1908 / 249 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 21 Oct 1908 18:00:01 GMT) scan diff

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Beamtenkategorien bis zur ersten etatsmäßigen Anstellung. Neu ist, ß bei sämtlichen hötzeren Beamten eine Anrechnung des Dlätariats nach denselben Grundsätz n ung in demtelben Uga. fa ge erfolgen soll, wie dies für die Richter im Richterbesoldungsgesetz vorgesehen ist. 4“ Um einen Einblick in die neuen Besoldungssätze zu ge⸗ wachren, heben wir nachfolgende einzelne Beispiele hervor: Es b⸗itehen künfzig die Bahn rärter 1000 bis 1200 Mark, statt Lisher 800 bis 1000 M rk; die Sch ffner und Bremser 1000 bis 1500 Mark, mit einer v zum Höchstgehalt von 21 Jahren, ish⸗ 3 200 ark. b 3 e. 1— 8382 1Sean von 1/00 his 1500 Mark ist vorge ehen bei den Stationsrienern (Portters und ö n Schirr⸗ . jed iner Aufsteigefr en. e . mit 1100 bis 1600 Mark bei 21 Jahren Aufsteigefrist sind aufge ommen die Amtsdiener der Zollverwaltung

Maschinen⸗

und die Schuldiener, welche bsher 900 bis 1200 Mark bezogen, allso

schnittlich um 300 Mark aufgebessert sind, und in dieselbe Fehalts⸗ burschn⸗ 2 Aufsteigefrist von 18 Jahren die Eisenbeh geh finnen, Weichensteller Rottenführer und Wagenwärter, deren Gehalt bisher

00 Mark betrug. 8 8. Gr halreklasse mit 1200 bis 1700 Mark bei 21 Jahren Aufrückungefrist umfoßt die Diener bei den Land⸗ und Amisgerichten sowie die G fangenaufseher, deren Gehalt sich bisher auf 90) bis 1500 Mark belief, ferner die Diener bei den Provinzialbehörden. und die

fallen die unteren Werksbeamten bei den Bergwerken

komotivheizer

eeee—“ Lehrenden zukommende Anteil beträchtlich erhöht werden.

der Oberlandesgerichtspräsidenten wird um 1000 Mark, also auf

8 stell nd Maschinenwärter der Eisenbahnverwaltung. - werke weichen se 6 (1400 bis 2000 Mark) finden sich die Diener bei

den Miviste ien sowie die Wage meister, Schirrmeister, Felegraphiter. iele UÜtztgenannten Eisenbahnbeamten waren schon durch den Etat 1907

erheblich autfge essert, bis dabin bezogen einige von ihnen 1200 bis zulage von 1500 Mark gewährt werden. Um den gleichen Betrag

Lademeister, Weichensteller I. Klasse und Bahnhotsaufseher.

Mark, andere nur 1200 bis 1600 Mark. In dieselbe Klasse 1e0e aenf. Werkführer der Eisenbahnverwaltung unter Beibehaltung ibrer bisherigen kurzen Aufsteigefrist von 12 Jahren eingereiht.

In

dieselbe Gehaltsklasse mit der kürzeren Auf ückungsfrist von 18 Jahren für praktische Uebungen, welche bei den technischen Hochschulen, den

Brgakademien, den landwi tschaftlichen Akademien und Hochschulen

2—2 8 2 ollaufseher, Schutzmänner und Gendarmen, welche früher 1200 bis dneugebe d 1907 auf 1400 bis 1900 Mork erhöht waren,

sollen künftig 1400 bis 2100 Mak mit einer Aufsteigefrist von

18 Pse Fee. 5 9. isenbahnverwaltung vorgesehen. 8 9 ö1 2 Klasse und Polizeiwachtmeister werden

Der gleiche Gehaltssatz ist für die Zugführer

auf 1650 bis 2300 Mark gebracht. In besonderem Maße sind die

p it Rücksicht auf die Wicht gkeit ihres Berufes für die Pflege EJe des wertvollen Waldbesitzes bedacht worden. Das Gehalt, das sich noch vor etwa 10 J bren auf 1100 bis 1500 Mark belief, soll jetzt auf 1400 bis 2400 Mark gebracht werden. Daneben ist vorgesehen, den Wert der Nbenbezüge mit 150 Mark (isber 75 Mark) als pensionsfähig’s Die⸗ st ink mmen zu berechnen. Das gleiche Diensteinkommen von 1400 bis 2400 Mark,

Hücc⸗ mit der kürzeren Aufsteigefrist von 15 Jahren, erhalten die

otivführer und die Seelotsen. 1 . g.e⸗ lühres an der Lokalbehörden, die bisher hinter denen der Provinzialbehörden weit zurückstanden, werden behufs Arnäherung ihrer Gehaltssätze an diejenigen der letzteren erheblich aufgebessert. Sie sollen erhalten 1650 bis 2700 Mark, statt bisher 1500 bis 2200 Mark. In der Bergverwaltung soll die bisherige Unterscheidung zwischen mittleren Werksbeamten 1. Klasse auf den größeren Werken umd mittleren Werksbeamten 2. Klasse bei den kleineren Werken fort⸗ fallen. Die mittleren Werksbeamten werden in Zukunft, ohne Rücksicht auf den Ort der Anstellung, je nach ihren Funktionen geschieden, in

uinspektoren, die Gewerbeinspekeoren, die Spezialkommissare und 5* e Ein G halt von 3600 bis 7200 Mark erhalten künftig die Bergrevier Beamten, die Vorstände der Betriehs⸗, und Werk ätten⸗Inspektionen sowie die Landräte. Die Oberlebrer werden demnach kunftig in derselben Frist seit der ersten etatsmäßigen Anstellung zum Höchstgehalt gelangen wie die Land⸗ und ürsee der Regferungsräte ist unverändert geblieben. Ihnen sind gleichgestellt worden die Seminardirektoren, die bis zum Jahre 1907 ein Gehalt von 4000 bis 6000 Mark hatten. Die Leiter von Vollanstalten (Gymnasien, Realgymnasten, Oberrealschulen)

werden beziehen: in Berlin 6000 bis 7200 und an anderen Orten 5400 bis 7300 Mark. Die Leiter von Nicht⸗Vollanstalten sollen erhalten

4800 bis 72.0 Mark. Die Oberregierungsräte, welche ständige Ver⸗ treter der Regie ungepräsidenten sind, sollen aus der Klasse der Ober⸗ regierungsräte herausgenommen werden und eine besondere Gehalts⸗ klasse von 750 bis 88 Nart 1bn Die Oberpräsidialräte sind

ortragenden Räten gleichgeste . 1 24 ge. Bei e⸗ Hrofessoren an den Universitäten ist das System der Individual⸗Besoldung beibehalten. Das Durchschni tsgehalt der außer⸗ ordentlichen Pofessoren ist um 500 Mark erhöht Der im Etat garantierte Betrag der Mindesteinnahme aus N. benbezügen wird für alle etatsmäßigen Professoren von 800 auf 1000 Mark erhöht.

Der Fonds zur Heranziehung und Erhaltung ausgezeichneter Dozenten bei den Universitäten soll um 230 000 Matk verstärkt werden. Eine Verstärkung desselben 5 bei den technischen Hochschulen um 55 000 Mark ist vorgesehen. Bei den Kollegiengeldern und Honoraren

der Staatekasse, teils den Dozenten zufließen, soll der den teils der Staate kasse 3 1ne. 15 000 Mark erhöht. Den übrigen, mit Einzelgehältern ausgestatteten höheren Beamten in leitenden Stellungen (z. B. Präsidenzen der Eisenbahndirek ionen, der Oberzolldirektionen usw.) soll eine Stellen⸗

wird die bisherige durchschnittliche Stellenzulage der Regierungs⸗

präsidenten erhöht. Die

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er Gesetzentwurf über das Diensteinkommen der Lehrer 88 und an den öffentlichen Volksschulen.

(Anlage 2 des Mantelgesetzes)

Der Gesetzentwurf, durch den das Gesetz vom 3. März 1897 über das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den

öffentlichen Volksschulen abgeändert werden soll, legt in seinem wegungsfreibeit in einem angemessen abgestuften Verhältnis

werd n. Diese Verbände sollen berechtigt sein,

begründenden Teil dar, aus welchen Gründen eine Revision des geltenden Lehrerbesoldungsgesetzes notwendig ist. Das bei Erlaß dieses Gesetzes ins Auge gefaßte Ziel einer Gruppierung der Schulverbände nach den Teuerungsverhältnissen und einer einheitlichen Normierung des Diensteinkommens innerhalb der einzelnen Gruppen ist nicht erreicht worden. Die Schul⸗

verbände gingen in zahlreichen Fällen von vornherein über die

ein Drittel mit einem Gehaltssatze von 1650 bis 2700 Mark,

f i Dritte it einem Gehalts atze rd 8 erreichbar in 15 Jahren, und zwei Drittel mit ein 6 fründung eingehend beleuchtet. Nach Art. 25 der Verfassung gewähr⸗

650 bisz 3300 Mark, erreichbar in 18 Jahren. Ein Gebalt von bis 2700 Mark, erreichbar in 12 Jahren, ist vorgesehen bei den

Teo

Oberwachtmeistern der Landgendarmerie, die bis zum Jahre 1907 nur

1500 bis 2000 Mark bezogen

Ein Gehalt von 1650 bis 3000 Mark ist ausgeworfen für die

isten der Provinzialbehörden. Der gleiche Satz ist vorgesehen Feneni be den Seminaren und bei den Handels⸗ und Gewerbeschulen für Mädchen. Der großen und wichtigen Klasse der Asistenten, deren Gehalt bisher im b-dn 1500 bis 2700 Mark betrug, soll im Mindestgehalt eine - Höchsigehalt eine solche von 600 Mark, im Durchschnitt

E; k zteil werden. 5 die Eisenbahnbetriebssekretäre, deren Gehaltsverbältnisse

8

wiederholt Gegenstand der parlamentarischen Besprechung gewesen sind,

und deren Stellen bei ihrem Freiwerden in Assistentenstellen um⸗ ewandelt werden, ist daneben eine pensionsfähige Zulage von 00 Mark in Aussicht genommen, so daß sich ihr pensionsfähiges Endgehalt auf 3600 (statt bisher 3000 Mark) stellt. 1 Die Gerichtsvollzieher 1. Klasse sind, wie bisher, den Gerichts⸗ gfsistenten Die etatsmäßig angestellten techischen Elementarlehrer sowie Vorschullehrer bei den böheren Unterrichts⸗ anstalten in Orfen von nicht mehr als 25 000 Zivileinwohnern und

seitens der Provinzialkonferenzen normierten Sätze hinaus und die Gruppeneinteilung wurde nicht innegehalien.

Dadurch

wurde eine innerlich unberechtigte außerordentliche Verschieden⸗

heit des Diensteinkommens herbeigeführt, die sich nicht allein auf das Grundgehalt und die Mietsentschädigung, sondern auf die Alterszulage erstreckte. Die Beschwerden der

au d r

vuch auf über die systemlose Ungleichheit der Gehätter haben

seitdem nicht aufgehört; 2 Ruhe und Stetigkeit im Besoldungs⸗ esen sind empfindlich gestört. 1

g 2 2, Rechtszustand wird in der Be⸗

1

eistet der Stat den Volksschullehrern ein festes, den Lokalverhältnissen

ngemessenes Einkommen.

gg Irsens einen sicheren Maßstab, wes in dieser Beztebung als an⸗ gemessen anzusehen wäre, gibt es nicht. Auch kommt für die Beurte lung das relative Moment wesentlich in Betracht. Da die preußlsche Volks⸗ schule als eine Veranstaltung des Staates einen einheitlichen DOr anismus bildet, so üben die Beschlüsse und Verhältnisse der einen Gemeinde

unvermeidlich eine Röckwirkung auf die anderen Gemeinden aus. So

rhöhung von 150 Mark, im von

wird beispi lsweise eine Gemeinde zur Erhöhung ihrer Lehr⸗rgehälter

nur dadurch genötigt, daß die Nachbargemeinde eine solche Erhöhung

eingeführt hat. Der Staat wird sogar, wenn mebrere Gemeinden in

b

einem Kreise ihre Gebälter aufgebessert haben, genötigt, auf Drängen

der Lehrer andere Gemeinden wider ihren Willen zur Nachfolge an⸗ uhalten b Schulverband berufen, über die Höhe der zu gewährenden Lebrer⸗ gebälter zu beschließen. Der Staat kann sich aber nicht der Ver⸗

pflichtung ent iehen, in die Selbstverwaltung solcher Schulverbände,

welche nach seiner Auffassung und unter Berücksichtigung der in

e Präpa andenlehrer werden künftig 1800 bis 4000 Mark beziehen, Iürbrn ihr Gehalt bisber bei den einen auf 1500 bis 3200 und bei

den anderen auf 1800 bis 3000 Mark sich stellte. Die technischen und Vorschullehrer in gößeren Octen erhalten 1800 bis 4200 Mark. Bei den Kanzleisekretären der Zentralbehörden ist neben ein mäßigen Erhöhung des Endgehalts von 200 Mark die bisherige naß igefrist um drei Jahre Bestimmung in der Regel nur werden.

im Wege der Beförderung besetzt

isenbahnverwaltung, die his zum Jahre 1907 ein Ge valt von 1800 8 8 3000 Mark 8e.-N. sollen künftig 2000 bis 4000 Mark erhalten. Für die Zollsekretäre sind 2000 bis 420) Mark vorgef ben.

Die Gerichtssek etäte und Polizeisekretäre in den Provinzen sowie statt bieher 1500 bis

die Schichtmeister bei den Bergwerken werden 1 8gcaanseh in 21 Jahren, künftig 1800 bis 4500 Mark, erreichbar in 24 Jahren, beziehen. Sie stehen damit im Höchstgehalt den

HSekretären der allgemeinen Verwa tung sowie den Eisenbah seketären

leich, nur beträgt deren Anfangsgehalt 2100 Mark.

Feichten und Oberstaatsanwaltschaften sowie die Polizeisekretäre in erlin.

Die ordentlichen Lehrer bei den Seminaren und die Vorsteher und ersten Lehrer bei den Präparandenanstalten sind in die Geha ts⸗ klasse von 2400 bis 4800 Mark eingereiht, während sie bis zum Jahre

1907, öbge een von den 3800 Mark bezogen. 1

In der Klaße von 2700 bis 4800 Mark sind alle Beamte, welche

zu den Landmessein zählen, also die Katasterkontrolleure und Kataster⸗

äre, die Landmesser bei der Bauverwaltung und in Stellen tech ischer Fdfetare, ie Landmesene 1 hältnissen nicht in Enklang stehen

Eisenbahnsekr täre, die Vermessunasbeamten bei den Ge eralkom nissionen vee veebe- Ansiedlungekommi sion sowie die Grubenmarkscheider, deren Gehälter bie her ungle chartig waren, iusammengefaßt. Den gl ichen Gehaltssatz sollen beziehen die Oberzollkontrolleure und die Amtsanmälie. Für die Oberzollrevisoren sind 3000 bis 5400 Mark vorgesehen. Das gleiche Gehalt ist ausgeworfen für die Ob rlebrer bei den

Seminaren. Für die Bureaubeamten bei den Zent albehörden ist eine Eehöbrar⸗ 1.ge. deeZen um 600 Mark in Aussicht genom nen. Eine b sehr starke Steigerung des Endgehalts findet sich bei den Overlehrern

an den höheren Unterrichtsanstalten, den Biblioth karen und Arch veren,

ämlich von dem bisherigen Satze von 6000 Mark, einschl eßlich der 8 F- Zulroen auf künftig 7200 Mark, See en ist. und Amtsr chter, die seit

festen p 0 21 Jabren⸗ während das Anfangs ehalt von 2700 Maerk geblis Duas gleiche Gehalt wie die Land⸗ und chter, di diesem Jahre 3000 bis 7200 Mark, bei iner Aufseigefrist von 21 Jabren, beziehen, erhalten künf ig die Oberförster, diese jedoch unter Anrechnung des Werts der Emolumente mit 300 Mark, die

ũ ie Stellen nach neuerer . r I18 ver. des Staates, bei der Bemessung der Volksschullehrergehätter auch fügenbe den Gemeinden, welche eine höhere Bemessung der Gehalts⸗

einer

anderen Schulverbänden tatsächlich gezahlten Gehälter eme auskömm⸗ liche Besoldung nicht

erfüllen kann, ist der

Aus der in j⸗dem Eirzelfalle verschiedenen G staltung des Begriffs der Angewessenheit, aus der subsi iären Haftbark it des Staates gegenüber

allen Gemeinden und aus dem Charakter der preußischen Volksschule

Die Bahnhofsvorsteher und die ihnen gleichstehenden Beamten der

als eines einheitlichen Organtsmus folgt aber weiter die Verr flichtung

ätze für erford zlich erachten, regulierend mirzuwirken. Wenn der Staat unter außerordentlich großen Opfern seinerseits die Lehrer⸗

Febelter in den unvermög nden Gemeinden auf eine angemessene Höhe 1

Dieses höhere Anfangsgehalt beziehen auch die Gerichtsschreiber bei den Oberlandes⸗

Seminarlehrern in Berlin, (nur 2100 bis ck ) 8 V eine einheitziche Lehrerbeso dung für den Bereich der ganzen Monarchie

Eine solche Maßnahme läßt

ringt, so muß er auch ungerechtfertigte Spannungen in den Gehältern a Feee eines Kreises, einer Provinz und des ganzen Staates zu verhüten suchen g Nacht dem Spstem des Lehrerbesoldungsgesetzes war es der Unter⸗ richtsve waltung überlassen, die Abstufung der Lehrerbesoldurg nach den örtlichen Verhältnissen von Fall zu Fall im Verwaltungs⸗ wege durchzuführen. Dieses System bat sich nicht bewährt 1 Von manchen Seiten ist des System des Einheits⸗ gehaltes für alle Volksschullehrer unter Bildung von Be⸗ soldungskassen für größere Bezirke empfohlen worden. üs indes auf dem Boden der Verfassung nicht durchführen, da es eine Loelösung der Lebrerschaft und der Schul⸗ unterhaltung von den verfassungsmäaäßigen Trägern, den Gemeinden, bedeuten würde, wenn ohne Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse

von Staats wegen vorgeschrieben würde. Denn es kön te den kleinen

is rähigkeit G⸗hälter zu zahlen, welche mit den örtlichen Ver⸗ dertgeabigaett Ce. m., Die Mehrzahl wäre dazu auch

fi a ziell garnicht imstande. Die Biloung von Besoldungskassen für

größere Bezuke müßte aber di⸗ Unterha tung der Schule insoweit den

Gemeinden abnehmen und der Geamtheit der Steuerzahler auferlegen, würde mithin eine weit ehen de Beschräakung der Gemeindeautonomie

auf dem G biete des Volksschulwesens bedingen und damit nicht nur

der Verfassung zuwiderlaufen, sondern auch den Gemeinden die See Arbe t für ihre Volksschulen benehmen. Es muß daher grundsätzlich daran fest ehalten werden, daß bei der Regelung der Lehrergehälter die Rücksicht auf die örtlichen Ver⸗ hältnisse nicht ausgeschaltet werden darf.

Indessen erscheint es zulässig und zwecknäßig, für alle kleineren Orte die nämlichen Gebalts ätze zu normieren. Für die großen Ge⸗ meinden muß allerdings nach Lage der Dinge die Möglichkent eines höheren Gehalts gegeben werden. Das soll in der Weife geschehen,

daß neben dem für all Schalverbände gleichen gesetzlichen Grundgehalt

pensionsfähige Ortszulagen gewährt werden koöͤnnen.

11“ 1““ 8 8

1 8

In erster Linie erscheint zwar der unterhaltungspflichtige

ewähren, zwangsweise einzugreifen, um diese zur Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Verpfl chtu gen anzuhalten. Soweit ein Schulverband diese Pflicht unvermögenshalber nicht Staat gesetzlich verpflicht t, diesem die erforderlichen Beträge aus allgemeinen Steuermitteln zu gewähren. 1 5—

Gemeinden nicht zugemutet werden, unter äußerster Anspannung ihrer

zulage mit ihr vereiabar.

genommen werden.

nicht anerkannt werden können, zumal

Die Verfassungsbestimmung erfordert aber anderseits keineswegs, daß die Bafalln Verbältnisse bei allen Teilen, aus denen sich kat Lehrerdiensteinkommen zusammensetzt, zum Ausdaucke kommen. Ins⸗ besondere ist eine einheitliche Gestaltung der Alters⸗ Eine solche erscheint schon aus dem Gesichtspunkt einer größeren Vereinfachung und größeren Gleich⸗ mäßigkeit der Lehrergehälter zweckmäßig.

An dem System der Alterszulage und der Alters⸗ zulagekasse sollen daber grundsätzliche Aenderu gen nicht vor⸗ Ein Bedürfnis zur Abänderung des Grundsatzes der gleichen Bemessung der neuen Alterszulagen oder zu der mit erheb. lichen Aufwendungen verbundenen Abkürzung der Aufrückungsfrist hat die Lehrer sehr früh zur An⸗ tellung gelangen. 1 Ie Normwalsäͤte für das Grundgehalt und die Alterszulage sind unter angemessener Abwägung der Interessen der Lehrer und Schulunterhaltungspflichtigen, sowie unter Berück⸗ sichtigung der derzeitigen Lehrerbesoldung in Preußen und den übrigen Bundesstaaten so gewänlt worden, daß sie ausreichen, den Beteiligten die Führung eines angemessernen Lebensunterhaltes zu ermöglichen. Die Normalsätze für das Grundgehalt und die Alterszulage sollen dergestalt feste sein, daß die Schulverbände arch ohne besondere Be⸗ schlußfassung zu ih er Zahlung gesetzlich verpflichtet sind.

Bei der Ausgestaltung der den größeren Gen einden zu ge⸗ währenden Möglichteit einer Gehaltserhöhung ist die Staatsregierurg bemüht gewesen, der Freiheit der Gemeinden Rechnung zu tragen und den Schulverhänden eine Verbesserung der Bezüge ihrer Lehr⸗ personen in einem toͤnlichst weit bemessenen Rahmen zu ermöglichen. Dieser Freiheit kann ein um so v nn Spielraum gewährt werden, je weiter die Gemeinde infolge ihrer größeren Seelenzahl und der damit verknüpften größeren kommunalen Leistungefähigkeit ihr Schulwesen über den Durchschnitt hinaus auszugestalten bestrebt und in der Lage ist, je wen ger also irfolge der Größe und Besonder⸗ heit der Verhältnisse eine Rückwirkung ihrer Beschlüsse auf andere Gemeinden und damit g- Schädigung der allgemeinen Interessen der Volksschule selbst zu besorgen ist. 1

v wird vorgeschlagen, in den Schulverbänden mit weniger als 25 000 Einwohnern, in denen die Verhält⸗ nisse im wesentlichen gleichliegen und deshalb die Normalsätze als ausreichend für den Leben⸗unterhalt angese en werden müssen, die weiter unten angegebenen Normalsätze für Grundgehalt und Alters⸗ zulage als feste Gehaltsnorm einzuführen und eine weitere Erhöhung der Bezüge durch Bewilligung pensionsfähiger oder nichtpensions fähiger Ortszulagen auszuschließen. Dagegen soll mit Rücksicht auf die Besonderheiteu, die bei den größeren Gemeinden mit ihren reich ent⸗ wickelten Schulsystemen obwalten, den S chulverbänden mit mehr als 25 000 Einwohnern eine immer größere Be⸗ eingeräumt mit der Schulaufsichtsbehörde die Gewährung von Ortszulagen an ihre Lehrpersonen bis zu einem gewissen, nach der Größe der Verbände bemessenen Höchstbetrage zu schließen. Das gleiche Recht soll auch Schulverbänden mit weniger als 25 000 Ein, wohnern, sofern sie in der engeren Umgebung großer Verbände liegen und mit ihnen eine wirtschaftlich⸗ Einheit bilden, mit der Maßgabe zugestanden werden, daß zunächst auf ihren Antrag der P ooinzialrat über das Vorhandensein dieser Voraussetzung zu beschließen hat. Es ist hierbei an die Vorortsgemeinden größerer Städte gedacht. Ihre besondere Behandlung erscheint durch die tat⸗ sächlichen Verhältnisse begründet. 6 1 G

Die Ortszulagen sollen pensionsfähig sein. Denn ist überbaupt ein Bedürfnis, über die Normalsätze hinauszug hen, für gewisse Gemeinden anzuerkennen, so erscheint es angezeigt, diese Verschiedenheit auch hinsichtlich der Pensionen zum Ausdrucke kommen zu lassen. Die Zulagen 2 ferner von der Erreichung eines be⸗ stimmten Besoldungsdienstalters abhängig gemacht werden können. Wie alle Besoldungsfestsetzungen für Volksschullehrer muß auch die Gewährung derartiger Ork⸗zulagen der Genehmigung der Aufsichts⸗ hehörde unterworfen werden. Versagt die Schulaufsichtsbehörde die Genehmigung, so soll dem Schulverbande die Beschwerde an den Provinzialrat offenstehen, der endgültig entscheidet

Nachdem die leitenden Gesichtspunkte für den vorliegenden

Gesetzentwurf hervorgehoben worden sind, werden nachstehend die wichtigsten Bestimmungen des neuen Gesetztertes wieder⸗ gegeben.

Das Grundgehalt beträgt für die Lehrerstelle 1350 Mark, für die Lehrerinnenstelle 1050 Mark jährlich. Für die endgültig an⸗ gestellte’n techniscen Lehrkräfte kann das Grundgehalt duch Beschluß des Schalverhandes auf einen niedrigeren Betrag, jedoch nicht unter 1100 Mark fär die Lehrerstelle und 900 Mark für die Lehrerinnenstelle jährlich festgesetzt werden. 8 88 mit 25 000 oder mehr Einwohnern können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde dee allgemeine Gewährung pensionsfähiger Ortszulagen an ihre Volksschullehrerperson en be⸗ schließen Die Zulegen dürfen in den Schulverbänden mit 25 000 bis 50 000 Einwohnern 200 Mark für den Lehrer und 100 Mark für die Lehrerin, in den Verbänden mit 50000 bis 100 000 Einwohnern 400 beiw. 200 Mark, bei mehr als 100 00) Einwohnern 750 bezw. 300 Mark jährlich nicht übersteigen. Der Bezug der Zulogen kann von der Er⸗ reichung einer bestimmten Dienstzeit abhängig gemacht werden. Schul⸗ mit einer geringeren 1“ (unter den oben angereuteten Voraussetzungen) Ortszulagen bewi igen.

- Der Eientsfat der Alterszulage beträgt für Lehrer 200 Mark, für L hrerinnen 150 Mark jährlich. 8

Die künftige Gestaltung des Diensteinkommens abgesehen von Dienstwohnung oder Mietentschädigung ergibt sich aus dem Schema am Schluß dieses Gesetzes (vgl. unten).

Neben diesem Syttem ist für die Gewährung weiterer gehalt⸗ licher Zuwendungen seitens der Schulverbände kein Raum. Die bisher nicht unb strittene Frage wurde zwar von jeber bezüglich der pensionsfahigen Zulagen allgemein verneint, dagegen ist die Gewährung nichtpensionsfähiger Zulagen in den letzten Jabren von einz lnen Reuterungen als mit dem Gesetze nicht in Widerspruch stehend an⸗

esehen worden. Diese Möglichkeit muß jetzt ausdrücklich ausge⸗ sohloffen werden, da andernfalls die über die Höhe des Dienstein⸗ kommens gegebenen neuen Vorschriften durch Bewilligung persönlicher Zulagen würden umgangen werden können. Die Gewährung he- Unterstützungen und Remunerationen an einzelne Lehrpersonen a besonderen Anlässen soll auch in Zukunft zulässig sein 1

Eine anderweite Regelung der Mietentschädigung erscheint nach den mit den bisherigen Vorschriften gemachten Er⸗ fahrungen geboten. An dem Grunds etze, daß die Mietentschädigung die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt und eine ausreichende Ent⸗ schädigung für die nicht gewährte Dienstwohnung bedeutet, soll an sich nichts geändert werden. Jedoch hat sich däs bisherige Verfahren, für j den einzelnen Ort die Mietentschädigung festzusetzen, als unpraktisch erwiesen und zu fortgesetzten Klagen und Beschwerden der Beteiligten gerührt. Es em pßehlt sich, die Schulverbä de in groͤßere Grurpen zusammenzufassen und für jede Gruppe Durchschnittssä e festzusetzen. Die Neuregelung schließt sich zweckmäßig an die für die g i. des Wohnungs eldzuschusses der Beamten und Offiziere in Au sich genommene Brtsrlaf neinteilung mit der Maßgabe an, daß die b25₰ entschädigun Provinz nach bestimmten Sätzen für die ein⸗ zelnen O tsklo Lehrerkategorien von dem Provinzialrate fest⸗ gesetzt wird. 82 8 ü

Die grundlegenden Bestimmungen über die mit Kirchenämte dauernd verbundenen Schulstellen sollen in Kraft bleiben. Es muß an dem Begriffe des einheitlichen Diensteinkommens fes. gehalten und darauf Bedacht genommen werden, bei der durch ie neue Verschrift über das Grundgehalt in weitem Umfange notwendig

für jede ssen und

werdenden Neufestsetzung 5 Grundgehalts der vereinigten Siellen bestebende Härten auszugleichen.

Die 8 einzelnen Beteiligten angeregte generelle Abtrennung sogenannten niederen Küsterdienste

1111.“ v“

der

läßt sich im

8

Rahmen dieses nicht herbeiführen Auch von einer Aränderung der Vorschriften über die An rech⸗ nung der Dienstzeit an Privatschulen hat nach eingehender Erwägung abgesehen werden müssen.

Den Sch ulverbänden würde durch die Einführung der angeführten Norma sätze, falls die gesetzlichen Staats⸗ leistungen unv⸗-rändert bleiben, ein Mehraufwand von rund 33 Millionen Mark, ohne Anrechnung der bewilligten Ortszulagen, s Da die Schulverbände einen solchen Mehrbetrag aus ihren eigenen Mitteln aufzu⸗ bringen nicht imstande sind, sollen Staatsm ttel in breitem Umfange durch Beiträge zum Grundgehalt, Zuschüsse zur Alterszulagekasse und durch einen Ergänzungszuschußfonds in

öhe von 14,2 Millionen Mark bere tgestellt werden. Staatsleistungen sollen insg illi Mark betragen. Als gesamte Belastung der Schulverbände verbleibt alsdann nur der Betrag von 4,15 Millionen Mark, und hiervon entfällt der größere Teil auf Schulverbände mit mehr als 25 Schulstellen. Bei der vorgeschlagenen weitgehenden staatlichen Beihilfe wird daher die neue egelung der Lehrer⸗

besoldung ohne Druck für die leistungs⸗ wa verchgeführt werden können. stungsschwachen Gemeinden

Endgehalt einschließlich des Höchstbetrags der per sions⸗ fähigen Ortszulage

Mk.

Endgehalt ausschließlich Dienst. wohnung oder V Miet⸗ entschädigung

Mk. Mk.

Diensteinkommen der Lehrer

atz der V

Alterszulage

Einbeitss

Mk

S

A

a) bis zu 25 000 Einwohnern . .1350 200 b) von 25 000 bis 50 000 Einwoh nern . 1350 200 c) von mehr als 50 000 bis 100 000 Einwohnern... d) über 100 000 Ein. wohner

3150

3150

1350 200 3150 400 1350 200% 3150 750 B. Diensteinkommen der Lehrerinnen

a) bis zu 25 000 Einwohnern... b) von 25 000 bis 50 000 Einwoh⸗ vec“ c) von mehr als 50 000 bis 100 000 Einwohnern. . d) über 100 000 Ein. 111“

1050] 150 2400

8 150 2400

1050 1050

150 150

2400 2400

Kirchengesetze für die Geistlichen der evangelischen g Landeskirchen.

(Anlage 3 zum Mantelgesetz.)

Der Gesetzentwurf, betreffend die arrbesoldung, das Ruhegehaltswesen und die Uenterebe üafelelh 1r die Geistlichen der evangelischen Landeskirchen, umschließt folgende Kirchengesetze: a) die farrbesoldungsgesetze für die evangelischen Landeskirchen der älteren Provinzen, die ewangelisch⸗lutherische Kirche der Provinzen Schleswig⸗Holstein und Hannover, die evangelischen Kirchengemeinschaften des Konfistorialbe irks Kassel, die evangelische Kirche des Konsistorial⸗ bezirks Wiesbaden und der evangelisch⸗reformierten Kirche der Provinz Hannover; b) die Ru egehaltsordnungen für die Geistlichen der genannten Landeskirchen; c) die Kirchen⸗ gesetze, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Geistlichen der genannten Landeskirchen. Das r die evangelischen Landeskirchen bedeutungsvolle Reform⸗ werk, fär welches der Erlaß eines ergänzenden Staatsgesetzes notwendig ist, soll mannigfache Notstände auf dem Gebiet der materiellen Versorgung der evangelischen Geistlichen beseitigen und eine feste und dauernde Ordnung zur Sicherstellung der üußeren Lage des Pfarrstandes schaffen. Jeder der drei Lweige der wirischaftlichen Versorgung das Besoldungs⸗ wesen, das Ruhegehaltswesen, die gacerg für die Hinter⸗ bliebenen hat eine eigene kirchengesetzliche Regelung erfahren. Nach Art. 3 des vorliegenden G etzentwurfs wird jedem der rei Fonds vom 1. April ab seitens des Staates eine dauernde Rente überwiesen, die jährlich beträgt: a) für die Alterszulagekasse. . 8 050 000 n) für die Ruhegehaltskasse.. . . . 1 600 000 e) für den Pfarr⸗, Witwen⸗ und Waisenfonds unter Forrfall der bish rigen Staatsbeiträge 1 924 739 n dem allgemeinen Teil der Begründung zu dem

Gesepentwurf, dem die drei vorgenannten Kirchengesetz⸗ angefügt sind, beird ausgeführt:

Ee Der Aufbau der Pfarrbe

Mark, r

der soldungsgesetze beruht auf der Sagung, daß hinsichtlich der bestehenden Lasten 2 den bewährten Nundlagen des Gesetz s vom 2. Jult 1898, betreffend das Dienstein⸗ kemmen der evangelischen Pfarrer, festg halten werden müsse. Es ist

Növon ab esehen die durch die Erhöbung der Besoldung entstehen⸗ F ehrkosten, welche für die gegenwärtig vorhandenen Pfarrstellen auf

2419 450 Mark jährlich veranschlagt werden müssen, durch eine Er⸗ cdang von den Kirchengemeinden aufzubringenden Grundgehälter

der

d Alterszulagekassenbeiträge zu decken. Die Staatsregierung und das nregiment haben sich der Ueberzeugurg nicht v rschließen können, Mühekelim Interefse tunlichst gleichmäßiger Verte lung dieser hohen sie e lastung wickmäsig und angängsg ist, diese Kosten nicht auf 84 bndelnen Kirchengemeinden, sondern im Wege allgen einer Umlagen bübge breiten Schultern der Landeskirchen zu legen. Um eine Herab⸗ deischf⸗ der Laften aaf ein der Leistungsfähigkeit der Mitglieder der üe En enen Landeskirchen entsprechendes Maß herbeizuführen, wird m. mtwurfe die staaisscitige Neubewilligung von jährlich 7,8 Mallionen 100 e die „Alterszulagekasse vorgeschlagen, während weit⸗re Frschußfg für den gleichen Zweck durch Kürzung des vorhanderen bearfs 8 s verfügbar gemacht werden. Die Verteilung des übrigen ac den 0n 2 370 000 Mark auf die beteiligten Landeskirchen soll sesrbelost Naßstabe des Staatseinkommensteuersolls erfolgen. Die Eder de⸗ ung wird etwa 2 vH. des Einkommensteuersolls der Mit⸗ ber Landeskirchen betragen. ebert 12 sich ffung einer allen Landeskirchen gemeinsamen Ruhe⸗ 8 asse wird ein angemessener ein heitlicher Ausbau des bisher andeskirchen sehr verschieden geregelten Pensions⸗ ch eine dauernde Sicherstellung der Al erszulagekasse Verteilung des Fehlbetrags der Rabegehalliskasse Landeskirchen sind dieselben Gesich spunkte wie bei kasse maßgebend. Zugleich erscheint die Beseitsgung „ückend und ungerecht empfundenen Pfründenabgaben

95

Gesetzes ohne Mitwirkung der kirchlichen Instanzen

so de

zu

bI Re

vf

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nich

Diõ

nebe

etwa

Geist

ausge

stellen Pfarr

wärtig

H

2.

tellen.

Der

durch eine

i kommens 0,62 vH. Einkommens ung Mark den Satz Mark unverändert festg mehr als 30 500 Mark

1 Dienst-inkommen der Pfarrer schmälernden Pf ttrã t den „Dier 1 mälernden Pfarrb⸗iträge 1 zur Versicherung bei der Alterszulagekasse zugelassenen Pfarr⸗

mitteln bereit

dessen wesentliche die d

nach dem Ge unter dieses 3200 Ma k neb Dieses Einkommen ist nach den t mehr als ausreichend ch ichen Mittel

gung.

kann aus ki

Beziehungen auf gestell 1 katholischen Pfarrge eir kommens ihrer bestehen geblieben. ordnun

Dis esen hat davon Gehaltsauft jedech die P sind, sollen i der für die e

vornherein auf tritt ein Kredit

ergibt sich ein Ges ark.

Zur Deckung diese außer dem bisberigen weiteren festen jährlich 5 618 400 Mark, Voraussetzung, daß die für diesen staatlichen Pfarrgemeinden zusch sses ist dad

Abänderung

Die Aufbesserun lichen und Volksschul dargelegt ist, Staatssteuern. Perso

stellen geboten, wofür zur Bewilligung staatlicher Miltel Mar vorgeschlagen wird

Auf

1 dem G ieben

en sind

Das

Der unter

zur arrer ein

its bilden

er

Gesetzentwurf bef ruflichen Beilo gemeinden Betrag von 5 61 88 gestelt wird“. raussetzungen und die Art der Ver den Inhalt

Begründung

ebiete der Fürso

1 wesentliche materielle Aen chtes nicht vorgesehen. *

diesem Titel den

Aufbesserun

timmt, daß „behufs G gen

Ermäßigung der kirchlichen

rge

Diensteinkommen der katholischen Pfarrer. (Anlage 4 des Mantelgesetzes.) Finanzvorlagen eingefügte

ewährung von wider⸗

an leistungsunfähige che Pfarr⸗

des Diensteinkommens 400 Mark jährlich au Bestimmungen über die rwendung dieses Staat des vorliegenden Ges Einzelheiten aus nachfolgenden D

entnommen sind, ersicht

Das Diensteinkommen der katholisch

32

er stattgehabten Ver aufgestellt worden, ge

zesen mit

n freier

gesetzt und durch A bemessenen Abschni

zu 3 Jahren Die

Der ese

t. Es

ist

liche entspreche

farrgeme

gangen,

en Stande des

steuersolls der katholischen

iernach

der neu

ermittelten Sta

daß die Mittel zur Deck rfügbar sind.

Die Erhöhung der Bezüge der Geistlichen bedin t auch die Be⸗ reitstellung ent prechend ert 2 2.

setze vom 2. Juli 85

jiensteinkommens und ischen Pfarrerstandes angemessen. bentwurf ist im übrigen in der Grundlage de insbesondere die grund

g und beim Fehlen

esserung den

jährlich 5 568 400 M von 380 000 Mark zur

weck zur Verfügun ihilfen verbleibenden Beduürfni

dauernd zu decken. 1 on ausgegangen, daß

8 1898 bei fallen, abgesehen reier Wohnung oder

anzusehen. er Aufbesserung

Staatsbeihilfen bere handlungen ist d

lIlleneinko

Dier stwohnung oder angemessener lterszulagen in dreijahrige ssenen tten ergänzt, dergestalt, iger Ortszulagen, vom vollendeten 3. D. von 3 jahre an steigt. des D kathol

bis auf 4000 Mark se Skala bedeutet

meinden, die zur

Pfarrer erforderlichen

Hinblick auf di einer der Alte

Im

kirchen vor Ver’ügung st llen.

Alte szulagen

orlich

5 460 590 Ma in der

Zukunft etwa können, ist ark

amtjah

2 180

bedarsfs Gemeindegliede

Ausg be

G stehen dem gesamten Ausoa einnahmen gegenüber: 1. der bie herige Staatszuschuß von bereitzustellende ie Diözesansteuer von 1

Staatszuschuß vH. des für

atseinkommensteuersolls

zusammen

öbter Mittel für

Es ist daber in Aussicht genommen,

fonds für katholis auf 400 000 Mark jährlich der böhten Staatsbe bischöflichen Behörden e fiellen und daß die fähigkeit zu den Kosten

nen

Der E Mark v

belastet.

von 3

ein bis zu dem Satze 100 000 Mark gleichmäß

des Einkommen Ergänzungssteue (Anlage 5 des Mantelgesetzes.)

g der Besoldungen der Beamten, wie im Mantelgesetz Aufkommens an direkten chtphysischen mit beschränkter mensteuer, sondern

eine Steigerung des Zu diesem Zwecke sollen 8 (ausgenommen die Ges Haftung) nicht mehr einer besonderen Ge werden.

22 Millionen infolge der Abänderung steuergesetzes auf rund 33

che Pfarrste zu erhöhen. Au

gen den die bischöflichen Ausnahme der s zese Kulm E sieht eine Aufbesseru in folgender Weise Das Mindestste

ein Jahreseinkommen ienstjahr ab 2000 Mark b

brt werden.

uschuͤssen zur Aufbrin der von bischöflichen B

aus Staatsmitteln bischöflichen Behörden auch g stellen, um d

Bei der

denjenigen von

erford

n allein nicht durchgeführt

des Eink

er vorl

mmen wird auf 1800 Mar chädigung fest⸗

daß die zu

nach volle

1 eine durchgä erscheint den besonderen Verhältni

8 Gesetzes vom

ätzliche

Aufbesserung

Kosten

e katholisch.kirchli 22 rszulagekasse für evangelische nden gemeinsamen Organisation der katholischen abgesehen werden müssen, die

en einzelnen Pfarrgemeinden abzun zeinden zur Erfüllung ihrer Verp hnen Beihilf n gewä vangelischen Landes 1 daß die bischöfli für diesen Zweck zur

edarf an Z einkommens und an stellen ist auf Grund Nachweisungen auf . Um jedoch allen in vollem Maße genügen zu

auch

für be

rk ermitte hervor die Höhe

angenommen worden Gewährung von Ortszulagen. resbedarf von 5 948 400

es Betrags ist in Aussicht genommen, Zuschusse von jöhrlich 3 438 400 Zuschuß von jährlich

000 Man

bebedarfe

. . 3 438 400 2 180 000

330 000

von 906

Mietsents

unbeschade eziehen haben, das eträgt und alsdann ndetem 24. Dienst Ferung ssen des

ist geschlagenen Regelung davon chea Behörden

ngung des Mindest⸗ stehende katholische ehörden aufgestellten

tretenden An

bereitzustellen unter der

ie nach Verrechnung der szuschüsse leistungs Bemessung des kirchlicherseits vach dem gegen⸗ 1 vH. des Staatseinkommen⸗ r aufgebracht werden wird.

r die Hinte

derungen des bestehenden

katholis

ihr

tzentwurfe

en

1500 b

der beteiligte

Der Entwur

s der katholischen Pfarrer

m Dienstalte

ngige Verb

allen wesentlichen 2 Juli 1898 auf⸗ Verpflichtung der des Dienst⸗ zu tragen, v11.“ * 8 che Rechts⸗ 1

selbst

flichtung unfähig

entsprechend

ihrerseits Mittel

It worden. sprüchen des Bedarfs von Hierzu

Mark einen k, zusammen also

ihrerseits Mittel

unfähiger Staats⸗

folgende Jahres⸗ Mark,

neu den llen

ch hier ist

e u

bilfe an die Voraussetzung ge

benfalls Mutel für di

der Neugründung be *

lehrer bedingt,

wie bisher 1 sellschaft rtrag dieser

des Einkom Millionen Ma

sollen entfallen bei der Einkommensteue Personen 20,5 Millionen beschränkter Haftung 1,7 Millionen Mark; steuer wird ein Mehr von

Mark und auf

Der St uerfuß steigt alsdann d erreicht bei dem Einkommen von vH.,

bis zu dem Et

der 1 ehalten wird.

von 4 pH., der von ig zu entrichten ist.

8

ellschaften zur Einko

ejen Zweck Pfarrg meinde nach Maßgabe

iträgt.

steuergesetzes und des

rgesetzes.

die ni

ssteuer

Sondersteuer eranschlagt. Ferner wird der Mehrertrag

men⸗ und des E rk berechnet. auf die die Gesellschaften mit er änzlungs⸗ 10,8 Millionen Mark Mehrertrag aus der Einkom Abänderung des Steuertari’s erziel stufen (900 bis 1050 Mark)

r.; von

me t werden. sind

Einkomm

-. E st bei dem E setzt eine weitere Stei

allen Er

. 5 948 400 Mark, ung des Eesamtbedarfs

zu errichtende Pfarr⸗

von 200 000 2

gegenwärtig mit mit der Höhe des 9500 bis 10 500

gerung des Steuern fußes

in voller Höhe

gründungs⸗

ark die Bewilligung knüpft, d ß die Zur Verfügung ihrer Leistungs⸗

9 Geist⸗

näher

veranlagt wird auf

rgänzungs⸗ Hiervon physischen

erwartet.

nsteuer soll Die untersten

en von 30 500 inkommen von

nkommen über

ßigung chlich lastung die in Höhe von jährlich 1,6 Millionen

s Staats⸗

arlegungen, bar werden. Pfarrer beträgt Pfarrstellen, welche Ortszulagen, angemessener Mietsentschädi⸗ gegenwärtigen Verhältnissen erliche Aufbesserung werden, vielmehr des ommens der evan⸗ itgestellt werden. Auf Grund iegende Behörden Er diszese Posen⸗G nwendungen nicht erhoben haben. ng des Diensteinkommen vor:

Gesetzentwurf jedes derartige Familienglied bei

nesen und der

Mehrkosten der ehmen. Soweit

1-s

ntwurfe soll die Erhöhung der Einko . von mehr g 7000 Mark erart bes daß auch in d

zwischen 10 500 und 30 500 Mark eine ahmähischen

Steuerfußes eintritt. Der Steuerfuß soll nämii 2 Einkommen von 88 8. Eäachan

10 000 Mark. 3, des Ei

2S —8 vH. des Einkommens, 20 000 3,60 .

30 000 3,73

41 000 4.15

c51 000 E1

75 000 . 4,56

Bei 98000 Fen neder 8490

ei einer solchen neuen Verankag 1 kommenstusen von 7000 bis 30,500, gwürden mehr als bisher auf ebracht werden; das anlagungssolls für 1958. . schägt der Entwurf eine

Steuersätze sind Sresen.

T⸗

bei

* - 2 2 2 8 * 9 2

er

sind 13,6

Einkommenstufen 8. 500 Frhöhung der geltenden Steuersäͤtze Ie rund 25 vH. vor, was auf Gru bisherigen 56 kinen Mehrbetrag von etwa 17 Mark Vom gesamten Mehrertrage (7 + 17 = 24 Milli b 5 82 vbzug zu bringen die Min äge nfolge des Gesetzentwurfs in zweierlei Beziehr geben 82 v— Beziehung ergeben. 8 Steuerbeträge, schränkter Haftung außer Hebung zu setzen sind wird auf 750 000 Mark geschätzt. weitens kommt weiterung der bisberigen Vergünstigungen in der bei dem Vorhandensein von Kindern oder anderen berechtigten Familienangehörigen in Be racht. Jetzt

S⸗ 8,

is die bei Mitgliedern

die

n] 3000. Mark ein Abzug von 50 Mark gestattet, Ermäßtgung 82 Stufe statt, falls 3 oder 4 fStufen aber, falls oder mehr solche Famili gliede sind. Stattdessen wird für die 5 3000 Mark allgemein bestimmt, 2,unterhaltsbedürftigen ei 2 mehr Familiengliedern t Der dem Staate hierdurch erwachsende 2,7 Millionen Mark veranschlagt. ergibt sich bei den phvsischen Per von 20,5 Millionen Mark. Eine Erhöhung der Ergänzungssteuersä gemessen, damit das fundierte Eiakommen unfundierte zu den steuerlichen Mehrleis Steuersätze betragen hier bisher 0, Eine Erböhung des Satzes auf 0,66 vT. vorgesehen. Unter Berücksichtigung der Mehrertrag

um

dem 3 oder 4 Familiengli

Steuer

also um rund

auf rund 10,8 Millionen Mark.

*

Das Gesellschaftssteuergesetz. (Anlage 6 des Mantelgesetzes.)

Aus dem Inhalt des Entwurfs zu einem steuergesetz heben wirsfolgende Hauptpunkte hervor: § 1. Der Gesellschaftssteuer unterliegen: und Kommanditzgesellschaften auf Aktien, 2. Be jenigen eingetragenen Genossenschaften, deren Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, 4. Vereine, getragener Genossenschaften, zum gemeinsamen Eink oder hauswirtschaftlichen Bedürfnissen im kleinen, auch wenn ihr Geschäftsbetrieb nicht üder den Mitglieder hinausgeht, sofern diese Vereinigungen a) in Preußen ihren Sitz haben, oder b) in Preußen besitzen oder Gewerbe⸗ oder Handelsanlagen Betriebsstätten unterhalten. § 2. Steuerpflichtig ist der Betriebsgewinn, Jahrezabschlüssen ergibt, mit folgenden Masgaben: 1. Als Teil des steuerpfl chligen Gewinns Tilgung von Schulden oder des Grundkapitals, Geschäftserweiterung, sowie zur Ansammlung von fonds) aus den Betriebseinnahmen 2. Nicht als steuerr flichtiger der Jahresabschl sse an Mitglieder des Vor rats, an Angestellte oder Arbeiter als E. gleichviel unter welcher Bezeichnung, gezahlte eur 9) Zuwendungen für Unterstützungs⸗, wohltätige oder gemeinnüßige Zwecke; c) dei Kommanditgesellscha GeeAten. ““] Ge winns, der an persöͤnlich Uüege

eselschafter für ihre nicht auf das rundkapi gem lagen oder als Tantieme verteilt wird. g v 16 1 Veranlagung erfolgt nach dem durchschnittlichen Er⸗ gebnisse der drei der Veranlagung unmiltelbar vorangegangenen Ge⸗ erneen das Uaternehmen noch nicht so lange besteht, na em Durchschnitte der kürzeren 1 schäf aöch sfe ealeaen 1 Zeit, für welche Geschäfts⸗

§ 5. 1. Die Gesellschaftssteuer beträgt ja ich i des steuerpflichtigen Gewinns: betrzot Uhelich is

2 vH. bei einem Gewinne von nicht mehr als einem, 2 einem Gewinn von mehr als einem aber nicht mehr

31 225 bei einem Gewinne von mehr als 2 aber nicht mehr

5b. 8 einem Gewinne von mehr als 3 aber nicht mehr

e bei einem Gewinne von mehr als 4 aber nicht mehr 5, 5 vH. bei einem Gewinne von mehr als 5 aber ni als 6 vH. des G undkapitals. ehcg UHebeisteigt der steuerpflichtige Gewinn 6 vH. des Grundkapit so erhöht sich der Steuerfuß mit jedem vollen Prozent mehr um vH. bis auf böͤchsten⸗ 7 ¾ vH. des Gewinns.

Nr. 3 und 4 genannten Vereinigungen beträg sofern die Vereine zu 4 nicht Aktiengesellschaften oder gesellschaften auf Aktien sind, die Steuer höchstens 5 vH. des Gewinns. 2. Als Grundkapital gilt:

a) bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien das eingezahlte Aktien k⸗pitol, wie es aus der Bilanz ersichtlich ist, bei Vereinen und eingetragenen Genossenschaften die Summe der eingezahlten Geschäftsanteile der M tglieder. 2„ C.) bei Berggewerkschaften die Sug me derjenigen Gewerken⸗ beiträge, die für Erwerb, Anlage, Einrichtung und rweiterung des im Betriebe befindlichen Bergwerks entrichtet stad 11. Soweit nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufbringung und Verteilung öffentlicher Lasten oder für die Teil⸗ nahme an öffentlichen Rechten das Einkommea oder die Staatz⸗ einkommensteuer gesellschaftestene pflichtiger Vereinigungen in Betracht kommt, gelten als deren Einkommen drei Vierteile des zur Ge⸗ sellschaftssteuer veranlagten Gewenns und als deren Einkommensteuer der diesem Gewir nanteil entsprechende Staatsgesellschaft steuersatz.

Dem allgemeinen Teil der Begründung zu diesem Gesetz⸗ entwurf entnehmen wir folgendes:

Aus wirtschaftlichen und steuerpolitischen Rücksichten ist daran dbeen, daß die Erwerbszwecken dienenden Personenvereine all olche selbständig der staatlichen Sesteuerung unterworfen bleiben müssen. Die Form, in der gegenwärtig ihre Besteuerung stattfindet, ist in mancher Hinsicht anfechtbar. So unterliegen diese Gesell⸗ schaften nicht auch wie die physischen Prsonen der Ergän zungssteuer,

der sich aus

bverwandten Beträge. Gewinn gelten

obwohl sie unzweifelhaft ein von dem Ve mögen ihrer Mitglieder verschiedenes steuerbares Reinvermögen besitzen. u kommt daß

den

gelten auch die zur zur Verbesserung oder Vermögen (Reserve⸗

Steigerung der Einkommensteuersätze auch die⸗ von Gesellschaften mit be⸗ Dieser Ausfall Steuerzahlung unterhalts⸗ wird für einem Einkommen von 900 bis G zwar findet eine Iwei vorhanden ukunft dei den Einkommen bis i¶n nt, d Vorhandensein von Familiengliedern die Ermäßigung um eine,

m rund 25 vH. wird einzelner Vergünstigungen stellt sich

Gesellschafts⸗

1. Aktiengesellschaften rggewerkschaften, 3 die⸗ Beschäftsbetrieb über den einschließlich ein⸗ aufe von Lebens⸗ großen und Absatz im Kreis ihrer

(Nr. 1 bis 4)⸗ zen Grundeigentum oder sonstige gewerbliche

2.

mmensteuersätze Die inkommenstufen S eigerung des

in den Ein⸗ rund 7 Millionen Mark . des Ver⸗ ℳ⸗ u en Ergebniffe liefern müßte. - sind

1 8—

gliedern die Ermäßigung um zwei und bei um drei Steuerstufen einzutreten hat. erausfall wird auf

Nach Abzug dieser beiden Ausfälle onen ein Einkommensteuer⸗Mebrertrag