Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amt.
eendas.
uMHden dbeüebeʒnernane. ver eeen:
Dlualität
gering
Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner
Menge
niedrigster ℳ
höchster ℳ
niedrigster höchster niedrigster höchster
ℳ ℳ ℳ ℳ Doppelzentner
Verkaufs⸗
wert
Durchschnitts⸗ 1 preis
für 1 Doppel⸗ zentner
ℳ
——-———
Am vorigen Außerdem wurden am Markttage Markttage Eretteche 8 nach überschläglicher sHunch. Schätzung verkauft preis dem Doppelzentner ℳ (Preis unbekannt) 8
Trebnitz i. Schl.. “*“ Strehlen i. Schl. Grünberg i. Schl. Löwenberg i. Schl.. v1X“ “; Giengen... Geislingen.
Babenhausen. Illertissen. 8 Aalen. Giengen. Geislingen
Posen 88
rebnitz i. Schl. ö“ Strehlen i. Schl.. Grünberg i. Schl. Löwenberg i. Schl. öee“” PEII11“; Aalen. Giengen..
1““ 6“ 11 Trebnitz i. Schl..... ö1111““
8 “ . . Braugerste Strehlen i. Schl. 1““ 166“*“” Löwenberg i. Schl. . . Braugerste 1,e.“ “ ö111“1“ I1“
Giendgen.... 1 . Riedlingen.. 8
111““ Trebnitz i. Schl.. E ’“ Strehlen i. Schl.. Grünberg i. Schl. Löwenberg i. Schl. 1See“ Neuß. “ e*“] vbööF. Riedlingen.
Bemerkungen. Ein liegender Strich (—) in den Spa
0
Die verkaufte Menge wird auf voll 128 für Preise hat die Bedeutung,
16,30 15,90 15,50 16,50 17,80
19,00 18,40
19,20 19,00 20,20 18,00 19,20
13,10 14,50 15,00
15,20 15,00
17,00
15,00 13,50 12,00
13,50
16,50 15,00 18,00 17,80 17,40
15,00 14,20 14,20 14,60
14,00 14,20 16,20 16,80
13,90 14,70 15,00
15,20 15,00
17,00
15,00 14,50 12,50
13,50
16,50 15,00 18,00 18,00 17,40
15,00 14,60 14,60 14,60
1400 14 20
16,20 16,80
Weizen. 17,30 17,30 17,50 17,60 16,65 17,80 17,00 17,60 17,90 18,00 17,00 18,00
19,80 s 19,20
17,80 18,00 17,80 17,60 18,00 18,00
19,20
16,80 17,20 16 65 17,00 17,90 17,00 19,80 18 80 18,80 19,40 19,40
Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, Fesen). 19,30 19,30 19,40 19,40 19,10 19,10 19,20 19,20 21,00 21,06 21,80 21,80 18,60 18,60 18,80 19,00 19,40 19,40 19,60 20,60
Roggen. 15,00 — 14,70 14,70 15,00 15,10
15,50
15,25 15,00 15,30 15,60
15,40
15,20 15,40
15,00 16,00 19,20
18,78
— 18,00 Gerste. 15,50 13,10 16 60 16,80 15,30 17,00 16,00 18,60 18,60 18,00
afer.
15,00 15,00 15,00 15,40 14,20 14,60 16 30 16 60 16,70 17,20
14,90 13,90 14,80 15,25 15,00 15,40 15,20 15,00 18,40
15,50 15,70 15,50 15,30 15,60 15,40 16,00 19,20 18,00
15,20 15,50 13,00 16,50 15,15
16,75 15,50 18,38 18,40 17,80
15,20 14,50 12,60 16,00 15,15
16,75 15,50 18,38 18,20 17,60
16,00 13,50 17,00 16,80 15,30 17,00 16,00 18,60 19,00 18,40
15,30 14,60 14,70 14,80 15,00 14,10 14,40
16 30 16,60 17,00
15,30 15,00 14,90 14,80 15,00 14,10 14,40
16,46 16,60 17,00
15,40 15,40 15,00 15,40 h1““
hq11“ 16,80 16,60 105 16.80 89 17,20 23
1 628
1 080 660 1 736 1 493 391
17,00
17,50 19,36 18,84 19,40
19,30
21,06 18,70 19,91
14,93
15,25
15,31 15,55 18,78 17,53
15,08
16,00
15,50 18,39 18,45 17,79
15,20 14,80
14,40 16,50 16,47 16,72 17,00
17,00
17,51 18,46
19,20
21,44 18,73 19,68
14,85 15,20
15,13 15,50 19,05 17,87
15,53
16,00
15,50 18,90 18,74 17,72
15,15
14,80
„
14,34 16,50 16,14 16,63 1 17,10 1
e Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.
daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.
1
Deutscher Reichstag.
37. Sitzung vom 10. Dezember 1906,
Nachmittags 3 Uhr.
(Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
I“
Tagesordnung⸗ Die von Frankrei 5. d. M. betreffend die Entsendung von
vorgelegt.
In der Generaldiskussion über den ersten Punkt der
Tagesordnung hebt der
Abg. von Strombeck (Zentr.) hervor, daß nach Artikel 20 der die Einfuhr oder der Versuch der Einfuhr von ver⸗
botenen Waren (Waffen, Munition u. dergl.) über einen dem See. e von
Generalakte
und Spanien am dem Auswärtigen Amt übergebene identische Note, Kriegsschiffen nach Tanger, ist vom Reichskanzler dem Reichstage im Wortlaut
geöffneten Hafen oder über ein Zollamt mit einer Geldstra
mindestens 375 ℳ bedroht werde und daß außerdem auch auf eine t 5 Tagen erkannt werden könne. Fgengeer ergehen haben zu Schulden kommen lassen.
Ruf ertönt: Schutz gegen den Schutzmann. Reichsbürger gegen jed und jedenfalls nicht gestatten, daß
zwangsweise von der Polizei p otographiert wird.
dann aber auch, daß die richterliche 2 gesetzlicher Bestimmungen erteilt wird. Die Polizeiallmacht bestärken,
wäre gegenüber den polizeilichen Mißgriffen, besonders in P sehr veefehlt⸗ namentlich in Rü
Gefängnisstrafe von mindestens
Der Redner bemängelt die Höhe der Strafe, worin er eine große
Härte gegen Reisende erblickt.
Damit schließt die Genaraldiskussion. In der Spezial⸗
diskussion beantragt der
Abg. von Normann (drkons.), den Gesetzentwurf en bloc
in der Schlußabstimmung anzunehmen.
Der Gesetzentwurf wird darauf in seinen einzeln
und im ganzen en bloc angenommen. In erster Beratung
haushalts von
Künste und der Photographie.
Beschlüsse zweiter Beratung, in der die Kommissionsvor durchweg angenommen worden sind mit einziger Ausnahme
des § 23, der folgende Fassung erhalten hat:
„Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse ohne Einwilligung des
echtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen verviel⸗
ürfen von den Behörden
wird darauf der Gesetzentwurf, be⸗ treffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landes⸗ Elsaß⸗Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1906 ohne Debatte erledigt und sofort in zweiter Beratung angenommen.
Das Haus geht über zur dritten Lesung des Ges betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Zu Grunde liegen die
schläge
fältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.“
Fierzu liegt ein Antrag Albrecht u. Gen. (Soz.) vor, ie Behörden „nur auf Anordnung“ diese
erner auch die „An⸗ ertigung“ von Bildnissen nur unter den gleichen Voraus⸗ etzungen gestattet sein soll und wonach endlich die richterliche nordnung nur auf Grund reichsgesetzlicher Bestimmungen er⸗
wonach r Befugnis sollen ausüben dürfen, wonach
teilt werden darf. Eine Generaldiskussion findet nicht statt.
In der Spezialdebatte werden §§8 1—22 ohne Erörterung
unverändert angenommen.
en Teilen
etzentwurfs,
Be⸗-
tritt
„im Interesse der öffen bitte Sie um Annahme unserer Staatsminister, Staatssekretär des Innern Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:
Ich muß mir eine kurze Bemerkung gestatten. Aus welchen Gründen die verbündeten Regierungen auf die Fassung des § 23, wie sie in zweiter Lesung beschlossen ist und der Regierungsvorlage im all⸗ gemeinen entspricht, Wert legen, habe ich in der zweiten Lesung ein⸗ Es ist ein Irrtum, wenn der Herr Vor⸗ redner behauptet hat, dieser § 23 enthielte neues Recht. Es ist in dem § 23 lediglich bestehendes Recht festgelegt, und zwar in einer sehr engen Auslegung; für Preußen ist dieses Recht durch das Er⸗ kenntnis des Reichsgerichts vom 2. Juni 1899, was ich die Ehre hatte, bei der zweiten Beratung vorzulesen, festgelegt.
Ich bitte deshalb, den Antrag Albrecht abzulehnen. Sollte derselbe angenommen werden, so vermöchte ich nicht die Zustimmung der verbündeten Regierungen zu dem Gesetz in Aussicht zu stellen.
Hier soll nur die Ueberspannung des um privat⸗ sondern nur um ein zivil⸗
gehend auseinandergesetzt.
Urheberrechts getroffen werden. C rechtliche Fragen, nicht um ein politisches, 1 rechtliches Gesetz Es soll allein der Justiz und der Verwaltung im öffentlichen Interesse dieses Ausnahmerecht verliehen werden. die Annahme des Antrages würde, wie wir eben hören, das Zustande⸗
b Der Abg. Dr. Müller⸗Meiningen sfrf Volksp.) be⸗ antragt, den
54 Abf. 1 wie folgt zu fassen: „Das Gesetz
mit dem 1. Juli 1907 in Kraft.“
Abg. Stadthagen (Soz.): Bereits in der zweiten Lesung ist auf die zahlreichen Mißbräuche hingewiesen worden, welche die Polizei mit der zwangsweisen Photographierung mißliebiger usw. ohne jede richterliche Anordnung verübt hat. bräuche 3 verhüten, ” 5 unsere Anträge gestellt. in Preußen eint zu glauben, beliebt. Sie hat dazu aber selbst nach Lage der preußischen Gesetz⸗ gebung kein Recht, vor allen Dingen nicht das Recht, einen politisch anders Denkenden gewaltsam durch Reichsgesetz der Polizei gegeben werden. Gegen eine miß schützt uns keine Resolution. E liche Anordnung eine Kautele bieten. sollten doch nach ihren Erfahrungen im Kultur überlegen, der Polizeiwillkür politische Redakteure usw. preiszugeben. Wenn es notwendig ist, jemanden im . 1 graphieren zu lassen, so täte dies in der heutigen Zeit viel eher not
sich bekanntlich manche Ist doch vielfach der Der Reichstag sollte die en Eingriff in die persönliche Freiheit schützen jemand ohne richterliche Kontrolle Notwendig ist Anordnung nur auf Grund reichs⸗
olitiker, Streikender daß sie alles tun kann, was ihr hotographieren zu lassen.
Es soll hier nicht einmal die richter⸗
manchen Polizeibeamten, die
reußen,
Anträge.
Abg. H i kons.): C Es handelt sich nur
Um diese Miß⸗ Die Polizei
Nun soll sin ganz Deutschland ein neues Recht bräuchliche Anwendung dieser Befugnis
Gerade die vom Zentrum ampf es sich wohl
Interesse der Sicherheit photo⸗
cksicht auf die Fälle, die wir in der
letzten Zeit erlebt haben, wo ein bekannter Mann von Ort zu Ort teng 1 tlichen Sicherheit“ gehetzt worden ist. Ich
Durch
Abg
zum
die noch zuließen.
habe 5 deut
hnen das
Der Antrag Albrecht wird
Sozialdemokraten abgelehnt, der § zweiter Lesung angenommen.
Zu § 54 begründet der Abg. Dr. Müller⸗Meiningen se Volksp.) seinen Antrag, das Gesetz erst am 1. Juli 1907 in Kra
haben die Auffassung, 1. Januar in Kraft treten zu lassen, bereitungen bedarf. Antrages empfehlen.
Der Antrag wird angenommen und darauf einstimmig das Gesetz im ganzen.
Es folgt die dritte Beratung des Gesetzentwurfs, be⸗ treffend die Abänderung der Gewerbeordnung. (Bau⸗ unternehmer.)
In der Generaldiskussion bemerkt der
Abg. Schrader (frs. Vgg.): Lesung erstreckte sich h den Schutz der Bauhan ausreichend gesprochen eige fähigungsnachweis, wenn jemand überhaupt in irgend einem Gewerbe eine Meisterprüfung bestanden hat. jemandem geben, der sein Gewerbe versteht, als jemandem, der in irgend einem anderen Gewerbe eine gute Prüfung bestanden hat. Für die Sicherheit der Bauhandwerker hat man sich lange bemüht, eine Form zu finden, und je gewerbe dem § 35 der gefunden haben: sorgen, daß das Anzahl von zweifelhafter Natur Baugewerbe daß das gesamte Baugewerbe: Tapezierer, Maler, w dem Ermessen Es ist ein schwerer Fehler, deshalb zu unterstellen, we Es wäre unrecht, zu behaupten, der fähigsten und anges gesamte Zuverlässigkeit
tun hat,
kommen des ganzen Gesetzes gefährdet werden. Wir bitten also, es bei den Beschlüssen zweiter Lesung zu belassen.
Die Diskussion über diesen Paragraphen wird geschlossen. Stadthagen (Soz.) bemerkt zur Geschäftsordnung, er lich und rechtzeitig vor Schluß der Diskussion nochmals
ort gemeldet. 1 Präsident Graf von Ballestrem: Es muß doch nicht so deutlich ewesen sein, daß das Bureau es wahrgenommen hat.
Ich kann
Wort jetzt nicht mehr erteilen.
gegen die Stimmen der 3 nach den Beschlüssen
t treten zu lassen, damit, daß
zu treffenden Vorbereitungen einen früheren Termin nicht
darunter
8 will man einfach, e
Geben wir der P. Baugewerbe zuverlässig ist. Gewerben auf, die sind. Jetzt soll nun
fallen, das
ie überhaupt alles,
ehensten ist. 1 des Baugewerbes prüfen und nach Anhörung einiger Sachverständiger entscheiden, ob die Zuverlässigkeit vorhanden ist, und event. kann sie nicht etwa eine Strafe verhängen, sondern verlangen, daß der ganze Gewerbebetrieb eingestellt wird. Es handelt sich nicht bloß darum, die Zuverlässigkeit in bezug auf das Bauen allein
Unterstaatssekretär Wermuth: Auch die verbündeten Regierungen daß es mißlich sein würde, das Gesetz schon am
weil es noch mancher Vor⸗
Ich kann Ihnen deshalb nur die Annahme des
Die Diskussion in der zweiten
auptsächlich auf den Befähigungsnachweis und dwerker und über beide Fragen ist mehr als worden. Es
ist eigentlich gar kein Be⸗
Ich würde einen Lehrling lieber
indem man das Bau⸗ werbeordnung unterstellt, die Form darin Polizei die Aufgabe, dafür zu Der § 35 zählt eine zum großen Teil einigermaßen also das ganze heißt nichts anderes, als Maurer, Zimmerer, Dachdecker, was mit einem Bau zu
der Polizeibehörde unterstellt wird. Gewerbebetriebe einer Polizeiaufsicht bloß
il einzelne Mißstände vorgekommen sind.
daß nicht unser Baugewerbe eines Die Polizeibehörde soll nun die
festzustellen, sondern es kommt die Zuverlässigkeit des ganzen Gewerbe⸗ hetriebes in Betracht, und da können Gründe geltend gemacht werden, die mit dem eigentlichen Baubetriebe nichts zu tun haben. Unsere Bau⸗ gewerbetreibenden betreiben ihren Betrieb auch nicht nur an ihrem Wohnort, sondern weit darüber hinaus, ja die großen Betriebe sogar außerhalb Deutschlands, und sie alle sind der Gefahr ausgesetzt, daß eine einzelne Polizeibehörde ihren Betrieb einstellen läßt. Die Ein⸗ stellung eines Baues schädigt aber eine ganze Anzahl von Ge⸗ werbetreibenden, die dann ihre Arbeiter nicht werden bezahlen können. In der ganzen Zeit der Einstellung eines Betriebes wird dem Be⸗ freffenden niemand einen anderen Bau übertragen und die Arbeiter müssen sich neue Arbeit suchen. Das alles ist so folgenreich, daß die größte Vorsicht geboten ist. Wir dürfen der Polizei jedenfalls nicht diese Machtbefugnis geben und meine Freunde werden deshalb gegen das Gesetz stimmen. 1 b
Geheimer Oberregierungsrat Spielhagen: Es ist nicht richtig, daß das Verfahren allein ein polizeiliches ist. Wir müssen unterscheiden zwischen solchen Fällen, in denen der Gewerbebetrieb als Ganzes betrachtet wird, und solchen, in denen der einzelne Fall angegriffen werden soll, wo der Bau über das Können und Vermögen des Bau⸗ unternehmers hinausgeht. Im ersteren Falle ist das Verwaltungs⸗ streitverfahren vorgesehen; in Preußen entscheidet übrigens nicht die Ortspolizei zunächst, sondern es hat die untere Verwaltungsbehörde einzugreifen, und diese untersagt nicht den Gewerbebetrieb, sondern es sind zunächst Gutachten zu hören. In dem anderen Falle, den der Abg. Schrader meint, ist allerdings Eile nötig, aber auch hier findet das Verwaltungsstreitverfahren statt.
Abg. Dr. Böttger (nl.): Auf die prinzipielle Frage einzugehen, die der Abg. Schrader angeschnitten hat, muß ich mir versagen. Meine politischen Freunde stehen auf dem Boden der Fassung der Kommission. Von einer Gruppe von Gewerbetreibenden sind nun gegen die Novelle verschiedene Einwände erhoben worden, die ich zur Sprache bringen will. Die Tiefbauunternehmer fühlen sich gegenüber den Hochbau⸗ unternehmern und den Handwerkern benachteiligt durch § 35 a, worin bestimmt wird, daß Mangel an technischer Vorbildung als eine Tat⸗ sache im Sinne des § 35 Abs. 1 gegenüber Bauunternehmern, Bau⸗ leitern oder Personen, die einzelne Zweige des Baugewerbes betreiben, nicht geltend gemacht werden kann, wenn sie das Zeugnis über die Ab⸗ legung einer Prüfung für den höheren oder mittleren bautechnischen Staatsdienst oder das Prüfungs⸗ oder Reifezeugnis einer staatlichen oder von der zuständigen Landesbehörde gleichgestellten baugewerklichen Fachschule besitzen, oder wenn sie Diplomingenieure sind. Die Tief⸗ bauunternehmer erklären nun, daß es ihnen an Schulen fehlt, wo sie solche Prüfungen bestehen können, daß somit die Voraussetzungen, die für die anderen Unternehmer bestehen, nicht gegeben sind. Es besteht für das Tiefbauwesen, das noch jüngeren Datums ist, kein Hehednedes Prüfungswesen. Die Tiefbauer haben auch kaum Gelegen⸗
eit, sich auf Hochschulen ausreichend auszubilden. Es gibt nur eine Tiefbauhochschule neben 15 Hochbauschulen. Hier müßte Abhilfe ge⸗ schaffen werden. Die Tiefbauer verlangen Uebergangsbestimmungen. Diesem Wunsche würde aber, so wie das Gesetz lautet, schwer zu ent⸗ sprechen sein. Ich meine, die Behörden haben kein Recht, die Tief⸗ bauer, soweit sie solide sind und sich anständig führen, schärfer an⸗ zufassen wie die anderen. Was soll denn geschehen, wenn ein Bau⸗ unternehmer, der unzuverlässig ist und dem das Gewerbe entzogen wird, einen Strohmann findet und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründet? Dieser kann dem Gesetze ein Schnippchen schlagen. Ich habe es für notwendig gehalten, die Aufmerksamkeit der Re⸗ gierung auf diese Frage zu lenken.
Geheimer Oberregierungsrat Spielhagen: Ich bin in der erfreu⸗ lichen Lage, den Vorredner über die beiden Fragen beruhigen zu können. as zunächst den Tiefbau betrifft, so ist gerade der Umstand, daß bei ihm ganz andere Verhältnisse vorliegen, einer der Gründe besen, diesen Weg einzuschlagen und den nicht ür das Handwerk einzuführen; denn im Tiefbau sind derartige Prüfungen wie beim Hochbau und beim Handwerk nicht üblich ge⸗ wesen. Nun liegt meines Erachtens keine Zurücksetzung des Tiefbaues vor. Es kann einem Tiefbauer ebenso wie einem Hochbauer das Gewerbe nur entzogen werden, wenn er unzuverlässig ist, er ist also ausreichend geschützt. Es ist nicht richtig, daß, wer die Prüfung nicht macht, der Willkür der Behörden preisgegeben ist. Wer sein Gewerbe tadellos ausübt, ist geschützt, sei er nun Tiefbauer oder Hochbauer. Es wäre ja möglich gewesen, an sich Uebergangsbestimmungen für die Tiefbauer einzuführen. Indessen, das würde zur Folge gehabt haben, daß derartige Bestimmungen auch für die nicht geprüften Unternehmer des Hochbaugewerbes hätten gemacht werden müssen; und auch sonst hätte das Bedenken gehabt. Juristische Personen unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes. Daß jemand versucht, hinterrücks das Gesetz zu umgehen, kann auch bei anderen Gesetzen vorkommen. Aber auch in diesem Falle wird die Behörde einschreiten können, wenn der Betreffende nicht zuverlässig ist. Der Strohmann kann auch nicht so leicht gefunden werden, er muß ja selbst die nötige Befähigung haben, hat er sie nicht, so läuft er Gefahr, daß ihm selbst die 15 zum Gewerbebetrieb entzogen wird. Auch bei Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird ein Vertuschen kaum möglich sein; denn nach dem Gesetz findet schon bei der Eröffnung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgedehnte Publizität statt. Es müssen die Namen aller Teil⸗ nehmer angegeben werden usw. Es ist also von vornherein klar, ob der Betreffende als Geschäftsführender verantwortlich ist oder ein anderer. Stellt es sich heraus, daß dem Betreffenden wegen Un⸗ zuverlässigkeit der Gewerbebetrieb untersagt worden ist, dann kann er gefaßt werden.
Abg. Frohme (Soz.): Der Gesetzentwurf, der heute zur Ver⸗ abschiedung gestellt ist, hat im Laufe der Zeit ein ganz anderes Gesicht erhalten, als ihm eigentlich zugedacht war. Der Ruf nach Schutz gegen unsolide Bauunternehmer entsprang einer durchaus antizünftlerischen Tendenz; man wollte ein Bauhandwerkerschutz⸗ gesetz. Was ist nun daraus geworden? Unzweifelhaft hat bis in die jüngste Zeit hinein auch dem Staatssekretär Grafen Posadowsky etwas Aehnliches vorgeschwebt; noch in den ersten Stadien der Kom⸗ missionsberatung kam er unseren Bestrebungen in dieser Richtung immerhin entgegen und erst später ist er dem Ansturm der vereinigten Zünftler und Rückwärtsler erlegen, die uns nicht ein Bauarbeiter⸗ schutzgesetz, sondern eine Erweiterung der Polizeiwillkür und den di⸗ rekten Rückschritt des kleinen Befähigungsnachweises beschert haben. Die Petitionen der Herren aus dem zünftlerischen Lager unternehmen es, die deutsche Bauarbeiterschaft der Schuld an den Mißständen zu zeihen, deren Beseitigung erstrebt wird. Müßte man glauben, es wäre ihnen mit ihren Behauptungen wirklich Ernst, so müßte man auch sofort an dem gesunden Menschenverstande der Petenten zweifeln. Das gilt besonders von der Petition des Verbandes der Baugewerks⸗ berufsgenossenschaften. Es ist die alte tendenziöse Frivolität des Unternehmertums, alles, was ihm nicht in den Kram paßt, als sozial⸗ demokratisch zu verdächtigen, indem man die Arbeiterorgani⸗ sationen für die Zunahme der Bauunfälle verantwortlich macht! Unter allen Umständen muß gegen die freien Gewerkschaften gehetzt werden, um auch die berechtigten Forderungen der deutschen Arbeiter⸗ schaft zurückweisen zu können. Die Bauarbeiterschaft verlangt ja gar nicht die alleinige Baukontrolle, wie man ihr ebenfalls tendenziös und frivol untergeschoben hat, sie verlangt nur eine ihrer Verantwortung entsprechende Beteiligung an der Kontrolle. Der ehrliche Sozialpolitiker sieht in dem Streben der Bauarbeiter⸗ schaft eine edle, aufwärts ziehende Betätigung; beschämend, ver⸗ letzend ist es für einen ehrlichen Gesellen, der jeden Augenblick an Meisterstelle treten könnte, daß ihm neben dem Recht auch die Fähtg⸗ keit zur Kontrolle abgesprochen wird. Wie oft soll man noch wieder⸗ holen, daß die Statistik längst erwiesen hat, daß der Löwenanteil der Unfälle auf das Konto der Unternehmer fällt und nur ein geringer Prozentsatz auf die Schuld der Arbeiter! Gerade Leichtsinn, Ge⸗ wissenlosigkeit und Gewinnsucht der Untexnehmer haben die Zahl der Unfälle stärker und stärker anschwellen lassen. Unbedingt brauchen wir eine reichsgesetzliche Regelung, wenn etwas Durchgreifendes zum Schutze er Bauarbeiter geschehen soll; es wird auch noch die Zeit kommen, wo im Reichstage sich eine Mehrheit dafür findet.
Abg. Pauli⸗Potsdam (dkons.): Der Abg. Schrader irrt doch sehr, wenn er meint, von nun an habe die Polizei allein die Zuverlässigkeit der Unternehmer zu untersuchen. Das hat schon der Regierungskommissar als Irrtum nachgewiesen, der Abg. Schrader hätte das aber auch schon aus dem Wortlaut des Entwurfs und der Beschlüsse zweiter Lesung entnehmen können. Wenn ein Tischler oder Klempner zu einem Bau liefert, den ein anderer aufführt, so wird er nicht unter das Gesetz fallen, wohl aber, wenn er selbst einen Bau aufführt. Die Bedenken des Abg. Böttger sind ja vom Regierungstische auch bereits zerstreut worden. Nun führt uns der Abg. Frohme als ursprüng⸗ liche Tendenz des Entwurfes vor, daß es sich um einen ergiebigen Bauarbeiterschutz gehandelt habe. Ich meine, es käme nicht bloß dieser, sondern auch das Baugewerbe als solches in Betracht; beides ist gemeinsam auf die Tagesordnung gesetzt worden. Die An⸗ griffe des Kollegen Frohme auf die Zünftler fallen völlig zu Boden. Im Baugewerbe sind gar keine zünftlerischen Tendenzen mehr vorhanden, und wir wollen auch keine einführen. Wollen wir im Handwerk Organisationen haben, so müssen sie den Anforderungen der modernen Zeit angepaßt sein. Der Verband der Baugewerks⸗ berufsgenossenschaften hat ganz berechtigte Bedenken gegen die Uebergabe der Baukontrolle an die Bauarbeiter; die Erfahrung hat gelehrt, daß man gegen dieses Verlangen der Heranziehung der Arbeiter zur Baukontrolle auf der Hut sein muß. Fegen Sie (zu den Sozialdemokraten) doch zunächst einmal vor der eigenen Tür! In Halle wurde ein Gewerkschaftshaus gebaut und es geschah ein großes Bauunglück, indem das Baugerüst, trotzdem es gutes Material war, zusammenbrach, weil es so aufgeführt war, daß es zusammenfallen mußte. Und dabei hatte die sozialdemokratische Organisation eine besondere Arbeiterschutzkommission bestellt, die den Bau jederzeit auf die Unfallgefahr hin zu kontrollieren hatte. Ich nehme an, daß diese Kommission voll ihre Pflicht getan hat; trotzdem ist ein Gerüst von 13 Meter Höhe eingestürzt, und mehrere Arbeiter sind schwer verletzt worden. Aber bei dieser Kontrolle war ein anderes Interesse maßgebend, als der Schutz der Arbeiter, nämlich das Streben, schöne, feste Stellen zu schaffen und einen besseren Anschluß an die Organisation zu er⸗ möglichen. Schon dieses eine Beispiel beweist, daß es mit der Bau⸗ kontrolle durch Arbeiter allein nicht gemacht ist. Sie wird die Un⸗ fälle auch nicht beseitigen können. Dieser Gesetzentwurf soll ja dazu dienen, daß nur gewissenhafte und brauchbare Unternehmer im Bau⸗ semerbe bestehen können. Freilich ist der Entwurf noch verbesserungs⸗ ähig und wir wollen gern daran mitarbeiten, ein wirklich zweck⸗ mäßiges Gesetz zu schaffen. Aber für Ihren (zu den Sozialdemo⸗ kraten) Antrag werde ich nicht eintreten, denn Sie schicken nur Ihre Agitatoren in die Baukontrolle. Wir werden die Beschlüsse zweiter Lesung 8 jeßt wieder annehmen.
Abg. Erzberger (Zentr.): Auch meine politischen Freunde werden dem Gesetzentwurf nach den Beschlüssen zweiter Lesung zustimmen. Wir sehen den Entwurf als ein Entgegenkommen der verbündeten Regierungen gegenüber der gesamten Handwerkerbewegung und deren Organisationen, die einmütig diese Wünsche zum Ausdruck gebracht haben, an. Man kann dies Gesetz nicht mit den Schlagworten Zunft und Zünftlerei abtun. Es soll lediglich Ordnung im Baugewerbe geschaffen und die Organisation der Handwerker gestärkt werden. Wenn Sie (zu den Sozialdemokraten) nicht eine einseitige Klassenpartei wären, die nur die Interessen der Arbeiter im Auge hat und sich um die Interessen der anderen Stände gar nicht kümmert, so müßten Sie schon vom Standpunkt der Gerechtigkeit für den Entwurf eintreten. Gleichzeitig mit einer Förderung des Handwerks ist auch ein weit⸗ gehender Arbeiterschutz in ihm enthalten. Wenn wir aber auch Hand⸗ werker und Arbeiterschutz zugleich fördern wollen, so können wir doch nicht so weit gehen, dem sozialdemokratischen Antrage zuzustimmen. Er ist schon deshalb für uns unannehmbar, weil eine ganze Reihe von Streitigkeiten und schweren Verwicklungen zwischen den Reichs⸗ instituten, die der Antrag schaffen will, und den beizubehaltenden Landesbaubehörden auftreten. Sie machen auch gar keinen Unterschied zwischen der Art der Bauten und führen ferner eine vollständige Ver⸗ schiebung hinsichtlich der Haftpflicht herbei, die im Widerspruch steht mit dem B. G.⸗B. und allen Bestimmungen über die Haftpflicht überhaupt. Wir können Ihren Antrag wirklich nicht ernst nehmen. Das Ziel der Sozialdemokratie, Schutz der Bauarbeiter, wollen auch wir, aber durch Ausdehnung der Bundesratsverordnung. Wir wünschen auch, daß gewählte Vertreter der Bauarbeiter hinzugezogen werden zur Kontrolle. Die Kontrolle der Unfallberufsgenossenschaften genügt nicht. Die Gewerbeinspektoren sind ohnehin schon überlastet. Die Kontrolle der Polizei ist nicht zuverlässig genug. Wo man die Arbeiter zugezogen hat, haben die Unfälle im Baugewerbe ganz rapid abgenommen, z. B. in Bayern. In Preußen besteht die Einrichtung nicht; man hat also damit keine Erfahrungen gemacht. In Württem⸗ berg hat sich die Zuziehung der Arbeiter zur Faessee Pettion ganz vorzüglich bewährt. Niemand will ja den Arbeitern die ganze Baukontrolle übertragen; sie wollen nur zugezogen werden und dann wird sich gewiß die Zahl der Bauunfälle erheblich vermindern. Ich glaube, daß die Arbeiter gerade ihre fähigsten und tüchtigsten Vertreter entsenden, denn es handelt sich ja um ihr eigenes Leben und ihre Gesundheit. Die Befürchtung des Abg. Pauli gegenüber der Resolution kann ich nicht teilen.
Präsident Graf von Ballestrem: Es ist über die Resolution so viel geredet worden; sie steht aber gar nicht auf der Tagesordnung und ist in zweiter Lesung erledigt worden.
Abg. Frohme (Soz.) wendet sich gegen die Ausführungen des Abg. Pauli, dessen Bestrebungen wie die seiner Freunde zweifellos abzielen auf eine Verzünftelung des Handwerks. Die Sozial⸗ demokratie wünsche auch eine Organisation des Handwerks, aber nicht auf zünftlerischer Grundlage. Die Zünfte hätten fast noch mehr wie die Organisation der Großunternehmer die Arbeiterorgani⸗ sationen in gehässigster Weise verdächtigt und ihre Organisation zu politischen Zwecken mißbraucht. Bei der Forderung auf Zuziehung der Arbeiter zur Baukontrolle ließen sich die Sozialdemokraten von keinen agitatorischen Rücksichten leiten. Wenn auf den berühmten Antrag des Grafen Galen hin ewiesen wurde, so habe man ver⸗ gessen hinzuzufügen, daß dieser Antrag auch eine Beschränkung der Fiteigügigkett der Gewerbefreiheit und des Gastwirtsgewerbes ver⸗ angt habe.
Damits schließt die Generaldiskussion.
In der Spezialdiskussion wird Artikel I ohne Debatte an⸗ genommen. 1
Beim Artikel II bekämpft der 8 8
Abg. Cuno (frs. Vgg.) die Bestimmung, daß Mangel an theoretischer oder praktischer Vorbildung als eine Tatsache im Sinne des § 35 Absatz 5 nicht geltend gemacht werden kann gegen⸗ über Bauunternehmern und Bauleitern, wenn sie die Meisterprüfung bestanden haben. In der Praxis würden diese Bestimmungen dahin führen, daß der geprüfte Meister mit anderem Maßstab gemessen würde wie der ungeprüfte Meister; außerdem werde damit in die Beweiswürdigung durch den Richter eingegriffen.
Artikel II wird angenommen, ebenso der Rest des Gesetzes ohne Debatte und schließlich in der Gesamtabstimmung das Gesetz im ganzen.
Damit ist die Tagesordnung erschöpft.
Schluß 6 ¼ Uhr. Nächste Sitzung Dienstag 1 Uhr. (Interpellation, betreffend die Fleischteuerung.)
Statistik und Volkswirtschaft.
Lebensversicherung in Deutschland im Jahre 1905.
Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung hat t seinem jetzt dem Reichstag vorgelegten Geschäftsbericht für das Jahr 1905 auch die wichtigsten, das letzte Geschäftsjahr der privaten Ver⸗ sicherungsunternehmungen betreffenden Zahlen als vorläufige Ergeb⸗ nisse der deutschen Versicherungsstatistik für 1905 veröffentlicht. Als Unterlagen für diese Zusammenstellung haben ihm die Bilanzen der Unternehmungen, die Gewinn⸗ und Verlustrechnungen sowie die Nachweise über die Versicherungsbewegung gedient, die dem Aufsichtsamt auf sein Fefuchen eingereicht worden sind. Die vor⸗ läufige Statistik beschränkt sich auf die größeren Unter⸗ nehmungen; grundsätzlich fortgelassen sind die Unternehmungen von geringem Umfang und rein lokaler Bedeutung. Im folgenden geben wir nach dieser vorläufigen Versicherungsstatistik eine Uebersicht über die Lebensversicherung in Deutschland im Jahre 1905; un⸗ berücksichtigt blieben hier die zwar sehr zahlreichen, aber wenig umfang⸗ reichen Sterbe⸗ und Krankenkassen sowie Pensionskassen.
Die in die vorläufige Statistik einbezogene Zahl der Unter⸗ nehmungen, die auf dem Gebiete der Lebensversicherung tätig waren, beträgt 61; es sind dies die bestehenden 27 Aktiengesellschaften, die 18 großen Gegenseitigkeitsvereine und 16 größere Versicherungs⸗ anstalten, die von Berufsvereinigungen errichtet sind. Von SSee 61 Unternehmungen waren 13 Aktiengesellschaften, 17 Gegenseitigkeits⸗ vereine und die 16 Vereinsanstalten, zusammen 46 Unternehmungen, nur auf dem Gebiete der Lebensversicherung tätig; die übrigen 15 Unternehmungen widmeten sich gleichzeitig anderen Versicherungszweigen.
Die große Lebensversicherung wurde von 26 Aktiengesell. schaften — die 27. Aktiengesellschaft hatte nur kleine Versicherungen — und den erwähnten 18 Gegenseitigkeitsvereinen betrieben, und zwar
8 und Gegen⸗ zusammen
68 seitigkeits⸗ Unter⸗
1 *vereinen nehmungen die Kapitalversicherun 8 auf den Lodessal
auf den Lebensfall.
die Rentenversicherung.. die Invaliditätsversicherung
Der Versicherungsbestand in der großen Versicherung, ab⸗ gesehen von der Kranken⸗ und Invalidenversicherung, belief sich Ende 1905 auf 2 376 922 Policen mit einer Versicherungssumme von rund 9007 Millionen Mark Kapital und 20 Millionen Mark Jahresrente. Hierzu kommen in der Krankenversicherung 16 354 Policen mit einem versicherten Krankengelde von 402 680 ℳ pro Woche. Die Angaben der Gesellschaften über die Invaliditätsversicherung, insbesondere über die Höhe der versicherten Beträge (Prämienfreiheit) sind vielfach nicht vollständig und nicht einheitlich. Die Daten über die Renten⸗ versicherung sind insofern unvollständig, als sich für die Versicherungen secpenbes oder von den Geschäftsergebnissen abhängiger Renten die Höhe nicht angeben läßt. — Der Versicherungsbestand hat im Jahre 1905 eine sehr erhebliche Zunahme erfahren. Der Reinzuwachs betrug in der Kapitalversicherung auf den Todesfall 84 746 Policen mit 437 984 000 ℳ Kapital, in der Rentenversicherung 1728 Policen mit 1 386 000 ℳ Jahresrente. Dagegen ist in der Kapitalversicherung auf den Lebensfall ein weiterer Rückgang um 6157 Policen mit 5 289 000 ℳ Kapital eingetreten. Im einzelnen gliederte sich der Bestand für Ende 1905 in der großen Lebensversicherung folgendermaßen:
Versiche pungs⸗ summe Millionen Mark
bei den
8 Gegen⸗
gesell⸗ schaf⸗
ten einen
8 Policen
bei den
Aktien⸗ V Gegen⸗ esell⸗ seitigkeits⸗ schaften vereinen
keits⸗ sammen ver⸗
in der Kapital⸗ versicherung auf den Todesfall auf den Lebensfall in der Renten⸗ versicherung 30 799 22 415 53 214 *) 15
zusammen] 1 511 428] 1 065 494] 2 376 922
In diesem Bestande sind sowohl die von den Versicherungsunter⸗ nehmungen ausschließlich für eigene Rechnung abgeschlossenen als auch die in Rückdeckung übernommenen Versicherungen enthalten. Hierbei ist zu beachten, daß, sofern die Statistik die Rückversicherung gebende wie die Rückversicherung nehmende Gesellschaft umfaßt, die rückversicherten Beträge doppelt gezählt sind. Scheidet man die in Rückdeckung ge⸗ gebenen Summen aus, so ergibt sich folgender Bestand für eigene Rechnung Ende 1905:
“ —
8 8
1 033 261 247 368
1 778 445 4 236 8 136 545 263 426 871
745 184 297 895
in der
Kapitalversicherung gin der auf den Renten⸗
Todes⸗ V Lebens⸗ ver⸗
fall fall sicherung
Millionen Mark 1“” 994 419 15 8 2
bei den Aktiengesellschaften bei den Gegenseitigkeitsvereinen. 3 875 445 zusammen... 7 869 864 In Rückdeckung gegeben waret: 8 1““ Millionen Mark 1I11 71
Die Versicherungsbewegung zeigt folgende Uebersicht:
Kapitalversicherung d f „ — ebens⸗ sicherung
1000 ℳ
11II1I 2 113 erloschener 17 227
32 921
4 171 794 029
102 380 “ 43 056 “ 51 182 98 811
Zugang im Jahre 1905: Iöseuabschlüffe G Wiederinkraftsetzun
WW16A6A6*“ In Rückdeckung übernommene Pa“ Aenderung bestehender Versiche⸗ rungen. öue““
zusammen Abgang im Jahre 1905: I“ Ablauf . 8 Rackkunk... Verfall, Verzicht. .. Nichteinlösung der Police . von in Rückdeckung übernommenen Versicherungen Aenderung bestehender Versiche. rungen. “ zusammen.. unahme im Jahre 1905 . . bnahme im Jahre 1905.
2 848 31 643 11 848 11 310
5 650
4 619 67 920
5289
14 887 356 045 437 984
*) Die Versicherungssummen in der Rentenversicherung bedeuten hier wie in den folgenden Tabellen naturgemäß Jahresrenten.