8
Erfolg begleitet gewesen. Der steuerfreie Verbrauch betrug nämlich in den Kampagnen
1887/88 387 568 Hektoliter
888/89 431 294 1 531 375 519 104 551 300 606 670 664 394
1896/97 1897/98 1898/99 1899 /00 1900/01 1901/02 1902/˙03
889 433
989 966 1 043 133 1 155 869 1 110 050 . 1 278 712 1894/95 718 806 1903/04 1 391 895 1895/96 808 279 1904/05 1 402 334
Teilt man diese 18 Jahre in 3 Perioden à 6 Jahre, so ergibt sich als durchschnittlicher Verbrauch für die Periode
1887/88 bis 1892/93 . . . . 1893/94 „ 1898,99 . . . . 823 0565 „ 1899,00 1904/05 . . . 1 230 332 .„
Die Steigerung des Verbrauchs stellt sich prozentual wie folgt: Von der 4 zur 2 Periode wie 100 zu 18 2 „ 2. 2 3. 9 0U .
Vor dem Bestehen der Zentrale hat also eine Steigerung um 63 %, nachdem eine Steigerung um nur 50 % stattgefunden.
Damit dürfte die stets mit Vorliebe wiederholte Behauptung, daß die Zunahme des steuerfreien Verbrauchs durch das Wirken der e besonders intensiv pewesen sei, am besten widerlegt sein.
jelfach ist zur Motivierung der hohen Spritpreise, die die Zentrale den Abnehmern rechnete, behauptet worden, daß die Zentrale hierzu aus dem Grunde genötigt sei, weil sie bei Abgabe von denaturiertem Spiritus zum steuerfreien Verbrauch Opfer bringe. Daß von solchen Opfern bei exakter Prüfung der Sachlage nie die Rede gewesen sein kann, ergibt sich aus folgendem:
Die Preise für denaturierten Spiritus rekrutieren sich aus den gezahlten Verwertungspreisen abzüglich der rückvergüteten Maischraum⸗ und Brennsteuer im Betrage von 16 + 6 ℳ = 22 ℳ und dem Zuschlage von 1 ℳ für Denaturierungsmittel. Danach ergibt sich
für 870 % igen Brennspiritus:
Preis:
867 458 Hektoliter
504 552 Hektoliter
Verdienst: 4,66
Selbstkosten: 17,84 17,84 5,16 111“ 15,66 5,84 14,52 9,48 14,52 16,98
1899/00
1899/00 1899/00 1900/7,01 . 1901/02F 1901/022 1902/03. 20,— für 90 % igen Brennspiritus: 1903/04 25,— 1903/04 2. 20. 10. 1905 O 25,— 18,90*) 6,10
Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, daß von Opfern, die die Zentrale beim Verkauf von Brennspiritus gebracht hat, nicht die Rede sein kann, vielmehr hat sie einen noch erheblich größeren Verdienst bei der Abgabe gehabt, als dem event. Zwischenhändler oder dem Detailverkäufer übrig geblieben ist.
Für die Art der Behandlung, die die Detaillisten und Drogisten, die gezwungen sind, Brennspiritus zu führen, von der Zentrale über sich ergehen lassen müssen, ist ein Zirkular einer die entrale vertretenden
irma an die Detailverkäufer der betreffenden Stadt charakteristisch. s heißt darin:
22,99 22,99 12,01
für Spiritusverwertung zu
eines Schreibens der Zentrale Pirit. wertund Verkaufspreise für Flaschen⸗
übersenden, aus dem sie die
spviritus am 21. Oktober 1905 und den Ihnen zugebilligten
Verdienst zu ersehen belieben.“
Der gleichzeitige Brief der Zentrale lautet:
„Wir benachrichtigen Sie hierdurch, daß wir am 20. d. M. mit Gültigkeit vom 21. d. M. ab unsere Preise für de⸗ naturierten Branntwein herabsetzen werden. Von diesem
eitpunkt ab sind die Wiederverkaufspreise 26 ₰ pro neznafliterlasche à 90 %, 29 ₰ pro Originalliterflasche
à 95 %. Detailpreis 30 bezw. 33 ₰. — In Anbetracht der sehr hohen Spesen, welche uns das Flaschenverkaufs⸗ system auferlegt, sind wir nicht in der Lage, den Wieder⸗ verkaufspreis in demselben Maße, wie den Detailpreis herabzusetzen. Wir halten auch bei dem niedrigeren Wert⸗ nde der Ware einen Detailnutzen von 4 ₰ pro Liter⸗ flasche für angemessen, na⸗ Preise, wie die gleichzeitig in Aussicht genommene Belebung des Geschäfts in Spiritusapparaten (Lampen, Oefen, ochern usw.) ein rasches Anwachsen des Verbrauchs zur Folge haben und die gesteigerten Umsätze den Brennspiritus⸗
verkauf zu einem lohnenden gestalten werden.“
Unter der Berücksichtigung des Umstands, daß Bruch unvermeidlich ist, und mit dem Detailverkauf eine ganze Reihe von Spesen für den Detaillisten verbunden sind, wie Fahrlohn, event. Abtragen, Zeit⸗ verlust usw., kann von einem Verdienst beim Detailverkauf für Brenn⸗ spiritus in Wahrheit gar keine Rede mehr sein. Erwähnt man ferner, daß der Detaillist, der keinen Buchkontrolle gefallen lassen muß, Kreisen durchaus verständlich.
Fassen wir nach obigem die Einwirkung, die die Preispolitik der Zentrale auf den Konsum gehabt, zusammen, so ergibt sich folgendes:
1) Der Konsum von Spiritus zu Trinkzwecken ist erheblich zurückgegangen. 1 WE“ 2) Auch der Verbrauch von Branntwein zur Essigfabrikation weist eine rückgängige Tendenz ausf. b Der steuerfreie Verbrauch von Branntwein, vornehmlich zu Brennzwecken, weist f, je , diese Steigerung noch um 13 % hinter der Steigerung, die der Verbrauch unter der Herrschaft des freien 2 arktes ge⸗ habt hat, zurück.
Besondere Erfolge auf irgend einem Gebiet des Spiritus⸗ verbrauches hat die Zentrale also nicht herbeizuführen vermocht, im Gegenteil erweisen die Zahlen, daß seit dem Bestehen der Zentrale der Verbrauch vollständig rückgängig, oder aber bestenfalls knapp in den Grenzen der frühren Jahre geblieben ist.
so ist die Erbitterung in diesen
„Wir erlauben uns, Ihnen nachstehend eine Abschrift V
namentlich, da die neuen billigen
mehr noch, als in früheren Jahren,
Nutzen an dem Verkauf hat, sich noch die
zwar eine Steigerung auf, jedoch bleibt
Höhe zu erhalten.
Das Verhalten der Zentrale gegenüber ihren Abnehmern.
Wir haben bereits oben dargelegt, daß die Zentrale als Spiritus⸗ bezw. Spritverkäufer ein vollständiges Monopol besitzt. Die ringfreie Konkurrenz macht nur einen so geringen Bruchteil der Gesamt⸗ produktion aus, daß von ihr ein auch nur geringer Einfluß auf dem Markte nicht zu spüren ist. Am besten geht das wohl schon daraus hervor, daß auch für die Preise ringfreier Ware als Basis der jeweilige Zentralepreis gilt. Darüber wird — wenigstens in Roh⸗ spiritus — ein nicht unerhebliches Aufgeld gezahlt, dessen Höhe ver⸗ schieden ist, je nach dem Angebot oder der Nachfrage in ringfreier Ware. Es ist ungemein bezeichnend für die Beurteilung der Zentrale seitens der Abnehmer, daß sie, selbst mit Opfern, wenn irgend angängig ihren Bedarf in ringfreier Ware zu decken suchen. Das geschieht hauptsächlich aus dem Grunde, um nicht zu dauernder Ge⸗ schäftsverbindung mit der Zentrale gezwungen zu werden (vergleiche das nachfolgende betr. Rabattsystem) und dadurch in eine geschäftli Abhängigkeit von der Zentrale zu geraten, die beinahe jede Selb⸗ ständigkeit, jede kaufmannische Disposition im eigenen Geschäft ausschließt: 3
Wie das im einzelnen erfolgt,
1) Die Zentrale hat, um die Abnehmer dauernd an sich zu fesseln, besonders aber um sie zu verhindern, ihren Bedarf aus der ringfreien Produktion zu decken, die Abnehmer in ihrer größeren Mehrzahl zum Abschluß mehrjähriger Kontrakte gezwungen. Das geschab auf die Weise, daß sie ihnen andernfalls die Lieferung von Ware entweder ganz verweigerte (aus Elsaß⸗Lothringen berichtet) oder ihnen Preise machte, die erheblich höher waren, als diejenigen, die sie ihren kontraktlich gebundenen Abnehmern offerierte. Die Zentrale hat das erreicht durch ihr Rabattsystem. Sie gewährt ihre Rabatte nur, wenn sich der Kontrahent auf mindestens ein Jahr zur Abnahme seines gesamten Bedarfs bei der Zentrale verpflichtet. Nach Ablauf dieses Jahres zahlt ihm die Zentrale jedoch nur 50 % des ihm zu⸗ stehenden Betrages aus und die anderen 50 % erst bei Verlängerung des Kontraktes um ein ferneres Jahr. Ein Abnehmer, der den Kontrakt also nicht verlängert, verliert die Hälfte seines Rabattes.
Rigoroser noch ist das Vorgehen bei der Abgabe von Branntwein zur Essigfabrikation. Die Gewährung des Essigrabattes seitens der Zentrale setzt voraus, daß sich der Abnehmer bis September 1908 kontraktlich zur dauernden Abnahme seines gesamten Bedarfs auch an Sprit und Brennspiritus der Zentrale gegenüber verpflichtet. Außer⸗ dem wird von ihm verlangt, daß er im Falle des Verkaufs seines Geschäfts sich verpflichtet, seinen Geschäftsnachfolger in den mit der Zentrale geschlossenen Kontrakt eintreten zu lassen, widrigenfalls er sich einer erheblichen Konventionalstrafe aussetzt. 3
Besonders drückende Bedingungen macht die Zentrale bei der Ab⸗ gabe von Brennspiritus, worin sie ein ausschließliches Monopol besitzt. Sie verlangt nämlich, daß
sei nachstehend kurz skizziert:
ihr jederzeit von den Abnehmern des Brennspiritus Einsicht in deren Büchern zusteht, um kontrollieren zu können, ob der betr. Abnehmer event. an Detaillisten weiter verkauft hat, die den bekannten Verpflichtungsschein der Zentrale nicht unter⸗ schrieben haben. Detaillisten, die diesen Schein nicht unterschrieben haben, sollen nämlich, so bestimmt die Zentrale, keinen Brennspiritus von irgend einer Seite erhalten. 8
Hierin liegt ein ausgesprochenes Bovkottsystem, das, ganz ab⸗ gesehen von der Verwerflichkeit eines Boykotts überhaupt, an sich eine merkwürdige Illustration zu der Behauptung der Zentrale bietet, sie habe auf alle Weise und mit allen Kräften und teilweise unter Opfern
den Verbrauch an Spiritus zu Brennzwecken zu fördern versucht.
2) Hat sich ein Abnehmer auf mehrere Jahre kontraktlich ver⸗ pflichtet, so ist er dennoch nicht allen Schwierigkeiten enthoben. Die Zentrale stellt es ihren Abnehmern nämlich nicht frei, ihre Ware von einer ihnen etwa zusagenden Spritfabrik beziehen zu können, sondern weist den Kunden einer Spritfabrik als dauernden Abnehmer zu. Daraus ergeben sich für die Abnehmer höchst lästige Folgen. nämlich die Spritfabrik eine dem Abnehmer nicht zusagende Ware liefert, die sein Fabrikat der Konkurrenzfabrikation gegenüber minder⸗ wertig macht, also den Abnehmer in seiner Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigt, so ist er doch nicht in der Lage, eine Aenderung herbei⸗ führen zu können, da die Zentrale, wie vorgekommene Fälle erweisen. entweder den Anspruch auf Lieferung seitens einer anderen Fabrik rundweg ablehnt, oder aber als Bedingung höhere Preise als die üblichen bransprucht. Ja, in einem Falle machte der Gesellschafter der Zentrale den Abnehmern, die von ihnen Sprit bezogen, direkte Kon⸗ kurrenz bei deren eigenen Kunden in Kognak, Branntwein und Likören. Es soll vorgekommen sein, daß diesen Kunden seitens jener Sprit⸗ fabrik die Lieferung von Sprit nur unter der Voraussetzung in Aus⸗ sicht gestellt wurde, daß sie ihren Bedarf an Kognak und Likören von jener Spritfabrik bezögen. Also nicht nur wurde den Kontrahenten der Zentrale eine sie nicht befriedigende Ware geliefert, sie mußten auch, ohne daß auf Beschwerde seitens der Leitung der Zentrale eine Aenderung dieses Zustandes herbeigeführt wurde, sich die Konkurrenz jener Spritfabrik gefallen lassen. 1 2
3) Bei den ständig wechselnden Preisen der Zentrale macht sich das Bedürfnis geltend, zu Preisen, die jeweilig akzeptabel erscheinen, sich mit genügend Ware auf längere Zeit, wenigstens auf mehrere Monate zu versehen. Da der Zentrale jedoch offensichtlich daran gelegen ist, die Abnehmer in andauernder Abhängigkeit von allen ihren Maßnahmen, besonders aber von ihren jeweiligen Preisen, zu halten, damit sie aus jeder Preissteigerung auch wirklich entsprechenden Nutzen zieht, so verweigert sie über den jeweiligen Bedarf eines Monats hinaus ihren Abnehmern die Abgabe von Ware und unterbindet ihnen auf diese Weise die Möglichkeit, sich gegen die oft genug beobachtete plötzliche Preissteigerung zu schützen. Selbst, wenn der Kunde auf die von der Zentrale abgegebene Terminofferte auf längere Zeit Ware verschlossen hat, liefert die — ihm nur wöchentlich oder monatlich soviel, wie auf den
urchschnitt der betr. Woche oder des betr. Monats entfallen
würde. Sie nimmt also ihren Abnehmern jede selbständige geschäft⸗
liche Kalkulation.
Aus dem Umstand, daß die Zentrale ihre Abnehmer nur je nach
augenblicklichem Bedarf mit Ware befriedigte, wußte sie je nach Lage V
noch besonderen Nutzen zu ziehen. Es war ihr dadurch möglich, in Jahren an sich knapperen Vorrates die Preise nicht nur bis zum Schluß, sondern auch noch bis zum Beginn der mpagne, sie ihre Vorräte zum größten Teil abgeseFt hatte, auf größtmöglicher
So hat sie sie im Oktober 1905, als sie bereits den Brennern statt des bisher gezahlten Abschlagspreises von 57 ℳ nur 42 ℳ zahlte, den Preis für Primasprit noch geraume Zeit über 60 ℳ erhalten und erst nach und nach ist sie mit dem Preise zurück⸗ gegangen. Andererseits hat sie in Jahren reichlichen Vorrats, wenn nach dem Ernteergebnis knappere Produktion zu erwarten war, die
Preise schon vor Beginn der neuen Kampagne kräftig erhöht, trotz 8 8 “““
mitgeteilt:
stehenden Gesetzgebung, mindestens aber
neuen Kampagne, bis
der Kartellenquete
e Vorräte, die sie zu billigeren Preisen in ihren Beständen atte.
Charakteristisch ist ferner, daß sie in Jahren knapperen Vorrats keine Terminpreise herausgab, bezw. erst dann, wenn sie sich selbst durch Terminverkäufe vor einer beabsichtigten Herabsetzung der Felbst die Sicherheit größeren Verdienstes geschaffen hatte. So wurden für die Kampagne 1904/05 bis Ende April 1905 keine Terminpreise her⸗ ausgegeben. Erst um diese Zeit bot die Zentrale durch ihre Agenten Ware für September 1905 zum Preise von 70,60 ℳ an. Plöblich, am 19. Mai, setzte sie die Preise um 5 ℳ, also auf 65,60 ℳ zurück, so daß alle Abnehmer, die zu den Terminpreisen gekauft hatten, vnpfvnch geschädigt waren. Reklamationen blieben wie gewöhnlich ungehört. 3 8
9 Es muß überdies als ein arger Mißstand bezeichnet werden, daß die berechtigten Reklamationen bei der Zentrale wirkungslos auch schon deswegen verhallen, weil sie jedes ordentliche Gerichtsverfahren vertraglich ausschließt und der Reklamant auf den Weg des Schieds⸗ gerichts verwiesen ist, daß ausschließlich von Brennern und Sprit⸗ fabrikanten, die der Zentrale angehören, gebildet ist. Die Zentrale bleibt also in Streitigkeiten mit ihren Abnehmern bis zuletzt Richter in eigener Sache. 4 1b
5) Als Organ, das geschaffen sein soll, die Interessen der Ab⸗ nehmer in der Organisation der Zentrale angemessen wahrzunehmen, führt die Denkschrift der Zentrale den „Abnehmerbeirat“ auf. Dieser Beirat besteht aus 7 von der Leitung der Zentrale ernannten Herren. Ein anderes Mandat fremde Interessen zu vertreten, als die Er⸗ nennung durch die Zentraleleitung hat der Beirat nicht. Er kann sonach nicht als Träger des Vertrauens der Abnehmer angesehen werden, sondern funktioniert, muß sogar funktionieren, denn Opposition wäre nach Lage der Dinge völlig aussichtslos — wie die Leitung der Zentrale es wünscht. Er hat nur Sitz, aber keine Stimme bei den Beratungen über die Festsetzung der Freise Ob er überhaupt jedesmal auch nur dabei hinzugezogen wird, geht aus den Angaben der Zentrale nicht hervor. Wenn ihm auch nur die geringste ernsthafte Rolle zugedacht wäre, so müßte er doch in irgend einer Weise sich betätigen können, z. B. beim Schiedsgericht, falls es sich um Streitigkeiten zwischen Abnehmern und Gesellschaftern der Zentrale handelt. Aber auch bei einer solchen Gelegenbeit ist er aus⸗ geschaltet. Die einzige Rolle, die zu spielen ihm gestattet, ist danach die eines ausschließlich auf Effekt nach außen berechneten Dekorations⸗ requisits.
6) Zum Schlusse müssen wir noch des Exportgeschäfts der Zentrale gedenken. Während die Zentrale unter dem Vorgeben nicht zureichender Produktionen für die inländischen Abnehmer die Preise auf größtmöglicher Höhe erhält, hat sie gleichzeitig zu sehr erheblich niedrigeren Preisen deutsche Ware ins Ausland verkauft. Bedauer⸗ licherweise hat sie dabei durch besondere Exporteisenbahntarife noch staatliche hetes awc gefunden.
Bezeichnend für die von der Zentrale für den Export notierten preise sind die im Hamburger Freihafengebiet. Leider — in ihrem Interesse zweifellos aus guten Gründen! — hat die Zentrale in ihrer Denkschrift keine Aufstellung ihrer im Hamburger Freihafen regel⸗ mäßig notierten Preise gegeben. Wir waren daher auf private Aus⸗ kunft angewiesen. Diese ergaben: —
Im Freihafen Hamburg notierte Primasprit: 1908 ehh.. 1903 Januar 8 1904 Januar.. 1 8 19014 Frltk. . .
Dagegen Inlandpreis: ℳ 50,60 48,40 60,60 62,80 62,80 70,20
8 8
1904 Juli.. 1906 IprI. .. 6 8 Eine zweite Auskunft besagte: Für Exportware zahlte ich für Sprit bester Marke: 1““ ℳ 24,— bezw. 21,— 11““ 22 VWV6 1905 im Anfang. 8 am Schluß. „ 22 “
Ausdrücklich muß darauf hingewiesen werden, daß diese Preise noch keineswegs mit den eigentlichen Exportpreisen der Zentrale identisch sind. Die Zentrale hat vielmehr nach uns gewordenen zu⸗ verlässigen Mitteilungen wiederholt große Exporte ins Ausland zu Preisen vorgenommen, die erheblich niedriger waren als die oben ver⸗ zeichneten. So soll nach Japan zum Preise von 17 ℳ pro Hektoliter und einmal nach Triest franko zum Preise von gar nur 15 ℳ geliefert worden sein.
Als Folgen einer derartigen Preispolitik wird uns folgendes
Chemische Fabriken, die starken Bedarf an Sprit haben und die gleichzeitig ein großes Exportgeschäft in sprithaltigen Erzeugnissen unterhalten, haben vergeblich bei der Zentrale zu erreichen versucht,
daß ihnen wenigstens für ihren Exportbedarf an Sprit die gleichen
Prreise gewährt werden, wie die im Hamburger Freihafen notierten. Sie sind infolge der Weigerung der Zentrale gezwungen worden, im lande Filialfabriken zu errichten, um auf diese
Aus⸗ Weise im Auslande Sprit zu Preisen zu erhalten, die es ihnen ermöglichen, unter gleichen Bedingungen wie die ausländische Konkurrenz zu arbeiten. Das Ver⸗ halten der Zentrale in diesem Falle, führt also nicht nur zu einer Abwanderung deutschen Kapitals, zu einem Verlust an Arbeitsgelegen⸗ heit, der unter den derzeit besonders schwierigen sozialen Verhältnissen doppelt beklagenswert ist, sondern schädigt auch eine ganze Reihe anderer Industrien, die bisher Material⸗ oder Warenlieferungen für den Teil der Fabrikate jener chemischen Fabriken hatten, der nunmehr vollkommen im Auslande hergestellt wird. Eine Geschäftspraxis, die zu derartigen Folgen führt, dient nicht dem Interesse inländischer Wohlfahrt. Daher mußte durch alle verfügbaren Mittel der be⸗ durch eine Spezialgesetzgebung betr. Kartelle in Zukunft ähnlichen Schädigungen der heimischen Produktion vorgebeugt werden. ö1XX“
8 ibe 8 „111 EE“ 8 ““
Der Rest der Anlagen zu den Verhandlungen über die Verbände zu der
Deutschen Spiritusindustrie wird Morgen in einer
besonderen Beilage zum „Reichs⸗ und Staats⸗ anzeiger“ veröffentlicht werden.
8 *
shäftigten Vizekonsul Freiherrn von Podewils ist auf Grund
lich
Der Bezugspreis beträgt nierteljährli 50 ₰. Alle Postanstalten nehmen 8 8 vS- 8.08. 382 den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer
auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Nummern kosten 25 ₰.
—
Staatsanzei
3
48
8
Insertionspreis für den Ranm einer Bruckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Deutschen Reichganzeigers und Königlich Preußischen Staatsanzeigers
Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.
Deutsches Reich. 1 1b 18
Mitteilung, betreffend die Entgegennahme des Abberufungs⸗
schreibens des bisherigen sächsischen Gesandten. 1“ Ernennungen ꝛc.
Mitteilung, betreffend eine Ermächti ne v alsacdeen chtigung zur Vornahme von etz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr nace Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum ö für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr
— vh.e78 ekanntmachun etre ie Erö spuri —— — öffnung einer vollspurigen Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Hammonia Aktien⸗Gesellschaft in Hamburg.
1 Königreich Preußen. rnennungen, Charakterverleihungen, Standeserhö Feroratzerüöderanger 1““ anntmachung, betreffend die Ziehung der 4. Klasse der 214. Königlich preußischen el, Iicheng f Erlaß, betreffend anderweite Feststellung des Grenzpunktes wischen den Eisenbahndireiangbezieken osen auf der Strecke Küstrin- Frankfurt a. Q. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 10 der Gesetz⸗ sammlung. S.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Regierungs⸗ und Landesökonomierat Hermann Groscurth zu Berlin, dem Direktor des Kaiserin Friedrich⸗ Hauses in Berlin, Professor Dr. med. Robert Kutner und dem Geheimen Kanzleiinspektor Adolf Graf im Reichspost⸗ amt den Roten Adlerorden vierter Klasse, Allerhöchstihrem Vizeoberzeremonienmeister und dienst⸗ tüenden Kammerherrn bei Ihrer der Kaiserin und Königin von dem Knesebeck den Königlichen Kronenorden erster Alaßs⸗ dem Marineintendantursekretär a. D. Alfred Sieden⸗ topf zu Gotha und den Telegraphensekretären Hopf zu Magdeburg und Sasse zu Stralsund den Köhniglichen Kronenorden vierter Klasse, dem Lehrer Gustav Debus an der Provinzial⸗Taub⸗ stummenanstalt in Schleswig den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, dem Bauwerkmeister Ludwig Wildt zu Clausthal im Kreise Zellerfeld das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, dem Kirchenältesten, Stellenbesitzer Albert Reimann zu Rothbrünnig im Kreise Goldberg⸗Haynau, dem Werkmeister Heinrich Wüllner zu Hohenlimburg im Kreise Iserlohn, dem Steinbruchaufseher Peter Losem zu Heisterbacherrott im Siegkreise, dem Leuteaufseher Karl Kistenmacher zu Kerkow im Kreise Soldin und dem landwirtschaftlichen Arbeiter Moritz Förster zu Leopoldshain im Landkreise Görlitz das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie dem Telegraphendirektor Ludwig Droese zu Düsseldorf die Rettungsmedaille am Bande zu verleihhn.
*
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser und König haben estern, den 29. d. M., im hiesigen Königlichen Schlosse den isherigen Königlich sächsischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an Allerhöchstihrem Hofe Grafen von Hohenthal und Bergen behufs Entgegennahme EEö“ in Abschiedsaudienz zu empfangen
Der Audienz wohnte der Staatssekretär des Auswärtigen bee nliche Geheime Rat von Tschirschky und Bögen⸗
r
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
Bromberg und
30
betreffend die Feststellungl
zum Reich haushaltset
8
at für das 9 1908 b
Vom N. Mtstzhze
Wir Wilhelm,
von Gottes Gna
König von Preußen abhe verordnen im Namen des Reichtzlzt 8
des Bundesrats und des Reichstetetz ghtze palct:
Der diesem Gesetz als Anlagt zasece. vierte Nachtr zum Reichshaushaltsetat für th 8 1905 tritt dem Reichshaushaltsetat für ½ Fechtttte jahr 1905 hinzu.
8 . 8
Der Reichskanzler wird maliger außerordentlicher 000 ℳ im Wege des
Urkundlich unter Unserer und beigedrucktem Kaiserlichen Gegeben Berlin im Schloßteitt
(CL. S)
Vierte
zum Reichsbhaushaltsetat
ermächtigt, Ausgaben Kredits flüssig SE nsiegel. 8 27. März
t Nachtrag 8 für das Rech
Kechnungsjah
ilh glm. iit von Bülow.
nes b Nachtrags
8
8½
r Kai
ser,
H “ I
betreffend die Feststellung eines fünften Nacht zum Reichshaushaltsetats für 8 — 788 8. a“ 1905.
Vom 27. März 1906.
Köni verordnen im des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
von Preußen ꝛc.
Urkundlich unter Unserer und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 27. März 1906.
Fünfter Nachtrag
1““
G zu
8
Rechnungsjahr
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser amen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte fünfte Nachtra zum Reichshaushaltsetat für das Rec Feete shef Geschtrng dem Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1905 hinzu. 1-Ssa Unterschrift
im Re
1 Für das Rechnungs⸗ jahr 1905 treten hinzu
“
in
zum
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
(. 8.)
IX. Aus Anlaß der Expedition in westafrikanische Schutzgebiet. A. Auswärtiges Amt, Kolonialverwaltung. Einnahme. VI. Aus der Anleihe. Zu einmaligen Ausgaben für Re⸗
a.. Ordentlicher Etat. a. ö 1 n Reichsschatzatmwtm. Allgemeine Fonds .. 88 81
veeis B. Außerordentlicher Etat. 8 5 Ausgabe. 8
Fürst vo
betreffend die Feststellung Je Nachtrags Haushaltsetat für die Schutzgebiete
Rechnungsjahr 1905.
Vom 27.
König von Preußen ꝛc
Einnahme und Ausgabe
für das u. Schutzgebiet auf 30 600 000 ℳ
estg und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1905 hinzu. Urkundlich unter Ufchubgehefs Svb und beigedrucktem Kaiserlichen Insiege Gegeben Berlin im Schloß, den 27. März
Vierter tum Haushaltsetat für die Schutzgebiete
auf das Rechn
März 1906.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter ti
des Bundesrats und des achezna. 8* folgte G Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte vierte Nachtrag zum Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905 wird
estellt
Wilhelm.
Nachtrag ungsjahr 1905.
das Süd⸗
chnung der Gesamtheit aller Bundesstaaten. 1
Berlin im Schloß, den 27. März 1906. Wilhelm.
8 digen Unterschrift
1906.
Fürst von Bülow. 1“
n Bülow.
8 8
8
88
8
Für das Rechnungs⸗ jahr 1905 treten hinzu
die Regierungsräte Rheinart in Metz und Graf von Kissingen⸗Nippenburg in Weißenburg zu Kreisdirektoren in der Verwaltung von Elsaß⸗Lothringen zu ernennen. Ersterem ist die Kreisdirektorstelle in Saargemünd, letzterem jene in Weißenburg übertragen worden. 89*
1 “ Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Genua be⸗
es § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Kenaachecns erteilt vorden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige
Eheschließungen zwischen Reichsangehörigen vorzunehmen und
Summe II.
Reichszuschuß .. .. Summe der Ausgabe. Summe der Einnahme .
jese Heiraten zu beurkunden. 2 “
Berlin im Schloß, den 27. (L. S.) w
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet. 1) Ausgabe. II. Einmalige Ausgaben. Einmalige Ausgaben. 2) Einnahme.
8 .
Wiederholung. Die Einnahmen und uegaben betragen.
März 1906. Wilhelm. Fürst von
XIV. Reichsinvalidenfonds. Zuschüsse zum Dispositionsfonds des Kaisers zu Gnabdenbewilligungen aller Art (Kapitel 68 Titel 1 ver fort. dauernden Ausgaben); Pensionszuschüsse und Unterstützungen . . . . ... Davon ab der vorstehend bei Kapitel 68 Titel 8 der fortdauernden Ausgaben angesetzte Betrag von..
Bleibt Summe XIV. Summe der Ausgaben.
Einnahme. XI. Matrikularbeiträge.
188 700
8 Summe der Einnahme . . . . . . Berlin im Schloß, den 27. März 1906.
188 700
) Wilhelm. 8 Fürst von Bülow.
Auf Grund des § 75a des Krankenversi erungsgese in der Fassung des 99n5 vom 10. April ” Feesgesese⸗ blatt S. 379) und des Abänderungsgesetzes vom 25. Mai 1903 (Reichsgesetzblatt S. 233) ist folgenden Krankenkassen:
1) der Kranken⸗ und Sterbekasse der Schiffbauer⸗Brüder⸗ scchaft, genannt: „Die Kranzlade“ (E. H.) in Hambur 2) der Kranken⸗ und Sterbekasse: „Die blühende Ho
nung“ (früher Kutscher⸗Verein) (E. H.) in Hamburg von neuem die Bescheinigung erteilt worden, daß sie, vor⸗ behauh 899 Höhe des 1 heente he, den Anforderuͤngen de ankenversicherungsgesetzes genügen. Berlin, den 27. März 19068 v 11u.“ Im Auftrage: Caspar
8 Bekanntmachung.
Am 1. April d. J. wird im Bezirk der Königlichen 2 bahndirektion Frankfurt a. M. die 8 Cers ntgüiche 8. ser pplegene, 21,73 km lange vollspurige Nebeneisen bahn rebenhain⸗Crainfelod —Gedern mit den Stationen Crainfeld (Haltepunkt), Bermuthshain, Oberwald, Hartmanns⸗ haim. und Ober⸗Seemen für den Gesamtverkehr
Berlin, den 28. März 1906. Der Präsident des Reichseisenbahnamts. Schulz.
8
“ ““ Bekanntmachung.
Der Brauhaus Hammonia Aktien⸗Gesellschaft in Hamburg ist auf Handmg 795 des Bürgerlichen e 1 buchs die staatliche Genehmigung erteilt worden, Schul verschreibungen auf den Inhaber im Betrage von 350 ℳ 8v6 ünfzigtausend Mark) in den Verkehr zu ringen. Die Anleihe ist eingeteilt in 350 Schuldverschrei⸗ bungen zu 1000 ℳ; die Verzinsung erfolgt mit 5 Prozent