1906 / 12 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 15 Jan 1906 18:00:01 GMT) scan diff

8 Einkommen und Einkommensgquellen der Zensiten mit mehr als 3000 Einkommen.

Das veranlagte Einkommen dieser Zensiten beträgt 4 459 321 870 ne; ℳ, ist also gegen das Vorjahr um 5,48 v. H. ge⸗ eegen. Es sondert sich nach den für diese Zensiten besonders zu⸗ sammengestellten Einkommensquellen, wie folgt: I. aus Kapitalvermögen . 1 379 500 382 (1 299 533 889 II. Grundvermögen. . 1 108 927 136 (1 048 597 524

III. Handel, Gewerbe und . . 1 506 952 162 (1 439 428 348)

Bergbau . 8 IV. . gewinnbringender Be⸗ schäftigung. . 1 261 075 947 (1 189 334 975) In Abzug sind an Schuldenzinsen, dauernden Lasten und sonstigen gesetzlichen Abzügen 797 133 757 (749 285 643) gebracht. 5 d. Sollaufkommen der Einkommensteuer.

Das Sollaufkommen der Steuer in Höhe von 188 036 08 (177 604 750) verteilt sich

auf die Städte mit 141 788 053 (133 949 966) und das Land 46 248 027 (43 654 784)

(104,22).

in den Städten. Stadtkreisen insbesondere auf dem Lande lüberhaupt Einkommens.

auf 2,07 (2,08)

2,14 (2,15 1,64 (1,63 1,94

(2,20) und überhaupt 5,18 (4,98) ℳ]

An Steuer bringen die einzelnen Einkommensgruppen der Zensiten auf, und zuie de

die Zensiten mit einem Einkommen von

über 4 auf dem Lande. 900 bis 3 000 überhaupt... *8 3 r auf dem Lande. 3 000 bis 6 000 überhaupt... 8 über .es. 1 8 v auf dem Lande. 6 000 bis 9 500 überhaupt.

in den Städten.

über

in den Städten. auf dem Lande. überhaupt.

9 500 bis 30 500 81 d in den Städten.

über

bis 100 000 cℳ auf dem Lande.

überhaupt. 8 in den Städten. auf dem Lande. überhaupt.

8

e) Ermäßigungen und Befreiungen nach § § 18 und 19 des Gesetzes.

Die §§ 18 und 19 des Gesetzes sind auch in diesem Jahre wieder in einem höheren Maße zur Anwendung gekommen. Auf Grund des § 18, nach welchem bei den bis zu 3000 Einkommen veranlagten Zensiten für jedes Kind unter 14 Jahren der Betrag von 50 von dem an sich steuerpflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen ist, sind unter 3 889 171 (3 651 121) Zensiten, welche bei obigem Einkommen zu einer Gesamtsteuer von 56 797 764 (53 474 782) veranlagt worden sind, 309 685 (306 F Zensiten, und zwar in den Städten

137 593 (139 982) und auf dem Lande 172 092 (166 627), freigestellt und 1 012 602 (960 699) Zensiten, und zwar in den Städten 521 521 (492 056) und auf dem Lande 491 081 (468 643), auf eine niedrigere Stufe ermäßigt. Der hierdurch bedingte Ausfall an Steuer

4) Vergleichende Uebersicht einiger Haupt

36 665 879 20 131 885 56 797 764 22 161 230

7 372 954 29 534 184 14 047 724

3 345 188 17 392 912 27 384 180

5 508 600 32 892 780 20 250 240

4 382 400 24 632 640 21 278 800

5 507 000 26 785 800

eater kenn. as zuers (34 236 780) die schon (19 238 002) er Aufführu. 88 474 782) sprache heiß 21 (30,11) v. 21 272 754) inleitenden (7 084 536) züdet; aber (28 357 290) phaftere dro, 71 (15,97) (13 527 662) zuletzt mit (3 132 276 Parstellung 16 659 938) vornehmb, 25 (9,38) 26 147 130) sine glaubm 5 047 590) 4G (31 194 720) „tungenel 7,49 (17,56) (18 954 240) wirkt⸗ (3 931 580) Fend (22 885 820) 13,10 (12,89)

(19 811 400) 9* 3 rr Ziegr.

(5 220 800) (25 032 200) Ule Tde 14,25 (14,09) tt

1“ beträgt 6 456 302 (6 206 646), und zwar in den Städten 3 149 599 (3 039 860), auf dem Lande 3 306 703 (3 166 786)

In Gemäßheit des § 19 des Gesehfs, nach welchem die Be⸗ rücksichti ng besonderer, die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen wesentlich eeinträchtigender wirtschaftlicher Verhältnisse bei einem steuerpflichtigen Einkommen bis zu 9500 gestattet ist, sind von den hierbei in Betracht kommenden 4 302 432 (4 047 452) Zensiten, welche zu einer Gesamtsteuer von 103 724 860 (98 492 010) veranlagt worden sind, 23 014 (21 224) Zensiten, und zwar in den Städten 13 130 (12 005) und auf dem Lande 9884 (9219), freigestellt und 137 879 (131 689) Zensiten, und zwar in den Städten 84 987 (79 139) und auf dem Lande 52 892 (52 550), auf eine niedrigere Stufe er⸗ mäßigt worden. Der dadurch veranlaßte Ausfall an Steuer beträgt 1 262 824 (1 191 546), und zwar in den Städten 833 484 (778 244), auf dem Lande 8 340 (413 302)

1 3

2 f *

Herrn P⸗

ziffern für die Jahre 1892, 1899 bis 1 905.

8 Im folgenden sind noch die wichtigsten Ziffern der Einkommensteuerstatistik für nachstehende Jahre nebeneinander gestellt.

8 Es betrug a. die Gesamtzahl der Zensiten.

b. deren Veranlagungssoll . . . .. c. die Gesamtzahl der nicht physischen Personen 112225242* 2 028 Ieeee; 10,06 e. die Gesamtzahl der physischen Personen unter 8

den Zensiten (ohne Angehörige): in den Städten auf dem platten Lande. v11111n“ vom Hundert der Bevölkerung: in den Städten auf dem platten Lande. ö1111161641X“X“ f. das Veranlagungssoll der Zensiten zu e: 116““ auf dem platten Lande. o“ g. das veranlagte Einkommen zu f: in den Städten u““ auf dem platten Lande. h. die Zahl der mit mehr als 3000 Ein⸗ kommen veranlagten physischen Personen: in den Städten 1““ auf dem platten Lande. 1“ vom Hundert der Bevölkerung:

1892 2,44 124,84

in Mill. in Mill.

in Mill. 3 852,60 1 851,73

Zensiten 237 756

in den Städten... auf dem platten Lande. überhaupt u““ i. das Gesamteinkommen zu h: in den Städten auf dem platten Lande. Eeö16*A*“ und zwar aus Kapitalvermögen: in den Städten e“ in Mill. auf dem platten Lande. 11““ aus Grundvermögen: in den Städten . .. auf dem platten Lande. vi111411414“ aus Handel, Gewerbe und Bergbau: Iin den Städten b115 auf dem platten Lande. 8 aus gewinnbringender Beschäftigung: EIEeeeebö.—; auf dem platten Lande. EZE1.“*““; k. der Abzug an Schuldenzinsen, Lasten usw.: in den Städten 8EE11“ auf dem platten Lande. öbööön; darunter nur Schuldenzinsen und Renten 9 1, 2 des Gesetzes): in den Städten . .. auf dem platten Lande. vben]

473,92 749,91 3 223,83

716,88 174,84 891,72

388,95 366,41 755,36

in Mill. 867,04 ’⸗ 115,77 982,80

in Mill. 501,05 . 92,89 ’. 593,94

in Mill. 276,21 * 155,28 9 431,48

in Mill. 234,29 133,54

367,83

2 185,33 7 257,81

4,39 201,77

2 611 13,73

1899 3,09 159,56

2 262 12,97

1900 3,38 174,39

2 443 15,99

1901 3,65 186,89

2 661 18,76

1902 3,76 188,84

2 670 18,64

1903 3,90 186,36

2 598

1904 4,13 191,23

2 583 13,63

2,07 1,31 3,38

14/,41 6,86 10,09

119,54 38,85 158,40

5 489,32 2 351,97 7 841,29

2,33 1,43 3,76

15,47 7,35 10,88

128,24 41,95 170,19

6 002,00 2 557,88 8 559,88

2,63 1,50 4,13

16,66 7,56 11,59

133,95 43,65 177,60

6 446,81 2 675,88 9 122,69

2,82 1,57 4,39

17,32 7,86 12,11

141,79 46,25 188,04

6 855,40 2 813,21 9 668,61

5 072,48 6 142,69 2 566,56

8 709,25

301 088 89 869 390 957

2,158 0,474 1,188

3 278,05 866,81 4 144,86

881,88 198,98 1 080,86

504,53 362,89 867,43

1 141,95 162,17 1 304,12

749,68 142,76 892,45

402,74 169,76 572,50

318 583 95 295 413 878

2,222 0,498 1,237

3 512,83 931,85 4 444,68

926,93 214,21 1 141,14

540,05 381,33 921,38

1 240,22 178,19 1 418,41

805,63 158,13 963,75

434,89 179,69 614,58

334 872 100 824 435 696

2,279 0,521 1,279

3 716,06 993,30 4 709,36

978,24 229,82 1 208,06

575,69 392,19 967,88

1 298,81 197,92 1 496,73

863,32 173,38 1 036,69

472,29 188,91 661,20

346 339 103 342 449 681

2,304 0,529 1,301

3 783,65 1 009,19 4 792,84

997,87 239,22 1 237,09

607,07 389,18 996,25

1 280,42 194,67 1 475,08

898,29 186,12 1 084,41

498,17 194,67 692,84

355 693 106 003 461 696

2,307 0,538 1,315

3 795,52 1 011,65 4 807,17

1 002,34 241,13 1 243,47

624,07 383,18 1 007,25

1 233,75 190,49 1 424,24

935,36 196,85 1 132,21

513,39 200,56 713,95

369 386 110 449 479 835

2,339 0,557 1,347

3 911,38 1 065,51 4 976,89

1 044,51 255,02 1 299,53

652,59 396,01 1 048,60

1 239,12 200,31 1 439,43

975,16 214,17 1 189,33

540,24 209,05 749,29

385 528 115 9909 501 437

2,371 0,579 1,383

4 128,10 1 128,36 5 256,46

1 111,16 268,34 1 379,50

689,77 419,16 1 108,93

1 294,74 212,21 1 506,95

1 032,43 228,65 1 261,08

575,52 221,61 797,13

342,40 143,09 485,49

70,66 150,55 521,21

403,17 158,52 561,69

427,34 163,39 590,73

439,30 167,86 607,16

462,18 174,87 637,05

494,51 185,91 680,42.

Es ist mithin gestiegen von je 100 überhaupt auf 105,87 (103,63), in den Städten auf 105,85 (103,44) und auf dem Lande auf 105,94

Der Steuerbetrag des einzelnen Zensiten stellte sich im Durchschnitt

889 v. H. des veranlagten

Auf den Kopf der Bevölkerung entfallen in den Städten 8,72 (8,48) in den Stadtkreisen 11,10 (10,91) auf dem Lande 2,31

3

1) Im allgemeinen.

S. 134), welches mit dem 1. April 1895 in Kraft trat, setzt im § 37 eine Veranlagungsperiode von 3 Steuerjahren fest, jedoch mit der Beschränkung, daß die erste Veranlagung nur für das erste Geltungs⸗ jahr 1895 und für die folgenden Steuerjahre 1896/99 die Bestimmun der Veranlagungsperiode durch Königliche Verordnung stattfinden soll.

Auch die zweite Veranlagung hat nur für ein Steuerjahr (1896) Gültigkeit gehabt; dann i durch Königliche Verordnung vom 31. August 1896 Eesesamnal S. 174) für die Steuerjahre 1897/98 eine besondere Periode festgestellt.

Mit dem Jahre 1899 ist die erste, mit 1902 die zweite und mit 1905 die dritte durch das Ceseß vorgesehene dreijährige Veranlagungs⸗ eriode eingetreten. Die infolgedessen stattgehabte neue Veranlagung har mit fernerer Beibehaltung der erhöhten Steuersätze ein Mehr von 81 736 (69 902) Zensiten und 3 352 135,40 (2 733 466,40) an Steuer ergeben. 3

2) Insbesondere 8

ergänzungssteuerpflichtigen Bevölkerung.

Veranlagt sind 1 379 221 (1 297 485) Zensiten, gleich 3,80 (3,76) Hundertteile der Gesamtbevölkerung, und zwar in den Städten 666 283 (616 917), gleich 4,10 (4,10) v. H., in den Stadtkreisen ins⸗ besondere 374 669 (339 812), gleich 3,81 (3,83) v. H., und auf dem Lande 712 938 (680 568), gleich 3,56 (3,49) v. H.

Die veranlagte Bevölkerung einschließlich der Angehörigen der

Zensiten beträgt in den Städten. 2 062 678 (1 951 479) Köpfe 2 934 214 (2 821 336)

auf dem Lande. zusammen 4 996 892 (4 772 815) Köpfe oder auf einen Zensiten in den Städten 3,10 (3,16), auf dem Lande 4,12 (4,15) und überhaupt 3,62 (3,68) Köpfe. Sonach entfallen durch⸗ schnittlich auf einen Zensiten in den Städten 2,10 (2,16) und auf dem Lande 3,12 (3,15) Angehörige.

In den Jahren 1895, 1896, 1897/98, 1899/1901 und 1902/04 hatte die veranlagte Bevölkerung in den Städten 13,85 bezw. 13,49 bezw. 13,29 bezw. 13,08 bezw. 12,98, auf dem Lande 14,33 bezw. 14,30 bezw. 14,38 bezw. 14,55 bezw. 14,55, insgesamt 14,14 bezw. 13,97 bezw. 13,93 bezw. 13,92 bezw. 13,81 v. H. der Gesamt⸗ bevölkerung betragen. In den Städten wächst also die ergänzungs⸗ steuerpflichtige Bevölkerung (einschl. der Angehörigen) nicht so schnell wie die Gesamtbevölkerung; auf dem Lande ist sie verhältnismäßig etwas ausgedehnter als in den Städten und hat in den Veranlagungs⸗ jahren 1897/98, 1899/1901 sowie im letzten auch dementsprechend zu⸗ genommen, während in den Veranlagungsjahren 1896 und 1902/04 eine kleine Abnahme zu verzeichnen war. .“

Veranlagt sind zur Ergänzungssteuer mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 . 995 375 (946 674) Zensiten, von mehr als 3000 . 383 846 (350 811) 1u

Von den letzteren entfallen auf die Gtähte . . . .

Stazdtkreise insbesondere bc“

. 289 136 (264 683) Zensiten, . 201 762 (183 222) . 94 710 (86 128)

b. V lagtes Vermögen der Zensiten.

Das gesamte steuerpflichtige Vermögen der Zensiten in Höhe von 82 410 286 903 (75 657 476 085) entfällt auf die Städte mit 52 121 707 477 (47 581 434 248) das Land 30 288 579 426 (28 076 041 837)

Das Durchschnittsvermögen jedes Zensiten stellt sich daher

in den Städten auf. 78 227,58 (77 127,77) auf dem Lande . 42 484,17 (41 253,84) überhaupt auf .59 751,33 (58 310,87)

In den Stadtkreisen beträgt das Durchschnittsvermögen 103 089,90 (102 822,69) ℳ, darunter in Frankfurt a. M. 189 166,87 (186 000,89) ℳ, in Charlottenburg 181 524,21 (174 073,18) ℳ, in Essen 170 606,45 (161 752,36) ℳ, in Wiesbaden 160 712,41 (149 117,34) ℳ, in Düsseldorf 144 207,67 (133 041,97) ℳ, in Berlin 140 556,51 (145 208,49) ℳ, in Bonn 136 001,91 (138 184,01) und in Aachen 124 416,61 (125 854,33)

Das steuerpflichtige Vermögen der sämtlichen Zensiten ist sonach um 6,75 Milliarden Mark, gleich 8,93 v. H. in den Städten um 4,54 Milliarden Mark, gleich 9,54 v. H., auf dem Lande um 2,21 Milliarden Mark, gleich 7,88 v. H. —, das des einzelnen Zen⸗ siten durchschnittlich um 1440,46 (1253,87) gestiegen.

Gruppenweise geordnet, beträgt die Anzahl der Zensiten mit einem Vermögen von mehr als

6 000 bis 20 000 1 32 000 . 52 000 100 000 200 000 500 000

v. H. der Gesamtzahl 674 351 (634 398) oder 48,89 8989 239 922 (228 171) 17,40 (17,59) 188 039 (177 633) 13,63 (13,69) 146 910 (137 700) 10,65 (10,61) 72 459 (66 844) 38 942 (35 947) 11 189 (10 191) 1 000 4 742 (4 257) 2 000 000 2 667 (2 344)

Ein Vermögen von mehr als 500 000 besitzen hiernach nur 1,35 (1,29) v. H. aller Zensiten. 8

Die vorstehenden absoluten Ziffern weisen in allen Gruppen eine Vermehrung der Zensiten nach; während die Anteilsziffer der Zensiten mit einem Vermögen von mehr als 6000 bis 20 000 dieselbe ge⸗ blieben ist, haben sich diejenigen der Zensiten mit einem Vermögen von mehr als 20 000 bis 52 000 gegen das Vorjahr verringert.

1 000 000 2 000 000

c. Vermögen und Vermögensarten der Zensiten mit mehr als 3000 Einkommen.

Das veranlagte Vermögen der 383 846 (350 811) Zensiten mit mehr als 3000 Einkommen beträgt 8 in den Städten 43 324 525 477 (39 442 630 248)

1““ auf dem Lande 15 461 489 426 (13 779 436 837)

58 786 014 903 (53 222 067 085)

zusammen

.Kapitalvermögen 32 671 746 143 (28 788 260 589) ℳ,

.Grundbesitz einschließlich des Betriebskapitals 31 647 291 595 (28 248 372 820) ℳ,

.Anlage⸗ und Betriebskapital in Handel, Bergbau 11 083 244 513 (10 469 378 442) ℳ,

.Wert der selbständigen Rechte und Gerechtigkeiten 139 662 713 (134 470 012)

In Abzug ist der Kapitalwert der Schulden mit 16 755 930 061

14 418 414 778) gebracht. Das Gesamtvermögen aus den vier rten desselben ist um rd. 7901 Millionen, dagegen der Kapitalwert

der Schulden nur um 2338 Millionen Mark und das veranlagte

Gewerbe und

gen um rd. 5564 llionen Mark gestiegen.

Das Ergänzungssteuergesetz vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml.

a. Zahl der Zensiten und gesamten Kopfzahl der

8 111“

I. ein Kapitalvermögen d WZ....ʒ III. gewerbliches Anlage⸗ und Betriebskapital . IV. Wert der selbständigen Rechte und Ge⸗

. 11311“

V. Kapitalwert der Schulden.. 3

d. Sollaufkommen der Ergänzungssteuer.

Das Sollaufkommen der Ergänzungssteuer beträgt 40 268 723,20

(36 916 587,80) und verteilt sich auf die Städte mit 26 160 940,40 (23 874 108,00)

Stadtkreise

8 insbesondere mit 19 627 325,60 (17 739 147,80)

auf das Land 14 107 782,80 (13 042 479,80)

Auf den Kopf der Beyvölkerung entfallen in den Städten 1,61 (1,59) in den Stadtkreisen 2,00 (2,00) auf dem Lande 0,71 (0,67) und überhaupt 1,11 (1,07)

An Steuer bringen die einzelnen Vermögensgruppen der Zensiten auf, und zwar bei einem Vermögen von mehr al

v. H. des

Gesamtsolls 6 000 bis 20 000 3 550 620,60 (3 341 050,40) oder 8,82 G 9,05) 20 000 32 000 2 556 118,00 (2 425 979,00)

32 000 52 000 3 818 507,60 (3 605 576,20) 52 000 100 000 5 151 401,60 (4 820 741,00) 100 000 200 000 5 076 116,20 (4 677 497,00) 200 000 500 000 6 003 957,60 (5 522 599,40) 500 000 1 000 000 3 988 509,80 (3 635 358,00) 1 000 000 2 000 000 3 399 920,00 (3 056 965,80) 2 000 000 6 723 571,80 (5 830 821,00)

Hiernach bleiben gegen das Vorjahr die sämtlichen Gruppen der ensiten mit einem Vermögen bis zu 500 000 mit ihren Anteils⸗ ziffern an dem Gesamtsoll zurück, während die Vermögen von mehr als 500 000 stärker daran beteiligt sind. Die Vermögen über 500 000 bringen 35,04 (33,92) v. H., die kleinen von nicht mehr als 32 000 15,16 (15,62) und die mittleren 49,79 (50,46) v. H. des Steuersolls, d. i. etwa die Hälfte auf.

e. Ermäßigungen und Freistellungen nach 88 17 und 19 des Gesetzes. Nach § 17 Nr. 1 des Ergänzungssteuergesetzes werden diejenigen

Unterscheidet man hier wieder Stadt und Land, so ergibt sich für die Jahre 1905 (1902) n

von 26 161 172 799 19 596 318 418 9 458 121 090

1u6] 53 588 250 11 944 675 080

Personen, deren steuerbares Vermögen den Gesamtwert von 6000

auf dem Laneed (5 552 456 707)

(10 936 149 796) (1 435 226 987)

den Städten

(23 235 803 89) 6 510 573 344

(17 312 223 024) 12050 973 174

(9034 151 455) 1625 123 423 (66 775 158)

67 694 854 36 074 4638 (10 . 242 869 4 811 251981 (4 211 171 811).

nicht übersteigt, nicht zur Steuer herangezogen. Infolgedessen sind von 85 einkommensteuerpflichtigen Zensiten 3 291 775 (2 709 435) in den Städten 2 297 698 (1 844 751) und auf dem Lande 994 077 (864 684) zur Ergänzungssteuer nicht veranlagt.

erner sind nach Nr. 2 a. a. O. diejenigen Personen freizulassen, de Prnt nach des Einkommensteuergesetzes zu berechnendes Ein⸗ kommen den Betrag von 900 nicht übersteigt, insofern der Gesamt⸗ wert ihres steuerbaren Vermögens nicht mehr als 20 000 beträgt. Diese Bestimmung hat in den Städten auf 73 570 (71 229), auf dem Lande auf 232 787 (224 523) und überhaupt auf 306 357 (295 752) Personen Anwendung gefunden.

Die vorstehende Vergünstigung ist durch Nr. 3 a. a. O. auf weibliche Personen, welche minderjährige Familienangehörige zu unter⸗ halten haben, sowie auf vaterlose minderjährige Waisen und Erwerbs⸗ unfähige mit einem Jahreseinkommen bis zu 1200 ausgedehnt. Demgemäß sind noch 1381 (1283) Zensiten, und zwar in den Städten 538 (457) und auf dem Lande 843 (826) freigelassen.

Endlich bestimmt der § 19 a. a O., daß Personen, deren Ver⸗ mögen 32 000 nicht übersteigt, wenn sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind, mit höchstens 3 jährlich, wenn sie zu den ersten vier Stufen derselben veranlagt sind, höchstens mit einem um 2 unter der von ihnen zu zahlenden Einkommensteuer verbleibenden Betrage zur Ergänzungssteuer herangezogen werden; auch kann nach Abs. 2 Steuerpflichtigen, deren Einkommensteuer auf Grund des § 19 des Einkommensteuergesetzes ermäßigt wird, bei der Veranlagung eine Ermäßigung der Ergänzungssteuer um höchstens zwei Stufen gewährt werden, sofern das steuerpflichtige Vermögen nicht mehr als 52 000 beträgt. In Rücksicht auf die erstere Bestimmung sind zu den Er⸗ gänzungssteuersätzen von 3, 4, 7, 10 und 14 veranlagt

in den Städten. 66 435 (62 426)

auf dem Lande. 222 484 (217 053)

überbaut auf Grund des § 19, Abs. 2 noch 242 (353) Zensiten frei⸗ gestellt.

3) Vergleichende Uebersicht einiger Hauptziffern für die Jahre 1895 bis 1905. Im folgenden sind noch die wichtigsten Ziffern der Ergänzungssteuerstatistik für die letzten Veranlagungsjahre nebeneinander gestellt.

Es betrug die Gesamtzahl der Zensiten (ohne An⸗ gehörige): 1 in den Städten auf dem platten Lande überhaupt diese Zahl der Bevölkerung: in den Städten auf dem platten Lande 1b n . deren Veranlagungssoll: in den Städten Mill. auf dem platten Lande 8 überhaupt.. das veranlagte in den Städten auf dem platten Lande überhaupt - . die Zahl der mit mehr als 3000 Ein- kommen zur Ergänzungssteuer veranlagten Personen: 8 in den Städten auf dem platten Lande überhaupt diese Zahl von der Bevölkerung: in den Städten auf dem platten Lande überhaupt das Gesamtvermögen zu d: in den Städten auf dem platten Lande überhaupt. und zwar das Kapitalvermögen: in den Städten auf dem platten Lande überhaupt.. das Grundvermögen Betriebskapitals: in den Städten 88 Lande 11 der Wert des Anlage⸗ und Betriebs⸗ kapitals in Handel, Gewerbe und Bergbau: in den Städten auf dem platten Lande 8 überhaubu . . 8 der Wert der selbständigen Rechte und Gerechtigkeiten: in den Städten auf dem platten Lande ““ . der in Abzug zu bringende Kapitalwer der Schulden: in den Städten auf dem platten Lande überhaupt

199 991 68 892 268 883

0,873

37 123,14 15 144,76 52 267,90

17 224,06 4 177 45 21 401,51

12 551,37 9 758,38 22 309,75

7 291,96 1 133,92 8 425,88

6 314,42 3 413,37 9 727,79

Das gesamte Veranlagungssoll der Einkommen⸗ und der Ergänzungssteuer .

beträgt 242 037 620,20 (228 147 534,80) oder auf den Kopf der

Bevölkerung 6,67 (6,40)

Ergebnis der Prüfung der Steuererklärungen.

Bei der Veranlagung für das Steuerjahr 1905 sind im ganzen ens 624 530 Steuererklärungen (gegen 593 836 im Vorjahre) ab⸗ gegeben worden. 8 Die erforderliche Berichtigung dieser Steuererklärungen ist teil⸗ weise im Wege der Verständigung mit dem Steuerpflichtigen, teil⸗ weise im Wege der förmlichen Beanstandung erfolgt.

Verständigungen mit den Steuerpflichtigen ohne zuvorige förm⸗ liche Beanstandung haben stattgefunden in 24 535 (im Vorjahre in 23 809) Fällen. Beanstandungen sind vorgenommen 161 764 (im Vorjahre 152 533), das sind 25,9 (im Vorjahre 25,7) v. H. der ab⸗ egebenen Steuererklärungen. Von diesen Beanstandungen haben rfolg gehabt 123 709 (im Vorjahre 118 969), das sind 76,5 (im Vorjahre 78) v. H. der stattgehabten Beanstandungen.

Bemerkt sei hierbei, daß die eben angegebenen Zahlen insofern keinen Anspruch auf Genauigkeit machen können, als die Fälle, in welchen förmliche Beanstandung stattfand, von denjenigen, in welchen Berichtigung im Wege der Verständigung mit dem Steuerpflichtigen erfolgt ist, sich nicht immer mit Sicherheit sondern lassen, zumal auch 9 Hötere Verlaufe 16ö66“ nicht selten eine

erständigung mit dem tigen erzielt wird.

Insgesamt sind berichtigt worden 148 244 (im Vorjahre 142778), das sind 23,7 (im Vorjahre 24) v. H. der abgegebenen Steuer⸗ erklärungen.

1,606

0,375 075375

897/988 1899/1901 1902/04 1905/07

0,67 0,21 1,38

4,10 3,56 3,80

26,16 1811 40,27

52 121,71 30 288,58 82 410,29

0,54 0,64 1,18

4,11 3,42 3,70

19,88 11,95 31,83

39 790,24 25 886,68 65 676,92

47 581,43 28 076,04 75 657,48

25 673,76 64 024,18

26 680,76 70 042,20

289 136 94 710 383 846

213 129 71 615 284 744

1,627 0,382 0,894

39 580,69 15 488,94 55 069,63

18 546,51 4 427,65 22 974,16

264 683 86 128

204 440 69 664 274 104

1,603 0,875 37 833,42 15 145,52 52 978,94 17 501,13

4 264,43 21 765,56

55 269,20 20 272,74 75 541,94

26 161,17 6 510,58 32 671,75

44 142,57 16 446,43 60 589,00

20 820,21 4 770,20 25 590,41

17 990,61 67 640,48

23 235,80 5 552,46 28 788,26

13 302,13 9 846,36 23 148,50

14 890,12 10 288,64 25 17876

17 312,22 10 936,15 28 248,37

19 596,32 12 050,97 31 647,29

9 034,15 1 435,23 10 469,38

9 458,12 1 625,12 11 083,24

7 667,14 1 168,85 8 835,99

67,609 134,47

10 207,244 11 944,68

4 211,17 4 811,25 14 418,41 16 755,93.

6 876,07 3 441,87 10 317,94

7 219,32 3 559,43 10 778,75

Das Ergebnis der Prüfung der Steuererklärungen ist in den Spalten 8 bis 15 der Uebersicht nachgewiesen. Gegenüber den An⸗ gaben der betreffenden Steuererklärungen sind mehr veranlagt worden an steuerpflichtigem Einkommen rund 231 Millionen ark oder 28,4 v. H. (im Vorjahre 213 Millionen oder 27,2 v. H.) und an Einkommensteuer rund 7,6 Millionen oder 34 v. H. (im Vorjahre 7 Millionen oder 31,8 v. H.). Bei unveränderter Zugrundelegung der Angaben der Steuererklärungen würden also die beteiligten Steuerpflichtigen im Durchschnitt um mehr als ein Drittel zu niedrig veranlagt worden sein. Es ergibt sich damit zugleich, daß in der weitaus überwiegenden Mehrheit der Fälle es sich nicht nur um un⸗ bedeutende Erhöhungen der deklarierten Beträge gehandelt haben kann

Die Steuerbeträge in Spalte 11 der Uebersicht (rund 30 Millionen Mark) ergeben 2,9 v. H. des nach Spalte 10 veranlagten Einkommens (rund 1044 Millionen Mark). Dieser Prozentsatz entspricht demjenigen, welcher an Einkommensteuer von den Einkommen über 3000 im Durchschnitt aufkommt. Das läßt erkennen, daß die Beanstandungen nicht etwa nur gegen die Steuerpflichtigen mit geringeren oder mittleren Einkommen, sondern gegen die Steuerpflichtigen aller Stufen sich gerichtet haben.

Zuwiderhandlungen gegen das Einkommen⸗ und Ergänzungssteuergesetz.

In dem Jahre vom 1. Oktober 1904 bis Ende September 1905 sind im ganzen 1569 Fälle anfengig gewesen Crgen 1745 im Vor⸗ jahre). In 1314 von diesen 1569 Fällen handelte es sich um 8 . widerhandlungen gegen § 66 des Einkommensteuergesetzes; 96 dieser Fälle enthielten zugleich Zuwiderhandlungen gegen das Fehänzungs. steuergesetz. Lediglich auf Grund des § 43 des letzteren Gesetzes sind

festgesetzt worden.

288 919 (279 479) Zensiten,

in 14 Fällen Untersuchungen anhängig gewesen. 241 Fälle kommen auf § 8 des Einkommen⸗ bezw. § 46 des Ergänzungssteuergesetzes. Was die Höhe der Strafen betrifft, so betrug in den im Wege der vorläufigen Straffestsetzungen durch die Regierungen an⸗ hängig gewordenen Untersuchungen (1316) die insgesamt festgesetzte Straffumme 416 0992 20 (im Vorjahre 1516 Fälle mit 534 532 ℳ), der Durchschnittsstrafbetrag für den einzelnen Fall also

316 rund 329 den sogleich zur gerichtlichen Entscheidung abgegebenen und in dem Berichtsjahre zur rechtskräftigen Entscheidung gelangten Fällen (82) betrug die Summe der erkannten Geldstrafen 73 510 ℳ, also 896 für den einzelnen Fall. h. Im Anschluß an das Strafverfahren sind Nachsteuern

zur Einkommensteuer . . .. 188 490,64 zur Ergänzungssteuer 11 134,82

Die Gesamtsumme der festgesetzten (bezw. rechtskräftig erkannten) Strafen 8 d. im Anschluß an das Strafverfahren festgesetzten Nachsteuern beläuft sich auf 689 227,66 (im Vorjahre 978 613,42)

Ergibt sich, daß ein verstorbener Steuerpflichtiger Steuern vor⸗ enthalten hatte, so sind die Erben innerhalb gewisser Zeit auf Höhe ihres Erbteils zur Nachzahlung der Steuer verpflichtet. 8 Auf Grund dieser Bestimmung sind im Berichtsjahre in 517 Fällen Nachsteuern im Gesamtbetrage von 225 260,90 (im Vorjahre 474 Fälle mit 228 895,80 ℳ) festgesetzt worden.

die oben genannte Gesamtsumme der Strafen und Nachsteuern erhöht sich, unter Hinzurechnung der gegen Erben festgesetzten Nach⸗ steuern auf 914 488,56 1

8 8

Deutscher Reichstag. 19. Sitzung vom 13. Januar 1906, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Tagesordnung: Fortsetzung der ersten Beratung des Ent⸗ wurfs eines Gesetzes, betreffend die Ordnung des Reichs⸗

[haushalts und die Tilgung der Reichsschuld, mit

den Anlagen: Gesetz wegen Aenderung des Brau⸗ und Tabak⸗ steuergesetzes, Zigarettensteuergesetz, Gesetz wegen Aenderung des Reichsstempelgesetzes und Elbshaftssteꝛergefet, ferner erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend den Servistarif und die Abänderung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden.

Staatssekretär des Reichsschatzamts Freiherr von Stengel:

Meine Herren! Die Verhandlungen der letzten beiden Tage geben mir Veranlassung, gegen die von mir gehegte Absicht, heute doch noch einmal zu der Vorlage über die Reichsfinanzreform das Wort zu er⸗ greifen, und zwar möchte ich in erster Linie eine Frage beantworten, die von seiten des Herrn Abg. Grafen von Kanitz an mich gerichtet worden ist. Ihm habe ich zu erwidern, daß nach der Absicht der Gesetzes⸗ vorlage die Quittungen, die auf Schecks geschrieben werden, um deswillen nicht stempelfrei sein sollen. Von dem Vorschlage, den auch der Herr Abg. Graf von Kanitz andeutete, einer Besteuerung des noch in der Entwicklung begriffenen Scheckverkehrs als solchen glaubten die verbündeten Regierungen ihrerseits im öffentlichen Interesse vor⸗ läufig Umgang nehmen zu sollen.

Sodann wurde von seiten des Herrn Abg. Speck schon vor mehreren Tagen eine Anfrage an mich gerichtet, die auch noch unerledigt ge⸗ blieben ist, an deren Beantwortung mich aber gestern der Herr Abg. Osel erinnert hat. Es handelt sich dabei um die Behandlung der Ueber⸗ gangsabgabe von Bier und um die Rückvergütung der Brausteuer, wenn das Bier von einem Steuergebiet in das andere übergeht. Ich bin der Meinung, meine Herren, daß eine eingehendere Erörterung dieses Punktes sich doch nicht wohl für die Generaldebatte über die Gesetzesvorlage hier im Plenum eignen dürfte. Es handelt sich hier um einen Punkt, der die seinerzeitige Ausführung des Gesetzes be⸗ trifft, und ich möchte daher glauben, daß das Detail dieser Angelegenheit sich besser zur Besprechung bei der Kommissionsberatung eignen dürfte. Für heute möchte ich mich hier im Plenum auf die Bemerkung be⸗ schränken, daß in der Begründung der Vorlage die künftige Höhe der Uebergangsabgabe mit 3,25 per Hektoliter Bier nur beispiels⸗ weise angeführt worden ist, um eine Unterlage zu erhalten für die daran sich anknüpfende Ertragsberechnung. Eine bindende Feststellung nach dieser Richtung war nicht beabsichtigt; diese sollte dem Bundes⸗ rat für die seinerzeitigen Ausführungsbestimmungen vorbehalten bleiben. Ich bemerke indessen, daß dieser Betrag von 3,25 ℳ, den wir beispielsweise in der Begründung der Vorlage angeführt haben, sich anlehnt an die bereits geltenden Sätze in den süd⸗ deutschen Staaten. Ueber die Schwierigkeiten der Festsetzung der Rückvergütung nach Einführung von gestaffelten Brausteuersätzen werden die seinerzeitigen Ausführungsbestimmungen wohl ebenso hin⸗ wegkommen können, als das der Fall ist gegenwärtig schon in den süddeutschen Staaten, wo diese Schwierigkeiten auch unschwer sich über⸗ winden ließen.

Im Anschluß daran möchte ich dann noch bemerken, daß die von dem Herrn Abg. Speck und ich glaube auch von dem Herrn Abg. Ofel angeregte Gzeichstellung von Uebergangsabgabe und Rückver⸗ gütung innerhalb des ganzen Reichsgebiets doch wohl erst dann diskutabel werden könnte, wenn auch die Steuersätze im Reich überall eine wenigstens annähernd gleiche Höhe erlangt haben. Bis dahin wird wohl von einer differentiellen Behandlung dieser Sätze kaum Umgang genommen werden können. 2

Gegen eine stärkere Belastung des Tabaks hat gestern der Herr Abg. Geyer die schärfsten Angriffe gerichtet. Er hat u. a. auch behauptet, von der Tabakindustrie werde die Vorlage einmütig verurteilt. Inwieweit diese Behauptung auch nur für die engere Heimat des Herrn Abg. Geyer zutrifft, möchte seinerzeit in der Kommission erst eingehender zu erörtern sein. Ich habe Grund, mit dieser Erörterung zu warten, bis wir seinerzeit in der Kommissionsberatung bei dem Kapitel der Tabaksteuer angelangt sind. 1

Uebrigens, meine Herren, hat es nach meinem Dafürhalten in der Tat wenig Zweck, diese Vorlage überhaupt gegen die Angriffe einer Partei zu verteidigen, die grundsätzlich auf dem Standpunkt steht, daß alle indirekten Steuern überhaupt verwerflich seien und abgeschafft werden müßten (sehr richtig! rechts), gegen eine Partei, die in dem Glauben befangen ist, daß es auch nur möglich wäre, den auf eine Reihe von Milliarden sich belaufenden Aufwand im Reich, in den Steaaten Wund in den Gemeinden allein durch eine direkte Besteuerung einer wohlhabenden Minderheit zu decken. (Sehr richtig! rechts.) Ich möchte mich deshalb darauf beschränken, gegen die Ausführungen des Herrn Abg. Geyer heute nur

das Folgende festzustellen die weiteren Schlußfolgerungen aus diesen