noch eine Stempelabgabe. Der Eintritt des Erbfalls hängt ab von einem een ehr hsget Ereignis. Trotz prinzipieller Bedenken halte ich die Erbschaftssteuer, soweit sie nicht die Deszendenten und Ehegatten betrifft, für angemessen. Der Vetter und andere haben eigentlich eine Beerbung des Beuders gar nicht zu erwarten, das hängt von zufälligen Umständen ab. Ich trage auch kein Bedenken, den Prozentsatz etwas zu erhöhen, z. B. von 4 auf 5 % für die Geschwister. Man braucht dann auch nicht erst nachzudenken, ob nicht irgendwo Verwandte ent⸗ fernter Grade vorhanden sind. In solchen Fällen könnten Reich, Staat und Gemeinde beteiligt werden. In anderen Staaten besteht ein einheitliches Güterrecht, doch erscheint die Besteuerung der Deszendenten und Ehegatten in einem ganz anderen Licht als bei uns. Im Laufe von 20, 30 Jahren ist es bei uns sehr schwer festzustellen, was zum einge⸗ brachten Gut gehört, und was nachträglich erworben ist. Diese Schwierigkeit macht es fast unmöglich, eine Steuer für die Ehegatten einzuführen. Es ist auch möglich, daß man die Gütertrennung über den Tod hinaus festsetzt und so das Gesetz illusorisch macht. Auch in bezug auf die Besteuerung der Deszendenten würden große Schwierigkeiten entstehen; wie würde man z. B. einen Unterschied zwischen Schenkung und berechtigter Alimentation eines Sohnes durch seinen Vater machen? Dazu kommt, daß die Erbfälle in gewissen Fällen, wenn sie sich wiederholen, immer wieder von neuem besteuert werden müßten. Man verweist darauf, welche ungeheuren Vermögen im Westen durch die Kohlen⸗ und Schlotbarone erworben sind. Diese wird man aber mit der Deszendentensteuer nicht fassen können. In England nimmt ein großer Unternehmer vielfach seinen Sohn schon im frühen Alter als Associé auf, und dann ist es sehr schwer festzustellen, was dem Vater oder was dem Sohre eigentlich gehört. So kann jedenfalls die Deszendentensteuer nicht aufrecht erhakten werden, wie sie vorge⸗ schlagen ist. Die Grundsteuer als gerechten Maßstab für die Ver⸗ steuerung anzusehen, so dumm ist keiner auf der Rechten dieses “ Wir wollen den Ertragswert zu Grunde legen. Was die Branntweinsteuer betrifft, so ist es noch keinem Staate gelungen, sie auf eine so gesunde Grundlage zu stellen, wie bei uns. Durch die sogenannte Liebesgabe ist es gelungen, die kleinen Brennereien zu erhalten. Die Fabrikatsteuer in England hat dagegen zu einer Aufsaugung der kleinen Betriebe geführt. Dem Vorschlage des Finanzministers, die Liebesgabe allmählich zu beseitigen, kann ich im Interesse der Aermsten nicht zustimmen. Der große Grundbesitz im Osten pfeift auf diese Liebesgabe, aber Bayern und Rheinland und Westfalen brauchen sie, und wenn sie abgeschafft würde, so könnte man dort die Brennereien einfach zumachen. Es ist eine unehrliche Kampfesweise in der Presse, wenn man sagt, die Liebesgabe käme dem Osten zu gute. Die Steuer hat sehr günstig gewirkt, der Konsumrückgang entsprach durchaus der Höhe der Steuer. Auf die Anregung einer Broschüre des Herrn Möller, eines Bruders des früheren Ministers, ein Spiritus⸗ monopol einzuführen, wird vielleicht bei einer anderen Gelegenheit einzugehen sein. Gegen die Quittungsstempel habe ich im Interesse der Handwerker sehr große Bedenken. Dem Wunsche einer Wein⸗ steuer kann ich im Interesse der Bekämpfung der Weinpanscherei mich nicht anschließen. Erwägenswert wäre auch die Einführung einer Inseratensteuer.
Abg. von Gerlach (frs. Vgg.): Es war sehr ritterlich von dem Staatssekretär, die Auffassung des Reichskanzlers zu verteidigen, daß das Reich keine direkten Steuern erheben dürfe, aber diese Ver⸗ teidigung ist nicht gelungen. Mit dem Wortlaut der sogenannten lex Stengel ist das absolut unvereinbar. Früher war von Verbrauchsteuern die Rede, jetzt aber von gemeinschaftlichen Steuern. Damit steht auch Artikel 4 der Verfassung im Einklang, das Reich kann also jede Art von Steuern erheben. Dies zu betonen ist notwendig, um einer Legendenbildung entgegenzutreten. Auch ich bin der Meinung, daß wir unter dem direkten und gleichen Wahlrecht noch weitere direkte Reichs⸗ steuern einführen können. Wenn vom Regierungstisch bezüglich der Brausteuer auf andere Staaten hingewiesen wird, so übersieht man, daß das Brauereigewerbe doch auch durch andere Steuern belastet ist. Ich erinnere z. B. an die große Zollbelastung. Die Erbschaftssteuer ist auf jeden Fall eine direkte Steuer. Sie erfreut sich mit Ausnahme der äußersten Rechten allgemeiner Sympathie. Auch wir wollen der Regicrung größere Steuerquellen eröffnen, um der Schuldenwirtschaft ein Ende zu machen. Zu diesem Zweck muß die Erbschaftssteuer durch eine angemessene Progression und durch eine Heranziehung der Deszendenten und Ehegatten ertragsfähiger gemacht werden. Der Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Steuern werden unsere Be⸗ hörden ebenso Herr werden, wie es in anderen Staaten geschehen ist.
r Finanzminister scheint zu meinen, daß derjenige, der seine Bei⸗ träge an die Gewerkschaft zahlt, ein Steuerobjekt ist, der Millionär aber, der Millionen an seine Söͤhne vererbt, nicht. Die christlichen Arbeiter haben sich mit Recht gegen die Auffassung des Ministers hinsichtlich der Gewerkschaftsbeitrage erklärt. Seire Auffassung ent⸗ spricht allerdings durchaus dem Geiste des Dreiklassenparlaments, das von einer Besteuerung der Deszendenten nichts wissen wollte. Die Begünstigung der Landwirtschaft tritt nicht etwa bei dem kleinen Hand⸗ werker, der auf dem Lande wohnt, in die Erscheinung, sondern bei den großen Magnaten. Die Steuer schon bei 300 ℳ eintreten zu lassen, erscheint einfach lächerlich. Es ist ja möglich, daß schwer ver⸗ schuldete Güter durch die Erbschaftssteuer in ihrer Existenz ge⸗ fährdet werden. Das ist aber kein großes Unglück. Denn es kommt nicht darauf an, daß ein Gut in einer bestimmten Familie bleibt, sondern daß es wirklich rentiert. Dem Abg. Gamp stimme ich darin ausnahmsweise hei, daß ein Erbrecht über einen be⸗ stimmten Verwandtengrad hinaus nicht anerkannt werden sollte; jedenfalls könnte die Progression noch sehr erheblich gesteigert werden. Mit dieser Steigerung und der Heranziehung der Deszendenten und Ebegatten würde man zu weit höheren Erträgen gelangen, als die vorgeschlagene Form der Steuer bringen könnte. Der Finanzminister will an die Beseitigung der Liebesgaben herantreten, wenn auch nur leise; hoffentlich wird das nun recht bald geschehen, denn eine bloße Redensart kann doch sein Versprechen nicht bleiben. Daß sich der Finanzminister gegen eine Heranziehung der Eisenbahneinnahmen sehr auflehnen würde, war vorauszusehen, das ist eben finanz⸗ ministerielle Interessenpolitik; die kleineren Staaten werden aber wohl weniger gegen eine Besteuerung der Eisenbahnbetriebs⸗ überschüsse haben. Der Vorschlag dagegen, einen Ausfuhrzoll auf Kohle einzuführen, kann ich nicht acceptieren; er würde zu Repressalien in anderen Staaten, in Oesterreich und den Vereinigten Staaten führen. Mit der größten Sympathie dagegen begrüße ich den Vorschlag der Einführung einer Weinsteuer. Eine Wertzuwachs teuer ließe sich besser für die Kommune refervieren. Der Vorschlag des Abg. Raab auf eine Erhöhung der Börsensteuer ist bei der Stimmung im Hause nicht ernsthaft zu erörtern; vom finanztechnischen Standpunkte wäre nichts verkehrter, als die Börse sozusagen totzusteuern. Gegen eine Besteuerung des zur Zigarettenfabrrkation verwendeten Tabaks wäre an sich nichts einzuwenden, wohl aber gegen eine Besteuerung des Zigarettenpapiers. Die Steuer würde dadurch umgangen werden, daß namentlich die Zigarettenraucher aus den ärmeren Kreisen sich ihre Zigaretten selber rollen würden. Di Steuervorlagen müssen so gestaltet werden, daß die breiten Massen des Volkes nicht zu sehr belastet werden.
Um 6 ½ Uhr wird die weitere Beratung auf Freitag 1 Uhr vertagt. Außerdem schleuniger Antrag pegen Ein⸗ stellung eines schwebenden Strafverfahrens gegeft den Abg.
von Gerlach und kleinere Vorlagen.
Parlamentarische Nachrichten. 8
4 Dem Herrenhause ist der nachstehende Entwurf eines Gesetzes, betreffend Anlegung von Sparkassen⸗ beständen in Inhaberpapieren, zugegangen:
.
een von ihrem verzinslich ange⸗ n mündelsicheren Schuldverschrei⸗ davon mindestens die Hälfte in s Reiches oder Verhältnissen ausnahms⸗ en Schuldverschreibungen
ffentlichen Sparkassen h legten Vermögen mindestens 30 % i bungen auf den Inhaber anzulegen, Schuldverschreibungen des Deutsche zuständige Minister kann unter besonderen weise eine Herabsetzung des in mündelsicher anzulegenden Vermögensteils auf 88 % zulass
Bis zur Erreichung des in § stehenden öffentlichen Spa sicheren Schuldverschreibungen auf den mehren, daß sie alljährlich mindestens z ihres verzinslich angelegten Vermögens jahres in mündelsicheren
und zwar in dem im § 1 v
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Zanuar 1907 in Kraft.
Die Minister de Ausführung dieses Ges
Der diesem Gesetzentwurf beigegebenen entnehmen wir folgendes: Von der Entwicklun in Kürze die folgenden 85 öffentliche Spar 220 1
1 vorgeschriebenen Besitzstandes rkassen ihren Besitz an mündel⸗ Inhaber in der Weise zu ver⸗ wei Fünftel des Ueberschusses bestandes über den Schuldverschreibungen auf den Inhaber, ö“ Anteilsverhältnisse anlegen.
haben die be
r Finanzen und des Innern werden mit der etzes beauftragt.
Begründung Sparkassen geben
Es waren porhanden: 865 Millionen Einlagebestand, 9
g der preußischen öffentlichen Zahlen ein Bild.
und 1129,96 Millionen zi
1— nsbar angelegtem Vermögen. —: 8 öffentl. Sparkassen mit;
423,10 Mill. zinsbar angel. Vermögen.
„ 7000,88
Das zinsbar angelegte Vermögen, kassen verwaltet wird, hat si 1903 etwa versiebenfacht, in gefähr verdoppelt Milliarde vermehrt.
das von den preußischen Spar⸗ ch also in dem Zeitraum von 1875 bis den zehn Jahren von 1891 bis 1901 un⸗ und in den 2 Jahren 1902 und 1903 um eine
Der Teil des preußischen der der Verwaltung der öffentlichen Sparkassen u ondern auch relativ in den letzten Jahrzehnten
Nationalvermögens,
nicht nur absolut, s sehr zugenommen. Wie schon das Reglement, die Einri betreffend, vom 12. Dezember 1838 ( Recht hervorhebt,
sicheren Aufbewahrung und Zweitens sind sie wieder zum Vorteil der heimischen und dadurch die digen. In dieser Beziehung best zember 1838, daß die Kapitalien inländischen Staatspapieren und Pfa sichere Art anzulegen sind. Auch eigenen Schuldobligationen mit öffentliche Leihanstalten damit zu d ment keine Grenze für die Anlegung der Gattungen der bezeichneten Werte gezogen.
e Anlegung der Bestände, wie sie
richtung des Sparkassenwesens Ges.⸗Samml. 1839 S. 5) mit öffentlichen Sparkassen eine doppelte . Annahmestellen Verzinsung kleinerer Kapitalbestände die angesammelten Kapitalien Wirtschaft nutzbar zu machen eines gesunden Kredits zu befrie⸗ immt das Reglement vom 12. De⸗ Sparkassen auf Hypotheken, in ndbriefen und auf andere völlig ist den Kommunen gestattet, ihre Sparkassengeldern
Bedürfnisse
einzulösen und Dagegen ist in dem Regle⸗ Kapitalien in den ei
sich zur Zeit Arten der Anlage „in Inhaberpapieren Die preußischen
Was die zinsbar in der Praxis wesentlich in Betracht: und bei öffentlichen In Sparkassen haben die dem gesamten Kapitalbe Hypotheken angelegt.
Bemerkenswert Gelder in städtischen lichen, obgleich die zahl des städtischen Kredits geliehen auf städtische Grundstücke 884 liche Grundstücke 838,57 Millionen Mark. damals kein sehr großer. im Jahre 1903: 2482 1611,58 Millionen. berechnet, waren angelegt
auf städtischen Hypotheken
auf ländlichen Hypotheken .
Auffällig ist dabei, daß selbst die erheblichen Teil ihres Vermögens, z. Millionen gleich 32,54 % der Ge stücke ausgeliehen hatten, ihrer Gesamtanlagen in
Bei öffentliche des Jahres 1903: 705,40 in Inhaberpapieren 1892, 6 Millionen anlage, in Reichs⸗ und Staatsan der Gesamtanlage der Sparkassen der Anteil der Inhaberpapieren ist also in die
gestaltet hat, betrifft, kommen drei die Anlage in Hypotheken stituten und Korporationen.
Anlage in Hypotheken bevorz stand ist über die Hälfte, nämlich 58,48 % in
ist hierbei, daß verhältnismäßig immer mehr Hypotheken untergebracht werden als in länd⸗ reichen Hypothekenbanken für die Im Jahre 1891 waren aus⸗ ,37 Millionen N
eig Befriedigung Sorge tragen. Kark, auf länd⸗ Der Unterschied war also die städtischen Hypotheken b 9 die ländlichen Hypotheken nur f das gesamte verzinslich angelegte Vermögen
Dagegen betrugen 58 Millionen,
Landgemeindesparkassen einen im Jahre 1903 146,1 samtanlagen auf städtische Grund⸗ während nur 50,9 Millionen gleich 11,3 % Inhaberpapieren angelegt waren.
n Instituten und Korporationen waren am S Millionen oder 10,07 % der Gesamtanlage, oder 27,03 % der Gesamt⸗ leihen 762 Millionen oder 10,88 % angelegt, während im Jahre 1891 noch 30,69 % betrug. en 12 Jahren verhältnismäßig zurück⸗
Wesentlich anders erhältnisse bei den
nhaberpapiere Die Anlage in
Dies sind die allgemeinen Durchschnittszablen. gestaltet sich jedoch das Bild, wenn man die V einzelnen Kassen betrachtet.
Es besitzen an Inhaberpapieren:
5,10 % der öffentlichen S
89 Sparkassen parkassen 0,0 %
oder fast ein Drittel der öffentlichen s zu 10 % ihrer Bestände in Inhaberpapieren an ur bis zu 20 % und 77,02 % rer Bestände.
Sparkassen haben nach nur bi 57,97 % der Sparkassen n kassen nicht mehr als 30 %
Ihrer Haupta bewahren, müss Gesichtspunkt jederzeit bei einer plötzlich hereinbre Einlagen zurückzuzahlen. Sparkassen nicht nu haben, daß sie von öffentlichen Körperse ihnen ein besonderer Grad gerlichen Gesetzbu führungsgesetzes dazu (Artikel 75
„d. h. weniger als † ih ufgabe entsprechend, kleine Kapitalien sicher aufzu⸗ en die Sparkassen bei der Anlage ihrer Bestände den ge haben. Sie müssen gerüstet sein, chenden Krisis einen erheblichen Teil der Dies ist um so mehr zu fordern, weil die ffentlich⸗rechtlichen Charakter chaften errichtet sind, sondern von Sicherheit durch 7 Ziffer 5) ) zuerkannt „Mündelkapitalien n beruht aber auf der Art,
der Liquidität im Au
r dadurch einen ö
auch insofern, als die Bestimmungen des Bür und des preußischen Aus sie für geeignet erklärt werden können anzunehmen. Die Liqutdität der Sparkasse wie sie ihre Kapitalien anlegen.
An sich sind
ches (§ 180
Hopotheken bei vorsichtiger Schä henen Grundstücke als eine durcha Die Verluste, welche die Sp potheken erlilten haben, sind auch en Bedenken Anlaß zu geben. kassen damit ihre Aufgabe, dem Grundkredi Ist also anzuerkennen, kapitalien auf Hyp
ung des Wertes us empfehlenswerte Anlage arkassen bisher bei der An⸗ nicht so groß, um zu Auch erfüllen die Spar⸗ t zu Hilfe zu kommen.
der Sparkassen⸗ Anlage darstellt, so gilt dies 1b Zeiten einer Krisis, ist es unmöglich, Hypotheken in nennenswertem Umfange zu versilbern.
lage in Hy irgend welch
daß die Ausleihung otheken eine geeignete uneingeschränkt doch nur für normale insbesondere eines Krieges dagegen irgendwie 1
Zeiten; in
Bei allgemeiner
weder eine Abtretung noch eine Beleihung von Hypotheken n erreichen. Einer sofortigen Realisierung der Hypotheken durch Kün⸗ digung und Rückforderung steht zunächst die im allgemeinen auf einen längeren Zeitraum bemessene Kündigungsfrist entgegen, dann aber werden auch in solchen Zeiten der Not die Gläubiger zufrieden sein, wenn nur die Zinsen der Hypotheken pünktlich eingehen, Wollten sie auch das Kapital zurückfordern, so würden sie in vielen Fällen die Schuldner zur Zwangsversteigerung treibken. Die Spar⸗ kassen würden also, was für sie als gemeinnützige Institute wenig angebracht wäre, die Krisis steigern, wollten sie in solchen Zeiten mit Härte auf der Rückzahlung bestehen; sie würden entweder große Ausfälle erleiden oder aber gezwungen sein, in größerem Umfange die verpfändeten Grundstücke zu übernehmen. Alle diese Folgen würden sowohl vom finanziellen Standpunkte der ein⸗ zelnen Sparkasse aus, auch unter dem allgemeinen volkswirtschaftlichen Gesichtspunkte in hohem Grade bedenklich sein. Hypotheken sind daher für Zeiten einer Krisis als festgelegt anzusehen. Jedenfalls sind sie erst nach geraumer Zeit und nur mit schweren Nachteilen flüssig zu machen; für einen plötzlichen Ansturm der Einleger können sie alz Deckungsmittel nicht in Betracht kommen.
Das Gleiche gilt im wesentlichen von den Geldern, die bei öffentlichen Instituten und Korporationen angelegt sind. In der Hauptsache wird es sich hier entweder um Gelder handeln, die bei anderen Sparkassen eingezahlt sind — dann findet bei einer Rück⸗ forderung nur eine Verschiebung statt — oder aber um Kapitalien, die der öffentlichen Körperschaft, unter deren Garantie die Sparkasse errichtet ist, dargeliehen sind. Auch hier wird eine plötzliche Rück⸗ forderung schwer durchführbar sein, da in Zeiten der Krisis die Steuern schlecht eingehen, dagegen die Anforderungen an die Gemeinden zu wachsen pflegen.
Was dir relativ unbedeutenden Ausleihungen von Geldern auf Schuldscheine oder gegen Faustpfand betrifft, so sind auch sie im all⸗ gemeinen bei einer Krisis nicht leicht wieder einzuziehen. Grundsätzlich können dagegen die Kapitalien, die gegen Wechsel hingegeben sind, für die Liquidität der Kassen in Betracht kommen. Aber einmal ist die Summe, die von den öffentlichen Sparkassen überhaupt auf Wechsel gegeben ist, sehr gering, nur 52,86 Millionen, dann aber eignet sich der Ankauf von Wechseln nur für größere Kessen. Tatsächlich haben denn auch nur wenige Kassen von der Möglichkeit des Erwerbs von Wechseln Gebrauch macht. Der Barbestand ist naturgemäß immer ein ver⸗ hältnismäßig geringer. Am Schlusse des Jahres 1903 betrug er bei sämtlichen Sparkassen 100,75 Millionen, also etwa 1,44 % des zinsbar angelegten Vermögens.
Es bleibt also als Mittel der Liquiderhaltung die Anlage von Kapitalien in Inhaberpapieren. Diese ist vorzüglich geeignet, den Sparkassen bei einem plötzlichen Ansturm der Einleger einen Rückhalt zu gewähren. Je größer der Markt ist, den die angekauften Papiere haben, um so leichter sind sie nutzbar zu machen. In erster Linie kommen hier die Deutschen Reichs⸗ und Staatsanleihen in Betracht. Auch in den Zeiten besonders knappen Geldstandes und finanzieller Krisis ist es stets möglich, gute Papiere zu lombardieren und, wenn auch manchmal mit Verlust, zu veräußern. In den meisten Fällen wird der Weg der Lombardierung der zweckmäßigere sein.
So ergibt es sich zunächst aus den Interessen des Sparkassen⸗ wesens selbst, daß diejenigen Sparkassen, die in der Unterhaltung eines ausreichenden Bestandes von Inhaberpapieren hinter den übrigen zurückgeblieben sind, zu einer tunlichst schleunigen Nach⸗ holung dieser Versäumnis angehalten werden müssen. Denn wenn auch nur ein Teil der Sparkassen im Falle einer großen Krisis sich nicht in vollstem Umfange als liquide erweisen sollte, so würde dies doch ausreichen, um die bisher so glänzende Entwicklung des gesamten Sparkassenwesens in empfindlichster Weise zu beeinträchtigen. In diese Richtung fällt das Interesse der Ein⸗ leger, namentlich der minderbemittelten Bevölkerungsklassen, die ihre Spargelder den öffentlichen Sparkassen anvertrauen, mit dem wohl⸗ verstandenen Interesse der öffentlichen Körperschaften durchaus zu⸗ sammen, die mit ihrem Vermögen und ihrer Steuerkraft für die Rückzahlung der Einlagen haften.
Auch durch das Vorhandensein eines Reservefonds, wie ihn viele der in Betracht kommenden Sparkassen besitzen, wird, wie ausdrücklich bemerkt sein mag, die Notwendigkeit dieser Forderung nicht ab⸗ geschwächt. Denn die Bestände des Reservefonds sind bei den mit⸗ geteilten Berechnungen immer mit einbegriffen worden. Für ruhige Zeiten ist ein großer Reservefonds ein Zeichen sorgsamer Verwaltung und ein erhöhter Schutz gegen Kapitalverluste sowohl für die Sparer wie für die gewährleistende öffentliche Körperschaft. Für die Erhöhung der Zahlungsfähigkeit in Zeiten der Krisis dagegen hat ein Reserve⸗ fonds, der in Hypotheken festgelegt ist, keine Bedeutung.
Die obige Forderung erscheint aber — abgesehen von dem Interesse der Sparkassenverwaltung — auch in vollem Maße durch die Rücksicht auf den nationalen Geldmarkt gerechtfertigt, innerhalb dessen die Sparkassen jetzt ein wichtiges Glied bilden und auf den das Maß ihrer Liquidität in schwierigen Zeiten zurückwirken wird.
Es muß also den öffentlichen Sparkassen zur Pflicht gemacht werden, einen bestimmten Mindestsatz ihrer Kapitalien in mündel⸗ sicheren Wertpapieren, insbesondere in Staatspapieren anzulegen. Bei der Bemessung dieser Quote ist im Auge zu behalten, daß in Preußen die öffentlichen Sparkassen gleichzeitig als Kreditanstalten zur Befriedigung des Immobiliarkredits dienen. Dieser Aufgabe müssen sie, soweit die Rücksicht auf die Liquidität es gestattet, erhalten bleiben. Es erscheint danach zulässig, sich damit zu be⸗ gnügen, daß mindestens 30 % der auf Zins ausgegebenen Kapitalien in Inhaberpapieren angelegt werden. Daß hiervon ein angemessener Teil, der mindestens auf die Hälfte festzusetzen ist, in Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs oder Preußens anzulegen ist, rechtfertigt sich sowohl durch die leichte Veräuͤßerlichkeit dieser Papiere wie durch die Rücksicht auf das öffentliche Interesse des Staatskredits, dem die Sparkassen als in verschiedenster Beziehung privilegierte öffentlich⸗rechtliche Institute in ganz besonderem Maße Rechnung tragen müssen.
Der Kursstand der Reichs⸗ und preußischen Staatsanleihen bleibt weit zurück hinter den Anleihekursen der anderen Kulturstaaten gleicher Größe und Bedeutung. Wie die am Schluß folgende Uebersicht zeigt, betrug im Jahre 1904 der Durchschnittskurs der dreiprozentigen deutschen Reichsanleihe 90,01, dagegen derjenige der nur zweieinhalbprozentigen euglischen Rente immer noch 88,21 und derjenige der dreiprozentigen französischen Rente 97,50. Die innere Sicherheit der Papiere kann nicht den Grund bilden, da die politischen und wirt⸗ schaftlichen Verhältnisse Deutschlands die gleiche Gewähr bieten wie die der beiden anderen Staaten. Dazu kommt, daß das Deutsche Reich und zumal Preußen für seine Anleihen einen vollen Gegenwert in dem großen werbenden Staatsvermögen hat. Die deutschen und preußischen Anleihen sind daher an sich nicht weniger sicher als die englischen, französischen und amerikanischen Staats⸗ popiere. Daß Mißoerhältnis hat vielmehr seinen Grund teils in der wirtschaftlichen Entwicklung und Lage der beteiligten Länder, teils in der Ausdehnung des Marktes für die Anleihen, vornehmlich aber in der Verschiedenheit der gesetzlichen Vorschriften über die Anlage be⸗ stimmter Gekder in Staatspapieren.
In ersterer Bezlehung kommt bei der Vergleichung Deutschlands mit England und Frankreich die Verschiedenheit des aligemeinen Wohl⸗ standes, der dauernden Kapitalansammlung und der damit zusammen⸗ hängenden Höhe des landesüblichen Zinsfußes in Betracht. Wenn⸗ gleich das gewerbliche Leben Deutschlands sich außerordentlich ent⸗ wickelt hat und die Kapitalansammlung stark zunimmt, sodaß der Wohlstand dem Frankreichs sich nähern wird, so besteht doch in Deutschland in hoͤherem Maße als in Frankreich Nachfrage nach Geld behufs Investierung in neuen Anlagen. An sich wird daher der Zins⸗ fuß bei uns besonders in Zeiten des wirtschaftlichen Aufschwungs höher s ls in Frankreich.
8
(Schluß in der Dritten Beilage.)
banken nur gegen Hinterlegung von Staatsbonds Noten ausgeben,
rertrauten Nationalvermögens in Staatspapieren anzulegen, ist bisher
88 4 5
itte Beilage
en Reichsanzeiger und Königlich Preuß
Weiter kommt den französischen und englischen Staatspapieren zu statten, daß sie einen viel größeren Markt haben, als die deutschen. Eine Erweiterung des Marktes für die deutschen Papiere wird sich jedoch nur allmählich und unter vorsichtiger Berücksichtigung der inter⸗ nationalen Lage erreichen lassen. 8 — .
Wesentlich ist aber, daß England, Frankreich und Amerika Ein⸗ richtungen getroffen haben, durch die eine ständige Nachfrage nach
Staatspapieren gesichert ist. 1““ Eha . Eü eschett, Staaten von Amerika dürfen die National⸗
die ausländischen Versicherungsgesellschaften müssen einen Teil ihrer Anlagen in Bonds der Vereinigten Staaten bewirken. In England müssen alle Sparkasseneinlagen in englischen Staatspapieren angelegt werden. In Frankreich ist vorgeschrieben, daß alle Sparkasseneinlagen in französischer Rente anzulegen sind und daß die Anlegung des eigenen Vermögens der Sparkassen in französischer Rente, Kommunal⸗ papieren oder Schuldverschreibungen des crédit foncier zu er⸗ folgen hat. 1 .
feceg Deutschland und Preußen dagegen besteht keine den an⸗ gedeuteten Maßnahmen anderer Staaten ähnliche Einrichtung. Der wichtige Gesichtspunkt, daß in erster Linie die Korporationen des öffentlichen Rechts die Pflicht haben, sich auch ihrerseits als Glied des Ganzen zu fühlen und einen Teil des ihrer Verwaltung an⸗
in bedauerlicher Weise vernachlässigt worden. 1 8 beanect he ist es klar, daß der Stand, namentlich aber auch die möglichste Stetigkeit des Kurses der Staatsanleihen, eine Frage von größter Bedeutung darstellt. Daran sind einmal die Staatsgläubiger, die die Staatspapiere im Vertrauen auf ihre unbedingte Sicherheit erworben haben, aufs lebhafteste interessiert, weil sie bei stärkeren Schwankungen der Kurse leicht nach Millionen sich beziffernde Ver⸗ luste erleiden; sodann ist es ein schwerwiegendes Interesse des Staats selbst, daß er seine Anleihen stets zu einem angemessenen Kurse sicher im eigenen Lande begeben kann. Dies wird aber in Frage gestellt, wenn der Kurs der Anleihen die Stetigkeit vermissen läßt und nach der Begehung unvermeidlicher neuer Anleihen verlust⸗ ingende Rückschläge erfährt. b
8 Ein Staat 89” Preußen hat daher die Pflicht, sowohl in Rück⸗ sicht auf das Publikum, das seine Schuldverschreibungen als sicherste Kapitalanlage erworben hat, als auch im Hinblick auf seine eigene Existenz, zumal für den Ernstfall, dafür zu sorgen, daß die Kurse seiner Anleihen möglichst stetig sind und eine dem inneren Werte ent⸗ sprechende Höhe haben. 1
srecoe. Fobeh hah des Grundkapitals der Seehandlung (Ges. vom 4. August 1904, Ges.⸗Samml. S. 238) und die Abänderung der Be⸗ stimmungen über die Gebührenerhebung für Eintragun en in das Staatsschuldbuch (Ges. v. 24. Juli 1904, Ges.⸗Samml. .167) sind dahinzielende Maßnahmen, die indessen ihrer Natur nach nur in be⸗ schränktem Maße wirken können. Sie müssen, soweit es irgend an⸗ gängig ist, durch geeignete weitere Maßregeln zum Schutze der Stetig⸗ keit und des Standes der Kurse der Staatsanleihen ergänzt werden. In der Richtung, die der Vorgang Frankreichs und Englands weist, also bezüglich der Verpflichtung der öffentlich⸗rechtlichen oder ander⸗ weit privilegierten Institute zur Anlegung eines Teils ihrer Bestände in Reichs⸗ und Staatspapieren, ist in weitem Umfange die Reichs⸗
gesetzgebung zuständig. Für die Landesgesetzgebung bietet sich jedoch
ie Möglichkeit, auf dem wichtigen Gebiete des Sparkassenwesens vor⸗ kehr.,g. Hier 8* Beispiele der beiden genannten Staaten in vollem Maße zu folgen, würde dem ganzen Entwicklungsgange, den das Sparkafsenwesen in Preußen genommen hat, widerstreiten. Dem Zwecke, die Kurse der heimischen Staatspapiere ständiger zu machen, enügt es aber auch, wenn nur ein Teil des Vermögens der Spar⸗ sessen in Staatspapieren angelegt wird. Die Vorschriften der §§ 1 und 2 des Gesetzentwurfs würden voraussichtlich dahin führen, daß die öffentlichen Sparkassen nach vorsichtiger Berechnung jährlich für etwa 50 bis 60 Millionen Mark und bei fortschreitender Entwicklung des Sparkassenwesens für eine noch höhere Summe Staatspapiere kaufen würden. Die Unterbringung eines solchen Betrages an Staats⸗ papieren ist aber bedeutend genug, um eine nicht unbeträchtliche Ein⸗ wirkung auf den Kurs herbeizuführen. 8 Es würde mit einer solchen viegelung 1” ve enünce S besserung gegenüber dem jetzigen Zustande herbeigeführt werden. Fe it für die Entwicklung des preußischen Spar⸗ kassenwesens, daß relativ die Staatspapiere bei der Vermögensanlage immwer mehr in den Hintergrund getreten sind. Während im Jahre 1891 von dem verzinslich angelegten Vermögen noch 15,7 % in Staatspapieren angelegt waren, sank der Betrag im Jahre 1903 auf 10,88 %. Noch mehr tritt dies in den Jahren von 1896 bis 1903 hervor. Trotz außerordentlich großer Zunahme der verzinslich ange⸗ legten Kapitalien in diesem Zeitraume ist der Bestand an Deutscher Reichs⸗ und Staatsanleihe auch nicht annähernd dem entsprechend
b9 8 Schlusse der Jahre gestiegen. Es betrugen am Schlusse der J 1896 1903
die Gesamtanlagen . . . . . . . 4269,4 Mill. 7000,9 Mill. darunter Inhaberpapierr 1336,4 „ 1892,6 8 Reichs⸗ und preußische Staatsanleihen 600,0 „ . 762,0 . Die Gesamtsteigerung betrug danach jährlich im Durchschnitt 390,21 Millionen Mark bei den Inhaberpapieren jährlich 79,46 d. h. 20,39 % der Gesamtstelgerung und bei den Reichs⸗ und preußischen Staatsanleihen jährlich 23,14 Millionen, d. b. 5,93 %. Dabei hob ch der Einlagebestand bei der städtischen Sparkasse in Berlin in dem entsprechenden Zeitraum von 203,5 Millionen auf 312,54 Millionen, also um 109,04 Millionen, der Bestand an Inhaberpapieren von 152,2 auf 248,1, also um 95,9 Millionen und der Bestand an Reichs, und preußischen Anleihen von 75,1 auf 98,8, also um 23,7 Millionen. Rechnet man die Anlagen der städtischen Sparkasse Feilin von denen aller een Kassen ab, so ergibt sich in dem genannten Zeitraum eine Zunahme 1 . der T. eeg um: 2622,46 gleich jährlich rund 374,64 Mill., an Inhaberpapieren um: 460,29 gleich jährlich rund der Zunahme 65,76 Mill. = 17,55 % der Reichs⸗ u. preuß. Anleihen: 138,3 gleich jährlich rund Gesamt⸗ 19,8 Mill. = 5,28 % 1 8 Hätte in den genannten sieben Jahren der Gesetzentwur on in voller Wirksamkeit gestanden, so hätte die Zunahme des Bestandes an Reichs⸗ und Staatsanleihen statt jährlich 19,8 Millionen 68,34 Millionen betragen müssen. Diese Zahlen beweisen, daß bei dem gegenwärtigen Rechtszustande eine große Zahl Sparkassen die trörterte Pflicht, auch ihrerseits einen angemessenen Teil ihrer Be⸗ stände zu Gunsten des Staats nutzbar zu machen, nicht erfüllen. Die Ziele des Gesetzentwurfs sind schon im allgemeinen angegeben. Es erschien ratsam, bei der Einführung der neuen Vorschriften mög⸗ lichst schonend vorzugehen. Jede Anordnung, wodurch die bestehenden assen genötigt würden, ihre zur Zeit angelegten Bestände in anderer Weise unterzubringen, könnte sich unter Umständen als ein schädigender Fingriff in das wirtschaftliche Leben erweisen. Eine solche Schädi⸗ gung, insbesondere jede Beeinträchtigung des ländlichen Realkredits t zu vermeiden. Während daher in dem ersten Paragraphen der
Berlin, Freitag, den 12. Januar
jetzt schon den Anforderungen des Gesetzes genügen, ist davon abge⸗ sehen, für diejenigen bestehenden Kassen, die mit ihrer Vermögens⸗ anlage unter den gesetzlichen Mindestnormen bleiben, eine Frist zu bestimmen, binnen welcher sie sich den gesetzlichen Vorschriften anzu⸗ passen hätten. Keine der bestehenden Kassen braucht also irgend welche Aenderungen in der Art der Beleihung der gegenwärtig von ihr besessenen Kapitalien bei Inkrafttreten des Gesetzenkwurfs vorzu⸗ nehmen. Nur für den Zuwachs, der sich teils aus den anwachsenden Zinsen, teils aus dem Ueberschuß der Einlagen über die Abhebungen ergibt, greift das Gesetz Platz. Aber auch hier ist davon Abstand genommen, den gesamten Zuwachs so lange, bis die Normativzahlen erreicht sind, fuͤr den Ankauf von Inhaberpapieren zu verwenden, sondern es ist nur verlangt, daß ein geringes Mehr über die 30 Hundertstel des § 1 in Inhaberpapieren angelegt werde, um so allmählich bei den Kassen, die jetzt nicht dem Gesetze gerecht werden, einen höheren Bestand an Inhaberpapieren anzusammeln. Um ferner eine Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der Ver⸗ hältnisse insoweit zu ermöglichen, als dies mit dem Zwecke der Be⸗ stimmung vereinbar ist, wird im § 1 letzter Satz für den Einzelfall eine Herabsetzung des in mündelsicheren Inhaberpapieren anzulegenden Vermögensteiles auf 20 % zugelassen. Von dieser Befugnis soll nur in Außnahmefäͤllen mit Zustimmung des Ministers des Innern Ge⸗ brauch gemacht werden. Ihre Anwendung wird namentlich für solche kleinere Sparkassen in Betracht kommen, bei denen dies ohne Be⸗ einträchtigung ihrer Liquidität zulässig erscheint. Es ist selbst⸗ verständlich, daß bei veränderten Verhältnissen die Zulassung rück⸗ gängig gemacht oder daß sie von vornherein auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden kann. 8 - Bei Anwendung dieser Ausnahmebestimmung vermindern sich natürlich die auf die einzelnen Arten von Inhaberpapieren entfallenden Teilbeträge verhältnismäßig. 8 8 1 Zu den Bestimmungen des Gesetzentwurfs im einzelnen wird bemerkt:
Zu § 1. 1.. .
Der Begriff der öffentlichen Sparkassen steht fest; in zahlreichen Gesetzen, insbesondere auch im Bürgerlichen Gesetzbuch § 1807 wird von öffentlichen Sparkassen gesprochen. Jede Sparkasse muß nach Ziffer 6 des Sparkassenreglements von 1838 einen besonderen, von anderen Kassen des garantierenden Kommunalverbandes getrennt zu erhaltenden Fonds bilden. Die zinsbar angelegten Bestände dieses Fonds, der nicht nur die Einlagen der Sparer, sondern auch den Reservefonds und das sogenannte eigene Vermögen der Sparkassen in sich begreift, stellen das verzinslich angelegte Vermögen der Spar⸗ kasse dar. 1 1 G
Durch den Ausdruck „Anlagen“ ist vorgeschrieben, daß nicht nur ein entsprechender Bestand an Inhaberpapieren zu erwerben ist, sondern daß auch dauernd der vorgeschriebene Anteil des Vermögens in Inhaberpapieren angelegt sein maßs
Hier ist im besonderen neben der allgemeinen Begründung, auf die Bezug genommen wird, nur zu bemerken, daß durch diese Be⸗
ttimmung den bestehenden öffentlichen Sparkassen, die zur Zeit nicht 8 Vorschriften des § 1 genügen, die Pflicht auferlegt wird, sowohl ihren Bestand an mündelsicheren Inhaberpapieren zu bewahren, als auch ihn in dem angegebenen Maße zu vergrößern. solange ein elne
Insoweit und im § 1 vorgeschriebenen Mindestbetrag von Inhaberpapieren, nicht aber denjenigen von Reichs⸗ und Staatsanleihen besitzen, folgt aus der Vorschrift des § 2 lediglich, letzteren Mindestbetrages jährlich wrnigstens ⅛ ihres Vermögenszuwachses in Reichs⸗ und Staat anleihen anzulegen haben. 1
Es ist Sache der Aufsichtsbehörden, darauf zu achten, daß die öffentlichen Sparkassen den Bestimmungen der 2 sprechend verwaltet werden, und nötigenfalls die verantwortlichen Leiter der Sparkassen dazu anzuhalten.
Die Aufsicht über die Sparkassen ist durch die §§ 52, 53 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 geregelt. Sie lauten:
Sparkassen
daß sie bis zur Erreichung des
rkassen durch Kreise, Stadt⸗ und Land⸗ nmeinden und andere über den Umfang eines Kreises nicht hinaus⸗ gehende kommunale Verbände bedarf der staatlichen Genehmigung auch in denjenigen Landesteilen, in welchen eine solche bisher nicht vorgeschrieben war. 1
Diese Genehmigung, sowie die Bestätigung der hezüglichen Statuten steht dem Oberpräsidenten zu. ene stätigung) darf nur unter Zustimmung des Provinzialrats versagt Ingleichen bedarf es der Zustimmung des Provinzialrats zu Statutenänderungen und zur Auflösung von Sparkass solche der Oberpräsident nach bestehendem Rechte gegen den Willen der Kreise, Gemeinden oder sonstigen Verbände vorzunehmen er⸗ mächtigt ist.
Die Errichtung von Spa
Die Genehmigung (Be⸗
Die Aufsicht über die Verwaltung der im § 52 bezeichneten Sparkassen wird durch die geordneten Kommunalaufsichtsbehörden
Wo bezüglich dieser Verwaltung in bestehenden Gesetzen oder in den Statuten eine ausdrückliche staatliche Genehmigung vor⸗ geschrieben ist, erteilt dieselbe der Regierungspräsident, in Berlin Die Versagung der Genehmigung darf nur
der Oberpräsident. 1 1 unter Zustimmung des Bezirksausschusses erfolgen.
Es erscheint angemessen, den Sparkassen Zeit zu g 1 Satzungen, soweit notwendig, entsprechend den Vorschriften der §§ 1 bis 3 abzuändern und sonstige etwa erforderliche Vorbereitungen zu Zur Zeit bestehen 1354 öffentliche Sparkassen. weitaus überwiegenden Zahl dieser Kassen fällt das Geschäftsjahr Hiernach rechtfertigt es sich, den 1. Januar 1907 als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in Aussicht zu nehmen.
mit dem Kalenderjahr zusammen.
VII. Uebersicht über die Kurse der 3 ½ % igen und 3 %igen Reichsanleihe sowie der französischen und
englischen Rente in den Jahren 1888 bis 19 04.
— — — b 5 — — — Kurs 18ss 1889] 1890 1891] 1892 1893 1894 1895 1896 1897 1898 1899 1900 1901 1902 1903 1190
3 % ige franzö
3 ½ % ige Reichsanleihe.
höchster.. 104,30/104,40/103,40 99,25 101,00]101 60 104,60 105,20 105,70 104 50 104,00 101,90 niedrigster .. [100,20 101,70 97,00 96,50 98,60 99,20 100,30 103,30 103,00 102,60 100,80 i. Durchschnitt [102,48 103,69 100,42 98,38] 99,97/100,38 102,39 104,44 104,57 103,58 102,64 3 %ige Reichsanleihe. höchster.... “ 88,00 88,00 95,75/100,30 99,90
99,10101,75 96,90 92,75 V 99,77 95,82 102,29 101,94 94 30 89,00. 93,40] 92,20 87,60 84,90
bebii c827 84,00 84,59 88,25 96,10 ee 88.9) 8889 86 190,71] 86,74 89,27
i. Durchschnitt b 85,10 86,27] 86,27 90,73 98,91 8
er J 84,60 88,40 96,375 96,70 100,70 99 60 104,50/103,75 [103,25 105,25 104,30 vecsten. 1 80,90 ’82,50 87,40 92 20 95,00 93,60 96,80 99,60 100,60 101,60 101,35 i. Durchschnitt 81,64 84,94 90,72 94,28 97,39 97,22 100,05/102,03 102,16 103,33 102,85 2¾ % ige englisch 12 höchster. .. [102 00 99,25 98,75 97,50 98,25 99.625 103,50 108,375 113,875 niedrigster .. 95 50 96,00 93,375 94,25 95,00 97,00 98,375 103,375 105,125 i. Durchschnitt 99,05 98,01 96,49 95,73 96,68 98,37 101,07 106,20 110,89
100,17 99,10 96,25 94,00 98,06 97,50
103,05 /102,30 102,45 98,75 99,15 99,85
101,24 100,60 101,22
Rente.
113,875 112,875 111,50/103
110,00 108,875 97,75 96,
112,40 110,96 107,18 99,6
97,875 97,875, 93,625,91,25 91,00 92,125 86,975 85,00 94,29 94,35 90,76 88,21
*8
8 Handel und Gewerbe.
s den im Reichsamt des Innern RMMellten „Nachrichten für Handel und Ie .) 8 Belgien.
ö 8 Ausgleichszoll für Zucker aus Prämien gewährenden
gändern. 29 ministerieller Verfügung vom 8. Dezember 1905 ist
auf Grund der Artikel 3 und 7 des Brüsseler Vertrags der Aus⸗
gleichszoll für v aus den nachstehend genannten Ländern
n ie folgt, festgesetzt: 111“
eingeführt wird, wie folgt, festgesetz Srr 100 k.
“ Franken Nicaragua: ecttht.. . . 34,75 1“ 1 bn Ralrexe Fc Se. be 34,50 . ik: raffinierter Zucker oder “ 888 Zucker von weniger als 962 Polarisation ... Raffinierter Zucker oder Zucker von 96° — und datübhek. ..1111““ 19,90 I“ 8I Der Ausgleichszoll für Zucker aus der Dominicanischen Repu und aus Brasilien ist aufgehoben. (Recueil administratif.)
3“
11““
15,05
Reform des argentinischen Münzwesens.
Bei dem argentinischen Kongreß ist ein Gesetzentwurf, betreffend Reform des Peenthnssche in Vorlage gebracht worden. Er ist nebst Motiven in einer amtlichen Veröffentlichung „Cuestion Monetaria“ abgedruckt. Eine Uebersetzung der Motive sowie des Entwurfs ist in der deutschen „Laplatazeitung“ vom 1., 5. und 6. Ok⸗ tober 1905 sowie in der „Buenos Aires Handelszeitung“ 902 vom 30. September 1905 enthalten. Nach dem Entwurf soll der gegen⸗ wärtige, mit dem Konversionsgesetz vorläufig eingeführte Stand der Valuta, d. h. 1 Peso m/n = 0,44 Goldpeso, vom 1. Januar 1909 an dauernd und damit die neue Goldwährung angenommen werden, wenn bis dahin im Konversionsfonds mindestens 30 Millionen Gold⸗ pesos (oder 150 Millionen 22. angesammelt sind, d. h. wenn eine im Verhältnis zu der Menge des umlaufenden Papiergeldes ge⸗ nügende Goldreserve sichergestellt ist. Die Konversionskasse hat nach
echtszustand festgelegt wird, wie er später allgemein sein soll, und unüöne nur 18 Ceeranbene Kassen und solche Kassen gilt, die
dem Entwurf mit dem Austausch von und Gold in der bis⸗ herigen Weise, nur unter entsprechender Aenderung der Bezeichnungen,
(Nach einem Bericht des Kai
serlichen Generalkonsulats uenos Aires.) 8
“ Einfuhr von Sprengstoffen nach Aegypten.
Die „Aegyptische Handelsrevue“, das Organ für die Mitteilungen der österreichisch⸗ungarischen Handelskammer in Alexandrien, unterzieht aus Anlaß der Sprengung des im Suezkanal gesunkenen englischen Dampfers „Chatham“ in ihrer neuesten Nummer den Handel mit Sprengstoffen in Aegypten einer näheren Betrachtung, der folgendes zu entnehmen ist: 8
Infolge der zahlreichen bedeutenden öffentlichen Arbeiten, die in den letzten Jahren in Aegypten ausgeführt worden sind und zum Teil die Anwendung erheblicher Mengen von Sprengmitteln erforderten, sowie infolge der durch die gesteigerte Bautätigkeit vermehrten Arbeit . in den Steinbrüchen ist die Einfuhr von Spren von Jahr zu Jahr stark gestiegen. Die nachstehe 1t anschaulicht in ägyptischen Pfund (1 Pfund ägyptisch = 20 ℳ 80 ₰) die Einfuhr während der Jahre 1899 — 1904
38 971 37 192 25 342
mitteln in Aegypten
Die nachstehende Uebersicht ver⸗
Herkunftsland Engl. Besitzungen Of
Besitzungen im Mittelmeer. Deutsches Reich Oesterreich⸗-Ungarn Vereinigte Staaten von Amerika.
Zusammen 45 642 44 342 27 154 8 . 88 land hat also bei weitem den größten Anteil an der Einfuhr. Für die Lieferung von Dynamit und ähnlichen Sprengstoffen hat ierung der Firma Nobel ein für fünf Ja
hre gültiges Monopol erteilt. Die Firma
die ägyptische Reg sich auf ganz Aegypten erstreckendes führt v. 1*
„das in den Ste — 1) Phncfat. Kairo und Heluan) und in
äftigste bisher bekannte Sprengmittel, 4— % Nitrobaumwolle.
ei Alexandrien),
inbrüchen in Mex ee berägypten ver⸗
5 söwi e 9 Spreng⸗Gelattne, das kr
bestehend au