1906 / 68 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Mar 1906 18:00:01 GMT) scan diff

es ist das gar nicht anders möglich bei dem Ochsenkarrenbetrieb über den Batweg. Die Engländer lassen nicht mehr herein als den not⸗ wendigsten Mundvorrat. Jeder einzelne Proviantwagen, der bei Ramans⸗ drift ankommt, muß die Erlaubnis von der englischen Regierun haben. Wir haben nicht zu viel Truppen da, und die können wir nicht schwächen. Es stehen im Süden gegen Morenga 1300 Mann, dazu kommen 700 Mann, die die Stationen becit haben, um die Grenze gegen das englische Gebiet abzusperren, also summa summarum 32000 Mann. Nun rekapituliere ich: Gegen die Herero 1000 Mann, im Hererolande 500, im Süden 2000 Mann im ganzen 3500. Nun wird man fragen, wo sind die anderen, es sind doch 14 000 Mann draußen. Darauf erwidere ich: Es ist eine ganze Anzahl von Nichtkombattanten vorhanden, von Telegraphisten, Funken⸗ telegraphisten, eine Scheinwerferabteilung, Eisenbahntruppen, um den Pier in Swakopmund im Stande zu halten, ferner eine Proviantkolonne zur Verpflegung der Truppen, eine Etappenkolonne, zusammen 6200 Mann, rner Kranke und Verwundete, es waren im vorigen Monat 1575 Köpfe, dazu kommen noch etwa 3200 Mann, die zu rechnen sind für die Sicherung der rückwärtigen Verbindung. Denken Sie auch an die lange Telegraphenlinie. Es geht jetzt ein Kabel hinunter von Warmbad— Waterberg, so lang wie die Linie Stallupönen—Cöln, das erfordert eine Masse Telegraphisten. Es können nicht 2 Tele⸗ graphisten allein sitzen, sie würden nach einer Stunde totgeschlagen sein. Denken Sie auch daran, daß auf dem Baiwege von Lüderitz⸗ bucht eine große Zahl von Bedeckungsmannschaften vorhanden sein muß. Das wird sich erst ändern, wenn die Eisenbahn bis Keetmanshoop fertig ist. Die Sache stellt sich also so, daß wir ein Viertel von diesen 14 000 Mann unmittelbar gegen den Feind stellen, und daß Drei⸗ viertel dazu da sind, daß das eine Viertel kämpfen kann. Das ist aber keine außergewöhnliche Erscheinung. Das zeigt sich in allen Kolonialkriegen. So hatten die Engländer im Burenkriege von 250 000 Mann nur 70 000 gegen den Feind gestellt. Aehnlich war es bei der Tibet⸗Expedition. Ferner auch in europäischen Kriegen. Es ist kein Mann zu viel in Afrika. Ich habe am eigenen Leibe die Unzulänglichkeit der numerischen Kräfte gespürt. Obwohl ich alles zusammengekratzt habe, begegnete ich doch auf seiten der Hottentotten stets überlegenen Krästen. Die Sache liegt also so: Im Süden ist noch ein voller Aufstand und ein Kleinkrieg im vollen Gange, im Norden, im Hottentotten⸗ und Hereroland, ist der Auf⸗ stand allerdings niedergeworfen, aber der Funke glimmt unter der Asche weiter. Es bedarf nur eines Luftzuges, um den Fhese Funken wieder zur Flamme anzufachen, und dieser uftzug ist die äthiopische Bewegung. Daher dürfen wir keine Truppen zurückziehen, die Besatzungen nicht schwächen. Ein Wieder⸗ auflodern des Aufstandes wäre zweifellos die Folge. Es wäre eine sehr unangebrachte Sparsamkeit, wenn wir jetzt, um ein paar Millionen zu gewinnen, die Truppen schwächten. Es würde uns Hunderte von Millionen kosten, wenn wir aufs neue Truppen hinausschicken müßten. Die Budgetkommission hat von der Zre für unsere Truppen draußen 15 Millionen gestrichen. Dieses Haus hat, als es uns zu Weihnachten die Eisenbahn von Lüderitzbucht nach Kubub bewilligte, bewiesen, daß es ein warmes Herz für die Bedürfnisse der Truppen draußen besitzt, und die Truppen haben daraus das Be⸗ wußtsein geschöpft daß die Vertreter des Volkes und damit das ganze Volk hinter ihnen steht, und das hat ungemein dazu bei⸗ etragen, ihren Kampfesmut von neuem zu beleben und zu kräftigen. Auf das tiefste müßten wir es belage. wenn hier nun ein Entschluß gefaßt werden sollte, der diesen Eindruck wieder ab⸗ schwächte. Ueberhaupt können wir doch hier vom grünen Tisch unmöglich sagen, wann der Zeitpunkt gekommen ist, die Truppe zurück⸗ zuziehen. Das müssen wir doch dem Gouverneur und dem Truppen⸗ kommandeur überlassen. Welcher verständige Mensch wird denn die Truppen länger draußen lassen, als es unbedingt nötig ist? Aber solange die Truppen draußen sind, muß auch voll far sie gesorgt werden. kann es sehr wohl verstehen, wie diejenigen, die berufen sind, die der Steuerzahler zu wahren, in großer Zahl den südafrikanischen Aufstand, der Millionen verschlingt, bis ins nmnnnerste Mark verflucht haben, aber wir dürfen nicht vergessen, daß ddieser Krieg auch Vorteile gebracht hat. Die liegen allerdings auf ideellem Gebiet, und ich glaube noch an Ideale. Ein Vorteil ist der: der Krieg hat der Welt gezeigt, daß unsere deutsche Armee noch für den Kaiser und das Vaterland zu sterben versteht. Vielleicht verdanken wir diesem Eindruck mehr, als wir ahnen. Ein weiterer Vorteil ist, daß er Aufstand für unsere Armee eine ganz ausgezeichnete Schule des Krieges bildet, da wir schon eine Friedensperiode von 35 Jahren hinter uns haben. Endlich ist es für unsere ganze Nation ein Segen, daß Tausende von jungen Männern hinausgekommen sind über das Meer und gesehen haben, daß es dort auch noch eine Welt gibt. Von dem südafrikanischen Aufstande können wir eine neue Aera der Kolonial⸗ politik rechnen, wie der Abg. Arendt schon ausgeführt hat. Wenn wir uns schon über vier Wochen über die Kolonieen unterhalten haben, so ist das der beste Beweis, daß die Kolonieen im Aufblühen begriffen sind. Solange unsere Truppen draußen notwendig sind, müssen wir ihnen alles geben, was sie brauchen. Wir dürfen an solchen Ausgaben für die, die da draußen hungern und dursten, während wir hier bei vollen Fleischtöpfen sitzen, keine Abstriche machen. Ich hoffe, daß Sie auch heute an den Grundsätzen fes : für unsere südafrikanischen Kämpfer alles! Treue 1 1. Auf die Frage des Abg. Ledebour hinsichtlich des Generalstabes kann ich jetzt nur ganz kurz antworten, ich werde später darauf zurückkommen. Der Generalstab hat jeden⸗ falls die Tatsache zum Ausdruck bringen wollen, daß die Krieg⸗ führung der Buren mit wenigen Ausnahmen einen rein defensiven Charakter trug. Darin waren sie allerdings Die e dagegen waren nicht nur defensiv, sondern außerordentlich ffensiv, und in vielen Fällen haben sie eine Initiative gezeigt, die sehr bemerkenswert war. So z. B. in den Kämpfen von Hamakarie, ferner bei dem Angriff der Hottentotten, wo sie mit lautem Hurra sogar losgingen und nur Mann gegen Mann herausgeworfen werden konnten. Solche Szenen werden sich kaum im Burenkriege finden. Nachdem ich mich weiter informiert habe, will ich gern weitere Auskunft geben.

„Stellvertretender Direktor der Kolonialabteilung des Aus⸗ wärtigen Amts Erbprinz zu Hohenlohe⸗Langenburg: Es wurde die Frage gestellt, wie es sich mit dem sogenannten Burenkomplott in Südwestafrika verhalte. Ich möchte auch sagen, daß meine Antwort heute nur eine provisorische ist; ich möchte mich auch erst nach den Einzelheiten des näheren erkundigen, he ich mit Anspruch auf Sicherheit eine Antwort geben kann. Heute möchte ich aber sagen: soviel mir bekannt, handelte es sich nicht um eine große Verschwörung, sondern um eine Verab⸗ redung, ein Komplott mehrerer Buren, die sich verbunden haben, um eine veasbe Proviantkolonne zu überfallen. Es war also eine Verabredung zu einem räuberischen Ueberfall. Ob nun einzelne der Beteiliaten zu den sogenannten Scouts gehörten, ist mir für den Augenblick nicht

bekannt. Ich werde aber Sorge dafür tragen, daß dies noch auf⸗

geklärt wird, und werde wohl bei Gelegenbeit der Beratung des Etats für Südwestafrika noch einmal Gelegenheit haben, hierauf zurückzu⸗ kommen. Abg. Ledebour (Soz.): Wenn der Oberst von Deimling mit seinen Behauptungen recht hat, würden wir noch ungefähr 2 oder 3 Jahre die 14 000 Mann dort behalten müssen. Der Bau der Bahn nach Kubub erfordert 8 Monate, die Bahn nach Keermanshoop ist aber doppelt so lang und wird auch entsprechend längere Zeit zum Bau ersordern. Das würde also geradem ungewöhnlich kostspielig werden, wern wir mit derartigen Auesichten zu rechnen baben. Es ist aber doch nicht ausgeschossen, Morenga und seinen Anhang durch Unterhandlungen zur Unterwerfung zu wie es mit anderen Hottentolten gelungen ist. Nach der uns gegebenen Dar⸗ stelung ist doch Morenga ein Mann, mit dem ernste Unterhandlungen angebahnt werden können. Nicht aber muß auf ealle Fälle die Tötung Morengas das Ziel sein; ich begreife nicht, wie man ihn Lediglich als wildes Tier klassifineren kann. Unsere Truvrpen sind doch gegen die doppelte Uebe macht der Hereros Sieger geblieben; das Lob der besonderen Kriegstüch igkeit der letzteren erscheint auch danach ungerechtfertist, und diese gExgns Behauptung des

Generalstabes bleibt nach wie vor in der Luft schweben. Wie m

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an diesen Krieg als Vorteil für das deutsche Volk preisen kann, ist vollends un⸗ verständlich. Der Oberst von Deimling glaubt noch an Ideale. Um was für Ideale handelt es sich denn hier? Der Kolonialkrieg soll eine Schule für die Armee sein. Die Franzosen haben sehr bald erkannt, daß der Kampf in Algier nicht nur keine Schule für die französische Armee, sondern eine direkte Schädigung war. Und das soll ein be⸗ sonderer Segen sein, daß eine große Anzahl Deutsche hinauskommen und gesehen haben, daß es auch außerhalb Deutschlands Länder gibt? Weiß denn der Oberst von Deimling nicht, wie viel Tausende von Deutschen jährlich in die Welt hinausgehen und sie kennen lernen? Sollte dazu wirklich nur die südwestafrikanische Expedition erst die Möglichkeit gegeben haben? Bei uns leben nicht blo Tausende, sondern Millionen, die noch nicht einmal das geringste Existenz⸗ minimum haben, und die Verhältnisse sind noch schlechter geworden durch die Verteurung der Lebensmittel, welche die Freunde dieser Kolonialpolitik über sie gebracht haben, die mit ihrem so ge⸗ schmälerten Einkommen noch die Aufgabe haben, die Agrarier mit zu ernähren.

Ohne weitere Debatte wird der vierte Nachtragsetat sodann im ganzen unverändert endgültig bewilligt.

Darauf setzt das Haus die Spezialberatung des Kolonial⸗ etats für 1906 fort bei dem Etat für das Schutzgebiet Kamerun. Dazu liegt vor die von der Budgetkommission

vorgeschlagene Resolution: die verbündeten Regierungen zu ersuchen, einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen zur Abänderung des Schutzgebietsgesetzes von 1900 das Verordnungsrecht eingeengt und die Mitwirkung der Reichsgesetzgebung in der den Verhältnissen der Schutzgebiete ent⸗ sprechenden Weise erweitert wird.

Mit zur Beratung gestellt wird die Vorlage wegen des Baues der Eisenbahn von Duala nach den Manen⸗ guba⸗Bergen und die Petition der Akwa⸗Leute.

Abg. Erzberger (Z.): Die von der Kommission beantragte Resolution geht auf einen Initiativantrag des Zentrums zurück. Es ist rein äußerlich, daß er mit dem Etat für Kamerun zusammengestellt ist, denn er erstreckt sich über die gesamte Kolonialverwaltung und verlangt eine durchgreifende Reform unseres Kolonialrechts unter Mit⸗ wirkung des Bundesrats und des Reichstags. Die Zuständigkeit des Hauses für einen solchen Antrag näher zu begründen, ist überflüssig, denn unter Art. 4 der Verfassung ist auch die „Kolonisation“ als Objekt der Reichsgesetzgebung aufgeführt, und die Zweifel darüber, ob spätere veenepe e Erwerbungen des Deutschen Reichs darunter zu verstehen sind, können wir nicht als berechtigt anerkennen. Die Praxis des Reichstags selbst hat ja diese Zweifel widerlegt, indem seit 1886 wiederholt Akte der Kolonialgesetzgebung von Bundesrat und Reichstag vollzogen worden sind. Dem Kaiser als dem Prä⸗ sidium des Bundes ist die Gesetzgebung und die Verwaltung in den Schutzgebieten nach dem Wortlaut des Gesetzes von 1900 beigelegt; er ist dort Autokrat. Das Gesetz von 1886 wegen Regelung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten kam nicht in der vorgelegten Fassung zustande, sondern auf Grund einer Umarbeitung, die aber auch das Recht des Reichstags ausschloß. Unsere Fraktion ist damit nicht einver⸗ standen gewesen, sondern hat sich entschieden für diese Mitwirkung erklärt. Das Zentrum hat einen vollständigen Gegenantrag eingebracht, der die ftesenl des Bundesrats und des Reichstags garantierte; die Kommission lehnte mit 5 gegen 3 Stimmen diesen Antrag ab und stellte sich auf den Standpunkt, der noch heute geltendes Recht in den Kolonieen ist. Auch ein weiterer Antrag, der wenigstens die Mit⸗ wirkung des Bundesrats sichern wollte und dem Reichstage das Recht geben wollte, nach 10 Jahren die Sachlage von neuem zu prüfen, wurde abgelehnt. Windthorst versuchte später wiederholt, gewisse Materien herauszugreifen und auf sichern Rechtsboden zu stellen, so die Frage der Religionsfreiheit. Im Jahre 1900 hatte Gröber mit diesem letzteren Bestreben Erfolg, indem die Sicherung der Religionsfreiheit in das Gesetz von 1900 überging. Schon 1885 hatte Windthorst prinzipiell die Mit⸗ wirkung der gesetzgebenden Faktoren bei der Ordnung der Dinge in den Schutzgebieten reklamfert. 1900 traten die Abgg Arendt und Schrader diesem Grundgedanken bei. Das Anwachsen des Wertes und der Bedeutung der Kolonieen, die Steigerung der Reichszuschüsse, die heutige Stellung des Reichstags überhaupt und die bisherige

des Verordnungsrechts verlangen gleichmäßig, daß der

eichstag hier mitspricht; die Verhältnisse sind seit 20 Jahren ganz andere geworden. Die Zuschüsse sind von einigen Mark auf 31 Mill. Mark gestiegen; in den 20 Jahren sind insgesamt 753 Millionen für die Kolonieen ausgegeben worden. Bis heute ist der Reichstag nur eine ee, eneeee nur soweit der Etat reicht, haben wir betreffs der Kolonieen etwas zu sagen. Das Interesse des Reichstags und des Kanzlers kommen hier gleich⸗ mäßig in Frage. Dem Kanzler kann es doch nur angenehm sein, wenn seine Verantwortung auf mehr Schultern verteilt wird. unserem Antrag liegt eine viel tiefere und weitergreifende Entlastung der Verantwortung des Kanzlers, als sie jetzt ein selbständiges Kolonialamt ihm gewähren kann. Wünscht er also eine Ent⸗ lastung, so kann ihm nichts willkommener sein, als sich auf den Boden unseres Antrages zu stellen. Aber auch das Interesse der Kolonieen selbst rechtfertigt eine solche Heranziehung des Reichs⸗ tags. Heute steht es mit der tung in den Kolonieen manchmal sehr wunderbar. Als einmal der Bezirks⸗ beirat dem Gouverneur, der ihn berufen hatte, nicht gleich gefügig war, hat er ihn einfach wieder nach Hause geschickt. Das ist nicht die Art, wie wir uns dort die Selbstverwaltung gehandhabt denken. Die Haupisache aber ist die einheitliche Ausführung des Ver⸗ ordnungsrechtes. Daß man damit zu sparsam vorgegangen wäre, läßt sich nicht behaupten; es existieren nicht weniger als 1906 Kolonial⸗ gesetze! Dabei sind die Verordnungen der Bezirksamtmänner nicht einberechnet. Ob aber diese Verordnungen rechtsgültig sind, ist s zweifelhbaft; in zahlreichen Fällen ist das Verordnungsrecht über⸗ schritten, insbesondere sind zahlreiche Verordnungen von Instanzen er⸗ lassen, die dazu das Recht nicht gehabt haben. Die Gouverneure haben auch zahlreiche Verordnungen erlassen, die in das Recht des Kaisers, Gesetze zu erlassen, unbedingt eingreifen. Für Kamerun sind 8, für Südwestafrika 21, für Ostafrika 10 solcher Gesetze erlassen worden. Die Schaffung von Schiedegerichten kann doch nicht durch eine Ver⸗ ordnung des Gouverneurs erfolgen, wie es in Kamerun geschehen ist. Wissenschaftliche Kreise sind allerdings der Meinung, daß solche Kolonialgesetze gültig sind, Praktiker sind allerdings anderer Meinung. Jedenfalls muß die Sache endgültig geregelt werden. 1890 ist mit der Ostafrikanischen Gesellschaft ein Vertrag geschlossen, durch den sie das Recht der Notenausgabe erhalten hat. Dieser Vertrag ist niemals dem Reichstag vorgelegt worden. 1902 war mit derselben Gesellschaft wieder ein Vertrag abgeschlossen worden, worauf sie darauf verzichtete, Noten in Umlauf zu setzen. Dieser Vertrag wurde dem Reichstage vorgelegt. Später wurde dasselbe Recht einer Gesellschaft gegeben, bei der die Ostafrikanische Gesellschaft zu 70 % beteiligt i dieser Fall zeigt, daß in die Kolonialverwaltung eine Machtvoll⸗ kommenheit ist, die mit den Interessen der Steuerzahler nicht vereinbar ist. gibt eine große Menge von Fragen, die spruchreif sind in den Kolonieen, bei denen der Reichstag mitwirken kann. Di Radika kur würde sein, wenn die deutsche Reichsverfassung ohne weiteres auf die Kolonieen erstreckt würde. Das würde aber prakrisch nicht durchführbar sein. Es müßten eine Menge Kolonialreservate geschaffen werden. Wichtiger ist aber, daß von Reichs wegen die rechtliche Stellung der Eingeborenen geregelt wird. In einem Artikel der Kreuzzeitung vom 6. März wird dieser Gedanke näher aus⸗ sWübet. em Artikel kann ich mich vollkommen an⸗ chließen. Die rechtliche Stellung der Eingeborenen ist durchaus ungenügend. Das zeigt besonders der Fall der Akwapetilion. Ein großer Mrßstand ist, daß noch nicht einmal bestimmt ist, in welchem Blatt die Veröffentlichung der Kolonialverordnungen zu erfolgen hat. Für die deutschen Gesetze ist das Reichsgesetzblatt vor⸗ geschrieben, für die Kolonieen fehlt eine solche Vorschrift. Nötig ist

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auch die gesefaiche Festlegung der behördlichen Organisationen. Einem Gouverneur sollte ein Kollegium zur Seite gesetzt werden. In Frank⸗ reich steht jedem Gouverneur ein Staatsrat zur Seite, der eine ziem⸗ lich große Machtfülle hat. Er ist Verwaltungsgerichtshof. Unbestritten ist, daß in Fragen der Finanzverwaltung dies Haus gehört werden follte. Die Einführung der Hüttensteuer war eine der Ursachen des afrikanischen Aufstandes, noch mehr die Zwangsarbeit. In allen diesen Fragen kann und muß der Reichstag mitsprechen. Daß diese Dinge draußen begutachtet werden, ist selbstverständlich. Seit 20 Jahren ist doch ein gewisses Maß von Erfahrung aufgespeichert worden, auch über das Bergwesen. arum sollte da nicht zuvor das s gehört werden? Es sind große Fehler gemacht von der Koloni altung, ich darf nur an die Konzessionen erinnern, an das Bank⸗ und Münz⸗ wesen. Ferner ist notwendig eine enleng des Strafvollzugs. Von der Prügelstrafe wird in einem zu weitgehenden Maße Gebr gemacht. Wenn hier vom Regierungstische sogar verteidigt wird, es nicht. anders gehe, als daß den Eingeborenen 25 aufgezählt werden, so kann man sich denken, wie die Sache draußen gehandhabt wird. Die Statistik spricht darüber eine sehr beredte Sprache. Die Gefängnisse lassen viel zu wünschen übrig. Jedenfalls steht so viel fest, daß hier ein wunder Punkt ist. Der Aufstand der Bondelzwarts ist zurückzu⸗ führen auf die Unkenntnis der Rechtsverhältnisse derselben und einer Unbekanntschaft mit der Rechtsfrage. Eine durchgreifende Reform ist unbedingt notwendig. Wir sind nicht so hoffnungsreich, daß in einem oder zwei Jahren die ganze Sache geregelt werden kann, es muß aber bald ein Anfang gemacht werden. Alle Fragen können ja nicht reichs⸗ gesetzlich geregelt werden, aber eine große Zahl. Wir sind fest über⸗ zeugt, daß, wenn unser Antrag praktisch durchgeführt wird, ein gutes Fundament gelegt ist für die weitere Entwicklung unserer Kolonieen.

ir werden dann von manchen Schicksalsschlägen verschont werden. Deshalb bitte ich Sie, den von der Budgetkommission einstimmig angenommenen Antrag auch hier anzunehmen.

„Stellvertretender Direktor der Kolonialabteilung des Aus⸗ wärtigen Amts Erbprinz zu Hohenlohe⸗Langenburg: Meine Herren, ich möchte zunächst hier erklären, daß eine so wichtige Fae, wie sie in diesem Antrage angeregt worden ist, natürli von den zuständigen Stellen einer gründlichen und reiflichen Erwägung unterzogen werden wird. In dieser Be⸗ ziehung kann ich den zuletzt geäußerten Wunsch durchaus in be⸗ jahendem Sinne beantworten. Es ist ja in unserem Kolonial⸗ recht bis jetzt alles noch so im Werden, in einem Zustand der Entwicklung gewesen, und die Kolonialverwaltung er⸗ kennt an, daß so manche Frage noch nicht mit der ge⸗ nügenden Klarheit geregelt worden ist. Mit Bezug auf die Zu⸗ ständigkeit der Kolonialbehörden zum Erlaß von Verordnungen haben sich ja im Laufe der Zeit in der Praxis so manche verschiedene An⸗ sichten geltend gemacht, und wir selbst wissen, daß es oft schwer ge⸗ wesen ist, diese Zweifel zu entscheiden und sich für die Zulässigkeit des einen oder andern Weges zu entscheiden. Welche Gebiete sich nun für eine Gesetzgebung durch die gesetzgebenden Körperschaften des Reichs eignen würden, darüber sich im Rahmen einer kurzen Er⸗ klärung auszusprechen, das wird natürlich nicht möglich sein. Der Abg. Erzberger hat ja zugegeben, daß das wohl die größte Schwierigkeit an der ganzen Materie sein wird, zu entscheiden: welche Fragen werden nun auch zukünftig im Wege der Verordnung zu er⸗ ledigen sein, welche werden der regelmäßigen Gesetzgebung zu unter⸗ breiten sein? Er hat verschiedene Beispiele angegeben, auf die ich im allgemeinen ja nicht näher einzugehen brauche und die sich ja be⸗ liebig vermehren ließen. Wenn z. B. gerade das Eingeborenenrecht angeführt warde, so gebe ich ohne weiteres zu, daß das wohl eine der wichtigsten und zugleich schwierigsten Fragen ist. Inwieweit gerade auf diese Frage die Reichsgesetzgebung sich wird ausdehnen lassen, ist doch wohl nicht so ohne weiteres zu entscheiden. Gerade hier handelt es sich um so viele lokale Ver⸗ hältnisse, die der Sachkenntnis der in der lokalen Verwaltung erfahrenen Beamten zum großen Teil überlassen werden müssen, daß es fraglich erscheint, ob eine in Einzelheiten gehende Gesetzgebung des Reichs am Platze sein würde. Es könnte sich da vielleicht mehr um generelle Bestimmungen handeln als um solche, die auf Einzelheiten sich beziehen. Wenn ferner z. B. auf die Staatsangehörigkeitsfrage verwiesen ist, so gebe ich ohne weiteres zu, daß das eine Frage ist, auf welche die Reichsgesetzgebung ihre Anwendung finden könnte. Es ist ein Gebiet, das ja entschieden der Regelung bedarf, und das einer Regelung wohl eher zugängig sein dürfte als so manches andere. Ich möchte mich also über die Einzelheiten hier nicht näher aus⸗ sprechen. Es wird ja von Fall zu Fall entschieden werden müssen, wann hauptsächlich die ordentliche Reichsgesetzgebung in Frage kommen könnte, wann der Verordnungsweg beibehalten werden müßte. möchte ich aber noch einmal wiederholen, daß ich die Frage für überaus wichtig halte, und daß ich sie der Erwägung der gesetzgebenden

Faktoren des Reichs für dringend würdig erachte. Die Frage wird

von g der Kolonialverwaltung gewiß nicht außer acht gelassen werden.

Auch die Beschwerdepetition der Akwahäuptlinge hat die Budgetkommission sehr eingehend beraten und einen u reichen schriftlichen Bericht erstattet.

Die Kommissionsanträge gehen dahin:

„I. In Ausführung des Schutzgebietsgesetzes tunlichst bald durch Kaiserliche Verordnung die erforderlichen Maßregeln dafür zu treffen, daß den Eingeborenen der Schutzgebiete zunächst auf dem Gebiete des Strafrechts, des Strafprozesses und der Disziplinargewalt er⸗ höhte Rechtsgarantieen gewährt werden. 1

II. Schon jetzt Anordnungen dahin zu treffen, LSöe in Untersuchungshaft befindlichen Angeschuldigten die Anwendung von körperlichen Züchtigungen, Zwangsarbeit und Kettenhaft regel⸗ mäßig ausgeschlossen ist. 1

III. Durch völlig unabhängige, nach Möglichkeit mit Richter⸗ nalität bekleidete Beamte kine eingehende Untersuchung über die UI der Akwaleute durchführen zu lassen und über das Ergebnis der Untersuchung und über die nach Ziffer I dem⸗ nächst zu schaffenden Schutzmaßnahmen der Eingeborenen dem Reichstage Mitteilung zu machen. . 1

IV. Im übrigen die Petition als Material zu überweisen.“

Die Vorlage, betreffend Uebernahme einer Reichsgarantie für die Kameruneisenbahn, hat die Kommission mit der Aenderung angenommen, daß die 360 000 Abfindung für die Abtretung der Konzession an das zweite Syndikat von dem Vorzugskapital von 6 Millionen Mark abgesetzt werden; ferner ist folgende Resolution beantragt:

„Den Reichskanzler zu ersuchen, die Prüfung der Rechte und Pflichten und seiner bisherigen Tatigkeit der Land⸗ und 3 gesellschaften in Kamerun, somze die Frage, wie die Nachteile der Konzession beseitigt werden können, der für Südwestafrika berufenen Prüfungskommission zu überweisen.“

Abg. Kopsch (frs. Volksp.): Der Forderung wegen Schaffung eines Kolonialrechtes steben wir sympathisch gegenüber. In den Kolonieen herrscht eigentlich Rechtlosigkeit in bezug auf die Schwarzen. Diese haben ein ausgesprochenes Rechtsg⸗fühl. Die Kolonie Kamerun Eee neben Togo als der wertvollste Kolonialbesitz angesehen.

erun fordert steigende Zuschüsse, noch in diesem Jahre allein 3 ¼ Millionen. Es hat seit Jahren eine gewisse Berühmtheil in der Oeffentlichkeit ist Gegenstand verschiedenartiger Be⸗ urteilung geworden. JI. age mir, auf die Petirion der Akwa⸗ leute ihrem Jnhalte nach eiszugehen. Aber die Geschichte dieser

etition wirst ein Schlaglicht auf die Verwaltung in Kamerun elbst. Die Häuptlinge, insbesondere King Akwa, klagen seit Jahren über den Gouverneur. In der letzten Zeit wurden diese schwerden überhaupt nicht angenommen. Darauf entschlossen die Häuptlinge, hier in Berlin ihre B. schwerden vo zubringen. N. King Atwa waren es noch zwei andere Herren, die hier ihre Be⸗

werden vorbrach en. Es wurde ihnen zugesi hert, daß sie rubig in

e Heimat zurückt hren könnten; es würde Abt lse geschaffen. Schrift⸗ liches allerdings bekamen sie in die Heimat nicht. Seit 1902 warnteten

Seine Großbäuptlinge

Wahrheit oder der Gonverneur

1 inge vergeblich auf Abhilfe. 1904 hat g e Hüenadeece Deutschland geschrieben und ihn ersucht, weiteres zu cranlaffen. Es heißt darin, das ganze Land sei in starker Gärung 4 gen der schlechten Regierung des Gouverneurs von Puttkamer. Dieser unehre nur noch die schlechte Behandlung. Das ganze Land habe lieber den Tod als diese schlechte Behandlung. würden aber niemals die Einwilligun u einem Kriege geben. Der Sohn gab ihm den Rat, sic in den Reichstag, den Reichskanzler oder den Deutschen Kaiser un wenden. Die Wirkung dieses Rats ist die bekannte Petition. See ist am b. Dezember im Kolonialamt eingegangen. Der Gouverneur Sunde zum Bericht aufgefordert. Statt, daß ein Gericht über die Unrichtigkeit der Petition angerufen wurde, hat Klage wegen Beleidigung erhoben; sämtliche Be⸗ schwerdeführer wurden verurteilt, und zwar wurden im ganzen über 70 Jahre Gefängnis erkannt. Das Urteil des Richters Lemmermann hat im ganzen Reiche berechtigtes Aufsehen erregt. Wie es auf die Neger gewirkt hat, geht aus einem Briefe eines schwarzen Missionans hervor. Die Kolonialverwaltung hat wohl selbst erkannt, daß dies harte Urteil nicht aufrecht erhalten werden kann, und hat Gouverneur zum mündlichen Bericht zurückberufen. Sein Rechtfertigungsschreiben ist so kurz und widerspruchsvoll, daß man nur seine Verwunderung darüber aussprechen kann. Er hatte doch während der Ueberfahrt Gelegenheit, sich die Sache zu überlegen. Daß sich nicht alle Duallaleute beschwert haben, wissen wir allein. Niemand hat ihm vorgeworfen, daß er die Sache verschleppt hat, im Gegenteil. Warum hat er in einem Telegramm nicht die Regierung gefragt, ob sie mit dem Schritt gegen die Akwaleute einverstanden war? Des langen und breiten erzählt er über die Grenzen von Kamerun, als ob wir von ihm Geographie lernen müßten. Endlich nimmt er in seiner Schrift, um die Akwaleute zu schildern, auf ein Buch von Buchner Bezug, das 1889 geschrieben ist! Er hat dies Buch wohl nicht einmal ganz gelesen; denn Buchner hat nicht nur über die Akwaleute ein abfälliges Urteil ausgesprochen, sondern auch über andere Stämme. Manga Bell nennt der Gouverneur einen tüchtigen regierungsfreundlichen Menschen. Buchner nennt ihn einen eitlen kindischen, läppischen Menschen. Manga Bell wurde in England azogen und war bestrebt, sein Land unter englische Oberherrschaft zu siellen. Von dieser Tatsache erwähnt der Gouverneur kein Wort. Manga Bell gehört ja außerdem zu den Beschwerdeführern, die nach Berlin gekommen waren. Herr von Puttkamer behauptet, daß die Petition von Deutschen inspiriert, verfaßt und zur Unterkreuzung den Akwaleuten gesendet worden sei. Diese Behauptung ist mindestens leichtfertig. Es ergibt ich aus der Denkschrift, daß King Akwa die Petition selbst diktiert hat, rachdem die Beschwerdeschrift in einer Versammlung festgestellt war. Die Akwaleute wollen keineswegs einen Freistaat wie Liberia, sie pollen Deutsche sein und bleiben und wollen nur die Beseitigung des Wllkürsystems. Die Puttkamersche Denkschrift zeigt, wie wenig g berufen ist, Land und Leute richtig zu beurteilen, sie zeigt, daß üm recht wenig Zeit übrig bleibt, um seine Regierungsgeschäfte wahrzunehmen. In den letzten Wochen hat die Persönlichkeit des Fouverneurs die Orffentlichkeit recht weitgehend beschäftigt. Auf die Jugendsünden Puttkamers will ich nicht eingehen. Aber das umß ich sagen, ganz gering müssen diese Jugendsünden nicht ewesen sein; denn sonst würde er es im Militärdienst weiter ehracht haben, als bis zum Gefreiten. Würden die Herren den der Rechten wohl auch so liberal sein, wenn es sich um die Fagendsünden eines Handwerkers, Arbeiters oder Lehrers handelt? balten wir uns an den Gouverneur. Es sind ihm so schwere Vor⸗ virfe gemacht worden, daß die Kolonialverwaltung wohl Veranlassung bitte, darüber hier volle Klarheit zu schaffen. Es wird ihm vor⸗ xworfen, daß er wissentlich einen falschen Paß ausgestellt habe. In gewöhnlichen Leben nennt man das Urkundenfälschung. 8. heißt, der Gouverneur habe im vollen Glauben ge⸗ zandelt. Es geht über meine Kraft, zu glauben, daß er den wirk⸗ licen Namen der Person nicht gekannt hat. Wenn auch seine Familie recht ausgebreitet sein mag, so wird er doch in der siner Cousinen einigermaßen orientiert sein und seine Cousinen kennen, er muß auch In der „Braunschweiger Landeszeitung“ ist diese Angelegenheit in ein zanz besonderes Licht gestellt. Ich verlese den Artikel nicht, bin aber dereit, ihn dem stellvertretenden Kolonialdirektor zu überreichen, und er⸗ varte daraufhin eine Erklärung. Ist die Mitteilung falsch, so muß die Verwaltung Anklage erheben, um damit nachzuweisen, und zwar gericht⸗ lich, ob solche Behauptungen dem Gouverneur gegenüber berechtigt sind oder nicht. Wie die Paßgeschichte ist die Vorgeschichte der Be⸗ schwerden der Akwaleute geeignet, uns einen Blick in eine verhängnis⸗ volle Ausgestaltung unserer Beamtenhierarchie zu öffnen. Der Macht⸗ litel der Herren, die da glauben, das Volk sei ihretwegen da und nicht umgekehrt, geht nachgerade ins Unglaubliche. Zustände, wie sie die Beschwerdeschrift uns darstellt, sollten doch in Deutschland eigent⸗

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den Wunsch,

lich schon seit 200 Jahren nicht mehr sein, sondern höchstens noch in

Rußland. Für alles, was geschieht, bleibt ja im letzten Grunde immer doch die Regierung verantwortlich. „Stellvertretender Direktor der Kolonialabteilung des Aus⸗ wärtigen Amts Erbprinz zu Hohenlohe⸗Langenburg: Meine Herren, das Urteil, welches so viel Staub in der ganzen Oeffentlichkeit bei uns aufgewirbelt hat, ist Ihnen ja allen bekannt und ist jetzt hier des näheren worden. Es ist Ihnen auch aus der Erklärung bekannt, die ich in der Budget⸗ kommission abgegeben habe und die hier abgedruckt ist, daß die Kolonialverwaltung auf dem Standpunkte steht, daß das Urteil ent⸗ schiden zu hart gewesen ist, und daß das Verfahren an verschiedenen Mängeln gelitten hat. Deshalb hat sich auch die Kolonialverwaltung veranlaßt gesehen, das Urteil aufzuheben und die Angelegenheit an ein unabhängiges Gericht zu verweisen; iche brauche hierauf nicht näher einzugehen, da Ihnen gedruckt vorliegt, was ich Ihnen hierüber in der Kommission erklärt habe. Nachdem das Ürteil hier bekannt geworden war, wurden in der Presse und hier in diesem hohen Hause heftige Angriffe gegen den Gouverneur von Kamerun erhoben, Angriffe, die sich nicht allein auf die vorliegende An⸗ gelegenheit bezogen, sondern auch die Verwaltungstätigkeit des Gouverneurs von Puttkamer betrafen. Unter diesen Umständen hielt es die Verwaltung für angezeigt, den von so vielen Seiten schwer an⸗ gegriffenen Gouverneur hierher zu berufen, damit er mündlich über die egen ihn erhobenen Angriffe Bericht erstatten könnte. Nicht nur das iteil in der Akwasache hat zu dieser Berufung geführt; jenes Urteil war gewissermaßen der äußere Anlaß zu den Angriffen allgemeinerer Art, die erhoben wurden. hatte große Bedenken gegen eine Berufung des Herrn von Puttkamer zu jener Zeit, Bedenken schwerwiegender Art, die auch von mancher anderen Seite geteilt wurden. Ich mußte mir sagen: wenn un⸗ mittelbar nach dem Bekanntwerden der ganzen Akwa⸗Angelegenheit der Gouverneur hierher berufen wird zur Berichterstattung, so werden die Beschwerdeführer sich leicht in den Gedanken hineinreden können: wir brauchen uns nur über einen Beamten 1 be⸗ schweren, dann wird er sofort von der Verwaltung abberufen, wir haben hier eine Waffe in der Hand, die gegen künflige Beamte auch in solchen Sachen, wo eine Beschwerde offenbar ungerecht sein würde, uns gute Dienste leisten könnte. Meine Herren, ich habe mir dies wohl überlegt; ich weiß, daß, wenn die Auffassung Platz greift, daß eine bloße Beschwerde zu der berufung führen kann, dies ein Beispiel werden kann, welches bedenkliche Folgen auch bei den Eingeborenen anderer Stämme jeitigen könnte. Wenn ich trotzdem den Gouverneur von Puttkamer hierher berufen habe, so geschah es erstens deshalb weil mir daran gelegen war, die Angelegenheit des ÜUrteils gegen die Akwaleute nicht zu ver⸗ schleppen. Bes den lebhaften Bedenken, die das Urteil erregen mußte, die es in mir erregt hat und bei den zuständigen Re erenten, mit denen ich die Sache besprach, glaubte ich, daß eine Verschleppung der Angelegenheit nicht im Interesse der Regierung liegen würde. den großen Entfernungen, mit denen wir zu rechnen haben, wäre es unvermeidlich gewesen, daß bei schriftlichen Verkehr eine Verschleppung eingetreten, eine Klärung der Sache erst nach Wochen oder Monaten

die Familie von Eckardtstein genau kennen.

möglich gewesen wäre. ch andererseits auch nicht das Urteit aufheben oder eine Begnadigung beantragen, ohne zuvor den zuständigen Beamten, den Gouverneur, darüber gehört zu haben. war der erste Hauptgrund, warum Gouverneur damals hierher berief. Ber zweite Grund, der mir aber auch von der größten Wichtigkeit erschien, war der, daß mir daran lag, im Hinblick auf die schweren Angriffe, die gegen den Gouverneur erhoben worden waren, diesem selbst alsbald Gelegenbeit zu geben, sich über diese Angriffe auszusprechen und mir e geben über die allgemeinen Beschwerden, die im Publ gegen ihn vorgebracht wurden. Das Ergebnis der Berxufung des Gouverneurs, soweit es sich auf die Akwasache bezieht, liegt Ihnen vor. Herr von Puttkamer s anerkannt, daß das Urteil ein viel zu harkes gewesen sei. Er selbst als Gouverneur hat diesem Ürteil die Bestätigung nicht erteilt und hat auf Befragen auch der Kolonialverwaltung den Rat erteilt, dies Urteil nicht zu bestätigen. Er hat anheimgegeben, entweder eine teil⸗ weise Begnadigung eintreten zu lassen, oder eine Aufhebung des Urteils. Er war ursprünglich einer Freilassung der weniger Schuldigen, einer teilweisen Begnadigung der zu höheren Freiheits⸗ strafen Verurteilten mehr zugeneigt. Ich glauhte dem nicht bei⸗ pflichten zu sollen; denn das Urteil sowie seine Begründung und der ganze Prozeß gaben mir nicht die Sicherheit, daß über alle die einzelnen Beschwerdepunkte mit der genügenden Gründ⸗ lichkeit Erhebungen angestellt worden seien. Es blieben manche Zweifel bestehen; viele Punkte waren nach meiner Ansicht nicht genügend geklärt. Eine solche Klärung glaubte ich dadurch am besten erreichen zu können, daß ein noch nicht mit der Sache befaßter Richter die ganze Angelegenheit prüfte und auf Grund dieser vom vorhergehenden Urteil und Verfahren gänzlich unabhängigen Hrlsung aufs neue in der Sache eine Entscheidung träfe. Es wurde die Freilassung derjenigen Akwaleute, die zu geringeren Freiheits⸗ strafen verurteilt waren und die betreffende Freiheitsstrafe schon durch die Untersuchungshaft verbüßt hatten, verfügt, wogegen die vier, die zu mehrjährigen Strafen verurteilt waren, noch gefangen gehalten wurden, und zwar aus dem Grunde, weil zu befürchten stand, daß, wenn man sie freiließe, sie sich sofort der Verfolgung entziehen und vnauffindbar bleiben würden. Das ist ja bei den dortigen Verhältnissen sehr leicht zu bewerkstelligen. Die Betreffenden brauchen nur in die unermeßlichen Wälder, in den sogenannten Busch zu entfl ehen; sie sind dann nicht zu fassen. Man wird erstens sie, wenn das zweite Urteil ihre Schuld bestätigt, nicht zur Rechenschaft ziehen können; zweitens wird man bei dem Verfahren ihre Aussagen nicht mitver⸗ wenden können. Was nun die allgemeinen Beschuldigungen gegen den Gouverneur von Puttkamer betrifft, so bleiben, wenn man in Abzug bringt, daß sein System im allgemeinen in der Presse vielfach verurteilt wird, als greifbare Punkte zwei übrig, nämlich sein Verhalten in der Ak wasache und die zuletzt von dem Herrn Vorredner erwähnte Angelegenbeit. Sein Verhalten in der Akwasache! Hier hat ja die Kolonialverwaltung zu⸗ gegeben, daß sie anderer Ansicht ist als er. Sie hat der Ansicht Ausdruck gegeben, die sie auch heute noch hat, daß es richtiger gewesen wäre, wenn zunächst das Verhalten der beteiligten Beamten aufgeklärt worden wäre, und wenn erst dann ein Vorgehen gegen die Häuptlinge hätte. Das aber muß ich sagen: seine Befugnisse hat der Gouverneur nicht überschritten, indem er gegen die Leute Straf⸗ antrag stellte. Von einem disziplinaren Einschreiten gegen ihn auf Grund seines Verhaltens hätte nie und nimmer die Rede sein können; dazu wäre die Verwaltung nicht befugt gewesen. Als das Urteil gefällt war, an dem der Gouverneur in keiner Weise be⸗ teiligt gewesen ist, hat er seiner Ansicht von dem allzu hohen Strafmaße, von der allzu großen Stgrenge des Urteils dadurch Ausdruck ge⸗ geben, daß er das Urteil nicht bestätigt hat. Außerdem hat er aus⸗ geführt, daß er sich selbst dabei gewissermaßen als Partei betrachte und deshalb von einer Bestätigung auch dann hätte Abstand nehmen müssen, wenn er mit dem Urteil einverstanden gewesen wäre. Meine Herren, die Frage der von Eckardtstein möchte ich auch noch berühren und möchte zunäͤchst die tatsächlichen Verhältnisse, soweit sie bisher aufgeklärt sind, hier kurz vorführen. Der Gouverneur von Puttkamer hat die betreffende Persönlichkeit hier kennen gelernt, sie ist ihm be⸗ kannt gemacht worden unter dem Namen von Eckardtstein. Er war der Ansicht, daß dieser Name ihr auch mit Recht zustehe, er hatte keinen Grund, anzunehmen, daß das nicht der Fall sei. Meine Herren, wir haben öfters Beispiele gehabt, daß Angehörige von Familien, die sonst eine angesehene tellung in der Welt haben, infolge von unglücklichen Verhältnissen auf eine schiefe Lauf⸗ bahn geraten, und daß man sie nachher unter Umständen wiedersieht oder auffindet die man nach ihrem Namen und nach dem ganzen Stande ihrer Familie nicht vermutet hätte. Solche Beispiele sind öfters vorgekommen, und Herr von Puttkamer hat angenommen, daß die Betreffende den Namen von Eckardtstein führt. Es ist nicht richtig, daß er mit der Familie von Eckardtstein verwandt ist; man konnte ihm aber nicht zumuten, daß er mit den Verhältnissen der Familie von Eckardtstein so genau vertraut gewesen sein sollte, daß er über das Verbleiben eines jeden Mitgliedes informiert sein mußte. Nach dem, was ich bis jetzt ermitteln konnte, war also der Gouverneur der Ansicht, daß die betreffende hersönlichkeit den Namen von Eckardt⸗ stein mit Recht führe. In Kamerun hat er, wie er zugesteht, den Fehler begangen, sie in seinem Hause zu haben, er mag vielleicht auch gesagt haben, daß sie seine Cousine sei. Er selbst hat ein⸗ gestanden, als ich ihn befragte, daß er hierin gefehlt habe, und ich stehe nicht an, zu erklären, daß das von seiten des Gouverneurs ein Fehler gewesen ist. Das war vor 10 Jahren, im Jahre 1896. Er hat alsdann, nachdem diese sog. von Eckardtstein einige Zeit in Kamerun, gewesen war, sie wieder nach Deutschland zurückgeschickt und hat ihr einen Paß gegeben auf den Namen von Eckardtstein. Das ist richtig. Der Gouverneur hat mir das selbst gesagt, als ich ihn darüber vernommen habe, er hat aber hinzugefügt, daß er auch damals noch der Meinung gewesen sei, daß die Betreffende den Namen von Eckardtstein zu führen berechtigt gewesen sei. Ich habe nun Erkundigungen angestellt bei solchen, die damals in Kamerun waren, ich habe sie amtlich vernehmen lassen, ob dort in jener Zeit bekannt gewesen sei, daß der Name von Eckardtstein der betreffenden Persönlichkeit nicht zugestanden habe. Alle die Antworten, die ich auf die Vernehmungen erhalten habe, haben den Punkt bejaht, daß sie überall dort unter dem Namen von Eckardtstein bekannt geworden sei, und daß derartige Zweifel dort nicht aufgetaucht seien. Meine Herren, es liegt mir daran, in jeder Beziehung die Frage klar⸗ zustellen. Ich gebe von vornherein zu, wenn es sich herausstellen würde, daß der Gouverneur wußte, daß die betreffende Persönlich⸗ keit nicht Frau von Eckarbdtstein hieß, daß sie einen anderen Namen hatte, und wenn er ihr trotzdem unter dem Namen von Eckardtstein einen Paß ausgestellt hätte, daß er sich dann einer schweren Ver⸗ fehlung schuldig gemacht hätte, die unter keinen Umständen hingehen dürfte. Ich glaube, diese Aufklärung einerseits der Kolonial⸗ verwaltung schuldig zu sein, anderseits glaube ich, sie auch dem so hart beschuldigten Beamten selbst schuldig zu sein, denn es wird natürlich auf seinen ganzen Ruf für alle Zeiten ein schlechtes Licht werfen, wenn die Zweifel über diesen Punkt nicht beseitigt werden. Die Ermittlungen sind noch im Gange, und es sind Leute zu vernehmen, die im Auslande sich aufhalten. Er selbst hat weitere Zeugen angegeben, die ich vernehmen muß. Ich muß mir vorbehalten, ein Urteil über diesen Punkt zu fällen, wenn die Ermitt⸗ lungen abgeschlossen sind. Bis jetzt habe ich, wie Plggt. keinen Grund, anzunehmen, daß der Gouverneur, als er den Paß v. den Namen von Eckardtstein ausstellte, nicht des Glaubens war, daß die Betreffende keinen anderen Namen hatte, als den von Eckardtstein. Ich glaube, daß hiermit die Frage so weit in diesem hohen Haus⸗ geklärt ist, als 8. überhaupt zur Zeit geklärt werden kann. kann nur wieder⸗ olen, daß dem Beamten Heibse der sich um die Kolonien der Verwaltung selbst schuldig zu sein glaube, nicht nachzulassen in den Ermittlungen, die jetzt im Gange sind, um vollständige Klarheit zu erhalten. Die Abgg. Auer und Genossen beantragen: „den Reichskanzler zu ersuchen, er wolle es veranlassen, daß die in Kamerun trotz Aufhebung des gegen sie ergangenen Urteilé

viele Verdienste erworben ba un

in Haft behaltenen Akwahäuptlinge unverzüglich in Freiheit gesetzt werden.“

Abg. Dr. Arendt (Rp.): Es kommt hier darauf an, die per⸗ sönlichen Momente etwas in den Hintergrund treten k- lassen, wenn wir nicht großen sachlichen Schaden erleiden wollen. Die Sache liegt ja zehn Jahre zurück, vund wir können sicher sein, daß die Auf⸗ klärung in vollem Maße erfolgen wird. Der Brief und der ganze Inhalt der Petition deuten darauf hin, daß die Sache nicht in den Häuptern der Akwaleute entstanden ist. Es ist eigentümlich: alles was ein Schwarzer aussagt, ist unumstößliche Wahtheit auch alles, was ein Weißer aussagt, wenn es sich antikolonial verwenden läßt; nur was ein Weißer zu Gunsten der Kolonieen sagt, muß durchaus unwahr sein! Ich kann mir nicht denken, daß die Akwaneger sich klar sind über „Assessorismus“ und über das „System⸗ Puttkamer. Ich war in der Bellstadt; ich war in der Akwastadt. Man hat mir dort schon von den Petenten erzählt. Der Akwa wurde mir von deutschen Kau leuten in Dualla geschildert als ein total verkommener, trunk⸗ süchtiger Neger, den man nicht mehr in die Faktoreien einläßt. Auch der große Unterschied zwischen den Akwas und den Bells ist augenfällig. Die Akwastadt ist ein kleiner Stadtbezirk in der Stadt Dualla; da kann man nicht von einem Aufstand sprechen. Früher standen die Bellleute auch abseits; sie sind aber besser geworden. Und wenn Manga Bell sich so günstig entwickelt hat, so ist das doch ein sehr gutes Zeichen. (Zuruf des Abg. Kopsch.) Ein Mann, wie der Gouverneur von Puttkamer, der 20 Jahre drüben war, wird doch wohl die Leute mindestens so gut kennen, wie Sie, der Sie Ihre Nachrichten von dem edlen Sohne Akwas haben. Der ganze Hintergrund dieser Negerzänkerei ist der Neid der Akwas auf die Bevorzugung der Bells. King Bell hat das Recht der Elefantenjagd, und wegen Unfugs ist dieses Recht den Akwas entzogen worden. Eine Aufstandsgefahr besteht nicht; es könnte höchstens geschehen, daß Nachrichten von der Küste mit Uebertreibung ins Innere vee werden, und daß dann dortige Stämme in Aufruhr geraten könnten. Tatsächlich hat man den Akwaleuten die Briefmarken geschenkt, damit sie diese „Petition“ nach Berlin schicken könnten. King Akwa hatte damals gerade sechs Monate Gefängnis wegen Unterschlagung, Erpressung usw. hinter sich und war sehr schlechter Laune, was man ihm ja vielleicht nachfühlen kann. Die Petition ent⸗ hält die schwersten Angriffe gegen den Gouverneur und andere hoch⸗ gestellte Beamte; in Deutschland wäre sofort ein Strafantrag gegen die Beschwerdeführer gestellt worden, der Abg. Kopsch forderte ja auch das Einschreiten gegen die von ihm erwähnte Zeitung. Daß die Petenten bestraft sind für ihre grundlosen Angriffe, ist völlig gerechtfertigt; nur die Höhe der Bestrafungen hat sich als ungerecht, als zu hart erwiesen. Ob es richtig war, den Gouverneur hierher zu berufen, will ich dahingestellt sein lassen; ich meine, die Rückberufung war an sich ein Fehler im inblick auf die schwarze Bevölkerung Wollte der Abg. Kopsch die Lousine nicht erwähnen, so hätte er sie ganz unerwähnt lassen müssen; denn die Art, wie er sie erwähnt hat, muß den Gouverneur doch sehr peinlich berühren. Es macht auch für uns keinen Unterschied, ob es sich um einen Puttkamer oder etwa um einen Lehrer handelt; wir müssen diese Unterstellung durchaus zurückweisen, für uns ist hoch und niedrig ganz gleich. Aber für den Abg. Kopsch gibt es einen Unterschied; er hätte wohl nicht so gesprochen, wenn es sich nicht um den Enkel des Fürsten Bismarck handelte. Der Antrag Auer wäre das richtigste Mittel, auch in Kamerun die Autorität der Regierung bei den Eingeborenen zu untergraben. Wenn sich die Anklagen gegen den Gouverneur nicht als be⸗ gründet erweisen, muß davon aufs dringendste abgeraten werden. Die Person scheidet hier ganz aus; aber es muß verhindert werden, daß sich in den Köpfen der Neger der Glaube festsetzt, daß durch ihre Agitation es gelungen sei, den obersten Beamten zu ent⸗

ernen. Er muß also vorerst auf seinen Posten zurückkehren, bis die kwasache erledigt ist.

Die Ausführungen des Abg. Serp. stellen uns vor die Alternative, einen zweiten Reichstag, einen besonderen Kolonialreichstag zu schaffen, denn sonst kommen wir mit diesem Riesen⸗ pensum, das er uns zumutet, nicht zu Ende. Schließlich würden wir dann auch den Kolonieen eine Vertretung im Reichstage geben müssen. Mit dem Ziel des Abg. Erzberger bin ich einverstanden, nicht mit dem Weg. Dieser würde eine Verdreifachung des Bureaukratismus zur Folge haben. Ich wünsche eine stärkere Selbständigkeit der Ko cnien und bin für einen Beirat und für die Verlegung der Gesetzgebung in die Kolonieen selbst. Von hier aus können die Kolonieen nicht einheitlich verwaltet werden. Ein Schablonisieren von hier aus führt zu nichts Fruchtbarem. Der Antrag ist so weit gefaßt, daß eigentlich niemand etwas gegen ihn haben kann. Wenn das Wort „entsprechend“ richtig gehandhabt wird, dann wäre es töricht, wenn man sich dagegen sperren wollte. Es liegt dann noch ein Antrag Storz vor: Für Bauten und deren innere Einrichtung anstatt 431 350 nur 165 000 ℳ. Es handelt sich da um Bauten in der Zivilverwaltung von Dualla, Edea, Kribi und um zahlreiche Bauten in Buea. Diese Position ist ja, wie ich zugebe, in der Kommission nicht sehr ausführlich besprochen worden. Ich glaube aber, daß, wenn die Bahn gebaut ist, der Gouverneur nach Dualla zurückkehren kann. Ich kann nicht zugeben, daß man diese anze Position ohne Prüfung ablehnen kann. Vorläufig halte die Forderung für notwendig. In der Tendenz ist mir der Antrag sympathisch. Ich würde vorschlagen, den Antrag mit dem be⸗ treffenden Titel an die F. zur Prüfung zu überweisen. In eine Diskussion der Bahn will ich nicht eintreten. Es hat sich wohl eine Klärung darin vollzogen, daß wir ohne Bahnbau nicht kolonisieren können. Es gibt kein sichereres Mittel, die Zuschüsse für die Kolonien herabzumindern und sie in Ueberschüsse zu verwandeln, als den Bau von Bahnen. Es ist geradezu unbegreiflich, wie beinahe ein Vieteljahrhundert vergehen konnte, ehe man an den Bahnbau heranging. Den Antrag der Sozialdemokraten bitte ich abzulehnen und der Vorlage über die Manengubabahn Ihre Zustimmung zu

eben.

Abg. Ablaß (frs. Volksp.): Der Abg. Arendt hat meinem Freunde Kopsch Gehässigkeit vorgeworfen, weil er von den Jugendsünden 1. Gou⸗ verneurs von Puttkamer gesprochen hat. Es war bisher nicht üblich, einem politischen Gegner Motive unterzuschieben, zu denen dieser sich nicht bekannt. Ein Mann in der hohen Stellung eines Gouverneurs muß doppelt darauf sehen, daß sein Leben makellos ist. Ich muß den Vorwurf der Gehässigkeit mit aller Entschiedenheit zurückweisen. Der Abg. Arendt hat den Versuch einer Mohrenwäsche gemacht. Das Urteil läßt sich in juristischem Sinne gar nicht halten; es hat die Wahrnehmung berechtigter Interessen übersehen. Das ganze Verfahren war mangelhaft. Aus seiner zehntägigen Anwesenheit in Kamerun kann der Abg Arendt nicht die Berechtigung herleiten, über diese Verhältnisse sachverständig zu urteilen. Der Erbprinz zu Hohenlohe hat anerkannt, daß das Urteil zu hart ist. Aber höher als staatsmännische Gesichtspunkte stehen Recht und Gerechtigkeit, und die Reichs⸗ regierung hat recht getan, Puttkamer zum Bericht aufzufordern. Das Vertrauen in die Gerechtigkeit hätte sonst Schaden gelitten. Von der Reichsregierung sind schwere Fehler gemacht worden.

err von Puttkamer als Gouverneur nach Kamerun geschickt wurde, aben wir erkannt, daß er für diesen Posten nicht paßte. Wäre nicht Ministersohn, sagte ich schon vor Weihnachten, so waͤre er nicht Gouverneur geworden, denn das Mindeste, was ihm frü vorgeworfen worden ist, ist ein großer Leichtsinn. Auch das Ver⸗ halten des ihm untergebenen von Brauchitsch ist nicht ein wandfrei. Es ist auffällig, daß lediglich seinetwegen die unbedeutende Station Edea zu einem Bezirksamt verwandelt wurde. Später, als er wieder versetzt wurde, wurde das Bezirksamt wieder aufgehoben. ch möchte den Kolonialdirektor darüber um Auskunst bitten. Bei den Bauten in Kamerun ist kolossal ver⸗ ge; gewirtschaftet worden. Deshalb begrüße ich den Antrag Storz. verschiedene Gegenstände, ohne den Materialienverwalter auch nur zu fragen, und als dieser sich darüber beim Gouverneur beschwerte, wurde ihm eröffnet, er möchte in Zukunft solche Beschwerden unterlasse

Die Sitten dort 8 unglaublich lax. Die Stallungen sind ausge⸗ baut worden zu Wohnungen, und diese sind benutzt von Konkubinen. (Der

Ehe

von Brauchitsch war nach Dualla gereist und holte sich

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