um im Gegensatz zu
G6 seien durch Reichsgesetz geschaffen worden, dur Aktiengesellschaften eine Form der Vergesellschaftung
finden, welche sich freier bewegen kann; G. m. b. H. näherten sich mehr den offenen Handelsgesellschaften an. Darüber ließen auch die Verhandlungen der betr. Reichstagskommission keinen Zweifel. Auch nach der volkswirtschaftlichen Seite hin böten die Angaben der Begründung vielfachen Stoff zur Kritik. Jedenfalls habe die Schaffung der Form der G. m. b. H. ein dringendes Bedürfnis unseres volkswirtschaftlichen Lebens befriedigt. Das Gesetz habe sich jetzt eingelebt und bewähre sich durchaus; man würde mit der Heran⸗ ziehung zur Einkommensteuer der Weiterentwicklung dieser Gesell⸗ schaftsform geradezu entgegenarbeiten und also volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Es liege nicht im volkswirtschaftlichen Interesse, den Aktiengesellschaften neue große Kapitalien zuzuführen. Jedenfalls werde das Ziel, welches der Regierung vorschwebe, nicht erreicht werden. Richtiger wäre, fährt der Redner fort, hier eventuell den Gesichtspunkt der Gewerbesteuer ins Auge zu fassen. Wenn man hier die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bloß der großen Kapitalien halber heranziehen will, muß man auch andere Formen der großen Unternehmungen treffen, z. B. die Kommanditgesellschaften, bei denen der Geschäftsführer vielleicht nur ein paar tausend Mark hat, während die wirklichen Unternehmer Millionen besitzen. Man sollte lieber einen Unterschied zwischen physischen und nicht phvsischen Personen in dem Steuermodus machen. Man kann das Einkommen von Gesellschaften nicht durchaus ebenso behandeln, wie das persönliche Einkommen. Schon im Jahre 1893 hat der Abg. Bachem bei der Beratung des Kommunalabgabengesetzes diesen Gesichtspunkt vor⸗ getragen und namentlich darauf hingewiesen, daß sich häufig Gesell⸗ schaften m. b. H. bilden, um ein Familienvermögen zusammenzuhalten. Die Vorlage wird den Erfolg haben, daß sich die Zahl der Aktien⸗ esellschaften noch vermehrt und das Börsenkapital noch mehr in die
mdustriellen Unternehmungen eindringt. R Finanzminister Freiherr von Rheinbaben: in Meine Herren! Wenn man den Ausführungen des Herrn Vor⸗ in
redners folgte, so müßte man glauben, daß wir hier ein vollkommenes
die Si Si mẽ jur 5
sch
we
Novum einführen, gewissermaßen ein Attentat gegen die Gesellschaften A after ziehung darf ich vielleicht kurz Kapitalisten“ gestanden hat, und was in die „Germania“ übergegangen
ist.
mit beschränkter Haftung, was bisher ganz unerhört wäre. Demgegenüber stelle ich zunächst fest, daß in sämtlichen deutschen Staaten, die überhaupt Einkommenbesteuerung haben, auch die Gesellschaften m. b. H. heran⸗ gezogen werden, und daß wir allein in Preußen in der Beziehung zurückgeblieben sind und zur Vermeidung einer nicht zu rechtfertigenden Unbilligkeit sowohl gegenüber den offenen Handelsgesellschaften wie gegenüber den Aktiengesellschaften den Schritt jetzt nachtun wollen, den alle übrigen Staaten in Deutschland bereits getan haben. Ich glaube, damit fällt der Vorwurf, daß in die Zuständigkeit des Reichs eingegriffen sei oder einer Bestimmung des Reichs zuwidergehandelt sei, in sich selbst zusammen. Ich bemerke, daß die Besteuerung der Gesellschaften mit be⸗ schränkter Haftung in den anderen Staaten keineswegs, wie der Herr Abg. Rewoldt befürchtet, die Entwicklung dieser 5 esellschaften gehemmt hat. Ich habe z. B. vor mir eine amtliche Statistik aus Hamburg. In Hamburg haben 1901 153 Gesellschaften mit 70 Millionen Stamm⸗ kapital bestanden, und nach Einführung der Besteuerung und trotz Ein⸗ führung der Besteuerung hat sich diese Anzahl in den wenigen Jahren bis 1904 auf 404 Gesellschaften mit 130 Millionen Stammkapital vergrößert. Also es ist keineswegs das eingetreten, was Herr Rewoldt fürchtet, daß die Gesellschaften zertrümmert werden würden, wie er sich aus⸗ drückte, oder daß der ganzen Entwicklung der Faden abgeschnitten würde. Nun hat Herr Rewoldt zwei Vorschläge gemacht; zunächst, man
solle die Besteuerung der juristischen Personen ganz trennen von der Besteuerung der physischen Personen, ein Gedanke, der an sich wohl erwägenswert ist. Aber wir sind nun einmal im Gesetz von 1891 den umgekehrten Weg gegangen, wir haben auch die nichtphysischen Personen der gleichen Einkommenbesteuerung unterworfen wie die physischen, und es wüfrde ganz unabsehbare Schwierigkeiten herbei⸗ führen, wenn wir diesen Weg rückwärts gehen wollten, die nicht⸗ physischen Personen aus der Einkommenbesteuerung weglassen und einen besonderen Steuermodus für sie erfinden würden. Ich glaube, das würde uns in unübersehbare Schwierigkeiten führen; denn darin wird Herr Rewoldt, glaube ich, mit mir übereinstimmen, daß der Gedanke, die juristischen Personen überhaupt freizulassen, bei der ganzen Entwicklung unserer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ehr diskutabel ist. Dann hat Herr Rewoldt eine andere Bestimmung vorgeschlagen. Wir sollten einfach durch ein preußisches Gesetz be⸗ immen, daß das Einkommen aus den Gesellschaften mit beschränkter aftung als Einkommen aus Gewerbebetrieb anzusehen ist. Er hat en Motiven den Vorwurf gemacht, daß, wenn sie von einem Referendar geschrieben wären, er erhebliche Bedenken habe wegen der ferneren juristischen Karriere des Referendars. Ich möchte den Vor⸗ wurf nicht zurückgeben. (Heiterkeit.) Aber in diesem Falle liegt eine bedauerliche Verwechselung hinsichtlich Reichsrecht und Landesrecht bei dem Herrn Abgeordneten vor. Die Entscheidung darüber, ob ein Ein⸗ kommen in steuerlicher Hinsicht als Einkommen aus Gewerbe oder aus Kapital anzusehen ist, beruht auf reichsgesetzlichen Vorschriften und kann im Wege des preußischen Gesetzes nicht abgeändert werden. Also einstweilen glaube ich, meine juristischen Kenntnisse noch ebenso hoch einschätzen zu können, wie die des verehrten Herrn Vorredners. Ich muß auf die Entwicklung zurückkommen, die in den letzen Jahren eingetreten ist, die Herr Rewoldt zum Teil unterschätzt hat. Ich werde in der Kommission nachweisen, daß Gesellschaften m. b. H. die drei Millionen Ueberschüsse erzielt haben, so gut wie ganz sich der Staatssteuer entzogen haben, und in der kleinen Gemeinde, in der sie die Gemeindevertretung vollkommen beherrschen, auch so gut wie gar keine kommunalen Steuern bezahlen. Oh das dem Gesichtspunkt der sozialen und steuerlichen Gerechtigkeit entspricht, weiß ich wirk⸗
lich nicht. Ich frage Herrn Rewoldt weiter: ist es ein Zustand, der geduldet
Aber dabei muß ich doch stehen bleiben, näher stehen als den offenen Handelsgesellschaften.
klagen und verklagt zu Maße der Fall bei den offenen Handelsgesellschaften. (Rufe: Oh doch!)
näher als den offenen Handelsgesellschaften. Daß sie diesen gleich⸗ stehen, habe ich nicht behauptet
erstreckt, der Einkommensteuerpflicht unterworfen. Welcher Grund be⸗ steht, diese Genossenschaften zwar der
Ansicht nach ist aber überhaupt diese Frage, beschränkter Haftpflicht sich mehr den Aktiengesellschaften nähern oder den offenen Handelsgesellschaften, nicht von Von entscheidender Bedeutung ist überha upt die wirtschaftliche Ge⸗- wird. All kapitalistischen Charakter auch alle andern besteuert Daß sich große Vermögensmassen in einer
natürliche Entwicklung unserer m. b. ist oft mehr ein Zwang moderner Entwicklung, als der freie Wi
des Unternehmers. Die
daß sich mittlere und 1 Wir halten diese Besteuerung der G. m. b. H. besonders deshalb für
ein Unrecht, weil sie eine
staltung, Rewoldt sagte wörtlich: die Gesellschaften mit beschränkter
seien ein „individualistisches Immobile“ Herren,
eine besondere Stelle geschaffen ist, um den An⸗
Und die „Germania“ fährt fort:
Form gewählt werden sollen. daß auch juristisch betrachtet, den Aktiengesellschaften (Sehr richtig!) unter eigenem Namen Rechte zu erwerben, zu
werden. Alles dies ist nicht in gleichem
chaus an. Es hat eben eine besondere 18 ie
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
e sind in der Lage,
nicht mit ihrem gesamten Ver⸗ wi Also hinsichtlich der
Aktiengesellschaften
e haften nur mit ihren Einlagen, gen wie die offenen Handelsgesellschaften. istischen Haftbarkeit stehen sie jedenfalls den
und hat niemand behauptet. Ich frage aber ferner: in dem Gesetz von 1891 sind die Genossen⸗ aften, sofern ihr Geschäftskreis sich über den Kreis ihrer Mitglieder
Einkommensteuerpflicht zu unter⸗
rfen, nicht aber die Gesellschaften mit beschränkter Haftpflicht? Meiner ob die Gsellschaften mit
entscheidender Bedeutung.
Herr Abg. Dr. Haftung (Heiterkeit). Ja, meine nach der gegenteiligen
die diese Gesellschaftsform angenommen hat.
die neuere Entwicklung ist genau ichtung gegangen; das individualistische Element ist immer mehr den Hintergrund getreten, ebenso das „Immobile“, und das Mobile ist den Vordergrund getreten. Ich habe darauf hingewiesen, daß jetzt und Verkauf von h In dieser Be⸗
Gesellschaften m. b. H. zu vermitteln. im „Deutschen
nteilen der erwähnen, was
Es heißt hier: Außerdem hat nach einer Mitteilung des „Deutschen Oeko⸗
nomisten“ (Jahrgang 1905 S. 514 ff.) die Disconto⸗Gesellschaft eine Vermittlungsstelle für den An⸗ und Verkauf von Anteilen dieser
Gesellschaften übernommen. Diese soll in Verbindung mit der von beamter bei der Veranlagung beteiligt sein. die G. m. b. H. bis zu 1 ebenso die Familiengesellschaften, die gar nichts Kapitalistisches an sich haben. Die Begründung hat auf mich keinen Eindruck gemacht. bis ein Rückgang der Betriebseinnahmen uns zu neuen Steuern zwingt. Wir müssen uns entschieden dagegen erklären, daß uns, wenn au vorläufig nur im Aussicht gestellt wird. ziemlich hoch, zieht. wir im Reich mit neuen steuer zu rechnen ha Erleichterungen bringt, steuerung der Kommission an
derselben Bank kürzlich gegründeten Revisions⸗ und Vermögens⸗ verwaltungs⸗Aktien⸗Gesellschaft arbeiten. Der „Oekonomist“ be⸗ merkt dazu, daß die Marktfähigkeit der Stammkapitalsteile ebenso unzweifelhaft sei, wie die der Kuxe der Berggewerkschaften. Es be⸗ ginnt also der Unterschied der Nichtmarktfähigkeit zwischen diesen Anteilen und den Aktien zu schwinden.
Die Gesellschaften m. b. H. haben nun schon jetzt zum großen Teile den Charakter reiner Vermögensassoziationen angenommen, und das persönliche Moment der Anteilsinhaber ist fast auf dasselbe Niveau wie bei der Aktiengesellschaft heruntergegangen. Uebrigens stellt auch sie im Gegensatz z. B. zur offenen Handelsgesellschaft eine rein juristische Person dar. Für die Verbindlichkeiten haften die Anteilseigner aber nicht mit ihrem ganzen Vermögen, sondern nur mit den Einlagen und den eventuellen statutarisch vorgesehenen Nachschüssen. So besteht denn der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Unternehmungsformen eigentlich nur darin, daß die Aktiengesellschaften öffentlich Rechnung ablegen müssen, von den Gesellschaften m. b. H. nur diejenigen, die Bankgeschäfte betreiben. Ein Grund, diese Gesellschaften anders zu behandeln als die Aktien⸗ gesellschaften, ist also nicht mehr vorhanden. Und nun, meine Herren, muß ich gegenüber der Behauptung vom ‚individualistischen Immobile“ (Seiterkeit) doch noch kurz auf die Begründung eingeben. Will der Herr Dr. Rewoldt behaupten, daß die vorhandenen 603 Gesellschaften mit einem Stammkapital von 500 bis 1 Million Mark und einem Gesamtkapital von 229 Millionen Mark oder die 222 Gesellschaften, die sogar ein Stammkapital von über 1 Millon haben und ein Gesamtkapital von 693 Millionen, noch iindividualistisches Immobile“ sind? (Heiterkeit.) Meine Herren, meine Referendarkenntnisse gehen auch in dieser Beziehung nach einer anderen Richtung. Eins möchte ich dem Herrn Abg. Dr. Rewoldt gegenüber noch betonen: wir wollen ja die Gesellschaften, bei denen sich das individualistische Moment, bei denen sich die Mitwirkung des einzelnen Anteileigners noch stärker erhalten hat als bei den großen Gesellschaften, auch nicht herauswirtschaften. Deshalb haben wir ja den Vorschlag gemacht, bei den Gesellschaften ein Stammkapital von 100 000 ℳ frei zu lassen. Ich gebe zu, daß ein solcher Schnitt etwas Willkürliches hat; aber diese kleinen Gesellschaften stellen mehr als die Hälfte aller Ge⸗ sellschaften dar. Die Zahl der kleinen Gesellschaften bis 100 000 ℳ Stammkapital beträgt 3100, während insgesamt 5500 Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorhanden sind. Man läßt also die Hälfte der Gesellschaften frei, und zwar diejenigen mit einem kleinen Stamm⸗ kapital, bei denen in der Tat die Tätigkeit des einzelnen Gesellschafters noch eine erhebliche Rolle spielt. Dann hat der Herr Abg. Rewoldt gefragt, warum wir die Familiengesellschaften nicht frei gelassen haben, wie das früher in der Absicht gelegen habe. Tie Frage ist vollkommen berechtigt. Wir hatten in der Tat daran gedacht, noch ein Privileg für die Familiengesellschaften zu konstruieren, haben aber schließlich den Ge⸗ darken aufgeben müssen, weil uns sehr erhebliche juristische Ein⸗ wendungen dagegen erhoben worden waren. Es würde nämlich eine Familiengesellschaft, die aus 10 Familienmitgliedern besteht, eine reine Familiengesellschaft darstellen und steuerfrei sein; tritt aber ein einziges Mitglied, das nicht mehr der Familie angehört, z. B. ein Rechtsanwalt, ein juristischer Beirat hinzu, dann würde der Charakter
ein
werden kann, daß wir am Niederrhein eine große Anzahl Betriebe, Margarinefabriken, haben, die von Holländern betrieben werden, die in Preußen keinen Groschen Staatseinkommensteuer bezahlen, weder die Gesellschaften noch die Gesellschafter, da letztere Ausländer sind, und daß solche Gesellschaften zugleich die allerschwerste unsere einheimischen bedeuten?
Ich frage ferner: f einem kleinen hannoverschen Kreise in kurzer Frist sich nicht weniger als sieben Gesellschaften mit anderthalb Millionen Stammkapital gebildet haben, ebenfalls von Ausländern, also in Konkurrenz mit deutschen Gesellschaften, pollkommen frei sind von Staatssteuern, die einzelnen Gesellschafter? (Hört, hört!) Rewoldt gesagt: das Gesetz von 1892, das Gesetz über die Gesell⸗ schaften mit beschränkter Haftung, sei nicht gemacht, um diese Gesell⸗ schaften den Aktiengesellschaften gleichzustellen. Das erkenne ich auch
sowohl die Gesellschaften wie
Konkurrenz für
hält Herr Rewoldt es für richtig, daß in
und, während die deutschen steuerpflichtig sind,
Nun hat der Herr Abg.
der Familiengesellschaft verloren gegangen sein und die Gesellschaft V der Besteuerung unterliegen.
Dann aber, meine Herren, werden diese Familiengesellschaften I doch sehr erheblich geschont, da, wie bei Aktiengesellschaften, der Abzug von 3 ½ % zulässig sein soll. Also um bei einer Gesellschaft von 100 00 ℳ Stammkapital zu bleiben, so muß sie schon mehr als
um überhaupt der Besteuerung unter⸗ 3 ½ %
3 ½
4 ½ % Ueberschüsse abwerfen, zu werden. Denn erstensmal werden abgezogen; Verzinsung, eine Dividende von 4 ½ % eintritt, tritt die Steuerpflicht ein. Kurzum, meine Herren, ich glaube, daß doch diese wirtschaftlichen Gründe hier ausschlaggebend sein müssen, und daß dies Schwergewicht so groß ist, namentlich die Rücksicht auf die Vermeidung einer Unbilligkeit gegenüber den einzelnen Gewerbe⸗ treibenden, daß wir es, glaube ich, nicht würden verantworten können,
worfen erst wenn eine
wohl kein Glück gehabt, chaft ebensogut eine selbständige ei meiner Fraktion besteht gegenüber der Vorlage volle Einmütig⸗ keit. Wir begrüßen es mit des Finanzministers von gegangen ist, fortsetzt.
änderungsanträge stellen,
als Grundsätze der Veranlagung vereinfacht und die Rechtsmittel er⸗ weitert. Ebenso nehmen wir gern Nach der einen oder anderen etwas weiter gegangen werden.
wird vielleicht bis zu Einkommen können. Ebenso sind wir einverstanden mit den Abzügen der Kom⸗
munalsteuer; wir meinen aber nicht, daß diese Abzüge bloß bis zum Betrage der Staatssteuer gehen sollen. renten sind meine Freunde nicht ganz einig. zu dem ich gehöre, für unberechtigt. Der Finanzminister will die wenn der Ausfall gedeckt schaften m. b. H. steuerung,
gelungen, weiteren Schritt dazu mo
der Anteil frei bleibt, 6 — jeht. Steuerausfalles für die Staatskasse willen sollten wir diesen ungerechten
Schritt nicht tun; ich glaube übrigens nicht an den genannten Aus⸗ fall. Auch könnte eine völlig gleichmäßige Heranziehung aller Zensiten. Die anlagung ist schwierig, Ehrenamt erhalten.
. Mit seinen Ausführungen über ätte der Herr Minister im Examen hat die offene Handelsgesell⸗ Aktiengesellschaft.
Abg. Dr. Röchling 89 offene Handelsgesellschaft
denn rechtlich Stellung wie die
daß der Minister das stolze Erbe Miquel, der aus unserer Partei hervor⸗ Meine Freunde werden allerdings noch Ab⸗ auf die ich aber nicht im einzelnen eingehen Veranlagungsverfahrens begrüßen wir Es werden die
reude,
lI. Die Vereinfachung des einen großen Fortschritt mit Freude.
die Erleichterung der Steuerlast an. Richtung hin kann vielleicht noch Die Berücksichtigung der Kinderzahl von 9000 ℳ ausgedehnt werden
Bezüglich der Amortisations⸗
ig. Ein Teil meiner Freunde, der Amortisationsrenten Vorlage jedoch nur, wird durch die Besteuerung der Gesell⸗ H. Meine Freunde sind einmütig gegen diese Be⸗ wenigstens in der Form, wie sie in der Vorlage vorgesehen Allerdings haben diese Gesellschaften zum Teil auch einen groß⸗ angenommen, aber warum sollen denn werden, die diesen Charakter nicht haben. Hand vereinigen, ist eine Die Bildung einer G. m. b.
hält die Begünstigung
ird.
Zeit.
G. m. b. H. sind im wesentlichen dazu da, kleinere Gewerbetreibende assoziieren können.
Doppelbesteuerung darstellt. Meine Partei die Dopvpelbesteuerung erklärt. Es ist nicht beseitigen, aber sollen wir darum noch einen chen? Sie könnte vermieden werden, wenn der einzelne Zensit bezieht. Aber um des
at sich von jeher gegen sie ganz zu
den
das Minus sicherlich ausgeglichen werden
er⸗ aber wir wollen doch dem Landrat dieses Er hat jedoch auf viele Kreiseingesessene Rücksicht sollte noch ein völlig unabhängiger Regierungs⸗ Mindestens müßten wir lassen,
u nehmen; deshalb
zu einem Kapital von 1 Million frei der angekündigten allgemeinen Steuererhöhung Wir wollen mindestens warten,
Prinzip, eine Erhöhung der Einkommensteuer in Die direkte Besteuerung in Preußen ist schon wenn man die Kommunalzuschläge mit in Rechnung
Eine solche Erhöhung ist gerade jetzt um so ungerechter, weil Steuern und naͤmentlich mit der Erbschafts⸗
ben. Wir begrüßen also die Vorlage, soweit sie
lehnen die vorgeschlagene Form der Be⸗ sind aber bereit, in der
Gesellschaften m. b. 2 ab, der Vorlage mitzuarbeiten.
Finanzminister Freiherr von Rheinbaben: Meine Herren! Wir werden uns ja die der Herr Vorredner angeregt hat, in der Kommission noch ein⸗ gehender unterhalten, und ich möchte auch den Streit, wer von uns dreien das beste oder geringste Prädikat im juristischen Examen ver⸗ dient haben würde, nicht weiter fortsetzen, darf aber doch zu meinen Gunsten immerhin bemerken, daß ich das juristische Assessorexamen mit dem Prädikate „gut“ bestanden habe. (Bravo! — Heiterkeit.) Ich weiß mich nicht genau mehr meiner Aeußerung von vorhin zu erinnern; sollte ich gesagt haben, daß die offenen Handelsgesellschaften unter eigenen Namen ihrerseits keine Rechte erwerben könnten, so würde ich zu viel gesagt haben; das erkenne ich vollkommen an. Aber dabei muß ich doch stehen bleiben, auch dem verehrten Herrn Vorredner gegenüber, daß die juristische Struktur eine wesentlich andere ist als bei den offenen Handelsgesellschaften, daß bei der offenen Handelsgesellschaft das Vermögen des Einzelnen mit dem der Handelsgesellschaft zusammen⸗ fällt in dem Sinne, daß das Mitglied der offenen Handelsgesellschaft mit seinem ganzen Vermögen für die Verbindlichkeiten der offenen Handelsgesellschaft haftet, während er bei den Geseellschaften mit beschränkter Haftung lediglich mit seiner Einlage haftet, sodaß also die Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine von dem einzelnen Teilnehmer getrennte Rechtspersönlichkeit darstellt und insofern größere Aehnlichkeit mit der Aktiengesellschaft hat als mit der offenen Handelsgesellschaft. Im übrigen halte ich diese juristische Frage nicht für entscheidend, sondern die wirtschaftliche, und die spricht nach meiner Auffassung für eine Besteuerung im Sinne der Vorlage.
Abg. Kirsch (Zentr.): Meine Freunde sind mit der Ueberweisung der Vorlage an eine Kommission von 21 Mitgliedern einverstanden, setzen aber voraus, daß auch die Vorlage wegen der Kreis⸗ und Provinzialabgaben derselben Kommission überwiesen wird, damit wir nicht schon gleich von vornherein mit Kommissionen über⸗ schwemmt werden. Wir erkennen an, daß die Vorlage im großen ganzen den Wünschen nachgekommen ist, die bezüglich der Er⸗ leichterung der Einkom mensteuerlaft im Herrenhause und in diesem Hause oft geäußert sind. Dabei kann das Prinzip des Einkommensteuergesetze; vollkommen aufrecht erhalten werden. Der Herr Vorredner, der sich stolz auf seinen Parteifreund Miquel berief, wollte wohl nicht sagen, daß die Steuerreform deswegen durch⸗ gegangen ist, weil Herr von Miquel nationalliberal gewesen ist. ist diesem später sogar so gegangen, wie jetzt dem Minister Möller, daß die Nationalliberalen nicht seine Freunde geblieben sind. Infolge der Unterscheidung der Einkommen über und unter 3000 ℳ und der neuen Formen des Instanzenzuges sind bei den verschiedensten Be⸗ hörden Fristen zu wahren. So sehr ich die Entlastung der Berufungskommissionen und des Oberverwaltungsgerichts begrüße, so werden wir doch Vorsorge treffen müssen, daß nicht die einzelnen Zensiten ihre Berufungen und Beschwerden bei einer falschen Behörde einlegen. Wir sind mit allen Erleichterungen, welche die Vorlage bringt, einverstanden, wenn wir auch gem noch weiter gehen würden, namentlich zu Gunsten der kinder⸗ reichen Familien. Die Vorfrage, ob die Vorlage einen Steuer⸗ ausfall erbringen wird, werden wir in der Kommission genau prüfen müssen. Wenn ein großer Ausfall entstehen würde, ist ein meiner Freunde bereit, die Gesellschaften m. b H. heranzuziehen, während der andere Teil noch heute auf dem früheren ablehnen Standpunkt des Abg. Bachem steht. Jedenfalls aber meinen alle meine Freunde, daß die Familiengesellschaften frei bleiben müssen. Wenn der Finanzminister von der Möglichkeit einer Erhöhung der Steuersätze spricht, so hoffe ich, daß dieser Zeitpunkt noch recht liegen möge.
Abg. Dr. Wiemer (frs. Volksp.): Wir haben mancherlei Bedenken gegen die Vorlage. Der Abg. Röchling bat das Einkommensteuer, gesetz das stolze Werk des Ministers von Miquel genannt. Ich will
die Gesellschaften mi beschränkter Haftun
die Verdienste Miquels nicht herabsetzen, aber das entspricht nicht
“
über die verschiedenen Punkte, 8
den Tatsachen, denn Fuisting führt in sei
8 sting führt in seinem Bu int “ Ehefommenstererhesetworiage Ne 8 “ e an ohne wesentliche Aenderung übernommen habe Die dee ige e brachte einen sich weit über die erste Schätzu e fen,ven. Mei ehrertrag, der aber nicht nur von den großen e wen
einung nach Eö“ von den mittleren Vermögen Auch auf die Finan der K das Steuergesetz recht ungünstige Wirkunge ten der Kommunen hat 8 ergesetz recht ungünstige Wirkunge G znis rühmte die Sabsälosakent der destze de Süehen. de v be, da ößeren Teil AEEE““ Aber gleichzeitig mit i c t eine Verschärfung des Wahlgesetzes iegeireees E 82 daß die Vorlage in
Miquel die
aufgebracht worden ist.
diesem Einkommenst * der Lasten auf sich gezeigt habe, da sie einen
Klassen zu gute kam. Wir
1 E erkennen an mancher Beziehung Verbesserungen vorschlägt,
Verbesserungen auch ö. 8. Fern cs dn
en wir wohl zustimmen, aber man darf den kleineren Steuer
zahlern den Weg zum Oberverwaltungsgericht nicht abschneiden, aus 2
deren Kreisen nach 8 — nicht allzu- erheblichen Erleichterun i wohl zustimmen können, bedenklich sind in erster Reihe einen agrarischen Charakter haben.
die Gemeinden. bezirke in dieser Vorlage nicht zustimmen. ab, da diese Rente eine ög ss
Hauptbedenken richtet sich E—2 S. Süelaa⸗ 5— — dem unterschreiben
a 2 31 5 27 —
Zaechaugt a2. Sgs en in bezug auf die Doppelbesteuerung. Aktiengesellschaften geschehen ist. G. m. b. H. viel mehr der nähern als
wie der Finanzminister sagte, d H. ö“ Lena⸗ die offenen Handelsgesellschaften besteus 8 E“ 992 e ⸗ müssen wir erst . 8 1“ Av 4 eser usfa ebentu 2 2 Finanzminister äußerte „große 1 5 nehaffischen Finanzen, sicherlich ganz ungerechtfertigt. Der Finan nes. nücht “ auf den Eisenbahnminister zu feis⸗ F gleichen Schritt hält mit der Steigerung der Eisenbahn⸗ E““ Fen. Regierung muß sich eine Erhöhung der Ein Ausfichten er Ben ehalten“, sagt die Begründung. Das find ja nette sein; wir 16“ Ebr “ “ P111“ otisierung der Einkommensteuer wieder⸗ emenbnsde⸗ bei auf die Zustimmung des Herrn von Zedli n auf neue Ausgaben hingedrängt wird, so kommt dcs . aß wir keinen beweglichen Faktor in unseren Finanzen hab “ eine Quotisierung haben, so werden Sescher BZ“ weef in ein besseres Verhältnis gestellt werden könn nicht die Herlarationegfls ob nicht der Steuertarif geändert 8 bes. 7 8 arationspflicht unter 3000 ℳ erweitert werden 6 SSeh.e ⸗ en Einkommen den Kommunen zur ö] günstig .5 F 5 önnen. Die preußische Steuerreform hat nicht ie kommunale Besteuerung gewirkt, auch das Kommunal vessssdo⸗ reformiert werden. Die Reichsfinanzreform wird E Steuern, die Eisenbahntarifreform soll erkauft F des Verkehrs, die Reform der Schul⸗ Se. fulnbepfüicht 8822 erkauft mit Beschränkungen der erdenklichsten —— 25 5 45 Einkommensteuer erhöhte erschlechterungen richt. gesunde Reform sind wir zu haben, für Komaüfh 8. (freis. Vgg.): ommission an der Vorlage mitzuarbeiten. Wo nur ei s 8 10† . nur ei 8 einzuräumen, wird die Gelegenheit von der Regie für die Steuererleichterungen 1“ Gesellschaften m. b. H. Wir sind fhs⸗ diese EII“ das eine Doppelbesteuerung ist, und weil die B denkt an eine hseste Cnrfich EEEbbe 3 ne Erhöhun b mmensteuer, weil die Staatsfi öö 1 die Einkommenst⸗uer ee aus diesem Grunde wünschen wir, daß Einkommensteuer ngentiert werde. Der R ffüt Eüfblic 8— zu große Beeinträchtigung der EE1 Eisenbahnen zur Gewerbesteuer. 1XXX“
“ Freiherr von Rheinbaben: ur eine Bemerkung zur Beruhigung d Er hat zuletzt wesentliche Bedenken hin ichtlich . bbb Gesetzes auf die Kommunen geäußert und dabei Leeasn daß nach seiner Auffassung ein Verlust an Kommunalsteuern von 15 in der Begründung vorgesehen sei. Ich glaube, es liegt eine Verwechsl zu “ Auf Seite 34 der Begründung steht: Es kann angenommen werden, daß auf Grun
Bestimmungen etwa einem Dritteile der 28e
A 3000 bis 6500 ℳ eine Ermäßigung zuteil werden, und daß die
G rmäßigung für den Einzelnen im Durchschnitt etwa 15 % der auf Müerrea-uen Steuer betragen wird.
ier hande es sich nur um eine Rückwirkung auf ei ittei
der Zensiten zwischen 3000 und 6500 ℳ, und es ist 8 er annimmt, daß das Gesamtaufkommen eine Beeinträchtigung von 15 % erfahren würde. Das würde in der Tat für die G meinden erheblich sein, und das ist nicht zu befürchten 3ch gebe zu, daß unser früherer Plan, in § 18 das ahher. privileg umfangreicher zu gestalten, allerdings erhebliche Bedenken vom Standpunkt der Kommunen gegen sich hat, und deswegen haben wir davon abgesehen. Hätten wir den § 18 so weit, wie ursprünglich beabsichtigt, ausgebaut, dann wäre der Kreis derjenigen Elemente, die in den Gemeinden, namentlich in den Gemeinden des Ostens, die Steuerlast zu tragen hätten, allzu eng geworden, und die Steuerlaft für diese zu groß. Deshalb haben wir davon abgesehen. Aber ich glaube, die Ausgestaltung des § 18 in dem engen Rahmen, wie sie jetzt vorgesehen ist, für die ganze Monarchie mit der Wirkung von 1 600 000 ℳ, kann für die Gemeinden nicht bedenklich sein.
Darauf wird die Debatte geschlossen.
Abg. von Eynern (nl.) gegenüber einer Bemerk d Wiemer, daß er vollständi Stand ung des Abg. , . ndig auf dem Standpunkt des stehe und gegen die Besteuerung der G. m. b. H. sei. .
P1 1. 1 . übersae en orlage wird einer Kommission von 21 Mitgliedern
Es folgt die erste Beratung des Entwurfs 1 Kreis⸗ und Provinzialabgabengesetz. Minister des Innern Dr. von Bethmann⸗Hollweg:
8 Meine Herren! Die Königliche Staatsregierung legt Ihnen den ntwurf zu einem Kreis⸗ und Provinzialabgabengesetz in der Ueber⸗
Zukunft der
Wir sind bereit, in der
2 252 Der f des Verfahrens und der anderweitigen Ordnung E. heslee
Fuisting die große Mehrzahl der Besf
Den Vorschlägen der Regierung bezüglich 8 e. man im allgemeinen be- 1“ 9, die Auffassung ist es unrichtig, die Gutsbezirke in dies *
uffafft t die Gutsbezirke in Weise z ünstig Die Gutsbezirke tragen weniger für 1e “ Deshalb werden wir dem E der Guts⸗ diese uch die 2 ähigkei der Amortisationsrente weicht von allen bisber 1“ erbesser Unser Heranziehung der G. m. b. H. was die Abgg. Rewoldt und Rechtsformen zu besteuern, wie es schon 88 1 L“ ferner, daß sich die
mehr der offenen Handelsgesells 2.388 Pen Aktiengesellschaft, denn es kommt leee e alistische Tätigkeit an. Es ist nicht in vollem Umfange rihtig 8 deutschen Bundesstaaten die ich wird man ganz konsequent Die Berechnung nach⸗ Der
Rechnung trägt, und der Sie Ihre Billigung schenken mögen.
Kreisordnung von 1872, d 3 ordnung von 1875. „das Provinzialabgabenrecht auf der Provinzial⸗
zum Teil noch gar nicht entwickelt war. Un das ““ das mit ihnen den Petnags n eBe⸗ 3 ie Hand gegeben wurde, als tüchtig erwiesen; mit Kreise und Provinzen eine Entwicklung ve. 18 a auf die der preußische Staat ebenso stolz sein n wie auf die Entwicklung, die in den Einzelkommunen und “ in den Städten schon früher begonnen hatte. Ich 2 aube, das kann ohne Ruhmredigkeit gesagt werden, und ich an 8 28 auch einmal ausgesprochen werden. Es gibt Menschen, die 8 vühsaze lieben, als befänden wir uns in einem Erschöpfungs⸗ berswae. Leistungskraft, und andere, welche über eine Knebelun leeaee Entfaltung klagen. Ich frage, meine Herren, ans. 8 n wir zu verdanken, was die Kreise, die Gemeinden, die Städte ie Provinzen seit einem Menschenalter und darüber hinaus geleistet haben und was vor unser aller Augen liegt? Wem anders als 9 Leistungskraft und der Opferwilligkeit der Mitglieder, der Vertreter, der Verwalter der Kommunen! (Sehr richtig!) Sicherlich stehen wir noch nicht am Ende der Enwicklungslinie. Ebenso wie die Ein 2. gemeinden, wie die Städte durch die Anforderungen des geradezu dazu gezwungen werden, sich gemeinwirtschaftlichen Unter⸗ nehmungen zuzuwenden, so werden es auch die Kreise tun müsse . Die Konzentration der Kräfte, welche sich auf allen Gebieten 8 “ Lebens bemerkbar macht, kann auch von ihnen nicht 8. eobachtet bleiben. Ich weiß, daß ich damit nichts Neues sage; denn Sie alle wissen, daß die Kreise schon jetzt sich zum Teil an sehr weit aussehende Unternehmungen ge⸗ wendet haben; nicht nur an den Bau von Kleinbahnen. es sind Kanäle gebaut worden, es sind Baukreditanftalten eingerichtet worden, die Einrichtung von elektrischen Zentralen wird in die Hand genommen usw. Die Staatsregierung wurde mit dles 6 Gange der Entwicklung vor die Pflicht gestellt, zu prüfen, ob das 88 stehende Kreis⸗ und Provinzalabgabenrecht seinen Aufgaben — ch genügt, und sie ist an diese Pflicht wiederholt auch in dies 8 Hause erinnert worden. Der Entwurf, der nichts weiter sein will in beschei Zweckmäßigkeitsgesetz, sieht nun vor, einmal, 11““ u“ “ Beziehungen zu erweitern, sodann beabsichtigt 28 ees. N. nen bestehenden Grenzen dem Kommunalabgabenrecht an⸗ Gegenwärtig haben die Kreise neben den di S eigentlich nur das Recht auf Erhebung einer 1 Hundesteuer. Der Entwurf gibt den Kreistagen das Recht, eine Steuerordnung zu beschließen, durch welche eine U f — steuer, d. h. eine Steuer von dem Besitzwechsel bei Gr. 84 stücken, eingeführt wird. Die Berechtigung zu diesem Vor. 1.a wird daher entnommen, daß die Kreise durch den Bau xe Wegen, durch den Bau von Eisenbahnen, durch mannigfache ander Einrichtungen den Wertzuwachs der Grundstücke sehr vesentlich beeinflussen, und daß, da nach statistischen Ermittlungen eine Ha 5 laft der Kreise gerade von ihrem Wegebau herkommt es nicht dennh erscheint, ihnen diese Steuerquelle zu eröffnen. Um Ueberlastungen des Grundbesitzes zu verhüten, sieht der Ent wurf die Möglichkeit vor, die Umsatzsteuer nach Kreisteilen u dif 1 renzieren. Auf diesem Wege wird es, wie ich hoffe mõ lich sein Verschiedenheiten auszugleichen, welche aus der “ Ein⸗ führung von Gemeindeumsatzsteuern sich ergeben können Außerdem wird die Notwendigkeit der Genehmigung und der Zustimm 8* derartigen Kreissteuerordnungen eine wirksame Kautel gegen ucs 8 lastungen bieten. Selbstverständlich ist die Einführung 8. U 5es steuern der Kreise nur fakultativ gedacht. “ de-ess der Entwurf das Recht, Gebühren und Bei g erheben, au ie Kreise nach dem Mu⸗ abgabengesetzes. Es soll damit die . . Phas ver r einrichtungen mehr unter den Gesichtspunkt von Leistung und Ge 888 Lene, gestellt werden können. Außerdem soll die Vorschrift 88 easn eine übermäßige Anspannung der direkten Kreissteuern zu ver⸗ Die direkten Kreissteuern beruhen gegenwärti w dem System der e 1 e. vornehmlich Wum deswillen gewählt worden, weil “ Gemeindeabgabenrecht noch nicht genügend ausgebildet war, um ei 8 brauchbaren Unterbau für die Kreisbesteuerung zu liefern Gan gäas ist allerdings das System der Individualbesteuerung von Anfan 8 veeeb e. worden; schon von vornherein hatten die Städte „ das ihnen zugewiesene Kreissteuerkonting f städti⸗ schen Haushaltsetat zu übernehmen und dadurch vesahben 88 üae. abgaben zu Gemeindeabgaben zu machen. Späterhin bat Se Kommunalabgabengesetz die gleichen Befugnisse auch e. meinden übertragen. So haben wir gegenwärtig ein Syst 8 prinzipiell der Individualveranlagung, faktisch der fehlüutiben Kene tingentierung, und diese fakultative Kontingentierung bat im 88 eügeag w Mißständen geführt. Iasonderheit hat sie, worauf 8 4 Beratung des Kommunalabgabengesetzes der Abg. Freiherr 8 Richthofen, wenn ich nicht irre, hingewiesen hat Doppel⸗ esteuerungen ermöglicht, die nach dem Urteile des Oberverwaltun 8⸗ eeg gegenwärtig schlechterdings rechtlich nicht vermieden gseas önnen. Außerdem sind die Verhältnisse von Kreisabgabenfreiheit Kreissteuerpflicht durch diese fakultative Kontingentierung in ma be Beziehung verschoben worden. Wie bekannt, ist der Fiskus gS 8. “ wo aber eine Feneiche bgaben auf den Haushalt der Gemeinde übernom hat wird er es. Aehnliche Verhältnisse liegen ’ nanibaas der Zensiten mit einem Einkommen von e 8 88 ee; NFA .e⸗ Brennereien usw. ““ er Entwurf geht nunmehr, nachdem das Komm g u brauchbare Unterlage des -e. .S wetr K. e eds be 8 1.ö; Kontingentierung ein⸗ ren, ece wir 8 b Gemeinden und Gutsbezirken in festen E1 d ee den Gemeinden als eine Gemeindelast aufgebracht; dadurch S d” vollkommene Kongruenz zwischen Kreisabgaben und e
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zeugung vor, daß sie damit ein Bedürfnis erfüllt, und sie hofft, eine
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Form gefunden zu haben, welche den Anforderungen der Praxis Das geltende Kreisabgabenrecht basiert im wesentlichen auf der
Beide stammen also aus einer Zeit, i
G . „ in der das
kommunale Leben in den Kreisen und Provinzen nur dürftig 7
angehörige, sondern die Gemeinde. Damit werden alle Möglichkeite 8 1ehha. geakza She 8. und es wird die poaktisch durchaus ndige eichmäßigkeit der Kreisabgaben und de . Füacen auf der Grundlage des G11“ “ 2—1. werden rücksichtlich der Kreissteuer ebenso behandelt, als “ 8 aee es wird ihnen ihr Kreissteuer⸗ . „ und sie bringen es i 2 verteilung nach den Regeln auf, velche für die “ im Kommunalabgabengesetz gegeben sind. Ich hoffe, daß diese Vor⸗ schriften Ungerechtigkeiten und Unklarheiten beseitigen und sich als 8 weckmäßige Handhabe für die Kreisfinanzverwaltung erweisen V 18 “ macht der Entwurf den Versuch einer Neuerung ei der Oberverteilung des Kreissteuersolls auf Gemeinden und Guts⸗ bezirke. Diese Oberverteilung erfolgt bekanntlich gegenwärti ch dem Maßstabe der Einkommensteuer und der vom Staate “ eHelghrds und unter diesen Realsteuern befindet sich die Grund⸗ euer. Nun ist es eine alte Klage, daß die Grundsteuer vielfach als gerechter Veranlagungsmaßstab nicht mehr zu brauchen sei, weil sich eesas der sie veranlagt worden ist, die Kulturverhältnisse, venn 228 ö1“ waren, gewaltig verschoben hab g!), e ie Veran s schon ursprünglich nicht nur kreisweise, vielsach “ E11“ gewesen ist. (Sehr richtig!) Daher die ve en ü g 1 ies 5 u“ welche auch dieses Haus mehrfach be⸗ 88 W161A“ 4 Fü-Sene daß er den Kreisen S 2 und⸗ un ebäudest — bezüglich der Gebäudesteuer kann man nicht ““ 5 ein zweckmäßiger Verteilungsmaßstab sei — rücksichtlich de b verteilung des Kreissteuersolls auf Gemeinden und Gutsbe irt⸗ 1e bs-8 US. öa 1““” Ich habe davon Fehe vn ggae iteres zu tun, als den Kreisen die Fakultä iner d er nahme zu eröffnen, einmal, weil nicht in SSanse “ Füags den Berichten, die die Provinzialbehörden erstattet haben 8 85 dürfnis dazu vorliegt, die Grund⸗ und Gebäudesteuer zu beseiti 2 und sodann, weil ich glaube, daß gerade auf diesem Gebiet dem 8 büst bestimmungsrecht der Kommunen keine zu bestimmten Vors fkten g macht werden dürfen. Aus demselben Grunde sieht der Entwurf Gemeinden gegenüber eine Konsequenz zu ziehen, “ 88 bes liegen würde, nämlich die Schlußfolgerung, daß da, wo ein Kr 5 Kreissteuersoll nach dem Maßstab einer Grundwertsteuer obe .2 dee; 111 in den Gemeinden nicht nach der peesas 1n 1— udesteuer, sondern nach der Grundwertsteuer erfolgen S 8 des “ — nommen, weil arin zunächst einen zu wei d 1 1 Salbstherwaltung der Gemeinden abce. bgeee . i an, daß da, wo die Kreise von der Befugni geaahs Jar Oberverteilung nach dem Maßstabe der 1.g.on. 8 nzehmen, auch die Gemeinden von selbst mit der Unterverteilun folgen werden, und ich glaube, das würde einen wesentlichen Forts üt auch für das Gemeindefinanzwesen bedeuten. 85 Der fakultative Charakter der Vorschrift sich schließli auch den Provinzen gegenüber geltend. * Ke.-JeE. Ie⸗⸗ 8B8E11“ 8 die Provinzen das Provinzialabgabensoll eise verteilen dürften nach dem ßs wertsteuer an Stelle der Grund⸗ 28 fersgöss zaran An -S dauere ich das. Aber es wäre eben nur möglich, ns. nicht 8 die sämtlichen Landkreise, sondern auch die simtlichen Stadtkreise einer Provinz die Grund⸗ und Gebäudesteuer durch eine Gru d 82 steuer ersetzt hätten, Wund wenn überdies die Grundw w-ns überall nach wesentlich einheitlichen Grundsätzen Seaavs 7 üen-s Dies ift gegenwärtig nicht der Fall. Wenn aber Kreise b 7 Besugnis des Entwurfs jahlreich Gebrauch machen, und Lan damit die Grundwertsteuer, wie ich es hoffe, in de ees ees 2 meinden einbürgert, dann wird es an der Zeit und p * auch nicht schwierig sein, gesetzlich diejenigen Grundsätze fest 832 1 nach denen auch die Provinzen in dieser Beziehung sich 88 5 sen⸗ der Kreissteuer anpassen können. Ich glaube und hoffe, daß Nosss⸗ natürliche Ziel der weiteren Entwicklung sein wird. “ Im übrigen behandelt der Entwurf die Provinzialabgaben gen nach denselben Grundsätzen und auf derselben Grundlage 8 5 Kreisabgaben. Er gewährt den Provinzen das Recht, Beiträ 8 e Gebühren zu erheben, und führt das Prinzip der Kontingen 8 und der Gleichmäßigkeit aller Kommunalabgaben konsequent a wevigg Ich glaube, meine Herren, mit diesen kurzen Andeutu Hauptgrundzüge des Gesetzes bezeichnet zu haben, und bitt gen 8 Erlaubnis, einstweilen über Einzelheiten hinweggehen zu vürfen. 8 Zum Schluß möchte ich nur noch einige Worte über die g des Gesetzentwurfs anfügen. Die Anpassung der Kreisabgaben nde Kommunalabgaben hat es notwendig gemacht, eine ganze Reihe Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes wörtlich in den G dw. zu übernehmen. Wenn es ganz nach meinem Wunsch hätte 88. können, hätte ich alle Bestimmungen des Kommunalabgaben 1 4 welche bier in Frage kommen, in den Gesetzestext “ damit wir eine einheitliche Kodifikation des Kreisabgaben⸗ und Pro⸗ vinzialabgabenrechts erhielten, welches nicht an vielen Stelle Hin⸗ weise auf andere Gesetze enthielt. Die vielen e 116““ haben es indessen nicht möglich fe. 28 — ess 8 1“ — 8 -e. er g a sonst die Uebersichtlichkeit dieses Gesetzes Im übrigen bin ich bestrebt gewesen, dem Ges iejeni ü und Klarheit der Form zu geben, die “ ver aee. Sprodigkeit und doch auch die Schwierigkeit des Stoffes zuließ Manche Vorschriften, welche sonst wohl, allerdings meiner Unsicht nach unrechte mäßiger Weise, in den Gesetzestext aufgenommen werden, sind hie 8 die Motive verwiesen worden, wodurch die letzteren leilweise mit “ Apparat belastet worden sind. 8 schließe, meine Herren, in der Hoffnung, daß Ihne . wengn Entwurf nicht als ganz mißglückt b.e. de .s 7 der Versicherung, daß ich bei seiner Ausarbeitung nur von dem B streben geleitet worden bin, den Kreisen und Provinzen eine Er. “ bei der Arbeit zu gewähren, die sie mit so viel Hingabe * mit so großen Erfolgen im Dienste des Vaterlandes leisten. (Lebhaftes Bravo.) 8
Abg. von Heyking (kons.): Der Entwurf enthält vollkommen
herbeigeführt. Kreisabgabenpflichtig ist nicht der einzelne Kreis⸗
Neuregelung der Kreis⸗ und Provinzi . zialabgaben Die Kreise sollen nach dem Vorgange des “
1““ 8 8 “ 8