1905 / 11 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Jan 1905 18:00:01 GMT) scan diff

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. treckt, 1 beaufsichtigt werden, in dessen Gebiet sie ihren nämlich: 8

8

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 50 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer

den Postanstalten und Jeitungsspediteuren für Selbstabholer auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelue Rummern kosten 25 ₰.

Insertionspreis für den Rau Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

zeile 30 ₰.

des Deutschen Reichsanzeigers

und Königlich Preußischen Staatsunzeigers

itag, den 13. Januar, Abends.

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

Ernennungen ꝛc.

Bekanntmachung, betreffend die Beaufsichtigung privater Ver⸗ sicherungsunternehmungen durch Landesbehörden.

Vorschristen über die Beförderung von Leichen auf dem See⸗ wege zwischen dem Schutzgebiete Deutsch⸗Südwestafrika und einem deutschen Hafen.

Bekanntmachung, betreffend die Patentschriftenauslegestellen im Deutschen Reich.

Mitteilung, betreffend die Eröffnung einer neuen Reichsbank⸗

nebenstelle. Erste Beilage:

8 Nachweisung der Einnahmen an Wechselstempelsteuer im Deutschen Reich für die Zeit vom 1. April 1904 bis zum Schlusse des Monats Dezember 1904.

6

Königreich Preußen. 11“ Standeserhöhungen

8

Ernennungen, Charakterverleihungen, und sonstige Personalveränderungen.

llerhöchste Genehmigung der Einberufung der Provinzial⸗ landtage der Provinzen Ostpreußen, Westpreußen und Hannover.

Allerhöchste Ermächtigung der Einberufung des Kommunal⸗ landtags des Regierungsbezirks Wiesbaden.

8 Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs Herrn Francisco José6 Lorjé Tovares zum Vize⸗ konsul hLlbe Rear de Sio. Antonio (Portugal) zu ernennen

Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in Newcastle o England) F. Gordon ist die erbetene Entlassung a eichsdienst erteilt worden.

Der Kaiserliche Calais ist gestorben.

betreffend

g, privater Ver⸗ Landes behörden.

Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 15. De⸗ zember 1904 bestimme ich auf Grund des § 3 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den be⸗ teiligten Bundesregierungen, daß bis auf weiteres die fol⸗ enden Versicherungsunternehmungen, obgleich sich ihr Ge⸗ s äftebetrieb über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus die Landesbehörde desjenigen Bundesstaats Sitz haben,

die

1 Beaufsichtigun sicherungsunternehmungen S

durch

A EEWI81I8IZ 1) Bürger⸗Hilfs⸗Verein zu Schnappach, 2) Arbeiter⸗Sterbekasse zu Schnappach.

B. Oldenburg. Schleiferverein zu Idar. Berlin, den 4. Januar 1905. Der Reichskanzler. Im Auftrage:

Vorschriften äber die Beförderung von Leichen auf dem Seewege zwischen dem Schutzgebiete Deutsch⸗Südwestafrika und einem deutschen Hafen.

Bei der Beförderung von Leichen auf dem Seewege vnisfsn dem Schutzgebiete Deutsch⸗Südwestafrika und einem eutschen Hafen ist bis auf weiteres nach folgenden zwischen dem Auswärtigen Amt (Kolonialabteilung) und dem Reichsamt des Innern vereinbarten Grundsätzen zu verfahren.

G Artikel 1. 1

Für die Beförderung ist ein nach anliegendem Formular ausgefertigter Leichenpaß beizubringen, welchen der Schiffs⸗ kapitän übernimmt und beim Eintreffen in dem Bestimmungs⸗ hafen dem Empfänger der Leichensendung übergibt.

Die Ausstellung von Leichenpässen liegt den von dem Gouverneur zu bezeichnenden Stellen ob. Für die Leichen von Personen, welche an Cholera, fcfeber⸗ Pest oder Pocken verstorben sind, dürfen diese Pässe erst dann aus⸗

gestellt werden, wenn mindestetitz. Tode verflossen ist. Bei Leichemn on Personen, welche an Typhus gestorben sind, ist bei tenger Beachtung der in diesen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen die Einhaltung einer besonderen Frist nicht erfordstelich, jedoch hat ein späteres nochmaliges Oeffnen des Sarges zat unterbleiben. Dem Ge⸗ suche um Erteilung eines Leichenpasses sind von dem Antrag⸗ steller in Urschrift oder in begzaubigter Abschrift bei⸗ zufügen:

a. eine vorschriftsmäßig amßgefertigte Sterbeurkunde, Fh1g Namen, Stand, Alter, ödestag des Verstorbenen enthält;

h eine tunlichst nach Anhörthttzgh, des behandelnden Arztes ausgestellte Bescheinigung über ditztrankheit oder Verletzung, durch welche der Tod herbeigeführt ist. Kommt die Leiche aus einem Orte, an dem Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken herrschen, so ist gleichzeitig zu bescheitzigen, daß der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenten niicht entgegenstehen;

c. eine Bescheinigung des hetz der Einsargung zugegen gewesenen Sachverständigen (Art. Abs. 1) darüber, daß die Einsargung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Bei Leichen von Militärpersonen genügen die vahtz der zuständigen Militär⸗ behörde oder Dienststelle ausgefebtitzsten Nachweise zu a bis c.

Bei jeder Beförderung von Feßithen, bei der ausländische Häfen angelaufen werden, hat Fapitän darauf zu sehen, daß die nach den betreffenden sanbsbestimmungen erforder⸗ lichen Nachweise beigebracht sind 1

Artikel 2.

Die Einsargung der Leiche hätz der zuständigen Behörde des Stärheh Bestattungsortes bei der Leichs eiher Militärperson von der uständigen Militärbehörde . Mensistelle hierzu zu be⸗ vaberce Fg sachverständ ü6... I folgen.

Die Leiche muß in ei „n hinlänglich widerstandsfähigen, luftdicht zu verlötenden Metallsarg eingeschlossen und letzterer von einem festgefügten Holzsarg dergestalt umgeben sein, daß jede Verschiebung des Metallsarges in der Umhüllung ver⸗ hindert wird. Der Holzsarg ist in einer Ueberkiste derart zu verpacken, daß auch hier jede Verschiebung des Inhalts aus⸗ geschlossen ist.

Sofern die Leiche nicht vollständig einbalsamiert wird und es sich nicht um Transporte von kürzerer Dauer handelt, ist die Leiche durch Einspritzung konservierender Flüssigkeit, . B. von etwa 5 Litern einer weingeistigen Lösung von Formaldehyd (10 Prozent) oder Nohtresol (5 Prozent) oder

ublimat (2 Prozent) oder Chlorzink (10 Prozent) in eine oder mehrere leicht zugängliche Arterien usw. gegen Ver⸗ wesung möglichst zu schuͤtzen; auch ist der Boden des inneren (Metall⸗) Sarges mit einer reichlichen Schicht Sägemehl, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen zu bedecken.

Die Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung bei Leichen (Leichenresten), welche für die überseeische Beförderung

ieder ausgegraben worden sind. 8 Artikel 8.

Sollen Leichen von Personen, welche während der Reise an Bord von deutschen Seeschiffen gestorben sind, ausnahms⸗ weise bis zum Bestimmungshafen mitgeführt werden, so ist tun⸗ lichst nach Artikel 2 Absatz 2 und 3 zu verfahren. Jedoch soll es genügen, wenn nach Lage der Verhältnisse an Bord eine anderweitige Einsargung der Leiche erfolgt. Wenn die Reisedauer von der Todesstunde bis zur Ankunft am Be⸗ gräbnisort weniger als drei Tage dauert, darf von der Einschließung in einen Sarg abgesehen werden.

Leichen von Personen, welche während der Reise an Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken verstorben sind, dürfen an Bord nicht weiter befördert werden. .“

Leichen sind an Bord tunlichst getrennt von Nahrunge⸗

und Genußmitteln und derart aufzubewahren, daß eine Be⸗ lästigung der Reisenden und der Besatzung vermieden wird. Artikel 5. Die vorstehenden Bestimmungen treten Tage in Kraft. Berlin, den 15. Dezember 1904. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Stuebel.

Gegenwart einer von oder des seitherigen

mit dem heutigen

(Für überseeischen Verkehr.) Leichenpaß. Die Ueberführung der nach Vorschrift eingesargten Leiche de ... 1I1 x11“ (Todesursache) verstorbenen ... ͤͤ ..K Alter (jährigen) u é q (Vor⸗ und Zuname, Stand des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern) von .. . . . . nach auf dem Seewege wird hierdurch genehmigt. Hden en (Siegel.) 8 G

ein Jahr nach dem

Weamntimachung, betreffend die Patentschriftenauslegestellen im Deutschen Reich.

Um den beteiligten Kreisen die Einsicht der deutschen Patentschriften zu erleichtern, sind innerhalb des Deutschen Reichs an Orten, die als Mittelpunkt größerer gewerblicher Betriebe anzusehen sind oder den Sitz eines allgemeineren ge⸗ werblichen oder wissenschaftlichen Lebens bilden, Patentschriften⸗ auslegestellen eingerichtet worden, denen vom Kaiserlichen Patentamt die Patentschriften entweder aus sämtlichen Klassen oder aus denjenigen Klassen fortlaufend überwiesen werden, die für die örtlichen Bedürfnisse hauptsächlich in Betracht kommen.

Die vorhandenen Auslegestellen sowie die Klassen der da⸗ selbst niedergelegten Patentschriften sind aus nachsteher dem Verzeichnis ersichtlich.

Die Auslegestellen sind verpflichtet, an bestimmten, öffent⸗ lich bekannt zu machenden Tagen und zu bestimmten Tages⸗ zeiten die Auslegeräume offen zu halten und jedermann die Einsicht der Patentschriften unentgeltlich, unter Umständen auch außerhalb der Auslegeräume, zu gestatten.

Verzeichni g ereine usw., welche die Patentschriften zur unentgeltlichen Einsichtnahme aus⸗ legen*).

Aachen. Technische Hochschule.

Altenburg, S.⸗A. Handelskammer für das Herzogtum Sachsen⸗ Altenburg. (Klassen 3, 5, 12, 14, 23, 24, 31, 39, 45 47, 49, 52, 53, 59, 79, 80, 86, 89.)

Preuß. höhere Maschinenbauschule.

Handels⸗ und Gewerbekammer für Schwaben und Neu⸗ burg. (Klassen 3, 4, 8, 12 14, 17, 19, 21, 23, 24, 26, 29, 31, 34 37, 42, 46, 47, 49, 54, 59, 61, 68, 76, 84 —88.) nic hücatcüttt.. .

Stadtbibliothek. aeh

Kaiserliches Patentamt.

Bergakademie. (Klassen 1, 5, 12e, 18, 19 f, 21 h, 40,

42 c, 50 c, 78e, 81c.) Hygienische Institute Königlichen Universität. (Klassen 2, 4, 6,

Klassen 30, 61.) reußisches Landesökonomiekollegium. 10, 12, 16, 30, 38, 45, 50, 53, 56, 63, 81, 85, 89.) Beuthen O.⸗Schl. Bezirksverein deutscher Ingenieure (Rathaus). Bielefeld. Handelskammer. (Klassen 3 a, b, 6 a, b, o, 8 a, d— f, 1 a, d, 13 a e, 14 a, b, f— h, 28 a, 29 a, 31 c, 32, 42 f, 43 a, 46 a, 49 a—e, 51 a, b, 52 a, 53 f, h, k, 54 a, b, d, g, 55, 60, 63 b— k, 66, 67 b, 68 a, e—e, 71 a, 73, 76 b—-d, 79, 86 a, b, d, g, h, 89 f, jedoch nur die bis Anfang April 1902 erschienenen Patent⸗ schriften.) Bochum ..Westf. Berggewerkschaftskasse. Bonn. Handelskammer. Braunschweig. Technische Hochschule. Bremen .. Gewerbekammer. Breslau. Magistrat. (Stadtbihbliothek.) Cassel... Gewerbehalle. 1 Charlottenburg. Technische Hochschule. Chemnitz Direktion der technischen Staatslehranstalten. Coblenz.. Stadtbibliothek. (Klassen 1, 4— 8, 12 14, 17, 18, 21, 24, 26 28, 30 32, 34 42, 45 49, 51, 53—55, 57, 63, 65, 67 a, 68, 75, 80, 84, 85, 87, 89.) Bezirkeverein deutscher Ingenieure. (Auslegestelle: höheren technischen Instituts.

Stadtbibliothek, Gereonskloster 8.) Direktion des Magistrat. (Königl. höhere Webeschule.) (Klassen 3, 7,,8, 10, 13 15, 21 25, 29, 41, 47, 71, 76, 80, 86.) Direktion der preuß. höheren Fachschule für Textil⸗ industrie. (Klassen 3, 4, 8, 10, 12 14, 21 27, 29, 36, 42, 46 49, 52, 59, 60, 75, 76, 81, 82, 85, 86, 88) Verband Ostdeutscher Industrieller. (Klassen 2, 6, 12 bis 14, 19 21, 24, 26, 30, 31, 35 38, 42, 45 —- 47, 49, 50, 59, 60, 65, 68, 78, 80, 82, 84, 85, 89.) Technische Hochschule. Großherzogl. Zentralstelle für die Gewerbe. Bezirksverein deutscher Ingenieure. (Auslegestelle: Herzogl. Behörden⸗Bibliothek.) Magistrat. (Klassen 1, 3 5, 7c, 8, 10, 12, 13 d —g, 14, 16, 17, 18c, 19, 20, 24, 26, 27, 35 38, 39 b, 40, 42, 43 a, 45 47, 49, 50, 57 59, 63, 64, 68, 74, 75, 80 82, 84 d, 85, 89.) Technische Hochschule. Dresdener Lesehalle. Zentral⸗Gewerbe⸗Verein. (Kunstgewerbe⸗Museum.) Bezirksverein deutscher Ingenieure. (Auslegestelle: Kgl. Maschinenbau⸗ und Hüttenschule, Bismarckstr.) —.. . Gewerbeverein. 1 ... Handelskammer (Klassen 1, 2, 4 10, 12 15, 17 21, 24 28, 31, 33 40, 42, 45 50, 56, 59, 63— 65, 67, 72, 74, 75, 78, 80 87.) Flensburg Handelskammer. (Klassen 4, 13, 14, 17, 20, 21, 24, 31, 34, 37, 38, 45 47, 49, 53, 54, 63, 65, 66, 75, 80.) Frankfurt a. M. Handelskammer. eßlich

Altona. Augsburg.

Barmen. Berlin..

der

Goökn.

Cöthen. Cottbus

Crefeld. Danzig..

Darmstadt Dessau. Dortmund

Freiberg i. S. Berg⸗Akademie. (Sämtliche Klassen ausschl 29, 69, 83, 89.) Deutsche Gerberschule. (Klasse 28.)

*) Diejenigen Auslegestellen, bei denen Klassen nicht angegeben

sind, erhalten die Patentschriften aller Klassen.