1906 / 172 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Jul 1906 18:00:01 GMT) scan diff

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peschäft einer kurzen Verjährung zu unterwerfen. Die Frist von sechs onaten erscheint jedoch, namentlich mit Rücksicht darauf, daß sich etwaige Fehler des Protestes häufig erst in einem Prozesse zwischen Rechelgtbg. und Regreßschuldner ergeben werden, zu kurz. Der Entwurf 4 Abs. 2) schreibt daher vor, daß der Anspruch gegen die Postverwaltung in drei Jahren verjährt.

Die im Entwurfe vorgesehene Haftung der Postverwaltung kann nur für die Ausführung des Protestgeschäfts im engeren Sinne ein⸗ treten; hinsichtlich der Haftung der Postverwaltung für die ordnungs⸗ mäßige und rechtzeitige Beförderung der den Wechsel und Protestauftrag enthaltenden Sendung an die Postanstalt der Bestimmungsstation und für die Rückbeförderung des Wechsels und des Protestes von dieser Postanstalt an den Auftraggeber bleiben die für die Transport⸗

eschäfte der 2. geltenden Vorschriften des Postgesetzes maßgebend zu vergl. Abschnitt II des Gesetzes). Daß zwischen dem Be⸗ förderungsgeschäfte der Post und dem Protestgeschäft unter⸗ schieden werden muß, ergibt sich schon daraus, daß der Vertrag mit der Postverwaltung hinsichtlich des Protestgeschäfts erst am Bestimmungsort zum Abschluß gelangt, da der Postauftrag an die des e erichtet und der Inhalt des Auf⸗ rags der Abgangsstation n. cht näher bekannt wird (zu vergl. Post⸗ ordnung § 18 VII). Auch die für den Beginn der Verjährung im 1 4 Abs. 2 Satz 2 getroffene Bestimmung eruht auf dieser Unter⸗ cheidung. Uebrigens wird in den gemäß § 3 Abs. 2 zu erlassenden Bestimmungen die Abgrenzung des Protestgeschäfts von dem Beförde⸗ rungsgeschäft ausdrücklich klargestellt werden können.

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Artikel 88, 88 a. (Form und Inhalt der Protesturkunde.)

Nach Artikel 88 Nr. 1 des geltenden Rechts muß der Protest ine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Kopie und aller darauf befindlichen EB und Bemerkungen enthalten. Mit Recht hat man hervorgehoben, daß gerade dieses Erfordernis das Verfahren bei der Protestaufnahme umständlich mache, auch unter Umständen durch Fehler in der Abschrift zur Ungültigkeit des Protestes führe. Der Entwurf sucht deshalb die Abschrift des Wechsels im Proteste, soweit angängig, durch eine äußere Verbindung des Protestes mit dem Wechsel entbehrlich zu machen. Er schreibt vor, daß der Protest mangels Zahlung auf den Wechsel felbst oder auf ein damit zu ver⸗ bindendes Blatt zu setzen ist; die Wechselabschrift fällt daher bei dem Zahlungsproteste künftig weg (Entwurf Artikel 88a Abs. 1 Artikel 88 Abs. 3). Selbstverständlich ist es auch zulässig, eine auf

dem Wechsel selbst begonnene Beurkundung auf einem ihm angehefteten Blatte fortzusetzen. Um dem Bedenken zu begegnen, daß bei dem ehlen der Wechselabschrift der Zustand des Wechsels zur Zeit der rotesterhebung, insbesondere die Legitimation des Protestanten zur rotestierung, nicht mehr durch den Protest festgestellt wird, bestimmt der Abs. 2 des Artikels 88a, daß der Protestbeamte den Zahlungsprotest unmittelbar hinter das letzte Indossament setzen und, wenn dies nicht ausführbar ist, das letzte undurch⸗ strichene Indossament in dem Proteste bezeichnen soll. Die Vorschrift schützt allerdings den Regreßschuldner, dem der Wechsel mit dem Zahlungsproteste zur Einlösung vorgelegt wird, nicht völlig dagegen, daß die ““ später, wenn er selbst Regreß nehmen will, mit der Behauptung angefochten wird, daß der Protesterheber zur deit der Protesterhebung nicht wechselmäßig legitimiert gewesen, die egitimation vielmehr erst nachher mittels Durchstreichens eines In⸗ dossaments oder durch sonstige Aenderungen hergestellt worden sei.

Indessen wird gegen frivole Einwendungen schon die Verteilung der Beweislast Schutz bieten. Von dem Regreßnehmer kann nicht mehr verlangt werden, als daß er sich durch den Wechsel und einen den Vorschriften des Gesetzes entsprechenden Protest legitimiert. Behauptet der Schuldner, daß di

wechselmäßige Legitimation des Protestanten zur Protesterhebung bei der Protestierung nicht bestanden habe, sondern erst später durch nach⸗ trägliche Aenderungen hergestellt worden sei, so kann nicht den Regreß⸗ nehmer die Beweislast treffen, vielmehr muß von dem Schuldner der Beweis der behaupteten Aenderung gefordert werden.

Die Vorschrift des Artikels 88a Abs. 2 ist übrigens nur instrukrioneller Natur. Das Gleiche gilt von der Bestimmung des Abs. 3, derzufolge der Protestbeamte, wenn er den Protest auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt setzt, die Verbindungsstelle mit

dem Amtssiegel versehen soll.

Von einer Ausdehnung des neuen Verfahrens auf andere Proteste als den Zahlungsprotest wird Abstand genommen werden müssen. Wollte man bestimmen, daß der Annahmeprotest oder der Protest wegen nicht geleisteter Sicherheit auf dem Wechsel selbst beurkundet werde, so müßten die Vorschriften des Artikel 25 Abs. 1, des Artikel 26 Satz 1, des Artikel 29 Abs 2 Satz 1 und des Artikel 58 Satz 1, 2 geändert werden, da sie voraussetzen, daß die Protesturkunde ohne den Wechsel einem Beteiligten ausgehändigt wird. Es würde hier etwa an die Stelle der Aushändigung des Originalprotestes die Uebergabe einer beglaubigten bschrift des Protestes und des

Wechsels treten müssen. Dadurch würde aber das Schreibwerk nicht vermindert, sondern vermehrt werden; denn gegenwärtig bedarf es, abgesehen von den Bestimmungen über das Protestregister, nur einer Abschrift des Wechsels, nicht aber des Protestes. Es ist auch angeregt worden, für die bezeichneten Fälle vorzuschreiben, daß der

Protest auf eine Abschrift des Wechsels gesetzt werde; indessen würde

auch eine solche Regelung keine Vereinfachung gegenüber dem geltenden

Rechte mit sich bringen.

Ebenso wird davon abzusehen sein, das neue Verfahren bei Protesten zur Anwendung zu bringen, durch welche festgestellt wird, daß dem Inhaber eines Duplikats oder einer Kopie das zum Akzepte versandte Exemplar oder das Original vom Verwahrer nicht verabfolgt worden ist (Artikel 69 Nr. 1, Artikel 72 Satz 2). Ein solcher Aus⸗ antwortungsprotest würde jedenfalls nur dann auf das Duplikat oder die Kopie gesetzt werden dürfen, wenn er ausschließlich zum Zwecke des Regresses mangels Zahlung erhoben wird. Denn wenn der Inhaber des Duplikats oder der Kopie Regreß mangels An⸗ nahme nehmen will, muß er, wie aus den Vorschriften der Artikel 25, 26 zu folgern ist, den Ausantwortungsprotest gleich dem Annahmeproteste dem Regreßschuldner aushändigen. Wollte man mit Rücksicht hierauf für den Ausantwortungsprotest das neue Verfahren nur fakultativ neben dem bisherigen Verfahren einführen, so würde der Auftraggeber bei der Erteilung des Auftrags dafür Sorge tragen müssen, daß nicht in einem Falee, in welchem demnächst Regre mangels Annahme erhoben werden soll, der Ausantwortungsprotest auf das Duplikat oder die Kopie esetzt wird; eine ungenügende In⸗ struktion aber würde leicht die Un auchbarkeit des Protestes zur Folge haben können.

Der Protest, durch welchen gemäß Artikel 69 Nr. 2 festgestellt wird, daß auf das Duplikat Zahlung nicht zu erlangen ist, gehört zu den Protesten mangels Zahlung und fällt daher, ohne daß dies einer besonderen Hervorhebung im Gesetze bedarf, unter das neue Verfahren.

Durch die Beschränkung des neuen Verfahrens auf den Zahlungs protest wird der Wert der Reform, da der Zahlungsprotest bei weitem am häufigsten vorkommt, nicht wesentlich beeinträchtigt. Was ins⸗ besondere das Verhältnis der Annahmeproteste zu den Zahlungs⸗ protesten betrifft, so hat im Jahre 1904 die Reichspostverwaltung 1500 Postaufträge zur Protesterhebung mangels Annahme und 262 600 Postaufträge zur Protesterhebung mangels Zahlung weiter⸗ gegeben (Statistik der Reichspostverwaltung 1904 S. 35).

Im einzelnen ist zu den Artikeln 88, 88a noch folgendes zu be⸗ merken:

Die Vorschrift des Artikel 88 der Wechselordnung, derzufolge der Protest die dort unter Nr. 1 bis 6 aufgeführten Erfordernisse enthalten „muß“, ist ihrer Wortfassung ungeachtet bisher dahin aus⸗ gelegt worden, daß nicht jeder - den Protest ohne weiteres nichtig mache. Um zu vermeideg, da in Zukunft etwa mit Rück⸗ sicht auf die neuere Gesetzessprache eine strengere Auslegung Platz greift, ist im Entwurfe die Eingangsformel des Artikel 883 dahin ge⸗ faßt: „In den Protest ist aufzunehmen“.

Eine sachliche Vereinfachung hat die bisherige Nr. 3 im Ent⸗ wurfe Nr. 2 des Artikel 88 erfahren. Es soll nicht mehr er⸗

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oll, so entspricht es dem tatsächlichen Vorgange, Dritten erhoben ee 98* Protesterhebung betriff im bisherigen Satz 2 des Artikel gebene besondere

daß auch der Protest Was dagegen die Wirkung der so soll nach dem Entwurfe die ür Domizilwechsel mit benanntem Vorschrift wegfallen und demgemäß en Wechseln der Anspruch gegen den Akzeptanten z unabhängig im Artikel 43 Satz 2 den mit benanntem Domiziliaten läßt sich jedoch nicht Reg 1 ten des Protestes, um für die Durchführung ihrer Ansprüche gegen eten Personen zu er Gesichtspunkt nicht in Betracht. flicht und die Verzährung sieht die (Artikel 45, 77 ff.) schon gegenwärtig davon ab, den ines Domizilwechsels mit benanntem Domiziliaten einen Regreßschuldner

auf dem Wechsel angegeben, in Berlin, der herrschenden der wirklichen Wohnung des ist vielmehr dem Wechsel

ktischen Bedürfnissen in Meinung entgegenge .60 S. 430); seine tur vielfachen Widerspruch erfahren. alb angezeigt.

Akzeptanten davon abhän

z. B. nicht, wie bei dem Domiziliaten prä

Charlottenburg wohnt. Meinung der Protest

otestaten aufgenommen indprotestes Protestaten genannten ist allerdings, tragend, der herrschende S. 110; vergl. auch Bd der Praxis und der Lit gesetzliche Regelung er sieht im Ansch daß die Gültigke

Gemeinde,

„gegen welche sondern in

s t der Entwurf nur die orderung erfolglos ge⸗ Außerdem ist Artikel 88 Nr. 2 auch tslokal oder die W I. Artikel 91.

on dem Protest⸗ zu versehen ist, der Protest⸗ cht erforderlich; insbesondere des Amtssiegels der Post ser Vorschrift

die Antw vielmehr verlan on gerichtete Au scht anzutreffen wegen scho daß das Geschäf

forderlich sein, in den Prote protestiert wird, aufzunehmen Angabe, daß die an diese blieben oder die Person ni der größeren Uebersichtli all berücksichtigt, des Protestaten sich nicht hat erm

).

Vorschrift des Abs. beamten zu unterzei entspricht der bie beamte ein eigene ei Postprotesten di

Hier kann na gegen diesen unterlassenen Domiziliaten auch bei so rechtzeitigen

Vechselordnung stellt ptanten eines Domizilwechsels dem Regreßschuldner gleich. Die Denn die Regreß

Das Reichsgericht des Verkehrs Rechnung treten (Entscheid. Bd. 32 Auffassung hat jedoch in

hat, dort Zahlun wenn die Vorsch

dem Gläu Annahme zu h

itteln lassen (zu verg zu erhalten.

2, daß der Protest v t dem Amtssiegel 6 des Artikel 88.

e Gleichstellun

chnen und mi chuldner bedü

rechtfertigen. sichere Grundlage die ihnen wechselmäßig verpflicht Akzeptanten dagegen kommt In bezug auf d Wechselordnun Akzeptanten e

Der Artikel 91 a Auffassung des Reichsgerichts vor, schäftslokal oder der Wohnung Handlung nicht dadurch be⸗ welchem das

benachbarter stimmung darüber, welche

cheint desh an die Au it einer in dem Ge Beteiligten vorgenommene rührt wird, Geschäftslokal Ort in dem Wechsel a Orte im Sinne dieser nach Satz 2 dem Bun des Gesetzes, betreffend der Orte wird das allgem Die Frage liegt na erteilen wäre, schlechthin für einen Or ällen, in denen trotz de Ortsangabe die Wohnung des eines Windprotestes nicht zulässig sein. Schwierigkei und seine V würde sich fragen erhebung machen Berlin oder einen der Vororte o Charlottenburg) ang

sherigen Nr. 8 Amtssiegel hat, ist ni le Beifügung des Siegels im Sinne die 317, 725 der Zivilprozeßordnung, auch

d mehrerer Exemplare desselben ma und der indossierten d einer Kopie erhoben, ften der beiden Urkunden enten in den Artikel 88 a

Unter den Begriff Domizilwechsel in der fraglichen

fällt, ebenso wie nach §8

Wird der Protest Wechsels, z. B. auf Grun Sekunda, oder au so müssen na mit den darau Protest aufgen Abs. 4) komm vereinfachte Form der Prot urkunde ist auf das eine We zugleich aber ist zu bemerken, daß dem Originalwechse einen oder anderen Urkunde in gelung entbehrlich. Proteste hervorzu und Kopie vorge Exemplars oder der Kopie wir

Artikel 89 a.

des Ortes, ie Notifikationsp

ngegeben ist. Die Be Vorschrift als benachbart anzus desrate vorbehalten (zu vergl. § die Wechselstempelsteuer); eine Bedürfnis des Verk

ob nicht besser dem enachbarte Orte im S t zu erklären. kommunalen Verhältni

Protestaten nur nicht erforderlich, Fälle würde aber eine Erginge bei

auf Grun d der akzeptierten Pri f Grund des 1 n Rechte Abschri Bemerkungen und Indossam dem Entwurf ( den Zahlungsprotest die die Protest⸗

behandeln.

mizilwechsel ausgestellt, sondern nur vom Akzeptanten mit zur Erhaltung der Rechte gegen

bei der Auswahl Durch die Streichun hrs entscheidend sein. Bundesrate die Be⸗ inne der Wechsel⸗ Dann würde in allen in nicht ent⸗ eschäftslokal

ondern auch nicht solche Regelung gro spielsweise für Berl des Bundesrats, so such zur Protest⸗ sel als Wohnort des Bezogenen elnamen (Berlin⸗ Geschäftslokal oder die Wohnung

ch dem geltende f befindlichen ommen werden. t auch in so

Ia.ö arjepteet ü en Akzeptanten eine Protesterhebung nicht erforderlich. der Veüscrit r. nrüter 9 8

zeptant infolge der Domizilierung des W noͤtigt werde, die zur Einlösung ddes Wechs 1 Lrlic mittel bei dem Domiziliaten zur Verfügung zu halten; deshalb berechtigt sein, den Nachweis zu fordern, da vom Domiziliaten ohne Erfolg verlangt worden se Zahlungsmittel sowohl bei selbst bereit zu stellen.

bezüglichen Artikel 99 s

2 ist geltend Artikel 43 an.

lchen Fällen für g zur Anwendung; oder auf das Original zu setzen, Exemplar oder auf der K dem ersten Exemplar oder einer Abschrift der dei einer solchen Re⸗ hat selbstverständlich chselexemplare oder entität des vorgelegten zweiten ch den Vermerk sichergestellt.

estbeurkundun worden, daß der

schselexemplar els erforderlichen Zahlungs⸗

auf dem anderen prechenden

d test sh ven Rrhevie

ie Zahlung andernfalls dem Domi⸗ Auch diese Er⸗ das Wechselrecht gegen den

Aufnahme nötige man ihn, die

ziliaten als bei sich wägung zwingt jedoch nicht dazu,

Für andere ten mit sich bringen. ororte eine entsprechende Anordnung „wo der Protestbe soll, wenn der We

Der Protestbeamte richterliche

daß er mehrer ‚legt hat; die Id d dann dur

amte den Ver

twa einen Dopp ibt, für das

zu machen, daß der Wechsel rechtzeitig entiert und protestiert wird. Denn auch, wenn von einer solchen Bestimmung abgesehen wird, geht das Recht des Akzeptanten, nur am Domizil Zahlung zu leisten, lange nicht verloren, als nicht der Gläubiger den Versuch gemacht Der Akzeptant kann sich daher, auch rschrift des Artikel 43 Satz 2 aufgehoben wird, darauf ür Deckung bei dem Domiziliaten zu sorgen. Wird er von er b. vusprnc gengngen und ü er Grund zu der n, daß eine Präsentation bei dem Domitiliaten nicht stattgefunden habe, so wird ihm bei den heutigen Werkehre⸗ verhältnissen eine schnelle Verständigung mit dem Domiziliaten immer Um so weniger 8585 füte⸗ e Grund vor, den eziehung anders zu behandeln als ahlstellenwechsel. Anderseits wird die Sicherheit 8 Verkehrs omizilwechseln erhöht, wenn die Versäumung der rechtzeitigen Protesterhebung oder ein bei dieser vorgekommenes Versehen nicht mehr jeden wechselmäßigen Aaspaeh ee bringt.

es bisherigen Satzes 2 des Artikel 43 zugleich eine neue Fassung des Artikel 44 notwendig. Aenderungen des auf den domizilierten eigenen Wechsel chließen sich den neuen Vorschriften des

§ 2. des Wechselstempelsteuergesetzes.)

Nach § 21 Satz 1 des Gesetzes, betreffend steuer, vom 10. Juni 1869 (Bundes⸗Gesetzbl. S diejenigen Staats⸗ oder Kommunalbehörden und Beamten, denen oder Polizeigewalt Notare und andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, die

mehreren der vereinigten „erhebt sich, Geschäftslokal oder Nummernangabe oder über⸗ etz müßte hier darüber Auf⸗ rten der Protestbeamte den Versuch zur als oder der Wohnung zu machen hat

aber eine Straße anführt, vorkommt. der Wechsel Wohnung eine unri haupt keine Angabe enthält. „an welchen O des Geschäftslok 2

im Artikel 91 Abs. 3. (neuer Fassung) vor⸗ e bei der Polizeibehörde nur unter der daß der Protestbeamte be

Protestbeamten zur Empfangnahme

(Befugnis des der Wechselzahlung.)

Die Frage, ob der Protestbeamte das ihm von dem Protest der Wissenschaft und i der Sache entspricht es, d ner zur Zahlung auffordern und ge Aufforderung ver einer ihm ange

berechtigt und verpflichtet ist, tene Geld anzunehmen, ist i

Der Natur den Wechsel⸗ s beurkunden soll, die Befugnis zur beigelegt wird.

aten angebo chtige Straßen⸗

Rechtsprechung bestritten. daß dem Protestbeamte

schluß geben Berichte von deutsche Ermittlung und ob namentlich die im ehene Wirkung der Nachfr

otenen Zahlung Voraussetzung eintreten soll,

i den Poliz

8

Handelstag ausgesproch

sich auch der Deutsche jahlung an

Entwurf bestimmt daher, Nachfrage gehalten ha

behörden aller Nachbarorte die Behörde des auf dem

den Protest⸗ genügen soll, daß er sich an

Wechsel bezeich⸗

ch keiner ausdruͤcklichen

Es bedarf hierna fangnahme der Zahlung,

beamten erfolgen k ten zur Emp

Bevollmächtigung des Protes⸗ dem die angegebene Straße gehört, oder, falls

neten Ortes oder des Ortes, zu vorhanden ist oder sich

ehreren Orten

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

die bezeichnete Straße in m durch mehrere Orte hindurchz Die Anordnung, Ort anzusehen sind, ließe

es Wechsels von seiten des

ittierung d stbeamten zur Zahlungs⸗

namentlich auch keiner Befugnis des Prote

Gläubigers; ieht, an die Be

hörden aller dieser Orte sich demnach für

auch kann die niedrigster

cht ausgeschlossen werden. gewandt hat.

Wechselordnung als ein

niedrigster

annahme ni

die Protesterhebung nicht ohne verwickelten Bestimmungen dur

Eine Vorschrift ü Protestes zu erfolgen

Artikel o. inzufügung bon kafuistischen und sehr

von Fehlern. einer Abschrift.)

(Berichtigung Zurückbehaltung Nach dem geltenden Rechte mu frist fertiggestellt sein; spätere Er werden (zu vergl. Entscheidung Abweichend hiervo Artikel 90 aus praktisch der Protesturkunde an Schreibfehler, rotesturkunde

die Tageszeit, zu der die Aufnahme des ist in der Wechselordnung nicht enthalten; g der Landesgese⸗ eweiligen Verhältn Regelung, soweit sie für

Die Regelung Am häufigsten finden sich bis 6 oder 7 Uhr Abends, außer Morgens bis 7 o 12 Uhr Mittags un einigen Bundesstaaten b Einführung des Postp Interessenten befürwor stunden erfolgen müssen auf dem Lande, würde n dem größte es erscheint vielmehr wüns werden dürfen, e 1s Proteststunden die ch dem Vorgang

d0

Insterburg Iv 81 Brandenburg a. H. rankfurt a. O.

der Protest innerhalb der Protest⸗ ichen Mangel der Protesturkunde Berichtigungen nicht abgeholfen soberhandelsgerichts Bd. 7 s. 1 des neuen Aushändigung der Protest erhoben

einem wesent änzungen und en des Reich sieht der Entwurf im A ücksichten vor, daß b die Person, für welche Auslassungen rotestbeamten namentlich die aufgenom⸗ sch die vor⸗ ist aber als

angemessene

in den Landesgesetzen verschieden die Stunden von 9 Uhr Morgens ch die Stunden von 8 Uhr der von 9 Uhr Vormittags bis d wieder von 3 bis 6 Uhr Nachmittag estehen überhaupt keine Vorschriften. Bei der nunmehr, wie auch von seiten der einheitliche Festsetzung der Protest⸗ Einrichtungen der Post, namentlich nzung der Proteststunden, wie sie schlands gilt, nicht vereinigen chenswert, die Zeit, innerhalb deren twas weiter auszudehnen. Stunden von 8 Uhr Morgens e zahlreicher Landesgesete es Protestaten auch außerhalb Es darf voraus⸗ innerhalb der gesetzlichen cksicht auf die übliche Ges Artikels 92 Abs. 2 ohne Genehmigung von 8 Uhr Morgens bis so kann der Protestbeamte zur bleibt die Gültigkeit des

iften über Proteststunden treten, Regelung der Frage übernommen

der 8 Uhr Abends o Trebnitz i. Sch

testes wird tet ist, eine Mit den sich die Begre n Teile Deut

ksamen Kontrolle dur Die Berichtigun ntlich zu machen. die vor dem Abschlusse der der Artikel 90 Abs. 1 sich nur auf bezieht, dieser Form nicht.

den einer wir amten unterzogen werden. Beifügung der Unterschrift ken

menen Protesturkun esetzten Be olche unter streichungen im vorgedruckten For Urkunde erfolgen, unterliegen Berichtigungen Artikel 90 der Wech der Proteste in ein Protestre Protestbeamter eine größere aufnimmt, zu Schwierigkeiten; daß die Aushändigung eine Verzögerung erleidet. dahin geändert, daß eine A zubehalten ist un (Abs. 2 der neuen ür Zahlungsp Wechsels nicht meh Artikel 90 den Protestbea merk über den Inhalt des dieses Vermerkes wird durch Benutzung von

Artikel 91, 91 a, 92. der Protesterhebung.)

me oder Zahlung, die Protesterhebung stimmten Person vorzunehmenden Ak selordnung regelmäßig in deren Ge⸗ ines solchen in deren Wohnung vor⸗ ftslokal oder die Wohnung ls festgestellt anzunehmen, bei der Polizeibehörde des Protestbeamten im Protest bemerkt wer er Erhebung eine Polizeibeh

Bunzlau. Goldberg i.

11611686 9bö9 9bb b5 661661699665bbbeo;b

Proteste erhoben wurf sieht daher a bis 7 Uhr Abends vor. soll mit ausdrückli dieser Stunden die gesetzt werden, daß die Proteststunden jede zeit nehmen werden. gens nur i estaten außerhalb der Abends ein Protest erhoben, ezogen werden, dagegen

. h6 69 9 9 bb bb; ööob o

nachträgliche 8 i selordnung vorgeschriebene Eintragung

ister führt in Fällen, in denen ein ahl von Protesten an demselben Tage namentlich kann sie zur Folge hab urkunden an die Beteiligten urf ist deshalb die Vorschrift fgenommenen Proteste zurück⸗

aufzubewahren sind

cher Einwilligung d

Protesterhebung zulässig sein.

Im Entw bschrift der au die Abschriften geordnet Fassung des Artikel 9 roteste ist ferner, da r enthalten werden.

ie Vorschriften des nstruktioneller Natur;

Straubing Meißen.

lauen i. V. eidenheim. Ravensburg

sie künftig eine Abschrift des in dem neuen Abs. 3 des lichtung auferlegt,

Verantwortung Protestes unberührt. Die landesges

x9 9.c 99 en¹“]]

einen Ver⸗ Die Anfertigung Formularen erleichtert

mten die Verpf

Wechsels zurückzubeh etzlichen Vorschr

nachdem die Reichsgesetzgebung die hat, außer Kraft.

o ob bbbobxaau

Artikel 43, 44, 99.

Domizil⸗ und Zahlstellenwechseln.) nterliegen die Domizilwechsel, d. h. Orte als dem Wohnorte des Bezogenen ten Zahlstellenwechsel, d. h. solche n, aber bei einer anderen

hl hinsichtlich der Form

F b 1X1X“

werden können.

] (Protesterhebung bei Bruchsal. Nach geltendem Rechte u die an einem anderen zahlbar sind, und di Wechsel, die zwa Person als der Protester

8 (Ort und Zeit Die Präsentation zur Annah und alle sonstigen bei einer be üssen nach Artikel 91 der Wech tslokal und in Ermange genommen werden. nicht zu ermitteln sei, eine dieserhal

8 8 e sogenann Braunschweig

Wohnorte des Bezogene Bezogenen zahlbar sind, sowo Zahlung wie au Protestierung ve mit benann miziliaten zur

2248 222 42A2uaarmuaegaegaaaaaaaangeragaguzrzeuggn au u

das Geschä

st dann a hebung mangels

Wirkungen der versäumten Während domizilierte Wech Artikel 43 Satz 1 dem Do und, wenn die Zahlung protestieren bei einem Zahlstellenwech über der Person, enüber dem Bezogenen zu

kel 43 Satz 2) geht ferner, beim Domiziliaten verabsäumt w nur gegen den Aussteller und Akzeptanten verloren; Wahrung der Rechte gegen

se Verschiedenheiten liegen ausreich eitigung empfiehlt sich um so mehr, J. und Zahlstellenwechs die verschiedene Form der zu Versehen Anla Zu unbefriedigenden erkehre zwis

rschiedenen Vorschriften. tem Domiziliaten nach Zahlung zu präsentieren

dem Domiziliaten zu Protesterhebung an der Zahlstelle,

[Nördlingen. Mindelheim.

den muß. Ravensburg

8 Windprotestes unbedingt

beamte ist hiernach vor d wie die Recht⸗

frage bei der tschieden hat, zu eine Anderseits darf er es a lassen und braucht weitere Diese Regelung hat sich in d denn die Nachfrage bei der bedeutungslose Form, zuverlässige Kenntnis day anderen Orte verzogen ist, oder w bei einer Firma handelt und d Auskunft erteilt. Der Entwurf än ab. An die Stelle der jetzt nach Protest aufzunehme behörde des Ortes treten, daß das G mitteln lassen ( Gültigkeit tatsächliche dem Protestbeamten die der Wohnung möglich war, Artikel 91 Abs. 2). rotestbeamten, der es un tellen, nicht berührt. sein, gerade ein mehr kann er Eine Erschwerun allerdings nicht zur Folge rotestbeamte zu weiteren Anfrage bei der Polizeibeh ß er diese Nachfrage

örde und zwar, r persönlichen Nachfrage ver⸗ ber auch bei dieser Nachfrage be⸗ Ermittelungen nicht anzustellen. is nicht als zweckmäßig erwiesen, hörde ist häufig nichts als eine lich, wenn der Protestbeamte schon der Protestat nach einem sich um die Protesterhebung ie Polizei über Firmen üb

Recht nach mehreren Richtungen atz 3 des Artikels 91 in den daß die Nachfrage bei der Polizei⸗ st, soll künftig der Vermerk Wohnung sich nicht hat er⸗ des Entwurfs). Vermerk genügen,

i des Geschäftslokals oder leibt also die Protesterhebung wirksam ch wird aber die Verantwortlichkeit des geeignete Ermittelungen anzu⸗ Zukunft nicht mehr genötigt e bei der Polizeibehörde vorzunehmen; viel⸗ urch andere geeignete Nachforschungen rotestbeamten darf dies ben und deshalb ist vorgesehen, daß der en nicht verpflichtet ist, wenn 8 Ortes keinen Erfolg gehabt selbst vornimmt, ist nicht erforderlich

tikel 91 a will den Mißständen ent ltenen Falle ergeben, auf dem Wechsel genannten,

zu der Nach

sprechung en aber nicht gegen⸗

geschehen soll, sondern bisherigem Rechte ie rechtzeitige Protesterhebung ird, der wechselmäßige Anspruch dossanten, sondern auch gegen den ist dagegen zur testerhebung nicht

ende Gründe nicht vor als die Unterscheidung Beteiligten vielfach rotesterhebung bei den ge⸗ gibt, die den Protest un⸗ bnissen führt die Unter⸗ chen benachbarten Orten; ines bei einer Bank in Berlin zahl⸗ Charlottenburg gehörigen zufolge Charlottenburg es Akzeptanten im Wechsel angege Domizilwechs ftslokal in dem zu Berlin ge er Zahlstellenwechsel wenn in dem Wechs tanten angegeben ist.

durch welche die Bruchsal.

In terburg 3 Lyck

so nament

on erhalten hat, daß dem Zahlstellenwechsel

den Akzeptanten eine Pro Luckenwalde

Brandenburg a. H.

erforderlich. Frankfurt a. O a. O.

und ihre Beseitig zwischen Domizi bekannt ist und nannten Wechseln leicht gültig machen. scheidung namentlich hat beispielsweise der Akz baren Wechsels sein Ge Teile der Kurfürsten

erhaupt keine

dert das geltende nde Angabe, Greifenhagen fruchtlos geblieben i chäftslokal oder 8

muß dieser Richtigkeit kommt Ermittelun

targard 2 Pomm. 8 Schivelbein. Kolberg.

Stolp i. Pomm. Bromberg

Trebnitz i. Schl..

ftslokal in dem zu

e““ oee*“

sich dagegen hörenden Teil jener Straße, d das Gleiche gilt auch el irrtümlicherweise Berlin Je nachdem ist d auch die Unterlassung des

führt der Entwurf chsel dadurch herbei, der Wechselordnung für Domiziliaten gegebene 2 (Artikel 43 enwechsel zunächst d. die Zahlung

das Geschä so liegt ein bloß in dem ersteren Falle, als Wohnort des Akzep Form des Protestes verschieden un iedene Wirkungen.

ezug auf die Form der Prote Domizil⸗ und Zahlste Artikel 43 Satz 1

terlassen hat, Nur soll der

einer Pflicht auch d der Lage der

Bunzlau.

. 11“ . ⸗. .

Nachforschung sterhebung

die Dleschstellung der

Domizilwechsel Zahlstellenwechsel Da auch keim Zahlste Zahlungsstelle gerannte Dritte,

oyerswerda

EeEb˙ee

h

(Artikel 91 Abs. Der neue Ar

dem nicht se

egentreten, die rotestat nicht in einer benachbarten

d428 611228828222 18 2a2an22aaaeenaagaugagag a

nicht der Bezogene,

Weizen.

17,85 18,00 17.30 17,40 16,80 17,50 17,60 17,80 16,50 17,50

17,90 18,20 18,30 18,20 18,40 18,00 16 80 16,90 18,00 18,50 17,50 17,80 18,00 18,10 19,20

17,40 18,00 18,00 20,80 20,00

19,50 18,80 18,40 17,30 17,20 18,20

Kernen (enthülster Spelz,

21,00 19,60 20,35 19,80 20,20 20,00

Roggen.

14,15 15,00 14,30 15,75 14,90 14,50 14,00

14,80 14,50 14,60

14,60 15,20 14.60 14.20 15,10 14,60 14,60

14,90 15,30 15,50 15,40 15,50 15,50 14 60 15,95 16.20 17,25

““

Verpflichtung, die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden Wechse von Amts wegen zu prüfen und die zu ihrer Kenntnis uwiderhandlungen gegen das Wechselstempelsteuergesetz bei d. tändigen Behörde zur Anzeige zu bringen. aragraphen sind Notare, Gerichtspersonen und andere Beamte, welche echselproteste ausfertigen, verbunden, in dem Protest ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Stempel die protestierte Urkunde versehen oder daß sie mit einem Bundesstempel nicht versehen ist. 2 des Entwurfs bringt zum Ausdruck, daß diese Verpflichtung uft auch auf die Postbeamten erstreckt, und daß bei der Protest⸗ ahlung der Vermerk nicht in den Protest, sondern rtikel 90 Abs. 2 zurückzubehaltende Abschrift des rotest mangels Zahlung auf erflüssig, in dem Protest über

edenfalls so⸗ Nach Satz 2 dess⸗

erhebung mangels nur in die nach rotestes aufzunehmen ist. een Wechsel gesetzt wird, erscheint es ü die Verstempelung des Wechsels etwas zu bemerken.

Die Vorschriften der § 3, 4 sind schon im Zusammenhange mit dem Artikel 87 erläutert.

Zeit des Inkrafttretens. Uebergangsvorschrift.)

Die neuen Vorschriften über das Protestverfahren werden auf alle nf 7. gr 2 52

en müssen für die vor em Zeitpunkt aus⸗ gestellten Wechsel die durch den Entwurf aufgehobenen Vorschristen in Kraft bleiben, nach denen der wechselmäßige Anspruch gegen den Akzeptanten oder gegen den Aussteller des eigenen Wechsels verloren eht, wenn die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiziliaten verab⸗

umt wird; zur V id hervorgehoben. ermeidung von Zweifeln ist dies im § 5 besonders

Proteste Anwendun erhoben werden.

die Wechselstempel⸗ . 193), haben alle

anvertraut ist,

n Frucht Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amt.

Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1) nach überschläglicher Schätzung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

Am vorigen Markttage

Durchschnitts⸗ is

Doppelzentner

8 8

Dinkel, Fesen).