auf bestimmte Zeit Beurlaubten sowie die Unteroffizierschüler und Schiffsjungen inbegriffen.
haltungsvorstand, ra verwandte, Gewerbegehilfen, Dienstboten, sonstige Wohnungsgenossen, Schlafleute
Person eine 1 einzutragen.
1
auch noch eine 1 einzuschreiben.
nur eine Muttersprache, welche ihm von Jugend sprechen, 1 zwei Muttersprachen zuzuzählen. nicht als besondere Sprache.
angehörigkeit nur durch förmliche Naturalisation, Frauen
Reichsausländern sind nicht schon durch Geburt im Inlande deutsche Reichsangehörige geworden.
anstalten und Unteroffiziervorschulen usw. nur die als Lehrer, Erzieher, zur Ausbildung und Aufsicht kommandierten aktiven Offiziere, Aerzte,
ö1““ E1““ 8 8 8 8
werks, Handels oder sonstigen Berufs, in welchem der (oder die) Betreffende tätig ist, angegeben werden, also z. B. Strumpfwaren⸗ fabrik, Baumwollspinnerei, Stärkefabrik, Torfgräberei, Material⸗ warenhandlung usw., ebenso für Personen, welche land⸗ oder forst⸗ irtschaftlich tätig sind: Landwirtschaft, Gärtnerei, Forstwirtschaft der Fischerei. Insbesondere soll für Arbeiter und Tagelöhner stets der rbeits⸗ oder Geschäftszweig “ werden, in dem sie ständig Hder meistens arbeiten (ob in Landwirtschaft, bei Garten⸗, Forst⸗, Bau⸗, Eisenbahn⸗, Chaussee⸗, Hafen⸗ Kanalarbeiten usw.). Dienstboten für häusliche Dienste und persönliche Bedienung der für das Gewerbe sind so zu bezeichnen. 8 Bei Ehefrauen oder Töchtern gilt die Besorgung des Haus⸗ wesens nicht als besonderer Beruf. Bei Beamten, Lehrern, Aerzten usw. ist die Art ihrer Berufstätigkeit, welche aus den ihnen verliehenen Amtsbezeichnungen nicht immer zu ersehen ist, genau anzugeben, z. B. statt Professor: Universitätsprofessor, mit Unterscheidung der Fakultät, Gymnasial⸗ professor, Professor der Malerei. Bei Beamten ist der Dienstzweig nzugeben. Für Personen, welche keinen erwerbenden Beruf aus⸗ üben, und aus eigenem Vermögen, von Renten, Pension oder Unter⸗ stützung leben, ist dies ersichtlich zu machen, z. B. Oberst z. D., Amtsrichter a. D., Rentner, Pensionär, Auszügler, Altsitzer, Leib⸗ züchter, Ausgedinger, Almosenempfänger usw. Bei Personen in Berufsvorbereitung ist dies anzugeben, z. B. Student, Bauschüler usw. 8 Bei Soldaten, desgl. bei Straf⸗ und Besserungs⸗ efangenen ist kein Beruf anzugeben. 1 8ub 6. b. Stellung im Hauptberuf. Als Berufsstellung be⸗ eichnet man das Arbeits⸗ Dienst⸗ oder Abhängigkeitsverhältnis einer Person. Die am häufigsten vorkommenden Berufsstellungen sind in der Landwirschaft: u““ Gutsbesitzer, Besitzer, Dekonom, Eigentümer, Pächter, Administrator, Direktor, Verwalter, Inspektor, Volontär, Eleve, Lehrling, Guts⸗ aufseher, Hofmeister, Vogt, Wirtschafter, Wirtschafterin, Rechnungs⸗ führer, Buchhalter, Schreiber, landwirtschaftlicher Knecht, Magd, Tagelöhner, Schäfer, Hirt, sonstiger Arbeiter usw., in der Industrie und dem Handwerke: Unternehmer, Fabrikant, Fabrikbesitzer, Geschäftsleiter, Inhaber, Inhaberin, Mitinhaber (Kompagnon), Handwerksmeister, Betriebs⸗ nspektor, Ingenieur, Chemiker, Aufseher, Werkmeister, Obersteiger, Steiger, Monteur, Maschinist, Prokurist, Disponent, Buchhalter, Korrespondent, Rechner, Schreiber, Volontär, Geselle, Gehilfe, Lehrling, Heizer, Geschäftskutscher, Hausdiener, Handlanger, sonstiger
Arbeiter usw 8 Versicherungs⸗ Verkehrs⸗
im Handels⸗, gewerbe: 8 8 Geschäftsinhaber, Direktor, Prokurist, Disponent, Rechnungsführer, Buchhalter, Kassierer, Agent. Reisender, Handlungsgehilfe, Kommis, Verkäufer. Ladenmädchen, Lehrling, Packer, Hausdiener, Geschäfts⸗
kutscher, Fuhrmann usw., 1“
8 in der Gast⸗ und Schankwirtschaft: 8 Gastwirt, Restaurateur, Schankwirt, Hotelbesitzer, Oberkellner, Kellner, Koch, Köchin, Portier, Hausdiener, Kutscher, Hausknecht usw.
u 7. Religionsbekenntnis. Unbestimmte Ausdrücke wie Christ, Protestant sind zu vermeiden. Insbesondere sind auch die Evangelisch⸗unierten, Evangelisch⸗lutherischen und Evangelisch⸗ reformierten zu unterscheiden, und die Alt⸗ oder Sevariertlutheraner, Altreformierten, Herrnhuter, Mennoniten, Avpostolischen (Irvin⸗ ianer), Baptisten, Presbyterianer, Methodisten usw. deutlich zu be⸗ eichnen, nicht aber lediglich als Evangelische einzutragen.
Für ungetaufte Kinder ist das Bekenntnis anzugeben, in welchem sie rzogen werden sollen.
Zu 8. Muttersprache. In der Regel besitzt dee Mensch
auf am ge⸗
läufigsten ist und in welcher er denkt. Kinder, welche noch nicht sind der Muttersprache der Eltern, unter Umständen also
Dialekte, 3 B. Plattdeutsch gelten
Zu 9. Staatsangehörigkeit. Einzelne deutsche Staaten sind nicht anzugeben. Reichsausländer erwerben die deutsche Staats⸗
“
und
durch Verheiratung an einen Inländer. Kindern von
Zu 10. Hier sind auch die Militärbeamten, Militärärzte und die
Bei der Gendarmerie und den Insassen von Invalidenhäusern sind nur die in Offizierstellen befindlichen Personen, von den Kadetten⸗
Beamten und Mannschaften als aktive Militärpersonen zu zählen. „Zu 11. Als militärisch ausgebildet gelten diejenigen, welche im aktiven Heere oder bei der aktiven Marine mindestens 3 Monate ge⸗ dient oder als Ersatzreservist geübt haben. Hierzu zählen nicht: die dem Heere oder der Marine aktiv Angehörenden, die als dauernd dienstuntauglich Ausgemusterten, die mit Zuchthaus Bestraften, die durch Straferkenntnis aus Heer oder Marine Entfernten und die nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte Befindlichen.
5) Erläuterungen zur Ausfüllung des Haushaltungs⸗ verzeichnisses B.
Es sind die Familiennamen sämtlicher An⸗ n, und zwar in folgender, auch für die ählkarten A maßgebenden Reihenfolge: Haus⸗ hefrau, Kinder nach ihrem Alter, sonstige An⸗
Zu Spalte 1. wesenden einzutragen, Numerierung der
ite und andere Anwesende. u Spalte 3. Die Angabe der „sonstigen Stellung zum EE“ soll zeigen, ob jemand beim Haus⸗ altungsvorstande in Arbeit oder Dienst steht, oder als Mieter, Schlafgänger, Gast, Besuch, oder einquartierter Soldat u. dgl. an⸗ wesend ist, bei Dienstboten insbesondere auch, ob sie für häusliche oder für gewerbliche Verrichtungen gemietet sind. Zu Spalte 4 und 5. Hier ist für jede männliche oder weibliche
Zu Spalte 6. Für jede Militärperson ist außer in Sp. 4 hier
Zu Spalte 7. Die Bezeichnung des Religionsbekenntnisses kann
Ansprache.
„Zur ordnungsmäßigen Ausführung der diesjährigen Volkszählung wird vertrauensvoll Ihre Mitwirkung erbeten. Die Fihlpopier⸗ A und B sollen ’ö vom Haushaltun svorstande selbst bis zum 1. Dezember Mittags ausgefüllt werden. ie dies zu geschehen hat, geht aus der Anleitung C auf der Innenseite dieses Umschlags und den hierneben vorgedruckten Mustern hervor. Wir ersuchen Sie, das einliegende Haushaltungsverzeichnis B sowie für jede in Ihrer Haushaltung zur Zeit der Zählung anwesende Person eine der ebenfalls beiliegenden Zählkarten A auszufüllen. Bei Zweifeln über die Ausfüllung, und falls die Zählpapiere nicht aus⸗ reichen, wollen Sie sich zunächst an den Zähler wenden. Dieser ist angewiesen und berechtigt, die Berichtigung falscher oder Eintragungen zu verlangen oder sie an Ort und Stelle selbst zu be⸗ wirken. Die Zähler sind in ihrer freiwilligen und ehren⸗ amtlichen Tätigkeit von den Haushaltungsvorständen und allen Hausbewohnern durch bereitwillige Auskunft zu unterstützen.
Die gewonnenen Angaben werden nur zu statistischen Uebersichten, nicht aber zu steuerlichen und anderen Zwecken verwertet.
Die Ortsbehörde.
“ Königreich Preußen. Volkszählung am 1. Dezember 1905.
Auweisung für die Zähler. (Nebst Muster einer ausgefüllten Kontrolliste F auf folgender Seite.)
I. Obliegenheiten des Zählers im allgemeinen.
. S1. Zur Durchführung der Volkszählung werden die Gemeinden in Zählbezirke eingeteilt.
.§ 2. Für jeden Zählbezirk wird von der Ortsbehörde oder Zählungskommission ein Zähler und für jeden oder mehrere Zähler gemeinsam ein Stellvertreter bestellt.
§ 3. Dieses Ehrenamt wird dem Zähler in dem Vertrauen übertragen, daß er mit Umsicht und Eifer die Volkszählung zu fördern bereit sei. Ueber die von den einzelnen Personen gewonnenen Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren; sie dürfen nur zu statistischen Zusammenstellungen, nicht zu anderen Zwecken benutzt werden.
§ 4. Dem Zähln. liegt die Austeilung, Wiedereinsammlung 8 Prüßung der Zählbriefe C/D sowie die Aufstellung der Kontroll⸗ iste F ob.
Er muß vor allem dafür sorgen, daß jede Haushaltung seines Zählbeitke⸗ einen Zählbrief erhalt, und daß alle darin enthaltenen
ählpapiere vorschriftsmäßig, vollständig und wahrheitsgemäß aus⸗ gefüllt wieder in seine Hände zurückgelangen.
K 5. Der Zähler empfängt diese Anweisung E, zwei Kontroll⸗ listen F und die für seinen Bezirk mutmaßlich erforderliche Menge von Zählkarten A. Haushaltungsverzeichnissen B und Zählbriefen C,D mit Anleitungen C. Letztere sowie zwei Muster ausgefüllter Zähl⸗ papiere A und B sind auf dem Umschlage des Zählbriefes /D ab⸗ gedruckt. Aus diesen Zählpapieren hat sich der Zähler zunächst genau zu unterrichten, wer und wie und wann gezählt werden soll. Wenn ihm die örtlichen Verhältnisse seines Zählbezirkes und die darin be⸗ findlichen Haushaltungen nicht schon bekannt sein sollten, so hat er sich hierüber durch die Ortsbehörde oder Besichtigung an Ort und Stelle Kenntnis zu verschaffen.
II. Austeilung der Zählpapiere.
1) Bezüglich der Haushaltungen, Gebäude und andern Wohnstätten.
6 6. Die Zählbriefe C/D sind vom Zähler für seinen Bezirk mit fortlaufenden Nummern und der Adresse der Haushaltungsvorstände (des Fenilt we.e des Vorstehers der Anstalt zu beschreiben und in die Kontrolliste F einzutragen (vergl. § 16).
In den Zählkarten A und Verzeichnissen B sind ferner die Zeilen des Kopfes übereinstimmend mit den Angaben auf der Adresse der zu⸗ gehörigen Zählbriefe C/D auszufüllen, damit sie jederzeit richtig zusammengelegt werden können. Wo der Zähler diese Ausfüllung den Haushaltungsvorständen überläßt, hat er letztere auf diese notwendige Uebereinstimmung ausdrücklich aufmerksam zu machen und die richtige Ausfüllung zu prüfen.
§ 7. Die Austeilung der Zählpapiere ist vom 28. bis 30. No⸗ vember von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung vorzunehmen. Hierbei hat der Zähler die Anzahl der in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember voraussichtlich in der Haus⸗ haltung Anwesenden genau zu ermitteln und hiernach die nötigen Zählkarten A zu bemessen.
Die ausgegebenen Zählkarten A und Verzeichnisse B sind auf jedem Zählbriefe bei der Adresse links unten zu vermerken.
In jede Haushaltung und an jede einzellebende Person mit be⸗ sonderer Wohnung und eigener Hauswirtschaft ist ein Zählbrief zu geben, enthaltend die erforderliche Zahl von Zählkarten A und ein Haushaltungsverzeichnis B (vergl. „Anleitung C“* Ziffer 1). Befinden sich in einer Wohnung oder einem Wohnraume zwei oder mehr Haus⸗ haltungen, von denen jede eine Hauswirtschaft führt, so erhält jede einen Zählbrief.
Größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Anstalten usw. sind nach Bedarf zwei oder mehr Haushaltungsverzeichnisse zuzustellen (vergl. „Anleitung C“ Ziffer 1 sowie § 10). Reichen die Zählpapiere nicht ans. 16 hat sich der Zähler an die Ortsbehörde (Zählungskommission) zu wenden.
§ 8. Bei Abwesenheit des Haushaltungsvorstandes ist der Zähl⸗ brie 6. ein erwachsenes, zuverlässiges Mitglied der Haushaltung zu ehändigen.
8
anlangen, in Baracken, Hütten, Bretterbuden, Zelten,
1u“ 111131“]
Wald⸗, Straßen⸗, Eisenbahn⸗ und andere Bauarbeiter, Wächter, S reisende Handwerker, Schauspieler, Tierbändiger, Musikanten,
14
8 2) Bezüglich der Anstalten.
8—
§ 10. Wenn in einer Anstalt Verwaltungs⸗, Aufsichtspersonal oder andere Personen mit besonderer Haushaltung wohnen, so erhält jede einen Zählbrief mit besonderer Nummer, während für die übrigen Insassen mit dem Anstaltspersonal ohne eigenen Haus⸗ bart ein Zählbrief bestimmt ist. (Vergl. „Anleitung O“
iffer 1).
Im Kopfe des Haushaltungsverzeichnisses ist die Art der Anstalt — 1. B. Kaserne“, Krankenhaus“, „Gasthof“, „Gefängnis“, „Stift“ usw. — anzugeben.
Die Besitzer, Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei Einhändigung der Zählbriefe auf Vorstehendes aufmerksam zu machen. Die Gast⸗ und Herbergswirte sind ferner darauf hinzu⸗ weisen, daß sie die bei ihnen vom 30. November auf den 1. Dezember übernachtenden oder von der Reise früh ankommenden Gäste recht⸗ zeitig um die erforderliche Auskunft über ihre Person ersuchen.
„§ 11. Die Militärpersonen werden einzeln gezählt wie die Zivwilpersonen; die Kasernen usw. sind wie Anstalten zu behandeln (§ 10).
Die in Lazaretten, Arresthäufern, Zeughäusern und anderen Militärgebäuden sowie die in Privathäusern wohnenden oder ein⸗ quartierten Militärpersonen sind dort zu zählen.
Die in der Zählungsnacht auf Wache befindlichen Militär⸗ personen werden in ihren Quartieren gezählt.
III. Einsammlung der Zählpapiere.
1) Zeit der Einsammlung.
8 12. Mit der Wiedereinsammlung der Zählbriefe hat der Zähler um 12 Uhr Mittags des 1. Dezember zu beginnen und sie bis zum Abend des 3. Dezember zu vollenden.
2) Prüfung der Zählung im allgemeinen.
§ 13. Der Zähler hat beim Einsammeln die Zählbriefe und Karten auf ihre Vollständigkeit und ihren Inhalt an Ort und Stelle durchzusehen und etwaige Mängel sogleich berichtigen oder ergänzen zu lassen, nötigenfalls dies selbst zu tun.
Insbesondere ist die richtige Beantwortung der Fragen 6 (Beruf) und “ zu prüfen. Offenbar unrichtige Angaben wird der Zähler ohne weiteres berichtigen; bei zweifelhaften Angaben über die Muttersprache hat er besondere Ermittelungen, nötigenfalls unter Zuziehung der Ortspolizei, anzustellen. Einen verlorengegangenen Zählbrief wird er ersetzen und für dessen nachträgliche Ausfüllung Sorge tragen. Ist das Haushaltungsverzeichnis B vom Haushaltungs⸗ vorstande nicht unterschrieben, so kann der Zähler dies tun.
„§ 14. Die Zahl der Zählkarten A und deren Angaben müssen mit den Einträgen auf dem Verzeichnisse B stimmen, und alle Per⸗ sonen, welche in der Wohnung der Haushaltung sowie in den dazu gehörigen Nebenräumlichkeiten, Nebengebäuden, Werkstätten, Geschäfts⸗, oder Bodenräumen usw. übernachtet haben, oder welche am Vormittag des 1. Dezember in der Haushaltung eingetroffen waren, müssen auf⸗ genommen sein.
„§ 15. Trifft der Zähler beim Einsammeln in einer Haushaltung niemanden an, und ist für letztere bei Hausgenossen oder Nachbarn ein ausgefüllter Zählbrief nicht hinterlegt worden, so füllt der Zähler auf Grund mündlicher Nachfrage die Zählpapiere mit einem Vermerke aus und unterschreibt sie, vorbehaltlich ihrer etwaigen Nachlieferung durch den Haushaltungsvorstand.
IV. Führung der Kontrolliste F.
8*
führt der Zähler eine Kontrolliste F nach nebenstehendem Muster. Für jeden Zählbrief, d. h. jede Haushaltung, jede dieser gleich zu achtende einzellebende Person und jede Anstaltshaushaltung ist eine Zeile be⸗ stimmt, und zwar in der Reihenfolge ihrer Numerierung. In den Spalten 1 und 2 der Kontrolline sind sämtliche bewohnten und unbewohnten, im Bau vollendeten Wohnhäuser, ferner andere bewohnte Gebäude, die für gewöhnlich zu andern als Wohnzwecken bestimmt sind, sowie sonstige feststehende oder bewegliche Bau⸗ lichkeiten usw. in seinem Zählbezirk, welche zur Zeit der Zählung bewohnt sind, einzeln zu verzeichnen. Dabei sind nicht Gruppen mehrerer Gebäude oder ganze bebaute Grundstücke, sondern die einzelnen Wohnhäuser anzuführen und deren Lage nach Wohn⸗ platz, Ortsteil, Straße und Hausnummer genau zu bezeichnen.
1) jedes freistehende Wohngebäude, 2) jedes zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude, wenn einem anderen Gebäude unter einem Dache befindlich, sobald es von diesem durch eine vom Dach bis zum Keller reichende Trennungswand (Brandmauer) geschieden ist. Führen mehrere Gebäude dieselbe Haus⸗ nummer, so ist diese so oft, wie sie vorkommt, einzusetzen.
Gebäude, welche zwar bewohnt find, für gewöhnlich aber nicht zu Wohnzwecken dienen (vergl. § 9), sind nach ihrem Hauptzwecke, andere bewohnte Baulichkeiten nach ihrer Art (z. B. Bude, Schiff, Wagen usw.) kurz zu bezeichnen.
Unbewohnte Wohnhäuser sind hinter dem letzten Zählbriefe der Liste einzeln einzutragen, und zwar ohne laufende Nummer, da für sie kein Zählbrief ausgegeben wird. Sie werden am Schlusse der Kontrolliste ihrer Zahl nach in die Uebersicht der Gebäude unter 2 eingetragen.
In der Spalte 3 der Liste sind die Namen solcher Haushaltungs⸗ vorstäͤnde, welche in demselben Gebäude wohnen, einzuklammern, sodaß für jedes einzelne Gebäude ersichtlich ist, welche Haushaltungen darin befindlich sind. Das in die Spalten 4 bis 6 Einzutragende ist den Haushaltungsverzeichnissen B zu entnehmen.
In die Spalte 7 werden etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. über verlorene, ersetzte oder nachträglich aufgestellte Zählpapiere, oder wer die Zählpapiere ag Stelle des
und auf denen Personen wohnen oder übernachten, sodann Wagen usw,, welche als Wohnung oder vorübergehend zum Uebernachten dienen (für Feld⸗,
unstreiter und sonstige Schausteller, Markt⸗ und Meßleute usw.).
Volkszählung am 1. Dezember 1905.
K
ontrolliste
ür den Zähler Herrn⸗
Stadtgemeinde
Landgemeinde
im Zählorte 28b Gutsbezirk
Nähere Bezeichnung der
zum Zählbezirke gehörigen
Straßen, Häuser, Orts⸗
teile, Wohnplätze.
aufende Nummer der
Wohnstätten.
Bezeichnung der Gebäude oder sonstigen 8
Angabe der Lage
nach
Straße und Ortsteil Wohnplatz.
Zählbriefe.
Hausnummer oder andere Bezeichnung
Baulichkeit.
der
Name der
Haushaltungsvorstände oder Bezeichnung der Anstalten,
für welche
Zählbriefe ausgegeben wurden.
—
2.
männl. weibl.
Darunter sind reichs⸗ angehörige aktive Militär⸗ personen.
Orts⸗ anwesende Personen.
5. 6.
Wohnhäuser und audere
§ 16. Ueber die Verteilung und “ der Zählpapiere
Als Wohnhaus ist im allgemeinen anzusehe:
auch mit
usw.
Der Zählbezirk enthält:
bewohnte Baulichkeiten.
Bewohnte Wohnhäuser . . . .
Unbewohnte Wohnhäuser Sonstige bewohnte Baulichkeiten, die für gewöhnlich zu anderen als Wohn⸗
zwecken diennen . . Bewohnte Hütten, Bretterbuden, Zelte
nS2,88 6 nhee. Pnie Wagen, Schiffe, Kähne, 4“*“
Zusammen
Haushaltungen. Gewöhnliche Haushaltungen von 2 und
mehr Personen . . . Einzellebende Personen mit beson⸗ derer Wohnung und eigener Haus⸗ EEö1 Gasthöfe, Gasthäuser, Herbergen u. dergl. mit einlogierten Gästen ...
Andere Anstalten aller Art 1“ 8 Zusammen
““ 8 “
Muster einer ausgefüllten Kontrolliste v.
für den Zähler Herrn Wol im. Zählorte
bezirke gehörigen Straßen, Häͤuser,) Wohn
gemeinde Landgemeinde Gutsbezirk Marwitz Rittergut Marwitz s 5
Hauptsumme.
Anhänger der untenstehenden Religionsgemeinschaften. Gemeindezwecke.
(Busammenstellung für
“
1) Evangelisch⸗unierte. 2) Evangelisch⸗lutherische. 3) Evangelisch reformierte 4) Andere Evangelische
1“ —
5) Katholische.
6) Juden.
7) Andere und unbekannte
Diese Kontrolliste und am
Unterschrift der
eines Mitgliedes der
Königreich Preußen.
Volkszählung am 1. Dezember 1905.
Kontrolliste
ten Dezem
Ortsbehörde oder Zählungskommission
betreffend den Zählbezirk Nr. 1
elbst, d. i. der Gutshof mit zugehörigen Gebäuden Nr. 1 bis 7 und zwei unbewohnten
habe ich der gegebenen Anleitung gemäß ausgefüllt ber 1905 algeschloffen. Unterschrift des Zählers
Diese Kontrolliste ist von uns geprüft und
Aus den Zählpapieren A oder B
u entnehmen.) 8 8 Zahl der Personen weibl.
Zusammen
männl.
richtig befunden ergänzt ten Dezember 1905.
worden.
, den
— 2
Kreis Landsberg Land
Nähere Bezeichnung der zum Zähl⸗ Ortsteile, Wohnplätze.
Bezeichnung der Gebäude anstigen Wohnstätten.
oder
Angabe der Lage nach Straße und Ortsteil, Wohnplatz.
Hausnummer oder andere hes v ne
ber Baulichkeit.
Haushaltungsvorstän
für welche
de
oder Bezeichnung der Anstalten,
Zählbriefe ausgegeben wurden.
Laufende Nummer der Zählbriefe
2.
3.
Darunter sind reichs⸗ angehörige aktive Militär⸗ personen.
Orts⸗ anwesende Personen.
männl. weibl.
6.
Gutshof
1 Pferdestall
Lehmann, Knecht
Iffland, Domänenpächter
1b
Wilke
Jägerhaus
2
Gießmann
988—bg
Dobberstein
Verreist.
Deputantenhaus
3
1Richter
FZorn
Tagelöhnerbaus, Dorfstraße
Nicht angetroffen, selbst ausgefüllt.
Köhler Seidler
Schmiedehaus
Kaiser
5N
Familienhaus
Wiese
u. s. w.
Herrschaftl. Wohnhaus
z. Z. unbewohnt
Schnitterhaus
DSDOeer Zählbezirk enthält: Wohnhäuser und andere bewohnte
(Zusammenstellung f
Anhänger der
Hauptsumme...
untenstehenden ür Gemeindezwecke.
Religionsgemeinschaften. Aus den Zählpapieren A oder B
Vpolkszählung am 1. Dezember 1905.
Anweisung für die Behörden.
Am 1. Dezember 1905 findet im Deutschen Reiche eine Volks⸗ zählung statt, deren Leitung für Preußen dem Königlichen Statistischen Landesamte zu Berlin übertragen worden ist. Mit der Volkszählung ist eine Ermittelung der bewohnten und unbewohnten Wohnhäuser sowie der sonstigen bewohnten Baulichkeiten verbunden. Zur Auf⸗ nahme dienen die Zählkarte A, das Haushaltungsverzeichnis B, der Zählbrief C/D mit der Anleitung C, die Anweisung E für die Zähler, die Kontrolliste F und die Ortsliste G. “
I. Wer und was ist zu zählen?
1) Die Volkszählung bezweckt, die Zahl und einige persönliche Eigenschaften der e1“ Bevölkerung sowie die Zahl S ätten zu ermitteln. 8 8 I1“ Bevölkerung besteht aus den in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember 1905 innerhalb jeder Stadt⸗ oder Landgemeinde und Pveß selbständigen Gutsbezirks ständig bHorübergehend anwesenden Personen. 1 8 ven als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, sodaß die Lebenden, also die vor Mitternacht Geborenen und die nach Mitter ht Gestorbenen mitzuzählen si 1 auf Schifen oder Fahrzeugen im Gebiete des preußischen Staates werden dessen ortsanwesender Bevölkerung zugerechnet. Während der bezeichneten Nacht auf Reisen oder sonstwie unter⸗ wegs befindliche Personen, einschließlich der auf Schiffen oder Fahr⸗ zeugen in Fahrt werden dort gezählt, wo sie zuerst ankommen. 3) Die Sühlag erfolgt von Haus zu Haus und von Haus⸗ ng zu Haushaltung. “ 8 S a⸗ zu venittcn ist, geht aus der anliegenden Zählkarte A und dem Haushaltungsverzeichnisse B hervor. “ 5) Als Wohnstätten werden in die Kontrolliste F die be⸗ wohnten und unbewohnten, im Bau vollendeten Wohnhäuser, ferner andere bewohnte Gebäude, die für gewöhnlich andern als Wohn⸗ zwecken dienen, sowie sonstige feststehende oder bewegliche Baulich⸗ keiten aufgenommen, welche zur Zeit der Zählung bewohnt sind. 1“ 8 ““ 8 II. Wie ist zu zählen?
A. Mitwirkung der Bevölkerung.
1) Als oberster Grundsatz gilt, die Bevölkerung bei der Zählung selbst mitwirken zu lassen und die Haushaltungsvorstände zu ver⸗ pflichten, die über die Personen ihrer Haushaltung verlangten Nach⸗ weise auf den Zählpapieren tunlichst IEsiesern. 2) Zur Erhebung über die einzelnen Personen dienen die Zähl⸗ karten A und das Haushaltungsverzeichnis B. 8
3) Vorgenannte Formulare in entsprechender Anzahl bilden den Inhalt des Zählbriefs C.D. Auf dessen Außenseite befindet sich die Adresse des Haushaltungsvorstandes, an welchen er gerichtet ist. Die übrigen Teile der Außenseite enthalten Muster einer ausgefüllten Zählkarte A und eines Haushaltungsverzeichnisses B, die Innenseite die Anleitung C zur Ausfüllung dieser Zählpapiere. 4) Für jede Haushaltung ist ein solcher Zählbrief bestimmt. Die Insassen von Anstalten für gemeinsamen Aufenthalt G. B. Erziehungs⸗, Kranken“⸗, Heil⸗ und Pflegeanstalten, Altersversorgungsanstalten, Ge⸗ fängnisse, Strafanstalten, Kasernen, Arresthäuser, Klöster, Herbergen, Gasthöfe ufw.) ohne eigene Hauswirtschaft bilden eine selbständige Haushaltung. Vorsteher oder Verwalter solcher Anstalten bilden deren
2
aushaltungsvorstand, sofern sie nicht in der Anstalt einen eigenen Hausstand besitzen. Ebenso sind einzellebende Personen mit besonderer Wohnung und eigener Hauswirtschaft als Haushaltungsvorstände an⸗ zusehen. Die auf Wache befindlichen Militärpersonen werden in ihre
Quartieren gezählt. B. Obliegenheiten der Gemeinde⸗*) (Orts⸗) Behörden.
a. Allgemeines.
Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Gemeinde⸗ (Orts⸗) Bebhörden und foll möglichst unter Verwendung freiwilliger Zähler stattfinden. In den Städten mit Königlicher Polizeiverwaltung kiegt die Volkszählung dem Magistrat und der Polizeibehörde gemein⸗ schaftlich ob. In den Landgemeinden und Gutsbezirken, wo die Polizeiverwaltung nicht in den Händen der Gemeindebehörden liegt, haben die Polizeibehörden nach Anleitung der Kreisbehörden Beihilfe zu leisten. Ueber die von der Persönlichkeit des Einzelnen gewonnenen Nachrichten ist das Amtsgebeimnis zu wahren; sie dürfen ohne be⸗ sondere Genehmigung der Staatsregierung nur zu statistischen Zu⸗ sammenstellungen, nicht zu anderen Zwecken benutzt werden.
b. Bildung von Zählungskommissionen.
1) Zur Füssfülenns der Volkszählung wird in jeder Gemeinde, wenn erforderlich, eine besondere Zählungskommission gebildet. 2) Zu diesem Ehrenamte sind solche Personen zu bestimmen, welche die Wichtigkeit der Volkszählung zu beurteilen imstande sowie bereit sind, an deren richtiger Ausführung mitzuwirken und die zu leich das Vertrauen der Gemeindeangehörigen besitzen, auch die örtlichen Verhältnisse kennen. 8 5 3) Zählungskommission muß bis zum 9. November d. Js. ildet sein. ges 8ö Aufgabe der Zählungskommission oder soast der Ortsbehörde bestebt hauptsächlich ill: a. Einteilung des Gemeindebezirks in Zählbezirke, b. Ernennung und Anweisung der Zähler, 88 1 c. Prüfung und etwaige Berichtigung der ausgefüllten Zählpapiere, Aufstellung der Ortsliste G und Beförderung des gesamten Zählungs⸗ materials an die Kreisbehörde bezw. an das Köͤnigliche Statistische Landesamt, sofern es von diesem unmittelbar der Ortsbehörde zu⸗ gesendet worden war.
c. Einteilung des Gemeindebezirks in Zählbezirke.
1) Die Volkszählung muß in abgegrenzten Zählbezirken erfolgen.
9 Die Zählbezirke bche in der Regel nicht mehr als 40 Haus⸗ haltungen umfassen und sich an die in der Gemeinde bereits bestehende Einteilung dergestalt anschließen, daß für jeden größeren Ortsteil oder Wohnplatz ein oder mehrere bes onde 28 gebildet werden. Was ein Wohnplatz ist, ergibt sich aus der iffer e 4. Liegt ein Teil der
ushaltungsvorstands in Empfang
Trifft der Zähler in einer Hausbaltung (Wohnung) niemanden an, so wird er den Zählbrief an Hausgenossen oder Nachbarn zur V. Ablieferung des Zählmaterials.
wfiteren Besorgung üͤbergeben, nötigenfaͤls aber seinen Besuch 17. Nach vollendeter Wiedereisammlung hat der Zähler die
m 8 wiederholen. 4 1 2 der Spalten 4 und 5 zusammen muß mit der Zahl der Zählkarten Sind die Mitglieder einer Haushaltung zur Zeit nicht in der — vee; 8 E11“”“ 3
dieser Haushaltung übereinstimmen. “ — n . 8 “ 8 Gemeinde anwesend, so ist auch die Haushaltung als solche nicht zu die Sumtmen in der Kontrolliste F zu ziehen und diese abzuschließen⸗
8 zählen. 2 3 das Must lgender Seite. Die Empfänger der Zählbriefe sind über das Ausfüllen der Zähl⸗ i gs 8. Flusse 8 2 vvvF“
Tnaten deß drr gütnnhnt sever vebitg en ahatt den ruzaac, en üig erkamntehe digchenemgfinnassa a
— en hl edenen Bekenntnissen ge⸗
1Desemeen. Mittags 12 Uhr an, zur Abholung bereit⸗ Bbeiges herlenenses fäürig e ohne die Zählpapiere aus § 9. Der Zähler wird sich darüber vergewissern, daß er kein e z
— . 2 . § 18. Der Zähler hat eine Reinschrift der Liste F zu fertigen,
bewohntes Gebäude und keine Haushaltung “ und daß auch für welche das zweite Formular bestimmt ist. Demnäͤchst sind Ent⸗
diejenigen Haushaltungen oder einzelnen Personen Zählbriefe jt erhalten, welche in solchen Gebäuden wohnen oder sich aufhalten, die — g 12. Zahte — .e 8. . en.
venöcnrich 88 Nenen swie Peneze rer — gebliebenen Zählpapieren bis zum 6. Dezember d. J. an die Orts⸗
Schulen, Dienstgebäude von Behörden, Stallgebäude, Scheunen, behörde oder Zä lungskommission zurückzugeben. 1 8
Garten⸗ und Weinbergshäuser usw.). § 19. In meifelbaften Fällen wolle der Zähler sich an die 4) Andere Anstalten aller Art.. Ortsbehörde oder die Zählungskommission wenden, von welcher er v11“ 1
seinen Auftrag empfing. Zusammen
11“
einde (des Gutsbezirks) in einem anderen Kreise (Ober⸗ ahl der Personen als 8 Hauptteil, so wird er in dem anderen Kreise gezählt, männl. weibl. muß aber unter allen Umständen als besonderer Zählbezirk be- 8 haandelt und so in der Kontrolliste F. angegeben werden; jedoch ist zu 8 beachten, daß ein solcher Gemeindeteil nicht doppelt gezählt wird. Ebenso, wenn ein Teil der Gemeinde einem anderen tags⸗ wahlkreise angehört als der Hauptteil, oder außerhalb der Zollgrenze liegt, müssen diese Teile besondere Zählbezirke bilden und im Kopfe der Zählerkontrollisten F nach ihrer besonderen Zugehörigkeit deutlich
erden. . 1 bewohntes oder unbewohntes Wohnhaus und keine sonstige bewohnte Baulichkeit darf übergangen werden. Zweifel darüber,
Feunsm Baulichkeiten. “ ““ 1) Bewohnte Wohnhäuser. . . 1 86 88
2) Unbewohnte Wohnhäuser.
3) Sonstige bewohnte Baulichkeiten, die 1) Evangeli
E1“““ 2) Evangelischelutherische .
EEö“ elisch·reformierte
d Hewohnte Hätten, Brettezuden, Zele 1
E 5) Katholische . .
5) Bewohnte Wagen, Schiffe, Kähne,
V11“* ½n — ) Andere und unbekannt. V Wwelcher Gemeinde die auf Flüssen, usw. ankernden Fahrzeuge zugerechnet
u“ Zusammen — 84 — werden sollen, entscheidet die Kreisbehörde. 1
Diese Kontrolliste habe ich der gegebenen Anleitung Bei der Einteilung der aolbaset⸗ ist zuweilen auf die Be⸗
1 renzung der Ortschaften, Flecken Dörfer, Kirchspiele, Weiler und und am 5. Dezember “ Wolfl fonstigen Wohnplätze wenig R kcht genommen worden; man hat richtig befunden
den Abschnitten gezählt, welche die sich kreuzenden Diese Kontrolliste ist von uns geprüft und ergänet Stege usw. 1’9 und das, was von einer Gemeinde Marwitz, den 8. Dezember 1905.
außerhalb eines solchen Dreiecks, Vierecks usw. an bewohnten Grund⸗ Unterschrift der Ortsbehörde
*) Unter Gemeinde⸗ (Orts⸗) Behörden sind hier und weiterhin oder eines Mitgliedes der die Vorstände der städtischen oder ländlichen Gemeinden sowie der Z ählungskommission. Gutsbezirke zu verstehen. “
1“ “
abgekürzt werden, muß jedoch mit der Frage 7 der zugehörigen Zähl⸗ karte A übereinstimmen.
Zum Schluß ist die Zahl der Personen im Haushaltungsverzeich⸗ nisse B aufzurechnen und die Summe einzuschreiben. Die Gesamtzahl
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Königreich Preußen. Wird vom 1. Dezember Mittags an C)/ D. Zählbrief Nr. — wieder abgeholt.
Zählbezirk Nr. —Volkszählung am 1. Dezember 1905.
An d shaltungsv d Herrn (Fraa) en Hausha gsvorstan
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Zusammen Haushaltungen.
1) Gewöhnliche Haushaltungen von 2 und
mehr Personen. . . .
2) Einzellebende Personen mit besonderer
Wohnung und eigener Hauswirtschaft
3) Gasthöfe, Gasthäuser, Herbergen u. dergl.
mit einlogierten Gästen... . .
gemäß ausgefüllt
„Straße (⸗Platz), Haus⸗Nr. — ausgefüllt
zurück Zählort — Kreis
vielmehr nach
aus⸗ Straßen, Wege,
worden.
Inliegend:
.. Zählkarten A... — — Haushaltungs⸗ verzeichnisse B
„Ferner sind Zählbriefe zur Ausfüllung zu 15. auf Schiffen, Kähnen, Flößen, Schiffmühlen, welche auf dem Wasser innerhalb des Zählbezirks liegen oder zuerst dort von der Fahrt im Laufe des Tages
Iffland.
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