1906 / 80 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 03 Apr 1906 18:00:01 GMT) scan diff

me, wo die Hafenarbeiter im Ausstand waren, er⸗

einem Telegramm des „W. T. B.“, die Arbeitgeber durch

daß, falls bis zum 4. April die Arbeit nicht wieder auf⸗ umen würde, sie ihre Betriebe schrieen würden. In einer gestern maltenen Versammlung der Hafenarbeiter wurde infolgedessen be⸗ sen, heute die Arbeit wieder aufzunehmen. bi. Arbeitseinstellung im nordamerikanischen Anthrazit⸗ engebiet (val. Nr. 79 d. Bl.) war gestern, nach „W. T. B.“, einend vollständig; es haben sich keine Bergleute zur Arbeit ge⸗ ct. Ruhestörungen werden von nirgendher berichtet. Von den itzern der bituminöse Kohle fördernden Bergwerke

2r. bente elf der bedeutendsten, in deren Gruben Üährlich sillionen Tonnen, d. h. drei Viertel der Gesamtförderung dieses tikts, gewonnen werden, den erhöhten Lohntarif von 1903 be⸗ gt, d. i. eine Lohnerhöhung von 5,55 % über die jetzige Rate.

Freiheitsstrafe wegen Verbrechen oder Vergehen verbüßt haben, ist die Verhältniszahl der endgültigen Begnadigungen wesenklich ungünstiger im Gesamtdurchschnitte 1899/1905 51 %) als für die noch un⸗ straften (81 %), obwohl gerade bes jenen die Bewilligung nur aus⸗ nahmsweise und nach eingehender Würdigung aller Umstände erfolgt. Im Jahre 1905 ist die Bewährung der Vorbestraften jedoch verhältnismäßig günstig gewesen (60 % gegen 1904: 38 %); bei den Unbestraften war die Zunahme zwar geringer, doch ist immer⸗ hin hier die Verhältniszahl des Jahres 1905 (83 %) die höchste, die bisher erreicht wurde. Werden die Ergebnisse mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlungen verglichen, so zeigen sich nur geringe Unterschiede. Die Verhältniszahl der endgültigen Begnadigungen ist bei Verbrechen und bei Vergehen die gleiche und im Gesamt⸗ durchschnitt 1899/1905 wiederum in dem Verhältnisse von 79 % zu 85 % niedriger als bei Uebertretungen; das Jahr 1905 zeigt bei den wegen Verbrechen Verurteilten einen be⸗ sonders hohen Prozentsatz der 8 Begnadigten (83 %). Hier darf indessen nicht außer Betracht bleiben, daß für Uebertretungen die Bewährungsfrist kürzer bemessen zu werden pflegt und wegen der kürzeren Verjährungsfrist auch kürzer 8 muß als für Verbrechen und Vergehen, und daß die verminderte Dauer der Probezeit die Aussichten des Verurteilten, zur Begnadigung zu gelangen, erhöht. Für die zu Haft Verurteilten ist die Verhältnis. zahl höher als für die zu Gefängnis Verurteilten, und zwar auch hier wieder in dem bereits bei drei Gruppen festgestellten Verhältnisse von 85 % zu 79 %. Werden die Strafen, auf die in den erledigten Fällen erkannt war, hinsichtlich ihrer Dauer miteinander verglichen, so zeigt sich, daß der Erfolg der bedingten Begnadigung bei den kürzeren Strafen sicherer ist als bei den längeren. Die Verhältniszahl der endgültigen Be gnadigungen betrug bei Gefängnisstrafen von einer Woche und weniger 80 %, von mehr als einer Woche bis zu sechs Monaten 77 bis 78 % und von mehr als sechs Monaten nur 66 % (1905: 59 %). Was endlich den Einfluß der Länge der Bewährungsfristen betrifft, so i es unverkennbar, daß sich die Ergebnisse um so weniger guͤnstig g stalten, je weiter die Probezeit ausgedehnt wird. Bei einer Frist von weniger als drei Jahren haben sich 81 % der Verurteilten bewährt. Dagegen beträgt die Verhältniszahl bei einer Frist von drei Jahren oder mehr 73 %. 8 Mit Rücksicht darauf, daß vielfach und insbesondere im Reichs⸗ tage, wenn schon unter Widerspruch von anderen Seiten, gegen das System der bedingten Begnadigung Angriffe erhoben und demgegen⸗ über dem belgisch⸗französischen Systeme der 3 Verurteilung der Vorzug zugeschrieben und reichsgesetzliche egelung verlangt worden ist, hat im Frübiahe 1905 die Kommission für die Reform des Strafprozesses Anlaß genommen, die Frage des be- dingten Strafaufschubs in den Kreis ihrer Beratungen zu ziehen. Die Kommission hat mit 12 gegen 4 Stimmen den Antrag, die Frage jetzt reichsgesetzlich zu regeln, abgelehnt und mit 10 gegen 6 Stimmen sich dafür ausgesprochen, daß ein Ersatz des bedingten Strafaufschubs durch die bedingte Verurteilung nicht zu empfehlen sei.

Bei der Würdigung dieser Zahlen darf übrigens nicht unberücksichtigt bleiben, daß für Preußen die Fanl in denen das Begnadigungsrecht dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zusteht, keine Aufnahme gefunden haben.

Der Natur der Sache nach waren es von jeher überwiegend Männer, denen die Maßregel zugute kam (in den Jahren 1899 bis 1905 77 %). Immerhin ist die Zahl der beteiligten Personen weiblichen Geschlechts (23 %) höher, als sich gegenüber der allgemeinen Kriminalität, wie sie auf Grund der Kriminal⸗ statistik für dieses Geschlecht ermittelt istz), erwarten läßt. Dem Grundsatze, die bedingte Begnadigung in erster Reihe jugend⸗ lichen Personen zu gewähren, entspricht es, 8. im Gesamtdurchschnitt der Jahre 1899 bis 1905 vier Fünfte aller Fälle (80 %) Jugendliche betreffen. Der Prozentsatz der Erwachsenen ist im Durchschnitt der Jahre 1903 bis 1905 noch um 1 % kleiner (19: 81 %). Im allgemeinen ist die Maßregel auf Personen beschränkt ge⸗ blieben, die noch keine Freiheitsstrafe verbü t hatten. Nur zwei Prozent aller Fälle betrafen solche Personen, die schon früher wegen Verbrechen oder Vergehen zu Freiheitsstrafe verurteilt worden waren. Die strafbare Handlung, auf die sich die bedingte Be bezog, war meistens (1899 bis 1905 durchschnittlich in 67 % aller Fälle ein Peraehe die uͤbrigen Fälle vertellen sich mit 19 % auf Ver⸗ brechen und mit 14 % auf Uebertretungen. Namentlich im Jahre 1905 ist die Zahl der bedingt begnadigten Verbrecher pestieger, sodaß der Durchschnitt der letzten drei Jahre eine um 3 % öhere Beteili⸗ pung der Verbrechen und eine entsprechend niedrigere Beteiligung der

ergehen und Uebertretungen aufweist. Die Strafe, für die der der Mehrzahl der Fälle (1899 bis 1905 durchschnittlich 68 0%) von einem Amtsgericht oder Schöffengericht erkannt worden. Ueberwiegend handelte es sich um Gefängnis trafen (86 %), seltener um Haftstrafen (14 %), nur ganz vereinzelt um Zuchthaus oder Festungshaft. Die Dauer der ausgesetzten Gefängnisstrafe betrug im Gesamtdurchschnitt der Jahre 1899 bis 1905 in etwa drei Fünfteln der Fälle eine Woche oder weniger. Die Zahl der Fälle, in denen diese Strafe einen Monat überstieg, ist nur etwa ein Achtel der Gesamtzahl. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre macht sich demgegenüber eine etwas höhere Beteiligung der Fälle mit Strafen von mehr als einer Woche bis zu sechs Monaten bemerkbar, während der Anteil der Fälle mit Strafen von weniger als einer Woche ge⸗ ringer geworden ist. Bei Strafen über 6 Monate ist die bedingte Begnadigung so selten erfolgt, daß die Fälle in der Durchschnittsberechuung nicht in die Erscheng treten. Eine Bewährungsfrist von zwei bis weniger als drei Jahren bildete die Regel (1899 bis 1905 durchschnittlich 55 %). Nur dei 19 % aller Fälle betrug sie drei Jahre oder mehr. Im urch⸗ schnitt der Jahre 1899 bis 1902 waren Fristen der letzteren Art seltener (nur 15 29 Ihre Anwendung hat von 1903 ab bedeutend zugenommen, sodaß der Durchschnitt der letzten drei Jahre (23 %) den Gesamtdurchschnitt für die Zeit 1899 bis 1905 um 4 % über⸗ steigt. Die Anwendung der Bewährungsfrist von weniger als zwei Jahren ist seit 1902 um 4 % gesunken und beträgt im Durchschnitt der letzten drei Jahre gegenüber dem früheren Durchschnitt von 28 % nur noch 24 %, im Durchschnitt der Gesamtzeit 26 %.

Von den 97 219 Fällen des bedingten Eetsate sn waren am 1. Januar 1906 35,905 Fälle oder 36,9 % no nicht, dagegen 61 314 Fälle oder 63,1 % der Gesamtzahl endgültig erledigt. Die Zahl der sich jährlich erledigenden Fälle ist, wie die der Bewilligungen, dis in die letzte Zeit hinein andauernd gestiegen; sie betrug 1899 5466, 1900 5705, 1901 7042, 1902 7265, 1903 7319, 1904 9153, 1905 12 273, in den 7 Jahren seit 1899 zusammen 54 223.

ieht man von der Gesamtzahl der endgültig erledigten Fälle die älle ab, die durch Tod oder Flucht des Verurteilten oder durch 88n e Umstände Exledigung gefunden haben (1560 oder 1,6 %), so verbleiben 59 754 Fälle (61,5 % der Gesamtzahl), hinsichtlich deren eine Vergleichung der Fälle der Bewährung bis zum Ende der Probe⸗ zeit mit den Fällen der nachträglichen Vollstreckung angestellt werden kann. ergibt sich folgendes: Die Verhältniszahl der endgültigen egnadigungen in allen Einzelstaaten zusammen betrug für die ahre 1900 erledigten Fälle 80,2 %, 1901 81,0 %, 1902 80,9 %, 1903 78,8 %, 1904 78,5 % und für die im Jahre 1905 erledigten Fälle 82,1 %. Hiernach haben im Durchschnitt der letzten sechs Jahre vier Fünftel (80,3 %) der Fälle einen günstigen Ausgang gehabt. Diese Zahlen dürften jedoch Zhinter dem wirklichen mit Rücksicht darauf etwas zurückbleiben, daß gerade in den letzten Jahren die Zahl der bewilligten Strafaussetzungen erheblich zugenommen hat. Die Bewährungsziffer des Jahres 1905 war mit 82,1 % die höchste des gesamten Zeitraums.

Durch die Ermittlungen der Kriminalstatistik wird festgestellt, in welchem desfen Personen, die zum ersten Male wegen eines Ver⸗ brechens oder Vergehens gegen Reichsgesetze verurteilt werden später eine abermalige Verurteilung zuziehen. Diese Feststellun erstrecken sich jetzt auf die erstmals Verurteilten der Jahre 1894 1900, somit auf sieben verschiedene eSenke von denen jeder einzelne mehr als eine Viertelmillion hersonen umfaßt, und die Er⸗

ebnisse erscheinen zuverlässig, weil sie für die einzelnen Jahresbestände faßt ganz übereinstimmen. Beschränkt man die auf einen Zeitraum, der dem regelmä igen Höchstbetrage der bei der bedingten Begnadigung üblichen Bewährungsfrist ungefähr

EEbö1“ Iexr. irtschaft.

Die een der in Deutschland für den bedingten Stra faufschub geltenden Vorschriften bis Ende 1905. Wie der bedingten Verurteilung, die in Großbritannien, ver⸗ schiedenen Staaten der nordamerikanischen Union, einer Reihe von britischen Kolonien, ferner in einer vom englisch⸗amerikanischen Recht abweichenden Form in Belgien, Frankreich und anderen Ländern eingeführt wurde, so liegt auch der bedingten Begnadigung, die sich seit dem Jahre 1895 in Deutschland Geltung verschafft hat, die Erwägung zu Grunde, daß es unter Umständen, namentlich gegenüber einem noch nicht be⸗ straften Verurteilten, dem Zwecke der trafe besser entspricht, wenn auf deren Vollzug unter der Bedingung verzichtet wird, daß der Ver⸗ urteilte sich während einer ihm bewilligten Probezeit gut führt. Zur t sind in sämtlichen deutschen Einzelstaaten, mit Ausnahme von Mecklenburg⸗Strelitz, Reuß älterer und Reuß jüngerer Liniei), die obersten Justizverwaltungsbehörden zur Bewilligung von Strafaufschub mit der Maßgabe ermächtigt, daß bei guter Führung des Ver⸗ urteilten die endgültige Begnadigung in die Wege zu leiten, anderen⸗ alls die Strafe zu vollstrecken ist. Diese bedingte Begnadigung be⸗ chränkt sich auf Freiheitsstrafen, jedoch mit Einschluß derjenigen, die an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe kreten; sie wird überwiegend nur Jugendlichen zu teil. Die Dauer der Probezeit wird jeweils nach den Umständen des einzelnen Falles festgeseßt: eine besondere Ueberwachung des Verurteilten während der Probezeit findet nicht statt; es besteht vielmehr lediglich die Einrichtung, daß der Verurteilte bei Gefahr des Verlustes der ihm bewilligten Ver⸗ günftigung zur Anzeige eines etwaigen Wohnungswechsels ver⸗ st. ür die Frage der Bewährung wird das gesamte erhalten des Verurteilten während der Probezeit in Betracht ge⸗ zogen; die Vermeidung einer weiteren Strafe gibt ihm daher noch keine Anwartschaft Begnadigung, und anderseits ist auch beim Vorliegen einer Strafe, z. B. im Falle einer geringen Uebertretung, nicht ausgeschlossen, daß die Führung als gut bezeichnet wird und demnach die endgültige Begnadigung erfolgt. Die Vorschriften der Einzelstaaten über die bedingte Begnadigung zeigten früher in einigen Punkten Verschiedenheiten. Um eine gleichmäßige Hand⸗ habung herbeizuführen, sind unter Vermittlung des Rei gfustitamts zwischen den Regierungen der beteiligten Einzelstaaten folgende, seit dem 1. Januar 1903 zur Anwendung gelangende Grundsätze verein⸗ bart worden: 1) Von dem bedingten Strafaufschube soll vorzugsweise zu Gunsten solcher Verurteilten Gebrauch gemacht werden, welche zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hatten. 2) Gegenüber Personen, die früher bereits zu reiheitsstrafe ver⸗ urteilt sind und die Strafe ganz oder teilweise verbüßt haben, soll der bedingte Strafaufschub nur in besonderen Fällen latz greifen. 3 Die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe soll die ewährung des bedingten Strafaufschubs nicht rundsätzlich aus⸗ schließen. 4) Ueber die Bewilligung des bedingten Strafaufschubs ist eine Aeußerung des erkennenden Gerichts herbeizuführen. 5) Die Be⸗ währungsfrist sol auf weniger als die Dauer der Verjährungsfrist, und zwar bei Strafen, die in zwei Jahren verjähren, mindestens auf ein Jahr, bei Strafen, die einer längeren Verjährung unterliegen, auf mindestens zwei Jahre bemessen werden. Zu diesen Grundsätzen sind in den einzelnen Bundesstaaten im wesentlichen übereinstimmende Ausführungsanweisungen ergangen. 3 Ueber den Umfang und die Sege naüh der bedingten Begnadigung werden dem Reichstage seit 1899 alljährlich Zusammenstellungen zur Kenntnisnahme voscelege. Eine ihm jetzt unterbreitete Zusammen⸗ ehe bringt die Ergebnisse der Anwendung der bedingten Begnadi⸗ gung für die Zeit seit der Einführung bis zum Ende des Jahres 1905 ur Darstellung. Danach beträgt die Zahl der Fälle, in denen die ussetzung der Strafvollstreckung mit Aussicht auf Begnadigung gewährt worden ist, bis zum 31. Dezember 1905 97 219. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1898 hatten sic durch⸗ schnittlich im Jahre 6041 Fälle ergeben. Seitdem hat die Zahl mit jedem Jahre zugenommen; 1905 ist sie auf 16 389 gestiegen. Die Zunahme der -e war im letzten Jahre besonders gooß in Preußen (+. 1238, dagegen 1904 †. 171, 1903 + 1309, 1902 + 2146, 1901 + 929, 1900 + 218, 1899 +† 983). Außer Preußen waren an der Zunahme im Jahre 1905 noch 11 andere Einzelstaaten beteiligt, darunter namentlich Bayern (+ 141), Sachsen (+ 128), Hefsen (+ 62), Baden (. 6¹7 89. s. 24) und Hamburg (+. 32), während 10 Einzelstaaten, insbesondere Mecklenburg⸗Schwerin (— 45) und S H. (— 32), einen Rückgang 5 dem Vorjahr aufweisen. Seit der ersten Einführung des ingten Strafaufschubs sind in fast allen Staaten die Zahlen erheblich gestiegen. Nur in Württemberg und Elsaß⸗ Lothringen ist die Häufigkeit nahezu dieselbe geblieben; außerdem zeigt eben Schwarzburg⸗Rudolstadt und Lippe nur noch Hamburg gegen⸗ über den Zahlen der Anfangsjahre eine und zwar erhebliche Abnahme 710), die sich im wesentlichen als eine Folge der 1903 getroffenen einbarung, daß vorzugsweise nur jugendliche Personen berücksichtigt werden sollen, erklären dürfte. In der folgenden Zusammenstellung ist zunächst die Zahl der 8 endlichen Fer smen, denen 1899 bis 1903 im Durchschnitt eines ahres der bedingte Strafaufs ub zuteil wurde, in Beziehung zu der Zahl der im Durchschnitte der Jahre 1899 bis 1903 wegen Verbrechen dder Vergehen gegen Reichsgesetze rechtskräftig verurteilten Jugend⸗ 5 gesest. Hierbei mußten die Jahre 1904 und 1905 unberück⸗ sichtigt bleiben, weil die kriminalstatistischen Erhebungen für sie noch nicht vorliegen. Daß aber bei der Zunahme der bedingten Be⸗ gnadigung, die namentlich in den meisten größeren Einzelstaaten an⸗ dauert, das so gewonnene Bild noch kein abschließendes ist, läßt sich erkennen, wenn man daneben auch die Zahlen der im Jahre 1905 er⸗ folgten bedingten Begnadigungen mit den Kriminalitätsziffern des Jahres 1903 des letzten Jahres, für das solche Ziffern vorliegen in Venehung et. Alsdann ergibt sich, daß auf je 100 ver⸗ urteilte Jugendliche Fälle des bedingten Strafaufschubs kamen:

a. im Durchschnitt der Jahre 1899 bis 1903²)

Handel und Gewerbe.

Abrechnungsstellen der Reichsbank wurden

ei 1 März abgerechnet: 3 645 468 500

Monat

der Wochenübersicht der Reich Fe.Se (+ und im Vergleich zur Vorwoche):

Aktiva: 1906 Aufschub bewilligt wurde, war in

Barren oderaus⸗ dis en Münzen, s Kilogr. fein zu 184 berechnet)

nd an Reichs⸗ fsenscheinen.

and an Noten derer Banken.

and an Wechseln

828 079 000 (— 149 309 000)

25 286 000 3 825 000)

7 439 000 8 479 000) 1 093 485 000 (+ 328 554 000)

190 404 000

(+ 133 429 000) 29 144 000

(+ 17 413 000)

81 725 000 (— 15 247 000)

(— 145 468 000)

23 930 000 4 000 000)

10 011 000 (— 19 363 000) 1 099 336 000 (+ 276 502 000) and an Lombard⸗

185 864 000

derungen.. 8— (+ 128 076 000) and an Effekten 201 790 000 (+ 89 986 000) and an sonstig

üven. 76 465 000 3 806 000)

(- 129 446 000)

27 180 000 2 961 000)

9 424 000 (s— 17 809 000) ( 989 198 000 (+ 263 559 000)

114 162 000 (+ 60 632 000) 171 538 000 (+ 51 819 000)

70 613 000 (— 10 189 000)

88 8

Passiva:

1.“ 8* Grundkapital Zur Arbeiterbewegung.

Reservefonds. An 10 000 Berliner Maler und Anstreicher (pgl. Nr. 78 6 d. Bl.) sind, hiesigen Blättern zufolge, gestern in den Ausstand ge⸗ Betrag der um⸗ treten. Die Arbeitgeber wollen mit einer Generalaussperrung aller fenden Noten. Arbeiter antworten. Dazu kämen noch mehrere Tausend in Hamburg, da zwischen den dortigen und den Berliner Arbeitgebern ein Kartell sonstigen täglich besteht, nach dessen Bestimmungen eine Aussperrung in Berlin Uigen Verbind⸗ 23 468 000 18 679 000 17 374 000

dieselbe Maßregel in mburg nach sich ziehen würde. Der onstigen Passiva (+ 2 313 000) (+ 1 470 000) ( 1 702 000)

Streit dreht sich vor allem um die Festsetzung des Die Abnahme des Metallbestandes war 16 Mill. Mark stärker als

Mindestlohns, und zwar weniger desjenigen der eigentlichen Maler⸗

e als vielmehr der sogenannten Anstreicher, also der ungelernten Vorjahr, die - des Wechselbestandes war 13 Mill. be⸗ nder als im Vorjahr. Die Abnahme der täglich fälligen Ver⸗

Arbeiter, zu denen sich vielfach auch Gesellen aus anderen Gewerben, lichkeiten war 70 Mill. Mark geringer als im Vorjahr.

180 000 000 (unverändert)

64 814 000 (unverändert)

1 629 098 000 (+ 367 938 000)

180 000 000 (unverändert) 64 814 000 (unverändert)

1 543 505 000 (+ 332 573 000)

150 000 000 (unverändert) 51 614 000 (unverändert)

1 496 935 000 (+. 339 822 000)

P“

588 996 000 (— 48 324 000)

591 001 000 (s— 118 438 000,

539 639 000 (— 38 988 000)

vorzüglich auch Bäcker und Fleischer infolge der ungünstigen Lage während der Saison finden. Von solchen ungelernten Arbeitern werden im Berliner Malergewerbe durchschnittlich 1500 bis 1800

beschäftigt.

Die Ausstandsbewegung in Hannover (vgl. Nr. 79 d. Bl.) hat sich, wie „W. T. B.“ meldet, nunmehr auch auf die Draht⸗ warenindustrie ausgedehnt. Die Arbeiter der Fitmen Grimm u. Co. sowie Hentschel und Jacobs und Dittrich beschlossen gestern einstimmig, die Arbeit niederzulegen.

Die ausständigen Erz⸗ und Koksfahrer der Dortmunder ‚Union“ (vgl. Nr. 79 d. Bl.) haben, nach der „Köln. Ztg.“, beschlossen, die Arbeit wieder aufzunehmen. Dagegen drohen die Anstreichergehilfen mit Arbeitsniederlegung, wenn die Meister die gestellten Forderungen ablehnen.

In Bochum traten, nach demselben Blatte, die Schuhmacher⸗ ehilfen in eine Lohnbewegung ein. Sie fordern 20 Mindest⸗ ohn für die Woche bei Handbetrieb und 24 bei Maschinenbetrieb.

Zur Färberbewegung am Niederrhein (vgl. Nr. 79 d. Bl.) meldet die „Köln. Ztg.“ weiter, daß in Färbereien in M.⸗Gladbach der von den Färbereiarbeitern Peegg Lohntarif bewilligt wurde. In der Färberei Jakob Strüch jun. in Rheydt gleichkommt (etwa 3 ½ Jahre), so Foübe sah folgendes: Von den in haben die Arbeiter gestern gekündigt, sodaß jetzt in Rheydt in fünf Be⸗ den Jahren 1894 bis 1900 zum ersten Male wegen Verbrechen oder trieben die Färber in der Kündigung stehen.

Vergehen gegen Reichsgesetze Verurteilten Cgivcsem 1 855 376 Per⸗ Der Ausstand im mitteldeutschen Braunkohlengebiet sonen) wurden von neuem bverurteilt: a. bereit im Kalenderjahre der per Nr. 79 d. Bl.) hat sich jetzt, dem „W. T. B.“ zufolge, auch auf die ersten Verurteilung 1,6 %, b. im darauf folgenden ersten Jahre 4,8 %, A. Riebeckschen Montanwerke in Wanzleben und Ober⸗ c. im darauf folgenden zweiten Jahre 3,7 %, d. im darauf folgenden röhlingen ausgedehnt. Die dort beschäftigten Arbeiter haben dritten Jahre 2,9 %, mithin innerhalb der Zeit von durch chnittlich estern die Arbeit niedergelegt und verlangen Verkürzung der 3 ½ Jahren 13,0 %. Der Prozentsatz der Rückfälle ist also ge⸗ Arbeitszeit und Lohnerhöhung. Die Werke haben teillweise ringer als die Verhältniszahl der ungünsti verlaufenden Fälle ihren Betrieb eingestellt. In den vorgestern im ganzen bei der bedingten Begnadigung. Allerdings sind die hierbei ver- Ausstandsgebiet abgehaltenen Versammlungen der streikenden Berg⸗ Pichenen Personenkreise nicht nach den gleichen Grundsätzen gebildet. arbeiter wurde allgemein die Fortsetzung des Ausstandes beschlossen.

er fachlich wichtige Unterschied aber, nämlich der Umstand, daß in Im Laufe des gestrigen Tages ist die Zahl der Streikenden im

der Kriminalstatistik nur Rückfälle süte werden, der Strafaufschub, Weißenfelser Revier auf 1600 angewachsen. Auch aus dem

1

z den im Reichsamt des Innern usammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie“.)

Rußland.

Abänderung einiger Bestimmungen über die Reichs⸗ bverbesteuer. Durch ein vom Kaiser bestätigtes Reichsratsgut⸗ en vom 2./15. Januar 1906 ist in Abänderung und Ergänzung der hlägigen Gesetzesbestimmungen zeitweilig für zwei Jahre vom Fanunar 1906 ab die Steuer vom Grundkapital der zu öffentlicher jnungslegung verpflichteten Unternehmungen, sofern ihr Reingewinn H. des Grundkapitals nicht übersteigt, auf 15 Kopeken, sonst auf Kopeken für je 100 Rubel des Grundkapitals festgesetzt. zn öffentlicher Rechnungslegung verpflichtete Unternehmungen, nReingewinn 3 v. H. des Grundkapitals übersteigt, haben außer Grundgewerbesteuer und der Steuer für das Grundkapital noch prozentuale Steuer vom Reingewinn in folgender Höhe zu ent⸗ a. bei einem Reingewinn von e

über 3 bis 4 v. H 8

8 dis

b. im Jahre 1905 aber auch lediglich wegen schlechter Führung widerrufen werden kann, Meuselwitzer Revier wurde gestern eine Zunahme der Zahl der

sstündigen gemeldet, sodaß die Gesamtzahl der Streikenden im mitteldeutschen Braunkohlengebiet jetzt auf etwa 4500 Mann gestiegen ist. In einer Sonntag in Zeitz abgehaltenen Versamm⸗ lung erklärte der Reichstagsabgeordnete Hue, der Bergarbeiterverband sei in der Lage, den Kampf fortzuführen. Auch der Hallesche und der Braunschweigische Braunkohlenbezirk würden sich dem Ausstande anschließen. Man erwartet deshalb eine Proklamierung des Generalstreiks. Die Lage ist allgemein sehr ernst geworden.

Die Bergleute des Helmstedt⸗Schöninger Braun⸗ kohlenreviers sind, wie der „Frkf. Ztg.“ gemeldet wird, auch be⸗ reits in eine Bewegung eingetreten und verlangen insbesondere Lohn⸗ erhöhung und Verkürzung der Arbeitszeit.

In einer gestern abgehaltenen Versammlung des Vereins Hamburger Reeder, die sich mit dem Ausstand der Seeleute (wgl. Nr. 79 d. Bl.) beschäftigte, wurde, wie „W. T. B.“ berichtet, die Behauptung der Führer des Seemannsverbandes, die Reeder hätten sich geweigert, mit den Seeleuten zu ver⸗ handeln, als irreführend gekennzeichnet und feestgestellt, die Reeder hätten sich nur geweigert, mit den ührern des Seemannsverbandes zu unterhandeln. In einer Abends abge⸗ 5 Versammlung der Hafenarbeiter, die von etwa 400 Per⸗ onen besucht war, wurde eine angenommen, in der die Hafenarbeiter mit den ausständigen Seeleuten sich solidarisch erklärten.

In Lübeck ist, laut Mitteilung desselben Bureaus, der Ausstand der Rollkutscher, der eine starke Behinderung der Güterabfuhr im kel 91 des Gesetzes über die Reichsgewerbesteuer bezeichneten Gefolge hatte, nunmehr nach viertägiger Dauer beendet worden. (Vgl. ernehmungen, sofern diese zu öffentlicher Rechnungslegung ver⸗ Nr. 77 d. Bl.) htet sind, gehören, die Geschäftsführer solcher Unternehmungen,

Aus Lens wird dem „W. T. B.“ gemeldet, daß die Weigerung Gehilfen und die Prokuristen, sowie alle übrigen Personen, die der Bergwerksgesellschaften, mit den Vertretern des en im Art. 91 genannten Unternehmungen angestellt sind und Syndikats der Bergarbeiter in neuerliche Verhandlungen ein⸗ der Art ihrer Tätigkeit zu den Kategorien IV—VII des Ver⸗ zutreten, unter den letzteren lebhafte Beunruhigung hervorgerufen nisses V zum Artikel 3 des Gesetzes über die Reichsgewerbesteuer

ist für diesen Vergleich praktisch ohne Bedeutung, da nach den in Preußen gemachten Erfahrungen die Zahl der Fälle, in denen ohne einen Rückfall der Widerruf nur wegen 58. Führung erfolgt, gerime ist und durch die Zahl derjenigen Fälle, in denen krotz eines e11A14X4“4*“*“ ückfalls wegen sonstiger guter Führung die Begnadigung ausgesprochen Bayern wird, vollständig ausgeglichen wird. Daß die bedingte Begnadigung Preußen. ur Verminderung der RRüdfale beitrage, ist durch die Er⸗ Sachsen⸗Meiningen.. sebeinegen in Deutschland nicht nachgewiesen. Ebensowenig kann aber Mecklenburg⸗ aus den vorliegenden Zahlen ein Beweis dafür entnommen werden, Braunschweig daß die bedingte Begnadigung die allgemeine Kriminalität ungünstig S beeinflußt habe. Die Zunahme der Kriminalität in Deutschland ist im allgemeinen zwar auf die gesteigerte Kriminalität Vor⸗ bestrafter zurückzuführen; gerade bei Jugendlichen aber, denen ganz überwiegend die bedingte Begnadigung zuteil wird, beruht in den letzten Jahren die Steigerung auf der Zunahme der Erstbestraften. Im übrigen ist die Einrichtung der bedingten Begnadigung insofern erfolgreich gewesen, als immerhin in über vier Fünfteln aller Fälle die Betroffenen vor der Freiheitsstrafe und den damit verbundenen schädlichen Folgen bewahrt geblieben, auch nicht unerhebliche Kosten Sachsen⸗Altenburg 13 erspart worden sind. Schwarzburg⸗Sondershausen 13 „Weibliche Personen haben auch die andgültige Begnadigung ver⸗ * ..18 hältnismäßig häufiger erlangt als männliche. Die Verhältnsezahl be⸗ trägt im Gesamtdurchschnitt 1899/1905 bei den ersteren 85 %, bei den 11 letzteren 79 %. Das Jahr 1905 zeigt bei beiden Gruppen besonders 10. günstige Verhältniszahlen (86 bezw. 81 %). Ganz ebenso stellt sich das Verhältnis für erwachsene Personen besser als für Iößfndliche (gleichfalls 85 % zu 79 %). Bei den letzteren weist das Jahr 1905 den bisher günstigsten Stand (81 %) auf. Für Personen, die vor der Bewilligung eines Strafaufschubs schon eine

2) Von den in den Jahren 1899 bis 1903 wegen Verbrechen oder

in Sachsen⸗Coburg⸗Gotha ...

Bremen Sochsen⸗Meiningen Lippe⸗Detmold Mecklenburg⸗Schwerin Lübeck

in Sachsen⸗Coburg⸗Gotha...

8.

1““

b S280 n-n 2 929 2 89 SG

b. bei einem Reingewinn von über 20 v. H. des Grundkapitals u zahlen 14 v. H. vom gesamten Reingewinn und außerdem v. H. von dem Betrag, der 20 v. H. des Grundkapitals übersteigt. Von den nicht zu öffentlicher Rechnungslegung verpflichteten ehmungen wird die prozentuale Steuer von demjenigen Teil des Repartitionssteuer unterliegenden Reingewinns, der den zwanzig⸗ Betrag der für das gegebene Unternehmen oder die persönliche erbliche Tätigkeit entrichteten Grundgewerbesteuer übersteigt, er⸗ vußd zwar im Betrage von 1 Rbl. für je 20 Rbl. dieses Gewinn⸗ die in den Punkten 1 und 2 des Art. 148 des Gesetzes die Reichsgewerbesteuer genannten Unternehmungen unterliegen viozentualen Steuer vom Reingewinn. Personen, die durch Wahl oder Dienstvertrag zur Verwaltung, Aufsichtsrat, zum Diskonto⸗ oder Aufsichtskomitee und zur ssionskommission der im Artikel 6, Punkt 39, 40 und 41, und im

werin..

Baden

gesen öb.

Lippe⸗Detmold

Elsaß Lothringen

15 Sachsen⸗Weimar

Elaßes 8 8

Aldenburg ““ 8

ck Schwarzburg⸗Rudolstadt Schaumburg⸗Lippe. 2) Auch in diesen Staaten wird jedoch von dem landesherrlichen Begnadigungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht, daß die Strafe dem Verurteilten unter der Bedingung, sich während einer ihm be⸗ willigten Probezeit gut zu führen, erlassen wird. ²) LAXA“ chweig und Sachsen⸗Altenburg mußten

in denen 9. angestellt Dienstein ommens beträgt:

bei einem Einkommen bis 1 000 Rbl.

8 über 1 000 3 000

3 000 5 000

5 000 10 000

10 000 15 000

15 000 20 000

20 000 Rbl.. .

1 v. H. Rbl..

2 3 4 5 6 7

(Schein über Zugehörigkeit zum Kaufmannsstande) wünscht, hat zu Gunsten des Flskus jährlich zu zahlen: Schein erster Gilde 75 Rbl., zweiter Gilde 30 Rbl.,

zu

Kommunen. (Russische Gesetzsammlung.)

Die Beteiligung Deutschlands am Außenhandel Finnlands im Jahre 1905.

Deutschland war an der Einfuhr und Ausfuhr Finnlands im Jahre 1905 in folgenden Artikeln stark beteiligt (die beigefügten Ziffern stellen die gesammte Ein⸗ bezw. Ausfuhrmenge dar, die in Klammern befindlichen den Anteil Deutschlands):

Gerste 7 821 316 kg (4 689 926) Roggen 56 646 118 kg (13 128 221) Mais 7 096 194 kg (6 635 139) Weizenmehl 70 646 414 kg (20 076 920) Roggenmehl 147 921 452 kg (28 625 338) Hafer⸗ grütze 1 444 964 kg (759 653) Weizengrütze 3 328 650 kg (1 275070) Gerstengrütze 7 723 674 kg (7 695 829) Reisgrieß 1 246 359 kg (1 184 916) Kartoffelmehl 2 670 515 kg (914 784) Erbsen 2 538 256 kg (1,443 887) Zwiebeln 1 767 986 kg (1 282 833) Kaffee 11 683 227 kg (11 400 622) Steinsalz, grobes 1 206 390 kg 1 204 712) Häute und Felle, naß gesalzen 1 933 856 kg (610 979) 2* trocken oder trocken gesalzen 861 115 kg (711 628) Lein⸗ und Hanfsaat 1 052 146 kg (568 821) Heu⸗, Klee⸗, Timotee⸗ und Wicken⸗ samen 599 766 kg (407 366) Weizenkleie 49 904 491 kg (1 482 829) Oelkuchen und Kraftfutter 5 070 926 kg (1 068 331) Gerbstoffe 1 341 812 kg (704 780) Gerbstoffertralte 568 093 kg (539 847) Nutzholz (außer dem ausländischen und dem in Tafeln oder vnearagg) 5 702 826 kg (702 305) Böttcherwaren 2 181 396 kg (1 758 580 Rohe Baumwolle, ungefärbt 5 823 587 kg (2 241 041) Lumpen 2 472 646 kg (1 130 182) Asphalt in fester Form 2 212 491 kg

Rohes Mineralöl 3 121 874 kg (1 954 071) Gips, unbearbeiteter Gipsstein und Patentpasta 1 714 907 kg (1 692 529) Rohe Kreide 4 556 737 kg (1 234 479) Zement 30 076 736 kg (21 697 032) Steinkohlen 180 286 148 kg (5 205 060) Koks 8 669 020 kg (6 049 136) Andere Mineralien, auch Halbfabrikate 2 304 548 kg (643 418) Feuerfeste Steine 3 930 824 Stück (586 516) Spiegel⸗ 5 und Spiegel bei einer Oberfläche von 2144 bis 4285 qcm: 5 951 983 qcm (8 226 159) Desgl. bei einer Oberfläche von 4286 bis 6122 qem: 8 037 169 qem (2 065 085) Soda und Aetznatron 3224 739 kg (1 522 460) Glaubersalz und schwefelsaures Natron 2 357 936 kg (1 151 359) Chlorkalk und Bleichwasser 2 305 459 kg . 358) Stangen⸗ und Winkeleisen 14 003 752 kg (4 489 667) eineisen 2 576 245 kg (2 360 960) Eisen⸗ und Stahlblech von einer Dicke von 3 mm und darüber 3 511 080 kg (1 765 199) Desgl. unter 3 mm Dicke 4 320 691 kg (566 065) Eisenbahn⸗ schienen nebst Laschen und Bodenplatten 12 819 297 kg (4 751 227) Röhren, egogen oder geschweißt 1 484 232 kg (485 694) Grobe Waren aus lech 1171 278 kg (946 340) Kleinere Gußwaren und einfachste Grobschmiedearbeiten 1 352 953 kg (528 187) Ge⸗ wöhnliche Grobschmiedearbeiten 1 920 672 kg (778 795) Blei, un⸗ bearbeitet sowie Blei⸗ und Silberglätte 1 608 866 kg (452 226) Andere Maschinen, nicht besonders genannt, aus Eisen und Stahl 6 779 564 kg (4 110 637) Bücher (außer Kontobücher) und Manu⸗ skripte 1 342 343 finn. Mark (420 344) Phosphate 7 896 533 kg (354 000) Kainit 3 019 988 kg (3015 633). Aus fuhr: Butter in Kübeln 14 952 745 kg (624 858) Butter in anderen Gefäßen 984 636 kg (329 695) Preißelbeeren 280 816 kg 193 304) Lebende Krebse 621 524 kg (123 063) Kümmel 164 834 kg 117 285 Heu 6 540 870 kg (1 148 382) Bretter 1 258 878 chm 322 525) Holzröllchen für Garn 5 760 478 kg (1 790 536) Homaffe⸗ geschliffene, trocken 37 339 765 kg (4 521 463) Desgl., eemische, trockene 8 875 708 kg (3 161 8 Pappe von Holz 37 857 526 kg (12 737 969) Pack⸗, Makulatur⸗, Karduspapier 24 518 998 kg (1 670 325) Grobe Gußeisenwaren 765 245 kg (Bidrag till Finlands Officiella Statistik.)

8

8 Spanien. Erhebung der Ein⸗ und Ausfuhrzölle in Gold. Der den spanischen Cortes unterm 23. Februar d. J. vei agke Gesetz⸗ entwurf, wonach alle Einfuhr⸗ und Ausfuhrzölle in old erhoben werden sollen, ist von diesen genehmigt und als Gesetz vom 20. März veröffentlicht. Der Zeitpunkt, von dem ab das Gesetz Anwendung üe. soll, wird von der Regierung noch festgesetzt werden. (Gaceta

8 Belgien. 8 Bezakrieweins eee des Tarifs aus dem Handels⸗ vertrag zwischen Oesterreich⸗Ungarn und Belgien. Durch eine unkerm 1. März d. J. erlassene Königliche Verordnung ist der Tarif, welcher sich aus dem zwischen Oesterreich⸗ Ungarn und Belgien vom 12. Februar d. J. ergibt, vorbehaltlich der Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Mai 1902 verallgemeinert. (Moniteur belge.)

88 ““ LT1W1 16““

8 8 Serbien.

Zollbehandlung von Waren beim Inkrafttreten des neuen Tarifs. Das serbische Finanzministerium hat unterm 18. März d. J. die Zollämter angewiesen, die in den Zollmagazinen lagernden Waren, welche bis zum 1. März d. J. auf serbischem Boden eingegangen waren also nicht, wie Zeitungen fälschlich melden, auch diejenigen Waren, die bis zu dem gedachten Zeitpunkt auf der Grenzstation Semlin eingegangen sind —, nach dem alten serbischen Zolltarif zu behandeln; die Verzollung der seit dem 1. März eingegangenen Waren soll nach dem neuen Zolltarif erfolgen.

Ausfuhr elektrotechnischer Erzeugnisse aus den Ver⸗ einigten Staaten von Amerika im Jahre 1905.

Im Jahre 1905 wurden aus den Vereinigten Staaten von Amerika für 7 409 242 Doll. elektrische Maschinerie und für 5 648 435 Doll. andere elektrotechnische Erzeugnisse, einschließlich Telegraphen⸗ und Telephonapparate zur Ausfuhr gebracht, im ganzen alfo für 13 057 677 Doll. Produkte der elektrotechnischen Industrie. Im Jahre 1904 erreichte die entsprechende Aus⸗ fuhr einen Wert von 11 039 758 Doll,, sodaß die vom Jahre 1905 um 2 017 919 Doll. oder rund 20 % be⸗ deutender war. Ein Teil der Vergrößerung des Exportwertes ent⸗ fällt auf die Verteuerung der Materialien, besonders des Kupfers, aber ein großer Teil ist der Ausdehnung des Exporthandels der amerikanischen Elektrotechniker zugute zu rechnen. Das ist um so bemerkenswerter, als so mancher Fabrikant elektrotechnischer Artikel Zweigfabriken im Auslande errichtet hat. Die Ausfuhr von elektrischer

hier nberkcehchtigt bleiben, da sie die bedingte Begnadigung erst 1903

W

Vergehen F eseesese verurteilten Personen sind 16,1 % weib⸗

habe. Man befürchtet eine abermalige Zunahme des Ausstandes und hien, haben eine Grundgewerbesteuer für persönliche gewerbliche ichen G weitere Ruhestörungen. (Vgl. Nr. 79 d. Bl.) gleit zu zahlen, deren Betrag von der Ceilmmt umce des von

11“ 1114“ E11“

diesen Personen im Laufe eines Jahres bezogenen Gehalts und aller übrigen geldlichen Remunerationen in sämtlichen Unternehmungen, nd, berechnet wird und von je 100 Rbl. des

auf seinen Namen einen kaufmännischen v . en für einen

unabhaͤngig

von den lokalen Gebühren zu Gunsten des Kaufmannsstandes und der

Einfuhr: Fleisch und Speck, frisch 1 888 018 kg (1, 887 750)

(2 073 325) Harz und Kolophonium 2 328 577 kg (2 246 368)

Ausfuhr elektrischer Maschin 1903 5 sc Wert in Dollars 1 724 182 1 220 600 8 1426 546 158 621 227 145 1 610 571 6ö46 398 35 195 103 614 122 871 247 749 192 948 1187 693 389 537 153 019 132 236

Bestimmungsland

Großbritannien ankreich .. eutschland

veheige⸗ Europa..

Britisch⸗Nordamerika

WV111626

1AIZ1“;

Argentinien.

Brarirae5.

Uebriges Südamerika.

Britisch⸗Ostindien

11A14 Britisch⸗Australien.

Pöiigepthen 8 1 ritisch⸗Afrika

einschl. anderer 16566101892

. 284 737 .1 380 198 . 548 609

2 023 914 1 057 023 190 337

57 426 332 539 220 276

25 962

66 203

Summe, Länder 6 675 766

(Nach Electrical World.)

F 1““

Venezuela. 1“

Zigarettenmonopol. Der venezolanische Finanzminister hat mit einem gewissen Franecisco Chenel, Vertreter der Genossenschaft der Zigarettenfabrikanten, einen Vertrag abgeschlossen, wonach die Regierung der Handelsgesellschaft, welche Fr. Chenel gründen wird und welche den Namen „National⸗Zigarettenfabrik“ tragen wird, das ausschließliche Recht der Zigarettenfabrikation für den Verbrauch und die Ausfuhr abtritt. Die Regierung befreit von allen Landes⸗, Einzelstaaten⸗ und Munizipalabgaben die Unter⸗ nehmung sowohl wie die Erzeugnisse, welche sie ausführt. Die gelen aft verpflichtet sich, der Nationalregierung 800 000 Bolivares im ersten Jahre und 1 Million Bolivares in den folgenden Jahren in je 12 Raten am Ende jeden Monats, vom Juli d. J. ab, zu zahlen; bis zu diesem Zeitpunkt muß sich die Gesellschaft gebildet und ihre Arbeit begonnen haben. Die für den Verbrauch bestimmten Zigaretten müssen mit unbrauchbar gemachten Stempelmarken in der g. 6r. vorgeschriebenen Form und Zahl versehen sein. Die Gesell⸗ chaft verpflichtet sich, von der Regierung das für die Zigaretten⸗ fabrikation bestimmte gestempelte Papier zu kaufen; die Regierung verspricht, weder einer anderen Person oder Gesellschaft Zigaretten⸗ 8 88 tengl 18 nabeese 9. g 5

ertrages zu gestatten, noch auch den reis des Papiers zu erhöhen.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, der Regierung den Zoll der 4. F2z des Tarifs (75 Centimos für 1 kg) für Rohtabak, Zigarettentabak, Umhüllungen und andere für die Zigarettenfabrikation erforderliche Artikel zu zahlen, mit Ausnahme des Aufschlags von 2 Bolivares, welcher für das Kilogramm geschnittenen Zigarettentabaks erhoben wird. Diese Zölle können während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages nicht erhöht werden. Die Regierung räumt der Gesell⸗ schaft das ausschließliche Recht der Zheretteneinfuhe über die Zoll⸗ ämter der Republik ein. Die Gesellschaft hat die vorstehend ge⸗ nannten Zölle zu zahlen und in Gemäßheit der Gesetze die Stempel⸗ marken unbrauchbar zu machen. Der Fr. Chenel verpflichtet 8 die Gesellschaft zu gründen und allen Fabrikanten, welche Register⸗ marken führen, den Beitritt zu gestatten; ferner denjenigen, welche nicht beitreten wollen, den Wert ihrer Fabrik und ihres Inventars nach Abschä b8 von Sachverständigen zu zahlen und außerdem 50 v. H. dieses Betrages als Entschädigung für deren gewerbliche Unternehmung. Die Gesellschaft verpflichtet sich ferner, alle oneten. arten, welche gegenwärtig hergestellt werden, auch in Zukunft her⸗ zustellen und sie unter solchen Bedingungen zu verkaufen, daß sie zu denselben Preifen, zu denen sie jetzt im Einzelverkauf ausgeboten werden, verkauft werden können, ferner eine gute Qualität herzustellen. Die Päckchen dürfen nicht weniger als 12 fertige oder 15 selbst zu drehende Zigaretten enthalten. Der Vertrag ist * die Dauer von 10 Jahren gültig. Gaceta oficial.) Costa Rica. 8 olltarlfänderungen. Laut Verordnung des Präsidenten epublik vom 13. Februar d. J. sind Gefäße aus Glas, Stein⸗ gut, Holz, Metall, Pappe oder irgend einem anderen Stoff, Futterale aus Pappe, Umhüllungen, Etiketten, Drucksachen und andere Mate⸗ rialien, die, sei es durch ihre eigenartige Form oder durch bestimmte Kennzeichen, die sie tragen, oder durch ihre Aufschrift als Gefäße, Verpackung oder Aufmachung von Arzneimitteln, Parfümerien, Toilette⸗ artikeln oder anderen Spezialitäten dienen, wenn sie getrennt von ihrem Inhalte eingeführt werden, zu dem Zollsatze des betreffenden Artikels zu verzollen. Die vorstehend genannten Gegenstände werden, wenn sie gedruckte Aufschriften tragen und für einheimische Fabrik, oder Gewerbs⸗ erzeugnisse bestimmt sind, als kaufmännische Drucksachen verzollt, sofern nicht etwa der Tarif im Einzelfalle einen höheren Satz als für der⸗ gleichen Drucksachen festsetzt.

Die Verordnung ist mit dem Tage ihrer K.eeee in

Kraft getreten; . sollen Gegenstände, die an genanntem Tage schon im Lande eingetroffen oder nachweislich bereits verschifft waren, noch die alten Zollsätze genießen. (Gaceta oflcial vom 14. Februar 1906.) Zolltarifierung von Waren. Laut Dekrets vom 26. Januar d. J. ist flüssige Kohlensäure vom 1. März d. J. ab mit 15 Tentavos für 1 kg zu verzollen. Dem 50 prozentigen Zollzuschlag ist die Ware nicht unterworfen. (Moniteur officiel du Commerce.)

der

Britisch⸗Ostindien.

UHrsprungsnachweis bei der Einfuhr von Zucker. Die durch die Verordnung der indischen Regierung vom 14. August 1902 Nr. 4439 S.R.) erlassenen Vorschriften für den Ursprungsnachweis i der Einfuhr von Zucker sind durch Verordnung vom 21. Februar d. J. (Nr. 1351— 7) dahin abgeändert worden, daß für Zucker, der aus Haͤfen eines anderen Landes als Großbritannien oder dessen Be⸗ sitzungen nach Britisch⸗Indien eingeführt wird, falls er das Erzeugnis eines an der Brüsseler eere vom Jahre 1902 beteiligten Landes ist, eine von einem gehörig dazu ermächtigten Zollbeamten jenes Landes ausgestellte Bescheinigung über den Ursprung als aus⸗ ic en Ursprungenachweis anzusehen ist. (The Gazette of India.)

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts eeeeeee am 2. April 1906. Oberschlesisches Revier

Nicht gestellt.

Die Lieferung von Hammer⸗ und Hackenstielen sowi Feilen heften wird von der Königlichen Eisenbahndirektion Berlin am 21. April d. J. vergeben. Angebotsbogen und Lieferungs⸗ bedingungen können von der genannten isenbahnverwaltung gegen Einsendung von 50 bar bezogen oder im Verkehrsbureau der Berliner Handelskammer eingesehen werden. Auch im Verkehrsbureau der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin liegen Angebotsbogen und Bedingungen zur Einsichtnahme aus. 4 Ueber einen unzuverlässigen Agenten in Belgrad, der für seine Auftraggeber mehrfach Gelder einkassiert und nicht abgeführt hat, sind der Handelskammer und den Aeltesten der Kauf⸗ mannschaft von Berlin Mitteilungen zugegangen. Näheres ist in den

Maschinerie verteilte sich in den letzten drei Jahren auf die Haupt⸗ bestimmungsländer in nachstehender Weise: 1

Jresp. Bureaus zu erfahr