EEee“*“*“;
der Gebühren und Beiträge sind §§ 87, 88 und 90 des Kommunal⸗ abgabengesetzes maßgebend.
zettel abgegeben, worunter 72. weiße, also ungültige; von den
wiedergewählt ist, erklärte:
ee, Vizepräsidenten Dr. Paasche, 10 auf den Abg. Büsing
2) Die ausschließliche Belastung und die Mehr⸗ und Minder⸗ belastung eines der beiden Bezirksverbände ist ausgeschlossen.
3) Der Provinzialsteuerbedarf wird vom Provinzialausschusse auf die Bezirksverbände verteilt. Die Abführung an die Provinzial haupt⸗ kasse hat zu den von dem Provinzialausschusse zu bestim menden Terminen zu erfolgen. 8 .
4) Gegen die Verteilung der Provinzialsteuern steht den Bezirks⸗ verbänden Einspruch und Klage nach näherer Bestimmung des § 28 Abs. 3 bis 5 zu. 8
5) Die Bezirksverbände haben den auf sie entfallenden Teil des Provinzialsteuerbedarfs gleich ihren übrigen Ausgaben aufzubringen.
Gegen die Heranziehung (Veranlagung) zu Provinzial⸗(Bezirks⸗-) gebühren und ⸗beiträgen steht den Pflichtigen binnen einer Frist von vier Wochen der Einspruch zu, über welchen der rovinzial⸗(Landes⸗) ausschuß beschließt. Im übrigen findet § 28 bs. 4 und 5 ent⸗ sprechende Anwendung. 8 “
Für die Nachforderung, Verjährung und zwangsweise Einziehung
8
8 32. 8— 1 2 8 8 Das Rechnungsjahr für den Haushalt des Provinzial⸗(Bezirks⸗) verbandes beginnt mit dem 1. April und endigt mit dem 31. März. § 33. Provinzial⸗(Kommunal⸗)landtages bezw. des
Beschlüsse des Beschlüss es 24 Abs. 1), welche folgende An⸗
Prodinzial⸗(Landes.)ausschusses (§ gelegenheiten betreffen: G 1) die Festsetzung von Beiträgen (§ 24),
8 die ausschließliche Belastung und die Mehr⸗ oder Minder⸗ belastung einzelner Kreise (§ 27))
3) die Erhebung von Provinzial⸗(Bezirks⸗)steuern in einem Betrage, welcher 25 % des denselben gemäß § 25 zu Grunde zu legenden Steuersolls übersteigt,
bedürfen der Genehmigung, und zwar in den Fällen zu 1 und 2 des
Ministers des Innern, in den Fällen zu 3 der Minister des Innern
und der Finanzen.
Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen.
§ 34.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die Amts⸗ und
Landeskommunalabgaben in den Hohenzollernschen Landen mit der
Maßgabe entsprechender Anwendung, daß 1) die Gefällsteuer den Grund⸗
estellt wird, b 6 8 2) die für die Hohenzollernschen Lande besonderen wege⸗
chtlichen Bestimmungen durch § 27 nicht berührt werden, 3) § 20 Absatz 2 außer Betracht bleibt. 8 8 Dieses Gesetz tritt am 1. April 1906 in Kraft. Die für die Verreilung der direkten Kreissteuern auf die einzelnen Steuerarten zur Zeit maßgebenden Kreistagsbeschlüsse verlieren mit diesem Zeit⸗ punkte ihre Gültigkeit und sind durch neue zu ersetzen.
und Gebäudesteuern gleich⸗
§ 36.
Der erstmaligen Verteilung der direkten Kreissteuern ist in den Fällen der §8.7 Abs. 4, 13 das für das Rechnungsjahr 1908 fest⸗ gestellte Veranlagungssoll zu Grunde zu legen. 18
§ 37. Die Minister der Finanzen und des Innern s führung dieses Gesetzes beauftragt. 1u“ Urkundlich usw.
8 8 8
Deutscher Reichstag. 2. Sitzung vom 29. November 1905, 2 Uhr. (Bericht nach Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Ueber den Beginn der Sitzung ist gestern berichtet worden. Bei der Wahl des Präsidenten wurden 298 Stimm⸗
übrigen Stimmen entfielen 224 auf den bisherigen Präsidenten, Grafen von Ballestrem, 1 auf den Abg. Singer und 1 auf den Abg. Dr. Grafen zu Stolberg⸗Wernigerode.
Der bisherige Erste Vizepräsident Dr. Graf zu Stolberg⸗ Wernigerode richtete an den Grafen von Ballestrem die Frage, ob er die Wahl annähme.
Abg. Graf von Ballestrem: Ich nehme die Wahl an. (Der Gewählte übernimmt das Präsidium)) Meine hochverehrten Herren! Sie haben mich wieder auf diesen hohen Ehrenplatz, der aber auch zugleich ein hoch verantwortlicher ist, mit namhafter Mehrheit berufen. Ich sage Ihnen für diesen Beweis Ihres Vertrauens meinen herzlichsten Dank. Am besten glaube ich, diesen Dank Ihnen abzustatten, wenn ich auch in dicher neuen Wahlperiode den alten Grundsätzen, die ich Ihnen bei früheren Wahlen aus⸗ einandergesetzt habe, treu bleibe, indem ich die Würde und die Ordnung des Reichstags sowohl nach Innen wie nach Außen nach jeder Richtung bin fest wahrnehmen werde, wenn ich ferner trachten und hoffentlich auch erreichen werde, mich der größten Unparteilichkeit zu befleißigen, und indem ich endlich, meine Herren, die Arbeiten des Reichstags zu fördern suchen werde, sodaß sie zu einem guten Ende für das Wohl des Vaterlandes gereichen. Meine Herren, dies alles werde ich aber nur können, wenn ich von allen Seiten des Hauses die nötige Unterstützung finde. Um die bitte ich Sie hiermit. Die beste Unterstützung können Sie mir aber dadurch gewähren, wenn Sie immer recht zablreich hier sind; denn, was kann der Präͤsident machen, wenn kein beschlußfähiges Haus da ist! Meine Herren, Sie glauben nicht, was das für eine Stellung ist, wenn man dasitzt und immer das Damokles⸗ schwert der Beschlußunfähigkeit über dem Hause und dem Präsidenten schwebt. Meine Herren, es sind ernste Zeiten, in denen wir leben, ernste Zeiten, in denen dieses Haus zusammentritt, ernst nach innen, wie die großen und schwerwiegenden Vorlagen beweisen, die uns von den ver⸗ bündeten Regierungen gemacht sind, und ernst nach außen, recht ernst. Meine Herren, sollten diese ernsten Zeiten nicht auf die Mit⸗ glieder dieses Hauses auch dahin wirken, daß sie das Amt, das sie freiwillig angenommen haben und das ihnen von ihren Wählern über⸗ tragen ist, auch ausüben? Meine Herren, ich bitte Sie recht ernstlich, das zu erwägen und hier zu unseren Beratungen immer in voller, möglichst voller Zahl zu erscheinen. Schließlich, meine Herren, danke ich Ihnen nochmals für das Vertrauen, das Sie mir erwiesen haben.
Bei der Wahl des Ersten Vizepräsidenten wutden 297 Stimmzettel abgegeben, wovon 3 ungültig waren. Von den übrigen entfielen 223 Stimmen auf den bisherigen Ersten Vizepräsidenten Grafen zu Stolberg, 66 auf den Abg. Singer und je eine auf die Abgg. Dietrich, Liebermann von Sonnenberg, Dr. Paasche, Stadthagen und von Vollmar.
Abg. Dr. Graf zu Stolberg⸗Wernigerode, der somit Ich nehme die Wahl mit Dank an.
Bei der Wahl des Zweiten Vizepräsidenten wurden 282 Stimmzettel abgegeben, worunter 64 ungültig waren.
—.
Von den übrigen entfielen 204 Stimmen auf den bisherigen
nehme die Wahl mit Dank an.
durch Abgabe von Stimmzetteln, jedoch in einem gemeinsamen Wahlgange vollzogen wurde. . — auf Vorschlag des Präsidenten erst nach der Sitzung durch die provisorischen Schriftführer festgestellt und wird in der nächsten Sitzung verkündet werden.
Rintelen und Bassermann.
hiervon Seiner Majestät dem Kaiser die vorgeschriebene An⸗ zeige erstatten.
Stötzel und Pethesh (Zentr.), Graf zu Dohna⸗
ehrte ihr Andenken durch Erheben von den Sitzen.
auch für die neue Session eingesetzt werden.
Nächste Albrecht . . 8 stellung von Strafverfahren gegen die Abgg. Gerisch (Soz.) und Kroesell (Ref.⸗P.); Interpellation der Sozialdemokraten, betr. die Fleischnot.)
betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1906, zugegangen, Wortlaut hat:
Ausgabe und Einnahme auf 2 406 274 999 ℳ festgestellt, und zwar:
Abg. Dr. Paasche, der somit wiedergewählt ist, erklärte: Ich Es folgte die Wahl der 8 Schriftführer, die gleichfalls Das Resultat der Wahl wurde
Zu Quästoren berief der Präsident die Abgg. Dr.
Damit war der Reichstag konstituiert. Der Präsident wird
Seit dem Schluß der ersten Session sind die Abgg.
chlodien (d. kons.) und Fries (nl.) verstorben. Das Haus
Die Fachkommissionen werden in der bisherigen Weise
Damit war die Tagesordnung erledigt. Schluß 5 Uhr. Sitzung Donnerstag 1 Uhr. (Schleunige Anträge u. Gen. und Böckler u. Gen., betreffend die Ein⸗
Parlamentarische Nachrichten. Dem Reichstage ist der Entwurf eines Gesetz s,
der nachstehenden
05
§ 1. 1 Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr vom 1. April 1906 bis 31. März 1907 wird in
im ordentlichen Etat
hlauf 1 898 421 152 ℳ an fortdauernden und auf 248 221 248 ℳ an einmaligen Ausgaben sowie auf 2 146 642 400 ℳ an Einnahmen, ““
im außerordentlichen Etat auf 259 632 599 ℳ an Ausgaben und auf 259 632 599 ℳ an Einnahmen.
zur Bestreitung einmaliger
8 § 2. der Reichskanzler wird ermächtigt, e * von 254 701 987 ℳ im Wege
außerordentlicher Ausgaben die Summe von
des Kredits flüssig zu machen. 1
§,3. 8 8
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Ver⸗
stärkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach
Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von zweihundertfünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben.
§ 4
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Erhebung der nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts⸗ etats für das Rechnungsjahr 1905 (Reichsgesetzbl. S. 181), vorläufig gestundeten Matrikularbeiträge auch für das Rechnungsjahr 1906 aus⸗ zusetzen, bis der zur Deckung des Bedarfs nach den wirklichen Er⸗ gebnissen des Reichshaushalts für die Rechnungsjahre 1905 und 1906 erforderliche Betrag festgestellt ist.
§ 5. 1— Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungsetat für das Reichsbankdirektorium für das Rechnungsjahr 1906 wird auf 166 500 ℳ festgestellt.
Diejenigen Stellen des Landheeres, der Marine und des Reichs⸗ militärgerichts, welche unter A 1 bis 8 des durch das Gesetz, be⸗ treffend den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904 (Reichsgesetzbl. S. 272) festgestellten Servistarifs fallen, sind aus der dritten Anlage 11““ “
8 8
§ 78 1 “ 1 8 e
Von dem nach China entsandten Ostasiatischen Expeditionskorps verbleibt ein aus Militärpersonen des Friedens⸗ und des Beurlaubten⸗ standes der einzelnen Heereskontingente bestehender Teil, die Ost⸗ asiatische Besatzungsbrigade, zur vorübergehenden Besetzung chinesischen Gebiets in Ostasien, ist aber, sobald sie ihre Aufgabe erfüllt haben wird, aufzulösen. Die Verwaltung wird durch den Bundesstaat Preußen eführt. ’ 185 Die nach Deutschland zurückkehrenden Offiziere, Unteroffiziere, Kapitulanten, Mannschaften und Beamten des Expeditionskorps werden, soweit sie nicht sofort in offene etatsmäßige Stellungen ein⸗ rücken können, zunächst überetatsmäßig verpflegt und rücken beim Freiwerden etatsmäßiger Stellen in solche ein.
In der diesem Entwurfe beigegebenen Denkschrift wird u. a. folgendes ausgeführt:
Im § 3 des vorliegenden Etatsgesetzes ist der noch dem Gesetze vom 8 Aaüea 1905 (Reichsgesetzbl. 8 181) bewilligte Schatz⸗ anweisungskredit von 350 000 000 ℳ auf die bisherige Höhe von 275 000 000 ℳ ermäßigt worden. Einerseits kann angenommen werden, daß die aus den Rechnungsjahren 1904 und 1905 herrübrenden gestundeten Matrikularbeiträge von 16 333 888 ℳ und 54 125 573 ℳ in den insbesondere anläßlich der Vor⸗ einfuhr zu erwartenden Mehreinnahmen bei den Zöllen wenigstens zu einem erheblichen Teile ihre Deckung finden werden, wodurch die Be⸗ triebsmittel der Reichshauptkasse insoweit entlastet werden würden. Anderseits hätte die Annahme des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld, zur unmittelbaren Folge, daß der Schatzanweisungskredit des Reichs zu Vorschußleistungen weniger als bisher in Anspruch genommen zu werden brauchte. Gleichwohl empfiehlt es sich nicht, für die Ueber⸗ gangszeit unter den Betrag der letzten Jahre in Höhe von 275 000 000 ℳ herabzugehen. d 3
Die dem Reichskanzler nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. April 1905 erteilte Ermächtigung zur Stundung eines Teils der für das Rechnungsjahr 1905 , er⸗ Matrikularbeiträge soll nach § 4 des Entwurfs auf das Rechnungsjahr 1906 verlängert werden. Es ent⸗ spricht dies nicht nur der bei Verabschiedung des Etatsgesetzes für 1905 vorwaltenden Absicht, sondern erscheint auch sachlich geboten, da es zweifelhaft ist, ob bereits der gesamte Betrag an gestundeten Matrikularbeiträgen in Höbe von rund 70 000 000 ℳ im Rechnungs⸗ jahr 1905 zum Ausgleiche gelangen wird. Im übrigen schließt das vorliegende Gesetz sich nach Form und Inhalt dem zuletzt ergangenen Gesetze vom 1. April 1905 an.
Zu dem Etatsentwurfe wird folgendes bemerkt: Die für das Rechnungsjahr 1906 zu erwartenden Mehreinnahmen aus den neuen Vorlagen bezüglich der Brausteuer, der Tabaksteuer, der Zigarettensteuer, der Stempelabgaben und der Erbschaftssteuer sind bei Kapitel 2a der Einnahme des ordentlichen Etats in einer Summe
1“
können. In gleicher Weise sind auch die Mehrkosten aus Anlaß der Gesetzentwürfe, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Be⸗ willigung von Wohnungsgeldzuschüssen vom 30. Juni 1873, den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte sowie die Aenderung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, bei Kapitel 88, außerdem die Mehrkosten aus Anlaß der Militärpensionsgesetze bei Kapitel 89 der fortdauernden Ausgaben des ordentlichen Etats je in einer Summe ausgebracht worden. Bei der Aufstellung des Etats über den Reichsinvalidenfonds haben die Bestimmungen des Gesetzentwurfs, betreffend die v dieses Fonds, bereits Berücksichtigung gefunden. Endlich sind au Grund der Bestimmung im § 15 des Seeehelcse vom 25. De⸗ zember 1902 (Reichsgesetzbl. S. 303) zur Kapitalsansammlung behufs Erleichterung der Durchführung einer Witwen⸗ und Waisenversorgung bei Kapitel 68 b der fortdauernden Ausgaben 17 000 000 ℳ eingestellt. Im Bereiche des ordentlichen Etats sind die gesamten fort⸗ dauernden und einmaligen Ausgaben aller Verwaltungszweige, mit Einschluß der fortdauernden Ausgaben der Betriebsverwaltungen (Reichspost und Telegraphie, Reichsdruckerei, Reichseisenbahnen),
veranschlagt aguf . . . ...1116 642 400 ℳ
und übersteigen die Gesamtausgabe des — 8
111Ib—“ 894 285 ommen auf die fortdauernden 1““ Ausgaben mehr . . . . . 136 205 260 ℳ, auf die einmaligen Ausgaben mehr 23 689 025 wie vorstehend mehr 159 894 285 ℳ
Der außerordentliche Etat schließt ab mit einem Gesamt⸗ bedarf von 259 632 599 ℳ und gegenüber dem Vorjahr mit einem Mehrbedarf von 31 148 353 ℳ
Der erstgedachte Mehrbedarf des ordentlichen Haushalts von 159 894 285 ℳ ergibt sich im einzelnen aus folgender Zusammen⸗ stellung:
fortdauernd einmalig
Es sind angesetzt: weniger, mehr
mehr weniger
für den Reichskanzler und die Reichs⸗ 1“ für das Auswärtige E11““ für das Reichsamt des Innern. 8 für die Verwaltung des Reichsheeres. für das Reichsmilitär⸗ “ für die Verwaltung der Kaiserlichen Muntine . .. für Kiautschou“u. für die Reichsjustiz⸗ verwaltung . . . für das Reichsschatz⸗ uZ“ für das Reichs⸗ kolonialamt... für das Reichseisen⸗ bahnammnt. ... für die Reichsschuld. für den Rechnungshof für den allgemeinen Pensionsfonds. für den Reichs⸗ invalidenfonds. . — für die Reichs⸗Post⸗ und Telegraphen⸗ verwaltung . . . für die Reichsdruckerei für die Reichseisen⸗ bahnverwaltung zur Deckung des Fehl betrags für 1904. zur Deckung gemein⸗ schaftlicher 2e ordentlicher us⸗ Z“ zu verschiedenen neuen Maßnahmen zur Verbesserung der Pensionsbezüge auf Grund der Militär⸗ pensionsgesetz⸗ entwürfe. 8
20 440 1246 795 2155 610
19 664 783 16 828
3 772 750 11 199 7885 — 863 200 7749 882 5 662 113 480 — 30 771 250 1 224 000 173 134 676 218 14 140 ds8 13 943 360 — 9 864 592 — V 8 546 514
7 141 200
1 771 608 7 860
32 313 263 401 289
3 763 585 — 4 254 347
13 589 874 — 8 144 751 774 8 546 514129 370 775] 5 681 750 find .1836 205 280⁄% — 23 689 0255 —
also wie oben überhaupt mehr 59 894 285 ℳ
Anderseits sind bei den Einnahmen höher um veranschlagt: “ die Zölle. .“
5 218 000 die Tabaksteuer die Aversen. die Zuckersteuer die Salzsteuer die Maischbottichsteuer . . . . . . . die Branntweinverbrauchsabgabe und
1““ die Schaumweinsteuer. dizs— die für diese Steuern aufkommenden
““ der Spielkartenstempel.. die Wechselstempelsteuer die Reichsstempelabgaben die statistische Gebühr die neuen Steuereinnahmen. .. die Einnahmen der Reichs⸗Post⸗ und
Telegraphenverwaltung .. . die Einnahmen der Reichsdruckerei. die Einnahmen der Reichseisenbahn⸗
16F6“* die Einnahmen aus dem Bankwesen die verschiedenen Verwaltungseinnahmen die Einnahmen aus dem Reichsinvaliden⸗
vb141X4X“X“”] die Ueberschüsse aus früheren Jahren zum Ausgleiche für die nicht alle
Bundesstaaten gemeinsamen Ein⸗
nahmen 1““
niedriger um ℳ 253 000
1 788 00 519 000
63 000 65 000 795 000
57 000
756 000
8 667 000 67 000
156 000 000
27 237 975 413 000 3 068 000 — — 76 500
3 793 771 —
2 557 213
693 927 3 580 640
208 597 036
Die Einnahmen ergeben mithin gegen 88 das Vorjahr einen Mehrbetrag von 205 016 396 ℳ
d übersteigen den Mehrbedarf bei den “ 8 8 1 “ 159 894 285 . 5
Ausgaben on. um 45 122 111 ℳ Dieser letztere Betrag ist bei den Matrikularbeiträgen in Abgank
mit 156 000 000 ℳ eingestellt. Ein derartiges Vorgehen war un⸗
owie je eine auf die Abag. von Gerlach, Liebermann von Sonnenberg, Wallau und Wurm.
vermeidlich, sollte der Etatsentwurf balanciert
werden
ebracht
8
Die nachstehende Zusammenstellung ergibt die veranschlagten Ausgaben und Einnahmen nach ihren Nettoergebnissen.
Fortdauernde Ausgaben
Einmalige Ab Ausgaben
Gegen das Vorjahr + mehr — weniger
Bleibt
Zusammen Nettoausgab⸗
V Einnahme
eö.“ Reichskanzler und Reichskanzlei.. Angwärtiges Amnta... Reichsamt des Innern . . .
Verwaltung des Reichsheeres:
45 Preußen ussf .. 479 370 897 1ö1 :MvHbFbF. 22 629 454 1I1ö13““]; . .68 316 533
760 420 284 510 16 313 322 75 562 247
758 960
533 197 16 339 872 10 939 389 67 562 908
5 903 485 540 009 68 3 535 4055 5 288 315
760 420
534 510 17 487 622 78 502 297
545 913 166 53 616 318 25 873 794 77 665 382
1 460 1 313 1 147 750
270 440 1 691 015 1 953 506
26 878 990 2 072 339 243 762
3 522 502
250 000 1 174 300 2 940 050
66 542 269 8 325 024 3 244 340 9 348 849
14+
-—2 0 & 1S
0 90 0
Zusammen Reichsheer. 615 608 178 Reichsmilitärgericht . . .. 8 579 811 Verwaltung der Kaiserlichen Marine.. 112 700 008 ͤ1ö1111““] 102 027 ͤöA*“ Reichsschatzamt (ausschließlich der Ueberweisungen,
ͤö1ö1ö1.1.—“; 1611116111111412X1X2X“ Reichseisenbahnamt. bP6“ Reichsschuld. 2
Rechnungshof.. 1
Allgemeiner Pensionsfonds .. Reichsinvalidenfonds öu5 11111A1“*A“ ur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher 11691“*“ Zu verschiedenen neuen Maßnahmen. Zur Verbesserung der Pensionsbezüge
2 351 705 26 081 155 1 268 773 424 700 127 555 500 1 026 700 91 259 149 35 316 748
8 898 757 13 589 874
19 765 214
87 460 482
871 000 88 689 650 13 600 000
703 068 660 9727 205 1 441 811 100 201 389 658 589 627 13 702 027 8— 2 351 705 778 554 27 370 855 6 8 989 21 033 987 205 745 424 70 7056 127 555 500 352 000 1 378 70% 1 91 259 149 8 35 316 748 8 559 339 8559 339 1 494 054 1 494 054 64 3 898 757 1n 13 589 874
☛ 0‿ ‿02
28 572 915 880 028 14 891 382 1 054 338 113 504
4 534 705
762 062 14 632 13 945 450
105 140 9 864 592 4 254 347 1 494 054
8 898 757 13 589 874
0 8J— ESSmS 8α8 ——J— I[
̊—2 — [
— — 0
1 289 700 20 937 715
20 828 242 423 944 127 549 300
1 334 402 91 248 373 8 559 339 1 494 054
8 898 757 13 589 874
*4ν+‿ 4I
n
Summe ..
L“ Gegen das i b n 1 orjahr Einnahme
—— weniger
ℳ 541 500 000
17 000 000 524 500 000 10 856 000 80 570 130 000 000 54 070 000 4 596 000 30 316 000 795 000 1 570 40 1 642 000 57 000 8 12 618 000 756 000 Statistische Gebühr 1 187 000 67 000 Zölle und Steuern zusammen. 769 867 140 8 506 210 Maischbottichsteuer und Branntweinver⸗ “ brauchsabgabe nebst Zuschlag —
8 060 000⸗ Reichsstempelabgaben
Ab Ueberweisungen für die Witwen⸗ und Waisenversorgung 888
Bleiben. Aversen (Kapitel 1 Titel 8)... 5a65* Salzsteuer Schaumweinsteuer b52525 Aversen (Kapitel 1 Titel 9) .. . . Spielkartenstempel. G Wechselstempel
80 524 000
198 584 000 ℳ
Ab die Ueberweisungen an die Bundesstaaten mit 198 584 000 „ — —
Neue Steuereinnahmen .... Reichs⸗Post⸗ und Telegraphen⸗ verwaltung . . . 544 315 500 ℳ Davon ab: Fortdauernde Ausgaben 466 669 048 ℳ 8 Einmalige Ausgaben 14 966 375 „481 635 423 „ Bleibt Ueberschuß .. 8 933 000 ℳ
156 000 000 + 156 000 000
62 680 077
Reichsdruckerei Davon ab: Fortdauernde Ausgaben 5 983 620 ℳ
Einmalige Ausgaben 87 084 „ 6 070 704 ‧„ Bleibt Ueberschuß .. Reichseisenbahnverwaltung 8 107 382 700 ℳ Davon ab: Fortdauernde— Ausgaben 80 509 900 ℳ% Einmalige Ausgaben 6 722 000 „ 87 231 900 8 Bleibt Ueberschuß... Expedition nach Ostasien ““ J8ö Reichsinvalidenfonds, Kapitalzuschuß für das Rechnungsjahr 1904 usw... . Ueberschüsse aus früheren Jahren. Ausgleichungsbeträge..... Matrikularbeiträge.
2 862 296
5 415 176 650 76 500
5 989 301 88 500
20 150 800 10 847 363 15 691 000
10 053 403 +
329 400 + 20 182 371 — 693 927 “ 222 253 462 — 45 122 111 Summe 1 290 917 312 + 100 664 773
Summe der Nettoausgabe 1 290 917 312 + 100 664 773
UM⸗ Wenn in dieser Zusammenstellung eine Minderbelastung der ver⸗ bündeten Regierungen für 1906 um rund 45,1 Millionen Mark an Matrikularbeiträgen zutage tritt, so ist zu bemerken, daß einerseits die Summe der Matrikularbeiträge für das Rechnungsjahr 1905 den Be⸗ trag von rund 54,1 Millionen Mark umfaßt, welcher den verbündeten Regierungen durch den Reichstag behufs Beseitigung des angeforderten Anleihezuschusses auferlegt wurde, der also bei einer Vergleichung mit den Matrikularbeiträgen für 1906 als eine einmalige außerordentliche Auflage außer Ansatz zu bleiben hat und daß anderseits eine erhöhte Ueberweisung von rund 9,3 Millionen Mark gegenübersteht. Immerhin bleiben auch für das Rechnungsjahr 1906 die verbündeten Regierungen trotz der bereits erfolgten Einstellung der für dieses Jahr aus den neuen Steuervorlagen zu erwartenden Mehreinnahmen noch mit so⸗ ungedeckten Matrikularbeiträgen, und zwar in dem hohen etrage von 23 669 462 ℳ belastet.
Hinsichtlich der nach dem Entwurf des außerordentlichen Etats durch Aufnahme einer Anleihe zu deckenden Beträge von zu⸗ sammen 254 701 987 ℳ wird durch § 2 des vorliegenden Gesetz⸗ entwurfs Bestimmung getroffen. Diese Summe setzt sich zusammen aus Forderungen für die außerordentlichen Bedürfnisse des Reichsamts des nnern, des Reichsheeres, der Marine, des Reichskolonialamts, der Reichs⸗Post⸗ und Telegraphenverwaltung, der Reichseisenbahnen, der Expedition nach Ostasien, der Expedition in das südwestafrikanische Schutzgebiet sowie der Expedition in das ostafrikanische Schutzgebiet.
Der Haushaltsetat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906 ist in dem dem Reichstage zugegangenen Entwurfe in Einnahme und Ausgabe auf 149 435 424 ℳ festgesetzt, das sind 24 179 64 ℳ mehr als im Etat für das Rechnungsjahr 1905 angesetzt waren.
Davon entfallen auf Deutsch⸗Ostafrika 11 717 208 (gegen⸗
über dem Etat für 1905: + 2609 284), auf Kamerun
5 624 995 (+ 516 546), auf Togo 3 031 036 (— 2 234 604),
“ .“
1129 674 584 226 445 78911 356 120 373 8
EE 4†
65 203 061]1 290 917 3127° + 100 664 773 auf Deutsch⸗Südwestafrika 111 735 300 st 23 394 600), auf Neu⸗Guinea 1 504 240 (+ 328 684), auf die Karolinen, Palau, Marianen und Marschallinseln 615 365 (+ 270 240), auf Samoa 809 280 (+ 192 920) und auf Kiautschou 14 398 000 (— 898 000).
Dem Reichstage ist der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld, zugegangen, der folgenden Wortlaut hat:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmun
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: ü. 8
§ 1 Die anliegenden Vorschriften 1“ 1) wegen Aenderung des Brausteuergesetzes, 2) wegen Aenderung des Tabaksteuergesetzes, 3) wegen Besteuerung der Zigaretten, 4) wegen Aenderung des Reichsstempelgesetzes, 5) wegen Besteuerung der Erbschaften treten einheitlich zugleich mit be Gesetz in Kraft.
Die Reineinnahmen, welche auf Grund der im §1 dieses Gesetzes unter 1 bis 4 bezeichneten Vorschriften aufkommen, verbleiben der Reichskasse.
Soweit diese Einnahmen sowie die sonstigen eigenen Einnahmen des Reichs und die durch Ueberweisungen gedeckten Matrikularbeiträge im Soll zur Deckung des ordentlichen Ausgabebedarfs nicht ausreichen, erhält das Kech einen Teil des Rohertrags der nach Maßgabe der anliegenden Vorschriften wegen Besteuerung der Erbschaften veranlagten Steuer. Der Anteil des Reichs wird durch das Etatsgesetz festgestellt. Der den einzelnen Bundesstaaten hiernach verbleibende Anteil muß mindestens ein Drittel ihrer eee vNg an Erbschaftssteuer erreichen.
Spooweit die von den Bundesstaaten aufzubringenden Matrikular⸗ beiträge in einem Rechnungsjahre den Sollbetrag der Ueberweisungen um mehr als vierzig Pfennig auf den Kopf der Bevölkerung über⸗ die Erhebung des Mehrbetrags für dieses Rechnungsjahr ausgesetzt.
„Soweit nach der Rechnung Matrikularbeiträge über den vor⸗ bezeichneten Kopfsatz hinaus ungedeckt bleiben, tritt der Mehrbetrag den ordentlichen Ausgaben im Etat des zweitfolgenden Rechnungs⸗ jahres hinzu.
§ 4. Die Reichsanleiheschuld ist vom Rechnungsjahr 1907 ab alljähr⸗ lich in Höhe von mindestens dreifünftel vom Hundert des sich jeweils nach der Denkschrift über die Ausführung der Anleihegesetze ergebenden Schuldbetrags zu tilgen. Eine Absetzung vom Anleihesoll ist einer Tilgung gleichzuachten.
Die zur Schuldentilgung erforderlichen Beträge sind alljährlich
durch den Reichshaushaltsetat bereitzustellen.
g
8 0.
Die Vorschrift des Artikel 38 Abs. 2 Ziffer 3d der Reichs⸗ verfassung wird in Ansehung der Brausteuer aufgehoben. Die den Bundesstaaten zu gewährende Vergütung der Erhebungs⸗ und Ver⸗ waltungskosten der Brausteuer g; durch den Bundesrat festgesetzt.
§ 6.
Mit dem 1. April 1914 tritt Elsaß⸗Lothringen dem Geltungs⸗ bereiche des Gesetzes weger Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 (Reichsgesetzbl. S. 153) hinzu. Gleichzeitig kommen der § 4 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß⸗Lothringen, vom 25. Juni 1873 (Reichsgesetzbl. S. 161) sowie die in Elsaß Lothringen bestehenden gesetzlichen 8 schriften über die Besteuerung des Bieres in Wegfall.
. 7. Der § 2 des Gesetzes, betreffkend Verwendung von Mehrerträgen der Reichseinnahmen und Ueberweisungssteuern zur Schuldentilgung, vom 28. März 1903 GFeichsgesenöl. S. 109) wird aufgehoben.
Die von den Königreichen Bapern und Württemberg und dem Großherzogtume Baden an Stelle der Brausteuer an die Reichskasse zu zahlenden Ausgleichungsbeträge sind für die Rechnungsjahre 1906, 1907 und 1908 nur mit 40 vom Hundert, für die folgenden fünf Rechnungsjahre mit je weiteren 10 vom Hundert zu entrichten. Vom Rechnungsjahr 1914 ab hat die Zahlung der vollen Ausgleichungs⸗ e. 2 zu erfolgen.
iese Vorschriften finden auf Elsaß⸗Lothringen entsprechende An⸗ wendung.
§ 9.
Bis zum Ablaufe des Rechnungsjahres 1910 verbleibt den einzelnen Bundesstaaten mindestens der Betrag ihrer Durchschnittseinnahme an Erbschaftssteuer in den Rechnungsjahren 1901 bis 1905. Bei Fest⸗ stellung der Durchschnittseinnahme bleibt der Rohertrag aus der Be⸗ steuerung des Erwerbes der Abkömmlinge und Ehegatten und, so⸗ weit in einzelnen Staaten höhere als die in den anliegenden Vor⸗ schriften wegen Besteuerung der Erbschaften vorgesehenen Steuersätze in Geltung gewesen sind, der aus dem Unterschiede der Steuersätze
sich ergebende Mehrertrag außer Ansatz. Die näheren Anordnungen hierüber trifft der Bundesrat. —
§ 10.
Ergeben sich für die Rechnungsjahre 1905 und 1906 nach der Rechnung bei den Ueberweisungen Mehrbeträge oder übersteigen die ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf im eigenen Haus⸗ halte, so sind die danach zur Verfügung stehenden Beträge in erster Linie zur Deckung der durch § 4 Abs. 1 des Etatsgesetzes vom 1. April 1905 (Reichsgesetzbl. S. 181) und durch § 4 des Etatsgesetzes vom
1906 (Reichsgesetzbl. S...) gestundeten Matritular⸗ beiträge zu verwenden. Soweit gestundete Matrikularbeiträge auch dann noch ungedeckt bleiben, tritt der Rest der aus dem Rechnungsjahre 1904 herrührenden den ordentlichen Ausgaben im Etat des Rechnungs⸗ jahres 1907, der Rest der aus dem Rechnungsjahre 1905 herrührenden den ordentlichen Ausgaben im er E ch Rechnungsjahres 1908 hinzu.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1906 in Kraft.
(Die Begründung folgt morgen.)
“ Handel und Gewerbe. (Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie“.)
Ein⸗ und Ausfuhr des deutschen eeeee an Stein⸗
kohlen, Braunkohlen, Koks, Bri Monaten Januar bis Oktober 1904 und 1905.
etts und Torf in den
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bis Oktbr. bis Oktbr.
1904
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Ausfuhr Davon nach: Belgien Dänemark rankreich Italien Niederlande. Norwegen Oesterreich⸗Ungarn Rußland. 8 Schweden Schweiz. Spanien. Chile.
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65 763 643 719 22 351 63 340
617 1769 338
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31 055 250 286 10 227 217 064 3 558 13 244 442 793 1 906 539 103 2 575 70 401 502
5 508 98 853 7 354
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1 938 65
1 818
8 115
1 334
3 272 452 238 925
22 334 2 348
97 769 2 523
14 254 2 125
45 452 18 144 5 154
15 292 5
81
8 513
1 660 3 271
14 887
9 974 2 135 2 627 151 88 030
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44 485
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287
395 18
74 2 054 1 292
536 226
V V V
7 846 945
2 064 828 887 6 221 955 207 950 559 205 3 020
23 864
580 076
256 072
2 041 045 94 611
1 171 282 30 652 120 841 3 621 278 17 766
4 813 838 7 764 808 535 10 279 36 099 967 940
26 520
46 409
3 925
6 250
77 262
6 534 211
6 534 202
9
16 531 1 335 14 947 249 589 739
348 937 92 207
24 086 55 382
1 085 2 267 623
206 579 21 500 851 690 47 941 118 014 15 717 504 783 186 424 42 914 125 944
21 368
11 236 31 348
19 371
62 794
161 876
109 670 23 393 28 354
459
742 896
2 941 64 743
22 980 237 477
25 924 331 490 580
12 041 44 720
9 872
5 379 1 975 2 318 13 537
8 220 3 664 1 653
5 904 602
2 703 530 059 4 674 731
122 648 10 198 2 494 40 470
22 451
18 249 15 304 500 738 637
1 876 39 902 25 193 214 134 23 987 387 715 13 385
8 330