1906 / 114 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 15 May 1906 18:00:01 GMT) scan diff

würde n im Widerspruch stehen zu der von uns angenommenen Novelle über die Reichsbanknoten; es ist einfach eine Konsequenz derselben, wenn die vorhandenen Reichskassenscheine zu 50 und 20 eingezogen werden. Daß es ein Widersinn ist, daß die Reichs⸗ kassenscheine als Deckung für die Bank dienen, kann ich nicht ein⸗ sehen. Die Uebertreibung, die in dem Worte „Zettelwirtschaft“ liegt, muß ich zurückweisen, wir haben 4800 Mill. Mark Hartgeld; was be⸗ deuten demgegenüber die 120 Millionen in Reichskassenscheinen? Das Publikum will die kleinen Scheine nicht, wenden die Gegner ein; ist das zutreffend, will der Verkehr sie nicht, so bleiben sie eben bei der Reichsbank.

Damit schließt die erste Lesung.

Der Abg. Arendt beantragt die Absetzung der zweiten

a auf der Linken Widerspruch laut wird, läßt der Präsident abstimmen. ““

Der Antrag Arendt wird gegen 3 Stimmen unter stürmischer Heiterkeit des Hauses abgelehnt.

Hierauf beantragt der Abg. Arendt Vertagung des Hauses und bezweifelt die Beschlußfähigkeit des Hauses.

Der Antrag auf Vertagung findet nicht die geschäfts⸗ ordnungsmäßige Unterstützung von 30 Mitgliedern, kommt daher überhaupt nicht zur Abstimmung. 1

Unter wiederholter Heiterkeit tritt das Haus in die zweite Beratung ein.

Zu § 1, der in dem Gesetz von 1874 die Worte „20 und 50“ durch die Worte „und zu 10“ ersetzt wissen will, wird das Wort nicht ergriffen.

Vor der Abstimmung bezweifelt der Abg. Aren dt abermals die Beschlußfähigkeit des Hauses.

Abg. Müller⸗Sagan (fr. Volksp.): Wir sind doch mitten in der Beratung eines Paragraphen, und der Abg. Arendt wird schon mit der Betätigung seiner Obstruktion warten müssen, bis wir zur

Müsl 5

Abstimmung kommen. 2 Wir haben soeben die Debatte über § 1 ge⸗

Präsident: 88 schlossen; nach der Debatte kommt die Abstimmung. Herr Dr. Arendt Das Bureau

hat den Zeitpunkt für die Bezweiflung richtig gewählt. teilt die Zweifel, und wir müssen unsere Beratungen abbrechen.

Schluß gegen 6 Uhr. Nächste Sitzung Dienstag 1 Uhr. (Dritte Lesung der Diätenvorlagen; Mantelgesetz)) 8

(Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Ueber den Beginn der Sitzung ist bereits in der gestrigen

Nummer d. Bl. berichtet worden.

Es folgt die Beratung des von den Abgg. Gyßling (fr. Volksp.) und Wolff⸗Lissa (fr. Vgg.) im Anschluß an die Novelle zum Einkommensteuer⸗ und zum Ergänzungssteuergesetz gestellten Antrags:

„die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, möglichst bald eine Reform des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 in die Wege zu leiten“.

Abg. Gy 1 ing (fr. Volksp.): Der Finanzminister und der Minister des Innern haben bereits ausgesprochen, daß das Schulunterhaltungsgesetz nicht ohne Einfluß auf das Komefeehgabees bleiben könne. Auch das Herrenhaus hat in einer Resolution um die Beseitigung der Mängel des Kommunalabgabengesetzes ersucht. Man kann zwar über den Ümfang dieser Mängel verschiedener Meinung sein, aber nicht darüber, daß nicht unerhebliche zwischen dem Einkommensteuergesetz, dem Kreis⸗ und Provinzialabgabengeset und dem Kommunalabgabengesetz bestehen. Daß durch den Antrag Zedlitz allein der 3 53 ge⸗ ändert wird, bedauern wir, schon deshalb, weil diese Aenderung eine notwendige Konsequenz des kommenden Schulunterhaltungs⸗ gesetes ist. Die Sache muß von Grund aus geregelt werden. Ver⸗

esserungsbedürftig sind zunächst die Definitionen der ge⸗ werblichen Unternehmungen und der öffentlichen Anstalten. Ebenso muß das Steuerprivilegium der Beamten in bezug auf die Kommunalsteuern endlich beseitigt werden. Der Grundgedanke der kommunalen Selbstverwalturg auch in bezug auf das Besteuerungs⸗ recht der Gemeinden muß vor allem festachalten werden. Der Minister des Innern hat ja gesagt, daß er in biüug auf die Frage der Bedeutung der Selbstverwaltung noch weit selbst über die linke Seite dieses Hauses hinausgehe. Ich hoffe, daß er seine Zusage n macht, und bitte um möglichst einstimmige Annahme meines ntrags.

Abg. Lusensky (nl.) erklärt, daß seine Freunde dem Antrag zu⸗ stimmen würden. Es könne aber solchen allgemein gehaltenen Reso⸗ lutionen keine große Bedeutung beigemessen werden.

(Zentr.): Auch meine politischen Freunde werden der Resolution zustimmen, wenngleich wir nicht verkennen, daß die 5 allerdings sehr allgemein ist. Mit der Auffassung des Antrag⸗ tellers stimmen wir zwar in Einzelheiten nicht überein, sind aber doch der Meinung, daß die Tendenz einer Reform des Kommunalabgaben⸗ Vlebes anzuerkennen ist. Besonders der § 38 dieses Gesetzes, der den emeinden die Befreiung von der Gemeindeeinkommensteuer bei Ein⸗ kommen unter 900 nur gestattet, bedarf der Reform.

Abg. Kreth kkons.) erklärt auch namens seiner Partei die Zu⸗ stimmung zu der Annahme des Antrags.

Abg. Dr. Röchling (nl.): DieUebertragung der Staatseinkommen⸗ stuerernadsäf für die Gesellschaften m. b. H. auf die Kommunal⸗

teuern ist nicht zu empfehlen; denn der einzige Grund, der bisher dafür angegeben worden ist, nämlich daß die Reserven der G. m. b. H. zur Kommunalsteuer nicht herangezogen werden können, ist unzutreffend. Diejenigen Gründe, die uns hauptsächlich bestimmt haben, die G. m. b. H. zur Staatssteuer heranzuziehen, bestehen darin, daß nach dem Reichsgesetz, betreffend Vermeidung der Doppelbesteuerung, das Einkommen aus den G. m. b. H. als Kapitalvermögen und nicht als Einkommen aus Handel und Gewerbe anzusehen ist, während um⸗ gekehrt das H auf dem richtigen Standpunkt steht, daß das Einkommen aus G. m. b. H. als Einkommen aus Handel und Gewerbe zu betrachten sei. Auf Grund dieses richtigen Grund⸗ satzes der Kommunalbesteuerung können heute schon die Gesell⸗ schafter der G. m. b. H. nicht nur mit ihren Dividenden, sondern mit dem ganzen Gewinn, den sie aus dem Unternehmen erzielen, also auch mit denjenigen Beträgen Ses rn werden, um welche ihr Vermögen durch die Reserven der G. m. b. H. vermehrt. Ebenso können auch heute schon Nichtpreußen als Forensen zu Kommunalsteuern herangezogen werden. Der einzige Erfolg dieser Uebertragung der Grundsätze der Staatsbesteuerung auf die Kommunalbesteuerung würde hinsichtlich der G. m. b. H. der sein, daß der höhere Tarif, der für die Staatssteuern zu Grunde gelegt ist, und der meiner Auffassung nach eine Ungerechtigkeit ist, 8 die Kommunalsteuer übertragen würde. Meiner Ansicht nach ist es nicht empfehlenswert, diese Ungerechtigkeit zu vergrößern, sondern es ist richtiger, an den bisher durchaus be⸗ währten Grundsätzen der kommunalen Besteuerung der G. m. b. H. nichts zu ändern. Darauf wird der Antrag der Abgg. Gyßling und Wolff⸗ Lissa angenommen. Alsdann folgt die erste Beratung des von den Abgg. Hammer (kons.) und Genossen eingebrachten Gesetz⸗ entwurfs zur Abänderung des Kommunalabgaben⸗ esetzes (Gemeindeeinkommensteuerpflicht der Kon⸗

8 Der Abg. Hammer hat seinem ursprünglichen Antrage eine abgeänderte Fassung gegeben, nach der in § 33 des Kommunalabgabengesetzes folgende Aenderung vorgenommen werden soll:

„Der Gemeindeeinkommensteuer sind unterworfen: eingetragene Genossenschaften und sonstige, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckende Vereine (insbesondere Konsumvereine), deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, oder welche an ihre Mitglieder eine höhere Summe als Dividende, Rückgewährung oder dergleichen Vergütung, gleichviel ob nach Maß⸗ gabe der Geschäftsguthaben, des Geschäftsumsatzes an die Mitglieder oder nach einem anderen Maßstabe zur Verteilung bringen, als einer Verzinsung der Geschäftsguthaben unter Zugrundelegung des landesüblichen Zinsfußes entsprechen würde.“

Abg. Hammer: Es hat sich herausgestellt, daß es eine Anzahl von Genossenschaften in der Form von Konsumvereinen gibt, welche gemeinnützigen Zwecken dienen, ihren Verdienst in eservefonds einstellen und nur 4 % Dividende verteilen. Deshalb habe ich meinem ursprünglichen Antrage, der eine Heranziehung aller Konsum⸗ vereine zur Gemeindeeinkommensteuer bezweckte, eine veränderte Fassung segeben. Man hat für die Konsumvereine geltend gemacht, daß bei ihnen alle Geschäfte durch Barzahlung erledigt würden. Das ist nicht der Fall. 1901 haben von 630 Konsumvereinen 290 mit Geschäftsschulden gearbeitet, einzelne bis zu 60 % Schulden. Bei einer Anzahl von Konsumvereinen sind Außenstände bis zu 17 % des Gesamtumsatzes konstatiert worden. Die Konsumvereine haben auf ihrem Verbandstage auch beantragt, daß das Borgsystem möglichst eingeschränkt werde. Bei den Konsumvereinen ist die Dividendenjägerei die Hauptsache. Ein Bäckermeister Vogler aus Berlin ließ. Brot backen um 250 g schwerer als das Brot, das den Konsum⸗ vereinen geliefert wird, und ließ durch einen Zettel im Schaufenster mitteilen, daß er dieses Brot trotzdem zum selben Preise verkaufe. Die Arbeiter aber erklärten ihm, sie dieses schwerere und dadurch billigere Brot doch nicht bei ihm, weil sie in ihrem Konsumverein zu Weihnachten Dividende bekämen. In 15 und Bavern kommt auf etwa 6000 Einwohner ein Konkurs, in Sachsen aber schon auf 2000 Einwohner. In Sachsen aber blüht das Konsum⸗ vereinswesen ganz besonders. Es geht also daraus hervor, daß die Konsumvereine einen ungünstigen Einfluß auf die Sicherheit der Geschäftslage ausüben. ir liegt eine Reihe von Petitionen vor, die im Interesse des Mittelstandes sogar eine Umsatzsteuer für die Konsumvereine und eine —— der nichteingetragenen Konsum⸗ vereine fordern. Die Konsumvereine gehen zum Teil mit den Artikeln, die sie feilbieten, weit über den Rahmen derjenigen Artikel hinaus, die man sonst als Konsumvereinsartikel ansehen kann. Ich bitte, meinen Antrag anzunehmen.

Abg. Lusensky (nl.): Meine Freunde sind der Auffassung, daß in dem Wettbewerb der Konsumvereine mit den kleinen Gewerbetreibenden Licht und Schatten gleichmäßig verteilt sein müssen, und daß insbesondere die Konsumvereine keine Steuer⸗ erleichterungen genießen dürfen. Wir haben dies auch bei der Ein⸗ kommensteuernovelle zum Ausdruck gebracht. Wie schwierig jedoch die Regelung dieser Materie ist, zeigt der Umstand, daß der Hammer zwei ganz verschiedene Anträge eingebracht hat. Die Angelegen⸗ heit muß jedenfalls in einer Kommission vorberaten werden. Dabei muß von vornherein die Vorfrage entschieden werden, ob die Konsumvereine in bezug auf die staatliche Einkommensteuer anders zu behandeln sind als in bezug auf die Gemeindeeinkommensteuer. Ich halte eine verschiedene Behandlung nicht für erwünscht. Da bei der Geschäftslage des Hauses für eine Kommissionsberatung vielleicht nicht mehr genügende Zeit ist, so gebe ich dem Antragsteller anheim, zu erwägen, ob nicht dieser Antrag der Regierung als Material für die Reform des Kommunalabgabengesetzes zu überweisen wäre. Andernfalls bin ich für die Ueberweisung an eine Kommission.

Abg. Kirsch (Zentr.): Wenn wir den Antrag an die Gewerbe⸗ kommission überweisen und diese nicht mehr eine ee Beratung vornehmen kann, könnte sie wenigstens eine Resolution vorschlagen. Geschäftsordnungsmäßig können wir nur den ursprünglichen Antrag Hammer an die Kommission verweisen. Herr Hammer müßte also seinen neuen Antrag heute zurückziehen, um ihn bei der zweiten Lesung wieder aufzunehmen. Materiell stimme ich mit dem Antragsteller überein, wenn ich auch nicht für alle Ausführungen desselben eintreten kann. Ich beantrage, den ursprünglichen Antrag Hammer der Kom⸗ mission für Handel und Gewerbe zu überweisen.

Vizepräsident Dr. Krause teilt mit, daß der Abg. Hammer mit dieser Fehöstlichen Erledigung einverstanden ist.

Abg. Gyßling (fr. Volksp.) spricht sich gegen eine Ausnahme⸗ besteuerung der Konsumvereine aus.

Der Antrag Hammer wird der Kommission für Handel und Gewerbe überwiesen.

Es folgt die Beratung des Antrages der Abgg. Dr. von Wonna (freikons.) und Genossen:

„die Regierung zu ersuchen, in solchen Fällen, in denen infolge des Inkrafttretens des neuen Kreis⸗ und Provinzialabgabengesetzes die Pächter von Staatsdomänen wegen der veränderten Kreissteuerpflicht des Fiskus nach ihren Pachtverträgen erheblich höhere Kreissteuern zu zahlen haben, zur Verhütung von Ueber⸗ bürdungen diese Leistungen für die laufende Pachtperiode tunlichst auf Staatskosten zu übernehmen.“

Berichterstatter der Budgetkommission Abg. von Branden⸗ stein empfiehlt, diesen Antrag der Regierung zur Erwägung zu überweisen, nachdem der Regierungsvertreter bei der früheren 8 schon eine entgegenkommende Erklärung abgegeben

abe.

Das Haus beschließt ohne Debatte nach dem Kommissions⸗ antrage.

Es folgt die dritte Beratung des Gesetzentwurfs, betreffend die Abänderung des Einkommensteuergesetzes und des Ergänzungssteuer gesetzes, wozu wiederum eine Reihe von Abänderungsanträgen vorliegt.

Die Abgg. Dr. Porsch (Zentr.), Baensch⸗Schmidtlein (freikons.) und Genossen beantragen, abzugsfähig zu machen auch die Beiträge zur Unterhaltung von solchen Wasserläufen, für welche T.sav. Gesetze zur Verhütung von Hochwasser⸗ gefahren erlassen worden sind.

Ab. Reinhard (Zentr.) beantragt wiederum, die Be⸗ rücksichtigung der Kinderzahl bis zum Einkommen von 9500 (statt 6500 ℳ) auszudehnen.

Abg. Dr. Ine (Zentr.) beantragt, als abzugs⸗ fähige Werbekosten auch die aus der Besoldung zu bestreitende Dienstkleidung anzusehen.

Die Abgg. Graf Praschma und Stupp (Zentr.) be⸗ antragen, im Ergänzungssteuergesetz der Schätzung der Grundstückswerte bei land⸗ und forftwirtschaftüͤchen Grund⸗ stücken den Ertrag zu Grunde zu legen.

Die Abgg. Dr. Gerschel und Gyßling (fr. Volksp.) beantragen u. a. die Abzugsfähigkeit auch für die aus einer einzelnen Einkommenquelle an dasReich zu entrichtenden Steuern.

In der Generaldiskussion bemerkt zunächst

Abg. Dr. Hager⸗Ruda (Zentr.): Unser Antrag unterscheidet sich von demjenigen in der zweiten Lesung, bei welchem ganz allgemein von den Beiträgen für Hochwasserflüsse gesprochen wurde. In der zweiten Lesung wurde dieser Unterschied noch nicht gemacht, weil er für die gegenwärtige Gesetzgebung 8 bedeutungslos ist. Wir haben nur zwei Hochwasserschutzgesetze, das schlesische und dgs märkisch⸗sächsische. Nach diesen können als Beiträge von Pri personen lediglich die Beiträge für Unterhaltung, nicht für Herstellung von Hochwasserschutzbauten in Betracht kommen. Nicht bloß aus

11“ C1“

es niemals praktisch werden, daß es Beiträge für die Herstellung der Hochwasserschutzͤbauten gibt, aber es besteht ein theoretisches Bedenken, und diesem trägt der neue Antrag Rechnung. Gegen die neue Fassung können begründete Bedenken nicht mehr erhoben werden. Im allgemeinen ist in Preußen der Rechtszustand, daß die Adjazenten die Flußunterhaltung haben, und diese Kosten abzugs⸗ fähig sind. Das Hochwassergesetz hat nun die Unterhaltungspflicht nicht den Anliegern, sondern der Provinz auferlegt, die ihrerseits nicht nur die Adjazenten, sondern auch weitere Kreise heranzieht. Also sind die Ausgaben, die in ganz Preußen abzugsfähig sind, in den Hochwassergebieten nicht abzugs ähig. Es liegt hier also zu Ungunsten der Hochwassergebiete eine Abweichung von dem gemeinen Recht in Preußen vor. Diese will der Antrag beseitigen. Der Minister hat mich in der zweiten Lesung mißverstanden, wenn er meinte, ich hätte dargelegt, daß auch für die Herstellungskosten bei Hochkwasserbauten Beiträge erhoben würden. Es kommt übrigens weniger darauf an, welche juristische Natur die Beiträge haben, sondern darauf, daß sie wirtschaftliche sind. Der Antrag ist also billig und gerecht. Ich bitte das Haus und die Regierung, diese Singularität zu Ungunsten der Hochwassergebiete aus dem Gesetz herauszubringen. Generaldirektor der direkten Steuern Wallach: Der jetzige Antrag mindert allerdings die Bedenken des Ministers. Der jetzige Antrag bezieht sich nur auf die bisher erlassenen Hochwasserschutzgesetze, während derjenige der zweiten Lesung sich auch auf alle solche mög⸗ lichen Gesetze in der Zukunft richtete, die wir noch gar nicht kennen. Gleichwohl bitte ich, in erster Linie es beim Beschluß der zweiten Lesung zu belassen. Es ist im allgemeinen nicht wünschenswert, die Bestimmungen des Gesetzes über die Abzugsfähigkeit mit einigen Spezialbestimmungen izu belasten. Diese Vorschriften müssen vielmehr nach Möglichkeit allgemein grundsätzlich gefaßt werden. Nach dem § 9 sind die Beiträge, soweit sie zur Erwerbung, Sicherung und Er⸗ haltung bestimmter Grundstücke dienen, abzugsfähig; dienen sie aber nicht diesem Zwecke, so liegt ein Bedürfnis zum Abzug 88 vor. Für Einzelfälle können wir im Gesetz keine Vorschriften machen.

Abg. Lusensky (nl.): Meine Freunde werden dem Gesetze nach den Beschlüssen zweiter Lesung zustimmen und nur noch etwaige redaktionelle Anträge berücksichtigen. Eine Ausnahme macht nur der Antrag Hager, der jetzt so abgeschwächt ist, daß wir ihm zu⸗ stimmen können. Der Antrag Fervers hat einen berechtigten Kern, aber ich weiß nicht, wie er praktisch durchgeführt werden soll. Dem Antrage, welcher Rücksicht auf die Tantiemesteuer im Reiche nimmt, können wir zustimmen. Nicht gelöst wird der Zweifel, wie weit der persönlich haftende Teilhaber einer offenen Handelsgesellschaft den Steuernachlaß des § 65a für sich in Anspruch nehmen kann, wenn seine Gesellschaft Mitglied einer Gesellschaft m. b. H. ist. Ich meine, daß er den Abzug beanspruchen kann.

Generaldirektor der direkten Steuern Wallach: Diese Ansicht entspricht der meinigen. Nach den Beschlüssen der zweiten Lesung unterliegt es wohl keinem Zweifel, daß der Teilhaber einer offenen Handelsgesell⸗ schaft berechtigt ist, den in § 65a vorgesehenen Nachlaß an Steuer dann für sich geltend zu machen, wenn er nicht persönlich, sondern ü2aeg.; Hier offene Handelsgesellschaft Mitglied einer Gesellschaft m. b. H. ist. Abg. von Arnim (kons.): Die von dem Abg. Reinhard beantragte redaktionelle Aenderung wegen des Abzuges der Amortisationszinsen

bezüglich der Berücksichtigung der Kinderzahl ei einem Einkommen bis zu 9500 schon deshalb ablehnen, weil er das Gesetz gefährden könnte. Was sodann den Antrag der Abgg. Porsch und Baensch⸗ Schmidtlein anbetrifft, so stellt die jetzige Fassung ihres Antrages die Beseitigung der Unklarheit der früheren Fassung, die durch die Hineinziehung zukünftiger Gesetze bedingt war, dar, so 58% wir dem An⸗ trage jetzt zustimmen können. Leider habe ich eine Begründung zu dem Antrag des Abg. Dr. Fervers noch nicht gehört. Prinzipiell nehmen wir aber zu diesen Anträgen in dritter Lesung die Stellung ein, daß wir nur redaktionellen Aenderungen oder sehr unerheblichen materiellen Aenderungen unsere Zustimmung erteilen können. Das trifft bei diesem Antrage nicht zu, weil wir ihn in seiner finanziellen Wirkung nicht übersehen können, und deshalb müssen wir ihn ablehnen. Ebenso können wir von den Anträgen der Abgg. Dr. r

rein redaktionelle Aenderungen bedeuten, also beispielsweise nicht den Antrag, betreffend Abzugsfähigkeit der aus einer einzelnen Einkommenquelle an das Reich zu entrichtenden Steuern. Was den Antrag Praschma anbetrifft, so bedeutet die Fassung der Kommissions⸗ beschlüsse in unsern Augen für die Einschätzung der landwirtschaft⸗ lich genutzten Grundstücke schon eine wesentliche Verbesserung gegen⸗ über der E“ Für die landwirtschaftlichen Grund⸗ stücke bildet die Bemessung ihres Wertes nach dem Verkaufswert, wie sie die Regierungsvorlage wollte, nicht immer den richtigen Maßstab, weil sehr häufig bei ihrem Verkauf nicht nur der land⸗ wirtschaftliche Nutzen in Frage kommt, sondern noch sanz andere Momente mitsprechen. Andererseits ist es auch nicht angängig, den Er⸗ fragswert allein einzusetzen, weil da eine schlechte Bewirtschaftung. für den zu Besteuernden von Einfluß sein könnte. Die Fassung der Kommission scheint uns deshalb die glücklichste zu sein. Wir möchten daher bitten, es bei dieser Fassung zu belassen.

Generaldirektor der direkten Steuern Wallach: Ich hatte eigentlich nicht die Absicht, mich schon jetzt zu den einzelnen Anträgen zu äußern, werde es aber doch tun, nachdem der Herr Vorredner den Wunsch ausgesprochen hat, schon jetzt die Ansicht der Regierung zu hören. Die von dem Abg. Reinhard beantragte redaktionelle Aenderung wegen des Abzugs der Amortisationszinsen erscheint mir unbedenklich. Wünschens⸗ wert wäre nur eine klarere Fassung. Ich würde aber nicht in Aussicht stellen können, zu dem Antrage bezüglich der Berücksichtigung der Kinderzah bei einem Einkommen bis zu 9500 erteilen wird, nachdem er sich in der zweiten Lesung bereits dagegen ausgesprochen hat. In dem Antrage des Dr. Fervers kann ich eine Verbesserung des E“ nicht erblicken, sondern eine Verschlechterung. ch muß deshalb dringend bitten, den Antrag abzulehnen. Was nun schließlich die Anträge der Abgg. Dr. Gerschel und Gyßling anbelangt, so kann ich denjenigen, die nur 8 Reihe redaktioneller Aenderungen bedeuten, ohne weiteres zu⸗

mmen. einer einzelnen Einkommenquelle an das Reich zu entrichtenden Steuern die Abzugsfähigkeit einzuführen. Ich weiß eigentlich nicht, welche Steuer damit getroffen werden soll. Ich kann nur annehmen, d damit die sogen. Tantiemesteuer gemeint ist. Jedenfalls müssen wir uns gegen den Grundsatz, der hier zum Ausdruck gebrocht werden soll, entschieden wehren. Was sodann den Antrag des Grafen Praschma anbetrifft, so kann z mich nur darauf beziehen, was der Finanz⸗ minister bereits mit einer nicht mißzuverstehenden Deutlichkeit erklärt hat, daß der Antrag von ihm nicht akzeptiert werden könne, sondern daß er die Annahme des Antrags als mit einem Scheitern des Ge⸗ setzes gleichbedeutend erachte; ich glaube nicht, daß der Finanzminister jert eine andere Erklärung abgeben würde.

Abg. Dr. Fervers (Zentr.) begründet kurz seinen Antrag, durch den er nur ausdrücklich eine Vergünstigung für Beamte festlegen wolle, die nach Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nichtbeamten bereits mehrfach zugestanden worden sei.

Abg. Eckert (freikons.) erklärt, daß er im großen und ganzen mit den Ausführungen des Abg. von Arnim einverstanden sei. Ferner bittet er um eine Interpretation dessen, was in § 10 des Einkommensteuer⸗ gesetzes darunter zu verstehen sei, daß ein Betrieb bei der Be⸗

„oder nicht ohne wesentliche Aenderung so lange“ besteht.

er zwar nicht in der Lage sei, eine autoritative Erklärung darüber abzugeben, daß aber selbstverständlich eine „wesentliche Aenderung in dem Sinne zu verstehen sei, ob in erheblicher Weise auf den Ertrag

umvereine).

8

dieser gegenwärtigen Gesetzgebung, sondern auch für alle Zukunft wird

des Geschäfts ein Einfluß sich innerhalb dieser Zeit geltend gemacht habe.

können wir annehmen, dagegen müssen wir Lener zweiten Antrag

Gerschel und Gyßling nur diejenigen annehmen, die

daß der Finanzminister seine Smeee 8

vielmehr

Etwas anderes ist es mit ihrem Antrage, auch für die aus 1

rechnung des Durchschnitts der letzten drei Jahre noch nicht so lange

Generaldirektor der direkten Steuern Wallach erwidert, daß

G 1“

Abg. Gyßling fr. Volksp.): Dem Antrage Fervers werde zustimmen. Im übrigen hätte ich erwartet, daß 7 ch gegen SJ2. Eir träge erst ausspricht, nachdem wir dieselben begründet haben. Wenn man die Vorteile und Nachteile, welche die Reform des Einkommensteuer⸗ gesetzes uns in die Wagschale legt, so sinkt die Schale mit den Nachteilen sehr tief herab. Bei der Abzugsfähigkeit der Kommunalsteuern blieb man auf halbem Wege stehen. Man hat die G. m. b. H. zur Einkommensteuer herangezogen mit der Begründung, daß das assoziterte Kapital schärfer herangezogen werden müsse als das Kapital des einzelnen. Andererseits sollen nicht abzugsfähig sein die Finsen der Amortisationsfonds bei landschaftlichen Kreditinstituten. Wir wünschen eine gründliche Reform aller Steuergesetze. Warum ist in Preußen der öchstsatz der Einkommensteuer nur mit 4 Ct., in Oesterreich dagegen mit 5 pCt. und in Lübeck mit 6 pCt. angesetzt? Die gesamte Steuerreform ist Flick⸗ und Stückwerk, in ihr lebt nur fiskalischer Geist, sie läßt große Gesichtspunkte vermissen. Man hat die Quotisierung der Einkommensteuer verworfen. Wir werden die Vorlage ablehnen.

Abg. Graf von Spee (Zentr.): Der Finanzminister hat mit ein

vrg. der Sen. Shes sehen gedroht. venaministen h. kann b; nicht denken, ehe nicht unser gesamtes Steuer⸗ und Abgabenwesen ge⸗ regelt ist. Graf Mirbach hat im Herrenhause mit Recht über die Ueberbürdung des Grundbesitzes im Osten gesprochen, ich kann das⸗ selbe für den Westen sagen. Allerdings ist die staatliche Einkommen⸗ steuer verhältnismäßig gering, aber es kommen die hohen Kom⸗ munalsteuern hinzu. Es handelt sich in manchen Fällen fast um eine Expropriation, und es herrscht ein Kommunismus, der an sozial⸗ demokratische Lehren erinnert. Diese schreienden Mißstände müssen energisch beseitigt werden. Mit Recht verlangt der Antrag des Grafen Praschma die Bewertung der landwirtschaftlichen Grundstücke 1 n mäcren 8 mehr und mehr dazu

en, die Grundstücke nach dem gemeinen wobei vielfach überschätzt wird. 1“

Finanzminister Freiherr von Rheinbaben:

Meine Herren! Ich muß die Erklärung aufrechterhalten, die ich in der vorigen Sitzung abgegeben habe, daß der Antrag des Herrn Abg. Grafen Praschma für die Staatsregierung nicht gangbar sein würde, und muß die Erklärung auch gegenüber der jetzigen Abschwächung der Fassung aufrechterhalten. Herr Graf Spee geht davon aus, daß auch bei Annahme des Antrages des Herrn Grafen Praschma feste Unterlagen vorhanden sein würden. Meine Herren, ich glaube, darin irrt er, und das ist ja der entscheidende Grund, warum wir uns ver⸗ pflichtet gefühlt haben, uns so nachdrücklich gegen den Antrag des Herrn Grafen Praschma auszusprechen. Nach dem Antrag Graf Praschma soll die Ermittlung erfolgen „nach dem bei gemeingewöhnlicher Bewirtschaftung dauernd zu erzielenden Ertrage“. Ich be⸗ haupte, daß damit die Gleichmäßigkeit der Ermittlung in der ganzen Monarchie vollständig in Frage gestellt würde (sehr richtig!), weil die Unterlagen viel zu schwankende sind. Meine Herren, was heißt es denn, der „dauernd zu erzielende Ertrag“? Das hängt doch ganz von dem subjektiven Ermessen des einzelnen Schätzenden ab, und damit kommen wir zu vollkommen verschiedenen Ergebnissen. Wir haben uns bemüht, in einer langjährigen Praxis, soweit es überhaupt möglich ist, Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit in der Veranlagung herbeizuführen, und wir wollen dieses mühsam gewonnene Resultat nicht dadurch gefährden, daß nun die Veranlagung zur Ergänzungssteuer in das subjektive Ermessen des einzelnen Schätzers gelegt wird. Wir glauben, der Antrag würde zu einer Rückbildung, zu einer Verschlechterung in steuerlicher Beziehung führen und nicht zu einer Verbesserung.

Dann hat Herr Graf von Sppee auf die Besteuerung des ge⸗ meinen Wertes seitens der Kommunen hingewiesen. Meine Herren, das hängt mit der vorliegenden Gesetzesbestimmung gar nicht zu⸗ sammen, denn die Besteuerung nach dem gemeinen Wert in den Kommunen beruht auf besonderen Kummunalsteuerordnungen. Gleich⸗ viel wie wir die Sache hier ordnen, den Gemeinden bleibt das Recht, auf Gruud besonderer Kommunalsteuerordnungen die Grundstücke nach dem gemeinen Wert heranzuziehen. Ich vermag nicht zu beurteilen, ob in der Tat seitens der Gemeinden einzelne Ueberschätzungen nach der Richtung hin stattgefunden haben. Der Grundgedanke, daß die Gemeinden die Grundstücke nicht nach dem veralteten Grundsteuerrein⸗ ertrag, sondern nach dem gemeinen Wert heranziehen, ist doch, glaube ich, ein richtiger und unanfechtbarer.

Endlich hat Herr Graf von Spee eine Erklärung von mir ge⸗ wünscht, daß als gemeiner Wert des landwirtschaftlichen Grundbesitzes der Verkaufswert und die Pachtpreise anzusehen sind. Diese Erklärung kann ich durchaus abgegeben. Diese beiden Kriterien, Verkaufswert und Pachtpreise, sollen den gemeinen Wert darstellen, und eben keine anderen Kriterien.

Abg. Dr. Gerschel (fr. Volksp.) befürwortet den mit Rücksicht

die Tantiemesteuer eingebrachten Abänderungsantrag, die aus 8 89 zelnen Einkommensteuerquelle an das Reich zu entrichtenden Steuern abzugsfähig zu machen. Man habe zwar im Reichstage versucht, bei der Tantiemesteuer eine Einwirkung auf die preußische Einkommen⸗ steuer zu vermeiden, der Versuch sei aber nicht gelungen. Mit der Tantiemesteuer ist eine direkte Steuer auf das Einkommen eingeführt worden. Nur die Erhebung der Steuer hat eine besondere Form brt kommen, der Inhalt der Steuer ist derselbe geworden; man erhebt einfach die Steuer von der Aktiengesellschaft und behauptet nun zu Unrecht, daß die Steuer eine indirekte sei. Es kommt nicht darauf an, wer die Steuer zahlt, sondern wer sie trägt. So zahlt z. B. der Vormund Steuern für das Mündel, sie trifft aber das Mündel. Die Phrase von dem mühelosen Gewinn ist räjudiziell; in dieser Weise kann man schließlich vielfach den Gewinn aus geistiger Arbeit als Gewinn, der mühelos und nicht durch Arbeit erzielt ist, ansehen. Bei abnorm hohen Honoraren für Aerzte kann man auch nicht sagen, was wirkliche Ent⸗ lohnung für geleistete Arbeit und was müheloser Gewinn ist. Es liegt ferner eine Doppelbesteuerung vor, die reichsgesetzlich verboten ist. Handelt es sich aber um eine direkte Steuer, so muß sie bei der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähig gemacht werden. Wir halten den Grundsatz nicht für richtig, 8 den Einzelstaaten die direkten Steuern, dem Reiche die indirekten Steuern verbleiben; g daß die Steuern von den Leistungsfähigen aufgebracht

Abg. Graf Praschma (Zentr.): Die scharfe Ablehnung, die unser Antrag in der zweiten Lesung von dem Minister erfuhr, 1. ee nse uns, dem Antrage eine andere, mildere Form zu geben, durch welche wir glaubten, die Bedenken des Ministers zu zerstreuen. Bei der jetzigen Regelung dieser Frage wird meiner Ansicht nach der Ausnahmefall zur Regel erhoben, während doch schon Miquel anerkannt hatte, daß der Ertragswert sehr oft die geeignete Grundlage für die Bemessung der Ergänzungssteuer sei. Nun soll der Ertragswert eine zu schwankende Grundlage sein, aber die heutigen Wertbemessungen der landwirt⸗ schaftlich genutzten Gebäude sind häufig auch recht schwankend. Wir müssen meiner Ansicht nach zu einer anderen gesetzlichen Grundlage für die Wertbemessung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke ge⸗ langen. Die Kommissionen, die heute den Wert der Grundstücke zu veranschlagen haben, halten sich zunächst an die Verkaufspreise; wenn aber eine solche Grundlage nicht vorhanden ist, dann können sie auch

J1““

Antrag aussprechen können; strebt doch auch ein großer Teil der Landwirtschaftskammern dahin, daß der Ertragswert 8 ge⸗ legt wird; auch steht die Stellungnahme der konservativen Partei hier im Hause in Widerspruch mit der Haltung der Konservativen im Reichstage. Meine politischen Freunde bedauern die scharfe Ablehnung der Regierung meinem Antrage gegenüber, wir finden, daß die Re⸗ gierung dabei einen sehr engherzigen Standpunkt einnimmt, zumal zu einer Zeit, wo wir im Reiche 200 Millionen Steuern zu bewilligen im Begriffe sind, wo wir die Erbschaftssteuer bewilligen sollen, die eine neue Belastung des fundierten Vermögens bedeutet, und wo wir unsere landwirtschaftlichen Inter⸗ essen gegenüber denen der Gesamtheit haben zurücktreten lassen.

ir können es nicht begreifen, daß hier in diesem Momente die Regierung einen so schroffen Widerstand leistet gegen eine alte Forde⸗ rung der Landwirtschaft, und es doch sehr zweifelhaft erscheint, ob dieser Widerstand sehr geei net ist, die großen Bedenken meiner politischen Freunde im Reichstage, ie sie gegen die Finanzreform immer noch tragen, zu zerstreuen. Ich bitte deshalb, meinem Antrag in der jetzt vorteg cden ne Fers Form 51.

g. Kir entr.) befürwortet ebenfalls den Antra

und empfiehlt die Anträge Reinhard. dschen

Finanzminister Freiherr von Rheinbaben 15*

Mein Herr Vertreter hat sich schon gegen den Antrag Gerschel, soweit er dahin geht, die an das Deutsche Reich zu entrichtenden Steuern für abzugsfähig zu erklären, geäußert. Ich möchte nicht, daß wir dahin kommen, ohne weiteres und ohne jede Unterscheidung die an das Reich zu entrichtenden Steuern bei der Einkommensteuer abzu⸗ ziehen. Ich glaube, der Herr Vorredner hat vollkommen recht, wenn er sagt, daß, soweit es sich um die Tantiemesteuer handelt, es einer solchen Bestimmung überhaupt nicht bedürfe. Ich glaube, die recht⸗ lichen Ausführungen des Abg. Kirsch waren vollkommen zutreffend. Entweder ist die Tantiemesteuer von der betreffenden Gesellschaft zu bezahlen, dann sind es Geschäftsunkosten der Gesellschaft, welche das Einkommen der Gesellschaft mindern; oder aber die Gesellschaft zieht die Summe der Steuer von der Tantieme des betreffenden Aufsichts⸗ ratsmitgliedes ab, und dann fließt diesem Aufsichtsratsmitglied ein entsprechend geringeres Einkommen zu. Damit erledigt sich die ganze Frage. Ich glaube, daß die Ausführungen des Abg. Kirsch richtig waren. Ich muß mich aber gegen den Antrag aussprechen, weil er viel zu allgemein gehalten ist und grundsätzlich von einem nicht zu⸗ treffenden Gedanken ausgeht.

Ebenso möchte ich bitten, den Antrag Reinhard nicht anzunehmen. Der Abg. Kirsch hat ja vollkommen recht, es könne vorkommen, daß in Familien mit Einkommen von 7, 8, 9000 durch Krankheit von mehreren Kindern oder durch Erziehungskosten schwere Bedrängnis eintritt. Aber wo solche Fälle vorkommen, gewährt schon der § 19 des Einkommensteuergesetzes die Möglichkeit, Steuernachlaß zu ge⸗ währen. Hier handelt es sich darum, unter allen Umständen, auch wo solche Verhältnisse nicht obwalten, den Steuernachlaß zu ge⸗ währen. Da scheint mir der Antrag Reinhard zu weit zu gehen. Ich weise nochmals darauf hin, daß im Ministerium des Innern sehr schwere Bedenken gegen jede weitere Erstreckung erhoben worden sind, indem darauf hingewiesen wurde, daß der Kreis der steuer⸗ pflichtigen Personen, namentlich in kleinen Gemeinden, allzu sehr ein⸗ geschränkt würde und ein Steuerdruck der übrigen Steuerzahler unaus⸗ bleiblich sei. Deshalb bitte ich Sie, den Antrag nicht anzunehmen.

Abg. Schulze⸗Pelkum (kons.): - hat den Vorwurf 18 G daß 19 E Antrag sich im Widerspruch befände mit dem Antrag, den die Kon⸗ servativen im Reichstag zur Reichserbschaftssteuer eingebracht haben und der dort auch entsprechend den langjährigen Wünschen der deutschen Landwirtschaft angenommen ist. Ich kann diesen Vorwurf nicht an⸗ nehmen. Auch wir hätten es gern gesehen, wenn nach dem Antrage Praschma das Vermögen für die Ergänzungssteuer nach dem Ertrage des Grundstücks berechnet worden wäre. Aber da der Finanzminister erklärt hatte, daß mit einem solchen Antrag das Gesetz für die Re⸗ gierung unannehmbar werden würde, so wollten wir für ein mög⸗

liches Scheitern des ganzen Gesetzes die Verantwortung nicht über⸗ nehmen.

Nachdem die Abgg. Dr. Fervers und Dr. Gerschel noch⸗

8

mals ihre Anträge befürwortet haben, erklärt der

Finanzminister Freiherr von Rheinbaben: .“ Meine Herren! Ich war vorher nicht hier bei der Beratung des Antrages des Herrn Dr. Fervers, möchte aber meinerseits auch bitten, dem Antrage Ihre Zustimmung nicht zu erteilen. Wir haben doch alle Veranlassung, nicht neue Komplikationen und Erschwerungen in das Gesetz hineinzubringen, und das würde der Fall sein, wenn man diesen, wie mir scheint, wenig präzisen Antrag annehmen würde. Dazu kommt, daß die Frage der Dienstkleidung bei den einzelnen Ver⸗ waltungen vollkommen verschieden geregelt ist. In einzelnen Ver⸗ waltungen müssen die Beamten die Dienstkleidung sich allein besorgen, in anderen bekommen sie Zuschüsse zur Beschaffung der Dienstkleidung, und in einer dritten Verwaltung wird die Kleidung fast ganz aus der Staatskasse gewährt. Wir haben die Absicht, weile wir die Be⸗ schaffung der Dienstkleidung aus eigenen Mitteln für viele Klassen der Unterbeamten in der Tat für recht drückend erachten, diese staat⸗ liche Unterstützung hinsichtlich der Dienstkleidung, vielleicht schon im nächsten Etat, noch weiter auszudehnen. Wir haben also umsoweniger Veranlassung, deshalb noch eine neue Bestimmung in das Steuergesetz aufzunehmen, und ich kann daher nur in Uebereinstimmung mit meinem. Herrn Kommissar um Ablehnung bitten.

Abg. Graf Praschma (Zentr.): Ich kann es nicht verstehen, da die große konservative Fraktion sich so schnell vor der vefrsteben, 2 Unannehmbarkeit seitens der e zurückgezogen hat. Die Regierung hätte es sich doch sehr wohl überlegt, die auch von ihr als notwendig anerkannte und des Herrenhauses scheitern zu lassen, wenn mein Antrag an⸗ genommen würde. Auf den Widerspruch in der Haltung der konser⸗ vativen Fraktion hier und im Reichstage habe ich auch besonders deshalb aufmerksam gemacht, weil der Abg. Hennigs neulich hier erklärt hat, daß er den Beschluß des Reichstags mit einem Antrag in meinem S d. v; halte. hei

g. von Pappenheim (kons.); Wenn der Abg. Gra enen diesem Hause seit Dezennien angehört hätte, so würde 88 8 aben, daß wir uns stets konsequent geblieben sind. Wir können aber auch nicht mehr als das Erreichbare erreichen. Die Regierung hat bestimmt erklärt, daß sie das Gesetz mit dem Antrage Graf Praschma nicht annehmen würde; deshalb wollten wir das Gute erreichen und werden das Bessere von der Zukunft erhoffen. Abg. Graf Praschma nimmt von dieser Erklärung mit Be⸗ riedigung Notiz, da für ihn daraus hervorginge, daß der Abg. Hennigs

in seinen neulichen Ausführungen mit saee Fraktion im Wider⸗

pruch befunden habe.

Damit schließt die Generaldiskussion. In der Spezial⸗ diskussion wird zu § 6 des Einkommensteuergesetzes, der die verschiedenen Arten von Einkommen aufzählt, die von der

heute schon auf den Ertragswert zurückgreifen. Ich begreife nicht wie sich die Vertreter der konservativen Parteien hier u⸗ Ne

Reinhard beschlo

eform gegenüber den Wünschen dieses Hauses

Hafer: nichts.

„7. die Zinsen der bei land tli neeeee 8 Schulden, it di 1 wmortsterbake S i, soweit die Erhebung dieser Fonds noch Im § 9 wird der Beschluß zweiter Lesung nach dem An⸗ trage Porsch und Haensche— zneithn gesa d.hach eändert, daß als Werbungskosten auch abhugsfähi sind „die Beiträge sars nee hsgerng 3 va hlolchen aßterlausern für welche be⸗ erhuͤtung v boies 8 g von Hochwassergefahren erlassen 3 er Antrag Gerschel⸗Gyßling, betr. Abzugsfähigkeit für vg von dem Einkommen aus ES.-N.-h e visr-ns quelle an das Deutsche Reich zu entrichtenden Steuern“, wird mit großer Mehrheit Zu § 15, wonach der Dienstaufwand der Beamten außer Inse bleibt, wird der Antrag Fervers, auch die Dienst⸗ kleidung als Werbungskosten außer Ansatz zu lassen, abgelehnt. Zu § 18 wird der Antrag Reinhard, bei der Fest⸗ Sen. Steuersatzes die Berücksichtigung der Kinderzahl bis zum Einkommen von 9500 zuzulassen, abgelehnt. Im übrigen werden nur noch einige redaktionelle Ab⸗ änderungsanträge der Abgg. Dr. Gerschel und Gyßling an⸗ n 1 1 m Ergänzungssteuergesetz wird der Antrag Gra Praschma⸗Stupp, bei land⸗ oder forstwirtschaftlichen BrZngf stücken in der Regel den bei Fne gevoh ter Bewirt⸗ schaftung dauernd zu erzielenden Ertrag bei der Berechnung es steuerbaren Vermögens zu Grunde zu legen, abgelehnt. Bei der Gesamtabstimmung wird sodar —die Vorlage mit großer 1- igenonnae 21-—2bb 4 ½ Uhr. ächste Sitzuns? stag 11 Uhr. ung evn v 8 3 f. 9,2- 29d 9,,11 hr egen Aenderung des Kommunalabgabeng., s, zweit dritte Lesung der Pelitfonen. 88 b

Land⸗ und Forstwirtschaft.

8 UNebersicht über die Ein⸗ und Ausfuhr von Getreide und Kartoffeln in Antwerpen im April 1906. (Nach einem Bericht des Kaiserlichen Generalkonsuls in Antwerpen.) Eingeführt wurden:

Roggen: aus Rußland bb785858 den Vereinigten Staaten von

Amerika. 11“ Bulgarien

13 450 dz 7 450

3 23 560 dz. 4 440

985 930

258 840

156 100

118 150 42 700

Weizen: Argentinien Rumänien T1A1616A1A“ den Vereinigten Staaten von Amerika. bes äen. d en Niederlanden 7 300 ee 1““ 1 140 Eeeeeee“] 90 1 674 690

aus Deutschland.

aus den Vereinigten Staaten!] von 11A1“ Rumänien. Rußland.

England. Bulgarien. den Niederlanden Argentinien.

92 990 74 260 39 050

7 760

aus den Vereinigten Staaten von eö1öb Rußland Argentinien. Rumänien Dänemark

Amerika. Rumänien u“ wbEEEeeee; den Niederlanden Bulgarien. Rußland.

aus den Vereinigten Staaten lvon

Kartoffeln: aus Deutschland. den Niederlanden England Norwegen. Algier. Daͤnemark Frankreich Ausgeführt wurden 88 Roggen: nach Deutschland.

19 350 ds.

6 000 dz.

600 6 600 dsz. 371 550 dsz 28 300

2 840 200

402 890 dsz.

22 720 dz 13 680

Weizen: nach Deutschland.

E n 1 panien r 9. England

nach Deutschland. den Niederlanden

nach Deutschland. den Niederlanden Spanien. Norwegen.

nach Deutschland. rankrei ngland 16 Britisch⸗Indien. den Niederlanden.

Spanien 3 dem Congo

Besteuerung ausgeschlossen sind, in der Fassung des Antrags sen⸗ daß ausgeschlossen hes 8 g

1“ e-—