Zweiter Abschnitt.
Ermittelung der Krankheit. § 6.
Auf Erkrankungen, Verdacht der Erkrankungen und Todes⸗ fälle an K 1 Kindbettfieber,
Typhus (Unterleibstyphus),
auf Erkrankungen und Todesfälle an Genickstarre, übertragbarer, ARuückfallfieber,
Ruhr, übertragbarer,
Milzbrand,
Rotz, 8 Tollwut, Bißverletzun
verdächtige Tiere, Fleisch⸗, Fisch⸗ und Wurstvergiftung, 8 Trichinose 1 1 “ ünden die in den §§ 6 bis 10 des Reichsgesetzes, betreffen die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, enthaltenen Bestimmungen über die Ermittelung der Krankheit entsprechende Anwendung. Befindet sich jedoch der Kranke in ärztlicher Behandlung, so ist dem beamteten Arzte der Zutritt untersagt, wenn der behandelnde Arzt erklärt, daß von dem Zutritte des beamteten Arztes eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens des Kranken zu befürchten ist. Vor dem Zutritte des beamteten Arztes ist dem behandelnden Arzte Gelegenheit zu 1 Erklärung zu geben. 8 dieser gee geung. n Kindbettfieber oder Verdacht desselben
dem beamteten S der Pe nur mit Zustimmung des ungsvorstandes gestattet. Haughals ber Typhus⸗ oder Rotzverdacht eine Oeffnung der Leiche polizeilich angeordnet werden, insoweit der beamtete Arzt dies zur Feststellung der Krankheit für erforderlich hält. Bei Diphtherie, Körnerkrankheit und Scharlach hat die Ortspolizeibehörde nur die ersten Fälle ärztlich feststellen zu lassen und dies auch nur dann, wenn sie nicht von einem Arzte
angezeigt sind. 8
sowie
8
7. as Staatsministerium ist ermächtigt, die in dem § 6 2ubs. 1 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Bestimmungen anz oder teilweise für einzelne Teile oder den ganzen Umfang 8. Monarchie auch auf andere als die daselbst aufgeführten übertragbaren Krankheiten vorübergehend auszudehnen, wenn und solange dieselben in epidemischer Verbreitung auftreten.
Dritter Abschnitt. Schutzmaßregeln.
1 erhütung der Verbreitung der nachstehend genannten W“ für die Dauer der Krankheitsgefahr die Absperrungs⸗ und Aufsichtsmaßregeln der §§ 12 bis 19 und 21 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefähr⸗ licher Krankheiten, nach Maßgabe der nachstehenden Be⸗ stimmungen polizeilich angeordnet werden, und zwar bei: ¹1) Diphtherie (Rachenbräune): Absonderung kranker Personen (§ 14 Abs. 2), jedoch mit der Maßgabe, daß die
Ueberführung von Kindern in ein Krankenhaus oder in einen
anderen geeigneten Unterkunftsraum gegen den Widerspruch
nicht angeordnet werden darf, wenn nach der zergltbe “ oder des behandelnden Arztes eine ausreichende Absonderung in der Wohnung sicher⸗ gestellt ist, Verkehrsbeschränkungen für das berufsmäßige Pflegepersonal (§ 14 Abs. 5), Ueberwachung der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Auf⸗
bewahrung sowie des Vertriebs von Gegenständen, welche
ütung der
Unterrichtsbesuche (§ 16), Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3), vE. bezüglich der Leichen (§ 21); 2) Genickstarre, übertragbarer: Absonderung kranker Per⸗ sonen (§ 14 Abs. 2), Pesinsektion (§ 19 Abs. 1 und 3); 8 3) Kindbettfieber (Wochenbett⸗, Puerperalfieber): kehrsbeschränkungen für Hebammen und Wochenbettpflege⸗ rinnen (§ 14 Abf. 5), Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3). Aerzte sowie andere die gewerl treibende Personen haben in jedem Falle, in welchem sie zur ehandlun 1 ünen Süer,i üa die bei k wesene Hebamme zu benachrichtigen.
Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche bei einer 1 nehmen.
n Kindbettfieber Erkrankten während der Entbindung oder im Wegemtente tätig sind, ist während der Dauer der Beschäfti⸗ ung bei der Erkrankten und innerhalb einer Frist von acht
agen nach Beendigung derselben jede anderweite Tätigkeit als
uime oder Wochenbettpflegerin untersagt. Auch nach
6 wanf 2 achttägigen Frist ist eine Wiederaufnahme der Tätig⸗ keit nur nach gründlicher Reinigung und Desinfektion ihres örpers, ihrer Wäsche, Kleidung und Instrumente nach An⸗ weisung des beamteten Arztes gestattet. Die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit vor Ablauf der achttägigen Frist ist jedoch
ulässig, wenn der beamtete Arzt dies für unbedenklich erklärt;
4) Körnerkrankheit (Granulose, Trachom): Beobachtung und krankheitsverdächtiger Personen (§ 12), Melde⸗ pflicht (§ 13), Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3);
5) Lungen⸗ und Kehlkopfstuberkulose: Desinfektion (§ 19
nd 3); b 8 vne alifeber⸗ (Febris recurrens): Beobachtung kranker Personen (§ 12), Meldepflicht (§ 13), Absonderung kranker Personen (§ 14 Abs. 2 und 3), Kennzeichnung der Wohnungen und Häuser (§ 14 Abs. 4), Verkehrsbeschränkungen für das erufsmäßige Pflegepersonal (§ 14 Abs. 5), Verbot oder Be⸗ schränkung der Ansammlung größerer Menschenmengen (§ 15 shr 3), sobald die Krankheit einen epidemischen Charakter an⸗ enommen hat, Ueberwachung der Schiffahrt (§ 15 Nr. 4 ), Fernhaltung von dem Schul⸗ und Unterrichtsbesuche
8 83,9 519 Abs. 1 und 3):
tion S
Veeneeon (Jegrehhaers (Dysenterie): Absonderung kranker Personen (§ 14 Abs. 2), Verbot oder Beschränkung der An⸗ fammlung größerer Menschenmengen (§ 15 Nr. 3), sobald die Kcankheit einen epidemischen Charakter angenommen hat, Fern⸗ haltung von dem Schul⸗ und e“ 16), Ver bot der Beschränkung der Benutzung von Wasserversorgungs⸗ anlagen usw. (§ 17), Räumung von Wohnungen und Ge⸗ bäuden (§ 18), Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichts⸗ maßregeln bezüglich der Leichen (§ 21); 8
geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, nebst den zur Ver⸗ e “ 8— Krankheit erforderlichen Maß⸗ V regeln (§ 15 Nr. 1 und 2), mit der Maßgabe, daß diese An⸗ ordnungen nur für Ortschaften zulässig sind, welche von der V Krankheit befallen sind, “ von dem Schul⸗ und
Ver⸗
Heilkunde gewerbsmäßig be⸗
einer an Kindbettfieber Erkrankten zugezegen derselben tätige oder tätig ge⸗
äumung von Wohnungen und Gebäuden (§ 18),
Scharlach: wie zu Nr. 1; 1““ 9 Schumlac Tripper und Schanker, bei Personen, welche gewerbsmätig Unzucht treiben: Beobachtung kranker, krankheits⸗ oder ansteckungsverdächtiger Personen (§ 12), Absonderung kranker Personen (§ 14 Abs. 2);
10) Typhus (Unterleibstyphus): e Personen (§ 12), Meldepflicht (§ 13), Absonderung dSeesn⸗ Personen (§ 14 Abs. 2 und 3 Satz 1), Kennzeichnung der Wohnungen und Häuser (§ 14 Abs. 4), Verkehrsbeschränkungen für das berufsmäßige Pflegepersonal (§ 14 Abs. 5), Eenn wachung der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung un Aufbewahrung sowie des Vertriebs von Gegenständen, welche geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, nebst den zur Ver⸗ hütung der Verbreitung der Krankheit erforderlichen Maß⸗ regeln (§ 15 Nr. 1 und 2), mit der in Nr. 1 bezeichneten Maßgabe, Verbot oder E der Ansammlung größerer Menschenmengen (§ 15 Nr. 3), sobald die Krankheit einen epidemischen Charakter angenommen hat, Fernhaltung von dem Schul⸗ und Unterrichtsbesuche 8 16), Verbot oder Beschrän⸗ kung der Benutzung von asserversorgungsanlagen usw. (§ 17), Räumung von Wohnungen und Gebäuden (§ 18), S.deh.rann (§ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln be⸗ üglich der Leichen (§ 21); 1 8 H) Ferheh der gewerbsmäßigen Her⸗ stellung, Behandlung und Aufbewahrung sowie des Vertriebs von Gegenständen, welche geeignet sind, die Krankheit zu ver⸗ breiten, nebst den zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit erforderlichen Maßregeln (§ 15 Nr. 1 und 2), mit der in Nr. 1 bezeichneten Maßgabe, Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmoßregeln bezüͤglich der Leichen (§ 21);
12) Rotz: Beobachtung kranker Personen (§ 12), 2 sonderung kranker Personen (§ 14 Abs. 2 und 3 Satz 1), Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich er Leichen (§ 21); b 88 1 889 1- 88 He bachtung genisseber Hersonen (§ 12),
onderung kranker Personen (8 h 8
S Uee welchen Verdacht von Kindbettfieber (Nr. 3), Rückfallfieber (Nr. 6), Typhus (Nr. 10) und Rotz (Nr. 12) vorliegt, sind bis zur Beseitigung dieses Verdachts wie die Krankheit selbst zu behandeln. Perrsonen, welche an Körnerkrankheit leiden, können, wenn sie nBer soscahass nachweisen, daß sie sich in ärztlicher Be⸗ handlung befinden, zu einer solchen zwangsweise angehalten werden.
Bei Syphilis, Tripper und Schanker kann eine zwangs⸗ weise Behandlung der erkrankten Personen, sofern sie gewerbs⸗ mäßig Unzucht treiben, angeordnet werden, wenn dies zur wirksamen Verhütung der Ausbreitung der Krankheit er⸗ forderlich erscheint.
§ 10. 8.
Die Verkehrsbeschränkungen aus den §§ 24 und 25 des Reichsgesetzes, betreffend die Berempfung gemeingefährlicher Krankheiten, finden auf Körnerkrankheit, Rückfallfieber und Typhus mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß das Staatsministerium ermächtigt ist, Vorschriften über die zu treffenden Maßnahmen zu beschließen und zu bestimmen, wann und in welchem Umfange dieselben in Vollzug zu
setzen sind. 11.
Das Staatsministerium ist ermächtigt, die in dem § 8 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Absperrungs⸗ und Aufsichtsmaßregeln für einzelne Teile oder den ganzen Um⸗ fang der Monarchie auch auf andere in dem § 8 des gegen⸗ wärtigen Gesetzes nicht genannte übertragbare Krankgeiten in besonderen Ausnahmefällen vorübergehend auszudehnen, wenn und solange dieselben in epidemischer Verbreitung auftreten.
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmung und auf Grund der §§ 5 und 7 ergangenen Verordnungen sind dem Landtage, wenn er versammelt ist, sofort, andernfalls bei seinem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, soweit der Landtag seine Zustimmun versagt. 1.““ 8 3 “
Vierter Abschnitt. Ceh 8 Verfahren und Behörden.
§ 12. 88
Die in dem Reichsgesetze, betreffend die Bekämpfung ge⸗ meingefährlicher Krankheiten, und in dem gegenwärtigen Ge⸗ setze den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten werden, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht ein anderes bestimmt, von den Ortspolizeibehörden wahrgenommen. Der Landrat ist befugt, die Amtsverrichtungen der für den einzelnen Fall einer übertragbaren Krankheit zu über⸗
Beobachtung kranker
Die Zuständigkeit der Landespolizeibehörden auf dem Gebiet 80 Seuchenbekämpfung wird durch die Bestimmung Abs. 1 nicht berührt. 11u 8 18 88 üc 1 der Polizeibehörde finden die durch das Landesverwaltungsgesetz gegebenen Rechtsmittel statt. Die Anfechtung der Anordnungen hat keine aufschiebende Wirkung. . 1 8 8 “ Beamtete Aerzte im Sinne des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, und des gegen⸗ wärtigen Gesetzes sind die Kreisärzte, die Kreisassistenzärzte, soweit sie mit der Stellvertretung von Kreisärzten vee. sind, sowie die mit der Wahrnehmung der kreisärztlichen Ob⸗ liegenheiten beauftragten Stadtärzte in Stadtkreisen, die Hafen⸗ und Quarantäneärzte in Hafenorten, außerdem die als Kom⸗ missare der Regierungspräsidenten, der Oberpräsidenten oder des Ministers der .“ an Ort und e entsandten Medizinalbeamten. b 811”6 Worschrift de⸗ 36 Abs. 2 des vorbezeichneten Reichsgesetzes findet auf die in dem § 1 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Krankheiten entsprechende Anwendung.
E1“
“ 8—
Die Bestimmungen der §§ 29 bis 34 Satz 1 des Reichs⸗ gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krank⸗ heiten, finden auf diejenigen Fälle entsprechende Anwendung, in welchen auf Grund der 888 und 11 des gegenwärtigen Gesetzes die Desinfektion oder Vernichtung von Gegenständen polizeilich angeordnet worden ist. Der Anspruch auf Ent⸗ schädigung fällt jedoch weg, wenn der Antragsteller den Ver⸗ lust 85 Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie not⸗
ie Festsetzung der Entschädigungen in den Fällen
8 s 49 es Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, und des § 14 des gegen⸗ wärtigen Gesetzes erfolgt durch die Ortspolizeibehörde.
egen die Entscheidung findet unter Ausschluß des Rechtswegs innerhalb einer Frist von einem Monat nur die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, in Berlin an den Ober⸗ präsidenten, statt. Die Entscheidung dieser Beschwerdeinstanz
ist endgültig. 9 16
Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigungen
aus Ples des Rei Eeeebe⸗ begelsan 2 “ gemein⸗ ährlicher Krankheiten, geschieht von Amts wegen.
ö Entschäͤdigungen sind nach Ablauf jeder Woche zu
zahlen. 88
Bei Gegenständen, welche auf polizeiliche Anordnung ver⸗ nichtet 1e stünde ist vor der Vernichtung der gemeine
Wert durch Sachverständige eee
Sind bei einer polizeilich angeordneten und überwachten Desinfektion Gegenstände derart beschädigt worden, daß die⸗ selben zu ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauche nicht weiter verwendet werden können, 0 ist sowohl der Grad dieser Be⸗ schädigung wie der gemeine Wert der Gegenstände vor ihrer Rückgabe an den Empfangsberechtigten durch Sachverständige
b ätzen. abzuschätze 8
§ 19. . Bei den Abschätzungen gemäß den §8 17 und 18 des gegenwärtigen Gesetzes sollen die Berechtigten tunlichst gehört werden. “ gg 8 .
in den Fällen der 9 17 und 18 des gegenwärtigen b.se2⸗ es der Abschätzung nicht, wenn feststeht, daß ein Entschädigungsanspruch gesetzlich ausgeschlossen ist, oder wenn der Berechtigte auf eine 8 schüb gruns verzichtet hat.
Für jeden Kreis sollen von dem Kreisausschuß, in Stadt⸗ kreisen von der Gemeindevertretung, aus den sachverständigen Eingesessenen des Bezirks auf die Dauer von drei Jahren diejenigen Personen in der erforderlichen Zahl bezeichnet werden, welche zu dem Amt eines Sachverständigen zugezogen werden können. Als Sachverständige können auch Frauen be⸗ eichnet werden. ““ ich Aus der Zahl dieser Personen hat die Ortspolizeibehörde die Sachverständigen für den einzelnen Schätzungsfall zu er⸗ nennen. In b Fällen üt die Polizeibehörde ermächtigt, andere Sachverständige zuzuziehen. “
Die Fee find von der Polizeibehörde durch Hanbschlcg zu verpflichten. Sie verwalten ihr Amt als
hrenamt und haben nur Anspruch auf Ersatz der baren us agen. 8 Aüef das Amt der Sachverständigen finden die Vor⸗ schriften über die Uebernahme unbesoldeter Aemter in der Ver⸗ waltung der Gemeinden und Kommunalverbände entsprechende Anwendung.
Personen, bei welchen sn den einzelnen Fall eine Be⸗ fangenheit zu besorgen ist, sollen zu Sachverständigen nicht ernannt werden. - 8
Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Schätzung ist ie 1 Sach
in eigener Sache; 1 . 2) in an seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; hr. 1n einer Person, mit welcher er in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwäger⸗ schaft begründet ist, nicht mehr besteht. 3
Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, sind unfähig, an einer Schätzung teil⸗ zunehmen. .
23.
Die Sachverständigen habn über die Schätzung eine von ihnen zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen und der Orts⸗ polizeibehörde zur Festsetzung der Entschädigung zu übersenden.
Hat eine ausgeschlossene oder unfähige Person (§ 22 Abs. 2 und 3) an der Schätzung teilgenommen, so ist die Schätzung nichtig und zu wiederholen. Ist die Wiederholung unausführbar, so erfolgt die Festsetzung nach freier Würdigung
S ens. des Schad 9 24
Ddie Entschädigung für vernichtete oder infolge der Des⸗ infektion beschädigte Gegenstände wird nur auf Antrag ge⸗ ährt. 1 1 .
2 Per Antrag ist bei Vermeidung des Verlustes des An⸗
spruchs binnen einer Frist von einem Monat bei der Orts⸗
polizeibehörde, welche die Vernichtung oder Desinfektion ange⸗
rdnet hat, zu stellen. S8 .
b9 Frlst beginnt bei vernichteten Gegenständen mit dem eitpunkt, in welchem der Entschädigungsberechtigte von der
Se Kenntnis erhalten hat, bei Gegenständen, welche
der Desinfektion unterworfen sind, mit der Wiederaus⸗ ändigung. b . 8 1
1 Bei nverschuldeter Versäumnis der Antragsfrist kann die
Ortspolizeibehörde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge⸗
währen. 8 8 .
echster Abschnitt Kosten. . 8.a. tliche Beteili des
8 Die Kosten, welche durch die amtliche Beteiligung beamteten Arztes bei der Ausführung des Reichsgefebes, be⸗
treffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, sowie
bei der Ausführun 819 gegenwärtigen Gesetzes entstehen, fallen der Staclskaße zur Last. Das Gleiche ist der Fall, wenn es sich um die ärziliche Feststellung von Scharlach,
Körnerkrankheit und “ (§ 6 Abs. 4).
6
Im übrigen findet die Vorschrift des § 37 Abs. 3 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, auf diejenigen Fälle, in welchen die daselbst be⸗ zeichneten Schutzmaßregeln auf Grund der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes angeordnet werden, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Kosten der Desinfektion und der besonderen Vorsichtsmaßregeln für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der Leichen nur dann aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, wenn nach Feststellung
wendigen Unterhalts zu tragen vermag.
der Polizeibehörde der Zahlungspflichtige ohne eeintraͤchtigun
des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts diese Kosten nicht zu tragen vermag. Unter den gleichen Voraussetzungen sind die Kosten, welche durch die nach § 8 des gegenwärtigen Gesetzes oder nach § 14 des vorbezeichneten Reichsgesetes vor⸗ gesehene Absonderung in Krankenhäusern oder in anderen geeigneten Unterkunftsräumen entstehen, aus öffentlichen Mitteln 5 bestreiten, wenn die abgesonderten Personen während der auer der Absonderung nicht in einer ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Weise erkranken. Wegen der Anfechtung der hierüber ergangenen Entscheidung findet die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Anwendung. Wem die nach dem vorbezeichneten Reichsgesetz und nach dem gegenwärtigen Gesetz aus öffentlichen Mitteln zu be⸗ streitenden Kosten und Entschädigungen einschließlich der den Sachverständigen nach § 21 des gegenwärtigen Gesetzes zu er⸗ stattenden baren Auslagen und die sonstigen Kosten der Aus⸗ führung der Schutzmaßregeln zur Last fallen, bestimmt sich, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht ein anderes vorschreibt, nach den Vorschriften des Rechts.
Uebersteigen die nach diesen Vorschriften einer Gemeinde mit weniger als 5000 Einwohnern zur Last fallenden Kosten in einem Etatsjahre 5 Prozent des nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes der Gemeindebesteuerung zu Grunde u legenden Veranlagungssolls an Staatseinkommensteuer ein⸗ schlie lich der fingierten Normalsteuersätze (§ 38 des Kommunal⸗ abgabengesetzes, § 74 des Einkommensteuergesetzes), so ist der Mehrbetrag der Gemeinde auf ihren Antrag zu zwei Dritt⸗ teilen vom Kreise zu erstatten.
Die Erstattung findet jedoch nur dann statt, wenn ent⸗ weder der Bedarf an direkten Gemeindesteuern einschließlich der in Geld zu veranschlagenden Naturaldienste mehr als das Einundeinhalbfache des seiner Verteilung zu Grunde zu legenden Veranlagungssolls an Einkommensteuer (einschließlich der fingierten Normalsteuersätze) und Realsteuern betrug, oder wenn diese Belastungsgrenze durch die geforderte Leistung überschritten wird. Liegt die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen besonderen Schulsozietäten ob, so sind die von den Angehörigen der Gemeinde an diese Sozietäten entrichteten baren Abgaben dem Gemeindesteuerbedarfe hinzuzurechnen.
Den Kreisen ist die Hälfte der in Gemäßheit der vor⸗ Vorschrift geleisteten Ausgaben vom Staate zu er⸗ statten.
Streitigkeiten zwischen den Gemeinden und den Kreisen über die zu erstattenden Beträge unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. Zuständig in erster Instanz ist der Bezirksausschuß, in zweiter das Oberverwaltungsgericht.
Den Gutsbezirken kann im Falle ihrer Leistungsunfähig⸗ keit ein entsprechender Teil der aufgewendeten Kosten vom Kreise erstattet werden. Dem Kreise ist die Hälfte der dem⸗ gemäß geleisteten Ausgaben Füü Staate zu erstatten. .
8 8 28. 8
Steht ein Gutsbezirk nicht ausschließlich im Eigentume des Gutsbesitzers, so ist auf dessen Antrag ein Statut zu er⸗ lassen, welches die Aufbringung der durch das Reichsgesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, und das gegenwärtige Gesetz entstehenden Kosten anderweit regelt und den mitheranzuziehenden Grundbesitzern oder Einwohnern eine entsprechende Beteiligung bei der Beschlußfassung über die Ausführung der erforderlichen Leistungen einräumt.
Das Statut wird nach Anhörung der Beteiligten durch den Kreisausschuß festgestellt und muß hinsichtlich der Beitrags⸗ pflicht den gesetzlichen Bestimmungen über die Verteilung der Kommunallasten in den ländlichen Gemeinden folgen. Dasselbe unterliegt der Bestätigung des I“
8
Die Gemeinden sind verpflüchtet, diejenigen Einrichtungen, welche zur Bekämpfung der übertragbaren (§ 1 Abs. 1) Krank⸗ heiten notwendig sind, zu treffen und für deren ordnungsmäßige Unterhaltung zu sorgen.
Die Kreise sind befugt, diese Einrichtungen an Stelle der Gemeinden zu treffen und zu u“
Die Anordnung zur Beschaffung der im § 29 bezeichneten Einrichtungen erläßt die Kommunalaufsichtsbehörde.
Gegen die Anordnung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde und zwar bei Landgemeinden an den Kreisausschuß, in den Hohenzollernschen Landen an den Amtsausschuß, bei Stadtgemeinden an den Bezirksausschuß und mit Aus⸗ nahme der Hohenzollernschen Lande in weiterer Instanz an den Provinzialrat statt. Wird die Beschwerde auf die Behauptung mangelnder Leistungsfähigkeit zur Ausführung der Anordnung gestützt, so ist auch über die
öhe der von der Gemeinde zu gewährenden Leistung zu be⸗ chließen. Gegen die Entscheidung des Provinzialrats, in den Hohenzollernschen Landen gegen die Entscheidung des Bezirks⸗ ausschusses, steht den Parteien die Klage im Verwaltungs⸗ streitverfahren innerhalb derselben Frist beim Oberverwaltungs⸗ gericht zu. Auf diese Klage findet die Vorschrift des § 127 Abs. 3 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 entsprechende Anwendung. Sofern die Provinz an den Kosten Teil zu nehmen hat, steht die Beschwerde beziehungsweise Klage auch ““ zu.
Reicht die im Beschlußverfahren festgesetzte Leistung der Gemeinde nicht zur Ausführung der angeordneten Einrichtung aus, so trägt, sofern die Kommunalaufsichtsbehörde ihre An⸗ ordnung aufrecht hält, die Provinz die Mehrkosten. Die Hälfte derselben ist vom ö erstatten.
2
Bei dringender Gefahr im Verzuge kann die Kommunal⸗ aufsichtsbehörde nach Anhörung der Kommunalbehörde die Anordnung zur Durchführung bringen, bevor das Verfahren nach § 30 eingeleitet oder zum Abschlusse gebracht ist.
Die Kosten der Einrichtung trägt in diesem Falle der Staat, sofern die Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde aufgehoben wird. 1
Reicht die im Beschlußverfahren festgesetzte Leistung sur Deckung der Kosten nicht aus, so greift die Bestimmung des § 31 Platz.
§ 33. „Unberührt bleibt die Verpflichtung des Staates, diejenigen Kosten zu tragen, welche durch landespolizeiliche Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten entstehen.
Siebenter Abschnitt. 6“ Strafvorschriften.
34. Mit Gefängnis bis zu b⸗ Monaten oder mit Geldstrafe
1) wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche auf Grund der §8 8 und 11 des gegenwärtigen Gesetzes eine Desinfektion polizeilich angeordnet war, vor Ausführung der angeordneten Desinfektion in Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt; 1
wer wissentlich Kleidungsstuͤcke, Leibwäsche, Bettzeug oder sonstige bewegliche Gegenstände, welche von Personen, die an Diphtherie, Genickstarre, Kindbettfieber, Lungen⸗ und Kehl⸗ kopfstuberkulose, Rückfallfieber, 832 Scharlach, Typhus, Milzbrand und Rotz litten, während der Erkrankung gebraucht oder bei deren Behandlung und Pflege benutzt worden sind, in Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt, bevor sie den von dem Minister der Medizinal⸗ angelegenheiten erlassenen Bestimmungen entsprechend des⸗ infiziert worden sind; .
3) wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, welche zur Beförderung von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2 bezeichneten Art gedient haben, vor Ausführung der polizeilich angeordneten Desinfektion benutzt oder anderen zur Benutzung überläßt.
35. Mitt Geldstrafe bis zu e a fanfiig Mark oder mit Haft wird bestraft: — 8
1) wer die ihm nach den §§ 1 bis 3 oder nach den auf Grund des § 5 des gegenwärtigen Gesetzes von dem Staats⸗ ministerium erlassenen Vorschriften obliegende Anzeige schuldhaft unterläßt. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist; 8
2) wer bei den in dem § 6 Abs. 1 des gegenwärtigen Gesetzes aufgeführten Krankheiten sowie in den Fällen des 8 7 dem beamteten Arzte den Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche oder die Vornahme der beeihen Untersuchungen verweigert:;
.3) wer bei den übertragbaren Krankheiten, auf welche die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, für anwend⸗ bar erklärt worden sind (§§ 6, Abs. 1, 7 des gegenwärtigen Gesetzes), diesen Bestimmungen zuwider über die daselbst be⸗ zeichneten Umstände dem beamteten Arzt oder der zuständigen Behörde die Auskunft verweigert oder wissentlich unrichtige Angaben macht;
4) wer den auf Grund der §§ 8 und 11 des gegen⸗ wärtigen Gesetzes in Verbindung mit § 13 des vorbezeichneten Reichsgesetzes über die Meldepflicht erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. 9 85 MMiit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1) wer bei den in dem § 6 Abs. 1 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Krankheiten sowie in den Fällen des § 7 den nach § 9 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung Seeceice Krankheiten, von dem beamteten Arzte oder dem Vorsteher der Ortschaft getroffenen vorläufigen An⸗ ordnungen oder den nach § 10 des vorbezeichneten Reichs⸗ gesetzes von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt;
2) wer bei den in dem § 8 des gegenwärtigen Gesetzes aufgeführten Krankheiten sowie in den Fällen des § 11 den nach § 12, § 14 Abs. 5, §§ 15, 17, 19 und 21 des vor⸗ bezeichneten Reichsgesetzes getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt;
3) wer bei den in dem § 10 des gegenwärtigen Gesetzes aufgeführten Krankheiten den nach § 24 des vorbezeichneten Reichsgesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
4) Aerzte sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßig be⸗ treibende Personen, Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche den Vorschriften in dem § 8 Nr. 3 Abs. 2 und 3 des gegenwärtigen Gesetzes zuwiderhandeln.
Achter Abschnitt. Schlußbestimmungen. 37. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwäͤrtigen Gesetzes werden die zur Zeit bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Bekämpfung ansteckender Krankheiten aufgehoben. Insbesondere treten die Vorschriften des Regulativs vom 8. August 1835 (Gesetzsammlung S. 240), jedoch unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Dienststellung des Kreisarztes und die Bildung von Gesund⸗ heitskommissionen, vom 16. September 1899 (Gesetzsammlung S. 172), über die Belassung der Sanitätskommissionen in größeren Städten, außer Kraft. Unberührt bleiben auch die Vorschriften des § 55 des Regulativs sowie die sonst bestehenden gesetzlichen Vorschriften 1 Zwangsimpfungen bei dem Ausbruch einer Pocken⸗ epidemie.
§ 38.
Diejenigen Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes, welche sich auf Genickstarre beziehen, treten mit dem Tage der Ver⸗ kündigung dieses Gesetzes in Kraft. m übrigen wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes durch Königliche Verordnung bestimmt. Der Minister der Medizinalangelegenheiten erläßt, und zwar, soweit der Geschäftsbereich anderer Minister beteiligt ist, im Einvernehmen mit diesen, die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Urkundlich unter Unserer Hocte genhenbigfn Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 28. August 1905. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow. Zugleich für den e Studt. von Podbielski. öller. von Budde. von Einem.
v„on Bethmann⸗Hollweg. 1—1
e“
Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
Vom 10. Oktober 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen auf Grund des § 38 des Gesetzes, betreffend die
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, vom 28. August d. J.,
was folgt:
Einziger Paragraph.
bis zu sechshundert Mark wird bestraf
1
Das Gesetz, betreffend die xe. übertragbarer Krankheiten, vom 28. August d. J. tritt, soweit es nicht mit
dem Tage der Verkündigung in Kraft getreten ist, ““ Soich Kraft. 8 5
rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Königlichen Heochsteig hanbig 8s8 8
Gegeben es8. den 10. Oktober 1905. 8
S “ “ I ürst von Bülow. önstedt. raf von Posadowsky. von Tirpitz. Studt. 8
1 Freiherr von Rheinbaben. Möller. von Budde. von Einem.
Freiherr von Richthofen. von Bethmann⸗Hollweg.
Personalveränderungen.
Königlich Preußische Armee. Beamte der Militärjustizverwaltung.
Durch Allerhöchste Kabinettsordre. 21. September. Daffner, Oberkriegsgerichtsrat vom Generalkommando des X. Armee. korps, zum Generalkommando des IX. Armeekorps versetzt. 1
Durch Allerhöchste Bestallung. 21. September. Kleberger, Kriegegerichtsrat von der 30. Div., zum Oberkriegs⸗ gerichtsrat ernannt.
Durch Verfügung des Kriegsministeriums. 25. Sep⸗ tember. Kleberger, Oberkriegsgerichtsrat, dem Generalkommando X. Armeekorps überwiesen. „ 26. September. Gericke, Pintschovius, Millitärgerichts⸗ schreiber auf Probe vom Stabe der 14. Div. (Amtssitz Wesel) bezw. der 39. Div, zu Militärgerichtsschreibern ernannt. —. 30. September. Treftz, bisher Oberkriegsgerichtsrat beim Stabe der Ostasiat. Besatzungsbrig., unter Einreihung in die etatmäß. Kriegsgerichtsratsstellen des Friedensstandes, der 30. Div. zugeordnet.
3., Oktober. Dr. Wagener, Kriegsgerichtsrat von der 9. D zum 1. November 1905 zur Kommandantur in Spandau versetzt.
Beamte der Militärverwaltung.
Durch Verfügung des Kriegsministeriums. 19. Sep⸗- tember. Schmidt, Garn. Verwalt. Oberinsp. in Küstrin, nach Glogau versetzt.
21. September. Lengen, Kaserneninsp., unter Aufhebung der am 2. August 1905 verfügten Versetzung nach Allenstein in Düͤssel⸗ dorf belassen.
22. September. Scholz, Möller, Huhn, Müller, Manke, Spiegel, Krämer, Hodemacher, Stüber, Büttner, B hard, Kirsten, Lentz, Buchwitz, Lang, Millitärbausekretäre auf Probe bei den Militärbauämtern in Brandenburg a. H bezw. e a. M., Spandau II, Berlin III, Spandau IV, Magde⸗
urg I, Hanau, Stralsund, Metz V, Posen 1, Cöln I, Me 1 Braunschweig, Bromberg und Hannover I, endgültig angestellt. Haase, Hartmann, Kaserneninspektoren in Mainz, als Kontrolle⸗ führer auf Probe nach Frankfurt a. O. bezw. Schöneberg versetzt.
23. September. Siebert, Intend. Kanzlist von der Intend. des Gardekorps, zum Gebeimen Kanzleisekretär im Kriegsministerium, Ihlow, Kanzleidiätar von der Intend. des VIII. Armeekorps, zum Intend. Kanzlisten, Kurze, Oberveterinär im Mansfelder Feldart. Regt. Nr. 75, unter Versetzung in das Westfäl. Ulan. Regt. Nr. 5 bezw. vom 1. Oktober 1905 ab in das Jägerregt. zu Pferde Nr. 3,„Berg, Oberveterinär im Leibkürassierregiment Großer Kurfürst (Schlesischen) Nr. 1. mit Wirkung vom 1. Oktober 1 ab unter Versetzung zum Jägerregt. zu Pferde Nr. Draegert, Oberveterinär im Brandenburg. Trainbat. Nr. r Wirkung vom 1. Oktober 1905 ab unter Sese zum Westfäl. Ulan. Regt. Nr. 5, aber vorläufiger Belassung bei dem bisherigen Truppenteil, — zu Stabsveterinären, Siegesmund, Proelß, Schon, Tiegs, Kämper, Jocks, Unterveterinäre vom 1. Groß⸗ herzogl Hess. Drag. Regt. (Gardedrag. Regt.) Nr. 23 bezw. Magdeburg. Drag. Regt. Nr. 6, Königsulan. Regt. (1. Hannov.) Nr. 13, 1. Leib⸗ hus. Regt. Nr. 1, Drag. Regt. Freiherr von Manteuffel (Rhein.) Nr. 5 und 1. Brandenburg. Drag. Regt. Nr. 2, letztere vier mit Wirkung vom 1. Oktober 1905 zu Oberveterirären, — ernannt. Loeh, Oberveterinär im Feldart. Regt. von Scharnhorst (1. Hannov.) Nr. 10, zum 2. Hannov. Feldart. Regt. Nr. 26 ver⸗ setzt. Meyer, Oberveterinär im 2. Hannov. Feldart. Regt. Nr. 26, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhestand versetzt.
26. Sevtember. Kitzel, Kaserneninsp. in Magdeburg, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhestand versetzt.
September. Stegmann, Regierungsbaumeister in Cassel, unter Ueberweisung als technischer Hilfsarbeiter zu der Intend. des XV. Armerkorps zum Militärbauinsp., Bolten, Zierenberg, ’ Menzel, Walzog, Werner, Jacobs, Ludewig, Ballhorn, Kappert, Labes, Tausendfreund, Altmann, Forell, Kühne, Zimmer, Dewitz, Zippel, Militärbausekretäre, zu Intend. Bausekretären bei den Intend. des X V. bezw. XVI., V., III., I., IV. Armeekorps, Gardekorps, der militärischen Institute, des XVIII, VII., X., L, VI., XIVX., XI, VIII, IX. und XVII Armeekorps, — ernannt. Franke, Stabsveterinär im Hus. Regt. König Humbert von Italien (1. Kurhess.) Nr. 13, Nitsch, Oberveterinär im Ost⸗ preuß Trainbat. Nr. 1, — auf ihren Antrag mit Pension in den Ruhestand versetzt. Möller, kontrolleführender Kaserneninsp. in Schöneberg, behufs Uebertritts in die südwestafrikanische Schutztruppe aus dem aktiven Heere ausgeschieden.
28, Septem ber. Herrmann, Stabsveterinär im 2. Hannov. Ulan. Regt. Nr. 14, auf seinen Antrag zum 1. Oktober 1905 in den Ruhestand versetzt. .
30. September. Raue, Oberzahlmstr. von der 2. Abtell. 2. Kurhess. Feldart. Regts. Nr. 47, auf seinen Antrag zum 6. Deo⸗ zember 1905 mit Pension in den Ruhestand versetzt.
1. Oktober. Görgen, Oberzahlmstr. vom 2. Bat. 6. Rhein. Inf. Regts. Nr. 68, zum Kalkulator bei der Naturalkontrolle des ernannt und der Charakter als Geheimer Kalkulator verliehen.
„2. Oktober. Schwarz, Faber, Kaserneninspektoren in
me i. W. bezw. Düsseldorf, nach Allenstein bezw. Münster i. W. versetzt. 3. Oktober. Rackow, Rohloff, Intend. Registratoren von den Intend. des XVI. und VIII Armeekorps, zu Geheimen Re⸗ gistratoren im Kriegsministerium, Hesse, Domscheit, Iburg Tramm, Kaczmarek, Ebel, Zahlmstr. Aspiranten, zu Zahl⸗ meistern beim XVI. Armeekorps bezw. Gardekorps, VIII., XIV., XVII. und II. Armeekorps, — ernannt. Liebmann, Oberzahlmstr. vom Hus. Regt. Kaiser Nikolaus II. von Rußland (1. Westfäl.) Nr. 8, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhestand versetzt.
Nr. 42 des „Zentralblatts herausgegeben im Reichsamt des Innern, vom 13. Oktober,
folgenden Inhalt: 1) Konsulatwesen: Entlassung. — 2) Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende September 1905. — 3) Ver⸗ sicherungswesen: Bekanntmachung, betreffend die Beaussichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch Landesbehörden. — 4) Zoll⸗ und Steuerwesen: Aenderungen der Branntweinsteuergrund⸗ bestimmungen; Bestellung von Stationskontrolleuren. — 5) Militär⸗ wesen: Aenderung des Verzeichnisses der den Militäranwärtern im Reichsdienst vorbehaltenen Stellen; — Aenderung des Verzeichniffes derjenigen Behörden usw., welche hinsichtlich der den Militär⸗ anwärtern im Reichsdienst vorbehaltenen Stellen als Anstellungs⸗ behörden anzusehen sind. — 6) Polizeiwesen: Ausweisung von Aus⸗ ländern aus dem Reichsgebiet.
für das Deutsche Reich“,
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