Anmtliches.
Königreich Preußen.
VPorlesungen und praktische Uebungen 8 an der Königlichen Tierärztlichen Hochschule zu Hannover.
Sommerhalbjahr 1905. (Beginn: 26. April.)
Direktor, Geheimer Regierungsrat, Medizinalrat, Professor Dr. Dammann: Seuchenlehre und Veterinärpolizei, Montag bis Donnerstag von 8—9 Uhr Vormittags, 4 stündig. Bakteriologie,
eitag von 8—9 Uhr Vormittags, 1 stündig. Bakteriologische eebungen, Donnerstag bis Sonnabend von 12—2 Uhr Mittags, 6 stündig. Feheimer Regierungsrat, Professor Dr. Kaiser: Geburtshilfe mit Uebungen am Phantom, Dienstag bis Freitag von 9—10 Uhr Vormittags, 4 stündig. Ambulatorische Klinik. Uebungen in der Be⸗ urteilung der Tiere, Sonnabend von 9—10 Uhr Vormittags, 1 stündig. Professor Tereg: Physiologie I, Montag und Mittwoch bis eitag von 7—8 Uhr Vormittags, 4 stündig. Phpsiologisch⸗ Chemie, Ftac ha von 7—8 Uhr Vormittags, 1stündig. Geschichte der Tierheilkunde, Sonnabend von 8—9 Uhr Vormittags, 1 stündig. Professor Dr. Arnold: Organische Chemie, Montag bis reitag von 10—11 Uhr Vormittags, 5 stündig. Uebungen im chemischen boratorium, in Gemeinschaft mit Repetitor Dr. Werner, täglich Vormittags von 11—2 Uhr. G 8 Professor Boether: Allgemeine Anatomie, Osteologie und Spyndesmologie, Donnerstag und Freitag von 9—10 Uhr Vormittags, Lstündig. mbryologie, Sonnabend von 8—10 Uhr Vormittags, Lstündig. Histologie, Montag bis Mittwoch von 9—10 Uhr Vor⸗ mittags, 3stündig. Histologische Uebungen in Gemeinschaft mit Prosektor Beutler, täglich Vormittags von 11—2 Uhr. Professor Dr. Malkmus: Gerichtliche Tierheilkunde, Dienstag bis Donnerstag von 7—8 Uhr Vormittags, 3 stündig. Uebungen im Anfertigen von schriftlichen Gutachten und Berichten, Sonnabend von 7—8 Uhr Vormittags, 1 stündig. Untersuchungsmethoden, Montag von 9 — 10 Uhr und Freitag von 7— 8 Uhr Vormittags, 2stündig. Pro⸗ ädeutische Klinik. Klinik für größere Haustiere, Abteilung für innere nkheiten und Gewährmängel, täglich Vormittags von 10—12 Uhr.
Professor Frick: Allgemeine Chirurgie, Montag, Donnerstag
und Sonnabend von 7—8 Uhr Vormittags, 3 stündig. Operations⸗ lehre, Dienstag von 7—8 Uhr und Mittwoch von 9—10 Uhr Vor⸗ mittags, 2 stündig. Ophthalmoskopische Uebungen, Freitag von 7 —8 Uhr Vormittags, 1 stündig. Propädeuntische Klinik. Klinik für größere Haustiere, Abteilung für äußere Krankheiten, täglich Vor⸗ mittags von 10—12 Uhr. Uebungen am Hufe, in Gemeinschaft mit Repetitor Dierick, Dienstag von 4—6 Uhr Nachmittags, 2 stündig. Diagnostik der äußeren Krankheiten, Montag von 9—10 Uhr Vor⸗ mittags, 1 stündig. rofessor Dr. Rievel: Allgemeine Pathologie und allgemeine pathologische Anatomie, Montag bis Sonnabend von 8—9 Uhr Vor⸗ mittags, 6stündig. Pathologisch⸗anatomische und pathologisch⸗histo⸗ logische Uebungen, Montag bis Mittwoch von 12— 2 Uhr Mittags, 6 ündig. Obduktionen und pathologisch⸗anatomische Demonstrationen, je nach vorhandenem Material. Professor Dr. Künnemann: Allgemeine Therapie, Mittwoch von 7—8 Uhr und Sonnabend von 9—10 Uhr Vormittags, 2 stündig. Rezeptierkunde, Dienstag von 9—10 Uhr Vormittags, 1 stündig. Toxikologie, Donnerstag und Freitag von 9—10 Uhr Vormittags, 2 stündig. Klinik für kleinere Haustiere, täglich von 10—12 Uhr Vormittags. u¹““ 1u“ Obertierarzt Koch, Direktor der städtischen Fleischbeschau: Fleisch⸗ beschaukurse auf dem Schlachthofe zu Hannover, jeder Kursus mit ägiger Dauer. r. Behrens: Vormittags, 5stündig. — 5 Uhr Nachmittags, 2stündig. von 10 —1 Uhr Vormittags. ““
Prosektor Beutler: Histologische Uebungen in Gemeinschaft mit Professor Boether. . 8
b Repetitor Dr. Zürn: Uebungen in der Perkussion und Aus⸗ kultation, Dienstag und Donnerstag von 4—5 Uhr Nachmittags, 2 stündig. 8
Repetitor Dierick: Beurteilung des Beschlages, Mittwoch von 4 —5 Uhr Nachmittags, 1 stündig. Uebungen am Hufe in Gemein⸗ schaft mit Professor Frick. 8 ““
Repetitor Dr. Werner: Qualitative chemische Analyse, Sonn⸗ abend von 10—11 Uhr Vormittags, 1 stündig. Uebungen im chemischen Laboratorium in Gemeinschaft mit Professor Dr. Arnold.
Repetitor Arndt: Pathologisch⸗anatomische Diagnostik, von 4—5 Uhr Nachmittags, 1 stündig.
Zur Aufnahme als Studierender ist der Nachweis des Reife⸗ zeugnisses eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer Ober⸗ realschule oder einer durch die zuständige Zentralbehörde als gleich⸗ stehend anerkannten höheren Lehranstalt erforderlich.
Ausländer und Hospitanten können auch mit geringeren Vor⸗ kenntnissen aufgenommen werden, sofern sie die Zulassung zu den tierärztlichen Staatsprüfungen in Deutschland nicht beanspruchen.
Nähere Auskunft erteilt auf Anfrage unter Zusendung des
rogramms 8 „ 18. im Februar 1905. Direktion der Tierärztlichen Hochschule Dr. Dammann.
tägli
Botanik, Montag bis Freitag von 8—9 Uhr Botanische Exkursionen, Sonnabend von Pharmazeutische Uebungen, täglich
Freitag
Personalveränderunge
8 Königlich Preußische Armee.
Offiziere, Fähnriche usw. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im Beurlaubtenstande. Berlin, 14. Februar. Befördert: Johow, Oberlt. des 2. Aufgebots des 1. Gardegren. Landw. Regts. (Recklinghausen), zum Hauptm., Heit⸗ mann, Lt. der Res. des Gardefüs. Regts. (II Bochum), zum Oberlt.; zu Lts. der Res.: die Vizefeldwebel bezw. Vizewachtmeister: v. Holtzen⸗ dorff (Prenzlau), des 2. Garderegts. z. F., Brewer (Bonn), des Kaiser Alexander Gardegren. Regts. Nr. 1, Schumann (Stendal), des Garde⸗ Gren. Regts. Nr. 5, Gr. v. Wedel (Weimar), des 2. Gardeulan. Regts., Westphal (Anklam), des Gardetrainbats.; Luther, Oberlt. des Landw. Trains 2. Aufgebots (Insterburg), zum Rittm., Orlowski (Wehlau), Vizewachtm, zum Lt. der Res. des 2. Litthau. Feldart. Regts. Nr. 37. Augar, Oberlt. der Landw. a. D. (Tilsit), zuletzt in der Landw. Inf. 2. Aufgebots (Braunsberg), als Oberlt. mit Patent vom 17. April 1897 bei der Landw. Inf. 1. Aufgebots wiederangestellt.
Befördert: Schwinning (Deutsch⸗Krone), Chrzanowski (Enesen), Lts. des Landw. Trains 1. Aufgebots, zu Oberlts., Hardt [(Anklam), Vizewachtm., zum Lt. der Res. des 2. Oberelsäss. 552 Regts. Nr. 51, Schmidt, Lt. der Res. des 1. Großherzogl. Hess. Drag. Regts. (Gardedrag. Regts) Nr. 23 (Guben), Hoffmann, Lt. der Res. des Trainbats. Nr. 3 (Guben), — zu Oberlts., zu Lts. der Res.: die Vizefeldwebel bezw. Vize⸗ wachtmeister: Rappaport iII Berlin), des Grenadierregiments
Kleist von Nollendorf (1. Westpreußischen) Nr. 6, Spangenberg (Prenzlau), des 2. Thüringischen Inf. Regts. Nr. 32, Wätzold (II Berlin), des 3. Niederschles. Inf. Regts. Nr. 50, Schiele (II Berlin), des Inf. Regts. General⸗Feldmarschall inz Friedrich Karl von Preußen (8. Brandenburg.) Nr. 64, öllnitz (II Berlin), des 1. Kurhess. Inf. Regts. Nr. 81, Rex⸗ roth (II Berlin), des 1. Bad. Leibgren. Regts. Nr. 109, Nothnagel A. erlin), des 3. Unterelsäss. Inf. Regts. Nr. 138, Pieper (IV Berlin),
Ulan. Regts. Kaiser Alexander III. von Rußland (Westpreuß.) Nr. 1, Lehmann (Guben), des Ulan. Regts. Prinz August von Württem⸗
2*
ber osen.) Nr. 10, Daevers (IV Berlin), Boßelmann EPre ea 2 eldart. Regts. General⸗Feldzeugmeister (1. Branden⸗ urg.) Nr. 3, Weigele (IV Berlin), des 1. Bad. Feldart. Regts. Nr. 14, Lehmann (IV Berlin), des Neumärk. Feldart. Regts. Nr. 54, Busse (IV Berlin), des Feldart. Regts. Nr. 71 Groß⸗ komtur, Kuegler (IV Berlin), des Mansfelder Feldart. Regts. Nr. 75. Versetzt: die Lts.: Preckwinckel der Res. des 3. Posen. Inf. Regts. Nr. 58 (II Berlin), zu den Res. Offizieren des Inf. Regts. General⸗Feldmarschall Prinz Friedrich Karl von Preußen (8. Branden⸗ burg.) Nr. 64, Hartmann (Wilbelm) der Landw. Inf. 1. Auf⸗ gebots (I zu den Res. Offizieren des Inf. Regts. Graf Tauentzien von Wittenberg (3. Brandenburg.) Nr. 20, Weber der Landw. Kav. 1. Aufgebots (IV Berlin), zu den Res. Offizieren des Kür. Regts. von Sevydlitz (Magdeburg.) Nr. 7.
Befördert: Jäger, Rieke, Lts. der Res. des Hannov. Train⸗ bats. Nr. 10 (Neuhaldensleben), zu Oberlts.; zu Lts. der Res.: die Vizefeldwebel bezw. Vizewachtmeister: Brand (Torgau), des 6. Thüring. Inf. Regts. Nr. 95, Weber (Halle a. S.), des 2. Ober⸗ rhein. Inf. Regts. Nr. 99, Kletschke (Halle a. S.), des 1. Lothring. Inf. Regts. Nr. 130, Bittkow (Halberstadt), des 10. Lothring. Inf. Regts. Nr. 174, Türcke (Bernburg), des Hus. Regts. von Zieten (Brandenburg.) Nr. 3, Heidecke (Halberstadt), des Feldart. Regts. General⸗Feldmarschall Graf Waldersee (Schleswigschen) Nr. 9, Meyer (Halle a. S.), des 5. Badischen Feldartillerieregiments Nr. 76, v. Heinz (Sdiegnitz), des Inf. Regts. Graf Bülow von Dennewitz (6. Westfäl) Nr. 55, v. Zakrzewski (Neutomischel), des Hus. Regts. Landgraf Friedrich II. von Hessen⸗Homburg (2. Kurhess.) Nr. 14, Jancovius (Liegnitz), des Feldart. Regts. von Peucker (1 Schlef.) Nr. 6, Schönfelder (I Breslau), v. Ehrenstein (Münsterberg), Buchwitz (Striegau), des Gren. Regts. König Friedrich III. (2. Schles.) Nr. 11, Lildebrandt ( Breslau), des Inf. Regts. von Winterfeldt (2. Oberschles.) Nr. 23, Fiebach, Radeck (I1. Breslau), des 4. Niederschles. Inf. Regts. Nr. 51, Krumbholz (I Breslau), Seewald (Striegau), des 3. Schles. Inf. Regts. Nr. 156, Müller (II Breslau), des Kür. Regts. von Seydlitz (Magdeburg.) Nr. 7, Goldert (Brieg), des 1. Posen. eldart. Regt. Nr. 20, v. Kathen (Münsterberg), des 2. Oberschles. Feldart. Regts. Nr. 57, v. Brunn (II Breslau), des 5. Bad. eldart. Regts. Nr. 76, Pomme (II Breslau), des Schles. Train⸗ bats. Nr. 6; Huppert (Kreuzburg), Föliß (Striegau), Vize⸗ feldwebel, zu Lts. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Tilmann, Oberlt. der Landw. Kav. 1. Aufgebois (I Dortmund), zum Rittm., Drittel, Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots (Elberfeld), zum Oberlt.; zu Lts. der Res.: die Vizefeldwebel bezw. Vizewacht⸗ meister: Maier, Marckscheffel (I Essen), des Inf. Regts. Herwarth von Bittenfeld (1. Westfäl.) Nr. 13, Textor (Elberfeld), Bomke (Münster), des Inf. Regts. Prinz Friedrich der Niederlande (2. Westfäl.) Nr. 15, Lieck (I,. Essen), des 5. Westfäl. Inf. Regts. Nr. 53, Eylert (Elberfeld), Sauerländer (Detmold), des Inf. Reats. Graf Bülow von Dennewitz (6. Westfäl.) Nr. 55, Lichthardt (I Dortmund), des Füs. Regiments General⸗Feldmarschall Prinz Albrecht von Preußen (Hannov.) Nr. 73, Eggersmann (Detmold), des 6. Bad. Inf. Regts. Kaiser Friedrich III. Nr. 114, Toberg (Crefeld), des 5. Lothring. Inf. Regts. Nr. 144, Zinken (Düsseldorf), des 2. Bad. Drag. Regts. Nr. 21, Neuhofs (Crefeld), des 2. Hannov. Ulan. Regts. Nr. 14, Vogelsang (Minden), des 1. Nassau. Feldart. Regts. Nr. 27 Oranien, Backmann (Münster), des Cleve. Feldart. Regts. Nr. 43, Hültenschmidt (I Dortmund), des 2. Großherzogl. 5 art. Regts. Nr. 61, Schmitz (Aachen), des Fürst Karl Anton von Hohenzollern (Hohenzollern.) Rütten (I Trier) des Infanterieregiments Herzog Ferdinand von Braunschweig (8. Westfäl.) Nr. 57, Rahne (St. Wendel), des 6. Rhein. Inf. Regts. Nr. 68, Meyer (II Trier), des Niedersächs. Feldart. Regts. Nr. 46; Prölß (Aachen), Vizefeldw., zum Lt. der andw. Inf. 1. Aufgebots; zu Lts der Res.: die Vizefeldwebel bezw. Vizewachtmeister: Nasch (1 Hamburg), des Colberg. Gren. Regts. Graf Gneisenau (2. Pomm.) Nr. 9, Büchel (I Hamburg), des Inf. Regts. Graf Bülow von Dennewitz (6. Westfälischen) Nr. 55, Eichler (I Hamburg), des 1. Hannoverschen Inf. Regts. Nr. 74; Bender, Lt. der Res. des 6. Rbein. Inf. Regts. Nr. 68 FEingen), zum Oberlt., Nicolai (Lingen), Vizefeldw., zum Lt. der Res. des 9. Lothring. Inf. Regts. Nr. 173, Reichensperger (Aurich), Vize⸗ wachtm., zum Lt. der Res. des 2. Westfäl. Feldart. Regts. Nr. 22, Lützeler, Lt. der Res. des 6. Rhein. Inf. Regts. Nr. 68 (Weimar), Miltsch, Lt. der Res. des Ulan. Regts. Graf Haeseler (2. Brandenburg.)) Nr. 11 (Weimar), Reichardt, Stapff, Lts. der Landw. Inf. 1. Aufgebots (Weimar), — zu Oberlts; zu Lts. der Res.: die Vizefeldwebel bezw. Vizewachtmeister: Peters (Weimar), des Inf. Regts. Prinz Friedrich der Niederlande (2. Westfäl.) Nr. 15, Hornschu (Eisenach), des 5. Thüring. Inf. Regts. Nr. 94 (Großherzog von Sachsen), v. Löbbecke (Erfurt), des Kür. Regts. Kaiser Nikolaus I. von Rußland (Brandenburg.) Nr. 6, v. Buttlar (Arolsen), des Drag. Regts. Freiherr von Manteuffel (Rhein.) Nr. 5, Strauß, Lt. der Res. des 6. Thüring. Inf. Regts. Nr. 95 (Eisenach), zu den Res. Offizieren des 5. Thüring. Inf. Regts. Nr. 94 (Großherzog von Sachsen) versetzt.
Befördert: zu Lts. der Res.: die Vizefeldwebel bezw. Vizewacht⸗ meister: Frey (Heidelberg), des Inf. Regts. Markgraf Ludwig Wilhelm (3. Bad.) Nr. 111, Freudenberg (SHeidelberg), des 1. Bad. Feldart. Regts. Nr. 14, Mever (Peidelberg), des 1. Groß⸗ berzogl. Hess. Feldart. Regts. Nr. 25 (Großherzogl. Art. Korps), Salm (Straßburg), des 3. Unterelsäss. Inf. Regts. Nr. 138, Götz (Straßburg), des 10. Lothring. Inf. Regts. Nr. 174; Hofer, Lt. der Res. des Inf. Regts. Herzog Karl von Mecklenburg⸗Strelitz (6. Ostpreuß.) Nr. 43 (Neustadt), v. der Wickerau Gr. v. Krockow, Lt. der Res. des Kür. Regts. Herzog Friedrich Eugen von Württemberg (Westpreuß.) Nr. 5 (Neustadt), — zu Oberlts., Zimbehl (Thorn), Vizefeldw., zum Lt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots. v. Köller, Oberlt. der Res. des Kür. Regts. Herzog Friedrich Eugen von Württemberg (West⸗ preuß) Nr. 5 (Stolp), ein Patent seines Dienstgrades verliehen. v. Manstein (Osterode), Lt. a. D., zuletzt im Inf. Regt. von Manstein (Schleswig.) Nr. 84, als Lt. mit Patent vom 9. November 1899 bei der Landw. Inf. 1. Aufgebots wiederangestellt.
Befördert: zu Lts. der Res.: die Vizefeldwebel bezw. Vizewacht⸗ meister: Zipperling (Oberlahnstein), des Füs. Regts. von Gers⸗ dorff (Kurhess.) Nr. 80, Kühne (Wiesbaden), des 7. Thüring. Inf. Regts. Nr. 96, Wolf (Gießen), Weimer (Friedberg), des Inf. Regts. Kaiser Wilhelm (2. Großherzogl. Hess.) Nr. 116, Cramer (Wiesbaden), des 1. Großherzogl. Hess. Drag. Regts. (Gardedrag. Regts.) Nr. 23. v. Reibnitz, Oberlt. der Land. Inf. 1. Auf⸗
ebots (Frankfurt a. M.), zu den Res. Offizieren des Leib⸗ Gren. Regts. König Friedrich Wilbelm III. (1. Brandenburg.) Nr. 8, Trau, Oberlt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots (Worms), zu den Res. Offizieren des Inf. Leibregts. Großherzogin (3. Großherzogl. Hess.) Nr. 117, Passavant, Lt. der Res. des Hus. Regts. Landgraf Friedrich II. von Hessen⸗Homburg (2. Kurhess.) Nr. 14 (Frank⸗ furt a. M.), zu den Res. Offizieren des 1. Großherzogl. Hess. Drag. Regts. (Gardedrag. Regts.) Nr. 23, — versetzt. Wallmann (Göttingen), Vizefeldw, zum Lt. der s. des Gardejägerbats., Altrogge (Detmold), Vizefeldw., zum Lt. der Res. des Kurhess. Jägerbats. Nr. 11, — befördert. Frhr. von Ledebur, Lt. der Res. des Westfäl. Jägerbats. Nr. 7 (IV Berlin), iu den Res. Offizieren der Maschinengewehrabteil. Nr. 4, Tanger⸗ mann, Lt. der Res. der Gardemaschinengewehrabteil. Nr. 2 (Neutomischel), zu den Res. Offizieren des Gardeschützenbats, —
bersetzt. efördert: Haas, Fürstweger (Mainz), Lts. der Res. des ußart. Regts. Generalfeldzeugmeister (Brandenburg.) Nr. 3, echsner (Mr ins), Lt. der Landw. Fußart. 1. AufgebotsS, — zu Oberlts.; zu Lis. der Res.: die Vizefeldwebel: Schillin 9 Dortmund), des Fußart. Regts. Encke (Magdebur 8 r. 4x, Kanonenberg (I Essen), des Niederschles. Fußart. Regts.
Nr. 5, Engel (Molsheim), Kley (Straßburg), des Niedersächs.
“ 11“ 8 2
1 16
. sart. Regts. Nr. 10, Runze (1V Berlin), des 1. W ußart. Regts. Nr. 11, Klinger (IV Berlin), des Bad. Fußan. Regts. Nr. 14. Schumacher, Lt. der Landw. Fußart. 1. Aufgebotz (Brandenburg a. H.), zu den Offizieren der Gardelandw. Fußart. 1. Aufgehots versetzt. Kortenhaus (St. Wendel), Vizefeldw., zum Lt. der Res. des Gardepion. Bats., Naaf (I Essen), Vizefeldw, zum Lt. der Res. des Westfäl. Pion. Bats. Nr. 7, — be⸗ fördert. Müller, Hauptm. der Landw. Pioniere 2. Aufgebotz (IV Berlin), zu den Res. Offizieren des Pion. Bats. von Ra (Brandenburg.) Nr. 3, Prussog, Lt. der Landw. Pioniere 2. Auf⸗ ebots (I Breslau), zu den Res. Offizieren des Schles. Pion. Bat. Rehbach (Striegau), Gengelbach (Erfurt,, Vizefeldwebel, zu Lts. der Res. des Fseneäns, Nr. 1 ü1“ Abschiedsbewilligungen. Im Beurlaubtenstande Berlin, 14. Februar. Der Abschied bewilligt: Gr. v. Tiele⸗ Winckler, Rittm. der Res. des Leibgardehus. Regts. (Kosel), mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, v. Uechtri u. Steinkirch, Lt. der Gardelandw. Kav. 1. Aufgebots (III Berlin), Hahn, Lt. der Gardelandw. 2. Aufgebots des 2. rdefeldart. Regts. ( Trier), Kranold (Königsberg), Hauptm. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen der Landv. Armeeuniform, Edelbüttel, Herrmann (I Tilsit), Hauptleute der Landw. Inf. 1. Aufgebots, beiden mit der Erlaubnitz zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, v. Natzmer, Oberlt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots (Rastenburg), Trapp, Oberlt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots (Belgard), mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Schmidt, Hauptm. der Res. des Inf. Regtt. Graf Tauentzien von Wittenberg (3. Brandenburg.) Nr. 20 (Lands. berg a. W.), Nitsche, Rittm. des Landw. Trains 1. Aufgebots (Branden⸗ burg a. H.), Goerke, Rittm. des Landw. Trains 2. Aufgebots (IV Berlin); den Oberlts.: Haesen der Res. des Gren. Regts. König Friedrich Wilhelm II. (1. Schles.) Nr. 10 (I Berlin), Kosche der Landn. Inf. 1. Aufgebots (Kottbus), — sämtlich mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Schmidt (Martin) der Landv. Inf. 1. Aufgebots (II Berlin), v. Scheve der Landw. Inf. 2. Auf⸗ gebots (II Berlin). Wiesike der Landw. Inf. 1. Aufgebots (Branden⸗ burg a. H.), Paucksch der Landw. Feldart. 2. Aufgebots (IV Berlin); den Lts.: Schoeneberg der Res. des Inf. Regts. von Grolman (1. Posen.) Nr. 18 (II Berlin), Schaeffer der Landw. Inf. 1. Aufgebots (Frankfurt a. O.), Menzel der Landw. Inf. 2. Auf⸗ gebots (II Berlin); Albrecht (Aschersleben), Heyland (Weißen⸗ fels), Hauptleute der Landw. Inf. 1. Aufgebots, beiden mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, Pusch, Oberlt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots (Dessau), Biereye (Naumburg a. S.), Cuno (Torgau), Oberlts. der Landw. Inf. 2. Aufgebotz, Lorenz, Lt. der Res. d. 9. Bad. Inf. Regts. Nr. 170 (Halle a. S.), v. Sychowski, Oberlt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots (Görlitz,,
Nr. 6, — versetzt.
Schmidt, Lt. der Res. des 2. Oberelsäss. Inf. Regts. Nr. 171 †
(Görlitz), diesem behufs Ueberführung zum Sanitätspersonal, Krüger, Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots (Hirschberg), Hennies, Hauptm der Landw. Inf. 1. Aufgebots (I Breslau), mit der Erlaubnis zun Tragen seiner bisherigen Uniform, Schmidt, Hauptm. der Landw. Inf. 2. Aufgebots (Ratibor), mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Plewig, Rittm. der Res. des Ulan. Regts. von Katzler (Schles.) Nr. 2 (dFobnik). Krause, Hauptm. der Res. des Gren. Regts. König Friedrich Wilhelm II. (1. Schles.) Nr. 10 (Wesel), mit der Erlanbnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Wirtz (II Bochum), Gottschalk (Soest), Hauptleute der Landw. Inf. 2. Aufgebots, letzterem mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Frhr. v. Nagel, Rittmeister der Reserve des Kürassierregiments von Driesen (Westfäl.) Nr. 4 (Münster), Müser, Rittmeister der Landwehrkavallerie 1. Aufgebots (1 Dortmund), diesem unter Verleihung des Charakters als Major mit der Erlaubnis zum Tragen seiner 1. : Uniform; den Oberlts: Kretzer der Res. des Inf. Regts. Graf Werder (4. Rhein.) Nr. 30 (Düsseldorf), Frhr. v. Krane der Landw. Inf. 1. Aufgebots (Soest), Maiweg (I Dortmund), Ott (Elberfeld), Gerlach (I Essen), Knublauch (Mülheim a. d. Ruhr) der Landw. Inf. 2. Aufgebots, letzterem mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Frhr. v. der Heydt (Elberfeld) der Landw. Kav. 2. Aufgebots unter Verleihung des Charakters als Rittm.; Kurtz, Lt. der Res. des Inf. Regts. von der Marwitz (8. Pomm.) Nr. 61 (Paderborn), Kugel, Lt. der Landw. Feldart. 1. Aufgebots (Hagen), Bischof, Rittm. der Landw. Kav. 1. Auf⸗ gebots (Bonn), mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisberigen Uniform, Helbach, Oberlt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots (Cöln), Gerhardy, Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots (I Trier). Thiel, Lt. der Landw. Feldart. 1. Aufgebots (Cöln), behufs Streichung in den Listen aus jedem Militärverhältnis entlassen. 1 Der Abschied bewilligt: Franke, Oberlt. der Landw. Irf. 1. Aufgebots (I. Hamburg), mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Michaelis, Oberlt. der Landw. Inf. 2. Auf⸗ gebots (Wismar), Warns (II Altona), Loewig (II Hamburg Lts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Willerding, Oberlt. der Res. des Inf. Regts. von Voigts⸗Rhetz (3. Hannov.) Nr. 79 (Lingen,, mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniforn, Gelpke (I Braunschweig), Gerhardt (Hameln), Rhotert, Kosack (Hannover), Oberlts. der Landw. Inf. 2. Auf⸗ gebots, Kieke, Hauptm. der Res. des Inf. Regts. Freiben Hiller von Gaertringen (4. Posen.) Nr. 59 (I Cassel), mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, v. Goerscher (11 Cassel), Rhaesa (Erfurt), Oberts. der Landw. Inf. 2. Aufgebott. Rüdiger, Oberlt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots (Gera), diesen mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armee⸗ uniform, Wedemeyer, Lt. der Landw. Feldart. 1. Aufgebott (I. Cassel), Altfelix, Hauptm. der Landw. Feldart. 1. Auf⸗ gebots (Offenburg), mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Römhildt, Hauptm. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots (Karlsruhe); den Oberlts.: Föhlisch der Landw. Irf. 1. Aufgebots (Karlsruhe), Bischoff der Landw. Inf. 2. Aufgebott — diesem mit der Erlaubnis zum Tragen der Landn. rmeeuniform, Lückstaede der Landw. Inf. 2. Aufgebots (II Mül⸗ hausen i. E.), ’1 hausen i. E.); Krüger, Hauptmann der Reserve des 2. Kur⸗ hessischen Inf. Regts. Nr. 82 (Metz), mit der Erlaubnis zun Tragen der Uniform des 4. Lothringenschen Infanterieregimentt Nr. 136, Möllers, Schulte, Hauptleute der Landw. Irf. 1. Aufgebots (Diedenhofen), mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisberigen Uniform, Schulz, Oberlt. der Landw. Inf. 1. Aufgebott (Metz), Strübing, Rittm. der Res. des Drag. Regts. König Alber von Sachsen (Ostpreuß.) Nr. 10 (Thorn), mit der Erlaubnis zun Tragen seiner bisherigen Uniform, Plagemann, Hauptm. der Landw. Feldart. 1. Aufgebots (Danzig), Hippel, Oberlt. der Landn. Inf. 1. Aufgebots (Danzig), — beiden mit der Erlaubnis zun Tragen der Landw. Armeeuniform, Moering, ‚Lt. der Res. des 7. Thüring. Inf. Regts. Nr. 96 (Danzig), diesem behufs Ueberführung zun Sanitätspersonal, Berger, Rittm. des Landw. Trains 1. Aufgebolt (Wiesbaden), mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armers⸗ uniform, Diefenbach (I Darmstadt), Knapp (Frankfurt a. M.), Oberlts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Helbig, Lt. der Res. del 2. Oberrhein. Inf. Regts. Nr. 99 (Frankfurt a. M.), Frbrs⸗. v. Elmendorff, Hauptm, der Landw. Jäger 1. Aufgebots (Han⸗ nover), auf Antrag des Bezirkskommandos erlach, Oberlt. de Landw. 2. Aufgebots der Eisenbahnbrig. (Diedenhofen).
Königlich Sächsische Armee. 1
Offiziere, Fähnriche ꝛc. 13. Februar. Daubenkropf⸗
Lt. im 5. Inf. Regt. Kronprinz Nr. 104, v. Abendroth, Lt. in
1. (Leib⸗) Gren. Regt. Nr. 100, — scheiden behufs Uebertritts in
Kaiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika mit dem 24. Februct
d. J. aus dem Heere aus.
Beamte der Militärverwaltung. 8
Durch Verfügung des Kriegsministeriums. 23. J ⸗
nuar. Manitz, Obermeiste der Art. Werkstatt, auf seinen Antraß unterm 1. d. J. mit Pension in den Ruhestand versetzt.
Wedekind der Landw. Kav. 2. Aufgebots (I Mül⸗
des 4. Großherzoglich Hessischen
Stellung behufs Verwendung als Kommandant des Truppenübungs⸗ platzes Neuhammer enthoben. v.
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8 vom Landw. Bezirk Hall, Hempelmann, Lt. der Res. des 4. Inf.
bei dem Militärbevollmächtigten in Berlin, Kicherer, Bureaudiätar
Art der Res. (Ludwigshafen), nach erfolgtem Ausscheiden aus dem Fetst. “ Heere als Assist. Arzt mit Patent vom 19. Dezember
mission zuruͤückverwiesenen betreffend Maß⸗
1. Februar. Bezirk II Dresden, Bezirk Zwickau, —
Schmidt, Unterapotheker der Res. im Landw. Zieger, Unterapotheker der Res. im Landw. zu Oberapothekern des Beurlaubtenstandes be⸗
9. Februar. Hofmann, Intend. Bureaudiätar für den Sekretariatsdienst bei der Intend. der 4. Div. Nr. 40, unter Ver⸗ setzung zur Korpsintend. XIX. (2. K. S.) Armeekorps, zum Intend. Sekretär, Weinhold Zahlmstr. Aspir. vom 4. Feldart. Regt. Nr. 48, als Intend. Bureaudiätar für den Sekretariatsdienst bei der Intend. XII. (1. K. S.) Armeekorps, — mit Wirkung vom 13. Fe⸗ bruar d. J. ernannt bezw. angestellt.
12. Februar. Bauer, Unterapotheker der Res. im Landw. Bezirk Plauen, zum Oberapotheker des Beurlaubtenstandes befördert.
XIII. (Königlich Württembergisches) Armeekorps.
Offiziere, Fähnriche usw. Ernennungen, Beförde⸗ rungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 14. Fe⸗ bruar. Gronen, Königl. preuß. Oberst und Kommandeur des 9. Inf. Regts. Nr. 127, von dieser Stellung behufs Verwendung als Führer der 73. Inf. Brig. enthoben. Biß, Königl. Erruß. Oberstlt, kommandiert nach Württemberg, bisher beim Stabe Infanterieregiments (Prinz Carl) Nr. 118, mit der Führung des 9. Inf. Regts. Nr. 127 beauftragt. Nowina v. Axt, Königl. preuß. Oberst und Kom⸗ mandeur des Inf. Regts. König Wilhelm I. Nr. 124, von dieser
Petersdorff, Königl. preuß. Oberst, kommandiert nach bisher beim Stabe des 4. Unterelsäss. Inf. Regts. Nr. 143, zum Kommandeur des Inf. Regts. König Wilhelm I1. Nr. 124 ernannt. Gren. Regt. König Karl Nr. 123, zur Res. beurlaubt. Abschiedsbewilligungen. Im Beurlaubtenstande. 14. Februar. Häffner, Oberlt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots
Regts. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn vom Landw. Bezirk Heilbronn — der Abschied bewilligt.
Im Sanitätskorps. Durch Verfügung des Korps⸗ Generalarztes. 9. Februar. Geyssel, Lindemann, Studierende der Kaiser Wilhelms⸗Akademie für das militärärztliche Bildungswesen, mit Wirkung vom 15. Februar 1905 zu Unterärzten des aktiven Dienststandes ernannt und Ersterer beim 9. Inf. Regt. Nr. 127, Letzterer beim Pion. Bat. Nr. 13 angestellt.
Beamte der Militärverwaltung.
Im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs sind durch Entschließung des Königlichen Staatsministeriums vom 4. d. M. Martin, expedierender Sekretär bei dem Militärbevollmächtigten in Berlin, zum expedierenden Sekretär im Kriegsministerium, Keppler, Intend. Sekretär von der Militärintend., zum expedierenden Sekretär
K. W.), zum Intend. Sekretär, —
bei der Intend. der 26. Div. (1 der Res. vom Landw. Bezirk Ulm,
ernannt. Hein, Unterveterinär zum Oberveterinär befördert. Kaiserliche Schutztruppen. Berlin, 14. Februar. Dr. Wittmer, Königl. bayer. Assist.
4. Etappenkomp. der Schutztruppe für Südwestafrika
Preußischer Landtag. Herrenhaus. 32. Sitzung vom 17. Februar 1905, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Das Haus nimmt die Beratung des an die XIV. Kom⸗
nahmen zur Regelung der Hochwasser⸗, Deich⸗ und Vorflutverhältnisse an der oberen und mittleren Oder, wieder auf und tritt in die Spezialdiskussion ein. Eine Debatte knüpft sich zunächst an § 5 der Vorlage. Referent Dr. Graf Yorck von Wartenburg führt aus: Nach den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses sind die betreffenden Bau⸗ projekte, soweit die Arbeiten ausschließlich oder wesentlich einzelnen öffentlichen Korporationen oder Verbänden zum Vorteil gereichen, durch diese auszuführen. Die Herrenhauskommission hatte ursprüng⸗ lich eine Aenderung dahin vorgeschlagen, daß die Ausführungen zu erfolgen haben: „soweit die Arbeiten ausschließlich oder fast aus⸗ schließlich einer einzelnen Korporation oder einem einzelnen Verbande zum Vorteil gereichen, durch diese.“ In der heutigen abermaligen Kommissionsberatung ist dieser Beschluß aufgehoben worden, und es wird die Annahme des §5 in der Abgeordnetenhausfassung empfohlen. Oberbürgermeister Dr. Bender⸗Breslau: Der heutige Beschluß der Kommission ist nur mit einer Stimme Majorität erfolgt. Nach meiner Anschauung fehlt eine Hinweisung der Regierung darauf, daß sie nicht eine einzelne Korporation herausgreift und mit der Ausführung der Arbeiten für alle anderen beauftragt. Die Korporationen kommen dadurch in eine schlimme Lage; denn es fehlt jeder Weg, auf dem die Korporationen zur gemeinsamen Arbeit zusammenkommen sollen. Es kommen bei uns 5 Deichverbände, die Stadt Breslau und die Anwohner der Nebenflüsse in Frage, die bei dem Proter⸗ beteiligt sind, und es ist nicht abzusehen, wie si Organe schaffen sollen, um gemeinschaftlich die Arbeiten auszuführen. Die Anschauung, daß der Staat teurer baut als Private, kann nur Platz greifen, wenn man dem Staat gegenüber alle einzelnen Korporationen als eine in sich geschlossene Korporation denkt, die auf ihrem Grund und Boden arbeiten. Ich gebe zu, deß es natürlicher und billiger ist, wenn eine Stadt auf ihrem Gebiete Bauten ausführt, als wenn es der Staat tut. Wie aber sollen 12 oder 15 Korporationen, Gemein⸗ den und Gutsbezirke ohne 8 rechtliche Verpflichtung und statutarische Ordnung einen so großen Bau von etwa 8 Millionen fertig bringen? Daß die Stadt Breslau mit den Arbeiten beauftragt werden soll, ent⸗ nehme ich aus der Zusammenstellung der Kosten, die dem Gesetzentwurf bei⸗ gefügt ist. Der Finanzminister hat allerdings in der Kommission erklärt, daß diese Zusammenstellung nicht maßgebend und nicht ein Teil des Gesetzes selbst sei. Ich bitte den Finanzminister, seine Er⸗ klärung zu wiederholen, und bitte die Regierung dringend, die Sache von Staats wegen ausführen zu lassen; dies würde viel billiger sein, als wenn wir gezwungen werden, sei es einzeln oder alle zusammen, diese großen Arbeiten auszuführen, die doch so weite Kreise interessieren, daß als solche behandelt werden können, die im allgemeinen Interesse der Hochwasserregelung stattfinden und als solche nach den weiteren Bestimmungen des § 5 dem Staat obliegen. Ich bitte Sie dringend, dem Beschluß zuzustimmen, den die Kommission zuerst gefaßt hat. Man kann doch nicht eine Korporation zu Arbeiten auf fremdem Boden verpflichten. Es ist doch nicht ut, wenn man sie alle zusammenfaßt, die sich über viele gebiete ausbdehnen. Das kann zu Streitigkeiten führen, die ver⸗ mieden werden, wenn die Regierung die Arbeiten übernimmt. Die Korporationen sind zudem arherorbenllich verschieden. Ein kleiner Gutsbezirk bei Breslau könnte sar nicht zu großen Meliorationen herangezogen werden, er würde ein totes Glied in der Gemeinschaft sein. Dagegen kann ich mir keinen Fall denken, in dem der erste Beschluhh der Kommission dem Staate Schwierigkeiten be⸗ reiten könnte. Die Regierung hat die Möglichkeit, die verschiedenen Korporationen, bevor sie zur Arbeit deeeg osen werden, zu ver⸗ einigen, wo die Verhaͤltnisse so liegen. s ist aber gewiß nicht zweckmäßig, sie ohne 5e5 Vereinigung zu einer gemeinsamen ; zu zwingen. Ich bitte Sie, für den ersten Kommissionsbeschluß zu stimme
Wiedenmann, Fähnr. im
Finanzminister Freiherr von Rheinbaben:
Meine Herren, was die geschäftliche Lage der Sache betrifft, so darf ich bemerken, daß ein Antrag des Herrn Oberbürgermeisters Bender gar nicht vorliegt und der frühere Beschluß der Kommission, welcher von der Regierungsvorlage abwich, durch den heutigen Beschluß der Kommission aufgehoben ist, der dahin geht, die Regierungsvorlage in § 5 wieder herzustellen. Ich kann mich nur dringend der vom Herrn Referenten ausgesprochenen Bitte anschließen, daß das Haus dem heutigen Beschluß der Kommission beitrete und die Regierungsvorlage wieder herstelle. Der § 5 sieht in Nr. 1 vor, daß Arbeiten, die überwiegend oder wesentlich einzelnen Korporationen oder Verbänden zum Vorteil gereichen, auch durch diese Verbände ausgeführt werden, daß dagegen sonstige Arbeiten, die der Allgemein⸗ heit zugute kommen, die Vorflutregulierung im großen betreffen, seitens des Staats auszuführen sind, ein, wie ich glaube, durchaus richtiger Gedanke. Nun hat der Herr Oberbürgermeister Bender daraus das Bedenken hergeleitet, daß, wenn mehrere Korporationen beziehungsweise mehrere Deichverbände dabei beteiligt sind, der Staat in der Lage wäre, sich einen der Beteiligten herauszusuchen und diesen zu zwingen, allein die Maßnahmen auszuführen, die einer ganzen Reihe von Beteiligten zugute kommen. Eine der⸗ artige Absicht hat uns fern gelegen. Handelt es sich um Maß⸗ nahmen, die mehreren Verbänden zugute kommen, so müssen diese sie auch gemeinsam ausführen. Dergleichen Fälle sind bei allen Strömen vorgekommen, indem ebensolche Maßnahmen, die nicht einem einzelnen Deichverbande zugute kommen, sondern mehreren Verbänden, Städten usw., auch von diesen Korporationen zusammen ausgeführt worden sind. Der Herr Oberbürgermeister Bender schlug einen andern Weg vor; er wollte auch dann, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die einzelnen Korporationen oder Verbänden zugute kommen, sobald mehrere Verbände beteiligt sind, die Verpflichtung der einzelnen Korporationen oder des einzelnen Verbandes nicht mehr bestehen lassen, selbst die Arbeit auszuführen; sondern er wollte den Staat dafür verpflichten. Das würde eine Abweichung von den bisherigen Grund⸗ sätzen sein, wonach bei allen Strömen die Arbeiten von demjenigen auszuführen sind, dem sie zugute kommen. Ich kann daher nur bitten, den Antrag des Herrn Oberbürgermeisters Bender abzulehnen und,
herstellen zu wollen.
Zur Beruhigung des Herrn Oberbürgermeisters Bender möchte ich aber feststellen, daß über die Frage, wer die großen Arbeiten bei und um Breslau auszuführen hat, bisher in keiner Weise Entscheidung getroffen worden ist. Das habe ich schon gestern gesagt. Die Zusammenstellung der technischen Maßnahmen, die der Vorlage beigegeben worden ist, ist nur eine vorläufige Uebersicht, um die Kosten im allgemeinen zu erläutern. Wer die Arbeiten auszuführen hat, nachdem die Detailprojekte festgestellt sein werden, darüber ist noch keine Entscheidung getroffen. Das gilt ebenso für die Arbeiten um und bei Breslau.
Oberbürgermeister Dr. Bender: Die Regel, daß derartige Bauten diejenigen ausführen, die es angeht, widerspricht nicht meinem An⸗ trage. Es ist niemand verpflichtet, auf fremdem Grund und Boden zu bauen. Ich kenne keinen Fall, wo Verbände gesetzlich dazu ge⸗ zwungen sind. Ich kenne auch keinen Fall, wo eine gemeinsame Aus⸗ führung erzwungen werden kann. Es würde hier vielmehr ein neuer Grundsatz eingeführt, der sehr unpraktisch ist und den Krieg aller gegen alle herbeiführen könnte. Es besteht keine Bestimmung, die den einzelnen Interessenten es ermöglicht, in geordneter Weise ein Vor⸗ gehen zu veranlassen; wenn einer nicht will oder kann, sind die andern in übelster Lage.
Herr von Buch: Aehnliche Bedenken, wie sie der Oberbürger⸗ meister Bender bei diesem Paragraphen angeführt hat, kann man bei allen Paragraphen anführen. Man muß eben Vertrauen haben ber Ausführung des Gesetzes, dann kommt man über diese Bedenken inweg.
DOberbürgermeister Dr. Bender hat den ursprünglichen Kom⸗ missionsantrag mit der Aenderung wieder aufgenommen, daß vor dem Worte „Korporationen“ eingeschaltet werden soll „öffentlichen“. .
Der Antrag wird abgelehnt und § 5 unverändert in der Fassung des anderen Hauses angenommen.
§7 regelt die Kostenfrage. Es ist in der Fassung des Abgeordnetenhauses bestimmt: Die Kosten der Ausführung sind zu tragen: 1) soweit es sich um Maßnahmen handelt, welche einzelnen öffentlichen Verbänden oder Korporationen zum Vor⸗ teil gereichen, von diesen nach Verhältnis ihres Vorteils, event. unter Gewährung von provinziellen und Staatsbei⸗ hilfen bei Leistungsunfaͤhigkeit oder Ueberlastung der Ver⸗ pflichteten; 2) soweit es sich um Maßnahmen im allgemeinen Interesse handelt, von der Provinz und dem Staat, vorbe⸗ haltlich der Fcren iehung der öffentlichen Verbände und Korpo⸗ rationen na Maßgabe des für diese entstehenden Vorteils. Bei mangelndem Einverständnis der Beteiligten über die Auf⸗ bringung der Kosten beschließt darüber, ob Maßnahmen der vorstehend erwähnten Arten vorliegen, der Oberpräsident, im Falle der Beschwerde der zuständige Minister; darüber, ob und inwieweit die Kosten den Vorteil übersteigen, der Bezirks⸗ ausschuß, auf Beschwerde der zuständige Minister; darüber, ob öffentliche Verbände oder Korporationen leistungsfähig sind, der zuständige Minister. Den Gemeinden steht die Heran⸗ ziehung von Privatpersonen zu den Kosten zu, wenn und so⸗ weit diese durch die Maßnahmen Vorteil haben.
Von den Oberbürgermeistern Richter⸗Frankfurt a. O. und Dr. Bender⸗Breslau ist beantragt, in § 7 überall den Verbänden bezw. Korporationen hinzuzufügen: „und bezw. oder Privatpersonen“. Ferner soll die Beschwerde gegen den Beschluß des Bezirksausschusses an den Provinzialrat zu richten sein; endlich soll der letzte Satz dahin geändert werden,
übereinstimmend mit der Kommission, die Regierungsvorlage wieder
Arbeiten auszuführen, oder aber man müßte den betreffenden Privat⸗ personen die Kosten anteilig auferlegen. Die Mehrheit hat wegen der entgegenstehenden großen praktischen Schwierigkeiten sich nicht auf diesen Standpunkt zu stellen vermocht; sie hat die Subrepartition abgelehnt, gleichviel, ob die Heranziehung der Privatpersonen prinzipaliter oder gleichzeitig mit den Kommunal⸗ oder sonstigen Ver⸗ bänden erfolgen sollte.
Oberbürgermeister Dr. Bender: Nachdem der Antrag Löning die Situation für die Gemeinde erheblich gemildert hat, trage ich, trotzdem noch eine Anzahl von Schwierigkeiten bestehen bleibt, kein Bsdenken, meinen Antrag bezüglich der Frivatpersonen zurückzuziehen.
Ein Re⸗ gierungskommissar führt aus, daß auch bezüglich der Gutsbesitzer die Dinge durchaus nicht so schlimm lägen, wie Herr Bender befürchte.
1 Oberbürgermeister Dr. Bender bleibt dabei, daß unter Um⸗ ständen ein Gutsbezirk von den beträchtlich hohen Summen, um die es sich hier unter Umständen handele, erdrückt werden könnte, und in diesem Falle helfe auch der Antrag Löning nichts. Fast scheine es, als ob man sich dann an die Stadtgemeinde Breslau halten wolle. Das würde die allerärgsten Konfequenzen haben.
Referent Dr. Graf Vorck von Wartenburg: Die Frage, an wen die Beschwerde im Fall der Nichteinigung über die Frage, ob Maß⸗ nahmen vorliegen, welche einzelnen Verbänden usw. zum Vorteil ge⸗ reichen, oder welche im allgemeinen Interesse liegen, gerichtet werden soll, ist die pibce de résistance der ganzen Kostenregelungsfrage. Da die Eröffnung des Rechtsweges sich nicht empfiehlt, käme es nur darauf an, zu prüfen, ob überhaupt eine andere Beschwerdeinstanz als der zuständige Minister zweckmäßig gegeben werden könne. Die Kom⸗ missionsmehrheit hat nicht anerkennen können, daß ein brauchbarer Vorschlag gemacht worden sei, und ist bei der Fassung des anderen Hauses stehen geblieben.
Oberbürgermeister Dr. Bender: Ueber die Arbeiten an der Oder wird in dem Gesetz kein Plan aufgestellt, der Landtag ver⸗ zichtet vielmehr darauf und legt die Ausführung vertrauensvoll in die Hände der Regierung. Daß nun aber die Interessenten ebenfalls direkt à discrétion der Minister stehen sollen, halte ich für unzweck⸗ mäßig und ungerecht, da der Minister hier Richter in eigener Sache sein würde. Deshalb muß ich darauf beharren, daß als Beschwerde⸗ instanz eine unabhängige Behörde eingesetzt wird, wie es der Pro⸗ vinzialrat ist. Das in Aussicht gestellte Wohlwollen des Ministers kann die Unparteilichkeit des Richters nicht ersetzen. Es wird hier zum ersten Male von einem bisher ganz unbedingt anerkannten Rechts⸗ grundsatze in auffälligster Weise abgewichen.
Minister für Landwirtschaft ꝛc. von Podbielski:
Meine Herren! Der jetzt wieder vorliegende Antrag des Herrn Oberbürgermeisters von Breslau kehrt zum fünften Male, glaube ich, wieder. Ich habe persönlich Gelegenheit, heute ihn zum vierten Male zu beantworten. Freilich bin ich überzeugt, daß auch dieses nicht mein letztes Wort in dieser Angelegenheit ihm gegenüber sein wird, sondern daß der Herr Oberbürgermeister zweifellos Veranlassung nehmen wird, zum sechsten und siebenten Male auf diese Sache zurückzukommen.
Worum handelt es sich? Es handelt sich um die Schaff ung der Instanz, die schließlich und letzlich in dieser wichtigen Frage, wie weit die Mittel des Staats aufgewendet werden sollen, entscheiden soll.
Ich kann nur anknüpfen an das, was Herr von Buch so zu⸗ treffend ausgeführt hat, daß, wenn der Staat schon bis 40 Millionen bereitstellt, man doch wirklich überzeugt sein kann, daß die beteiligten Ressortminister, die das Gesetz auszuführen haben, nicht einseitig und engherzig vorgehen werden, sondern tatsächlich mit der Absicht, diese Millionen im Interesse der Verbesserung der Oder zu ver⸗ wenden, dementsprechend verfahren werden. Ich kann nur vor dem hohen Hause erklären: es sind alle die Wege, die der Herr Oberbürgermeister berührt hat, nicht allein in der Kommission und in den Provinziallandtagen, sondern auch schon vorher in den Ministerien eingehend erwogen worden. Es ist die Frage geprüft, ob etwa an Stelle der zuständigen Minister das Oberverwaltungsgericht
zu setzen wäre oder irgend eine andere Körperschaft, und es hat sich immer wieder gezeigt, jeder dieser Wege ist ungangbar. Was nun diesen jetzigen Vorschlag speziell anlangt, auf den ich dem hohen Hause gegenüber Rechenschaft zu geben habe, so frage ich die Herren, wie es bei einem tatsächlichen Fall werden soll: Der Grüneberger Deichverband liegt teils auf schlesischem, teils auf brandenburgischem Gebiet, der Deichhauptmann wohnt in Schlesien. Die Interessen des Deichverbandes, wenn z. B. ein Deich erhöht werden soll, betreffen Schlesien und Brandenburg. Soll nun hier vom Provinzialrat von Schlesien entschieden werden, so hat die Konsequenzen dann Brandenburg zu tragen. Umgekehrt kann der Fall genau so liegen. Das sind doch Unmöglichkeiten, die nach meiner Ansicht zur Evidenz beweisen, Provinzialrats an Stelle des Ministers würde zweifellos in den Grenzgebieten Zustände schaffen, die nicht haltbar sind, ebenso wo die Deiche sich gegenüberliegen, wo Auseinandersetzungen stattfinden müssen, immer muß jemand entscheiden, der über den Sachen steht. Ich glaube, dem Herrn Oberbürgermeister sagen zu müssen: Die preußische Finanzverwaltung wird sich nie darauf ein⸗ lassen können, auf Grund von Bestimmungen eines Dritten Er⸗ fordernisse in den Etat einzustellen, denn diese staatlichen Millionen für die Ausführung dieses Gesetzes werden, sei es außerordentlich, sei es in dem Etat, nach den Feststellungen der Pläne gefordert werden müssen.
Wie der Herr Oberbürgermeister seine Rede einleitete, glaubte ich, sie ginge ganz wo anders hin. Allmählich hatte ich das Empfinden, er geht über zu seinem von ihm an dieser Stelle beliebten und verteidigten Provinzialrat. Aber, meine Herren, nach dem Gesetz werden nicht bloß die Pläne aufgestellt, sondern der jähr⸗ lich erforderliche Staatsbeitrag muß angefordert werden. Dann ist immer noch Gelegenheit, in beiden Häusern des Landtages das Für und Wider dieser Pläne zu erwägen und evpentuell zu prüfen, ob jemand bei der Kostenverteilung wirklich zu stark herangezogen wird.
daß den Gemeinden die Heranziehung der Grundeigentümer unter den erwähnten Voraussetzungen zustehen soll.
Professor Dr. Löning hat eine anderweite Fassung dieser letzteren Bestimmung beantragt; „Den Gemeinden steht das Recht zu, die Grundeigentümer zu den Kosten heranzuziehen, wenn und soweit diese durch die Maßnahmen Vorteil haben. Die Bestimmungen des Kom munalabgabengesetzes finden mit Ausnahme des § 9 Absatz 1 und 2 sinngemäß Anwendung.“
Referent Dr. Graf Yorck von Wartenburg: Die Kommission hat sich heute mit diesen Abänderungsanträgen beschäftigt und zunächst dem Antrag Löning zugestimmt, zu dessen Gunsten Herr Bender seinen Antrag zurü zog. 8
Das Haus nimmt den Antrag Löning ohne weitere De⸗ batte mit großer Mehrheit an.
Referent Dr. Graf Vorck von Wartenburg: In der Kom⸗ missionsberatung ist ferner ausgeführt worden, daß die Gesetzgebung bisher die Heranziehung der Gemeinde zur Leistung von Meliorationen, die nur einzelnen Gemeindemitgliedern zugute kommen, nicht kenne; es
n, der mit großer Majorität gefaßt worden ist und von praktischen Gründen ausgeht. .) 1
Zweifellos, der Staat gibt zur Ausführung des Gesetzes vier Fünftel der Kosten und hat darum ein Recht, zu verlangen, wenn er sovi
Geld gibt, in letzter Linie über die Kostenverteilung zu entscheiden.
Meine Herren, ich möchte immer wieder bitten, daß das hohe Haus diesen Wünschen — ich will einen anderen Ausdruck dafür nicht
gebrauchen — des Herrn Oberbürgermeisters nicht nachgibt. Ich bin 8 der festen Ueberzeugung, die Staatsregierung kann nach dieser Richtung hin nicht nachgeben. landwirtschaftlichen Verwaltung den Dank aussprechen, daß sie über
haupt bereit gewesen ist, bis zu vier Fünftel der ganzen Beiträge zu
Verfügung zu stellen, aber nun noch darüber hinaus in dem Gesetz Würgebänder gegenüber dem Staate zu machen, das würde nach 8 meiner Meinung für das Preußische Staatsministerium das ganze Gesetz unannehmbar machen. Und deshalb bitte ich Sie, folgen Sie 8 dem Antrage des Herrn Oberbürgermeisters nicht, sondern lehnen Sie
Ich kann nur der Finanzverwaltung seitens de
müsse also einstweilen dem Staate überlasse leiben, d en anatte
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denselben wie bisher ab. “ 1“
die Einstellung des