1906 / 189 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Aug 1906 18:00:01 GMT) scan diff

Tierkrankheiten und A maßregeln.

Der internationale Gesundheitsrat in Konstantinopel hat für Schiffe, die nach dem 6. d. M. Trapezunt verlassen haben, eine ärztliche Untersuchung und die Anwendung des Reglements über die Vernichtung der Ratten und Mäuse auf Schiffen angeordnet. Diese Maßnahmen haben vor Ausfahrt der Schiffe aus Trapezunt stattzufinden. Die Schiffe müssen sich von Trapezunt nach dem Lazarett in Sinope begeben, wo die Desinfektion der Reisenden und der Effekten vorgenommen wird, die nicht länger als 48 Stunden dauern darf. Bei der Einfahrt in den Bosporus hat noch eine ärzt⸗ liche Untersuchung der Reisenden in Cavak stattzufinden.

Schweden.

Die schwedische Regierung hat laut Bekanntmachung vom 3. d. M. das transkaspische Gebiet in Asien und Afghanistan für pestverseucht erklärt. 8

Verkehrsanstalten.

AusbauderUnfallverhütungsvorschriften im Hamburger 8 Schiffs⸗ und Hafenbetrieb. Die den Schiffs⸗ und Hafenbetrieb umfassenden Berufsgenossen⸗ schaften haben, wie ihre neuesten Jahresberichte erkennen lassen, auch im letzten Jahre rüstig an dem Ausbau der von ihnen erlassenen Un⸗ fallverhütungsvorschriften weitergearbeitet. Die Seeberufsgenossenschaft hat insbesondere die bisher bestehenden Tabellen für Anker, Ketten und Trossen einer gründlichen Revision unterzogen, die neuen Tabellen für Dampfer bereits fertiggestellt und die Durchsicht der entsprechenden Tabellen für Segelschiffe in Angriff genommen. Ueber die Frage, ob es zweckmäßig ist, für Dampfbagger besondere Unfallverhütungs⸗ vorschriften aufzustellen, ist Material gesammelt worden, sodaß mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Entwurfs begonnen werden konnte. Die Durchführung der Freibordvorschriften hat während des Berichtsjahrs beträchtliche Fortschritte gemacht. Bis zum 31. März des laufenden Jahres gingen dem Germanischen Lloyd die Aufmessungsprotokolle von insgesamt 1165 Schiffen zur Bearbeitung zu. Für 1033 dieser Schiffe ist der Freibord berechnet und das Freibordzertifikat ausgestellt. Bezüglich des Freibords der in Fahrt befindlichen Petroleumtankdampfer hat sich die Notwendigkeit besonderer, noch nicht abgeschlossener Unter⸗ suchungen ergeben. Auf Grund einer größeren Anzahl von Tief⸗ gangsnachweisungen ist mit der Bearbeitung besonderer Freibord⸗ vorschriften für Fahrzeuge der kleinen Küstenfahrt und Wattfahrt be⸗ onnen worden. In gleicher Weise wie die Seeberufsgenossenschaft haben die für die Flußschiffahrt und den Hafenbetrieb in Betracht kommenden Berufsgenossenschaften ihre vorbeugenden Vorschriften vervollkommnet und erweitert. So hat z. die Elbschiffahrts⸗ berufsgenossenschaft in Rücksicht auf die verhältnismäßig große Anzahl der Unfälle, die auf die Bauart der Fahrzeuge zurü zuführen sind eine Reihe von Bauvorschriften für offene Schuten und Deck⸗ chuten zusammenstellen lassen. Durch diese Bauvorschriften, die nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei größeren Reparaturen bereits berücksichtigt werden, soll erreicht werden, daß die Schuten mit den schmalen Schandeckeln aus dem Hafen verschwinden und gleichmäßig gebaute Fahrzeuge an ihre Stelle treten. Ob auch für die Ober⸗ länder Kähne solche Bauvorschriften erlassen werden, steht noch nicht fest. si

Gesundheitswesen,

Zahlreiche neue Bestimmungen sind ferner durch die Lagerei⸗ Berufsgenossenschaft, die nach Anhörung sämtlicher Interessenten eine gründliche Revision und Erweiterung ihrer bisher gültigen Unfall⸗ verhütungsvorschriften vorgenommen hat, eingeführt worden. Jeden⸗ falls läßt sich aus dem Ueberblick über die während des Berichtsjahres von den Berufsgenossenschaften aufgewandte Tätigkeit der Weiter⸗ bildung und Vervollkommnung der Unfallverhütungsmaßnahmen die tröstliche Gewißheit gewinnen, daß diese Körperschaften auf dem Wege zu denkbar größtem Arbeiterschutz unablässig vorwärtsschreiten.

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Neues Königliches Operntheater.

Frau Ottilie Metzger⸗Froitzheim begann gestern im Neuen Königlichen Operntheater ein Gastspiel als Carmen und bot eine Leistung, die den ausgezeichneten Eindruck, den die Sängerin hier schon früher gemacht hatte, nur bestätigte. Die schöne, wohlgeschulte Alt⸗ stimme wurde mit musikalischem Feingefühl, schmiegsam und sicher zur Geltung gebracht und durch ein temperamentvolles Spiel aufs wirk⸗ samste unterstützt. Besonders verdient hervorgehoben zu werden, daß unter der sprühenden Leidenschaftlichkeit des Spiels und des Gesanges die Sängerin doch den Willen des Komponisten, sein Werk bis ins Kleinste wiedergebend, achtete, wie es einer ernsten Künstlerin ziemt, die ihre Partie völlig beherrscht. Die übrigen Solopartien waren enügend besetzt; die Chöre wurden nur mittelmäßig gesungen, während ich das Orchester sehr brav hielt. Die zahlreichen Besucher dankten Frau Metzger⸗Froitzheim mit aufrichtigem und wohlverdientem Beifall.

Am Donnerstag beginnen im Lessingtheater die Vorstellungen des heimischen Personals wieder nach einer Pause von drei Monaten.

Als Eröffnungsvorstellung wird Hauptmanns Märchen „Und Pippa

dieses Sommers, Henrik Ibsen, „Ein Volksfeind“, „Rosmersholm“.

am Sonnabend

8

tanzt“ gegeben. Die drei nächsten Abende sind dem großen Toten En gewidmet und bringen am Freitag

„Nora“, am Sonntagabend

Im Schillertheater O. (Morwitz⸗Oper) wird morgen

nachmittag bei halben Preisen „Die Male „Carmen“ gegeben. An als populäre Vorstellung, in Szene, Albert Fischer in der Titelpartie, in den anderen Hauptrollen. Lvonel in „Martha“.

Wilhelmstädt. Theater)

wird morgen abend

Zauberflöte“, Abends zum letzten

Am Montag geht Beethovens „Fidelio“,

Dienstag „Rigoletto“, mit He Max Hochheim und Clara Heintze Mittwoch singt Heinrich Bötel den Im Schillertheater N. (Friedrich

Herrn

„Der Postillion von

Lonjumeau“, mit Heinrich Bötel in der Titelpartie, gegeben. Von Montag bis einschl. Freitag bleibt das Theater geschlossen.

„Die lustige Witwe“, des Gastspiels des Hamburger

deren Erfolg eine abermalige Verlängerung Neuen Operettentheaters herbeigeführt

hat, wird vom Donnerstag ab im Theater des Westens gegeben

werden. Bis dahin finden dort opernensembles statt. In der Komischen Oper g.

25. Male in Szene; morgen werden b dwgte Hochzeit Preisen festgesetzt; gegeben wird „Figaros Hochzeit“. Im Lustspielhaus finden in der kommenden Woche

geben Für Montag ist die

tag Wiederholungen von „Unsere Gastspiel Harry Waldens mit dem

allen übrigen Tagen der nächsten Woche gegeben wird. Das Residenztheater beginnt 18. August und wird sich dem Publikum

da der Zuschauerraum,

vorstellen, einer

Restaurationsräme worden sind.

der Schwank „Die Höhle des Löwen“

männlichen Hauptrolle aufgeführt. Im Thaliatheater beginnt

Schönfeld am 16. August (8

öffnet mit dem erfolgreichen Schwan

durchgreifenden Am Eröffnungsabend wird

Uhr) die achte Spielzeit;

Gastspiele des italienischen Kinder⸗

heute „Don Pasquale“ zum „Hoffmanns Erzählungen“ ge⸗ Vorstellung zu volkstümlichen

bis Diens⸗

te“ statt. Mittwoch beginnt das Lustspiel „Spatzenliebe“, das an

eht

seine neue Spielzeit am in einem völlig neuen Gewand die Bühne, die Foyers und die Erneuerung unterzogen in neuer Einstudierung mit Richard Alexander in der

unter der Direktion Kren und sie wird er⸗ k „Bis früh um Fünfe“, in dem

auch Guido Thielscher wieder zum ersten Male nach seinem Urlaub auftritt. Zugleich werden sich die neuverpflichteten Mitglieder Arnold

Rieck und Fritz Junkermann an dies

em Abend zum ersten Male vor⸗

stellen, während Herr Emil Sondermann erst in der Neuheit, die für

die letzte Augustwoche vorgeseben ist Besetzung mit den Damen Ballot, Schatz usw. bekannt.

entraltheater Szene. ontag und Mittwo lungen zu halben Preisen statt, g Straubinger’, Mittwoch „Der Tage ö Dienstag und Donnerstag: „Der Fledermaus“; Sonnabend: „Der Ra

Im Trianontheater findet

Zigeunerbaron“. der nächsten Woche sind folgende

„auftreten wird. Sonst ist die Wannovius, Weise und Junker⸗

eht morgen „Der Rastelbinder“ in sinden, wie üblich, Operettenvorstel⸗

espielt wird Montag „Bruder Für die übrigen Vorstellungen angesetzt: Bettelstudent“; Freitag: „Die stelbinder“.

die Erstaufführung des Lustspiels

Dee . ohne Lächeln“ am Dienstag statt. 8 8— ittwoch, den 15. August, Abends 7 ½ Uhr, eröffnet der König⸗

liche Musikdirektor Bernhard kirche wieder die Reihe seiner O finden von jetzt ab wieder an jedem Der Eintritt dazu ist frei.

Irrgang in

der St. Marien⸗ rgelkonzerte. Diese Konzerte Mittwoch von 7 ½ 8 ½ Uhr statt.

Mannigfaltiges.

Berlin, den 11. August 1906. 8 großer Brand brach, wie hiesige Blätter melden, gestern

Geschäftsräumen der Firma J. C Kronenstraße 30 aus.

Ein abend bald nach 7 Uhr in den Spinn u. Co. im Hause großer Anstrengung gelang es der Fe zur Stelle war, den Brand, der auch straße 84, bedrohte, auf seinen Herd befindliche, in Lebensgefahr

Nur mit uerwehr, die mit zehn Löschzügen das angrenzende Haus Leipziger⸗ zu beschränken. Drei im Hause

schwebende Personen mußten

mittels Sprungtuchs und Leitern gerettet werden. Ein Feuer⸗

wehrmann und

ein kaufmännischer Angestellter wurden

während der Löscharbeiten schwer verletzt.

Die Walderholungsstätten finden als Heil⸗ und Erholungs⸗

mittel eine zunehmende Anerkennung, 4 Stadtgemeinden und Vereine beweist.

durch

in Pankow bei Berl

rholungsstätte für Frauen des Roten Kreuzes in

Walderholungsstätte für schwächlich öffnet, in der Säuglinge nötigenfalls

Die Charlottenburger Armendirektion hat die

wie die stete Neugründung solcher Der Vaterländische im Anschluß an die Schönholz, eine e und kränkliche Säuglinge er⸗ für die Nacht verbleiben können. Mitbenutzung dieser

in hat jetzt,

Säuglingserholungsstätte für ihre Pfleglinge erwirkt.

Im wissenschaftlichen The jüngste Ausbruch des Vesuv“, ein farbigen Lichtbildern, die Dr. Schw heimgesuchten Ortschaften machte, wiederholt werden.

ater der „Urania“ wird „Der

Vortrag, der mit zahlreichen ahn in den von Lava und Asche ausgestattet ist, noch einige Tage

Auf der Treptower Sternwarte spricht der Direktor Archen⸗ hold morgen, Sonntag, Nachmittags 5 Uhr, über: „Wolken, Blitze und andere Erscheinungen in unserer Atmosphäre“, um 7 Uhr über den Sternschnuppenfall im August. Montag, Abends 9 Uhr, wird das Thema: „Einführung in die Astronomie, behandelt. Alle drei Vor⸗ träge sind mit zahlreichen Lichtbildern ausgestattet. Mit dem großen Fernrohr wird während der ganzen nächsten Woche von 2 bis 6 Uhr die Sonne, von 6— 7 ½ Uhr die Venus, von 7 ½ 10 ½ Uhr ein Firstern und von 10 ½ 12 Uhr der Saturn beobachtet.

85

Lehe, 11. August. (W. T. B.) Gestern nachmittag ereignete sch beim Scharfschießen der 3. atrosenartillerieabteilun auf dem Weserfori Brinkhammerhofl ein schwerer Unfall. Beim Laden entzündete sich hinter einem der schweren 21 cm, Geschütze die Kartusche; von der Geschützbedienungsmannschaft wurden 2 Mann getötet, einer schwer und 8leicht verwundet. Die Toten sind der Einjährig⸗Freiwillige Matrosenartillerist Liebaun und der Matrosenartillerist Seiffarth. Zu dem Unfall wird noch mitgeteilt, daß die Kartusche beim Einführen in das Rohr explodierte, in dem noch glimmende Rückstände von dem vorher ab.⸗ gegebenen Schusse gelegen haben müssen. Diese hat der Geschütz⸗ führer nicht bemerkt, weil der Geschützstand in Pulverdampf gehüllt war. Der Einjährig⸗Freiwillige Liebaum hatte gerade den Arm erhoben zum Zeichen, daß der Verschluß geschlossen werden könne, als die Kata⸗ strophe eintrat. Dem Einjährigen wurden die Arme und der Kopf abgerissen. Die anderen Leute erlitten schwere und leichtere Brand⸗ wunden; ein Mann hat beide Augen verloren. Die Schießübung wurde abgebrochen und erst heute wieder aufgenommen.

Wien, 10. August. (W. T. B.) Heute nachmittag fiel in der inneren Stadt bei der Abrüstung des Ecke der Singerstraße und des Stock⸗im⸗Eisenplatzes gelegenen Füee ein Balken dem vor⸗ übergehenden Generalinten anten im Kriegsministerium Johann Fuchs auf den Kopf und bverletzte ihn so schwer, daß der Tod nach wenigen Minuten eintrat.

Zermatt, 11. August. (W. T. B.) Drei Touristen aus Berlin, Dr. Zeller, Leutnant Erler und Oberleutnant der Land⸗ wehr la Quiante, horn über den Schalligrat unternommen hatten und seit Dienstag vermißt wurden, sind gestern wieder aufgefunden worden. Der Leutnant Erler hat infolge eines Absturzes einen Bein⸗ bruch erlitten, während die beiden anderen wohlbehalten sind.

Dallas (Texas), 10. August. (W. T. B.) Auf der Eisen⸗ bahnlinie Fort Worth⸗Denver City stürzten heute an einer langgestreckten Kurve bei Fruitland (Texas) zwei Wagen eines Zuges, darunter ein Schlafwagen, die 20 Fuß hohe Böschung hinunter. 55 Personen wurden verletzt.

Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen. 8

Paris, 11. August. (W. T. B.) Im Fort Vin⸗ cennes sind in letzter Zeit mehrfache Diebstähle vor⸗ gekommen. Wie die „Petite République“ meldet, hat die Untersuchung jetzt ergeben, daß es sich dabei um eine aus Militär⸗ und Zivilpersonen bestehende, wohlorganisierte Diebes⸗ bande handelt, die nicht nur Kriegsmaterial und Proviant, sondern auch wertvolle Modelle gestohlen hat, sodaß unter Umständen auch Landesverrat in Betracht kommt. b

Paris, 11. August. (W. T. B.) Der persische Gesandte in Paris Mirza Samad⸗Chan erhielt, den Blättern zufolge, von dem neuernannten Großwesir eine telegraphische Anzeige, daß der Schah in Ausführung seines Versprechens zur Ein⸗ führung konstitutioneller Zustände in Persien ein Parlament einberufen hat, bestehend aus folgenden Gruppen: den Prinzen des Kaiserlichen Hauses, der Geistlichkeit, dem Adel, der Kaufmannschaft, den Industriellen und einer Gruppe der breiten Schichten der Bevölkerung. Das Parla⸗ ment beschließt in eigenem Wirkungskreis seine Geschäfts⸗ ordnung. Alle Beschlüsse des Palaments gelangen durch den Großwesir an den Schah, der sich vorbehält, die den Be⸗ schlüssen entsprechenden Gesetze zu veröffentlichen. In der De⸗ pesche wird hinzugefügt, daß in Teheran sowie im ganzen Reiche die Ankündigungen mit großem Jubel aufgenommen und in allen großen Städten öffentliche Feiern veranstaltet wurden.

setzung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)

Theater.

Königliche Schauspiele. woch: Der Ring des Nibelungen. Vorabend: Das Rheingold. Donnerstag: Die lustigen Weiber von Windsor. Freitag: Der Ring des Nibelungen. Erster Tag: Die Walküre. Anfang 7 Uhr. Sonnabend: Cavalleria rusti- cana. Coppelia. Sonntag: Die Hugenotten. Montag: Der Ring des Nibelungen. Zweiter Tag: Siegfried. Anfang 7 Uhr.

Schauspielhaus. Sonntag, den 19. August: Romeo und Julia. Montag: Prinz Friedrich von Homburg.

Böt Opernhaus. Mitt⸗

Bötel. Der

Oper.

Lessingtheater. Sonntag bis Mittwoch: Ge⸗ samtgastspiel des Neuen Operettentheaters aus Hamburg. Die lustige Witwe.

Donnerstag: Wiedereröffnung der Vorstellungen des Lessingtheaters. Und Pippa tanzt.

Freitag: Ein Volksfeind. 8

Sonnabend: Nora.

Sonntag, Nachmittags: Die versunkene Glocke. Abends: Rosmersholm. 11“

86 von Sevilla.

Schillertheater. 0. (Wallnertheater.) Morwitz⸗Oper. Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Bei halben Preisen: Die Zauberflöte. Oper in 3 Akten von W. A. Mozart. Abends 8 Uhr: Carmen. Große Oper in 4 Akten von Bizet.

Montag, Abends 8 Uhr: Populäre Vorstellung bei halben Preisen: Fidelio.

Dienstag, Abends 8 Uhr: Rigoletto.

Mittwoch, Abends 8 Uhr: Gastspiel von Heinrich Bötel. Martha, oder: Der Markt zu Richmond. Donnerstag, Abends 8 Uhr: Carme

Montag:

trank.

Anfang 8 Uhr.

Erzählungen.

tag, Abends 8 Uhr: Gastspiel von Heinrich

8 Sonnabend, Abends 8 Uhr: Populäre Vorstellung bei halben Preisen: Der Waffenschmied.

Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Bei halben Preisen: Der Freischütz. Abends 8 Uhr: Gastspiel von Heinrich Bötel. Der Troubadour.

N. (Friedrich Wilhelmstädtisches Theater.) Sonntag, Abends 8 Uhr: 1 Postillion von Longjumeau. Komische Oper in 3 Akten von Adolf Adam.

Montag bis inkl. Freitag: Geschlossen.

Sonnabend und Sonntag: Gastspiel der Morwitz⸗

Im Garten täglich: Großes Militärkonzert.

Theater des Westens. (Station: Zoologischer Garten. Kantstraße 12.) Gastspiel des ersten italienischen Kinderopernensembles. Sonntag: Der Barbier von Sevilla. 6 Vorletztes Gastspiel

italienischen Kinderopernensembles. DerLiebes⸗ Anfang 8 Uhr.

Dienstag: Letztes Gastspiel des ersten italieni⸗ schen Kinderopernensembles. Anfang 8 Uhr.

Mittwoch: Unbestimmt.

Donnerstag: Erstes Gastspiel des Hamburger Neuen Operettentheaters. Die lustige Witwe.

Freitag: Die lustige Witwe.

Sonnabend: Die lustige Witwe. An Sonntag: Die lustige Witwe. Anfang 8 Uhr.

Komische Oper. Figaros Hochzeit.

Gastspiel von Heinrich

Anfang 8 Uhr. des ersten

Der Barbier

Anfang 8 Uhr. fang 8 Uhr.

Sonntag 1 Hoffmanns

Neueinstudiert: 1 Vorspiel und 2 Akten. Montag: Bei halben Preisen: Bruder Strau⸗ binger. Dienstag: Der Bettelstudent. Mittwoch: Der Zigeunerbaron. Donnerstag: Der Bettelstudent.

Dienstag: Hoffmanns Erzählungen.

Mittwoch: Don Pasquale.

Donnerstag: Hoffmanns Erzählungen.

reitag: Die Bohème.

Sonnabend: Hoffmanns Erzählungen. Sonntag: Hoffmanns Erzählungen.

LCustspielhaus. (Friedrichstraße 236.)

tag, Abends 8 Uhr: Unsere Käte.

Sngeen und Dienstag, Abends 8 Uhr: Unsere äte. Mittwoch, Abends 8 Uhr: Zum ersten Male:

Spatzenliebe.

8 veeescn bis Sonntag, Abends 8 Uhr: Spatzen⸗ ebe.

Residenztheater. Sonnabend, den 18. Auguft: Die Höhle des Löwen. Schwank in 3 Akten von M. Hennequin und P. Bilhaud. Chalindey: Richard Alexander.) Anfang 8 Uhr. N,anr und folgende Tage: Die Höhle des

en.

Thaliatheater.

Freitag: Die Fledermaus.

Sonnabend: Der Rastelbinder. Sonntag: Der Zigeunerbaron. 4 1. 88

Donnerstag, Freitag, Sonn⸗ abend und Sonntag, Abends 8 Uhr: Bis früh um Fünfe!

Zentraltheater. Sonntag, Abends 8 Uhr: Der Rastelbinder.

Trianontheater (Georgenstraße, nahe Bahnhof Fhredeicar. Sonntag: Die herbe Frucht.

nfang 8 Uhr. Montag und folgende Tage: Die herbe Frucht.

vvr RergrE N EFSFFTIL TNExEEEErnsnnnEEne

Familiennachrichten.

Verlobt: Frl. Nora von Chamier mit Hrn. Leut⸗ nant Arno von Weiß (Berlin⸗Halensee —Gr.⸗ Lichterfelde). Frl. Paula Josepha von Elpons mit Hrn. P ehtns Walther Drewsen (Berlin—Lachendorf [Kr. Celle)). Margarethe Gräfin Pilati von Thassul zu Daxberg mit Hrn. Gerichtsreferendar und Leutnant d. Res. Dr. jur. Gerhard Grafen Arnim (Schlegel Muskau). Frl. Irmgard von Barby mit Hrn. Gutsbesitzer und Leutnant d Res. Herrmann Frhrn. von Hoden⸗ berg (Großgestewitz, Kr. Weißenfels —-Müllerhof b. Salzburg). 3

Verehelicht: Hr. Regierungsreferendar Walter von der Marwitz mit Frl. Oda von Alvensleben

(Falkenberg). Geboren: Ein Sohn: Hrn. Dr. Fritz Rintelen (Göttingen). Gestorben: Hr. General der Infanterie Richar Johannes Frhr. von Funck (Eisenach). Pr. Oberstleutnant a. D. Theodor Bertram (Berlin).

(Gaston

Operette in Verantwortlicher Redakteur: Dr. Tyrol in Charlottenburg Verlag der Expedition (J. V.: Heidrich) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagt⸗ Anstalt Berlin SW., Wilbhelmstraße Nr. 32.

Sechs Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).

die einen Aufstieg auf das 4512 m hohe Weiß⸗

ichsanzeiger und Königlich Preu

Berlin, Sonnabend, den 11. August

Gesetz, Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen. 11“ 8 1

1 Vom 28. Juli 1906.

8 2 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. ordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags serer Monarchie, was folgt:

Erster Abschnitt. Träger der Schullast. § 1.

Die Errichtung und Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen gt vorbehaltlich der besonderen Vorschriften dieses Gesetzes, ins⸗ ondere der darin geordneten Beteiligung des Staats an der Auf⸗ ingung der Kosten, den bürgerlichen Gemeinden und selbständigen utzbeztrken ob. 1

Gemeinden (Gutsbezirke) bilden entweder einen eigenen Schul⸗ rband oder werden behufs Unterhaltung einer oder mehrerer Volks⸗ alen zu einem gemeknsamen Schulverbande (Gesamtschulverbande) geinigt.

Eine Gemeinde (Gutsbezirk) kann mehreren Gesamtschulverbänden gehören. Sie kann, auch wenn sie einen eigenen Schulverband det, zugleich einem oder mehreren Gesamtschulverbänden angehören.

Gutsbezirke als Träger der Schullasten sowie Gesamtschulverbände ben die Rechte der des öffentlichen Rechts.

Jede Stadt bildet in der Regel einen eigenen Schulverband.

tadkigemeinden mit mehr als fünfundzwanzig Schulstellen können tanderen Gemeinden oder Gutsbezirken nur unter Zustimmung e Beteiligten (Bemeinden, Gutsbezirke) zu einem Gesamtschul⸗ bande vereinigt werden.

hetreffend die

Ueber die Bildung, Aenderung und Auflösung der Gesamtschul⸗ wbände beschließt bei Zustimmung der Beteiligten (Gemeinden, ntsbezirke) nach Anhörung des Kreisausschusses, sofern eine Stadt eiligt ist, des Bezirksausschusses die Schulaufsichtsbehörde. Bei derspruch von Beteiligten (Gemeinden, Gutsbezirken) kann auf ttrag der Schulaufsichtsbehörde die Zustimmung durch Beschluß des eizausschusses, sofern eine Stadt beteiligt ist, des Bezirksausschusses ingt werden.

Gegen den Beschluß des Kreisausschusses oder des Bezirksaus⸗ usses steht der Schulaussichtsbehörde und den Beteiligten binnen ei Wochen die Beschwerde an 5* Provinzialrat zu.

Ueber die Vermögensauseinandersetzung, welche infolge der Nung, Aenderung oder Auflösung der Schulverbände notwendig td, beschließt die Schulaufsichtsbehörde. Gegen deren Beschluß steht Beteiligten gegeneinander innerhalb zwei Wochen die Klage im waltungsstreitverfahren beim Bezirksausschusse zu. 02

Die Schulaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der beteiligten hulverbände Schulkinder eines Schulverbandes gastweise der Schule es anderen zuweisen, sofern dieser dadurch nicht zur Beschaffung jerer Schulräume oder zur Vermehrung der Lehrkräfte genötigt

In gleicher Weise und mit dem gleichen Vorbehalte kann aus blichen Gründen die gastweise Zuweisung auch für einzelne Unter⸗ tefächer erfolgen.

Gegen den Beschluß der Schulaufsichtsbehörde steht den beteiligten bolverbänden binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Ober⸗ sienten zu, der endgültig entscheidet. b

Die Vergütung für den gastweisen Besuch ist von dem Schul⸗ band, aus welchem die Zuweisung erfolgt, zu zahlen. Die Ver⸗ ung wird mangels einer Vereinbarung der Schulverbände durch den zausschuß, sofern eine Stadt beteiligt ist, den Bezirkeausschuß fest⸗ tellt. Gegen den Feststellungsbeschluß findet binnen zwei Wochen die schwerde an den Provinzialrat statt. Soweit die Stadt Berlin be⸗ igt ist, trifft die Schulaufsichtsbehörde die Feststellung. Gegen deren tscheidung findet binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreit⸗ ahren beim Oberverwaltungsgerichte statt. Bei der Festsetzung

einerseits die durch die Zuweisung der Gastschulkinder entstehenden bikosten des einen, andererseits die Ersparnisse des anderen Schul⸗ bandes in Betracht zu ziehen.

Bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse können die bulderbände mit einjähriger, nur für den Schluß des Etatsjahrs ässiger Kündigung von der Vereinbarung zurücktreten. Unter den ichen Voraussetzungen kann der Gastschulbeitrag in dem im vorigen veen Verfahren anderweit festgestellt werden.

In geeigneten Fällen kann von der Schulaufsichtsbehörde eine teiligung des Schulverbandes, aus welchem Kinder gastweise einer eren Schule zugewiesen sind, an der Verwaltung dieser Schule in Weise angeordnet werden, daß der Vorstand des ersteren ein telied mit beratender Stimme in den Schulvorstand (Schul⸗ utation) entsendet.

11“ § 6. Der Schulverband kann für den Besuch der Schule durch nicht eimische Kinder ein Fremdenschulgeld verlangen. Als einheimisch gelten Kinder, welche reichsangehörig sind und Schulverband oder im Gastschulbezirke 5) entweder an dem bnorte dessen, welchem die Sorge für die Person des Kindes ob⸗ 1 oder oblag, wohnen oder von Privatpersonen unentgeltlich in * und Kost genommen sind. Das Fremdenschulgeld darf den Durchschnitte der drei letzten Rechnungsjahre auf jedes Schulkind allenden Betrag der dem Schulverband erwachsenen Schulunter⸗ tungskosten nicht übersteigen. b Die Feststellung der Schulgeldsätze unterliegt der Genehmigung Schulaufsichtsbehörde. 1 1 „Begen die Versagung der Genehmigung steht der Gemeinde f. jwei Wochen die Beschwerde an den Provinzialrat zu. 1 9 Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung ü beranlagung zu dem Fremdenschulgelde, finden die bezüglich der ziehung und Veranlagung zu den Gemeindeabgaben geltenden ichen Vorschriften Anwendung.

Zweiter Abschnitt.

Verteilung der Volksschullasten. Schulhaushalt. Baufonds. Staatsleistungen.

7. 8 den Gemeinden werden 8 Schullasten als Gemeindelast auf⸗

Verpflichtung der nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie es Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml.

S. 152) von der Gemeindeeinkommensteuer befreiten Volksschullasten beizutragen, wird durch Gesetz geregelt.

88. 8 In den Gutsbezirken werden die Schullasten vom Gutsbesitzer ragen.

Steht ein Gutsbezirk nicht ausschließlich im Eigentume des Gutsbesitzers oder steht innerhalb des Gutsbezirks einer anderen Person als dem Gutsbesitzer ein Erbbaurecht zu oder wohnen im Gutsbezirke Steuerpflichtige, die nicht in einem Lohn⸗ oder Dienst⸗ verhältnisse zum Gutsbesitzer stehen, so sind auf dessen Antrag die Schullasten mit der Maßgabe unterzuverteilen, daß die Beitrags⸗ pflicht und das Verfahren den Vorschriften des Kommunalabgaben⸗ gesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152) angepaßt wird. Die näheren Vorschriften hierüber sind durch ein Statut zu treffen, welches nach Anhörung der Beteiligten vom Kreisausschusse zu erlassen ist und der Bestätigung durch den Bezirksausschuß bedarf.

Auf Antrag des Gutsbesitzers ist das Statut wieder aufzuheben.

onen, zu den

In Gesamtschulverbänden erfolgt die Verteilung der Schulunter⸗ haltungslasten auf die den Verband bildenden Kommunalverbände zur einen Hälfte nach Verhältnis der Zahl der die Schule des Gesamt⸗ schulverbandes aus den Gemeinden (Gutsbezirken) besuchenden Kinder, zur anderen Hälfte nach dem Verhältnisse des Steuersolls dieser Ge⸗ meinden (Gutsbezirke), welches der Kreisbesteuerung zu Grunde zu legen ist, wobei indessen die Grund⸗ und Gebäudesteuer nur zur Hälfte ihrer umlagefähigen Höhe und die fingierten Normalsteuersätze voll zur Anrechnung kommen.

Gehört eine Gemeinde (Gutsbezirk) zu mehreren Gesamtschul⸗ verbänden, so sind in ihr die Steuern nach den Vorschriften des Abs. 1 für jeden Gesamtschulverband nur nach Verhältnis der Kinderzahl, welche aus der Gemeinde (Gutsbezirk) dessen Schule besucht, zur Gesamtzahl der aus der Gemeinde (Gutsbezirk) öffentliche Volks⸗ schulen überhaupt besuchenden Kinder in Anrechnung zu bringen.

Die Zahl der Kinder wird für die Verteilung nach Abs. 1 und 2 nach dem Durchschnitt der am 1. Mai und 1. November der letzten drei Jahre die Volksschule besuchenden Kinder berechnet. Die Fest⸗ stellung der Verhältniszahl erfolgt für drei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre.

Die Vorschriften des Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn eine Gemeinde (Gutsbezirk), welche für sich einen Schulverband bildet, gleichzeitig zu einem Gesamtschulverbande gehört.

Der Kreisausschuß, sofern eine Stadt beteiligt ist, der Bezirks⸗ ausschuß kann in Fällen des Abs. 1 mit Zustimmung der Beteiligten, in den übrigen Fällen auf Antrag von eteiligten eine anderweite Verteilung beschließen. Die mangelnde Zustimmung Beteiligter in Fällen des Abs. 1 kann auf Antrag anderer Beteiligter oder der Schulaufsichtsbehörde durch den Kreisausschuß, wenn eine Stadt beteiligt ist, den Bezirksausschuß ergänzt werden; durch diese Er⸗ gänzung darf der Grundsatz, daß die Verteilung der Schulunter⸗ haltungslasten nach der Kinderzahl einerseits und nach dem Steuersoll andererseits erfolgen soll, nicht ausgeschlossen werden.

b § 10. Die Vorschriften des § 53 des Kommunalabgaben esetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152) finden, insoweit Mebrausgaben für Zwecke des öffentlichen Volksschulwesens in Betracht kommen, zu Gunsten der Gutsbezirke entsprechende Anwendung.

§ 11. Für jeden Schulverband ist in der Regel ein Schulhaushaltsetat aufzustellen und eine Schulkasse Frezhhss

§ 12.

In Gemeinden, welche für sich einen Schulverband bilden, genügt es, wenn der Schulhaushaltsetat in den Gemeindehaushaltsetat auf⸗ genommen wird, und bleibt es der Beschlußfassung der Gemeinde überlassen, ob eine besondere Schulkasse eingerichtet oder ob ihre Ge⸗ schäfte durch die Gemeindekasse wahrgenommen werden sollen. In Gutsbezirken, welche für sich einen Schulverband bilden, und in Gesamtschulverbänden, welche lediglich aus Gutsbezirken bestehen, die demselben Gutsbesitzer gehören, und in denen eine Unterverteilung nach § 8 Abs. 2 nicht stattfindet, kann die Aufstellung eines Schul⸗ haushaltsetats und die Einrichtung einer Schulkasse mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde unterbleiben. Die Genehmigung kann widerrufen werden.

1 3 § 13. Die Mittel für kleine bauliche Reparaturen sind gleich den übrigen laufenden Schulunterhaltungskosten in einer den örtlichen Ver⸗ hältnissen entsprechenden Höhe in jedem Schulhaushaltsetat bereit⸗ zustellen. Hiervon kann in den Fällen des § 12 Abs. 2 mit Ge⸗ nehmigung der Schulaufsichtsbehörde Abstand genommen werden. Die Genehmigung kann widerrufen werden. § 14.

Jeder Schulverband mit fünfundzwanzig oder weniger Schul⸗ stellen ist verpflichtet, jährlich 60 für die einzige oder erste, 50 für die zweite, 40 für die dritte und je 30 für jede weitere Stelle des Schulverbandes zur Bestreitung der Kosten von Volks⸗ schulbauten, welche nicht zu den laufenden kleineren Reparaturen ge⸗ hören, anzusammeln und verzinslich zu belegen.

Sind die im Abs. 1 gedachten Baukosten ganz oder teilweise von Dritten zu decken, so sind die Schulverbände zu der Ansammlung überhaupt nicht oder in entsprechend geringerer Höhe anzuhalten. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet endgültig darüber, ob und inwieweit hiernach von der Anforderung der Ansammlung Abstand zu nehmen ist.

Die Schulaufsichtsbehörde ist befugt, auf Antrag eines Schul⸗ verbandes eine Aussetzung oder Minderung der Ansammlung zuzulassen. Ist anzunehmen, daß der von einem Schulverband angesammelte Fonds unter Hinzurechnung der Zinsen und Zinseszinsen, des staatlichen Baubeitrags 17) und der etwaigen Leistungen Dritter zur Deckung des für die nächsten 50 Fahre voraus⸗ sehbaren Baubedürfnisses ausreichen werde, so hat auf An⸗ tra des Schulvderbandes die Schulaufsichtsbehörde die Ein⸗ stellung dieser Zahlungen anzuordnen. Die Fortsetzung der Zahlungen ist anzuordnen, sobald die vorbezeichnete Voraussetzung wegfällt. Gibt die Schulaufsichtsbehörde einem Antrag auf Anordnung der Einstellung dieser Zahlungen nicht statt, oder ist der Schulverband mit der Anordnung der Fortsetzung der einzestellt gewesenen Zahlungen nicht einverstanden, so finden die Vorschriften der §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1887, betreffend die Anforderungen für die Volksschulen, (Gesetzsamml. S. 175) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Leistungsfähigkeit des B2. i außer Betracht bleibt.

1 § 15.

Die Belegung der angesammelten Mittel hat bei der Kasse einer Gemeinde, eines weiteren Kommunalverbandes oder einer öffentlichen Kreditanstalt zu erfolgen. Mit dieser Maßgabe bestimmt die Schul⸗ aufsichtsbehörde, bei welcher Kafse und unter welchen Bedingungen die Belegung erfolgen soll. Sie vereinbart für die Schulver⸗ bände diese Bedingungen mit der Kasse, welche als An⸗ sammlungsstelle bestimmt ist, zahlt die anzu ammelnden Be⸗ träge an die Ansammlungsstelle ein und ingt die ein⸗ gezahlten Beträge bei Entrichtung der nach dem Gesetze vom 3. März 1897, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, (Gesetzsammlung S. 25) an die Schulverbände zu leistenden Staatsbeiträge en Verbänden in Anrechnung.

8

ß

§ 16.

Den Schulverbänden ist die Erhebung der für sie gemäß § 14 angesammelten Beträge nur mit Genehmigung der Schulaufsichts⸗ behörde gestattet. 1

Diese Genehmigung muß erteilt werden, wenn die beabsichtigte Verwendung des Guthabens einem erheblichen Baubedürfnisse des Schulverbandes entspricht und entweder die Befriedigung dieses Be⸗ dürfnisses nur mit Hilfe der angesammelten Mittel ohne besonderen Druck für den Schulverband erfolgen kann oder anzunehmen ist, daß binnen längerer Frist anderweitige außerordentliche bauliche Bedürf nisse des Schulverbandes, zu deren Erfüllung die Verwendung der angesammelten Mittel erforderlich ist, nicht eintreten werden. Gegen die Versagung der Genehmigung steht den Schulverbänden binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Provinzialrat zu.

§ 17.

Der Staat erstattet den Schulverbänden mit nicht mehr als sieben Schulstellen ein Drittel desjenigen Teilbetrages der durch not⸗ wendige Bauten für Volksschulzwecke ausschließlich des Grunderwerbs entstandenen Kosten, welcher im Etatsjahre 500 für die Stelle überstiegen hat und weder Dritten zur Last fällt, noch auch durch Brandschadensversicherung gedeckt wird. Bei Berechnung des staat⸗ lichen Baubeitrags dürfen etwaige Naturaldienste nur bis zum Höchst⸗ werte von fünfzehn vom Hundert der Gesamtbausumme in Ansatz ge⸗ bracht werden. Der staatliche Baubeitrag wird nicht gezahlt, soweit der Aufwand für Bauten dadurch entstanden ist, daß der Schulver⸗ band seine Gebäude seit Inkrafttreten des Gesetzes nicht mit der ge⸗ botenen Sorgfalt unterhalten hat. „n 8 ZBlei Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Zahlung des staat lichen Baubeitrags oder über seine Bemessung beschließt auf Anrufen der Beteiligten, zu denen in Gesamtschulverbänden auch die einzelnen Gemeinden (Gutsbezirke) gehören, der Kreisausschuß, sofern eine Stadt beteiligt ist, der Bezirksausschuß. Gegen den Beschluß de Kreisausschusses oder des Bezirksausschusses steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Provinzialrat zu.

Die Schulverbände haben, sofern die Kosten der baulichen Her⸗ stellungen im Einzelfalle 2000 übersteigen, vor Beginn des Baues einen Bauplan mit Kostenanschlag der Schulaufsichtsbehörde zur Ge⸗ nehmigung vorzulegen. Diese ist befugt, einen staatlichen Baubeamten mit der Beaufsichtigung des Baues zu betrauen.

§ 18.

Im Falle des nachgewiesenen Unvermögens der Schulverbände zur Aufbringung der Volksschullasten werden ihnen in den Grenzen der durch den Staatshaushaltsetat bereitgestellten Mittel Ergänzungs zuschüsse gewährt. Bei der Bewilligung kann angeordnet werden, daß die Zuschüsse zur besonderen Erleichterung bestimmter Kreise von Ab gabenpflichtigen zu verwenden sind.

„Eiin Anspruch gegen den Staat kann weder im Rechtswege noch im Verwaltungsstreitverfahren geltend gemacht werden. 8

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§ 19

Zur Unterstützung von Schulverbänden mit fünfundzwanzig oder weniger Schulstellen, welche zur Aufbringung der Volksschullasten unvermögend sind, wird durch den Staatshaushaltsetat der Betrag bereitgestellt, welcher am 31. März 1908 für diesen Zweck den Re⸗ gierungen überwiesen ist. Der Unterrichtsminister, der Finanzministe und der Minister des Innern bestimmen die auf die Provinzen und die Hohenzollernschen Lande entfallenden Anteile nach Maßgabe der bisher überwiesenen widerruflichen Staatsbeihilfen. 8

Innerhalb der Provinzen erfolgt die weitere Verteilung auf die Landkreise unter Berücksichtigung der bisher auf sie entfallenden Be⸗ träge durch den Oberpräsidenten nach Anhörung des Provinzialrats, in den Hohenzollernschen Landen durch den Unterrichtsminister nach Anhörung des Bezirksausschusses.

§ 20.

Außerdem werden für Schulverbände mit fünfundzwanzig od weniger Schulstellen, welche zur Aufbringung der Volksschullaste unvermögend sind, zum Zwecke der Ausgleichung unbilliger Ver⸗ schiebungen in der Aufbringung der Volksschullasten, welche infolge dieses Gesetzes entstehen, sowie sonstiger unbilliger Ungleichbeiten in der Höhe der Volksschullasten durch den Staatshaushaltsetat alljährlich 5 000 000 bereitgestellt und auf die Provinzen (Hoben zollernschen Lande) und Landkreise auf dem im § 19 bezeichneten Weg verteilt. 8

§ 21.

8 Dem Unterstützungsfonds der einzelnen Kreise wachsen die Er⸗ gänzungszuschüsse zu, welche aus Zentralfonds Schulverbänden des Kreises mit fünfundzwanzig oder weniger Schulstellen zur Errichtung neuer Schulstellen laufend bewilligt werden. 1

Im übrigen ändern sich, abgesehen vom Falle des § 22, die den Kreisen überwiesenen Beträge nur

1) bei dem Uebertritt eines Schulverbandes mit fünfundzwanzig oder weniger Schulstellen in die Reihe derjenigen mit mehr als fünf undzwanzig Schulstellen;

2) bei dem umgekehrten Vorgange;

3) infolge von Umgemeindungen und Veränderungen der Land⸗ kreise mit derselben Wirkung. 1

Im ersten Falle geht vom Anfange des nächsten Etatsjahrs der dem Schulverbande bewilligte Ergänzungszuschuß auf den Zentralfonds zur Unterstützung von Schulverbänden mit mehr als fünfundzwanzig Schulstellen über, im zweiten wächst von demselben Zeitpunkt ab de der Gemeinde etwa aus dem Zentralfonds bewilligte Ergänzungs⸗ zuschuß dem Unterstützungsfonds des Kreises zu. Im Falle der Nr. 3 finden diese Bestimmungen sinngemäß Anwendung. 1 1b

Behufs Gewährung widerruflicher Ergänzungszuschüsse an sun⸗ vermögende Schulverbände mit fünfundzwanzig oder weniger Schul⸗ stellen wird für jeden Kreis eine Summe in Höhe der Hälfte der von seinen Schulverbänden gemäß § 14 anzusammelnden Beträge aus Staatsmitteln bereitgestellt. 8

S .

8 Für die Unterverteilung der Staatsmittel (§§ 19, 20, 21, 22) auf die Schulverbände ist vom Kreisausschusse nach Anhörung des Kreisschulinspektors für je fünf Jahre ein Verteilungsplan aufzustellen, der der Feststellung durch die Schulaufsichtsbehörde bedarf. die Fest⸗ stellung tritt in Kraft, wenn nicht innerhalb vier Wochen von dem Kreisausschusse dagegen Beschwerde bei dem Unterrichtsminister er⸗ hoben ist. Dieser entscheidet endgültig.

Die den einzelnen Schulverbänden bewilligten Ergänzungszuschüsse können durch den Kreisausschuß während der Bewilligungszeit nur ge⸗ kürzt werden 9

wegen Aufhebung oder Veränderung des Schulverbandes,

wegen Aufhebung einer Schulstelle,

wegen gänzlichen oder teilweisen Fortfalls der Verpflichtung zur

Ansammlung eines Baufonds 14).

Der Beschluß des Kreisausschusses bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Gegen ihn steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Provinzialrat zu.

In dem Verteilungsplan ist ein angemessener Betrag, mindestens fünf vom Hundert, zur Gewährung einmaliger Ergänzungszuschüsse vorzusehen. Dem Betrage wachsen die heimgefallenen Ergänzungs⸗ zuschüsse zu. Die Bewi igung erfolgt durch den Kreisausschuß mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Gegen die Versagung der Genehmigung steht dem Kreisausschuß innerhalb vier Wochen die