„
88
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳℳ 50 Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin
den Postanstalten und Zeitungsspeditrureu für Selbstabholer
2 außer
auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Rummern kosten 25 ₰.
Inserate n
Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰. äimmt an: die des Deutschen Reichsanzeigers
und Königlich Preußischen Staatsanzeigers
Königliche Expedition
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
8
8 5
Deutsches Reich.
Ernennungen ꝛc. 8 Bekanntmachung, betreffend die Beaufsichtigung privater Ver⸗ sicherungsunternehmungen durch Landesbehörden. Vorschristen über die Beförderung von Leichen auf dem See⸗ wege zwischen dem Schutzgebiete Deutsch⸗Südwestafrika und
einem deutschen Hafen.
Bekanntmachung, betreffend die Patentschriftenauslegestellen im Deutschen Reich.
Mitteilung, betreffend die Eröffnung einer neuen Reichsbank⸗
nebenstelle. Erste Beilage:
Nachweisung der Einnahmen an Wechselstempelsteuer im Deutschen Reich für die Zeit vom 1. April 1904 bis zum Schlusse des Monats Dezember 1904.
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Allerhöchste Genehmigung der Einberufung der Provinzial⸗ landtage der Provinzen Ostpreußen, Westpreußen und Hannover.
Ulerhöchste Ermächtigung der Einberufung des Kommunal⸗ landtags des Regierungsbezirks Wiesbaden.
8 Deutsches Reich. “ “ RG Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs Herrn Francisco Jos6 Lorj gavares zum Vize⸗ konsul in Villa Sio. Portugah zu ernennen
— 88
Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in Newcastle on Tyne (England) F. Gordon ist die erbetene Entlassung aus dem eichsdienst erteilt worden.
Der Kaiserliche ekonsul M. P. St Salais ist gestorben.
betreffend die Beaufsichtigun privater Ver⸗
sicherungsunternehmungen dur Landesbehörden.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 15. De⸗ zember 1904 bestimme ich auf Grund des § 3 Abs. 2 des Versicherungsaussichtsgesetzes im Einvernehmen mit den be⸗ eiligten Bundesregierungen, daß bis auf weiteres die fol⸗ s Versicherungsunternehmungen, obgleich sich ihr Ge⸗ chäftebetrieb über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, durch die Landesbehörde desjenigen Bundesstaats beaufsichtigt werden, in dessen Gebiet sie ihren Sitz haben,
nämlich: A. Bayern. 1) Bürger⸗Hilfs⸗Verein zu Schnappach, 2) Arbeiter⸗Sterbekasse zu Schnappach.
B. Oldenburg. Schleiferverein zu Idar. Berlin, den 4. Januar 1905. 8 Der Reichskanzler. Im Auftrage:
“
1
Vorschriften förderung von Leichen auf dem Seewege m Schutzgebiete Deutsch⸗Südwestafrika und einem deutschen Hafen.
Bei der Beförderung von Leichen auf dem Seewege ischen dem Schutzgebiete Deutsch⸗Südwestafrika und einem eutschen Hafen ist bis auf weiteres nach folgenden zwischen dem Auswärtigen Amt (Kolonialabteilung) und dem Reichsamt Innern vereinbarten Grundsätzen zu verfahren.
Artikel 1.
Für die Beförderung ist ein nach anliegendem Formular Fnccfertigter Leichenpaß beizubringen, welchen der Schiffs⸗ kapitän üͤbernimmt und beim Fentrasfen in dem Bestimmungs⸗ hafen dem Empfänger der Leichensendung übergibt.
Die Ausstellung von Leichenpässen liegt den von dem Gouverneur zu bezeichnenden Stellen ob. Für die Leichen von Personen, welche an Cholera, Fleckfieber, Pest oder
über die Be zwischen de
8—
“ .
ocken verstorben sind, dürfen diese Pässe erst dann aus⸗
Berlin, Freitag, den 18. Januar, Ahbends. gestellt werden, wenn mitttzesttzz. ein Jahr nach dem Tode verflossen ist. Bei LTeichtthzon Personen, welche an Typhus gestorben sind, ist betenger Beachtung der in diesen Vorschriften enthaltenenb Imungen die Einhaltung einer besonderen Frist nicht erfoerttztlzch, jedoch hat ein späteres nochmaliges Oeffnen des Sarßsszssuht unterbleiben. Dem Ge⸗ suche um Erteilung eines Leichetttistzg sind von dem Antrag⸗ steller — in Urschrift oder im nbigter Abschrift — bei⸗ zufügen: 8 c—
welche enthält; .
b. eine tunlichst nach Anhoh ausgestellte Bescheinigung übet durch welche der Tod herbeigeftphttth einem Orte, an dem Cholerg. gt. herrschen, so ist gleichzeitig zu behlitzie der Leiche gesundheitliche Bederbeth
c. eine Bescheinigung deszalt gewesenen Sachverständigen (Wrttht. Einsargung vorschriftsmäßig gt Militärpersonen genügen die zpit behörde oder Dienststelle ausgoßelh
Bei jeder Beförderung vogttthhthen, bei der ausländische Häfen angelaufen werden, hat tth pitän darauf zu sehen, daß die nach den betreffendent atlthsbestimmungen erforder⸗ lichen Nachweise beigebracht srth 4 “
Gegenwart einer von ss oder des seitherigen Militärperson von der telle — hierzu zu be⸗ rfolgen.
vorschriftsmäßig
1 ertigte Sterbeurkunde, Alter,
stag des Verstorbenen
eine sc Namen, Stand,
ndes behandelnden Arztes Frankheit oder Verletzung, Kommt die Leiche aus eber, Pest oder Pocken n, daß der Beförderung t entgegenstehen;
nder Einsargung zugegen
bs. 1) darüber, daß die ist. Bei Leichen von ser zuständigen Militär⸗ g Nachweise zu a bis c.
Die Einsargung der Leichztlhtl der zuständigen Behörde derszs teszs Bestattungsortes — bei der Tettg kunstaͤndagen Militärbehörde timmenden sachverständ8 Die Leiche muß in ei⸗
Die in hinlangtsch widerstandsfähigen, luftdicht zu verlötenden Metallsarg eingeschlossen und letzterer von einem festgefügten Holzsarg dengestalt umgeben sein, daß jede Verschiebung des Metallsarges in der Umhüllung ver⸗ hindert wird. Der Holzsarg ist in einer Ueberkiste derart zu verpacken, daß auch hier jede Verschiebung des Inhalts aus⸗ geschlossen ist.
Sofern die Leiche nicht vollständig einbalsamiert wird und es sich nicht um Transporte von kurzerer Dauer handelt, ist die Leiche durch Einspritzung konservierender Flüssigkeit, z. B. von etwa 5 Litern einer weingeistigen Losung von Formaldehyd (10 Prozent) oder Rohkresol (5 Prozent) oder Sublimat (2 Prozent) oder Chlorzink (10 Prozent) in eine oder mehrere leicht zugängliche Arterien usw. gegen Ver⸗ wesung möglichst zu schuͤtzen; auch ist der Boden des inneren (Metall⸗) Sarges mit einer reichlichen Schicht Sägemehl, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen zu bedecken.
Die Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung bei Leichen (Leichenresten), welche für die überseeische Beförderung wieder ausgegraben worden sind. J1““
Sollen Leichen von Personen, welche während der Reise an Bord von deutschen Seeschiffen gestorben sind, ausnahms⸗ weise bis zum Bestimmungshafen mitgeführt werden, so ist tun⸗ lichst nach Artikel 2 Absatz 2 und 3 zu verfahren. Jedoch soll es genügen, wenn nach Lage der Verhältnisse an Bord eine anderweitige Einsargung der Leiche erfolgt. Wenn die Reisedauer von der Todesstunde bis zur Ankunft am Be⸗ gräbnisort weniger als drei Tage dauert, darf von der Einschließung in einen Sarg abgesehen werden.
Leichen von Personen, welche während der Reise an Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken verstorben sind, dürfen an Bord nicht weiter befördert werden.
— 8 Artikel 4. Leichen sind an Bord tunlichst getrennt von Nahrunge⸗
und Genußmitteln und derart auf ubewahren, daß eine Be⸗ lästigung der Reisenden und der Besatzung vermieden wird. Artikel 5. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit Tage in Kraft. Berlin, den 15. Dezember 1904. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Stuebel.
(Für überseeischen Verkehr.)
Leichenpaß.
Die Ueberführung der nach Vorschrift eingesargten Leiche de . .. E““ (Todesursache) verstorbenen ... öä . Allter (lährigen) 6336ö3c (Vor⸗ und Zuname, Stand des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern) von 11ö11“ auf dem Seewege wird hierdurch genehmigt.
„ den ten 19.. (Siegel.)
dem heutigen
betref
Um de Patentschrift
Reichs an Orten, die als M Betriebe anz
werblichen o
auslegestellen eingerichtet Patentamt die oder aus denjenigen Klassen die für die
kommen.
Bekanntmachung, end die Patentschriftenauslegestellen im Deutschen Reich.
i beteiligten Kreisen die Einsicht der deutschen en zu erleichtern, sind innerhalb des Deutschen G ittelpunkt größerer gewerblicher usehen sind oder den Sitz eines allgemeineren ge⸗ der wissenschaftlichen Lebens bilden, Patentschriften⸗ worden, denen vom Kaiserlichen Patentschriften entweder aus sämtlichen Klassen fortlaufend überwiesen werden, örtlichen Bedürfnisse hauptsächlich in Betracht
Die vorhandenen Auslegestellen sowie die Klassen der da⸗
selbst niedergelegten
Verzeichnis Die Ar lich bekannt
zeiten die Auslegeräume offen zu halten
Patentschriften sind aus nachstehendem ersichtlich.
slegestellen sind verpflichtet, an bestimmten, öffent⸗ zu machenden Tagen und zu bestimmten Tages⸗
und jedermann die
Einsicht der Patentschriften unentgeltlich, unter Umständen
auch außerhalb der
4— 85 8 der Behörden, Vereine usw., welche die erhalten und zur unentgeltlichen Ein
Aachen..
Altenburg, S. ⸗A.
Altona.. Augsburg.
Barmen. Berlin..
Beuthen O.⸗Schl.
Bielefeld.
Bochum.. Bonn Braunschw Bremen.. Breslau.. G Charlotten Chemnitz. Coblenz..
Cöln.
Cöthen. Cottbus
Crefeld. Danzig...
Darmstadt Dessau .. Dortmund
14, 16, 17, 18c, 19, 20, 24, 42, 43 a, 45 — 47, 49, 50, 57 — 59,
resden..
ldorf urg.
Flensburg
Technische Hochschule.
Auslegeräume, zu gestatten. Verzeichnis “ Patentschriften sichtnahme aus⸗
legen*). 8
Technische Hochschule. 8 Handelskammer für das Herzogtum Sachsen⸗ Altenburg. (Klassen 3, 5, 12, 14, 23, 24, 31, 89. 45 — 47, 49, 52, 53, 59, 79, 80, 86, 89.)
Preuß. höhere Maschinenbauschule.
Handels⸗ und Gewerbekammer für Schwaben und Neu⸗ burg. (Klassen 3, 4, 8, 12 — 14, 17, 19, 21, 23, 24, 26, 29, 31, 34 — 37, 42, 46, 47, 49, 54, 59, 61, 68, 76,
84—88.) bee henlhen Stadkbbnorb Kaiserliches Patentamt.
Bergakademie. (Klassen 1, 5, 12 e, 18, 19f, 21 h, 40,
42 c, 50 c, 78e, Sic.) Königlichen Universität.
Hygienische Institute (Klassen 30, 61.) Preußisches Landesökonomiekollegium. (Klassen 2, 4, 6, 10, 12, 16, 30, 38, 45, 50, 53, 56, 63, 81, 85, 89.) Bezirksverein deutscher Ingenieure (Rathaus). (Klassen 3 a, b, 6 a, b, e, 8a, d- f, 14 a, b, f— h, 28 a, 29 a, 31 c, 32, 43 a, 46 a, 49 a-—e, 51 a, b, 52 a, 53 f, 2 54 a, b, d, g. 55, 60, 63 b — k, 66, 67 b, 68 a, e —e, 71 a, 73, 76 b —- d, 79, 86 a, b, d, g, h, 89 f, jedoch nur die bis Anfang April 1902 erschienenen Patent⸗ schriften.) v“ Westf. Berggewerkschaftskasse. Handelskammer. eig. Technische Hochschule. Gewerbekammer. Magistrat. (Stadtbibliothek.) Gewerbehalle. rburg. Technische Hochschule. Direktion der technischen Staatslehranstalten. Stadtbibliothek. (Klassen 1, 4 — 8, 12 — 14, 17, 18, 24, 26 — 28, 30 — 32, 34 — 42, 45 — 49, 51, 53 — 55, 57, 63, 65, 67 a, 68, 75, 80, 84, 85, 87, 89.) Bezirksverein deutscher Ingenieure. (Auslegestelle: Stadtbibliothek, Gereonskloster 8.) Direktion des höheren technischen Instituts. Magistrat. (Königl. höhere Webeschule.) 7,,8, 10, 13 — 15, 21 — 25, 29, 41, 71.
1 8
der
Handelskammer. 11 a, d, 13 a—e, 42 f,
21,
(Klassen 3, 76, 80, 86.)
Direktion der preuß. höheren Fachschule für Textil⸗
industrie. (Klassen 3, 4, 8, 10, 12 — 14, 21 42, 46 — 49, 52, 59, 60, 75, 76, 81, 82, 85, Verband Ostdeutscher Industrieller. bis 14, 19 — 21, 24, 26, 30, 31, 35 — 38, 42, 45 — 47 49, 50, 59, 60, 65, 68, 78, 80, 82, 84, 85, 89.) Technische Hochschule.
Großherzogl. Zentralstelle für die Gewerbe. Bezirksverein deutscher Ingenieure. (Auslegestelle: Herzogl. Behörden⸗Bibliothek.)
Magistrat. (Klassen 1, 3— 5, 7c, 8, 10, 12, 13 d —g, 26, 27, 35 — 38, 39 b, 40, 63, 64, 68, 74, 75,
— 27, 29, 36, 86, 88) (Klassen 2, 6, 12
80 — 82, 84 d, 85, 89.)
Dresdener Lesehalle. 8 Zentral⸗Gewerbe⸗Verein. (Kunstgewerbe⸗Museum.) Bezirksverein deutscher Ingenieure. (Auslegestelle: Kgl. Maschinenbau⸗ und Huüttenschule, Bismarckstr.) Gewerbeverein. Handelskammer (Klassen 1, 2, 4 — 10, 12 — 15, 17 — 21, 24 — 28, 31, 33 — 40, 42, 45 — 50, 56, 59, 63 — 65, 67, 72, 74, 75, 78, 80 — 87.)
16. 17, 20, 1, .
Frankfurt a. M. Handelskammer.
eiberg i.
—
Handelskammer. (Klassen 4, 13, 31, 34, 37, 38, 45 — 47, 49, 53, 54, 63, 65, 66, 75, 80.) S. Berg⸗Akademie. (Sämtliche Klassen ausschließlich 29, 68. 83, 89.) 1
Deutsche Gerberschule. (Klasse 28.)
99 Diejenigen Auslegestellen, bei denen Klassen nicht angegeben
sind, erhalten
die Patentschriften aller Klassen.
“
8
8 8