“ Parlamentarische Nachrichten. 5 aöschnttt IV des Titels VII der Gewerbeordnung wird, v 9 -= Ias Fvr: 7,17 II Außerdem wurd mie üg. geseeeer 1 ltet: ägliche Arbeitsleit in diesem Falle zwölf Stunden nicht überschreiten; Durchschnitts⸗ Am vorigen 9 en Dem Reichstage ist der Entwurf eines Gesetzes 1) unter der Ueberschrift wird eingeschaltet: tägliche Arbeits⸗ Flcharbeii gering mittel s Verkaufg⸗ 88 Markttage ene Merkthe etreffend die Abänderung de 5 Ge 5 ““ nebst 8 § d. 4. 2 Seeineos ] 185 88 öae üe- wen 2 — e dü 1 nwendung auf Gesellen, Ge
Gezahlter Preis für 1 Doppeltentner 3 1 Doppel⸗ Sufs . veh überschläg. ü8. Begründung zugegangen. Pe b Arbeiter mmet Ausnahme der Büesdeamten Wertneste. ve. 8. II e niedrigster höchster niedrigster höchster niedrigster höchster Doppelzentner zentner preis Doppek ⸗ntan I. Im § 113 Abs. 1 der Gewerbeordnung treten an Stelle der 888 188 des dahn vere eschäftigt werden. In den Fällen zu 2 darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit (Preis unbekanni .. Beim Abgange“ die Worte: „Bei der Beendigung des der Reg 8 in der Regel mindestens zwanzig für Kinder sechsunddreißig Stunden, für junge Leute sechzig und für
ℳ ℳ ℳ ℳ ℳ ℳ ℳ Worte: „Mein 8 . . § 133 k. Auf Betriebe, in denen in g zwanzig 1 2 s 6 stverhältnisses, im Falle der Kündigung von dieser ane. 3 zfti 3 die nachfolgenden Bestimmungen Arbeiterinnen fünfundsechzig Stunden nicht überschreiten; vom 1. Januar Dien Der § 114 a der Gewerbeordnung erhält die folgende Fassung: Arbeiter beschäftigt werden, finden ilt für Betriebe, in d 1910 an darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit auch für Arbeite⸗ Gerste. II. Der 8 gtae der Beweehe Ponang ee 8chnge ge cende Kfeng: der,88, 134 bis 14ah Anwendung. Bies lt sür Betrsche, in denen 1910 0n zar düe daner dee nöchenecgchnen n Racztarbet darf i 1400 14,65 15,35 15 8g 16,00 14,96 Fir behsasnesn dund pie n A zfübrum erforderlichen Vorsch fften regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahnes ehn vermehrten vrbeng, berng 8. Sta 8 ü89 Dauer von zehn Stunden nicht üͤber⸗
80 86 8 15,00 15,00 — Fürl vorsch 8 deabs 1.. Arbeitchgettel L1“ bedärfnih, Fateitt der. zu diesen Zeiten mindestens 1 c5 F 2 5 K nn — AeööEb 16,00 16,00 17,00 17,00 8 8 1 der Uebertraßun 8 Seüch hl; 9) die Lohns 8 3) bie Beiienem 9 für Eingang wie folgt Leüa „Den Unternehmern ist untersagt usw. SI en nn 8 dlichen Arbeiter nicht —2 als sechs
8 F. 7 eee Werkgeugen und Stoffen zu 85 übertragenen Arbelten; und 8 Süel von: „Fabeiken⸗ gesezt: ⸗Betrieben’, c. der Aobs. 8 Phlaaen bescheftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht — — 3 1 e 3 oben; 8 7 49+% 4. „s 15,00 12,00 15,50 15,50 abgelieferten Arbeit; 5) der zur Auszahlung gelangen g. Betrieb ist innerhalb vier Wochen usw.” E— Se2- ei be d können auch E.gr. 1790 18,0 19,50 unter Angabe der etwa vorgenommenen Abzüge; 6) der Tag der 4) im § 134b treten a. im Abs. 1 hr 8 8 I; 6⸗ s froftenen Besttmamagen, she f. n 5ö. bnne a, s
1 — 8 ahlung. .2⸗ te: „des § 134 1. . ür bestimmte Bezirke en 2 Keichs⸗
1 881o 88 158 — Lohnzahr Bundesrat fahn, Sh. . . Lohnbü Fb cher 8 ” “ o ee beit⸗ die Worte: „des b.ne,⸗ esetzblatt 11“ dn Aeeatas⸗ bei seinem nächsten 8 8 8 isr 17,50 18,00 Arbeitszettel auch die Be ingungen 91 8 ö2 fs vund c. im Abs. 3 an Stelle der Worte: „Dem Besitzer der Fabrik die usancen⸗ 8 e gne, 8 x vern gen.;
“ 15,40 15,70 15,80 16,00 Wohnun sinwbacnas fnnhabe werber saüe n Keiges sa Demn Petriebobrsoßer s gnth es Ctell der Wortr⸗ sülchea. Nuf die Arbeiter in den inter Abschnitt I, fallendn
16,00 16,00 16,50 16,50 die Firma und den Se-i ea: — di Kübe e een nen der Fabrik oder in den betreffenden Abteilungen des Betriebs die 9 18,ee nge anz . 1800 18900 18,40 18.,40 Namen und Wohnort, des Arbesters, die übertzagenen Aiiegten Worte: zin dem Betrieb oderin den betrestenden Betriebzabieilungen’, 88 128 bie, 123 Aupevnng. 1) an Stelle der Worte: „der 99 105⸗9 . 1750 17,0 18,50 18,0 3 8 nn dee grnafünngonr efnden die Vorscheisten des §, 11, A6, 8, 4 5 e .“ „Für Fabriken die Worte: 105 1Ii, der 89 1090 bis 105 h, 120⸗ bis 120 , 194 96 1392 17,40 17,60 17,80 18,00 1 2 16 h chende Anwendung. Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist „Für Betriebee; in Ziffer 1 an Stelle der Worte: „für die Worte: „der §§ 105 a, 105 b Abs. 1, der §§ 105 c bis 105 h,
8 n. 17,50 17,50 entspre ine Kosten zu beschaffen und dem Arbeiter 6), im § 134 h treten a. in Ziffer⸗ iebs“. 1202 bis 120 f, 1331 bis 139 aa“; 2) im Abs. 4 an Stelle der 1 5 18 1989 2 voon dem Arbeitgeber auf 1- ne Ko 66 28 e 1’ veeereeeee.. die Arbeiter der Fabrik⸗ die Worte: „für die Arbeiter des Betr ebs“, 8 8 , 1204, 1831 Ms lccn 150 bnn 134 Fn sba bne 1900 1825 19,0 2000 . sofort nach Bolgieegngt dennvenfind von dem Arbeltgeber vder dem wh.heeger ¹ en Stelle der Worte: „der Fabrik“ die Worte: „pes= Worle. „der 8en 108ℳ bis 10 k, 203, bis,120 f, 1331 Bis 139 aa. 1899 19,0 29,00 1799 8 4 8 1 . vunuh pollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen. Sofern nicht “ § 134h wird eingeschaltet: B. Bestimmungen für alle IV. Im § 139h Abs. 1 ist an Stelle von: „§ 120 e Abs. 4“ 18,00 18,50 18,50 20,00 . . — bs “ 8. Zile, Betriebe, in denen in der N mindestens zehn Arbeiter beschäftigt zu sezen: „8 1208-. Art kel 4.
18,50 18,50 1950 1950 8 8 8 der Arbeit, die in Ziffer 4 genaanten bei der Abnahme der ö“ büiruntge efegef vin denen in der Regel mindestens zehn inter Titel VII der Gewerbeordnung wird als Titel VII a 18,60 18,60 — — 8 . G Nann. 2 Mig. v 1 Fgeen E degghchan⸗ ng mt Arbeiter beschäftigt werden, eeee . VII a. Hausarbeit.
1 vun 1880 19,;0 8 — 1129 Usdrucke der Bestimmungen der §8 115 bis 119 a 8 1 und lpeder ebeAbhhc Feewise . deg Jahres § 139 n. Die Bestimmungen der 88 B2 8 —2 ½ rfraden 1889 8889 1299 1—8 . “ des § 119b zu verseben. Auf die von dem Bundesrate getroffenen ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen A Dase vnnn 2) aen- 18,00 18,00 19,00 18,00 Anordrne aer en—e egitnem “ b ab nmindesteng zehn grb r Bag. Satz 2 und im gewerblich Arbeit verrichten, ohne von einem den
8 8 F8s . . 6 8 . 8) im § 135 werden im Abs. ifri⸗ 3 17,40 18,20 20,80 20,80 “ geẽändert: 1) an Stelle der Worte: eee “ nle Abs. 3 die Worte: .in Fabriken“ gestrichen; “ —— ie e 20,20 20,40 20,60 20,80 “ 1 Fönehn Jahren somte, iün nee8 der fenceh fan beit er h) im 136 Abs. 2 treten an ne der 6G6 Ie Haugarbeiter im Sinne der folgenden Bestimmungen.
19,00 19,10 19,20 19,40 G 1 iinge unter achtzehn, Johren eten dis Wenne a,f: Der Slunden. Sabrikhetriebe die Worte: „im Beriehe; Nach 139 0. Als Werkstätten gelten neben den Werkstätten im
19,50 19,50 20,00 20,00 “ b öö ve da-egrecht uffia gen Bebörde fest⸗ B 19) 8s 4 186, vied bintfe nös. 2 98 1. 2 i;betern Sinne des § 105 b Abs. 1 8* Räume, die zum Schlafen, 2 1 eendigun g 1
20,50 20,50 21,00 21,00 “ währen; . b 139 p. Für bestimmte Gewerbe kann der Bundesrat vor⸗
1 ’. . 889 veröffentlicht. 8 137 Abs. 1 werden die Worte: „in Fabriken“ gestrichen; § 139 p 2 ee 1
68 hag. 1920 15,20 1 1 frn Der § 120 e der Gewerbeordnung wird wie folgt 19 bn 87 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: Vom 1. Januar 1910 1 8 v. Uvre r. IeEöäe 88 f 1989 18 Dyhen 38 1 erhält Bre Fusat⸗ In eeee an darf die Dauer der Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht über⸗ 2 1 8 - . 8 Augen fallenden Stelle eine Tafel ausgehängt wird,
. V. a estimmungen ü . ; “ er. Fee “ 8 8 1 5 zum rlasse solcher bere e r . „ Beendigung der täglichen Arbeitsze len Ar 4 * balt. 8 5 5 5 5 5 1 1 1“ 1 4) hinter e wird eingefügt: 8 b 14) § 138 erhält folgende Fassung: n 1 m⸗ ür einzelne Werkstätten
1. 2 auer der ta dem Beginne der Beschäftigung 5 eees 1 Ieen
1 17 8 -m
8 15 . . riften durch Be 5 „ 2 welchen die Beschäftigung stattfin . G . . t
89 1— zuständigen Polizeibehörden . 1 Eine Aenderun verin darf, abgesehen von M.. 8. 8918 8 b 1890 1899 16,00 16,00 /96 “ 1 täglichen Arbeitszeit und der se gewährenden Pausen porgeschrtehen durch Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten not- Gesundheit t —— gTs 1 L-ê2'S 16,40 16,50 bbn 8 und die dar dieser Vorschriften erforderlichen Anord⸗ wendig werden, nicht Felog. 2 8 858 8 g gffr. Ben 1— —
28* 12 1 b nungen erlaässen werden. der Behörde gemacht ist. n jedem ebe hat b 1 „ „ ünst — 15,60 15,60 15,70 15,70 1 1 aadigen Holhetbehärden füreeimthne eaer 5. 8. eited N. beiter beiter beschäftigt vees S.S 88 8 be ch 8 A beicsta e Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum 14,40 . 188 14,30 misig 8 18 geeä Vorschriften 1. Hesseicnis, en. Pnter nngahen 8 Pausen 2 Schutze gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinen⸗
1 1 e rd, 1 1 unns un 8 98 8 5 1 gean 18,90 1989 b erlassen. § 120 d Abs. 4 findet hierbei entsprechende sebän is g * hat 8 nfeiche soigan * — ö 9 14 Betriebsstätte oder des
5 — 1 Anwendung. 8 Räumen eine Tafel ausgehän „ welche in der von der Jentral⸗ b t tzehn Jahren 1999 1899 1989 1529 § 120 . Die durch Beschluß des Bundesrats gemöß §§8 120 e, behörde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen 2) Auf die Gesundheit der Hausarbeiter unter achtzehn J 8
8 G 24 1 b 3 ü jenigen besonderen Rücksichten genommen werden, welche 120 f erlassenen Vorschriften sind durch das Reichsgesetzblatt zu ver⸗ Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung der Arbeiterinnen müssen diefen 3 g 1999 1999 168 1890 entichen und dem Reichtage dei seinem nöchsten Zusammentritte und jugendlichen Arbeiter enhäle ddas Eie deser Frbehen ge ate sentgtung der sonst. na leen
me vorzulegen. Za Abf. 1, 2 erhalten folgende Fassung: Wegen außer⸗ 3) Arbeiten, 8 ug de 1510 1560 15⁄0 1620 ““ 1 EW11“*“” ““ 8 vanis hchen Lersan der Arbeit ü cuf Antrag des Arbeitgebers ö — eae n Slösna 1910 16,20 16,30 16,30 8 ““ I. Im § 133 der Gewerbeordnung wird 1) im Abs. 1 Ziffer 4 die untere Verwaltungsbehörde auf die Dauer von zwei Wochen die dürfen nur in solchen .
. 1 ze 1 g ür benutzt werden. : oder Abwesenheit“ eingeschaltet: „oder durch eine Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre bis zehn Uhr hierfür 8 Seeeühn —o s ee e —⸗õ11n11“ 1 — 6 . b estatten, daß die tägliche 35 b der Verfügung 160 1680 18 80 1650 b 118 8 u“ 1 Eö Gewerbeordnung wird eingefügt: die zu gewährende ununterbrochene Ruhezeit nicht weniger als zehn de het he⸗ BE“ Seede Werknaüten und 15, 15,40 15,60 15, . 8 M § 133 d a. Wird einer der im § 133 a bezeichneten Feheftenses Stunden beträgt. Vom 1. Januar 1910 an darf in diesem Falle die — nzelne ertstctten eng — be L4- 14,80 1530 b ” 8 1 durch unverschuldetes Unglüch 6 ve. 5 ei Mfenste ng . sentzle noliche 8 eh Eenden, Ferätschaften so eingerichtet und unterhalten & 8 8 und Unterhalt, jedoch n. s Kalenderjahrs dar ü n a 188% 1866 18 . 1988 “ bt e . 8, e9e Dies gilt auch dann, wenn das Beirieb oder für eine Abteilung seines Betriebs auf mehr als sechzig so gee 85 12 1.. L-X des Räume, in 17,00 17,40 17,5 17, “ Dienstverhältnis auf Grund des § 133c aufgehoben wird, weil der An⸗ Tage nicht erteilt werden. Für eine zwei Wochen überschreitende ge senb limn . Aubeemafmittel Hergestellt oder 1 — 16,00 16,00 188 198 . 6 — 3 1 gestellte durch unverschuldetes Unglück längere Zeit an der Verrichtung Dauer kann die gleiche Erlaubnis nur von der höheren Verwaltungs⸗ “ Fwechen nicht denutzt . 16,00 17,00 17,00 17,50 8 3. seiner Dienste verhindert ist. Eine Vereinbarung, durch welche von behörde gewährt werden.; 1 8 mmten Coweit die Anordnungen gemäß 88 139 9, 1391 nicht 16,00 1990 1800 . 16,00 . diesen Vorschriften zum Nachteile des Angestellten abgewichen wird, 16) im § 138a Abs. 5 treten an Stelle der Worte: „in den N Fetn 8 emmer dringenden Gefahr beiwecken, muß für die Aus. 15,50 16,00 16,20 1960 15,68 18 8 u ist nichtig. Der Angestellte sc 8 b deFäga anecgen le 8 Zabesans d Mofte. ünneze. Worte: „einer füöhrun me vangemessene Frift gelaffen 8888 den Fen 82 1 . 1 “ ü „für welche er den Anspruch auf C m . 8 o. — n. gegenü unen, so⸗ 179 188 1909 18,09 30 7,00 1 1“ ünacbhene i de Sec, lr er ch Grund gesetzlicher Verpflichtung be⸗- Fabrik⸗ die Worte: einer Anlagen, b. an Stelle der Feen. -in 8 “ wesenäliche Veränderung 17,25 17,25 17,50 17,50 17 14.12. 8 stehenden Kranken⸗ oder Unfallversicherung zukommt. § 136, 137 Abs. 1 bis 3“ die Worte: „in § 186, § 187 Abs. ing itt, nur Anforderungen gestellt werden, die zur Beseitigung 8₰ 12 1920 1720 ½˖ . 16,83 20. 12. 16“ § 133 d b. Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden 8 4“*; “ erheblic eer, das Leben oder die Gesundheit der Hausarbeiter oder die 1952 rn 65 besr 1918 14 Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfol en. Eine abweichende 18) im § 139 Abs. 2 treten a. an Stelle der Worte: ESc⸗ ne⸗ Ffe tliche Gesundheit gefährdender Mißstände erforderlich oder ohne 1918 1956 1958 178 11“ 1 “ Vereinbarung ist insoweit nichtig, ale 1 Faü ae . ze Parte: in gatibsen TgLage — durch nverhältnismäßige Aufwendungen aaistas. B“ 1.Ie⸗ 1640 18,70 18,80 17,00 3 6 als in vierteflähelichen Feittassehnttten eriong wird als Abs. 2.folgende 8 186 Ah 1, 2, 7, 1187 a61, 1, 3- .„ ween fagunden sind im Falle den, an. b e dgen denienigen ie 17,00 17,00 17,50 17,50 — 1u“ . 1 III. Im § 133 f der P Feeeleedange nn auf einen Zeitraum 8 19) im § 159 wird hinter Abs. 2' als Abs. 3 eingefügt: Wenn geber, im Falle des § 1309 n Abs. 1 Ziffer denj 8 . . 1 § 13 t über den als ätte benutzten 89 7 16,40 16,80 . 16,62 16,24 14 12. 6 Behene . hegg.f van S. dhea nnn des Dienstverbältnisses en Verhältnisse es erwünscht erscheinen lassen, daß de rsetclet 158 — 1“ * indet binnen zwei Wochen die ggs; 88 189 13898 11½ HErz 12 8 8 an nur dann erstreckt werden, wenn . ger. “ 88 F in “ a 22 -— 1ns 88 ee Naum hat. ah hödere Verwaltungsbehörde statt; diese entscheidet - ’1 . 1 78 . 1 1““ dem Angestellten das zule on ihm be⸗ sehenen e geregelt wird, . 16,80 18,00 8 g 1 17,39 17,85 12.12. 1 ” “ besonderen Antrag eine anderweite Regelung durch den Feeen, endgüti 39. Durch Beschluß des Bundetrats können Vorschriften 78 80 48 üge 8 19 ½ ir. 4 8% IV. Hinter § 133f der Gewerbeordnung wird eingeschaltet: estattet werden. Jedoch darf die schreit ; darüber erlassen werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten 1 — . 1 Verhalten dem Angestellten Grund, das Dienstverhältnis gem . dort aufgestellten Grundsätze zu genügen ist. Dur 18,20 18,20 18,60 18,60 18,20 18,61 14. 12. . d 133 b, 133 d aufzulösen, so kann er Der Bundesrat ist ermächtigt: 0 geste ts 1 die Verrichtung solcher Arbeiten 17,80 18,00 18,20 18,60 18,02 18,12 14. 12. “ en Vorschriften der 88 der in § 133 f bezeichneten Art An⸗ 1) die Verwendung von Arbeiterinnen sowie von ju endlichen schluß des eneg⸗ 8 Körr. die Berrkcech, lac erhesglaen — — 18,00 19 00 . 18,50 19,00 7. 12. — 1 sen einer Vereinbarung der im Gleiche gilt, wenn der Arbeitern für gewisse Gewerbezweige, die mit besonderen Gesahren für in der Hausarbeit ver 8n. 9 n Sitrlichkeit der Hausarbeiser 19,25 19,25 19,75 IIII1u 8 G prüche nicht geltend machen. 1g sei d ittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen Gefahren für Lehen, Gesundheit ode d. Soweit s 1 Gewerbeunternehmer das Dienstverhältnis auflöst, es sei denn, Gesundheit oder Sittlichte — der für die öffentliche Gesundheit verbunden sind. 16,00 16,20 16,50 16,60 16,47 16,47 18. 12. . 3 5 vorliegt, den er deren Bedingungen abhängig zu machen; 0 2 . Beschluß des Bundes⸗ I1“ 15,50 15,90 16,900 16,40 16118 16,22 18.12. bö erhehlicher, Aaldh dorliesaner der ader von begenderen die ingennun echrochenem Feuer Retrehen wengen, Vorschitten gemäß Abs. 1,, 2 1e duche eschceg —
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G d, können sie durch Anordnung der 17 17,00 17 17 . eschrä m A letzt von ihm bezogene oder die sonst durch die Art des Betriebs auf eine regelmäßige Tag⸗ rats nicht erlassen sind, 1 * wesers Ueeic han der Ange ü und Nachtark wie fü lche Anlagen, deren Zentralbehörden oder durch Polizeiverordnungen der; en Pol i7as 1780 17,13 16,89 18. 12. . ehalt weitergezahlt wird. Hat der Angestellte für den Fall, daß er und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solch
Altenburg. . 1 8 Arnstaet . 1 die in der Vereinbarung üͤbernommene Verpflichtung nicht erfüllt, eine Betrieb eine Einteilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher behenen velefsch. 18 vom Bundesrate gemäß § 139 erlassenen
8 8 8 2 * es⸗ 8 Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet. Strafe versprochen, so kann der Sewerbenateghehaner unn he. een gac Fettatts 82 vfh. ach E .Vorschriften findet die Böenhnndg im § 120 Ananeseng8 189 t Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt. ve langen⸗ ifr Anspeheioflen. Die Vorschriften 8- b 137 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bestimmungen nachzulassen, sareee I n ün Fele des § 139 n Abs. 1 Ziffer Berlin, den 23. Degember 1907. 8 Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herabsetzung einer unverhältnis⸗ 136 Abs. 3 in Betracht kommt, ledoch nur füür mäͤnnliche jugend- ger Aebeitgeber, im Falle des 8.129 n, Abhs.Siger 2ee eAehenüer 8 Kaiserliches Statistisches Amt mäßig hohen Vertragostrafe bleiben unberührt. Vereinbarungen, liche Arbeiter; Betriebs oder, antwortlich, welcher das Verfügungsrecht über den als Werkstätte 1 van der Borght 1 welche diesen Vorschriften zuwiderlaufen, sind nichtig. 3) für gewisse Gewerbezweige, soweit die Natur des Be⸗ ns Ab⸗ benutzten Raum hat. van ght. § 133 h. Die Vorschriften des § 133 f Abs. 2 und des § 133 v die Rücksicht auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen, 88. . 8 139 wn ollen Verrichtungen in der H 1c.,3 bis 4 fiaden keine Anwen dahg., Fühdas 8 vSeen. 8 3“ ns tis 6G1 1“ werden, hinsichtlich deren ant ea 83 8 kahr beziehen. atten; 1 über- e e. 29 38- e 5sSngh b1s 133 h der Gewerbe⸗ 2 snr Gewerbezweige, in denen regelmäßig zu gemifle . e le bande sans”hnn 8 139 a. 1 ordnung finde hen 1 Jamar 1910 ab auch auf die schon vor ihrem des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, au⸗ h5 wens 45465 BVerfügunderecht über den als Werkst Inkr 8 „ len Vereinbarungen Anwendung. sechtia Tage im Kalenderjahr Ausnahmen von den Bestimmunge Raum hat, vor dem Beginn der Beschäf “ kel 3 des 8 vhf. 1. 2, 4 mit der Maßoabs zuhelassen, doli ibehörde unter Angahe der Lage der Werkstätte I. Der Abschnitt IV des Pel Pr der Seneescene 1 ” delcce egetegate ucs, 88 8. Ehee . Umeige ju 8. tt auf Grund des § 189 t Abs. 1, 3 die folgende Ueberschrift: Besondere Bestimmungen für Betriebe, in zunden nicht überschr. tenin gerzhte In der ununter⸗ § 189 . Soweit auf Grund de 11, 3 Vorschriftem denen in der Regel Heifte stens jehn Arbeiter ftt Ruhezeit nicht weniger als tehe 8 “ degs “
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9 2 * 2* 9 9 9 9 2 9 9 2 9 9 2 9 9 9 9 2 „ 9 9 * 9 9 9 9 2* 2 9 » 71 9 9 9 2 9 2 2 2 2 9 2. 9 9 9 9 9 9 * 9 2 9 89 9 9 9 9 9