Abschnitts II (§§ 2— 6) beantragen, haben sich neben der Eintragung der Verschuldungsgrenze (§ 2) der Schuldentilgungspflicht nach Maß⸗ gabe folgender Bestimmungen zu unterwerfen.
Abs. 2. Die Besitzer solcher Güter sind verpflichtet:
a. ¼ vom Hundert des ganzen innerhalb 8 des Taxwerts ent⸗ nommenen Pfandbriefdarlehns, . b. 2 vom Hundert des über § des Taxwerts etwa bewilligten Pfeandbriefdarlehns als Tilgungsbeiträge anzusammeln.
„Abj. 3. Die Direktion ist ermächtigt, wenn 5 % des Pfand⸗ briefdarlehns im Tilgungsfonds vorhanden sind, unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen den angesammelten Betrag von Pfandbriefen unter gleichzeitiger Bewilligung eines gleich hohen neuen Pfandbriefdarlehens zum Zwecke der Fntschuldung aus dem Tilgungsfonds zu entnehmen und auszureichen. Der Besitzer darf die aus dem Tilgungsfonds entnommenen Pfandbriefe nur verwenden, um im Grundbuche des Grundstücks nach dem Pfandbriefdarlehen ein⸗ getragene Hypotheken und Grundschulden ausschließlich zum Zwecke der Entschuldung des Gutes abzustoßen. Er ist verpflichtet, der Ge⸗ nerallandschaftsdirektion diesen Verwendungszweck nachzuweisen.
Abs. 4. Die Neubeleihung gemäß Abs. 3 setzt die Feststellung voraus, daß der wirtschaftliche Zustand des Gutes nicht schlechter ist als zur Zeit der Taxe. In welcher Weise diese Feststellung erfolgt, unterliegt dem Ermessen der Direktion.
Abs. 5. Die Ausreichung der Pfandbriefe erfolgt erst dann, wenn der Löschungsantrag des Besitzers, die Löschungsbewilligung des betreffenden Realgläubigers und, falls ein Hypotheken⸗ oder Grund⸗ schuldbrief gebildet ist, auch dieser der Landschaft eingereicht ist.
Abs. 6. Verwendet der Besitzer unter Umgehung der ihm auf⸗
erlegten Verpflichtungen die aus dem Tilgungsfonds entnommenen Pfandbriefe zu anderen Zwecken als zu der nach Abs. 3 zugelassenen Entschuldung, oder entzieht er sich seiner Verpflichtung zum Nachweis des zugelassenen Verwendungszwecks, oder erfüllt er die Be⸗ dingungen nicht, unter denen die Generallandschaftsdirektion die Abhebung des Tilgungsguthabens und die gleichzeitige Bewilligung eines neuen Pfandbriefdarlehens genehmigt hat, so kann dieses Darlehen ganz oder teilweise mit dreimonatlicher Frist vpon der Generaldirektion gekündigt werden. Die Direktion ist be⸗ rechtigt, in diesen Fällen auch das übrige Pfandbriefdarlehen ganz oder teilweise mit der gleichen Frist zurückzufordern. Abs. 7. Sind 5 % des Pfandbriefdarlehens im Tilgungs⸗ fonds vorhanden und hinter dem Pfandbriefdarlehen Hypotheken⸗ oder Grundschulden nachweislich nicht eingetragen, so ist der Besitzer berechtigt, Löschung des Pfandbriefdarlehens in Höhe der ange⸗ sammelten Tilgungsbeiträge unter Kassation des angesammelten Be⸗ trages von Pfandbriefen zu fordern. Sobald die Löschung erfolgt ist, wird er von weiterer Zahlung der 5 sowohl wie der Tilgungs⸗ beiträge bezüglich des abgezahlten Teils des Pfandbriefdarlehns ent⸗ bunden. Auch kann der angesammelte Betrag von Pfandbriefen unter gleichzeitiger Bewilligung eines gleich hohen neuen Pfandbriefdarlehns zum Zwecke der Erbregulierung aus dem Tilgungsfonds entnommen und verwendet werden.
Abs. 8. Pfandbriefsschuldner, welche den über die Hälfte des Tax⸗ werts aufgenommenen Betrag des Pfandbriefsdarlehens im Tilgungs⸗ fonds angesammelt haben, können sich von der Verpflichtung zur
ahlung der Tilgungsbeiträge und der Zinsen bezüglich des über ½ des Taxwerts hinausgehenden Darlehnsbetrages durch den Nachweis
befreien, daß keine Nachhypotheken auf ihre Grundstücke eingetragen sind. Die ung dauert so lange, als diese Voraussetzung vorliegt. In gleicher Weise sind von der Zahlung von Tilgungs⸗ beiträgen solche Pfandbriefsschuldner befreit, die ihr Gut nur bis zur Hälfte des Taxwerts beleihen. b
Abs. 9. Soweit die Bestimmungen der Absätze 1 bis 8 nicht entgegenstehen, finden auf die Schuldentilgungspflicht die allgemeinen Vorschriften über die landschaftliche Tilgung sinngemäße Anwendung.
Abschnitt IV. Lebensversicherung.
§ 8. Absf. 1. Pfandbriefsschuldner, welche ihr Gut der Ver⸗ schuldungsgrenze und der Schuldentilgungspflicht nicht unterwerfen (§. 2), können sich dadurch von Zahlung der Tilgungsbeiträge befreien, daß sie mit Genehmigung der Landschaft einen Lebensversicherungs⸗ vertrag mit der Bank der Ostpreußischen Landschaft oder einer von der Landschaft gebilligten Anstalt abschließen und der Landschaft die Rechte aus der Versicherung unter Niederlegung des Versicherungs⸗ scheines bei ihr verpfänden. Dasselbe gilt für Pfandbriefschuldner, welche ihr Gut der Verschuldungsgrenze und der Schuldentilgungs⸗ pflicht unterwerfen, wenn ihr Pfandbriefsdarlehen 5 des Taxwertes nicht übersteigt und Nachhypotheken oder Grundschulden im Grund⸗ buche nicht eingetragen sind.
Abs. 2. Die Lebensversicherung kann entweder eine einfache sein,
bei der die Versicherungssumme schlechthin beim Tode des Versicherten fällig ist, oder eine abgekürzte, bei der die Versicherungssumme sowohl beim Tode des Versicherten wie bei Lebzeiten nach Ablauf einer ver⸗ abredeten Reihe von Jahren oder bei Erreichung eines verabredeten Lebensalters fällig ist. „ Abs. 3. Die Versicherung ist auf das Leden des Besitzers abzu⸗ schließen, kann jedoch mit Genehmigung der Landschaft auch auf das Leben einer anderen Person abgeschlossen werden. Die Lebensversiche⸗ rungssumme mindestens 25 % des Pfandbriefsdarlehens erreichen. Die Jahresprämien müssen mindestens ½ % und dürfen zusammen mit den für das Pfandbriefsdarlehen zu zahlenden Jahresleistungen nicht mehr als 5 % des Pfandbriefsdarlehens betragen.
Abs. 4. Der Besitzer muß sich gemäß § 127 der Landschafts⸗ ordnung verpflichten, die Prämien der Landschaft in halbjährlichen Raten zugleich mit den Pfandbriefzinsen zu zahlen und zur Sicher⸗ stellung dieser Verpflichtung eine Erhöhung der Jahresleistungen des Pfandbriefdarlehns bis 5 % desselben ins Grundbuch eintragen lassen. Die Landschaft zahlt die Prämien an die Bank bezw. Versi herungs⸗ anstalt und schießt sie für Rechnung der Besitzer ebenso vor wie die Tilgungsbeiträge.
Abs. 5. Tritt bei bestehender Versicherung ein Eigentums⸗ wechsel außer durch Erbschaft oder durch Zwangsversteigerung ein, so kann der bisherige Eigentümer oder, wenn dieser darauf verzichtet, der Versicherte das Pfandrecht der Landschaft auf⸗ heben, wenn er an die Landschaft zum Tilgungsfonds den festzustellenden Rückkaufswert und die etwa röückständigen Prämien zahlt. Geschieht dies bis zur Auflassung, so erhält er die Police zur freien Verfügung ausgehändigt. Geschieht dies bis dahin nicht, so hebt die Landschaft die Versicherung auf und nimmt den von der Bank bezw. Versicherungsanstalt gezahlten Rückkaufswert zum Tilgungsfonds.
Abs. 6. Im Falle der Zwangsversteigerung hebt die Landschaft die Versicherung auf und verfährt mit dem Rückkaufswert nach § 178
Abs. 11 der Landschaftsordnung. Von der Aufhebung der Versiche⸗
rung kann abgesehen werden, wenn der bisherige Eigentüme fern dieser darauf verzichtet, der Versicherte den Rückkaufge⸗ die etwa rückständigen Prämien vor dem Verteilungstermin mn Abs. 11 a. a. O. zum Tilgungsfonds einzahlt. e⸗ In diesem Falle erhält der Eigentümer oder der Vers Police zur freien Verfügung ausgehändigt. icers Abs. 7. Wenn der Besitzer mit den Prämienzahlungen ze stande bleibt, finden die Bestimmungen des § 178 Abs. 72f Landschaftsordnung entsprechende Aawenchang. Auch kae Landschaft den Versicherungsvertrag aufheben. Die an . schaft gezahlten Beträge an Rückkaufswert oder Versicherun werden ebenso behandelt wie das Guthaben eines Tilgungsfonds (§ 178 Abs. 7 und 8 a. a. O.). 1 Generallandschaftsdirektion berechtigt, die be⸗ Te, Versicherten an die Landschaft gezahlte Versicherunar ganz oder teilweise zum Zwecke der Erbregulierung sonstigen Zwecken an die Erben des Besitzers zur Nasen zu bringen. g Abs. 8. Die Generallandschaftsdirektion wird ermächtigt. forderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Abschnitt V. Begrenzung des b. und Melioratin, redits. 3* § 9. Abs. 1. Die Gesamtsumme der zur Gewährm Darlehen nach §§ 4—6 auszugebenden Pfandbriefe und Stze schreibungen wird vom Generallandtage festgesetzt. Dieser n. wird für die nächste Etatsperiode 1907/10 auf 10 Millionenh bemessen. 8 „Abs. 2. Solange ein Reservefonds gemäß § 5 Abs. z Höhe von 1 Million Mark noch nicht angesammelt ist, wird „ zu diesem Betrage aus dem Eigentümlichen Fonds der Landscheh gänzt. Diese Zuschüsse fließen demnächst mit dem Wachsen ie servefonds in den Landschaftsfonds zurück. 8 Zeitpunkt des Inkrafttretens. § 10. Diese Bestimmungen treten nach der vorgesch landesherrlichen Genehmigung und mit Erlaß der Königlichen! ordnung in Kraft, durch die für den Bezirk der Ostpreußischen schaft der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes 20. August 1906, betreffend die Zulassung einer schuldungsgrenze für land⸗ oder forstwirtschaftlich ar Grundstücke (G.⸗S. S. 389), bestimmt Landschaft für die Ausführung dieses Gesetzes als zuständig . wird. 8 Die vorstehenden Nachträge, nämlich A. I. Nachtrag zur Ostpreußischen Landschaftsordnung don! zember 1891 (Ausgabe 1905), B. II. Nachtrag zur Ostpreußischen Landschaftsordnung vbo jember 1891 (Ausgabe 1905), C. IV. Nachtrag zu den Abschätzungsgrundsätzen der Ost Landschaft vom 18. Juni 1895, werden hierdurch mit der Bescheinigung ausgefertigt, daß
mit den Beschlüssen des ordentlichen 47. Generallandtages nit
8
übereinstimmen. 8 Königsberg, am 31. März 1907. 8 1 (Siegel.) Ostpreußische Generallandschaftsdirektion.
Qualität
gering
mittel
Verkaufte
Gezahlt
er Preis für 1 Doppelzentner
Menge
niedrigster V ℳ
höchster
ℳ
ℳ
niedrigster höchster niedrigster
ℳ
ℳ
höchster
ℳ
Doppelzentner
Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1) nach überschläglicher He verkauft Doppelzjentner (Preis unbekannt)
Am vorigen Markttage
Durch⸗ schnitts⸗ preis
Berichte von deutschen Fruchtmärkten.
eE
Qualität
gering
1 elühe 1 gut Verkaufte
Geiahlter Preis für 1 Doppelzentner
Menge
niedrigster V ℳ
höchster
niedrigster höchster niedrigster höchster
Doppelzentner
Am vorigen Markttage
Durch⸗ sggeis. ens
preis
Allenstein Breslau. Freiburg i.
Neustadt O. Hannover Hagen i. W.
Schwabmünchen. “ Pfullendorf. Schwerin i. Mecklb.. Saargemünd.
Babenhausen Günzburg. Illertissen Memmingen E“ Geislingen. Waldsee i. Wrttbg. Pfullendorf. „
Allenstein 5 ZZ ...eEeö“ Freiburg i. Schl.. “ Löwenberg i. Schl. Ve“*“ Neustadt O.⸗Schl. “ Hagen i. W. Gohh.. Memmingen. “ Geislingen. Riedlingen.. Schwerin i. Meckl. Saargemünd
Thorn.
Breslau
Freiburg i. Schl.
Glatz * 2 * 2*
Hannover. DHagen i. W.. alen
—
88828„8
to bo bo bo bo to ho vo bo be —,—AꝗASᷓq — —
8
21 00 21,20
21,20
Dinkel, Fes
22,30 22 60 22,40 23,10 23,20 23,20 22,70
Kernen (euthülster Spelz, 22,60 22 40 23.10 23 20 22,60 22,70
22,40 22 20 22,80 23,08 22,40 22,5)
22,40 2220 22,80
— „
SSSn GGc-⸗G Ꝙ80 SG
do to bo bo
22,50
Roggen. 17,25 18,00 — 18,40 18,10 18,20 18,10
18,20 18,50 19 00 18,10 18,30 19,00 19,20 18,40 18,70 19,20 19.20 19,00 19,75 19,06 19,22 18,30
19,30 18,60
18,80 s 18,00 19,40 — 18,40
18,20
18,00 18,80 18,80 18,60 19 50 18 30 19,20 18,80 19,40 19,75 19,22 19,30 18 80
18,30 19,00 Gerste. 13,00 h 15,00
* 14,40 14,30 14,80 15,20
16,5 15,60 15,50 15,40
16,50 14,50
19,00
15,50
99999
vo bo Rro g bo
0
Allenstein.
& * *
Freiburg i. Schl. la. 8 Löwenberg i. Schl. L1e“*“ Neustadt O⸗S. Hannover. Hagen i. W.. Goch 2* 2* 9 3 EEE111“ Memmingen. Schwabmünchen 46“*“ Ehingen. Riedlingen.. Waldsee i. Wrttbg. Pfullendorf.. Schwerin i. Mecklb.
Bemerkungen. Die verkauft Ein liegender Strich (—) in den Berlin, den 1
Saargemünd. 11“”
13,60
13,70 14,60 13,00 13,80 15,40 12,60 15,80 16,00 16,25
18,60 16,40
13,60
14,5
14,80 13,50 13,80 15,40 12,80 16,20 16,00 16,25
14,30
14,60 14,90 14,00 13,90 15,60 13,60 16 50 16,50 16,50
18,80 16,80 17,20 15 20 16,60 17,28 16,00 15,80
Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkauf
V
Hafer. 15,00 16,60 15,20 15,20 14,50 14,00 15,80 14,60 17,20 17,00 16,00 19,00 17,00 17,70
14,30
15,10 15,10 14,00 13 90 15,60 13,80 17,00 16,50 16,50
18,80 16,80 17,50 15,60. 17,00 17,28 17,40 15,80
2 —
16,00
15,00 16,60 15,70 15,60 15,00 14,00 15,80 14 80 17,40 17,00 16 75 17,00 19,00 17,00 17,70
16,00 17,00
Kaiserliches Statistisches Amt. van der Borght.
16
8 17 37
500
““
15,60 15,60 13,80 13,80
e* 2„
16,50 16,75 16,50 16,50 18,80 18,80 16,80 16,70 17,50 17,12 15,40 16,90 16,82 16,92 17,28 17,59 17,12 17,22
17,00 17,00 2.
do &ᷓ frho Nbo po g ho &Æ l&◻, ᷓUggUgRg
1 711 470 280 123 286 639 565
8 500
0
1 28 zwert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet. Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.
Börsenplätzen für die Woche vom 1. bis 6. Juni nebst entsprechenden Angaben für die 1000 kg in Mark.
1908 Vorwoche.
(Preise für greifbare Ware, soweit nicht etwas anderes bemerkt.)
Berlin. gesunder, mindestens 712 755 450
Mannheim.
Roggen, Pfälzer, russischer, mittel .. Weizen, Pfälzer, russischer, amerik., rumän., mitte Hafer, badischer, russischer, mittell.. G rste/ badische, Pfälzer, mittel
erste russische, Futter⸗, mittel
Wien. en, Pester Boden Weizen, Theisß.. fer, ungarischer .. erste, slovakische.. Mais, ungarischer..
Buda Mittelware..
Odessa. ä.
Woche Da⸗
1.76. gegen
Juni Vor⸗
1908 woche V
193,00 216,20 162,75
199,70 220,15 164,87
204,25 238,25 185,00 220,00 148,75
204,25 236,38 185,63 220,00 147,50
184,32 215,75 135,90 140,15 122,31
181,69 213,95 132,44 140,09 121,41
V
) 169,67 196,63 127,01 114,40 112,83
1 Koggen, 71 bis 72 Weizen, Ulka, 75 b
7 5 76 kg das hl.
Roggen, Weizen, n;
Roggen Weizen
Weizen
71 bis 75
8
9 9ꝗ¹wB
0
82
Asow
72 kg das llV. 76
Riga.
Paris.
Antwerpen.
Amsterdam. 1
St. Petersburger.
Odef
amerikanischer
2 .
. 2
Winter⸗
amerikan. bunt. La Naita
engl.
weiß rot
London. (Mark Lane) . englisches Getreide,
lieferbare Ware des laufenden Monats
Mittelpreis aus 196 Marktorten 6 (Gazette averages)
Liverpool.
roter Winter⸗ Nr.
Manitoba La Plata, neuer.
Australier
Hafer, englischer, weißer .. 1 Odessa . Mais La Plata, gelber
134,54 137,73
169,13 195,36 171,47 179,43 146,79 129,77 131,42
Chicago.
Mat. . EEöI
September [WIööö “““
Neu York. 8 roter Winter⸗ Nr. 2. . Weizen ’ 38 Mai.. .
163,93 140,26 135,91 130,69
137,72 133,49
Weizen, Lieferungsware
Mais
151,73 150,54 145,16
“
September
Eö““ Buenos Aires. Reign] Durchschnittsware... ..
¹) Angaben liegen nicht vor.
eferungsware
146,10
Bemerkungen.
1 Imperial Quarter ist für die Weizennotiz an der Londoner Pro⸗ duktenbörse = 504 Pfund engl. gerechnet; für die aus den Umsätzen an 196 Marktörten des Königreichs ermittelten Durchschnittspreise für einheimisches Getreide (Gazette averages) ist 1 Imperial Quarter Weitzen = 480, Hafer = 312,0 Gerste = 400 Pfund engl. angesetzt. 1 Bushel Weizen = 60, 1 Bushel Mais = 56 Pfund englisch 1 Pfund englisch = 453,6 g; 1 Last Roggen = 2100, Weizen 2400, Mais = 2000 kg.
Bei der Umrechnung der Preise in Reichswährung sind die aus den einzelnen Tagesangaben im ‚Reichsanzeiger“ ermittelten wöchentlichen Durchschnittswechselkurse an der Berliner Börse zu Grunde gelegt, und zwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, für London und Liverpool die Kurse auf London, für Chicago und Neu York die Kurse auf Neu York, für Odessa und Riga die Kurse auf St. Petersburg, für Paris, Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese Plätze. Preise in Buenos Aires unter Berücksichtigung der Goldprämie.
Berlin, den 10. Juni 1908.
Kaiserliches Statistisches Amt. van der Borght.
Ein Punkt in einer na 2) Die Bezeichnun
(Norwegen),
erkungen: 1)
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungsmaßregeln. B
Liesdztonchen (Nach den neuesten im Kaiserlichen Gesundheitsamt eingegangenen amtlichen Nachweisungen.) “ ö“ Spalte der Uebersicht bedeutet, daß in der betreffenden Nachweisung eine Angabe für diese Spalte nicht enthalten ist; ein Strich bedeutet, daß Fälle
ch den vorliegenden Angaben nicht vorgekommen sind. * 1 8 8 — „Gehöfte“ schließt ein: Ausbrüche (Großbritannien), Ställe, Weiden, Herden (Schweiz und Frankreich), estände (Dänemark). 1“ 8 1 “ 8 3) Die in der Uebersicht nicht aufgeführten wichtigeren Seuchen, wie Rinderpest, Rauschbrand, Wild⸗ und Rinderseuche, Tollwut, Lungenseuche,
seuche, Hämoglobinurie usw., sind in der Fußnote nachgewiesen.
im Auslande.
der betreffenden Art Besitzer (Luxemburg und Niederlande), Ställe
Schafpocken, Geflügelcholera, Hühnerpest, Büffel⸗
Milzbrand
Rotz
Maul⸗
und Klauenseuche
Schafrände
Schweineseuche ²)
Rotlauf der Schweine“*—) (einschließlich Schweinevest)
Zeitangabe.
meinden
Ge⸗
G
mein
e⸗ den
Ge⸗
meinden
Ge⸗
Ge⸗ meinden
Gehöfte Bezirke 492 Bezirke
Sperrgebiete ꝛc.).
ments, Gouvernements,
8
Zahl der vorhandenen Bezirke (Provinzen, Departe⸗
seucht.
b G
92 002
Ungarn. Kroatien⸗ Slavonien.
— C99
— —
KSSSUESAS
It Fehpett ;njen
.
8
19
25
1 20
Außerdem: Rauschbrand: Oesterreich 1 Geh. 8*
neu verseucht; Fr
überhaupt verseucht; Tollwut: Oesterreich 17 Bez., 32 verseucht; verseucht.
Serbien 1 Gem. neu vers
Wöchentliche, bezw.
EII.
überhaupt verseucht; 5 Gem. neu verseucht; 1 Geh. neu verseucht.
Gem., 36 Geh. überhaupt verseucht; U eucht; Bulgarien 1 Bez.,
t verseucht;
313³ 21
686.
35 14
38 3 42
Schafpocken: Ungarn 13 Bez., 24 Gem., 52 Geh. ü
Geflügelcholera: Oesterreich 8 — Ungarn: 1 Bez., 5
¹) Schweiz: Stäͤbchenrotlauf und Schweineseuche.
Gem.,
Bei.,
8 Gem., 18 6 Geh. überhaupt verseucht.
— ) Großbritannien:
I. 28 2
überhaupt verseucht;
20 67 4
Ungarn 30 Bez., . Italien 6 Bez
ngarn 56 Bez., 333
—
im Monat 2
.Z
— — *
— 2 . 4 —
1
—
—
erscheinende
3
9
2 297 4
2 Gem. neu verseucht; 2 Gem. neu verseucht.
Bulgarien 1 Bez., 8 Ungarn 7 Bez., 10 Gem.,
monatliche Nachw
88 Gem., 98 Geh. überhaupt verseucht; „ 6 Gem., 6 Geh. neu verseu
Gem., 345 Geh. überhaupt verseucht; Rumänien 3 Bez., 3 Gem., 3
9 — 16
4 9
9
eisungen.
5 — .—2* — — — — 2
Nachweisungen.
cn 8 092 00 00 — 10
0. —
1 r g. g LW h 2* * 10 . 2. ETqF6“ 1
Kroatien⸗Slavonien 1 Geh. überhaupt verseucht; Rumänien 1 cht; Schweiz 6 Bez., 9 Gem. neu verseucht;
Schweden 4 Bezj., 6
überhaupt
tien⸗Slavonien 4 Bez., 4 Gem., 5 Geh. Köo⸗ überhaupt
Geh. neu verseucht; Italien 10 Bez., 13
46 Geh. überhaupt verseucht