1908 / 184 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Aug 1908 18:00:01 GMT) scan diff

Berichte von deutschen Fru

Qualität

gering

mittel

gut

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

niedrigster

88

höchster

niedrigster

höchster niedrigster

Verkaufte Menge Doppelzentner

Du

1

Außerdem wurden am M 9

(Spalte nach überschläglicher ung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

rchschnitzs⸗ preis

r Doppel⸗ zentner

im ersten Halbjahre

Insterburg rankfurt a. O. h strowo. .

Militsch..

Breslau..

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Lüben i. Schl.

Halberstadt

Eilenburg.

Marne..

Goslar.

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Stockach.

Rostock.

Altenburg

Weißenhorn. Biberach. Stockach Ueberlingen

Insterburg. Beeskow. . Luckenwalde. Frankfurt a. O. b1111181“” Greifenhagen.. Pyritz. Stargard i. Pomm, Schivelbein... . Köslin . Stolp i. Pomm. EFEö“ EE1161“ Militsch.. TTbbb-5 Frankenstein i. Schl. Lüben i. Schl.. Halberstadt . Eilenburg.. 11I1“ Goslak FK boen 6 z 8x neuer Roggen Weißenhorn. e 2 . Stockach. Ueberlingen. 1“ Rostock.. Waren. Braunschweig

Altenburg.

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neuer Roggen

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Insterburg Frankfurt a. O.. dhhsö. Stargard i. Pomm. Heshahr Eöö. F . Militsch 9 8 2* 5 bFöFö Frankenstein i. Schl. Lüben i. Schk.... Halberstadt. Eilenburg. Marne .. Goslar. Neuß...

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Goslar.

111““

Weißenborn

Biberach.

Rostock.

Waren.

Altenburg

Bemerkungen.

Berlin, den 6 August 190b9.

20,60 20,40 18,90

20,25 18,80 18,80 20,00 19,50

15,40 14,40 13,60

13,95 15,00 14 50 16,00

14,00

17,20

14,80

15,00

15,20 16,20

14,20 15,40 14,40 14,40 14,20 15,30 14,50 16,00 14,50

17,20

1480

19,00

21,00 20 80 20,80 20,40 21,10 20,75 19 30 19,75 20,25 20.00 20,80

20,80

Weizen.

21,00 21,20 21,40 21,40 21.25 19,85 21,00 20,50 20,50 21,80 20,00 21,30 21,20

19,00

21,10 21,20 22,00 21,40 21,50 20,40 21,50 20,50 21,50 21 80 20 00 21,30 21,20

1u66“

Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, Fesen).

22,20 22,20 21,00

Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise kat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in

22,20 22,40

22,20

21,00 21,50 22,20

Roggen. 17,00

17,50 16,60 17,30 16,50 16,00 16,50 16,25 18,00 16,60 17,00 16,40 16,70 17,10

16,95 17,40 17,75 18,50 19,00 16,50 18,20 16,20 17,00 17,00 17,20 17,00 17,20 17.00 17,40

Serste.

14,00 15,00 15,00 15,50

14,20 15,50 14 80 15,70 15,75 17,30 18,00 14,20 18,50 14,00

ser.

15,00 16,80 16,80 16,40 16,20 16,10

17,00 17,00

14,50 16,20 15,00 15,10 15,00 14,95 15 62 16 00 16,20 15 00 15 50 17,60

16,00 ier 16,00

15 50

22,40

21,50 2220

17,00

17,50 16,60 17,40 16 70 16 80 16,60 16,25 18,00 17.

17,30 16,50 16,70 17,70

17,20 17,60 18,20 18,50 20,00 17,75 18,20 16,20 17,00 17,00 17,60 17,50 17,20 17,20

15,00 15,20 15,94 17,00 16 20 16,00 16,50 17,60

16,50 16,00 15,50

Mark abgerundet mitgeteilt.

Katserliches Statistisches Amt.

J. V.: Dr. Zacher.

Der Durchschnittepreis

den letzten sech

wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet. 9 Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

““

Gaudel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie“.)

Außenhandel Großbritanniens im ersten Halbjahre 1908.

Der Gesamtwert der Ein fuhr Großbritanniens bezifferte sich 1908 auf 298 306 224 Pfd. Sterl. gegen 328 356 399 Pfd. Sterl. in dem gleichen Zeitraume des Vorjahres, derjenige der Ausfuhr auf 189 993 395 Pfd. Sterl. gegen 206 317 469 Pfd. Sterl. in dem entsprechenden Abschnitte des Jahres 1907.

Auf die einzelnen Warengattungen verteilte sich diese Ein⸗ und.

Ausfuhr, wie folgt: Einfuhr erstes Halbjahr 1907 908 1907 Nahrungsmittel, 8 2 Getränke und Tabak 116 294 408 118 321 048 9 112 797 Rohmaterialien und Halb⸗ fabrikate 131 800 474 Fabrikate. 79 035 099 Verschiedenes einschl. Post⸗ tücke) 1 226 418 1 087 651 2 882 175 2 745 818 Zusammen. 328 356 399 298 306 224 206 317 7609 180 903 305.

In den wichtigsten Handelsartikeln erreichte die Ein⸗ und Aus⸗ uhr in den ersten sechs Monaten des Jahres 1908 (und 1907) die folgenden Werte in Pfd. Sterl:

Einfuhr: Getreide und Mehl 36 101 443 (32 977 073) Fleisch und Schlachtvieh 24 391 427 (26 099 883) Andere Nahrungsmittel und Getränke, zollfrei 33 293 460 (33 190 006), zollpflichtige 22 196 869 22 298 986) Tabak 2 337 849 (1 728 460) Kohlen, Koks und

reßkohlen 2222 (19 106) Eisenerz, Abfalleisen und ⸗stahl 2 441 237 (3 769 234) Andere metallische Erze 4 669 087 (5 294 694) Bau⸗ und Nutzholz 9 065 921 (9 421 813) Baumwolle 31 015 097 (41 872 096) Wolle 19 185 616 (24 319 826) Andere Spinnstoffe 7 498 312 (10 784 198) Oelsaaten, Nüsse, Oele, Fette, Gummi 14 266 025 (15 169 175) Häute und rohe Felle 4 581 023 (5 594 667) Papierbereitungsmaterial 2 150 475 (1 933 265) Eisen und Stahl sowie Waren daraus 3 670 285 (3 249 435) Andere Metalle und Metallwaren 12 274 273 (15 158 546) Messer⸗ schmiedewaren, Eisenkurzwaren, Geräte (ausgenommen Werkzeug⸗ maschinen) und Instrumente 1 890 089 (1 926 656) Elektrische Artikel und Apparate, ausgenommen Maschinen, Telegraphen⸗ und Telephondraht 582 676 (632 232) Maschinen 2 695 312 (2 742 873) Neue Schiffe 10 167 (8697) Waren aus Holz, einschließlich Möbel 1 039 219 (928 856) Garne und Gewebe aus Baumwolle 4 813 185 (5 085 438) Desgl. aus Wolle 5 057 437 (5 642 686) Desgl. aus anderen Stoffen 10 155 857 (11 264 468) Kleider 2 102 802 (2 436 098) Chemikalien, Drogen, Färbemittel und Farb⸗ stoffe 5 131 582 (5 836 712) Leder und Lederwaren, einschl. Hand⸗ schuhe, ausgenommen Stiefel und Schuhe 5 360 469 (5 204 565) Fmffenenen und Glas 1 849 690 (1 975 173) Papier 2 965 238

Ausfuhr⸗ Getreide und Mehl 1 696 636 (1 387 399) Fleisch und Schlachtvieh 494 177 (600 766) Andere Nahrungsmittel und Getränke 6 279 265 (6 543 914) Tabak 651 604 (580 718) Kohlen, Koks und Preßkohlen 20 617 539 (18 768 848) Eisenerz, Abfalleisen und „stahl 198 681 (362 634) Andere metallische Erze 38 829 (101 699) Bau⸗ und Nutzholz 51 089 (52 776) Wolle 1 106 608 (1 553 973) Andere Textilstoffe 141 383 (137 238) Oelsaaten, Nüsse, Oele, Fette, Gummi 1 536 788 (1 597 488) Häute und rohe Felle 689 314 (1 075 283) Papierbereitungsmaterial 247 771 (386 845) Eisen und Stahl sowie Waren daraus 19 261 084 (23 658 945) Andere Metalle und Metallwaren 4431 844 (6 561 445) Messerschmiedewaren, Eisenkurzwaren, Geräte (aus⸗ genommen Werkzeugmaschinen) und Instrumente 2 805 094 (3 101 407) Elektrische Artikel und Apparate, ausgenommen Maschinen, Telegraphen⸗ und Telephondraht 841 985 (1 132 966) Maschinen 15 755 145 (14 931 703) Neue Schiffe 5 003 871. (5 571 847) Waren aus Holz, einschließlich Möbel 582 376 (633 500) Garne und Gewebe aus Baumwolle 50 619 027 (53 248 778) Desgl. aus Wolle 14 695 771 (16 780 9888) Desgl. aus anderen Stoffen 6 028 180 (8 303 651) Kleider 4 243 659 (4 481 551) Chemi⸗ kalien, Drogen, Färbemittel und Farbstoffe 8 706 393 (9 047 034) Leder und Lederwaren einschl. Handschuhe, mit Ausnahme von Stiefeln und Schuhen 1 809 051 (2 227 270) Töpferwaren und Glas 1 879 492 (1 950 382) Papier 1 168 064 (1 157 038). (Accounts relating to Trade and Navigation of the United Kingdom.)

Ausfuhr

1

9 121 682

25 643 337 152 482 558

106 237 273 72 660 252

25 412 073 168 910 424

Frankreih.

Vorschriften für die Herstellung von Blechbüchsen für Nahrungsmittel. Der französische Minister des Innern hat an sämtliche heüfecten die Aufforderung gerichtet, über die Her⸗ stellung von Weißblechbüchsen für Nahrungsmittel Bestimmungen zu erlassen, wodurch die Verwendung von anderem als reinem Zinn⸗ blech und Lötmaterial, ferner von bleihaltigen Farben verdoten wird. Die Vorschriften hinsichtlich der Verwendung reinen Zinn⸗ blechs und Lötmaterials sind nicht neu, sondern wiederholen nur die bereits geltenden Vorschriften; das Verbot der Verwendung blei⸗ haltiger Farben ist dagegen in die Bestimmungen neu hinein ebracht. Der Handel mit bestimmungswidrig hergestellten Blechbüchsen ist

leichfalls untersagt. Die vorstehenden Bestimmungen werden voraus⸗ chilich auch zu einem Einfuhrverbote für Blechbüchsen, die bleihaltige Stoffe enthalten, führen. (Ebenda.)

1“

F111“ v“ Rußland. v111““ 1 Erläuterung des Art. 139 des Paßgesetzes. Laut Art. 139 des Paßgesetzes vom Jahre 1903 dürfen Ausländer, die mit den vorgeschriebenen, von russischen Gesandtschaften und Konsu⸗ laten beglaubigten Pässen zur See oder über die Landgrenze ein⸗ treffen, sich in den Hafenstädten und sowie auch in anderen Orten Rußlands im Laufe eines halben Jahres aufhalten, ohne den besonderen, für den Aufenthalt von Ausländern in Ruß⸗ land vorgeschriebenen Schein lösen zu müssen; solche Ausländer werden, nachdem sie sich in einem Grenz⸗ oder 8 oder im Innern Rußlands höchstens sechs Monate aufgehalten haben, so⸗ wohl über die Land⸗ wie über die Seegrenze, unabhängig davon, wo und wie sie ursprünglich eintrafen, auf Grund derselben Pässe wieder nach dem Auslande durchgelassen, nachdem die örtliche Polizeibehörde auf dem Passe bescheinigt hat, daß ein Reisehindernis nicht besteht. Abgesehen von der vorgenannten Frist, ist im Gesetz (Art. 201, P. 4) bestimmt, daß Ausländer, wenn sie ins Ausland zu reisen wünschen, sind, einen Auslandspaß zu lösen und dafür die Paßgebühren zu zahlen.

Infolgedessen und da laut Zollzirkulars vom 8. Juli 1903, Nr. 19 947, das konsularische Visum auf den ausländischen Pässen im Laufe von sechs Monaten gültig bleibt, auch wenn auf Grund des betreffenden Passes die Grenze wiederholt überschritten worden ist, sodaß der Ausländer die Möglichkeit hat, innerhalb des genannten Zeitraums auf Grund eines und desselben Passes und mit demselben

isum mehrmals nach Rußland zu kommen, ist die Frage auf⸗ geworfen worden, ob die sechsmonatige Frist, innerhalb deren der Ausländer auf Grund des Art. 139 des Paßgesetzes sich ohne Zahlung der Paßgebühren in Rußland aufhalten darf, wenn der Paßinhaber auf Grund desselben Passes mehrmals nach Rußland kommt, vom Zeitpunkt der ersten oder der letzten Ankunft in Rußland zu rechnen ist, da die Entscheidung dieser Frage in diesem oder jenem

inne eine sehr wesentliche Bedeutung hat, indem

hiervon in

ewissen Haßinhabers ins Ausland die vorgeschriebenen Paßgebühren zu erheben sind oder nicht.

Hierzu hat das Zolldepartement erläutert, daß der Nationalpaß eines Ausländers sechs Monate vom Zeitpunkte der konsularischen Visierung ab gültig sein und diese Frist sowohl für die Päfse, auf Grund deren die Ausländer in Rußland sich aufhalten, als auch für die, auf Grund deren sie die russische Grenze überschreiten, gelten soll. Nach dieser Auslegung gilt ein Nationalpaß als nicht verfallen im Sinne des Art. 217 des Paßgesetzes, wenn seit seiner konsularischen Visierung nicht mehr als sechs Monate verflossen sind, ganz unab⸗ hängig davon, auf welche Frist der Paß seitens der ausländischen Be⸗ hörde ausgestellt ist.

Da ferner gemäß Art. 139 des Paßgesetzes jeder Ausländer nach Ankunft in Rußland seinen Nationalpaß der örtlichen Hafen⸗ behörde vorzuweisen hat, die darauf vermerkt, daß dem betr. Aus⸗ länder der Aufenthalt in Rußland bis zu einer bestimmten Frist (nicht über ein halbes Jahr) gestattet wird, daß er aber bei längerem Aufenthalte den für Ausländer in Raßland vorgeschriebenen Paß zu lösen hat, so wird erläutert, daß, falls ein Ausländer im Laufe der sechsmonatigen Frist auf Grund eines und⸗ desselben Nationalpasses mehrmals nach Rußland gekommen ist, die Dauer seines Aufent⸗ halts auf Grund des Nationalpasses von dem Zeitpunkt abhängt, an dem er den Paß bei der ersten Ankunft vorgewiesen hat und an dem der in Art. 139 vorgesehene Vermerk auf dem Nationalvpaß über die Gültigkeitsdauer gemacht worden ist. Unter solchen Bedingungen hört die Vergünstigung mit Ablauf der auf dem Passe vermerkten Frist auf, und der Ausländer hat entweder einen russischen Auf⸗ enthaltsschein zu lösen oder einen neuen Nationalpaß vorzuweisen, auf Grund dessen er, nachdem darauf der obenerwähnte ö gemacht worden ist, von neuem die sechsmonatige Vergünstigung in Anspruch 8 (Zirkular des Zolldepartements vom 29. Mai 1908,

r. . 8—8 8

v11““

Das neue türkische Berggesetz vom 8. April 1906.

Für die Türkei ist durch Kaiserliches Jrade vom 14. Sepher 1324 (8. April 1906) ein neues Berggesetz erlassen worden, das an die Stelle des Berggesetzes vom 18. Zilhidje 1304 (25. August 1887) getreten ist. Eine allgemein als authentisch anerkannte französische Uebersetzung dieses Gesetzes, die in Ermangelung einer amtlichen Uebersetzung seitens der Redaktion des „Levant Herald“ in Konstantinopel besorgt worden ist, liegt während der nächsten vier Wochen in der Zeit von 10 Uhr Vormittags bis 3 Uhr Nachmittags im Reichsamt des Innern, Berlin W., Wilhelmstraße 74, Zimmer 174 zur Einsichtnahme aus. Sie kann nach Ablauf der genannten Frist zu gleichem Zweck den außerhalb Berlins wohnenden deutschen Interessenten in der Reihenfolge der Anträge

übersandt werden. 1“

„Industrie⸗ und Ackerbauausstellung in Nagpur (Britisch⸗ Indien) im November 1908.

Nach einem Schreiben der landwirtschaftlichen Abteilung der Provinzialregierung der Zentralprovinzen besteht die Absicht, für die im kommenden November in Nagpur in den Zentralprovinzen abzu⸗ haltende Industrie⸗ und Ackerbauausstellung ein Album zu veröffent⸗ lichen, welches die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte der Aus⸗ steller in Wort und Bild wiedergeben soll. Es wird hiermit bezweckt, eventuellen Ausstellern Gelegenheit zu geben, ihre Fabrikate weithin bekannt zu machen. Denn dieses Album soll nicht nur unter den Ackerbauern in liberaler Weis verteilt werden, sondern sein Inhalt soll auch in der monatlich erscheinenden „Agricultural Gazette“ per⸗ öffentlicht werden.

Die Kosten für ein Inserat sind bei einer Größe des Albums von 9“ %✕ 6“ mit 20 Rs. die halbe Seite festgeseht.

Es wird inserierenden Firmen anheimgestellt, 10b mit einer kurzen übersichtlichen Beschreibung (in englischer prache) der Leistungsfähigkeit, des Gewichts, der Größenverhältnisse und der benötigten Betriebskraft sowie mit einer Angabe der Preise der betreffenden Maschinen und Geräte einzusenden. Dabei ist zu be⸗ merken, daß diese Angaben über Gewichte, Leistungsfähigkeit und dergl. nur nach dem englischen System zu machen sind. Ebenso werden die Preise am vorteilhaftesten in englischer Währung 2. s. d.) f. o. b. deutschen Abgangshafens oder besser noch c. i. f. indischen Eingangshafens angegeben.

In Anbetracht der kurzen Zeit bis zur Eröffnung der Ausstellung im kommenden November werden Firmen, welche zu annoncieren be⸗ absichtigen, gut tun, sich recht bald mit dem Director of Agrieulture, Central Provinces Nagpur, in Verbindung zu setzen.

Einige Drucksachen dieser Ausstellung (Prospekt sowie Anmeldeformulare) liegen während der nächsten vier Wochen in der Zeit von 10 Uhr Vormittags bis 3 Uhr Nachmittagg im Reichsamte des Innern, Berlin, Wil⸗ helmstraße 74, Zimmer 174, zur Anficht aus, können auch bei der Ständigen Ausstellungskommission für die deutsche Industrie in Berlin W. 9, Linkstraße 251, eingesehen werden.

(Nach einem Berichte des Handelssachverständigen beim Kaiserlichen Generalkonsulat in Kalkutta.)

Vereinigte Malayenstaaten.

Vorschriften für den Besitz usw. von Giften sowie für die Einfuhr und den Verkauf von gesundbeitsschäd⸗ lichen Drogen. Die Regierung der Vereinigten Malayenstaaten hat die in den Straits Settlements geltende Verordnung, be⸗ treffend Vorschriften für die Einfuhr und den Verkauf von ge⸗ sundheitsschädlichen Drogen The Deleterious Drugs Enactment sowie die gleichfalls in den Straits Settlements gültige Ver⸗ ordnung über den Besitz und Verkauf von Giften Poison Ordi- nance 1905, zu der vom Gesetzgebenden Rate unterm 24. November 1905 Ausführungsbestimmungen erlassen sind, auch in den Malayen⸗ staaten zum Gesetz erhoben.

8 AXX“

Anbau ägyptischer Baumwolle in den Staaten von Amerika.

Das Department of Agriculture in Washington hat unlängst unter dem Titel „Egyptian Cotton in the South-Western United States' einen Bericht über die mit dem Anbau ägyptischer Baum⸗ wolle in den Vereinigten Staaten von Amerika angestellten Versuche veröffentlicht. Sie sollen im großen und ganzen nicht zufriedenstellend ausgefallen sein, aber in den bewässerten Distrikten des äußersten Süd⸗ westens, namentlich im südlichen Arizona und südöstlichen Caglifornien doch guten Erfolz gehabt haben. Die Drucksache (Bulletin Nr. 128) liegt während der nächsten vier Wochen im Reichsamt des Innern, Berlin W, Wilhelmstraße 74, im Zimmer 174 zur Einsichtnahme aus und kann Inter⸗ essenten nach Ablauf dieser Frist zu gleichem Zwecke in der Reihenfolge der Anträge übersandt werden.

Vereinigten

8 11““ Ausschreibungen.

Bau einer tseftot Zentrale in Troia (J en, Pro vinz Foggla) und Versorgung der Stadt mit elek⸗ trischem Licht zum öffentlichen und privaten Gebrauch.

Fegeeeeen 30 Jahre; jährlicher Zuschuß: 6500 Lire. Kaution: 5000 Lire. Verhandlung: 25. August 1908 beim Bürgermeisteramt.

Fällen auch die Frage abhängt, ob bei der Rückreise des der Schweiz. aus Leder, Offiziers⸗

Zubehör.

Kummt⸗ und

Kopf⸗ und Futtersäck

B

Lieferung von Militärausrüstun Es handelt sich um: Klein

messer, Säbel, Bürstenwaren,

TGetent . Nicht gestellt.

tücher, Futterstoffe, diverse Schuhfett⸗ und Riemenwichse, Militärfahrräder usw. Angebote der Kriegstechnischen Handelsamtsblatt.)

Lieferung eines Schwimmbaggers nach Kreta. Direction- Supérieure de l'Intérieure 15./28. September 1908 die Lieferung 8 Ungefährer Wert 280 000 Fr. zösischer Sprache bei der gena reichischer Zentralanzeiger für

Lieferung von 700 Stück Eisenröhren für vie bul⸗ garischen Staatsbahnen. 630 Fr. Verhandlung: 27. August (n. verwaltung in Softia. liche Lieferungswesen.)

v1“

8 2

111“

gsgegenständen nach e Ausrüstungsgegenstände und Kavalleriereitzeuge, Trainsättel, Bastgeschirre, Strickwerk und Gurtwaren, e, das Montieren von Offizierskoffer

v.

ummte,

Pferdedecken, n, Soldaten⸗

Striegel, Musikinstrumente, Uniform⸗ urnituren, Grad⸗ und andere Abzeichen,

in Canea vergibt eines Schwimmbaggers mit Angebote sind in fran⸗ unten Direktion einzureichen.

Lederteile für Offiziersausrüstun sind bis zum 16. August 1908 be ‚Abteilung in Bern einzureichen. (Schweizerisches

Die am

(Oester⸗

das öffentliche Lieferungswesen.)

Anschlag:

12 600 Fr. St.) 1908 bei der Kreisfinanz⸗ (Oesterreichischer Zentralanzeiger für das öffent⸗

August 1908:

1907:

Oberschlesisches Revier Anzahl der Wage 1 772

n 8469

Kaution:

Wagengestellung 8 Kohle, Koks und Briketts am 5.

Ruhrrevier

Wagengestellung für Kohlen, Koks und Briketts im Monat Juli 1908 (

I. Im Ruhrbezirk.

1908: 2 Arbeitstage,

Von den Zechen

angefordert

Den Zechen

rechtzeitig gestellt

gestellt

nicht

d. s. arbeits⸗

täglich gestellt

611 022 Wg. à 10 t 616 093 Wg. à 10 t

610 893 614 071

129 2 022

Mithin 1908

1908 1907

geg. 1907/ 5 071 =.0,9 % Die Zufuhr von Kohlen nach den Rheinhäfen betrug:

Ruhrort 76 540 60 480

3 178 = 0,5 % 1 893

Duisburg 41 630 30 820.

Hochfeld

2 204

4 518 ⁄„

117 =0,5 %

95 818

Mithin 1908 geg. 1907

+ 16 060

+ 10 810

2 314 Die Zufuhr zu dem Dortmunder Hafen be

2063 Wg. geg. 416 Wg. 1907 II. In Oberschlesien.

+ 24 556 trug:

.“

Von den

Zechen

angefordert

rechtzeitig gestellt

Den Zechen gestellt

nicht

d. s. arbeits⸗

täglich gestelt

231 787 à 10 t

214 004 Wg. à 10 t

231 787 213 980

8 585 Wg.

24

à 10 t

+ 17 783 =8,3 %

+ 17 807 =8,3%

III. Im Saarbezirk.

72 489 74 563

24

2 486 = 3,3 % IV. In allen drei Bez

915 329 Wg.

à 10 t

905 103 Wg.

à 10 t

2 074 = 2,8 %

915 169 902 614

412

irker Wö“

n.

33 895 Wg. à 10 t

Mithin 1908

geg. 1907

+ 10 226-1,1 %

+ 12 555 - 1,4 2 329 O⸗ u. Oc⸗Wagengestellung für andere Güter.

Im Direktionsbezirk Essen.

+ 465 = 1,4 %

angefordert

gestellt 8

nicht gestellt

d. s. arbeits⸗

täglich gestellt

102 224 Wg.

à 10 t 118 346 Wg. à 10 t

102 224 118 346

Mithin 1908 geg. 1907

Ueber

(Desterreichischer Zentralanzeiger e entliche Lieferungswesen.) v

Werktagen zwischen 9 Auskunft gegeben.

—16 122 13,6 %

““

zweifelhafte Firmen in St.

denen die eine ein Agentur⸗ und Kommissionsgeschäf elektrischen Lampen, die andere die Vertretung ausl betreibt, sind den Aeltesten der Kaufmannsch Mitteilungen zugegangen. Vertrauenswürdigen Interessenten wird im Zentralbureau der Korporation, Neue Frie⸗

16122=13,6 %

6 449 686 Kronen,

gegen di

2 909 Kronen und Richtigstellung

8

597 =13,6 %

etersburg, von t, insbesondere in

ändischer Fabriken aft 8 Berlin 88

drichstraße 51 I, an den und 3 Uhr mündlich oder auch schriftlich nähere

Laut Meldung des „W. T. B.“ betrugen die Einnahmen der Oesterreichisch⸗Ungarischen Staatsbahn (österreichisches Netz) vom 1. bis 31. Juli: Einnahmen des entsprechenden Zeitraums des Vorjahres Mehrein⸗ nahme 221 140 Kronen, gegen die provisorischen mehr 383 557 Kronen. 8 Richtigstellung für März 158 660 Kronen mehr. Die Einnahmen der Oesterreichischen Südbahn vom 1. bis 31. Jult betrugen: 11 913 990 Kronen, gegen die definitiven Einnahmen des entsprechenden Zeitraums des Vorjahres Mindereinnahme 20 die provisorischen Einnahmen 597 065 Kronen mehr. für März 350 340 Kronen mehr.

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Die Preisnotierungen vom Berliner Produktenmarkt be⸗ finden sich in der Börsenbeilage.