1908 / 24 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 28 Jan 1908 18:00:01 GMT) scan diff

Die sinanzielle Seite der Novelle zur Zivilprozeßorduung.

Unter den Einwendungen, mit denen der zur Zeit dem Bundesrate vorliegende Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderungen des Ge⸗ richtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung, des Gerichtskosten⸗ gesetzes und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte, in der Oeffent⸗

flcskit, insbesondere aus den Kreisen der Rechtganwaltschaft, bekämpft wird, spielen zwei Behauptungen eine große Rolle, die Behauptung, daß der Entwurf seine Entstehung fiskalischen Rücksichten verdanke uad, statt eine Verhilligung der Prozesse herbelzuführen, dem deutschen Volke eine jährliche Mehrbelastung von 3 bis 3 ¾ Millionen Mark bringe, und die weitere Behauptung, daß er das Einkommen der Rechtsanwälte in unerträglicher Weise verschlechtere. Wir sind in der Lage, nach beiden Richtungen hin zahlenmäßiges Material zu bringen, aus dem die Unbegründetheit der geäußerten Besorgnisse sich ergibt.

1) Verteuerung oder Verbilligung der Rechtspflege.

5 Die Behauptung, daß dem Publikum eine jährliche Mehr⸗ belastung von 3 bis 3 ½ Millionen Mark auferlegt werde, findet ihre Grundlage in einer Berechnung, die Justizrat Zelter in der Juristischen Wochenschrift“ 1907 S. 690 ff. veröffentlicht hat. Der Entwurf ändert das Kostengesetz dahin ab, daß an Stelle der bisher in Ansatz gebrachten Schreib⸗ und Postgebühren ein nach dem Werte des Gegenstandes abgestufter Pauschsatz tritt und Schreibgebühren in Zukunft lediglich für Ausfertigungen und Abschriften zu erheben sind, die nur de at e erteilt werden oder welche angefertigt werden, weil die Partei es unterläßt, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatze die erforderlichen Abschriften beizuftgen. Di⸗ Schreib · gebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die von Amts wegen erteilt werden nachstehend der Kürze halber Amtsschreib⸗ gebühren genannt —, fallen also in Zukunft hinweg; die bestehen bleibenden Schreibgebühren, die man An⸗ tragsschreibgebühren nennen kann, sollen nach dem Ent⸗ wurf unter Berücksichtigung der Steigerung der Unkosten des Schreib⸗ werkes erhöht werden, sodaß sie 20 statt bieher 10 für die Seite betragen. An dem bisherigen Grundsatze, daß die Zustellungen vpon Amts wegen kostenfrei sind, hält der Entwurf fest, obwohl die Zahl dieser Zustellungen durch die Abänderungen der Zwvilprozeß⸗ ördnung, welche für den Amtsgerichtsprozeß die Zustellung von Amts wegen zur Regel machen, außerordentlich erhöht wird. Aus diesen Bestimmungen ergeben sich für die Parteien auf der einen Seite Mehrausgaben durch die Pauschsätze und die Mehrkosten bei den Antragzschreibgebühren, auf der anderen Seite Minderausgaben durch den Wegfall der Amtsschreibgebühren und der Postgebühren und durch die Ersparnis an Zustellungzkosten infolge der Umwandlung von Partei⸗ zustellungen in Zustellungen von Amts wegen. Der Entwurf erwartet von diesen Maßnahmen eine bei kleinen Werten ins Gewicht fallende Ersparnis. Demgegenüber hat Zelter eine Berechnung der erwähnten Mehr⸗ und Minderausgaben aufgesteht, die für Preußen eine Mehrbelastung von 2 Millionen Mark ergibt, aus der dann auf eine Mehrbelastung von 3 bis 3 ½ Millionen Mark für das Reich ges lossen wird. Die Art und Weise der von Zelter vorgenommenen echnungsaufstellung ist an sich richtig, die einzelnen Ansätze bedürfen indessen einer Richtig⸗ stellung, welche im Schlußergebnis ein ganz anderes Bild gibt. Die weesentlichen Fehler seiner Berechnung sind, daß er das Verhältnis zwischen Amtsschreibgebühren und E“ unrichtig annimmt, daß er die Ersparnis für eine Zustellung zu niedrig ansetzt und daß er das Mahnverfahren und die Strafsachen ganz außer Betracht läßt. Eine Nachprüfung der Berechnung ist nur für reußen möglich, da nur für Preußen die erforderlichen 1 Pefußfihen Zahlen vorliegen; es ist aber kein Zweifel, daß die Ergebnisse för das Reich im wesentlichen dieselben sein werden. Die Berechnungen sollen getrennt sür die Amtsgerichte und die höheren Gerichte FFäffs nc werden. 1 8 Nach den statistischen Ermittlungen für das Etatsjahr 1904 sind in Angelegenheiten der streitigen Rechtspflege in Zivilsachen bei den Anmtsgerichten 1 371 926 Schreibgebühren zum Ansatze gelangt.

FZelter nimmt an, daß trotz des Wegfalls der Amtsschreibgebühren der

leiche Betrag in Zukunft wegen der Verdopplung des Satzes für 8 ruragsschreibgebühren zu zahlen sein würde. Wie beiläufig bemerkt sein mag, hätte er von den Unterlagen seiner Rech⸗ nung aus bei richtiger Rechnung sogar auf einen Mehrbetrag von 158 915,80 kommen müssen. Entscheidend für das Ergebnis der Berechnung ist das Verhältnis, in welchem Amtsschreibgebühren und Antragsschreibgebühren zueinander stehen. Das Verhältnis ist in Preußen durch Stichproben, die in allen Teilen der Monarchie bei großen, mittleren und kleineren Amtsgerichten gemacht sind, für 4370 Amtsgerichtsprozesse festgestellt worden; es hat sich bierbei ergeben, daß die Antragsschreibgebühren 65,16 % aller Schreibgebühren ausmachten. Dies Verhältnis kann aber aus mehrfachen Gründen der Berechnung nicht zu Grunde gelegt werden. Einmal beziehen sich die Ermittlungen nur auf Prozesse, während in den 1 371 926 Schreibgebühren auch solche für Zahlungsbefehle und für ge⸗ richtliche Entscheidungen in der Zwangsvollstreckungsinstanz enthalten sind, die in Zukunft als Amtsschreibgebühren in Wegfall kommen. Der Betrag der ersteren kann bei rund 1 200 000 Zahlungsbefehlen auf mindestens 90 000 ℳ, der der letzteren bei rund 360 000 An⸗ trägen auf 72 000 geschätzt werden. Sodann ändert sich das Ver⸗ hältnis der beiden Arten von Schreibgebühren durch die Vorschriften des Entwurfs. Insbesondere werden in Zukunft alle Abschriften von Klagen und sonstigen Schriftsätzen, die zum Zwecke der Zu⸗ stellung anzufertigen sind, kostenfrei vom Gericht angefertigt, wenn die Erklärungen zu Protokoll des Gerichtsschreibers ab⸗ egeben werden; nur für den Fall, daß die Partei ihre Er⸗ Alörung schriftlich einreicht, ist die Beifügung der für die Zustellung erforderlichen Abschriften oder für den Fall der Unterlassung die Kosten⸗ pflicht der vom Gericht angefertigten bschriften vorgeschrieben, sodaß die Partei es in der Hand hat, sich die Kostenfreiheit der Abschriften durch Abgabe ihrer Erklärungen zu Protokoll des Gerichtsschreibers zu sichern. Es ist zu erwarten, daß sie hiervon, namentlich in kleineren Orten, wo das Publikum ohnehin häufig aufs Gericht kommt, in großem Umfange Gebrauch machen wird und daß infolgedessen die Zahl der Fälle, 8 denen Schrifisätze zu Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt werden, sich gegenüber dem bestehenden Zustande erheblich vermehren wird; es soll indessen hiervon bei der nachstehenden Berechnung abgesehen werden. Außerdem fallen in allen Fäͤllen, in denen nach erhobenem Widerspruch im Mahnverfahren eine Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgt, die Schreibgebühren für den Ladungsschriftsatz und seine Abschrift weg, weil die Ladung in Zukunft durch das Gericht erfolgt. Die Zahl der amtsgerichtlichen Prozesse hat im Jahre 1904 rund 1 370 000 betragen, davon werden bei 327 281 Widersprüchen nicht ganz 300 000 auf Ladungen nach echobenem Widerspruche entfallen. Nimmt man an, daß von den rund 1,070 000 Klagen nur 60 000 und von den etwa 300 000 Ladungen nach erhobenem Widerspruche nur 20 000 zu Protokoll erklärt sind und daß die Klage im Durschnitt 3, die Ladung im Durchschnitt 2 Seiten umfaßt, dle zweimal abgeschrieben werden müssen, so ergibt sich eine Ersparnis von (6 % 60 000 +2 4 20 000 % 10 ₰) = 44 000 Endlich tritt durch den Entwurf eine Verriagerung des Schreibwerks ein. Einmal durch die Vorschrift, daß Urteile unter Weglassung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe zusgeferfigt werden können. Wird hiervon, wie angenommen werden darf, bei Versäumnis⸗ und Aneckenntnisurteilen (1904: 784 579) in der Regel Gebrauch gemacht, 8 verringert sich das Schreibwerk, da vielfach zwei Aus⸗ ertigungen gebraucht und vom Gericht erbeten werden, ering gerechnet um 1 200 000 Seiten, die in der bis⸗ ee Summe der Schreibgebühren mit 120 000 enthalten sind. Weitere Verringerungen des Schreibwerks sind insofern zu erwarten, als die Erhöhung der Schreibgebühren auf 20 dahin führen wird, daß in erheblichem Umfang auf Abschriften der Protokolle, die bisher vielfach ohne zwingenden Anlaß erteilt worden sind, verzichtet wird. Die hierdurch erzielte Ersparnis mag auf 50 000 veranschlagt werden.

3 Das Ergebnis dieser Ausführungen ist folgendes: Von den bisherigen 1 371 926 Schreibgebühren gehen vorweg ab 162 000 Schreib⸗ gebühren in Mahn⸗ und V Ustreckungssachen. 65 % der ver⸗

ö

1) Ersparnisse an

bleibenden Schreibgebühren machen aus rund 786 500 Hiervon ab die oben erwähnten Ersparnisse von 44 000 + 120 000 + 50 000 = 214 000 ℳ, verbleiben als Antrageschreibgebähren der Fukunft 572 500 ℳ, also etwa 41,7 % aller bisherigen Schreibgebübren, während Zelter mit 50 % rechnet. Um den Betrag der verbleibenden Schreibgebühren nicht zu shfarfn greifen, soll er auf rund 600 000 angenommen werden. Dieser Betrag ist wegen der Echöhung des Schreibgebührensatzes von 10 auf 20 zu verdoppeln, macht 1 250 000 Es ergibt sich also eine Ersparnis von 171 926 Außerdem ist aber foene zu berücksichtigen: Bisber mußte für jeden der rund 1 200 000 Zahlungsbefehle zum Zwecke der Zustellung mindestens eine Abschrift gefertigt werden; sehr häusig waren mit Rücksicht auf die namentlich bei Eheleuten und Erben erforderlichen mehrfachen Zustellungen mehrere Abschriften anzufertigen. Die Abschrift umfaßte in der Regel eine Seite, zum Teil aber, z. B. bei Mitzustellung von Anlagen, war sie auch umfangreicher. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände kann die Zahl der bisher zu Lasten der Partei zu fertigenden Seitenzahlen auf 1 ½ Millionen angenommen werden. In Zukunft werden diese Abschriften kostenfrei vom Gericht angefertigt, weil die Zustellung der Zahlungsbefehle von Amts wegen ersolgt. Die 1 Millionen Seiten wurden bisher zum weitaus größten Teile von den Gerichtsvollziehern, die Seite zu 10 ₰, gefertigt; zum kleinen Teile wurden sie von Anwälten, Rechiskonsulenten oder den Parteien selbst angefertigt. Soweit die Anfertigung durch die Anwälte erfolgt, kommt die Ersparnis den An⸗ wälten zu gute, da diese trotz des Wegfalls des Schreibwerks 20 % der Gebühren als Pauschsatz erhalten. Im übrigen bedeutet die kostenfreie Anfertigung seitens des Gerichts eine Ersparnis für das Publikum, die auf etwa 120 000 veranschlagt werden kaan. In aäͤhnlicher Weise tritt bei den oben auf 280 000 angenommenen Ladungen nach erhobenem Widerspruche, die nicht zu Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt wecden, eine Ersparnis von 4 280 000 = 1 120 000 Seiten Schreibwerk, die bisber den Parteien zur Last fielen, ein. Da im Mahnverfahren die Parteien selten durch Anwälte vertreten sind, können 80 000 als Ersparnis der Parte berrachtet werden. Rechnet man die erwähnten 120 000 und 80 000 der oben ermittelten Er⸗ sparnis von 171 926 hinzu, so ergibt sich eine Gesamtersparnis an Schreibgebühren von 371 926 oder rund 370 000

An ersparten Postgebühren sollen, ebenso wie von Zelter, nach dem Ergebnisse der Kostenstatistik von 1904 123 479 eingestellt werdea. Von besonderer Bedeutung ist die Ersparnis an Zustellungs⸗ kosten. Zelter rechnet für jede der 1 370 000 amtsgerichtlichen Klagen 50 ₰, außerdem für sonstige Zustellungen ia Prozessen rund 115 000 Nicht berücksichtigt hat er die 1 200 000 Zahlungsbefehle, die in Zukunft von Amts wegen zugestellt werden. Der Betrag von 50 ₰, den er für jede Zustellung in Ansatz bringt, ist zu gering bemessen. Die Zustellungskosten, die an den Gerichtsvollzieher zu zahlen sind, betragen mindestens 50 ₰, können aber bei Zustellungen außerhalb des Ortsbezirks auf 65 und bei Briefen über 20 Gramm auf 75 steigen. Außer diesen Kosten werden aber, da die Zustellungskosten an manchen Orten, z. B. in Berlin, durch Nachnahm⸗ eingezogen werden, die Nachnahmekosten erspart, die je nachdem 25, 30 oder 40 und, wenn Bestellgeld miteingezogen wird, 30, 35 oder 45 betragen. Die Ersparnis beträgt also in Fällen der Nachnahme mindestens 75 und höchstens 1,20 Dazu kommen in den nicht seltenen Fällen, in denen ein auswärtiger Anwalt oder eine auswärtige Partei

die Rücksendung mit mindestens 10 ₰. soll die Ersparnis bei den Klagen, bei vorkommen, auf 75 ₰, bei

läßt, die Postgebühren für Um nicht zu hoch zu Ne welchen häufiger oppelb iefe den Zahlungsbefehlen nur auf 70 durchschnittlich an⸗ genommen werden. Dies macht 1 027 500 + 840 000 = 1 867 500 Dazu treten die hierbei nicht berücksichtigten Mehrkosten bei Zustellung der Klagen und Zahlungsbefehle an mehrere Beklagte oder Schuldner und die Ersparnisse für Zuftellung weiterer Schriftsätze, Zurücknahmen von Klagen usw. Diese Erspar⸗ nisse sollen zur Abrundung auf 142 500) angenommen werden. Dann stellt sich die Ersparnis an Zustellungskosten auf insgesamt 2 010 000 ℳ, wäheend Zelter nur 800 000 in Rechnung stellt. Den bisher berechneten Ersparnissen stehen gegenüber die neu ein⸗ geführten Pauschsätze von 10 % der Gebühren. Zelter berechnet 10 % der nach der preußischen Kostenstatistik bei den Amtsgerichten in Ge⸗ schäften der streitigen Rechtspflege in Zivilsachen an esetzten Gebühren von 11 072 325 mit 1 107 233 und macht mit Rücksicht darauf, daß bei Klagen der Pauschsatz mindestens 50 betragen soll, einen Zuschlag von 410 000 Unter den Gebühren von 11 672 325 befinden sich, was Zeltera nicht wissen konnte, 2 221 975 Gebühren im Verfahren der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, die hier ausscheiden müssen, weil für diese Gebühren nicht das deutsche Gerichtskostengesetz, sondern die landes⸗ gesetzlichen Bestimmungen maßgebend sind. Zieht man diesen Betrag ab, so kommen für die Berechnung der im Entwurfe vorgesehenen 10 % nur 8 850 350 in Betracht. 10 %. hiervon macht 885 030 ℳ; mit Rücksicht darauf, daß zufolge der Abrundung der Pauschsätze auf einen durch 10 teilbaren Pfennigbetrag in einzelnen Fällen etwas mehr als 10 % zum Ansatze kommen, sollen 920 000 in Rechnung ge⸗ stellt werden. Was den Zuschlag wegen des Mindestsatzes von 50 anlangt, so hat sich auf Grund der Ergebnisse der preußischen Kosten⸗ statistik eine annähernde Berechnung aufstellen lassen, die den Betrag von 308 900 ergeben hat. Die Pauschsätze stellen sich daher im Ganzen auf 1 228 900 Das Schlußergebnis für die Amtsgerichte ist hiernach: . Schreibgebührden. 370 090 16656 8 Poftofbührgoe öE“ Zustellungskosten. . 2 010 000 88 zusammen .2 508 479 2) Mehrausgabe an Pauschsätzen. x— 1 228 900 leibt an Ersparnissen für das amtsgerichtliche . Verfahren . 1 279 579 oder rund 1 280 000 Ersparnis, während Zelter eine Mehrbelastung von 600 000 für das amtsgerichtliche Verfahren herausrechnet. Den Ersparnissen bei den Amtsgerichten steht eine Mehrbelastung bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten gegenüber; diese ist aber bei weitem nicht so hoch, wie sie Zelter annimmt. Bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten haben die Schreibgebübren bisher 806 735 betragen, und zwar 650 610 bei den Landgerichten und 156 125 bei den Ober⸗ landesgerichten. Zelter rechnet hiervon ¾ als Aatragsschreib⸗ gebühren, was zu dem Satze von 20 für die Seite 1 210 102 eraibt, also 403 367 mehr. Der Prozentsatz der Antragsschreibgebühren hat nach angestellten Ermittlungen betragen bei den Landgerichten in 2270 Prozessen (meist erster Instanz) 72,37 %, bei den Oberlandesgerichten in 193 Prozessen 68,97 %. Von den landgerichtlichen Prozessen erster Instanz gehen, abgesehen von den rund 12 000 Ehe⸗ und Entmündigungssachen, annähernd die Hälfte infolge der Erweiterung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit auf die Amtsgerichte über, was zur Folge hat, daß ein Teil der oben bei den Amtsgerichten über die Ersparung an Schreibgebühren emachten Ausführungen auch hier zutrifft; ferner fallen in⸗ folge des Ausschlusses de: Berufung bei einer Beschwerhe⸗ summe bis 50 etwa 15 000 Berufungen fort, wodurch ein erheb⸗ licher Teil der Schreibgebühren zweiter Instanz vollständig erspart wird. Berücksichtigt man ferner, daß in den Beschwerdesachen (in streitigen Zioilsachen bei den Landgerichten rund 20 000 Beschwerdea) die Schreibgebühren vorzugsweise Amtsschreibgebühren sind, so koͤnnen für die Hälfte der landgerichtlichen Schreibgebüähren von 690 610 = 325 305 höchstens 40 % als künftige Antrags⸗ schreibgebühren angesehen weiden, die zum Satze von 20 269 244 ausmachen. Die übrigen Schreibgebühren dee Land⸗ gerichte mit 325 305 und der Oberlandesgerichte mit 156 125 ℳ, zusammen 481 430 ℳ, sollen mit Rücksicht darauf, daß auch hier,

sich die Urschrift der Klage zum Zwecke der Zustellung zurückkommen

beziehungsweise 68,97 % mit 60 % als in Zukunft zum Ansatze ge⸗ langend angesehen werden, was zum Satze von 20 577 716 ausmacht. An Stelle der bisherigen landgerichtlichen und oberlandes, gerichtlichen Schreibgebühren von 806 735 würden hiernach in Zukunft 260 244 + 577 716 = 837 960 anzunehmen sein, also mehr 31 225 An Postgebühren werden mit Zelter 103 242 als wegfallend angenommen. b Zustellungskosten werden nur erspart bei den auf die Amtsgerichte überzehenden Sachen zwischen 300 und 800 Zelter rechnet für rund 96 000 solcher Sachen je 75 für die Zustellung der Klage und außerdem für weitere Zustellungen 11 20D0 Auch hier ist der Durch. schnittsbetrag der Zuftoungskosten aus den oben ange ebenen Gründen höher anzunehmen und zwar auf je 80 ₰, da die Zustellungsgebühren in landgerichtlichen Sachen ohne die Nachnahmekosten von 25 bis 45 65,80 oder 90 ausmachen. Dies ergibt bei 96 000 Sachen, wenn man mit Zelter für weitere Zustellungen 11 200 hinzurechnet, 88 000 ein Betrag, der mit Ruͤcksicht auf die bei mehreren Beklagten sich er⸗ agehende Notwendigkeit der mehrfachen Zustellung der Klage auf 90 000 nach oben abgerundet werden kann. Zelter stellt sogar in seine Schlußrechnung 120 000 ein. Die Pauschsätze betragen, da die Gebühren in land⸗ und oberlandes⸗ gerichtlichen Sachen 12 817 418 ausmachen, 1 281 742 ℳ, wenn man außer acht läͤßt, daß durch den Ausschluß der Berufungen bis 50 eine Reihe von Gebühren in Wegfall kommt. Es ist aber, was Zelter nicht berücksichtigt hat, ein Abzug deshalb zu machen, weil der Höchst. betrag der Pauschsätze auf 50 beziehungsweise 100 begrenzt ist. Dieser Ausfall ist nach den Ergebnissen der Kostenstatistik auf 105 700 zu veranschlagen, sodaß 1 176 042 übrig bleiben. Da die Abrundung der Pauschsätze zu einer kleinen Erhöhung führt, sollen 1 200 000 eingestellt werden. Ergebnis ist demnach für die Landgerichte und Oberlandes. gerichte: 1) Ersparnisse an Postgebühren. . . 103 242 1 Zustellungskosten. 90 000 zusammen 193 242 2) Mehrausgaben an Schreibgebühren. E 6 . 1 200 000

Pauschsätze... W“

. zusammen . 1 231 225 also im ganzen eine Mehrausgabe vonun. . . 1 037 983 oder rund 1 040 000 ℳ, während Zelter eine Mehrausgabe von rund 1 500 000 berechnet.

Nichtberücksichligt hat Zelter, daß die Pauschalierung der Schreib⸗ und Postgebühren auch in Strafsachen 18' und hier zu einer Er⸗ sparnis führt, da in Strafsachen chreib und Postgebühren 603 834 ℳ, 10 % der Gebühren nur 330 947 ausmachen. Mit Rücksicht auf das vereinzelte Vorkommen von Antragsschreibgebühren in Strafsachen und die durch Abrundung eintretende Erhöhung der Pauschsätze können 250 000 als Ersparnis angesehen werden.

Alles in allem ist danach das Ergebnis folgendes:

Ersparnis in amtsgerichtlichen Zivilsachen rund . 280 000

8 Ftrassacsen 22090920 zusammen . 1 530 000

Mehrausgabe in den land⸗ und oberlandesgericht⸗

lichen Zivilsachen, rud. 1 040 000

bleibt eine Ersparnis von 490 000 oder rund ¼ Millton Mark gegenüber der von Zelter berechneten Mehraufwendung von 2 Millionen Mark. Diese auf Grund der Geschäftszahlen von 1904 berechnete Ersparnis wird sich von Jahr zu Jahr nach Maßgabe der zu erwartenden Steigerung der Geschäfte wesentlich erhöhen, da die Vorschriften des Entwurfs voraussichtlich eine erweiterte Anwendung des Mahnverfahrene zur Folge haben werden und bei Mahnsachen die Ersparnis am größten ist. Bei der vorstehenden Bes ean ist die Vorschrift des § 48 des Gerichts⸗ kostengesetzes nicht berücksichtigt, weil sie keine fianziellen Zwecke verfolgt und nur dem Zwecke dienen soll, über, flüssige Termine zu verhindern. Wenn sie ihren Zveck erreicht, wird die Gebühr überhaupt nicht oder nur in gang geringem Umfange zum Ansatze kommen. Auch Zelter sieht davon ab, eine Mehrbelastung aus § 48 in Rechnung zu stellen, weil nicht zu übersehen sei, inwieweit die Anwälte dem Publikum den elag der Gebühr des § 48 ersparen können. b

Die Frage, welche finanzielle Bedeutung der Entwurf für den Fiskus hat, deckt sich nicht ganz mit der Frage, welche Mehr⸗ oder Minderausgaben den Parteien erwachsen. Eine genaue Berechnung läßt sich hier namentlich deshalb nicht aufstellen, weil nicht hinreichend zu übersehen ist, wie teuer die in Zukunft von Amts wegen voꝛzu⸗ nehmenden Zustellungen dem Fiskus zu stehen kommen werden. Cs ist aber ohne weiteres klar, daß der Fiskus keine Mehreinnahmen haben kann, wenn das Publikum ½ Million Mark jährlich weniger zahlt, zumal die Zahl der in Zukunft von Amts wegen zu Lasten des Fiskus vorzunehmenden Zustellungen, da die Klage zweimal zugestellt werden muß, erheblich größer ist als die Zahl der bisherigen Partei⸗ zustellungen, deren Kosten allein in der obigen Berechnung als erspart betrachtet sind. Auch Zelter nimmt an, daß das Ergebnis für den Justizfiskus um ½ Million Mark ungünstiger ist als für die Partcien, da er einer Mehrbelastung des Publikums von 2 Millionen Mark nur eine Mehreinnahme des Justizfiskus von 1 ½ Millionen Mark gegenuͤberstellt. Wenn er weiter bemerkt, daß der Reich;post⸗ fiskus infolge der erwähnten Zustellungen ½ Million Mark gewinnen werde, so scheint er nicht beruͤcksichtigt zu haben, daß die Einnahmen der Post an Zustellungskosten nicht reiner Verdienst sind, sondern den vermehrten Zustellungen auch eine vermehrte Inanspruchnahmte der Postbeamten entspricht. 8

2) Die Einwirkung des Gesetzentwurfs auf die Ein⸗ nahmeverhältnisse der Anwälte.

Die im Entwurfe vorgesehene Erhöhung der Zuständigkeit der Amtsgerichte von 300 bis 800 hat den Uebergang der in diese Wertklassen fallenden Prozesse von den Landgerichten auf die Amtz erichte und der Berufungen von den See.ee auf die andgerichte zur Folge. Hieraus ergibt sich eine Ver chiebung in belug auf die Praxis der bei den verschiedenen Gerichten zugelassenen Rechts⸗ anwälte und ferner insofern eine Verminderung der anwaltlichen Tätigkeit, als die auf die Amtsgerichte übergehenden Proheße 69 Anwaltszwange befreit werden. Eine weitere Einwirkung 1 Einnahmeverhältnisse der Anwälte übt die im ‚atne vorgesehene Ersetzung der Schreib. und Postgebühren vg Anwälte durch Panschsäte aus Es ist die Besorgnis geäußert wonc daß die Erhöhung der emtsgerichtlichen Zuständigkeit die wirtscha tl Eristenz zahlreicher Anwälte namentlich der Anwälte bei den veh landesgerichten, gefährden werde. Es ist ferner aus der dem Entwuff beigefügten Aufstellung über die Höhe der Schreibgebühren und pen. gebühren im Vergleiche mit den Pauschsätzen, welche sich auf 6 teilungen von 13 Berliner Rechtsanwälten stützt, sowie aus 9 98 sprechenden, in der „Juristischen Wochenschrift“ 1907 Seite 82 8 öffentlichten Aufstellung für 60 8 Anwälte gefolgern nsa daß die Pauschalierung den Anwälten na teilig sei, daß insbesonde bei den amtsgerichtlichen Anwäͤlten durch sie eine erhebliche Vermind f 8 ihrer Einnahmen herbeigeführt werden würde. Diese Aufste wngit ergeben in ihren Schlußsummen, obwohl die für die Rechtia⸗ düh dde günstigen Prares⸗ mit Werten über 10 000 nicht ersten sichtigt sind, einen Ueberschuß der Pauschsätze, indem bei der nr Pauschsatze von 5637,80 ℳ, Schreibgebühren und Postgebühren, nden 4681,33 gegenüberstehen und bei der zweiten die entspre scuß Zahlen 22 811,95 und 19 241,28 betragen. Der Ueber 1 verwandelt sich allerdings in einen Minderbetrag, die Schrelbgebühren nicht mit dem bisherigen Satz vo sondern mit dem Satze von 20 einstellt, der künft g ol. die ausnahmsweise zu berechnenden Schreibgebühren Platz Fu. bi Wenn aber zur Beurteilung der Wirkungen des Entwurfsz 95 herigen Einnahmen mit den künftigen Einnahmen verglichen

insbesondere durch Verminderung der Zahl der rotokollabschriften,

mit einer Minderung des Schreibwerks zu rechnen ist, statt mit 72,37 ““ 1““

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sollen, müssen die bisherigen Einnahmen so eingestellt werden,n wirklich sind, nicht, wie sie nach den Wünschen der ü1

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sein sollten. Uebrigens ist daraus, daß der Entwurf für ũü verbleibenden Schreibgebühren 20 für die Benef sgin die veastg we,s zu schließen, daß dieser Satz auch für alle, nach jetzigem Recht zu berechnenden Schreibgebühren angemessen wäre. Schrelbgebühren . Fürunft gelmäͤhhg nur für vbhg Schriftstuͤcke in Frage ommen. Dagegen finde unter dem jetzigen 3 1 . Fllchthen Shrätwer en enge kurzer 11“ ange keine Seite einnehmen und schon mit 10 über d Rechtsanwalt erwachsenden Selbikosten hinaus bcabt findee Sens man nur die Angaben der Aufstellungen über die Wertklassen bis 900 ℳ, die ungefähr der vom Entwurf vorgeschlagenen Zu⸗ ständigkeit der Amtsgerichte entspeechen, ins Auge, so ergibt sich bei beiden Aufstellungen ein Minderbetrag der Pauschsätze 2456 gegenüber 3000,91 ℳ, bzw. 11 966,81 gegenü⸗ er 13 551,72 Abgesehen davon, daß auch bei amtsgerichtlichen An⸗ wälten einzelne Sachen mit höheren Werten vorkommen, die einen Ueberschuß der Pauschsätze über Schreibgebühren und Porto ergeben,

so ist gegen die aus diesen Aufstellungen gezogenen Schlußfolger einzuwenden, daß offenbar die Pauschsätz⸗ nicht richtig g r g. beigefügt ist,

Bei 92 8 Gesedeanmurfe war eine genaue Berechnung der Pauschsätze nicht möglich, weil seitens der Anwälte nicht die einzelnen Lbage S ee alneh Summen von solchen mitgeteilt waren. Bei der in der „Juristischen

Wochenschrift“ veröffentlichten Aufstellung wäre wohl eine genaue Be⸗-

rechnung der Pauschsätze im einzelnen seitens der die Statistik auf⸗ nehmenden aun; möglich gewesen. Es ergibt sich Ze 52

durchweg der Mindestsatz von 3 eingestellt da in der Wertklasse von 200 bis 380 der von 20 % mehr als 3 ausmachen kann. kann die Berechnung der Pauschsätze nicht richtig sein, da ungerade Pfennigbeträge, wie sie sich mehrfach in der Aufstellung finden, bei den Pauschsätzen nicht vorkommen können. Nach der Mitteilung des Rechtsanwalts Hinrichsen auf dem Anwaltstage (Juristische Wochenschrift 1907 Seite 800) sind in der Aufstellung zum Teil auch die Gebühren und Auslagen der Zwangsvollstreckungs⸗ instanz berücksichtigt; wenn dies auch in den unteren Wertklassen der Fall ist, so sind die Pauschsätze in allen diesen Fällen um je 50 zu niedrig angesetzt, da der von jeder Gebühr in der Zwangsvollstreckungs⸗ instanz mit mindestens 50 zu berechnende Pauschsatz neben der Mindestgebühr von 3 biw 4 für den Prozeß zu erheben ist. In Betracht zu ziehen ist endlich, daß ja nicht alle Schreibgebühren der Rechtsanwälte wegfallen und daß die verbleibenden in Zukunft mit 20 für die Seite, statt bisber mit 10 ₰, an⸗ gesetzt werden. Hiernach kann den aufgestellten Berechnungen eine maßgebende Bedeutung nicht beigemessen werden. Um Anhalts⸗ punkte für eine zutreffende Berechnung zu gewinnen, sind in Preußen bei einer Reihe von Gerichten Erhebungen angestellt worden, bei denen auf Grund der Kostenfestsetzungsbeschlüsse genau festgestellt worden ist, wie hoch sich Schreibgebühren und Porto des Anwalts jetzt stellen und wie hoch der Pauschsatz nach den Vorschlägen des Entwurfs sein würde. Diese Ermittlungen haben sich bei den Amtsgerichten auf 1406 Fälle erstreckt. Es bat sich hierbei ergeben, daß auf jedes

Mandat durchschnittlich 10,73 Gebühren, 3,16 Schreibgebühren

und Porto und 3,54 Pauschsatz fallen. Berücksichtigt man nur dieienigen Amtsgerichte, deren Sitz nicht mit dem Snh des Land⸗ gerichts zusammenfällt, so ergeben sich bei 821 Sachen bei jeder Sache ducchschnittlich 10,86 Gebühren, 3,27 Schreibgebühren und Porto und 3,55 Pauschsatz. Der Pauschsatz ist also in jeder Sache um 38 beziehungsweise 28 höher, obwohl die sämtlichen Sachen solche sind, welche nach den bisherigen Zuständigkeitsbestimmungen bei den Amtsgerichten verhandelt werden. Dieser Ueberschuß der Pausch⸗ sätze wird durch den Hinzutritt der Prozesse über Werte zwischen 300 und 800 erheblich erhöht. Allerdings sind bei dieser Berechnung die Kosten der Zwangevollt eengebiftans nicht berücksichtigt, weil diese aus den Kostenfestsetzungs⸗ beschlüssen nicht iu entnehmen waren. Wie sich bei diesen das Ver⸗ hältnis zwischen Schreibgebühren und Porto und den Pauschsätzen stellt, ist nicht mit Sicherbeit zu sagen. Es mag sein, daß sich hier ein Minderertrag der Pauschsätze ergibt, dieser wird aber schwerlich den Ueberschuß bei der Prozeßtätigkeit aufzehren. Jedenfalls kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen keine Rede davon sein, daß der Ent⸗ wurf den Amtsgerichtsanwälten, deren Einnahmen er durch Zuweisung der Sachen bis 800 wesentlich verbessert, einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen entziehe, wie dies Hinrichsen auf dem Anwaltstage b es In bezug auf die rkungen der Kompetenzverschiebungen au die Ie bezugd anf di der Anwälte hat Zelter 93 nadanf Berechnungen aufgestellt. Die erwähnten, auf die Kostenfestsetzungen 1¹“ Ermittlungen geben das Material zu ihrer Nachprüfung. n 1256 landgerichtlichen Sschen kamen durchschnittlich auf 1 Mandat 45,36 Gebühren, 5,54 Schreibgebühren und Porto und 9,09 Pauschsätze; berücksichtigt man nun die Sachen bis 300 und über 800 ℳ, die nach dem Entwurfe den Landgerichten ver⸗ bleiben, so stellen sich die entsprechenden Zahlen bei 520 Sachen auf 68,66 ℳ, 6,49 und 13,59 Bei den Oberlandesgerichten be⸗ tregen bei 78 Sachen durchschnittlich die Gebühren 66,07 ℳ, Schreib⸗ gebühren und Porto 7,32 und die Pauschsätze 13,20 Scheidet man die Sachen zwischen 300 und 800 (31 Sachen) von den übrigen 47, so stellen sich die entsprechenden Zahlen für die ersteren auf 42,68 ℳ, 6,58 und 8,61 uad für die letzteren auf 81,51 ℳ, 7,81 und 16,23 Einen Minderertrag liefern die Pauschsätze nur bei den bei der Landgerichten anhängigen Berufungssachen, wo einem Betrage der Schreibgebühren und Porti von 5,69 nur 3,79 Pauschsätze gegenüberstehen; dieser Minderertrag kann aber außer Betracht bleiben, weil die den Rechtsanwälten ungünstigen Berufungen mit kleinen Werten durch den vom Entwurfe vorgesehenen Ausschluß der Berufungen bei einer Beschwerdesumme bis 50 beseitigt werden. In allen anderen Fällen liefern die Pauschsätze einen erheblichen Ueber⸗ schuß. Soweit ez sich um die Oberlandesgerichte handelt, ist die Zahl der bei den Ermittlungen berücksichtigten Fälle nicht groß; immerhin ergeben die Ermittlungen Anhaltspunkte für eine Berechnung. b Zelter legt bei den Oberlandesgerichtsanwälten seiner Berechnung ie Annahme zu Grunde, daß nach der Statistik von 1904 diese Anwält 8000 Sachen und 16 000 Mandate verlieren. Die Zahl von 8 Sachen ist insofern zu hoch angenommen, als auf Grund der ngabe der Begründung über einen Ausfall von 33 bis 34 % der Berufungen ein Drittel aller Berufungen einschließlich der Be⸗ rufungen in Ehe⸗ und Entmündigungssachen als wegfallend angesehen sind, während sich dieser Prozentsatz nur auf die gewöhnlichen und Urkundenprozesse bezieht. Nach der Statistik für 190 ¼ fallen im 1e en auf die Werte zwischen 300 und 800 7231 Sachen. Da nct in jeder Sache zwei Anwälte tätig sind, ist die Zahl der Uandate geringer als zweimal 7231 = 14 462; sie soll aber der infachbeit halber zu 14 462 angenommen werden. Rechnet man mit elter 10 % der Mandate als Armensachen, so vermindert sich die 8h der Mandate, deren Verlust einen Einnahmeausfall bedeutet, dn 3 016 Mandate. Um nicht zu wenig zu rechnen und mit sälchcht auf den vereinzelten Eingang von Gebühren in Armen⸗ en, sollen 13 200 Mandate in Rechnung gestellt werden. Zelter e Durchschnittssatz der Gebühren für einen Prozeß auf 45 85 s stimmt ungefähr mit den erwähnten Ermittlungen überein, dan nach diesen der Durchschnittzsatz der Gebühren in den auf die ee übergehenden Berufungssachen 42,68 beträgt Legt zu Grunde, so ergibt sich ein Ausfall von 591 000 steht aber eine Mehreinnahme aus den Pauschsätzen bei den 8 Staiengerichten verbleibenden Berufungen gegenüber. Nach 17005 atistik für 1904 verbleiben den Oberlandesgerichten etwa 31 000 „Sachen oder bei gleicher Berechnung wie oben rund betrz Mandate. In den Berufungssachen bis 300 und über 800 Priagt der Ueberschaß der Pauschsätze über die Schreibgebühren und von 31 urchschnittlich 8,42 Es ergibt sich also eine Mehreinnahme 00 N 8,42 = 261 020 ℳ, sodaß ein Ausfall von rund

itteilungen usw., die

. ohne weiteres aus den mitgeteilten Zahlen, daß sie nicht erfolgt ist, denn sonst hätte für die Werte zwischen 60 und 300 . in Eeah ft. nicht können,

auschsatz Auch im übrigen

berechnet. Auch dieser Ausfall ist ein scheinbarer. Denn in der ersten Zeit nach dem Inkratttreten des Gesetzes w . landesgerichtsanwälte 88 dem Gesetze keinen 8 hsgene.

Vorteil haben, weil die bei den

Mandate eintritt und auf der anderen Seite bei allen na

rufungen den Anwälten der Ueberschuß der Pauschsätze ü 1 herigen Schreib⸗ und Postgebühren zugute ““

geltend machen, bis dahin wird aber voraussichtlicheine solche Steigerung der bleibenden Sachen eingetreten sein, daß, wenn die Zahl der Ober⸗

landetgerichtsanwälte dieselbe bleibt, der Ausfall voll ausgeglichen wird. Da ein Mandat durchschnittlich an Gebühren 81,51 8” 5 Ueber.

schuß der Pauschsätze über Schreibgebühren und Porto 8,42 ℳ, im

von 333 000 mehr als auszugleichen. von 1904 durch die inzwischen eingetretene Steigerung der Berufungen

dahin die Uebergangszeit rechnet, voraussichtlich eine weite rei

sein wind soll ö8 duübrezenge aufgestellt werden. In der Zeit von 1900 bis 1906 (die Za 1907 liegen noch nicht vor) ist in Preußen die Zahl 89 Heclen fer von 16 662 auf 27 992, also um 11 330 oder etwa 70 % gestiegen. Bei der Annahme einer gleichen Steigerung für die 6 Jahre von 1904 bis 1910 würden sich für das Jahr 1910, da 1904 24 221 Be⸗

7 % jährlich, im ganzen also eine Steigerung um 51 % angenommen werden. Der Ausfall der zur Zeit vorhandenen Seearbesgerichts, anwälte, für welchen die Geschäftszahlen des Jahres 1907 maßgebend sind“)), ist dann um 30 %. höher anzunehmen, der Berechnung für das Jahr 1904, Auf der anderen Seite erhöhen sich die

Satze von 90 für das Mandat (Gebühr und Ueberschuß der Pausch⸗

also im ganzen einen Ueberschuß von 153 000 Eine Abwanderung der Oberlandesgerichtsanwälte an die Landgerichte oder Amtsgerichte iaif 8 ketneswegs erforderlich, es genügt, daß kein erheblicher neuer Zugang zu den

der Eatwurf nicht eine Verschlechterung, sondern eine Verbesserung

W Zahl von Prozessen die gleichen Einnahmen wie bisher aben.

Zahl von Prozessen zu Grunde liegt. gelegten als feststehend angesehen werden können, daß die Befürchtungen

anwälte ganz gewaltig übertrieben sind, denn die Bedeutung der obigen

beruhenden Zahlen, als in dem Hinweise darauf, daß zunächst eine den Oberlandesgerichtsanwälten günstige eiees 1nnse 18 daß nach deren Beendigung zwar die Zahl der Mandate geringer sein

klassen wegen der durchschnittlich höheren Gebühren und Pauschsätze i diesen Werten geeignet ist, den Ausfall an Einnahmen in

G dem wahren Durchschnitt entsprechen sollten. Eine andere

rage, als die hier allein zur Erörterung stebende,

auskömmliches Einkommen gewähren.

Wasz die Landgerichts⸗ und Amtsgerichtzanwälte anlangt, so be⸗ rechnet Zelter die Gebühren in den auf die Amtsgerichte übergehenden Sachen auf 4 080 000 und nimmt an, daß infolge des Wegfalls des Anwaltszwanges den Anwälten nur ¾ dieser Gebühren erhalten

würde.

8b Der Einfachheit halber soll mit dieser Zahl gerechnet

obwohl eine auf Grund der mehrerwähnten Ergebnisse

4 080 000 ergeben hat. Dem Ausfall von 1 020 000 stehen aber 1. b

er Zuwachs der Gebühren in den bisher oberlandesgerichtlichen Berufungssachen, entsprechend dem oben berechneten vebecrrichtichen der v An pälte en 594 000 ℳ;

er Ueberschuß der Pauschsätze über Schreibgebühren un Porto in den landgerichtlichen gerichten verbleibenden Prozessen eine Sache ausmacht. Da den Landgerichten gewöhnliche und Urkundenprozesse verbleiben, kann nach der Armensachen mit miadestens 120 000 Mandaten gerechnet werden, was einen Ueberschuß von 822 000 ergibt.

durchschnitt ich 7,10

abgesehen werden.

Für die landgerichtlichen und amtsgerichtlichen Rechtsanwälte E 88 000 bei 594 000 852 000 = 1 446 000 oder d 1 450 000 ℳ, also eine Mehreinnahme von 430 000 8 währerd Zelter den Verlust dieser Anwälte auf 360 000 berechnet. Auch hier spielt die oben erwähnte Uebergangszeit eine Rolle. Nimmt man an, daß die landgerichtlichen Sachen 8

einer Mehreinnahme von

1900 bis 1906 betrug die tatsächliche Zunahme in Preußen 31 ½ % so stellt sich die Rechnung folgendermaßen. Prens 8,92. 1 020 000 +. 25 % hiervon = 1 275 000 Mehreinnahme: 1) Zuwachs der Gehühren in den bisher oberlandesgerichtlichen Sachen 594 000 + 51 % hiervon = 896 940 ℳ, 2) Ueberschuß der Fehsea⸗ 852 000 + 25 % hiervon = 1 065 000 ℳ, demnach Mehreinnahme im ganzen 1 961 940 ℳ, daher Ueberschuß der Mehr⸗ einnahmen über die Mindereinnahmen 686 940

Diese Zahlen beziehen sich nur auf die Gesamtheit der Land⸗ gerichts⸗ und Amtsgerichtsanwälte. Wie sich die Verschiebungen der Einnahmeverhältnisse zwischen Landgerichtsanwälten und Amtsgerichts⸗ anwälten gestalten werden, ist aus ihnen nicht zu ersehen. Für einzelne Landgerichtsanwälte mag sich die Notwendvigkeit einer Verlegung ihres Wohnsitzes an ein Amtsgericht ergeben. Groß wird die Zahl dieser Anwälte nicht sein, weil ein sehr großer Teil der auf die Amtsgerichte übergehenden Sachen auf die Amtsgerichte fällt, die denselben Sitz haben wie die Landgerichte. Wie dem aber auch sein möge, so be⸗

Besserung, nicht eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage. Bei den Berechnungen über die Ehenahmescnstrtchf 1 denb.

*) Die vom 1. Januar 1908 bis zum Inkrafttreten des e eintretende weitere Steigerung der Geschäfte 8g bei der —— des Ausfalls außer Betracht bleiben, weil schon die bloße Tatsache des Bekanntwerdrns des Gesetzentwurfs zunächst einer Zunahme der Zulassungen bei den Oberlandesgerichten entgegenwirken wird, während ohne ihn, wie bisher, mit einer der Vermehrung der Geschäfte ent⸗

33 000 verbleibt, während Zelter den Ausfall auf 660 000

zu rechnen gewesen wäre.

achtein 128 einen erlandesgeri und den Landgerichten anhängigen Sachen von der verschiebung nicht berührt werden, also 17 keine Abnahme der krafttreten des Gesetzes an die Oberlandesgerichte erwach 18. V

Die Abnahme der lierung der Schreibgebühren zu erwarten ist und den Uebers

Mandate wird sich in vollem Umfang erst nach einer Reihe von Jahren

anzen also rund 90 bringt, genügen, wenn man di sir 1904 zu Grunde legt, 4000 neue Mandate, um 9- Fhhlen einnahme von 360 000 zu gewähren und damit den Ausfall

Da indessen die F. 1

erechnung für Ende 1910 1 regne Einnahmen haben wie bisher, und die Gesamtheit der Landgerichts⸗ Uebergangszeit auf eine jährliche Mehreinnahme von rund 700 000 rechnen. Für das Publikum kommen die Verschiebungen, die sich in

rufungen anhängig geworden sind, 41 176 Berufungen ergeben. Um

vorsichtig zu rechnen, soll für die Jahre 1905 bis 1907 eine Stei von 10 % jährlich, für die späteren Jahre aber nur eine folche von

als nach also den Wertklassen bis 300 und über 800 ℳ, welche Uiabiege Ben V1 rechnung auf 31 000 + 30 % hiervon angenommen sind, um 21 %

von 31 000, also um 6510. Dies macht zu dem oben angenommenen seine besondere Prägung: dieser vertritt die modernste

sätze über Schreibgebühren und Porto) 585 900 ℳ%ℳ Mehreinnahmen, 11114““;

686

der Lage der Oberlandesgerichtsanwälte zur Folge, da sie bei einer In Es sosl nochmals betont werden, daß die Grundlagen der shrelung Berechnung insofern unsicher sind, als den Ermittlungen keine große So viel wird aber nach dem Dar⸗

wegen einer Gefährdung der wirtschaftlichen Lage der Oberlandesgerichts⸗ Darlegungen liegt weniger in den auf den statistischen Ermittlungen

ahl von Berufungen in Sachen von geringerem Werte auszugleichen. ieser Hinweis trifft auch dann zu, wenn die ermittelten Zahlen nicht Otto Boyer aus Düsseldorf. 2 1 1 st welche Ein-⸗ 8 den. c wirkung der Entwurf auf die Elnnahmeverhältnisse der Oberlandes⸗ eeee haben würde, ist die, ob die zur Zeit bestehenden Ge- ührensätze derartig sind, daß sie den Oberlandesgerichtsanwälten ein Behandlung.

bleiben, sodaß der Gesamtverlust an Gebühren 1 020 000 betragen

statistischer Ermittlungen angestellte Berechnung als den Gesamtbetrag der in Betracht kommenden Gebühren nur etwa 3 600 88” stat

der bei den den Land- für etwa 100 000 Abzug

ergibt sich sonach nach den Geschäftszahlen für 1904 eine Minder⸗

zweigen die die Last 1b 6 gezeschnet empfunden. ar is Ende 1910 gegenüber dem Stande von 1904 eine Zunahme nur von 25 % erfahren (von

deutet der Entwurf jedenfalls für die Gesamtheit der Anwälte eine Frauenschule in Witzen hausen bestimmt.

sprechenden Vermehrung der Zahl der oberlandesgerichtlichen Anwälte

16“ 1

gerichts⸗ und Amtzgerichtsanwälte sind die zu Grunde gelegten Dur schnittszahlen aus einer größeren Zahl von Prozeffens ermiitelt, wie bei den Oberlandesgerichtsanwälten (1406 Prozesse bei den Amts⸗ gerichten, 1256 Prozesse bei den Landgerichten). Wenn auch diese Zahlen nicht groß genug sind um volle Sicherheit der Berechnungen zu gewährleisten, so können gleichwohl die gefundenen Ergebnisse als maßgebend angeseben werden, weil bei den ganzen Berechnungen ein sehr wichtiges Moment außer Ansatz geblieben ist, nämlich die Ver⸗ minderung des Schreihwerkes der Anwälte, welche von der Pauscha⸗ der

Pauschsätze über die Schreibgebühren wesentlich erhöhen wird, da die

Berufungen in den der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte ver⸗ Pauschsätze trotz der Vermindtrung des Schreibwerkes dieselben bleiben.

Faßt man die Ergebnisse der vorstehenden 2 2 2 den Berechnungen zusammen, so ergibt sich, daß die eingangs erwähnten Elnwendungen

gegen den Gesetzentwurf durchaus unbegründet sind. Das Publik wird nicht mit Mehrausgaben an den Staat belastet, Pede hüceets

eine Ersparnis an Gerichtskosten, die in Preußen nach den Ge⸗schäfts⸗ zahlen des Jahres 1904 auf ½ Million ve⸗ fnr ng e geec999 und die spätere Zeit mit Rücksicht auf die zu erwartende Geschäftszunahme entsprechend höher zu veranschlagen ist. Die Ober⸗ landesgerichtsanwälte werden unter der Voraussetzung, daß der Gesetz⸗

p i Hentwurf eine erbebliche Vermehrung de berlandesgeri überholt sind und bis zum Ablaufe des Jahres 1910, wenn man bis für einige Zeit hindert, am Schlusse einer⸗ ee 5 85 ser sih

infolge der Einführung der Pauschsatze zunächst besser stehen als bieher,

und Amtogerichtsanwälte darf nach Abschluß der

der Verteilung der Rechtsanwälte 2 die verschiedenen Gerichte er⸗ 1 Es wird am Schlusse der Ueber⸗ gangszeit infolge der Vorschriften des Entwurss an 8 Anwälte insgesamt rund 200 000 ℳ*) mehr zahien, als es ohne die Vor⸗ e 6 88 Fall sein würde, also erhehlich weniger, s an Gerichtskosten erspart. (Justizministeri preußische Hesetzgebung und Rartp. G 1 11

d 8 Kunst und Wissenschaft.

v. A. Unter den Berliner Kunstsalons hat fast jeder einzige

u strichtung

gepflegt, ein anderer wieder ist Vorkämpfer für eine begrenzte Zabl von Künstlern, die man wieder und wiede: dort vertreten findet Der Wertheimsche Kunstsalon hat sich von der ersten Zeit seines

Best⸗bhe . ei 1 Ihehnsgecseocchsen ere. .. . Voanasseher ensg“ den; Bestehens an eine zugleich dankbare und undankbare Aufgabe gestellt

ec ist eine Freistatt für junge, und Auslandes geworden. hier kennen lernen,

in der Kunstwelt

noch unbekannte Künstler des Manches kräftige Talene konnte 8. 8 89 898 1. K erkämpfte; manche fesselnde r⸗ scheinung von ausländischen Künstlern, besonders Oester⸗ reichern, ist uns nur durch diese Ausstellungen bekannt eworden. Unter diesen jungen Talenten hat es freilich auch nicht an sehr mittel⸗ mäßigen Erscheinungen gefehlt; und das ist es, was die gestellte Auf⸗ gabe in gewisser Welse undankbar erscheinen läßt, da durch solche mehr oder minder gleichgültigen Arbeiten das Niveau der Auestellungen etwas heruntergedrückt wird. Daß trotzdem aufstrebenden Talenten

man

hier eine Freistatt geschaffen wird, darf man aber darum besonders

anerkennen, und jedenfalls füllt der Wertheimsche Kunstsalon vamit

wird als bei ihrem Beginne, daß aber der Zuwachs von neuen Mandaten EETE“

in den künftig den Oberlandesgerichten verbleibenden höheren Wert⸗

„Auf der neu eröffneten Ausstellung sind in der Hauptsache deutsche Künstler vert eten, von denen einige schon einen guten Sn. futsche

Arthur Bendrat aus Dretden hat eine Anzahl seiner Farbenstift⸗

zeichaungen auszestellt, ins denen er mit Vorliebe archttektonische Silhouetten gibt. Er wirkt in diesen Arbeiten des ggss und stimmungsvoll als sonst. In der 12 e wie er arbeitet 3 1 G ud seine Arbeiten flächiger ge⸗ halten und nähern sich mehr dem holzschnittartigen Ien eo— ge. seinen Oelgemälden ist manches Interessante zu finden; so fesselt das Bild „Carrera del Darro“ sowohl durch das interessante Motiv, einen Be⸗ gräbniszug zwischen öden Häuserreihen, wie durch die gute malerische Auch die Studie „Gelbe Narzissen“ ist malerisch fein und das Bildnis der „Dame am Kamin“ zeigt vornehme, sichere Zerdapeg⸗ Hans Licht ist aus zahlreichen Ausstellungen der letzten

eit, die er fleißig beschickt hat, bekannt. In ihm zeigt sich starkes Können, das doch noch zu keiner Ruhe und Klärung gekommen ist, denn seine großen, dekorativ gehaltenen Landschaften, die wohl schon einen abgeschlossenen Eindruck machen, sind sicher nicht sein letzter Ausdruck. Dagegen sprechen seine Landschaftsstudien, die ein ungleich frischeres, stärteres Naturempfinden verraten. Diese Studien gerade in ihrer anspruchslosen Einfachheit sind das Erfreulichste unter seinen Arbeiten. Alfred Liedtke gibt in seinen Bildern ein Stück Heimatskunst. Er lebt in Potsdam und versteht es, dem eigentüm⸗

lichen Reiz dieser Stadt und ihrer Umgebung gerecht zu werden: der schwermütigen Pracht der großen Gärten, der Lieblichkeit der Havel⸗ ufer, dem Segelleben auf dem Wannsee.

if Dabei weiß er sehr feinen Stimmungen nachzugehen, er liebt das von Regengüssen verschleierte Wasser, Herbsttage und Nebelwetter. Der schwere Farbenauftrag stört mitunter die Wirkung der Arbeiten. Von Bernhard Pankok aus Stuttgart ist eine Landschaft mit Eichen zu seben, die durch die Frische der Auffassung und die Flottheit des Pinselstriches auffällt. Adolf

ee Fischer⸗Gurigs Küstenlandschaft aus Rügen ist interessant in der . on einer Berechnung des Ueberschusses der Pauschsätze über Schreibgebühren und Porto in den bisher oberlandesgerichtlichen Berufungssachen soll

scönen, groß gesehenen Wolkenspiegelung. Maximilian Klein⸗ Diepold ist mit einer Anzahl sehr zarter, lichter Schneclandschaften vertreten, die trotz einer gewissen Eintönigkeit doch recht anziehend sind. Auch der Pole Henryk Uziemblo liebt die Schilderung des Winters. Aber er ist großzügiger als Klein⸗Diepold. Seine ver⸗ schneiten Wälder sind wuchtig mit schöner Kraft gegsben. Man fühlt die Last der Schneemassen auf den gebeugten Tannen⸗ und doch auch die zähe Kralt in diesen Zweigen,

eduldig tragen. Seine Zeichnung ist e esamtstimmung ist jedes eirzelne Bild aus⸗ Am besten sind die Arbeiten „Tauwetter“ und „Am Waldesrande“. Schließlich bleibt nech Valxgrius de Sagedeleer zu erwähnen, vielleicht die eigentümlichste Erscheinung

dieser Ausstellung. Seine Bilder sind in wenig Toͤne ten: ei Mindereinnahme: 8 üe g Tönen gehalten: einem

tief gedämpften Grün, einem schweren Grau und etwas Braun. Sie

sind von strenger Deutlickkeit der Zeichnung. Das eine stellt einen

winterlichen Obstgarten dar mit retzlos kahlen Bäumen, das andere ein Frühlingsgewitter über einer Ebene. Aber trotz dieser fast gewollt nüchternen Motive geht etne starke, besondere Stimmung von den Bildern aus, die ebensowohl in der herben Zeichnung wie in den tiefen, harmonischen Farben liegt.

Nachdem vor zwei Jahren der Professor Häckel und im ver⸗ gangenen Jahre der Jesustenpater Wasmann in Berlin für und wider die materialistisch⸗monistische Weltanschauung Vorträge gehalten haben, wird in diesem Jahre am 2., 23. und 29. März in der Singakademie auf Einladung eines Komitees der Professor Dr. Reinke aus Kiel in einer Reihe von sanheeerfün deche Vorträgen die Aussprache

fortsetzen. Es sollen in diesen Vorträgen nur die Ergennisse der modernen Naturwissenschaft auseinandergesetzt, alle kirchlichen Momente dagegen vermieden werden. Der Reinertrag ist für die Kolonial⸗ Karten sind bei Bote und Bock, bei Wertheim, Leipzigerstraße und Kantstraße 3, zum Preise von 2 und 0,50 zu haben. 1

*) Das Publikum erspart infolge des Wegfalls des Anwalts⸗ zwanges nach der obigen Berechnung 1 275 000 ℳ, dagegen zahlt es infolge der Einführung der Pauschsätze mehr in den oberlandesgericht⸗ lichen Sachen 261 020 + 51 % hiervon = 394 140 und in ben sin Seen 988 eegenen, 1 065 000 ℳ, im

nzen also 1 45 s ergibt omit eine Mehrzahlun von 184 140 oder rund 200 000 8 3