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gering
Verkaufte
Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner
Menge
niedrigster
höchster ℳ ℳ
niedrigster höchster niedrigster höchster Doppelzentner
Verkaufs⸗
Außerdem wurden am erttz e⸗ (Spalte nach überschläglicher ütbunß verkauft Doppelientner (Preis unbekannt)
Markttage
diche vas. dem
preis V ℳ
v1I111n ͤ1111A“ “
Neisse.
v“ 8 2 18,00
Boclar dt 55
uderstadt... 3
Fulda . . . 8 1309
München 8
Meißen . . Ir 1 8
Pürnn, ihaes;
Urach h 4 —
Heidenheim.. 3 8 — 1
Gc- . 1880
—
13,90 15,60 Luckenwalde.. 1 Potsdam. . . öu g. H 16,50 Frankfurt a. O.. 8 “ 6*“ “ Greifenhagen.. 114“*“ i. Pomm.. Schivelbein . . . e“ Köslin.. Stolp i. Pomm.. Namslau 1. 8 Trebnitz i. Schl. Breslaan. 8 1“ JJE““ Neusalz a. O.. . “; Jauer. “ Leobschütz EEEBEE““ Halberstadt. Eilenburg Erfurt “ Goslar Lüneburg.. Duderstadt. Paderborn Fulda.. Kleve. Neuß.. München. Straubing. . ö“ e11“ Plauen i. V. Bautzen ... Reutlingen... Urach.. Heidenheim. Ravensburg.
Braunschweig 1 Altenburg.. 4 28 IIZ“
Bemerkungen. Die verkauft
ist, Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen is eg
Berlin, den 13. Januar 1908.
fe. es a. 16,20 16,60 17,00 1780 18,20
1750 1750 18 8880 1840 Sagan 1“““ :50 16,50 17,50
ZZ1““ 1770 17,90 18,10 18,50 18/70 Leobschütz . p 15 50 15,50
1b 18,15 Halberstadt . . 17 30 17,25 17,75 18,00 18,00
25 Eilenburg. . 1“ M“ 1 188
17,50 16090 127,00 1889 — Kiel. . 1790 18,00 18 00 * gs
18,00 18,50 19,00 19,00
16,50 17,50 19,20 19,50 18,50 1970 15 8 19,50 19,50
18,20 18,40 1 18,60 19,30
Noch: Gerste. 16,00 16,00
17,50 17,50 1800 18,40 18,40
P8. 17,80 17,80 18,15 19,00 19,80
19,00 20,00 22.,00
16,00
16,40 18,80 19 20
1180 20,40 29,80
19,80 20,40 19480 21,00 21,00 168 18,50 1870 afer. 15,30 16,00 1488 16,10 16,10 15,20 16 80 16,80 2 18,20 7 4 1859 17,00 17,50 17,50 16,80 16,80 17,50 17,50 15,80 15,80 928 1920 80 188 1* 16,20 16,40 S 15,50 16,00 15 60 15 80 16,00 16,60 14 40 14 40 üb 8 1 16,30 16,75 8. ss. 15,60 1560 16,00 16 20 16,20 15,50 15 50 16,00 ĩ16,00 15,10 15 60 15,70 16 20 15,10 15,60 1570 16 20 16,50 16,50 16 66 16,60 15,60 15,80 16 00 16,20 15,70 15,70 16 15 16,15 16,50 16,50 16,70 16,70 16,00 16 00 1650 16,50 15,20 15,40 15,60 15,80 7 85 185 9 1990 16,85 16,85 1580 17,00 17 50 17,50 17,00 17,20 17,50 17,50 16,25 16,25 17 00 17,00 16,00 127,00 17,00 17,50 15,20 15,50 15,50 16,00 13,33 13 67 13,67 14 00 15 00 15,50 16,00 16 80 16,50 16,50 1750 1750 17,25 17,25 1586 b 20 00 20 40 2, 3360 20,05 21,02 202 16,00 17,00 17,10 172,80 17,20 17,40 17,50 17.80 17,55 17,50 18,00 18,00
12s 17,00 17,50 18,00 18,40
18,20 18,40 18,60 19 00 — 81 16,00 16,50
öe 8s —DäII.1708
e Menge wird auf volle Doppelzentaer und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet megegte. 83 in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.
Kaiserliches Statistisches Amt. van der Borght. 8
16,00 4. 1. 41
15 80 13,67 16,34 15,61 15,83
17,30 17,00 1675 16,88 19,87 19,66 19,13 19,60
— SüPSS g
17,35 16,80 18,16 18,00 18,16 18,13 18,11 18,24 18,54 18,60
16,38 16,40 16,07 16,14
ogen rennn EPpeg
236 16,86 b 1 b Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.
Deutscher Reichstag. v 77. Sitzung vom 11. Januar 1908, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
sordnung stand die erste Beratung des Ent⸗ Päeaes hung süna Aenderung des § 833 es Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. “
Meine Herren! Die Geschichte und der Inhalt des vorliegenden
” Vorgängen hekannt. twurfs ist dem hohen Hause aus früheren
Een 8 Jahren haben die verbündeten Regierungen dem Reichstage eine gleiche Gesetzesvorlage vorgelegt, nachdem der Reichstag
ne Resolution den Wunsch zu erkennen gegeben hatte, eine Vorlage zu erhalten. Die gegenwärtige Sectane 1. Herren, beruht ebenfalls auf einer Resolution des Reichs ag 2 di 18 vorigen Frühjahre gefaßt 38 “ jetzt den Resolutionen de ichtag 1 e I n nicht allein geschehen, um s. Se. ein Entgegenkommen zu “ 8ei ündeten Regierungen begründet, da 3 ge 9 Eeer. niche aufrecht erhalten läßt, daß er mit 889 -9-gs eutschen Volks nicht im Einklang ist und mit den In 8 e 5 8 ei ihrem wirtschaftlichen Leben auf die Benutzung 1ats wiesenen Kreise der Bevölkerung nicht sich vereinigen 88 2g Herren, der Gesetzentwurf hat, um den unleugbaren Här en 188 egnen, die sich an die gegenwärtige Bestimmung des bches 1 Gesetzbuches knüpfen, nach welcher unter allen Umständen der 8 eines Tieres für den Schaden haften muß, der durch dieses Tier ver⸗
ursacht wird, zwischen den Tieren einen Unterschied gemaͤcht, indem er scheidet auf der einen Seite, die sogenannten Luxustiere, um 8* kurz auszudrücken, die der bisherigen Bestimmung unter⸗ stellt bleiben sollen, und auf der anderen Seite diejenigen Tiere, die dem Wirtschaftsleben der Bevölkerung dienen, bei denen in Zukunft eine Haftung des Tierhalters nur dann eintreten soll, wenn ihn ein Verschulden trifft. Indem der Gesetzentwurf fůür 88 letzten, den notwendigen wirtschaftlichen Bedürfnissen des Volkes dienenden Tiere den Grundsatz aufstellt, daß hier nur gehaftet werden soll im Falle eines Verschuldens, kehrt er zu derjenigen been anschauung zurück, die im deutschen Volke und im deutschen Rechte von Altersher die maßgebende gewesen ist. In dem gemeinen deutschen Recht war diese Anschauung geltend. Die einzelstaatlichen Rechts⸗ modifikationen, die im letzten und vorvorigen Jahrhundert in vr. land zu stande gekommen sind, vor allem das allgemeine preußische Lan . recht, beruhen auf derselben Anschauung, und selbst in den jenigen Gebieten, in denen man sich zu Anfang des vorigen Jahrhunderts entschlossen hat, mit dem Code das französische Recht einzuführen, hat man entschließen können, auch den Grundsatz des vr anzunehmen, der dort in dieser Frage maßgekend ist sondern man 8 bei der Einführung des Code die bezüglichen Bestimmungen 78 französischen Rechts ausdrücklich ausgeschieden. b82 Recht beruht auf dem Rechtsgedanken des Gefährdungsprinzip 8 Tierhalter haftet für jeden Schaden, der dadurch entsteht, daß er eben durch sein Tier eine Gefährdung in das menschliche 15 hineinträgt, das deutsche Recht beruht auf dem Prinzip des ö Tierhalter haftet, wenn ihn ein Verschulden trifft bei der Behand ung des Tieres, das er hält. Nun ist hier nicht der Ort, darüber zu dis⸗
kutieren, ob der Grundsatz des französischen oder deutschen Rechts 8 Vorzug verdient, wirtschaftliche, politische, rechtliche und 88 8 wägungen kommen bei der Diskussion dieser Frage in Betrach 1 erkenne vollständig an, daß der Satz des franzosischen Rechts in bezug auf die Haftung für Tierschäden sich innerhalb des els. Rechtsgebiets rechtsertigen läßt als die Konsequenz 6 8 allgemeinen Rechtssatzes, der im französischen Recht Ge⸗ 8 besitzt, wonach jedermann, der Menschen oder Tiere unter “ 5 walt hat, unbedingt aufkommen muß für Schädigungen, die ; diese Menschen oder Tiere einem Dritten zugefügt werden. 8 allgemeine Satz des französischen Rechts gilt im deutschen 8 nicht, und was im französischen Recht als eine logisch gegebene sequenz eines allgemeinen Rechtssatzes in bezug auf die Tierschäden erscheint, das erscheint im deutschen Recht als e 82 8 kürliche Abweichung von den in Deutschland “ ve anschauungen, und nimmt sich aus wie ein Findlingsblock auf ge Kulturboden. (Sehr richtig! rechts.) Ich glaube deshalb, 1 Herren, nachdem überall, ja fast einstimmig, auch dort, wo 6 . jetzigen Rechtssatz aufrechtzuerhalten wünscht, anerkannt wor 8 6 daß die Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs in bezug 19 15 Haftung für Tierschäden schwere Härten hervorgerufen 8* glaube, nachdem dies Anerkenntnis sich allgemein verbreite 1 es richtig, daß wir bezüglich des Kreises von Tieren, die smse⸗ Pen entwurf bezeichnet, zurückkehren zu dem Gedanken des alten deu echts. ustimmung rechts.) 3 E“ . hat gegen den Vorschlag der n.3ses Regierungen früherhin hier im Hause wie auch draußen vielfa
bei neigung gezeigt, beherrscht von dem Argwohn, als wenn es sich
setzesvorlage unterbreitet hätten (na, na! links); sie haben es, wie ich
8 8 11“ — 11X“
dieser Abänderung unseres Rechtes handele um die Förderung be⸗ stimmter, einseitiger Tendenzen.
kennen, daß bei diesem Gesetzentwurf irgend eine einseitige Tendenz
nicht obgewaltet hat. Es ist außer Zweifel gestellt, insbesondere durch
das Anerkenntnis preußischer Oberlandesgerichte, die auf diesem Ge⸗ biete eine größere Praxis gehabt haben, daß die Folgen der bestehenden gesetzlichen Grundsätze in bezug auf die im wirtschaftlichen Leben be⸗ nutzten Tiere hauptsächlich die mittleren Kreise der Bevölkerung treffen. Es ist anerkannt — selbst anerkannt auf dem unserem Vor⸗ schlag sehr abgeneigt gewesenen letzten deutschen Juristentage —, daß für die Schäden, um die es sich hier handelt, hauptsächlich nicht land⸗ wirtschaftliche, sondern mindestens in demselben Maße auch im gewerb⸗ lichen Leben benutzte Tiere in Betracht kommen. (Sehr richtig!
en Umständen, wie ich glaube, den
en Vorwurf machen können, daß sie
einseitigen Tendenz Ihnen diese Ge⸗
mir schon erlaubte, zu Anfang meiner Ausführungen hervorzuheben,
getan in der Ueberzeugung, daß das deutsche Volk in seiner Mehrheit so denkt und daß es den Interessen des deutschen Wirtschaftslebens wirklich entspricht. Nun, meine Herren, ist uns in der letzten Zeit noch die deutsche Juristenwelt in die Quere gekommen. (Heiterkeit.) Als der Reichstag sich im Jahre 1906 zum ersten Male mit einer Gesetzee vorlage über diese Materie befaßte und die Neigung erkennen ließ, eine Aenderung
es Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe unseres Vorschlags vorzu⸗ nehmen, da war gerade die Einberufung des Deutschen Juristentags
ach Kiel in Vorbereitung. Die damaligen Leiter dieser Versamm⸗ lung oder — um mich vorsichtig auszudrücken — wenigstens ein Teil von ihnen, brachte es dahin, daß die Tierschadenfrage auf die Tages⸗ ordnung des deutschen Juristentages gesetzt wurde, in der ausgesprochenen Absicht, damit ein Veto einzulegen gegen eine eventuelle Beschluß⸗ 1 ü gierungen ver⸗
Mun, meine Herren, ich habe hohe Achtung vor den Beratungen und Beschlüssen des Deutschen Juristentages, und die Reichsverwaltung hat des öfteren Veranlassung gehabt, dankbar anzuerkennen, wie der Deutsche Juristentag durch seine Arbeiten und Beratungen die auf die Entwicklung des Reichsrechts gerichteten Bestrebungen der Reichs⸗ verwaltung unterstützt hat. Aber das kann mich nicht abhalten, zu sagen, daß die Stunde, in welcher diese Frage beim Juristen⸗ tage zur Erörterung gekommen ist, keine glückliche war. Ich will nicht eingehen auf die Umstände, welche dabei mit⸗ wirkten. Ich wilk nur konstatieren, daß bei den verbündeten Regierungen die Beratungen des Deutschen Juristentages mit voller Aufmerksamkeit verfolgt worden sind, und daß trotz mancher anerkanntermaßen scharfsinnigen und tiefgehenden Ausführungen, die in den Beratungen sich finden, doch von uns nicht hat zuͤgegeben werden können, daß der Standpunkt des Juristentages ein richtiger sei.
Wenn der Juristentag befürwortet hat, die Gesetzesvorlage, die damals dem Reichstag zugegangen war, nicht anzunehmen, so waren für ihn insbesondere zwei Gründe maßgebend. Einmal war es für ihn von Bedeutung, daß es sich um den ersten Eingriff in das Bürgerliche Gesetzbuch handeln sollte; es schien bedenklich zu sein, an
dem Inhalt des Bürgerlichen Gesetzbuchs so bald auch nur irgendwie
zu rütteln. Diesem formalistischen Grund kann man schwerlich zu⸗ stimmen; wenn eine Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Tat nach den Erfahrungen des praktischen Lebens für die Bevölkerung große Nachteile und Schäden mit sich bringt, so kann das Bürger⸗ liche Gesetzbuch nicht für so sakrosankt gehalten werden, um trotz allem von jeder Aenderung seines Inhalts abzusehen. Der Grund trifft auch jetzt nicht mehr zu, denn inzwischen ist Ihnen der Entwurf für ein Vereinsgesetz vorgelegt, in welchem eine Abänderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschlagen wird, und ich habe bisher noch keine Stimme, auch nicht aus der deutschen Juristenwelt, gehört, die an diesem Vorschlage Anstoß ge⸗ nommen hätte.
Zweitens, meine Herren, war hauptsächlich für den Deutschen Juristentag maßgebend die Erwägung, daß die Rechtsprechung des Reichsgerichts bemüht sei, die Härten, die die Bestimmung des Bürger⸗ lichen Gesetzbuches mit sich bringe, möglichst abzuschwächen und daß sich erwarten lasse, es werde auch in weiterer Zukunft die Recht⸗ sprechung nach Grundsätzen sich entwickele, mit denen sich im Leben auskommen lasse.
Meine Herren, ich bedaure es lebhaft, daß der deutsche Juristen⸗ tag von diesem Optimismus sich hat gefangen nehmen lassen. Ich muß ihm entschieden entgegentreten und, ich glaube, ich würde von der Zukunft, wenn es bei dem bisherigen Rechte verbleiben sollte, nicht Lügen gestraft werden, wenn ich sage: die Rechtsprechung des Reichsgerichts wird sich in wesentlichen Punkten, gerade in denjenigen Punkten, die zu Beschwerden hauptsächlich Veranlassung gegeben haben, nicht ändern. Wenn das aber nicht geschieht, dann fällt unter den Voraussetzungen, die den deutschen Juristentag geleitet haben, die wichtigste fort.
Meine Herren, ich bin in der Lage, Ihnen einen eklatanten Beweis für diese meine Auffassung zu geben. Ein Rechtsfall, der erst vor einigen Monaten, also einige Zeit nach den Beschlüssen des Deutschen Juristentages, das Reichsgericht beschäftigt hat, ist in seiner Weise so schlagend, daß ich glaube, auch das hohe Haus wird Interesse haben, von diesem Rechtsfalle zu erfahren.
Meine Herren, Sie erinnern sich aus den ersten Zeiten, in denen diese Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung kamen, des Falles, in welchem ein Fuhrwerksbesitzer auf der Landstraße einen Wanderer aus Freundlichkeit mit auf sein Fuhrwerk nahm, um iom den Weg zu seinem Ziel bequemer zu machen. Nachdem der Fahrgaft aufgestiegen war, verunglückte das Fuhrwerk; der Fahrgast wurde schwer verletzt, und der Fuhrwerksbesitzer mußte nach dem Spruch des Reichsgerichts für den Schaden, den der Mann erlitten, aufkommen. Man hat später erwartet, es werde sich die Rechtsprechung des Reichsgerichts in diesem Punkte andern. nwieweit diese Erwartung berechtigt ist, wird Ihnen ein Fal zeigen, der in den letzten Monaten im Reichsgericht zur Be⸗
Ich glaube, die Ermittelungen, die inzwischen angestellt und die Ihnen in der den Gesetzentwurf be⸗ gründenden Denkschrift vorgelegt worden sind, lassen zweifellos er⸗
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glaube, daß es des Mittelstandes handelt. solchen Schlagworten früheren
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junkerlicher ist, be Leute,
Danach haftet je lich oder fabrlaͤssig veranlaß daß au
einen Bestandteil wichtige Funktion Schutze der Allgemeinheit. ohne daß den Tierhalter ein Verschulden t überaus große Härte, wenn der Tierhalter Wie selten das sogenannte Gefährdungsprinzip
stichhaltig. Forderung erheben.
Fassung des Statistik bew
Landwirtschaftskammern unverständlich, wie
Mann auf dem Wagen Were scheut das Pferd, der Wagen gerät stürzt um, der Begleiter des Ki tödlich verletzt und stirbt. Die Wagenbesitzer auf Schadeners⸗ Reichsgerichts,
altung zu
ellen. Man hat gegen eit verflossen, als daß ma
sollte. Der Staatssekretär hat ber man einem de
gesetzlicher geschehe
ie sie in der Denkschrift zu dem Gesetzentwurf vorliegt. Von
1900 bis 1906 haben im ganzen 1537 Verurteilungen auf Grund
eses Paragraphen stattge irtschaftlichen enn man der kleinen elche Berücksichti
sich hier
r hier benachteiligt ist.
Hundewagenbesitzer, ist es
833 fällt. Auch mit ntisozial“ sollte man hi
tomobile mehr von Menschenh das Tier einen
enst der Menschheit
ltung kommt, beweist,
von Wertpapieren, wob
Publikum vorliegen,
gesetz nur dann eintritt, wenn ein hier, wo das Publikum um Mi solche Milde, beim Tierhalter dagegen eine
die Tierhalter sich versich Einen solchen Einwand könn
Einwand, daß
rartigen Formalismus nicht man zu der Ueberzeugung komme, daß wirk Bestimmun
und 35 % in
Beratung sogar so weit, junkerliche bezeichnete. Derartigen Behau eln begegnen. Der Vertreter hat zutreffend ausgeführt,
lagworten geradezu Unfug getrieben. sich nicht zum Vergleiche heranziehen. Außerde Gesetz sehr milde ausgelegt. bieten, daß diese ssionsberatung halten wir für überf tag, Literatur und bitte Sie, den Ge
weisen eine Milchfahrer usw. betreffen. so geschieht es zunächst aus Gr. Unser ganzes Recht ist durchdrun jeder für den Scha
unserer
im Wirtschaftsprozeß. D
„ um das Kind abzuliefern.
Es zeigt aber aur
der von dem A
auch auf den Boden dieses Gesetzentwurfs
den Entwurf eing n bereits jetzt den
Is, eweist
funden. Davon
Der kleine vornehmlich, der solchen Schlagwo
er nicht operieren. Es wird mit diesen Das französische Gesetz läßt
₰
gestellt werden,
wirtschaftlichen
Wenn solche Ti
daß in den ei doch auch eine Haftung
schon der Staatssefretär an Beispielen
Fälle, wie sie auf dem
Ende legt der jetzige §
Lande sehr oft vo
833 die Menschenfreundlichkeit lahm;
ist die moralische Seite dieses Paragraphen
Fraktionen der Rechten ich freue mich, daß früher einen anderen den Boden des Ent
sich immer gegen ihn ausgesprochen, auch die Partei des Abg. Junck, Standpunkt vertreten hat, sich jetzt Ebenso haben sich die dafür erklärt. Es der Juristentag in seiner vember 1906 zu einer abweichenden Ansicht ko
wurfs stellt.
er hervorgehoben, die Regierung dürfe das
hier handelt es sich um den Bau des B. G. B. g
Bedenken muß ich aber doch
asst
ung so zu wählen, daß si
Ich werde auf dieses Bedenke
Abg. Molkenbuhr (Soz
über die Stimmung des Vo hätte er kaum Ausführungen
urteilung gekommen ist, und der folgendermaßen liegt: Ein erkranktes wärtige Rechtszustand der Sti
ind muß i agenbesitzer erklärt sich aus Gefälligkeit bereit, das Kind zu dem
ankenhause binzufahren. Zur Begleitung des Kindes fährt ein
— —
Faree
8 8 in nimmt die Regserung Rücksich n eine auswärtige Krankenanstalt gebracht werden. Ein Vülke⸗ vnee ag eg 2 onst, klassenwahlsystems verlangt,
wenn das wirkliche V
ein Ausnahme ar nicht berührt.
aufmerksam machen. In der jetzigen Fassung heißt es, die Ha tpflicht solle nicht eintreten, wenn der 8b
halter die bei der Beaufsichtigung des Tieres im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet. Im ersten Entwurf hieß es, beobachtet hat, und ich würde f
es für zweckmäßig
e sich auf den konkreten Fall bezieht. n in der zweiten Lesung zurückkommen.
): Der Staatssekr
lkes nicht richtig i
wie die machen kö
mmung des Volkes widerspricht. Hier t auf die Stimmung des sogenannten
um agrarische olk z. B. eine ist diese Stimme
ndes fliegt aus de
links) entgegen der
kann ich nur wiederholen: was wir in der Auffassung des Volkes begründet,
ren Standpunkt der Juristenwelt nicht ent⸗ Ich hoffe, Sie werden dem Vorschlage der verbündeten
und in dieser Hoffnung, meine Herren, schließe bhaftes Bravo.)
eits ⸗ zutreffend nachgewiesen, daß Raum geben solle, wenn
gen Unrecht
gewerblichen Betrieben landwirtschaftlichen Bevölkerung irgend gung zu teil werden läßt, Schlagwort, es würden hier agrarische Tendenzen verfolgt. Ich im eigentlichen Sinne um ein Interesse Man sollte wirklich endlich aufhören, mit zu arbeiten. Der Abg. Molkenbuhr ging bei der daß er diese Forderung als eine ptungen kann man nur mit 3 der verbündeten Regierungen daß es gerade der Mittelstand ist, Gärtner vom Lande, der
Wenn Sie erkannt haben, daß der 833 in der jetzigen Fassung eine Härte bildet, so müssen Sie auch Härte beseitigt wird. 9 flüssig, nachdem sich der Reichs⸗ Presse schon so viel damit setzentwurf anzunehmen. bg. Dr. Wagner (dkons.): Daß der Gesetzentwurf wirklich kein is Anzahl von Fällen, die gerade kleine Wenn wir für diese Vorlage stimmen, ünden allgemein rechtlicher Natur. gen von dem Verschuldungsprinzip. den nur dann, wenn er ihn vorsätz⸗ t hat. Nun ist es ja nicht zu bestreiten, ch kapitalkräftige Tierhalter vorhanden sind, die für den Schaden leicht aufkommen köͤnnten. Automobilschäden hinweisen; dabei ist aber zu berücksichtigen, daß die and regiert werden können, während gewissen eigenen Willen hat. allmählich mit sich gebracht, daß die Tiere immer mehr in den
Man könnte auch auf die
grobes Vers
te man gegen jede ähnliche Allerdings wäre es erwünscht, daß die Unfall⸗ versicherungspflicht auf alle diejenigen ausgedehnt würde, die berufs⸗ mäßig mit Tieren zu tun haben. Beachtung verdient, daß die jetzige
§ 833 lediglich auf einer Zufallmehrheit beruht. Die eist, daß die Vorlage in der H Leuten zu gute kommen würde. auch wir für überflüssig. Abg. Dr. Varenhorst (Rp.): Partei vollständ halten es für dann, wenn sie Das widersprich Verantwortun handelt. Zu
Eine Kommissionsberatung halten
Selbstverständlich steht meine ig auf dem Boden des vorliege eine große unbillige gar kein Verschulden t dem fundamentale g gezogen werden kan welchen Konsequenzen
Härte, von den Tierhaltern auch trifft, Schadenersatz zu fordern. Rechtssatz, daß nur der zur n, der fahrlässig oder böꝛwillig der jetzige Rechtszustand fährt,
Sitzung vom 11. No⸗
gesetz, das die Grundlagen
Aenderung des Drei⸗
8
eine Richtschnur ist; es muß n, es hat nicht die Vollmacht, Absicht, die den ich, wie es geradezu eine ttlichen Anschanungen im Volke fördern⸗ kann, wenn erartige rechtliche Folgen sich aus den Bestimmungen des Gesetzes ergeben. Und deshalb, meine Herren, Ihnen vorschlagen, liegt
wenn es auch dem doktrinä spricht. Regierungen beistimmen,
ich meinen Vortrag. (Le
Abg. Hagemann (nl.): Meine politischen Freunde werden ent⸗ sprechend ihrer H gebrachten Resolution sich
bg. von Treuenfels ein⸗
ewendet, es sei zu kurze § 833 B. G.⸗B. ändern
lich unter der Herrschaft geschehen sei, die Zusammenstellung,
sind 30 % in land⸗ erfolgt.
dann fällt sofort das
in die Schlingen des rten wie „sozial“ und
m wird das französische
Eine Kom⸗ beschäftigt haben. Ich
Die Entwicklung hat
sie bilden geradezu Organisation, eine iese Tiere dienen dem ere Schaden anrichten, rifft, so ist es eine haftbar gemacht wird. in anderen Fällen zur Fällen der Emission große Gefahren für nach dem Börsen⸗ chulden vorliegt. Also d inn, eine ät. Auch
ern könnten, ist nicht
auptsache nur kleinen
nden Entwurfs. Wir
erläutert. Es sind rkommen. Im letzten
. Darum haben auch
ist bedauerlich und
mmen konnte. ‚Zwar. B. G. B. nicht ändern,
Auf ein formelles ler⸗ wenn er die Sorgfalt halten, auch jetzt die
etär dürfte doch wohl nformiert sein, sonst iunen, daß der gegen⸗
Interessen handelt;
Auf dem an einen Prellstein und Volkes m Wagen, wird 8 vréA Sinne . b
Witwe des Mannes klagt gegen den eene dn bron Sinne ändem will. atz; alle Instanzen, haben den Wagenbesitzer verurteilt (hört! r hatte die Folgen des Unfalles auf sich zu nehmen. meine Herren, zeigt, daß das Reichsgericht demselben Standpunkt steht wie früher, und ich glaube, es kann nicht anders, solange das bestehende Gesetz s sich an den Gedanken des Gesetzes halte das zu ändern (sehr richtig! Gesetzgeber geleitet hat. Verwirrung der si
einschließlich des hört!), Der Fall, im wesentlichen noch auf
1““ 8 “
nicht vorhanden. Es ist nicht das Volk, es sind nicht weite Kreise des Volkes, sondern es ist nur ein ganz kleiner Teil des die herrschende Klaffe ist es, die hier das bestehende ir 6 Das Bürgertum Frankreichs, seine Rechtsanschauung in moderne Formen goß, hat vo mehr als hundert Jahren in diesem Punkte das Richtige getroffen Um die Preisgabe des bisherigen § 833 schmackhaft zu machen, wi immer auf das Unrecht hingewiesen, welches dem Ti fährt, der für Schäden hafthbar gemacht i er einem anderen eine Gefälligkeit Rechtsanschauungen des Volkes, überlassen wird, die durch einen in Unfall ihren Ernährer verlor? Di huldigen dem Heineschen Satz: „Ein Recht zum Leben, Lump, haben nur, die etwas haben“; der Mittelstand, die Besitzenden, sollen 1s ihrem Besitze auf Kosten von Krübpeln und Bettlern geschützt werden. Sobald reiche Leute in Frage kommen, ist die Regierung viel bereit⸗ williger, an Gesetzen zu ändern, deren Aenderung sie sonst weit von sich weist, weil sie noch nicht genügend lange in Kraft gewesen seien. Die Vorlage kommt den Ansprüchen derer entgegen, die es nicht ver⸗ schmähen, sich auch noch das biß hen Brot anzueignen, Tisch des Krüppels kommen sollte. Die ÜUrhbeber dieses Gesetz⸗ entwurfs, dessen agrarischen Charakter man jetzt so eifrig bestreitet, sind doch die Herren Konservativen, für die der Abg. von Treuenfels die Führung übernommen hat. Die Regierueg hat sich ja auch einige Jahre lang gesträubt, ehe sie diesem neuesten agrarischen Begehren nachgab. Den Pferdehaltern, einer kleinen Minderheit des Volkes, soll hier auf Kosten der 60 Millionen⸗Gesamtheit ein un⸗ berechtigter Vorteil zugewendet werden. Freilich kommen auch die kleinen Lohnfuhrunternehmer in Betracht, die ja ebenfalls die Ab⸗ aͤnderung verlangen. Aber den angerichteten Schaden, der doch durch die Abänderung nicht aus der Welt geschafft wird, überhaupt zu ersetzen, eventuell aus öffentlichen Mitteln zu ersetzen, daran denkt niemand. In dem Falle, daß ein leicht scheuendes Pferd Schaden anrichtet, muß doch dem, der solche Pferde hält, bis zu einem ge⸗ wissen Grade ein Verschulden beigemessen werden. Das bestehende Recht hat die Zahl der Schäden nicht unerheblich vermindert; die vorgeschlagene Abänderung wird in entgegensetztem Sinne wirken; die Zahl der Krüppel, der Witwen und Waisen wird größer werden, und die Herren Agrarier werden den Vorteil haben. Wollen die Tierhalter sich gegen Benachteiligung schützen, ohne dieses Unrecht geschehen zu lassen, so möge man doch eine Zwangsversicherung gesetzlich einführen. Aber um auch noch die paar Mark für die tämie zu sparen, lassen sie lieber das größte Unrecht zu. Der Reichsgerichtsrat Burlage hat mir in der vorigen Debatte vor⸗ geworfen, ich haͤtte die Wirkung der Vorlage nicht verstanden, wenn ich von der Umkehrung. der Beweislast gesprochen hätte. Ich kann aber auch Juristen anführen, die derselben Meinung sind. In dem Augenblick, wo man eine Haftpflicht für die Automobilbesitzer ein⸗ führen will, will man hier die Haftpflicht einschränken, und die Automobilbesitzer werden sich darauf berufen. Die Haftpflicht muß vielmehr möglicht ausgedehnt werden unter Einführung der Zwangs⸗ versicherung. Diese liegt nicht allein im Interesse der Tierhalter, sondern auch der Geschädigten; denn wenn der Tierhalter ein armer Mann ist, kann er doch nicht bezahlen. Mit dem Hinweis auf den, Ziehhund der armen Milchfrau nimmt man das Mitleid in An⸗ spruch; aber dieser Hand kann nicht so viel Menschen schädigen, wie die Pferde der Großgrundbesitzer. Die Gefahr der Haftung ist also für die Großgrundbesiter viel größer als für die arme Milchfrau. Man will aber dieses Gesetz nicht um der armen Milchfrau willen, sondern im Interesse des Großgrundbesitzers. Abg. Schmidt⸗ Warburg (Zentr.): Ich bitte Sie, für die Vorlage ohne Kommissionsberatung zu stimmen. Wir haben schon so viel darüber verhandelt, und in der Kommission würde nur wiederholt werden, was hier gesagt ist. enn aber eine große Partei eine Kommissionsberatung beantragt, so werden auch wir nach alter Praxis uns diesem Wunsche nicht entziehen. Meine Freunde haben über die Vorlage verschiedene Ansichten; wieviele dafür und wie⸗ viele dagegen sind, wird die Abstimmung ergeben, sehen Sie sich nur recht genau dabei unsere Partei an. Ich bin dafür und glaube, daß sehr viele unter uns dafür sind. Diejenigen, welche dagegen sind, sind es mit Rücksicht darauf, daß bei der Schaffung des B. G.⸗B. in der Kommission namentlich die Rheinländer sagten, daß sich die Bestimmung des Code Napoléon außerordentlich bewährt habe. Aber durch die Praxis des Reichsgerichts auf Grund des B. G.⸗B. sind so viele Mißstände hervorgerufen, daß wir nicht warten können, bis viele Existenzen zu Grunde gerichtet sind, so unangenehm auch eine Aenderung des B. G. B. an sich ist. Der Vorredner findet, daß nur Juristen und Junker dahinter stecken. Jurist bin ich auch, aber ein solcher, der die Erfordernisse des praktischen Lebens kennt und gerade aus praktischen Rücksichten nach dem Grundsatz des alten römischen und des alten deutschen Rechts sagt, daß für Schaden nur haften soll, wer ihn verschuldet hat. Ein ] ch einen großen Bullenbeißer als Luxushund hält, mag dafür dieser jemanden ins Knie beißt, aber wer ein Haustier für sein Gewerbe br fni nahmegesetz gestellt werden. Die Herren auf der Linken sind sonst gegen Ausnahmegesetze. Es gibt nicht nur reiche Ti sondern auch recht arme, es ist überhaupt keine Parteifrage, und es kann nicht nur der Arme, sondern auch der Millionär verletzt werden, um dann mit seinem Schadenersatzanspruch einen Mann zu Grunde zu richten, der gerade noch ein paar Tausende aus seinem Grundstück er⸗ hält, wenn man ihn ordentlich auspfändet für die Entschädigung. Es kann also jemand ganz ruiniert werden gegen das allgemeine Rechts⸗ bewußtsein und ohne sein Verschulden. Denken Sie nur an den Fall, wo der Mann aus Mitleid das kranke Kind auf seinen Wagen ge⸗ nommen hat. Die Beweislast wollen wir nicht verschieben, daß der Tierhalter nachweisen soll, daß er alle Sorgfalt aufgewendet hat, sondern wir wollen ihm nur Gelegenheit geben, sich zu exkulpieren. Der Großgrundbesitzer versichert sich leicht, aber wie unangenehm eine Zwangsversicherung ist, zeigt ja gerade der Umstand, daß die Leute freiwillig sich nicht versichern, weil sie wissen, daß sie nur ruhige Pferde usw. haben. Es sind nicht nur Zentrumswähler, die an der Sache beteiligt sind; auch Angehörige der äußersten Linken haben daran ein Interesse, z. B. die Droschkenkutscher, die ein eigenes Fuhrwerk haben. Ich glaube nicht, daß diese für einen ae; dbesitzer stimmen würden. Ein Droschken⸗ kutscher ist geradezu ruiniert, wenn er durch diesen Paragraphen ge⸗ troffen wird. Ich denke ferner an die kleinen Milchhändler, die doch durchaus keine Agrarier sind, an die Lumpensammler, die doch ihre Sachen nicht auf den Rücken nehmen können. Schriebe man in diesem Paragraphen statt „Tierhalter“ „Automobilhalter“, dann wäre es eine andere Sache. Das Automobil ist ein höchst gefährliches Tier. Nun hat man eingewendet, es gäbe so viele nervöse Pferde, und es sei doch unbillig, wenn auch hier keine Haftung eintrete. Ich würde als Richter natürlich erkennen, daß, wenn jemand ein Pferd hat, das fortgesetzt durchgeht, er nicht diejenige Sorgfalt gebraucht, die ein Tierhalter ge⸗ brauchen muß. Dieser Fall paßt hier also nicht. Es ist ja be⸗ greiflich, daß man an diese Aenderung des Bürgerlichen Gesetzbuches nur mit einer gewissen Wehmut herantritt. Man hat ja das Gefühl, als ob in ein schönes Buch ein Tintenklex hineinfällt. Aber es gibt auch andere Fälle, in denen das Bürgerliche Gesetzbuch schon jetzt ab⸗ änderungsbevürftig ist. Ich bitte Sie, die Vorlage möglichst ein⸗ stimmig anzunehmen. Abg. Gyßling (fr. Volksp ): Meine Fraktion hat sich gegenüber der gleichnamigen Vorlage von 1906 im Prinzip wohlwollend ver⸗ halten und nur einige Punkte formal beanstandet. Auf diesem Standpunkt stehen wir auch heute noch. Die überwiegende Mehrzahl meiner Freunde ist auch heute für eine mildere Haftung des Tierhalters, als sie der § 833 in der gegen⸗ wärtigen Fassung enthält. Dagegen halten wir eine Kom⸗ missionsberatung notwendig, um eine Reihe von Bebdenken zu beseitigen und eventuell eine Amendierung herbeizuführen. Ich beantrage, die Vorlage einer Kommission von 14 Mitgliedern zu überweisen. Der Abg. Molkenbuhr hat gegen den Entwurf schweres
des Volkes für sie
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eschütz aufgeführt. Ich will ihm mit ähnlichem Geschü