1908 / 107 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 May 1908 18:00:01 GMT) scan diff

Bienenzucht voll anerkennen und bereit sind, alles zu tun, was zur Förderung dieses wirtschaftlichen Interesses irgend geschehen kann, auf dem Gebiete der Gesetzgebung. Aber nur unter zwei Be⸗ dingungen: nicht auf die Gefahr hin, daß eine Unklarheit in unsere Gesetzgebung hineinkommt, und nicht mit der Aussicht darauf, daß die neue Bestimmung mit anderen Bestimmungen unserer Gesetze geradezu in Widerspruch gerät. Die Gefahr ist vorhanden und den Widerspruch kann ich Ihnen nachweisen. Unter solchen Umständen kann ich nur empfehlen, den Antrag abzulehnen.

Weenn ich sage: es würde dadurch eine Unklarheit in das neue

Recht hineingetragen, so begründe ich das mit der Frage: wie soll

denn der Bienenzüchter die Sorgfalt nachweisen, die der Entwurf bei ihm voraussetzt, wenn er von der Haftung für Schaden frei werden 2 Die Bienen müssen ausschwärmen, sie entziehen sich in der Zeit rer Entfernung von dem Stocke der Aufsicht des Eigentümers; gerade in diese Zeit fallen die Gefahren, die die Bienen dem Publikum bringen können. Wenn Sie in dem Gesetze verlangen wollen, daß der Bienenzüchter dann von der Haftung frei sein soll, wenn er nach⸗ weist, daß er die erforderliche Sorgfalt dem Bienenschwarme gegen⸗ über beobachtet hat, dann weiß ich wirklich nicht, worin soll denn diese Sorgfalt bestehen? Was hat denn der Bienenzüchter zu beweisen, um darzutun, daß er diese Sorgfalt beobachtet hat? Ich glaube, s ist eine Beweisforderung, der kein Bienenzüchter genügen kann, und deshalb würden schließlich die Züchter nichts erreichen als das, was hier im Entwurfe steht: sie haften, weil sie den Beweis nicht erbringen, unbedingt, wie der Entwurf es will. 8 Auf der anderen Seite entsteht sage ich die Aussicht, daß durch die Annahme dieses Vorschlages gewisse Widersprüche in unsere Gesetzgebung hineingetragen werden. Es wird ja in unserem Rechte nicht bloß an dieser Stelle von den Bienen gesprochen. Es gibt dere Rechtsvorschriften, andere Bestimmungen auch im Bürgerlichen Gesetzbuch, die ebenfalls von den Bienen handeln, Vorschriften, in denen die Biene keineswegs als ein Haustier behandelt worden ist. Wollen Sie denn den Zustand schaffen, daß nunmehr im § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Biene als ein Haustier erscheint, daß aber an anderer Stelle und in anderen auf Grund der Gesetze er⸗ lassenen Reichsvorschriften das Gegenteil gilt?!

4 Zum Verständnis dieser Rechtslage brauchen Sie nur, meine Herren, in unserem B. G.⸗B. selbst die Bestimmung des § 961 nach⸗ zulesen. Da wird ausdrücklich gesagt, daß, wenn ein Bienenschwarm den Besitz des Eigentümers verläßt und wenn der Eigentümer den 8— Schwarm nicht gleich verfolgt oder die Verfolgung aufgibt, der Schwarm herrenlos wird und der Okkupation eines jeden unterworfen ist. Ist das eine Qualifikation, die in den rechtlichen Begriff eines Haustiers gehört? Ein Haustier kann nicht herrenlos werden, wir würden also einen doppelten Begriff des Haustieres schaffen: einen solchen, nach welchem unbedingt, unter allen Umständen das Tier in dem Eigentum bleibt, und einen anderen, das wäre bei der Biene, nach welchem das Tier unter gewissen Voraussetzungen okkupationsfähig ist und dem Eigentum des bisherigen Besitzers sich endgültig entziehen kann. Wenn Sie von der Biene etwas sagen können, über ihre rechtliche Natur, so lönnen Sie mit einer gewissen Berechtigung sagen, daß sie dem ge⸗ ühmten Wild gleiche. Wie etwa das Reh, das sich jemand in seinem Hanuse halten kann; wenn das Reh wieder in volle Freiheit gelangt, ist es vollständig den Ansprüchen des bisherigen Herrn entzogen. So⸗ aange es sich aber im Hause hält, ist es ein gezähmtes Stück Wild, es wird aber niemals ein Haustier. Widersprüche dieser Art dürfen wir nicht in das Gesetz einführen, bloß, um den Bienenzüchtern ein Entgegenkommen zu beweisen.

In der Kommission ist nach näherer Erörterung der Vorschlag ebenfalls abgelehnt worden, obwohl zu seiner Unterstützung die nicht zutreffende Behauptung aufgestellt wurde, daß nach dem Allgemeinen preußischen Landrecht die Biene ebenfalls als ein Haustier behandelt worden sei. Ob das widerlegt worden ist, ersehe ich aus dem Bericht nicht. Aber wer von den Herren Kommissionsmitgliedern das behauptet hat, der hat sich in einem Irrtum befunden. Das hat nach altem preußischen Recht nicht gegolten, das gilt auch nach französischem Recht nicht; unter dem Rechtszustande, der durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs ersetzt worden ist, hat die Biene in Deutschland nicht als ein Haustier gegolten. Ich möchte Sie bitten, nicht entgegen dem früheren Rechtszustande, entgegen dem jetzigen Rechtszustande, im Widerspruch mit anderen Bestimmungen unserer Gesetzgebung und auf die Gefahr hin, Unklarheiten in unser Recht einzuführen eine Bestimmung zu beschließen, für die ein dringendes Bedürfnis, soviel ich ersehe, nicht nachgewiesen ist. 1 Ich kann die Herren nur wiederholt bitten, den Vorschlag der Herren Antragsteller arzulehnen. (Bravo!)

1b Abg. Steind] (Zentr.): Fast alle Bienenzüchter sind organisiert, es kann sn also jeder schadlos halten, sodaß der Antrag überflüssig ist. In der Kommission habe ich zwar für die Abänderung des § 833 ge⸗ stimmt, aber meine Bedenken haben sich so vermehrt, daß ich mich verpflichtet fühle, jetzt dagegen zu stimmen. Es ist nur eine ganz minimale Milderung, die hier eingeführt wird, die alte Fassung war klar, aber jetzt, wo der Begriff der notwendigen Sorgfalt ein⸗ eführt ist, wird es in den meisten Fällen zum Prozeß kommen. 1 Per Geschädigte wird nachzuweisen suchen, daß der Tierhalter nicht die nötige Sorgfalt hat walten lassen, letzterer wird den Beweis des Gegenteils zu führen suchen. Ich kann die Tierhalter nur warnen vor der Annahme, daß die Haftpflichtversicherung jetzt unnötig wäre. Wir tun den Tierhaltern keinen großen Gefallen, schädigen aber die Verunglückten. Deswegen halte ich es für besser, die Vorlage ab⸗ zulehnen. 3 Abg. Stadthagen (Soz.): Es ist sehr erfreulich, daß der Vor⸗ redner als praktischer Landwirt seine frühere Ansicht geändert hat. Die Vorteile von dieser Bestimmung hat lediglich der Großgrund⸗ besitzer. Den Imkern wird damit nicht geholfen, und noch weniger den kleinen Leuten. Wir werden den Gesetzentwurf ablehnen, nicht weil er altes gutes Recht umstößt, sondern weil die Nachteile lediglich die Armen haben. Wollen ausgleichende Gerechtigkeit üben, dann nehmen Sie unseren Antrag an, der denjenigen, dem ein Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht zur Last fällt, gleichwohl verpflichtet, den Schaden so weit zu x5— als die Billigkeit nach den Um⸗ ständen, ondere nach ssen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert. Das ist jedenfalls ein bexechtigter moralischer Anspruch, den der Reiche nicht abweisen kann. Mit der Resolution, die die Kommission vorgeschlagen hat, wird garnichts erreicht. Ferner bitten wir Sie, das Unrecht, daß seiner Zeit bei dem B. G.⸗B. bezüglich des Hasenschadens getan wurde, wieder gut zu machen dadurch, daß dem § 833 hinzugefügt wird: „Für jeden durch Hasen angerichteten Schaden haftet der Jagdberechtigte.“ 1 Abg. Stolle (Soz.) äußert sich in gleichem Sinne im Interesse der zu Krüppeln gemachten Arbeiter und kleinen Geschäftsleute.

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Berichterstatter Abg. von Treuenfels (dkons.) bittet, die gestellten üsügerntianice üS und die Vorlage unverändert an⸗ zunehmen.

Unter Ablehnung sämtlicher Anträge wird die Vorlage unverändert mit großer Mehrheit angenommen, ebenso die von der Kommission vorgeschlagene Resolution. Den l eenstand der Tagesordnung bildet die Vor⸗

Lerchend des § 63 des Handelsgesetzbuchs.

orlage sollte dem Handlungsgehilfen im Falle der sein Gehalt, jedoch nicht hinaus, belassen werden.

lage, Nach der Erkrankung der Anspruch über die Dauer von sechs Wo Dagegen sollte der Handlungsgehilfe sich das Kranken⸗ geld auf das Gehalt anrechnen lassen müssen. Die 19. Kommission hat unter Ablehnung der Regierungsvorlage, entsprechend dem früher wiederholt angenommenen Initiativ⸗ antrage Bassermann, einstimmig beschlossen, daß dem Hand⸗ lungsgehilfen der Anspruch auf die Fortzahlung des Gehalts ustehe, er aber nicht verpflichtet sein soll, sich den Betrag aus er Kranken⸗ oder Unfa erung auf das Gehalt anrechnen u lassen, und erklärt ausdrücklich Vereinbarungen, welche iesen Vorschriften zuwiderlaufen, für nichtig.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Ich ergreife das Wort nicht gern; denn ich weiß, daß das hohe Haus nach der langen Beratung nicht geneigt sein wird, noch weitere Ausführungen von mir zu hören. Ich weiß ja auch angesichts der Tatsache, daß die Kommission sich gegen den Ent⸗ wurf der verbündeten Regierungen ausgesprochen hat, und daß sich niemand im hohem Hause gefunden hat, der für den Vorschlag der ver⸗ bündeten Regierungen das Wort zu ergreifen geneigt war, daß der Stand⸗ punkt der verbündeten Regierungen in diesem Augenblicke die Zustimmung des Reichstags nicht finden wird, aber ich bin verpflichtet, im Namen der verbündeten Regierungen dem Lande gegenüber keinen Zweifel darüber zu lassen, daß die Regierungen nicht in der Lage sein werden, so viel ich beurteilen kann, und ich glaube, ich kann es einigermaßen übersehen, einem Entwurf derart, wie er hier von der Kommission

vorgeschlagen ist, zuzustimmen. Die ausführlichen Erklärungen, mit

vielen Tatsachen unterstützten Erklärungen, die von seiten der Ver“ treter der Regierungen in der Kommission abgegeben worden sind, haben auf die Auffassung der Herren von der Kommission leider einen Einfluß nicht gehabt; für die verbündeten Regierungen kann das aber kein Grund sein, ihren Standpunkt, den sie nach reiflicher Erwägung eingenommen haben, aufzugeben; dies um so weniger, als uns noch fast täglich Wünsche und Meinungsäußerungen aus dem Lande zugehen, die deutlich erkennen lassen, daß große Teile der Bevölkerung namentlich unter den kleineren Arbeitgebern und Unternehmern des Handelsgewerbes den Gründen, welche die ver⸗ bündeten Regierungen abhalten, dem Vorschlag der Kommission zuzu⸗ stimmen, auch ihrerseits vollen Beifall schenken. Meine Herren, nach dem Vorschlag Ihrer Kommission soll für die Handlungsgehilfen ein Rechtszustand eingeführt werden, nach welchem im Falle der Krankheit die Handlungsgehilfen einschließlich des weiblichen Personals der Hand⸗ lungsgeschäfte nicht nur das volle unverkürzte Gehalt aus der Tasche des Prinzipals beziehen, sondern daß außerdem daneben ihnen ein Krankengeld gewährt wird, das großenteils ebenfalls aus der Tasche des Prinzipals stammt. Darin liegt nach Ansicht der Regierung ein wirtschaftlich unrichtiges Prinzip, das, wenn es auf andere Wirt⸗ schaftsgebiete über den Bereich des Handelsgewerbes hinaus ausgedehnt werden sollte, sehr bald in seinen Folgen und Wirkungen erweisen müßte, daß ein darauf gegründeter Zustand unhaltbar ist. Dabei will ich auf die moralischen Folgen, die aus einem solchen Zustand sich ergeben, nicht weiter eingehen. Ich konstatiere nur das ist mir ein Bedürfnis, um im Lande keinerlei Zweifel über die Auffassung der verbündeten Regierungen aufkommen zu lassen das eine: daß die Regierungen einem Vorschlag wie dem Ihrer Kommission, der nach unserer Ansicht wirtschaftlich unhalt⸗ bar und sittlich bedenklich ist, soviel ich übersehe, nicht werden zu⸗ stimmen können.

Ohne weitere Debatte nimmt das Haus den Kommissions⸗ beschluß einstimmig an.

Schluß 7 ³¾ Uhr. Nächste Sitzung Mittwoch 11 Uhr. (Wahlprüfungen und Petitionen.)

Handel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern jusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie“.)

Oesterreich⸗Ungarn.

Abänderung einiger Bestimmungen der Erläute⸗ rungen zum Zolltarif. Durch Verordnung der österreichischen Ministerien der Finanzen, des dels und des Ackerbaues vom 7. April d. J. sind einige Bestimmungen der Erläuterungen zum Zoll⸗ tarif vom 13. Februar 1906 abgeändert worden. Die Aenderungen betreffen Wirkwaren mit spitzenartigem Muster, Bergmannspickel, Spitzstähle, Maschinen für die Verarbeitung von Asbest und montierte

assungen für elektrische Lampen. Die Verordnung ist im XXXIV. tücke des Reichsgesetzblatts für die im Reichsrat vertretenen König⸗ reiche und Länder vom 10. April d. J. unter Nr. 67 veröffentlicht.

Baumwollvorräte und Spindelzahl der Welt.

Nach dem fünften halbjährlichen Zensusberichte der „Inter- national Federation of Master Cotton Spinners' and Manu- facturers' Associations“ betrug die Menge der in den Händen der Spinner *) am 1. März 1908 . e an Baumwolle:

allen amerikanische ostindische ägyptische sonstige Großbritannien 354 611 18 245 105 302 26 470 Deutschland. 177 716 31 460 9 405 Frankreich 1 48 147 26 007 9 288 Oesterreich 119 507 10 491 4 510 Italien .. 81 681 4 542 5 565 der Schweiz. 3 440 13 318 1 391 Belgien 43 614 444 182 Japan. 121 800 4 000 2 000 Spanien. 12 150 2 692 2 542 45 832 e 8 1 531 320 5 657 17 491 111““ 5 730 13 373 153 044 **) 247437 e. 7 765 99 200 13 532 weden. 5 104 19 288 Norwegen.. 2 352 Dänemark. 586 1 1 140 uIN⁷ 348 720 230 627 137 139 1 911 071 254 920 149 200 78 903 1 237 180.

Die Zahl der von der „International Federation“ in den vor⸗ benannten Ländern ermittelten Spindeln belief sich am 1. März 1908

*

insgesamt 504 628 470 245 218 962 274 113 238 561 39 697 72 849 176 000

1

auf 78 984 106, während am 1. März 1907 beziehungsweise 1906 nur 71 054 503 beziehungsweise 54 297 537 Spindeln nachgewiesen waren. Geschätzt wurde die Gesamtzahl der in jenen Ländern am 1. März 1908 im Betriebe befindlichen Spindeln auf 90 274 590 gegen 85 455 894 beziehungsweise 73 394 900 am 1. März 1907 beziehungs⸗ weise 1906. 8

Die Zahl der Rohbaumwolle verarbeitenden und in der Auf⸗ stellung befindlichen Spindeln in allen Ländern läßt sich aus nach⸗ folgender Tabelle ersehen:

Ri in der Länder spi 8 Aufstellung angemeldeten

riffen pindeln

Großbritannien 38 754 511 7 323 415 3 763 672 49 841 598 Deutschland 5 615 981 3 954 366 455 946 10 026 293 Frankreich 4182 011 2 170 693 151 097 6 503 801 2 379 006 1 367 438 423 588 4 170 032 940 346 2 166 184 224 976 3 331 506 1 238 396 211 032 1 449 428 533 039 3 1 187 487 45 000 1 572 000 526 000 1 139 000

112 301

336 902

1 843 448 3 870 898

179 924 408 776

111 503 399 436 20 588

75 784 11 376

66 060 1 438 936 7 147 366 483 677

1 169 481 288 792 574 028 E1I 427

Vereinigte Staaten von Amerika Indien. Canada. Mexiko. . Brasilien.

5 504 106 684 750 285 236 192 791 221 490 89 749 25 272 116 259. (Nach The Manchester Guardian.)

*) Die Vereinigten Staaten von Amerika, Indien, Canada, Mexiko und Brasilien sind in Ermangelung zuverlässiger Angaben nicht berücksichtigt.

**) Einschließlich von 136 722 Ballen russischer Baumwolle.

8

Handel mit Kragen und Manschetten in Mexiko.

Nach dem Bericht eines amerikanischen Agenten sind Kragen und Manschchren aus den Vereinigten Staaten von Amerika in Mexiko sehr in Aufnahme gekommen und werden mehr gekauft als solche anderer Herkunft. Für den Wettbewerb kommen in Betracht franzö⸗ sische, deutsche und englische Waren, auch Kragen inländischer Er⸗ zeugung sind am Markte zu finden; letztere sollen aber minderwertig sein und werden nicht in bemerkenswerter Menge verkauft. Von europät⸗ schen Kragen werden hauptsächlich glatte Stehkragen (Standups) und Stehkragen mit umgebogenen Eden (wings) gekauft. Umlege⸗ kr aus Europa werden von den Händlern auch geführt und in beschranktem Umfange verkauft. Man behauptet aber, daß in Doppel⸗ oder Umlegekragen die Vereinigten Staaten die bestsitzenden Sorten liefern, was zum Teil daraus erklärlich wird, daß fertige amerika⸗ nische Hemden in Mexiko einen sehr großen Absatz finden. Deutsche und französische Lieferanten wenden zum Zeichnen ihrer Kragen und Stulpen G die metrischen als die englischen Maße an; ver⸗ schiedene Weißwarenhändler Mexikos behaupten, daß die englische Bezeichnung vollkommen ausreichen würde. Die amern anischen Kragen sind ebenso wie die europäischen dutzendweise in Papierschachteln ver⸗ packt. Französische Kragen verkauft man im Kleinhandel in Mexiko zu 12 ½, 15, 20 und 25 Cents 4 ₰) das Stück; deutsche und englische Kragen kosten gewöhnlich 25 Cents das Stück oder 2,75 Doll. das Dutzend. Die drei beliebtesten Sorten amerikanischer Kragen er⸗

sular and Trade Reports.)

Konzessionserteilung für Gewinnung der Majaguafaser in Nicaragua.

Nach einem amerikanischen Konsulatsbericht hat die Regierung von Nicaragua einem früheren Beamten die Konzession zur aus⸗ schließlichen GewinnungZ, Bearbeitung und Ausfuhr der Fasern von Majaguabäumen in den Nationalforsten der Republik erteilt.

Baum Hibiscus tiliaceus, der von den Eingebornen Majagua genannt wird, kommt an den Küsten und im Innern Nicaraguas in großer Zahl vor; er erreicht dort eine beträchtliche Größe, und seine Rinde ergibt eine Faser von außerordentlicher Festigkeit. Die rohe Faser wird, namentlich im Inland, an Stelle von Bindfaden verwendet, und wenn mehrere Strähne zusammengedreht werden, erhält man Schnuren von großer tbarkeit. Die Eingebornen benutzten die Faser seit langem zur tellung von Lassos, Halftern und Tauen. bst aus der rohen Faser hergestellte Taue kommen in Festigkeit und Haltbarkeit denen aus fast jedem anderen Material gleich. Die Bootführer an der Küste Nicaraguas stellen sich die Leinen zum Festmachen und Verankern der Fahrzeuge aus der Rinde des Baumes, den sie Mahoe nennen, selbst her und ersparen dadurch die Ausgaben für die Taue aus Manilahanf, die sie sonst zu teuren

eisen kaufen müßten. Das Holz der Majagua eignet sich auch zur

rstellung von Schiffswinkeln, weil es zähe, verhältnismäßig leicht und gut zu bearbeiten ist. Die Faser wird aus dem Bast des Baumes gewonnen, der unter der verhältnismäßig dünnen Außenrinde des. Baumes in verschiedenen Lagen liegt und sich leicht ablösen läßt, wenn man die abgeschlagene Rinde einige Stunden lang in Wasser aufgeweicht hat. Die in Nicaragua zu gewinnende Menge von Majaguafaser ist anscheinend sehr groß (Nach Daily Consular and Trade Reports.)

Australischer Bund.

Passierscheine für Schiffe, die mit der Bestimmung nach überseeischen Ländern über australische Häfen gehen. Laut einer Verordnung der Zollverwaltung sind vom 1. Juli 1908 ab alle Schiffe, die nach überseeischen Bestimmungeplätzen über australische Häfen ausklarieren, verpflichtet, für jeden australischen

fen, den sie anzulaufen beabsichtigen, sleichvie ob sie für jeden

Ladung haben oder nicht, einen besonderen Passierschein zu

nehmen. gilt auch für Nebenhäfen. (The Board of Trade Journal

Befreiung vom Nachweise des Alters für gewisse ein⸗ zuführende EAeesen Laut 8 geee. vom 6. Fehruar d. J. sollen die Bestimmungen des Branntweingesetzes über das Alter von Spirituosen keine Anwendung finden auf Spirituosen, die zum Gebrauche bei der Herstellung von T unter den vorgeschriebenen Bedingungen bestimmt sind. Ferner ist durch Verordnung Nr. 1017 vom gleichen Tage bestimmt worden, daß die Bestimmungen des Branntweingesetzes über die Entwicklung des Branntweins keine An⸗ wendung n; Bitterschnäpse finden. (Ebenda.)

Zulassung von denaturiertem Branntwein zum Ge⸗ brauche bei der Herstellung von Einreibungen. Laut Ver⸗ ordnung vom 12. Februar d. J. kann die Verwendung von denatu⸗ riertem Branntwein bei der Herstellung von Einreibungen, die für die Kopfhaut und das Haar bestimmt sind, gestattet werden, wenn das Denaturierungsmittel nicht schädlich, d. h. weder beizend, noch Reiz erregend noch giftig ist durch Aufsaugung. Als Denaturierungsmittel kann nur geprüfter Holzgeist im Verhältnisse von 10 zu 100 Raum⸗ teilen gereinigten Sprits zugelassen werden. (Ebenda.)

Beschränkung der Einfuhr von Getreidesäcken. Laut

—7 des Generalgouverneurs des Australischen Bundes vom 3. Februar d. J. sind unter EE“ Proklamation vom 7. Juni 1905 mit Wirksamkeit vom 15. Mai d. J. ab für die Ein⸗

-en Gesamtsumme

hält man für 12 ½, 25 und 37 ¼ Cents das Stück. (Nach Daily Con-

schreibungen: 15. Mai 1908, Mittags.

hbr von Getreidesaͤcken neue Besti erlassen. Danach müssen solche Getreidesäcke enthaltenden een deutlich mit dem Handels⸗ vene. Ma Kewich ene esgar ked Heas senn;, Rarrer in s dr der a V er r die Frsze, das 1— und die Beschaffenheit der Getreidesäcke folgende

orm vorg 8

Größe 41 % 23 Zoll.

GSewicht, wenn in Ballen (when baled) 2 ¼ Pfund. Stoff 8 Gänge —— 9 Schuß (shot). Die Einfuhr von Getreidesäcken, den vorstehenden Vor⸗ schriften nicht entsprechen, ist verboten. (Commonwealth of Australia Gazette.)

Verbot der Einfuhr von Hopfenessenzen und dergl. e 4.½— ꝗ2.‿4. ,2g 288 9.e22 d. J. ist unter .. er enstan effenden Proklamation vom 8. 1903 verboten die Einfuhr von bööö8 (flavours, bouquets, aromas), Hopfenessenzen, Hopfenextrakten, Hopfenen und allen Artikeln ähnlicher Art sowie von rsatzstoffen dafür oder Nachahmungen davon, sowohl einfach oder mit anderem Stoffe in irgend einer Weise zusammengesetzt, die zum Gebrauche bei der Herstellung von Bier oder bei W““ auverfahren oder als Zusatz zum Bier geeignet sind. (Ebenda.)

Verfahren bei der Zollzahlung für Drucksachen mit e Ctegzuet en. In einem Memorandum des Postdepartements des Australis zundes sind für die Zahlung der Zölle auf Druck⸗ sachen mit Geschäftsanzeigen, die vom Auslande nach Orten in Australien mit der Post gesandt werden, eänderte Bestimmungen festgesetzt worden, worin zunächst die Zölle für derartige Drucksachen nach dem Entwurf eines neuen Zolltarifs, wie folgt, angegeben sind: T.Nr. Allgemeiner Britischer

356 a. Geschäftsanzeigen (nämlich: Kataloge usw.), mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten

6 356 b. Katalo 8

*. Preislister Grschzttsblae . ilder, die 2 sert sind von Uler oder Erzeuger,

6 Pee.

356 c. Australische Adreßbücher, Reiseführer

und Fahrplanbücher. Pfund

356 d. Zeitschriften, Geschäftsanzeigen ent⸗ Eö“; frei frei.

Die unter Nr. 356 a und c angegebenen Zölle sollen auf alle darin angegebenen Geschäftsanzeigen bei der Einfuhr mit der Post Anwendung finden, auch wenn sie in einzelnen an bestimmte Personen Stücken versandt werden, außer in solchen Fällen, wo der

amtzoll für eine von einem Einsender nach einem Bundes⸗ staat gerichtete Sendung 1 Schilling nicht übersteigt, wobei von der Erhebung des Zolls abgesehen wird.

Der Zoll kann auf folgende Weise gezahlt werden:

a. Das Gewicht einer jeden kann von dem Einsender festgestellt, und danach kann der Zoll in einer Summe an den Stell⸗ vertreter des Generalpostmeisters des Staates, wohin die Geschäfts⸗ anzeigen gerichtet sind, eingesandt werden.

. Der Zoll kann für das ganze Gewicht einer jeden Postsendung vom ““ des Einsenders in dem Australischen Bunde gezahlt wer

c. Wird keines der vorstehenden Verfahren befolgt, so ist der

hon für die Kataloge usw. enthaltenden Packstücke nach folgender Ab⸗ ufung zu erheben:

Zoll, berechnet für den Zollsatz von: 6 Pce. f. d. 6 8g .Xe

nzen

frei

6 Pce. 4 Pce.

(The Board of Trade Journal.)

Ausschreibungen.

Altmetall⸗ und Altmaterialverkauf in Oesterreich.

Ungarn. Bei der K. K. Staatsbahndirektion Villach gelangen am 15. Mai d. J. die nachstehenden, in dem Materialmagazin Knittelfeld und in Amstetten lagernden Altmetalle und Altmaterialien zuüm Ver⸗

kauf: Altes Gußeisen, Pauscheisen, Zerreneisen, Eisen⸗ und Plattenblech, Bohr⸗ und Drehspäne, Kupferspäne, Kupferbruch, Bruchmetall,

und Metallspäne, alte Siederohrabfälle, alter Stahl in großen Stücken,

Gußerze, Stahlguß⸗ und Gußeisenbruch, alte Stahltyres und Rad⸗ vecben Volutfedern und Werkzeggstahl,

sterne, Blattfedern,

Makulaturpapier, fünf komplette alte Lokomotiven, auf eigenen laufend. Näheres bureau). Bei der K. K. Staatsbahndirektion Innsbruck gelangen am 16. Mai d. J. die nachstehenden im Materialmagazin Salzburg lagerden Altmaterialien zum Verkauf: Diverse Alteisen⸗ und alte Stahlsorten, Altmetalle sowie Abfälle von Kautschuk⸗ und Hanf⸗ waren und von Lederwaren. Offertformulare usw. sind bei der ge⸗ nannten Direktion gegen Einsendung des Portos erhältlich. Kaution 10 %. Bei der K. K. Staatsbahndirektion in Olmütz gelangen zum Verkauf die im Materialmagazin Mährisch⸗Schönberg und im Heizhause Jägerndorf vorrätigen Altmaterialien sowie eventuell auch die sich in der Zeit vom 1. Mai 1908 bis 31. Mai 1909 an⸗ sammelnden Mengen an Dünnblech, Drehspänen, Gußbruch, Bremsklötzen, Pausch⸗ und Zerreneisen sowie Makulaturpapier.

Tarif Vorzugstarif

geschrieben. Dem Angebot ist ein Gener

ganzen Baues und eine Berechnu

alprojekt des ig der Rentabilität beizufügen. Pläne und nähere Bedingungen sind beim Magistrat in Stanislau erhältlich. Angebote

sind da bis zum 31. August 1908 einzureichen.

Neue Eisenbahn in Spanien. Durch Königliches Dekret vom 24. April 1908 ist das Ministerio de Fomento ermächtigt worden, die Konzession für eine Eisenbahn von Kilometer 2 der Straßenbahn Tibidabo (Barcelona) Vallvidrera (Sarris) nach Tarrasa ju erteilen. Dabei soll das dem genannten isterium von einem sen Salvador Andreu y Grau unterbreitete Projekt maß⸗ gebend sein. (Gaceta de Madrid.)

Bau einer Baffer e San Mauro Castelverde Ieengg. Anschlag: 102 000 ; Kaution: 5000 Lire. Ver⸗

lung: 20. Mai 1908 bei der Stadtverwaltung. Frist für An⸗ gebote: 15. Mat. (Moniteur des Intérsts Matériels.)

Lieferung von 20 000 Eisenbahnschwellen aus Green⸗ holz nach den Niederlanden. lung: 14. Mai 1908 im chäftszimmer der Overysselsche Local-Spoorweg Maatschappij Deventer-Ommen in Deventer, Beestenmarkt. Das „Bestek“ lea daselbst zur Einsichtnahme aus und ist 0,20 fl. im Kontor der Gesellschaft erhältlich 47 ☚☛ —— ba

„Lieferung 8.,* Stahl, Blech und Draht nach Ru⸗ mänien. Das Kriegsministerium in Bukarest vergibt am 19. Mai 1908 die Lieferung von 165 000 122. in verschiedenen Dimen⸗ sionen und Qualitäten, 10 000 kg Eisenblech, 25 000 kg Stahlblech und 14 000 kg Stahldraht. (Moniteur des Intérêts Matériels.)

Eine neue serbische Exportschlächterei. einem Be⸗ richt des österreichise schen Konsulats in Nisch di

r „Erste da Banka“, in Nisch eine große Vieh⸗

ile, verbunden mit einem Schlachthause, zu errichten. Die Nischer Gemeindehalle hat der Bank ein Areal von 12 ha un⸗ entgeltlich unter der Bedingung überlassen, daß nach 25 ren oder im Falle einer früheren Auflösung des Unternehmens n der Grund samt allen im Werte von wenigstens 200 000 Fr. zu er⸗ richtenden Gebäuden in das Eigentum der Gemeinde unentgeltlich übergehe. Die Nischer Vie e wird als ein großes Unter⸗ nehmen geplant, das nebst der Beleihung des zugetriebenen Viehes noch eine besondere Aufgabe darin erblicken wird, den Export sowohl lebenden als auch geschlachteten Viehes zu fördern. Vom Staate wird das Unternehmen durch Gewährung einer mehrjährigen Steuerfreiheit begünstigt. (Handelsmuseum, Wien.)

Elektrische Anlage im bulgarischen Staatskohlen⸗ n Pernik. Verhandlung: 6.119. Juni 1908 in der Minen⸗ d on.

Lieferung von Eisenröhren für die bulgarischen Staatsbahnen. Verhandlung: 12 [25. Mai 1908 in der Kanzlei der Kreisfinanzverwaltung in Sofia. schlag: 5150 Fr.

Lieferung von Koks nach Bulgarien. Anschlag: 15 000 Fr. Kaution: 759 Fr. Verhandlung: 13.726. Mai 1908 in der Kanzlei der Kreisfinanzverwaltung in Sofia. (Bulgarische Handelszeitung.)

Lieferung von Ledermaterialien nach Bulgarien. An⸗ schlag: 7628,80 Fr., Kaution: 381,44 Fr. Verhandlung: 15./28. Mai 1908 in der Kanzlei der Kreisfinanzverwaltung in Sofsa.

Lieferung von Farbstoffen nach Bulgarien. Anschlag: 6095,62 Fr., Kaution: 304,78 Fr. Verhandlung: 14.,27. Mai 1908 in der Kanzlei der Kreisfinanzverwaltung in Sofia. Anschlag: 6095,62 Fr., Kaution: 304,78. (Bulgarische Handelszeitung.)

Wasserleitung und Kanalisation in Jquitos (Peru). Die peruanische Regierung soll ernstlich mit der Absicht umgehen, Wasserleitung, Kanalisation und Straßenpflaster in Iquitos anlegen zu lassen. Ein Teil der in Jquitos erhobenen Zölle soll diesem Unter⸗ nehmen dienen. Mit dieser Garantie dürfte es lohnend sein, die Sache in die Hand zu nehmen. (Aus dem Jahresbericht des Kaiser⸗ lichen Vizekonsulats in Jquitos für 1907.)

Lieferung von 600 Yards wasserdichtem wollenen Serge nach Australien. Verhandlung: 24. Juni 1908 beim Deputy Postmaster General in Sydney. Näheres beim „Reichs⸗

ädern

bei der genannten Direktion (Zugförderungs⸗ sind zur Zeit tätig

Dortselbst sind Offertformulare und Bedingungen gegen Porto⸗ vergütung erhältlich. Seitens der K. K. Staatsbahn⸗ direktion Pilsen h

eesammelte Altmaterial zum Verkauf angeboten, und zwar: altes Fisenblech, alte Siederohre, alter Eisen⸗ und Stahldraht, unver⸗ branntes Gußeisen in kleinen Stücken, verbranntes Gußeisen, Stahl⸗ radreifen mit und ohne Nut, Radsterne mit schmiedeeisernen, guß⸗ eisernen Naben, Rads gußeiserne Bohrspäne, alter Stahl großen Stücken, Blatt erstabl Feilenstahl, Volutfederstahl, Werk⸗ zeugstahl, Platten, Röhren und galvanisches Kupfer, Bruchmessing und Metall, Kupferspäne, Zinkblech und Zinkblechabfälle, Telegraphen⸗ zink, Hanfwaren, Jutewarenabfälle, Kautschukwarenabfälle mit und ohne Einlage, Leder⸗, Tuch⸗ und Pelzwarenabfälle, Bruchglas, Makulaturpapier, Pappendeckel und Kohlenstiftereste. Ferner werden nachstehend 2 2* Altmaterialien, die sich in der Zeit vom 1. Juni 1908 bis 31. Mai 1909 voraussichtlich in größeren Mengen ansammeln werden, für die Dauer eines Jahres zum Verkauf ange⸗ boten, und zwar: altes Eisenblech, Eisen⸗ und Stahldrehspäne, un⸗ verbranntes Gußeisen in großen und kleinen Stücken, verbranntes Gußeisen, gufeiserge Bremsklötze, Pausch⸗ und Zerreneisen * Makulaturpapier. Näheres in dem Offertformular, das bei der K. K. Staatsbahndirektion Pilsen eingesehen oder gegen Einsendung des Portos bezogen werden kann. Die Eröffnung der Angebote erfolgt am 18. Mai 1908 um 10 Uhr. Das in den Materialmagazinen Podgorje (Istrien) und Spalato (Dalmatien) angesammelte Alt⸗ material wird im Offertwege abgegeben. Näheres bei der K. K. Staatsbahndirektion Triest. rist für Angebote bei sämtlichen hier aufgeführten Aus⸗ (Oesterr. Zentralanzeiger für

das öffentl. Lieferungswesen.)

Der Bau einer elektrischen Zentrale und Stadtbahn in Stanislau (Galizien) wird vom Magistrat der Stadt aus⸗

wird das im üen in en Anfragen sind bis auf weiteres an den Generalkonsul in Valparai in der Zeit vom 1. Januar 1908 bis 30. I 2 + 8! nis so

anzeiger“.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 5. Mai 1908:

Rnuhrrevier Oberschlesisches Revier 8 Anzahl der Wagen 83 Nicht gestellt.

Die Handelssachverständigen bei den Kaiserlichen Konsularbehörden.

Als Handelssachverständige bei den Kaiserlichen Konsularbehörden

iinn Rio de Janeiro: Dr. Voß,

in Schanghai: Dr. Delius, in Kalkutta: Gösling, in Johannesburg: Renner, in Sydney: W. de Haaks5,.. in der Königlich preußische Regieru

onas,

St. Petersburg: Ingenieur Goebel und Dr. Karl Müller, in Valparaiso: Dr. Gerlach,*) in Konstantinopel: Jung, in New York: der Königlich preußische Gewerberat Waetzoldt und in Chicago: Dr. Quandt. Die Stelle in Buenos Aires ist zur Zeit unbesetzt.

*) Dr. Gerlach befindet sich zur Zeit auf einer Informationsreise.

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Aus Jahresberichten von Hypothekenbanken. Nach

dem Jahresbericht der Preußischen Zentralbodenkredit⸗ aktiengesellschaft betrugen die gesamten Darlehnsforderungen Ende 1907 791,4 Mill. Mark 9. 21,1 Mill. Mark gegen das Vorjahr). Davon entfielen abzüglich Amortisation auf Hypothekenforderungen 680,2 Mill. (+ 9 Mill. Mark), auf Kommunaldarlehnsforderungen 111,2 (+ 12,1 Mill. Mark). Die Pfandbriefe umfaßten die Summe von 644,5 Mill. Mark (+ 18 Mill. Mark), die Kommunalobligationen die Summe von 108 Mill. Mark (+ 12,1 Mill. Mark). Ins ypothekenregister eingetragen waren 672,96 Mill. Mark, hiervon 83,8 Mill. Mark auf ländlichen, 489,16 Mill. Mark auf städtischen Hefs. Die Hypothekenzinsen betrugen 27,4 Mill. Mark, die Kommunaldarlehnzinsen 3,8 Mill. Mark, die Zinsen auf die Pfandbriefe beliefen sich auf 24,2 Mill. Mark, auf Kommunal⸗ obligationen 3,6 Mark. Die Dividende betrug 9 %. Nach dem Geschäftsbericht der Braunschweig⸗Hannoverschen Hypothekenbank gestattet das Ergebnis im Geschäftsjahr 1907 wiederum die Verteilung einer Dividende von 7 ½ %. Bei grundsätzlicher Abneigung der Bank gegen einen forcierten Pfandbriefabsatz zu über⸗ Fübe ovisions⸗ und Disagiobelastungen, sowie bei dem zeitweise leren Pfandbriefangebot an der Börse konnte der Bestand der Aus⸗ —2 (176 Mill. Mark gegen 176,5 Mill. Mark im Vorjahre) nicht be 2. 4 der F. ds, ebe chnes e 2 Ausg r gen Tilgungen älterer Pfan erien erhalten werden (169,6 Mi- ark gegen 169,2 Mill. Mark im Vorjahre). Der Mecklenburg⸗Strelitzschen Hypotheken bank zu Neu⸗ strelitz und Berlin brachte das abgelaufene Geschäftsjahr einen Ge⸗

Angriffen der Baissiers eine

wobei namentlich Stahlwerte wesentli Schluß fest. Aktien gekauft. Aktienumsatz 440 000 Stück. Geld auf 24 Stunden

für 1906 in Höhe von 64 377 ( 3389 Einlage in den gese 8 onds) der nsgnlghen⸗ für ultimo 1907 auf 538 stellt. ses Ergebnis ist zunächst darauf⸗zurückzuführen, daß infolge der fortschreitenden Realisierung ertragloser ents die Einnahmen an theken⸗ und sonstigen Zinsen sowie an Pro⸗ visionen um etwa 110 000 gegen das V r gestiegen sind. So⸗ dann wurde aus dem Verkauf von Baustellen ein Nutzen von rund 223 200 gegenüber dem Buchwert der darauf haftenden Hypotheken erzielt. Ferner wurden 2 146 900 eigene Pfandbricfe mit Gewinn zrückgekauft. Die Anlagen im Hypothekengeschäft betrugen Ende 1907 14,81 Mill. Mark (14,95 Mill. Mark in 1906). Davon: freie potheken 2,15 Mill. Mark und 12,66 Mill. Mark als unterlags⸗ ig in das Hypotheken er eingetragene S Die Unter⸗ hypotheken haften Grundstücken in rlin und Umgeb und zerfallen auf bebauten Grundstücken mit 7,45 Milk Mark und auf Baustellen bezw. Terrains mit 5,20 Mill. Mark. Diese Baustellenhypotheken sind angelegt in Rixdorf 2,95 Mill. Mark, in Wilmersdorf 2,03 Mill. Mark, in Zehlendorf 149 550 ℳ, in Pankow 45192 ℳ, in Charlottenburg 25 000 ℳ. Der Pfandbriefumlauf betrug Ende 1907 9,57 Mill. M. Von dem Reingewinn von 538 347 sollen 5 % des bilanzmäßigen Gewinnes mit rund 27 000 dem geseglichen Reservefonds, ferner 200 000 einem mit Genehmigung der Großherzoglichen Landes⸗ regierung gebildeten Pfandbriefzinsensicherungsfonds zugeführt und der Ueberrest mit 311 347 auf neue Rechnung vorgetragen werden.

Laut Meldung des „W. T. B.“ betrugen die Einnahmen der Oesterreichisch⸗Ungarischen Staatsbahn (österreichisches Netz) vom 1. bis 30. April: 5 580 196 Kronen, gegen die definitiven Ein⸗ nahmen des entsprechenden Zeitraums des Vorjahres Mindereinnahme 299 225 Kronen, gegen die provisorischen weniger 5686 Kronen. Die Einnahmen der Oesterreichischen Südbahn en vom 1. bis 30. April: 10 810 378 Kronen, gegen die desinitiven 8 nahmen des entsprechenden Zeitraums des Vorjahres Mehreinnahme 62 058 Kronen und gegen die provisorischen Einnahmen 863 839 Kronen mehr. Richtigstellung für Desember: mehr 4 002 413 Kronen. Die Betriebsroheinnahmen der Schantung⸗Eisenbahn betrugen im April 1908: 238 000 mexikanische Dollars gegen 255 582 mexikanische Dollars im Vorjahr und vom 1. Januar bis 30. April d. J. 832 000 mexikanische Dollars gegen 839 275 mexikanische Dollars im Vorjahr.

Die „Frankfurter Zeitung“ berichtet aus New YPork: Die italienischen Schiffahrtslinien setzten die Zwischendecksrate um 33 % herab.

Unter der Firma Grandes Distilleries Réunies- La Bernardine et Mercier, La Roche & Cie. Société Anonyme, Luxembourg, sind, wie „Der Einkäufer’ berichtet, die beiden Unternehmungen Société Anonyme des Liqueurs de Table, La Bernardine in Luxemburg und Cognac-Distillerie Mercier, La Roche & Cie. G. m. b. H. in Berlin und Cognac vereinigt und mit dem Sitz in Luxemburg in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Das Aktienkapital beträgt 600 000 Fr.

Laut einer der Firma Hardy u. Co zugegangenen Mitteilung der Transvaal Chamber of Mines, Johannesburg, waren, laut Meldung des „W. T. B.“, am 31. März d. J. in den Minen nicht 137 075, sondern 129 860 eingeborene Arbeiter beschäftigt.

New York, 5. Mai. (W. T. B.) Der Wert der in der vergangenen Woche 11, Waren betrug 12 420 000 Dollars gegen 12 630 000 Dollars in der Vorwoche.

Die Preisnotierungen vom Berliner Produktenmarkt be⸗ nden sich in der Börsenbeilage.

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„Berlin, 5. Mai. Marktpreise nach Ermittlungen des Löniglichen Polizeipräsidiums. (Häöchste und niedrigste Preise.) Der eizen, gute Sorte †) 21,60 ℳ; 21,54 Weizen, Mittelsorte †) 21,48 ℳ; 21,42 Weizen, geringe Sorte †) 1,36 ℳ; 21,30 Roggen, gute Sorte †) 19,40 ℳ; 19,38 Roggen, Mittelsorte †) 19,36 ℳ; 19,34 Roggen, geringe Sorte †) 19,32 ℳ; 19,30 Futtergerste, gute Sorte*) 17,20 ℳ; 16,30 Futtergerste, Mittelsorte*) 16,20 ℳ; 15,40 uttergerste, geringe Sorte“) 15,30 ℳ; 14,50 Hafer, gute orte*) 18,20 ℳ: 17,60 Hafer, Mittelsorte) 17,50 ℳ;

16,90 Hafer, geringe Sorte“*) 16,80 ℳ; 16,20 Mais (mixed) gute Sorte 16,90 ℳ; 16,60 Mais (mixed) ge orte —,— ℳ; Mais (runder) gute

orte 16,70 ℳ; Richtstroh 5,82 ℳ; 5,50 Heu 9,50 ℳ; Erbsen, gelbe zum Kochen

; Speisebohnen, weiße 50,00 ℳ;

; 30,00 Kartoffeln 9,00 ℳ; eule 1 kg 2,00 ℳ; 1,40

K ; 1,10‧„ Schweinefleisch 1 2

Kursberichte von den auswärtigen Fondsmärkten.

Hamburg, 5. Mai. (W. T. B.) Gold in Barren das Kilogramm 2790 Br., 2784 Gd. Silber in Barren das Kilogramm 72,25 r. 7178, ea. Zormitlags 10 Uhr 50 N en, 6. 2 ags r 50 Min. W. T. B. Einh. 4 % Rente M./N. pr. Arr. 97,20, Oesterr. 4 % Rente 8 Kr.⸗W. p. ult. 97,20, Ungar. 4 % Goldrente 111,00, Ungar. 4 %. Rente in Kr.⸗W. 93,00, Türkische Lose per M. d. M. 187,50, Buschtierader Eisenb⸗Akt. Lit. B —,—, Nordwestbahnakt. Lit. B per ult. —,—, Oesterr. Staatsbahn per ult. 697,00, Südbahngesellschaft 137,25, Wiener Bankverein 522 50, Kreditanstalt, Oesterr. per ult. 630,50, Kreditbank, Ungar. allg. 741,50, Länderbank 434,25, Brüxer —,—, Montangesellschaft, Oesterr. Alp. 649,50, Deutsche chsbanknoten pr. ult. 117,65, Unionbank 537,00, Prager axaisEm (Schl ondon, 5. Mai. T. B. uß. % Englis .“ e 2e. Pegshee she Geeae bs ec aris, 5. ai. 8 u 3 % Rent 96,62, Suezkanalaktien —. vern b Madrid, 5. Mai. (W. T. B.) Wechsel 21. 14,70. Auf die aus

Lissabon, 5. Mai. (W. T. B.) Goldagio 13 ½

New Pork, 5. Mai. (W. T. B.) (Schluß.) London vorliegenden Meldungen eröffnete die Börse in fester 8 Neben Deckungen zeigten sich Käufe seitens interessierter Kreise. Auf Vanderbiltwerte wirkten die günstigen Einnahmeausweise der zu dieser Gruppe gehörenden Bahnen vorteilhaft ein. Im weiteren Verlaufe kam der Verkehr fast völlig zum Stillstand, da die Spekulation sich abwartend verhielt. Nachmittags trat infolge von Realisierungen und söricer in Erscheinung. Deckungen eine Erholung bemerkbar,

Kursbesserungen erzielten. Für Rechnung Londons wurden per Saldo g0 050 Stück 8

ien Schluß machte sich au

schn.⸗Zinsrate 1 ¾, do. Zinsrate für letztes Darlehn des Tages 2,

Wechsel auf London (60 Tage) 4,84,40, Cabhle Transfers 4,87,20, Selke, Sanerche Bars 52 ½, Amalgamated Copper 61 ⅛. Tendenz ür :

Rio de Janeiro, 5. Mai. (W. T. B.) Wechsel auf

London 15 ⁄6.

winn von 473 971 ℳ, sodaß sich nach Zurechnung des Reingewinns

G16“