1905 / 28 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Feb 1905 18:00:01 GMT) scan diff

Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren untersuchen. § 31.

Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere: 1) über die Grundsätze, nach welchen die Gesellschaft unter Be⸗ rücksichtigung dieser Satzungen Bankgeschäfte betreiben darf;

2) über die Errichtung von Zweigniederlassungen und Agenturen;

3) über die Bestellung der Vorstandsmit lieder 20) und der mit der Leitung der Niederlassungen in We taafrika zu betrauenden Bevollmächtigten 21), über die Genehmigung der vom Vorstande zu bewirkenden Ernennung der Prokuristen und Handlungsbevoll⸗ mächtigten 22), über die mit ihnen einzugehenden Verträge und die ihnen zu erteilenden Vollmachten, desgleichen über die Geschäfts⸗ ordnung des Vorstands, die von demselben vorzuschlagenden Ver⸗ waltungsgrundsätze bezüglich des ganzen Unternehmens und die den Handlungsbevollmächtigten in Wegstafrika zu erteilenden allgemeinen

Vorschriften; 4) über die Wahl der Bankverbindungen und den Abschluß von Verträgen, durch welche dauernde Rechte oder Verpflichtungen be⸗

gründet werden; 5) über die Einforderungen weiterer Einzahlungen auf die Anteile betreffend die Aus⸗

bis zur Vollzahlung 7 Abs. 1) ;

6) über Anträge an die Hauptversammlung, ff

weiterer Anteilscheine nach Maßgabe der Vorschriften des § 8;

7) über die Grundsätze für die Aufstellung der Jahresbilanz sowie deren Vorlegung an die Hauptversammlung und über die Vorschläge bezüglich der Verwendung und Verteilung von Ueber⸗

schüssen; —8) über andere Vorlagen an die Hauptversammlung;

9) über die Kraftloserklärung von Anteilscheinen 7 Abs. 2); 10) über den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Ge⸗

schäftsgrundstücken; schaftefrandf d Verwendung des Reservefonds 18);

11) über die Anlegung un 12) über die alljährlich der Verwaltung in Westafrika zu erteilende

Entlastung.

gabe

§ 32. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats ist ein von dem Vorsitzenden und mindestens einem zweiten Mitgliede

zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.

c. Die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschafts⸗ mitglieder. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder

verbindlich. 8 34

Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden von dem Verwaltungsrat oder von dem Vorsitzenden desselben oder von dem Vorstand berufen. Die Einladung zur Hauptversamm⸗ lung geschieht durch einmalige Einrückung in den „Deutschen Reichs⸗ anzeiger“ und die etwaigen Gesellschaftsblätter 6) unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände wenigstens 17 Tage vor dem anberaumten Tage. In diesen 17 Tagen sind die Tage der Einladung und Haupt⸗ versammlung einbegriffen.

Ein Mitglied kann, soweit nicht gesetzliche Vertretung oder Ver⸗ tretung durch einen Handlungsbevollmächtigten oder die Vertretung von Ehefrauen durch ihre Ehemänner und von Witwen durch ihre großjährigen Söhne in Frage kommt, nur durch ein anderes an der

uptversammlung teilnehmendes Mitglied vertreten werden. Die Vollmacht bedarf der schriftlichen Sie ist spätestens am Tage vor der Hauptversammlung dem orstande zur Prüfung vorzulegen, welcher eine amtliche oder sonst ihm genügende Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen berechtigt iit. I 8 In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu einer

Stimme. 8 Nach Vollzahlung der Anteile können nur solche Mitglieder in deren Anteile auf

der Hauptversammlung das Stimmrecht ausüben, den Namen umgeschrieben und in die Stammbücher der Gesellschaft eingetragen sind C12) oder welche ihre auf den Inhaber lautenden Anteile wenigstens fünf Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bei dem Vorstande oder bei denjenigen Stellen, welche in der Bekanntmachung 34 Absatz 1) bezeichnet worden sind, gegen Be⸗ scheinigung hinterlegt haben und sie bis zur Beendigung der Haupt⸗

versammlung daselbst belassen.

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.“ Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des

Verwaltungsrats oder, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellver⸗ treter oder, wenn auch dieser verhindert ist, ein anderes der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrats, von denen immer das an Jahren älteste Mitglied vor den übrigen das Vorrecht hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihbenfolge der Gegenstände der Tagesordnung und ernennt die Stimmzähler. 8 Ueber Gegenstände, welche nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ausgenommen. Mitglieder, welche in der Hauptversammlung zusammen mindestens

den zehnten Teil des Gesamtbetrags der Stimmen zu führen be⸗ rechtigt sind, können in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe ver⸗ langen, daß Gegenstände, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung ehören, zur Beschlußfassung angekündigt werden. Diese Gegenstände ind auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen. Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Haupt⸗ versammlung gestellt, so müssen solche Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Versammlungstage bei dem Vorstand eingereicht sein. Sie sind alsdann nachträglich auf die Tagesordnung der anberaumten Hauptversammlung zu setzen, und es ist dies mindestens vier Tage vor dem Versammlungstage bekannt zu Fmachen. In jedem Jahre findet eine ordentliche Hauptversammlung vor Ablauf des Monats Juni statt. Eine außerordentliche Haupt⸗ versammlung wird berufen, so oft es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint, und außerdem: 1) wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Beschluß gefaßt ist 36 Absatz 2); 2) wenn Mitglieder, welche zusammen wenigstens den vierten Teil des Gesamtbetrags der jeweilig ausgegebenen Anteile besitzen, die Einberufung fordern und dem Vorstande zur Vorlage an die Haupt⸗ versammlung einen schriftlichen Antrag einreichen, dessen Gegenstand innerhalb der Zuständigkeit der Hauptversammlung liegt; 3) wenn über die Auflösung der Gesellschaft oder deren Ver⸗ schmelzung mit einer anderen Gesellschaft oder die Umwandlung ihrer

rechtlichen Form zu beschließen ist. v“

In der ordentlichen Hauptversammlung 37) werden der

schäftsbericht des Vorstands und die Bemerkungen des Verwaltungsrats über den Abschluß des abgelaufenen Rechnungsjahres zur Erörterung gebracht und wird über die Genehmigung des Hauptabschlusses und über die hieran sich knüpfenden Vorschläge (§§ 16 und 17) Beschluß

Sodann werden die fälligen Wahlen 24 Absatz 2) vollzogen.

1 Die Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung mit dem Geschäfts⸗ bericht des Vorstands und den Bemerkungen des Verwaltungsrats müssen während zwei Wochen vor der Versammlung in den Geschäfts⸗ nen der Gesellschaft zur Einsicht eines jeden Anteilseigners aus⸗ gelegt sein.

8.

machung von Ansprüchen der Mitglieder des Vorstands bezw. 1 die zu diesem Zwecke einzuleitenden Schritte Beschlüsse zu fassen und

zur Ausführung derselben dieser Art müssen geltend gemacht werden,

versammlung einer Minder vertritt, verlangt wird.

Ergänzungen der Satzungen einschließlich der Erhöhung und Herab⸗ setzung des Grundkapitals.

über jede Vorlage zu, welche nicht nach § 37 Ziffer 3 ordentlichen Hauptversammlung überwiesen ist.

stände wenn wenigstens drei Viertel der jeweilig ausgegebenen Anteile in der

Versammlung vertreten sind. Ist b gleichem Zweck innerhalb der nächsten sechs Wochen abermals eine

außerordentliche Hauptversammlung berufen werden, in welcher gültig Beschluß gefaßt werden kann, ausgegebenen

bezeichneten Gegenstände ist von mindestens zwei Dritteln der in der

Stimmen angenommen wer Abänderungen und höhung und

versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen gilt der

Abstimmungsmodus Widerspruch erhoben wird,

Stimmzetteln nach absoluter . in ersten Abstimmung nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen

den beiden Mitgliedern statt, haben. Bei Stimmengleichheit

aufgenommen und zu unterzeichnen. handlungen aufgenommen.

letzten jedes Monats durch den „Reichsanzeiger“ au veröffentlichen. 3

Die Hauptversammlung ist ferner berechtigt, über die Geltend⸗ Hamtofr⸗ 82 Gesellschaft aus der Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats und über

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Bevollmächtigte zu wählen. Ansprüche wenn es in der Haupt⸗

mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von heit, die mindestens den vierten Teil des Grundkapitals

§ 39. Die Hauptversammlung beschließt

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ferner über Abänderungen und

Außerdem steht der ordentlichen Hauptversammlung der Beschluß der außer⸗

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§ 40.

Beschlüsse über einen der im § 37. Ziffer 3 bezeichneten Gegen⸗ sowie über eine Herabsetzung des Grundkapitals sind nur gültig,

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dies nicht der Fall, so kann zu so

auch wenn weniger als drei Viertel der

Anteile vertreten sind. 1 Zur Gültigkeit der Beschlüsse über einen der in § 37 Ziffer 3

erforderlich, daß sie mit einer Mehrheit Versammlung vertretenen den. Dasselbe gilt von Beschlüssen über Ergänzungen der Satzungen einschließlich der Er⸗

Herabsetzung des Grundkapitals. G Vorbehaltlich dieser Bestimmung werden die Beschlüsse der Haupt⸗

Antrag als abgelehnt. falls gegen einen anderen vorgeschlagenen durch Abgabe von

Stimmenmehrheit statt. Ist diese in der

Die Wahlen finden,

statt, welche die meisten Stimmen erhalten entscheidet das Los.

§ 41. Das Protokoll der Hauptversammlung wird von einem Notar d ist von dem Vorsitzenden und den Stimmzählern e In dasselbe werden nur die Ergebnisse der Ver⸗

V. Veröffentlichungen des Standes der Gesellschaft.

§ 42. Die Gesellschaft hat den Stand ihrer Aktiva und Passiva vom f ihre Kosten zu

Die Veröffentlichung muß ergeben: 1) auf seiten der Passiva:

das Grundkapital, den Reservefonds, 8 die täglich fälligen Verbindlichkeiten, . die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten, die sonstigen Passiva; auf seiten der Aktiva: den Barbestand, 8 den Betrag an Bankguthaben, den Bestand an Wechseln, den Bestand an Lombardforderungen, den Bestand an Effekten,

den Bestand an sonstigen Aktiven.

Außerdem sind die aus weitergegebenen Wechseln entsprungenen

eventuellen Verbindlichkeiten und die s vaäan der Bank bestellten S cher⸗

heiten ersichtlich zu machen. 1 Z““ Die Gesellschaft hat spätestens sechs Monate nach dem Schlusse jedes Geschäftsjahres eine genaue Bilanz ihrer Aktiva und Passiva sowie den Jahresabschluß ihres Gewinn⸗ und Verlustkontos durch den „Reichsanzeiger“ auf ihre Kosten zu veröffentlichen. In der Jahresbilanz sind folgende Kategorien von Aktiva und Passiva gesondert nachzuweisen: G I. Auf seiten der Passiva: 8 1) das Grundkapital, L“ 1 2) der Reserpefonds, und zwar, wenn er ein Viertel des ein⸗ gezahlten Grundkapitals nicht erreicht, unter Angabe a. des Bestandes am Schlusse des Vorjahres, . b. des für das Geschäftsjahr überwiesenen Betrages, c. des aus a und b sich ergebenden Bestandes, 3) die etwaigen Rücklagen für zweifelhafte Forderunge 4) das Guthaben der Giro⸗ und Kontokorrentgläubiger, 5) der Betrag der Depositen, und zwar 8 a. der verzinslichen, b. der unverzinslichen, 85* 8 6) der Betrag der schuldigen Depositenzinsen, ““ 7) der Betrag des aus dem gleichzeitig zu veröffentlichenden Gewinn⸗ und Verlustkonto sich ergebenden Reingewinns. 8

II. Auf seiten der Aktiva.

1) der Barbestand, 2) der Betrag an Bankguthaben, 15

3) die Wechselbestände, ausschließlich der in Ziffer 6 bezeichneten, 4) der Betrag der Lombardforderungen, ausschließlich der in Ziffer 6 bezeichneten, 4

5) der Bestand an Effekten, 6) der Betrag der fälligen,

und Lombardforderungen, 7) der Betrag der Beteiligungen an anderen Unternehmungen,

8) der Buchwert der der Gesellschaft gehörigen Grundstücke. Außerdem sind in der Jahresbilanz die aus weitergegebenen Wechseln entsprungenen epentuellen Verbindlichkeiten und die seitens der Bank bestellten Sicherheiten ersichtlich zu machen.

VI. Auflösung und Herabsetzung des Grundkapitals.

§ 44.

Ein Beschluß der Hauptversammlung auf Auflösung der Gesell⸗ schaft sowie auf Herabsetzung des Grundkapitals bedarf der Ge⸗ nehmigung des Reichskanzlers. Die Genehmigung eines Beschlusses auf Auflösung der Gesellschaft kann nicht versagt werden, wenn das Grundkapital der Gesellschaft sich durch Verluste um ein Drittel

verringert hat. § 45.

Für die Liquidation gelten die Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der nach 1 Gesellschaft verbleibende Betrag wird den Mitgliedern nach dem hältnisse der von ihnen geleisteten Einzahlungen ausbezahlt.

Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei ihr zu melden, im „Deutschen Reichsanzeiger“ bekannt gemacht ist. Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden.

Im übrigen wird nach 8 52 es Bürgerlichen Gesetzbuchs ver⸗

fahren. Auf Grund einer Herabse des Grundkapitals dürfen Zah⸗

aber unbezahlt gebliebenen Wechsel

Vorschriften der §§ 48, 49 des Tilgung der S er⸗

Beschluß auf kannt gemacht Grundkapitals bezweckte

nommenen An

Kommissar i

Berichterstattung Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen

Gemäßheit zu berufen.

die Gouverneure der Schutzgebiete, der Gesellschaft befindet, je einen Beamten als Kommissar zur Beauf⸗

sichtigung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft in dem ihrer waltung unterstellten besondere befugt, in sein eines Beamten

Kenntnis zu nehmen, Kassenbestände einzusehen sowie den ordentlichen und außerordentlichen

Kassenrevisionen beizuwohnen.

Gesellschaft dem in stimmungen

setzlichen

worfen:

des Grundkapitals ist jedoch die erforderlich, Millionen

31 Ziffer 1). t

erabsetzung des Grundkapitals unter Aufforderung der

esellschaft, sich bei ihr zu melden, im „Reichsanzeiger“ ist und nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben, oder sichergestellt worden sind. Eine durch Herabseteng des über⸗

äubiger der

riedigt ine d Befreiung der Mitglieder von der

ichtung zur Leistung von Einzahlungen auf die von ihnen 28h teile tritt nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkte in

irksamkeit. -“

Aufsichtsbehörde. Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler

VII.

geführt. Derselbe wird zu diesem Behufe einen Kommissar bestellen. Der

ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats und n Hauptversammlungen teilzunehmen, von dem Vorstand jederzeit über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu ver⸗ Bücher und Schriften derselben einzusehen sowie auf dazu berechtigter Mit⸗ Gesellschaft auf Berufung der Hauptversammlung

des § 37 Ziffer 2 nicht entsprochen wird, oder aus

nstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Hauptversammlung

ngen, auch die

ieder der

Reichskanzler zu bestellenden Kommissar werden

Außer dem vom V in denen sich eine Niederlassung

Ver⸗ Schutzgebiet ernennen. Dieser Beamte ist ins⸗ den gewöhnlichen Geschäftsstunden und im Bei⸗ der Gesellschaft von dem Gange der Geschäfte

die Bücher und Schriften, Portefeuilles und

§ 48. 1 Die Aufsicht wird darauf gerichtet, daß die Geschäftsführung der § 2 bezeichneten Zwecke und den übrigen Be⸗ der Satzungen entspricht und im Einklange mit den ge⸗

Vorschriften erfolgt. sind der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unter⸗ 20);

1) die Wahl der Mitglieder des Vorstands

2) die Beschlüsse der Gesellschaft, nach welchen eine Aenderung

er Satzungen erfolgen 39) oder die Gesellschaft aufgelöst oder mit

iner anderen vereinigt werden 37 Ziffer 3) soll; zu einer Erhöhung Genehmigung des Reichskanzlers nur

falls dasselbe auf einen Betrag von mehr als fünf

Mark erhöht werden soll 8); 3) die allgemeinen Geschäftsanweisungen und Dienstinstruktionen

Insbesondere

8*

Uebergangsbestimmungen. 1 8 § 49. b Die sämtlichen zunächst auszugebenden 2000 Anteile sind von den

nachbenannten Gründern der Gesellschaft zu ihrem Nennwert über⸗ nommen worden, und zwar:

von der Dresdner Bank 1494 (Eintausendvierhundertvierund⸗ neunzig) Anteile zum Nennbetrage von (Siebenhundertsieben⸗ undvierzigtausen) . . . . .. 747 000 ℳ, von der Deutsch⸗Westafrikanischen Handelsgesell⸗ schaft 494 Anteile zum Nennbetrage von (Zwei⸗ hundertsiebenundvierzigtausend)). . . .. von Herrn Direktor 885 Nathan 2 (zwei) An⸗ teile zum Nennbetrage von (Eintausend) . von Herrn Direktor Albert Friedrich Dalchow 2 (zwei) Anteile zum Nennbetrage von (Eintausend) von Herrn Direktor Dr. Warner⸗Poelchau 2 (zwei) Anteile zum Nennbetrage von (Eintausend) . . von Herrn Direktor Fritz Bodo Clausen 2 (zwei) Anteile zum Nennbetrage von (Eintausend) . . von Herrn Kaufmann Hugo Preuß 2 (zwei) Anteile zum Nennbetrage von (Eintausend) von Herrn Hermann Münster⸗Schultz, vertreten durch Herrn Hugo Preuß, 2 (zwei) Anteile zum Nennbetrage von (Eintausend).. 1“ 1 000 2000 Anteile = 1 000 000

von den Gründern übernommenen Anteile geleistet, und zwar auf

1) 2) 247 000 1 000 ‧„ 1 000 1 000 1 000 1 000

3) 4) 5)

Auf die vorbezeichneten, ist von ihnen eine Einzahlung von 25 %

jeden Anteil 125 § 50.

Der erste Verwaltungsrat wird in der konstituierenden Haupt⸗ versammlung aus den Mitgliedern der Gesellschaft gewählt. Er fungiert bis zur ersten Hauptversammlung nach Verleihung der in § 11 des Schutzgebietsgesetzes bezeichneten Rechte durch den Bundesrat. Auf den ersten Verwaltungsrat finden die Bestimmungen des § 24 Abs. 1, 3 der Satzungen Anwendung.

Der erste Verwaltungsrat wählt sofort nach Abhaltung der konstituierenden Hauptversammlung seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, er beschließt über die Zusammensetzung des Vorstands und wählt dessen Mitglieder. Alles dieses geschieht gültig durch die in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder, ohne daß es der Zustimmung der abwesenden und der Erklärung über die Annahme der Wahl bedarf, und zwar auch dann, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats anwesend sein sollten.

§ 51.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und sein Stellvertreter werden ermächtigt, die Genehmigung dieser Satzungen bei dem Reichs⸗ kanzler und die Verleihung der im § 11 des Schutzgebietsgesetzes vor⸗ gesehenen Rechte nachzusuchen und die etwa von den Reichsbehörden geforderten Ergänzungen und Aenderungen dieser Satzungen mit ver⸗ bindlicher Kraft für die Gesellschaft und die sämtlichen Gründer und Anteilseigner derselben zu beschließen.

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8 6

Entscheidungen des Bundesamts für das Heimat⸗ wesen, im amtlichen Auftrage bearbeitet und herausgegeben von Dr. J. Krech, Kaiserlichem Geheimen Regierungsrat, Mitglied des Bundesamts für das Heimatwesen. Heft 34 und 35. Berlin, Verlag von Franz Vahlen. Kart. je 2 Die bekannte Sammlung bietet wieder ein reichhaltiges und wertvolles Material dar. Heft 34 enthält alle in der Zeit vom 1. Juli 1901 bis dahin 1902, Heft 35 sämtliche (53) in der Zeit vom 1. Juli 1902 bis dahin 1903 ergangenen wichtigeren Entscheidungen des Bundesamts für das . über den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes, den Erstattungsanspruch der Armenverbände, die Erstattungspflicht der Landarmenverbände, die Höhe des Erstattungsanspruchs, die Einreden gegen diesen, die Ueber⸗ nahme⸗ und Ueberführungspflicht, die außerordentliche Armenlast, die Uebernahme aus dem Auslande und das Streitverfahren in Armen⸗ ge 8 Wie in den vorausgegangenen Heften sind die Entscheidungen na der Reihenfolge derjenigen Paragraphen des eichs⸗ gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870, 888 die sie sich vorzugsweise beziehen, geordnet. Jeder einzelnen Entscheidung ist der in ihr enthaltene Rechtsgrundsa in knappen Worten und scharf präzisiert vorangestellt. Der Vatbestan und die Entscheidungsgründe werden nur insoweit mitgeteilt, als sie auf die im Präjudiz ausgedrückte Hauptfrage Bezug haben. Die Be⸗ nutzung der für die verschiedenen Kommunalbehörden unentbehrlichen Sammlung wird dadurch erheblich erleichtert, daß das alphabetische Sachregister eines jeden Heftes alle vorausgegangenen, das enige dos

un lungen an die Mitglieder der rselschaft nicht eher erfolgen als nach

Die Hauptversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich genehmigt wird, einen Ausschuß zur Nachprüfung zu ernennen.

6 Jv“

Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem der

35. Heftes also sämtliche bisher erschienenen 34 Hefte mitumfaßt.

Berichte von deutschen Fruchtmärkten.

Qualität

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Gezahlter Preis für 1 Doppelz

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(Spalte 1) nach überschläglicher Schätzung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

Allenstein

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rebnitz i. Schl.. Behlane F Freiburg i. Schl. Kla * . 8 8 Neustadt O.⸗S. Hannover. Emden. Hagen i. W. Goch.. Schwabmünchen Pfullendorf.. Schwerin i. M. . Mülhausen i. E.. Saargemünd

Günzburg 1 Memmingen. Schwabmünchen. Waldsee i. Wrttbg.. Meßkirch. Pfullendorf...

Allenstein. Thorn.. Krotoschin... Eö“ rebnitz i. 1 Barlen 8 reiburg i. Schl.. Glogau Neustadt O.⸗S. annover 8 gen i. W. AE1“ wabmünchen Pfullendorf 8 . Schwerin i. M. Saargemünd .

Allenstein. v“ Krotoschin .. bee. . rebnitz i. I. Breslah . e 1 bufg i. Schl. la 11“ Neustadt O.⸗S. Hannover Emden. Hagen i. W. hingen..

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Allenstein WVWWö Krotoschin ... Schneidemühl . Trebnitz i. Schl. V reiburg i. F bu 8 88. 8 Glogau . . . Neustadt O.⸗S. Hannover. Emden. Hagen i. W. Goch . Neuß. 1166*“ Schwabmünchen. Ebingen aldsee i. Wrttbg.. Pfullendorf . 4 Schwerin i. M... Mülhausen i. P. 8 Saargemünd.. gemerkungen. Die verkauft Ein liegender Strich (—) in 8

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12,60 14,00 14,00 13,70 14.00 12,40 14,60 14,30 14,80 15,00 15,20 15,40 15,90 15,90 16,00 14,00 16,00 16,00

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14,00 14,50

12,90 13,20 15,00 14,00 16,00 15,60 15,70 16,40 16,40 18,00 13,35 17,00

13,20 14,20 14,40 13,60 15,00 14,80 14,80 14,30 14,60 14,80 16,50 14,10 16,00 14,25 14,20 16,00 14 60 14,60 14,70

13,90 14,80

Verkaufswert auf volle Mark ab er betreffende Preis nicht heesernuat enn

er Durchschnittspreis wird n Punkt (.) in den letzten sechs Spane den unab

16,05 17,00 16,50

16,08 17,00 16,50

16,90 16,95

17,75 17,68 19,40 18,63

17,50 19,46

18,53 18,80 18,60 18,42 18,29 17,98

13,28 12,96 13,00

13,45 13,50

15,00 14,50 14,48 13,20 14,50

14,45

- SEEgvE=

do

13,08 14,20 13,70

24. 1. 24. 1.

27. 1.

24. 1. 30. 1.

24. 1. 24. 1. 24. 1. 24. 1.

24. 1. 24. 1.

14,75 14,20

13,80

14,00 14,10

14,40 14,28 14,63 14,65

15,38 14,67

gerundeten Zahlen ber daß entsprechender Bericht fchnet.

Großhandelspreise von Getreide

an deutschen und außerdeutschen Börsenplätzen die Woche vom 23. bis 28. twcag⸗ 810s 1

nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche. Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amt. .

1000 kg in Mark.

Roggen, guter, gesunder, mindestens 712 g das 1 Haß zen, . 755 g das 1 er, 8 * 450 g das 1

8 b Mannheim. gen, Pfälzer, russischer, bulgarischer, mittel een Ssche nsicse ejestk,Arhah. mittel 4

7 , ember , t ö1“ te, badische, Pfälzer, mictel 8 88 8

Wien. Roggen, Erl Boden zen, Theiß⸗ Hrfer⸗ ungarischer 1 erste, slovakische Mais, ungarischer

en, Mittelware

(Freise für greifbare Ware, soweit nicht etwas anderes bemerkt.)

Da⸗ egen or⸗ woche 140,81 176,50 141,83

Woche

23./28.

Januar 1905

141,25 177,25 142,25

149,83 190,77 150,75 181,60

149,83 190,77 150,75 182,50

139,48 187,96 126,72 154,79 139,48

137,81 186,30 125,05 154,83 141,22

125,58 170,06 119,71 122,05 131,83

124,63 167,38 118,89 122,08

Odessa.

Roggen, 71 bis 72 kg das hl Weizen, Ulka, 75 bis 56 kg das hl.

R 71 b 18168 oggen, is 72 kg Weßgen, 6 8 29 9 Roggen Paris. Weizen Antwe 3 Paärna. NDonau, mittel Azima .. Odessa.. Californier

Amsterdam. Nem. ee . . Petersburger. Odessa⸗ 8 amerikanischer Winter⸗ amerikan. bunt La Plata..

Produktenbörse (Mark englisch wens ro

n.

Weizen

lieferbare Ware des laufenden Monats -

Lane).

englisches Getreid Mittelpreis 8 196 Manktorten (Gazette averages)

99,94 125,81

103,89 131,07

130,32 192,07

135,89 144,01 144,01 148,06 156,18 150,09 129,81 139,95

116,88 120,91 153,75 169,27 . 9725

100,72

. 152,00 149,20

143,16 119,76

141,29

100,03 125,27

103,98 130,53

130,40 192,23

135,93 144,04 144,04 148,10 156,21 150,13 128,87 139,98

116,92 120,95 153,81 169,33

99,48 100,75

152,00 148,64

142,77 118,55

Hafer, eng

Gerste, Futter⸗

Mais La

Weizen

1 Imperial

nbörse =

Odessa amerikan.

Odessaäa amerikan. bunt, neu

Plata..

E1““ Juli

EEI1I1ö“

beeG

Buenos Aires.

Qurchschnittsware

Bemerkungen.

Qaarter ist für die Weizennoti 504 Pfund engl. 22 fär.

152,09 179,78 152,09 137,07 142,23 159,84 118,91 100,92

98,57 140,82

91,65 102,33

177,80 151,72 142,03

74,33

185,63 177,45 158,00 147,16

83,05

122,05 77,51

152,09 178,85 152,09 136,13 142,23 158,19 118,91 100,92

98,57 134,72 90,60 101,86

177,13 151,14 140,46

73,88

184,61 477,10 157,44 145,63

82,82

118,10 u“

an der Londoner die aus den Um