1908 / 49 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Feb 1908 18:00:01 GMT) scan diff

erfreut, auch einmal für einen agrarischen Antrag stimmen zu können. Die Klagen über die geringen Leistungen unserer Schüler mehren sich von Jahr zu Jahr. Nach der Statistik haben in einem der letzten Jahre von 135 377 Schülern der Gymnasien 20 038 oder 20,5 % se Anstalten mit dem Zeugnis der Reife verlassen, 40,2 %I mit dem Einjährigenzeugnis und 39,3 % selbst ohne dieses Zeugnis. Also nur 20,5 % haben das Ziel der Anstalt erreicht. Es kommen eben viele Elemente auf die höheren Anstalten, die nicht dazu geeignet sind; vielfach ist dies auf die Eitelkeit der Eltern zurückzuführen. Unserem Handwerk fehlt es deshalb an dem nötigen Nachwuchs; wer einmal das Gymnasium besucht hat, tritt nicht mehr an den Amboß. Diejenigen, welche das Gymnasium ohne eugnis der Reife verlassen, treten zumeist in den kaufmännischen

8 und vermehren so noch, wie Bebel einmal sagte, das Steh⸗ kragenproletariat. Die Gymnasien müssen von diesen Elementen be⸗ freit werden, und dafür müssen Mittelschulen eingerichtet werden. Dann würde das Handwerk wieder Nachwuchs haben, und die höheren Schulen könnten sich wieder freier entwickeln. Ich bitte den Minister, auch dieser Frage seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden, denn sie ver⸗ ient ernsteste Beachtung aller Freunde der Schule und des Volkes.

Geheimer Oberregierungsrat Tilmann: Das Verhältnis der Ober⸗ lehrerstellen zu den Hilfslehrerstellen war vor 1901 so festgesetzt, daß auf einen Oberlehrer eine Hilfskraft kam. Dann wurde, weil die Anstellungs⸗ verhältnisse ungünstig geworden waren, und die Anwärter lange auf Anstellung warten mußten, beschlossen, die Anstellungsverhältnisse zu verbessern und das Verhältnis für die Oberlehrerstellen günstiger zu gestalten, und deshalb wurde das Verhältnis von 16:1 bestimmt. Wenn man jetzt wieder zu dem Verhältnis von 13:1 zurückgekehrt ist, so ist dafür nicht die Finanzlage entscheidend gewesen, sondern der Umstand, daß der Grund für das bisherige Verhältnis nicht mehr vorhanden ist. Wir haben jetzt wieder einen Andrang von Anwärtern, und deshalb ist wieder das Verhältnis von 13:1 berechtigt. Die Frage, ob wir in absehbarer Zeit den Ansturm wieder überwinden werden, wage ich nicht zu beantworten. Die Angelegenheit der Zwölfstundennorm ist bereits früher in der Kommission eingehend erörtert worden; es soll danach die frühere Dienstzeit nur angerechnet werden, wenn der be⸗ treffende Lehrer 12 Stunden unterrichtet hat; dieser Erlaß wird jedenfalls in wohlwollender Weise ausgelegt werden.

Abg. Viereck (freikons.): Diese Erklärung wird unter den Ober⸗ lehrern mit Freude aufgenommen werden, aber für diejenigen Ober⸗ lehrer, welche nicht in die Liste von 1892 eingetragen sind, bleibt der frühere schwankende Zustand bestehen. Es bleibt für diese Lehrer bei dem Zwölfstundenerlaß, wonach nur die Zeit zur Anrechnung kommt, in welcher der Kandidat wenigstens 12 Stunden Dienst ge⸗ leistet hat. Ich habe aber schon bei den Beratungen des neuen Pen sionsgesetzes darauf hingewiesen, daß diese Verordnung vom 1. Juni 1896 mit dem neuen im Widerspruch steht. Ich vermisse noch eine Erklärung über die nrechnung für diejenigen Lehrer, die vor 1892 angestellt worden sind, gleichviel ob sie zwölf Stunden Dienst geleistet haben oder nicht. Die Anrechnung auf die Pensionierung kann im Rechtsweg erstritten werden, aber die An⸗ rechnung auf das Besoldungsdienstalter kann nur vom Minister er⸗ beten werden.

Geheimer Oberregierungsrat Tilmann weist noch einmal auf die Verhandlungen der Unterrichtskommission hin, bei denen die Rechts⸗ frage eingehend erörtert sei.

Abg. Dr. Krüger⸗Marienburg (kons.) führt aus, daß für viele Schüler der griechische und lateinische Unterricht unnötig sei, da sie schließlich doch nicht imstande seien, griechische oder lateinische Schriftsteller zu lesen. Diese Schüler hätten natür⸗ lich wenig Freude am Gymnasium. Das Lateinische sei die Sprache der Gelehrten. Hervorragende Pädagogen hätten das Lateinische nicht für geistbidend, sondern für geisttötend erklärt. Völlig falsch sei auch die Meinung, die lateinische Sprache unter⸗ stütze die Sprachbildung in der deutschen Muttersprache, im Gegen⸗ teil, unwillkürlich entstehe eine Beeinflussung gewisser deutscher Formen. Es sei bekannt, daß Leute wie Billroth, Werner von Siemens, Liebig sich dahin geäußert hätten, die Form des grammati⸗ kalischen Unterrichts im Lateinischen habe ihnen die schwersten Stunden bereitet. Cäsar, der größte Römer und einer der besten Schriftsteller, werde schon von 12 jährigen Schülern gelesen, die gar nicht imstande seien, seine Werke nur annähernd zu begreifen.

8 s Form des grammatikalischen Unterrichts müsse eine andere werden. Witklicher Geheimer Oberregierungsrat Dr. Köpke erwidert, daß man aus einzelnen nicht befriedigenden Erfahrungen in dieser Richtung keine so allgemeinen Schlüsse ziehen solle. Abg. Metger (nl.) bittet die Regierung, in kleineren Städten, wo keine höheren Töchterschulen bestehen, die Töchter von Be⸗ amten ꝛc. in den höheren Klassen der höheren Lehranstalten nach Bedürfnis und Möglichkeit zuzulassen. Die sexuelle Auf⸗ klärung werde auch nach seiner Meinung am besten den Eltern über⸗ lassen. Die Zuziehung eines taktvollen Arztes könne dabei nur von Nutzen sein. Ddarauf wird die Debatte geschlossen.

Abg. Cassel (fr. Volksp.) bedauert, daß er dem Abg. Eickhoff 1 89 den herbeigeführten Schluß der Debatte nicht mehr antworten önne. Abg. Dr. Krüger⸗Marienburg (kons.) bemerkt persönlich, daß er eine allgemeinen Folgerungen bezüglich des lateinischen Unterrichts heabe ziehen, sondern nur auf die möglichen Schäden habe aufmerksam machen wollen. Bei den Zuschüssen für die vom Staate zu erhal⸗ tenden Anstalten wünscht Abg. Dr. Lüdicke (freikons.), daß der Neubau des Gymnasiums in Spandau an einem geeigneten Platze stattfinde. Abg. von Böhlendorff⸗Kölpin (kons.) befürwortet die Errich⸗ tung eines Alumnats am Gymnasium zu Pasewalk.

Abg. Dr. von Woyna (freikons.) empfiehlt, daß in Celle statt eines Um⸗ und Erweiterungsbaues des dortigen Gymnasiums gleich ein Neubau vorgenommen werde; Celle wachse sehr rasch und könne noch

chüler von den überfüllten Gymnasien in Hannover aufnehmen.

Die dauernden Ausgaben für die höheren Lehranstalten werden bewilligt. Unter den einmaligen Ausgaben befindet sich u. a. die Fo 8 zur Beschaffung von Lehr⸗ mitteln für naturwissenschaftliche Schülerübungen.

Abg. Dr. von Böttinger (nl.) bittet um Erhöhung dieses Fonds und tritt sodann für die Einführung des biologischen Unterrichts in den höheren Lehranstalten ein.

Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Holle:

Meine Herren, auf Grund der Anregungen aus beiden Häusern des Landtages ist im Mai v. J. im Unterrichtsministerium unter Zu⸗ ziehung beteiligter Herren, darunter auch des Herrn Vorredners, ein Plan für die Einführung des biologischen Unterrichts an den höheren Lehranstalten ausgearbeitet und dann den Provinzialschulkollegien zur gutachtlichen Aeußerung zugesandt worden. Die Berichte liegen vor; von den Provinzialschulkollegien haben sich 5 rückhaltlos für die Ein⸗ führung des biologischen Unterrichts ausgesprochen, 5 mit Ein⸗ schränkungen und gewissen Bedenken und 2 dagegen. Auffallend ist in den Berichten, daß selbst einzelne Realanstalten sich dagegen ausgesprochen haben. (Hört, hört!) Aber, meine Herren, der von meinem Herrn Amtsvorgänger gegebenen Zusage entsprechend beabsichtige ich, an solchen Anstalten, deren Leiter sich für die Einführung ausgesprochen haben, den Versuch zu machen, den biologischen Unterricht nach Maßgabe des Plans einzu⸗ führen und dann abzuwarten, wie das Ergebnis sein wird. (Bravo!) Aber es gilt für diese Einführung natürlich die Bedingung, die damals

9

vereinbart worden ist, daß nämlich die vorhandene Pflichtstundenzahl

durch die Einführung des biologischen Unterrichts nicht vermehrt werden darf. (Sehr richtig!) Welche Fächer die für den biologischen Unterricht erforderlichen Stunden abzugeben haben werden, darüber besteht noch keine Uebereinstimmung; vielleicht wird man es zunächst den Direktoren überlassen und erst nach einer einjährigen Frist die Entscheidung treffen, wie es allgemein eingerichtet werden soll. Im übrigen bin ich gern bereit, in Verbindung mit dem Deutschen Aus⸗ schuß für naturwissenschaftliche Bestrebungen Hand in Hand die Ein⸗ führung des biologischen Unterrichts weiter zu fördern. (Bravo!)

Die einmaligen Ausgaben werden bewilligt.

Damit ist der Kultusetat erledigt.

Schluß 4 Uhr.

Nächste

für die höheren Lehranstalten

Sitzung Donnerstag,

(Etat des Ministeriums des Innern.)

2

Koloniales. 88

Im Verlage von Dietrich Reimer (Ernst Vohsen) in Berlin

erschien

eine für Auswanderer nach Deutsch⸗Südwestafrika“

zweite Auflage

„Amtlichen Ratgebers (Preis

1 ℳ). Sie weist wertvolle Erweiterungen des Textes auf und ist

auf den neuesten Stand des Wissenswerten gebracht. Rechtspflege dadurch erfahren, daß die Rechtsanwälte unter Angabe ihres

hat

das

Kapitel über die

Insbesondere Ergänzung ieder⸗

eine

lassungsortes und Namens aufgeführt sind, und daß auch die im

Schutzgebiet bestehende Rechtslage in kurzen Umrissen

zur Darstellung

gelangt. Ebenso ist den veränderten Schiffahrts⸗ und Postverhältnissen Rechnung getragen. Der „Ratgeber’ ist in seiner neuen Gestalt noch mehr als früher ein geeignetes Orientierungsmittel auch für Nichtaus⸗ wanderer, die sich uüͤber unser Schutzgebiet unterrichten wollen. Als erfreulicher Beweis für das wachsende Interesse, das die kolonialen Kreise der Heimat an Deutsch⸗Südwestafrika nehmen, darf wohl die Tatsache gelten, daß die erste, 3000 Exemplare starke Auflage schon

nach wenigen Monaten vergriffen war.

Der Kaiserliche Konsul in Rotterdam herichtet

Land⸗ und Forstwirtschaft. Getreidehandel in Rotterdam.

unterm

14. d. M.: Ueber die Getreide⸗Ein⸗ und Ausfuhr in den Niederlanden

und insbesondere in Rotterdam im De

Angaben vor:

zember 1907 liegen folgende

Eingeführt wurden:

im Dezember 1907

davon in Rotterdam

in die Niederlande

Belgien Deutschland Rumänien Rußland Anderen Ländern

Zusammen..

1000 kg

27 769 61 789 1 520 2 938 20 915 102

1000 kg

115 033

Belgien Deutschland Rumänien Rußland Anderen Ländern

Zusammen

4 449 1 830 3 665 25 503 340

35 787

Belgien 8 Deutschland Oester⸗Ungarn Rumänien Rußland Anderen Ländern

Zusammen

10 109 2 453 1 218 6 310

24 148 1 365

45 603

Verein. St. v. N. .

Belgien.

Rio de la Plata Rumänien Rußland Anderen Ländern

Zusammen

7 489 13 380 6 656 10 446 1 966 1 184

41 121

Belgien Deutschland

Anderen Ländern Zusammen

2 605 2 195 1 878

13 506 422

20 606

Ausgeführt wurden:

im Dezember 1907

aus den Niederlanden

davon über Rotterdam

Weizen

Belgien. Deutschland Anderen Ländern

Zusammen ..

1000 kg

14 102 109 795 2

123 899

Roggen

Belgien Deutschland

(Anderen Ländern .. ..

Zusammen ...

233 29 595

29 828

Gerste

Deutschland England Anderen Ländern

Zusammen..

7 994 33 843

41 837

1

Belgien... Deutschland Anderen Ländern

Zusammen..

559 12 218

12 777

Belgien Deutschland England

1 168 17 960 493 51³

20 134

besondere in Rotterdam in den Jahren 1905, 1906 und 1907 zeigt nachstehende Uebersicht:

Eingeführt wurden:

—— in 1906 in 1907

1000 kg 1000 kg

190 518 760 097

11 356 201 358

in 1905 1000 kg

39 468 648 112 29 859 315 725 819 838 385 923 EE 1922 63 021 111 607 324 094 1 781

519 729 462 047

116 436 38 544 19 699

116 574

327 414 23 419

642 086

486 801

218 479 274 186 118 325

9 903 20 881 57777 298 875 51585 13 389 36 202 547 982 41 377

172 620 642 916 21 234 210 061 617 549 546 149 122 988. 375 497

1 88 2

127 010 22 597

30 12 46 034 27 2 ⁄8 130 748 96 922 331 054 277 433 2 621 2163 EEN 2852’ 95 782 8 88 43 373

29 560

13 751 10 178

126 416 106 207

350 813 348 971

63 333 31 525 897765

616 331

5282 090 —9 F5h

329 335 2875

195 385 178 864

152 305 64 988 64 245

158 617 18 288 145 099 12 610

24 588

792 172 835 28

473767 590 897

53 5732 7 88 92 696

61 061

52 252 63 853

180 668 120 005

56 024 26 603

434 713 350 205 366 948

261 234

Belgien ... Deutschland Rumänien.. Rußland... Anderen Ländern.

Weizen

St. v. A.

Zusammen . davon in Rotterdam. 5. Deutschland

Roggen [Rumänien. [e n Rußland. 4 Anderen Ländern.

Zusammen davon in Rotterdam. Belgien... Deutschland Oesterr.⸗Ungarn Rumänien. Rußland... Anderen Ländern.

Zusammen davon in Rotterdam.

säne St. v. A.

Ue, .,ün

Gerste

eö“

is Rio de la Plata. Rumänien. 8 Rußland. .“ Anderen Ländern.

Zusammen davon in Rotterdam.

Delote. .

Deutschland

Rumänien. Rußland. . ([Anderen Ländern.

Zusammen .700 313 davon in Rotterdam. 625 551

Ausgeführt wurden: in 1905 1000 kg

8 8

1 E. in 1907 1000 kg

in 1906 1000 kg

168 325 1 821 962 2 394

1 992 681 1 380 197 88 376 272 664 891

281 981 250 895

100 876 339 078 4 949 29

444 932 275 862 10 181 319 090 6 182 335 453 85 817

14 280 574 991 3 678

1 564

594 513 514 065

161 006 1 314 666 5 447

1 481 119 848 246

194 596

1 685 621 671

1 880 888 1 137 533 5 763 3 302 316 470 288 055 1 925 9 324 1588 291 366 264 422 249 236 90 577 71 790 404 474 441 648

2 973 3³⁰ 15 2 029

298 039 515 797 343 041 368 636

11 908 19 888 284 675 313 582 4 875 4 202

301 440 82 117 989] 175 243

15 089 10 419 349 860 319 829 2 721 2 517 2 333 1 857 370 003 334 622 293 657 236 294

Belgien... Deutschland Anderen Ländern.

Zusammen über Rotterdam

W ei zen

davon

Geihten .. Roggen Deutschland

Anderen Ländern. Zusammen davon über Rotterdam

Belgten.... Deutschland England. 1 Anderen Ländern.

Zusammen davon über Rotterdam

eI; Mais (Hestsslene 1 Anderen Ländern.

Zusammen davon über Rotterdam

Belgien . Hafer Besssteen

England. 3 Anderen Ländern.

Zusammen davon über Rotterdam

n

Saatenstand und Anbauflächen in Rußland.

Der Kaiserliche Generalkonsul in St. Petersburg berichtet unterm 18. d. M.: Das vom zentralstatistischen Komitee jetzt ver⸗ öffentlichte Ergebnis seiner Ermittelungen über den Stand der Wintersaaten in ganz Rußland ist recht un ünstig und bestätigt die die schon im Herbst und 2 eginn des Winters auf⸗ auchten.

Von einer Gesamtanbaufläche von etwa 33 ½ Millionen De jatinen sind nur 7 ½ Mill., auf denen die Saaten befriedigend, zum kleineren Teil gut stehen, wogegen sie auf dem gleichen Areal ganz schlecht und auf weiteren 12 ½ Millionen zum hepseten Teil unter mittelmäßig, zum kleineren mittelmäßig stehen. Im ganzen günstig sind die Aus⸗ sichten in dem nördlichen Teil des europäischen Rußlands vom 55* an, von der Westgrenze bis zum Ural, schlecht oder gering dagegen fast ausnahmslos in den wichtigen Gebieten südlich vom 550 von der polnischen Grenze bis zum Don bezw. der unteren Wolga und dem Schwarzen Meer. Das nördliche, im allgemeinen befriedigende Gebiet um⸗ faßt den nördlichen Rayon (Archangelsk, Wologda), das Seengebiet (Olonez, St. Petersburg, Nowgorod, Pskow), die Ostseeprovinzen (Estland, Livland, Kurland) und das Nordwestgebiet (Kowno, Wilna, Grodno, Witebsk, Mohilew, Minsk). gfs sind die Aussichten in den südlichsten Gouvernements Grodno und Minsk schon weniger befriedigend.⸗

ze Von dem Gebiet an der mittleren Wolga (Jaroslaw, Kostroma, Nishni⸗Nowgorod, Kasan, Simbirsk, Wjatka) und dem Transwolga⸗ gebiet (Perm, Ufa, Orenburg, Samara) sind auch wieder die Zustände in den südlicheren bezw. westlicheren Gouvernements Simbirsk und Samara weniger günstig. Auch in dem Schwarzmeegebiet (Nowo⸗ rossisk), in Sibirien und Mittelasien sind die Aussichten ziemlich ünstig, doch haben diese Gebiete mit im ganzen etwa 580 000 Dessjatinen

intergetreide wenig Bedeutung. Von dem Zentralrayon (Moskau, Twer, Smolensk, Kaluga, Tula, Rjasan, Wladimir) fallen die beiden Gou⸗ vernements Tula und Kaluga schon in die Zone des schlechten Saaten⸗ standes. Zu dieser gehören dann das Trans⸗Dnjepr⸗Gebiet (Wolhpnien, Kiew Podolien, Bessarabien, Cherson), das Dnjepr. Don⸗Gebiet (Tschernigow, Poltawa, Orel, Kursk, Charkow, Woronesh), das süd⸗ liche Steppengebiet (Jekaterinoslaw, Taurien, Dongebiet, Astrachan), der Wolga⸗Donrayvon (Tambow, Pensa, Saratow) und endlich Zis⸗ kaukasien (Kubangebiet, Stawropol und Terekgebiet). Von den⸗ polnischen Gouvernements stehen die Wintersaaten im nördlichen Teil und in Ljublin befriedigend, in den Gouvernements Kielze, Radom und Siedlez nur mittelmäßig.

Die Getreideanbauflaͤchen in den einzelnen Gebieten und Gouvernements Rußlands im Jahre 1906

Uebersich

8

Die Getreide⸗FEin⸗ und Ausfuhr in den Niederlanden und ing,

zeigt die nachstehende gebiet

Landwirtschaft⸗ liche Rayons und Gouvernements

S d. h. sämtliche

og. Nahrungsgetreide Kartoffeln

Getreidefruͤchte ohne Hafer und

Sog. Nahrungsgetreide d. h. sämtliche ar e den ohne Hafer und

dwirt . Landwistschaft offeln

liche Rayons und Gouvernements

2.

Sommer⸗ korn

Winter⸗ korn

Stand der Winter⸗

saaten 1907/08 Total

Winter⸗

korn b

Stand der Winter⸗

Sommer⸗

saaten 1907/08 korn

Total

Nördlicher Rayon: Archangelsk

Wologda

Seengebiet: Olonez.. St. Petersburg Nowgorod..

263 555

15 355 248 200

55 229 119 011 283 975

315 090

teilw. mittelmäßig

teilw. mittelmäßig

Pskow

Ostsee⸗ väepimten: and.. Livland.. Kurland..

772205

158 488 155 800

67 853 über befriedigend

Nordwest⸗ gebiet: Kowno Wilno. Grodno..

Witebsk.. Mohilew.. Minsk..

Zentraler Rayon: Moskau.. ““ Smolensk.. Kolluga... II Riasan.. ladimir.

382 141

438 233 465 527 424 566

379 741 471 184 607 169

22 786 420

403 577 430 417 331 811 573 790 586 778 403 443

teilweise schlecht teilw. befriedigend

unter midtelmäßig V

223 206 unter befriedigend

unter mittelmäßig

Mittleres

Wolgagebiet: Jaroslaw Kostroma.. Nishni-Now⸗

gorod

ET“ Simbirsk.. Wjatka..

Trans⸗Wolga⸗ gouverne⸗

Orenburg Samara...

T Dnjeprgou⸗ vernements:

Wolynien..

Südliches Steppen⸗ gebiet: Jekaterinoslaw Taurien..

Dongebiet.. Astrachan

Dnjepr⸗Don⸗ gouverne⸗ ments: Tschernigow. 38. e

Kursk. Charkow .. Woronesh..

Wolga⸗Don⸗ gouverne⸗ ments:

Tambow

ratow

Europ. Ruß⸗ land im enge⸗ ren Sinne

(50 Gouv.) Ziskaukasien Kubangebiet Stawropol Terekgebiet

Polen

(10 Weichsel⸗ Sahn.) . Schwarzmeer⸗

2 953 022

224 276 407 811

522 484 904 883 718 781 1 475 637

4 253 872

566 428 810 151 66 645

1 089 388

2 532 612

832 684 836 882 828 537 603 605 1 058 321

unter befriedigend über befriedigend

etw. über mittelm. über befriedigend

gut über befriedigend

unter mittelmäßig

ganz eingegangen

4 160 029

343 729 850 643

1 138 991 160 361

2 493 724

655 139 672 903 754 914 897 560 522 579 889 272

ganz eingegangen teilw. befriedigend

teilw. befriedigend

ganz eingegangen ganz eingegangen

unter mittelmäßig

4 392 367

1 151 835 712 138 1 200 554 3 064 527

. [28 056 474

1 328 371 878 131 257 800

2 464 302

2 365 865

gouvernements

Noworossisk eibromworoffe Tobolk.. omk . . . Jenisseik.. Irkutck..

Mittelasien: urgaige 1 Akmolinsk⸗

129 930 177 399 141 970 113 823

unter mittelmäßig

563 122

1 725

32 375

befriedigend 101 921

befriedigend

47 730 350 121

134 296 16 132 31 244 35 906

81 897

befriedigend

befriedigend

397 851

71 361 150 255 319 881

397 887

befriedigend 185 179

48 248 150 943 uͤt“ 84 929

939 384

116 101 309 431 240 729

284 120

184 200 170 231 112 853

146 501 170 784 241 043

befriedigend

befriedigend

666 261

622 433 635 758 537 419

526 242 641 968 848 212

1 025 612

25 770 47 513 72 439 90 171 71 234 135 889 96 073

mittelmäßig

sehr schlecht mittelmäßig befriedigend

3 812 032

248 976 451 090 502 856 421 982 645 024 722 667 499 516

539 089

21 668 gut 93 270

213 891 356 795 323 256 359 123

1 368 003

befriedigend

1“ 829 009 710 217

1 496 459

befriedigend 3 026 394

mittelmã ig

3 492 111

245 944 501 081

736 375 1 261 678 1 042 037 1 834 760

5 621 875

1 395 437 1 520 368 1 563 104 4 115 782

6 062 079

Feiregüg 545 051 ehr e

610 063 1 339 171

mittelmäßi gen 2 346 257

8 594 691

8 8

1 192 761 1 381 933 1 438 600 1 942 776 3 404 578

5 200 619

8

2 488 569 1 600 866

3 616 275 325 227

teilweise schlecht

sehr schlecht teilweise schlecht

9 360 648

2 832 298 2 451 509

4 755 266 485 588

8030 937

349 802 997 539 170 427 386 142 1 239 218 910 330

sehr schlecht sehr schlecht

sehr schlecht

1004 941

1 670 442

925 341 1 283 702 1 761 697 1 799 602

4 053 458

V

371 520 mittelmäßig 215 086 ö“

8 445 825

1 523 355 927 224 2 495 997

1882 549 28 745 441

1 236 587 737 903 340 312

56 801 915

2 564 958 1 616 034 598 112

2802

759 883

befriedigend befriedigend

5 665

633 535 960 797 211 669 153 124

4 779 104

3 125 748

9 482

763 465 1 138 196 353 639 266 947

1555 125 befriedigend 268 643

keine Angaben vorhanden

2522 277 270 368

10 524 661

Semipalatinsk⸗

gebiet.. Semiretschje⸗

111u1“X1“

92 883

310 138 671 664

94 361

317 337 682 066

1 478

7 199 10 402

über befriedigend

zusammen 72 Gouverne⸗ ments und Ge⸗ 8 biete s 33 468 982

34 456 580[67 920 562.

Saatenstand in Italien.

Der Kaiserliche Generalkonsul in Genua berichtet unterm 19. d. M.: Für die Entwicklung der Saaten in Ligurien im ersten Drittel des Februar war die verhältnismäßig niedere Temperatur günstig. Die Arbeiten in den Weinpflanzungen schritten bei schönem Wetter fort; auch begann man, Gemüse zu sten. Die Kastanien er⸗ gaben eine Mittelernte.

Landwirtschaftliche Ausstellung für Jütland in Aalborg.

In der Zeit vom 16. bis 19. Juli d. J. wird in Aalborg für ganz Jütland eine große Ausstellung von Pferden⸗ Rindvieh, chweinen, Schafen und Hunden abgehalten; sie umfaßt nur junge Tiere. Von Rindvieh dürften gegen 1000 Stück aufgetrieben werden, das beste Vieh, was es gibt. Mit dieser Ausstellung wird eine solche für Maschinen verbunden sein, wobei auch Vorträge ge⸗ halten werden sollen. Ein besonderes Gebäude wird verschiedene Arten von Hausarbeiten aufnehmen. Ferner werden dort noch Butter, Bienenzucht, Geflügel, Kaninchen usw. zur Ausstellung kommen. Außerdem soll ein großes Ackerland mit allen möglichen Getreide⸗ arten, mit Kartoffeln, Rüben und Luzerne bestellt werden, um die IS der Ausstellung auch mit allen diesen Landesprodukten bekannt zu machen. In ganz Dänemark bringt man dieser Ausstellung großes Inter⸗ Perentoegen. (Nach einem Bericht des Kaiserlichen Konsulats in alborg.

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.

Der I. Band des offiziellen Berichts über den XIV. Inter⸗ nationalen Segzen für Hygiene und Demographie ist im Druck (Verlag von August Hirschwald in Berlin) erschienen. Die übrigen Bände werden im Laufe der folgenden Monate fertiggestellt werden.

Durch Bundesratsbeschluß vom 4. Februar ist vom 30. Dezember 1899 über die Maßnahmen zum Schutze gegen die Cholera und die Pest, soweit sie die Verkehrs⸗ anstalten, den Personen⸗, den Gepäck⸗ und Warenverkehr betreffen (vgl. „R.⸗Anz.“ vom 22. Januar 1900, Nr. 20), abgeändert worden.

Der Beschluß lautet, wie folgt:

Der schweizerische Bundesrat, in Anwendung von Art. 7 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1886, betreffend die aßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien (A. S. n F. IX, 277); in Ausführung der internationalen Konvention, betreffend neepe ee. gegen die 2b nn nne Cboler, vom 3. Dezember 1903 (A. S. n. F. XXIII,

eßt:

I. Die Abschnitte III und IV (Art. 37 49) der Verordnung über die Maßnahmen jum Schutze gegen die Cholera und die Pest, soweit sie die Verkehrsanstalten, den Personen⸗, den Gepäck⸗ und Warenverkehr betreffen, vom 30. Dezember 1899, werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

1 III. Waren⸗ und Gepäckverkehr. A. Ein⸗ und Durchfuhr. Art. 37. Von der Einfuhr aus einem verseuchten Bezirk (Art. 49) sind ausgeschlossen Hges Waren und Gegenstände:

1) Gebrauchte Leibwäsche und getragene Kleidungsstücke (persön⸗ liche Effekten); benutztes Bettzeug.

Wenn diese Gegenstände Uindesten als Reisegepäck oder infolge eines Wohnsitzwechsels (Uebersiedlungseffekten) befördert werden, so ist ihre Einfuhr gestattet, und sie unterliegen den in Art. 41 43 enthaltenen Bestimmungen.

2) Hadern und Lumpen.

Hiervon sind aber eicgeheras

11.“ ““

a. Neue Abfälle, welche direkt aus Spinnereien, Webereien, Kon⸗ fektionswerkstätten oder leichereien kommen, ebenso Kunstwolle (Shoddy) und neue Papierschnitzel;

b. bei Cholera, nicht aber bei Pest: zusammengepreßte Lumpen, welche als Großhandelsware in mit Reifen umschnürten Ballen be⸗ fördert werden.

Der Bundesrat behält sich vor, die vorstehende Liste abzuändern, wenn die Umstände es erfordern, oder das Einfuhrverbot durch die obligatorische Desinfektion zu ersetzen.

Das eidgenössische Departement des Innern die Einfuhr verbotener Waren und Gegenstände gestatten, unter An⸗ ordnung der notwendigen Desinfektionsmaßnahmen oder auf die Bescheinigung einer europäischen Sanitätsbehörde hin, daß diese Maß⸗ nahmen bereits durchgeführt worden sind.

Art. 38. Auch die Durchfuhr der in Art. 37 genannten, aus einem verseuchten Bezirk stammenden Waren und Gegenstände durch die Schweiz ist verboten, mit Ausnahme der Fälle, wo diese Objekte derart verpackt und eingehüllt sind, daß sie unterwegs nicht angefaßt oder berührt werden können.

Art. 39. Das Ein⸗ und Durchfuhrverbot bezieht sich nicht auf Sendungen, welche nachweislich mindestens fünf Tage vor Ausbruch der Epidemie den infizierten Bezirk verlassen oder welche, aus einem 8„ verseuchten Gebiet stammend, den verseuchten Bezirk so transitiert haben, daß unterwegs eine Berührung mit Cholera⸗ oder Pestkranken, mit Entleerungen und veeeege. solcher oder mit infizierten Gegenständen nicht hat stattfinden koͤnnen (Transport in plombierten ecen 8 zugelöteten Blechkasten, in gut verschlossenen, soliden

een ꝛc.).

Art. 40. Wenn überseeische Länder oder Teile sol als ver⸗ seucht erklärt 182 (Art. 49), so ist der Zollbehörde sowohl für sämt⸗ liche überseeist als die aus europäischen Hafenstädten stammenden Sendungen, welche Gegenstände der in Art. 37 bezeichneten Art ent⸗ die Provenienz durch ein amtliches Ursprungszeugnis nach⸗ zuweisen.

Alle überseeischen oder aus europäischen Hafenstädten stammenden Sendungen der genannten Art, für welche dieses Ursprungszeugnis nicht beigebracht wird, unterliegen den in Art. 37 und 38 besiehungs⸗ weise 41—43 vorgeschriebenen MKanahhaen mit Ausnahme derjenigen Fälle, wo aus den Begleitpapieren, aus der Natur der Verpackung oder aus besonderen Zeichen mit Sicherheit geschlossen werden kann, daß es sich um Sendungen aus seuchefreien Bezirken handelt.

B. Revision und Desinfektion. Art. 41. Einer sanitarischen Revision sind zu unterwerfen: a. Das Reisegepäck, welches die aus einem verseuchten Orte

kommenden Reisenden mit sich führen (Handgepͤck und Passagiergut) wenn seit dem Tage ihrer Abreise aus dem betreffenden Orte bei

Cholera nicht mindestens 5 und bei Pest nicht mindestens 10 volle Tage verflossen sind; . 11““

T1“

e Verordnung

kann ausnahmsweise

b. das als Eil⸗ oder Frachtgut oder als Fahrpoststück spedierte Reisegepäck (persönliche Efetten oder Umzugsgut Pffeiemes. 8 effekten), wel⸗ aus einem für verseucht erklärten Bezi stammt (vgl. Art. 40), ohne Rücksicht auf die Dauer des Transports.

Die bei der Revision vorgefundenen Gegenstände (schmutzige Wäsche, getragene Kleidungsstücke, benutztes Bettzeug u. dgl.), wesche nach Ansicht des mit der Revision betrauten Arztes oder Sanitäts⸗ beamten infektionsverdächtig sind, müssen desinfiziert werden.

Ueber die stattgefundene Revision und über die allfällige Des⸗ infektion ist eine Bescheinigung auszustellen, welche dem Eigentümer des Reisegepäcks übergeben oder den Begleitpapieren der betreffenden Sendung beigeheftet wird.

Art. 42. Die sanitarische Revision und die allfällig als nötig erachtete Desinfektion des unter Lit. a des Art. 41 genannten Gepäcks wird, mit Ausnahme der in Art. 26, Alinea 3 vorgesehenen Fälle, am Ankunftsort des Reisenden, bei Anlaß der ersten ärztlichen Be⸗ sichtigung desselben (Art. 33), vorgenommen.

Art. 43. Die in Art. 41 unter Lit. b genannten Sendungen von Reisegepäck oder Umzugsgut dürfen in der Regel nur über die vom Bundesrat bezeichneten Grenzzollämter eingehen. Ausnahmsweise können an andern Grenzzollämtern ankommende Sendungen dieser Art, vorausgesetzt, daß sie gut (z. B. in geschlossenen Koffern, Kisten u. dgl.) und reinlich verpackt sind, unter Zollverschluß nach einem der vorge⸗ nannten Grenzzollämter oder auch nach einem der vom Bundesrat zu diesem Zweck bezeichneten internen Zollämter instradiert werden.

Die sanitarische Revision und die eventuell als nötig erachtete Desinfektion hat der zollamtlichen Behandlung dieser Sendungen vor⸗ anzugehen und wird von der Gesundheitspolizeibehörde des Ortes, wo sich die betreffende Grenz⸗ oder interne Zollabfertigungsstelle befindet, angeordnet. Die Zollbehörde ist verpflichtet, der Gesundheitspolizei⸗ behörde unverzüglich die Ankunft von Sendungen der genannten Art

anzuzeigen. 8 In denjenigen Fällen, wo durch die Bescheinigung einer europäischen Sanitätsbehörde der Nachweis geleistet wird, daß die fragliche Sendung nach Verlassen des ver⸗ seuchten Bezirks bereits einer sanitarischen Revision oder der Des⸗ infektion unterworfen worden ist, kann die Gesundheitspolizeibehörde

von einer erneuten Revision Umgang nehmen.

Die sanitarische Revision kann ebenfalls unterbleiben, wenn der Reisende, der sein als Eil⸗ oder Frachtgut oder als Fahrpoststück spediertes Reisegepäͤck in Empfang nehmen will, glaubwürdig nachzuweisen vermag, daß er dasselbe während eines Teils der Reise als Handgepäck oder Passagiergut mit sich geführt hat, vorausgese t, daß die in Art. 41, Alinea 1, Lit. a angegebene Frist abgelaufen ist und kein anderweitiger Infektionsverdachtsgrund vorliegt.

Das nämliche gilt für alle Sendungen, sowohl von Reisegepãck als von Umzugsgut, für welche der glaubwürdige Nachweis erbracht wird, daß eine Infektion vollständig ausgeschlossen ist.

Art. 44. Das Gepäck von cholera⸗ oder pestkranken Reisenden ist unter allen Umständen zu desinfizieren. Auf der nämlichen Krankenübergabestation, wo der betreffende Passagier angehalten wird, soll auch sein Gepäck ausgeladen und von der 8 Gesundheitspolizeibehörde zur Desinfektion abgeholt werden.

Wenn in Erfahrung gebracht wird, daß der Kranke irgend wohin Gepäck vorausgesandt hat, so ist die Gesundheitspolizeibehörde des betreffenden Ortes davon zu benachrichtigen, damit dieselbe auch hin⸗ sichtlich dieses Gepäcks die nötigen Vorkehrungen treffen kann. 1

Art. 45. Im ferneren sollen alle in Art. 37 und 38 von der Ein⸗ und Durchfuhr ausgeschlossenen Waren und Gegenstände, falls sie entgegen dem Verbot eingeführt worden sind, auf Kosten des Eigentümers desinfiziert oder, wenn dies nicht möglich oder nicht tun⸗ lich ist, verbrannt werden.

Eine Entschädigung wird in Resem Falle nicht Freibh

Art. 46. Sendungen von anderen Waren und Gegenständen als den in Art. 37 und 41 genannten dürfen und sollen der Desinfektion nur unterworfen werden, wenn dieselben infektionsverdächtig sind.

Das Personal der 2engg- und Dampfschiffverwaltungen sowie das Post⸗ und Zollpersonal, welches mit Paket⸗, Gepäck⸗ und Warensendungen zu tun hat, ist verpflichtet, in jedem Falle, wo aus einem verseuchten Bezirk stammende Sendungen in verdächtiger Weise begmu sind, die zuständige Gesundheitspolizeibehörde zu benachrichtigen, welche hierauf eine sanitarische Untersuchung und, wenn nötig, die Desinfektion veranlassen wird.

In Fällen, wo es sich um größere infektionsverdächtige Waren⸗ sendungen handelt (z. B. aus einem pestverseuchten Bezirk stammendes Getreide, worin sich tote Ratten vorfinden), ist das eidgenössische De⸗ partement des Innern (Gesundheitsamt) ohne Verzug zu benachrichtigen und dessen Weisung einzuholen. Bis diese eingetroffen ist, soll die betreffende Warensendung gut abgesondert von jeglichem Verkehr und womöglich unter einem Verschluß gehalten werden.

Dem Eigentümer der Sendung oder seinem Stellvertreter ist auf Verlangen seitens der Sanitätsbehörde eine schriftliche Bescheinigung über die durchgeführten auszustellen.

Art. 47. Die Kantonsbehörden haben dafür zu sorgen, daß nur solche euhe mit der Desinfektion betraut werden, welche sich dazu qualifisiteren und die nötigen Instruktionen erhalten haben, und daß denselben zweckdienliche Desinfektionseinrichtungen, namentlich ein Dampfdesinfektionsapparat, zur Verfügung stehen (vgl. Art. 17).

Für die Ausführung der Desinfektion ist das Reglement, be⸗ treffend Desinfektion bei gemeingefährlichen Epidemien, vom 4. De⸗ jember 1899 maßgebend. Die Desinfektionsbeamten sind angewiesen, mit aller Sorgfalt zu verfahren, damit die zu desinfizierenden Objekte nicht oder doch möglichst wenig beschädigt werden.

Ueber die Vernichtung der Ratten bei Pestgefahr wird der Bundesrat besondere Vorschriften erlassen.

Ein Schadensersatzanspruch bei vors der Desinfektion von Waren und Gegenst der Ratten ist nicht statthaft.

Art. 48. Außer in den Fällen, welche in Art. 45 erwähnt sind, eschieht die Desinfektion für den Besitzer des infektionsverdächtigen Recegepäckes oder Umzugsgutes und der infektionsverdächtigen Waren oder sonstigen Gegenstände unentgeltlich.

IV. Verseuchungserklärung.

Alrt. 49. Der Bundesrat wird jeweilen die Namen der als verseucht anzusehenden Bezirke *) mit dem Datum. der Ver⸗ seuchungserklärung veröffentlichen und in gleicher Weise bekannt geben, 5. anscbem Zeitpunkte an ein Bezirk als nicht mehr verseucht zu etrachten ist.

II. Dieser Beschluß tritt mit dem 15. Februar 1908 in Kraft.

riftsgemäßer Durchführung inden oder der Vernichtung

Verdingungen im Anslande. 3 8

Oesterreich⸗Ungarn. 5. März 1908, 12 Uhr. K. K. Staatsbahndirektion Villach, Kärnten: Ausführung einer esneesenonng eeeg⸗ in der Station Klein⸗Reifling. Näheres im Bureau der Abteilung für 2 erhaltung und „bau der vorgenannten Direktion und beim „Rei

anzeiger“. Norwegen.

13. März 1908, 3 Uhr. Staatsbahnen in Kristiania: Lieferung von 4690 t Fhablschtenen, Winkellaschen und Stahlstücken. Angebote mit der Aufschrift: „Anbud paa skinner“ werden im Expeditionsbureau der Eisenbahnverwaltung, Jernbanetorvet 8/9 Kristiania, entgegengenommen.

*) Unter „Bezirk“ wird ein genau umschriebener Gebietsteil ver⸗ standen, wie: eine Provinz, ein Gouvernement, ein Distrikt, ein Departement, ein Kanton, eine Insel, eine Gemeinde, eine Stadt, ein Stadtteil, ein Dorf, ein Hafen, ein Polder, eine Häuser⸗ gruppe usw., welches auch immer die Ausdehnung und die Bevölkerung dieses Gebietsteiles sein mag.