Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Die neu zu begründende volbeschaäͤftigte Forstkassen⸗ rendantenstelle zu Königsderg i. Pr. gelangt voraus⸗ sichtlich zum 1. Jun 1906 zur Besetzung. Ministerium fuͤr Handel und Gewerbe.
Der Revierbeamte des Bergreviers West⸗Waldenburg, Bergmeister Jordan zu Waldenburg, ist unter Uebertragung des Bergreviers Suüd⸗Beuthen nach Beuthen versetzt und
der Berginspektor Moeser von der Königsgrube O.⸗S. unter Beilegung des Titels Bergmeister zum Bergrevierbeamten für das Bergrevier West⸗Waldenburg ernannt worden.
Vom 1. April d. J. ab sind ernannt worden:
dei dem Berggewerbegericht zu Beuthen Q.⸗S. der Berg⸗ meister Jordan, zur Zeit zu Waldenburg i. Schl., 18 Vor⸗ sitzenden unter gleichzeitiger Betrauung mit dem Vorsitz der
Wammer Süd⸗Beuthen und mit der Stellvertretung im Vorsitz - Kammer Ost⸗Beuthen dieses Gerichts,
bei dem Berggewerbegericht zu Waldenburg i. Schl. der Bergmeister Moeser, zur Zeit zu Königshütte O.⸗S., zum ersten Stellvertreter des Vorsitzenden unter Be⸗ trauung mit der Stellvertretung im Vorsitz der Kammer Waldenburg dieses Gerichts.
ANiicctamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 26. März.
Seine Majestät der Kaiser und König nahmen eute vormittag im hiesigen Königlichen Schlosse die Vorträge des Chefs des Zivilkabinetts, Wirklichen Geheimen Rats Dr.
von Lucanus, des Generalstabsarztes der Armee Dr. Schjer⸗ ning und des Chefs des Marinekabinetts, Admirals Freiherrn on Senden⸗Bibran entgegen.
Ihre Königliche Hoheit die Herzogin Wilhelm u Mecklenburg, geb. Prinzessin Alexandrine von reußen, ist, „W. T. B.“ zufolge, in der Nacht vom Sonn⸗ abend zum Sonntag auf Schloß Marly bei Potsdam gestorben. Geboren am 1. Februar 1842 als Tochter Ihrer Königlichen Hoheiten des Prinzen Albrecht und der Prinzessin Marianne on Preußen, geborenen Prinzessin der Niederlande, vermählte sich ie hohe Verstorbene am 9 Dezember 1865 mit Seiner Hoheit dem Herzog Wilhelm zu Mecklenburg, dem zweiten Sohne Ihrer König⸗ lichen Hoheiten des Großherzegs Paul Friedrich und der Prinzessin Alexandrine von Preußen, der Schwester Seiner Majestät weiland Kaiser Wilhelms I. Der Ehe entstammt eine Tochter, Ihre Hoheit die rinzessin Charlotte, Höchstwelche mit Seiner Durchlaucht dem hrnaen Heinrich XVIII. Reuß j. L. vermählt ist. Seit dem Tode Ihres hohen Gemahls im Jahre 1879 lebte Ihre Königliche Hoheit de Herzogin Alexandrine in dem im Park von Sanssouci belegenen Schlößchen Marly. 1u1.“ vG 8
Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Plenar⸗
sitzung; vorher hielten der Ausschuß für Rechnungswesen und
die vereinigten Ausschüsse für Rechnungswesen und für Handel und Verkehr Sitzunge
8 8 “
In der Zeit vom 1. April 1905 bis zum Se des Monats Februar 1906 sind nach dem „Zentralblatt für das Deutsche Reich“ folgende Einnahmen (einschließlich der gestundeten Beträge) an Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie andere Einnahmen des
Deutschen Reichs zur Anschreibung gelangt: .
Zölle 591 622 737 ℳ (gegen das Vorjahr + 110 271 054 ℳ), Tabaksteuer 11 287 361 ℳ (+ 1 251 621 ℳ), Zuckersteuer
117 933 388 ℳ (+ 286 422 ℳ), Salzsteuer 49 845 595 ℳ
(+ 2067 769 ℳ), Maischdottichsteuer 16 839 530 ℳ
(+ 5 353 089 ℳ), Branntweinverbrauchsabgabe und Zuschlag
104 097 351 ℳ (— 6048 812 ℳ), Brennsteuer 1 550 766 ℳ
88 1657019 ℳ0), Schaumweinsteuer 4 961 555 ℳ (+ 468 207 ℳ),
Brausteuer 29 740 886 ℳ (+ 1 265 131 ℳ), Uebergangsabgabe
von Bier 3 285 541 ℳ (+ 34 976 ℳ), Summe 931 164 715 ℳ
(+ 116 606 476 ℳ). Stempelsteuer für: a. Wertpapiere 807 696 ℳ (+ 7 991 589 ℳ), b. Kauf⸗ und sonstige Anschaffungsgeschäfte 19 125 088 ℳ 3398 500 ℳ), c. Lose zu: Privatlotterien 4 699 524 ℳ (+☛☚ 360 628 ℳ), Staatslotterien 24 758 544 ℳ (— 2064 927 ℳ), d. Schiffs⸗ frachturkunden 889 932 ℳ (+ 84 646 ℳ), Spielkartenstempel 1 652 634 ℳ (+ 96 376 ℳ), Wechselstempelsteucr 13 320 404 ℳ (+ 1 386 062 ℳ), Post⸗ und Telegrapdenverwaltung 76 817 901 ℳ (+ 34 259 174 ℳ), Reichseisendahnverwaltung 98 942 000 ℳ (+ 7 505 000 ℳ). Die zur Reichskasse gelangte Isteinnahme, der Ausfuhrvergütungen usw. und der Verwaltungskosten, be⸗ trägt bei den nachbezeschneten Einnahmen: Zölle 545 470 S81 ℳ (+ 98592 497 ℳ), Tabaksteuer 11 332 524 ℳ (+ 1 058 051 ℳ), Zuckersteuer 103 2B8 206 ℳ (— 13 313 313 ℳ), Salzsteuer 17 666 371 ℳ (+ 1 249 954 ℳ6), Maischbottichsteuer 12 192027 ℳ (†, 3 710 243 ℳ), Branntweinverbrauchsabgabe und Püchlag 88 036 150 ℳ (— 11 558 544 ℳ), Brennsteuer 1 550 766 ℳ (+ 1657 019 ℳ), Schaumweinsteuer (+ 317 186 ℳ), Brausteuer und Uebergangsa 058 068 ℳ (+¼ 1 103 062 ℳ), Summe 2816 155 ℳ). —
abe vom Wicr
88
Der Finanzminister hat genehmigt, daß von den Hampt⸗ zoll⸗ und Hauptuecuerämtern als Sicherheit für zu stundende Zölle und indirekte Steuern fortan anch die von der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank) ausgestellten Niecderlegungsbescheini⸗ gungen (Depotscherne) uüder zur Sitherheitsvestellrng ge⸗ ügnete Wertnupicre nach dem dafür vorgeschriebenen Ber⸗ — angenommen werden.
88
versicherungsamts“
abzüglich
4 361 876 ℳ
Spielkartenstempel 1 541 888 ℳ ecine Arbeirszeit voraufgeht, für die die Beiträge fehlen, stein
1“
Die Nr. 1 der „Amtlichen Nachrichten des Reichs⸗ vom 15. Januar 1906 enthält in ln1cs nans die Nachweisung der
Abteilung A eilung enschaften für das Jahr
Rechnunge. der Berufsgenos 1904.
Die Abteilung B (Invalidenversicherung) enthält die Nachweisung der Geschäfts⸗ und Pecnangee esaüh⸗ der Versicherungsanstalten und zugelassenen Kasseneinrichtungen für das Jahr 1904; ferner eine Entscheidung aus § 110 Abs. 1 Ziffer 3 J.⸗V.⸗G., in welcher ausgesprochen wird, daß der Ersatzanspruch der V.⸗A. wegen geleisteter Beitragserstattung ausgeschlossen ist, wenn sie bei Erlassung des Erstattungs⸗ bescheids wissen mußte, daß die Bewilligung einer Hinter⸗ bliebenenrente an den Antragsteller bereits erfolgt sei oder unmittelbar bevorstehe. (1242.)
Die Nr. 3 der „Amtlichen Nachrichten des Reichs⸗ versicherungsamts“ vom 15. März 1906 enthält in ihrem amtlichen Teil (Unfallversicherung) eine Bekannt⸗ machung des Reichskanzlers, betreffend die Außerkraft⸗ setzung von Bestimmungen des Gewerbe⸗ und des Bau⸗ unfallversicherungsgesetzes zu Gunsten von Angehörigen des Königreichs Belgien, vom 24. Februar 1906, sowie folgende Entscheidungen der Senate des Reichsversicherungsamts:
Die Körperschädigung einer versicherten Person durch Blitzschlag bei der Betriebstätigkeit ist ein Betriebs⸗ unfall. (2135. *)
Der Heimweg eines Arbeiters, welcher nach der Be⸗ endigung der Arbeit für den Betrieb noch eine Bestellung und zu diesem Zwecke einen Umweg zu machen hat, ist von der Erledigung des Auftrags ab nicht mehr versichert. (2136.) 1
Als Jahresarbeitsverdienst im Sinne des § 15 Abs. 2 a. E. des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 ist für eine 1904 erwachsene Hinter⸗ bliebenenrente nicht der Arbeitsverdienst des Verletzten an⸗ zusehen, welcher bei der unter der Herrschaft des Unfall⸗ o ngsgesetzes vom 6. Juli 1884 bewirkten Fest⸗ setzung der Rente gemäß § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes gekürzt worden ist, sondern derjenige Betrag, welcher sich bei An⸗ wendung der Kürzungsbestimmung des § 10 Abs. 1 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes ergibt. (2137.)
Das assae Kind der Tochter eines durch Unfall getöteten versicherungspflichtigen Arbeiters ist auch dann als „elternlos“ anzusehen und hat demgemäß Anspruch auf Hinterbliebenenrente gemäß § 20 des Unfallversicherungs⸗ gesetzes für Land⸗ und Forstwirtschaft (S 19 des Gewerbe⸗ unfallversicherungsgesetzes,, wenn zwar der uncheliche Vater noch am Leben, die Mutter aber tot ist. (2138.)
Aerzte, mit welchen eine Berufsgenossenschaft ein Ab⸗ kommen lediglich darüber getroffen hat, nach welchen Sätzen sie Honorare für Gutachten von ihr beanspruchen dürfen, tehen nicht in einem „Vertragsverhältnisse“ (§ 69 Abs. 3 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes) zu der Be⸗ rufsgenossenschaft. (2139.) 8
Die Bestimmung des § 88 Abs. 2 des Gewerbeunfall⸗
versicherungsgesetzes — § 94 Avs. 2 des Unfallversicherungs⸗ gesetzes für Land⸗ und Forstwirtschaft —, wonach ander⸗ weite Feststeukuggen der Entschädigung nur in Zeit⸗ räumen von mindestens einem Jahre vorgenommen werden dürfen, gilt auch für die Fälle, in denen wegen Ablaufs der fünfjährigen Frist nach Rechtskraft der ersten Rentenfestsetzung nicht mehr die Berufsgenossenschaft, sondern das Schieds⸗ gericht zur anderweiten Festsetzung der Rente zuständig ist. 2140.) t Ist ein Unfallverletzter, für den eine Landesver⸗ sicherungsanstalt ein Heilverfahren hat eintreten lassen, nicht im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes erwerbsunfähig geworden, so kann die Landesversicherungsanstalt nicht das Unfollentschädigungsverfahren an Stelle des Verletzten gemäß § 113 Abs. 3 des Innalidenversicherungsgesetzes be⸗ treiben, sondern nur einen Erstattungsanspruch gegen⸗ über dem zuständigen Versicherungsträger gemäß §S§ 21, 23 des Invalidenversicherungsgesetzes geltend machen. (2141.)
Die Entscheidungsgründe eines Urteils dürfen sich nicht auf die Wiedergabe des Endergebnisses der Sach⸗ und Rechtsprufung beschränken, sondern müssen auch erkennen lassen, aus welchen Erwägungen das Gericht zu diesem Endergebnisse gelangt ist. (2142.)
Ferner ist ein Bescheid des Reichsversicherungsamts ab⸗ gedruckt, wonach dieses gegen die Auszahlung von Renten durch die Krankenkassen im Rahmen des § 11 Abs. 1 des Gewerbeunfalnversicherungsgesetzes auf Ersuchen der Berufs⸗ genossenschaften nichts zu erinnern hat.
Die Abteilung B (Invalidenversicherung) bringt
Revistonsentscheidungen über den Einfluß völliger Taubdeit auf die Erwerbsfähigkeit eines sonst veitsfähs Mannes (Nr. 1243), über die Auslegung des § 47, ine⸗
besondere übder die Bedeutung des Erwerbs einer neuen Fümg.
keit auf die Rentenentziehung (Nr. 1244), über die Nicht⸗
anrechnung einer in das Jahr 1901 fallenden Krankheitszeit,
während der Versicherte seit dem Mai 1894 nur 12 Marken auf Grund der Versicherungspflicht, alle anderen zur frei⸗ willigen Weuerversicherung verwendet hatte (1245). Ferner werden folgende Rechtssätze ausgesprochen: 8
Der Anrechnung der Krankheitsmwochen, welche sich an eine versicherungspflichtige Tätigkeit anschließen, auf die Warte⸗
it steht der Umstand nicht entgegen, daß die versicherungs⸗
pflichtige Beschäftigung nach Beendigung der Krankheit nicht wieder aufgenommen worden ist. (1246.)
Die Anrechnung von Ersatztatsachen hängt danon abd, mwie sich der Versicherte m der ganzen Zeit, während deren er zu den Versicherten gehörte, hinsichtlich der Verrichtung ver⸗ sicherungspflichtiger Arbeit und der Entrichtung von Beitröügen für diese verhalten hat. Der Umstand, daß der Ersatztatsache
der Anrechnung der Ersatztatsache nicht notmwendig entgegen.
(12477)
Die Anmartschaft aus Beiträgen, die für die Zeit nor dem 1. Januar 1900 gelten, ist nur dann erhalten, wenn sie
s1.h dei ausschließlicher Anwendung entweder des § 32 des
Irmaliditete und Altersversicherungsgesetzes nder des 8 46 des Inmnlidenversicherungsgesetzes auf den ganzen vor dem
Inkrufttreien des Innalidenversicherungsgesetzes liegenden Zeit⸗ Henede Femnaten vi Bilder der Harscher, vie Gemeindevergeiche
und das dem Staat gehörige Inventar.
raum als erhalten erweist. Es ist unzulässig, auf verschiedene vder diesem Zeitpunkt liegende Zeiträume gleichzeitig teils die frühere, mils die neue Gesetzesvorschrift anzumenden. (1248])
*) Dir neben den einzelnen En ischeidungen stehenden eingeklammerten
— die Ziffer an, unter welcher diese in den „Amtlichen 3 * weröffentlicht fsmuwm. b
ganz arbeitsfähigen
Eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des
§ 46 Abs. 2 Ziffer 2 des Invalidenversicherungsgesetzes liegt auch dann vor, wenn der tenbewerber, der eine mehr a wanzigprozentige Unfallrente bezieht, wegen dieses Bezugs hinsichlsch der gleichzeitig verrichteten Lohnarbeit von der Versicherungspflicht sich hat befreien lassen. (1249.)
Die nach § 16 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes den hinterbliebenen Kindern gewährten Renten beruhen auf selbst⸗ ständigen Rechtsansprüchen und kommen bei Prüfung der Frage, inwieweit der § 48 Abs. 1 Ziffer 1 des Invalidenversiche⸗ rungsgesetzes Platz greift, auch dann nicht auf die der Mutter gewährte Hinterbliebenenrente in Anrechnung, wenn die Kinder bei der Mutter wohnen. (1250.)
Die Eigenschaft einer fortlaufenden Geldzahlung als einer Pension oder eines pensionsähnlichen Bezugs im Sinne des § 48 Abs. 1 Ziffer 2 des Invalidenversicherungsgesetzes wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Empfänger ursprünglich nur auf Gewährung gewisser Naturalbezüge Anspruch hatte, und die Geldrente erst später im Wege der Vereinbarung an die Stelle der Naturalien gesetzt worden ist. (1251.)
Die einem Versicherten neben einer Militärpension ge⸗ währte Verstümmelungszulage ist als Pensionsbezug im Sinne des § 48 Abs. 1 Zitser 2 des Invalidenversicherungsgesetzes anzusehen und daher bei Prüfung der Frage, ob und inwie⸗ weit die Invalidenrente ruht, mit zu berücksichtigen. (1252.)
Bei einer Rentenempfängerin, die sich zum Besuche bei ihrer Tochter in Tsingtau aufhält, ist angenommen worden. daß sie ihren „gewönnlichen Aufenthalt im Inlande“ (§ 48 Abs. 1 Ziffer 4 des Invalidenversicherungsgesetzes) behalten hat. (1253.) 8
Beitragsmarken, die von einem Versicherten aus einer eigenen, verloren gewesenen und wiedergefundenen Quittungs⸗ karte herausgelöst und in eine andere, in Gebrauch befindliche Quittungskarte eingeklebt worden sind, sind unter allen Um⸗ ständen, auch wenn ihre erstmalige Verwendung zu Recht erfolgt war, ungültig. (1254.) 8 G
Marken einer zu niedrigen Lohnklasse, die rechtsgültig verwendet, demnächst aber vernichtet sind, und deren Wert erstattet worden ist, ohne daß die Beibringung der entsprechen⸗ den Zahl von Marken der höheren Lohnklasse erfolgt ist oder nachgewiesen werden kann, sind trotz der Vernichtung und Er⸗
sattung als rechtswirksam jedenfalls dann anzuerkennen, wenn der erstatiete Betrag wieder in die Kasse der Versicherungs⸗
anstalt zurückgeflossen ist. Diese Zurückzahlung ist nicht an
die Fristen des § 146 des Invalidenversicherungsgesetzes ge⸗
bunden. (1255.)
Es folgen Uebersichten über den Erlös aus Beitrags. Rentenzahlungen
marken im Februar 1906, sowie über und Beitvagserstattungen der 31. Versicherungsanstalten im Januar 1906. 1lö
Laut Meldung des „W. T. B.“ ist der ausreisende Ablösungstransport für S. M. S. „Condor“ mt dem R.⸗P.⸗D. „Scharnhorst“ am 23. März in Colombo ein⸗ getroffen und hat vorgestern die Reise nach Fremantle (Wess⸗ australien) fortgesetzt. 8 1
Die letzte Staffel des ostafrikanischen Marine⸗ infanteriedetachements ist mit dem Dampfer „Prinzregent⸗ auf der Heimreise vorgestern in Aden eingetroffen und hat an demselden Tage die Reise nach Suez und Port Said fortgesetzt.
S. M. Kbt. „Jaguar“ ist am 23. März in Kiukiang (am Nangtse) eingetroffen und geht morgen von dort nach Nanking. 1 1 8
S. M. Flußkbt. „Vorwärts“ ist vorgestern von Hankau nach Yotschau und dem Tungtingsee abgegangen 11“ 8— 88
“ Deutsche Kolonien.
Aus Windhuk in Deutsch⸗Südwesta „W. T. B.“ zufolge, berichtet.
Reiter Hermann Bahr, geboren am 13. 3. 1882 zu Stuven ; bagen, früher im Husaremegtment Nr. 16, ist am 27. Februar in Namutoni an Lungenentzündung, Reiter Arnp Müller, gedoren am 22. 1. 1883 zu Chemnitz, früber im Kbniglich sächsischen Infantente⸗ regtment Nr. 181, um 18. März im Lazarett zu Okahandja an Lungen⸗ tuberkulose und Gefreiter Friedrich Lange, geboren am 6. 4. 1881 zu Hünnefeld, früher im Ersenbahnregiment Nr. 1, am 19. März in Lazarett 5 wakopmund an Typhus gestorben.
Der Ministerrat hat, nach einer Meldung des
T. B.“, beschlossen, die Parlamentswahlen auf den
Die Wahlen zur Reichsduma vollziehen sich, laut Meldung der „St. Petersburger Telegraphenagentur“ überal, auch in Polen, in guter Ordnung.
— Der Einkommensteuerentwurf läößt, wie die „Handeld⸗ und Industriezeitung“ in Ergänzung ihrer vor⸗ gestrigen Mitteilungen ferner meldet, die diplomatischen Vertrete⸗ des Auslands steuerfrei, zieht aber die anderen in Rußland lebenden Ausländer zur Entrichtung dieser Steuer heran, inie meit sie länger als ein Jahr in Rußland leben oder zu Erwerhs⸗ zwecken hierher kommen. Die Einkommensteuer für diese Aus länder beträgt mindestens 0,7 Prozent bei Einkommen bis zu 100 000 Rubel und steigt progressip bis zu 5 Prozent des Em kommens. Einkommen unter 900 Rubel bleiben steuerfren Der Einkommensteuerentwurf gelangt an die Reichsdumn
— Der kotholische Büschof in Wilna hut Gouvernementsvermaltung die Liste der auf Grund der Kaifer lichen Verfügung über die religiöse Duldsamkeit zum Katholz zismus übergetretenen Personen mitgeteilt, ihre Zahl belauf sich auf über 20 000. 8
Die „St. Petersburger Telegraphenagentur“ verbreitt ferner folgende Meldungen. 88
In Kutlakaln in der Nähe von Miga drangen vorgestern an mit Revulvern bewaffnete Männer in das Gemeindeverwaltunee gebäude ein, entwaffneten den Pulizeibeamten und einen reibe
Dem Beztek Katlakaln wegen dieses gegen das Gebaube der Bezirksveꝛwaltung ausgefürr Angriffs eme Strafe von 3900 Rubeln auferlegt worden. . Das Milstärgericht in Tambow verurteilte den Mörder de Gonvernemrents ate Lonennvoly, Spiribonow, zum Tode durch
Stcarg, peichloß jenoch, mit der Vorlage des Urteils zur Beitätig
chriftstück einzure das fin mildernde Umstände plädiert.
eiwas verschuldet hätten.
8 ““ * 15
In der Nähe von Tiflis wurde vorgestern die und ein Polizist, der sie begleitete, getötet; der Post letzt. 10 000 Rubel wurden gestohlen.
Italien.
In der vorgestrigen Sitzung der Deputiertenkammer wurde die Regierung über die Vorkommnisse während des Ausstandes in Scorrano und Muro Leccese interpelliert. W
88
in wurde ver⸗
eer Ministerpräsident Sonnino erklärte, nach dem Bericht des
„W. T. B.“ Ausständige hätten in Scorrano den Versuch gemacht, einige Fabriken zu schließen, den Soldaten die Gewehre zu entreißen und Steine gegen die Soldaten geworfen. Letztere hätten in die Luft ossen; zwei Manifestanten seien getroffen worden, von denen einer ge⸗
orben sei. Er, der Ministerpräsident habe einen Beamten nach dem Tatorte
zur Untersuchung der Vorgänge abgesandtund erwarte weitere Auskunft. In Muro Leccese hätten Ausständige ebenfalls versucht, die Fabrik zu schließen. Auf beiden Seiten seien Schüsse gewechselt worden, durch die sowohl auf seiten der Soldaten, wie auf seiten der Ausständt en einige Leute verwundet worden seien, jedoch niemand ernstlich. ie Behörden von Scorrano und Muro Leccese seien dabei behilflich ge⸗ wesen, eine Aussöhnung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern herbeizuführen. Es handele sich dabei um peinliche Tatsachen, die die traurige Lage dieser Gegenden klar vor Augen führten. Die vorerwähnte Truppenabteilung habe ihre Pflicht getan, über⸗ dies sei ihr Eingreifen infolge der großen Anzahl der Ausständigen unvermeidlich gewesen. Nur Maßnahmen auf wirtschastlichem Gebiete würden eine Besserung der Lage herbeiführen können. Der Justiz⸗ minister Sacchi fügte hinzu, die Gerichtsbehörde nehme eine Unter⸗ suchung vor, gemäß den Gesetzen und ohne Vorurteil zu Gunsten oder zum Schaden irgend jemandes. Er wünsche, daß die Unter⸗ suchungen rasch vonstatten gehen. Was die Frage der Verantwort⸗ lichkeit für die Vorgänge betreffe, so müsse man zunächst weitere und genauere Meldungen abwarten. Nach Erwiderungen der Interpellanten erklärte Sonnino, der Präfekt habe auf eine Aussöhnung bin⸗ gearbeitet, und zwar in einigen Orten mit Erfolg. Er, der Minister⸗ präsident, habe die Verpflichtung, über der unbedingten Achtung vor den Gesetzen zu wachen, die jederzeit, in jedem Falle und von jedermann zu bezeigen sei. Er könne das Vorgehen der Beamten nicht tadeln, solange nicht erwiesen sei, daß diese 8 Er versichere, daß die Verantwortlich⸗ keit für die Vorgänge werde festgestellt werden. Aber die aufrich⸗ tigste Achtung vor dem Recht auf Ausstand könne sich doch nicht zu
einem Verstoß gegen die Freiheit der Arbeit umwandeln, und Gewalt⸗
tätigkeiten wuͤrden niemals zugelassen werden. Er appelliere an die
Mititarbeit aller Wohlgesinnten ohne Unterschied der Partei, damit
2 Bevölkerungskrelse aus ihrer mißlichen wirtschaftlichen Lage be⸗ t werden. Die Sitzung wurde hierauf geschlossen. Spanien. Zur Unterdrückung der carlistischen Bewegung, die
sich in den Grenzgebieten von Ampurdan und Cerdana bemerkbar gemacht hat, ist vom Kriegsminister, nach einer Depesche des „W. T. B.“ aus Barcelona, die Formation von zwei gemischten Brigaden angeordnet worden.
Türkei.
Der Präfekt von Konstantinopel Redwan Pascha ist, einer Meldung des „Wiener Telegr.⸗Korrespondenzbureaus“ zufolge, am Freitagabend in einer Vorstadt Konstantinopels von zwei Personen aus Privatrache getötet worden. An Stelle des
Ermordeten ist Reschid Pascha zum Präfekten ernannt
worden.
Schweden.
Der Reichstag hat, wie „W. T. B.“ meldet, vorgestern
in gemeinsamer Abstimmung mit 189 gegen 173 Stimmen beschlossen, daß die Maiszölle unverändert bleiben sollen.
Die Minorität
für Zollfreiheit auf ungemahlenen Mais eingetreten. 8 Gar
war
Amerika.
Der amerikanische Arbeiterbund hat nach einer Meldung des „W. T. B.“ aus Washington die Aufstellung eigener Kandidaten für den Kongreß beschlossen. Der Bund, der uüͤber eine weit ausgedehnte Organisation verfügt, hat bisher die Republikaner unterstützt, macht diesen jedoch den Vorwurf, die Interessen der Arbeiterpartei vernachlässigt zu
Ein Telegramm des „Imparcial“ aus Melilla erklärt die Nachricht der „Times“, daß der Prätendent in der Nähe von Fez sich befinde, für 8 Die Truppen des Sultans sind an den Ufern des Laumlayaflusses zusammengezogen. Der marokkanische Regierungsdampfer „Turki“ hat abermals, aber ohne Erfolg, die Faktorei Marchica beschossen. 8
Parlamentarische Nachrichten.
Der Schlußbericht über die vorgestrige Sitzung Reichstags befindet sich in der Ersten Beilage. G
— Die heutige (75.) Sitzung des Reichstags, welcher der Staatsminister, Staatssekretär des Reichsmarineamts, Admiral von Tirpitz und der stellvertretende Direktor der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts Erbprinz zu Hohen⸗ lohe⸗Langenburg beiwohnten, eröffnete der Präsident Graf von Ballesrem Se Worten:
Ich habe Ihnen die Mitteilung zu machen, daß der Zweite 1798 Vizepräsirent Dr. Paasche erkrankt ist. Da leider zu befürchten ist, daß diese Krankheit nicht in den nächsten Tagen behoben werden wird, so tritt an das Präsidium die Sorge heran, ob es immer, da es nun auf nur vier Augen beruht, im stande sein wird, seine Pflicht zu erfüllen. Ich möchte daher, wie schon in früheren Fällen geschehen, an die Herren Kollegen die Bitte richten, während der Sitzung eine Vereinbarung zu treffen und mir vielleicht im Laufe der Sitzung einen Antrag einzureichen, daß wir einen sogenannten Aus⸗ hilfspräsidenten ernennen.
Der Abg. Mittermeier (wirtsch. Bgg.) wurde wegen einer bei einem Eisenbahnunfall erlittenen Verletzung beurlaubt.
Auf der Tagesordnung stand pemach der dem Hause zu⸗ gegangene Ergänzungsetat zu dem Etat für 1906, in dem die Mehr(ostes für die Umwandlung der deutschen Ge⸗ sandschaft in Tokio in eine Botschaft, das Gehalt für einen Generalkonsul in Korea anstatt des bisherigen Minister⸗ residenten, sowie 6 330 500 ℳ für die Vervollständigung des deutschen Eisenbahnnetzes im Interesse der Landesverteidigung gefordert werden.
Der Ergänzungsetat ging auf Antrag des Abg. von Normann (d. 8 ) an die Budbgetkommission.
Darauf wurde die zweite Lesung des Kolonialetats fort⸗ gesetzt mit dem Spezialetat für das Schutzgebiet Neu⸗Guinea.
.
4₰ angefallen 0
8 89 88
Abg. Erzberger (Zentr.): Die Bevölkerung der Kolonie Neu⸗
Guinea umfaßt nur 466 „ darunter 148 Deutsche, und unter letzteren 25 Beamte, 71 Kaufleute und 52 Farmer. ir haben also auf 14 Deutsche bereits einen Beamten, ebenso auf 2 Farmer. Dieser jahlreiche Beamtenapparat zeigt bereits seine Konsequenzen darin, daß, während die eigenen men der Kolonie nur 131 000 ℳ betragen, der Reichzuschuß 1 168 163 ℳ beträgt, 75 % sämtlicher Ausgaben also vom deutschen Volke getragen einen Farmer in Neu⸗Guinea kommt ein jährlicher Zuschuß des Reichs von 22 000 ℳ Wir würden besser kommen, die ze als Reichspensionäre zurückzuberufen. Die Kolonie wird ch nicht zu einer Plantagenkolonie entwickeln. Der Bismark⸗ Archipel und das Kaiser⸗Wilhelmland haben eine Einfuhr von 2,2 Millionen Mark und eine Ausfuhr von 1 264 000 ℳ Die Aus⸗ fuhr ist also so groß wie der Reichszuschuß. Ein Kaufmann, der so arbeitete, wäre in kürzester Zeit bankerott, und im letzten Jahre ist der Ausfuhrhandel noch um ½ Million Mark zurückgegangen, weil man die Zölle auf Tabak und andere Produkte etwas erhöht hat. Auch die Copraausfuhr hat abgenommen. Soll bei dieser traurigen Perspektive das Deutsche Reich noch diesen Reichszuschuß aus⸗ geben? Es ist die Zeit gekommen, diese Ausgaben einzu⸗ schränken. Die Paluitgesellschaft hat jetzt auf ihre Hoheits⸗ rechte verzichtet und damit ist der letzte Rest des Bismarchschen Kulturideals von dem regierenden Kaufmann verschwunden. Und wie wird in den Kolonien selbst gewirtschaftet, für welche Zwecke wird das Geld des Reichs ausgegeben? Ich bitte jetzt um volle Auf⸗ klärung über die Affaire des Landeshauptmanns Brandeis. Die einge⸗ reichte Beschwerde enthält schwere Anschuldigungen, es ist mir 29 nicht bekannt geworden, daß, wie im Fall des Gouverneurs von Putt⸗ kamer in Kamerun, eine Anklage wegen Beleidigung erhoben oder eine Disziplinaruntersuchung eingeleitet worden ist. Unter anderem sollen ersparte amtliche Gelder nicht als solche eingetragen, sondern für andere Ausgaben verwendet sein. Die Tatsache, daß der Landeshaupt⸗ mann Brandeis die verhängten Prügelstrafen nicht in das Strafiournal hat eintragen lassen, beweist, daß er sich bewußt war, daß er diese Strafen nicht vollstrecken laffen 618692 Die Eingabe eines Beamten, der heute noch in der Kolonialabteilung beschaͤftigt ist, behauptet, daß der Landeshauptmann sich einfach über Gesetz und Ordnung hin wegsetze. Hat auf Grund dieser Eingabe eine Untersuchung statt⸗ gefunden? (Schluß des Blattes.)
Dem Fere ist der nachstehende Gesetzentwurf eines Gesetzes gegen die Verunstaltung der Straßen und Plätze in geschlossenen Ortschaften nebst Be⸗ gründung zugegangen: 8
1.
Für eine geschlossene Ortschaft kann durch Ortsstatut festgestellt werden, daß Bauausführungen, welche die Straßen und Plätze ver⸗ unstalten, nicht vorgenommen werden dürfen. Insbesondere können an Straßen und Plätzen von hervorragender geschichtlicher oder künst⸗ lerischer Bedeutung Bauten und bauliche Veränderungen verboten werden, sofern durch sie die Eigenart des Straßenbildes beeinträchtigt werden würde.
Durch die auf Grund des Ortsstatuts aufgegebenen Aenderungen des Bauentwurfes dürfen die Kosten der Ausführung nicht wesentlich vermehrt werden. 9;
Bei der Aufstellung des Entwurfs für das Ortsstatut hat der Gemeindevorstand Fagbeft zu hören. Das Ortsstatut bedarf der Bestätigung des Bezirksausschusses. Für die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf liegt die Bestätigung des Statuts den zuständigen Ministern ob.
Nach erfolgter Bestätigung ist das Statut in ortsüblicher Art bekannt zu machen. 81 1“ 58 1
Polizeiliche Verfügungen, durch welche die Bauerlaubnis auf Grund der nach diesem Gesetze ergangenen ortsstatutarischen Vor⸗ schriften versagt wird, sind nach Anhörung des Gemeindevorstands zu erlassen. Deser hat zuvor das Gutachten einer besonderen Gemeinde⸗ kommission einzuholen, über deren Zusammensetzung, Seglendesge auch hinsichtlich der Beteiligung von Sachverständigen, das Nähere in dem Statut zu bestimmen ist. 11““ .“
“ — 2
Bei der am 21. d. M. vorgenommenen Reichstags⸗ ersatzwahl im Wahlkreise Pfalz 6 wurden, laut amt⸗ licher Meldung, im ganzen 25 495 Stimmen abgegeben. Davon erhielten Bürgermeister Schmidt⸗Odernheim (nl.) 7557, Kaufmann Klement⸗Kaiserslautern (Soz.) 7547, Gutsbesitzer Dr. Roesicke (Bund der Landwirte) 6595, Pfarrer Kempf (Fenfnn 3785 Stimmen. Mithin findet Stichwahl zwischen den beiden ersteren statt.
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Nr. 18 des „Zentralblatts für das Deutsche Reich“, herausgegeben im Reichsamt des Innern, vom 22. d. M., hat folgenden Inhalt: 1) Zoll⸗ und Steuerwesen: Bekanntmachung des Reichs⸗ kanzlers zum Handels⸗ und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich⸗Ungarn. — Uebereinkommen über die Zollabfertigung im Eisenbahnverkehr. — Uebereinkommen über die Anwendung des Schiffsverschlusses. — 2) Medizinal⸗ und Veterinärwesen: Noten. wechsel wegen der veterinären Behandlung des Rindviehs im Grenz⸗ verkehr und der Festsetzung von Normalgewichten für solches Rind⸗ vieh. — Uebereinkommen über die Desinfektion der Eisenbahn⸗ viehwagen.
Deutsche Seefischereistatistik.
Die nach § 6 Ziffer 2 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 zollfreien, von deutschen Fischern und von Mannschaften deutscher Schiffe gefangenen und an das Land gebrachten Fische, Robben, Wale und anderen Seetiere sowie die davon gewonnenen Erzeugnisse sind nach § 1 des Gesetzes, betreffend die Statistik des Waren⸗ verkehrs mit dem Auslande, vom 7. Februar 1906 vom 1. März 1906 ab für die deutsche Seefischereistatistik anzumelden. Ob die Seetiere an der deutschen Küste oder auf See (in der Küsten⸗, See⸗ und Hochseefischerei) gefangen sind, ist für die An⸗ meldung gleichgültig. Es genügt mündliche und monatliche An⸗ meldung, und zwar letztere auf Grund der Schiffstagebücher oder durch Besge Nachweise nach Anordnung der obersten Landesfinanz⸗ behörden. Die Anmeldung hat nach § 12 der Seefischereizollordnung und, soweit Frischfisch4ang in Betracht kommt, bei derjenigen An⸗ meldestelle 8 erfolgen, in deren Bezirk der letzte Fang des Monats an das Land gebracht worden ist. Erleichterungen können die Haupt⸗ ämter an der Grenze zugestehen. Die Anmeldung erstreckt sich auf die Hauptarten, die Menge und den annähernden Wert der ge⸗ fangenen und an das Land gebrachten Seetiere sowie der davon ge⸗ wonnenen Erzeugnisse.
Fischereigesellschaften haben die von ihren Fischern usw. ge⸗ fangenen und an das Land gebrachten Seetiere (Fangergebnisse) sowie die davon gewonnenen Erzeugnisse, die nicht zur öffentlichen Ver⸗ steigerung Ken anzumelden. .
Werden die an das Land gebrachten Seetiere sowie die davon gewonnenen Erzeugnisse öffentlich versteigert, so haben an Stelle der
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deutschen Fscher oder der Fischereigesellschaften die vereidigten Ver⸗ ie vebenza vorzunehmen.
steigerer (Auktionatoren, Verkäufer)
Das Nähere über die Art der Anmeldung sowie über die zur Anwendung gelangenden Vordrucke, die den beteiligten Filcherrigfel. . und vereidigten Versteigerern vom Kaiserlichen Statistischen
mt kostenfrei zu liefern sind, wird das Kaiserliche Statistische Amt nach Einvernehmen mit den beteiligten Kreisen festsetzen.
Im Laufe des März wird für das Nord⸗ und Ostseegebiet die Festsetzung der Hauptarten der anzumeldenden Seetiere und der davon gewonnenen Erzeugnisse erfolgen. die Hauptarten der in den bisherigen Statistiken der vereidigten Ver⸗ steigerer aufgeführten Seetiere, für das Ostseegebiet die in den bisher bierüber erschienenen Statistiken aufgeführten berücksichtigt werden können.
Verwogene Fische werden dem Gewicht na nicht verwogene nach Stückzahl, Stiege, Wall, der sonst üblichen Einheit bei der nachgewiesen.
Bei Zuwiderhandlungen werden gemäß § 17 des Gesetzes vom 7. Februar 1906 Ordnungsstrafen bis zu 100 ℳ verhängt.
Die Fan sge ge sowie die davon gewonnenen Erzeugnisse sind
in Kilogramm örben oder nach nmeldestelle angemeldet und
von der statistischen Gebühr befreit. Die Anmeldungen dürfen nur für die Zwecke der amtlichen
Für das Nordseegebiet werden dabet
auptarten im wesentlichen
gegen die Anmeldepflichtigen 8
Statistik „benutzt werden; eine Verwendung zu anderen Zwecken ist
durchaus unzulässig.
Allmonatlich wird das Kaiserliche Statistische Amt auf Grund der eingegangenen Nachweisungen eine Zusamme nstellung der von deutschen Fischern und von Mannschaften deutscher Schiffe gefangenen und an das Land gebrachten Fische usw. veröffentlichen. werden Jahreszusammenstellungen veröffentlicht werden.
Die landwirtschaftlich genutzte Fideikommißfläche in Preußen 1903.
Eine unmittelbare Auskunft darüber, welcher Teil der landwirt⸗ schaftlich genutzten Fläche Preußens fsaegter efens gebunden ist, gibt die amtliche preußische Fideikommißstatistik, die lediglich zwischen Fidei⸗ kommißbesitz überhaupt und fideikommissarisch gebundenen Waldungen unterscheidet, nicht. Indeg ist zu berücksichtigen, daß ein Hauptunterschied zwischen dem Fideikommiß⸗ und dem sonstigen Grundbesitze in der ver⸗ hältnismäßig viel stärkeren Bewaldung des ersteren besteht. Scheidet man nun sowohl bei der Gesamt⸗ wie bei der Fideikommißfläche die zu⸗
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sebürigen Waldungen aus, so dienen von den auf beiden Seiten ver⸗
leibenden Flächenbeständen nicht sehr erheblich voneinander ab⸗ weichende Bruchteile landwirtschaftlichen Zwecken und kann man bei
Gegenüberstellung der nicht aus Wald bestehenden Fideikommißfläche
und der Gesamtfläche ohne deren Waldungen einigermaßen zuver⸗ lässige Schlüsse auf das Mindestmaß des landwirtschaftli Fideikommißgeländes ziehen. Ende 1903 betrug nach der „Stat. Korr.“ die Fideikommißfläche 1 mit ohne mit ohne “ Wald Wald Wald Wald Utec ear gs. Hagsertteüle der Hesentels er Gesamtfläche b82 esamtfla bezirk mit ohne belirt mit ohne Wald Wald Wald Wald . 6,9 5,8 Schleswig 7 b annover. ildesheim üneburg. Stade .. Osnabrück Aurich. Münster Minden. Arnsberg Cassel .. Wiesbaden. Koblenz.. Düsseldorf. Erier.. Aachen.. Sigmaringen. 21212 iim Staate Nimmt hiernach im Gesamtstaate die Fideikommißfläche über⸗ haupt gerade ein Sechzehntel der ganzen Staatsfläche ein, so sinkt dieser Anteil, wenn man hier wie da die Waldungen nicht mit⸗ berücksichtigt, auf unter ein Zwanzigstel herab. Auch in sämtlichen einzelnen Landesteilen erscheint nach obiger Zusammenstellung infolge des Waldreichtums der Fideikommisse deren Ausdehnung bei Aus⸗ scheidung der Forsten verhältnismäßig geringer als bef deren Ein⸗ beziehung. Da, wo die Fideikommisse besonders viel Wald enthalten, sind sie mit diesem häufig um ein mehrfaches stärker an der ganzen Fläche des betreffenden Gebiets betetligt als ohne ihn aus Waldungen bestehenden Gesamtfläche, so vor allem in den Hohen⸗ zollernschen Landen, aber au Lüneburg, Osnabrück, Arnsberg, Trier und Aachen. Umgekehrt sind die vnehs⸗ da, wo die Fideikommißbewaldung nicht gerade be⸗ deutend ist, zumeist verhältnismäßig unerheblich, so in den Bezirken Stralsund, Schleswig, re Stade und Aurich. Mit ziemlicher Sicherheit läßt sich nun aus obenstehender Ueber⸗ sicht folgern, daß der Anteil der Fideikommisse an der landwirtschaft⸗
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Königsberg *) Gumbinnen *). Allenstein*) 1,I-H Marienwerder. Stadt Berlin. Potsdam Frankfurt Stettin. Köslin. Stralsund Posez . Bromberg. . egnitz. Ovppeln.. Magdeburg. Merseburg.
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lich genutzten Gesamtfläche erst in drei Regierungsbezirken, Breslau.
Oppeln und Stralsund, mindestens ein Zehntel, im Bezirk Stralsund allerdings nahezu schon ein Fünftel, anderseits in den Bezirken Trier, Allenstein, Stade, Aachen, Gumbinnen und Lüneburg noch nicht oder nicht viel über ein Hundertstel beträgt und jedenfalls auch im Gesamt⸗ staate ein Zwanzigstel nicht übersteigt, im allgemeinen also noch ver⸗ hältnismäßig gering ist.
8 Zur Arbeiterhewegung. 8
Die Landschaftsgärtner Groß⸗Berlins (bval. Nr. 65 d. Bl.) hielten am Freitagahend eine Mitgliederversammlung ab zur weiteren Beratung in Sachen der Lohnbewegung. der Arbeitgeber ist, der „Voss. Ztg.“ zufolge, noch nicht eingegangen. Es wurde folgender Beschluß gefaßt. „Die Anwesenden verpflichten sich, dafür einzutreten, daß kein Landschaftsgärtner innerhalb der nächsten 14 Tage unter 50 ₰ Stundenlohn Arbeiten übernehme, die Gartenarbeiter nicht unter 45 ₰ und die enkscheidende Verfammlung Anfarg April stattfindet.“
Ueber den Ausstand auf den Schlesischen Kohlen⸗ und Kokswerken (vgl. Nr. 64 d. Bl.) wird der „Schles. Ztg.“ aus Fellhammer vom 22. März folgendes berichtet: Bereits dierzehn Tage befinden sich rꝛund 2500 Mann der Belegschaft im Ausstande, und eine Aufhebung des Streiks ist noch gar nicht ad⸗ zusehen. Die Lage wird immer ernster. Zum dritten Male wurde am Mittwoch die Lohnkommission bei der Weekk⸗ direktion mit ihren Forderungen vorstellig, aber wieder der⸗ geblich, obgleich die Bergarbeiter jetzt von einem Minimal⸗ lohne absehen wollten. Die Direktion war zu weiteren Zugeständetffem. wie die bereits gemachten, nicht zu bewegen und erklärt außerdemn, datz sie nicht in der Lage sei, die gesamte Belegschaft sofvat wieden am⸗ fahren lassen zu können. Die Arbeiter verharren desbald auf idren Forderungen und wollen nunmehr das Königliche Oderdengamt umn Vermittlung anrufen. In vier heute abgehaltenen wurde einmütig die Fortsetzung des Ausstandes derchloffem.
Der Ausstand der Sal inenarbeiter in Didatze wgl. Nr. 88 d. Bl.) ist, wie die „Frkf. Ztg.“ erfährt, deendet. 8
In Wien fand, wie „W. T. B.“ meldet, geliten dorm cine von etwa 3000 Werkstättenarbeitern Huchte Schuhmacher⸗
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*) neuer Einteilung.
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