1905 / 283 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Dec 1905 18:00:01 GMT) scan diff

und allseitig im Reiche mit größter

Im vorstehenden ist zweier Aufgaben des Reichs noch nicht gedacht worden, deren Ausführung von gleich großer materieller wie finanzieller Bedeutung sein wurde. Sie bestehen in der Wieder⸗ auffüllung der Kapitalbestände des Reichsinvalidenfonds bis zu der zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Höhe und in der Verstärkung der Betriebsmittel der Reichshauptkasse.

Selbst wenn der bereits erwähnte Gesetzentwurf, betreffend die Entlastung des Reichsinvalidenfonds, zur Annahme gelangt, wird die Aufzehrung des Fonds inhaltlich der Begründung jenes Entwurfs nur bis etwa Mitie des Jahres 1912 verschoben werden. Soweit die Finanz⸗ lage auf solchen Zeitraum hinaus im voraus ] b. Bezug genemmen wird. Wird dieser Entwurf Gesetz so ist zu seiner muß damit gerechnet ve. daß EL eg. getn ven Durchführung abgesehen von der bereits erfolgten Entlastung von den wird, die dann noch vor 22 28 ö.“ sin jc N. Söür sogenannten ¹* Veteranenbeihilfen, ein Höchstbetrag das Jahr II erg 2 11

3 Millie f ährend bezüglich j Beihilfen auf die ordentlichen 2 eichs zu über Vo 1

8,3 Millionen Mark erforderlich, während bezüglich jener Beihilf 1— en I 8Se n 11A6““ ussichtli f it einer j Steig orsichtigen Finanzwirtschaft wär gezeigt, ussicht uf längere Zeit mit einer jährlichen Steigerung punkt einer vorsichtig haft wäre es dah

; Millnen Meit zu rechnen sein wird. durch vorzeitige Z⸗führung geringerer Zuschuffe. he b23

2 Bei den Beratungen über die Servisvorlagen von 1902 und 1904 der Reichskasse auf eine längere Re

ist im Reichstage wiederbolt die Auffassung vertreten worden, daß es verteilen. t 8 81

2a. Personalservis der Offiziere, Militär⸗ und 1 en 8 erceverweltang ist Here wbere Biatresamären olern 82 62 „nd⸗ Mo —„ Jlitär⸗ M 2⸗ auf die ringen e - de iebs

beamten unter entsprechender Neuregelung der Militär oder Marin auf die dr esse dingemsesen worden, die schon seit Jahren wre8

eseitige je verbündeten Regierungen sind bereit, dieser der Reichshauptkasse hingewiesen ꝛden, die so dur⸗ Crülter ne bisettigen, Hienederen Purgfführung ftr, Rechnungs unzureichend sind. Die sozialpolitische Gesetzgebung hat das Reich

. - 1 82 igs⸗ aus unzureichend sind. ie sozialp Gesetzge Anregung Folge zu geben, zu deren Durchfuͤhrung für das Rechnungs gunzureichend sorbe poftche Hesehe n voehe as Jahe 3 ein Be 80 00 r ein zrschußkeistungen verpflichtet, die die Kasse m „von J: 5 5 Otz ein Betrag von rund 1 480 000 erforderlich sein würde. zu Vorschus ingen ver die abr rch der Eintelbeiten wird auf die Denkschrift zum Pn 5 e eee e Füihen. E““; 1“

1 zten Rechnungsjahrs verwies ine Erhöhr opf⸗ hinlänglichen Einn es 8, die ichen; -

des genannten Rechnungsjahrs verwiesen. Eine Erhöhung der Kcz äng 1 ahmen de Zab“ in folg Iahren würde eine entsprechende Steigerung geleistet werden müssen, dies eve 1 1 der 1. ““ E zahlung ermöglicht werden. „Nach. beiden E1““ 9 aufr 9 42*1 en. 88 8 2 1 .* 78 3 4 8 . 92

1 Die Notwendigkeit der Neuregelung des Militärpensionswesens die Reichshauptkasse ihren Ge ;. be W wird wohl allseitig derart anerkannt, daß es sich erübrigt, noch an gabe zu diskontierender FS N. 8 E. dieser Stelle in eine Erörterung darüber einzutreten. Die beiden in gesehen davon, daß zu zab. vS en.; Betracht kommenden Gesetzentwürfe liegen dem Reichstage bereits laufende Aufwendungen nötig sind, ie nur z 83 vor Ihre Durchführung erfordert anschlagsmäßig im - des Reichs 6z. 8 E

stand einschließ lufwendung für die mit ihnen ins Leben zu geglichen werden, eutet d 1 1 G

ö11“ indestens 18 Mill isungen in höherem Betrage wie solches in den letzten Jahren

fend terstützungsfonds eine Summe! ndeste en anweisungen in höherem Bekrage vie 5

e Unterstützungsfonds eine Summe von mindestens 18 Million venas henn Hax... Ben rngzabae 8 Laufe der letzter wiederholt Klagen darüber laut Trifft diese Inanspruchnahme seiten

Sparsamkeit Fahrpreise von 2 sowie der zu ermäßigten Preisen ausgegebenen

Staaten, die der Brausteuergemeinschaft nicht angehören, an das Reich zu zahlenden Ausgleichungsbeträge. Elsaß⸗Lothringen soll nach Ablauf einer angemessenen Uebergangszeit in diese Gemeinschaft ein⸗ bezogen werden. 88

Zugleich 813 der ö“ ist eine entsprechende Erhöhung ingangszolls vorgesehen. 1 8- Gns den 8 eine eerebig⸗ S efeersva biesebe

1— ngen des Brausteuergesetzes sollen noch weitere Neuerungen ver⸗ ““ durch die einige längst erstrebte wirtschaftliche Vorteile für das Braugewerbe erzielt werden. Dem süddeutschen Vorbilde folgend, soll, um den kleinen Betrieben den Wettbewerb mit der Brauerei⸗ großindustrie zu erleichtern, eine Staffelung der Steuer nach dem Umfange der Betriebe eintreten; ferner soll das Verbot der Malzersatzstoffe durch⸗ geführt werden, soweit dies ohne Beeinträchtigung der kleinen Brauereien und der Interessen der Landwirtschaft angängig erscheint, also mit Ausnahme der Verwendung von 88 reinem Zucker für die Herstellung von obergärigen Bieren; schließl

Arbeiterkarten, in weitgebendem Maße Rechnung get 82] e deto e bele hen Besondeg fensefen süraceen vie v. X. . rten, in w e schnung getragen. er des Reichs in den letzten Jahren die wirtschaftlich schwächeren unter Die in diesem Paragraph vorgeschlagene Ti 8 ’1 eringen Höhe der Steuersätze von 40, 20, 10 und 5 für die Fahr⸗ ihnen mit einer Zerrüttung der eigenen Finanzen und damit der Fünftel vom der 58,919e er.e dheeaeene zsn. ins arten der vier Fahrklassen und bei der Veranlagung der Steuer in finanziellen Selbständigkeit schon ernstlich bedroht habe, so muß dem hier das Mindestmaß anzusehen sein, wenn man erwägt, daß als solches G der Form des Feststempels erscheint die Befürchtung ausgeschlossen, noch hinzugefügt werden, daß die Gestaltung der finanziellen Ab⸗ 1. B. in Preußen ebenfalls drei Fünftel vom Hundert bestehen daß der Reiseverkehr durch die Steuer in fühlbarer Weise belastet hängigkeit vom Reiche in diesen Jahren auch für die wirtschaftlich obwohl dessen Anleiben weit überwiegend für unmittelbar werbende und infolge davon etwa eine Einschränkung des Verkehrs oder ein stärkeren bei längerer Dauer zu einer unerträglichen wird. Die Höhe, Zwecke aufgenommen sind. Da es sich nur um die untere Grenze Uebergang der Reisenden in niedrigere Fahrklassen eintreten werde. welche die ungedeckten Matrikularbeiträge erreicht haben, sowie ihre der Tilgung handelt, so ist einer weitergehenden freien Tilgung bei „In noch höherem Maße als der Personenfahrkartenstempel stellt die ständigen Schwankungen, denen nur das eine gemeinsam ist, daß sie günstiger Finanzlage keine Schranke gesetzt. Ebenso bleibt die 2.—— weiter jn Vorschlag gebrachte Stempelabgabe von Erlaubnis⸗ eine fast stetige Tendenz zu Steigungen aufweisen, macht jedem das Gesetz, betreffend Aenderungen im Finanzwesen des Reichs vom cheinen für Kraftfahrzeuge sich als eine Aufwandssteuer dar, da sie Bundesstaate, sei er finanziell schwächer oder stärker, die 14. Mai 1904 (Reichsgesetzbl. S. 169) ermöglichte Schuldentilgun ausschließlich einen Luxusgebrauch der wohlhabenden Bevölkerungskreise ührung einer geordneten eigenen Finanzwirtschaft unmöglich. aus Ueberschüssen unberührt. F treffen will. Auch hier ist bei der Ausgestaltung der Abgabe, insbe⸗ in Teil der Bundesstaaten ist genötigt, seine Etatsvoranschläge sondere durch deren Beschränkung auf die der Personenbeförde, behufs Vorlegung an den Landtag bereits abzuschließen, bevor der rung dienenden Kraftfahrzeuge und durch die Freilassung der fertiggestellte Entwurf des Reichshaushaltsetats die Höhe der unge⸗ zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung bestimmten Fahrzeuge, deckten Matrikularbeiträge für das folgende Jahr erkennen läßt. Ein dafür Sorge getragen, daß die Steuer sich nicht über ihren Teil der Bundesstaaten hat zwei⸗ oder gar dreijährige Budget⸗ eck hinaus der natürlichen Entwicklung eines wichtigen neuen Ver⸗ perioden. Es bedarf weiter keines Nachweises, daß schon um des⸗ ehrsmittels hindernd in den Weg stellt und der aufstrebenden in⸗ willen ein derartiges ungeregeltes finanzielles Abhängigkeitsverhältnis ländischen Kraftfahrzeugindustrie Schädigungen bereitet. der Einzelstaaten vom Reiche nicht länger fortbestehen kann. 3 ‚Die in dem Gesetzentwurf aufgenommene Quittungssteuer Wenn, wie bereits erwähnt wurde, die verbündeten Regierungen endlich bietet, insofern sie den Geldverkehr trifft, in gewissem Sinne sich entschlossen haben, unter Verzicht auf den eigenen weiteren Aus⸗ eine Ergänzung der übrigen auf die Besteuerung des Güterumsatzes bau der für die Einzelstaaten bisher ausschließlich zuständigen Erb⸗ gerichteten Stempelabgaben dar. Auch diese Abgabe ist, da⸗ schaftssteuer die ihnen bei der bereits fast allseitig nicht mehr mit sie im geschäftlichen Verkehr nicht störend empfunden steigerungsfähigen Belastung von Einkommen und Vermögen allein und damit zugleich im Interesse der Rechtssicherheit ver⸗ vr. für einige Zeit die Möglichkeit zu gewähren vermocht hätte. sich mieden wird, daß der Abgabe wegen die Ausstellun gegenüber den finanziellen Ansprüchen des Reichs in etwas zu sichern von Quittungen ganz unterbleibt, als eine feste Stempelabgabe sich mit einer einheitlichen Regelung des Erbschaftssteuerwesens gestaltet und in ihrer Höhe sehr mäßig gehalten. Durch Bemessung für das gesamte Reichsgebiet unter beträchtlicher Anteilnahme des Reichs an dem Ertrag aus dieser Steuer einverstanden zu

der Steuer auf den geringen Betrag von 10 und durch die Frei⸗ lassung aller Quittungen über Beträge bis zu 20 ist der Geschäfts. erklären, so ist das in der bestimmten Voraussetzung geschehen, daß verkehr des täglichen Lebens sowie des kleinen Gewerbetreibenden in gleichzeitig eine dauernde und feste Regelung hinsichtlich der im Laufe der Hauptsache überhaupt von der Besteuerung ausgenommen, auch ist des Rechnungsjahrs zahlbaren Höchstbelastung mit ungedeckten Matri⸗ ferner durch zahlreiche Befreiungen den sich etwa aus der Erhebung kularbeiträgen erfolge. Die verbündeten Regierungen beabsichtigen des Stempels ergebenden Härten begegnet. g nicht, sich ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Uebernahme Der Mehrertrag aus den Stempelabgaben ist auf 72 Millionen von Matrikularbeiträgen grundsätzlich zu entziehen. Sie sind auch Mark zu schätzen, wovon auf den Frachturkundenstempel 41, auf den damit einverstanden, daß im Falle eines Krieges oder eines son⸗ stigen, die Grundlagen des Reichs gefährdenden Ereignisses

. 12, auf die Abgabe von Erlaubniskarten r Kraftfahrzeuge 3 und auf den Qutttungsstempel 16 Millionen die Bestimmung im § 3 außer Wirksamkeit gesetzt wird 5 —71 c. - 2 8 Sie beanspruchen aber auf der anderen Seite auch für sich

fernerhin dauernd

ü ije Akti ss 286 138 186 übersteigen. Würde Passiva die Aktivmasse um 286 ns gees. f gewaltet wird.

. ds nicht weiter zu Hilfe gekommen, so wäre auf sein Ben, Ee düben 8. Rechnungsjahr 1910 hinaus nicht mit Sicher⸗

zu rechnen und die alsdann den ordentlichen Mitteln des Reichs mfallende Pensionslast für das Jahr 1911 auf mindestens 36 000 000 zu schätzen. Vom Standpunkt einer vor⸗ sichtigen Finanzpolitik erscheint es deshalb geboten, schon jetzt mit einer weiteren Entlastung des Fonds vorzugehen, als es seit Beginn des Rechnungsjahres 1904 durch Bereitstellung der Mittel zu bilfsbedürftige Kriegsteilnehmer aus ordentlichen Aus diesen Erwägungen ist

den Beihilfen düfsbenerftige in Einnahmen des Reichs geschehen ist. Aus diesen d ungen is der dem Reichstage vorliegende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die

Entlastung des Reichsinvalidenfonds, hervorgegangen, auf den im übrigen

Für die Erhebung und Verwaltung der Brausteuer werden den der Brausteuergemeinschaft angehörenden Bundesstaaten gemäß Artikel 38 Abs. 2 Ziffer 3d der Reichsverfassung 15 vom Hundert der Gesamteinnahme vergütet. Durch die durchschnittlich zweieinhalb⸗ fache Erhöhung der Brausteuer würden auch diese Vergütungen sich entsprechend erhöhen. Dies liegt aber nicht im Bedürfnisse, da der von den Bundesstaaten für die Erhebung und Verwaltung der Brau steuer zu machende Aufwand sich durch die vorgeschlagene Aenderung des Brausteuergesetzes kaum vermehren wird. „Es empfiehlt sich, durch Aenderung des Artikel 38 Abs. 2 Ziffer 3 d der Reichsverfassung die Festsetzung des Vergütungssatzes der Entscheidung des Bundesrats anheimzugeben, wie dies auch in anderen Steuergesetzen LI1— der Fall ist. . u § 6. Die Aufnahme Elsaß⸗Lothringens in die Brausteuergemeinschaft ist bisher hauptsächlich aus Rücksicht auf die Einbuße unterblieben, die der Haushalt der Reichslande durch die dadurch bedingte Aufhebung der einträglicheren landesgesetzli Be 3 ei

1 cch soll auch bei der Brausteuer künftig eine Stundung zugelassen werden, um den Brauer von der vorschußweisen Entrichtung des Steuerhetrags zu entlasten.

Die steuerfreie Bereitung des Haustrunks, die für die Landbevölke⸗ rung in einzelnen des Reiche. eine gewisse Bedeutung erlangt

bleibt in vollem Umfange bestehen. 11“ .

iss Der Mehrertrag der Steuererhöbung wird für die Zeit nach Ablauf der Uebe oengafei unter Hinzurechnung der vollen Aus⸗ gleichungsbeträge der Reservatstaaten auf etwa 67 Millionen Mark

angenommen. Grundsatze, daß durch die Steuer⸗

Dem oben ausgesprochenen elastung di iedenen Schichten der Bevölkerung nach dem Maße ate.; 9 würde sich in Ansehung der

ihrer Steuerkraft getroffen werden sollen, w

Tabaksteuer vollständig nur dann entsprechen lassen, wenn an Stelle der gegenwärtigen Art der Abgabenerhebung nach dem Ee⸗ wichte des Rohtabaks zu einer Bemessung des Zolles und der Steuer je nach dem Werte, sei es des Rohstoffs, sei es der fertigen Ware, übergegangen werden könnte. Gegen beide Besteuerungsformen werden jedoch aus Interessentenkreisen so dringende Vorstellungen erhoben, daß es zweckmäßig erschien, die gebotenen neuen Maßnahmen im Rahmen des geltenden Systems, das sich eingelebt und im all⸗ gemeinen bewährt hat, durchzuführen. Zu diesem Zwecke ist eine Zoll⸗ erhöhung vorgenommen, die für rohe Tabakblätter im allgemeinen annähernd 50, für die zur Herstellung des besonders von der ärmeren

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6 e he. steuerung des Bieres erlitten haben würde. Dagegen war schon bei den in den Jahren 1880 und 1892 vorgeschlagenen Brausteuererhöhungen die Einbeziehung Elsaß⸗ Lothringens in die Gemeinschaft beabsichtigt worden. Diese Absicht bei dem vorliegenden Anlasse wieder aufzunehmen, erscheint unbedenklich. Doch ist es ein Gehot der Billigkeit, daß Elsaß⸗Lothringen für den Anschluß an die Brausteuergemeinschaft eine geräumige Frist ge⸗ währt wird.

Zu § 7.

entfallen. Da die zu tilgenden drei Fünftel vom Hundert von der ge⸗

1 der Barmittel der Reichsbank. T 1 geworden, daß die Vergütu turalverpflegung, wie sie zur Zeit es Reichs mit hohen Ansprüchen des privaten Geldverkehrs in § 9 Nr. 2 Abs. 1 des istungsges (Reichsgesetzbl. 1898

cdv

stungsgesetzes (. S. 361) bestimmt ist, den heutigen Verhältnissen ni t mehr entspreche. Die verbündeten Regierungen sind bereit, diesen Klagen Rechnung zu tragen. Im übrigen wird auf den dem Reichstage alsbald zugehenden Entwunf eines Gesetzes, betreffend die Aenderung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, verwiesen. Die Ausführung der daselbst vorgeschlagenen Maßnahmen würde einen jährlichen Kostenaufwand von rand 1 580 000 erfordern.

Anläßlich der Servisvorlagen von 1902 und 1904¼ ist im Reichs⸗ tage mehrfach angeregt worden, den Naturalquartierservis in den unteren Ortsklassen zu erhöhen. Diesen Anregungen soll durch den Gesetzentwurf, betreffend den Serpistarif und die Klassencinteilurg der rte, der binnen kürzester Frist zur Vorlage gelangen wird, ent⸗ sprochen werden. Die dadurch entstehende Mehrausgabe ist auf jährlich rund 232 000 zu schätzen. 18

Seitens der Vertreter der verbündeten Regierungen ist bereits zu wiederholten Malen, so insbesondere auch gelegentlich der Be⸗ ratungen der vorbezeichneten Servisvorlagen, anerkannt worden, daß die gegenwärtig für die Unterbeamten zuständigen Wohnungsgeld⸗ zuschüsse einer Erhöhung bedürftig seien, daß einer solchen jedoch erst dann näher getreten werden könne, wenn die eigenen Einnahmen des Reichs die dazu erforderlichen Mittel darböten. Dies Anerkenntnis soll jetzt eingelöst werden. Der darauf bezügliche Gesetzentwurf ist dem Reichstage zugegangen. Seine Durchführung erfordert anschlags⸗ mäßig jährlich rund 6 240 000

Die in der vorigen Tagung vom Reichstage angenommenen Gesetze, betreffend die Friedenepräsenzstärke des Deutschen Heeres, vom 15. April 1905 (Reichsgesetzbl. S. 247) und betreffend Aenderung der Wehrpflicht, vom 15. April 1905 (Reichsgesetzbl. S. 249) be⸗ anspruchen zu ihrer Durchführung die Aufwendung derart beträchtlicher Mittel, daß, wie bereits in der Einleitung bemerkt wurde, ihre An⸗ nahme die Befassung des Reichstags mit einer durchgreifenden Steuer⸗ reform im Herbste 1905 zur mehr oder minder offen ausgesprochenen Voraussetzung hatte. Nach den von zuständiger Stelle neuerdings vorgenommenen Veranschlagungen stellt der Gesamtbedarf sich durch die erst jetzt möglich gewesene genauere Schätzung der Aufwendungen für die Verbesserung der Unterkunftsverhältnisse der Unteroffiziere (vergl. die Schlußbemerkung auf der letzten Seite der Reichstagsdrucksache Nr. 503, 1. Session 1903/1905) um rund 19 350 000 höher (auf 25 856 293 gegenüber 6 503 598 ℳ). agegen haben die Kosten für die cbendaselbst vorgesehene Verbesserung der Exerzierplätze auch jetzt noch nickt festgestellt werden können, da sie sich zur Zeit noch nicht über⸗ sehen lassen. Für die Bedarfsberechnung des Reichs ist der Höchstbetrag der einzelnen Jahresaufwendungen von 1906 bis 1911 einzustellen. Dieser beläuft sich anschlagsmäßig ohne die Verbesserung der Exerzier⸗ plätze auf 27 700 000 und ist für das Rechnungsjahr 1909 vorgesehen. Würden die Kosten aus Anlaß der Verbesserung der Exerzierplätze mit veranschlagt, wie es bei dieser Bedarfsberechnung an sich unumgänglich wäre,

so würde man vielleicht mit einem Be⸗ trage von rund 30 000 000 zu rechnen haben. 8

Bezüglich der Verstärkung der Wehrkraft des Reichs zur See wird auf den Etat für die Verwaltung der Kaiserlichen Marine auf das Rechnungsjahr 1906 sowie auf den dem Reichstage bereits zu⸗ zegangenen Entwurf einer Novelle zum Gesetze, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900, Bezug genommen. Für die fünf Rechnungejahre von 1906 bis 1910 ist mit einer jährlichen Durch⸗ schnittsmehrausgabe von rund 15 Millionen Mark zu rechnen, sodaß fuͤr das Rechnungsjahr 1910 Mittel im Betrage von rund 76 Mil⸗ lionen Mark zur Verfügung zu stehen haben.

Nach dem Vorstebenden stellt der Bedarf des Reichs an neuen Einnahmen im Zeitpunkte der Höchstbelastung sich folgendermaßen: „Beseitigung der ständigen Unterbilanz im helen Hansbelte des Reichz 80 bis 90 000 000 ℳ, Tilgung der Reichsanleiheschuld mindestens. 21 260 000 „„ weitere Entlastung des Reichsinvalidenfonds 1 es , v 2 8 ene 8 „Beseitigung des Personalservises mindestens 1 480 000 Regelung des Militärpensionswesens mindestens 18 000 000 Erhöhung der Sätze der Naturalverpflegung Erhöhung des Naturalquartierservises en 1 unteren Ortsklassen eetcrwa 232 000 h. Aufbesserung des Wohnungsgeldzuschusses für die Unterbeamten mindestens . . . . . . . 6 240 000 i. Durchführung der Erhöhung der Friedens⸗ präsenzstärke sow e der gesetzlichen Festlegung der zweijährigen Dienstzeit etwa.. . .. X. Verstärkung der Wehrkraft des Reichs zur See etwa.. 1

20 000 000 „„

76 240 000 „,

245 932 000 ℳ, 255 932 000 „,

2.

zusammen.. bis also rund mindestens 245 bis 255 Millionen Mark. Werden die zur Durchführung dieser Aufgaben benötigten Mittel dem Reiche durch Erschließung neuer Einnahmequellen gewährleistet, so darf mit ziemlicher Bestimmtheit zerhofft werden, daß die schon vorhandenen Einnahmezweige des Reichs in ihrer weiteren natürlichen Entwicklung ausreichen werden, um die Zauch sonst noch stetig wachsenden Bedürfnisse des Reichs im Heerwesen und in der Marine, in dem Bereiche des auswärtigen Dienstes, der inneren Verwaltung, der Justtz, der Post, Telegraphie und der Eisenbahnen, aguf kolonsalem sowie vor allem auch auf sohzial politischem Gebiete befriedigen zu können. Allerdings kann nicht verhehlt werden, daß dies nur möglich sein wird, wenn selbst trotz der neuen v1“ 16““

1“

Diskonterhöhung

Steuern

an die Reichebank zusammen, so liegt die Gefahr nahe, daß sie eine der Reichsbank mit 11g bilft, die 2 dielleicht noch hätte vermieden werden können. In einem solchen Fall⸗ che sonach die Unzulänglichkeit der Betriebsmittel der Reichs⸗ auptkasse eine Verteuerung des Geldes für Handel, Industrie, Ge⸗ werbe und Landwirtschaft in unmittelbarem Gefolge. Die aus⸗ reichende Höhe dieser Betriebsmittel ist daher nicht nur eine finanzielle Frage für die Reichsverwaltung, sondern zugleich eine Frage von unter Umständen hervorragender volkswirtschaftlicher Traagweite. GHleichwohl haben beide Aufgaben innerhalb des Rahmens der vorliegenden Finanzreform einer unmittelbaren Erledigung nicht zu⸗ geführt werden können. Die ordentlichen Mittel des Reichs werden zu Zwecken der Entlastung des Reichsinvalidenfonds, wenn der schon mehrfach bezeichnete Entwurf Gesetz wird, im Rechnungsjahre 1906 bereits mit einer Ausgabe in Höhe von rund 24,9 Millionen Mark belastet sein, wovon rund 10,9 Millionen Mark auf die neuen Steuern entfallen. Dabei haben diese letzteren Ausgaben, wie vorstehend erwähnt, jedenfalls für eine Reihe von Jahren noch eine steigende Tendenz. Es erschien daher nicht wohl ver⸗ tretbar, in dieser Hinsicht die Gegenwart zu Gunsten der Zukunft noch mehr zu belasten als vorgesehen ist. Den in Beziehung auf die Be⸗ triebsmittel der Reichshauptkasse unleugbar bestehenden Mißständen ist vielleicht auch auf andere Weise als durch Erschließung neuer Steuerquellen, wenigstens zu einem nicht unerheblichen Teile, abzu⸗ helfen. Es darf dabei auf die oben bezeichnete Veranlassung ihrer Unauskömmlichkeit verwiesen werden. Jedenfalls mußte zur Zeit da⸗ von abgesehen werden, die dem Volke aufzuerlegende neue Steuer⸗ belastung um dieser beiden Zwecke willen noch höher auszubringen. Die Gesamtsumme, die zur Durchführung der oben be⸗ zeichneten Aufgaben des Reichs erforderlich ist, beträgt, wie da⸗ selbst nachgewiesen, mindestens 245 bis 255 Milltonen Mark. Hiervon werden mutmaßlich nur etwa 25 Millionen Mark durch die insolge des neuen Zolltarifs zu erwartenden Einnahmen ) gedeckt, sodaß durch die neuen Steuern immer noch 220 bis 230 Mil⸗ lionen Mark aufzubringen bleiben. Daß diese hohe Summe nicht durch einen einzelnen Steuerzweig erbracht werden kann, wird keines weiteren Nachweises bedürfen. Es galt daher, sie möglichst vielen und möglichst leistungsfähigen Schultern aufzu⸗ erlegen, um die nun einmal nicht mehr vermeidbare erhebliche neue Belastung der Steuerzahler tunlichst gerecht zu verteilen. Zu ihrer Aufbringung bedarf es aber der Opferwilligkeit auf allen Seiten der Reichsbürger, sowohl bei den besitzenden Klassen wie bei der großen Masse des deutschen Volkes. Denn auch die Wirkungen der neuen Aufgaben des Reichs kommen allen Angehörigen des Reichs

aute. 1 mer Hi se Erwägungen waren bestimmend für die Auswahl der ein⸗ zelnen Steuern, die nach § 1 des Entwurfs von den verbündeten Regierungen dem Reichstage vorgeschlagen werden. Es stand der Gesichtspunkt im Vordergrunde, daß die Finanzpolitik von der Sozial⸗ politik nicht trennbar ist und neue Abgaben daber, soweit dies im Bereiche der Möglichkeit liegt, nur solchen Klassen der Bevölkerung auferlegt werden sollten, die sie ohne Einschränkung ihrer Lebenshaltung, jedenfalls aber ohne Verzichtleistung auf notwendige

Lebensbedürfnisse zu tragen vermögen. Es mußte freilich ferner auch berücksichtigt werden, daß aus bloßen Luxussteuern erfahrungs⸗ gemäß erhebliche Einnahmen nicht gewonnen werden, weil der hierbei in Betracht kommende Konsum bei zu hoher Belastung ganz oder teilweise eingestellt zu werden pflegt und damit nicht nur die Steuer⸗ sondern nicht minder Industrie und Arbeiterschaft Bei einer durchgreifenden Finanzreform ließ sich somit eine Heranziehung auch der Gegenstände des Massen⸗ verbrauchs, für Deutschland also insbesondere des Bieres und des Tabaks sowie eine Heranziehung des weitere Kreise berührenden Verkehrs und Güterumsatzes nicht umgehen. In allen Fällen wurde aber hierbei versucht, den finanziell schwächeren Verbraucher im Verhältnisse zu dem wohlhabenderen Steuerzahler sowie die minder leistungs⸗ fähigen Gewerbetreibenden, soweit solche überhaupt in Mitleidenschaft gezogen werden, im Verhältnisse zu ihren wirtschaftlich kräftigeren Mitbewerbern zu schonen. 1 In welcher Weise dieser Grundsatz bei den verschiedenen vorge⸗ schlagenen Steuern und Steuererhöhungen Brausteuer, Tabak⸗ steuer, Zigarettensteuer, Stempel⸗ und Erbschaftssteuer durchgeführt worden ist, erhellt des näheren aus den Begründungen der einzelnen Entwürfe. Hier soll nur kurz der Inhalt der bezeichneten Vorlagen iedergegeben werden. G S Die Brausteuer soll einen erheblichen Teil der erforder⸗ lichen Mehrausgaben des Reichs decken. Es wird daher be⸗ absichtigt, das für die norddeutsche Brausteuergemeinschaft geltende Gesetz vom 31. Mai 1872 dahin ziu ändern, daß die Abgabe etwa auf die Höhe der süddeutschen Bierbesteuerung gebracht, also die derzeitige Steuerbelastung im Durchschnitt auf das Zwei⸗ einhalbfache erhöht wird⸗ Dabei soll die zur Zeit in der Brau⸗ steuergemeinschaft bestehende Erhebungsform in ihren Grundzügen bei⸗ behalten und nur in einzelnen Beziehungen gemäß den in der Praxis gemachten Erfahrungen verbessert werden. In demselben Maße wie die norddeutsche Brausteuer erhöhen sich die von den süddeutschen

*) Der gesamte aus dem neuen Zolltarife zu erwartende Mehr⸗ ertrag, bezüglich dessen eine Gewähr für die Uebereinstimmung der auf sorgfältigster Grundlage beruhenden Schätzung mit der dem⸗ nächstigen Wirklichkeit selbstverständlich nicht übernommen werden kann, mag vielleicht 70 bis 80 Millionen Mark betragen. Davon werden jedoch etwa ¾ auf die im § 15 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 bezeichneten Zollerträge entfallen, die für die

kasse leer ausgehen, geschädigt werden würde.

Bevölkerung konsumierten Rauch⸗, Kau⸗ und Schnupftabaks dienenden jedech nur etwa 30 vom Hundert des geltenden Zollsatzes beträgt, während sie dagegen für die Tabakfabrikale, namentlich für die aas dem Ausland eingeführten Zigarren, die ein Genußmittel der be⸗ Kreise darstellen, sehr erheblich, teilweise bis über 100 %. 5 Gegenüber der Steigerung der Zölle konnte auch von einer Er⸗ höhung der Inlandsteuer nicht Umgang genemmen werden. Doch war hierbei mit großer Vorsicht zu Werke zu gehen. Der inländische Tabakbau ist wirtschaftlich nicht nur an sich, sondern namentlich auch deshalb von großer Bedeutung, weil er sich hauptsächlich auf kleine landwirtschaftliche Betriebe beschränkt und diesen bei der intensiven Bebauungsart Gelegenheit gibt, alle ihre Arbeitskräfte voll zu ver⸗ werten. Galt es daher einerseits, den inländischen Tabakbau in der bisherigen Ausdehnung zu erhalten, so mußte auf der anderen Seite doch auch vermieden werden, durch Festsetzung einer zu geringen Steuer den Anbau auf Kosten der an der Verwertung des ausländischen Tabaks beteiligten Industrie, die eine sehr viel größere Zahl von Ar⸗ beitern beschäftigt, künstlich zu steigern. Der Entwurf will daher die Abgabe für den inländischen Tabak zwar nicht um den gleichen Be⸗ trag wie den Eingangszoll. aber etwa in dem gleichen Verhältnis er⸗ höhen. Daneben sieht er für Inlandtabak verschiedene Vergünstigungen, wie steuerfreie Ablassung im Falle der Unbrauchbarmachung, Er⸗ mäßigung der Steuer bei einer Wertverminderung durch Hagelschlag und dergl. vor, 2. langjährigen Wünschen der tabakbauenden ölkerung Rechnung getragen wird. 1 b. Verngh trifft -. besondere Bestimmungen, die sowohl in Ansehung des inländischen wie des ausländischen, Tabaks den Interessenten 2 die neuen Verhältnisse in sehr erheb⸗ ichem Maße erleichtern werden. 1 8a- Der Ertrag 8. Zoll⸗ und Steuererhöhung wird auf 28 Millionen rk geschätzt. 88 b Die besondere Besteuerung der Zigaretten mit 3 für 1000 Stück findet ihre Begründung hauptsächlich in der Erwägung, daß die Zigarette, die sich noch mehr als die anderen Tabakfabrikate als Luxusgenußmittel darstellt und zum Träger einer aus⸗ giebigen Besteuerung eignet, bisher durch die allgemeine Tabakbesteuerung weniger als die übrigen Fabrikate getroffen worden ist, einerseits weil ihr Deckblatt unversteuert blieb, anderseits weil durch das Rauchen von Ziga⸗ retten verhältnismäßig geringe Tabakmengen verbraucht werden. Indem die Zigarettensteuer hier im sinanziellen Interesse des Reichs eingreift, Ureicht sie gleichzeitig den Vorteil, daß sie für die durch verschiedene Umstände, z. B. durch die ausgedehnte Maschinenverwendung in der Zigarettenindustrie, begründeten ungleichen Wettbewerbsverhältnisse der Zigarre und der Zigarette, die ein teilweises Verdrängen der ersteren durch die letztere zum Schaden der deutschen Zigarrenindustrie und der damit zusammenbängenden weiteren Kreise befürchten lassen, einen issen Ausgleich schafft. 8 8 Far d Teigabbaft des Gedankens einer besonderen Besteuerung der Zigaretten war aus steuertechnischen Gründen nur der von dem Entwurfe betretene Weg der Besteuerung des Zigarettenpapiers gangbar. Neben der Steuer mußte auch eine FErhöhung des Zolles auf Zigaretten eintreten, die sehr hoch bemessen wurde, einerseits um der inländischen Zigarettenindustrie einen ausreichenden Zollschutz zu ver⸗ schaffen, anderseits weil die Importzigarette ganz besonders geeignet ist, eine hohe Luxusabgabe zu tragen. b 8 Der Ertrag der Zigarettensteuer und der Zollerhöhung wird auf 5 Millionen Mark geschätzt. 8 . 8 Sesgelc 85 Reichsstempelabgaben soll eine Steigerung des Ertrags durch Erweiterung des Fr turkundenstempels sowie dadurch erzielt werden, daß eine Besteuerung der Personenfahr⸗ karten im Eisenbahn⸗ und Dampfschiffsverkehr, eine Stempelabgabe von Erlaubnisscheinen für Kraftfahrzeuge und ein OQuittungsstempel ingeführt werden. 85 Pegefügrigldens von Handel und Verkehr unter dem Schutze des Reichs findet ihren natürlichen Ausdruck in dem steigenden Um⸗ satze der beweglichen Güter. An diesen zur Deckang des wachsenden Bedarfs des Reichs eine Besteuerung anzuknüpfen, liegt daher um so näher, als der Güteraustausch g ügin der zum Teil sehr hohen Belastung des Immobiliarverkehrs jetzt in der Hauptsache nur in dem dem Reichzstempel unterliegenden Geld⸗ und Effekten⸗ verkehr unmittelbar von der Besteuerung betroffen wird. Seine steuerliche Erfassung erscheint aber, ohne dem Verkehre selbst lästige Beschränkungen aufzuerlegen, nur in der Erhebung einer festen, einfach gestalteten Abgabe ausführbar. Der erste Schritt hierzu ist in Ansehung der Güterbeförderung in dem aus der Mitte des Reichstags selbst vorgeschlagenen, im Jahre 1900 eingeführten Schiffsfracht⸗ urkundenstempel getan. Nachdem dieser sich rasch und leicht eingelebt, auch zu Beschwerden der beteiligten Kreise, soviel bekannt, nicht ge⸗ führt hat und nach den in anderen Staaten mit dem Frachturkunden⸗ stempel gemachten günstigen Erfahrungen erscheint eine Ausdehnung dieses Stempels auf den Binnenschiffs⸗ und Landfracht⸗ verkehr unbedenklich, zumal wenn man, wie der Entwarf dies durch eine angemessene Gestaltung der Steuersätze anstrebt, auf die Be⸗ dürfnisse des kleinen Gewerbetreibenden schonende Rücksicht nimmt. In einer Zeit, in der mit der außerordentlichen Entwicklung der Verkehrsmittel das Reisen für weite Kreise der Bevölkerung zum Be⸗ dürfnis geworden ist, darf weiter eine Steuer als zeitgemäß angesehen werden, die es sich zur Aufgabe stellt, den im Reisen sich bekundenden Aufwand zur Deckung des Reichsbedarfs beran⸗ zuziehen, ohne gleichzeitig dem Erwerbsleben, soweit dies möglich ist, eine empfindliche Last aufzuerlegen. Der letzteren Rücksicht ist in dem vorgeschlagenen Personenfahrkartenstempel, der im übrigen die Eisenbahnfahrkarten und die Fahrkarten der Dampf⸗

Zwecke einer Witwen⸗ und Waisenversorgung festgelegt sind.

.1.“ 11“ 8 1 111““ 1“

schiffe gleichmäßig trifft, durch Befreiung der Karten bis zu einen

mogen, namentlich bei den bäuerlichen Gutsüberlassungen

Die verbündeten Regierungen rechnen auf die sachverständi Die egi 3 sachverständige Mit⸗ arbeit des Reichstags; v N . 8. We

Der Ertrag aus den vorstehend behandelten vier neuen Steuern (zusammen 182 Millionen Mark) ist allein nicht ausreichend, um den zur Durchführung der unter 2 dargelegten Aufgaben des Reichs erforderlichen Geldbedarf zu decken. Um für die weiteren An⸗ sprüche ohne fernere Abgabenerhöhung für Gegenstände des Massen⸗ verbrauchs die Mittel bereitzustellen, haben die verbündeten Regierungen sich entschlossen, unter Verzicht auf den eigenen weiteren Ausbau der den Einzelstaaten bisher ausschließlich überlassenen Erbschafts⸗ steuer dem Reichstage die einheitliche Regelung des Erbschaftssteuer⸗ wesens für den gesamten Umfang des Reichs dergestalt vorzuschlagen, daß das Reich an dem Ertrag aus dieser Steuer in einem wesentlichen Umfange beteiligt wird.

Die Frage der grundsätzlichen Berechtigung der Erhebung einer Abgabe vom Nachlasse (Besteuerung eines unverdienten Vermögens⸗ zuwachses, Entgelt für gewährten Rechteschutz uff.) braucht hier nicht näher erörtert zu werden; jedenfalls ist die Steuer vom finanzwirt⸗ schaftlichen Standpunkt aus ebenso gerechtfertigt wie jede andere Abgabe vom Güterumsatz, und fast sämtliche größeren Staaten haben sie ihren Zwecken, zum Teil in sehr weitgehender Weise, dienst⸗ bar gemacht. Für Deutschland würde die Einführung einer gleich⸗ mäßigen Erbschaftssteuer für das ganze Reich neben der Beseitigung des vielgestaltigen Rechtszustands noch deshalb besonders erwünscht sein, weil die Ausgestaltung des Erbschaftssteuerrechts in engster Beziehung zum bürgerlichen Rechte steht. Nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich erscheint es daher durchführbar und berechtigt, die Vorschriften, nach denen die Erbschaftssteuer inner⸗ halb des Reichs zu erheben ist, auf der Grundlage des bürgerlichen Rechts einheitlich zu regeln. Hierbei war es, um einer Umgehung der Erbschaftssteuer vorzubeugen, notwendig, in diese einheitliche Regelung auch die Steuer von Schenkungen unter Lebenden mit einzubeziehen.

Nur in zwei Punkten hat der Entwurf der landesgesetzlichen Regelung auch künftig nicht vorgreifen zu sollen geglaubt. Einmal

ht er davon ab, die Abkömmlinge und Ehegatten in die Erb⸗ chaftssteuer mit einzubeziehen. Die Grundlagen des Wirtschafts⸗ lebens und die damit zusammenhängenden Anschauungen über eine derartige Abgabe sind in den einzelnen Bundesstaaten viel zu ver⸗ schieden, als daß an eine einheitliche reichsgesetzliche Regelung der Frage gedacht werden könnte. Während die steuerliche Erfassung des Erwerbs der Abkömmlinge und Ehegatten nach der Besonder⸗ heit der wirtschaftlichen Verbältnisse und den bistorisch überkommenen Gewohnheiten in einigen Teilen des Bundesgebiets angeteigt sein mag, muß sie für weite andere Gebietsteile als ausgeschlossen gelten, weil der dort herrschenden Auffassung von der Fürsorge des Familien⸗ aupts für seine nächsten Angehörigen widerstreiten, auch zu einer stärkeren Belastung des Grundbesitzes gegenüber dem beweglichen Ver⸗ ich n lichen ’1 vom Vater auf den Sohn, führen würde. Jedenfalls rechtfertigt es sich hiernach die Beibehaltung oder Einführung der gedachten Besteuerung der Landesgesetzgebung zu überlassen. Der Landesgesetzgebung soll es ferner unbenommen sein, zu den Steuersätzen des Entwurfs Zuschläge zu erheben und hierdurch ins⸗ besondere da, wo die Besteuerung einzelner Personenklassen bisher höher war, als der Entwurf dies vorsieht, für den Bereich des Bundesstaats diese höhere Belastung beizubehalten. Sowohl der Ertrag einer Steuer von Deszendenten und Ehegatten wie der Ertrag der Zuschläge soll den Bundesstaaten, die sie erheben, im vollen Betrage verbleiben. Nur so ist es mkglich, die Absicht des gegenwärtigen Gesetzes, den Bundesstaaten ihre bisherige Einnahme aus der Landese bschaftssteuer soweit irgend tunlich zu belassen, zu verwirklichen und den verbündeten Regierungen das Opfer, das den einzelnen Bundesstaaten infolge der Beteiligung des Reichs am Er⸗ trage der Erbschaftssteuer auferlegt wird, erträglich erscheinen zu lassen. Der Gesamtertrag aus der nach Maßgabe des Entwurfs ver⸗ anlagten Erbschaftssteuer ist mit 72 Millionen Mark anzunehmen 2 2 . 8 1 woran das Reich bis zur Höhe von zwei Dritteln, d. i. bis zu 48 göee foc beteiligt werden können. Danach stellt der Gesamtertrag der neuen Ste si schlags⸗ mäßig bis auf 230 Millionen Mark. v“ Die fünf Steuerentwürfe bilden eine einheitliche Vor⸗ Iage der verbündeten Regierungen. Dies ist nicht so zu verstehen, als ob es sich nur um eine en-bloc⸗Annahme oder Ablehnung handle.

be gs; sie werden jeden Aenderungsvorschlag objekti prüfen und jeder wirklichen Verbesserung gern Folge g.-T. —üDie w;8 bündeten Regierungen sind aber gleichzeitig der Meinung, daß diesmal ganze Arbeit gemacht werden muß. Sie würden daher nicht zustimmen können, daß der Reichstag jum Beispiel die Vorlagen über die Stempel⸗ abgaben und über die Erbschaftssteuer annähme, die übrigen Vorlagen aber ablehnte. Denn auch die Aufgaben, zu deren Durchführung das 2 rich der neuen Einkünfte bedarf, bilden in gewissem Sinne eine Einheit. Eine Zustimmung des Reichstags beispielshalber zu den volkswirtschaftlichen und sozialpolitischen Aufgaben unter Ablehnung der Forderungen für die Verstärkung der Wehrkraft des Reichs zur See oder des Anspruchs auf Beseitigung der ständigen Unterbilanz m Haushalte des Reichs würde von den verbündeten Regierungen icht angenommen werden können. Die verbündeten Regierungen halten mit aller Entschiedenheit an der Einheitlichkeit der fünf Steuer⸗ vorlagen fest. Sie wird die Grundlage und Richtschnur ihrer Ver⸗ setung der Gesamtvorlage bilden.

Der Gesetzentwurf hat aber nicht nur die Eröffnung neuer

schonende Rücksichtnahme auf ihre finanzielle auf die Ordnung ihrer eigenen

die Erfüllung dieser

r11..ee. orderung ihnen versagt werden. nderseits sind

die verbündeten Regierungen aber bereit,

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Erbschaftssteuer zu entsprechen. finanziell interessiert sind. treffenden Jahre keine Anteil als einem Drittel herauszukommen.

gelegten Etatsanschläge durch den Bundesrat und ist in dieser Beziehung gegen eine Festlegung der gedeckten zahlbaren Matrikularbeiträge

deck. obwaltende beseitigen.

Bedenken

darauf zu nehmen, den Uebergang in die n

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euen Besteuerun

Verhältnisse geforderten Vorbereitungen zu gewähren.

voll zu entrichten sind.

Steigen der Aufwendungen für die mehrfach nur mit dem Mindest⸗ betrag in die Bedarfsberechnung eingestellten neuen Aufgaben des

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Reichs ausreichend Rechnung getragen worden ist.

Zu den einzelnen Paragraphen wird folgendes bemerkt:

18 Zu § 1. 1 Die Fassung dieses Paragraphen bringt die Einheitlichkeit der Vorlage (vgl. die allgemeine Begründung) zum Ausdruck.

Zu § 2

Die verbündeten Regierungen verbleiben bei der Auffassung, daß das Reich gemäß Artikel 70 der Verfassung gehalten ist, die Er⸗ schließung neuer Steuerquellen zunächst auf dem Gebiete der Zölle, Verbrauchsabgaben und indirekten Steuern herbeizuführen. Daß durch die subsidiäre Stellung, die dem Anteile des Reichs an dem Rohertrage der Erbschaftssteuern in diesem Paragraphen angewiesen ist, das Opfer, das die verbündeten Regierungen mit der Ueber⸗ lassung dieses Anteils an das Reich bringen, nicht verringert wird, bedarf keines weiteren Nachweises. Denn einerseits wäre diese subsidiäre Stellung der Erbschaftssteuer auch schon von selbst durch die ihr bei⸗ gelegte Eigenschaft der Beweglichkeit bedingt worden, welche veranlaßt, daß der Ausgleich zwischen dem Forderungsbedürfnis und dem Deckungsbedarf in ihr erfolgt. Andererseits läßt der § 3 des Ent⸗ wurfs hinreichend erkennen, daß die verbündeten Regierungen mit einer vollen Inanspruchnahme des auf das Reich entfallenden Anteils an dieser Steuer rechnen und bereit sind, ihn zur Verfügung zu stellen. Zu § 3. Die verbündeten Regierungen sind außerstande, neben der Preis⸗ gabe eines so hohen Anteils an der ihnen bisher ausschließlich auch zur Weiterausbildung zustehenden Erbschaftssteuer fernerhin noch ungedeckte Matrikularbeiträge in jeweils erforderlicher unbegrenzter Höhe zu zahlen. Die vorgeschlagene Beschränkung auf vierzig Pfennig für den Kopf der Bevölkerung entspricht gegenwärtig ungefähr einer Gesamtsumme von 24 Millionen Mark und lehnt sich damit an denjenigen Betrag an, den auch der Reichstag zu wiederholten Malen als die eben noch erträgliche Höchstgrenze der Belastung mit im

Finnahmequellen für das Reich zum Ziele, sondern er bezweckt i

gleichem Maße die dauernde Herbeiführung eines inanziellen Verhältnisses zwischen dem Reiche und en Bun eesstaaten. Wenn in der Einleitung bemerkt wurde,

Laufe des Rechnungsjahres zu zahlenden ungedeckten Matrikular⸗ beiträgen anerkannt hat. Andererseits trägt die Festlegung auf einen Kopfbetrag anstatt auf eine bestimmte Gesamtsumme dem ständigen Zuwachse der Bevoöͤlkerung gebührende Rechnung. .“ ““

e Leistungsfähigkeit und auf ei Finanien in regelmäßigen Zeiten. Sie erwarten auf das bestimmteste, daß der Reichstag gegenüber dem großen Opfer, das sie in der angebotenen Regelung des Erbschafts⸗ steuerwesens der finanziellen Lage des Reichs bringen, seinerseits bereit sein wird, ihrem Verlangen zu entsprechen, nicht über eine bestimmte Summe hinaus mit ungedeckten zahlbaren Matrikularbeiträgen belastet zu werden. Angebot der Erbschaftssteuer und Forderung auf Fest⸗ legung des Höchstbetrags der im Laufe des Rechnungsjahrs zu ent⸗ richtenden ungedeckten Matrikularbeiträge sind für sie untrennbar. Sie sind entschlossen, dieses Angebot nicht aufrecht zu erhalten, sollte

den wiederholt geäußerten Wünschen des Reichstags nach einer beweglichen Steuer noch neben den beweglichen Matrikularbeiträgen bezüglich der uer en. Das Vorstehende laͤßt erkennen, in welchem Maße sie an dem auf sie entfallenden Anteil an dieser Steuer

3 jert sind. Je sparsamer der Etatsentwurf aufgestellt wird, desto größer ist die Aussicht für sie, nicht nur in dem be⸗ 4 m ungedeckten Matrikularbeiträge zahlen zu müssen, sondern auch bei der Erbschaftssteuer noch mit einem höheren Unteil alz - Das bietet Gewähr für eine sorgsame Nachprüfung der seitens der Reichsverwaltung vor⸗ ist geeignet, etwaige Höchstgrenze der un⸗ zu

Zum Schlusse sind nur noch wenige Bemerkungen hinzuzufügen. Bei der Gestaltung der Steuervorlagen war gebührende Rücksicht verhältnisse für alle beteiligten Kreise tunlichst zu erleichtern und insbesondere da, wo die neuen Gesetze sowohl für die Finanzver⸗ waltungen der einzelnen Bundesstaaten wie für Handel und Gewerbe erhebliche Aenderungen der bisherigen Verhältnisse bringen, deren ander⸗ weite Regelung besondere Vorkehrungen notwendig macht, den Ueber⸗ gang der Gesetze in ihre volle Wirksamkeit nicht plötzlich, sondern all⸗ mählich zu gestalten und ausreichende Fristen für die durch die neuen

Die Bestimmungen, welche diese Absicht verwirklichen sollen, finden sich in den einjelnen Steuergesetzentwürfen und sind in ihren Begründungen erläutert. Hier sei nur kurz hervorgehoben, daß infolge dieser gebotenen Rücksichtnahme die vollen Erträge aus der Mehr⸗ besteuerung des inländischen Tabaks dem Reiche erst vom 1. April 1909 ab zufließen, die dem Reiche zustehende Anteilnahme an der nach dem neuen Gesetze zu erhebenden Erbschaftssteuer erst nach Ablauf des für die einzelnen Bundesstaaten geltenden Rechnungsjahrs 1910 voll in Kraft tritt und die Ausgleichungsbeträge für die Brausteuer von den in Frage kommenden Bundesstaaten erst vom 1. April 1914 ab

Somit darf erhofft werden, daß einerseits die neuen Steuern hinsichtlich ihres Inkrafttretens für alle Beteiligten so schonend ge⸗ staltet worden sind, als dies mit der Erreichung des Ziels der Sanierung der Reichsfinanzen nur irgend vereinbar erschien, sowie daß anderseits durch das erst allmähliche Anwachsen des Aufkommens aus den neuen Steuern dem mit Sicherheit zu erwartenden weiteren

samten jeweiligen Anleiheschuld berechnet werden sollen, so wird die Tilgung sich auch auf den noch rund 45 Millionen Mark betragenden Rest der durch den Reichshaushaltsetat für 1903 bewilligten Zuschuß⸗ anleihe erstrecken. Da eine doppelte Tilgung nicht erforderlich sein möchte, erscheint es angängig, den § 2 des Gesetzes vom 28. März 1903 11ö1“ 9 aufzuheben. Zu § 8.

Infolge der Erhöhung der Brausteuer erhöhen sich entf auch die von Bayern, Wüͤrttemberg und Baden zu zah gleichungsbeträge. Die Erhöhung der Ausgleichungsbetr nach der Ertragsberechnung auf rund 11,89 Millionen N würde mit dem Inkrafttreten des neuen Brausteuergesetzes, also am 1. April 1906, für die genannten Staaten wirksam werden. Da diese jedoch außerstande sind, für die Dauer ihrer zu diesem Zeitpunkte noch laufenden Etatsperioden zur Deckung dieser Mehrausgaben ent⸗ sprechende Vorkehrungen zu treffen, so muß ihnen, um sie vor Ver⸗ legenheiten zu bewahren, billigerweise die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die veränderten Verhältnisse einzurichten.

Es empfiehlt sich daher, an die genannten . 2 üglich der Ausgleichungsbeträge bis zum 1. April 1909 ke höheren Anforderungen zu stellen als bisher. Außerdem ers oten, di Anforderung der vollen sich aus der erhöhten B. Brausteuergemeinschaft ergebenden Ausgleichungsbe n sondern allmählich eintreten zu lassen. Da die bisherigen Aus⸗ gleichungsbeträge sich auf 36,7 vom Hundert der köünftigen berechnen, so sollen nach der Vorschrift des § 8 diese Staaten in den Rechnungs⸗ jahren 1906, 1907 und 1908 nur 40 vom Hundert und in den folgen den 6 Rechnungsjahren außerdem je weitere 10 vom Hundert der vollen Ausgleichungsbeträge zu bezahlen haben, so daß erst mit dem Jahre 1914 die Bezahlung der vollen Ausgleichungsbeträge einzutreten hat. Es entspricht nur einer Forderung der Billigkeit, die gleichen Vergünstigungen auch Elsaß⸗Lothringen bis zu seinem Eintritt in die Braustsuergemeinschaft zu gewähren.

b Zu § 9.

Bei der Erbschaftssteuer werden eine Anzahl Bundesstaaten in dem ihnen verbleibenden Anteil an der nach dem neuen Gesetze zu erhebenden Erbschaftssteuer keinen vollen Ersatz für ihre Einnahme aus ihrer bisberigen Erbschaftssteuer finden können. Um diesen Staaten den Uebergang in die neuen Verhältnisse ohne Störung ihres Staatshaushalts zu erleichtern und ihnen Zeit zu lassen, den Ausfall durch Erschließung anderweiter Einnahmequellen zu decken, ist in § 9 vorgeschrieben, daß den einzelnen Bundesstaaten bis zum Ablaufe des Rechnungsjahres 1910 mindestens der Betrag ihrer Durchschnittseinnahme an Erbschaftssteuer in den Rechnungsjahren 1901 bis 1905 verbleiben soll.

Die Brausteuer. Der Gesetzentwurf über die Brausteuer hält an dem im Gebiete der Brausteuergemeinschaft zur Zeit bestehenden Systeme der Brau⸗ steuererhebung im allgemeinen fest und strebt nur in einzelnen Punkten eine Verbesserung auf Grund der gemachten Erfahrungen an. Die bisher fakultative Besteuerungsart nach dem Gewicht des auf die Schrotmühle gebrachten noch ungebrochenen Malzes (Vermahlungs⸗ steuer) wird obligatorisch für alle am 1. April 1906 bestehenden Brauereien, in denen der Verbrauch an Malz und Malzersatzstoffen in den Rechnungsjahren 1904 und 1905 den Steuerwert von 8000 überstiegen hat oder in späteren Jahren das Gewicht von 2000 dz übersteigen wird, und für alle nach dem 1. April 1906 Brauereien, in denen das Gesamtgewicht der in einem pflichtig werdenden Braustoffe 500 dz übersteigt. Für mahlungssteuer ist die Benutzung eigener Schrotmühlen mit selbst⸗ tätiger Verwiegungsvorrichtung vorgeschrieben, für deren Beschaffung angemessene Fristen zugelassen sind. Für die Behandlung der Brauereien, die der Vermahlungssteuer unterliegen, ist im allgemeinen das bisher angeordnete Verfahren in den Gesetzentwurf übernommen worden. Die Steuerabfindung soll für alle Brauereien, die zur Ent⸗ richtung der Brausteuer als Vermahlungssteuer nicht verpflichtet oder zeitweilig daran gehindert sind, angewendet werden können. Die näheren Bestimmungen hierüber sollen wie bisher dem Bundesrat überlassen bleiben. Die wichtigsten Aenderungen der Brausteuergesetzgebung sind das Surrogatverbot, die Erhöhung und Staffelung der Steuersätze und die Erleichterungen für die Steuerzahlung neben der Stundung der Steuer. volle Surrogatverbot ist jedoch auf untergäriges Bier beschränkt, des nur aus Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser her⸗ gestellt werden darf. Zur Bereitung von obergärigem Bier ist außer den genannten Stoffen noch die Verwendung von anderem Maljze und von technisch reinem Zucker aller Art zugelassen. Für die Be⸗ reitung besonderer Biere, sog. Spezialitäten (Gose u. a.), sowie von Bier, das nachweislich zur Ausfuhr bestimmt ist, sollen Abweichungen von dieser Vorschrift gestattet werden können, die auch auf die im isherigen Umfange steuerfrei bleibende Haustrunkbereitung keine An⸗ wendung findet. Um auch die aus den gleichen Stoffen und auf ähnliche Art wie das Bier hergestellten Getränke, die infolge ihres geringen oder ganz mangelnden Alkoholgehalts im streng technischen Sinne vielleicht nicht als Bier gelten können, tatsächlich aber im Verbrauche diesem ziemlich gleichgestellt werden (wie ungegorene Färbe⸗ und Süßbiere, Jungbier, Braunschweiger Mumme, sog. Malzbiere ꝛc.), mit der Steuer er⸗ fassen zu köͤnnen, ist die Ermächtigung vorgesehen, die Brausteuer auch von derartigen Getränken zu erheben und das beschränkte Surrogatverbot auch auf sie anzuwenden. Soweit jedoch die Be⸗ steuerung solcher Getränke mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit nicht

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gerechtfertigt erscheint, soll ihre Herstellung zur Verhütung von Miß⸗ bräuchen wenigstens unter Steueraufsicht gestellt werden können.