III e ee 2
b. bei den außerhalb des Geltungsbereichs von Verträgen der zu a. gedachten Art erforderlich werdenden Beschaffungen von Bau⸗ und Betriebsstoffen oder von sonstigen beweglichen Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen, die „äallgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen oder Lieferungen“.
(3) Aenderungen der allgemeinen Vertragsbedingungen sind nur in den Fällen gestattet, für welche ausdrücklich eine abweichende Regelung durch die besonderen Vertragsbedingungen als zulässig be⸗ zeichnet ist (vergl. Abschnitt IV). 6
(4) Für die einzelnen Gruppen von häufiger vorkommenden Leistungen oder Lieferungen sind einheitliche Vertragsbedingungen festzustellen. e
(5) In der Vertragsurkunde müssen außer der Bezeichnung der vertragschließenden Parteien die besonderen der Verdingung zu Grunde gelegten Bedingungen enthalten sein.
(6) Der Vertragsschluß geschieht seitens des beauftragten Beamten namens der die Verwaltung vertretenden Behörde.
(7) Für den Vertragsschluß kommen namentlich in Betracht:
a. der Gegenstand der Verdingung unter Bezeichnung der Be⸗ zugsquelle, falls eine derartige Angabe ausnahmsweise verlangt ist;
b. die Höhe der Vergütung und die Kasse, durch welche die Zahlungen zu erfolgen haben; 1 “
c. die Vollendungsfrist und die etwaigen Teilfristen;
d. die Höhe einer etwaigen Vertragsstrafe sowie die Voraus⸗ setzungen, unter denen sie fällig wird;
e. die Höhe einer etwa zu bestellenden Sicherheit unter genauer Bezeichnung derjenigen Verbiadlichkeiten, für deren Erfüllung diese haften soll, sowie derjenigen Voraussetzungen, unter denen die Rück⸗ gabe zu erfolgen hat;
f. das Rähere inbetreff der Abnahme der Leistungen oder Lieferungen sowie der Dauer und des Umfangs der von dem Unter⸗ nehmer zu leistenden Gewähr; 8
g. die Abweichungen von den allgemeinen Vertragsbedingungen in betreff der Ernennung der Schiedsrichter und der Wahl eines Ob⸗ manns;
h. die technischen Vorschriften wegen der Beschaffenheit der Bau⸗ stoffe, der Art der Ausführung und der dabei zu beachtenden Gesichts⸗ punkte, soweit diese sich nicht bereits aus den Anschlägen und Zeich⸗ nungen ergeben. 8
(8) Soweit der Unternehmer von ihm selbst im Inlande erzeugte Mengen von Sachen oder Waren liefert, ist dies nach den stempel⸗ rechtlichen Vorschriften in der Vertragsurkunde zum Ausdruck zu ringen. Bei Werkverträgen über nicht bewegliche Gegenstände ist nicht nur der Gesamtpreis, sondern auch der Wert der Baustoffe in demjenigen Zustande, in welchem sie mit dem Grund und Boden in dauernde Verbindung gebracht werden sollen, im Vertrage anzu eben.
(9) Die allgemeinen Vertragsbedingungen sind, insofern nicht bei einfachen Vertragsverhältnissen zweckmäßiger die Aufnahme der wesentlichsten Bestimmungen in den Vertrag selbst erfolgt, der Vertragsurkunde beizufügen. 3 1 (150) Verdingungsanschläge, Zeichnungen, allgemeine und besondere Bedingungen sind durch Anheften mit Schnur und Siegel zu Bestand⸗ feilen des Vertrages zu machen. Umfangreichere Zeichnungen sind als nlagen lose beizufügen und als solche beiderseits anzuerkennen.
(11) Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen sind in den ertragsurkunden zu vermeiden. Werden Berichtigungen erforderlich, o sind sie am Rande durch die Unterschrift beider Teile anzuerkennen. (12) Die Seiten der Vertragsurkunden sind mit fortlaufenden Zahlen zu bezeichnen. Iv. Inhalt und Ausführung der Verträge. 1 Die Verbindlichkeiten, die den Unternehmern auferlegt werden, dürfen dasjenige Maß nicht übersteigen, welches Privatpersonen sich n ähnlichen Fällen auszubedingen pflegen. In den Verträgen sind nicht nur die Pflichten, sondern auch die ihnen entsprechenden Rechte er Unternehmer zu verzeichnen.
Im einzelnen. 8* ) Srbiha“
(1) Die Zablungen sind unter tunlichster Berücksichtigung der Verkehrssitte aufs äußerste zu beschleunigen. 1
(2) Die Abnahme hat alsbald nach Fertigstellung oder Ablieferung der Leistung oder Lieferung zu erfolgen. (3) Verzögert sich die Zahlung infolge der notwendigen genauen Feststellung des Geleisteten oder Gelieferten oder erstreckt sich die Ausführung über einen längeren Zeitraum, so sind Abschlagszahlungen bis zu demjenigen Betrage zu leisten, den der abnehmende Beamte nach pflichtmäßigem Ermessen zu vertreten vermag. 3
(4) Wird dem Unternehmer von der Verwaltung eine Frist für die Einreichung der Schlußrechnung gesetzt, so hat die Prüfung und Feststellung der richtig befundenen Schlußrechnung innerhalb einer anschließenden gleichen Frist zu erfolgen.
(5) Auf Antrag der Unternehmer sind Zahlungen an sie durch Vermittlung der Reichsbank zu leisten.
2) Sicherheitsleistung. 1
(1) Die Zulassung zu dem Ausschreibungsverfahren ist von einer vorgängigen Sicherheitsleistung nicht abhängig zu machen; dagegen kann in den bierzu geeigneten Fällen vor der Erteilung des Zuschlages die ungesäumte Sicherheitsleistung verlangt werden. 8 1 (2) Die Sicherheit kann durch Bürgen oder durch Pfänder bestellt
3) Bei Bemessung der Höbe der Sicherheit und der Bestimmung
darüber, ob sie auch während der Gewährleistungszeit ganz oder teil⸗
weise einbehalten wird, ist über dasjenige Maß nicht hinauszugehen,
welches geboten ist, um die Verwaltung vor Schaden zu bewahren.
8 (4) Der Regel nach ist die Sicherheit nicht höher als auf 5 vom Hundert der Vertragssumme zu bemessen.
(5) Wenn die Vertragssumme 10 000 ℳ nicht übersteigt oder wenn die zu hinterlegende Sicherheit den Betrag von 500 ℳ nicht erreichen würde, ist auf Sicherheitsleistung in den Fällen zu ver⸗ ichten, in L. die Unternehmer als leistungsfähig und zuverlässig
unt sind.
(6) Sicherheiten bis zu 1000 ℳ können durch Einbehaltung von den Abschlagszahlungen eingezogen werden. 1 (7) Zur Hinterlegung von Sparkassenbüchern als Sicherheit dürfen nicht nur Abrechnungsbücher von solchen öffentlichen Sparkassen, die bebördtlich zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind, sondern auch chaungsbücher von anderen öffentlichen und Privat⸗ sparkassen, Banken, Kreditgenossenschaften und sonstigen privaten An⸗ stalten angenommen werden. Bei der Sicherheitsbestellung durch Abrechnungsbücher der letztgedachten Art ist jedoch zugleich der Nachweis zu erbringen, daß die betreffenden Anstalten nach ihren finanziellen — und organisatorischen Einrichtungen ausreichende Sicher⸗
it bieten.
(8) Der Bürge hat einen Bürgschein nach dem Muster der Aalage 2 auszustellen.
(9) Der Unternehmer, der in das Reichs⸗ oder Staatt schuldbuch
eingetragene Forderungen, Devpotscheine der Reichsbank oder der Körigl. Seehandlung (Preußischen Staatsbank), oder aber Sparkassen⸗ d m Pfande bestellt, hat eine Verpfändungsurkunde auszustellen. Dieje soll bei Forderungen, die zschul preußische Staatsschuldbuch eingetragen sind, den Wortlaut der An⸗ lacge 3, bei Verpfändung von Depotscheinen der Reichsbank oder der Körigl. Seehandlung Preuß. Staatsbank) und von Sparkassenbüchern den Wortlaut der Anlage 4 haben. 1 (10) Der Verpfänder von Depotscheinen der Reichsbank oder der
Känigl. Seebandlung (Preuß. Staatsbank) hat außerdem eine Er⸗
klärung nach Anlage 5 in doppelter Ausfertigung beizubringen. Die
—ö2 nachtem unter die erste Ausfertigung das darunter gesetzt ist, an die Reichsbank oder die Seehandlung 9 2 schreibung geforderten Ueberschrift versehen, verschlossen, porto⸗ und bestellgeldfrei bis zu dem angegebenen Zeitpunkte einzureichen.
„ senben, welche rie zweite Ausfertigung mit der entsprechenden Er⸗ 7 zurück endet.
1)
fänder rachzuweisen, daß er dem Drittschuldner (der ⸗
verwaltung) die Verpfändung angezeigt hat. Bei Verpfändung von
Zweeiigs zu ernennen
in das Reichsschuldbuch oder in das den bae 2 feitgenn werden auf
Bei Verpfändung von Sparkassenguthaben brtg. 2 Sparkassen- dingungen, die der Ausschreibung zu Grunde gelegt sind, unterwirft;
oder Staatsschuldbuch eingetragenen Forderungen ist
in das Reichs⸗ daß die Verpfändung in das
von ihm der Nachweis zu erbringen, Schuldbuch eingetragen ist. 8 .
(12) Die Zinzscheine der Wertpapiere für denjenigen Zeitraum, während dessen voraussichtlich die Leistung oder Lieferung noch in der Ausführung bes. sein wird, können in den geeigneten Fällen den Unternehmern belassen werden. —
(13) Die Rückgabe der Pfänder hat, nachdem die Verpflichtungen, zu deren Sicherung sie gedient haben, erfüllt sind, ohne Verzug zu
erfolgen. 3) Mehr⸗ und Minderaufträge. Von dem Vorbehalt einer einseitigen Vermehrung oder Ver⸗ minderung der verdungenen Lieferungen oder Leistungen unter Bei⸗ behaltung der bedungenen Preiseinheitssätze ist Abstand zu nehmen.
4) Vertragsstrafen.
(1) Vertragsstrafen sind nur auszubedingen, wenn ein erhebliches Interesse an der rechtzeitigen Vertragserfüllung besteht.
(2) Die Höhe der Vertragsstrafen ist in angemessenen Grenzen zu halten, zumal sie bei Ueberschreitung dieser Grenzen nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf einen verhältnismäßigen Betrag herabgesetzt werden können.
(3) Von der Vereinbarung solcher Strafen ist ganz abzusehen, wenn der Verdingungsgegenstand vorkommendenfalls ohne weiteres in der bedungenen Menge und Güte anderweit zu beschaffen ist.
5) Ueberwachung der Ausführung. Die Kosten der Ueberwachung und der Abnahme der Leistungen oder Lieferungen sind von der Verwaltung zu tragen, soweit in den Vertragsbegingungen nichts anderes bestimmt ist.
6) Meinungsverschiedenheiten. 8
(1) Bei der Vergebung von Lieferungen ist es nicht zulässig, daß die vertragschließende Behörde sich die alleinige Entscheidung über die vertro Beschaffenheit des gelieferten Gegenstandes mit Aus⸗ schluß der Anrufung eines Schiedsgerichts vertraglich vorbehält.
(2) Bei allen Streitigkeiten über die durch Verträge über Liefe⸗ rungen und Leistungen begründeten Rechte und Pflichten hat zunächst die vertragschließende Behörde eine förmliche Entscheidung zu treffen und dem Unternehmer zuzustellen. Der Entscheidung der Behörde soll tunlichst eine mündliche Erörterung mit dem Unternehmer voraus⸗ gehen. Der Unternehmer ist in der behördlichen Entscheidung auf die in den allgemeinen Vertragsbedingungen für die Beantragung der schiedsrichterlichen Entscheidung festgesetzte Frist und den mit deren Ablauf verbundenen Rechtsnachteil ausdrücklich hinzuweisen. Erst gegen die Entscheidung der Behörde kann das Schiedsgericht angerufen werden.
(3) Soweit erforderlich, sind Bestimmungen über die Bildung eines Schiedsgerichts in die besonderen zunehmen.
(4) Falls es als vorteilhaft erkannt werden lollte, von vornherein einen dritten Schiedsrichter als Obmann zuzuziehen, so ist den Ver⸗ tragsbedingungen folgende Fassung zu geben: 1b
„Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, daß die beiden gewählten Schiedsrichter vor Eintritt in die Ver⸗ handlung einen Obmann wählen. Findet über die Person des letzteren keine Einigung statt, so wird er von dem Leiter der⸗ jenigen benachbarten Provinzialbehörde desselben Verwaltungs⸗
zweigs ernannt, deren Sitz dem Sitze der vertragschließenden
Behörde am nächsten belegen ist.“ 8 (5) Je nach Art und Umfang der Leistungen oder Lieferungen kann die Entscheidung streitiger Fälle Einzel chiedsrichtern übertragen werden. Gegebenenfalls würde die betreffende Bestimmung der Ver⸗
tragsbedingungen dahin zu lauten haben,
daß das Schiedsgericht durch einen Schiedsrichter gebildet wird,
welcher mangels Einigung unter den Parteien von dem Leiter
derjenigen benachbarten Provinzialbehörde desselben Verwaltungs⸗
ist, deren Sitz dem Sitze der vertrags⸗ schließenden Behörde am nächsten liegt.
(6) Für Streitigkeiten, die sich auf ein verwickeltes Vertrags⸗ verhältnis oder vorwiegend auf Rechtsfragen beziehen, ist von der zur Wahl oder Ernennung eines Schiedsrichters berufenen Behörde daran festzuhalten, daß bei Schiedsgerichten mit nur einem Schiedsrichter dieser Schiedsrichter, bei Schiedsgerichten mit zwei Schiedsrichtern mindestens der eine Schiedsrichter und bei Schiedsgerichten mit drei Schiedsrichtern jedenfalls der Obmann die Befähigung zum Richter⸗ amte besitzen und im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste oder im Dienste einer deutschen Eisenbahnverwaltung angestellt sein muß.
7) Kosten des Vertragsabschlusses.
(1) Zu den Kosten, die von dem Unternehmer nach dem Vertrage zur Hälfte mitgetragen werden, gehören nur diejenigen Gebühren und Auslagen, welche durch etwaige notatielle oder gerichtliche Aufnahme des Vertrages entstehen.
(2) Bezüglich der Uebernahme von Stempelkosten auf die Ver⸗ waltung sind die gesetzlichen Vorschriften maßgebend.
8) Zeugnisse für die Unternehmer.
(1) Offene Zeugnisse über Leistungsfähigkeit dürfen Unternehmern nicht erteilt werden, dagegen sind ihnen auf Antrag von den bau⸗ leitenden Behörden Bescheinigungen über Art und Zeit der aus⸗ geführten Leistungen und Lieferungen und über die Bewährung der gelieferten Baustoffe auszustellen.
(2) Die bauleitenden Behörden haben anderen ausschreibenden Behörden die von ihnen gewünschte Auskunft schleunigst und erschöpfend zu erteilen.
9) Rechnungslegung.
(1) Bei vertraglichen Leistungen und Lieferungen ist in der Schluß⸗ rechnung zu vermerken, ob dem Vertragsabschluß ein öffentliches oder engeres Ausschreibungsverfahren vorangegangen und ob der Unternehmer
Mindestfordernder gewesen ist.
(2) Soweit Leistungen und Lieferungen im Werte von mehr als 3000 ℳ freihändig oder auf Grund eines engeren Ausschreibungs⸗ verfahrens vergeben sind, ist zur Schlußrechnung anzugeben, aus welchen Gründen von jeder Ausschreibung oder von einer öffentlichen Aus⸗ schreibung abgesehen ist. Außerdem bedarf es in diesen Fällen einer Begründung bei der Zuschlagerteilung an Nichtmindestfordernde.
(3) Die Angaben zu (2) sind in einer besonderen Anlage dem Rechnungsbelage beizufügen. 8 1
1
Anlage 1. Bedingungen für die Bewerbung um Arbeiten und Lieferungen.
§ 1. Persönliche Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Be⸗ werber. Bei der Vergebung von Arbeiten oder Lieferungen hat niemand Aussicht, als Unternehmer angenommen zu werden, der nicht für ihre tüchtige und pünktliche Ahefftheng 9 erforderliche Sicherheit bietet.
Einsicht und Bezug der Verdingungsunterlagen. Verdingungsanschläge, Zeichnungen, Bedingungen usw. sind an den in der Ausschreibung. bezeichneten Stellen einzusehen. Verviel⸗ rsuchen gegen Erstattung der Selbstkosten verabfolgt, soweit sie vorrätig sind, oder durch die verfügbaren Hilfs⸗ kräfte neu angefertigt werden können. Der Name des Bewerbers, an
den die Verdingungsunterlagen verabfolgt sind, wird nicht bekannt
gegeben.
§ 3.
8 Form und Inhalt der Angebote. 8 (1) Die Angebote sind unter Benutzung der etwa vorgeschriebene
Vordrucke, von den Bewerbern unterschrieben, mit der in der Aus⸗
(2) Die Angebote v. . enthalten: 3. die ausdrückliche Erklärung, daß der Bewerber sich den Be⸗
8
Vertragsbedingungen auf⸗
(Unterschrift.)
b. die Angabe der geforderten Preise nach Reichswährung, und zwar sowohl der Preise für die Einheiten als auch der Gesamt⸗ forderung in Zahlen und Buchstaben; stimmt die Angabe der Einheits⸗ preise in Zahlen mit der in Buchstaben nicht überein, so soll die Angabe in Buchstaben maßgebend sein; die Gesamtforderung wird aus den Einheitspreisen rechnerisch festgestellt;
c. die genaue Bezeichnung und Adresse des Bewerbers:
d. von gemeinschaftlich bietenden Personen die Erklärung, daß sie sich für das Angebot als Gesamtschuldner verbindlich machen, sowie die Bezeichnung eines zur Geschäftsführung und zur Empfangnahme der eeen Bevollmächtigten; letzteres Erfordernis gilt auch für die Gebote von Gesellschaften und juristischen Personen;
e. nähere Angaben über die Bezeichnung der etwa mit ein⸗ ereichten Proben. Die Proben selbst müssen ebenfalls vor der Ver⸗ andlung zur Eröffnung der Angebote eingesandt und derart be⸗
Ficna san daß sich ohne weiteres erkennen läßt, zu welchem Angebot ie gehören;
f. die etwa vorgeschriebenen Angaben über die Bezugs quellen der Waren und die zu deren Herstellung verwendeten Roh⸗und Hilfsstoffe.
(3) Angebote, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, ins⸗ besondere solche, die bezüglich des Gegenstandes von der Ausschreibung felbst abweichen oder das Gebot an Sonderbedingungen knüpfen, haben keine Aussicht auf hw en “ 8 .
Wirkung des Angebots.
(1) Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des Angebots bei der ausschreibenden Behörde bis zum Ablauf der festgesetzten Zu⸗ schlaggsris an ihre Angebote gebunden.
(2) Die Bewerber unterwerfen sich mit Abgabe des Angebots wegen aller für sie daraus entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten der Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem die ausschreibende Behörde ihren Sitz hat. 8 1““
Erteilung des Zuschlags.
(1) Der Zuschlag wird von dem mit der Ausschreibung beauf⸗ tragten Beamten oder von der ausschreibenden Behörde oder von einer dieser übergeordneten Behörde entweder in der von dem gewählten Unternehmer mit zu vollziehenden Verhandlungsniederschrift oder durch besondere schriftliche Mitteilung erteilt.
(2) Letzterenfalls ist der Zuschlag mit bindender Kraft erfolgt, wenn die Benachrichtigung hiervon innerhalb der Zuschlagsfrist als Depesche oder Brief dem Telegraphen⸗ oder Postamt zur Beförderung an die in dem Angebot bezeichnete Adresse übergeben worden ist.
(3) Diejenigen Bewerber, die den Zuschlag nicht erhalten, werden benachrichtigt, und zwar erfolgt die Nachricht als portopflichtige Dienstsache. Proben werden im Falle der Ablehnung des Angebots nur dann zurückgegeben, wenn dies in dem Angebotschreiben aus⸗ drücklich verlangt oder ein dahin gehender Antrag innerhalb vier Wochen nach Eröffnung der Angebote gestellt wird, vorausgesetzt, daß die Proben bei den Prüfungen nicht verbraucht sind. Die Rück⸗ sendung erfolgt alsdann auf Kosten des betreffenden Bewerbers. Eine Rückgabe findet im Falle der Annahme des Angebots in der Regel nicht statt; wertvolle Proben können jedoch auf die zu 8 Menge angerechnet, oder, soweit angängig, nach beendeter Lieferung dem Unternehmer auf seine Kosten wieder zugestellt werden.
(4) Eingereichte Entwürfe werden geheim gehalten und auf Ver⸗ langen zurückgegeben.
) Den Empfang des Zuschlagsschreibens hat der Unternehmer umgehend schriftlich zu bestätigen. 82 Beurkundung des Vertrages.
(1) Der Bewerber, der den Zuschlag erhält, ist verpflichtet, auf Erfordern über den durch die Erteilung des Zuschlags zustande ge⸗ kommenen Vertrag eine schriftliche Uͤrkunde zu vollziehen.
(2) Sofern die Unterschrift des Bewerbers der Behörde nicht bekannt ist, bleibt vorbehalten, ihre Beglaubigung zu verlangen.
(3) Die der Ausschreibung zu Grunde liegenden Verdingungs⸗ anschläge, Zeichnungen, Bedingungen usw., welche bereits durch das Angebot anerkannt sind, hat der Bewerber bei Abschluß des Vertrages mit zu unterzeichnen. “ 1 8 8
8 Sicherheitsleistung.
Innerhalb 14 Tage nach der Erteilung des Auschlags hat der
nternehmer die vorgeschriebene Sicherheit zu bestellen, widrigeafalls die Behörde befugt ist, von dem Vertrage zurückzutreten und Schaden⸗ ersatz zu beanspruchen.
§ 8. 8 Kosten der Ausschreibung. “ Zu den durch die Ausschreibung selbst entstehenden Kosten hat der Unternehmer nicht beizutragen.
Anlage 2. “ Bürgschein. Für die Erfüllung der von dem dem Vertrage vom bindlichkeiten. . verbürge. hierdurch selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einreden der An⸗ fechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage (§§ 770, 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bis zum Betrage von (ge⸗ schrieben ö ..). Auf Anzeige gemäß § 777 de Bürgerlichen Gesetzbuchs wird verzichtet. e“*5“* Angenommen: Königliche (Unterschrift des Bürgen.)
Anlage 3. “X“ Verpfändungsurkunde. Zur Sicherheit für die Forderungen, welche der
Verwaltung aus dem. .. Vertrage vom.... . . gegen den... .etwa erwachsen
möchten, wird dieser hierdurch diejenig Forderung von .
8 ... Mark verpfändet, 5 dem Unterzeichneten gegen die
Hauptverwaltung der Staatsschulden vanit Konto
Reichsschuldenverwaltung zusteht. Zugleich wird die.... 1 Antrag auf gänzliche oder teilweise Löschung der Forderung, gegen Ausreichung von Schuldverschreibungen der % konsolidierten Anleihe an sie, selbst zu stellen und die Zinsen des Kontos zu erheben. 8
(Unterschrift des Verpfänders.) (Diese Unterschrift ist gerichtlich oder notariell zu beglaubigen.)
Angenommen: Königliche “ UUnterschrift.)
Anlage 4. 1 Verpfändungsurkunde.
Zur Sicherheit für die Forderungen, welche der
Verwaltung aus dem ... Vertrage ow„w gegen den 1““ etwa erwachsen möchten, wird dieser hierdurch diejenige Forderung verpfändet, welche dem Unter⸗ zeichneten — gegen die Deutsche Reichsbank laut Depotschein Nr.. — gegen die Königl. Seehandlung (Preuß. Staatsbank) laut Depot⸗ schein Nr.. — gegen die Sparkasse tutu laut Sparkassenbuch Nr — auf Herausgabe — der — des — im letzteren bezeichneten — Wertpapiere — Guthabens — zusteht. Zugleich wird die ermächtigt, das vorstehende — Devpot bei der Reichsbank — Königl. Seehandlung (Preuß. Staatsbank) — Guthaben bei der Sparkasse — zu erheber und darüber Quittung zu erteilen.
Angenommen: Königliche Unters chrift.)
ermächtigt, den
Erste
heheee;
An das Kontor für Wertpapiere
ber Reichshauptbank — der Königl. Seehandlung (Preuß. Staatsbank) —
1 1 in Berlin. Die Reichsbank — Königl. Seehandlung — benachrichtige ... acß...... die nach dem Depotschein Nr. .. über ℳ
.;
.“ ö1. 8
89 8 9 „ „ „ 2„ 9 9 2* ür eigene Rechnung dort in Verwahrung gegebenen Wertpapiere und —. :. der Reichsbank — Königl. Seehandlung — gegenüber zustehende Rückforderungsrecht der Königlichen “
als Sicherheit für
verpfändet habe. 1—
Die Reichsbank — Königl. Seehandlung — ersuche .... „ die vorbezeichneten Wertpapiere nebst Zinsscheinen und Anweisungen fortan für die genannte Behörde zu verwahren und nur dieser gegen deren Quittung herauszugeben.
Urschriftlich 8 an das Kontor für Wertpapiere der Reichshauptbank — der Königl. Seehandlung ( we: R1es. es s in Berlin mit dem Ersuchen zu übersenden, die anliegende zweite Ausfertigung
des obigen Antrages, welchem wir uns anschließen, nach Abgabe der
darunter befindlichen ö an uns zurückzusenden. b
igung. 8 den
An das Kontor für Wertpapiere der Reichshauptbank — der Königl. Seehandlung (Preuß. Staatsbank) — in Berlin. er.ch
Die Reichsbank — Königl. Seehandlung — benachrichtige . . . ,
daß..... .. die nach dem Depotschein N über ℳ
verpfändet habe.
Die Reichsbank — Königl. Seehandlung — ersuche vorbezeichneten Wertpapiere nebst Zinsscheinen und Anweisungen fortan für die genannte Behörde zu verwahren und nur dieser gegen deren Quittung u“ rerschrift
nterschrift. Der Königlichen ..
88
bestätigen wir, eine gleichlautende Ausfertigung erhalten zu haben; zugleich erklären wir uns bereit, das bezügliche Depot gegen Ueber⸗ nahme d.... bezeichneten quittierten Depotschein. und dieser Bescheinigung an die Königliche
händigen.
Berlin, den . 1MA1““ Kontor für Wertpapiere der Reichshauptbank — Königl. Seehandlung (Preuß. Staatsbank) —
8e E 3 42 Sitzung vom 11. Januar 1906, Nachmittags 1 Uhr 20 Minuten. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Tagesordnung: Fortsetzung der ersten Beratung des Ent⸗ wurfs eines Gesetzes, betreffend die Ordnung des Reichs⸗ Jansh und die Tilgung der Reichsschuld, mit en Anlagen: Gesetz wegen Aenderung des Brau⸗ und Tabak⸗ steuergesetzes, EEEE“ Gesetz wegen Aenderung des Reichsstempelgesetzes und Erbschaftsstenergefet.
Staatssekretär des Reichsschatzamts
68 von Stengel:
Freiherr
Meine Herren, nachdem nun zwei Tage hindurch nur Redner aus dem Hause zum Worte gekommen sind, möchte ich heute mir gestatten, auf die vielfachen Angriffe und Bemängelungen, die die Vorlage erfahren hat, meinerseits einiges zu erwidern.
Mehrere der Herren Redner haben offenbar sich zur Aufgabe gestellt, die gegenwärtige Generaldebatte möglichst detailliert zu ge⸗ stalten. Ich beabsichtige nicht, meine Herren, den Herren auf diesem Wege nachzufolgen. Die Erörterungen über die Reichsfinanz⸗ reformvorlage gewinnen nach der Natur der Sache erst dann ihren vollen Wert, wenn man über die Höhe des gesamten Deckungsbedarfs sich im reinen befindet. Eine solche gegenseitige Verständigung über die Höhe des gesamten Deckungsbedarfs ist aber, wie ich bei einer früheren Gelegenheit hervorzuheben mir gestattete, nach Lage der Sache nur in der Kommission möglich.
Ueberdies, meine Herren, ist ja der Vorlage selbst eine ausführliche Begründung von seiten der verbündeten Regierungen beigegeben worden, und außerdem war man bei dem ersten Teil der General⸗ debatte vom Regierungstisch aus bemüht, jene Begründung zu er⸗ gänzen und zu vervollständigen. Ich werde unter diesen Verhält⸗ nissen mich jetzt grundsätzlich darauf beschränken, in meiner Er⸗ widerung nur noch richtig zu stellen, was etwa nach dem Gange der bisherigen Verhandlungen der besonderen Richtigstellung und Klar⸗ stellung bedarf. Auch innerhalb dieses Rahmens werde ich mich auf die wichtigsten Punkte beschränken; trotz alledem wird es sich viel⸗ leicht nicht umgehen lassen, daß meine Ausführungen bei dem außer⸗ ordentlichen Umfang des Stoffes eine größere Ausdehnung annehmen, als mir selbst lieb ist. Aber ich will mich wenigstens der größten Kürze befleißigen.
Der Herr Abg. Büsing hat mir einen Vorwurf daraus gemacht, daß ich in meiner einleitenden Rede am 6. Dezember v. J. gesagt hätte: „Lösen Sie aus dem Bau auch nur einen Stein heraus, so wird das ganze Gebäude zusammenfallen.“ Mit so wenig Vorsicht habe ich mich in meiner Rede nicht ausgedrückt. Ich habe den stenographischen
“
Bericht von dem betreffenden Tage vor mir; ich habe nicht gesagt, daß in einem solchen Falle das Gebäude zusammenstürzen werde, sondern ich habe gesagt: „Wenn Sie einen solchen Stein aus dem Bau herauslösen, dann riskieren Sie, daß das ganze Gebäude ins Wanken gerät“ (Lachen links), das heißt: ich habe ausdrücklich hervorgehoben, daß Sie dann die Gefahr hervorrufen, daß die ganze Vorlage unter Umständen scheitern könnte. Ganz anders liegt die Sache, wenn es etwa den beiden Baumeistern, die bei diesem Bau beteiligt sind, dem Reichstag und dem Bundesrat, gelingen sollte, in beiderseitigem Einverständnis einen Stein, den Sie herauslösen, durch einen anderen geeigneten Stein zu ersetzen. In diesem Falle würde eine Gefährdung der Vorlage meines Erachtens nicht in Mitte liegen.
Der Herr Abg. Speck hat dann davon gesprochen, daß der von mir mehrfach geltend gemachte Grundgedanke der Vorlage der Rücksichtnahme auf die wirtschaftlich Schwachen ihm bei dem Studium der Vorlage bald verloren gegangen sei. Meine Herren, ich möchte annehmen, daß der Herr Abgeordnete Speck, wenn das zunächst das Ergebnis seines Studiums war, doch vielleicht diesen roten Faden, der sich durch die ganze Vorlage zieht, nicht mit dem Grade von Sorgfalt und Genauigkeit verfolgt hat, den wir sonst bei dem Herrn Abgeordneten Speck gewöhnt sind. Jedenfalls war das Beispiel, das er zur Begründung seiner Auffassung vorgeführt hat, nicht glücklich gewählt, das Beispiel nämlich von jenem Dienstboten, dem nicht tausend, sondern hundert Mark mehr, 1100 ℳ letztwillig zugewandt werden und der um dieser hundert Mark willen nun mit einer Erbschaftssteuer von 110 ℳ belastet werde. Wenn der Herr Abg. Speck die Güte gehabt hätte, in dem Gesetz⸗ entwurf noch wenige Paragraphen weiterzulesen, so würde er die Entdeckung gemacht haben, daß der Dienstbote in diesem Fall nicht mit 110 ℳ, sondern nicht einmal mit der Hälfte dieses Betrages zur Erbschaftssteuer herangezogen werden würde. Sollte auch dieser Be⸗ trag, der ja gegenüber einem Legat von 1100 ℳ immerhin nicht von so großer Erheblichkeit ist, noch allzu hoch und drückend erscheinen, so würde sich ja über eine Milderung solcher etwaiger Härten des Ge⸗ setzentwurfs noch recht wohl in der Kommission reden lassen; es ist jedenfalls kein Kardinalpunkt, über den man sich beiderseits besonders zu ereifern hätte.
Von demselben Redner wurde bemängelt, daß § 2 des Gesetzes vom 28. März 1903 über die Tilgung der Zuschußanleihe nach dem vorliegenden Mantelgesetzentwurf aufgehoben werden soll. Wir haben die Aufhebung dieses Paragraphen hauptsächlich um deswillen vor⸗ schlagen zu sollen geglaubt, weil in der Tat seit Aufhebung der Franckensteinschen Klausel in Ansehung der hauptsächlichsten Ueber⸗ weisungssteuern, nämlich der Zölle, diese Bestimmung ihre praktische Bedeutung verloren hat. Wenn diese Bestimmung durch das Finanz⸗ reformgesetz nicht aufgehoben wird, so würde aller Voraussicht nach nur die Folge eintreten, daß der betreffende Paragraph in Vergessen⸗ heit gerät, daß er obsolet wird. Wenn von seiten dieses hohen Hauses Wert darauf gelegt werden sollte, daß gleichwohl diese Bestimmung aufrecht erhalten bleibt: ich glaube, auch im Schoß der verbündeten Regierungen würde dagegen ein Widerspruch sich nicht erheben.
Es ist nun mehrfach behauptet worden, daß der künftige Ertrag der Zölle offenbar zu niedrig eingeschätzt sei. Es ist daran die Be⸗ merkung geknüpft worden, die verbündeten Regierungen verlangten hier offenbar Steuern auf Vorrat. Ich möchte meinerseits nur bitten, auch in dieser Beziehung abzuwarten, bis wie Ihnen gelegentlich der Kom⸗ missionsberatung die nötigen Materialien zur Prüfung dieser Frage vorgelegt haben werden. Ich besorge eher, daß, wenn die Kommission sich in dem Besitze der Materialien befindet, uns der Vorwurf ge⸗ macht wird, daß wir den künftigen Ertrag der Zölle noch zu hoch ver⸗ anschlagt haben.
Im übrigen, meine Herren, erachte ich die Besorgnis einer etwaigen Vergeudung späterer Ueberschüsse, wenn wir zu solchen je wieder gelangen sollten, für durchaus hinfällig, da wir ja durch den neuen Art. 70 Abs. 2 der Reichsverfassung schon Vorsorge getroffen haben, daß solche Ueberschüsse künftig nicht mehr zu fortdauernden Ausgaben verwendet werden sollen, daß sie in den außer⸗ ordentlichen Etat übertragen werden und dort ihre Verwendung finden sollen zunächst zur Verminderung der Reichsschuld. So ängstlich ist also diese Sache in der Tat nicht.
Von verschiedenen Seiten wurde dann der Vorschlag beanstandet, die Erbschaftssteuer in gewissem Sinne beweglich zu machen, nämlich bezüglich des Anteils des Reichs an der Erbschaftssteuer. Nach der von den verbündeten Regierungen vorgeschlagenen Regelung würde, worauf ich schon bei der früheren Beratung hingewiesen habe, der Anteil des Reichs an der Erbschaftssteuer, in seinem innersten Kern betrachtet, sozusagen den Charakter einer Art von Matrikularbeitrag annehmen, nur mit dem Abmaße, daß dieser Matrikularbeitrag von den Einzelstaaten abgestuft nach dem Wohlstand ihrer Bevölkerung entrichtet würde. Eine derartige Regelung ist ja von seiten des hohen Hauses auch in den letzten Tagen wieder⸗ holt verlangt worden. Die verbündeten Regierungen waren deshalb der Meinung, daß sie schon aus diesem Grunde, ganz ab⸗ gesehen von den Vorteilen eines beweglichen Faktors an sicch, ein Entgegenkommen gegenüber den Wünschen des Reichstags bekundeten, wenn sie dem Gesetzgeber vorbehielten, jedes Jahr durch das Etatsgesetz diesen Anteil des Reichs zu bestimmen. Wenn der Reichstag seinerseits etwa gegen eine solche Regelung gleichwohl Bedenken hegen sollte, so glaube ich heute schon hier versichern zu können, im Schoße der verbündeten Regierungen würde gegen einen Antrag, von vornherein diesen Anteil des Reichs auf eine bestimmte Quote, auf die Quote von zwei Drittel des Gesamtanfalls festzulegen, ein Widerspruch kaum sich erheben.
Von der linken Seite dieses hohen Hauses wurde wiederum auf den § 6 des Flbottengesetzes Bezug genommen und diesem § 6 eine programmatische Bedeutung für die ganze zukünftige Finanzpolitik des Reiches beigemessen. Ich möchte heute nicht wiederholen, was ich früher in eingehender Weise über diesen Punkt gegenüber einigen Rednern des Zentrums mir zu bemerken gestattete. Von seiten des Zentrums sind meine Ausführungen über die Auslegung jenes § 6 hinterher doch in der Tat als zutreffend und richtig anerkannt worden. Daß jetzt Abgeordnete, die der linken Seite dieses Hauses angehören, Vertreter der Freisinnigen Volkspartei und der sozialdemokratischen Fraktion, auf diesen § 6 in der bezeichneten Bedeutung wieder zurückkommen, ist mir, offen gestanden, um so merkwürdiger, als es doch gerade die sozialdemokratische Fraktion und die Freisinnige Volkspartei waren, welche laut stenog raphischem Bericht über die namentlichen Abstimmungen seinerzeit
gegen das Flottengesetz gestimmt haben. (Heiterkeit.) Damit haben sie doch auch gegen den § 6 Stellung genommen. (Widerspruch bei den Sozialdemokraten.) —
Der Herr Abg. Pachnicke hat sich bemüht, gegenüber einer Aeußerung des Herrn Reichskanzlers aus der Entstehungsgeschichte des Art. 4 der Reichsverfassung nachzuweisen, daß dem Reich auch die Befugnis zur Einführung direkter Reichssteuern zukomme. Vor der Aenderung des Art. 70 der Reichsverfassung durch das kleinere Finanzreformgesetz vom 14. Mai 1904 würde dieser Auffassung des Herrn Abg. Pachnicke wohl beizupflichten gewesen sein, denn der alte Art. 70 der Reichs⸗ verfassung enthielt eine mit jenem Art. 4 der Reichsver⸗ fassung korrespondierende Bestimmung, die sogenannte clausula Miquel, eine Bestimmung, wonach die Bundesstaaten ver⸗ pflichtet sein sollten, subsidiär Matrikularbeiträge nur zu zahlen, solange noch keine Reichssteuern bestehen. Die Klausel besagt aus⸗ drücklich: „Solange Reichssteuern nicht eingeführt sind“, dürfen Ma⸗ trikularbeiträge erhoben werden. Diese clausula Miquel wurde aber, und zwar, wie ich betone, auf die Initiative des Reichstags, bei der Beratung des kleinen Finanzreformgesetzentwurfs aus dem neuen Art. 70 der Reichsverfassung ausgemerzt, und nach der jetzigen Fassung des Art. 70 der Reichsverfassung läßt sich die Auffassung wohl vertreten, daß die Einführung direkter Reichssteuern nicht in der Absicht der Verfassung gelegen sei. (Widerspruch bei den Sozialdemokraten.) Die verbündeten Regierungen machen sich meines Erachtens keines Wider⸗ spruchs schuldig, wenn sie Ihnen gleichwohl die Beteiligung des Reichs an der Erbschaftssteuer in Vorschlag bringen; denn, wie ich neulich schon zu erwähnen Gelegenheit hatte, ist die Erbschaftssteuer ihrem Wesen nach doch nicht zu den eigentlichen direkten Steuern zu rechnen. Sie steht etwa in der Mitte zwischen direkten und indirekten Steuern. Sie ist eine Art Stempel⸗ oder Umsatzsteuer, und ich kann bei⸗ fügen, daß heute noch in Preußen die Erbschaftssteuer auf dem Etat der indirekten Steuern steht, und daß in Sachsen heute noch die Erbschafts⸗ steuer in der Form von Stempelzeichen zur Erhebung gelangt.
Der Herr Abg. Wiemer war es, wenn ich nicht irre, der gegen die verbündeten Regierungen den Vorwurf erhoben hat, daß sie für den Aufwand für Heer, Marine und Kolonien hauptsächlich verantwort⸗ lich seien und infolgedessen die Hauptschuld an der gegenwärtigen Misere zu tragen hätten. Es kommt ja wohl, meine Herren, auch im Familienleben bisweilen vor, daß, wenn das Geld ausgeht, man sich gegenseitig Verschwendung vorwirft. Aber hier im Reich liegen die Verhältnisse doch wesentlich anders. Das Reich ist ein konstitutionell organisiertes Gemeinwesen, in dem ohne Zustimmung des Reichstags auch nicht eine Mark ausgegeben werden darf. Die von der Regierung geforderten Ausgaben für Macht⸗ und Kulturaufgaben des Reichs sind von der Mehrheit des Reichstags genehmigt worden; wären sie nicht genehmigt worden, so hätten sie nicht ausgegeben werden können. Sie sind genehmigt worden, weil die Mehrheit des Reichstags diese Ausgaben als notwendig zur Erhaltung des Friedens und zur Erfüllung der Kultur⸗ aufgaben des Reichs erachtet hat. (Sehr richtig!) Der erhobene Vorwurf richtet sich also nicht allein gegen die verbündeten Regierungen, sondern in der Tat auch gegen die Mehrheit des Reichs⸗ tags; und ich weiß nicht, ob es dem konstitutionellen Gedanken ganz entspricht, wenn eine Minderheit gegen die Mehrheit, die doch nur ihre patriotische Pflicht zu erfüllen glaubte, hinterher deswegen den Vorwurf der Verschwendung erhebt.
Meine Herren, ich will Ihnen offen verraten, worin der eigentliche Grund unserer gegenwärtigen finanziellen Misere steckt, der eigentliche Grund, warum wir immer tiefer in die Schulden⸗ wirtschaft hineingeraten, während die Schulden verschiedener anderer großer Staaten wenigstens seit einer Reihe von Jahren sich fortgesetzt verringern. Der Hauptgrund dafür ist, glaube ich, der, daß es in unserem Volke leider nicht an zahlreichen Elementen fehlt, die seit Dezennien eine ihrer Hauptaufgaben darin erblicken, jeden ernsten Versuch einer nachhaltigen Kräftigung der Reichsfinanzen im Keime zu ersticken. (Sehr richtig!) Solange es diesen Elementen gelingt, ihre Bestrebungen durchzusetzen, muß es nach meiner Ueberzeugung mit der Finanzwirtschaft im Reiche fort und fort weiter abwärts gehen. Der Herr Abg. Pachnicke meinte zwar, das sei nicht so ängstlich; er fügte tröstend bei, die Sache mit Vermehrung unserer Reichsschuld stehe in der Tat nicht so schlimm. Ich bin da anderer Meinung. Für mich erscheint die wachsende Verschuldung des Reichs in der Tat schlimm genug, und ich weiß bestimmt, daß eine Reihe von Autoritäten auf dem Gebiete des Finanzwesens diese meine Anschauungen und meine Besorgnisse durchaus teilen.
Ich komme nun mit ein paar Worten auf die Anregungen der Herren Abgg. Wiemer und Pachnicke wegen Beseitigung der sog. Liebesgabe. Ich bemerke, daß ich mich darüber in meiner Rede vom 6. Dezember 1905 bereits ziemlich klar und deutlich aus⸗ gesprochen habe. Ich legte damals ausführlich dar, daß und warum die verbündeten Regierungen zur Zeit Bedenken tragen, tiefeingreifende Aenderungen der Branntweinsteuergesetzgebung dem Reichstage vorzuschlagen. Ich sagte, daß erst vor einigen Jahren nach mühsamen, langwierigen Verhandlungen zwischen den gesetz⸗ gebenden Faktoren ein Kompromiß zustande kam, dessen Zweck doch wohl kein anderer war als der, das Brennereigewerbe sich endlich einmal auf eine Reihe von Jahren — es war das Jahr 1912 ins Auge gefaßt — in Ruhe entwickeln und so auf eine spätere, gründlichere Reform vorbereiten zu lassen. Ich sagte weiter, daß ein vorzeitiges Rütteln an diesem Kompromiß nur geeignet wäre, das Vertrauen in die Stetigkeit der Gesetzgebung des Reichs zu erschüttern. Was soll die Bevölkerung, was sollen die Interessentenkreise draußen im Volke sich denken von gesetz⸗ gebenden Körperschaften, die heute über Bord werfen, was sie gestern vereinbart haben! (Zuruf) — Ich habe nicht verstanden. — Persönlich bin ich auch nicht der Meinung, daß jede Reform auf dem Gebiete der Brannt⸗ weinsteuergesetzgebung für alle Zeiten ausgeschlossen wäre. Was aber die Gegner des geltenden Rechtszustandes anlangt, das, meine Herren, ist alles andere eher als eine Reform. Das würde, abgesehen von schwerwiegenden agrarpolitischen und auch verfassungsrecht⸗ lichen Bedenken, auf die ich unlängst schon hingewiesen habe, nur geeignet sein, Tausende von kleinen und kleinsten Existenzen und Betrieben auf das äußerste zu bedrohen und vielleicht auch einen großen Teil derselben vollends zu vernichten. Unter allen Umständen aber würde eine solche Maßnahme, die nicht Hand in Hand geht mit einer durchgreifenden Reform der ganzen Materie, eine 8 preissteigernde Wirkung ausüben, eine Wirkung, die, da sie sich ins⸗