1907 / 295 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 12 Dec 1907 18:00:01 GMT) scan diff

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

Doppelzentner

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Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1)

Am vorigen Markttage

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(Preis unbekannt)

Noch: Hafer.

27

Limburg a. L..

Ueberlingen. Rost

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Bemerkungen. Die verkaufte Me b Ein liegender Strich (—) in den Spalte

en 12. Dezember 1907

wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt.

n für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender

Kaiserliches Seaftsch. Amt.

3 240 16,20 16,20 4.12.

8 086 15,55 16,30 7. 12. 194 16,16 16,00 4.12. 510 17,00 17,20 10. 12. 716 17,68 17,65 4. 12.

8 745 18,18 18,26 4.12.

1 052 18,05 18,47 27. 11.

1 763 18,50 18,47 4.12.

5 275 16,75 16,61 7. 12.

8 080 16,16 16,28 7. 12.

Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet ericht fehlt.

28 8 v1“ *

Personalveränderungen.

Königlich Preußische Armee. Fähnriche

Versetzungen.

Nr. 123, in dem Kommando zum Kaiserlichen Gesundheitsa zum 31. Dezember 1908 belassen. Stuttgart, 5. Dezember. und Div. Arzt der 26. Div. 8. fals 6 Arzt der und der Erlaubnis zum Tra Dr. Scheuplein, (2. K. W.), in

art. Regt. Nr. 29 Prin förderung zum Gen. Ober Dr. Mühlsch Stuttgart, zum Regts. Arzt im 2. Regent Luitpold von Bayern, stabsarzt und Bats. Arzt Garn. Arzt in Stutt Gren. Regt. Königin

Befördert: Dr.

Dr. Sperling, K. W.), unter Verleihung des chied mit der gesetzlichen Pension en der bisherigen Uniform bewilli Arzt der 27. D aft zur 26. Div. (1. K. W.) versetzt. „Oberstabs⸗ und Regts. Arzt im 2. Feld⸗ Regent Luitpold von Bayern, unter Be⸗ zum Div. Arzt der 27. Div. (2. K. W.), hl. Oberstabsarzt und Garn. Arzt in eldart. Regt. Nr. 29 Prinz⸗ Dr. Schloßberger, überzähl. Ober⸗ im Gren. Regt. Königin Olga Nr. 119, art, Dr. Bofinger, überzähl. Stabsarzt lga Nr. 119, zum Bats. Arzt im Regt. all, Assist. Arzt im 8. Inf. Regt. Nr. 126 riedrich von Baden, zum uͤberzähl. Oberarzt mit Patent ober 1907, Dr. Magenau (Stuttgart), Assist. Arzt der Patent vom 18. Oktober 1907, Dr. 1. Aufgebots, zum

Offiziere, Gen. Oberarzt

Ernennungen derungen 6

igheliffe Castle, Dezember. Lauter, Gen. Major und ö 6 4. Fu Brig., unter Beförderung zum Gen. Lt., zum Inspekteur der 2. Fu v. Selle, Hauptm. und Komp. Chef i r. 11, bis auf weiteres zur Dienst⸗

Gen. Oberarzt und Div.

Insp. ernannt. eicher Eigens

König Friedri

IIIG 8 leistung beim 22. Schre)

riegsministerium kommandiert. Abschiedsbewilligungen. vvf.

Flügge, Gen. Lt. und 1 Genehmigung und Inspekteur der 2. Fu ur Disp. gestellt.

Beamte der Militärjustizverwaltung.

Durch Allerhöchsten Erlaß. 18. November. Kriegsgerichtsrat bei der in Posen, 828 der vierten Klasse der höheren Provinzialbeamten verliehen.

Beamte der Militärverwaltung.

höchste Bestallung. 18. November. Weber, lasse, zum Konstrukteur I. Klasse beim Art. Kon⸗

igheliffe Castle, 7. De⸗ art. Insp., legel, überz

seines Abschiedsgesuches mit der gesetzlichen Pension

Stellenrang

Res, zum O Alwens (Re Assist. Arzt.

berarzt mit

Durch Aller utlingen), Unterarzt der Landw.

strukteur II. K. struktionsbureau ernannt.

chAllerhöchste Abschiede. 18. November. Schneider, Baurat von der Intend. 88 Armeekorps, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhestand

sen Oberzahlmeistern: Generalfeldzeugmeister Inf. Regt. Nr. 93, ihrem Ausscheiden aus Rechnungsrat verliehen.

Durch Verfügung des Kriegsministeriums. 22. November. Eichbaum, Sommer, auf Probe bei den Garn. Lazaretten II Berlin ager eeee „November. Die kontrolleführenden Kasernenin obe Bernau in Freiburg i. B. ankfurt a. M., 6,t He er ge ne azarettinsp. in Bo 26. November. Reinhold, truppe für Südwestafrika, oviantamt in när im 2. Gardedrag. land, die erbetene Entla 2 II Snse e nber,;

Klasse beim Art. Konstruktionsbu jum Betriebsleiter bei den technisch veterinär der Res. (Kottbus Gar urlaubtenstandes, Schlaffke, Unter Königin Victoria von er, Oberveterinär im Ulan. —2 1 szum 2. G auinsp., technischer Hilfsarbei korps, scheidet behu Huß 8 mit dem 31. Deze bauverwaltung aus.

Königlich Bayerische Armee

Seine Königliche Hoheit erweser, haben am 8. d. M. Handschreiben an das Kriegsministerium zu heute den Generalmajor Freiherrn seiner Verwendung im Kriegsministerium chen Dienste ernannt und übertrage ihm g des Kriegsministers Freiherrn des Kriegsministeriums. er dieser Stellvertretung die verordnungsmäßig in die Kompetenz des stvorgesetzten der Armee gelegt sind.“

1 er Majestät des Königs. Luitpold, des Königreichs Bayern chst bewogen gefunden, rungen Allergnädigst zu verfügen:

zum Battr. zu ernennen,

Beamte der Militärverwaltung. usen, 26. November.

tsprechend m

Schloß Bebenha zahlmstr. im 2. b Bayern, seinem den Ruhestand versetzt. Stuttgart, 30. November. (Gmünd), Unterapotheker der Res., Stuttgart, 5. Dezember. un vhncs erces est im Kriegsminist rechend mit der gesetzlichen Pen uhestand versetzt. SHason h

Czioßek, Ober⸗ inz⸗Regent Luitpold von der gesetzlichen Pension in

Hailer (Ellwangen), Deibele zu Oberapothekern ernannt. Seeger, Geheimer erium, seinem An⸗ m 1. Januar 1908

Verfügung des Kriegsministeriums. Stutt⸗ üfter Sekretariats tend. ernannt.

Schroeder vom Feeldart. 1. Brandenburg.) Nr. 3, Koller vom Anhalt. üller vom Elsäss. Trainbat. Nr. 15, bei

dem Dienst mit Pension der Charakter als

gart, 25. November. wird zum Intend. Diätar bei der Korps

Kaiserliche Marine.

Offitiere usw. Ernennungen, Beförderunge 2. Dezember.

Staiger, ge

Fe 88 er

zu Garn. Verwalt. Kontrolleuren, Värbver, un, zum Lazarettverwalt. Insp., ernannt. Proviantamtsassist. in der Schutz⸗ mit dem 1. Dezember 1907 bei dem

logau versetzt. Dr. aiserin Alexandra von Ruß⸗ ung aus dem aktiven Dienst bewilligt. Betriebsleiter, zum Konstrukteur reau, Sauer, Betriebeassistent, en Instituten, Schütze, Unter⸗ de) zum Oberveterinär des Be⸗ veterinär im 2. Leibhusarenregiment 2, ium Oberveterinär, ernannt. Regt. Prinz August von Württem⸗ 2 r.2 er der Intend. des XVI. Armee⸗ fs Uebernahme in den Württemberg. Staatsdienst mber 1907 aus dem Dienst der Preuß. Militär⸗

setzungen usw. des Seeoffizierkor nächstigen eventue

Lt. zur See der Res. s im Landw. Bezirk IV Berlin, behufs 88 en Uebertritts zur Armee vom 1. Januar 1908 ab auf ein Jahr zur Dienstleistung zum Fußart. Regt. burg.) Nr. 4 kommandiert mit der Maßgabe, daß w sein Patent vom 18. Juni 1906 datiert anzusehen ist.

.Kapitän, zur Verfügung des Chefs der Marine⸗ ee, zum militärischen Mitglied des Reichsmilitär⸗

Befördert: zu Kapitäns zur See die Freg. 23 3 5 goßen ““ . großen Kreuzers „Fü zu Freg. Kapitäns die Korv. Kapitäns: Funern ;8 8 mit Wahrnehmung der Geschäfte eines Abt. Vorstands im Admiral⸗ in beauftragt, unter Ernennung zum Abteil. Torpedodirektor der Werft eebohm, mit der Führung t, unter Ernennung zum Kom⸗ rster Offizier S. M. Linien⸗

Torgau wiederan

orgau, nach Encke (Magde⸗

hrend der Dienst⸗

Böktcher, station der Nor gerichts ernannt. 7. Dezember. Sver. - Kommandant n Peffte, Nategn Rnon 822 urmbach, Kommandant S. stabe der Marine in Berl⸗ Vorstand in dieser Behörd zu Kiel; zu Korv. Kapitäns die Kapitänlts. der 1. Abteil. der II. Torpedodiv. beauftra mandeur dieser Abteil., Wurmbach, schiffes „Kaiser Wilhelm II.“; zu Kapitänlts. die Oberlts. zur See: vhagn (hermenn) ör Stabe 1 urg“, ü ng aul) v Eehelm. 2 orn vom Stabe S. M. Spezi Torpedodivision, 8

e, Herrklots

„M. kleinen Kreuzers „Ham⸗ S. M. haerg B ts. zur See: v. Eich⸗ chiffes „Loreley“, Prinz von der

növerflottille.

Matrosen⸗ Stellung zur ahlellt Hahn, es „Preußen“, zum Matrosenart. Abteil. Kiautschou 8 Staby, Marinestabsarzt vom Stabe S. M. L 1 engcnt zur Verfügung des Gouvernements Ktiautschou Oberarzt der Res. a. D. bisher im Landw. Bezirk H aktiven Marinesanitätskorps als Marineoberassit. Ar

eines Patents unmittelbar hinter dem Marineoberassist. r. Schmidt (Friedrich) und unter Zutetlung zur Marine⸗ station der Nordsee angestellt. Sommerwerck, Konteradmiral von auf sein Gesuch mit der gesetz ichen Paschen (Gerhard), Oberlt. zur See dschied mit der Aussicht auf Anstellung Schmidt (Kurt), Lt. zur See vom Stabe „scheidet auf sein Gesuch aus und es Seeoffizierkorps über. ähnrichs zur See von

920 g;en n 2 n, 8 7.enne 8 nigre ayern V. nachfolgende Allerhöchste ’1 erlassen geruht: eidel für die Zeit 1. taatsrate im ordentli 2 2 8 Dauer der Horn die Leitung der Geschäfte behalte Ich Mir 8 alle Entscheidungen vor, Kriegsministers als Dien

Im Namen Sein Hoheit Prinz Sich Allerhö

iu Oberlts. zur See die L

Halbflottille, rt. Abteil. Ki Kexv. S theb

1 .Kiautschou, unter Enthebung von di Verfügung des Chefs der Marinestation 2 Nord g.

Korv. Kapitän, Erster Offizier S. M. Linienschi Kommandeur

errmann, Kommandeur

während der

inienschiffes „Zähringen“, Dr. Luther, alle a. S, im zt unter Ver⸗

Seine Königliche Verweser, haben nachstehende Personalverände⸗ bei den Offizieren: Kriegsministeriums Regt Prinz⸗Regent Luitpold nd Meier des 4. Feldart. kommandieren;

den Hauptm. Kollmann des 1. Feldart. den Oberlt. Ferdina zum Kriegsministerium rhrn. v. Stengel des 4. Inf. Regts. mberg, bisher kommandiert zum Kriegs⸗ 5* hssgen., 8 Hegfenteste hn

er Insp. des Ingen. Korps und Pion. Bat. und Düll, Bats. Aöistanben im nsp. des Ingen. Korps und der Festungen; am v. Pflaum, Persönlichen Adjutanten Prinzen Arnulf von Bayern, der Erlaubnis zum Forttragen mgengemahsgen d n Mayr, eer in der Kaiser⸗ Südwestafrika, zum 1. Dezember d. .

der Marinestation der Ostsee, Pension zur Disp. gestellt von der I. Marineinsp., der A im Zivildienst bewilligt S. M. Linienschiffes „Mecklenburg“ tritt zu den Offizieren der Res. d mann (Walter der Marineschule,

zu versetzen: ilhelm von Württe ministerium, mit seiner bis Wörlen, Abteil. Adjutan estungen, zum 2.

29. v. M. den Obe Wieelland Seiner Königlichen Ho mit der gesetzlichen Pension und mit der bisherigen Uniform mit den besti Disp. zu stellen; den Lt. Maximilia lichen Schutztruppe für 1. Inf. Regt. König wieder anzustellen; b. 5. d. M. das Kommando des Oberarztes Dr. Regts. Erzherzog Albrecht von Oesterreich heitsamt in

Polykarp), Nadolny, zur Marinereserve beurlaubt.

hSeecc«c=“o“ 71. Sitzung vom 11. Dezember 1907, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Fortsetzung der ersten Beratung des Entwurfs eines

esetzes in Verbindung mit der Fortsetzung der

es 24. Berichts der Kommissi

betreffend Schaffung eines Reichs⸗

sammlungsrechts.

Ueber den Anfang der Sitzung berichtet worden. b

im Sanitätskorps: am Weitt 2 des Sen. zum Kaise . Berlin bis zum 31. Dezember 1908 zu .e 4,

Insp. des Ingen. Korps und der Festungen wurde

Diener der Fortifikati Ulm E2 fikation Ingolstadt zur

ungsoberbauwart Kaaiserlichen Fortifikation 38 XIII. (Königlich Württembergisches) Armeekorps.

Schloß Bebenhausen, 23. No⸗ en. Regt. König Karl Nu⸗

on für die Petitionen, Vereins⸗ und Ver⸗

Im Sanitätskorps.

Abg. Bindewald (d. Rfp.): Der vorliegende Entwurf regel allgemein das Vereins⸗ und Versammlungsrecht auch für dcs.s Bundesstaaten, die bisher eigene Gesetze nicht gehabt haben. Der Vorgänger des jebigen Staatssekretärs Graf Posadowsky bezeichnet die einzelstaatliche aus der Rüstkammer des Polizeistaates.

Entwurf möglichst freiheitlich zu gestalten.

werden in den Staaten, die seither dieser Beziehung sehr weit

reich Sachsen. Wir geben zu, daß E 4 Politik gehört ins Haus, und wir wollen nicht, daß sie von ihrer idealen Stellung von ihrer idealen Höhe herabgeholt und wird in den Schmutz des politischen Lebens. Die neue Bestimmung wird ja auf dem Lande kaum wesentlich in Betracht kommen. In bezug auf das, was der Staatssekretär von Bethmann über die Minder⸗ jährigen gesaßt hat, kann ich meine Bedenken durchaus nicht unter⸗ drücken.é Solche Leute, die erst etwas lernen müssen, gehören nicht in politische Versammlungen. Daß die Namen des Vorstandes der Polizeibehörde anzugeben sind, ist keine Verbesserung, der Vorstand ist in gewissem Sinne der Träger des Vereins. Hat die Polizei seinen Namen, so hat sie von vornherein die Aufsicht über den ganzen Verein. Dazu kommt noch in § 11 die Androhung einer Geldstrafe bis zu 600 oder einer Haftstrafe, wenn die Anzeige der Vorstands⸗ mitglieder nicht rechtzeitig geschieht. Diese Bestimmung ist entsetzlich hart. Enthält der Entwurf kleine Verbesserungen, so benachteiligt er anderseits andere Staaten mit besseren Vereinsgesetzen wie Bayern und Württem erg. Ist das der Fall, wird dann nicht diese Vereinheitlichung des Rechts viel zu teuer erkauft? Wir Hessen wollen jedenfalls nichts hinunterschlucken, ehe wir es ganz genau gesehen haben, und der freiheitliche Zustand in Hessen, das wissen wir ganz bestimmt, kann durch dieses Gesetz keineswegs verbessert werden. Eine wirkliche Verbesserung wäre eben nur die Uebernahme der hessischen Gesetz⸗ gebung gewesen. Im Großherzogtum Hessen wird man sich mit diesem neuen Gesetz und seinen unzähligen Einzelheiten nicht befreunden können. Ganz ungemein bedenklich ist uns § 3 mit seinen Bestimmungen über Anzeigepflicht und Anmeldefristen, insbesondere bezüͤglich der Wahlversammlungen. Als ich einmal im Kreise Franken⸗ berg eine Versammlung meiner Partei anmelden wollte, erklarte mir der zuständige Ortsvorstand, er sei jetzt beim Mittagessen und lasse sich auf nichts ein, ich möchte in ein paar Stunden wiederkommen. Ich habe ihn erst durch die Drohung mit der Beschwerde und durch das Anerbieten, ihm die Bescheinigung zu diktieren, veranlaßt, mir die Bescheinigung auszustellen. Mit solchen und äh lichen Schikanen sind wir 1903 reichlich bedacht worden; hätte damals auch noch eine 24⸗ oder 12 stündige Anmeldefrist für die Versammlungen bestanden, dann hätten wir wahrscheinlich überhaupt keine Versammlungen ab⸗ halten können. Bei den letzten Wahlen in diesem Jahre ist es gegen uns noch ganz anders hergegangen; namentlich wurde in der Beeinflussung der Gastwirte durch die Polizeibehörden, durch Androhung der Polizeistunde, durch gesetzwidrige Versagung der Genehmigung von Versammlungen usw., besonders im Kreise Deutsch⸗Krone in Westpreußen, das Menschenmögliche geleistet. (Zwischenruf des Abg. von Gamp.) Ein indirektes Zeugnis für die Authentizität dieser Angabe liegt ja in der Aeußerung des Justizrats Placzek, daß der Antisemitismus in der Provinz Posen erfreulicherweise durch den Druck von oben niedergehalten werde. Daß man Aufzüge und Versammlungen unter freiem Himmel 48 Stunden vorher soll anmelden müssen, ist auch eine Bestimmung mit der sich in Hessen niemand befreunden wird; dort kennt man solche Beschränkungen nicht. Ist es wirklich einmal dabei zum Radau gekommen, so waren die Juden daran schuld, nicht die Veranstalter oder die nichtjüdischen Teile der Bevölkerung. Der § 7 verlangt die Führung der Verhandlung in öffentlichen Versammlungen in deutscher Sffeche die Landeszentralbehörde soll Ausnahmen zulassen können. Dieser Nachsatz steht im Widerspruch zum Vordersatz und wird in der Praxis zur reinen Verwaltungswillkür führen; § 7 muß also geändert werden. Die Bedenken, welche die Litauer in ihren Petitionen vorgebracht haben, sind durch die Ausführungen des Staats⸗ setretärs nicht zerstreut worden; und wie steht es denn mit den Heeee den Wenden 7 Will man diese loyalen Leute vor den Kopf stoßen, will man uns die Zahl der Reichsfeinde vermehren? Diese neudeutschen Stämme können wir doch voll und ganz zu den unsrigen Fhen, sie fühlen 1c aber durch die Fassung des § 7 in ihren beschränkt. Die Polen müssen sich mit der geschichtlichen vallache. daß sie zum Deutschen Reiche gehören, abfinden; daß dem edanken der Wiedererrichtung des polnischen Reiches der ent⸗ schiedenste Widerstand entgegengesetzt werden muß, ist selbst⸗ verständlich. So gewiß mir kein Mensch nationalen Chauvinismus befellen kann, so gewiß kann ich gewisse antideutsche Stimmen der 88 nischen Presse nicht billigen. Vielleicht ließe sich die Fassung ö dahin formulieren, daß die Behörde verlangen kann die Verhandlungen in deutscher Sprache geführt werden, is erwiesen ist, daß der Gebrauch der fremden Spiache zu anti⸗ nationalen Zwecken erfolgen soll. m Deutschen Reiche erwartet überall, wo freiheitliche Anschauungen herrschen, daß der ee vom Reichstage in freiheitlichem Sinne ausgestaltet wird. 58 der Stellungnahme der einzelnen Parteien zu diesem Gesetz er⸗ 85 wir, welche Parteien den wirklichen Liberalismus vertreten, 9 ch glaube, daß die Freisinnigen in mir den Mann finden werden, er politisch auf freiheitlichem Boden steht. Ich habe das stets getan und habe es schon bei dem Antrag Rickert gezeigt. Wir den Gesetzentwurf nicht mit Haut und Haaren schlucken, wie 853 en Freisinnigen gesagt ist. Die Nationalliberalen freilich -5 en es tun, denn sie nennen sich nur liberal, sind es aber nicht. V In. aber auch meine Partei wünscht, daß das Gesetz in üpar-ee. Form zustande kommt, so muß ich von meinem Fhre Panse als Hesse doch wünschen, daß es möglichst zu alle kommt, denn wir Hessen sind so besser dran und denken des⸗

esetzgebung auf diesem Gebiet als Werkzeug

2 Nun erkennen wir gern an,

daß die verbündeten Regierungen den guten 858 hatten, diesen

atsächlich ist 8

nicht das, was wir eigentlich erwarten 1e üjch dsttcnraber

Kleinigkeiten Verbesserungen, die sic besonders fühlbar machen n

zurück waren, beispielsweise in Hamburg, im König⸗ man nicht mehr so weit darf, Frauen vom politischen Vereinsleben auszuschließen; 1. emacht durch Männer; die Frau

wegen, möge dieses Gesetz am Sankt Nimmermehrstage in Kraft

treten. Wir werden aber in der Kommission mitarbeiten.

Abg. Wetterlé (b. k. F.): Alle Redner haben an der S etwas auszusetzen gehabt, und doch ist sie für uns Elsässer, die wir in keiner Weise vom Bundesrat bis jetzt verwöhnt worden find, so frei⸗ heitlich, daß wir uns wundern, daß die verbündeten Regierungen, wie wir sie kennen, sie haben einbringen können; für uns bedeutet sie einen Fortschritt, wenn wir auch einzelne Bestimmungen bemängeln müssen. Das Gesetz von 1905 setzt im § 1 eine Mitgliederzahl von 7 für die Vereine fest, für die das Gesetz Geltung haben soll. Eine ähnliche Bestimmung vermisse ich in diesem Entwurf, denn eine gewisse Zahl von Mitgliedern ist für einen Verein im Sinne dieses doch notwendig. Unter dem französischen Gesetz wurde jeder Verein unter 20 Mitgliedern vollständig ignoriert. Freilich hat der französische Block die Mitgliederzahl auf 2 oder 3 herab⸗ esetzt. Seit dem Gesetz von 1905 sind die verbündeten entschieden freiheitlicher, anderseits aber auch galanter geworden gegenüber den Frauen und Minderjährigen. Damit sind meine Freunde vollständig einverstanden, doch sollten Wahlversammlungen nur von Wählern besucht werden, jedes andere Element kann da nur stören. Lieb ist es uns auch, daß in dem Ge⸗ setz von Versammlungen unter 21” Himmel gesprochen wird. In unserem Vereinsrecht ist von abgeschlossenen und verdeckten Räumen die Rede. Die verrückte Auslegung dieser Bestimmung hat dahin geführt, daß man über einen Hof, der sonst von Gebäuden ab⸗ geschlossen war, ein Zeltdach spannen mußte, damit der Raum verdeckt war, und daß man in einem abgeschlossenen Raum die Fenster schließen mußte, weil er sonst nicht als abgeschlossen betrachtet wurde. Hinsichtlich des § 7 kenn ich mich nur den trefflichen Ausführungen des ö“ an⸗ schlißßen. Für uns ist dieser Paragraph ein Rückschritt; denn unser Gesetz von 1905 erkennt die Gleichberechtigung der französischen Sprache an. Warum nun diese Aenderung? Man will die Polen treffen, und darum müssen wir mit leiden. Es ist schon darauf aufmerksam gemacht, daß es ein natürliches Recht ist, daß ein jeder seine Muttersprache sprechen darf. Es liegt im Interesse des einzelnen wie auch des Staates, daß jeder Bürger über seine politi⸗ schen und wirtschaftlichen Rechte in der ihm allein verständlichen Sprache belehrt wird. Es ist geradezu ungeheuerlich, daß man die Leute, weil sie eine fremde Sprache sprechen, von dem politischen Leben des ganzen Landes abschneiden will; es ist unerhört, daß man sie hier nicht als vollständig gleichberechtigte Bürger betrachtet. Man sagt von der Regierung, wir wollen das Gesetz wohlwollend interpretieren. Eine wohlwollende Interpretion wollen wir nicht, wir wollen ein gutes, klares Gesetz. Wenn wir auch heute wohlwollende Minister haben, niemand weiß, wie es übermorgen in Berlin aussieht. Mit dem Nationalgefühl wird heutzutage vielfach Miß⸗ brauch getrieben. Der Zug in Deutschland geht dahin, alle fremden Nationalitäten zu unterdrücken. Wohin das führt, zeigen die Er⸗ fahrungen in Irland; England hat es noch heute nicht moralisch erobert. Unter der französischen Herrschaft sprachen die Elsässer zwar Deutsch, aber ihr Herz war französisch. Das Elsaß gab Frankreich ausgezeichnete Soldaten; noch heute stammen manche Generale aus dem Elsaß. Eine jede Partei in diesem Hause, bis auf die Rechte, ist schon als antinational bezeichnet worden, auch wir Elsässer. Ich bin überzeugt, hegten die Polen wirklich die Absichten, die man ihnen unterlegt, sie wären Mannes genug, es auch offen auszusprechen. Wenn ein Vertreter der Polen hier solche Absichten von sich weist, so haben wir die Pflicht, ihm und seinen Freunden zu glauben. Die Versammlungssprache soll die deutsche sein. Da fragt es sich: gibt es eigentlich eine deutsche Sprache? Man kann doch eigentlich nur von deutschen Sprachen sprechen. Ein Pommer versteht nicht den Rhein⸗ länder, wenn er nicht zu den gebildeten Ständen gehört. Der Be⸗ griff der Privatversammlung müßte klar begrenzt werden. Wir haben damit im Elsaß eigentümliche Erfahrungen gemacht. Man sollte endlich damit aufhören, uns ein Mißtrauen entgegenzubringen.

Abg. Schickert (dkons.): Der Abg. Trimborn meinte vorgestern, daß der Kreis der zu überwachenden Versammlungen zu weit gezogen und nicht scharf abgegrenzt sei; insbesondere tadelt er, daß auch Vereinsversammlungen unter Umständen anzeigepflichtig sein können. Meine politischen Freunde meinen auch, daß der Kreis der anzeigepflichtigen Versammlungen schärfer begrenzt werden müßte. Nach der Begründung trifft die Anzeigepflicht zu, wenn die Hülle des Vereinswesens über dem Charakter der Versammlung nur so durchsichtig und dünn ist, daß die Oeffentlichkeit überall durch⸗ schimmert. Das kann dahin fuͤhren, daß mancher Vereinsleiter erst auf der Anklagebank darüber belehrt wird, daß es nicht ganz leicht ist, Gesetze zu lesen. Ist das ein erwünschter Zustand? Es würde bierdurch geradezu angereizt werden zur Umgehung der Anzeigepflicht durch Bildung von Vereinen, und auch mancher harmlose Mensch, der durchaus die Absicht hat, auf dem Boden des Gesetzes zu bleiben, wird manche unangenehmen Ueberraschungen erleben. Im Gegensatz zu dem Kollegen Trimborn wünschen meine politischen Freunde eine Besserung, aber nicht in der Weise herbeizuführen, daß wir noch mehr Schranken niederreißen. Wir haben nicht das Bedürfnis, in die Anarchie hineinzusteuern. Wenn man die Ueberwachungepflicht beibehalten will, und auch der Abg. Trimborn wollte sie nicht fortwerfen, dann wird man zweifellos dazu greifen müssen, die Anzeigepflicht auch über Vereins⸗ versammlungen ausdrücklich zu regeln und näher zu präzisieren. Ich habe aber hauptsächlich einige Ausführungen meines Freundes Dietrich zum § 7 kurz zu unterstreichen, obgleich nach den bisherigen Erklärungen der Parteien das Schicksal dieses Paragraphen entschieden zu sein scheint. Unter den Litauern, unter denen ich mehrere Jahre amtlich wirkte, ist eine große Beunruhigung über § 7 eingetreten, die so weit ging, daß mehrere Litauer herbeigeeilt sind, um den Ver⸗ handlungen hier auf der Tribüne beizuwohnen. Wir haben auch zahl⸗ reiche Petitionen von ihnen erhalten. Im allgemeinen haben sie keine Veranlassung, üder das Verhalten der Regierung ihnen gegenüber zu klagen; sie d.scheweren sich nur über die Art und Weise, in welcher eine Verordnung von 1873, betreffend die Religionsunterrichtssprache, zu ihrem Nachteil gehandhabt wird, und sie fürchten jetzt, keine volle Gewähr dafür zu haben, daß die Regierung es mit der Zusage über die künftige Handhabung des § 7 ernstlich meinen werde. Die Litauer fühlen sich als notwendiges Glied unseres staatlichen Gemeinwesens, ihr Sinn ist konservativ gerichtet, sie bekennen sich treulich zu ihrem Landesherrn und sind stolz darauf, daß gewisse Regementer die Be⸗ zeichnung „litauisch“ führen; sie empöten sich über die Haltung der Sozialdemokratie und die Bezeichnung des Luisen⸗ Denkmals als Memeler Schandsäule. Sie bitten, daß ihren Beschwerden durch Abänderung des § 7. Rechnung getragen werde. Was von den Litauern gilt, gilt auch von den Masuren, die ebenso ihre staatlichen Pflichten getreulich erfüllt haben, es gilt auch von der wendischen Sprache, die noch in einem geschlossenen Gebiet der Lausitz gesprochen wird. Hier werden niemals Abson⸗ derungsbestrebungen auftreten, die Abwehrmaßregeln erforderlich machen könnten. In diesem Sinne auf eine Aenderung des § 7 hinzu⸗ wirken, meine Freunde in der Kommission aufs ernsteste be⸗ müht sein.

hrder Dr. Spahn (Zentr.): Gestern ist von dem Abg. Dr. Müller⸗ Meiningen behauptet worden, mit dem Zentrum sei kein Reichs⸗ vereinsgesetz zustande zu bringen, weil das Zentrum sich nicht von dem kirchenpolitischen Gesichtspunkt loslösen könne. Im Zusammen, hang damit ist von dem Kulturkampfton gesprochen worden, der durch die Rede des Abg. Trimborn gegangen sei. Der Rundschauer der „Kreuzzeitung“’, von Gerlach, hat 1872 geschrieben, Gott habe zwei sittliche Mäaͤchte in die Welt gesetzt, die Kirche und den Staat. Den Satz möchte ich mir aneignen; es handelt sich da auch nicht um eine der anderen untergeordnete Macht, sondern Uum zwei nebengeordnete Mächte. Wer hat denn auf den Kultur⸗ kampf hingewiesen? Das hat doch die Vorlage getan mit der Be⸗ stimmung, daß das Vereinsgesetz nicht angewendet werden soll auf Kongregationen usw. Damit ist doch für uns die Notwendigkeit ge⸗ eben, auch diese Frage in die Erörterung zu ziehen; das hat mit Kulturkampfton gar nichts zu tun, und wir werden diese Frage jetzt

selben Linie bewegt wie jene des Abg.

und in Zukunft erörtern, wenn es auf diese Weise notwendig wird. Aber wenn auch eine solche Bestimmung in der Vorlage steht, so kann dies uns nicht davon abhalten, an der Beratung des Gesetzes mitzuwirken. Wir waren doch auch gerade 1896 bei den Beratungen über den Antrag Rickert an den Kommissionsberatungen aufs lebhafteste beteiligt. Wir haben den Wunsch, ein Reichsvereinsgesetz zu be⸗ kommen, wie ihn das ganze Haus hat. Der Abg. Trimborn hat die Vorzüge des Entwurfs voll und ganz anerkannt; die Bemängelungen der Abgg. Dr. Müller⸗Meiningen und Pachnicke haben sich genau auf der⸗ Trimborn. Wir müssen das Gesetz so gestalten, daß es auch den Süddeutschen annehmbar erscheint. Es ist nicht angängig, daß dieses Vereinsgesetz in Süddeutschland bewährte Bestimmungen aufhebt, nur weil man in Norddeutschland andere Bestimmungen braucht. Wir werden bei der Kommissionsberatung den Entwurf so zu gestalten suchen, daß er den süddeutschen Reichsangehörigen ebenso eine Konzession bedeutet wie den norddeutschen. Der Abg. Dr. Müller⸗Meiningen will in den Ausführungen des Abg. Trimborn von gestern und denen von 1902 einen Widerspruch erkennen. Damals hat sich aber auch der Abg. Dr. Müller⸗Meiningen gegen das Wahlrecht der Frauen aus⸗ gesprochen. Der Abg. Trimborn hat seinerzeit die Erlangung des Wahl⸗ rechts für die Frauen als unerreichbar bezeichnet, und von diesem Gesichtspunkt aus sind seine Ausführungen zu beurteilen. Er legte dar, daß das Vereins⸗ und Versammlungsrecht für die Frauen, solange sie nicht das Wahlrecht bekommen, keine Bedeutung habe; dagegen hat er sich dafür ausgesprochen, daß die Frauen sich sollten versammeln dürfen, um über Berufsinteressen und sozial⸗ politische Fragen zu beraten. Damals waren auch andere Parteien egen das Vereins⸗ und Versammlungsrecht der Frauen. Inzwischen 892 die verbündeten Regierungen ihren Standpunkt geändert. Damals hat noch niemand an die Frage der Jugendlichen gedacht, jetzt aber wird der Reichstag wohl auch diesen das Vereins⸗ und Versammlungsrecht geben müssen. Auf Kompromisse haben wir uns in Verfassungsfragen prinzipiell noch nie eingelassen. Ein Kompromiß in bezug auf § 7 dieser Vorlage würde einen Rückschritt bedeuten. Es ist uns noch nicht erwiesen, daß durch den Gebrauch der polnischen Sprache eine Ge⸗ fährdung des Reiches oder hervorgetreten wäre. Durch das, was bis jetzt vorgebracht ist, ist dieser Beweis nicht ge⸗ führt. Deshalb, glaube ich, muß der Reichstag an dem ver⸗ fassungsmäßig Garantierten festhalten. Wir sind im Bürger⸗ lichen Gesetzbuch ebenso wie bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu einer Lösung der Sprachenfrage gekommen und haben einheit⸗ liche Bestimmungen für das Reich geschaffen. Wir können auch hier nicht das freie Ermessen der Behörden maßgebend sein dössin Der Abg. Pachnicke hat sich über unsere Stellung zum Professor S 111 Wir haben diesem niemals unsere persönliche chtung versagt. Ich weiß aber nicht, was der Syllabus hier im Reichstage soll. Der Syllabus berührt uns hier gar nicht, er berührt nur die theologischen Lehrstühle. Das Recht des heiligen Vaters, über das Dogma zu wachen, kann ihm nicht bestritten werden. Wir im Parlament haben uns mit solchen theologischen Fragen nicht zu beschäftigen. Die Se Cesar und Jatho zeigen, daß auch die evangelische Kirche ein Ueberwachungsrecht sich vorbehält. Daß wir hier Kulturkampf trieben, muß ich zurückweisen. Wir be⸗ handeln die gesetzgeberischen Vorschläge rein sachlich, nicht vom kirchlich⸗politischen Standpunkte aus. Der Abg. Dr. Müller. Meiningen beklagte sich über den Ton der katholischen Presse. Dieser Ton wäre nicht angeschlagen worden, wenn nicht ein Anlaß dazu vorhanden gewesen wäre. Dr. Müller⸗Meiningen fragte wie wir zum landwirtschaftlichen Koalitionsrecht stehen. er Fraktionsgenosse Herold hat schon im vorigen Jahre keinen Zweifel darüber gelassen, daß wir dies Koalitionsrecht wünschen. Der Kollege Schirmer wird hier oder in der Kommission noch betonen, daß die christliche Gewerkschaftsbewegung schwere Bedenken gegen dieses Gesetz hat. Diese Bewegung darf durch das Gesetz nicht gehemmt werden. Der Abg. Müller stellte es so dar, als ob wir der Soztaldemokratie Sklavendienste leisten. Wir haben keine Veranlassung, ihr Heeres⸗ folge zu leisten. Uns bestimmen nur sachliche Erwägungen, und wir werden auch in Zukunft dafür sorgen, daß die Gesetze gemacht werden nach dem Grundsatz von Wahrheit, Freiheit und Recht.

Abg. Everling (nl.): Der Abg. Spahn hat Uagh daß der Rekognoszierungsritt seiner Partei schlecht ausgefallen ist, und es, wie es scheint, aufgegeben, die Frage der Orden und Kongregationen in diesem Gesetze zu lösen. Das Zentrum scheint die Absicht zu haben, wesentliche Teile des Toleranzantrages in das Vereinsgesetz hineinzuarbeiten. Hat das Zentrum diese Absicht, dann trifft das Wort des konservativen Abg. Henning zu: der zweite Teil des Toleranzantrages ist ein Kulturkampf mit umgekehrter Front. Ihr Lachen kann mich nicht beirren. Nach Ihrem Rückzug (Zuruf: Kanonade!) es war keine Kanone dabei, vielleicht aber kanonisches Recht möchte ich nur noch sagen: der Reichs⸗ tag soll kein religiöses Konzil sein. Ich habe den Ein⸗ druck, daß solche religiösen Fragen, auf der Tribüne des Reichstags vorgebracht, viel weniger Förderung als Erbitterung im Volks⸗ leben berborrufen. Wir haben es hier zu tun mit der Stellung des Staats und der Nation zu dieser Frage. Es wäre ver⸗ hängnisvoll und verbitternd, wollte man in das .2. die Freiheit der Prozessionen und Orden und Kongregationen in der Weise hineinbringen, wie es die Abgg. Trimborn und Spahn planen. Die Prozessionen haben in zwei Bundes⸗ staaten Vorrechte, in Bayvern und in Preußen. Wenn also im Gesetz steht, daß die landesgesetzlichen Bestimmungen bleiben, dann’ bleiben eben die Vorrechte in Preußen und Bayern in der Weise bestehen, daß in Preußen die ortsüblichen, in Bayern die herkömmlichen Prozessionen keiner Genehmigung bedürfen. Sie werden doch nicht erwarten, daß in das Vereinsgesetz Prozessionen ich spreche vom rein staatlichen Standpunkt im gesamten Um⸗ fange ohne Genehmigung hineinkommen. Sie hemmen in Städten in außerordentlicher Weise den Straßenverkehr stundenlang, sie können aber auch störend wirken auf den konfessionellen Frieden. Man weiß ja, wie empfindlich die Prozessionsteilnehmer sind; es werden den Passanten Hüte von den Köpfen geschlagen usw. Viel wichtiger ist aber die Frage der Kongregationen, die das Zentrum auch reichsgesetzlich geregelt wissen will. Ich werde hier nicht das Ordenswesen besprechen; ich untersuche, nur die Frage, wie der Staat sich zu diesen Vereinigungen zu stellen hat. Es sind Vereinigungen so eigenartiger Struktur, daß ihre Gleich⸗ stellung mit anderen Vereinen gar nicht angeht. Schon die alten Scholisten sagten: „Distingue!’“ Und auf die U’terscheidungs⸗ kunst kommt es an. Das Interesse des Staates zur Be⸗ aufsichtigung der Vereine ist um so größer, je mehr die Organisation selbst, ihr Charakter und Zweck dazu Anlaß gibt, je abhängiger und rechtloser die Stellung der Mitglieder, je einseitiger die Richtung, je erschwerter der Austritt ist. Die große Masse der Mitglieder hat kein Mittel, sich den Anordnungen von oben ent⸗ gegenzustellen, die Gehorsamstheorie ist so duschgeführt, daß die eigene Willenstätigkeit der Mitglieder äußerst beschränkt ist, auch die ver⸗ mögensrechtliche Stellung der Mitglieder ist ganz absonderlich ge⸗ regelt. Es ist ein großer Irrtum, daß die evangelischen Diakonissen⸗ vereine etwas ähnliches seien wie die katholischen Kongregationen; jene sind lediglich Privatvereine ohne Zusammenhang mit kirchlichen Organisationen. 1888 bat der Fürstbischof Kopp den damaligen Kriegsminister, daf die gestellungspflichtigen Ordens⸗ brüder nicht im allgemeinen Ge tellungsraum zu erscheinen brauchten; der Kriegsminister empfahl den Wunsch den Millärbehörden zur tunlichsten Berücksichtigung. Hieraus allein ist schon ersicht⸗ lich, daß die Ordenebrüder eine Ausnahmestellung einnehmen. Dann ist zu beachten, daß das Ordenswesen sich im Deutschen Reiche so ausgedehnt hat, daß die weitestgehenden Wünsche damit erfüllt erscheinen. Die preußische Ordensstatistik weist von 1886 bis 1906 eine Steigerung von 700 auf 2000 Niederlassungen auf. Für das anze Deutsche Reich ist eine solche Statistik schwer zu haben. Im Heutschen Reiche dürften mindestens 40 000 Ordensmitglieder vor⸗

handen sein. Diese Aeußerungen sollten das Zentrum veranlassen,

davon abzusehen, das Vereinsgesetz auch noch mit dieser konfessionellen Materie zu belasten. Der Wunsch, dieses Gesetz wv⸗ zu bringen, ist in allen Kreisen Deutschlands rege; die Schwierigkeiten der Abgrenzung der persönlichen Freiheit und des Rechtes des Staates werden schon durch die Sprachenfrage außerordentlich kompliziert. Man stelle daher diese Dinge zurück und versuche nicht, im Vereinsgesetz wesentliche Bestandteile des Toleranzantrages zur Geltung zu bringen. Es ist noch hinzuweisen auf die katho⸗ lischen Fakultäten, die durch die Bonner Vorgänge die allgemeine Aufmerksamkeit auf sich gezogen haben. Diese Dinge gehören ja ins preußische und werden dort hoffentlich recht ein⸗ ehend unter Wahrung des nationalen Interesses behandelt werden. eenn den Herren vom Zentrum die Agitationsweise ihrer Presse, wie die Ausführungen der Presse gegen den Abg. Müller⸗Meiningen, un⸗ angenehm ist, dann erklären sie das für unbedeutend; aber Tatsache ist doch, daß bas Zentrum in Tausenden von Artikeln sich bemüht, die Blockpolitik lächerlich zu machen; lediglich ein Beweis für die Größe Ihrer Sehnsucht, den Block auseinanderzusprengen. Auch dieses Gesetz kann dazu 15 daß wir im deutschen Vaterlande uns alle mehr und 8892 als Bürger eines Vaterlandes fühlen; das scheint selbst der Kollege Wetterlé zu . Dieses Gefühl sollte immer stärker werden gegenüber den Bestrebungen auf konfessionelle Zerklüf⸗ tung. Die Konfession hat ihre volle Berechtigung; aber höher als die Konfession steht das gemeinsame Vaterland.

Abg. Legien (Soz.): In den letzten Ausführungen des Vorredners war mir nur das eine interessant, daß die beiden Richtungen des Christen⸗ tums sich bestreben, einen möglichst großen politischen Einfluß zu gewinnen. Warum man nicht die Kongregationen und öffentlichen Aufzüge ge⸗ statten will, sehe ich nicht ein. In London z. B. veranstaltet die Heilsarmee große Aufzüge, ohne daß dadurch trotz des lebhaften Ver⸗ kehrs irgend welche Verkehrsstörungen verursacht werden. Das beweist doch, daß bei dem Vorredner nicht Rücksichten auf das Verkehrs⸗ bedürfnis maßgebend waren, sondern Intoleranz. Das Unrecht gegen die Landarbeiter, das ihnen durch die Vorenthaltung des Koalitions⸗ rechts angetan ist, soll durch dieses Gesetz noch verschlechtert werden. Sowohl im preußischen Abgeordnetenhause wie später im Deutschen Reichstag ist man zu der Ueberzeugung gekommen, daß das Koalitionsverbot für die ländlichen Arbeiter nicht aus sozialen Zweckmäßigkeitsgründen, sondern aus allgemeinen Rechtsgründen aufgehoben werden müsse. Jedenfalls müssen wir dem einen Riegel vorschieben, daß das preußische Abgeordnetenhaus, dieses Gebilde, das auf Grund des elendesten aller Wahlrechte zustande gekommen ist, den Landarbeitern nicht nun auch noch das Ver⸗ einigungsrecht beschränkt. Bei dieser Frage, wo man, einsetzen muß, um ein Unrecht zu beseitigen, haben die Nationalliberalen, Frei⸗ sinnigen und das Zentrum vollständig versagt. Die Rechtsfähigkeit der Berufsvereine, der Vereine überhaupt, hätte man mit wenigen Worten mit erledigen können, aber das geschieht natürlich nicht. Die großpolnische Agitation wird durch den § 7 ebenso wachsen, wie durch die sogenannte großzügige preußische Polenpolitik. Gegen die schwere Beschuldigung des Abg. Heine, es scheine, daß die Freisinnigen das Sprachverbot als Kuhhandelsobjekt benutzen wollten, haben diese kein Wort der Erwiderung gefunden. Nach den Ausführungen des Abg. De. Müller⸗Meiningen kann es für die Freisinnigen gar nichts anderes geben, als die glatte Ablehnung dieses Verbots, ohne das wir bisher ausgekommen sind, und ohne das wir auch weiter auskommen werden. Eine Ablehnung des § 7 ist um so notwendiger, als er die gewerk⸗ schaftliche Bewegung der Arbeiter, namentlich in Rheinland und Westfalen, auf das schwerste bedroht. Es kommen nicht die Polen allein in Frage, sondern auch die italienischen, tschechischen und lettischen Arbeiter aus den Ostseeprovinzen, die zu Steikbrecherdiensten herangeholt werden. Zu meinem Erstaunen hat sich auch der Abg. Roth für das Verbot der fremden Sprache ausgesprochen. Das hätte er sich wohl überlegen sollen, denn wenn ein Landsmann von ihm (Württem⸗ berger) oder ein Mann aus Oberbayern nach Preußen käme und dort eine Rede hielte, so könnte die Versammlung leicht auf⸗ gelöst werden, weil der Gendarm seine Sprache nicht versteht. Die Gefahr eines polizeilichen Präventivverbots in Preußen wird durch dieses Gesetz nicht beseitigt, noch in der letzten Zeit ist ein solcher Fall vorgekommen, es bleiben die „allgemeinen Befugnisse“ der Polizeibehörde in Kraft. Es könnte auch später in Hamburg eine Versammlung über die Abschaffung der Bordelle verboten werden, weil die Bordelle in Hamburg eine staatliche Einrichtung sind. Eine derartige Versammlung könnte wegen Verächtlichmachun einer staatlichen Einrichtung aufgelöst werden. Der Abg. Dietri meinte, es müßte verhütet werden, daß die Auflösungsgründe der Polizei diskutiert werden, denn damit würde das Ansehen der Polzei vermindert werden. Ach, Herr Dietrich, das haben wir nicht mehr nötig! Wie soll der Polizeibeamte entscheiden, ob ein Vergehen vorliegt, das auf Antrag oder aus öffentlich rechtlichen Gründen zu verfolgen ist? Auch die übrigen Bestimmungen machen es meiner Partei unmöglich, für das Gesetz, wie es liegt, zu stimmen. Der Begriff des Vereins schwebt beute in der Luft. In Hamburg hat das Gericht sogar eine Kommission innerhalb eines Vereins und den Vorstand selbst für einen Verein erklärt. Die gewerkschaftlichen Organisationen sind widerrechtlich unter die Vereinsgesetze gestellt. Es ist Gefahr vorhanden, daß, wenn sie als Vereine betrachtet werden, sie, namentlich in den westlichen Industriebezirken, das Mitgliederver⸗ zeichnis des Vorstandes dem Amtsvorsteher einreichen müssen, der zugleich Industrieller ist. So entsteht die Möglichkeit, die Vorstandsmitglieder der Gewerkschaften zu maßregeln. Wie notwendig die Fesgeiens der Meldepflicht für die gewerk⸗ schaftlichen Versammlungen ist, zeigt ein Vorfall, der einem Amts⸗ gerichtsrat selber passiert ist, der einige Herren eingeladen hatte, sie über Vorgänge aus dem Reichstage zu hören. Er wurde denunziert und verurteilt, weil er die nicht angemeldet hatte. Dieser Amtsgerichtsrat war der Abg. Lattmann. Wir bekämpfen den Entwurf wegen der §§ 16, 7, 9 und 2. Sollte es nicht möglich sein, eine Aenderung in der Kommission herbeizuführen, so werden wir gegen das Gesetz stimmen. Mit dem alten Wust an Vereinsgesetzen und Verordnungen muß entschieden aufgeräumt werden.

Abg. von Chrzanowski (Pole): Der § 7 des Entwurfs macht für uns überhaupt das ganze Vereins. und Versammlungsrecht illusorisch. Wir empfinden daher wenig Genugtuung über die angeb⸗ lichen Vorteile des Entwurfs, so über die Gleichstellung der Frauen usw. Unser ganzer Sinn und unser Empfinden richtet sich gegen dasienige, was neu in Deutschland und in der ganzen Welt ist, gegen das Verbot des Gebrauchs der Muttersprache in den Versammlungen. Wenn wir darin Unduldsamkeit sehen, so sind wir deshalb keine Fanatiker, wie Dr. Müller⸗Meiningen uns nachsagt. Jene Herren waren nicht gezwungen, ihre deutsche Muttersprache zu verleugnen. Stellen Sie sich doch einmal vor, daß die deutschen Ungarn plößtlich ge⸗ zwungen würden, sich über die 8 in ihrer deutschen Heimat in magyarischer Sprache unterrichten zu lassen. In Wahlzeiten wäre es einfach unmöglich, zu der polnischen Bevölkerung über ihre politischen, gewerblichen, beruflichen Angelegenheiten zu sp 1 So will man einer Bevölkerung von vier Millionen mitspielen. ist nicht nur ungerecht, das ist unmenschlich. Wird der Entwurf Ge⸗ setz, so wird er Zustände schaffen, wie b noch nicht erhört gewesen sind. Alle für eine solche Ausnahmegesetz⸗ gebung ins Feld geführten Argumente, die Verpflichtung Deutschlands, ch als nationalen Staat zu fühlen, die Absonderungsgelüste der

olen usw., sind schon in 8,4

nd Deutsche Reichs⸗ und preußische Staatsdürger, aber wir halten

e. an unserer polnischen Nationalität und an unserer Mutter⸗ prache. Von der Wiederherstellung früherer Grenzen träumen auch andere, z. B. die Alldeutschen; wir haben niemals die deutsche Regierung mit diesen Träumen in Verhindung gebracht, wir können also auch verlangen, daß die deutsche Regierung uns mit .k.

polnischen Aspirationen, die irgendwo im Auslande auftreten, n

Verbindung bringt. Hierauf wird gegen die Stimmen des Zentrums, der

Zolen und Sozialdemokraten ein Schlußantrag angenommen.

Es folgen vah ac Bemerku

ne in der Weltgeschichte

ltlosigkeit enthüllt worden. Wir