1908 / 254 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Oct 1908 18:00:01 GMT) scan diff

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werden. In den Fällen des § 26 Nr. 1, 2, 3 und des § 27 Nr. 6 schöpften Gesetzes vorzuschlagen, wenn es nicht wünschenswert und und kleinen Sorten auf dem Weltmarkt unterschiedslos in den Ruf Als Herkunftsbezeichnung wird er nur dann .“ di degas⸗ ——2 B.8 ngmer erkannt werden. möglich chies⸗ gleichzeitig die bessernde Hand an verschiedene sachlich käme, zu einem bestimmten Teile aus Zuckerwasser in besteben. 1 ie besondere Art des Gebrauchs, z. B. die vaenferectet, fraae Eket den, der zuckert, der Willkür der Behörden oder ersetzt diese von Fall zu Fall auszulegende V 1

In den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 ist neben der Strafe auf wicht ge Punkte zu legen. 8 11uu. 8 „Die Verfolgung des Gesichtspunkts, daß der Zuckerzusatz b,s azu Firma oder die Hinzufügung von Worten in französischer Sprache Für den Fac 28 Hierüber darf noch folgendes bemerkt werden. gabe der für gezuckerten Wein verbotenen 5 e dens aeee . Einziehung oder Vernichtung der Stoffe zu erkennen, die zum Zwecke Der Reichstag hat sich mit Anträgen hierfür in den letzten Jahren dienen soll, auszugleich⸗n, was durch Ungunst des Jahres den Trauben inen geographischen Hinweis enthält. Besteht hierüber in ves weai des 5 uckerzusatz gibt das Mostgewicht, das mit einfachen aller⸗ bersolan sow. sie die mderinn 2. ezeichnungen. Die Vorschrift der Begehung einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes strafbaren mehrfach beschäftigt und dabei dem Wansche, das Gesetz vom 24. Mai an der Reise fehlt, führt mit Notwendigkeit dazu, die Vornahme der 8 Praxis des Verkehrs wie der Gerichte kein Zweifel, so gehen die ermittelf räuchlichen Hilfsmitteln leicht mit ausreichender Genauigkeit gewinnung untersagt, einen ühntiche on hwr. Sorgfalt bei der Trauben⸗ Er wird Zuckerung in jedem Falle in die Gegend zu verweisen, wo zum Ver⸗ Meimnungen darüber, welchen Anforderungen die Ware entsprechen muß “] ; 8 8161 . Schwieriger ist die Be. Satz 2; im übrigen entspringt sber d. 1.-2 üen n 82 4 1. uckerwasser, zumal bei Most 1 ein dur

Die Vorschriften des Ads. 1, 2 finden auch dann Anwendung, genügen, an die am 7. März 19.7 verhandelten 8 ellationen? r. gleiche geeignete lj 1 4 4 ““ ¹ ees - pruch auf die Bezeichnung Kognak erheben zu könagen, aus⸗ neben dem augenblick ch vorhandenen Säuregrade der erst nach der winnt 88 Eigenar 2 ert und deshalb keinen An pruch auf Be Roesicke beziehungsweise Schellhorn und Genossen ²) und an die Erörte⸗ Weinbaugebiet, aus dem die rauben ammen. Der Begri in er. Di tf 9 ist, * Alkoh lg hal 8 tsprechend der Hauptgärung 8ee natürliche Säureverlust in Bet c. 1 2 ¹ 8 en - 8 5 sprus 8 b e

T st 1 n Betra gezogen jeichnungen hat durch welche die Eig art besonder

ff einander. Die Haup rage ist, ob der Alkoholgehalt, en n ird.

wenn die Strafe gemä 73 des Strafgesetzbuchs auf Grund eines einander. S rung von Fragen des Weingesetzes kei Gelegenheit der 2 Beratung braucht nicht eng gefaßt zu werden, sondern etma in dem urspeünglichen Art der Gewinnung in Cognac, ausschließlich aus der werd Schwierigkeit bes b Gebiete zu br⸗ Pestillation von Wein herrühren muß oder ob rden muß. Diese Schwierigkeit besteht jedoch, einerlei wie die Als „in die Benennung des Weines“ auf t An ufgenommen ist eine 28—

nderen Gesetzes zu bestimmen ist. 8. 2 5 Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person des Etats für das Rechnungejahr 19D% am 17, April 1907 ) zu landläufigen Sinne, in dim er dazu dient, b 88 Henn if

icht bgfährber 8 8— auf die Einziehung selbständig erkannt erinnern. Die damals angenommene Resolution Baumann und Ge⸗ zeichnen, deren Erzeugnisse bei aller Verschiedenheit im einzelnen nur füc einen Teil des Alkohols zutrifft. 1“*“ ö 1 Gesetzes lauten, für jeden, der in sach⸗ gabe anzusehen, wennsie auf Etiketten, i genommen; 1 1

ecden. nossen¹) fordert außer der Verschärfung der Strafvorschriften den Aus⸗ doch den Erzeugnissen anderer Gebiete gegenüber Eee Gesetzgebung hat sich in neuerer Zeit die strengere Ansicht wieder billi ver⸗. eise will. Auch kann es nicht als un⸗ gleichen mit 84 2. dtten. in Preisverteichnifsen und der⸗ § 30. bau der Weinkontrolle mit Hilfe sachverständiger Beamten, die Ein⸗ wohlbekannt⸗ Eigentüml chkeiten aufweisen. Auch wird bei b. Geltung verschafft. Die führende Stellung der französischen Industrie liche Jaf en, von dem, der einen so tief gehenden Eingriff in die natür⸗ gebracht ist, daß sie in den Augen des e derart in Verbindung 8 Die Vorschriften anderer die Herstellung und den Vertrieb von schränkung des Gebrauchs von Zucker und Zuckerwasser bei der Her⸗ grenzung darauf geachtet werden müssen, daß die einzelnen Gebiete 85 der Umfang der Einfuhr französischer Erzeugnisse nach Deutschland Rechen, e des Weins unternimmt, zu verlangen, daß er nung⸗der Eigenart des Weines f 8 nehmers als zur Kennzeich⸗ Wein treffender Gesetze, insbesondere des Gesetzes, betreffend den Ver⸗ stellung von Wein unter räumlicher und jeitlicher Begrenzung des eine gewisse wirtschaftliche Selbständigkeit behaupten können. Diese lassen es angezeigt erscheinen, diesem Vorgange zu folgen und einen seine nschaf von den Folgen zu geben vermag, daß er sich also, wenn bei dem Namen eines Weinb rabes erscheinen muß. Dies jst z. B. kehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, Zusatzes und die Deklaration des Verschnitts von Weißwein mit Vorschrift im Vereine mit der vom Reichstage die rundsatz anzuerkennen, dessen strenge ee Ae⸗ auch der dentschen Rats Ehen⸗ güree, hierzu nict ausreichen, bei Sachverständigen „Wachstum des N. N.“, „Kres ea. 9 de. i3 Fall in Angaben wie vom 14. Mai 1879 (Reichsgesetzbl. S. 145), des Eesetzes zum Schutze Rotwein. 1 Ueberwachung des Geschäfts erleichternden Beschrän ung des Zu erns ndustrie nur von Nutzen sein kann. Um jeder Täuschung über die gesichts des 1 E. sSeltcten des Jrrtums bleibt allerdinas an. N. N.⸗ und ähnlichen, näbrend bee Vorschri E“ der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 441) I“ Strafvorschriften des geltenden Gesetzes reichen in der Tat auf Herbst und Frühwinter wird dazu beitragen, die Verwendung von Herkunft vorzubeugen, soll daneben bestimmt werden, daß ähnlich wie Vor 8 nach Ursache und Verlauf noch nicht genügend bekannten käufers, auch wenn er Weinbe 8b orschrift der Angabe des Ver⸗ und des Gesetzes zur Bekämpfun des unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai nicht aus, um in schweren Fällen der Gesetzesverletzung Strafen zu Zucker bei der Weinbereitung in den Grenzen zu halten, in denen sie im Schaumweinhandel auf jeder Flasche mit Kognak das Land anzu- Sa chkande des natürlichen Saureverlustes auch für den durchaus sofern eine solche Beziehu rg S sein sollte, nicht entgegensteht,

1896 (Reichsgesetzbl. S. 145) bleiben unberührt, soweit nicht die Vor. verhängen, die im Verhältnisse zu den Werten stehen, um die es sich den Namen ⸗Verbesserung“ verrient. 3 1 Erban ist, wo der Inhalt für den Verbrauch fertiggestellt worden ist. an ““ Ist aber die aus diesem Grunde gebotene Vorsicht mieden wird. siehung zu der Benennung den Wans ver⸗

schriften dieses Gesetzes entgegenstehen. Die Vorschristen der §§ 16,17] dabet in der Regel handelt. . Die Vorschristen über das Zuckern des Weines undüberdie Herstellung ., BVertreter der Kognakbrennerei wie des Kognakhandels haben sich 8 worden, so bleibt ein solcher Irrtum von Steafe frei, da Zu Abs.⸗ lle wird gleichfalls allgemein als Be⸗ von Wein überhaupt dürfen aber nicht, wie es in der Hauptsache gegen⸗ it dieser Art der gesetzlichen Regelung einverstanden erklärt. auch 88b g-k; dnen en9 e durch ein, wenn im § 8 8T 1 5 auch 88 Feene „v innerhalb der n. ssigkei ellendes Verschulden bedinat ist. nien als notwendiges Hilfsmittel der Wein⸗

des Gesetzes vom 14. Mai 1879 finden auch bei Strafverfolgungen Der Ausbau der Kontrolle 1 derhaur I 1 52 8 . dürfnis anerkannt. Einerseits ist es erforderlich, amtliches Kontroll⸗ wärtig der Fall ist, auf die gewerbsmäßige Herstellung oder die Her⸗ Anf sginc. Ee Feee ss ngenügender Tra 18E

d. ihslschrettbarks Maß des Zuckerwaffermsaßes im Auge zu bebat,en EP12

auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Durch die 1 n er F ) Landesregierungen kann jedoch bestimmt werden, daß die auf Grund personal mit entsprechender Vorbildung in autreichender Zahl auf⸗ stellung für Handel und Verkehr. beschränkt werden. Die enge Ver⸗ B. Erläuterung einzelner Vorschriften. ist ein Fünf ie Mi dieses Gesetzes auferlegten Geldstrafen in erster Linie zur Deckung der zustellen, und ande seits, Vorschriften über die Führung von Geschäfts⸗ knüpfung gewerbsmäßiger und nichtgewerbsmäßiger Tätigkeit 2e. § 1 1 mit § 3 Abs. 1 Nr. 3).) 1.“ des in die Mischung gelangenden Mostes oder Weins Weines bezüglich sei ngt Kosten zu verwenden sind, die durch die Bestellung von Sach⸗ büchern durch die Inhaber der zu stberwachenden Betriebe zu erlassen. vielmehr, wenn nicht der See. 2 und 22 gesast Die Begriffsbestimmung ist in der H MF. b Sase ve 8 Maß ist so gewählt, daß einerseits der im ersten BFII ich lrse wesentlichen und für den Handelswert in hervor⸗ erständigen auf Grund des § 19 dieses Gesetzes entsteben. Die Ver. Während aber solche Vorschriften, die in dem geltenden Gesetze fehlen, soll, die Vorschriften IE ür 88 Herste ung schlfchth n zu vom 24. Mai 1901 übernemmen. Mir 1 aus dem Gesetz vnerhalb des umschriebene Zweck in den weitaus meisten Fällen ohne daß de v Bestandteile willkürlich geändert wird, wendung erfolgt in diesem Falle durch die mit dem Vollzuge des Ge⸗ nur durch eine Ergänzung des Gesetzes gegeben werden können, ist die erlassen und Ausnahmen nur Fsehn mu v egen, so⸗ riffs auf das Erzeugnis aus dem Saft * Prscheaatang des Be⸗ anderseits beseeht Zugelassenen erreicht werden kann und daß Umfan 8 sc mer ohne weiteres erkennen kann, daß und in welchem setzes betrauten Landeszentralbehörden, durch welche die etwa bver⸗ Bestellung geeigneten und ausreichenden Kontrollpersonals wesentlich weit es ohne Gefährdung des Gesetzesvollzugs angängig er 85 8* olgt der Eatwurf der neueren Gesetzgeb er frischen Weintraube vi veme a eren Mißständen selbst dann vorgebeugt bleibt, wenn, Ausschlaß d 85,4 ist. Der Abnehmer kann deshalb beanspruchen, leibenden Ueberschüsse auf die nach § 17 des Gesetzes vom 14. Mai eine Aufgabe der Verwaltung, die hierbei die Möglichkeit haben muß, Der Reichstag bat schließlich die Deklaration des Rotweiß⸗ esetzgebung in Oesterreich, Frankreich 2 uszusehen, hin und wieder das Höchstmaß auch in Fällen aus⸗ lich 8 arüber zu erhalten, ob eine solche Veränderung des natür⸗ 879 in Betracht kommenden Kassen zu verteilen sind. WE“ der örtlichen v zu dehesenes. durch Seshttt, . die .“X a n daß ein Praktisch führten die Vorschriften im § 3 Abs. 1 Nr. 3 südens Fvas van Neveee I 2 Hilfe eines geringeren Zu⸗ Sens der Secn sttgehandan hr. ühe Möglichkeit, bei Verweige⸗ esetz und Ausfübrungsverordnungen können nur indestforderungen ot⸗ un eißwein hergeftellte etränk nur unter An er 6I. orsch n 1 r. es Ge⸗ 1 arere etränk hätte erzielt werd 5 3 unft vom Geschäft abzustehen od in⸗ Dieses Gesetz tritt 8 1.. Kraft und Grundsätze aufgestellt werden. Art seiner Herstellung in den Verkehr gebracht werden darf. L. vom 24 Mai 1901 zu dem gleichen Ergebnis. Die Fassung Wird Most oder Wein gezuckert, so ööö“ kei derungs⸗ oder Wandlungsklage anzustellen kaiis si en ardift Min⸗ et. 1 8 ens 1H Anträge auf räumliche und zeitliche Begrenzung der Zuckerung Der Roiweißverschnitt kann nicht schlechthin verworfen werden; ncna vanfg, date den Vorzug⸗ 989 sie die Unterscheidung des Zu⸗ erfolgt der Zusatz, wie bei Rotwein üblich, zur Massche, besalich c8 unrichtig erweist, schützt diesen Anspruch nur unvollkom Ä, 2 3 ehr 5 u. . 82 8 ff 2 äls d . 7 f ½ 2 mit Wein, weinhältigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 5 115 eeee des Soe 5* Fen. * 85* I 2. Die fruͤher vielfe vh blich B S R. 8a2-ℳ 2 G bekannte Ausbeuteverhältnis der n I“ b— LEvanS. e2. dritter Hand. Eol (e g egkr. S. 18) hzel. F ta 2 efreltr dawals aber vo veect⸗ jerung abgelehnt worden: Die Bestand kämpfende deutsche Rotweinbau vor unlauterem Wett⸗ oder Strohwein aus Trauben, die über die Reife E Zu Abs. 2 Per wehf vnh ü b § 5 Abs. 2 rechtfertigen; sie 12 TI bie Bersbrihrn des „Der Verkehr mit Getränken, die bei der Verkündung des Se. Detlration des Rotweißverschnitts wit Röagsict auf die hinsichtlich bewerbe der Erzergnisse des Rotweißverschnitts geschützt werde. Der belessen oder vor der Kelterung eine Zeit lang gelagert 28 22 Stock weitaus meisten Fällen die Juckerune 8 daß zwar in den Verletzungen des 8 3 Abs. 1 bei 3 ebe e. vn Lesrde eeen setzes nachweislich bereits hergestellt waren, ist jedoch nach den bis⸗ der Einfuhr von rotem Verschnittweine Handeleverträge gegen⸗ unlautere Wettbewerb ist aber nicht sowohl darin zu sehen, daß dabei einen Teil ihres Saftes verlieren findet nur noch in 1 8 89 daß es sich aber unter Umständen aapfiehlt 8 vorgenommen wird, die Hand eines Wiederverkäufers vesg n. gezuckerten Weines in erigen Bestimmungen zu beurteilen. über dem Ausland übernommenen Verpflichtungen; die räͤumliche und solche Erzeugnisse überhaupt als Rotwein bezeichnet werden, als in . a2. dem erdrüͤckenden Wettbewerbe der Eügwenme für den der Hauptgärung eintretenden natürlichen 8. gleichzeitig die Pflicht auferlegen, sich über .J Eo. des Diesem Gesetzentwurfe sind folgende Erläuterungen 5 ““ der Zuckerung wegen ungenügender Klärung -.ö T Ebb EEöe veu⸗ ““ ba eeradee egen de,,egt jedoch Iö“ 8 allen deutschen Weinbau⸗ EI und die Sicherheit bringen, daß er richtige Aus⸗ beigegeben: all 1 kt 1 W8s die Zuckerung anlangt, so haben sich die ehemals wider⸗ denen sie ihrer Herkunft nach nichts zu tun haben. v-Sb. 18 vom 24. Mai 1901; denn für die ee ee aös.1 sie ausnahmsweise nicht, so Menügt Mit Strafe bedroht ist im § 27 unter Nr. 1 nur die Verwei⸗ 1 àA. Allgemeine Gesichtspunkte.. sftrettenden Ansichten der Fachleute darüber, in welcher Weise eine Der Mißbrauch geographischer Namen herrscht in weitestem Um⸗ n Trauben, die in der angegebenen Weise für die Kelterung vor. keit die Zuckerung im folgenden Herbste oder in einem spate 8 gerung oder unrichtige Erteilung der Auskunft. Die Beobachtung d Ddie Herstellung und der Vertrieb von Wein sind, wenn man wirksame Einschränkung erfolgen solle, erheblich genähert, seitdem die fang im Weingeschäft überbaupt, und eine lässize Auslegung bereitet werden und von Rosinen und dergleichen wohl zu unterscheid nachznholen. ten Jahre dem Erwerber auferlegten Erkundigungspflicht findet raftcchi⸗ on der Rückwirkung allgemeiner gesetzlicher Vorschriften absieht, erst. Erfabrungen der letzten Jahre klar erwiesen haben, daß die Ver, der Gesetzt zum Scchutze der Warenbezeichnungen und zur B.⸗ sind, unbedenklich als frisch gelten können. b. Die Beschränkung des Zuckerns auf einige Monate j liche Sicherung mitteldar, aber ausreichend, d 2 n 1EEe. mals durch das Gesetz vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr schärfung des Gesetzes dringend notwendig ist, um dem überhand- kämpfung des unlauteren Wettbewerbes umkleidet ihn mit § 2 2 Nr. 2 wird, wie oben unter den allgemeinen Gefichlcpunkien benre 82— sowie durch die Strasvorschriften zu § 3. vx mit 1““ Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen reichs, nehmenden Mißbrauche der Zuckerung wirksam zu steuern. Es be⸗ dem Scheine des Rechts. Nach diesen Gesetzen erleidet der Grund⸗ Der erste Satz kann entbehrlich ee. denn nach den üb ist, die Ueberwachung erleichtern; sie richtet sich aber hHaupistchlich Die Vorschriften des § 5 Abs. 2 treffen jeden, der Wein ge⸗ gesetz ich erfaßt worden. brachte die Möglichkeit,; Kaiserliche gegnet keinem ernsten Widerspruche mehr, daß man, um der Erreichung satz, daß eine Ortsangabe in der Bezeichnung von Waren der Her⸗ Vorschriften des Entwurfs müßte die Mischung verschied 2 ½ rigen gegen die mehrfach gekennzeichnete, von den nakürlichen Bedürfnissen werbsmäßig in den Verkehr bringt. Der Begriff „gewerbsmäßtg“ ist Der § dieses Gesetzes brachte die Möglichkeit, durch Kaiser iche dieses Zweckes willen darüber wied wegsehen müssen, daß sich für die kunft der Ware entsprechen muß, eine Ausnahme zu Gunsten solcher 2 nisse des Weinbaues als zulässig gelten, auch g verschiedener Erieug, des Weinbaues losgelöste, gewerbsmäßige Ausnützung des Zockerns in nicht eng zu nehmen, sondern so aufzufassen, daß er jede Erwerbs eneweas.. 8s Sa⸗ S“ eüa. 88 % Vorschriften noch keine Formel hat finden lassen, die nicht hin und Namen, welche nach Handelsgebrauch zur Benennung von Waren gesagt wäre. Da aber die Gese e 8 deseees Betrieben, die man nicht unpassend Weinfabrig f ea. ö. tätigkeit umfaßt; er trifft also auch den, der aus eigenem Gewächs stellung, Aufbewahrung und Verpackung von Nahrurgs⸗ un enuß⸗ wieder auch dem redlichen Geschäft hinderlich werden könnte. dienen, ohne die Herkunft bezeichnen zu sollen. Was das Gesetz als Rechtslage eine solche befondere Vorschrift enthalten könnte F an-Sevee 1 Betriebe nicht aufrechierhalten fremde Rech gve 8 8 8 bE IEbe beingt 88d Hesle Fen, der lir unen, wenn ihnen die Möglichkeit entzogen ist, das Gär Rechnung handelt. Die Vorschriften finden demnach ebensowohl . auf Winzer und Kommissionäre Anwendung, wie auf Weinhä d einhändler

mitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind, zu verbieten, sowie das gewerbs Es wird nicht überflüssig sein, den Weg zu verfolgen, den die Ausnahme Heehee⸗ noflbe 28 ö“ 5 Srehrue führen, wenn sie in dem neuen Gesetze fehlte. geschäft über das ganze Jah b 1b a n e entgeg echt⸗ ater „Herkunft“ ist, wie sich aus der Begenüberstellung der Be⸗ dauernd dneesU., 8 8b— E’ wa. und Wirte. In diesem Sinne ist der Ausdruck a 5 F eine der 1 7 uch an anderen

mäßige Verkaufen und Feilhalten von Nahrungs⸗ und Genußmitteln von 1 1 8 in Ans einer bestimmten Beschaffenheit oder unter einer der wirklichen Beschaffen⸗ Gesetzgebung in dieser Hinsicht bereits zurückgelegt hat. in Anspruch und b 8 heit nicht entsprechenden Bezeichnung zu untersagen. Andere Vorschriften, Vas Zuckern alkoholarmer und saurer Weine Uit seit etwa der EEEE“ eet. he h en 8 Ie Peeah 5— „Jahre“ ergibt, der Ort der Traubengewinnung schlimmsten Gefahren für die Beoba 8 Stellen des Entwurfs gebraucht gelche die Herstellung oder den Verirteb von Nahrungs, oder Genuß⸗ Fne d2, 10. k1“ mehr in Namen besonders guter Lagen cbgcsehen, die Bezeichnung der Ware bes Entwurfs 2 5 Sinne ist das Wort auch an anderen Stellen unterdrückt werden. veeaechisin. n ghchse Die Pflicht des Verkäufers, Auskunft über die Bes

de enseenn besnlaßsten ofch 8 Fsente. nnns nebuegse ire xwA .8-9, Lemeste . ohne Rücksicht auf die Herkunft nach ihrer Art und ihrem Werte feei Rechtliche Füse knüpfen sich an den Verschnitt Zu Abs. 3. Soll die Absicht des Abs. 1 erreicht und Zuck Weines zu erteilen, muß aus Hründen der Zininka schist Eerenst das Gesetz nicht; es beschränkte sich darauf, in den . unter „Seseves ee⸗ 2. f 1 8 ; erschnitt, von dem und Zuckerwass 82. ucker werden; als , He en bestimmten Voraussetzungen denjenigen mit Strafe zu bedrohen, der solche Zuckern als ein zulässiges Hulfsmittel der ordentlichen Wein⸗ ö gegenüber bedeutet diese Uebung, zu deren Recht⸗ 11— von Dessertwein mit weißem Wein anderer neeie beschrhnkt bebe EE. 21 48 Ei ae ehn. Pefecienende Jatpumtn ““ I vn Waren nachmacht, verfälscht oder nachgemachte oder verfälschte Waren in üEAeEB ersirees 1. u bssctn⸗ fertio den mehn sich gerr aul die Gleichgüktiatet wetefter Kreise dim⸗ veugnisse (8 6 Abf. Jher die Bezeichnung der dadurch gewonnenen Er⸗ überwinden, so wird es nicht nur eae; Faeürtesff 858 geschäft übernommene Pflicht erfüllt. Auch die Pülccht L. Feaeng. 1 1 „ichtlich der Herkunft des Weines beruft, eine mit dem Anspruch auf Der Wortlaut des § 2 nimmt Rüäcksicht darauf, daß für di wendig sein, dem Entwurf auch im Abs. 3 zu folgen und die uot⸗ vermittlers soll hiermit ihr Ende erreichen.

8 3 für die Ver⸗ 5 gen und die Zuckerung,

ß für die Ver⸗ soweit es sich durchführen läßt, an den Ort der Traubengewinnung § 6.

. ingg S ucker oder Zuckerwasser ausdrücklich zu gestatten, jedoch durch die aherg . sch r c. 8 EE“ S. ee Fa⸗ 1“ Zorfdn zu beschränken, daß dur den Zusatz wässeriger als verwerflich insofern bezeschnet werden, als sie gleichzeitig den Er⸗ maische oder Traubenmost in Betracht kommen. Jahren der Reif b 8 zu betrachten oder ob darin eine Nachmachung oder eine Verfälschung Lösung der Gehalt des Weines an Extraktstoffen und Mineralbestand⸗ zeugnissen der Orte, deren Namen mißbraucht wird, einen unlautenen Als Mißbrauch ist es zu bezeichnen, wenn Erzeugnissen von der leichbar Er⸗ 3 2* allgemein ausreichend bekannt, wo überdies ZBis zum ersten Satze des dritten Abs schli ü8n teilen nicht unter die Grenzen herakgesetzt werden dürfe, die bei un⸗ Wettbewerb bereitet und 8 deeeee e. ee weniger geringem Werte durch Zusatz verhältnismäßig unbedeutender Mengen n. sichere u stets zur Hand sind und die Kontrolle dadurch der § 6 lediglich eine Condervorscheift 42 etrschließlich bekannter Orte und Gegenden unter richtigem Namen beeinträchtigt. anderer Erzeugnisse von durchgreifendem Geschmack der Anschein wert⸗ ist, losgelöst aas hesbat, Nann 8 ““ 55 und zur Bekämbpfung deehe - . eliebigen Orte werbes; bei ihrer

hi is. 1.; 1..ee. 888 8 4 güee. gezuckertem Weine des Weinbaugebiets, dem der Wein nach seiner

ahrungs⸗ oder Genußmitteln wurde dabei nur insoweit unbeding 7 d 4 cher js

erboten, als gesundheitsschädliche Stoffe zur Verfälschung verwendet Benennung entsprechen sollte, in der Regel beobachtet werden. be- n en, Srheds, eKne 2e Eerine E1e beliebiger Herkunft zu zuckern, werden ungeachtet der strengsten § 26 Nr. 2 Herlöseng, sean daher neben der Vorschrift des 8 en Vorschriften orschriften im Sinne des Abs. 1 Zucker und Zuckerwass 1 2 au ie trafvorschriften dieser Ges i

1G sser mehr und Betracht zu ziehen. Vgl. § 30. Rechtlich

- . e liegt der Schwer⸗

verhote E“ 82, --Xb. eIS2 * r. Bezeichnungen beigelegt werden, wie sie gebräuchlich sind, um die des § 6 über die Bezeich Dieser Rechtszustand hat sich für den Verkehr mit Wein bald die ihr beigegebenen technischen Erläuterungen ühren, daß diese Be 9 I ich; über die Bezeichnung von Verschnitten überlassen werden, h bel 1 acf als unerträglich und besonders als unzureichend erwiesen, um der Maßregel nur dazu dienen dürfe, um bei mangelnder Traubenreife in EETETbe— uuskennge chnen. ohne 2 Sue Mizbrauch entgegenzuwirken. Nur der für 8 L-.ee —2 hnt Rüchsicht auf seine punkt in dem ersten Saße des zweiten Absatzes. Wenn d ungünstigen Jahren den Gehalt des Mostes an Zucker und e 1 1 . eutschen Weinbau empfindlichste Fall des Verschnitts kleiner weißer schließlich unter dem Ge etspunkte deeü ee a gfch-Seabane, nne FAIee so Le8 neecans geschäftlichen Vor der in dem anschließenden Satze bezeichneten Vorschri rschriften aus

Fälschung Einhalt zu tun. on der Re⸗ Stare auf die Stufe mittlerer Jahre zu bringen, ist unter Eingreifen des Gesetzgebers abstellen ließen. Zwar die grundlegenden Sorten mit Dessertwein soll durch den zweiten Satz des § 2 noch dem Absatze des Endproduktes nach Gutdünken zu beeinfluss D d eeinflusfsen. Da den genannten Gesetzen ohne weiteres ableiten läßt, so dient dies i 2 ies in

Seit dem Jahre 1881 folgten sich deshalb, teils p Vorschriften der Gesetze zum Schutze der Warenbezeichnungen und zur besonders getroffen werden. es die Hauptaufgab e Haup 8 e der Vorlage ist, dieser ungesunden, den natür⸗ erster Linie der Gemeinverständlichkeit des Gesetzes, hat aber u

1 : kecs. Ueberschätzung des Wertes der für Extraktgehalt und Miveral⸗ Zorz⸗ 5 Heeh.rbne vom Reichstag ausgehend, verschiedene Versuche, eine bestandteike zu bestimmenden Grenzzahlen die Hervorhebung dieses Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes bedürfen keiner Aenderung. Der Ausdruck Dessertwein (Süd⸗, Süßwein) ist dem geltenden lichen Verhältnissen wie den Interessen des deutschen W essen utschen Weinbaues in rechtlich namentlich insofern Bedeutun g, als beim fälschlichen Gebra

Verbesserung herbeizuführen, die jedoch erst durch das Gesetz vom 1 5 r ; . 20. April 1892, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und Faseerenden, 2v 82 —. 62n 1ö-see Ag FEEEEEb E11— 64 Praxis eäufig gelten dürfen. seiner Gesamtheit zuwiderlaufenden Entwicklung Einhalt zu t 1

88 r zu benutzer, abzuschaffen und die Bezeichnung gezuckerten und durch Ver⸗ von 1892, Drucksachen des Reichstags 765,1890, 1892 eSee muß die Vorschrift des Abs. 3 als eine der wichtigsten des Entwurfz Ser.de engese 88 1 E1“] schafß 88 8

. e Beschaffenheit un

weinähnlichen Getränken, zu einem gewissen Abschluß gelangten. 1 Stoffe d 2 in..] auf richtiger Erkenntnis aufgebaut war, den Mißbrauch des Zuckers

Fine Reihe von Stoffen wurde durch das Gesetz von der Wein. g eher gefördert als eingeschränkt. Das Geset „Mißbrauch des Zucere sanitt berzestellten Weins in einer Weise zu regeln sein, die den under⸗ 7 ½, 8 9 . 2, g Lst 1) 2 2 E“ böeereö 4, b). Sa den m Auge, daß durch die Ab⸗ sein kann. ün b 1 Abasft

5*

bereitung unbedingt ausgeschlossen und der Vertrieb des mit ihrer⸗ al 1 1 e 8 1

t, b änderten Erzeugnissen des Weinbaues den gebührenden Vorrang sichert. 5 versucht, Abhilfe zu schaffen, indem es den Grundsatz aufstellte, daß Im Rahmen des Hergebrachten kann jedoch der Gebrauch einzelner Zu Abs. 1; Entsprechend den oben entwickelten allgemeinen grenzung der Weinbaugebiete hergebrachte nachbarliche Beziehungen in In einzelnen ist zu bemert

zu bemerken:

eeTE—— Fa 16 Zuckerzusatz nur der Verbesserung des Weines, nicht aber seiner ; Besetz an die Vorschriften des Gesezes vom 44. Mai 1879 Vermehrung dienen dürfe; keinenfalls sollte eine erhebliche Vermehrung Gemarkungsnamen zur Benennung gleichartiger und rrn die eelch.e über das Zuckern des Weins hes Weise gestört würden. Die Ausnahmen können eben⸗ erhin gestattet nen Wein aus, wie er in einer Gegend, Ge⸗ sowohl für einzelne Personen, die etwa Weinberge in dem Nachbar⸗ faßt 98,ng 1. Der Ausdruck „Geographische Bezeichnungen“ um⸗ e men von wie immer abgegrenzten Teilen der Erd⸗

an, indem es einerseits die Anwendung bestimmter Stoffe und Ver⸗ 8 d Weinbaugebiet it fahren bei der Weinbereitung als Verfälschung im Sinne dieses Ge⸗ stattfinden. Ungenügend blieb die Vorschrift aber insofern, als nicht Erzeugnisse des betreffenden Weinbaugebiets we markung oder Lage f s bi je für di setzes bezeichnete wobei jedoch bei entsprechender Bezeichnung der nähber bestimmt wurde, was unter Verbesserung des Weines ver⸗ Sext as hesonderen Vorschrift für Rotweißverschnitte wird es be⸗ Mischung Ien s EETETETE“ ven der für 1-Irn ganzer Gemarkungen erteilt Fibre ce sannene, 2 r, Vertrieb des Weines gestattet bleiben sollie und anderseits den eeen. 2.89 822 Fr 4 5 e 8sde dieser Rechtslage dann nicht mehr bedürfen. wonnen wird, und gestattet, Erzeugnisse gleicher deburffe 81 Landeszentralbehörde des Orts sein 882 e 8 znabm A e Landschaft (Flur Pl. vn, LaeA effe und Teilen einer erden dürfe; auch blieb die Schwierigkeit in jedem einzelnen Falle zu „bei ungenügender Reife der . solchem Wein gie fiche n werden soll, doch liegt es in der Natur 8 Sade vaß Benieten (Land, Kreg, Segehs⸗ ehgr uan h nse non Polttschen 7 a

Gebrauch einiger als unschädlich und für die Kellerbehandlung des 8 3 b 1 29or, bestimmen, ob die Vermehrung der Menge als erhebli anzusehen, Nicht zu unterschätzende Schwierigkeiten erwachsen der gesetzlichen ; 8 mfcnes EI1““ der Ver⸗ die Höchstgrenze also überschritten sei. 4 Regelung des Verkehrs mit Wein aus dem Wettbewerbe des Aus⸗ 92 R 829 819* Zuckerwasser anzunähern. b 1-e. die Bewilligung das Erzeugnis eines anderes Bundes⸗ die Vorschrift des § 6 Abs. 1 fällt die Verwendung solcher Namen Das gleichbenannte Gesetz vom 21. Mai 1901 bedeutete einen Von fachwissenschaftlicher Seite ist seitdem bauptsächlich der an landes auf dem deutschen Markte. Denn einerseits ist Deutschland 2 2— g Feden. b 8 —— demnach besagen, daß die 85 s betrifft, mit der Zentralbehörde dieses Nachbarbundesstaats in sobald sie auf die Herkunft des Weines deutet oder nach der Art der ortschritt auf diesem Wege: Das Gebiet des bei der Herstellung von erster Stelle genannte Mangel betont worden, während bei der Kritik zur Deckung seines Bedarfs auf das Ausland angewiesen und ander⸗ es am gegebenen Orte 8. Jab. 8 1. c8 t soweit hat reifen lassen, wie anchmen Isbe 1* s eberw Verneeebens darnnf becen wecden wuß. is Zuloffigen 42* schärfer umrissen, 224 8 der als Ver⸗ der der ——7 nach Festsegung einer festen Höchstgrenze 1ögee ee B“ dagegen die natürliche Enkwicklung ög vege 6 die sest vae Absi vrürn giff ne. SeS. A 9g 1 den Ort der Trauben⸗ 6 der2 g eichnet gart änzt, für den Zuckerwa d d trat. willků 8 en ändi eng 8 alle 8 v ⁊⁊qIZIIhl11 tersagt. Di dheitspolizeili Absicht des setzes v beide Gesicht kte i 1 G v 2 n 5 *7 12½.; und den Landes⸗ nungen attungsnamen nicht völli 1 14 Mai 1879 Drisgch wrscattliche 828 dpankie Die E“ uptsache der Begründung Seshet wecden wie der d.0 nn, be e bes n. Arn dncsm HeGabt Hüavren Shennbemeeen. 1.— eA Fe 8-29 überläͤßt, für Ginheitlichkeit und Sicherung des Vollzugs zu] BGattungsnamen soll jedoch die Hezei 1n- .e eehn nüch cs ss 8 zurück. In der Kommission des N. ee war angeregt, die An⸗ zu dem Entwurfe des Gesetzes vom 20. 1892 folgen müssen. - 8 EEEE1 vn Zeen b. —8 geg Bezirke von den Trauben durchschnittlsch errehie Rehderen örtlichen Zu Abs. 5. Die Vorschriften über die Zuckerung gelten 3 n ist deshalb an das Weinbaugebiet ge⸗ lebnung an dies Gesetz auch formell fallen zu lassen. Es sollte an,. Weinhau kann in Deutschland nur in verhältnismäßig wenigen, sm Einklange sieht. Erleie Zum Vergleich soll das Erzeugnis aus Jahren der Reife dienen. der durch a. für den Haustrunk bewilligten e ,. namen, und zwar 8 v.ö t darauf, zu welchem Zwecke der Wein hergestellt wird. gebracht ist, also erweislich seit geraumer Zeit A

n. matzs 1 insichtlich der Ordnungs⸗ schließend an die im § 1 des Gesetzes gegebene Begriffsbestimmung klimatisch begünstigten Landstrichen betrieben werden, und selbst dort vorschriften des Gesetzes E“ e2 22—3 veanerseht. ahde Zahee ng 8 am gegebenen Orte be 1— s zur Reife kommen. Erzeugnisse von 1. aber um die Herstellung von Wein zur umwein⸗ allgemein stattfindet. Daß sich ein solches Herkommen auch noch

8 erschöpfend festgestellt werden, welche Zusätze zum Traubensaft erlaubt ist es, von den bevorzugtesten Lagen abgesehen, nicht selten, daß die G 8 seien. Andere Zusätze und ebenso der Vertrieb der mit Hilfe solcher Traube nicht die genügende Reife erreicht, um ein brauchbares Getränk beiten des Ursprungslandes genügende Sicherheit bieten, bezüglich de Lagen, wo dies ni Fnhe ’. Zusätze hergestellten Getränke sollten bedingungslos verboten werden. zu liefern. Wenn nicht gestattet würde, in solchen Fällen durch einen Kellerbehandlung des Weines zugestanden werden, soweit nicht gesund⸗ des § 3 vnggesglefsar. Fall ist, sind demnach von der Vergünstigung 55 918 e Schaummeinfabriben selbst und in deren Räumen künftig bilde, ist demnach ausgeschlossen. Endlich sollen unter ein 8 v 3 J98 heitliche Rücksichten entgegenstehen. 1 elt, kann eine den Betrieb der Fabriken erleichternde Ausnah Gattungsnamen nur E 1 Fs in damals bet der Anregung geblieben, da jhr entgegengehalten mäßigen Zuckerzuüsatz einigermaßen zu erseben, was, die Natur Die Hauptgesichtspunkte, die sich für den Ausbau der gesetzlichen Zucker darf allein oder in Verbindung mit Wasser, W von den Vorschriften der Abs. 2 und 3 ohne Gefä —24 sse in den Handel gebracht werden, die mofte, 6 be⸗ dee Ueinzecn nr berwfenger 3e- berstot be bl 1, en gö. Vorschriften über den Verkehr mit Wein varbieten knd mlermit Eeen. Zuc in Form von Zuckerwasser zugesetzt 1. zwecks wohl bewilligt werden, dagegen sonebie sabhrscagfr as n 7 neee le E Feise rtig und gleich⸗ darüber, we usätze für die Behandlung des Weines unentbehrli nkenden Publikums entwickelt hat, alljährlich ein großer Te eriar. zeen dieser allgemeinen Eröeherungen ist e es Zuckerwassers an Zucker läßt sich bei der Verschied auch für diesen Fall der Weinbereitung gelten. D 1— Berücksichtigt ma affenheit und Preitlage gleichstehen. seien, welche verdoten werden sollten, die Zeit für eine solche Regelung der Weinernte unverwertbar bleiben, und in der Folge der Weinbau kennzeichnet. Im Rahmen dieser allgemeinen Er 5 der zu zuckernden E . rschiedenheit g gelten. Die Verwendung von erücksichtigt man die Erweiterung, die dies Zugeständnis an die Ge⸗ noch nicht gekommen sei¹). auch aus Lagen und Landstrichen verschwinden müssen, deren Erzeug⸗ 4 r 1«. I1“ * 80 4 der Vorschrift dines Ptgeist ict, nanic benmmen von Behenbch re Beerches w4 Schaumwein fällt nicht des Handels durch dh. anschließende Vorschrift . Wissenschaftliche Arbeit ebensowohl wie die Aussprache unter nisse in Jahren der Reife sie als für den Weinbau vollkommen ge⸗ vafni g und dem Beirebe vomn aumwein und Kog da die Vorschriften über die Keller, und Geschäftsk 7 sein, wEEEET- Benen unter die des § 14. ee von Verschnitten erfährt, so bleibt das Ergebnis kaum praktischen Fachleuten hbat die Vorfragen inzwischen soweit geklärt, eignet erweisen. In dem angedeuteten Umfange wird das Zuckern schã ve B schriften des Gesetzes 24. Mat 1901 über die Be⸗ besondere die §§ 17 und 23 ausreichen, um Mißbrauch bc p EI“ usse.) .S dem zurück, was das Gesetz vom 12. Mai 1894 ausweislich der daß aus diesem Gesichtspunkte nichts mehr im Wege steht, den Auf⸗ von Wein daher als eine nützliche Maßregel anerkannt und zugelassen eich 2 Sc.he 1g b väbrt 9 können in und überdies die Beschaffenheit der in Betracht komme 8 anzubalten, § 4 2 Nr. 1, 3, § 3, § 7, § 20 Lit. a) em Entwurfe beigegebenen Begründung gewähren wollte. bau der Vorschriften über die Weinbereitung nach einem Plane vor⸗ werden müssen. Darüber hinaus allgemein den Zusatz von Zucker zu 7 ntlich 1 beibehalten 8 de e. lebe emae Herstellung von Erzeugnisse eine nennenswerte Streckung ohne Haaemudentsen Die in den §§ 4 und 7 besonders hervortretende Aenderung i li 8 Rechtmähigkeit des Gebrauchs eines Gattungsnamens unter⸗ zunehmen, den zweifellos den Vorzug leichterer Uebersichtlichkeit besigt. gestatten und die Herstellung eines Getränkes zu ermöglichen, wie es Scha br 7 Gefe⸗ 8, In reichende Vor⸗ höhung des Alkoholgehalts nur ausnahmtweise neieen v1v ge Er⸗ Aufbaue des Entwurfs gegenüber dem Gesetze vom 24. Mai 1901 s fü-2 im einzelnen Falle dem Urteile der Gerichte. Es ist erwogen, 1 gg v Geset Felbne kann 2. in Zabren S.g aus Teanbs glficher üc. und g 22 5 b RF.⸗A 6 F gegen E-. Schaumwein. 82 Das Maß des Jusatzes soll sich nach dem Einflusse bestimmen v. Cescchitspankten erörtert, auch ist dort bemerkt bbede dücht für 2 65 952 in sür Gerichte auch jetzt nicht empfohlen werden. Denn es besteht zwar Einver⸗ nicht erzielt wir teße dagegen den Weinbau von seiner natür strie sch sederholt als ünscht bezeichnet worden, um er auf den Alkohol⸗ und Säuregebalt des fertigen Erzeugnisses. da ie vom Bundesrate zu erlassenden Vorschriften, wenigstens —BGem ungswege feststellen zu lassen, welche ständnis darüber, daß sich die Verwendung von Stoffen, welche die Grundlage loslösen, würde also der inneren Berechtigung entbehren. industrie schon wiederholt als erwünsch . L als auf diejeni f gen Erzeugnisses, vorerst, inhaltlich nicht wesentli 8 ev arkungsnamen als Gattungsnamen in Betracht kommen. Da des Weins beeinflussen, in den Greuzen des Unent⸗ Die Zweckbestimmung würde an und sür sich genügen, um den g. unsantesen bne gexngihf e sich X Feicnühenasleinen zeantch ausühbt, bei denen der Einslaß vom 24. hüic 7190- PFen e 8 Sesehes Fönnten die berufenen Vertretungen des Hand * 8. Fechrlichen halten soll; diese Grenzen verschieben sich aber mit den Zuckerzusatz auch der Menge nach zu begrenzen. Gründe der Zweck. m in fnaster Zeit in dieses Weis ganen, Gegen die Regelung Für die Wesäta anßset oder auch für enger begrenzte Landstri wendung von Zucker bei der Umgärung kranken Weines i das nden Gegenden durch alsbald einzuleitende Ermittelungen über Gebiete der erwir! „un notwendig, da ie gesetz⸗ uckerwasser ein in m einzelnen Falle zu ermittelndes, . ʒ . 5 . 5 g8⸗ ahre und damit ũ eits, um außer Zweifel zu st 2 8 L.öÄ327à— 8 15 8 i sehe 85g7 es T 2152b feftensedee. Iök L. E“ bo. ö .2 münsfähaag nsaßes zu geg. fer enei vhensserden 6 Ernhee. 1048 116“ de Pesteagen dae 1vr. 8. kö; Zaflbl. * ahsaß 3 des § 6 befaßt sich mit Verschnitten aus zu jewe n 8 rf. er⸗ n n reisen ndels, efürwortet worden, p 38 8 andort und f 3 e geboten ist, Vorsorge zu treffen, 1 nissen erschiedener Herk ; . dehn sewelhe ecnen, Aenrereandecfec he grage kommt, sprechen 1ber. auf, nie Bessschang dieses Höcnmaßes u decchränken und das fine fortogsebte elerdebenalug das deing me dn benh h cahene guc in Perbache kemearadea Hegsen Lnr hlh Brelne üen ener wande der Umgkrung keanken Bers 1o saüchkt unter dem Vor⸗ scichenen Jahrgängen gleicher ennn 9, schasttich ue. ger diegende wirtschaftliche Geünde sür Festlegung der Grenze durch dag BMWeitere der Prefle, in überlassen, die in eigenem Interesse sbereunnen anefeate die E“ soweit erfotderlich, im einzelnen Falle erwittelt werden eugen aber, gangen werden. um. kunftsbezeichnung unverschnättenem Wein, gleich. Uater ⸗Verschalgt GFesetz, im übrigen aber wird es genügen und vorluziehen sein, im jede übermäßige Zuckerung vermeiden müsse. Dem stehen jedoch no Fär die ge 12 Koanak gilt das gleiche; dag⸗ Vorwurf der Unhestimmtheit und zu großen Dehnbarke len. d wxe Neu ist die Bestimmung des Begriffs „Kellerbehandlung“, durch ist daher im folgenden stets ein Verschnitt aus Erzeugnissen ver⸗ GSesetz den Sen festzulegen, dagegen die Bestimmurg der zumu⸗ Bedenken entgegen; einerseits ist vorauszusehen, daß eine ihren Vorteil d Ge⸗ 5 Fn bgg. g. eals e 1 ic 4 19. Regelunz Vorschriften des § 3 hierwegen nur machen können 9 8. Achi deren Aufnahme in der Praxis hervorgetretene Zweifel ab Fischnitt schiedener Herkunft zu verstehen. 4 2besn. wie ü 8 p. —— der beweg⸗ Bigfibates nabenebende peae 5. . das nö. dan Gesen selbst. en rschuften E“ x— den deutschen Cer de6 die Vielgestaltigkeit der praktischen Vnchzltuef, eußer K22 he Weit beit 8 2 8 bunene r. d 2, 88 eFet⸗ als einer Mischung ver⸗ icheren Form der Ausführungsverordnung vorzu en. auch da auszunutzen, wo es möͤglich wäre, schon mit einem geringeren Kognakbrenne r es v.rachdrücklich geforden, rschrift, die gegen Mißbrauch wirksam sein soll, Anpassungsfähig⸗ ie Weiterverarbeitung von Wein zu Schaumwein oder wein⸗ r nsorten, daß die Eigenart der einzelnen Bestandteile im ognakbrennern sowoh om Kognakhandel n t. Die keit fordert, die duecch eine starre, rein 8 t Belttgen Hettänken heebesöndfer 1ee ge wen Piett dhe Beszatlat ioden Rate tecens „We e rzneiwein

Fürs erste werden sich die Vorschriften sachlich nicht wesentlich Zusatz ein brauchbares Getränk berzustellen, und anderseits wäre kaum 8 b um die Unsicherheit zu beseitigen, die in dieser Hinsicht bersch erreichen ist. Die Anpassungsfähigkeit der Vorschrift gibt erst die (Chinawein, Pepsinwein und dergleichen), Art denehe 8 den mesge berherkscfann. nawein, Pepsinwein und dergleichen), fällt nicht unter § 4, sondern 58 men u ent also der Verschnitt

von den geltenden Vorschriften unterscheiden; der mehr zu verhindern, daß der deutsche Wein, wenigstens für seine mittleren 8 inhandel u Neuo 8 enge Verbindung der Kognakindustrie mit Weinbau und Wein 6 b E * 35 2 1.e, A. .“ ves,e 8 wird es rechtfertigen, wenn die Revision des Weingesetzes benutzt witd I jeden Fall nach seiner besonderen Art zu behandeln; sie unter § 14 des Entwurfs nur zur Abschwächung einzelner in ungeschwächter Wirk 88 4 in seinen Mitteln noch keinesn *) Sten. Ber. des Reichstags S. 300 ff. und Nr. 53 und 54 der um diesem Verlangen zu entsprechen. gt dagegen nicht die Sicherheit ihrer Handhabung und h- erwünschter, 1 5 r-u. sechs Jahre in Kraft stehenden, in seinen Mitteln noch keineswegs er⸗ Drucksachen von 1907. Ber Name Kognak wird in Deutschland ebenso wie in anderen 1I“ § 5 4). Suh sster. s ze ; dee 628 nöe dieser 8 2 1 3 8 ani . Abs. 1. 24.2 achen, wenn das Gem nach d ) Sten. Ber. des Reichstags S. 841 ff. 8 v 38 . ö - 82 S .123545— —2 e in eer eeßie Weis 30 RLat. 28 FeNe ö kubekten öge, 2. St —— dörern e ind. verw rgleiche heranzuziehenden Vor t erzichtet werden, wie sie zur besonderen Betonung d 8 estellt w des Gese 90 chriften oder zu verkaufen, welche die Annahme hervorzurufen geeignet sind, eines Gewaäͤchses gebräuchli sind. lr er 8

* I. Denchjachen ½ ., hc. Leg.⸗Per. II. Session 4⁴) Fenge SeMes 13 1 8 s 8 8

900 r. 129 S. 6 und Nr. 3.3 S. 3 ff. *⁵³) Drucksachen des Reichstags Nr. von eeCognac des französischen Departements Charente herg etzes vom 24. Mai 1901 daß 1u“] 1 8 1 daß der Wei uckerzusa

1 8 G 8 ohne 3 bas hergestellt worden sei. Der Entwurf Herkunftsbezeschnungen bis zum Gemarkungsnamen einschließli

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