1906 / 191 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Aug 1906 18:00:01 GMT) scan diff

des Komturkreuzes des Päpstlichen St. Gregorius ordens: dem Landgerichtsrat a. D., Geheimen Regierungsrat von Detten zu Cöln; sowie

des Päpstlichen Kreuzes „pro ecclesia et pontifice“:

dem Buchhändler Hottenrott zu Straßburg i. E. und der unverehelichten Adelaide Lieber zu Wiesbaden.

DSoe““

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Generaldirektor der Königlich preußischen Staats⸗ archive, Geheimen Oberregierungsrat, Professor Dr. Koser in Berlin im Nebenamte zum Vorsitzenden der Zentraldirektion

der Monumenta Germaniae historica zu ernennen und dem Generalpostkassenbuchhalter, Renungsrat Blanck in Berlin den Charakter als Geheimer Rechnungsrat zu verleihen.

Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Alexandrien be⸗ schäftigten Vizekonsul Freiherrn von Grünau ist auf Grund des 1 des Gesetzes vom 4. Mar 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bür erlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und chutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Lourengo Marques, Vizekonsul von Bülow ist auf Grund des 21 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Prnech he erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schu genossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

8

Bei der Reichsbank treten mit dem 7. Oktober d. J. folgende Personalveränderungen ein: 1 b“

der Zweite Vorstandsbeamte der Reichsbankstelle in Biele⸗ feld, Bankrat Teichert tritt mit der gesetzlichen Pension in den Ruhestand; 1“

der Zweite Vorstandsbeamte der Reichsbankstelle in Stolp i. P., Bankassessor Fruth ist in gleicher Eigenschaft nach Bielefeld versetzt; 1“.“

der Bankvorstand Schwarz in Oberhausen ist mit der interimistischen Verwaltung der Stelle des Zweiten Vorstands⸗ beamten bei der Reichsbankstelle in Stolp beauftragt worden.

8 v111“.“ 1 Branntweinerzeugung und Branntweinverbrauch im Monat Juli 1906.

Nach den Angaben der Direktivbehörden.

Im Kalendermonat 1b Juli 1906 wurden

e verblieben

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zur steuerfreien Verwendung

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8

sind in den Lagern

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2

darunter vollständig Juli 1906

und

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8

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Ikohol

Hektoliter

Preußen. V V

Ostpreußen 1 2 619 1 807 59 465 tpreußen. 6 925 6 639 113 549 Brandenburg 10 092 3 400 219 896 Pommern. 10 493 9 815 154 854 8 EEE ö1““ 8 924 8 654 219 805 Schlesien.. 12 176 10 938 157 512 S 4 364 2 177 111 879 Schlesw.⸗Holst. ¹) 2 313 1 892 8 749 Hanmover.. 1 936 769 17 446 estfalen .. 1 280 534 9 783 ssen⸗Nassau 1 313 2005 3 178 einland 4 640 620 14 864 12 530 Hohenzollern. 71

Preußen. 47 245 1 089 807 145 586

Bayern.. 1 665 38 846 6 036 Sachsen.. 3 416 70 350 9 186 Württemberg.. 2 396 198 8 500 2 041 8 Baden 2 4 545 1 507 18 204 2 910 8 Eö1 1 748 45 3 215 2 261 ecklenburg. 961 812 21 150 2 271 14“ 677 132 5 185 1 724 Oldenburg. 712 73 17 69 1 236 Braunschweig 116 2 741 541 Anhalt .. 114 29 295 Lübeck.. 266 58 402 Bremen. 185 12 356 1 008 Hamburg.. 2 241 1 680 33 288 4 284 8 Sif.⸗Lotgringen. 280 685 2 169 Deutsches Steuergebiet

Dagegen im Juli 1905. 55 921 126 636 91 381 945 879 168 629.

Mit Anspruch auf Steuerfreiheit wurden ausgeführt im

Monat Juli: 522

8478 7 260 19 278 11 602 12 050 25 283 19 365 5 254 7 890 13 347

67 075

5 526 7 157

52 161 93 360 56 731 1,290 483 181 950

Branntwein, roh und gereinigt Branntweinfabrikate . . . . 22

) Hierunter sind auch enthalten die Alkoholmengen, welche zur Erlangung der Steuerfreiheit nach dem Freihafengebiet Hamburg aus⸗ geführt, aber auf inländische Lager zurückgenommen wurden, um von da in verarbeitetem Zustande wieder ausgeführt zu werden. Nicht aber sind darunter nachgewiesen Branntwein und Branntweinfabrikate, die

gegen Steuerfreiheit auf Ausfuhrlager (Bfr. O. § 58) gebracht wurden.

Berichtigung: ) Im Direktivbezirk Schleswig⸗Holstein wurden

im Kalendermonat Juni 1906 zur steuerfreien Verwendung abgelassen im ganzen: 2825 hl Alkohol (nicht: 5052 hl), darunter vollständig denaturtert: 2083 hl (nicht: 4240 hl). Berlin, den 14. August 1906.

Kaeaiserliches Statistisches Am

Bekanntmachung.

Am 8. Oktober d. J. wird an Stelle der jetzt bestehenden Reichsbanknehenstelle in Eisenach eine Reichsbankstelle daselbst errichtet, von welcher die Reichsbanknebenstellen in Coburg, Meiningen, Sonneberg S.⸗M. und Suhl ab⸗ hängig sind. 6u“

Der Geschäftsbezirk sowie die Namen und Unterschriften der Vorstandsbeamten werden durch Aushang in dem Ge⸗ schafte der Reichsbankstelle in Eisenach bekannt gemacht werden.

Berlin, den 10. August 1906.

Reichsbankdirektorium. von Glasenapp. Korn.

8 .

1““ BI11“

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Generalmajor und Kommandeur der 50. Infanterie⸗ brigade Arthur Georg Otto Wilhelm Dietlein in den erblichen Ade stand zu erheben.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst ger

den katholischen Divisionspfarrer der 11. Division Doering zum Militäroberpfarrer zu ernennen,

dem Oberkriegsgerichtsrat Fischer den Stellenrang der dritten Klasse und

dem Kriegsgerichtsrat Horchler den Stellenrang der vierten Klasse 8 höheren Provinzialbeamten sowie

den Geheimen expedierenden Sekretären im Kriegs⸗ ministerium, Rechnungsräten Meyer, Güttke und Ziegen⸗ rücker den Charakter als Geheimer Rechnungsrat,

den Geheimen Registratoren im egsministerium Schaff, Blumensaat und Lemcke den Charakter als Kanzleirat sowie

dem Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator Nicolai und dem Geheimen Kalkulator Grosse, beide vom Kriegsministerium, den Charakter als Rechnungsrat zu ver⸗

fffessionsurkunde,

betreffend die Ausdehnung des Neuenhaus⸗Bent⸗

heimer Eisenbahnunternehmens auf den Bau und

Betrieb einer vollspurigen Nebeneisenbahn von

Neuenhaus bis zur Landesgrenze in der Richtung

auf Coevorden für Rechnung des Kreises Grafschaft Bentheim.

von Gottes Gnaden König von

1

Wir Wilhelm, Preußen ꝛc.

Nachdem von dem Kreise Grafschaft Bentheim darauf angetragen worden ist, ihm die Ausdehnung des Neuenhaus⸗ Bentheimer Eisenbahnunternehmens auf den Bau und Betrieb einer für den Betrieb mit Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehr bestimmten, den Vorschriften der Eisenbahnbau⸗ und Betriebsordnung unterworfenen vollspurigen Nebeneisenbahn von Neuenhaus bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Coevorden zu ge⸗ statten, wollen Wir diese Konzession sowie das Recht zur Ent⸗ ziehung und Beschränkung des Grundeigentums nach Maß⸗ gabe der gesetzlichen Bestimmungen unter den nachstehenden Bedingungen hierdurch

Die Nebeneisenbahn von Neuenhaus bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Coevorden bildet einen wesentlichen Bestandteil des Eisenbahnunternehmens des Kreises Grafschaft Bentheim und ist mit demselben einheitlich zu betreiben. Die für dies Eisenbahnunkernehmen geltenden konzessionsmäßigen Bestimmungen, insbesondere die in den Konzessionsurkunden vom 16. Januar 1895 und 21. Mai 1906, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Neuenhaus nach Bentheim für Rechnung des Kreises Grafschaft Bentheim, sowie die Ausdehnung ieses Unternehmens auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Bentheim nach Gronau enthaltenen Be⸗ dingungen sollen auf die vorbezeichnete neue Bahnstrecke gleich⸗ mͤßi wendung finden, insoweit sie nicht durch diese Urkunde abgeändert werden. n

1) Die Bahn von Neuenhaus bis zur Landesgrenze muß

8 gebaut und ausgerüstet werden, daß die Ueberführung von

ersonenzügen mit 110 Achsen mittels schwerer Lokomotiven ins ggfe iger Aufeinanderfolge nach beiden Richtungen mög⸗ ich ist.

2) Die Vollendung und Inbetriebnahme der neuen Bahn⸗ strecke von Neuenhaus bis zur Landesgrenze muß längstens bis zum 1. Oktober 1909 .glben. Sollte nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten diese Baufrist ohne Verschulden des Kreises Grafschaft Bentheim nicht eingehalten werden können, so ist der Minister ermächtigt, die Baufrist entsprechend zu verlängern.

Der durch Artikel IV, 3 der Konzessionsurkunde vom 21. Mai 1 auf 20 000 bestimmte d1; zg des Spezialreservefonds wird auf festgesetzt.

Diese Urkunde soll nach dem Gesetz vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. Seite 357) veröffentlicht und eine Ausfertigung derselben dem Kreise Grafschaft Bentheim ausgehändigt werden.

Urkundlich unter Unserer Höbsteigenhändigen Unterschrife und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

28. Juli 1906.

(L. S.) Wilhelm R.

Graf von Posadowsky. Freiherr von Rheinbaben. von Bethmann⸗Hollweg. Delbrück. Beseler.

Gegeben Odde, an Bord des Dampfers „Hamburg“, den

Auf Ihren Bericht vom 10. Juli d. J. will Ich den anbei zurückfolgenden achten Nachtrag zu den statutari⸗ schen Bestimmungen bei dem Neuen Branden⸗ burgischen Kredit⸗Institut hiermit landesherrlich ge⸗ nehmigen. .

Odde, an Bord des Dampfers „Hamburg“, den 28. Juli 1906.

Wilhelm R. von Podbielski. Beseler.

An den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und den Justizminister.

Achter Nachtrag

zu den statutarischen Bestimmungen bei dem Neuen Brandenburgischen Kredit⸗Institut.

8

1) Der § 1 des Statuts vom 30. August 1869 wird folgender⸗ maßen ergänzt:

„Der Geschäftsbereich des Neuen Brandenburgischen Kredit⸗ Instituts wird auf die Niederlausitz ausgedehnt.

Für die Dauer der Mitverwaltung des Neuen Brandenburgi⸗ schen Kredit⸗Instituts durch die Kur⸗ und Neumärkische Haupt⸗ Ritterschafts⸗Direktion wird die Niederlausitz dem Geschäftsbezirk der Neumärkischen Ritterschafts⸗Direktion zugelegt.

Die von dem Kredit⸗Institut für die Ober⸗ und Niederlausitz mit landschaftlichen Zentralpfandbriefen bewirkten Beleihungen der in der Niederlausitz belegenen Grundstücke können von dem Neuen Brandenburgischen Kredit⸗Institute nach Ermessen der Direktion übernommen werden.“

2) Im Absatz 2 des § 50 des Statuts vom 30. August 1869 wird zwischen den Worten: „aus der Neumark“ und „drei“ einge⸗ schoben: „und der mit ihr vereinigten Niederlausitz“.

3) Der § 50 des Statuts erhält folgenden Zusatz:

„Der Engere Ausschuß kann beschließen, daß neben den Deputierten der Neumark hesondere Deputierte für die Niederlausitz gewählt werden, Isobald eine ausreichende Zahl von Mitgliedern aus der Niederlausitz dem Kredit⸗Institut beigetreten ist. Die Wahl erfolgt alsdann in einer besonderen Wahl⸗ versammlung der Kreiskommissare der Niederlausitz.“

B. Der § 1 Absatz 3 des Statuts vom 30. August 1869 erhält als Satz 2 folgenden Zusatz: 1 „Die Vertretung nach außen bestimmt sich nach den bei dem Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗Institute geltenden Vorschriften.“

C. Die durch den zweiten Nachtrag zum Statut vom 28. Juli 1882 Nr. II an Stelle des zweiten Satzes im vorletzten Absatz des § 8 des Statuts getretene Bestimmung erhält zwischen dem vorletzten und letzten Satz folgenden Zusatz: „Auch sind die Syndici und ihre Stellvertreter befugt, Urkunden in derartigen Angelegenheiten gemäß den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beglaubigen.“ 5

Die Nr. VI des dritten Nachtrages zu den statutarischen Be⸗ stimmungen vom 19. Februar 1890 erhält folgenden Zusatz: „Die Wahlen können durch Zuruf (Akklamation) stattfinden, sofern kein Mitglied Widerspruch erhebt.“ Direktion des Neuen Brandenburgischen Kredit⸗Instituts. l1XX.“”“

Beglaubigt:

Landwirtschaft, Dom von Podbielski.

sterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegenheiten.

Der bisherige Privatdozent Professor Lic. Dr. Georg Wobbermin zu Berlin ist zum außerordentlichen 8 in der theologischen Fakultät der Universität zu arburg ernannt worden.

Kriegsministerium.

Der katholische Militäroberpfarrer Doering ist den Generalkommandos des V. und VI. Armeekorps mit dem Amtssitz in Breslau zugeteilt; der Leutnant der Reserve Cronenberg (Wilhelm), bisher Leutnant im Infanterie⸗ regiment von Goeben (2. Rheinischen) Nr. 28, ist bei der Intendantur des XIV. Armeekorps als etatsmäßiger Militär⸗ intendanturassessor angestellt; der Regierungsbaumeister Reichle in Gera ist zum Militärbauinspektor und der Millitär⸗ intendantursekretär Klauß von der Intendantur des III. Armee⸗ korps zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator im Kriegsministerium ernannt woreen.

Bekanntmachung.

In Gemäßheit des § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (G.⸗S. S. 152) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß aus dem Betriebe der Lokalbahn Jossa Brückenau ein kommunalabgabepflichtiges Rein⸗ einkommen für das Jahr 1905 nicht erzielt worden ist.

Frrankfurt a. M., den 9. August 1906. Der Königliche Eisenbahnkommissar. 8 Meyer.

Angekommen: 8

der Unterstaatssekretär im Finanzministerium, Wirkliche Geheime Oberfinanzrat Dombois, vom Urlaub.

Nichtamtliche.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 14. August.

Seine Majestät der Kaiser und König hörten gestern im Schloß Wilhelmshöhe den Vortrag des Staats⸗ sekretärs des Auswärtigen Amts von Tschirschky und erI dorff und heute denjenigen des Chefs des Militärkabinetts,

Generalleutna ts Grafen von Hülsen⸗Haeseler

6“

Der Kaiserliche Gesandte in Luxemburg Graf von Pückler hat seinen Posten mit kurzem Urlaub verlassen.

Der Präsident der Königlichen Seehandlung Havenste in ist vom Urlaub zurückgekehrt.

Laut Meldung des „W. T. B.“ ist S. M. S. „Loreley“ am 12. August in Galatz angekommen und beabsichtigt, am 18. August die Reise nach Trapezunt fortzusetzen.

S. M. S. „Fürst Bismarck“ mit dem Geschwader⸗ chef an Bord und S. M. Tpdbte. „Taku“ und „S 90“ sind gestern in Hakodate angekommen.

S. M. Flußkbt. „Tsingtau“ hat gestern Hongkong verlassen und ist nach dem Ostfluß in See gegangen.

Der heimkehrende Transport der abgelösten Be⸗ satzung S. M. SS. „Bussard“ und „Seeadler“ ist mit dem Reichspostdampfer „Markgraf“ am 11. August in Algier eingetroffen und hat an demselben Tage die Reise nach Lissabon fortgesetzt.

S. M. S. „Falke“ ist am 12. August i

ba. Talcahuano

u“ 8 8

411AA2X4“

Wie „W. T. B.“ aus München meldet, ist der frühere Finanzminister Freiherr von Riedel dort in der vergangenen Nacht gestorben.

Frrankreich.

Die Pariser Blätter veröffentlichen, wie „W. T. B.“ mit⸗ teilt, den Text der Adresse, die vor einigen Wochen aus Anlaß der Eröffnung der Pariser Konferenz der französi⸗ schen Bischöfe an den Papst gerichtet wurde. Die Abreffe gipfelt in dem Wunsche der Erhaltung der Vorrechte Frank⸗ reichs, insbesondere des Protektorats im Orient sowie in der Bitte, daß im römischen Kardinalkollegium nach wie vor die französischen Kardinäle Platz finden mögen.

Rußland.

Umn den in letzter Zeit wiederholt auf Eisenbahnzüge ausgeführten Raubanfällen vorzubeugen, wird, wie „W. T. B.“ aus Kiew meldet, von heute ab in den Post⸗ züͤgen der Südwestbahnen hinter dem Postwagen ein eigens instand gesetzter Wagen mit einem Militärkommando laufen. In diesem Wagen sollen sämtliche Geldsendungen ver⸗ wah 111A1AX*X*”“

b““

Wie das „Wiener K. K. Telegr.⸗Korresp.⸗Bur.“ aus Konstantinopel meldet, wird in dortigen Hofkreisen ver⸗ sichert, daß der Gesundheitszustand des Sultans sich bedeutend gebessert habe. Schon am Sonntagmorgen habe der Sultan während einer halben Stunde Staatsgeschäfte erledigt und Nachmittags, begleitet vom Oberspeisenmeister Osman Bey, eine Spazierfahrt im Palastgarten unternommen. Derselben Quelle zufolge überreichte das ökumenische Pa⸗ triarchat vorgestern allen Botschaften eine Protestschrift pegen die griechenfeindlichen Ausschreitungen in Bulgarien.

Bulgarien.

Neue vom „Wiener K. K. Telegr. Korresp.⸗Bur.“ über⸗

mittelte Nachrichten aus Anchialo bestätigen die bis⸗ herigen Meldungen über die dortigen Unruhen. Die Griechen hatten sich in der Kirche und in größeren Häusern verbarri⸗ kadiert. Der Kampf am Sonntag dauerte bis 5 Uhr Nach⸗ mittags. Der Stadtpräfekt forderte wiederholt die Griechen auf, sich zu ergeben, jedoch erfolglos. Schließlich wurde die Stadt durch von Burgas entsendetes Militär eingenommen. Anchialo ist bis auf 30 Häuser niedergebrannt, auch die öffentlichen Gebäude sind dem Brande zum Opfer Der griechische Bischof fand den Tod in dem rennenden Metropolitengebäude. Die Zahl der Toten und Verwundeten ist bisher unbekannt. Die im ganzen, zum Teil von Griechen bewohnten Bezirk Burgas herr⸗ chende Erregung läßt weitere ähnliche Ereignisse befürchten; mehrere Kaufläden sind bereits und in Privathäusern sind die Fenster eingeworfen worden.

Auch in Kermenli fand vorgestern eine antigriechische Versammlung statt. Privatnachrichten zufolge überfiel eine von geechchen Seite gereizte Volksmenge das Haus eines Griechen. ilitär schritt ein. Dabei soll ein Offizier drei Demonstranten niedergeschlagen haben.

Nach einer weiteren Meldung desselben Bureaus aus Sofia beschloß der Ministerrat, zur Verhütung weiterer griechen⸗ feindlicher Ausschreitungen die strengsten militärischen

aßnahmen zu treffen. Namentlich soll das Militär an⸗ werden, auf die Erzedenten scharf zu schießen. Ferner ewilligte der Ministerrat sür die obdachlos gewordene Be⸗ völkerung von Anchialo den Betrag von 100 000 Francs genehmigte die Absendung von Militärzelten.

8

und

Amerika.

Die Panamerikanische Konferenz nahm gestern „W. T. B.“ zufolge eine Resolution an, in der eine Re⸗ organisation des Internationalen Bureaus der amerikanischen Republiken beschlossen wurde; ferner wurde festgesetzt, daß naturalisierte Staatsangehörige, die in ihre Heimat zurück⸗ kehren und dort länger als ees Jahre sich aufhalten, ihrer durch die Naturalisation in dem Aufnahmestaate erworbenen Rechte verlustig gehen; endlich wurde noch ein Beschluß gefaßt, der die Geltungsdauer des über die Geldforderungen

zwischen den amerikanischen Republiken bestehenden Vertrages verlängert. 85

82

Der japanische Minister des Auswärtigen Vicomte Hayashi ga „W. T. B.“ zufolge, die cineftsche Regierung avon in Kenntnis gesetzt, daß S bereit ist, sich auf die rrichtung eines chinesischen Zollamts in Dalny vorzubereiten, und von China verlangt, daß es ähnliche Ein⸗ lichtungen auch auf den Grenzstationen der Nordmandschurei trift, damit der Handelsverkehr auf den russischen und japanischen Eisenbahnen auf die gleiche Grundlage gestellt ist.

Dem „Matin“ zufolge berichtete der Gouverneur von Französisch⸗Congo Geͤntit an die Regierung in Paris, daß der ihm unterstehende Kapitän Chottes zahlreiche Beamte der Hamburg⸗Afrika⸗Gesellschaft aus dem Gabon⸗ gebiete auszuweisen sich veranlaßt sehe. Gentil erklärte, der obigen Quelle zufolge, dieses Vorgehen billigen zu müssen, weil im Mai d. J. der Hauptagent einer französischen Kolonialgesellschaft namens Dumont im ausschließlich franzö⸗ sischen Dorfe Bissoma von Leuten des mit der Hamburg⸗ Afrika⸗Gesellschaft in Verbindung stehenden Hauptagenten in Edudu angegriffen worden seirt.

Statistik und Volkswirtschaft.

Aus dem Geschäftsbericht des Kaiserlichen Aufsichts⸗ amts für Privatversicherung für das Jahr 1905.

Nachdem wir in Nr. 189 des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ vom 11. August nach dem „Geschäftsbericht des Kaiserlichen Aufsichts⸗ amts für Privatversicherung für das Jahr 1905“ eine Uebersicht über —— und Rechtsform der unter Reichsaufsicht stehenden privaten

ersicherungsunternehmungen, die wirtschaftliche Bedeutung ihres deutschen Geschäftsbetriebes und ihre Bedeutung auf dem Gebiete des Grundkredits gegeben und im Anschluß daran über die hinsichtlich der Anlegung der von diesen Unternehmungen vereinnahmten und ver⸗ walteten Gelder vom Aufsichtsamt gemachten Erfahrungen berichtet haben, lassen wir heute einige weitere Mitteilungen von allgemeinerem Interesse aus dem genannten .- folgen.

Die schon im Jahre 1903 beobachtete Erscheinung, daß mehrfach gewisse Erwerbszweige, Berufe und Stände sich in Befriedigung des Versicherungsbedürfnisses von den großen allgemeinen, für alle Be⸗ völkerungss ichten bestehenden Versicherungsunternehmungen, nament⸗ lich auf dem Gebiete der Haftpflicht- und der Feuerversicherung, un⸗ abhängig zu machen streben und zu diesem Zwecke selbständige, beruflich organisierte Versicherungsvereine auf Gegen⸗ seitigkeit gründen, hat sich auch im Berichtsjahre fortgesetzt geltend gemacht. Namentlich hatte sich das Aufsichtsamt mit einer Reihe der⸗ artiger Neugründungen auf dem ebiete der Feuerversicherung zu beschäftigen, die teils genehmigt worden sind, teils ihre Genehmi⸗ gung zu erwarten haben. Die Aufsichtsbehörde kann solchen Neu⸗ gründungen, wenn sie mit hinreichender Kapitalausrüstung ausgestattet sind und die Interessen ihrer künftigen Mitglieder und Versicherten nach jeder Richtung hin genügend gewahrt erscheinen, nicht etwa um deswillen wehren, weil vom Standpunkte der Er⸗ haltung dauernder Leistungsfähigkeit der bestehenden großen Versicherungsanstalten ein solches Abbröckeln zahlreicher, meist kleiner, aber guter und bester Risiken keineswegs wünschens⸗ wert ist. Jene Sonderbestrebungen haben nicht immer ihren Grund in der Unzufriedenheit mit dem Geschäftsbetriebe der be⸗ stehenden allgemeinen Versicherungsunternehmungen; vielfach handelt es sich darum, schon bestehenden beruflichen Organisationen einen reicheren Inhalt und festeren Zusammenhalt zu geben. Zum Teil aber ist in den beteiligten Kreisen ausgesprochenermaßen die Hoffnung entscheidend, durch eigene berufliche Organisationen das Versicherungs⸗ bedürfnis besser befriedigen zu können.

Das Aufsichtsamt hat im Berichtsjahre wiederholt Gelegenheit gehabt, sich mit Vorlagen zu beschäftigen, welche die Einführung neuer Versicherungszweige oder Versicherungsarten oder doch die Verwertun eingeführter Zweige in einer neuen Form zum Zweck hatten. Zum Teil führten diese Vorlagen zu einem abschließenden Ergebnisse, zum Teil befinden sie sich noch in Bearbeitung. So ist unter Brauereien ein Boykott⸗ schutzverband als Versicherungsverein auf Gegenseiti eit mit dem Sitze in Berlin gegründet worden, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, seine Mitglieder gegen die Schäden zu versichern, die sie durch verminderten Bierabsatz infolge von Verrufserklärungen und Boykottierungen erleiden. Ferner wurde die bisher schon von einigen Gesellschaften in einzelnen Fällen abgeschlossene sogenannte Baulastversicherung systematisch aus⸗ und weitergebildet. Diese Versicherungsart bezweckt Ersa der Geld⸗ und unentgeltlichen Naturalleistungen (Stellung von hes Bauholz, Arbeitskräften, Verpflegung der letzteren usw.), die im Falle der durch ein Elementarereignis (Brand, Sturm oder Regen, Schnee, Ueberschwemmung) eingetretenen Zerstörung oder Beschädigung eines Gebäudes behufs Neubaus oder Wiederherstellung auf⸗ gewendet werden müssen 1) entweder von Pächtern und Nutz⸗ nießern eines Gutes gemäß ihres Vertrags mit dem Grundherrn oder 2) von solchen Personen, die aus einem öffentlich⸗ oder privat⸗ rechtlichen Grunde zu Kirchen⸗ und Schulbauten beizutragen haben, oder endlich 3) von Gebäudeeigentümern, bei denen sich aber die Bau⸗ lastversicherung im Brandfalle nur auf Naturalleistungen erstreckt und auch auf diese nur, sofern solche nicht schon in einen bestehenden Feuer⸗ versicherungsvertrag mit einbegriffen sind. Des weiteren haben sich Imker in kleineren und größeren Verbänden zusammengeschlossen, um sich gegenseitig die beim Betriebe der Bienenzucht eintretenden Sach⸗ und Haftpflichtschäden zu ersetzen. Die Frage des ver⸗ sicherungsmäßigen Ersatzes desjenigen Verlustes, welcher Zuckerhändler dadurch treffen kann, daß eine Zuckerfabrik infolge eines Elementarereignisses ihre Lieferungsverträge hinsichtlich eigenen Fabrikats ganz oder teilweise nicht erfüllt, spielt schon seit 1ge Zeit in den beteiligten Kreisen eine Rolle und ist jetzt seitens einer bestehenden Versicherungsanstalt von neuem in Angriff genommen worden. Mit der bisher betriebenen Glas⸗ versicherung soll bei einer Gesellschaft in Zukunft eine Versicherung desjenigen Schadens verbunden werden, der an den in einem Schaufenster befindlichen Gegenständen bei der Zer⸗ trümmerung der Schaufensterscheibe und als deren Folge entsteht. Endlich hat eine Gesellschaft die Versicherung von Kunst⸗, Luxus⸗ und solchen Gegenständen, welche einen Liebhaberwert haben, aufgenommen. Die Versicherung bezweckt Ersatz für den durch die Beschädigung des versicherten Gegenstandes entstandenen direkten Vermögensnachteil. Gedacht ist bei der Versicherung in erster Linie an Denkmäler, Gemälde, kunstgewerbliche Gegenstände und wissenschaftliche Apparate, weiter aber auch an Pflanzungen und Park⸗ anlagen. Ausgeschlossen sind in der Regel Schäden, die durch Natur⸗ ereignisse oder beim Transport entstehen; doch wird gegen Zahlung einer Zuschlagsprämie auch hiergegen versichert. Ersetzt werden 80 % der Reparaturkosten, bei nicht reparierbarer Beschädigung oder völliger S 80 % des Wertes, höchstens jedoch die Versicherungssumme.

Bereits in seinem Geschäftsbericht für das Jahr 1904 hat das Aufsichtsamt vge genommen, die Frage der Verbindung der Lebensversicherung mit dem Darlehnsgeschäft einer Erörterung zu unterziehen. Es handelte sich hierbei um einzelne Fill⸗, in denen Agenten von Lebensversicherungsunternehmungen den

ersicherungsuchenden unter außerordentlich erschwerenden Bedingungen Darlehen gegen Abschluß einer Lebensversicherung gewährt hatten. Wenn sich das Amt auch in dem erwähnten Bericht im allgemeinen über derartige Geschäfte nur mißfällig aussprechen konnte, so hat es anderseits doch nicht verkannt, daß in vielen Fällen die Nutzbar⸗ machung der Lebensversicherung durchaus im berechtigten Interesse des kreditsuchenden wie des kreditgewährenden Publikums gelegen sein kann. Dem Aufsichtsamte lag im Berichtsjahre ein Fall zur Ent⸗ scheidung vor, in dem es sich nicht um das Auftreten einzelner Agenten als Darlehns eber, sondern um einen Vertrag handelte, den eine größere Lehensversicherungsgesellschaft mit einer Darlehnsgeschäfte betreibenden Anstalt abschließen wollte. Dieser Vertrag beruhte auf folgender Grundlage: Die Darlehnsanstalt gewährt Reichs⸗ und Staatsbeamten Darlehben, die in 10 oder 15 gleichen Jahresraten zurückzuzahlen sind. Der noch nicht getilgte Teil des Darlehns ist mit 6 % jährlich zu verzinsen; außer den Zinsen ist ein

einmaliger Risikobeitrag zu entrichten, der bei zehnjähriger Tilgungs⸗ dauer 3 % und bei fünfzehnjähriger Tilgungsdauer 4 % der Darlehnssumme beträgt. Die Darlehnsanstalt ist berechtigt, von dem Darlehnsnehmer den Abschluß einer Lebensversiche⸗

rung (Risikoversicherung) bei der Versicherungsgesellschaft zu fordern. Die Versicherung hat den Zweck, die Darlehns⸗ anstalt vor Verlusten für den Fall des vorzeitigen Todes des Darlehnsnehmers zu schützen. Die Versicherungsgesellschaft bebält sich die individuelle Prüfung und freie Entschließung über Annahme

oder Ablehnung jedes einzelnen Antrags vor. Im übrigen sollte die Versicherung im wesentlichen nach den folgenden Bedingungen er⸗ folgen: 1) Versicherungsnehmer ist die Darlehnsanstalt und nicht der Versicherte selbst; 2) die Versicherungssumme ist im ersten Versicherungsjahre gleich der Darlehnssumme und ermäßigt sich alljährlich um den Tilgungsbetrag; 3) die Jahresprämie für diese Versicherung vermindert sich alljährlich in demselben Verhältnis, in welchem die Versicherungssumme sinkt; 4) die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherungs gesellschaften vorgesehene Bestimmung, nach der die Auszahlung der Versicherungssumme von der Gesellschaft in den Fällen des Betrugs oder des Selbstmords verweigert werden kann, wird aufgehoben. Das Aufsichtsamt hat nach eingehender Prüfung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte entschieden, daß die Verbindung der Lebens⸗ versicherung mit dem Darlehnsgeschäft in dieser Form grundsätzlich nicht zu verbieten sei. Jedoch mußte die Leitung der Versicherungsgesellschaft eindringlich darauf hingewiesen werden, daß es notwendig set, jedes einzelne

durch Vermittelung der Darlehnsanstalt angebotene Risiko einer be-.

sonders sorgfältigen Prüfung in gesundheitlicher und moralischer Hinsich

zu unterziehen. Das Aufsichtsamt hat sich bei dieser Entscheidung in erster Linie durch die Erwägung leiten lassen, daß für die hier in Be⸗ tracht kommenden Beamtenkreise das Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedürfnisses nach Personalkredit nicht zu bezweifeln ist und daß dem Darlehnsgeber, wenn er diesem Bedürfnisse Rechnung tragen will, Gelegenheit geboten werden muß, sich gegen Verlust durch vor⸗ zeitigen Todesfall zu decken. Dagegen hat das Aufsichts

amt geglaubt, der geplanten Aenderung der allgemeinen Versicherungs⸗ bedingungen nicht zustimmen zu können. Der beabsichtigten Beseitigung der nach den bisherigen Bedingungen bestehenden Wartezeit von einem Jahre für die Zahlungspflicht der Gesellschaft im Selbstmordfalle glaubte das Aufsichtsamt nicht zustimmen zu können. Ebenso wurde⸗ was den beabsichtigten Ausschluß der Anfechtbarkeit des Versicherungs, vertrags wegen Betrugs anbetrifft, der Verzicht auf die Einrede der Arglist für unzulässig erklärt.

In hohem Maße nahmen im Berichtsjahre wiederum die kleinerenLebensversicherungsunternehmungen insbesondere die Sterbe⸗ und Pensionskassen die Tätigkeit des Aufsichtsamts in Anspruch. Nachdem in den ersten Jahren der Geltung des Au dringendsten der auf diesem Gebiete zu Tage ge⸗ tretenen Mängel beseitigt worden und die bedeutenderen Kassen um⸗ gestaltet und saniert worden sind, während eine Reihe lebensunfähiger Unternehmungen durch Auflösung oder Verschmelzung mit stärkeren Organisationen ihr Ende fand, schreitet der Gesundungs⸗ prozeß jetzt langsam fort. Die Schwierigkeiten und Wider⸗ stände, denen das Aufsichtsamt bei seinem Vorgehen begegnet, haben sich aber nicht vermindert. Insbesondere finden sich, so sehr auch die meisten Kassen in den wesentlichen Grundzügen ihrer Ver⸗ fassung und Einrichtungen mit einander übereinstimmen, immer wieder neue und eigenartige Bildungen, denen eine mechanische Anwendung rechtlicher und versicherungstechnischer Grundsätze nicht gerecht zu werden vermag. Das Aufsichtsamt hat es sich hier zur Regel gemacht, bestehende Verhältnisse nach Möglichkeit zu schonen und nur da einzugreifen, wo die Rücksicht auf die Interessen der Kassen⸗ mitglieder, insbesondere auf die Sicherheit ihrer Versicherungs⸗ ansprüche, dies zwingend gebietet. Die auf anerkannte kleinere Vereine anwendbaren Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die rechtsfähigen Vereine bieten hierbei hinreichenden Spielraum, um bei der rechtlichen Gestaltung jede berechtigte Eigenart zu berücksichtigen. Im allgemeinen scheint es, als werde von den Vorständen und den Mitgliedern der Kassen, sobald nur einmal bis zu einem gewissen Punkte eine Verständigung erreicht ist, die behördliche Beaufsichtigung nicht ungern gesehen. Sehr häufig legen gerade die Vor⸗ stände solcher kleineren Unternehmungen dem Aufsichtsamte Be⸗ schwerden und Anfragen ihrer Mitglieder, Zweifelsfragen über die Anwendung von Satzungsvorschriften, ferner Anträge, die auf die Tagesordnung des obersten Organs gesetzt sind, zur Per⸗tben Aeußerung vor. Dadurch wird dem Aufsichtsamte die Möglichkeit einer beratenden, vermittelnden und begutachtenden Tätig⸗ keit eröffnet, die zwar im Aufsichtsgesetze nicht unmittelbar vorge⸗ schrieben ist, aber fast noch mehr als die eigentliche Ueberwachung und die Prüfung der Rechnungsabschlüsse dazu beiträgt, dem Aufsichtsamt einen dauernden Einblick und Einfluß zu sichern. Auf der anderen Seite zeigt sich bei erstmaligem Herantreten des Aufsichtsamts an neu auftauchende Unternehmungen immer wieder das Bestreben der Kassen⸗ vorstände, sich der behördlichen Aufsicht zu entziehen. In den meisten Fällen ist es die Berufung auf § 1 Abs. 2 des Versicherungsaufsichts⸗ gesetzes, die dazu dient, diese Bestrebungen juristisch zu unterstützen; entweder wird behauptet, daß ein Rechtsanspruch nicht betehe und auch niemals bestanden habe, oder es wird durch nachträgliche Aenderung der Satzung der Rechtsanspruch für ausgeschlossen erklärt. Das Aufsichtsamt hat an seiner schon in früheren Geschäftsberichten dar⸗ gelegten Auffassung festgehalten, nach der für den Begriff eines aufsichtspflichtigen Versicherungsunternehmens der Ge⸗ samtinhalt der Satzung und, wo diese Zweifeln Raum läßt, der Gesamtcharakter des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist, nicht aber die mechanisch eingefügte Satzungsbestimmung, daß der Rechtsanspruch ausgeschlossen sei. Auch von den Gerichten ist die Be⸗ deutung des § 1 Abs. 2 insbesondere bei Anwendung der Straf⸗ bestimmung des § 108 zu prüfen gewesen. Mehrfach sind Urteile ergangen, durch welche die Leiter von Sterbekassen, Krankenkassen und ähnlichen Unternehmungen wegen unbefugten Betriebs des Versicherungsgeschäfts bestraft worden sind, indem im wesentlichen in Uebereinstimmung mit den vom Aufsichtsamt dargelegten An⸗ schauungen angenommen wurde, daß trotz einer den Rechtsanspruch ausschließenden Satzungsbestimmung doch ein aufsichtspflichtiges Ver⸗ sicherungsunternehmen als gegeben anzunehmen sei. Mehrere dahin⸗ gehende Urteile sind bereits in den „Veröffentlichungen des 28 1905 Anh. S. 5 flg., 29 flg. wiedergegeben. Ein auf ähnlichen Fest⸗ stellungen und Ausführungen beruhendes Urteil des Landgerichts I Berlin vom 10. November 1905 hat unter dem 2. März 1906 die Billigung des Kammerzerichts gefunden (vgl. „Veröffentlichungen des A. f. P.“ 1906 Anh. S. 33 flg.). Auch der 4. Strafsenat des Reichsgerichts hat neuerdings in einem gleichliegenden Falle durch ein Urteil vom 3. April 1906 (a. a. O. S. 38) die Revision des Angeklagten, des Geschäftsführers eines sogenannten Sanitätsvereins, gegen das verurteilende Erkenntnis der 2. Straf⸗ kammer des Königlichen Landgerichts Leipzig vom 21. Juni 1905 verworfen; das letztere beruhte auf der aus dem Gesamtinhalte des Vereinsstatuts gewonnenen Feststellung, daß bei dem Vereine die Voraussetzungen der §§ 1 und 108 des V.⸗A.⸗G. vorliegen, und kam zu dem Schlusse, daß die den Rechtsanspruch ausschließende Statuten⸗ bestimmung nur zum Scheine und in der irrigen Voraussetzung auf⸗ genommen worden sei, daß der Verein hierdurch der Ueberwachung durch die Aufsichtsbehörde entzogen werde.

Die Zahl der dem Aufsichtsamt unterstehenden Pensions⸗ kassen gewerblicher Unternehmer hat sich nur wenig vermehrt Was die Verfassung derartiger Kassen anlangt, so hat im all⸗ emeinen das Aufsichtsamt den Wünschen der Beteiligten weitgehend

echnung getragen; den Unternehmern ist überall ein ihrer finanziellen Beteiligung an den Lasten der Kasse entsprechender Einfluß auf deren Leitung und Verwaltung eingeräumt worden. Bei bestehenden Penstonskassen lag vielfach eine gewisse Schwierigkeit in dem Umstande, daß das Vermögen der Kasse nicht tatsächlich aus⸗ gesondert war, sondern lediglich in einem Guthaben der Kasse bei dem Unternehmer bestand Das Aufsichtsamt hat allenthalben auf eine Aenderung dieses Zustandes hingewirkt, sich aber in einzelnen