2 bEb 5. — 2 8.
den Kassen der Arbeiter, die in seinen Werken beschäftigt sind, 16 Millionen Mark zugeführt. (Hört, hört! rechts.) Das ist natürlich keine Versicherungsleistung, das ist keine spekulative Anlage in einem Versicherungsunternehmen; das ist in der Hauptsache eine wohltätige Zuwendung, die von seiten der Werkbesitzer zu Gunsten der Arbeiter gemacht worden ist. (Sehr richtig! rechts.) Das muß man mit berücksichtigen, wenn man zu einer unbefangenen Beurteilung der Kasseneinrichtungen kommen will, und ich glaube, daß die beiden Herren, die vor mir gesprochen haben, nicht der erste Redner, geschweige denn der letzte, in diesem Punkte den Verhältnissen vollständig gerecht geworden sind. (Sehr richtig! rechts.) Nun, meine Herren, habe ich schon gesagt, daß diese Verhältnisse die Aufmerksamkeit der Regierung beschäftigen müssen, und in der Tat ist man nicht bloß in der Landesverwaltung, sondern auch in der Reichsverwaltung mit den Fragen befaßt, die sich daran knüpfen, vor allem wie hier den zum Teil durchaus billigen Erwartungen der Arbeiter entgegen⸗ zukommen wäre.
Meine Herren, der Herr Staatssekretär des Innern hat diese Sache vor einiger Zeit aufgenommen. Er hat sich darüber mit der preußischen Verwaltung in Verbindung gesetzt, und ich glaube, wir dürfen abwarten, was aus diesen Verständigungsversuchen hervorgehen wird. Sie werden, sobald sie abgeschlossen sind, voraussichtlich weiter zu Unterhandlungen mit den übrigen Regierungen führen, und ich zweifle nicht, daß dann auch der Boden gefunden werden wird, um zu einer befriedigenden Regelung zu kommen. In diesem Augenblick, meine Herren, angesichts des Mangels allen ausreichenden Materials, um die Verhältnisse erschöpfend zu beurteilen, ist nach meiner Auffassung, die, wie ich glaube, der Herr Staats⸗ sekretär des Innern teilen wird, der Zeitpunkt noch nicht gekommen, um eine Regelung vorzunehmen, und ich verstehe es deshalb voll⸗ ständig, daß die Kommission des Reichstags, die sich mit unserer Vorlage befaßt hat, sich zunächst darauf beschränkt hat, eine Resolution zu beschließen, welche die besondere Aufmerksamkeit der Regierung für dieses Gebiet fordert.
Nun haben die Herren Albrecht und Genossen den Zeitpunkt aber gleichwohl für gekommen erachtet, um eine gesetzliche Regelung von seiten des Reichs herbeizuführen. In dem Vorschlag der Herren Antragsteller sind nach meiner Meinung Bestimmungen enthalten, die die Gesetzgebung unter keinen Umständen akzeptieren könnte. Würden Bestimmungen dieser Art angenommen werden, so würde das nichts anderes bedeuten, als den Ruin der Kassen, die doch wesentlich zum Wohle der Arbeiter inner⸗ halb der einzelnen Unternehmungen und Werke bestehen. Ich bin aber auch der Ansicht, meine Herren, daß wir überhaupt eine Regelung im Anschlusse an dieses vorliegende privatrecht⸗ liche Gesetz nicht vornehmen können, weil die Bestimmungen, die getroffen werden müßten, ja zum großen Teil auf privatrechtlichem Gebiet nicht liegen würden, weil sie überdies über das versicherungstechnische Gebiet in weitem Umfang hinausgehen würden. Das tun ja auch die Vorschläge der Herren Antragsteller. In dem Antrag der Herren Abgg. Albrecht und Genossen findet sich ein Satz, dem ein nicht unberechtigter Gedanke zu Grunde liegt, in der Bestimmung, die von den Herren empfohlen wird, daß die Ver⸗ sicherungsleistungen in den einzelnen Werks⸗ und Pensionskassen nicht aus Grüden entzogen werden dürfen, die nicht aus dem Wesen des Versicherungsvertrages selbst folgen. Meine Herren, der Satz läßt sich hören, aber nur nicht in dieser Beschränkung. Er ist richtig,
wenn man ihn weiter faßt. Die Bestimmungen, die über das Ver⸗
sicherungswesen auf dem Gebiete des Vertragsrechts ergehen, sollen, soweit sie in den Rahmen des Entwurfs aufgenommen werden, nicht weitergehen als so weit, wie es dem Wesen der versicherungstechnischen Grundsätze entspricht.
Nun, meine Herren, jeder, der den Antrag, wie er hier vorliegt, sich näher ansehen wird, muß ohne weiteres zugeben, daß die ver⸗ schiedenen Vorschläge, die von den Herren Antragstellern gemacht worden sind, aus dem Wesen der Versicherungstechnik und des Ver⸗ sicherungsvertrags sich nicht herleiten lassen.
Wenn unter Nr. 1 von den Herren verlangt wird, daß die Werk⸗ besitzer Beiträge zahlen sollen, die mindestens die Hälfte der Beträge der im Arbeitsverhältnis befindlichen Arbeiter ausmachen, ja, meine Herren, wie hängt das mit dem Versicherungswesen zusammen, wie folgt das aus dem Wesen des Versicherungsvertrages? Das folgt vielleicht aus den Rücksichten, die ein wohlwollender Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitern zu nehmen hat, und entspricht den An⸗ forderungen, denen rationell eingerichtete Wohlfahrtseinrichtungen genügen sollen. Aber aus dem Wesen des Versicherungsvertrages, meine Herren, folgt das in keiner Weise und ich kann, was Nr. a be⸗ trifft, die Herren Antragsteller mit ihrem eigenen Standpunkt unter
Nr. d schlagen. Dann haben die Herren verlangt, daß nach der Lösung des Ar⸗
beitsvertrages die Arbeiter, die aus dem Unternehmen ausscheiden, ganz in derselben Art noch weiter an den Gewährungen aus der Kasse im Falle der Hilfsbedürftigkeit oder des Pensionierungsfalles teilnehmen sollen wie vorher. Meine Herren, da wird verlangt, daß die Arbeiter, die nicht mehr der Kasse angehören, dennoch tellnehmen sollen an den Wohltaten der Kasse, obwohl diese Wohltaten zum großen Teil auf die Beiträge von seiten der Arbeitgeber fundiert sind, mit denen die ausgeschiedenen Arbeiter nichts mehr zu tun haben. (Zuruf bei den Sozialdemokraten.) Ich spreche nicht von den tat⸗ sächlich vorhandenen Einrichtungen gewisser Knappschaftskassen, ich spreche von den allgemeinen Grundsätzen, die Sie aufstellen wollen; ich sage: es entspricht nicht der von Ihnen selbst anerkannten Forde⸗ rung, daß Einrichtungen der Kassen dem Wesen versicherungstechnischer Grundsätze sich anpassen sollen, wenn Sie gleichwohl die Ansprüche der Arbeiter an die Kassen unter allen Umständen in vollem Umfang aufrecht erhalten wollen. Das geht über die versicherungstechnisch haltbaren Grundsätze binaus, es verlangt viel mehr, als mit irgend welchen versicherungstechnischen Grundsätzen sich verträgt. Und wenn unter den Knappschaftskassen solche Einrichtungen bestehen, so sind das eben Wohlfahrtseinrichtungen, die nicht hineingehören in den Rahmen eines Versicherungsgesetzes, bei dem Versicherer und Versicherte ihre Leistungen abzumessen haben lediglich nach den Bestimmungen eines Versicherungs⸗ vertrags und nach den technischen Grundsätzen, die jede Versicherung regeln müssen.
So, meine Herren, könnte ich auch gleiches ausführen bezüglich der Rückgewährung. Kein nach technischen Grundsätzen angelegtes Versicherungsunternehmen ist in der Lage, den Versicherten nach einiger Zeit, wenn sie ausscheiden, alles das wiederzugeben, was sie
als Beiträge zu dem Versicherungsunternehmen gezahlt haben. (Sehr richtig! rechts.) Wo soll denn schließlich die Deckung der Ver⸗ sicherungsleistungen herkommen, wenn die Versicherten ihre Einschüsse voll zurückfordern dürfen? Es kann sehr wohl den versicherungs⸗ technischen Grundsätzen entsprechen, daß man in gewissem Umfange, soweit die Ausscheidenden für ihre Einschüsse noch nicht voll befriedigt erscheinen, aus der Kasse der Versicherung einen Teil der Einschüsse erstattet. Aber daß man alles erstattet, das entspricht den ver⸗ sicherungstechnischen Grundsätzen niemals. Wenn Sie das verlangen, meine Herren, so setzen Sie sich mit Voraussetzungen Ihres eigenen Antrags in Widerspruch.
Meine Herren, ich glaube, ich brauche Ihnen bloß diese wenigen Beispiele vorzulegen, um darüber Klarheit zu schassen, daß in ein Gesetz, welches nichts anderes bezweckt, als die auf dem reinen Ver⸗ sicherungsgebiet berechtigten Ansprüche und Verpflichtungen der Unter⸗ nehmer einerseits und der Versicherten andererseits grundsätzlich fest⸗ zustellen, derartige Bestimmungen, wie sie hier von den Herren Antragstellern verlangt werden, nicht hineinpassen. (Sehr richtig! rechts.) Ich glaube deshalb, es ergibt sich ohne weiteres als logischer Schluß, daß das Haus nicht in der Lage ist, auf diesen Antrag ein⸗ zugehen. (Bravo!)
Im übrigen, meine Herren, möchte ich Sie doch beruhigen be⸗ züglich der weiteren Entwicklung der Werkpensionskassen insofern, als auch diese Entwicklung immerhin zusammenhängt mit dem vor⸗ liegenden Entwurf, wenn er Gesetz werden sollte. Nach dem Gesetze werden alle Kassen, die als Versicherungsunternehmungen an⸗ gesprochen werden können, genötigt sein, ihr Statut daraufhin zu revidieren, ob sie den Anforderungen des Gesetzes gerecht werden. Bei dieser Gelegenheit werden die Kassen in die Lage kommen, zu prüfen und zwar im Laufe der nächsten Zeit, wie das Gesetz es ja verlangen wird, zu prüfen, ob nicht mit Rücksicht auf die gesetzlichen Be⸗ stimmungen manche ihrer Einrichtungen einer Abänderung unterzogen werden müssen. Hierbei wird entweder die Landesverwaltung oder das Aufsichtsamt für Privatoersicherungsunternehmungen mitzuwirken haben, und es wird sich dabel ein breiterer Boden für die jetzt schon vielfach geübte Tätigkeit des Aufsichtsamts bieten, in denjenigen Fällen, in denen nach Ansicht des Aufsichtsamts die Arbeiter in einer der Sache nicht entsprechenden, versicherungstechnisch nicht berechtigten Weise von den Kassen behandelt werden, eine Abhilfe zu schaffen. Wenn auf diesem Wege auch dieses Gesetz beitragen wird, die Ver⸗ hältnisse der Kassenbeteiligten besser zu regeln als bisher, so werden, glaube ich, alle, das Haus und die Regierungen, einen solchen Erfolg des Gesetzes begrüßen. Im übrigen kann ich nur wiederholen, was ich vorhin schon angedeutet habe: auch darüber hinaus wird die Reichs⸗ verwaltung und wird insbesondere der Herr Staatssekretär des Innern, zu dessen Ressort diese Seite der Sache gehört, weil sie öffentlich⸗ rechtlicher und sozialpolitischer Natur ist, bemübt bleiben, hier Besserung zu schaffen im Einvernehmen mit der preuß schen Regierung und mit den übrigen Regierungen der einzelnen deutschen Staaten.
Ich möchte Sie unter diesen Umständen bitten, meine Herren, wenn Sie auch geneigt sind, die von der Kommission beschlossenen Resolutionen anzunehmen, im übrigen sich mit den Zusagen begnügen zu wollen, die ich hier gegeben habe, und den Antrag der Herren Albrecht und Genossen abzulehnen. (Beifall.)
Hierauf wird ein Vertagungsantrag des Abg. Singer angenommen.
Schluß 8 Uhr. Nächste Sitzung Sonnabend 11 Uhr. (Rechnungsvorlagen, Fortsetzung der zweiten Lesung des Gesetz⸗ entwurfs, betreffend den Versicherungsvertrag; zweite Lesung der Vorlagen, betreffend den Wechselprotest und die Haftung des Tierhalters, dritte Lesung der Novelle zum Unterstützungs⸗
wohn sitzgesetz, zweite Lesung der Novelle zur Gewerbeordnung, betreffend den kleinen Befähigungsnachweis.)
“
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstage ist folgender Entwurf eines Gesetzes wegen Aenderung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer, zugegangen:
Das Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 1869 (Bundesgesetzbl. S. 193) wird dahin geändert: 6 I. Der § 1 erhält folgende Faffung⸗
Gezogene und eigene Wechsel unterliegen dem Wechselstempel.
Von der Stempelabgabe befreit bleiben:
1) die vom Ausland auf das Ausland gezogenen und die im Ausland ausgestellten eigenen Wechsel, wenn sie nur im Auslande zahlbar sind;
2) die vom Inland auf das Ausland gezogenen, nur im Aus⸗ land, und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aussteller unmittelbar in das Ausland versendet werden.
II. Im § 4 werden die Worte „Bundeskasse“, „Bundesgebiet“ und „solidarisch“ durch die Worte „Reichskasse“, „Inland“ und „als Gesamtschuldner“ ersetzt.
III. Im § 7 Abs. 2 wird das Wort „Bundesgebiet“ durch das Wort „Inland“ ersetzt.
IV. An die Stelle des § 12 treten folgende Vorschriften: Ein zur Annahme versandtes Wechselexemplar darf vom Verwahrer gegen Vorlegung eines nicht versteuerten Exemplars oder einer nicht ver⸗ steuerten Abschrift desselben Wechsels unversteüert nur aus⸗ geliefert werden, wenn dieses unversteuerte Exemplar oder diese unversteuerte Abschrift zuvor auf der Rückseite dergestalt durchkreuzt ist, daß dadurch die Benutzung zum In⸗ dossieren ausgeschlossen wird. Ist dies nicht der han so haftet der Verwahrer, der das mit dem Annahmevermerk versehene Exemplar unversteuert ausliefert, für die Stempelabgabe und verfällt, wenn sie nicht rechtzeitig entrichtet wird, in die im § 15 bestimmte Strafe.
V. Im § 13 werden die Worte „Bundesstempel“, „Bundes⸗ stempelmarke“ und „Blanket“ durch die Worte „Wechselstempel“, „Wechselstempelmarke“ und „Vordruck' ersetzt.
VI. Hinter dem § 14 werden folgende Vorschriften eingestellt:
§ 14a.
Der Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels ver ährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Salfe⸗ des Jahres, in welchem der Wechsel fällig geworden ist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltend⸗ machung des Anspruchs gegen den Z hlungspflichtigen gerichtele Hand⸗ lung. Wird die Verjäbrung unterbrochen, so beginnt eine neue Ver⸗ jährung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in welchem die Unter⸗ brechung stattgefunden hat. Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen denjenigen, gegen welchen die Unterbrechungshandlung ge⸗ richtet worden ist. Ist auf Grund des § 15 gegen eine der dort be⸗
In Beziehung auf die Verpflischtung zur Entrichtung des Wechsel⸗ stempels ist der Rechtsweg zulässig. Hil Vorschriften des § 52 CEE“ vom 3. Juni 1906 finden Anwendung.
VII. Im § 15 Abs. 1 wird das Wort „Geldbuße“ durch „Geldstrafe“ ersetzt.
Der § 15 Abs. 3 wird durch folgende als § 16c einzuschaltende Vorschriften ersetzt: Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch ist, wenn der Verurteilte ein Deutscher ist, die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig.
VIII. Hinter dem § 16 wev. folgende Vorschriften eingestellt:
a.
„EFrgibt sich in den Fällen der §§ 15, 16 aus den Umständen, daß eine Hinterziehung der Stempelabgabe nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark ein. Hrr
Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei offenen CC“ Kommanditgesellschaften und Kommandit⸗ gesellschaften auf Aktien gegen die zur Vertretung der Gesellschaft be⸗ rechtigten Gesellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei Genossenschaften, Akktiengesellschaften und sonstigen rechtsfähigen Vereinen gegen die Vorstandsmitglieder nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen, als Gesamtschuldner, festzusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu verfahren, in denen mehrere Personen gemeinschaftlich oder als Ver⸗ treter desselben Teilnehmers am Umlaufe des Wechsels beteiligt sind.
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung im Verhältnisse des Vollmachtgebers zu dem Bevollmächtigten, welcher innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Voll⸗ machtgebers eine der in den §§ 6 bis 12 bezeichneten Handlungen vorzannc, bevor der Verpflichtung zur Entrichtung des Stempels genügt ist.
IX. An die Stelle des § 17 treten folgende Vorschriften: Die Strafverfolgung von Hinterziehungen des Wechselstempels (§ 15) ver⸗ jährt in fünf Jahren, von anderen Zuwiderhandlungen (§ 16a) in einem Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Wechsel fällig geworden ist. Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in welchem die Unterbrechung stattgefunden hat.
X. Im § 18 Abs. 1 werden die Worte „Inbetreff der Fest⸗ stellung“ bis im Gnadenwege“ durch die Worte ersetzt „Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und des Er⸗ 1- der Strafe im Gnadenwege sowie hinsichtlich der Strafvoll⸗
reckung“.
Im § 18 Abs. 2 werden die Worte „die im § 15 vorgeschrie⸗ benen Geldbußen“ ersetzt durch die Worte „die in den §§ 15, 16 a vorgeschriebenen Geldstrafen“.
XI. Der § 19 wird aufgehoben.
XII. Im § 20 werden die Worte „Staaten des Bundes“ und „der Bundes⸗Stempelabgabe“ durch die Worte „Bundesstaaten“ und „des Wechselstempels“ ersetzt.
XIII. Der § 22 wird durch 88 als Abs. 2 des § 28 einzu⸗ schaltende Vorschriften ersetzt: Der Bundesrat erläßt insbesondere die Anordnungen wegen der Anfertigung und des Vertriebs der nach Maß⸗ gabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und gestempelten Vordrucke sowie die Vorschriften über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, unter welchen für verdorbene Marken und Vordrucke Erstattung zulässig ist.
XIV. An die Stelle des § 24 treten folgende Vorschriften: Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung:
1) auf Bepftichteengssceine über die Zahlung von Geld, sofern sie durch Indossament übertragen werden können,
2) auf Anweisungen über die Zahlung von Geld, sofern sie durch Indossament übertragen werden können oder auf den Inhaber lauten oder sofern die Zahlung an jeden Inhaber bewirkt werden kann.
Urkunden in Form von Briefen oder in anderer Form ausgestellt werden. Befreit von der Stempelabgabe sind Schecks mit 78 im § 29 Abs. 2 des Scheckgesetzes vorgesehenen Ausnahme sowie die statt der Barzahlung dienenden auf Sicht zahlbaren Platzanweisungen, die nicht Schecks sind. Eine auf die ÜUrkunde gesetzte Annahmeerklärung macht den Scheck oder die Platzanweisung steuerpflichtig, sofern der E“ W... muß erfolgen, ehe der Akzeptant den Scheck oder die Platzanweisung aus den Händen gibt. In welchen Fällen “ 8 an — Nachbarorte des Ausstellungsorts zahlbar sind, den Platzanweisungen gleichzuachten sind, bestimmt der Bundesrat nach Maßgabe der ört⸗ lichen 6
64 er § 25 erhält folgende Fassung: Urkunden, welche nach diesem Gesetze sind oder auf welche die in vesch⸗ Ge⸗ setze vorgesehenen Stempelbefreiungen Anwendung finden, sind in de einzelnen Bundesstaaten keiner Abgabe unterworfen. Auch von de
auf derartige Urkunden gesetzten “ Qutttungen
und sonstigen auf die Leistungen aus diesen Papieren bezüglichen Ver⸗ merken dürfen landesgesetzliche Abgaben nicht erhob b 1 Proteste findet diese Beeschach keine en “ d. 1bu He 11 1
. An die Stelle des § 27 treten folgende V iften:
Der Ertrag des Wechselstempels fließt in die Renee efer cheften.
Gebiet aus dem Verkaufe von Stempelmarken oder gestempelten Vor⸗
Reichskasse gewährt. Artikel 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des im bezeichneten Gesetzes, wie er sich aus den Aenderungen § 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche sür das Deutsche Reich (Bundes⸗Gesetzbl. 1870 S. 195), in dem Eesetze vom 4. Juni 1879 v Ahänderung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempe steuer (Reichs⸗Gesetzbl. S. 151), im § 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprolestes sowie in dem vorliegenden Gesetze vorgesehen sind, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen als „Wechselstempelgesetz“ mit dem Datum des vorliegenden Cen 1 durch das Reichsgesetzblatt bekannt zu machen. Soweit in Reichs⸗ gesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften des Wechselstempelsteuer⸗ gesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des vom Reichskanzler bekannt gemachten . an die Stelle. 8
el 3.
Ar b Dieses Gesetz tritt mit dem . . . ..in Kraft. 8 Auf die vor diesem Tage ausgestellten inländischen 298 von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegebenen ausländischen Wechsel finden die Vorschriften des § 14 a mit der Maßgabe An⸗ wendung, daß die Verjährungsfrist von dem Tage des Inkrastlretens
dieses Gesetzes an gerechnet wird, falls di punkte fällig ne e Wechsel vor diesem Zeit
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln. Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.
(Aus den „Veröffentlichungen des Kaiserli I1u.““ nrec 1gen Gesundheitsamte
zeichneten Personen ein Strafverfahren wegen Hinterziehung einge⸗ leitet, so verjährt der Anspruch auf Entrschtung des Wechselft pels gegenüber dieser Person nicht früher als die Strafverfolgung. .“
Türkei. In Yambo wurden vom 22. Mä 8 21 tödlich verlaufene Pestfäalle festgestellt, in Dledd weeae 30. März einer der älteren Pestfälle mit dem Tode.
1 sind 28
Es macht keinen Unterschied, ob die im Abs. 1 bezeichneten
irkung zukommt. Die Versteuerung
Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem
drucken erzielt wird, der Betrag von zwei vom Hundert aus der —
““
egvpten. Vom 11. bis 18. April sind an der Pest 80 Per⸗ n.229gdt. (und 46 gestorben), davon 17 (15) in Luksor der Provinz Keneh, 12 (6) in Magagb, der Prov. Minieh, 14 (11) in Esneh der Prov. Keneh, 10 (4) in Etsa der Prov. Fayum, 6 —) in Tantah der Prov. Garbieh, 4 (6) in Sammalut der Prov. Minieh, 4 (3) in Fayum, 3 (—) in Deirut der Proy Assiut, je 2 (—) in Girgeh, Benha der Prov. Galiubieh und Mit Gamr der Prov Dakalieh, je 1 (—) in Alexandrien, Mallawi der pi Assiut und Dessuk der Prov. Garbich, 1 (1) in Zifta der⸗
ben Provinz. 8 8 PProphg. Ogindien. Vom 8. bis 14. März sind in ganz Indien 8048 Erkrankungen und 6739 Todesfälle an der Pest zur Anzeige gelangt. Von den Pesttodesfällen kamen 1427 auf die
räsidentschaft Bombay — davon 289 auf die Stadt SB 122 auf das Stadt und Hafengebiet von Karachi, 20 auf das von Jamnagar, 195 auf den Barodastaat —, ferner 1659 auf das Punjab, 1290 auf die Vereinigten Provinzen, 934 auf . p 660 auf Rajputana, 246 auf Burma, 200 auf den Staat Mysore, 143 auf die Präsidentschaft Madras, 130 auf die Zentralprovinzen, 42 auf Zentralindien, 7 auf Hyderabad und 1 auf Coorg. In dem jetzt besonders stark heim⸗ gesuchten Punjab entfielen der Berichtswoche allein 1074 neue Erkrankungen und 925 Todesfälle auf den. Divisionsbezirk
Delhi. 8 Straits S 88 Singapore ist auch am . März ei all festgestellt worden. 8 . Vom b bis 29. Februar sind in der Kolonie 5 Erkrankungen und 5 Todesfälle an der Pest, durchweg bei Chinesen, vorgekommen. gb Veneruela. In La Guaira sind Mitte April pestartige Er⸗
krankungen aufgetreten. C Bis zum 20. März waren dem Pestlazarett in
Guayaquil mehr als 100 Pestkranke zugegangen, davon sind 30 ge⸗ storben. Man vermutet aber, daß außerdem noch viele Pestkranke in Privatwohnungen behandelt würden. Die Reinigung und Desinfektion der Stadt sind einem besonderen Ausschusse übertragen worden. Dem Auftreten der Seuche soll ein auffallendes Sterben der Ratten voraus⸗ gegangen sein.
Ntugaay. ufolge einer Mitteilung vom 19. April sind in Montevideo 5 Pestfälle festgestellt worden. 1
Chile. Zufolge einer Mitteilung vom 25. März sind in Taltal vereinzelte Pestfälle aufgetreten. 1
Peru. Zufolge einer Mitteilung vom 2 1. März sind mehrere Pestfälle in Llma und Umgegend bakterioloaisch festgestellt; das Pest⸗ lazarett ist wieder eröffnet worden. Schlimmer als in der Hauptstadt sst die Krankheit in mehreren Provinzialstädten aufgetreten; im Süden ist ser Hefenplag Mollendo, im Norden die Stadt Trujillo verseucht.
Pest und Cholera.
Britisch⸗Ostindien. In Kalkutta starben vom 15. bis
21. März 104 Personen an der Pest und 204 an der Cholera.
Gelbfieber. 8
Es gelangten zur Anzeige in Para vom 1. bis 21. März 22 Er⸗ krankungen (und 17 Todesfälle), in Bridgetown und Umgebung vom 8. bis 11. März 1 (1), ferner in Guayaquil vom 16. Fe⸗ bruar bis 14. März 25. Todesfälle.
. Pocken.
Deutsches Reich. In der Woche vom 19. bis 25. April ockenerkrankungen (davon 10 bei russischen Arbeitern) aus 17 Ortschaften gemeldet worden, und zwar 1 aus der Irrenanstalt Allenberg (Kreis Wehlau, Reg.⸗Bez. Königsberg), 5 aus Adl. Groß⸗Plowenz (Kreis Strasburg, Reg.⸗Bez. Marienwerder), je 1 aus Schöneberg (Kreis Angermünde, Reg.⸗Bez. Potsdam) und aus Schorbus (Landkreis Kottbus), 2 aus Leuthen (Land⸗ kreis Kottbus), 1 aus Wulkow (Kreis Lebus, Reg.⸗Bez. Frank⸗ furt), 2 aus Sellenthin, 1 aus Paß (Kreis Pyritz, Reg.⸗Bez. Stettin), je 1 aus Kuntzow (Kreis Greifswald, Reg.⸗Bez. Stralsund), aus Czerniak (Kreis Mogilno, Reg.⸗Bez. Bromberg), 4 aus Echthausen (Kreis Arnsberg), 2 aus Oberense (Kreis Soest, Reg.⸗Bez. Arnsberg), je 1 aus der Stadt Cöln, aus Augustusberg (Amtshauptmannschaft Meißen, Sachsen) und Worms (Hessen), 2 aus Büdesheim (Kreis Friedberg, Hessen), 1 aus Schöningen (Kreis Helmstedt, Braunschweig).
Hong kong. Im Februar erkrankten in der Kolonie 146 Per⸗ sonen, darunter 142 Chinesen, an den Pocken, und zwar bis auf 14 alle in der Stadt Viktoria; der Seuche erlagen 111 Kranke.
Brasilien. Vom 24. Februar bis 22. März sind in Rio de Janeiro 286 Personen an den Pocken erkrankt und 118 daran ge⸗ storben. Die Gesundheitsbehörde hat bekannt gemacht, daß in allen Stadtteilen Schutzpockenimpfungen kostenlos von Aerzten ausgeführt werden; allen Aerzten der Stadt wird Schutzpockenlymphe unentgelt⸗ lich zur Verfügung gestellt.
Chile. Fn der Provinz Cautin, vor allem in Temuco, ge⸗ winnen die Pocken, zufolge einer Mitteilung vom 25. März, an Ver⸗
breitung. 8 11““ EE“ Fleckfieber. 1“ 8 Oesterreich. Vom 12. bis 18. April in Galitien 41 Er⸗ krankungen, davon 1 in der Stadt Lemberg.
Genickstarre.
Preußen. In der Woche vom 12. bis 18. April sind 64 Er“ krankungen (und 23 Todesfälle) angezeigt worden in folgenden Re⸗ gierungsbezirken sund Kreisens: Landespolizeibezirk Berlin 3 [Berlin 2, Rixdorf 1], Reg.⸗Bez. Arnsberg 8 (3) (Bochum Stadt 2, Bochum Land 1 (1), Dortmund Stadt, Dortmund Land je 1, Gelsenkirchen Stadt 1 (1), Hattingen 1, Hörde 1 (1)), Breslau 2 [Breslau Stadt], Cöln 3. 9) [Cöln Stadt, Cöln Land je 1, Rheinbach 1 (1]], eee 17 (5) [Defjeden- Stadt 2, Düsseldorf Land 3 (1), Duisburg 1 (1), Elber⸗ eld 1, Essen Stadt 8 (3), Essen Land 2 % b 1 (1) (Pr⸗Evlau⸗ Liegnitz 1. (Bunzlau]z, Münster 2. [Recklinghausen and], Oppeln 8 (4) (Gleiwitz — (1), Groß⸗Strehlitz 2, Kattowitz Land 4 (3), Pleß, Rybnik je 1], Posen 1 (Jarotschin), Potsdam 3 (1) [(Brandenburg a. H., Niederbarnim, Teltow je 1, Zauch⸗Belzig — (1)), Schleswig 1 [Altona], Stettin 3 (3), [Stettin]z, Trier 11 (4) [Merzig 2, Saarbrücken 1, Saarlouis 3 (1), Trier Land 5 (3)], Wies baden — (1) [Frankfurt a. M. Stadt]. Nach dem nachträglich eingegangenen Nachweise des Reg.⸗Bez. Minden ist in der Vorwoche die Genickstarre dort nicht aufgetreten.
Typhus.
Argentinien. Im Laufe des März war in einigen Vororten
von Buenos Aires der Typhus epidemisch aufgetreten, was dem
Genuß schlechten Trinkwassers zugeschrieben wurde.
Verschiedene Krankheiten. 8
PgSsn. Konstantinopel (30. März Moskau 13, St. Petersburg 4, Warschau 12, Kalkutta 15. bis 21. März) 20 Todesfälle; Odessa 1, Paris 2, etersburg 26, Warschau (Krankenhäuser) 12 Erkrankungen; Vari⸗ zellen: Budapest 23, New York 166, Wien 107 Erkrankungen; Fleckfieber: Budapest 10, Moskau 7, St. Petersburg 3, Warschau 1 Todesfälle; Budapest 18, Odessa 1, St. Petersburg 6, Warschau Krankenhäuser) 10 Erkrankungen; Rückfallfieber: Moskau 6, t. Petersburg 15 Todesfälle; Odessa 7, St. Petersburg 118 Er⸗ krankungen; Genickstarre: Dublin (12. bis 18. April), Edinburg 5 1, Glasgow 4, Konstantinopel (30. März bis 12. April) 4, Kopen⸗ agen 1, New York 12, Wien 4 Todesfälle; Harlingen in der v Friesland (15. bis 21. April), Kopenhagen je 1, New York 9, tterdam (15. bis 21. April) 1, Wien 5 Erkrankungen; Tollwut: Moskau 1 Todesfall; Milzbrand: Moskau 1 Todesfall; Reg.⸗ Bezirke Breslau 1, Hildesheim, Wien je 2 Erkrankungen; Influenza: Berlin 6, Braunschweig 3, Charlottenburg, Halle, Lübeck, Amsterdam
bis 19. April) 14,
aris 6, St. Petersburg 24, Rom 5 Todesfälle, Kopenhagen 110, dessa 41 Erkrankungen; Körnerkrankheit: Reg.⸗Bez. Potsdam 63 Erkrankungen; Ankylostomiasis: Reg.⸗Bez. Arnsberg 1 Er⸗ krankung. — Mkehr als ein Zehntel aller Gestorbenen starb an Scharlach (Durchschnitt aller deutschen Berichtsorte 1895/1904: 1,04 %): in Recklinghausen — Erkrankungen gelangten zur Anzeige in Berlin 48, in den Reg.⸗Bezirken Arnsberg 115, Düsseldorf 138, Oppeln 111, in Hamburg 56, Budapest 64, Edinburg 40, Kopen⸗ hagen 46, London (Krankenhäuser) 328, New York 997, Paris 289, St. Petersburg 65, Rotterdam (15 bis 21. April) 23, Wien 106; desgl. an Masern und Röteln (1895/1904: 1,10 %): in See⸗ Lichtenberg — Erkrankungen wurden gemeldet in Hamburg 81, Budapest 100, Kopenhagen 23, New York 1778, Odessa 23, Paris 511, St. Petersburg 148, Wien 918; desgl. an Diphtherie und Krupp (1895/1904: 1,62 %): in Hildesheim, Linden — Er⸗ krankungen wurden angezeigt im Landespolizeibezirk Berlin 101 (Stadt Berlin 68), Budapest 34, Kopenhagen 24, London (Krankenhäuser) 106, New York 390, Paris 73, St. Petersburg 92, Rotterdam
sg. bis 21. April) 22, Wien 98; ferner kamen Erkrankungen zur nzeige an Keuchhusten in Kopenhagen 35, New York 29; desgl. an Typhus in New York 28, Paris 27, St. Petersburg 120.
Handel und Gewerbe.
(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie“.)
Geplante Wasserleitungs⸗ und Kanalisationsanlagen in mexikanischen Städten.
Eine Zeit hervorragender Tätigkeit auf dem Gebiete der Errichtung gemeinnütziger Anlagen ist in den größeren Städten Mexikos ange⸗ brochen. Viele Städte sind wegen ihrer günstigen Finanzlage im Stande, solche Anlagen ohne Anleihen auszuführen, viele handeln noch nach dem alten Grundsatz, solche Ausgaben nicht eher zu machen, als bis sie das nötige Geld beisammen haben. Von neuen Projekten für JSe und Kanalisationsanlagen sind die folgenden bekannt geworden. .
Die Wasserwerke und Kanalisationsanlagen in Monterey, an denen während der letzten beiden Jahre gearbeitet wurde, sind bald fertiggestellt und kosten etwa 5 Millionen Doll. Zwei große Re⸗ servoirs in verstärkter Betonkonstruktion sind noch zu bauen; jedes von ihnen soll 40 Millionen Liter fassen.
Die Stadt Oaxaca hat mit der Errichtung einer e und Kanalisation, wofür 500 000 Doll. ausgeworfen sind, bereits be⸗ gonnen. Kürzlich hat sie das Recht der Wasserentnahme aus der Molina del Lazo bei Etla erworben. Von dort aus muß das Wasser in 88 Leitung von 15 engl. Meilen Länge nach der Stadt befördert werden. —
ür die Stadt Chihuahua wird der große Chuviscar⸗Damm für das Staubecken, aus welchem die Wasserleitung gespeist werden soll, im Juli mit einem Kostenaufwand von 750 000 Doll. fertiggestellt sein. Nach Vollendung dieser Arbeit soll an die Herstellung der Leitungen nach und in der Stadt herangegangen werden, deren Kosten mit reichlich 500 000 Doll. veranschlagt sind. Die Stadt beabsichtigt auch, bedeutende Pflasterungsarbeiten ausführen zu lassen und sonstige gemeinnützige Anlagen zu schaffen.
Die Stadt Juarez im Staate Chihuahua hat Pläne für Wasser⸗ leitung und Kanalisation in Angriff genommen. Wie hoch sich dort die Aufwendungen für diese Werke belaufen werden, ist noch nicht bekannt geworden. (Nach The Tradesman, Chattanooga.)
Ausschreibungen.
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Automobilbetrieb zwischen Innsbruck und Kufstein. Herr Roman Vogler in Brixlegg hat bei der Statthalterei die Kon⸗ jession für eine Automobilverbindung zwischen Innsbruck und Kufstein nachgesucht. Er will auf dieser 75 km langen Strecke einen Personen⸗ transport einführen; zu diesem Zwecke würden vorerst sechs Automobile und ein Reserveautomobil genügen. (Oesterreichischer Zentralanzeiger für das öffentliche Lieferungswesen.)
Eine Kunstdüngerfabrik in Bulgarien. Nach einer Mitteilung aus Sofia hat das dortige Handels⸗ und Ackerbau⸗ ministerium den Herren Konsulow, Djidjew und Goldstein (Wohnort nicht genannt) die Konzession zur Errichtung einer Fabrik erteilt, in der Kunstdünger und Leim erzeugt werden wird. Die Konzession erstreckt sich auf die Kreise Sofia, Küstendil, Vratza und Widdin.
(Bukarester Tageblatt.)
Landwirtschaftliche Schule im Wilajet von Adana (Kleinasien). Die Behörden des Wilajet von Adana beabsichtigen die Gründung einer landwirtschaftlichen ule, die der Landwirtschaft treibenden Bevölkerung mit praktischen Ratschlägen und Winken an die Hand gehen soll. (Konstantinopler Handelsblatt.)
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 1. Mai 1908:
Ruhrrevier Oberschlesisches Revier Anzahl der “
Im Reichsamt des Innern werden länderweise die für unseren Außenhandel wichtigsten Bestimmungen zusammen⸗ gestellt, um den Beteiligten das amtliche Material besser zugängig zu machen und den Handelskammern und wirtschaftlichen Verbänden die Auskunfterteilung zu erleichtern. In die Se. eee sollen je nach den Verhältnissen des einzelnen Landes aufgenommen werden Vorschriften über: Zollförmlichkeiten bei der Ein⸗, Aus⸗ und Durch⸗ fuhr von Waren (Schiffsmanifeste, Löschen der Waren, Zollanmeldung, Abfertigung, Postpaketverkehr u. a.), Zollbehandlung des Schiffsproviants, Zollniederlagen, Zollverfahren bei Beschädigung der Waren (Haverei), Zollbehandlung im Silche le (abandonnierter) Waren, Gewichtverzollung und Tara, Wertverzollung, Zollzahlung, Zollrück⸗ erstattung und ⸗Nacherhebung, Zollbeschwerde⸗ und ⸗Streitverfahren, Erteilung von Zolltarifauskünften, Ursprungszeugnisse, Fakturen und deren Beglaubigung, Konsulargebühren, Warenmuster im allgemeinen, Handlungsreisende und die von ihnen mitgeführten Warenmuster, Handelsbezeichnungen, Einfuhrverbote und ⸗Beschränkungen, Verkehrs⸗ erleichterungen und „Befreiungen (Reisegerät, Umzug, Heirats⸗ und Erbschaftsgut, Meß⸗-⸗ und Marktverkehr, Rückwarenberkehr, Veredelungsverkehr, Reparaturverkehr), Feingehalt der Edelmetall⸗ waren. Außerdem soll den Zusammenstellungen eine Uebersicht über die handelepolitischen Beziehungen des betreffenden Landes angeschlossen werden. Die Zusammenstellungen werden unter dem Titel „Zoll⸗ und handelsrechtliche Bestimmungen des Auslandes“ im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung E. S. Mittler u. Sohn, Berlin SW. 68, Kochstraße 68/71, Ieee Die Hefte 1 (Spanien) und 2 (Belgien) werden jetzt ausgegeben, das für Spanien zum Preise von 2 ℳ, das für Belgien zum Preise von 1,25 ℳ — Für die Beurteilung von Fragen auf dem Gebiete des Zoll⸗ und Handelswesens sowie für die Auskunfterteilung in Angelegen⸗ heiten unseres Außenhandels stehen außerdem, wie zusammenfassend hervorgehoben wird, die folgenden, in demselben Verlag erscheinenden Publikationen des Reichsamts des Innern zur Verfügung: das in Monatsbeften herausgegebene „Deutsche Handelsarchiv, Zeit⸗ Fet für Handel und Gewerbe“ (halbjähriges Abonnement zum
reise von 9 ℳ), die „Systematische Zusammenstellung der Zolltarife des In⸗ und Auslandes, eingeteilt in 5 Bände, von denen Band A die Textilindustrie, Band B die Industrie der Metalle, Steine und Erden, Band C die chemische Industrie, Band D
je 1, Budapest 2, London 37, Moskau 12, New York 9, Odessa 1,
die Holz⸗ und verwandten Industrien, die Papier⸗, Leder⸗ und Kautschukindustrie und Band E die Landwirtschaft, Nahrungs⸗ und
Genußmittel umfaßt (Preis des Einzelbandes 2 ℳ, des Gesamtwerkes 8 ℳ), sowie die „Handelsverträge des Deutschen Reichs“, eine Zusammenstellung der geltenden Handels⸗, Zoll⸗, Schiff⸗ fahrts⸗ und Konsularverträge des Reichs und einzelner Bundes⸗ staaten mit dem Auslande (Preis geheftet 12 ℳ, gebunden 13,50 ℳ). Außerdem kommen für die Orientierung von Handel und Industrie in Betracht die im Reichsamte des Innern zusammengestellten „Nach⸗ richten für Handel und Industrie“, die auf Antrag bei dem genannten Amte jedem inländischen Interessenten kostenlos zugestellt werden, der ein dauerndes Interesse an der Veröffentlichung dartut, die in Carl Heymanns Verlag in Berlin W. 8, Mauerstraße 43/44, erscheinenden, gleichfalls im Reichsamte des Innern zusammengestellten „Berichte über Handel und Industrie“, die in Jahres bänden zu 12 ℳ und auch in Einzelheften im Buchhandel zu beziehen sind, endlich die den Handelskammern und sonstigen Interessentenvertretungen zugehenden vertraulichen und anderen Mitteilungen.
Wie der Geschäftsb lericht der Preußischen Lebens⸗ und Garantie⸗Versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft „Fridrich Wilhelm“ zu Berlin für 1907 zeigt, ist der Versicherungsbestand um 59 ¼ Millionen Mark auf 524 Millionen Mark gestiegen; an 885 und Zinsen wurden 30 638 121 ℳ eingenommen (gegen das orjahr mehr 3 610 362 ℳ). Die Zahlungen aus Versicherungs⸗ verpflichtungen betrugen 7 622 900 ℳ (i. V.: 6 976 385 ℳ), für vor⸗ zeitig aufgelöste Versicherungen waren 254 520 ℳ (i. VB.:278 176 ℳ) aufzuwenden. Der Ueberschuß beträgt 4 350 997,30 ℳ (i. V.: 3 974 057,99 ℳ); den Versicherten werden daraus überwiesen 3 016 197,01 ℳ (im Vorjahre: 2419 814,82 ℳ). Die Versicherten erhalten beim Dividendenverband A 22 % der Jahresprämie, beim Verband B 3 % der Summe der entrichteten Prämien, beim Ver⸗ band C und D je 25 % der Jahresprämie und beim Verband E die in den Versicherungsbedingungen festgesetzten Maximalprozentsätze. Die Aktionäre erhalten 127,50 ℳ für jede Aktie, das sind 34 % der Einzahlung auf das Grundkapital von 6 Millionen Mark. Die am 25. April 1908 abgehaltene Generalversammlung der Aktionäre ge⸗ “ den Abschluß für 1907 und erteilte der Verwaltung Ent⸗ astung. — In der letzten Aufsichtsratssitzung der Lebens⸗Ver⸗ sicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft „Deutschland“ zu Berlin wurde die Bilanz für das Jahr 1907 vorgelegt und die ordentliche Generalversammlung der Aktionäre auf den 29. Mai cr. anberaumt. Die Prämien⸗ und Zinseneinnahme für 1907 beträgt 5 738 542 ℳ gegen 5 180 406 ℳ in 1906, der Reingewinn — nach Vornahme an⸗ gemessener Abschreibungen — 502 969,22 ℳ (463 370,15 ℳ). Nach den Vorschlägen der Verwaltung soll bei ausreichenden Zuwendungen für die Extrareserven den Aktionären eine Dividende von 8 ½ % bei einem erhöhten Aktienkapital von 7 000 000 ℳ — gegen 8 % bei einem Aktienkapital von 6 000 000 ℳ im Vorjahre — gewährt werden und der Gewinnreserve der Versicherten 255 075,56 ℳ zu⸗ fließen. Die Gewährleistungsfonds stiegen auf zusammen 31.641 772 ℳ (29 104 888,750 ℳ), die Gesamtaktiven auf 32 020 399,15 ℳ (29 443 299,70 ℳ).
— Eine Versammlung des Vereins zur Beförderung des Gewerbefleißes findet am Montag, den 4. Mai 1908, 3 Uhr (spätestens 3 ½ Uhr) Nachmittags, behufs Besichtigung der Bleicherei, — und Appreturanstalt von Fr. Gebauer in Charlottenburg,
ranklinstraße 11—14, statt.
— Nach einer durch „W. T. B.“ übermittelten Meldung der Kaiserlich russischen Finanz⸗ und Handelsagentur in Berlin gestaltete sich der Wochenausweis der Russischen Staatsbank vom 29. April, wie folgt (die eingeklammerten Nummern ent⸗ sprechen den gleichen Positionen des bekannten Bilanzformulars der Staatsbank bezw. den Ziffern der Vorwoche), alles in Millionen Rubel: Aktiva. Gold in den Kassen und auf besonderen Konten (Nr. 1b und 2) 962,0 (964,2), Gold der Bank im Auslande (Nr. 3 und 4) 163,7 (161,3), Silber und Scheidemünze 67,5 (69,6), Diskont⸗ und Spezialrechnungen (Nr. 5) 195,9 (197,9), Spezial⸗ rechnungen, sichergestellt durch Wechsel und Wertpapiere (Nr. 6 und 7) 106,9 (116,1), sonstige Vorschüfse (Nr. 8 und 17) 137,4 (137,8. protestierte Wechsel und prolongierte Schulden, sichergeftellt dur unbewegliches Eigentum (Nr. 18 und 19) 4,5 (4,6), iere (Nr. 20) 92,9 (94,0), Wertpapiere auf Kommission erworben (Nr. 21) 3,1 (2,9), Summen zur Verrechnung mit den Adels⸗ und Bauern⸗ agrarbanken und anderen Regierungsinstitutionen (Nr. 22) 3,9 (3,8), Unkosten der Bank und verschiedene Konten (Nr. 23) 34,5 (35,4) Saldo der Konten mit den Reichsrenteien (25 Aktiva, 14 sfida) 26,7 (23,3), zusammen 1799,0 (1810,9). Passiva. Kreditbillette (Differenz zwischen I passiv und Ia aktiv) 1081,8 (1057,8), Kapitalien der Bank (Nr. 3 — 5) 55,0 (55,0), Einlagen und laufende Rechnungen (6, 7, 8bede, 9) 518,8 (526,3), laufende Rechnungen der Departe⸗ ments der Reichsrentei (Nr. 8 a) 107,9 (106,2), v.Nnn Konten (Nr. 2, 10, 11, 12) 32,4 (35,3), Saldo der Rechnung der Bank mit ihren Filialen (Nr. 24 Aktiva und 13 Passiva) 3,1 (30,3), Saldo der . mit den Reichsrenteien (14) — (—), zusammen 1799,0
1810,9).
— — Laut Meldung des „W. T. B.“ ergab der provisxrische Aus⸗ weis der Bruttoeinnahmen der Warschau⸗Wiener Eisenbahn für den Monat März 1908 eine Gesamteinnahme von 1 843 750 Rubel gegen 1 935 445 Rubel im Vorjahre. Die Einnahmen Januar bis 83 betrugen 5 635 685 Rubel gegen 5 415 344 Rubel im Vorjahre.
“ 1. Mai. (W. T. B.) Die Regierung genehmigte die Emission einer vierprozentigen Anleihe im Betrage von drei Millionen Pfund Sterling zum Kurse von 99 %, die morgen zur Zeichnung aufgelegt werden mird. Die Anleihe ist für die Regierung von Südnigeria und hauptsächlich für die Fertigstellung der Eisen⸗ bahnlinie von Lagos nach Kano in Nordnigeria bestimmt.
Wasbington, 1. April. (W. T. B.) Die Zunahme der Staatsschuld im Monat April betrug 15 445 899 Dollars; der Kassenbestand 1 839 050 362 Dollars.
New York, 1. Mai. (W. T. B.) Der Wert der in der vergangenen Woche eingeführten Stoffe betrug 1 715 000 Dollars gegen 2 081 000 Dollars in der Vorwoche.
Braunschweig, 1. Mai. (W. T. B.) Serienziehung der Braunschweiger 20⸗Talerlose. 136 242 383 583 978 1016 1073 1176 1307 1544 1639 1873 1921 1928 2037 2411 2531 2617 2684 2707 2839 2964 3002 3187 3327 4086 4248 4353 4435 4597 4800 4886 4980 5030 5144 5388 5715 5874 6116 6180 6259 6312 6595 6747 6991 7361 7518 7563 7806 7856 8047 8133 8391 8708 8976 9410 9447 9528 9804 9839 9994.
Wien, 1. Mai. (W. T. B.) Gewinnziehung der Oester⸗ reichischen 1860er Staatslose: 600 000 Kronen Serie 16657 Nr. 7. 100 000 Kronen Serie 8193 Nr. 16. 50 000 Kronen Serie 5187 Nr. 5. Je 20 000 Kronen Serie 1049 Nr. 6, Serie 11533 Nr. 19. Je 10 000 Kronen Serie 535 Nr. 1, Serie 788 Nr. 20, Serie 2683 Nr. 6, Serie 3286 Nr. 5, Serie 7719 Nr. 1, Serie 7897 Nr. 6, Serie 8922 Nr. 17, Serie 11468 Nr. 3, Serie 13426 Nr. 18, Serie 13870 Nr. 5, Serie 15532 Nr. 10, Serie 16390 Nr. 16, Serie 16528 Nr. 13, Serie 18060 Nr. 17, Serie 19637 Nr. 11. Je 2000 Kronen Serie 535 Nr. 7, Serie 847 Nr. 7, Serie 2134 Nr. 12, Serie 2931 Nr. 1, Serie 3072 Nr. 7, Serie 3613 Nr. 20, Serie 4877 Nr. 17, Serie 5159 Nr. 15, Serie 5187 Nr. 9, Serie 5795 Nr. 4, Serie 6945 Nr. 6, Serie 7095 Nr. 17, Serie 7897 Nr. 18, Serie 9097 Nr. 2, Serie 9201 Nr. 9, Serie 10532 Nr. 4, Serie 11939 Nr. 10, Serie 12803 Nr. 2, Serie 13662 Nr. 2, Serie 13973 Nr. 9, Serie 13973 Nr. 13, Serie 13973 Nr. 20, Serie 14215 Nr. 6, Serie 15338 Nr. 12, Serie 15690 Nr. 18, Serie 15852 Nr. 12, Serie 16376 Nr. 16, Serie 17877 Nr. 12, Serie 17927 Nr. 19, Serie 19057 Nr. 4. Auf die übrigen in ver⸗ losten Serien enthaltenen 5950 Nummern entfallen je 1200 Kronen.
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