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Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Pun
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15. 9.
Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.
etzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.
Literatur.
Deutsche Gartenstadt⸗Gesellschaft zu Berlin⸗ ir zübsiense hat soeben die Nr. 20 ihrer Korrespondenz herausgegeben. Siese enthält Nachrichten aus der Gartenstadtbewegung in Deutsch⸗ land, England, Schweden und Holland. Ist die Bewegung in den übrigen Ländern noch mehr im Propagandastadium, so weist England in der Gründung der neuen Gartenstadt bei Letchworth schon be⸗ deutende Erfolge auf dem Wege einer Dezentralisationsbewegung und raktischen Bodenreform auf. Auch in Deutschland scheint die Be⸗ 9 ung gute Fortschritte zu machen. Die Propagandatätigkeit der Eisellschaft findet hauptsächlich in der Veranstaltung von Vorträgen und der Herausgabe von Werbeschriften ihren Ausdruck und wird dem⸗ nächst noch in einem offiziellen, den Titel „Neuland, Zeitschrift für Siedlungs wesen und Dezentralisation“ führenden Drgan, das vom 1. Oktober an im Verlag „Lebensreform“ erscheinen wird, eine Förderung erfahren. Man hofft auch bald bei Karlsruhe um ersten praktischen Experiment zu schreiten. zuem — Auf 50 Jahre im Dienste der Sprachwissenschaft
n am 1. Oktober die Langenscheidtsche Verlagsbuchhand⸗ (Professor G. Langenscheidt) zu Berlin⸗Schöneberg zurück⸗
scken. Der Freli. hat sich durch seine Unterrichtsbriefe für das Sprachselbststudium Erwachsener nach der Methode Toussaint⸗Langen⸗ scheidt und durch seine Wörterbücher der englischen und der französischen Sprache von Muret⸗Sanders und Sachs⸗Villatte einen Weltruf er⸗ worben. Eine aus diesem Anlaß herausgegebene, geschmackvoll ausgestattete, illustrierte Festschrift zeigt den Werde⸗ gang der Verlagsbuchhandlung. In drei Abteilungen ge⸗ gliedert, gewährt sie in der ersten einen geschichtlichen Ueber⸗ blick über die Entwicklung der Firma aus kleinen Anfängen heraus und läßt erkennen, wie ihr planvolles und zielbewußtes Arbeiten von Erfolg gekrönt war; die zweite enthält kurze Biographien der Autoren, teilweise mit Bildern geschmückt. Der dritte Teil endlich umfaßt den eigentlichen Verlagskatalog, der, systematisch geordnet und mit Titel⸗ und Schlagwortregister versehen, das leichte und rasche Auffinden jedes
gesuchten Werkes ermöglicht.
Khrie Anzeihgen neu erschienener Schriften, deren Besprechung vorbehalten bleibt.
Sammlung Straube Heft 1: Der Grunewald. Wander⸗ führer mit Kartenatlas, bearbeitet von Dr. Gustav Albrecht. 1 % Berlin SW. 61. Geograph. Institut und Landkartenverlag Jul. Straube.
Mendes Taschen⸗Atlas von Berlin und seinen Vor⸗ orten. Mit einer Uebersichtskarte, einer aus 112 Sektionen be⸗ stehenden Spezialkarte und mehreren Verzeichnissen. In Buchform. 075 ℳ Berlin SW. 26. Alfred Mende. Geogr⸗Lithogr. Institut.
Handel und Gewerbe.
(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie“.)
Großbritannien und Japan.
Beitritt Canadas zum Handelsvertrage zwischen beiden Ländern vom 16. Juli 1894. Zwischen Groß⸗ britannien und Japan ist ein Abkommen über den Beitritt Canadas zum britisch⸗japanischen Handelsvertrage vom Jahre 1894 abgeschlossen, das, nachdem am 13. Juli d. J. der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, von diesem Tage ab in Kraft ist. Nach dem Abkommen sollen die Bestimmungen des britisch⸗ japanischen Handelsvertrags vom 16. Juli 1894 und des Zusatz⸗ vertrags dazu vom 16. Juli 1895 auch auf Canada Anwendung finden. Canada und Japan gewähren sich gegenseitig die unbedingte Meistbegünstigung, worunter auf canadischer Seite die Gleichstellung Japans mit den meistbegünstigten nichtbritischen Ländern ver⸗ standen ist, mit Ausschluß also der Vorzugszölle, die in Canada der britischen Einfuhr gewährt werden. Für seine Ausfuhr nach Canada erhält Japan somit nur diejenigen Ermäßigungen, die Canada für französische Erzeugnisse vertragsmäßig zugestanden hat.
Türkei.
Form der Ursprungszeugnisse für die Einfuhr von
ungegerbten Häuten. Die nach den Vorschriften des Obersten Gesundheitsrats für die Einfuhr von ungegerbten Häuten erforder⸗ lichen Ursprungszeugnisse sollen genaue Angaben über den Ursprungsort und die Herkunft der Häute sowie darüber enthalten, ob dort an⸗ steckende und epidemische Krankheiten und Tierseuchen geherrscht haben oder nicht, gegebenen Falls unter Bezeichnung des Namens, des Wesens und der Art der Krankheit. Dabei sind auch diejenigen Krankheiten zu erwähnen, die etwa in den Häfen, wo die Häute umgeladen sind,
bestanden haben oder aufgetreten sind. 3
Rumänien.
Zolltarifierung von Waren. Der rumänische General⸗ olldirektor hat an die Zollämter hinsichtlich der Anwendung des Zoll⸗ tarifs¹) folgende Weisungen erlassen:
Siebe, vollständig fertig zum Anhringen an land⸗ wirtschaftlichen Maschinen, werden verzollt:
wenn sie aus dünnem, durchlöchertem Schwarzblech hergestellt sind, nach den Artikeln 618 bis 620; -
wenn l. aus durchlöchertem Zinkblech hergestellt sind, nach Artikel 665, und,
wenn sie aus Eisendraht bestehen, nach Artikel 634 des Tarifs.
Stickereien auf Tüll oder anderen Stoffstreifen werden nach Artikel 382, Stickereien auf Geweben mit festem Saum nach Artikel 406 des Tarifs verzollt. ²)
Wenn die unter Artikel 314 fallenden Hüte gebleicht oder appretiert sind, so werden sie nach Artikel 315 behandelt, desgleichen die unter Artikel 316 fallenden nach Artikel 317. Ebenso werden auch die Damenhüte aus gleichem Stoffe tarifiert, wenn sie nicht ausge⸗ rüstet (nicht garniert), nicht aufgeputzt sind; aufgeputzte Damenhüte dagegen oder solche aus Stroh mit Böden oder anderen Teilen aus Zeugstoff werden nach Artikel 395 verzollt. »*) .
Mit Ausputz versehene Kragen unterliegen nach Artikel 391. einem Zoll von 30 Lei für 1 kg. 1
Kautschukbandagen für Fahrzeu gräder (d. h. fertige Radreifen für Fahrzeuge aller Art) werden als Teile derselben und nicht als Kautschukwaren verzollt. (Rundschreiben der rumänischen Generalzolldirektion vom 4./17. März 1906, Nr. 134 389.)
Kegel⸗ und zylinderförmige Röhren sowie Spulen aus Papier oder Papye, gepreßt, auch in Verbindung mit anderen gewöhnlichen, aber besonderen Spinn⸗ und Webstoffen, werden nach Artikel 432 des Tarifs mit 30 Lei für 100 kg verzollt.
Waren aus Zellhorn, Knochen, Glas oder anderen
Stoffen, welche durch die Art ihrer Herstellung als Nach⸗ ahmungen von Elfenbein⸗, Schildpatt⸗“, Perlmutter⸗ oder Bernsteinwaren angesehen werden müssen, sind nach den eckahaaes zu Artikeln 137 und 576 wie Elfenbein⸗ usw. Waren zu verzollen. Nach den Artikeln 416 und 417 werden Garne, Gewebe, Wirk⸗ und Posamentierwaren in Verbindung mit per⸗ goldeten oder versilberten Metallfäden bezw. mit echten Gold. und Silberfäden verzollt. Es kommen hier also nur Erzeugnisse in Frage, bei denen die bezeichneten Metallfäden nicht vorherrschen; bilden letztere jedoh die ganze Schauseite oder überwiegen sie bei einem Gegenstande, so erfolgt die Verzollung nach den Artikeln 713 bis 717. Auf derartige Waren kommen, falls —
¹) S. die vom Reichsamt des Janern veranstaltete Ausgabe.
A ²) Vergl. auch das Gesetz vom 24. Mai/6. Juni d. Io., beit. enderungen des rumänischen allgemeinen Zolltarifs. -—o) Deutsches Handelsarchiv 1905 1 S. 1170.
sie nicht in der vorstehend angegebenen Weise zur Verzollung an⸗ gemeldet werden, die Bestimmungen des Allgemeinen Zollgesetzes⸗) über die Uebertretungen zur Anwendung. (Desgl. vom 11./,24. März 1906, Nr. 137 659.)
Zollbehandlung der von Handlungsreisenden ein⸗ Feüranue Muster. Aus Anlaß von Beschwerden hat der bulgarische
—
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inanzminister durch Erlaß vom 6./19. Juli d. J., Nr. 16 841, die ollämter angewiesen, von Handlungsreisenden eingeführte Muster von geringem Werte, die auf Kartons angebracht werden können, durch eine Schnur oder auf andere Weise an den Kartons zu be⸗ festigen und letztere auf der Rückseite mit dem Stempel des Zoll⸗ amts zu versehen. Ueber andere Muster soll, sofern dies nicht zu umständlich ist, ein von den Zollbeamten zu bescheinigendes Ver⸗ zeichnis aufgenommen werden, das der provisorischen Einfuhr⸗ anmeldung oder dem Zollabfertigungspapier auzuheften und dem Handlungsreisenden zu uͤbergeben ist. Dieses Verzeichnis nebst der Einfuhranmeldung oder der Quittung ist von den Handlungsreisenden bei der Wiederausfuhr der Muster vorzulegen und wird der Ausfuhr⸗ anmeldung beigefügt. Ueberhaupt soll die Plombierung der Muster von geringem Werte unterbleiben und auf solche von größerem Werte beschränkt werden.
Schweden.
Zulassung von Ausländern zum Aufkauf von Fischen zum Zwecke der Ausfuhr. Auf Grund des § 26 der Verord⸗ nung vom 18. Juni 1864, betreffend die erweiterte Gewerbefreiheit, und nach dem Wortlaute dieser Gesetzesstelle in der Verordnung vom 20. Juni 1879 war es ausländischen Kaufleuten verboten, frische Feüce zur Ausfuhr zu kaufen. Um in fischreichen Jahren den Fang
esser verwerten zu können, hatte eine Königliche Verordnung vom 23. Dezember 1885 nachgelassen, daß während des Heringsfanges an den Küsten von Bohnslän Ausländern, auch wenn sie keine Er⸗ laubnis erhalten haben, in Schweden Geschäfte zu treiben, bis auf weiteres gestattet sein soll, nach Anmeldung bei dem Gouverneur der Provinz Göteborg und Bohns oder bei dem zuständigen Kron⸗ beamten oder dem Magistrat, Fische für die Ausfuhr ins Ausland aufzukaufen, ohne indessen zu einer anderen Veredlung der Ware berechtigt zu sein als derjenigen, welche erforderlich ist, um die Ware während des Transportes frisch zu erhalten.
WDerein igte Staaten von Amerika.
Nahrungsmittelgesetz. Ein Gesetz vom 30. Juni 1906
Nr. 384 regelt u. a. die Einfuhr, Ausfuhr und den zwischenstaatlichen Verkehr von Lebensmitteln, Drogen und Getränken für das Gesamt⸗ gebiet der Vereinigten Staaten folgendermaßen: -
Die Einfuhr von Drogen und Lebensmitteln, welche im Sinne des Gesetzes verfälscht oder mit einer betrügerischen Bezettelung ver⸗ sehen sind, aus dem Ausland oder aus einem Staat der Union in einen andern Staat sowie die Ausfuhr solcher Gegenstände nach dem Ausland ist verboten. Dabei sollen aber Gegenstände, die für das Ausland bestimmt sind, nicht als verfälscht gelten, wenn bei ihrer Herstellung kein Stoff gebraucht worden ist, dessen Verwendung nach den ausländischen Vorschriften verboten ist. Zu den Lebensmitteln ge⸗ hören auch Getränke, Konditorwaren und Würzen. Ferner sind Vor⸗ schriften über die Prüfung von Nahrungsmitteln und Drogen im chemischen Bureau des Ackerbaudepartements getroffen; den Eigentümern der zu prüfenden Artikel muß Gelegenheit zur Erklärung gegeben werden; stellt sich eine Zuwiderhandlung gegen das Gesetz heraus, so wird die Sache zur gerichtlichen Entscheidung gebracht.
Ueber den Begriff der Fälschung und der betrügerischen Bezette⸗ vung von Drogen und Nahrungsmitteln kommen folgende Punkte in
etracht:
Als verfälscht gelten u. a. Drogen, die unter einem in der amerikanischen Pharmakopöe anerkannten Namen eingeführt werden, aber den dort aufgestellten Normen in bezug auf Stärke, Beschaffen⸗ heit oder Reinheit nicht entsprechen, außer wenn ihre Beschaffenheit genau auf der Verpackung bezeichnet ist. Konditorwaren dürfen nicht Ton, Schwerspat, Talk, Chromgelb oder andere mineralische Stoffe, oder giftige Farben oder gesundheitsschädliche Stoffe enthalten, ebensowenig wein⸗ oder weingeisthaltige Flüssigkeiten und Gemenge oder narkotische Stoffe. Naßtunzsmsttel sind u. a. als verfälscht anzusehen, wenn sie derart gefärbt oder sonst behandelt worden sind, daß dadurch ihre Beschädigung oder untergeordnete Be⸗ schaffenheit verborgen wird, oder wenn sie giftige oder gesundheits⸗ schädliche Stoffe enthalten.
Als betrügerisch bezettelt gelten u. a. Drogen oder Nahrungs⸗ mittel, wenn sie auf der Verpackung oder der Bezettelung eine falsche oder irreleitende Angabe über den Artikel oder seine Bestandteile oder den Herstellungs⸗ oder Erzeugungsort enthalten. Auch müssen Drogen und Nahrungsmittel eine Angabe über die Menge des darin ent⸗ — Weingeists, Morphiums, Opiums und ähnlicher Stoffe ent⸗
alten.
Drogen, Nahrungsmittel und Getränke, die entgegen den Vor⸗ schriften des Gesetzes eingeführt oder ausgeführt oder in den zwischen⸗ staatlichen Verkehr gebracht werden, unterliegen der gerichtlichen Be⸗ schlagnahme und Einziehung. Das Gericht kann jedoch die Rückgabe der Gegenstände an den Eigentümer anordnen, wenn Sicherheit dafür zeleistet wird, daß über die Gegenstände nicht den Vorschriften des Gesetzes zuwider verfügt wird. Das Schatzamt ist verpflichtet, dem chemischen Bureau des Ackerbaudepartements Muster von eingeführten Nahrungsmitteln und Drogen zu liefern. Stellt sich bei der Untersuchung heraus, daß die Beschaffenheit der eingeführten Gegen⸗ stände den Vorschriften des Gesetzes zuwiderläuft, so müssen sie inner⸗ halb dreier Monate zurückgesandt oder vernichtet werden. Während der Untersuchung können die Einfuhrwaren indes gegen eine Bürg⸗ schaft zum vollen Betrage der Faktura freigegeben werden. Die Bürgschaft verfällt, wenn die Waren als schlecht befunden werden, in⸗ zwischen aber verkauft worden sind. Das Gesetz trit 1. Januar 1907 in Kraft. —
Fremdhandelsführer des Handelsmuseums R
in Philadelphia, für Südamerika. 52m
Der von dem Handelsmuseum in Philadelphia herausgegebene Foreign Commercial Guide: South America (Fremdhandelsführer für Suͤdamerika) liegt in den nächsten vier Wochen im Reichsamt des Innern, Berlin W., Wilhelmstraße 74, im Zimmer 174, für Interessenten zur Einsichtnahme aus.
8 Ausschreibungen. 8 Eisenbahnbau in Italien. Die Regierung hat der Provinzialverwaltung von Lecce die Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn erteilt, die von Nardd über Tricase nach Maglie ee gfl. Spurweite: 1,445 m. (Gazzetta Ufficiale del Regno „Italia.
Der Bau einer Brücke über den Terafluß (Spanien, Provinz Zamora) wird erneut ausgeschrieben Anschlag: 116 609,27 Pesetas. Vorläufige Kaution: 5 %; endgültige: 10 %, Verhandlungstermin: 13. Oktober 1906, Vormittags 11 Uhr. An⸗ gebote sind bei der Secretaria de la Deputacién provincial de
Zamora einzureichen, woselbst Pläne und Bedingungsheft ausliegen.,
(Gaceta de Madrid.)
Ausnutzung von Wasserkraft in Spanien. Pedro Gasolla Gonzaͤlez in Lugo hat die Genehmigung erhalten, aus dem Flusse Mino 20 000 1 Wasser in der Sekunde zwicks Erzeugung elektrischer Kraft ntnehmen zu dürfen. (Gaceta de Madrid.)
8
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 22. September 1906:
Rluhrrevier Oberschlesisches Revier Anzahl der Wagen Pestellt 21 282 7 764 Nicht gestellt. 1 566 Leg am 23. September 1906: eI1“ 3 936 Nicht gestellt. 267 A1“
Die Lieferung von kiefernen Bahnschwellen sowie kiefernen und eichenen Weichenschwellen ist von der König⸗ lichen Eisenbahndirektion Berlin ausgeschrieben worden. Angebotsbogen und Bedingungen liegen im Verkehrsbureau der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin zur Einsichtnahme aus.
— In den Sitzungssälen des Vereins der Berliner Kaufleute und Industrieller finden heute und morgen Versammlungen der Ver⸗ treter des gesamten norddeutschen Weinhandels zum Zweck der Konstituierung eines Zentralverbandes statt. Angemeldet zur Mitglied⸗ schaft sind bisher 460 Firmen. Der Zweck des Verbandes gilt der Vertretung gemeinsamer Interessen und des Kampfes gegen unlauteren Wettbewerb. b
— In der vorgestrigen Sitzung des Aufsichtsrats der Harpener Bergbau⸗Aktien⸗Gesellschaft, Dortmund, wurde die Bilanz für das Geschäftsjahr 1905/06 festgestellt und beschlossen, der General⸗ d am 27. Oktober die Verteilung einer Dividende von 11 % vorzuschlagen. Die Gesamtkohlenförderung des Geschäftsjahrs betrug 6 571 115 t, der Bruttogewinn auf Kohlen 11 488 661 ℳ, auf Koks 5 560 983 ℳ, auf Briketts 488 607 ℳ, der Abteilung Schiffahrt 1 241 509 ℳ, aus den Nebenprodukten der Teeröfen 1769 072 ℳ, Zinseneinnahme 473 469 ℳ, Einnahme aus Mieten und Pächten 632 535 ℳ, Gewinn aus Ziegeleianlagen 52 504 ℳ, Gewinn der Abteilung Eisenkonstruktion 83 022 ℳ, Gewinn auf Wertpapierkonto 330 ℳ, Einnahme aus der Wasserleitung 658 ℳ, Vortrag aus 1904/05 Harpen 202 675 ℳ, Siebenplaneten 26 015 ℳ Dagegen betrugen die Generalkosten 4 139 329 ℳ, die außergewöhn⸗ lichen Kosten: Zuschuß beim Betriebe der Menage 7317 ℳ Unter⸗ haltung der Beamten und Arbeiterwohnungen 150 957 ℳ, Unterhaltung der Kleinkinder⸗ und Haushaltungsschulen 14 388 ℳ, Unterhaltung der Volksbibliothek 3606 ℳ, Streikunkosten usw. 22 067 ℳ, Unkosten der neuen Anleihe (Scharnhorst) 110 120 ℳ, Rücklage wegen Berg⸗ schäden 500 000 ℳ, Abschreibungen 8 422 930 ℳ, 4 % Dividende von 72 200 000 ℳ Aktienkapital 2 888 000 ℳ, Zuwendung für gemein⸗ nützige Zwecke 150 000 ℳ, statutarische Gewinnanteile 322 958 ℳ, 7 % Superdividende 5 054 000 ℳ, Restvortrag auf neue Rechnung 234 369 ℳ
— Laut Meldung des „W. T. B.“ wurde der „Kölnischen Volks⸗ zeitung“ aus den Kreisen der Walzwerksbesitzer mitgeteilt, daß die Preise für Röhrenstreifen erhöht worden sind, und zwar um 2,50 ℳ die Tonne für Streifen aus Schweißeisen und um 5 ℳ für solche aus Flußeisen.
— In der gestrigen gemeinsamen Aufsichtsratssitzung der Wittener Stahlröhrenwerke in Witten und der Röhren⸗ walzwerke Aktiengesellschaft, Gelsenkirchen⸗Schalke, wurde, laut „W. T. B.*, der Beschluß gefaßt, der für den 22. Oktober anzuberaumenden Generalversammlungen eine Dividende von 23 beziehungsweise 11 ½ % vorzuschlagen. Die sich aus dem Patentverkaufe der Wittener Stahlröhrenwerke ergebenden Eingänge werden bei der Dividendenverteilung nicht verwandt werden, sondern vorbehaltlich der Genehmigung der Generalversammlung zur Bildung einer Spezialreserve dienen.
— Die Baäyerischen Staatsbahnen vereinnahmten im August 1906: 18 790 000 ℳ (+ 812 357 ℳ). Einnahme bis Ende August 1906: 123 580 000 ℳ (+ 6 800 729 ℳ). Die Betriebslänge betrug im 88 1906 6416 km (i. V. 6364 km.) — Laut Meldung des „W. T. B.“ betrugen die Einnahmen der Luxemburgischen Prince Henri⸗Eisenbahn in der zweiten Septemberdekade 1906 194 670 Fr., gegen das Vorjahr mehr 26 570 Fr. — Die Bruttoein⸗ nahmen der Orientbahnen bftrnge vom 10. bis 16. September 1906: 361 450 Fr. (mehr 42 283 Fr.). Vom 1. Januar bis 16. September 1906 betrugen die Bruttoeinnahmen 9 305 824 Fr. (281 180 Fr. weniger als i. V.). — Skobslévo — Nova⸗Zagora (80 km) vom 3. bis 9. September 1906: 7252 Fr. (mehr 1045 Fr.), seit 1. Januar 1906: 201 451 Fr. (weniger 10 717, Fr.).
Nishni Nowgorod, 22. September. (W. T. B.) Auf der Messe wurden bei zwölf Banken bis zum 18. d. M. Wechsel im Betrage von 24 700 000 Rubel diskontiert gegen 26 400 000 Rubel im Vorjahre. Viele größere Abschlüsse fanden gegen Barzahlung statt.
New York, 22. September. 82 T. 89 In der vergangenen Woche wurden 841 000 Dollars Silber ausgeführt; eingeführt wurden 13 891 000 Dollars Gold und 15 000 Dollars Silber.
New York, 22. September. (W. T. B.) Der Wert der in der vergangenen Woche eingeführten Waren betrug 17 150 000 Dollars gegen 12 180 000 Dollars in der Vorwoche, davon für Stoffe 3 570 000 Dollars gegen 3 160 000 Dollars in der Vorwoche.
Die Preisnotierungen vom Berliner Produktenmarkt sowie die vom Königlichen Polizeipräsidium ermittelten Marktpreise in Berlin befinden sich in der Börsenbeilage.
Berlin, 22. September. Bericht über Speisefette von Gebr. Gause. Butter: Die Marktlage ist unverändert. Feinste reinschmeckende Qualitäten bleiben gefragt, während abweichende und billigere Butter schwer unterzubringen ist. Die heutigen Notierungen sind: Hof⸗ und Genossenschaftsbutter 1a Qualität 125 bis 126 ℳ, II a Qualität 118 bis 122 ℳ — Schmalz: Der Konsum ist sowohl hier wie in Amerika gut, wogegen die Schweineantriebe drüben recht klein bleiben. Die Packer waren infolgedessen Käufer, was ein Höher⸗ gehen der Preise zur Folge hatte. Die Vorräte in Chicago nahmen auch in dieser Woche wieder um 6000 Tierces ab. Die heutigen Notierungen sind: Choice Western Steam 52 ½ bis 53 ℳ, amerika⸗ nisches Tafelschmalz (Borussta) 54 ℳ, Berliner Stadtschmalz (Krone) 54 ℳ, Berliner Bratenschmalz (Kornblume) 55 ℳ, in Tierces bis 62 ℳ — Speck. Ruhig.
Ausweis über den Verkehr auf dem Berliner Schlachtviehmarkt vom 22. September 1906. Zum Verkauf standen 4070 Rinder, 1155 Kälber, 11 284 Schafe, 9354 Schweine. Marktpreise nach den Ermittlungen der Preisfestsetzungskommission. Bezahlt wurden für 100 Pfund oder 50 kg Schlachtgewicht in Mark (bezw. für 1 Pfund in Pfg.): 8
Für Rinder: Ochsen: 1) volffleischig, ausgemästet, höchsten Schlachtwerts, höchstens 7 Jahre alt, 86 bis 90 ℳ; 2) junge fleischige, nicht ausgemästete und ältere ausgemästete 77 bis 85 ℳ; 3) mäßig genährte junge und gut genährte ältere 67 bis 71 ℳ; 4) gering genährte jeden Alters 62 bis 655 ℳ — Bullen: 1) voll⸗ fleischige, höchsten Schlachtwerts 81 bis 84 ℳ; mäßig genährte jüngere und gut genährte ältere 76 bis 80 ℳ; 3) gering genährte 63 bis 68 ℳ — Färsen und Kühe: 1) a. vollfleischige, aus- gemästete Färsen böchsten Schlachtwerts — bis — ℳ; b. vollfleischige, ausgemästete Kühe böchsten Schlachtwerts höchstens 7 Jahre alt, 67 bis 68 ℳ; 2) ältere ausgemästete Kühe und weniger gut ent⸗ wickelte jüngere Kühe und Färsen 65 bis 66 ℳ; 3) mäßig genährte Färsen und Kühe 60 bis 65 ℳ; 4) gering genährte Färsen und Kühe 56 bis 59 ℳ
Kälber: 9 feinste Mastkälber (Vollmilchmast) und beste Saugkälber 89 bis 93 ℳ; 2) mittlere Mastkälber und gute Saug⸗ kälber 81 bis 86 ℳ; geringe Saugkälber 68 bis 78 ℳ; 4) ältere gering genährte Kälber (Fresser) 60 bis 67 ℳ
Schafe: 1) Mastlämmer und jüngere Masthammel 85 bis 88 ℳ; 2) ältere Masthammel 80 bis 83 ℳ; 3) mäßig genährte Hammel und Schafe (Merzschafe) 68 bis 73 ℳ; 9 Holsteiner Niederungsschafe — bis — ℳ, für 100 Pfund Lebendgewicht 35 bis 44 ℳ 8 8