“ “ 8 “
brach aus der Erde eine Feuersäule hervor, die entwurzelte Wald⸗ — gegen den Himmel wirbelte, dann erfolgte in der Feuersäule eine heftige Detonation, als ob der Berg spalten würde, und ein dichter, übelriechender Rauch verbreitete über die ganze Gegend. Infolge des gewaltigen Luftdruckes entstand ein momentaner Sturm, der einen auf der Landstraße gehenden Greis zu Boden warf. An der Sttelle, wo die Feuersäule aufgetaucht war, wurde später ein schweres, nach Pech riechendes, schwarzes Gestein gefunden. Diese merkwürdige Naturerscheinung wird wissenschaftlich ⸗untersucht werden.
8
Ksönigsberg i. Pr., Allgemeine Zeitung“ aus
22. Juli. (W. T. B.) Wie die „Tilsiter 2 Salt Ai gfen erfährt, ist in der russischen Grenzstadt Georgenburg geftern pehen Mitternacht eine Feuersbrunst ausgebrochen. Diese hat, onders in den äarmeren Vierteln, gegen 100 Gebäude eingeäschert und konnte erst gegen 10 Uhr Vormittags auf ihren Herd beschränkt werden.
München, 22. Juli. (W. T. B.) Das deutsche Bundes⸗ schießen 2. heute nachmittag seinen ded Abscuß durch die Uebergabe der Preise, die von Seiner Königlichen Hoheit dem Frinzen Ludwig persönlich vorgenommen wurde. Den Ehren⸗ preis Seiner Majestät des Kaisers gewann der Handelslehrer Viktor Jung⸗Stuttgart, den Ehrenpreis Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen der Kaufmann Sebastian
Albl⸗Kempten.
Nürnberg, 22. Juli. (W. T. B.) Der 23. Bundestag
des Deutschen Radfahrerbundes, der gestern hier unter großer 888Heun⸗ Eö1““ ist, hat beschlossen, die den Mitgliedern gewährte Haftpflichtversicherung auf weitere fünf Jahre auszudehnen und vom 1. Januar 1907 ab eine Unfallversicherung einzurichten mit einer Gewährung von 1000 ℳ für den Todes all und 1000 ℳ für den Invaliditätsfall mit 1 ℳ Kurkostenbeitrag für den gag der Erwerbsunföhigkeit. Die Kosten der Versicherung werden dur Erhöhung des Bundesbeitrags von 3 ℳ auf 3,50 ℳ für das Jahr und Mitglied aufgebracht. — Der nächste Bundestag des Deutschen Radfahrerbundes findet im Jahre 1907 in Stettin statt.
Langen (Bez. Darmstadt), 22. Juli. (W. T. B) Amtlich wird angenü Beim Zurücksetzen des Personenzuges 931a um 11 Uhr 45 Minuten Vormittags in Bahnhof Langen aus dem MNebengleis in das Hauptgleis entgleisten fünf Wagen aus noch unbekannter Ursache. Ein Reisender wurde durch Verstauchung des Handgelenks verletzt. Zwei Wagen sind erheblich beschädigt. Der
Handge wird durch eingleisigen Betrieb zwischen den Stationen Sprendlingen und Egelsbach aufrecht erhalten, bis das gesperrte Gleis
wieder frei ist.
Brünn, 22. Juli. Im Nachbarorte Boskowitz brach heute
in nen Keller, in dem Explosivstoffe lagerten, Feuer aus. Es erfolgten zwei Explosionen, durch die 26 Personen schwer und eine größere Anzahl leicht verletzt wurden.
(W. T. B.) Einem Telegramm aus
New York, 23. Juli.
gbe hn. Frcheesten zufolge fand gestern auf der Seabad Air Line⸗Eisenbahn in der Nähe von Hamlet ein Zusammen⸗ stoß zwischen einem Personenzug und einem Güterzug statt.
23 Personen, meist Neger, wurden getötet.
Victoria (Britisch⸗Columbia), 22. Juli. (W. T. B.) Als Great “ Expreß die Brücke über den Beaver Canyon passierte, stürzte, nach einer Meldung des „Reuterschen Bureaus“, die Brücke ein. Soweit bekannt, sind drei Personen dabei ums Leben gekommen.
der
Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen. 1“
St. Petersburg, 23. Juli. (Meldung der „St. Peters⸗ burger Telegraphenagentur“.) Der Oberprokurator des Heiligsten Synods Fuͤrst Schirinsky Schachmatow ist auf sein Er⸗ suchen unter Belassung der Würde als Senator seines Postens enthoben worden. b
chegn Petersburg, 23. Juli. (W. T. B.) Aus Wi⸗ borg (Finnland) wird gemeldet, daß gestern abend in einem Hotel eine Beratung stattfand, die von 185 Abge⸗ ordneten besucht war. Nicht anwesend waren die Vertreter des rechten parlamentarischen Flügels und der rechtsstehenden Volan. Vertreter der Presse wurden nicht zugelassen. Den
orsitz führte der bisherige Reichsdumapräsident MNuromzew.
Tokio, 23. Juli. (W. T. B.) Der Chef des General⸗ stabs der Armee, General Kodama ist plötzlich gestorben.
Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)
Mitteilungen des Königlichen Aöronautischen Observatoriums Lindenberg bei Beeskow, veröffentlicht vom Berliner Wetterbureau. 1“ Drachenaufstieg vom 21. Juli 1906, 8 ¼ bis 10 ½ Uhr Vormittags: Station 122 m 14,3
8*
500 m 1000 m] 2000 m 3000 m] 3520 m
8 8, 5,1 — 14 — 3,6 — 4,8 Rel. Fchtgk. % 75 85 92 73 36 49 Wind⸗Richtung. WsW WSW WSW bis W W VWNW „ Geschw. mps 6 9 „oöII1 18 18 Bewölkung zunehmend. Bei etwa 1000 m Höhe Haufenwolken. Bei 1200 m und zwischen 2400 und 3000 m geringe Temperatur⸗ annderung, Zunahme des Windes und Abnahme der Feuchtigkeit.
Seehöhe.. ve xhn Co.
Wetterbericht vom 22. Juli 1906, Vormittags 9 ¼ Uhr.
Wetterbericht vom 23.
Name der Beobachtungs⸗ station
—— auf 0 °Meeresniveau und
Schwere in 45 Breite
stãärke
Wind⸗ richtung, Wind⸗
Witterungs⸗ verlauf der letzten 24 Stunden
Name der Beobachtungs⸗ station
chlag in
Temperatur in Eelus
Barometerstand auf 0° Meeresniveau und Schwere in 45° Breite
Wind⸗ richtung, Wind⸗ stärke
24 Stunden
der letzten 24 Stunde
Niederschlag in
Temperatur in
5 E
Borkum
762,5
SW
bedeckt 14,9 ziemlich heiter Borkum
Keitum
762,0
heiter 13,7 meist bewölkt Keitum
—2 82 — —
SW 2
meist bewölkt
WSW /443
bedeckt
Nachm. Niederschl.
Hamburg . .
763,3
wolkenl. 11,8 meist bewölkt Hamburg..
WSW bedeckt
meist bewölkt
Swinemünde
761,3
bedeckt 12,9 Regenschauer Swinemünde
2 1
bedeckt
OSSS
meist bewölkt
Rügenwalder⸗ münde..
759,3
Rügenwalder⸗
bedeckt 14,0 Regenschauer münde..
SSW 2
bedeckt
Regenschauer
Neufahrwasser
758,6
bedeckt 14,2 meist bewölkt Neufahrwasser
WSW 2Regen
meist bewöllt
Memel
756 7
bedeckt 15,4 Nachts Niederschl. Memel
W 3
halb bed.
ziemlich heiter
Aachen..
763,4
Regen 16,6 meist bewölkt Aachen ..
WSW 2
heiter
Regenschauer
Hannover..
764,0 S
wolkenl. Hannover.
SW 2
bedeckt
vorwiegend heiter
14,4 ziemlich heiter
Berlin..
763,6
wolkenl. 13,3 meist bewölkt Berlin ..
WSW1
bedeckt
siemlich heiter
Dresden
765,1
heiter 15,0 ziemlich heiter Dresden
S 1
bedeckt
vorwiegend heiter
Breslau..
763,8
wolkenl. 13,6 meist bewölkt Breslau
Windst.
wolkenl.
vorwiegend heiter
Bromberg
760,9
wolkig 14,1 Nachts Niederschl. Bromberg
W
bedeckt
ziemlich heiter
Metz
764,8
meist bewölkt Metz
bedeckt 17,9
meist bewölkt
Frankfurt, M.
764,6
bedeckt 152 meist bewölkt Frankfurt, M.
W
2 N 2 Nebel 1 bedeckt
meist bewölkt
Karlsruhe, B.
764,9
Regen 18,0 meist bewölkt Karlsruhe, B.
München..
766,2
Regen 14,7 Nachts Niederschl. München
SW 2
wolkig
Vorm. Niederschl.
Windst.
heiter
dOSSSqSSSoSS”Sbooʒ
Nachm. Niederschl.
Stornoway.
754,5
(Wilhelmshav.) ziemlich heiter
SSS=SSSSSOIGS OSSS 8 222—
Stornoway
bedeckt 13,9
SW 3
bedeckt
(Wiülhelmshav.) meift bewölkt
Malin Head
757,3
(Kiel)
meist bewölkt Malin Head
Regen 14,4
Windst.
bedeckt
(Kiel) ziemlich heiter
Valentia..
761,5
(Wustrow i. M.)
Nachts Niederschl. Valentia.
bedeckt 16,1
W 2
wolkig
(Woustrow i. M.) liemlich heiter
Scilly . .
763,3
(Königsbg., Pr.)
Nebel 15,0 Regenschauer Secilly
W 2 Nebel
(Königsbg., Pr. Vorm. Niedersch
Aberdeen..
756,4
C 1 — meift zewolkt Aberdeen.
bedeckt 15,0
ONO 1
wolkig
(Cassel) meist bewölkt
Shields
758,6
(Magdeburg)
vorwiegend heiter Shields
wolkig 17,2
SW 2
wolkig
(Magdeburg) meist bewölkt
Holyhead ..
760,5
(GrünbergSchl.) ziemlich beiter
wolkig 15,0 Holyhead.
SW 3 Nebel
(GrünbergSchi. ziemlich heiter
Isle d'Aix
765,4
(Mülhaus., Els.)
wolkenl. 19,2 Isle d'Aix.
NNO 2
bedeckt
(Mäülhaus., Els.) meist bewölkt
St. Mathieu
765,3
W
(Friedrichshaf
2 bedeckt 16,6 Nachm. Niederschl. St. Mathieu
Windst.
bedeckt
(Friedrichshaf.) meist bewölkt
Grisnez
762,5
SW
(Bamberg) ziemlich heiter
4 Nebel 14,6 Grisnez
SW 2
Nebel
(Bamberg) Vorm. Niederschl.
Paris
765,4
Windst.
wolkig 21,1 Paris
ONO 1
heiter
Wilssingen
762,9
SW
2 Dunst 16,7
Wllssingen 76
WSW 2
Nebel
PE1“
761,9
SW
1 bedeckt 17,0 Helder.
VSWI halb bed.
Bodoe ..
750,4
4 wolkig 11,2 Bodoe
SS 4
Regen
Christiansund
754,2
W
8 Regen 10,0 Christiansund
O 2
bedeckt
Skudesnes
759,0
NNW
Skudesnes
4 wolkig 9,8
— 2
Regen
Skagen
756,2
NW
5 heiter 13,3 Skagen
Vestervig.
759,5
WNW
6 bedeckt 11,5 Vestervig
SW 1
— —
SW 2
Nebel
Dunst
IAPSIICSSSS —₰½ do
Kopenhagen.
759,4
WNW
3 bedeckt 11,6 Kopenhagen
WSW1
Dunst
Karlstad
754,4
Windst.
wolkig 12 8 Karlstad
SW
wolkig
Stockholm
752,2
W
2halb bed. 15,2 Stockholm
NNO
2 wolkenl.
Wisby..
753,6
WNW
Wisby
6 halb bed. 13,5
NW
wolkenl.
Hernösand
740,0 NNW 2
wolkenl. 14,3 Hernösand
W
wolkig
Haparanda
750,3 SW 4 wolkenl.
13,5 Haparanda
NO
wolkenl.
Riga
755,2
SW
bedeckt 13,8 Riga
Wilna ..
757,7
SW
wolkig 14,0 Wilna
SW
bedeckt
W
bedeckt
Pinsk
758,5
NW
heiter 14,2 Pinsk
NW
Petersburg.
754,7
SSO
bedeckt 13,0 Petersburg
NW
Wien
765,7
W
wolkenl. 17,0 Wien
Windst.
Prag
765 2
W
wolkenl. 16,8 Prag
Windst.
bedeckt
Rom
761,6
NO
wolkenl. 21,6 Rom
N 1
wolkenl.
Florenz
762,2
SW
wolkenl. 22,4 Florenz
SW 1
wolkenl.
Faclhas.
761,9
NW
wolkenl. 22,4 Cagliari
NW 4
wolkenl.
Cherbourg
764,8
SW
bedeckt 17,0 Cherbourg
Windst.
bedeckt
Clermont
765,5
SW
wolkenl. 21,3 Clermont
NO 2
bedeckt
Biarritz
765,4
Windst.
wolkig 21,1 Biarritz
WSW /4.⁴
bedeckt
Nizza
761.1
O
Dunst 22,9 Nizza
Windst.
Dunst
Krakau. —
763,6
W
wolkenl. 15,5 Krakau
WSW1
wolkenl. 1
Lemberg
761,3
W
heiter 14,6 Lemberg
WNW ”
halb bed. 15,0
Hermanstodt .
761,3
N
halb bed. 15,7 Hermanstadt
S 1
halb bed. 14,2
Triest
762,3
ONO
wolkenl. 24,5 Triest
Windst.
heiter
Brindis
760,7
W
wolkenl. 25,0 Brindisi
N 2
wolkenl.
Livorno
761,6
NO
heiter 24,6 Livorno.
NS
wolkenl.
Belgrad
764,5
NW
halb bed. 19,6 Belgrad
SW 2
heiter
Helsingfors 1
752,1
SSW
Regen 12,9 Helsingfors
Kuopio.. .
752,4
S
bedeckt 13,8 Kuopio
Zürich.
765,8
SW
wolkig 18,4 Zürich
NW
wolkenl.
1
wolkig
64,2 NO
wolkenl.
Genf
765,7
S
wolkenl. 19,1 Genf
wolkenl.
Lugano . .
762,9
N
wolkenl. 21,0 Lugano..
N
bedeckt
SSSSSSSSõSSSSaUSSSSõSSSSSSESS=AN2S2S
Säntis ...
569,4
SW
wolkig 6,3 Säntis —
1 1 1 SW 1 1 6
SW
heiter
Wick. .
755,3
S
—9egIPlbeolbolvolbelPlbeelelelblvbelde
Regen 10,6 Wick..
S 1
wolkenl.
Warschau..
760,7
WNW 2 halb bed.
13 6 Warschau 8
WNW/ I
bedeckt
2I
12,8
Portland Bill
762,9
Nebel 15,0
Deutsche Seewarte.
Portland Bill
SW 1
Nebel
16,11 — Deutsche Seewarte.
2 8
cessingtheater. Gastspiel des Neuen Operetten⸗ Dienstag und folgende
theaters aus Hamburg. Tage: Die lustige Witwe. Anfang 8 Uhr.
Schillertheater. 0. (Wallnertheater.) Morwitz⸗Oper. Dienstag, Abends 8 Uhr: Der Trompeter von Säckingen. Romantische Oper in 4 Akten von Victor Neßler.
Mittwoch, Abends 8 Uhr: Carmen.
Donnerstag, Abends 8 Uhr (Gastspiel von Heinrich Bötel): Der Troubadur.
N. (Friedrich Wilhelmstädtisches Theater.) Dienstag, Abends 8 Uhr: Zapfenstreich. Drama in 4 Aufzügen von Franz Adam Bevyerlein. —
zählungen.
zählungen.
Mittwoch und folgende Tage:
offmanns Er⸗
Mittwoch, Abends 8 Uhr: Zapfenstreich. Donnerstag, Abends 8 Uhr: Zapfenstreich. Im Garten täglich: Großes Militärkonzert.
Aomische Oper. Dienstag: Hoffmanns Er⸗
Lustspielhaus. (Friedrichstraße 236.) Sonn⸗ tag, Abends 8 Uhr: Unsere Käte. — Sommer⸗ preise: Parkettfauteuil 3,20 ℳ
Dienstag und folgende Tage, Abends 8 Uhr: Unsere Käte.
Familiennachrichten.
Verlobt: Frl. Ellinor von Blücher mit Hrn. Oberleutnant d. Res. Eberhard von Grünberg⸗ Bruchhoff (Stettin — Bruchhoff). — Freiin Mar⸗ garet von dem Knesebeck⸗Milendonc mit Hrn. Oberförster a. D. Adolph von Kriegsheim (Karwe, Kreis Ruppin — Barsikow).
Geboren: Eine Tochter: Hrn. Oberleutnant Bodo von Petersdorff (Berlin).
Gestorben: Hr. General der Infanterie z. D. Alfred von Lewinski (Görlitz). — Hr. Geheimer Regierungsrat Dr. med. Albert Voß (Berlin). — 82 Oberkonsistorialrat, Stadtpfarrer em. Dr. theol.
erdinand Konrad Schott (Halle a. S.). — Hr. Generalmajor z. D. Günther von Le Suire (Schloß Altenmuhr, Mittelfranken). — Hr. Hauptmann
Albrecht von Holtzendorff (Halberstadt). — Fr. Generalleutnant
von Harenberg (Charlottenburg). — Fr. Lühe, geb. von
von der
lisabeth von Tippelskirch, geb⸗ Marie
Oertzen (Güstrow). —
Frl. Auguste von Bassewitz (Bethel bei Bielefeld).
—
Verantwortlicher Redakteur: J. V.: Weber in Berlin. Verlag der Expedition (J. V.: Heidrich) in Berlirn. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagl⸗ Anstalt Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Acht Beilagen
en⸗Beilage) 0 6
betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes.
Vorläufiger Entwurf eines Gesetzes,
(Aufgestellt im Reichsjustizamt.)
8 1 Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung wird dahin geändert: 1I. Der Artikel 43 Satz 2 wird durch folgende Vor⸗ schrift S. Soll die Zahlung des Wechsels am Wohnorte des Be⸗ Ge durch eine andere Person erfolgen, so ist der Wechsel ieser Person zur Zahlung zu präsentieren und, wenn die Zahlung unterbleibt, gegen sie zu protestieren. 8 II. Der Artikel 44 erhält folgende Fassung:
See Erhaltung des Wechselrechts gegen den Akzeptanten bedarf es weder der Präsentation am Zahlungstage noch der Erhebung eines Protestes.
III. Im Artikel 87 Satz 1 werden hinter dem Worte „Gerichtsbeamten“ die Worte eingeschaltet:
„oder einen Postbeamten“. IIV. An die Stelle des Artikel 88 treten folgende Vor⸗
chriften: “ Artikel 88.
In den Protest ist aufzunehmen 1) der Name oder die Firma der Personen, für welche und gegen welche der Protest erhoben wird; 2) die Angabe, daß die an die Person, gegen welche protestiert wird, gerichtete Aufforderung erfolglos geblieben oder die Person nicht anzutreffen gewesen ist oder ihr “ oder ihre Wohnung sich nicht hat ermitteln assen; 3) die Angabe des Ortes sowie des Kalendertags, Monats und Jahres, an welchem die Aufforderung (Nr. 2) geschehen oder ohne Erfolg versucht worden ist; 4) im Falle einer Ehrenannahme oder Ehrenzahlung
die Erwähnung, von wem, für wen und wie sie angeboten
und geleistet wird. Der Protest ist von dem Protestbeamten zu unterzeichnen und mit dem Amtssiegel zu versehen. . Erfolgt die Beurkundung nicht gemäß Artikel 88a auf dem Wechsel oder einem mit dem Wechsel verbundenen
Blatte, so ist in den Protest auch eine Abschrift des Wechsels oder der Kopie und aller darauf befindlichen Indossamente und Bemerkungen aufzunehmen.
8 Der Protef S st auf den Wechsel ob Der Protest mangels Zahlung ist auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel zu verbindendes Blatt zu setzen.
Der Protest soll ohne Zwischenraum hinter das letzte Indossament gesetzt werden; ist dies nicht ausführbar, so soll das 25 undurchstrichene Indossament im Proteste be⸗ zeichnet werden.
Wird der Protest auf ein Blatt gesetzt, das mit dem Wechsel verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Amtssiegel versehen werden. Ist dies SSe. so braucht der Unterschrift des Protestbeamten das Amtssiegel nicht beigefügt zu werden.
Wird der Protest auf Grund mehrerer Exemplare des⸗ selben Wechsels oder auf Grund des Originals und einer Kopie erhoben, so genügt die Beurkundung auf einem der Exemplare oder auf dem Originalwechsel. Auf dem anderen Exemplar oder auf der Kopie ist zu vermerken, daß sich der Protest mangels Zahlung auf dem ersten Exemplar oder auf dem Originalwechsel befindet. Auf den Vermerk finden die
Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. Der Protestbeamte hat den Vermerk zu unterschreiben.
V. Als Artikel 89a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Die Wechselzahlung kann an den Protestbeamten er⸗ folgen.
ch 88 An die Stelle des Artikel 90 treten folgende Vor⸗ riften:
Schreibfehler, Auslassungen und sonstige Mängel der Protesturkunde können bis zur Aushändigung der Urkunde an die Person, für welche der Protest erhoben ist, von dem
Protestbeamten berichtigt werden. Die Berichtigung ist als
solche unter Beifügung der Unterschrift kenntlich zu machen. 1 Von den Protesten sind beglaubigte Abschriften zurück⸗ zubehalten; die Abschriften sind geordnet aufzubewahren.
3 Enthält der Protest keine Abschrift des Wechsels oder
der Kopie, so ist auch ein Vermerk über den Inhalt des
Wechsels oder der Kopie zurückzubehalten. In den Vermerk
sind aufzunehmen: e1“
2) der Betrag des Wechsels;
2) die Zahlungszeit; E6““
3) der Ort, der Monatstag und das Jahr stellung;
3 4) die Namen des Ausstellers, des Remittenten und des
Bezogenen;
1 5) falls eine vom Bezogenen verschiedene Person an⸗
gegeben ist, durch welche die Zahlung erfolgen soll, der
ame dieser Person sowie die Namen der etwaigen Not⸗
adressen und Ehrenakzeptanten.
WVIII. Im Artikel 91 wird der letzte Satz durch die fol⸗ genden Abs. 2, 3 ersetzt:
Ist in dem Proteste vermerkt, daß sich das Geschäfts⸗ lokal oder die Wohnung nicht hat ermitteln lassen, so ist der Protest nicht deshalb ungültig, weil die Ermitlelung
möglich war.
Die Verantwortlichkeit des Protestbeamten, der es unter⸗ lassen hat, geeignete Ermittelungen anzustellen, wird durch die Vorschrift des Abs. 2 nicht berührt. Ist eine een .
der Aus⸗
bei der Polizeibehörde des Ortes ohne Erfolg geblieben, so ist der Protestbeamte zu weiteren Nachforschungen nicht
Berlin, Montag, den 23. Juli
VIII. Als Artikel 91 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Die Gültigkeit einer in dem Geschäftslokal oder in der Wohnung eines S vorgenommenen Handlung wird nicht dadurch berührt, aß an Stelle des Ortes, in welchem das Geschäftslokal oder die Wohnung liegt, ein benachbarter Ort in dem Wechsel angegeben ist. Welche Orte im Sinne dieser Vorschrift als benachbarte anzusehen sind, bestimmt der Bundesrat.
IX. Der Artikel 92 erhält folgenden Abs. 2: Die Proteste sollen nur in der Zeit von 8 Uhr Vor⸗ mittags bis 7 Uhr Abends erhoben werden. Außerhalb dieser Zeit soll die Protesterhebung nur mit ausdruücklicher Einwilligung des Protestaten erfolgen.
X. In Artikel 99 treten an die Stelle der Sätze 2, 3 folgende Vorschriften:
des Ausstellers durch eine andere Person erfolgen, so ist der
Wechsel dieser Person zur Zahlung zu ö und,
wenn die Zahlung unterbleibt, gegen sie zu protestieren.
Bei eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des
Wechselrechts gegen den Aussteller weder der Präsentation
am Zahlungstage noch der Erhebung eines Protestes. § 2.
Der § 21 des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 1869 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 193) wird dahin geändert:
1) Im Satze 1 werden hinter dem Worte „Notare“ die Worte eingeschaltet: 1u
„die Postbeamten“.
2) Im Satze 2 werden die Worte „Gerichtspersonen und andere Beamte“ durch die Worte „Gerichtspersonen, Post⸗ beamte und andere Beamte“ ersetzt.
3) Als Satz 3 wird falgenbe Vorschrift eingestellt:
Bei der Protesterhebung mangels Zahlung ist dieser Vermerk nicht in den Protest, sondern nur in die nach Artikel 90 Abs. 2 der Wechselordnung zurückzubehaltende Abschrift des Protestes aufzunehmen.
1 § 3.
Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichs⸗ kanzler anordnen, inwieweit die Protestaufnahme durch Post⸗ beamte mit Rücksicht auf die Art des Protestes oder aus anderen Gründen ausgeschlossen werden soll.
Die näheren Bestimmungen über die Benutzung der Post⸗ anstalten zur Aufnahme von Wechselprotesten erläßt der Reichskanzler. Für den inneren * der Königreiche Bayern und Württemberg werden diese Bestimmungen von den zuständigen Behörden dieser Staaten erlassen.
4.
Die Postverwaltung hagiet dem Auftraggeber für die nhnehss eg. Ausführung des Protestauftrags nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Haftung eines Schuldners für die Erfüllung seiner Ver⸗ bindlichkeit. Sie haftet nicht über den Betrag des wechsel⸗ mäßigen Regreßanspruchs hinaus.
er Anspruch gegen die Postverwaltung verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Protestauftrag bei der Postanstalt des Ortes ei geht, wo der Auftrag auszuführen ist. Dieses Gesetz tritt am in Kraft. Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Wechsel bleiben die bisherigen Vorschriften in Kraft, nach denen der wechselmäßige Anspruch gegen den Akzeptanten oder gegen den Aussteller des eigenen Wechsels verloren geht, wenn die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiziliaten ver⸗ absäumt wird. 8
zuagesecnen
8 Erläuterungen. 1
In den am Wechselverkehre beteiligten Kreisen wird ebenso wie in der juristischen Literatur seit längerer Zeit eine Reform der Vor⸗ schriften der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung über den Wechsel⸗ protest befürwortet. Der Deutsche Handelstag und die Verbände der Erwerbs⸗ und Eesggetep e sernschaften haben sich für die Not⸗ wendigkeit einer solchen Reform ausgesprochen. Ebenso hat der Reichstag, nachdem schon bei früheren Verhandlungen von ver⸗ schiedenen Seiten eine Aenderung des Wechselprotestverfahrens empfohlen war, in der letzten Tagung eine entsprechende Resolution angenommen (zu vergl. Drucksachen des Reichstags 1905/06 Nr. 242; Stenographische Berichte über die Sitzungen des Reichstags vom 12., 13., 25., 26. Januar 1905, vom 23., 24. Februar, vom 1. und 3. März und vom 28. Mai 1906).
Eine Vereinfachung der für die Erhebung des Protestes geltenden Bestimmungen ist in der Tat wünschenswert und durchführbar. Die Protesturkunde soll den am Wechselregresse beteiligten Personen ein möglichst zuverlässiges Beweismittel für die rechtzeitlge und ordnungs⸗ mäßige Präsentation des Wechsels liefern und so eine Gewähr für die glatte Durchführung des Regresses bieten. Dieser Zweck der bringt es zwar notwendig mit sich, daß der protest estimmten Formerfordernissen genügen muß; aber überflüssige Weiterungen sind zu vermeiden und das Gesetz hat das Verfahren so einfach wie möglich zu gestalten. Dieser Anforderung wird die Wechselordnung nicht völlig gerecht.
„Neben einer Aenderung der Verfahrensvorschriften gehen die Wünsche namentlich dahin, daß den Peiie die Zuständigkeit zur Erhebung von Wechselprotesten beigelegt werde. Gegenwärtig können die Proteste nur von einem Notar oder von den zuständigen Gerichtsbeamten — zu denen in den meisten Bundesstaaten in ersier Linie die Gerichtsvollzieher gehören — aufgenommen werden. Mit Recht wird indessen hervorgehoben, daß die Protesterhebung, insbesondere an Nebenplätzen, wesentlich erleichtert werden würde, wenn die Postbeamten, die schon gegenwärtig einen großen Teil der Wechsel zur Zahlung präsentieren, auch zur Aufnabme der Protesturkunde -8 wären. Für Wechsel, die an kleineren Orten zahlbar sind, bietet die Benutzung der Post auch den Vorteil, daß die Protesterhebung nicht durch hohe Reisekosten der Protestbeamten verteuert wird. Die Erfahrungen, die man in Belgien mit dem Postproteste gemacht hat, sind, wie in einer Uütetlung der belgischen Postverwaltung bestätigt worden ist, durchaus efriedigend.
Der vorstehende Entwurf bildet das Ergebnis der im Reichs⸗ justijamte zur Erleichterung des Wechselprotestes angestellten Vor⸗ arbeiten. Er enthält noch keine verbindliche Vorlage, ist vielmehr
erpflichtet. 18
zunächst dazu bestimmt, den beteiligten Kreisen
Soll die Zahlung eines eigenen Wechsels am Wohnorte
Prüfung der darin enthaltenen Vorschläge und zur Geltendmachung ihrer Auffassung zu geben. Er trägt übrigens den Wünschen der Handelskreise in allen wesentlichen Punkten Rechnung. Die darin vor⸗ gesehenen Aenderun en des bestehenden Rechtszustandes gehen vor⸗ nehmlich nach zwei ichtungen. Der Postprotest soll eingeführt und die Verfahrensvorschriften sollen vereinfacht werden. In der letzteren Beziehung ist vor allem von Bedeutung, daß nach dem Ent⸗ wurfe der Protest mangels Zahlung auf den Wechsel selbst zu setzen ist und es infolgedessen nicht mehr erforderlich sein wird, eine Abschrift des Wechsels nebst den darauf befindlichen Indossamenten und sonstigen Vermerken in den Zahlungsprotest aufzunehmen (§ 1 Nr. 1V, Artikel 88, 88 a). Daneben sind einzelne andere Erleich⸗ terungen vorgesehen, namentlich hinsichtlich des sogenannten Wind⸗ protestes und hinsichtlich der Protestierung von Wechseln mit ungenauen Ortsbezeichuungen (§ 1 Nr. VII, VIII, Artikel 91, 91 a). Ferner sind Vorschriften über die Befugnis des “ zur Annahme der Wechselzahlung (§ 1 Nr. V, rtikel 89 a) und über die Proteststunden (§ 1 Nr. IX, Artikel 92 Abs. 2) aufgenommen. Endlich sollen nach dem Entwurf die Domizilwechsel und die sogenannten Zahlstellenwechsel in bezug auf die Form der Protesterhebung und auf die Folgen der Unterlassung * 3 “ gleichgestellt werden (§ 1 Nr. 1, II, X, Artikel 43, Von einzelnen Seiten ist angeregt worden, den Wechselprotest wenigstens für Inlandwechsel, ganz abzuschaffen oder neben —— einen öffentlichen Beamten aufgenommenen Protest eine schriftliche Erklärung des Wechselschuldners oder eine von dem Wechselinhaber oder seinem Beauftragten ausgestellte Urkunde, insbesondere etwa eine Bescheinigung der Kassenboten der Banken, als genügende Grundlage für den Regreß zuzulassen. Die Vorschläge haben indessen in den Handelskreisen nur wenig Anklang gefunden und sie gehen in der Tat zu weit, da die Sicherheit des Wechselverkehrs, insbesondere die schnelle und glatte Durchführung des Regresses, durch die Beseiti⸗ gung des öffentlichen Pnen beeinträchtigt werden würde. Für den internationalen Verkehr verbietet sich die Abschaffung des Protestes oder die Einführung des Privatprotestes schon mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, die dadurch der Rechtsverfolgung im Ausland ent⸗ stehen würden. Wenn man sich, um die Entbehrlichkeit des Protestes darzutun, auf das Beispiel Englands beruft, wo bei Inlandswechseln die Protestierung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, so ist demgegenüber hervor⸗ zuheben, daß einerseits nach dem englischen Rechte die Erhaltung des Regreßanspruchs an die Notifikation geknüpft ist und daß anderseits in England gewohnbeitsmäßig auch die nicht bezahlten Inlandswechsel, insbesondere die durch Vermittlung der Banken eingezogenen Wechsel, notiert zu werden pflegen, diese Notierung aber nur eine abgekürzte kemafer die Beurkundung des Protestes seitens des Protestbeamten arstellt.
Was die äußere Anordnung des Entwurfs angeht, so sind im die Aenderungen der Wechselordnung nach der Reihenfolge der
rtikel zusammengefaßt, der § 2 betrifft eine durch die neuen Protest⸗ vorschriften veranlaßte Ergänzung des Wechselstempelsteuergesetzes. Die §§ 3, 4 enthalten nähere Vorschriften über den Postprotest, der § 5 bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.
Die : 2* Bemerkungen zu den einzelnen in Aussicht genommenen Aenderungen des Rechts schließen sich im all⸗ gemeinen der Anordnung des Entwurfs und der Wechselordnung an, jedoch werden die neuen Vorschriften der Artikel 43, 44, die den be⸗ sonderen Fall der Protesterhebung bei Domizil⸗ und Zahlstellen⸗ wechseln betreffen, erst am Schlusse der auf die Aenderung der Wechselordnung bezüglichen Erläuterungen behandelt. 8
§ 1. 2* Aenderungen der Wechselordnung.
Artikel 87. (Einführung des Postprotestes.)—
Die neue Fassung des Artikel 87 bringt den Grundsatz zum Aus⸗ druck, daß der Protest nicht nur durch einen Notar oder Gerichts⸗ beamten, sondern auch durch einen Postbeamten erhoben werden kann. Nach dem belgischen Recht sind die Postbeamten nur an Orten, an denen kein Gerichtsvollzieher wohnt, sowie in den Fällen, in denen der Gerichtsvollzieher verhindert ist, zur Protestaufnahme befugt. Zu einer derartigen Begrenzung des Postprotestes liegt indessen keine aus⸗ reichende Veranlassung vor, und der Entwurf nimmt deshalb von einer solchen Einschränkung Abstand.⸗
Den Postverwaltungen wird freilich nicht zugemutet werden können, sich der Erhebung von Wechselprotesten ohne jede Einschränkung zu unterziehen. In Frage kommt zunächst der Ausschluß von Wechseln, bei denen die Wechselsumme einen bestimmten Betrag, etwa die jetzt für Postaufträge zur Geldeinziehung festgesetzte Grenze von 800 ℳ übersteigt (iu vergl. Postordnung vom 20. März 1900 — Zentral⸗ blatt für das Deutsche Reich S. 53 ff. — § 18 Nr. I a, Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 — Gesetz⸗ und Ver ordnungsblatt S. 227 ff. — § 20 I a, Postordnung für das König reich Württemberg vom 21. Mai 1900 Regierungs⸗ blatt S. 369 ff. — § 231 a). Außerdem wird namentlich zu erwägen sein, ob es sich nicht zur Erleichterung der An Side. welche die Aufnahme des neuen Dienstzweigs an die Post eamten stellt, empfiehlt, die Tätigkeit der Post auf die Proteste mangels seren zu beschränken, die einerseits künftig einer besonders
einfachen Form unterliegen, anderseits aber im Vergleiche mit den sonstigen Protesten bei weitem am häufigsten vorkommen (zu vergl die “ zu Artikel 88, 88 a). Eine Regelung dieser Frag im Gesetz selbst wäre nicht zweckmäßig, da sie der weiteren Entwicke lung des Postprotestes vorgreifen würde. Im Entwurf (§ 3 ist deshalb vorgesehen, daß der Reichskanzler unter Zu stimmung des Bundesrats anordnen kann, inwieweit di Protestaufnahme durch Postbeamte mit Rücksicht auf die Art des Protestes oder aus anderen Gründen ausgeschlossen werden soll. Im übrigen sollen die näheren Bestimmungen über die Benutzung der Postanstalten zur Aufnahme von Wechselprotesten, z. B. über die Art und Weise der Erteilung der Protestaufträge und über die Gebühren vom Reichskanzler, für den inneren Verkehr der Königreiche Bayern und Württemberg durch die zuständigen Behörden dieser Staaten er lassen werden (zu vergl. Gesetz über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 — Reichs⸗Gesetzbl. S. 347 — § 50 Abs. 1, 5). Was die Haftung der Postverwaltung für die ordnungsmäßige Ausführung des Protestauftrags betrifft, so geht der Entwurf (§ 4) davon aus, daß die Postverwaltung ein Verschulden ihrer Angestellten nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Haftung eines Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeit zu vertreten hat (§§ 276, 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Jedoch soll die Postverwaltung nicht über den Betrag des wechselmäßigen Regreßanspruchs hinaus haften. Dadurch werden in Uebereinstimmung mit dem im § 12 des Gesetzes über das Postwesen anerkannten Grundsatz Ansprüche aus angeblich entstandenem mittelbaren Sch 1 ausgeschlossen. Auch in der belgischen Gesetzgebung ist eine ähnliche Beschränkung hinsichtlich der Haftpflicht der Post far die Ausführung der Wechselproteste vorgesehen. 8 Nach § 14 des Postgesetzes verjähren Ansprüche auf Entschädigung an die Postverwaltung aus der Besorgung der im Pos⸗
ostgesetze be⸗ zeichneten Geschäfte in sechs Monaten. Im Interesse 9 beer⸗
egenheit zur
waltung ist es erforderlich, auch die Ansprüche aus dem Protest⸗