Umtriebe des zu großem Einflusse be den Herero gelangten englischen Händlers Lewis aus dem Schutz⸗ gebiete flüchten mußte. So war die Durchführung der bis dahin vom Reichskommissar getroffenen Anordnungen, die sich der Heupt aar⸗ nach gegen die Verschleuderung von Land⸗ und Minenrechten durch die

Eingeborenen, gegen den Mißbrauch von Spirituosen und die Waffen⸗ einfuhr richteten, lediglich von dem guten Willen der Eingeborenen

abhängig. Schutzverträge mit den Eingeborenenstämmen.

An den guten Willen der Eingeborenen war auch zu appellieren bei Abschluß der Schutzverträge, welche in den Jahren 1884 1890 mit dem größten Teil der Herero⸗ und Namastämme zustande kamen. Sie lösten die Frage der Uebernahme der Schutz⸗ gewalt auf rein friedlichem Wege, ohne daß dabei die Ab⸗ tretung der Hoheitsrechte von seiten der beteiligten Kapitäne in den einzelnen Verträgen vorgesehen werden konnte. Diese Hoheitsrechte fanden eine Beschränkung lediglich darin, daß dem Reiche die Gerichtsbarkeit über Weiße vorbehalten wurde. Erst mit dem Wachsen der deutschen Machtmittel konnte man darangehen, den Ver⸗ trägen diejenige Handhabung zuteil werden zu lassen, die im Interesse einer gedeihlichen, wirtschaftlichen und politischen Entwickelung des Landes geboten erschien.

Bildung einer Kaiserlichen Schutztruppe.

Die erste Möglichkeit hierzu bot die ihm Jahre 1889 gebildete Kaiserliche Schutztruppe. Aber auch sie konnte in ihrer ersten Zu⸗ sammensetzung sie zählte nur 21 Mann als Machtfaktor den Eingeborenen gegenüber nicht angesehen werden. Ihre Entsendung war auch nicht zu kriegerischen Zwecken erfolgt. Sie sollte lediglich Fühlung mit den Kapitänen suchen, den Frieden nach Möglichkeit aufrecht erhalten und nur gegen einzelne Per⸗ sonen bei Zuwiderhandlungen gegen bestehende Anordnungen einschreiten. Die Schutztruppe, die nach einem Jahre auf 50 Mann verstärkt wurde, führte ihre Aufgabe mit Geduld und Geschick durch. Trotzdem sie bei den bis zum November 1892 an⸗ dauernden Kämpfen zwischen den Witboois und Hereros ihrer Instruktion gemäß strikte Neutralität übte, gelang es ihr, nach und nach doch Einfluß zu gewinnen. So ward es ihr ungeachtet ihrer Stärke möglich, eine grwisse Kontrolle über die Ein⸗ uhr von Waffen, Munition und Schnaps auf dem Seewege auszuüben. Einen entscheidenden Wandel zum Bessern vermochte diese Kontrolle aber insbesondere hinsichtlich der beiden erst⸗ genannten Artikel nicht zu schaffen, da die Eingeborenen aus früheren Zeiten reichlich über moderne Feuerwaffen verfügten und da bei der großen Ausdehnung der weit abgelegenen Landgrenzen dem Schmuggel auf diesem Wege nicht wirksam begegnet werden konnte. Auch wurde in zahlreichen Verhandlungen mit Hendrik Witbooi versucht, diesen zur Einstellung seiner das Land verwüstenden Raubzüge und zum Ab⸗ schluß eines E“ mit dem Deutschen Reiche zu bewegen. Wenn auch diese Verhandlungen erfolglos blieben, so gelang es doch, den kühnen Räuber von manchen Streichen abzuhalten.

b Je mehr nun der Einfluß der deutschen Verwaltung im Schutz⸗ gebiete stieg, um so näher rückte die Gefahr, einer Herero⸗Witbooi⸗ Verbrüderung zur Beseitigung dieses Einflusses, der von den Ein⸗ eborenen in Sachen der Erschwerung des Waffen⸗ und Munitions⸗ ezugs besonders hart empfunden wurde. In diesem Gefühle trafen sich die beiden einander feindlichen Stämme. Bei dieser Sach⸗ lage konnte sich das Reich der weiteren Verstärkung seiner Machtmittel im Schutzgebiete um so weniger entziehen, als es im November 1892 auf Rehoboth zum Frieden zwischen den Witboois und Hereros gekommen war, der seine Spitze deutlich gegen die deutsche Verwaltung richtete. Nachdem Anfang April 1893 eine Truppenverstärkung von 215 Mann in Windhuk ein⸗ etroffen war, entschloß man sich zur gegen Hendrik Vitbooi, um einerseits seinen Raubzügen ein Ziel zu setzen, anderer⸗ seits die Herero und Bastards dem deutschen Interesse zu er⸗ halten. Es folgten nunmehr die Kämpfe gegen Hendrik Witbooi, die im September 1894 damit endeten, daß dieser seine Unterwerfung anbot. Das Anerbieten wurde von dem damaligen Landeshauptmann Major Leutwein angenommen und Hendrik Witbooi unterwarf sich im Vertrage vom 15. September 1894 der deutschen Schutzherrschaft. Dieses Ereignis bedeutet in der Geschschte des Schutzgebiets einen wichtigen Wendepunkt.

Während wir bis dahin lediglich geduldet und bei Durchführung unserer auf die Beruhigung des Landes gerichteten Maßnahmen meist auf den guten Willen der Eingeborenen angewiesen waren, hatte uns der Erfolg über den weitgefürchteten Witbooi⸗Käpitän der Stellung als Regierende erheblich näher gebracht. Die günstigen Folgen dieses Wandels zeigten sich insbesondere gar bald im Namalande, dessen Stämme durch die jahrzehntelangen Kriege unter sich und mit den Herero verarmt, verwildert und an den Rand des Abgrundes gebracht waren. Der Witbooi⸗Stamm sammelte sich unter der wohlwollenden Führung der Regierung und ließ sich in Gibeon nieder. Angesichts seiner völligen Verarmung ermöglichte ihm die Schutzgebietsverwaltung durch Abgabe von Vieh eine neue Grund⸗ lage für seine Existenz. Die Khauas⸗Hottentotten, welche die durch den Witbooi⸗Krieg geschaffene Lage durch Gewalttätigkeiten und Räubereien gegen Weiße und Eingeborene zu ihren Gunsten ausgenutzt hatten, wurden unter Mithilfe der Witboois bestraft und unter Aufsicht gestellt. Ebenso ließ man den nicht minder räuberischen Fransmann⸗Hottentotten den erstarkten Arm fühlen, was zu dem Erfolg führte, daß sich diese als letzter Namastamm dazu verstanden, sich unter den Schutz und die Ober⸗ rschaft des Reichs zu stellen. Seinen Abschluß fan das Bestreben,

1

(Schluß in der Dritten Beilage.

egensatz zwischen den Ver⸗

bezahlt.

zum 286.

(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

im Namalande Ruhe zu schaffen, in dem Zuge des Landeshauptmanns nach dem Süden, wo bislang nicht einmal Spuren einer deutschen Verwaltung vorhanden waren. Noch unter dem frischen Eindruck des Witbooi⸗Erfolgs ausgeführt, war die Expedition von nachhaltender Wirkung. Es zeigte sich dies insbesondere in der Haltung der Bersaba⸗ leute, deren neu gewähler Kapitän Christian Goliath aus eigenem Antriebe in Keetmanshoop erschien und das Gelübde seiner Treue gegen die deutsche Herrschaft erneuerte. Durch Einsetzung von militärischen Stationen und Errichtung eines Bezirksamts in Keet⸗ manshoop wurde dafür gesorgt, daß auch in diesem Teile des Schutz⸗ S den Zeiten der Unruhe und Verwirrung ein Ende gemacht wurde.

das Eingreifen der deutschen Verwaltung zur Beseitigung der blutigen Febtar unter den Eingeborenen von gutem Erfolge be⸗ gleitet war, hat auch die Folgezeit gelehrt. Seit dem Jahre 1894 weiß die Geschichte des Schutzgebiets über Kämpfe der Eingeborenen unter sich nichts mehr zu berichten. Dagegen liegt es in der Natur der Sache begründet, daß die Eingeborenen die Macht der Ver⸗ waltung mit Mißbehagen fühlten und sich manchmal nach den Zeiten des fröhlichen Raubens, des ungebundenen Kriegslebens und der wohlgefüllten Branntweinfässer zurücksehnten. Die ersten, die den Versuch machten, diese verlockenden Zustände wieder herbei⸗

führen, waren die Ovabandjeru⸗Herero unter Führung des Rlkodemus, dem sich die Khauas⸗Hottentotten unter Kahimema angeschlossen hatten. Der Schauplatz ihrer Tätigkeit, die in erster Linie auf Viehraub ausging, war das Gebiet um Gobabis im Osten des Schutzgebiets. Da man bei Ausbruch der Unruhen die Möglichkeit nicht außer Betracht lassen durfte, daß sich die übrigen Hererostämme der Erhebung anschließen und für diesen Fall die vorhandenen Machtmittel nicht ausreichen würden, erfolgte die Verstärkung der Schutztruppe um 400 Mann. Als diese im Juni 1896 im Schutzgebiet eintrafen, war es jedoch Gouverneur Leutwein bereits gelungen, der Erhebung Herr zu werden. Die befürchtete Anteilnahme der übrigen Herero am Aufstande war nicht eingetreten. Der Oberkapitän Samuel Maharero hatte es vorgezogen, sich auf die Seite der Deutschen zu stellen und zur Bekämpfung des Nikodemus Hilfstruppen zu entsenden. Auch die Witboois waren ihrem Heeresfolgevertrage getreu zur Unterstützung der deutschen Truppen herbeigeeilt, und selbst der verschlagene, im Innern keineswegs deutschfühlende Kapitän der Fransmann⸗Hotten⸗ totten Simon Kopper war diesem Beispiele gefolgt.

Die Niederwerfung des Aufstandes bedeutete nur eine kurze Unter⸗ brechung der ruhigen, günstig fortschreitenden Entwickelung des Schutz⸗ gebiets. In Verbindung mit der durch die Verstärkung der Truppe möglich Becemn Ausdehnung der Verwaltung vermehrte der über Nikodemus und Kahimema erzielte Erfolg das Ansehen der deutschen Regierung. Dieses gesteigerte Ansehen kam in der Folgezeit den zur Beseitigung der Rinderpest erforderlichen Maßnahmen, welche zum Teil sehr tief in die Interessen der Eingeborenen einschnitten, im hohen Maße zu statten. Es ermöglichte, der Besiedelung des Landes durch Weiße näher zu treten und die Zügel in Ansehung der Spirituosen⸗, Waffen⸗ und Munitionskontrolle straffer anzuziehen.

Kontrolle über Waffen⸗ und Munitionsbezug.

Die Schutzgebietsverwaltung hatte von Anbeginn an die hohe Wichtigkeit, welche der Waffen⸗ und Munitionsfrage im Rahmen der Eingeborenenpolitik beizumessen war, umso weniger verkannt, als ihr nicht entgangen war, über wie große Mengen moderner Feuerwaffen die Eingeborenen verfügten. Es war für sie nicht schwer gewesen, fest⸗ zustellen, daß schon Anfang der siebziger Jahre, als die Diamantfelder in Kimberley zahlreiche Abenteurer und Geschäftsleute heranzogen und den Bedarf an Vieh steigerten, die Händler aus Britisch⸗Süd⸗ afrika nach Südwestafrika strömten, um das lohnende Geschäft des Austauschs von Waffen und Munition gegen Vieh zu betreiben.*) Dabei kam Munition in solchen Mengen zur Einfuhr, daß einzelne reiche Kapitäne sich große Munitionslagerhäuser anlegen konnten. Diesen Verhältnissen gegenüber mußte sich die deutsche Regierung während der ersten Jahre nach der Besitzergreifung mangels irgend welcher Machtmittel im Schutzgebiet darauf beschränken, im Wege wieder⸗ holter Vorstellungen bei der britischen Regierung auf Besserung dieser

ustände hinzuwirken. Wenn sich die Kapregierung auch dazu verstand,

re Mitwirkung zeitweilig zu leihen und die Einfuhr von Schieß⸗ bedarf aus der Kapkolonie nach Deutsch⸗Südwestafrika von der vor⸗ herigen Genehmigung durch das deutsche Generalkonsulat in Kapstadt oder den Reichskommissar abhängig zu machen, so wurde da⸗ durch eine Beschränkung der Einfuhr höchstens bei d. auf dem Seewege erreicht, da hierbei eine gewisse ontrolle, namentlich während des Landtransports von der Küste immerhin möglich war. Ausgeschlossen war und blieb die Kontrolle an den Landgrenzen im Süden, Osten und Norden; hierzu stand weder englischer⸗, noch portaͤgiesischer⸗, noch deutscherseits Aufsichtspersonal mit genügenden Machtmitteln zur Verfügung. So bot der Waffen⸗ und Munitionsersatz in den Kriegen zwischen den Herero und Witboois den Eingeborenen um so weniger Schwiexig⸗ keiten, als den weißen Lieferanten nicht selten weitgehende Land⸗ und Minenkonzessionen als Entgelt winkten. Solche Konzessionen sind im späteren Verlauf der Dinge verschiedentlich geltend gemacht worden. Sie fanden aber seitens der deutschen Regierung die gebührende Zurückweisung. 8 8

Die erste gegen den Waffen⸗ und Munitionshandel gerichtete Verordnung des Reichskommissars fällt bereits in das Jahr 1888. Sie war eine Folge der Einrichtung einer Schutztruppe durch die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, welche ihre Durchführung bis zu einem gewissen Grade gewährleistete.

Nach den Bestimmungen dieser am 1. Januar 1888 in Kraft ge⸗ setzten Verordnung war der Handel mit Waffen und Munition nur gegen Lösung eines gebührenpflichtigen Lizenzscheins gestattet. Die im nächsten Jahre erfolgte Bildung einer Kaiserlichen Schutztruppe, in der eine weitere Stärkung der deutschen Machtmittel lag, führte zu einer Revision der genannten Verordnung und zum Erlasse neuer Bestimmungen, welche das Strafmaß erhöhten und hinsichtlich der gesetzwidrig vertriebenen Waffen und Munition die Einziehung vorsahen. Zur leichteren Durch⸗ führung dieser Bestimmungen wurde am 17. Mai 1891 eine Ver⸗ ordnung für die Frachtfahrer von und nach Walfischbai erlassen, wo⸗ durch insbesondere den militärischen Posten und Patrouillen das Recht der Revision der Frachtwagen zugesprochen wurde. Im Hin⸗ blick auf diese Kontrolle wählte die Schutztruppe als ihren ersten Stützpunkt Tsaobis, welcher Ort die Verkehrwege nach der Küste am besten beherrschte. 3 1— b

Die Beschlüsse der Brüsseler Antisklaverei⸗Konferenz vom 2. Juli 1890 gaben sodann den Anstoß zu einer abermaligen Neuregelung der Waffen⸗ und Munitionsfrage. In tunlichster Uebereinstimmung mit den Beschlüssen der Konferenz wurde die Berordnung vom 10. August 1892 erlassen. Sie enthielt eine weitere Verschärfung der Vor⸗ schriften über die Einfuhr von Feuerwaffen und Munition. Der Handel mit diesen Gegenständen wurde nur zugelassen, sofern

*) Für ein gutes Gewehr wurden damals 20 bis 30 Rinder

886

Deutschen Reichsanze

Berlin, Montag, den 5. Dezember

nichtgezogene Feuersteingewehre und gewöhnliches, grobkörniges Pulver (sogen. Negerpulver) dabei in Betracht kamen. Die Lizenz⸗ gebühr für diesen Handel erfuhr eine Erhöhung von 100 auf 200 Die Einfuhr moderner Feuerwaffen und Munition zum eigenen Gebrauch wurde nur solchen Personen zugestanden, die eine hinreichende Sicherheit dafür gewähren, daß eine Weitergabe an Dritte nicht erfolgt. Außerdem werden bei Einholung der Geneh⸗ migung hinsichtlich der einzuführenden Waffen und Munition gewisse Angaben verlangt, welche auf eine Identifizierung hinzielen. Für das Tragen der Waffen werden Legitimationsscheine ausgegeben. In den Strafbestimmungen tritt eine weitere Erhöhung des Strafmaßes in⸗ sofern ein, als das Maximum der Geldstrafe von 1000 auf 5000 gesteigert, und daneben eine Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten angedroht wird.

Mit Rücksicht auf die große Ausdehnung des Schutzgebiets erwies es sich als notwendig, an Stelle einiger Bestimmungen der Brüsseler Akte andere, z. T. strengere Vorschriften treten zu lassen. So war die Einrichtung von öffentlichen, der Aufsicht der Verwaltung unterstellten Lagerhäusern für Waffen und Munition wegen des Umfangs des Gebiets nicht durchführbar. Es wurde daber bestimmt, daß die Einfuhr von Waffen und Munition an die vorher einzuholende schriftliche Genehmigung der Schutzgebietsbehörden gebunden bleibt. An Stelle der Stempelung trat die genaue Bezeichnung der Waffe in dem Er⸗ laubnisschein. Die erwähnten Maßregeln erstreckten sich nicht nur auf den in die Zone des Artikels VIII der Brüsseler Akte fallenden Teil von Deutsch⸗Südwestafrika, sondern auf das ganze Schutzgebiet. Man versuchte, hierdurch auch den Vorschriften des Artikels XIII der Akte, betreffen die Verhinderung der Waffeneinfuhr über die Inlandgrenzen der Waffenzone, Genüge zu leisten.

Aber alle diese Maßnahmen vermochten nicht, die Hauptquelle der unerlaubten Waffen⸗ und Munitionszufuhr, nämlich die über die Landgrenzen, zu verstopfen. Eine merkliche Besserung in dieser Be⸗ ziehung trat erst ein, als die Schutzgebietsverwaltung nach der Truppenverstärkung im Jahre 1896 in der Lage war, die Süd⸗ und Ostgrenze mit Zoll⸗ und Polizeistationen zu versehen. Diesen gelang es im Einvernehmen mit den britischen Nachbarbehörden in kurzer Zeit, dem Waffen⸗ und Munitionsschmuggel einen wirksamen Damm zu setzen. Es blieb diesem daher als letztes und einziges Einfallstor die Nordgrenze, deren Absperrung mit Rücksicht auf die noch nicht aufgerollte Ovambofrage bisher nicht durchgeführt werden konnte, wenngleich durch die Schaffung der Stationen in Zesfontein, Okaukwejo und Amutoni das, was in dieser Richtung überhaupt zu erreichen war, geschehen ist. Daß auf dem Wege über die Nordgrenze aus Angola Waffen und Munition in das Schutzgebiet eingeschmuggelt worden sind, dürfte zweifellos sein. Ob es sich dabei um erhebliche Mengen gehandelt hat, bedarf noch des Nachweises. 8

Bei dieser Sachlage hätte lediglich die völlige Entwaffnung der Eingeborenen zum Ziele führen können. Sie wurde daher bereits im Jahre 1896 von der Regierung ernstlich in Erwägung gezogen. Eine solche Maßnahme hätte jedoch nach Ansicht des Gouverneurs wie auch der Mission und sonstiger zuverlässiger Landeskenner nichts geringeres als die Erhebung der 1 Eingeborenen im Gefolge haben müssen. Angesichts dieser schwerwiegenden Befürchtung hatte man lich daher darauf zu beschränken, dem Gouverneur zur Exwägung zu stellen, ob nicht die Eingeborenen oder gewisse Stämme derselben mit Aussicht auf Erfolg angehalten werden könnten, ihre Waffen in staatlich be⸗ aufsichtigten Magazinen niederzulegen, aus denen sie ihnen im Bedarfs⸗ falle z. B. zu Jagdzwecken) zeitweilig zur Verfügung zu stellen wären. Wenn das Gouvernement auch diesen Weg für noch nicht gangbar er⸗ achtete, so waren seine Bestrebungen in der Folgezeit doch darauf ge⸗ richtet, die Entwaffnung in einer den Frieden des Landes nicht störenden Weise vorzubereiten. Dies tritt bei der im Jahre 1897 erfolgten Neuregelung der Waffen⸗ und Munitionskontrolle bereits zu Tage. Während nach den bisherigen Bestimmungen ein Handel mit Schieß⸗ bedarf wenn auch nur für Feuersteingewehre und Negerpulver, noch zugelassen worden war, untersagt die Verordnung vom 29. März 1897 Privaten jeglichen Handelsbetrieb mit Bezug auf Waffen und Munition, indem sie diesen ausschließlich dem Gouvernement vorbehält. Zu diesem Behufe wurden an den größeren Verwaltungsplätzen staat⸗ liche Depots errichtet, aus denen Waffen und Munition auf Grund eines behördlich ausgestellten Erlaubnisscheins von Weißen und Eingeborenen käuflich erworben werden können. Um Eingeborenen den Bezug zu erschweren, werden für sie die Kaufpreise um das Doppelte höher berechnet als für die Weißen. Diese Anordnung erwies sich namentlich den verarmten Hottentotten gegenüber als eine wirksame Beschränkung. Hand in Hand damit ging das Bestreben der xn⸗ gebietsverwaltung, eine Ausscheidung der englischen Gewehrmodelle aus dem Besitze der Eingeborenen zu bewirken. Diese Gewehre waren iasofern in hohem Maße unerwünscht, als bei den Besitzern die ständige Verlockung bestand, sich Munition dazu auf unerlaubtem Wege aus den englischen Nachbargebieten zu beschaffen. Der Umstand, daß die staatlichen Depots, abgesehen von Schrotpatronen, nur solche für das Gewehr⸗Modell 71 führen, erleichterte den Umtausch. Denn es bestand für die Eingeborenen die Hoffnung, für die eingetauschte Waffe auf Ersatz der Munition rechnen zu können. Auch eine liberale Bewertung des abzuliefernden Gewehrs, die nicht selten neben der Hingabe des Tauschobjekts zu einer Entschädigung in barem Gelde führte, förderte die Bestrebungen der Verwaltung in der er⸗ wähnten Richtung. Dasjenige Mittel aber, welches am meisten ge⸗ eignet war, der Entwaffnung der Eingebornen die Wege zu ebnen, muß in der Gewehrstempelung erblickt werden. Da die Verordnung auf die unterlassene Stempelung, abgesehe von anderweitiger Be⸗ strafung, auch die Strafe der Einziehung setzte, begründete sie die Möglichkeit, in einzelnen Fällen die Entwaffnung der Eingebornen zwangsweise vorzunehmen. Es bedurfte jedoch, wie auch die Rund⸗ verfügung des Gouverneurs vom 29. März 1897 ausweist, des vor⸗ sichtigsten Verhaltens der Behörden, um bei Durchführung der er⸗ wähnten Neuregelung nicht Unruhen hervorzurufen. 8

Aber auch der weißen Bevölkerung gegenüber durfte man es in Sachen der Waffen⸗ und Munitionskontrolle nicht an der erforder⸗ lichen Aufmerksamkeit fehlen lassen. Wenn auch den Weißen im all⸗ gemeinen das Zeugnis ausgestellt werden kann, daß sie die Behörden bei Durchführung der genannten Kontrolle über die Eingeborenen unter⸗ stützten, so lag doch Veranlassung zur Annahme vor, daß der Verlockung, durch Abgabe von Schießbedarf an Eingeborene auf billigem Wege zu Vieh zu gelangen, auf seiten der weißen Bevölkerung nicht immer mit Erfolg Widerstand geleistet würde. Wahrnehmungen, die während des jüngsten Hereroaufstandes gemacht worden sind, haben diese Auffassung bestärkt. Auf Grund der vorstehenden Erwägung wurde daher den mit der Aufsicht über die Waffen⸗ und Munitionsabgabe betrauten Behörden vom Gouvernement aufgegeben, die eingehenden Anträge mit besonderer Gründlichkeit zu prüfen und in der Regel dem einzelnen Antragsteller pro Monat nicht mehr als fünfzig Patronen zu verstatten. Als später Klagen über unzureichende Versorgung der Weißen mit Munition laut wurden, verschloß die Schutzgebietsverwaltung diesen nicht ihr Ohr, sondern ordnete an, daß zuverlässigen Ansiedlern, ins⸗ besondere solchen, welche in größerer Entfernung von den Verkaufs⸗ stellen Polaen. pro Monat bis zu 100 Patronen abzugeben seien. Hierdurch war nach Ansicht des Gouvernements unter normalen Ver⸗ hältnissen dem Bedürfnisse der weißen Bewohner mit Rücksicht auf den Schutz ihrer Person und Habe vollauf gedient. Zu Zeiten kriegerischer Verwickelungen mit den Eingeborenen kann wie die letzten Auf⸗

ö“ 2 ”“

1

iger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

1904.

stände genügsam gezeigt haben auf eine wirksame Verteidigung der einzelnen, zerstreut wohnenden Anfiedler durch ihre eigene Kraft selbst dann nicht gerechnet werden, wenn sie über die größten Munitions⸗ lager verfügen. Den überraschend und stets in erheblicher Uebermacht angreifenden Eingeborenen gegenüber konnten die wenigen, in der Regel auf den eeinzelnen Farmen zur Verfügung stehenden Verteidiger nicht lange stand⸗ halten. Es werden daher die großen Munitionsvorräte nicht nur nichts nützen, sondern unserer eigenen Sache schaden, da sie in die

ände der Eingeborenen fallen und deren Angriffs⸗ oder Widerstands⸗

raft erhöhen. Bezeichnend nach dieser Richtung sind einzelne Fälle, die sich während der Unternehmungen des Bandenführers Morenga im Süden des Schutzgebiets zutrugen, wo es mehrere Farmer ruhig mit ansahen, daß ihr ganzer Waffen⸗ und Munitionsvorrat ihnen ab⸗ genommen wurde.

„Der Verhinderung des gesetzwidrigen Erwerbs von Munition diente auch das Verbot, welches Privaten die Einfuhr der von der Schutztruppe geführten Gewehrmodelle 88 und 98 untersagte. Nach der Ansicht des Gouverneurs mußte unter allen Umständen ver⸗ mieden werden, daß Schutztruppenmunition in unrechte kam; in dieser Richtung aber hätten angesichts der

Preise für Waffen und Munition und bei der Schwierigkeit wenn nicht Unmöglichkeit der Kontrolle sowohl die Rechtschaffenheit von Ansiedlern als auch die Pflichttreue von vereinzelten An⸗ gehörigen der Schutztruppe auf eine harte Probe gestellt werden können. Dieser Gefahr konnte nach Ansicht des Gouverneurs nur durch das erwähnte Einfuhrverbot in wirksamer Weise vorgebeugt werden. An Stelle des früheren Einfuhrverbots ist in der Zollverordnung vom 31. Januar 1903 für Gewehre der ge⸗ nannten Art ein Prohibitivzoll von 150 pro Gewehr und von 10 pro Kilogramm Brutto für Patronen dazu ein⸗ geführt worden. Als kürzlich die Aufhebung dieses Zolls und die Freigabe der erwähnten Gewehre zur Frage stand, hat sich der Gouverneur erneut auf das Bestimmteste dagegen ausgesprochen, wobei er durch den Oberbefehlshaber der süd⸗ westafrikanischen Expeditionstruppen unterstützt wurde. Durch die fragliche Anordnung wird übrigens die weiße Bevölkerung Deutsch⸗ Südwestafrikas von der Wohltat moderner Revpetiergewehre nicht ausgeschlossen, da diese nur insoweit vom Prohibitivzoll betroffen werden, als sie das bei der Schutztruppe gebräuchliche Kaliber 7,9 mm aufweisen, während der Einfuhr von Repetiergewehren mit anderem Kaliber und über solche verfügt unsere moderne Waffen⸗ technik besondere Hindernisse nicht im Wege stehen.

Eine zusammenfassende Aeußerung zur Waffen⸗ und Munitions⸗ frage enthält der Bericht des Gouverneurs vom 16. August 1904. Diesem Bericht sind angeschlossen statistische Mitteilungen über:

1) Waffen⸗ und Munitionsausfuhr von Kapstadt nach der afrika⸗ nischen Südwestküste über die Häfen Walfischbai, Angra Pequena, Sandwichhafen und Port Nolloth von 1882 bis 1893.

2) Die von einzelnen Händlern in den Jahren 1890 und 1891 nach dem Schutzgebiete eingeführten Waffen und Munition.

3) Die in den Jahren 1898 bis 1902 abgestempelten Hererogewehre.

4) Die im Hererolande während der Jahre 1898 bis 1902

amtlich verkauften Waffen und Munition.

Kontrolle über Spirituosenbezug.

Wie die Waffen⸗ und Munitionsfrage so hat auch die Spirituosen⸗ frage die Regierung im Rahmen der Eingeborenenpolitik von frühester Zeit her beschäftigt. Man hatte sich der Erkenntnis nicht verschlossen, daß das Streben nach der richtigen Lösung dieser Frage als eine unerläßliche Vor⸗ bedingung für die wirtschaftliche und gesundheitliche Förderung der Ein⸗ geborenen zu erachten ist und daß den Bemühungen, das Land der Kultur zu erschließen, im Alkohol ein ebenso gefährlicher Feind droht wie in der Feuerwaffe. Es bedurfte keiner langen Studien der Eigenart der ein⸗ geborenen Bevölkerung, um festzustellen, daß diese stets gern bereit ist, das letzte Stück Vieh, die letzte Parzelle Landes dem Branntwein

8—

zu opfern, und daß der namentlich unter den Hottentotten erschreckend

fortschreitenden Verarmung, nur durch möglichste Erschwerung des Spirituosenbezugs gesteuert werden kann. 1

Auf dieser Linie bewegte sich die Schutzgebietsgesetzgebung seit dem Jahre 1888, in welchem zuerst der Handel mit Spirituosen von der Genehmigung des Reichskommissars abhängig gemacht wurde.

Die durch die Verordnung vom 1. April 1890 vorgenommene Neuregelung der Materie weist eine noch weitergehende Fürsorge für die Eingeborenen insofern auf, als die Erlaubnis zum Handel mit Spirituosen demjenigen entzogen werden kann, welcher durch übermäßigen Vertriab an Eingeborene Ausschreitungen gibt. Noch weiter geht die Verordnung vom 13. März 1893 indem sie ganz allgemein, also nicht bloß im Handels⸗ betriebe, die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Spirituosen an Eingeborene im Uebermaß unter Strafe stellt. sie für jegliche Art der Einfuhr von Spirituosen, sei es zu eigenem Bedarf oder zu Handelszwecken, die behördliche Erlaubnis vor und erhöht die Lizenzgebühr für den Handel im Einklang mit den Be⸗ stimmungen der Brüsseler Akte.

Nach der Verordnung vom 21. Januar 1895, betr. Erteilung von Erlaubnisscheinen zur Einfuhr von geistigen Getränken usw., dürfen Eingeborene geistige Getränke nur in kleineren Mengen und auf Grund einer schriftlichen Erlaubnis der Behörde in das Schutz⸗ gebiet einführen. Einer gleichen Erlaubnis bedarf es für Nichteingeborene zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe von Spirituosen an Ein⸗ geborene, und es soll diese Erlaubnis in der Regel auf nicht mehr als eine Flasche lauten. Eine Ausnahme ist lediglich hinsichtlich der in Diensten Weißer stehenden, bei der Ortspolizeibehörde an⸗ gemeldeten Eingeborenen mgelaffen, denen geistige Getränke in kleinen Quantitäten (gläserweise) oh werden können. 0 Stelle des Lohnes vertreten. Dienstherrschaften, welche die bei ihnen bedientesten Eingeborenen durch Verabfolgung geistiger Getränke in den . der Trunkenheit setzen, bedroht die Verordnung mit Strafe.

Auch die Verordnung vom 27. Mai 1895, welche den Ausschank und Verkauf von geistigen Getränken regelt, wobei die Lizenzgebühren erneut erhöht und gewisse Gesichtspunkte für die Versagung der Er⸗ laubnis zum Spirituosenvertrieb aufgestellt werden, läßt das Interesse der Eingeborenen nicht unbeachtet. Sie stellt die Verweigerung der Erlaubnis zum Vertrieb geistiger Getränke in Aussicht, wenn eine genügende Kontrolle über die Abgabe an Eingeborene fehlt.

Die Regierung ließ es auch in den folgenden Jahren an Be⸗ mühungen nicht segten, um die Einfuhr von minderwertigen Brannt⸗ weinsorten, deren Abnehmer fast ausschließlich die Eingeborenen sind, nach Möglichkeit einzuschränken. So legte sie in der Zollverordnung vom 10. Oktober 1896 auf Spirituosen (mit Ausnahme von Bier, Wein und Schaumwein), alkoholhaltige Parfümerien, Essenzen und Tinkturen einen Einfuhrzoll von 2 auf das Liter, während die Brüsseler Akte nur einen solchen von 15 Franken für das Hektoliter vorsah. Die zur Zeit in Kraft befindliche Zoll⸗ verordnung vom 31. Januar 1903 geht noch weiter, indem sie den alten Satz nur für Branntwein bis einschließlich 70 % Alkoholgehalt beläßt, bei höherem Alkoholgehalt jedoch einen Zoll von 3 für das Liter festsetzt. 8

Ebenso tritt in der Verordnung vom 18. Dezember 1900, be⸗ treffend die Einfuhr und den Vertrieb von geistigen Getränken, das

Anlaß zu

Daneben schreibt

ne behördlichen Erlaubnisschein verabfolgt Doch darf die Abgabe derartiger Getränke nicht die