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16,00 Bastlan., 1 14,00 nisrbäte. . ..8 12,60 v111A““ “ 16,40 Fmmht. .. 1X“ 1“ 15,00 Foßsches 16.30
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2.
Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle
Noch: Gerste. 17,00 — 16,80
15,40. g 16,40 16,50 14 80
14,70 16,40 16,50 14 20
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Haser. 14,50 14,00
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13.00 16,40 15,00 16,50 15,0)0 16,75 16,80 19,00 15,75 18,00 18,00 19,40 15,00
20,00 19,80
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18,00 19,50 18,50 16,50 16,00 16,20 15 80 18,40
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Mark abgerundet mitgeteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten 3
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15,11 17,42 17,91
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Ein liegender bsg 812, 8.2 den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht febli.
4. Mai 1908.
I“ Kaiferliches Statistisches Amtt. 8 van der Boraght. 8
2 “
Dentscher Reichstag. 148. Sitzung vom 2. Mai 1908, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Nach Egreaim eer Rechnungssachen und Verweisung der Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete an die Rechnungskommission setzt das Haus die zweite Beratung der Entwuͤrfe eines Gesetzes über den Versicherungs⸗ vertrag, eines zugehörtgen Einführungsgesetzes und eines Gesetzes, betreffend Aenderung der Vorschriften des ö““ s über die Seeversicherung, sowie eer bereits mitgeteilten beiden Resolutionen der Kommission bnb, d2 Wlego⸗ Alhrecht, der zu den Schlußvorschriften gestellt
ort. SeSh 7
Die Rede des Abg. Dove (fr. vgg) ist him Auszuge bereits in der -e- Dummer d. Bl. mitgeteilt worden. Nach ihm ergreift das Wort der
Abg. Cuno (fr. Volksp.): An einem ständigen Arbeitsverhältnis haben sowohl die Unternehmer wie die Arbeiter ein Interesse. Bis zu einem gewissen Grade deckt sich also zweifellos auch ihr Interesse an den Wohlfahrtseinrichtungen. Die Behauptung, daß der Arbeiter in unzulässiger Weise gebunden ist, in seiner Selbständigkeit beschränkt und an den Betrieb gefesselt wird, muß auf das rechte Maß zurück⸗
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V sachen in Widerspruch steht.
Bei dem Beamten wird es doch gerade als ein
orzug azeesecfn, wenn er eine feste Anstellung mit Pensionsanspruch erlangt, obwohl der Beamte damit auch eine Beschränkung in seiner freien Betätigung erleidet. Man soll die menschliche Freiheit und Unabhängigkeit doch auch nicht übertreiben. Auch ich als Bürger⸗ meister einer größeren Gemeinde bin dur wirtschaftliche Verhältnisse und andere Rücksichten gebunden. Der Unter⸗ schied liegt in der Unsicherheit der Dauer des Arbeits⸗ verhältnisses. Denn im Verlust der Beiträge und der Anwart⸗ schaft auf die Pension beim Ausscheiden des Arbeiters liegt in der Tat eine Beschränkung seines Selbstbestimmungsrechts. Ein Vater darf es z. B. nicht wagen, seinen Sohn vom Werk fern zu halten, weil er sonst mit der Kündigung rechnen muß. Das sind Perhihg Mißstände. Es wird durch diese Werkskassen der Wille des Gesctzt F wonach zu lange Dienstverhältnisse aufkündbar sein sollen, tatsächlich hinfällig gemacht. Während der Arbetter kaum kündigen kann, steht dies dem Arbeitgeber aus einem beliebigen Grunde frei. Auch bei Ausübung seiner Tätigkeit als Mitglied des Arbeiter⸗ ausschusses wird beispieleweise der Arbeiter eingeengt. Abhilfe ist nicht in der Regelung des Versicherungsvertrages zu suchen, sondern die Frage steht im engsten Zusammenhange mit derjenigen des gewerblichen Arbeitsvertrages und damit, daß die Vorschrift der Gleichheit der Kündigungsfrist für beide Teile hier mit den Tat⸗ Wenn den Arbeitern die Wohltaten der Pensionskassen zuteil werden sollen, muß ihnen die Möglichkeit gesichert werden, dauernd in dem Betriebe tätig sein zu [können.
16 1686
eführt werden.
Man muß ihnen ein gewisses Recht auf. ihre Stellung gewährleisten und eine gewisse Unkündbarkeit einräumen. Hurch. ber 85 Albrecht würden vielleicht 5 % der aus dem Betriebe ausscheidenden Arbeiterschaft einen Vorteil erlangen, die übrigen 95 % würden dadurch in keiner Weise berührt. Der Arbeiter, 8 in einer augen⸗ blicklichen Notlage ist, wird geneigt sein, sich durch Ausscheiden
aus seinem Arbeitsverhältnis, wenn er seine 8 5 ganz oder — 1
ei . blicklicher Vorteil, er übersieht aber den dauernden Nacsteil. 1“
teilweise zurück erhält, Geld zu verschaffen. Das dem Wege des Antrages Albrecht ist die Frage also nicht zu lösen. Vor allen Dingen mßßten wir einmal den Prozentsatz 8. g und ungelernten Arbeitern feststellen, die ersteren sind meisten⸗ teils dauernde Arbeiter; der Wechsel tritt in der Hauptsache bei den ungelernten Arbeitern ein. noch nicht entscheiden können, so wird doch diese Erörterung m dazu beitragen, daß auch die Arbeitgeber an eine Nachrevision ihrer Statuten herantreten und Mißstände, die sich aus ihnen ergeben, zu beseitigen suchen. Die einzelnen Pensionskassen müßten auch nicht
isoliert dastehen, sondern zu einem Verbande zusammengeschlossen keinen
werden. Mit dem Antrag Albrecht kommen wir der Sa Schritt näher, die Resolution aber müssen wir annehmen. Abg. Hengsbach (Soz.): Durch diese Werkskassen wird den Arbeitern ein Teil ihres verdienten Lohnes vorenthalten; es handelt sch also bei der Zurückforderung desselben nicht um ein Ge⸗
s „sondern lediglich um eine Zurückerstattung. Daß es scent bei diesen Kassen und allen sonstigen .oldfähris⸗
zehn und mehr Ja
Wenn wir auch heute die Frage
einrichtungen“ der Unternehmer nicht in erster Linie um ideale, 8 Zwecke, um die Erfüͤllung einer zivilisatorischen Mission handelt, wie man hier gestern glauben machen wollte,
afür haben wir Zeugnisse genug aus dem Unternehmerlager selbst. Es wurde schon gestern auf die Arbeitgeberzeitung hingewiesen; ich füge diesem Hinweise noch die Tatsache hinzu, daß 1889 anläßlich des großen Bergarbeiterstreiks in Cöln vor geladenem Publikum ein Berg⸗ werksdirektor einen Vortrag hielt, der in der Ausführung gipfelte, daß die Wohlfahrtseinrichtungen, vor allem die Arbeiterwohnungen, aber auch die Kassen durchaus geeignet seien, die Arbeiter an die Scholle zu fesseln und sie auch sonst willfähriger zu machen, da die Fele⸗ befürchten müßten, beim Austritt aus der Arbeit die Beiträge einzubüßen und aus der Wohnung gewiesen zu werden. Wenn der Arbeit⸗ geber dem Arbeiter durch diese Zwangskasseneinrichtung einen Teil des Lohnes vorenthält, begeht er ein doppeltes Unrecht. Die Arbeiter müssen verlangen, daß auch die Arbeitgeber Beiträge leisten; die Arbeiter selbst werden dann sehr gern ihren Anteil an den Bei⸗ trägen übernehmen, aber dann auch das Recht beanspruchen, bei der Verwaltung und der Beschlußfassung über die Einrichtungen der Kasse mitzureden. Diese Reform wird aber niemals auf güt⸗ lichem Wege von allen wohlanständigen Firmen, die solche „Wohl⸗ fahrtseinrichtungen“ ins Leben gerufen haben, zu erlangen sein; des⸗ Fe muß der Weg der Gesetzgebung beschritten werden. In den Satzungen dieser Kassen befinden sich zahlreiche Kautschuk⸗ bestimmungen, die den Arbeiter machen. Erfreulicher⸗ weise hat sich in der Oeffentlichkeit selbst schon bis in die Kreise der Gewerbegerichte hinein ein Umschwung der Auffassung voll⸗
ogen; man fängt an, die große Gemeinschädlichkeit der Auswüchse dieser sogenannten „Wohlfahrtseinrichtungen“ zu erkennen. Ander⸗ seits ist es ja nicht verwunderlich, wenn die Berufsgerichte im Industrierevier die Ansprüche der Arbeiter auf Erstattung der Beiträge verworfen haben. Hier muß eben die Gesetz⸗ gebung eingreifen, sonst bleibt das Unrecht in Ewigkeit bestehen. Wir verlangen also, daß die Beiträge der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge der Arbeiter betragen müssen, daß nach Lösung des Arbeitsverhältnisses das Versicherungsverhältnis fortgesetzt werden kann, daß die Zurückstellung der Beiträge der Arbeiter dann soll ge⸗ fordert werden können, wenn mehr als 200 Wochenbeiträge gezabt worden sind. Ferner sollen Unfall⸗ und Invalidenrenten oder Militär⸗ pensionen nur insoweit auf die Versicherungsleistungen angerechnet werden dürfen, als sie zusammen mit diesen den Durchschnittsverdienst übersteigen, den der Versicherte in den letzten 10 Jahren erzielt hat. Es sollen sodann die Versicherungsleistungen nicht aus Gründen entzogen werden dürfen, die nicht aus dem Wesen des Freeeg selber folgen. In dieser Beziehung ist hier besonders auf die Praktiken des Betriebes Paucksch in Landsberg aufmerksam zu machen, der allerlei Tricks erfunden hat, um die Arbeiter, die kurz vor der Erlangung der Pensionsberechtigung, das heißt kurz vor der Vollendung des zehnten Arbeitsjahres standen, zur Entlassung zu bringen. Endlich darf den Mit⸗ gliedern die Verpflichtung zu Handlungen oder Unterlassungen nicht auferlegt werden, die mit dem Kassenzweck in keiner Verbindung
vogelfrei
ssttehen, insbesondere darf ihnen nicht verwehrt werden, Arbeiter⸗ organisationen anzugehören oder solche zu unterstützen, die auch andere
Arbeiter als die in dem betreffenden Betriebe beschäftigten umfassen. Hier kommt es in Betracht, daß manche Firmen direkt die Arbeiter zur Unterschrift eines Reverses zwingen, wonach 5. sich mit den Be⸗ strebungen und Grundsätzen der „gelben Gewerkschaften“ voll und ganz einverstanden erklären! So erzieht man Lügner und Heuchler in der Arbeiterschaft. Wir haben angenommen, daß Sie den Ar⸗ beitern so viel Wohlwollen entgegenbringen, um durch Zustimmung zu unserem Antrag etwas in ihrem Interesse zu tun. hAbg. Sacchse (898 Die Redner aus dem Hause und der Staatssekretär des Reichsjustizamts haben unserem Antrage allerlei Einwände entgegengesetzt, die in der Hauptsache von zarten Rück⸗ ten auf das Unternehmerinteresse eingegeben sind. Bei etwas mehr ohlwollen für die Arbeiter würden die technischen Schwierigkeiten
der Ausführung unseres Antrages keineswegs so unübersteiglich sein.
In neuerer Zeit, nach Erlaß des appschaftrarsetes, velce die Frei⸗ zügigkeit der Bergarbeiter durch ganz Preußen Feeneese. at man in d Kreisen der Unternehmer raffinierte neue „Wohlfahrtseinrichtungen“ ausgeklügelt, um die Arbeiter gleichwohl festzuhalten und ihnen das Verlassen einer Arbeitsstelle zu erschweren. So hat die Wenzeslausgrube in Neurode ein Hercn erfä tene F. das den Arbeitern, die
re im Dienste bleiben, eine Geldbelohnung in Aus⸗ die sich bei fünfzigjähriger Dienstzeit auf 1000 ℳ
sc stellt, Bei Krupp
beigert. Diese Einrichtung wird anderswo nachgeahmt.
flog ja früher auch jeder hinaus, der anderswo organisiert war, das
ist heute dort besser. In § 191 des Entwurfes, der die Knappschafts⸗ — der Einzelstaaten unberührt läßt, wollen wir endlich eine Bestimmung aufgenommen wissen, die dieses Vorrecht nur denjenigen Knappschaftskassen beläßt, bei denen die Vertreter der Ver⸗ rten in der Generalversammlung, im Vorstand und in den Aus⸗ chüssen in geheimer Wahl Fhhh werden, und ferner das aktive hlrecht mindestens allen Volljährigen, das passive mindestens allen über 25 Jahre alten Versicherten, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, zusteht. Das Unrecht, daß Tausenden von Berg⸗ arbeitern noch immer das geheime Wahlrecht vorenthalten ist, würde damit aus der Welt geschafft.
Abg. Giesberts (Zentr.) widerspricht den Ausführungen der beiden letzten Redner. In dem Antrage stände das nicht darin, was sie aus⸗ 7 ührt hätten. Der Reichstag könne sich nur mit dem Antrage be⸗
ftigen, aber nicht mit dem, was die Redner hineininterpretiert
tten. Wenn der Antrag angenommen werde, so würde das ganze Knappschaftswesen unter das Aufsichtsamt für Privatversicherung ge⸗ stellt werden. Von dem Staatssekretär hätte er allerdings eine etwas ernsthaftere Stellung gegen die unhaltbaren Verhältnisse bei den ee gewünscht. Es lägen auch von Krupp⸗ schen Gewerkvereinen Petitionen vor, die sich in scharfer Weise gegen die Mißstände dieser Kassen aussprächen. Es sei bereits 5 ern erwähnt worden, daß die Pensionskassen schweren Schaden er⸗ eiden könnten, wenn die Rückzahlung der Beiträge vorgeschrieben würde. Es frage sich aber doch lediglich, ob die Beiträge hoch genug seien. Die Beiträge bei den Kruppschen Kassen betrügen 425 bis 675 ℳ, die Firma hätte 1906 an Männerpensionen gezahlt in 110 ällen 300 bis 480 ℳ, in 646 Fällen 540 bis 720 ℳ, in 568 Fällen 720 bis 900 ℳ, in 463 Fällen 900 bis 1500 ℳ. Bei solchen Leistungen der Kasse würden die Stee. ganz gut eine Er⸗ höhung erfahren können. Den sozialdemokratischen Antrag müßten seine Feunge g., wenn sie auch mit dessen Tendenz durch⸗ aus einverstanden seien, denn aus den vom Staatssekretär gestern Bee Gründen sei eine Verquickung des Versicherungsverhält⸗ nisses und des Arbeitsverhältnisses bei dieser Gelegenheit unmöglich. Seine Partei stimme also gegen den Antrag, weil seine lücklich sei, und weil er nicht hier Neeeese⸗ Gegen die Miß⸗ ände der Versicherungen durch die Zeitungen sollte die Presse selbst entschieden vorgehen. 1
Abg. Schultz (Rp.): Der Abg. Sachse nannte es einen Raub am Eigentum, wenn Arbeiter aus einem Unternehmen ausscheiden und dann auf Grund des Statuts jeden Anspruch auf ihre Beiträge ver⸗ lieren. eenn aber jemand sich freiwillig einem Vertrage unterwirft und nachher die Konsequenzen daraus ziehen muß, so kann nicht von einem Raube gesprochen werden. Allerdings entspricht das nicht der V sozialen Gerechtigkeit, und ich bin damit einverstanden, daß, wenn ein Arbeiter lange Zeit Beiträge bezahlt hat und unverschuldet ausscheidet, ihm wenigstens ein Teil seiner Beiträge zurückgezahlt werden muß. Der Abg. Severing sprach gestern von der Wohlfahrtsplage der Firma Krupp und meinte, die politische Be⸗ “ der Arbeiter würde bei Krupp durch die Pensionskasse eingeschränkt. Demgegenüber stelle ich fest, daß 87 % sämt⸗ licher Arbeiter bei Krupp freiwillig, ohne jede Einwirkung der Firma, ausgeschieden sind; da kann von einer Einschränkung der politischen Bewegung und der Freizügigkeit nicht gesprochen werden, zumal die Arbeiter auch zum großen Teil Koalitionen an⸗
Fassung nicht
Firma Bestellte entscheide bei Stimmengleichheit, das heiße also, daß die Firma immer oder meistens für sich selbst entscheidet. Dem⸗ gegenüber stelle ich fest, daß in den 261 Sitzungen seit Begründung der Kasse, von 1891 bis 1906, in 244 Sitzungen die von den Ar⸗ beitern gewählten Mitglieder die Mehrheit hatten. Bei Krupp haben von 1885 bis 1907 6400 Personen 17,7 Mill. Mark Pension be⸗ zogen; 1906 erhielt jeder Pensionär durchschnittlich 849 ℳ, wozu er nur 425 bis 675 ℳ Beitrag gezahlt hatte. Zu diesen Zahlungen hat die Firma Krupp über 16 Millionen beigetragen, das können Sie nicht aus der Welt schaffen. Diese Leistungen werden von keinem Unternehmen, auch nicht von einem Ieee. übertroffen, und so lange sollten Sie sich der Kritik der in der Welt hochstehenden Firma enthalten. 88
Damit schließt die Diskussion.
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und Hengsbach werden die Anträge der Sozialdemokraten gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt. Der Abschnitt „Schlußvorschriften“ wird im einzelnen nach den Kommissions⸗ vorschlägen angenommen; ebenso werden die einzelnen Be⸗ stimmungen des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz, be⸗ treffend den Versicherungsvertrag, und die einzelnen Vor⸗ schriften der Novelle zum Handelsgesetzbuch, betreffend die Vorschefften über die Seeversicherung, in der Fassung der Kommission ohne Debatte angenommen. Endlich nimmt das Sea⸗ auch die von der Kommission vorgeschlagenen beiden esolutionen an.
Die 16. Kommission hat den beeeue. betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes in zwei Lesungen durchberaten und im wesentlichen unverändert angenommen. Berichterstatter der Kommission ist der Abh. Dr. Wagner (dkons.). Bezüglich der Höhe der Gebühren, welche die Postverwaltung in Aussicht genommen hat, hat die Verwaltung in der Kom⸗ mission erklärt, daß für die Erhebung des Protestes durch die Post für Wechsel bis zu 500 ℳ 1 ℳ, für höhere Wechsel 1,50 ℳ Gebühr in Aussicht genommen ist.
Von den Sozialdemokraten (Abg. Albrecht u. Gen.) wird die Aufnahme der Vorscheiftin über die Gebühren in das Gesetz beantragt, und zwar sollen sie deege 50 ₰ bei Wechseln bis 200 ℳ, 1 ℳ bei Wechseln von bis 500 ℳ, 1,50 ℳ bei Wechseln über 500 ℳ
Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:
Der Herr Berichterstatter hat von mir eine Erklärung namens der verbündeten Regierungen gewünscht über eine Bestimmung, die sich findet im § 1 unter Ziffer 7. Hiernach sollen Abschriften des Wechselprotestes genommen werden, und es sind Zweifel in der Kom⸗ mission darüber entstanden, ob unter diesen Abschriften auch auf mechanischem Wege hergestellte Kopien mit zu verstehen seien. Für die Kommission hat der Herr Berichterstatter sich dahin ausgesprochen, daß allerdings unter diesen Abschriften auch auf mechanischem Wege hergestellte Kopien verstanden werden müssen. Ich kann im Namen der verbündeten Regierungen diese Erklärung nur bestätigen und habe den Ausführungen, die der Herr Berichterstatter darüber gemacht hat, meinerseits nichts hinzuzufügen.
Abg. Dr. Brunstermann (Rp.): Wir dürfen auf Grund der ̃ommisssonsverhandiung annehmen, daß der Entwurf in jeder Beziehung den Wünschen der großen Mehrheit entspricht. Gerade den kleineren und mittleren Gewerbetreibenden wird die schulderleichternde Wirkung der Novelle in erster Linie zugute kommen. Hierin zeigt
ch besonders der soziale Charakter des Gesetzentwurfs, den ich be⸗ onders unterstreichen möchte. Die unverändert gebliebene Vorlage autet zu § 3: „Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichs⸗ kanzler anordnen, daß die Postverwaltung für bestimmte Fälle, ins⸗ besondere mit Rücksicht auf die Art des Protestes oder die Höhe der Wechselsumme die Proteseibe5n nicht übernimmt. Die näheren Bestimmungen über die Benutzung der Postanstalten zur Aufnahme von Wechselproteften erläßt der Reichskanzler. Für den inneren Verkehr der Königreiche Bayern und Württemberg werden diese Bestimmungen von den zuständigen Behörden dieser Staaten erlassen.“ Den hierzu vorliegenden sozialdemokratischen Antrag auf Festsetzung der Gebühren für die Aufnahme der Wechselproteste durch die Post lehnen meine politischen Freunde aus staats⸗ und verfassungs⸗ rechtlichen Gründen ab, weil hier besondere Reservatrechte von Bayern und Württemberg in bezug auf das Postwesen berührt werden. Wir halten aber auch das im Entwurf vorgeschriebene Ver⸗ fahren für weit zwechmäßzige, da die Postverwaltung hierdurch viel leichter in der Lage ist, Erfahrungen auf diesem ihr bisher neuen Gebiet zu verwerten und sich den veränderlichen Bedürfnissen des Verkehrs anzupassen. Meine politischen Freunde werden dem Gesetz⸗ entwurf besonders wegen des von mir hervorgehobenen sozialen Charakters gern ihre Zustimmung geben.
Abg. Dr. Belzer (Zentr.): Auch wir stimmen unter Ablehnung des Antrages Albrecht dem werf zu. Der Entwurf entspricht in allen wesentlichen Punkten den Wünschen des Abg. Gröber, die er 1906 vortrug, als er die Resolution auf Vereinfachung des Wechselprotestes befürwortete. Die Festseßung der Gebühren durch das Gesetz erscheint untunlich, besonders mit Rücksicht auf die Reservatrechte von Württem⸗ berg und Bayern. Einzelne meiner Freunde hätten gern die Protest⸗ kosten bis zur Höhe von 100 ℳ auf 50 ₰ bemessen, aber eine zu niedrige Gebühr kann zu einer Häufung der Proteste führen und einen gewissen Anreiz zur Ausstellung von Wechseln geben. Vielleicht s 6 gut, ganz kleine Wechsel, etwa bis zu 50 ℳ, überhaupt zu verbieten.
Abg. Quarck (nl.) hebt ebenfalls den sozialen Charakter der Vorlage hervor und verlangt ein allgemeines deutsches Notariatsgesetz. Seine Freunde seien nicht abgeneigt, in nächster Zeit einen dahin⸗ zielenden Antrag zu stellen.
Abg. Lehmann⸗Wiesbaden (Soz.): Wir wollen die Gebühren gesetzlich festlegen, weil wir bei der Post auf anderen Gebieten mit der Erhöhung der Gebühren schlechte Erfahrungen gemacht haben. Wenn man sich darauf berufen hat, daß die Reservatrechte Bayerns und Württembergs nicht angetastet werden dürfen, so möchte ich Sie daran erinnern, daß diese Staaten ihre Reservatrechte doch in bezug auf die Millitärgerichtsbarkeit aufgegeben haben; dasselbe dürften sie auch hier tun können. Die von uns beantragten Ge⸗ bühren sind so hoch, daß dabei die Post sehr wohl auf ihre Kosten kommen wird. “
Staatssekretär des Reichspostamts Kraetke:
Nach den ausführlichen Darlegungen Ihres Herrn Referenten und den Aeußerungen der Mitglieder der verschiedenen Parteien darf ich mich darauf beschränken, anzuführen, daß aus verfassungsrechtlichen Gründen der Antrag der sozialdemokratischen Partei für die ver⸗ bündeten Regierungen unannehmbar ist. Ich möchte dann nur noch eine kurze Bemerkung dem Herrn Vorredner daraufhin erwidern, daß seine Angabe, daß plätzlich die Portosätze aus eigener Machtvollkommenheit erhöht worden wären, nicht zutrifft, sondern daß die verbündeten Regierungen nur einer Resolution der Mehrheitsparteien dieses hohen Hauses Rechnung ge⸗ tragen haben.
Darauf werden dieseinzelnen Bestimmungen der Vorlage in der Fassung der Kommisfe
.
sonsvorschläge angenommen. Der
Antrag Albrecht u. Gen. fällt gegen die Stimmen der
Antragsteller. Das Gesetz soll am 1. Oktober 1908 in Kraft
treten.
8 1
Nach persönlichen Bemerkungen zwischen den Abgg. Dove
“ 8
Auf der Tagesordnung steht hiernach die Fortsetzung der vvöhen Lesung des Gesetzentwurfs wegen db Jortsete 1
833 B. G.⸗B. (Haftpflicht des Tierhalters).
Auf Antrag des Berichterstatters Abg. von Treuen fels (dkons.) setzt das Haus den Gegenstand von der heutigen Tagesordnung ab. 8
In dritter Lesung wird darauf der Gesetzentwurf wegen Aenderung des Gesetzes über den Unterstützungs⸗ wohnsitz erledigt. In der Generaldebatte werden die einzelnen Artikel nach einer kurzen Bemerkung des Abg. Cuno zu Nr. 4 des Artikel 1 (Verpflichtung der Arbeitsgemeinden Unterstützung im Krankheitsfalle auf 26 Wochen) nach 29 Fassung zweiter Lesung angenommen und darauf auch der
ntwurf im ganzen gegen die Stimmen der Sozialdemokraten. Die dazu eingegangenen Petitionen werden durch diese Be⸗ schlußfassung fuͤr erledigt erklärt.
Den letzten Gegenstand der Tagesordnung bildet die zweite Lesung der Novelle Für Gewerbeordnung, betreffend den so⸗ genannten kleinen Befähigungsnachweis.
Die Vorlage ist von der 25. Kommission neberaten worden, für die der Abg. Dr. Dröscher (dkonf., schrift⸗ lichen Bericht erstattet hat. Der Referent wird heute durch den Abg. Neuner (nl.) vertreten. Nach dem Entwurf sollen die in § 126 b gagsbenen Vorschriften für den schriftlichen Ab⸗ schluß eines förmlichen schriftlichen Lehrvertrages dem Wunsche des Handwerks entsprechend in Zukunft auf das Lehrverhält⸗ nis zwischen Eltern und Kindern keine Anwendung finden. Nach der Kommission soll der betreffende Absatz 3 folgende Fassung erhalten: „uf Lehrlinge in staatlich anerkannten
ehrwerkstätten finden diese Bestimmungen keine Anwendung. Das gleiche gilt für Lehrverhältnisse zwischen Eltern und Kindern mit der Maßgabe, daß das Bectehen eines Lehrver⸗ hältnisses durch eine gchriftliche Willenserklärung der Eltern zu beweisen ist, die den Tag des⸗Beginnes und die Dauer der Lehrzeit enthalten muß und bei der Ortspolizeibehörde zu hinterlegen ist.“
Die ncgg. Dr. Görcke und Genossen (nl.) beantragen folgende Fassung des zweiten Satzes:
„Das gleiche gilt für Lehrverhältnisse zwischen Eltern und Kindern mit der Maßgabe, daß binnen 4 Wochen nach Beginn der Lehre der Ortspolizeibehörde das Bestehen eines Lehryerhält⸗ nisses, der Tag seines Beginnes und die Dauer der Lehrzeit schriftlich anzuzeigen ist.“
„Abg. Cuno (fr. Volksp.) will in dem Antrage Dr. Görcke die Worte: zuittgen Mesoas. bis anzuzeigen ist“ durch die Worte ersetzen: „falls der Ortspolizeibehörde das Bestehen des Lehrverhältnisses, der Tag seines Beginns, das Gewerbe und der Zweig der gewerblichen Tätig⸗ keit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll, und die Datter der Lehrzeit schriftlich angezeigt wird“; eventuell soll die Unterlassung der vorgeschriebenen Anzeige unter die Strafandrohung des § 150 G.⸗O. gestellt werden.
Die Abgg. Euler und Irl (Zentr.) beantragen, dem § 126 b Absatz 3 anzufügen:
„Das gleiche gilt für Lehrverhältnisse zwischen Eltern und Kindern, jedoch hat der Vater oder dessen gesetzlicher Stellvertreter den Beginn und die Dauer der Lehrzeit innerhalb der ersten vier Wochen der zuständigen Handwerkskammer schriftlich anzuzeigen.“
Von den sozialdemokratischen Abgg. Albrecht und Ge⸗ nossen ist folgende Fassung beantragt:
„Die Bestimmungen, welche von der Handwerkskammer für die Ausbildung der Lehrlinge erlassen sind, finden auch Anwendung auf das zwischen Eltern und Kindern ohne Lehrvertrag begründete Lebr⸗ verhältnis. Im Falle s Fehlens derartiger Vorschriften gelten die in dem betreffenden Gewerbe bei dem Abschluß von Lehr⸗ verträgen allgemein üblichen Bedingungen. Das Lehrverhältnis ist bei Beginn vom Lehrherrn der Handwerkskammer anzuzeigen.“
Abg. Irl (Zentr.) befürwortet kurz dens Antrag Euler.
Abg. Albrecht (Soz.): Wir lehnen die Vorlage und sämtli Anträge ab, weil wir die Umkehr zu zünftlerischen Bestrebungen nicht mitmachen wollen. Die Selbständigmachung der Handwerker darf nicht erschwert werden. Bei günstiger Konjunktur gedeiht auch der kleine Handwerker, weil der Arbeiter ihn etwas verdienen 15 kann.
Nun will man durch bessere Ausbildung der Lehrlinge dem Handwerk helfen. Die Misere des Handwerkerstandes liegt aber nicht an der Ausbildung, sondern daran, daß der kleine Handwerker nicht kon⸗ kurrenzfähig ist. Für eine bessere Ausbildung sind wir allerdings zu haben, aber für die Ausbildung der Lehrlinge ein Privilegium zu er⸗ teilen, halten wir für falsch, für zünftlerisch, für schlecht. Sorgen Sie nur für gute Volksschulen und für obligatorische Fort⸗ bildungsschulen, in denen der Unterricht nicht in die Abend⸗ stunden verlegt ist. Nur 7 % der Innungen haben Fach⸗ schulen und Fortbildungsschulen eingerichtet. Man will obligatorische Gesellenprüfung, obwohl schon 95 %] der Lehrlinge einer Prüfung unterziehen, aber von obligatorischen Fortbildungs⸗ schulen will man nichts wissen. Wir stehen diesmal im Hause mit unseren Ansichten allein, vor zwei Jahren unterstützte uns noch die bürgerliche Linke und früher sogar die nationalliberale Partei; aber jetzt liebäugeln die bürgerlichen Parteien immer mehr mit den undwerkern. Auch darin hat der Block korrumpierend gewirkt. uf dem Lande hat man nur eine platonische Freundschaft für das Heeras Ob der Handwerker verhungert, darum kümmern sich die unker nicht; früher bezogen sie ihre Garderobe und dergleichen vom kleinen Handwerker, jetzt holen sie alles aus der großen Stadt. Die Reparaturen ließ man früher beim Dorfschmied machen, jetzt hat man seinen eigenen Hofschmied, der schlecht bezahlt und als Arbeiter behandelt wird. Ebenso haben die Schlotjunker in ihren Fabriken jetzt eigene Schlossereien, Tischlereien, Malereien und kümmern sich den Teufel um die Handwerker. Der Befähigungsnachweis hilft dem Handwerk nichts, und deshalb stimmen wir gegen das ganze Gesetz. Abg. Dr. Görcke ser⸗ Ich will nicht, wie der Vorredner, über das ganze Gesetz sprechen, sondern mich streng an den Gegenstand halten, der augenblicklich zur Debatte steht. Mein Antrag enthält nichts anderes, als was der Kommissionsantrag enthält, bis auf eine Kleinig⸗ keit, die wir nicht mehr ändern, weil wir schon bis zur Feststellung des Berichts gediehen waren. Die von mir vorgeschlagene Fassung soll den Schwierigkeiten begegnen, welche aus dem Verlangen einer schriftlichen Willenserklärung der Eltern sich ergeben können. Die Anzeige bei der Ortspolizeibehörde empfiehlt sich durchaus mehr als die Anzeige bei der Handwerkskammer, weil die Ortspolizeibehörde in jedem Falle den Beteiligten am nächsten liegt. Die Straf⸗ Fenbnzc. die der Abg. Cuno vorschlägt, halte ich nicht für durchaus nötig. Abg. Cuno (fr. Volksp.) befürwortet seinen Antrag, der ihm klarer und bestimmter zu sein scheint als der Antrag Görcke und ersetzt in seinem Antrage das Wort „Ortspolizeibehörde“ durch das Wort „Handwerkskammer“. Abg. Rieseberg (wirtsch. Vgg.) unterstützt den Antrag Euler⸗ Irl im Interesse der Handwerkskammern, die doch nun einmal staat⸗ lich sanktioniert seien.
Der berichtigte Unterantrag Cuno und mit diesem der Antrag Görcke werden gegen die Stimmen der Sozialdemo⸗ kraten eentenis. Damit ist der Kommissionsantrag er⸗ ledigt. er Antrag Irl⸗Euler war vor der Abstimmung zurückgezogen worden.
Nach § 129 der Vorlage soll in Handwerkerbetrieben die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen nur denjenigen Per⸗ sonen e. T ach welche 1) das 24. Lebensjahr vollendet haben,
2) in einem Gewerbe oder in dem Zweige des Gewerbes, 1 8 8