1905 / 129 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Jun 1905 18:00:01 GMT) scan diff

Prüfungsfächer.

Namen der Mitglieder.

Prüfungsfächer.

Namen der Mitglieder.

Botanik und Zoologie.

Dr. Ehlers, Professor, Geheimer Re⸗ gierungsrat.

Dr. Peter, Professor.

8) Für die Provinz Westfalen zu Münster.

eine Prüfung mit Ausschluß der evange⸗

lischen Religionslehre. SEvangelische eligions. lehre. Katholische Religions⸗

lehre. I Philosophie und Päda⸗ gogik.

H—

Lateinisch und Griechisch.

Hebräisch.

Franzöfisch.

Angewandte Mathematik.

11““ 1X““

1

neine Prüfung mit der katholi⸗

Matbhematik mit Aus⸗ der angewandten

WPatbematik

——g

Angewandte Matbematik.

FReligiongsl Nanglense.

Evpangelische

lebre.

nebst Minera-

Dr. Schwertzell, Provinzialschulrat, zugleich Direktor der Kommission.

Culemann, Konsistorialrat. Dr. Fell, Professor. Dr. Spicker, Professor, Geheimer Re⸗

gierungsrat.

Dr. Busse, Professor.

Dr. Geyser, Professor.

Dr. Storck, Professor, Geheimer Re⸗ gierungsrat, zugleich stellvertretender Direktor der Kommission.

Dr. Jostes, Professor.

Dr. Schwering, Professor.

Dr. Zurbonsen, Professor am Gym⸗ nasium zu Münster.

Dr. Stahl, Professor, Geheimer Re⸗ gierungsrat.

Dr. Sonnenburg, Professor.

Dr. Hosius, Professor.

Dr. Hoffmann, Direktor nasiums zu Münster.

Dr. Fell, Professor.

Culemann, Konsistorialrat.

Dr. Andresen, Professor.

Dr. Mettlich, Lektor, Oberlehrer am Gymnasium zu Münster.

Dr. Jiriczek, Professor.

Dr. Hase, Lektor, Professor am Grm⸗ nasium zu Münster.

Dr. Niehues, Professor, Geheimer Re⸗ gierungsrat.

Erler, Professor.

Spannagel, Professor.

Meister, Professor.

Lehmann, Professor, Geheimer Re⸗ gierungsrat.

Dr. Killing, Professor, Geheimer Re⸗ gierungsrat.

Dr. von Lilienthal, Professor.

Blankenburg, Professor am Gymnasium zu Burgsteinfurt.

Dr. Holzmüller, Professor, Maschinen⸗ bauschuldirektor a. D. zu Hagen i. W.

Dr. H Professor.

Dr. Püning, Professor am Gymnasium

des Gym⸗

99989

&᷑ι f

9

i, Professor, Geheimer

d feß or. Oberlehrerram Realgymnasium

witz, Professor.]

ofessor am Realgvmaasium 329

““

ssen⸗Nassau zu Marburg.

r. Alv, Professor, Eyxmnasialdirektor zu Marburg, zugleich Direktor der Kommission. X

D. Mirbt, Professor, Kensistorialrat.

D 9 1 Gymnasialdirektor zu eint

*

28 9 2

α

11,

2 8☛ 18

„5;;

2

A

& 8⁴ ⁴α .l̈☛h er 1 ꝙe⸗ 2⸗, ern 2 28 12 882

,,4

59 9 1

e 22- .2 02

054

41 8 24 9„

2999999899999 9 8

89 RNHRGS NLA .

52 J 988 52

422 —8 9

9 806 2 8

2Q

9929

9

280 121 98

11

828288* ) b221 m 24

8988 8 iüin .

„„* 1

· Sße 1 n.

8888 Ha⸗ 2 8 12 * 21 U..ꝙ1 81 ꝙ£ 8 28 * 8

ü 9

Sinn.

6

9999

898

inzialschulrat olmission.

888 &9

6 H

EEEä 88

8

.

4&

5 1*⸗ 8 2

4 84

8* 8

6

98 99 99999

ann, Professor. Professor am Friedrich

ARKMeYV

8

99ℳ

8

9898

Französisch.

Englisch. Geschichte.

Erdkunde. Reine Mathematik.

Angewandte Mathematik. pbvstkt.

Chemie logie.

nebst Minera⸗

Botanik und Zoologie.

g.

Berlin, den 29. Mai 1905. Der Minister geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizina Im Auftrage:

Dr. Foerster, Professor, Geheimer Regierungsrat.

Dr. Gaufine;z, Professor.

Dr. Mörs, Professor am Gymnasium zu Bonn.

Dr. Trautmann, Professor.

Dr. Bülbring, Professor.

Dr. Nissen, Professor, Geheimer Re⸗ gierungsrat.

D. Dr. von Bezold, Professor, Ge⸗ heimer Regierungsrat.

Dr. Schulte, Professor. 4

Dr. Jaeger, ordentlicher Honorar⸗ professor, Gebeimer Regierungsrat.

Dr. Rein, Professor, Geheimer Re⸗ gierungsrat. 1 vX“

Dr. Study, Professor.

Dr. Kowalewski, Professor.

Dr. London, Professor.

Dr. Schwering, Direktor des Aposteln⸗ Gymnasiums zu Cöln.

Dr. Kayser, Professor.

Dr. Kaufmann, Professor.

Dr. Laspeyres, Professor, Geheimer Bergrat.

Dr. Anschütz, Professor.

Dr. Strasburger, Professor, Geheimer Regierungsrat.

Dr. Ludwig, Professor, Geheimer Re⸗ gierungsrat, zugleich stellvertretender Direktor der K. ission.

Städtischen

Natthias.

Königlich Preußische Armee.

Offiziere,

derungen und Versetzungen.

Fähnriche usw.

Ernennungen, Potsdam, 30. Mai. v. 1

Fähnr. im 1. Garderegt. z. F., zum Lt. mit Patent vom 10. Juni 1904, v. Oppen, Fähnr. in demselben Regt., zum Lt. mit Patent

vom 25. Oktober 1904, Gr. v. Bassewitz, F

burg. Drag. Regt. Nr. 2, befördert.

ähnr. im 1. Branden⸗ 8

zum Lt. mit Patent vom 10. Juni 1904,

Berlin, 31. Mai. v. Alvenslelen (Werner), Hauptm. und

Komp. Chef im 3. Garderegt. z. F., dem Regt. unte Charakters als Major aggregiert. v. Ol Alexander Gardegren. Regt. Nr. 1, Frhr. v. Lees Gardefüs. Regt., unter Beförderung zu Hauptl

r

r Verleihung des

berlt. im Kaiser Oberlt. im , vorläufig

ohne Patent, zu Komp. Chefs ernannt. 4 Königlich Bayerische Armee.

München, 29. Mai. Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, Sich Allerhöchst beoogen

Verweser, haben

Im Namen Seiner Majestät des Königs. es Königreichs Bavern gefunden, nachstehende

Personalveränderungen Allergnädigst zu verfügen: bei den Offizieren:

im aktiven Heere: am 27. der Pension zu bewilligen:

d. M. den Abschied unter Fortgewährung dem Oberstlt. z. D. Kraemer, verwendet

im Kriegsministerium als Vorstand des Dienstbücherbureaus usw., mit der Erlaubnis zum Forttragen der bisherigen Uniform, und

dem Major z. D.

Leeb,

Bezirksoffizier beim Bezirkskommando

1

Kempten, mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 16. Inf. Regts. Großherzog Ferdinand von Toskanag, beiden mit den für Ver⸗ abschiedete vorgeschriebenen Abzeichen; den Abschied mit der gesetzlichen

Pension zu bewilligen: d

em Lt. Gademann des 2. Inf. Regts.

Kronprinz unter Verleihung der Aussicht auf Anstellung im Militär⸗

verwalt. Dienste; zu

ernennen: zum Kommandeur der 3. Feldart.

Brig. den Obersten Frhrn. v. Kesling, Kommandeur des 7. Feldart.

Regts. Prinz⸗Regent Lurtpold, zum Kommandeur des 7. Feldart. Regts. Prinz⸗Regent Luitpold den Oberstlt. (mit dem Range usw. eines Regts. Kommandeurs) Seekirchner von der Insp. der Technischen Institute, zum Bats. Kommandeur im 17. Inf. Regt Orff den Major Kanz, Eisenbahnlinienkommissär in München, zum Abteil. Kommandeur im

4. Fel

7. Feldart.

Regt. König den Major v. C Reats. Prinz⸗Regent Luitpold,

Safferling beim Stabe des zum Eisenbahnlinien⸗

kommifsär in München den Hauptm. Hierthes, Eisenbahnkommissär bisher kommandiert zur Eisenbahnabteil. des Königl. preuß. Großen

zum Eisenbahnkommissär den Hauptm. Drausnick,

Komp. Chef im 16. Inf. Regt. Grozherzog Ferdinand von Toskana, unter Belassung im Kommando zur Eisenbahnabteil. des Königl. preuß. Großen Generalstabs, zum Bezirksoffizier beim Bezirkskommando Kempten

den Hauptm. unter Stellun Chefs den Regt.

Rinecker, Komp. Chef im zur Disp. mit der gesetzlichen Pension, iu Komp. Hauptm. Ullerich des 23. Inf. g die Oberlts Döderlein im 16. Inf. Regt. Groß⸗

9. Inf. Regt. Wrede,

Regts. im 9. Inf.

berzog Ferdinand von Toskana unter Beförderung zum Hauptm. ohne Patent, Niebauer im 1. Trainbat., Schleicher, Bats. Adjutanten im 2. Trainbat, im 3. Trainbat., beide unter Beförderung zu Ritt⸗ meistern ohne Patent, zum Battr. Chef im 1. Feldart. Regt. Prinz⸗

Regent Luitpold den Hauptm. Möslinger,

Adjutanten bei der

1. Feldart. Brig., zum Adjutanten bei der 1. Feldart. Brig. den Oberlt. Gr. v. Luxburg des 1. Feldart. Regts. Prinz⸗Regent Luitpold, bis⸗

her kommandiert zum Generalstabe; zu versetzen:

die Majore Wirth,

Komp. Chef im 1. Trainbat., zum Stabe dieses Bats. unter Ver⸗ leihung eines Patents seines Dienstgrades vom 22. April 1904 (13), Röder, Abteil. Kommandeur im 4. Feldart. Regt. König, zur Insp. der Technischen Institute, den Hauptm. Hugo Müller, Battr. Chef im 1. Feldart. Regt. Prinz⸗Regent Luitpold, zum Stabe des 7. Feldart. Regts. Prinz⸗Regent Luitpold, die Rittmeister Blanc, Komp. Chef im 1. Trainbat., ium Stabe des 2. Trainbats., Schell, Komp Chef im —2

„† 1* 2 8 2. 2 2* 3. Trainbat., zum Sta

g

beurlaubt, als r

e

1

S.

b dieses Bats., letzteren unter Beförderung zum

Major ohne Patent, und Rächl des 2. Ulan. Regts. König, bis her ohne Komp. Chef

vom 2. Trainbat. zum 3.

zu befördern: zu Oberlts. die Lts. Oppelt im 10. Inf.

Ludwig, Louis, Bats. Adjutanten im 14. Inf. Regt.

zum 1. Trainbat., den Lt. Chev. Regt. Herzog Karl

n, Bourier im 15. Inf. Regt. König Friedrich August

Sachsen, Kraußold

im 7. Feldart. Regt. Prinz⸗Regent Luitpold, ein im 2. Trainbat. und Mentrop im 3. Trainbat.; zur leistung im Kriegsministerium zu berufen: den

—₰

Najor z. D,

Kaiserliche Marine.

Offiziere usw. Ernennungen, Beförderungen, Ver⸗

setzungen usw.

Wiesbaden,

24. Mai. v. Haxt hausen,

Kapitänlt., kommandiert zur Dienstleistung bei des Prinzen Adalbert

von Preußen Königlicher offisiere der Königlichen;

A☛” 60.

Sierakowski, Lt

59 89

dai 1905 zum Oberlt.

Marineattachs bei der Bo nformation auf 14 Tage an Bo Tage zum Reichsmarineamt und

Hoheit, unter Einreihung in die Adjutantur⸗ 1 rinzen mit Ende Mai d. J. zum persönlichen jutanten des Prinzen Adalbert von Preußen Königliche Hoheit ernannt. vom 2. Seebat, mit einem Patent vom

efördert. Hebbinghaus, Korv. tschaft zu Washington, zu seiner rd S. M. S. „Elsaß“ und auf

zum Admiralstabe der Marine

korps, kommandiert.

Preußischer Landtag. 8 Herrenhaus. 1 41. Sitzung vom 31. Mai 1905, Nachmittags 1 ½ Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Der vom Abgeordnetenhause eingegangene Gesetzentwurf, betreffend die Mutungssperre (Antrag Gamp), wird mit den Novellen zum Berggesetz am Freitag zur allgemeinen Be⸗ sprechung gestellt werden.

Nachdem das Haus eine Anzahl Petitionen zur Beratung im Plenum für nicht geeignet erklärt hat, wird die Beratung des Gesetzentwurfs, betreffend die Bekämpfung über⸗ tragbarer Krankheiten, fortgesetzt. t b

Zu erledigen sind noch der sechste Abschnitt (Kosten), 25 33, der siebente Abschnitt (Strafvorschriften), §§ 34 36, und die Schlußbestimmungen. 6

Zu § 30, welcher der Kommunalaufsichtsbehörde die An⸗ ordnung zur Beschaffung der Einrichtungen überträgt, die die Gemeinden zur Bekämpfung der Seuchengefahr zu treffen und zu unterhalten haben, und das Beschwerde⸗ verfahren regelt, hat raf von Oppersdorff einen Antrag gestellt, nach dem in den Hohenzollernschen Landen der Rekurs an die Minister des Innern und der Medizinal⸗ angelegenheiten beseitigt und gegen die Entscheidung des Be⸗ zirksausschusses sofort an das Oberverwaltungsgericht gegangen werden soll.

Nach S 32 der Abgeordnetenhausbeschlüsse kann bei drin⸗ gender Gefahr im Verzuge die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung zur Duchführung bringen, bevor das Verfahren nach § 30 eingeleitet oder zum Beschluß gebracht ist.

Die Kommission hat hier eingeschaltet: „nach Anhörung der Kommunalbehörde“. Die Kosten der Einrichtung trägt in diesem Falle der Staat, sofern die Anordnung der Kommunal⸗ aufsichtsbehörde aufgehoben wird. Hier will die Kommission die letzten Worte, wie folgt, fassen: „als rechtlich unzulässig“ aufgehoben wird. Die Worte „als rechtlich unzulässig“ will ein Antrag Körte wieder streichen.

Graf von Oppersdorff befürwortet seinen Antrag mit dem Hinweis darauf, daß sonst das Oberverwaltungsgericht in die Lage kommen könnte, direkt über Entscheidungen der Minister zu befinden. Ein solches Verfahren sei bisher nicht für angängig erachtet worden. Da es nun in den Hobenzollernschen Landen keinen Provinzialrat gäbe, so empfehle sich die Annahme seines Antrages.

Ministerialdirektor Dr. Förster erklärt sich mit dem Antrage einverstanden. b

§ 30 wird mit dem Antrag des Grafen Oppersdorff an⸗ genommen.

Zu § 32 legt der

Gründe dar, welche

eranlaßt haben. Die

es einigermaßen ein⸗ schränken wollen un eswegen die Verpflichtung des Staates zur Kostentragung im Fal ufhebung der Anordnungen nur dann statuiert, wenn die Anordnung „als rechtlich unzulässig“ auf⸗ gehoben wird. In Konsequenz daraus sei auch die vorgängige An hörung der Kommunalbehörden angenommen.

Kommission habe

Oberbürgermeister Körte⸗Königsberg: Mein Antrag hat Unter⸗ Wenn man dem

stützung auf beiden Seiten des Hauses gefunden. 1 Staate so ernstliche Machtbefugnisse in die Hand gibt, muß auf der anderen Seite auch eine möglichste Sicherstellung der Gemeinde vor Uebergriffen gewährleistet sein. Es könnten sonst leicht die Nach⸗

teile des Gesetzes die Vorteile überwiegen. Wenigstens in solchen Fällen,

wo die Anordnung der Staatsorgane sich als ungeeignet, unzweckmäßig oder rechtlich unzulässig im geordneten Verfahren ergibt, sollte man die Regreßpflicht des Staates außer Zweifel stellen. Der Kommissionsbeschluß würde diese Regreßpflicht ganz erheblich abschwächen, weil dann der Hauprfall nicht getroffen würde, nämlich daß sich hinterher im geordneten Verfahren eine solche von der Kom⸗ munalaufsichtsbehörde erlassene Anordnung als offensichtlich unzweck⸗ mäßig herausstellt. Den Gemeinden würden dann ohne Grund außer⸗ ordentliche Kosten erwachsen. Trotz der Bedenken, welche der Finanz⸗ minister im anderen Hause geltend bitten, den Passus nach meinem Antrage anzunehmen. Finanzminister Freiherr von Rheinbaben: Ihr Ko beschluß will die Erstattungspflicht des Staats nur dan lassen, wenn sich ergibt, daß die Staatsbehörde bei ihrer Anordnung von falschen rechtlichen Auffassungen ausgegangen ist Dieser Beschluß ist von Ihrer Kommission auf Antrag des Grafen von Arnim⸗Boitzenburg gefaßt worden. (Präsident u Inn und Knyphausen: Exzellenz, ich bitte, ien.) Ich kann nur bitten, daß das Kommissionsantrag und nicht dem Beschluß des an⸗ nschließt. Die Sache ist nicht von außerordentlicher finanzieller gweite für die Gemeinden, aber von sehr großer grund⸗ sätzlicher Bedeutung für den Staat. Es handelt sich um die Ge⸗ währung von Absonderungsräumen, die Bereitstellung von Des⸗ infektionsapparaten usw., aber nicht, wie befürchtet worden ist, um die Anordnung der Anlegung von Wasserleitungen, Kanalisationen und dergleichen. Wenn der Staat öffentliche Interessen in Ausübung seiner Landeshoheit schützt, kaun er nicht lediglich deswegen in An⸗ spruch genommen werden, weil untergeordnete Behörden über die Zweck⸗ mäßigkeit verschiedener Ansicht sind. Wollte man eine solche allgemeine Verpflichtung des Staats, für die Verschulden seiner Beamten zu haften, statuieren, so müßte die gleiche Verpflichtung auch für die Kommunen, die Schul⸗ und Kirchengemeinden statuiert werden. Auch beim Strafprozeß ist die Entschädigungspflicht des Staats für Ver⸗ haftungen, welche nicht durch das Gericht, sondern durch die Staats⸗ anwaltschaft angeordnet werden, A

mmissions⸗ n eintreten

3 b 8s 9 8 3

8

5 8

ausdrücklich abgelehnt worden. Herr Körte will die Ersatzpflicht des Staats bei bandgreiflichem Versehen der Beamten einführen. Welchen objektiven Maßstab für die Beurteilung hat er dafür in Bereitschaft? Auf allen Gebieten der Polizei werden täglich Differenzen über das notwendige Maß der im öffentlichen Interesse zu treffenden Anordnungen bei den ver⸗ schiedenen Instanzen vorhanden sein. Als man in der Umgebung von Berlin mit der landhausmäßigen Bebauung vorging, um das Ueber⸗ handnehmen der Mietshäuser zu verhindern, sind auch die Landräte mit den Regierungspräsidenten wiederholt in Zwiespalt geraten, und kein Mensch hat daran gedacht, den Staat bei Zurücknahme der ge⸗ troffenen Anordnung regreßpflichtig zu machen. Dasselbe gilt von dem Einschreiten der Polizei bezüglich der Größe der Höfe und der Bewohnbarkeit der Kellerwohnungen. Wenn Herr Körte in Königs⸗ berg statt der Königlichen Polizei eine kommunale hätte, würde er vielleicht schon anders denken. Ich kann also nur noch⸗ mals bitten, die Kommissionsfassung anzunehmen. Bei diesem Gesetz ist die Staatsregierung bereit, im Interesse der Gemeinden ganz außerordentliche Opfer zu bringen; allein für Typhus, Scharlach und Körnerkrankheit werden von Staats wegen für die kleinen Ge⸗ meinden viele Hunderttausende herzugeben sein, während die Gemeinden wesentlich entlastet werden. 3

Herr Körte: Neue Momente zur Unterstützung der Auf⸗ fassung der Staatsregierung habe ich auch aus dieser Rede des Finanz⸗ ministers nicht entnehmen können. Völlig zutreffend sind seine Darlegungen nicht. Es ist lediglich ein Scheinargument, wenn be⸗ hauptet wird, daß die Gemeinden nur in unerheblichem Maße belastet werden.

gemacht hat, kann ich Sie nur

seien und der Genehmigung auf Grund des § 1

8

verwaltungsorgane und unter Erweiterung des Einspruchsrechts der

Herr Dr. von Boetticher⸗Magdeburg: Ich stehe auf dem Standpunkt des Finanzministers und kann dem Antrag Körte nicht zustimmen. Ich stütze mich dabei auf meine amtlichen Er⸗ fahrungen in diesen Angelegenheiten. Man hat sich seinerzeit über⸗ zeugt, daß es untunlich ist, eine generelle Pflicht des Schadens⸗ ersatzes des Staates für Versehen seiner Beamten einzuführen. Dies wäre der erste Schritt dazu und also von ganz außerordentlich präjudizieller Bedeutung. Ich glaube auch mit dem Finanzminister, daß das Herrenhaus nicht so ausschlaggebenden Wert auf diese Abstimmung legen wird, um daran das Gesetz scheitern zu lassen, was ich aufs äußerste beklagen würde. Die Befürchtung wegen Ueberlastung der Gemeinden auf Grund dieser Bestimmung sehe ich für übertrieben an. Jedenfalls sollte man nicht diesen relativ unter⸗ geordneten Streitpunkt benutzen, um eine so bestrittene Frage anzu⸗ schneiden.

Mit beträchtlicher Mehrheit wird der Antrag Körte an⸗ genommen und mit dieser Aenderung § 32. 1

In den Strafvorschriften wird im § 35 mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haft bedroht, wer die ihm obliegende Anzeige wissentlich unterläßt.

Professor Dr. Loening beantragt, das Wort „wissent⸗ lich“ durch „schuldhaft“ zu ersetzen.

Graf von Oppersdorff befurwortet den Antrag Loening, ebenso ein Regierungskommissar, der noch bemerkt, daß es sich hier nur um ein Versehen des anderen Hauses handelt.

Der Antrag wird angenommen und mit dieser Aenderung § 35, ferner der Rest des Gesetzes und schließlich das Gesetz im ganzen.

Es folgt der Bericht der XIV. Kommission über den Gesetzentwurf zur Verhütung von Hochwasser⸗ gefahren. Referent ist Freiherr von Schorlemer.

Die Kommission hat die Fassung des Abgeordnetenhauses wesentlich umgeändert. 4

§ 1 lautet nach den Beschlüssen der Kommission:

„Für die bei Hochwasser gefahrbringenden Wasserläufe wird das fuͤr den regelmäßigen Hochwasserabfluß wesentliche Gebiet (Hochwasserabflußgebiet) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt.“

Dieser erste Absatz ist von der Kommission neu formuliert.

Absatz 2 ist im wesentlichen identisch mit der Fassung des anderen Hauses.

Vom Grafen von Schliebenist heantragt, in dem Gesetz durch⸗ weg statt „Hochwasserabflußgehiet“ „Ueberschwemmungsgebiet“ zu setzen. Im Falle der Annahme des Antrages will Graf Schlieben die Ab⸗ sätze 1 und 2, wie folgt, fassen: „Für die bei Hochwasser gefahr⸗ bringenden Wasserläufe wird das nicht hochwasserfrei eingedeichte Ueberschwemmungsgebiet, welches den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen soll, festgestellt. In diesen Gebieten dürfen nicht ohne Genehmigung“ usw.

Reefferent Freiherr von Schorlemer: Diese Vorlage hat den seltenen Vorzug gehabt, daß über sie schon drei schriftliche Berichte erstattet worden sind. Die Kommission hat den Begriff „Ueber⸗ schwemmungsgebiet“ für zu weit befunden und geglaubt, für die Definition dieses Begriffs eine Grenze dadurch zu finden, daß sie sich an das 1900 für Schlesien erlassene Hochwassergesetz anlehnte und im Sinne dieses Gesetzes den Ausdruck „Ueberschwemmungsgebiet“ durch „Hochwasserabflußgebiet“ ersetzte. Die Regierung hat sich allerdings mit Entschiedenheit gegen diese Aenderung erklärt. Ueber die Frage, ob eine Entschädigung zu gewähren sei, ist lange hin und her ver⸗ handelt worden. Die Mehrbheit hat sich aber schließlich dabin ent⸗ schieden, daß es prinzipiell bedenklich sei, hier einen Entschädigungs⸗ anspruch für vom Staate getroffene Maßnahmen zuzulassen. Dafür ist § 4 in einer Weise umgestaltet worden, die die Entschädigung er⸗ träglicher machen soll. 8 8

In der allgemeinen Besprechung bemerkt der

Minister für Landwirtschaft, von Podbielski:

Erneut kann ich nur das hohe Haus bitten, den vorliegenden Gesetzentwurf doch möglichst in der Fassung des Haufes der Abgeordneten zu verabschieden. Ich habe bereits bei der ersten Beratung mir er⸗ aubt, darauf hinzuweisen, wie dieses Gesetz gewissermaßen den Schluß⸗ stein bildet für die ganzen wasserwirtschaftlichen Arbeiten, welche seitens der Königlichen Staatsregierung in Aussicht genommen sind. Ich

habe mir erlaubt, auch darauf hinzuweisen, wie es unmöglich sei, daß Staat und Provinz so erhebliche Ausgaben für Bessergestaltung der Flußläufe hergeben, ohne die Sicherheit zu haben, daß nicht wieder durch Bauten und andere Vorkehrungen in den Flußläufen selbst die Wirkung der getroffenen Maßregeln in Frage gestellt wird. Besonders möchte ich doch darauf hinweisen, daß wir mit dem alten Deichgeset wohl ausgekommen wären, wenn nicht das Ober, verwaltungsgericht dahin entschieden hätte, daß zwar Mauern und

2 in den Stromläufen als deichähnliche Anlagen anzusehen des Deichgesetzes vom 28. Januar 1848 bedürften, nicht aber Gebäude im engeren Sinne. Daraus müssen sich naturgemäß eine Menge von Unzuträglichkeiten ergeben, und es hätte in Frage kommen können, durch den neuen Gesetzentwurf lediglich zu bestimmen, daß auch Gebäude derselben Genehmigung nicht unterliegen. Damit würde auf einfachste Weise die Sache zu ordnen gewesen sein, aber die Staatsregierung hat geglaubt, die gesamte Materie einheitlich regeln und hierbei Erleichterungen gegen⸗ über dem jetzigen Zustande, soweit sie mit dem Zweck des Deich⸗ gesetzes vereinbar sind, unter Einräumung der Mitwirkung der Selbst⸗

Domänen und Forsten

Interessenten zulassen zu sollen.

Gerade nach dieser Richtung ist das Gesetz noch gar nicht in gebührender Weise gewürdigt worden.

Meine Herren, ich habe schon gelegentlich der ersten Beratung darauf hingewiesen, wie ich persönlich bedauere, daß das Gesetz bisher noch nicht zustande gekommen ist, denn dadurch sind schon für dieses Baujahr ganze Monate verloren gegangen, weil naturgemäß weder die Provinzen noch der Staat große Summen für Bauten auf⸗ wenden können, wenn sie nicht sicher sind, daß diese Maß⸗ nahmen nicht vergebliche sind, sondern den notwendigen Schutz durch die Gesetze finden. Ich habe mir erlaubt, zu erwähnen, und es ist dies auch in der Kommission zur Sprache gekommen, daß z. B. in einer Stadt Schlesiens bereits im Jahre 1828 ein Be⸗ dürfnis nach den von der Staatsregierung vorgeschlagenen Be⸗ stimmungen sich herausgestellt hat, daß es da nach Lage der damaligen Gesetzordnung nicht möglich war, einen im Interesse der Hochwasser⸗

cherung wünschenswerten Zustand herbeizuführen.

Meine Herren, der Schwerpunkt des Gesetzes liegt, was ich noch⸗

mals hervorheben will, darin, daß in den Ueberschwemmungsgebieten

nichts ausgeführt werden soll ohne Genehmigung. Es soll eine Prüfung stattfinden, ob diese Bauten und Anlagen geeignet sind, die von Staat, den Provinzen und anderen Interessenten getroffenen An⸗ lagen zu gefährden; es soll aber auch nach anderer Richtung geprüft werden, ob nicht Dritte etwa geschädigt werden; denn, meine Herren,

das ist es ja gerade, daß der Einzelne bei seinen Bauten nicht fragt, ob der Unterlieger in erheblichem Maße geschädigt wird oder nicht.

Meine Herren, ich kann nur erinnern an die Frage der Strom⸗ versetzungen. Da kann durch irgend eine Maßregel es erreicht werden, daß ein Strom, der in eine bestimmte Richtung gekommen ist, bei Hochwasser sich wendet, den gegenüberliegenden Deich trifft und für die gegenüberliegende Seite eine große Gefahr hervorruft. Dem will das Gesetz abhelfen.

Meine Hevün, man hat ja in der Kommission sehr darüber ge⸗ stritten, ob es oh empfiehlt, „Hochwasserabflußgebiet“ oder „Ueber⸗ schwemmungsgebiet“ zu sagen. Schließlich war die Definition beider Ausdrücke nahezu dieselbe, und die eine meinte, es wäre schöner, wenn man diesen Namen beibehielte, während andere jenen Namen wünschten. Ich meinerseits kann nur bedauern, daß man nicht bei der Regierungs⸗ vorlage stehen geblieben ist, und muß das hohe Haus bitten wie es ja der Antrag, der zur Verlesung kam, zum Ausdruck bringt in den §§ 1—8 an Stelle des Wortes „Hochwasser⸗ abflußgebiet“ das Wort „Ueberschwemmungsgebiet“ zu setzen. Aber, meine Herren, meine Bitte geht weiter dahin, daß auch der Eventualantrag, den der Herr Graf Schlieben hier zu § 1 Absatz 1 und 2 gestellt hat, die Zustimmung des hohen Hauses finden möge. Ich glaube versichern zu dürfen, daß die Staatsregierung, deren Ent⸗ schließung ich zur Zeit dem hohen Hause natürlich nicht unterbreiten kann, da eine solche Entschließung noch nicht getroffen ist, den ab⸗ geänderten §§ 1—3 zustimmen wird, während die Ablehnung dieses Antrages nach meiner Ansicht ein Scheitern des Gesetzes zur Folge haben würde. Aus diesem Grunde möchte ich die Herren bitten, zunächst in den §§ 1—8 an Stelle des Wortes „Hochwasserabfluß⸗ gebiet“ das Wort „Ueberschwemmungsgebiet“ zu setzen und dann den Eventualantrag des Grafen von Schlieben, der meiner Ansicht nach eine Klarstellung des § 1 vornimmt, anzunehmen.

Weiter möchte ich die Zusätze, die in § 4 sub 1 und 2 gemacht sind, für annehmbar erklären, wenn ich auch mancherlei Bedenken gegen sie habe. Dann möchte ich mich noch zu § 9, der ja auch noch zu Auseinandersetzungen in der Spezialdiskussion Anlaß geben wird, äußern und möchte erklären, daß ich es auch für wünschenswert erachte, in diesen § 9 das Wort „Ueberschwemmungsgebiet“ einzusetzen; ich würde aber glauben, daß hieran das Gesetz nicht scheitern wird, weil man es schließlich auch bei dem Worte „Hochwasserabflußgebiet“ bewenden lassen kann. Von meinem Standpunkt aus muß ich es jedoch für wünschenswert halten, wenn auch hier „Ueberschwemmungs⸗ gebiet“ gesagt wird, da namentlich das Lagern von Erde (Passus sub B 1) auch im Ueberschwemmungsgebiete den Nachbarn gefährlich werden kann. Ferner halte ich es für unbedingt notwendig, daß die in der Kommission eingefügten Worte zu B, erster Absatz: „in einzelnen Fällen“ wieder gestrichen werden. Sollten nach dieser Richtung hin Bedenken vorliegen, wie sie ja in der Kommission schon zum Aus⸗ druck gekommen sind, weil man fürchtete, daß die Behörden auf Grund der nach Abs. 1 des § 9 erlassenen Polizeiordnung ihrerseits mit Polizeiverordnungen vorgehen könnten, dann würde ein Zusatz, der vorschreibt, daß der Landrat nur durch besondere polizeiliche An⸗ ordnung oder Verfügung die Sache zu machen hat, diesen Bedenken Rechnung tragen. Jedenfalls würde ich mich dafür aussprechen, die Worte „in einzelnen Fällen“ zu streichen, da sie so ausgelegt werden könnten, als ob sie die polizeiliche Anordnung ausschlössen, was auch der in Ihrer Kommission hervorgetretenen Auffassung widersprechen würde.

Den übrigen Aenderungen, welche in § 12 vorgenommen sind, glaube ich nicht widersprechen zu sollen. Es handelt sich dabei ge⸗ wissermaßen um Klarstellungen und Vereinfachungen, die sich aus den früheren Beschlüssen des Abgeordnetenhauses ergeben. Jedenfalls möchte ich die Bitte daran knüpfen, wenn möglich das Gesetz noch so schnell zu beraten, daß es nach Vornahme der Aenderungen, die sich nach den Kommissionsverhandlungen ja mit Sicherheit ergeben werden, noch im Abgeordnetenhaus verabschiedet werden kann. Denn Eile tut not. Würde das Gesetz nicht zur Verabschiedung kommen, dann würden in kommenden Zeiten uns die gleichen Vorwürfe gemacht werden, wie sie uns vor drei Jahren nach der Katastrophe in Oberschlesien gemacht worden sind. Da schrie man: Wie kann die Regierung das alles zugelassen haben! Jetzt, meine Herren, ist die Erinnerung an diese Dinge schon ein bißchen geschwunden und man sagt: Warum das alles? Würde, was Gott verhüten wolle, eine Katastrophe wieder eintreten, dann würde es gleich wieder heißen: Die Regierung hat ihre Schuldigkeit nicht getan. Darum schaffen Sie, meine Herren, die Mböglichkeit, daß die Regierung ihre Schuldigkeit tun kann, und schaffen Sie die Sicherheit, daß die Gelder, die für die Bauten bereits bewilligt sind, auch verwendet werden können. Meine Herren, ich kann da nur wiederholen, was ich bereits mehrfach ausgeführt habe: Wir können mit den Bauten nur vorgehen, wenn gesetzliche Bestimmungen getroffen werden, auf Grund deren es ver⸗ hindert werden kang, daß Anlagen, wie sie beabsichtigt sind, nicht durch Unternehmungen Dritter in Frage gestellt werden können. Des⸗ halb empfehle ich Ihnen die Annahme dieses Gesetzes eventuell mit den verschiedenen Anträgen, zu denen ich Stellung genommen habe. (Bravo!)

Oberbürgermeister Becker⸗Cöln: Das Gesetz ist eine der schwierigsten Materien. Es legt den Gemeinden schwere Opfer auf, ohne daß ihnen die geringste Entschädigung gewährt wird. Es hat sich daher in diesen Kreisen eine tiefgehende Beunruhigung gezeigt, namentlich am Rhein, der in seiner ganzen Ausdehnung vom Gesetz betroffen wird. Kein deutscher Strom ist besser reguliert, als der Rhein; für uns am Rhein besteht daher nicht das geringste Bedürfnis für eine solche Vorlage. Allerdings ist ein gesetzgeberischer Eingriff notwendig geworden, seitdem das Oberverwaltungsgericht entschieden hat, daß Bauten im Ueberschwemmungsgebiet nicht mehr nach dem Deichgesetz untersagt werden können. Diesem Eingriff wollen wir uns auch fügen, aber es muß ein geordnetes Verfahren gegeben sein. Ich trete daher ganz besonders für die Fassung ein, welche die Kommission dem Eingang des § 1 gegeben hat. Bleibt der Ausdruck „U⸗ber⸗ schwemmungsgebiet“ bestehen, so bleibt das ganze Rhein⸗ gebiet dem Gesetz unterworfen, während nach der Kom⸗ missionsfassung das Gesetz bloß auf die Gebiete An⸗ wendung fände, bei welchen von Veränderungen ein nachteiliger Einfluß auf den Abfluß des Hochwassers zu befürchten isst. Den Begriff „Hochwasserabfluß’ hat ja die Kommission genau prä⸗ zisiert. Hochwasserabflußgebiet soll das Gebiet sein, welches für den Abfluß des Hochwassers von Bedeutung ist, wie es in dem schlesischen Gesetz ausdrücklich formuliert ist. Es fällt darunter also nicht auch diejenige überschwemmte Fläche auf der das Wasser staut, oder doch nur langsam abfließt. er Begriff „Ueberschwemmungs⸗ gebiet“ ist ja enorm weit, und der Antrag Schlieben macht auch gar

keinen Versuch einer Interpretation. Ich kann mir gar nicht ernsthaft denken, daß die Regierung an dieser einen Frage das Gesetz

z si

scheitern lassen wird; tut sie es, so ist sie selbst daran schuld. Ich verstehe nicht, wie dieser Antrag Schlieben jetzt plötzlich an uns kommen kann, nachdem die Kommission einstimmig ihren Beschluß gefaßt hat. Ich kann mir auch nicht denken, daß es dem Minister mit seinem Widerspruch Ernst war.

Minister für Landwirtschaft, von Podbielski:

Meine Herren! Ich muß doch schon jetzt dem Herrn Vorredner auf seine Aussührungen erwidern, weil durch seine Ausführungen sich eine Ansicht über meine Auffassung entwickeln könnte, die mit der meinigen nicht konform ist. Zunächst handelt es sich doch darum: die Regierung hat durch mich erklären lassen, sie brauche ei welches die Arbeiten, die vorzunehmen wären, siccherstelle, könne nicht eher mit den Arbeiten vorgehen, ehe abschiedet sei. Nun, meine Herren, wenn nach Ausführungen des Herrn Oberbürgermeisters würde, so würden Sie nach meiner Ansicht der Waffe in die Hand geben, die stumpf ist und die versagt. wir die Verantwortung übernehmen? Nein, meine nicht graulich, aber ich sage dem ganz offen: ich übernehme die Verantwortung

Weiter fragt Herr Oberbürgermeister Becker: warum will man nicht das gewöhnliche Hochwasser zu Grunde legen, 1 man würde in das Ueberschwe es gebe keine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Worum handelt es sich denn in § 12 Einfach doch um das Prinzip, für welch Flächen an den Wasserläufen das Gesetz überhaupt in Frage kommen kann. Da wird mir nun auch Herr Oberbürgermeister Becker zugeben einem wird man mit dem mittleren

Domänen und Forsten

fälle haben.

birgsflüsse werden wir allerdings das höchst legen müssen. Täten wir das nicht, so wür Wir müssen hier mit den schlimmsten müssen die Brücken so hoch bauen, daß

bloß mittleres, sie passieren kann.

Ich komme nun zu § 2, dessen Absatz 2 ich mit Erlaubnis des

Herrn Präsidenten zu verlesen mir gestatte. Dieser besagt ausdrücklich:

In dem Verzeichnis ist für jeden Wasserlauf Bestimmung zu treffen, ob die Vorschrift des § 1 für die ganze Breite des Ueber⸗ schwemmungsgebiets und für den Wasserlauf in seiner ganzen Läng oder nur für Teile des Ueberschwemmungsgebiets oder des Wasser⸗ laufs Anwendung finden soll. Zugleich kann Bestimmung getroffen werden, für welche Unternehmungen die Vorschriften des § 1 An⸗ wendung finden.

Wir müssen zu den Lokalbehörden das Zutrauen haben, daß sie in dieses Verzeichnis nicht mehr aufnehmen, als tatsächlich nötig ist Es handelt sich nicht darum, daß alles, was im § 1 steht, auch nun durchgeführt werden muß, sondern während der § 1 nur das Pri zip aufftellt, gibt der § 2 die Grundlage, wie dies im einzelnen durch⸗

führen ist. Wie weit zu gehen nötig ist, das muß den Provinzial⸗ ehörden überlassen bleiben, festzulegen.

Meine Herren, ich möchte noch darauf hinweisen mir und auch von den Herten Kommissarien des Bautenministers schon besonders darauf hingewiesen worden —, daß gerade diese Fragen gan eigener Natur sind. Nehmen Sie solche Flüsse wie die Warthe, die in die Oder geht, oder besser noch die Havel, die in die Elbe geht, an sie hat wenig Gefälle, und es haben die Anlieger nur zu leiden wenn das Wasser in der Elbe so hoch steigt, daß ein Rückstau in die Havel hinein kommt. Würden wir den Rückstau inhibieren das heißt mit Deichen dort hinaufgehen, so würde die Folge sein, daß die Havel nicht mehr so viel Elbehochwasser aufnehmen kam wie vorher. Nach der Berechnung der Wasserbautechniker würde die Elbe dann 30 bis 50 cm für die Unterlieger höher werden. Da sind doch Verhältnisse, die man berücksichtigen muß. Ich möcht wiederholen: es handelt sich gar nicht, wie der Herr Oberbürgermeiste ausgeführt hat, um tiefe Eingriffe in das Privatrecht des einzelnen Es ist das ja bestehendes Deichrecht, was wir zur Zit haben. Ich habe mir erlaubt, auszuführen, ich könnte mir denken, wir könnten noch leben mit dem geltenden Recht, wenn einfach die Erkenntnisse des Oberverwaltungsgerichts, welche Zweifel zulassen, ob Wohnhäuse als deichähnliche Vorfluthindernisse anzusehen sind. Aber ich habe gerade geglaubt, daß es im Interesse unscrer gesamten, an den Flüssen lebenden Bevoöͤlkerung liege, daß ihr ein Mitwirkungsrecht gegeben wird, und darum ist das Gesetz entstanden. Gewiß kann ein einzelnes Gesetz einmal nicht so ausgeführt werden, wie der Gesetzgeber es wünscht; aber ich möchte wiederholen, ich habe den Wunsch, daß ein Gesetz zustand kommt, welches die Mitwirkung der Beteiligten ermöglicht, dami nicht jeder, der in der Nähe des Flusses lebt, bloß schimpft, sondern auch die Möglichkeit hat, mit seinen Klagen hervorzutreten und dies Klagen zur Sprache zu bringen. Im wesentlichen dreht es sich nur um diese Frage. Es ist ja nicht eine Beschränkung, sondern es handelt sich bloß um eine Genehmigung; darum möchte ich nur bitten, daß die Herren doch nach diesen Gesichtspunkten das Gesetz prüfen. Ich kann nur erneut den Wunsch von meiner Seite unterbreiten: nehmen Si den Paragraphen in der Fassung an, die der Antrag des Herrn Grafen von Schlieben ihm gibt. Ich kann von dieser Stelle nur erklären: die Ein wendungen, die ich sonst gegen den einen oder anderen Punkt hätte erheben können, will ich fallen lassen. Aber ich bitte Sie nochmals: nehmen Sie den Antrag des Herrn Grafen von Schlieben, in den §§ 1 bis 8 die Bezeichnung „Ueberschwem mungsgebiet“ anstatt „Hoch⸗ wassergebiet“ zu setzen, an.

Graf von Schlieben: Nachdem wir beim Minister kein⸗Ent⸗ egenkommen für die Kommisionsbeschlüsse gefunden haben, ist der Uheneas von mir im Jnteresse des Zustandebeingens des Gesetzes ein⸗ gebracht worden. Der Minister ist uns ja in anderen Punkten heute mehr entgegengekommen, als man nach seiner Haltung in der Kommission hätte erwarten sollen; warum sollen wir ihm da nicht auch in diesem einzigen Punkte entgegenkommen? Oberbürgermeister Dr. Bender: Der Minister wird auch mit dem Ausdruck „Hochwasserabflußgebiet“ arbeiten können. Es steht nichts im Wege, von einem bestimmten Wasserlauf das ganze Ueber⸗ schwemmungsgebiet in das Verzeichnis aufzunehmen; erklärt sich der Provinzialrat damit einverstanden, so gilt eben dieses ganze Gebiet als Hochwasserabflußgebiet. Wie kann der Minister von Unannehmbar⸗ keit sprechen? Der Provinzialrat wird doch dem Oberpräsidenten nicht in den Arm fallen, wenn dieser auch Staubecken in das Hoch⸗ wasserabflußgebiet aufnehmen will. Große Teile von Breslau, die tatsächlich nicht bochwasserfrei eingedeicht sind, würden unter

das Gesetz fallen; da muß doch eine Instanz vorhanden sein, die