1905 / 175 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Jul 1905 18:00:01 GMT) scan diff

Erwerbs⸗ und Wirt genossenschaften.

Reeine. 5.

Niederlassung zc. von Rechtsanwäälten. [35106]

In die Anwaltsliste des unterzeichneten Amts⸗ gerichts sind die Fice Referendare August Theobald Albert Brecht,. Dr. Ferdinand Eduard Rudolf Pörsch und” Dr. Bruno Firmin Dénervaud, mit dem Wohnsitz in Leipzig, eingetragen Leipzig, den 25. Juli 1905. 6 Königliches Amtsgericht.

worden.

11“ [35105] In der Anwaltsliste des unterzeichneten Amts⸗ erichts ist gelöscht worden Rechtsanwalt Bruno Peltasohn in Leipzig. Leipzig, den 25 Fuli 1905. ““ Königliches Amtsgericht.

[34818] Kaiserliches Straßburg i. E. In der Liste der bei dem hiesigen Landgericht zu⸗ gelassenen Rechtsanwälte ist heute der Rechtsanwalt Bodenheimer hierselbst gelöscht worden. Straßburg, 24. Juli 190959. Der Obersekretär Weber.

9) Bankausweise.

[35066] Stand

der Württembergischen Notenbank

am 23. Juli 1905. Aktiva.

11 425 035 80 455

2 818 000 15 156 943 10 072 927 2 077 387 1 082 293

Metallbestand .. Reichskassenscheine. Noten anderer Banken. Wechselbestandd.... Lombardforderungen Effekten .. Sonstige Aktiva

Passiva.

Iaee1““” Eeeeeeeeeeeöö“”“ Umlaufende Noten. Täglich fällige Verbindlichkeiten. An ündigungsfrist gebundene Verbindlichkeiien 70 030 Sonstige Passiva 716 191

Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiterbegehenen, im Inlande zahlbaren Wechseln 754 441,91.

9 000 000 1 169 940 24 062 900 7 693 979

10) Verschiedene Bekannt⸗ machungen.

[34813] Bekanntmachung.

Der Kommunallandtag des Preußischen Mark⸗ graftums Oberlausitz verleiht pro 1905

1) Aus der Stiftung der verw. Frau Landesältesten von Gersdorff, geb. von Hohberg

a. ein Stipendium für Schüler des Gymnasii zu Görlitz in Höhe von ungefähr 125 ℳ,

b. ein Stipendium für Studierende auf den Universitäten Leipzig, Halle und Jena in Höhe von ungefähr 125

Genußberechtigt sind vorzugsweise Jünglinge aus dem von Gersdorffschen Geschlecht, nächst diesen Jünglinge aus anderen oberlausitzischen adeligen

amilien und nach ihnen auch Jünglinge bürgerlichen

tandes aus der Oberlausitz.

2) Aus der Stiftung des Herrn J. Gottlob Erd⸗ mann von Nostitz auf Ruppersdorf

ein Stipendium für Studierende auf den Universitäten Halle oder Leipzig in Höhe von 618

Genußberechtigt sind vorzugsweise die aus ober⸗ 1 Häusern oder Familien abstammenden von Nostitz, welche mit dem Stifter verwandt sind (unter welchen die näheren Verwandten die entfernteren ausschließen), sodann als Oberlausitzer anzusehende andere aus dem von Nostitzschen Geschlechte, endlich auch sonstige oberlausitzer Adelige.

Bewerber, welche auf Grund der Verwandtschaft mit dem Stifter ein Vorzugsrecht beanspruchen, haben den Nachweis der Verwandtschaft durch Ein⸗ reichung des Taufzeugnisses zu führen.

3) Aus der Stiftung der Frau Kanzler von Poigk, geborene von Rodewitz, ein Stipendium sa: adelige Fräulein.

Genußberechtigt sind adelige Fräulein, vorzugsweise die, welche mit der Stifterin bis zum 7. Grade ver⸗ wandt sind, hiernächst auch andere, wenn sie von beiderseits adeligen Eltern abstammen, in der Ober⸗ lausitz oder vormals chursächsischen Landen wohnhaft, evangelisch lutherischer Religion und von un⸗ bescholtenem Lebenswandel sind.

Ausgeschlossen bleiben eegigen. welche über 9000 eigenes Vermögen besitzen oder von den Fters standesgemäß unterhalten und erzogen werden

nnen.

Die Verwandtschaft mit der Stifterin ist durch ein beglaubigtes Stammregister, die adelige Geburt durch ein Taufzeugnis und die Erfüllung der übrigen Bedingungen durch ein Zeugnis zweier Oberlausitzer adeliger Rittergutsbesitzer nachzuweisen.

4) Aus der Stiftung des Herrn Landesältesten Karl Wilhelm Otto von Schindel

ein Stipendium auf Schulen oder Universitäten in Höhe von circa 157

Genußberechtigt sind vorzugsweise Jünglinge aus den oberlausitzer adeligen Familien, nächst diesen oberlausitzer Jünglinge bürgerlichen Standes, welche das Gymnasium zu Görlitz oder nach diesem eine

8

lausitzer, welche in Höhe von 150

evangelisch⸗ lutherischen Geistlichen,

von evangelisch⸗lutherischen Geistlichen Zum Genusse desselben sind e

Landesmitleidenheit angehörige Preußische eine Universität oder öffentliche Bildungsanstalt für Forst⸗ und Landwirte, Tierärzte oder Gewerbetreibende besuchen und sich über Fleiß, Fähigkeiten und sittliches Betragen ausweisen können,

6) Ein Schulstipendium zur Feeg von welche wendischen Sprache mächtig sind, in Höhe von 90 Zum Genusse derselben ist nur ein Bewerber aus dem Preußischen Markgraftum Oberlausitz berechtigt. 7) Ein Universitätsstipendium zur dechildune welche der wendischen Sprache mächtig sind, in Höhe von 150 benfalls nur Bewerber

Ober⸗

der

lausitz,

aus dem Preußischen Markgraftum er

8) Ein Stipendium in Höhe von c. 220 für junge Männer, welche si Offiziere in dem Königlich Landheere oder in der Deutschen Marine widmen wollen.

Genußberechtigt sind Bewerber aus der Landes⸗ mitleidenheit des Preußischen Markgraftums Ober⸗

oder einer Deutschen Kadettenanstalt angehören. Ihnen gleich stehen die Söhne der in den Städten Görlitz und Lauban oder in deren Mitleidenheit wohnenden fungierenden oder emeritierten oberlausitz⸗ schen, ständischen Beamten.

Oberlausitz

dem Kriegsdienste als reußischen bezw. Deutschen öniglich Preußischen bezw.

welche auf Beförderung zum Offizier dienen

Görlitz, den 19.

9) Zwei Schulstipendien in Höhe von 125

Genußberechtigt sind Bewerber aus der gesamten Oberlausitz unter der Bedingung des Besuches eines Gymnasiums oder Realgymnasiums.

Die Gesuche um .eee Stipendien sowie um Fortbewilligung bereits ver⸗ liehener müssen bis zum 1. November d. J. nebst den erforderlichen Attesten an den Herrn Landeshauptmann des Preußischen Mark⸗ graftums Oberlaufitz hierselbst eingereicht werden.

Später oder ohne die erforderlichen Zeugnisse ein⸗ gehende Gesuche werden nicht

dieser öffentlichen

berücksichtigt. Juli 1905.

Die Landstände des Preußischen Markgraftums Oberlausitz.

[34266] Einnahmen.

1) Vortrag aus dem Vorjahre.. 2) Ueberträge (Reserven) aus dem Vorj

2) 3) Indirektes Geschäft... b. Schadenreserve:

1

2

3 Indirektes Geschäft... c. sonstige Ueberträge .. . ..

3) Indirektes Geschäft ...

4) Nebenleistungen der Versicherten: a. Legegelder (Sicherheitsleistungen) b. Eintrittsgelder.... c. Policegebühren. W“ e-eae.“ 5) Kapitalerträge: vcbb323242* b. Mietserträge...

6) Gewinn aus Kapitalanlagen: a. Kursgewinn:

a. realisierter..

5. buchmäßiger b. sonstiger Gewinn.. 7) Sonstige Einnahmen: Kursgewinn auf fremde Valuta 8) Verlust..

2) Gonsghe 8

weeise Agenten (1904).. e. Guthaben bei Banken .. d. Guthaben bei anderen

unternehmungen

0.

ssie anteilig auf das laufende J 6X“ 3) Kassenbestand . .... 4) Kapitalanlagen: 6“ Hypotheken und Grundschulden b. Wertpapiere . . . ce. Darlehen auf Wertpapiere. EocJA114X“ C1111“4“*“];

Frrnen ..: ““

cke* 7) Sonstige Aktiva:

8) Noch zu deckende 9) Verlust..

1“

Landesuniversität besuchen. 5) Zwei Landesstipendien für bedürftige, der

88 18 88

ahre: a. für noch nicht verdiente Prämien:

1) Feuerversicherung, direktes Geschäft inbruchdiebstahlversicherung, do.

stände der Versicherten (1904) b. Ausstände bei Generalagenten, beziehungs⸗

Feuerversicherung, direktes Geschäft Einbruchdiebstahlversicherung, do.

3) Prämieneinnahme, abzüglich der Ristornt: 1) Feuerversicherung, direktes Geschäft 2) Einbruchdiebstahlversicherung, do.

Gewinn⸗ und Verlustrechnung pro 1904.

37 416 2 889 162 136

8 643 792 111 108

394 824 12 738 504 648

1) Rückversicherungsprämien: 8 9) heeer eeen ang direktes Geschäft. 2) Einbruchdiebstahlversicherung, do.. 3) Indirektes Geschäft . . . . . .. Schäden, einschließlich der

2) a. dden Schadenermittelungskosten, aus den

202 442 ülg

a. gezahlt: 1 1) Feuerversicherung, direktes Geschäft. 120 543 8 3 inbruchdiebstahlversicherung, do.. 1 3) Indirektes Geschäft . ..... 5. zurückgestellt: 1) Feuerversicherung, direktes Geschäft. 2) Einbruchdiebstahlversicherung, do. 3) Indirektes Geschäft . . . . . . . .. b. Schäden, einschließlich der 2935,02 betragen⸗ den Schadenermittelungskosten, im Geschäftsjahr, abzüglich des Anteils der Rückversicherer: a. gezahlt:

1) Feuerversicherung, direktes Geschäft.. 2) Einbruchdiebstahlversicherung, do. 3) Indirektes Geschäft..

opf. zurückgestellt: 1) Feuerversicherung, direktes Geschäft.. 2) Einbruchdiebstahlversicherung, do. 8 3) Indirektes Geschäft....

3) Ueberträge (Reserven) auf das nächste Geschäftsjahr: a. Prämienüberträge: 1) Feuerversicherung, direktes Geschäft 2) Einbruchdiebstahlversicherung, do. 8 3) Indirektes Geschäft . . . .. b. sonstige Ueberträge .... 4) Röschse bienaen auf: öʒ1244* b. Inventar: Inventarkonto d. 31. Dezember 1990383 3.35. 666 Anschaffung in 190u9o9

. 2

1“

Hiervon wird abgeschrieben. g14*“*“ d. Organisationskosten des ersten Geschäftsjahres 5) Verlust aus Kapitalanlagen:

a. Kursverlust: a. an realisierten Wertpapieren .. . . .. 6* h. ouW 6) Verwaltungskosten, abzüglich des Anteils der Rück⸗ versicherer: a. Provisionen und sonstige Bezüge der Agenten ꝛc. b. sonstige Verwaltungskosten . . . . . ....

7) Steuern und öffentliche Abgaben . . . . . . . .. 8) Leistungen zu gemeinnützigen Zwecken, insbesondere für das Feuerlöschwesen: a. auf gesetzlicher Vorschrift beruhende b 9) Sonstige Ausgaben: Kursverlust auf fremde Valuta.

10) Gewinn und dessen Verwendung: a. an den Kapitalreservefonds b. Tantenen ...158 c. an die Aktionäre . . . . . .. d. an die Versicherten ... ... e. andere Verwendungen .. . .. f. Uebertrag auf das Folgejahr..

1) Forderungen an die Aktionäre für noch nicht eingezahltes Aktienkapital (Schuldscheine)

im folgenden Jahre fallige Zinsen, soweit ahr treffen.

Konto für Kursdifferenz auf Wertpapiere Organisationskosten..

Gesamtbetrag. Kopenhagen, den 13. Mai 1905.

Carl Will.

Bilanz per 31. Dezember 1904.

3 425

22 568 68 512

115 074

1268 04186 RGesamtausgaben

Wir haben die Bücher der Gesellschaft und obige zusammengehalten, haben wir nichts zu bemerken. Kopenhagen, den 17. Mai 1905.

1) Prtienkaviteeae 6666 2) Ueberträge auf das nächste Jahr: a. für noch nicht verdiente Prämien: 1) Feuerversicherung, direktes Geschäft 2 inbruchdiebstahlversicherung, do.. 3 11öö11“ für anganeldete, noch nicht bezahlte Schäden: 1) Feuerversicherung, direktes Geschäft 2) Einbruchdiebstahlversicherung, do.. 3) Indirektes Geschäft . . . ....

11X“ 3) Hypotheken und Grundschulden sowie sonstige

in Geld zu schätzende Lasten . . . . ... 8 Barkantiogen,. 11141“

onstige Passiva:

a. Guthaben

eh en612128 bb. Guthaben der Generalagenten, beziehungs⸗ S. ö1114*“ 4 500 c. noch nicht erhobene Dividende .....

218 467 2 445

anderer Versicherungsunter⸗

792 157

1176,65 betragen- jahren, abzüglich des Anteils der Rückversicherer:

Nordisk Brandforsikring Aktien⸗Gesellschaft in Kopenhagen.

283 505 4 604 8 612

50 767 5 099 219 667

3 175 1 015 117 609

Ausgaben.

43 948

3 177 183 574

634,67 * 255,57

e. anderweit .. . .. 8.

43 948 3 177 183 574

3 175 1 015 140 738

11 567 * aan 6) Reservefonds (nach Zuweisung aus 1904 7) Spezialreserven.. 1““ 8) Gewin

[5079 138 Gesamtbetrag.

Bertzalgengsren der

Chr. Okfen. Chr. Magnussen

72 530

1 268 041 Passiva.

4 500 000

72 530

5 Direktor der Gesellschaft.

8 6 Abrechnung nach den vorgelegten Belegen geprüft, und, nachdem

wir d

O. Sstergaard. Bilanz mit den Aktiven

2230 699 60

5 079 138

chäft.

Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr

ustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1.

ortrag aus dem Vorjahre ““ 2) eede. (Reserven) ans dem Vorjahre:

a. für noch nicht verdiente Prämien Prämienüberträge) ... b. Schadenreservee . . c. sonstige Ueberträge (getrennt nach Gattungen und Summen).. 9) Prämieneinnahme abzüglich der Ristorni (Etwaige Nachschußprämien sind hier be⸗

sonders aufzuführen.

9) Nebenleistungen der ersicherten: a. Legegelder (Sicherheitsleistungen) b. Eintrittsgelder. . c. Policegebühren.. d6. ande ex. 666

8

5) Kapitalerträge: b. Mietsertrwäge...

6) Gewinn aus Kapitalanlagen: a. Kursgewinn a. realisierter.. 5. buchmäßiger... b. sonstiger Gewinn.. 7) Sonstige Einnahmen (getrennt Gattungen und Summen). 8) Verlunssft..

190

2) a. Schäden, einschließlich der.. ddeer Rückversicherer: 3 7. zurückgestellt

der Rückversicherer: E1“ 5. zurückgestellt

a. für noch nicht verdiente

4) Abschreibungen auf: a. Immobilien b. Pnventart . . . c. Forderungen..

5) Verlust aus Kapitalanlagen: a. Kursverlust

b. sonstige Verwaltungskosten. 7) Steuern und öffentliche Abgaben

Feuerlöschwesen:

b. freiwillige ... 1

9) Sonstige Ausgaben (getrennt nach 10) Gewinn und dessen Verwendung:

Pehaen aufzuführen) . . .

antiemen..

.an die Aktionäre

an die Versicherten .... andere Verwendungen (getrennt

Gesamteinnahmen.

s35 04414

2 —1) Rückversicherungsprämien.. ermittelungskosten, aus den Vorjahren, abzüglich des Anteils

Schäden, einschließlich der 506,47 betragenden Schaden⸗ ermittelungskosten, im Geschäftsjahr, abzüglich des Anteils

3) Ueberträge (Reserven) auf das nächste Geschäftsjahr:

Prämien abzüglich des Anteils der Rückversicherer (Prämienüberträge) ..

b. sonstige Ueberträge (getrennt nach

d. Ocganisations. (Einrichtungs⸗) Kosten des ersten Geschäfts⸗ jahrs (behufs Amortisation). 111“A““ e. anderweit (getrennt nach Gattungen und Summen) ..

a. an realisierten Wertpapieren.. S. buchma ger ....677728 b. sonstiger Verlust . . . ....

6) Verwaltungskosten, abzüglich des Anteils a. Provisionen und sonstige Bezüge der Agenten ꝛc. . . .

8) Leistungen zu gemeinnützigen Zwecken, insbesondere für das

a. auf gesetzlicher Vorschrift beruhende.... .

a. an den Kapitalreservefonds und sonstige Spezialreserven

(beziehungsweise Garanten). ..

1904. 1 4 bis 31. De

8 betragenden Schaden⸗

58. 365 1686 b6b5 82

Gattungen und Summen)

(2) 1 39549 2 1869: 27 8

der Rückversicherer:

. 6 61686 6655 .

Gattungen und Summen).

. 6 816 * . *

nach Gattungen und Summen) Gesamtausgaben.

35 044

Beschluß des Bundesrats, betreffend die Sisal⸗Agaven⸗Gesellschaft in Düsseldorf, [35084] vom 11. Mai 1905.

In Gemäßheit des § 11 des Schutzgebietsgesetzes Reichsgesetzblatt 1900 S. 813) wird nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

„Der Bundesrat hat unter dem 11. Mai 1905 beschlossen, der Sisal⸗Agaven⸗Gesellschaft mit dem Sitze in Düsseldorf auf Grund ihrer vom Reichs⸗ kanzler genehmigten Satzungen die Fähigkeit beizu⸗ legen, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigentum und andere dingliche Rechte an Grund⸗ stücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden.“

Satzungen der Sisal⸗Agaven⸗Gesellschaft. I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Auf Grund des Schutzgebietsgesetzes (R.⸗G.⸗Bl. 1900 S. 813) wird unter der Firma „Sisal⸗Agaven⸗Gesellschaft“ eine Kolonialgesellschaft errichtet, welche ihren Sitz und ordentlichen Gerichtsstand in Düsseldorf hat. Die Dauer der Gekelkchaft ist unbeschränkt.

§ 2.

Zweck der Gesellschaft ist die Anlage, Uebernahme und der Betrieb von Plantagen und gewerblichen Unternehmungen in Deutsch⸗Ostafrika. Die Gesell⸗ schaft ist berechtigt, alle zur Erreichung ihrer Ziele

weckdienlichen Geschäfte a zuschließen und zu betreiben.

Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen im Inland und Ausland zu begründen.

4.

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtswirksam durch einmalige Veröffentlichung im „Deutschen Reichsanzeiger“.

II. Grundkapital.

5.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 500 000,— eingeteilt in 1000 auf den Namen lautende Anteile zum Nennwerte von je 500,—.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, das Grundkapital durch Ausgabe von weiteren ℳ, 500 000,— Anteilen bis zu 1 000 000,— zu erböben.

Auf die Stammanteile werden spätestens 8 Tage nach Errichtung der Gesellschaft 25 % eingezahlt. Weitere Einzahlungen kann der Vorstand nach Ge⸗ nehmigung durch den Aufsichtsrat mit vierwöchent⸗ licher Frist einfordern.

Die geleisteten Teilzahlungen werden auf Interims⸗ scheinen vermerkt; dieselben lauten auf den Namen und werden nach Vollzahlung gegen die Anteilscheine umgetauscht.

§ 8. Wird die Zahlung einer ausgeschriebenen Teil⸗ zahlung zu der festgesetzten Fiis nicht geleistet, so kann der Säumige zur 9 lung der fälligen Be⸗ träge nebst Zinsen vom Fälligkeitstage ab im Rechts⸗ angehalten werden.

Nach zweimaliger Zahlungsaufforderung, welche durch eingeschriebene Briefe unter Androhung des Ausschlusses stattzufinden hat, kann durch Be⸗ chluß des Aufsichtsrats der Säumige seines nteils zu Gunsten der Gesellschaft für verlustig und der über den Anteil ausgestellte Interims⸗ schein für kraftlos erklärt werden. Diese Erklärung wird dem Säumigen schriftlich mitgeteflt; sein An⸗ keil verfällt der Gesellschuft, die berechtigt ist, ihn jeder zu veräußern.

Die Interimsscheine

9. sowohl wie die voll⸗ bezahlten Anteile sind übertragbar. Die Ueber⸗ tragung erfolgt durch Vermerk seitens der Sesellscheft auf dem betreffenden Schein auf rund einer Uebertragungserklärung des alten und ner Annahmeerklärung des neuen 1 8 1 Für den richtigen Fingang der Restbeträge bei Wmierimgscheinen bleibt der alte Besitzer mit ver⸗ et, soweit die Zahlungen von dem neuen Be⸗

sind. Dies ist bis zum Be⸗ anzunehmen, wenn der neue nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn eine zweite Zahlungsaufforderung ergangen ist. Der alte Be⸗ sitzer erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Be⸗ Feihes den Anteil des säumigen neuen Besitzers zurück. G Die Haftpflicht des alten Besitzers erlischt binnen 5 Jahren vom Tage des Uebertragungsvermerks ge⸗

rechnet. 8G § 10.

Die eichner der auszugebenden Anteile bilden die Gesellschaft und werden in ein Mitgliederregister ein⸗ getragen. Die Anteile A“

§ 11. 1 Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Ueber die Vollzahlung des Nennbetrags der An⸗ jeile hinaus haben die Mitglieder der Gesellschaft

keine Verpflichtungen. § 12. 8 Die Ausfertigung und Uebergabe teilscheine oder Interimsscheine an Stelle solcher, die beschädigt oder unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, ist nur nach gerichtlicher Kraftloserklärung der betreffenden Dokumente, welche nach Maßgabe der Vorschriften der Deutschen e re e ornea durch das zuständige Gericht am Sitze der Gesellschaft zu erfolgen hat,

zulässig. § 13

Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen unter⸗ werfen sich die Mitglieder für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem esellschaftsverhältnisse dem ordentlichen Gerichte in Düsseldorrft.

III. Verwaltung.

sitzer nicht zu erlangen weise des Gegenteils Besitzer die Zahlung

neuer An⸗

§ 14.

Die Organe der Gesellschaft sind: der Vorstand, 1““ der Aufsichtsrat, die Generalversammlung.

a. Der 5 8

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, welchen, sofern es die Verhältnisse er⸗ fordern, Prokuristen beigegeben werden können. Der Aufsichtsrat ernennt den Vorstand und setzt dessen Anstellungsbedingungen fest. Die Ernennung des Vorstands geschieht zu notariellem Protokoll und dient das Protokoll als Legitimation. Die Er⸗ nennung zum Mitgliede des Vorstands ist VFenett durch Hescluß des Aufsichtsrats widerruflich, un⸗ beschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Ver⸗

ütung. § 16.

Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechtsgeschäften und sonstigen Angelegen⸗ heiten, einschließlich derjenigen, welche nach den Ge⸗ etzen eine Spezialvollmacht erfordern; er führt die

erwaltung selbständig, soweit nicht nach diesen Satzungen der Aufsichlsrat oder die Generalver⸗ sammlung mitzuwirken hat. Gegenüber Dritten hat jedoch eine Beschränkung des Vorstands, die Gesell⸗ schaft zu vertreten, keine See Wirkung.

Mitglieder des Vorstands können nicht gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrats sein. Zum Stellver⸗ treter des Vorstands einerlei, ob der Vorstand aus einer oder mehreren Personen besteht können für einen im voraus be⸗ renzten Zeitraum auch Mitglieder des Aufsichtsrats beitellt werden; doch scheiden dieselben für die Dauer ihrer Bestellung zu stellvertretenden Vorstands⸗ mitgliedern aus dem G aus.

Urkunden und schriftliche Erklärungen des Vor⸗ stands sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie unter dem Namen „Sisal⸗Agaven⸗Gesellschaft“ von einem Vorstandsmitglied oder einem stellvertretenden Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen unter⸗ schrieben sind.

EPSSSe öe

höchstens sieben von der Generalversammlung aus der

ahl der Gesellschafter zu wählenden Mitgliedern. Die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats muß die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. 8

Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von der Generalversammlung festgesetzt. 3

Jährlich, zuerst im Jahre 1906, mit dem Termin der ordentlichen Generalversammlung, scheidet ein 82 aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Bis n 2 im Austritt gebildet ist, entscheidet darüber

as Los.

Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet in der Zwischenzeit ein Mitglied aus, so ist spätestens in der nächsten ordentlichen Generalversammlung eine Neuwahl für den Rest der Amtsdauer des Aus⸗ scheidenden zu treffen.

Solange die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats noch fünf beträgt, kann eine Neuwahl unterbleiben.

Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats kann auch vor dem Ablauf des Zeitraums, für den das Mitglied gewählt ist, durch die Generalver⸗ sammlung widerrufen werden. Dieser Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens ¾ des bei der Beschlußfassung umfaßt.

Der Aufsichtsrat wählt sofort nach der jedesmaligen ordentlichen Generalversammlung in einer Sitzung, zu welcher die anwesenden Mitglieder ohne besondere Einberufung zusammentreten, einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, über welche Wahlen ein notarielles Protokoll aufzunehmen ist. 8

Der Aufsichtsrat bält seine Sitzungen an dem von seinem Vorsitzenden bestimmten Orte ab und wird von diesem unter Angabe ter Beratungs⸗ gegenstände so oft berufen, als die Geschäfte dazu veranlassen.

§ 21.

Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen⸗ gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

In dringenden Fällen kann der Aufsichrat, auch ohne zu einer Sitzung berufen zu werden, durch schriftliche Stimmengabe beschließen; jedoch sind solche Beschlüsse nur wirksam, wenn sie von allen Mit⸗ gliedern übereinstimmend gefaßt werden.

Der Aufsichtsrat beschließt selbst seine Geschäfts⸗ ordnung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats beziehen kein Gehalt, erhalten jedoch Ersatz ihrer Baraus⸗ lagen.

8 Ueber die Verteilung des ihm nach § 35 zu⸗ stehenden Gewinnanteils verfügt der Aufsichtsrat unter sich.

§ 23. Der . hat die gesamte Geschäftsführung zu überwachen. Er kann jederzeit von dem Vorstand oder den Beamten der Gesellschaft Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und durch ein oder mehrere von ihm zu bestimmende Mitglieder, auch durch dritte Sach⸗ verständige, die Bücher und Schriften der Ge⸗ fellschaft einsehen und prüfen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die sonstigen Aktivbestände untersuchen.

5 Aufsichtsrat steht insbesondere der Be⸗

zu: 1 scgs über die Grundsätze, nach welchen Ländereien zu erwerben, nutzbar zu machen und zu veräußern

nd, 8 B 2) über die Errichtung von Neuanlagen jeder Art und Zweigniederlassungen,

3) über die Ernennung solcher Beamten, welche ein jährliches Gehalt von mehr als 4000,— er⸗ halten oder auf länger als auf 4 Jahre angenommen werden, über die mit diesen einzugehenden Verträge sowie über deren Entlassung,

4) über den alljährlich aufzustellenden Voranschlag der Ausgaben und Einnahmen der Gesellschaft,

Der Aufsichtsrat besteht aus wenigstens fünf und

5) über die Grundsätze für die Lesh der Jahresbilan; sowie deren Vorlegung an die Gene⸗ ralversammlung und Vorschläge bezüglich Ver⸗ wendung und Verteilung von Ueberschüssen. 1

Der Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Vor⸗ standsmitgliedern zu vertreten und gegen die die von der Generalversammlung beschlossenen Rechts⸗ streitigkeiten zu führen. Handelt es sich um die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtzrats, so kann dieser ohne und selbst gegen den Beschluß der Generalversammlung gegen die Mitglieder des Vorstands klagen.

§ 24. „Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Auf⸗ sichtsrats ist ein von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu unter⸗ zeichnendes Protokoll zu 1ge.

Alle Erklärungen des Aufsichtsrats sind rechts⸗ gültig vollzogen, wenn sie die Unterschrift „Der Auf⸗ sichtsrat der Sisal⸗Agaven⸗Gesellschaft“ und die Namensunterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters tragen.

c. Die Generalversammlung. 8 0

Die Generalversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle verbindlich.

Die Generalversammlungen werden, wenn der Aufsichtsrat nicht anders beschließt, in Düsseldorf abgehalten. Der Aufsichtsrat beruft die Mitglieder wenigstens 14 Tage vor dem anberaumten Termin, diesen nicht mitgerechnet, mittels Bekanntmachung, in welcher die zu verhandelnden Gegenstände anzu⸗ geben sind. Gleichzeitig erfolgt an alle im Register eingetragenen Mitglieder die Einladung durch ein⸗ geschriebenen Brief.

Jeder Anteil von 500,— berechtigt zu einer Stimme in der Generalversammlung.

Vertretungen sind zulässig, jedoch nur durch ein anderes an der Generalversammlung teilnehmendes Mitglied auf Grund schriftlicher Vollmacht Ehe⸗ frauen können sich durch ihre Ehemänner, Witwen durch ihre großjährigen Söhne, und Minderjährige durch ihre gesetzlichen ö vertreten lassen.

8.

Als stimmberechtigt gelten in der Generalversamm⸗ lung alle diejenigen Anteile, deren Inhaber mindestens 48 Stunden vor der Generalversammlung im Mit⸗

liederregister der Gesellschaft eingetragen waren oder bis dahin die Eintragung in gültiger Form nach gesucht haben.

Die ordentliche Generalversammlung findet jedem Jahre innerhalb der ersten 6 Monate statt. Dieselbe beschließt über:

1) Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und

Verlustrechnung,

2) Verteilung des Reingewinns,

3) Aufnahme von Anleihen,

4) alle anderen in der Einladung angegebenen Gegen⸗

stände. § 30.

Eine außerordentliche Generalversammlung kann, unter Bekanntgabe der zu verhandelnden Gegenstände innerhalb 14 Tagen nach der Bekanntmachung, den Tag der Bekanntmachung nicht mitgerechnet, ein⸗ berufen werden und muß einberufen werden,

1) wenn Mitglieder, welche zusammen mindestens 1½0 des gezeichneten Kapitals besitzen oder vertreten, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern,

2) wenn der Vorstand die Einberufung beantragt,

3) auf Verlangen der dörde.

in

Sind die Mitglieder satzungsmäßig geladen, so ist die Generalversammlung für alle Fragen der Tagesordnung beschlußfähig und genügt für Be⸗ schlüsse und Wahlen, mit nachfolgenden Ausnahmen, absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, sonst die Stimme des Vorsitzenden.

Die Auflösung der Gesellschaft, Veränderung der Satzungen oder Uebertragung des Vermögens und der Schulden der Gesellschaft an Dritte können nur von einer Generalversammlung, in welcher mindestens 4 des Gesellschaftskapitals vertreten sein muß, mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Das Protokoll der Generalversammlung, in welches ausschließlich vie Beschlüsse der Generalversammlung aufgenommen werden, wird notariell beurkundet und von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, welcher auch

ie Verhandlungen der Generalversammltung leitet, oder dessen Stellvertreter sowie die durch diesen ernannten Stimmzähler

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch die von der Generalversamm⸗ lung bestellten Liquidatoren nach Maßzabe der §§ 65 bis 74 des Gesetzes, betreffend die Gesell. schaften 5 beschränkter Haftung. (R.⸗G.⸗Bl. 1898 S. 846 ff.

IV. Bilanz, Ermittelung und Verwendung des ee.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt die Zeit von der Er⸗ richtung der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 1905. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Schluß eines Geschäftsjahres wird von dem Vor⸗ stand nach den Vorschriften des § 42 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf⸗ tung (R.⸗G.⸗Bl. 1898 S. 846 ff.), die Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr gezogen. Diese muß mit der Gewinn⸗ und Verlustrechnung und mit einem den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Berichte des Vorstands, owie mit dem darüber von dem Aufsichtsrate zu er⸗ shrktennen Revisionsberichte alljährlich vor dem 30. Juni der Generalversammlung vorgelegt werden.

Je eine Kopie der Bilanz und des Jahresberichts sind alljährlich mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung jedem Gesellschafter zuzustellen. 8

§ 35.

Der durch die Bilanz festgestellte Reingewinn wird, nach Abzug der durch den Aufsichtsrat fest⸗ gesetzten Abschreibungen, wie folgt verwendet: 8

unächst werden 5 % des Reingewinns dem Reservefonds zugeführt, bis dieser die Hohe von 25 % des Grundkapitals erreicht hat bezw. wieder

erreicht hat, nachdem er angegriffen war; sodann