1906 / 77 p. 27 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 Mar 1906 18:00:01 GMT) scan diff

Anlage IX.

Material für die kontradiktorischen Unterschied zwischen dem Erlös aus der gesamten

Verwertung (aller Qualit ausgezahlten

8

94

n in der Kartellenquete, zusammengestellt von

ät nach Inland Jahresdurchschnittserlöse.

der Zentrale für Spiritusverwertung G. m. b. H. in Berlin. und Ausland) und dem an die Mitglieder des Verwertungsverbandes

u“ 3

1899/1900

1900/1901

1901/1902

1902

1903³

1903/1904

1904/1905

durchschnittlicher Bruttoerlös. . nnegs der Selbstkosten an Report

abzüglich der an die Käufer vergüteten

Jahresdurchschnittserlös

verbandes

Betriebsunkosten*) Rektifikationsprämi

sportmanko . . . . Transpor Bestände

Abschreibung au

Mehrerlös aus Beständen gegen Inventurwer

*) Betriebsunkosten. BG“ 1 Denaturierungsgebühr laut § 2 des Hauptvertrages

Vermittlerprovision laut § 7 des Hauptv

Anlage X.

Material für die kontradiktorischen V

. .

8

8

Lagermiete

r die Mitglieder

ie und Rohspiritusprovision

Kesselwagenmiete

aßmiste laut § 17 des Hauptvertrage 8 Reparaturen und Unter

Abschreibungen,

Kosten der Prüfungestelle,

Beitrag zu den

Kosten

Stempelabgaben.

Gerichtskosten.

Zuschuß zur Technischen Abteilun **) Ausgaben für Rektifikationsprämie und

Rabatte

48,49

47,58

37,92 ,1 90

44,24 1,43

0,62

53,32 1,46

64,87 199

des Verwertungs⸗

1,69

36,02 . 31,68

46,54

62,88 56,05

Differenz

4,34

1,98 202 0,15 0,19

0,20

6,83

5,32 2 1,84 1,99 5

981 0,88

Unterschied.

5.29

ertrages

2

8 t

des gesamten kaufmännischen

haltungskosten auf Kesselwagen, des Gesantausschusses, 1 2 bver H iter r. A. Verwertungsverband laut § 37 des Hauplvertrages. 5 per Hektoliter r. A. an V g8 IAAee

4234

8 an Brenner, Spritfabriken, Händler und Genossenschaften.

Gebäude und Zubehör laut §§ 16, 17, 21 des Hauptvertrages. 1

astagen, 8 Feebene cte laut §§ 27, 24, 26 un isionen und Spesen für Reisende und Agent

Rohspiritusprovision, umgelegt auf den Gesamtumsaz.

Verhandlungen in der Kartellenquete, zus Der Zentrale als Gesellschafter angeschlo

d 33 des Hauptvertrages.

ammengestellt vn der Zentrale für Spiritusverwertung G. m. b. H. zu Berlin. ssene Aktiengesellschaften.

Dividenden

Name

91/1

8 9

92 1893 1894 1895 1896 1897 1898 93 94 95 96 97 98 99

1899 ,1900 1901 1902 1903 1904 04

1900 01 02 03

05

Aktienkapital

Entwicklung

Betriebe

Bank für Sprit⸗ und Produkten⸗ Handel

1 2 ¾½

3

8

Jahr

4 ½ 5

5 5

1872: 1884: 1892: 1901:

E O0⸗

2 ,2 3888 S

= S

1872: 1901: Fabrik in Lichten⸗ berg, Berlin u. Oschers⸗ leben

Fe rrrichtung der bis

Verkauf in

Lichtenberg, und Oschers leben

Düngemittelfabrik, Getreide⸗ und Futter⸗ Oeirtirhen 1901, ersleben bi Betrieb von Bank⸗ geschäften.

Getreide⸗-, Futter⸗

seit 1901: 1901: Berlin

Bres lau

Breslau

Breslauer Spritfabrik Akt.⸗Ges.

Stammaktien: 8S

I

I

V auf 1 200 000,

8 ½ 10

Vorzugsaktien: 4 ½

10

1872: 1883: 1887 1888

20 0 00

1889 1894

450 000 888 000 —: 1 380 000 :1 500 000 —: 2 100 000 .3 000 000 3000000 St. A. 1200000 V. A.

1872: gegründet 1884: Lissa, Kandrzin 1894: Produkten⸗

1897: Faßfabrik 1900: Oelkuchen⸗

Ka handel

mühle, Lagerhaus Frankfurt

Lissa i. P. (1884) Frankfurt a. O

und Düngemittel⸗ handlung (1893/95), Faßfabrik (1897), Oelkuchenmühle (1900).

ndrzin (1884)

Lagerhaus

Flensburg

Flensburger Spritfabrik Akt.⸗Ges.

1884: 1904:

400 000 270 000

errichtet: 1874 gegründet: 1884

Flensburg Badeanstalt.

Grünwinkel 3 Spiritusbrenne⸗

Gesellschaft für Brauerei, Spiritus⸗ und Preßbefen Fabrikation vorm. G. Sinner

1885: 2 000 000 1894: 3 000 000 —: 4 000 000 1898: 5 000 000 1

1897

1

000 000

errichtet: 1847, 1867, gegründet: 1885

1889:

1888

888: Spritfabrik Grünwinkel

898: Stettin und Neufahrwasser

Durmersheim), Neufahrwasser,

reien, 1 Spritlager⸗ b. nh Mähe 8 3 e efa

1 Brauerei, 1 Mühle, 1 Stärkefabrik, Fluß⸗ u. Seereederei, Hotel und Restauration,

Apparatevertrieb; bis 1893 Essigfabrik und

üher Kartoffelmehl⸗ feüher ngngeme

(Käferthal,

Stettin, Luban

Hamburg Weinexport,

Norddeutsche Spritwerke

I b

88

10

Betrieb erweitert

1889:1

1899: 2 000 000

1899:

1895 1899:

rwerb der

Lachmann'’schen Fabrik

Feründet

ver⸗ pachtet an Export⸗ u. Lagerhaus⸗Ge⸗ sellschaft

Billwärder Neue⸗

traße seit 1900 außer Betrieb

Spirituosen.

deich. abrik Repsold

Leipzig

Leipiiger Sprit⸗ fabrik Akt.⸗Ges.

rungen beteiligt

Die Brenner sind nach Aktien Lit. AW. 0

Maßgabe ihrer Liefe Aktien Lit. B: 4

900

8 00909 Lit. A 450 000 Lit. B

1893: gegründet

Ludwigshafen,

Pfälzische Preß⸗ hefen⸗ und Sprit⸗ fabrik

17 15 15

1888: 1890:

1892:

1894: 1 000 000

500 000 700 000

1888: gegründet 1902: Landstuhl an⸗

gekauft

1829: errichtet

Landstuhl

Deutsch⸗Fian⸗ wasch Cognac⸗ Brennerei und Weinsprit Raf⸗ finerie vorm. Gebr.

Macholl Akt.⸗Ges.

1898:

1899: 1 250 000.

500 000 750 000

gegründet

1892: neue Fabrik

1900:

JI München 8

Cognachbrennerei.

88

Nordhäuser Aktien⸗Sprit⸗ fobrik vorm. Leißner & Co.

2% 82

Jahr

1895:

EEEEEö“

1896:

307 000

1 600 000

gegründet

Nordhausen

1896: gegründet

Preßhefen⸗ u. vorm. J. M. Bast und Nürnberger

Spritfabrik

1903:

““

1897: 1 000 000

500 000

1896: Ankauf der Kraußer'schen Fabrik 8

24

1872: gegründet

Nürnberg

Posen,

Posener Sprit⸗ aktiengesellschaft 89

—: 3 000 000

750 000

1896: Ankauf der Bourzutschky’schen abrik in Magde urg

Magdeburg

Wandsbek

Dampf⸗Korn⸗ branntwein⸗ brennerei und Preßhefen⸗Fabrik

vorm. Heinr.

Helbing Akt.⸗Ges.

1836: errichtet

1889: gegründet

1890: Aukauf der Loebell'schen Fabrik Hamburg

Wandsber hefenfabril, 1 vedenefabrir

Malt b Minera 1,

Mühle, Futiermittel, Mällzerei,

sscchuß für sie § 14

2) Umfang der Versicherung. Umfang der Versicherung bestimmt sich nach der Höhe ngestellten aufzubringenden Beitrages zuzüglich des von leistenden Zuschusses.

3) Kosten der Versicherung.

Die Höhe des von dem Angestellten aufzubringenden Beitrages wird von ihm selbst vor Stellung des Versicherungs⸗ antrages bestimmt und durch Vereinbarung mit der Zentrale fest⸗ gesetzt. Prämien, welche der Angestellte zur Zeit dieser Vereinbarung auf bereits bestehende, die Zwecke einer Invaliden⸗, Alters⸗ und Hinterbliebenenfürsorge erreichende Versicherungen zu leisten hat, Felten als Beiträge zur Fürsorgeeinrichtung, insoweit der Angestellte S-1e dieser Versicherungen den Senmeucmen der Satzungen

§ 8. Ein Zuschuß wird von der Zentrale nur eleistet, falls der Angestellte einen angemessenen 8908 aufbringt. 8

Die Höhbe des Zuschusses wird auf Grund der Bestimmungen der §§ 12 15 berechnet und durch Vereinbarung zwischen der Zentrale und bm Nagzstencen Bestgesetzt.

rst durch diese Vereinbarung wir Verpfli der Zentrale zur Zuschußleistung begründet. 88 8

§ 9. Die Police⸗Stempelkosten trägt die Zentrale. u 4) 2* für die Zuschußgewährung.

10. Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist für die bei Inkrafttreten dieser Satzungen verheirateten Angestellten die vor dem 30. September 1906 eingetretene Vollendung des zweiten und für die sonstigen Angestellten die vor dem 30. September 1906 eingetretene Vollendung des dritten Dienstjahres. Als verheiratet gelten auch Witwer mit einem oder mehreren Kindern.

Die nencdeee des Zuschusses beginnt mit dem auf die Erreichung

§ 6. Der des von dem A der Zentrale zu

des genannten Dienstalters nächstfolgenden 1. Oktober bezw. 1. April.

§ 11. Auch die Angestellten, für ech die Voraussetzungen einer Zuschußgewährung nicht vorliegen, sind berechtigt, von der Ver⸗ sicherung bezw. soweit eine Versicherung für sie nicht in? etracht kommt 31), von der Spareinrichtung der Zentrale jedoch ohne Zuschuß Gebrauch zu machen. Die Versicherungen und Sparbeträge dieser Angestellten im übrigen den Bestimmungen der Satzungen

icht. 5) Berechnung des Zuschusses.

8 12. 289 die Berechnung des Zuschusses bildet, auch wenn gemaß § 5 eine andere als die im § 4 bezeichnete Versicherungsärt ewählt ist, diejenige Prämie die Grundlage, welche bei der im § 4 ezeichneten Versicherungsart erforderlich ist für die Ver cherung:

a) einer Lebensversicherungssumme in Höhe des vier achen Dienst⸗ bes n G48) 88 % 17s Feeias 24 000; einer jährlichen Invalidenrente in Höhe von zwei Fünfteln

des Diensteinkommens, jedoch von höchsteng dehe g. 3 88

ierbei gilt für die Angestellten, welche älter als 35 Jahre sind, als h eag wehn ein fingiertes Lebensalter von 35 Jahren zuzüglich der Anzahl der Dienstjahre, in keinem Falle jedoch ein höheres, als das wirkliche Lebensaller.

§ 13. Zu der gemäß 8 12 berechneten Prämie gewährt die Zentrale bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 einen Zuschuß in solcher Höhe, daß

1) die bei Inkrafttreten dieser Satzungen verheirateten An⸗ ““ gestellten mit 4000 oder weniger als 4000 und die sonstigen Angestellten mit 2000 oder weniger als 2000 einen jährlichen Beitrag von nicht mehr q 0, 2) die übrigen Angestellten einen jährlichen Beitrag von nicht mehr als 45 % der dividendenberechtigten Tarifprämie, welche für eine gemäß §§ 4 und 12 abzuschließende Versicherung von der Versicherungsgesellschaft 2) erfordert wird, zu tragen haben. Für Angestellte mit einem Diensteinkommen von mehr als

4000 bezw. 2000 ist der Zuschuß so zu berechnen, als ob sie ein Diensteinkommen von nur 4000 bezw. 2000 hätten, falls bei

dieser Herschnung 27 Summe von diesem Diensteinkommen und Zu⸗ er ist. Auf den Zuschuß werden die Rabatte und Dividenden, welche auf die volle Prämie einer gemäß §§ 4 und 12 bei der Ver⸗ sicherungsgesellschaft 2) abgeschlossenen Versicherung vergütet werden, in voller Höhe angerechnet; ist eine Versicherung gemäß § 5 ab⸗ geschlossen worden, 8 werden ebenfalls die Rabatte und Dividenden, welche auf eine gemäß §§ 4 und 12 abgeschlossene Versicherung ver⸗ gütet werden würden, auf den Zuschuß angerechnet.

§ 15. Ist mit dem Angestellten gemäß § 7 die Leistung eines Beitrages vereinbart, welcher hinter dem nach § 13 auf ihn ent⸗ fallenden Beitrag zurückbleibt, so ermäßigt sich der Zuschuß der Zentrale in gleichem Verhältaisse.

§ 16. Erhöhungen des Diensteinkommens bewirken eine ander⸗ weite Festsetzung des Zuschusses nur für die Zeit vom 1. Januar 1907 ab und nur für die Angestellten, deren Diensteinkommen am 1. Januar 1907 im Vergleiche zu dem Zeitpunkte des Abschlusses der Vereinbarung 7) um mindestens 500 erhöht worden ist. Für die anderweite Festsetzung des Zuschusses gelten die für die Berechnung des Zuschusses erlassenen Bestimmungen.

6) Zahlung des Beitrages.

§ 17. Die Zentrale ist berechtigt, dem Angestellten den Beitrag, zu dessen Zahlung er sich in der Vereinbarung 7) verpflichtet . 18 den Gehalts⸗ bezw. Lohnzahlungen in gleichen Raten einzu⸗

halten. 4

Erhält der Angestellte eine Gratifikation, Tantieme oder sonstige außerhalb seiner regelmäßigen Bezüge stehende Vergütung von der Zentrale, so ist mindestens der vierte Teil davon, jedoch nicht mehr als ein Jahresbeitrag zu einer gleichmäßigen Ermäßigung der von ihm in den nächsten zwölf Monaten zu leistenden Beitragsquoten zu ver⸗ wenden. Die Zentrale ist berechtigt, diesen Betrag einzubehalten.

Bleibt der Angestellte trotz des Einbehaltungsrechts der Zentrale mit Beitrittsquoten länger als drei Monate im Rückstande, so ist die Zentrale ferner berechtigt, den in der Vereinbarung 8) festgesetzten Zuschuß in gleichem Verhältnis zu kürzen und die sich hieraus er⸗ gebende Ermäßigung der Versicherungssummen herbeizuführen.

7) Diensteinkommen.

§ 18. Als Diensteinkommen gilt das von der Zentrale bezogene Jahresgehalt einschließlich etwaiger Nebenbezüge, ausschließlich der Zuschösse⸗ schwankende Bezüge werden nach ihrem letztjährigen Betrage in Ansatz gebracht.

II. Rechtsverhältnis zwischen der Zentrale, der Versicherungsgesellschaft und den Angestellten. 1) Rechtsverhältnis während der Dauer des Dienstverhältnisses.

§ 19. Der Versicherungsantrag ist von dem Angestellten durch Vermittlung der Zentrale bei der Versicherungsgesellschaft zu stellen. Für die Richtigkeit seiner Angaben in dem Antrage ist der Angestellte allein verantwortlich. ,

§ 20. Die Versicherungspolice wird ausgefertigt auf Grund der Bedingungen des mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrags und ist von der Zentrale oder von einem von ihr zu be⸗

ti wa u nehmen. mcgergfn 8 3 Se4, des Dienstverhältnisses besteht

wischen dem Angestellten und der Versicherungsgesellschaft keinerlei Rechtever hältnie geqie aus der Versicherung herhorgehenden Rechte und Pflichten berühren ledigli Verhältnis zwischen der Zentrale und der Ve⸗ ungsgesellschaft.

Die Pelchirn 1gen der Zentrale an die Versicherungs⸗ gesellschaft gezahlt.

*) d. h. in Grenzfäͤllen zwischen § 13 Nr. 1 und § 13 Nr. 2 ist der 80. 2e.ggelhen Fünstiaen Berechnungsmodus zu wählen.

88

von ihm fortlaufend unterstü

9⁵5

Nur die Zentrale ist über die aus der Versicherung hervor⸗ gehenden Rechte verfcgnsghSsge und hinsichtlich der auf Grund der seitens der Versicherungsgesellschaft erfolgenden Zahlungen angsberechtigt. Die Verwendung der seitens der Versicherungsgesellschaft an die Zentrale gezahlten Gelder regelt sich nach den Bestimmungen dieser Satzungen und der mit den Angestellten einzeln zu treffenden Vereinbarung.

§ 22. Bei Eintritt des Versicherungsfalles sind die seitens der Versicherungsgesellschaft an die Zentrale gezahlten Versicherungssummen von dieser unverzüglich an den Angestellten bezw. den oder die Berech⸗ tigten auszuzahlen.

Für den Fall, daß entweder die Witwe oder Kinder des Ange⸗ stellten, oder seine während der letzten drei Jahre wegen Bedürftigkeit ten Kindeskinder oder Aszendenten die Empfangsbere tigten sind, kann die Zentrale die Auszahlung der wegen Todesfalls fällig gewordenen Versicherungssumme von ihrem Einverständnisse mit der von den Empfangsberechtigten anzugebenden Verwendungsart der Summen abhängig machen. Ist ein solches Ein⸗ verständnis innerhalb einer Frist von zehn Tagen seit Eintritt des Versicherungsfalles nicht zu erzielen, so hat die Zentrale das Recht, eine endgültige Bestimmung über die Art der Verwendung durch den Fürsorgeausschuß (§§8 35 38) herbeizuführen. Der letztere hat als⸗ dann mit größtmöglicher Beschleuni 179 nach pflichtmäßigem Ermessen und nach Anhörung der Empfangsberechtigten, sowie unter Beruück⸗ sichtigung ihrer Bedürfnisse die Art der Verwendung festzusetzen. Die Zentrale kann in diesem Falle die Auszahlung der Versorgungssummen für solange aussetzen, bis die Ausführung der Entscheidung des Für⸗ sorgeausschusses gewährleistet ist.

§ 23. Die Zentrale ist zur Auszahlung der Versicherungs⸗ summen nur insoweit verpflichtet, wie

die Versicherungsgesellschaft die versicherten Leistungen an sie bewirkt.

„Sollte in den Fällen des § 3 II 1, § 3 II 4, § 3 III 1 des mit dem Nordstein abgeschlossenen Vertrages vom 24. September 1904 *) in der Zeit bis zum 30. September 1909 infolge einer etwaigen Kürzung der versicherten Summen die durch den Nordstern zur Aus⸗ zahlung gelangende Summe hinter dem Gesamtbetrage der für den in Frage kommenden Angestellten geleisteten Beiträge und Zuschüsse zuzüglich 4 % Zinsen zurückbleiben, so hat die Zentrale die aus⸗ gezahlte Summe auf diesen Gesamtbetrag zu ergänzen.

2) Rechtsverhältnis nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

24. Mit dem Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses, spätestens jedoch am 30. September 1914 gehen die Verpflichtungen der Zentrale gegenüber der Versicherungsgesellschaft aus der Ver⸗ sicerung gnf den ausscheidenden Angestellten bezw. den oder die von hm bezeichneten Dritten über.

Die Verpflichtung der Zentrale zur Leistung weiterer Zuschüsse erlischt zum gleichen Zeitpunkt.

§ 25. Erfolgt der Dienstaustritt, weil die Zentrale am 30. September 1908, dem Tage des Ablaufs des zwischen dem Verwertungs⸗Verbande Deutscher Spiritus⸗Fabrikanten und der Zentrale abgeschlossenen Hanptvfrtrages vom 29. März 1899 etwa in Liquidation treten sollte, so ist ein Zuschuß in der von der Zentrale vor dem 30. September 1908 zuletzt gezahlten, jedoch gemäß § 14 ermäßigten Höhe über den Tag des Dienstaustrittes hinaus für die Zeit bis 30. September 1914 zu zahlen zugunsten derjenigen An⸗ gestellten, welche bei der Zentrale bis zum 30. September 1908 im Dienstverhältnisse geblieben sind.

§ 26. Die Zentrale bezw. das von ihr eingesetzte Organ 8 20) ist verpflichtet, die Versicherungspolice an den früheren AÄngestellten bezw. den oder die von ihm bezeichneten dritten Personen innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Zuschu dahlung spätestens am 30. September 1914, auszufolgen und sämtliche Rechte aus der Ver⸗ sicherung (vergl. jedoch §§ 27 bis 30) innerhalb des gleichen 8 raumes auf ihn bezw. den oder die von ihm bestimmten dritten Per⸗ sonen zu übertragen.

27. Erfolgt die Beendigung des Dienstverhältnisses aus Gründen, die zur Entlassung ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, so hat der Angestellte, sofern der Entlassungsgrund von ihm schuldschaft herbeigeführt ist, Anspruch auf Ueberlassung der

olice nur nach Reduzierung derselben auf den seinen Beiträgen ent⸗ sprechenden Teil der Versicherungssumme. Die übrigen aus der Ver⸗ sicherung entspringenden Rechte fallen der Zentrale zu und sind zu⸗ gunsten der Fgeeseüten der Zentrale zu verwenden.

. Die Bestimmung des § 27 ist auf die noch nicht aus⸗ gefolgten Policen 26) sinngemäß anzuwenden für den Fall, daß sic nach Auflösung des Dienstverhältnisses herausstellt, daß der rühere Angestellte sich eine Verfehlung hat zu Schulden kommen lassen, welche zur Entlassung ohne Innehaltung einer Kündigungs⸗ frist berechtigt haben würde.

§ 29. Die Aufhebung der Versicherung durch Rückkauf ist

a. insoweit der Rückkaufswert auf die Beiträge des Angestellten zurückzuführen ist, während eines Jahres nach dem Dienstaustritte,

b. insoweit der Rückkaufswert auf die Zuschüsse der Zentrale zurückzuführen ist, während der Dauer der Versicherung -

nur mit Genehmigung der Zentrale bezw. des von ihr eingesetzten Organs zulässig.

30. Auf die Beleihung der Policen ist die Bestimmung des § 29 sinngemäß anzuwenden.

C. Spareinrichtaͤ

§ 31. sfir die Angestellten, deren Versicherung nicht möglich ist, oder sei es wegen der Höhe der bei ihrem Alter erforderlichen Prämien, sei es wegen der mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszuständ zu erfüllenden besonderen vescherm nicht zweck⸗ mäßig erscheint, eröffnet die Fent e ein Sparkonto. Die auf diesem aus den Beiträgen der Angestellten und den Zuschüssen der

entrale angesammelten Beträge werden von der Zentrale mit 4 % jährlich verzinst. Für den Fall, daß die Zentrale in Liquidation treten sollte, erfolgt die Verwaltung der ersparten Summen von dem Zeit⸗ bnne⸗ bes Liquidationsbeschlusses ab durch das von der Zentrale ein⸗ gesetzte Organ.

Im übrigen sind die für die Versicherung erlassenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Der Zuschuß der Zentrale wird so be⸗ rechnet, wie wenn die Angestellten versichert würden. Für die Aus⸗ zahlung der ersparten Summen sind die Bestimmungen des § 29 sinn⸗ gemaͤß anzuwenden. 8

ei Eintritt des Fürsorgefalles, spätestens am 30. September 1914 sind diejenigen Beträge auszuzahlen, welche für den Angestellten auf seinem Sparkonto angesammelt sind. Im Invaliditätsfalle bestimmt der Fürsorgeausschuß die Art und den Zeitpunkt der Auszahlung.

D. Gemeinschaftliche Bestimmungen 28 und Spareinrichtung.

1) Uebertragung der Ansprüche.

§ 32. Eine Uebertragung und Verpfändung der aus der Für⸗ sorgeeinrichtung hervorgehenden Rechte ist gegenüber der Zentrale bezw. dem von ihr eingesetzten Organe ohne rechtliche Wirkung. Durch den Erlaß eines gerichtlichen Pfändungsbeschlusses erlöschen die aus diesen Satzungen hervorgehenden Rechte des Angestellten ohne weiteres, soweit sie durch die Leistungen der Zentrale be⸗

gründet sind. 2) Verjährungsfrist.

§ 33. Alle Forderungen, deren Befriedigung von der Zentrale bezw. dem Organ 20) verweigert wird, müssen binnen einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach erklärter schriftlicher Ver⸗ weigerung gemäß §§ 37 bis 39 gegen die Zentrale oder das Organ geltend gemacht werden, widrigenfalls jeder Anspruch erlischt. Auf diese Rechtsfolge soll in der Verweigerungserklärung ausdrücklich hin⸗ gewiesen werden.

*) Nunmehr: in F. Fällen e §

für Versicherung

2a, § 3 I1 2dI, § 3 1 3a

3 1 1904 4 111“ 8 18

jedoch in keinem Falle mehr als durchschnittlich 1,—

§ 34. Beträge, welche innerhalb 4 Jahren seit Fälligkeit 91 des Berechtigten von der Zentrale nicht erfordert r. 12 allen der Zentrale und sind zu Gunsten der Angestellten der Zentrale

zu verwenden. 3) Fürsorgeausschuß.

§ 35. ur Mitwirkung bei der Durchführung der Fürsorge⸗ einrichtung wird ein Fürsorgeausschuß gebildet.

„§ 36. Der Fürsorgeausschuß besteht aus einem Aufsichtsrats⸗ mitgliede und zwei Angestellten.

Das Aufsichtsratsmitglied und ein Stellvertreter deßselben werden von dem Aufsichtsrat entweder für jeden einzelnen Fall seiner Tätig⸗ keit oder 2 Zeitperioden in den ürsorgeaneschuß delegiert.

Die beiden Angestellten, welche großjährig sein müssen, werden von dem großjährigen Angestellten in direkter Wahl gewählt. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Angestellten, welche einen Zuschuß von der Zentrale erhalten. Als gewaͤhtt gelten diejenigen zwei An⸗ Psfellten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen; bei

timmengleichheit entscheidet das Los. Neben den ordentlichen An⸗ gestellten⸗Mitgliedern sind zwei Stellvertreter zu wählen. Die Amts⸗ dauer der Angestellten⸗Mitglieder und ihrer Stellvertreter währt je zwei Jahre, sedogh längstens bis zum Dienstaustritt derselben. Für den Fall, daß die Zentrale am 30. September 1908 in Liquidation tritt, findet für die Zeit vom 1. Oktober 1908 ab ohne Beschränkung der Amtsdauer eine Neuwahl der Angestellten⸗Mitglieder und ihrer Stellvertreter statt. 44 den Fall ihrer Behinderung hat die Handelskammer zu Berlin Ersatzmänner zu ernennen.

4) Meinungsverschiedenheiten. 1 37. Der Fürsorgeausschuß hat über alle aus der einrichtung herrüͤhrenden Meinungsverschiedenheiten zwischen Zentrale und den Berechtigten zu entscheiden.

38. Soweit diese Meinungsverschiedenheiten lediglich die Art der Verwendung der Versicherungssummen oder der Sparbeträge 22 Abs. 2, § 31) betreffen, ist die Entscheidung des Fürsorge⸗ dhe eine endgültige.

§ 39. Für alle übrigen Meinungsverschiedenheiten ist gegen die Entscheidung des Ferso⸗semmschese der ordentliche Rechtsweg vor dem Kgl. Land⸗ bezuo. Amtsgericht 1 zu Berlin zulässig. Ist die Klage nicht innerhalb zweier Monate seit Zustellung der Entscheidung des Fürsorgeausschusses erhoben, so ist die Entscheidung des Fürsorge⸗ ausschusses rechtskräftig.

E. Schlußbestimmungen. § 40. Diese Satzungen treten am 1. Oktober 1904 in Kraft. § 41. Aenderungen dieser Satzungen können jederzeit von der rS. nach Anhörung des Fürsorgeausschusses erlassen werden. estehende Verträge werden dadurch nur berührt, soweit die An⸗ gestellten nicht ungünstiger gestellt werden. Berlin, den 24. September 1904. Zentrale für Spiritusverwertung Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

8

ürsorge⸗ der

Anlage XVII. Zentrale für Spiritusverwertung Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Berlin W. 8, den 15. September 1905. 1 Taubenstraße 16—18.

Umstehend überreichen wir Ihnen unsere Rabattafel nebst Rabatt⸗ bedingungen für das Ssscheftezaßs 1905/06. Aenderungen gegen die Bedingungen des verflossenen Geschäftsjahres sind mit Ausnahme einer Stelle, welche durch Sperrdruck besonders hervorgehoben ist, nicht eingetreten.

Soweit nicht nach den Rabattbedingungen eine besondere Ver⸗ einbarung mit uns nötig wird, erübrigt sich eine Bestätigung des Empfanges der Rabattafel.

v Hochachtungsvoll Zentrale für Spiritusverwertung G. m. b. H

attafel der Zentrale für Spiritusverwertung .H. für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 19 05 September 1906 und Bedingungen für An⸗ wendung derselben. Die Rabattvergütung bezieht sich auf die in der Zeit vom 1. Oktober 1905 bis zum 30. September 1906 unter den nachstehenden Bedingungen bezogenen Mengen. Die ersten 7500 Liter r. A. empfangen keinen Rabatt.

Es werden vergütet: für diejenigen Teilmengen der Gesamt⸗

6 entnahme eines Abnehmers, welche

7 501 und 60 000 1

8 60 001 120 000

ve. alle Teilmengen über 180 000

wischen

per Hektoliter .A. auf den Gesamtverbrauch. 1

Der vorstehende Rabatt wird in voller Höhe demjenigen Käufer ewährt, welcher im Laufe unserer beiden mit dem 1. Oktober 1905 eginnenden und mit dem 30. September 1907 endigenden Geschäfts⸗ Sprit aller Art, Alkohol, Rohspiritus, Kornspiritus und dena⸗ turierten Branntwein ausschließlich von uns oder den uns als Gesell⸗ schafter zugehörigen Spritfabriken gekauft und bezogen hat; und zwar müssen die gekauften und bezogenen Mengen abgesehen von dena⸗ turiertem Branntwein im eigenen Betriebe verarbeitet und der denaturierte Branntwein ausschließlich im eigenen Detailverkauf ab⸗ gegeben worden sein. Soll auch ein Verkauf denaturierten Brannt⸗ weins an Wiederverkäufer stattfinden, so bedarf es einer vorherigen Vereinbarung mit uns. Eine vorherige Vereinbarung mit uns ist ar. erforderlich, falls der Käufer selbst in eigenem Betriebe Spiritus oder Sprit irgend welcher Art herstellt. Denjenigen Käufern, welche nur im Geschäftsjahre 1905/1906 die Bedinaungen dieser Rabattabelle erfüllen, steht nur die Hälfte der Rabattbeträge zu. .

Soweit die Bezüge zur Ausfuhr in das Zollausland gedient haben oder auf Grund besonderer Preisvereinbarung oder mit be⸗ sonderer Rabattvergütung berechnet worden sind, fällt der allgemeine Rabatt weg.

Die Aufrechnung der Rabatte erfolgt auf Grund eines vom Käufer zwischen dem 1. und 15. Oktober 1906 einzureichenden, auf seine Geschäftsbücher verweisenden Verzeichnisses seiner Jahresbezüge in dem Verzeichnis ist gemäß näherer, von uns zu gebender Anleitung die Erklärung abzugeben, daß die in dieser Rabattafel enthaltenen oder sonst schriftlich vereinbarten Bedingungen für die Rabattgewährung 1 von dem Käufer innegehalten sind. In das Verzeichnis sind alle bis zum 30. September 1906 für Rechnung und Gefahr des Käufers effektuierten Aufträge aufzunehmen. Diese Erklärung ist nach unserer näheren Anleitung am Schlusse des Geschäftsjahres 1907 für die Zeit vom 1. Oktober 1906 bis 30. September 1907 zu ergänzen. Denat. Branntwein, für welchen der Preis für das Raumliter vereinbart 8 worden, erhält ohne Rücksicht auf die wirklich gelieferte Alkoholstärke für 100 Liter Raum den Rabatt für 88 Liter r. A. Die Formulare zu den Verzeichnissen werden auf rechtzeitige Abforderung des Käufers von uns geliefert.

Auf solche Rabattanmeldungen, welche nach dem 15. Oktober 1906 eintreffen, ist der Anspruch auf Rabattvergütung verwirkt, da die glsdann beginnenden abschließenden Berechnungen des Verwertungs⸗ preises der Brennereien eine nachträgliche Berücksichtigung solcher Anmeldungen unmöglich machen. g8 .“

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