[61885] Abgabentarif für den Hafen der Stadt Stettin. Erster Abschnitt. Allgemeines.
§ 1. DHafengebiet.
Das Hafengebiet umfaßt: 8 die Oder von der Pommerensd
Gemeindebezirk die kleine Reglitz, die emi den Dunzig, 88 den Dunzig⸗Parnitz⸗Kanal, den Oder⸗Dunzig⸗Kanal, den Freibezirk.
Abrundungen. . Bei der Berechnung der Abgaben werden alle an⸗ gefangenen Tarifeinheiten für voll gerechnet und alle Geldbeträge auf volle 16 ₰ abgerundet.
Züllchow,
e. Bei Gütern, deren Menge nicht nach dem tarif⸗ Hehsgec sondern nach einem anderen handelsüblichen Maßstabe angegeben zu werden pflegt, ist der von der Hafenverwaltung etwa festgesetzte Umrechnungs⸗ satz der Abgabenberechnung zu Grunde zu legen. Zweiter Abschnitt. Abgaben vom Fahrzeug. I. Hafengeld. A. Cingangebafenneld.
Eingangshafengeld wird von allen Schiffen und lößen erhoben, die mit oder ohne Ladung in das fengebiet eingehen.
§ 5.
Bei Dampfschiffen, die nach den jeweilig geltenden Schiffsvermessungsordnungen als Seeschiffe vermessen sind und vorwiegend zur Seeschiffahrt — aber nicht vorwiegend als Seeschlepper — benutzt werden, be⸗ . Eingangshafengeld bei einem Nettoraum⸗ geha
von 5 bis 200 chm seinschl.) für je 4 chm 5 ₰, von mehr als 200 chm für je 4 cbm . 10 „.B
Die Abgabe kann in eese einer Jahresabfindun entrichtet werden, die jedes Kubikmeter Netto⸗ raumgehalt 1,20 ℳ beträgt.
§ 6.
Bei solchen nicht unter § 5 fallenden Dampf⸗ schiffen und solchen Motorfahrzeugen, die nicht aus⸗ schließlich oder vorzugsweise dem Personenverkehr dienen, beträgt das Eingangshafengeld für jedes Quadratmeter Flächenräum 2 ₰.
Der abgabenpflichtige Flächenraum wird berechnet
Nals größte Länge mal größte Breite abzüglich „¼; bei Raddampfern tritt der größten Breite die Breite eines Radkastens hinzu.
Die Abgabe kann in Form einer Jahresabfindung
entrichtet werden, die für jedes Quadratmeter Flächen⸗ raum 1 ℳ beträgt.
52.
Bei solchen nicht unter § 5 fallenden Dampf⸗ chiffen und solchen Motorfahrzeugen, die ausschließ⸗ lich oder vorzugsweise dem Fgr . dienen, beträgt das Eingangshafengeld für jeden Personen⸗
raum nach der polizeilich für Flußfahrten zugelassenen
Fdoͤchsten Personenzahl 10 ₰. 1 Die Abgabe kann in Form einer Jahresabfindung fkntriches werden, die für jeden Personenraum 60 ₰ beträgt.
§ 8.
Bei den der Seeschiffahrt dienenden Segelschiffen und Leichterfahrzeugen, soweit letztere nicht unter § 5 fallen, und bei amtlich vermessenen Flcsnatgen
(Fischpolten) beträgt das Eingangshafengeld bei einem Nettoraumgebalt
von 5 bis einschließlich 200 chm für je 10 chm 11 ₰,
von mehr als 200 cbm 8 je 10 chm. 22 ₰.
§ 9.
Bei Fischquatzen (Fischpolten), welche amtlich nicht vermessen sind, beträgt das Eingangshafengeld für edes Fahrzeug bei einer größten Breite
von nicht mehr als 33 . .1,00 ℳ,
von mehr als 3 m 51 111“
0.
Bei Binnenfahrzeugen von 10 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, die nicht unter §§ 6— 9 fallen, beträgt * Eingangshafengeld für jede Tonne Tragfähigkeit
Die Abgabe kann in Form einer Jahresabfindung entrichtet werden, die für jede Tonne Tragfähigkeit 1 ℳ beträgt.
§ 11.
Bei Holzflößen beträgt das Eingangshafengeld für
jedes Kubikmeter Holz 1 ₰. . 1 B. eegges sbthagb ns 8
Ausgangshafengeld wird von den unter §§ 5 — 8 angeführten Fahrzeugen erhoben, soweit nicht das Eingangshafengeld in Form einer Jahresabfindung für sie entrichtet ist, wenn sie ganz oder teilweise be⸗ laden in das Hafengebiet eingegangen sind und ganz oder teilweise beladen wieder ausgehen.
§ 13. Das Ausgangshafengeld beträgt die Hälfte des Eingangshafengeldes.
§ 14. eeeebe. ge wird nicht erhoben, wenn ein Fahrzeug im Hafen Teilladung entweder nur gelöscht hat, ohne zu laden, oder nur zugeladen hat, ohne zu löschen, oder zwar gelöscht und zugeladen, aber weder mit dem einen noch mit dem anderen ¾¼¾ seines Netto⸗ raumgehalts überschritten hat. C. Liegegeld. § 15. 8 Liegegeld wird erhoben WI1I1 1) von allen Dampfschiffen und Motorfahrzeugen, die sich länger als drei Wochen, 2) von allen anderen Fahrzeugen, die sich länger laals fünf Wochen im städtischen Hafengebiet aufgehalten haben, soweit nicht Hafengeld in Form einer Jahrekabfindung für sie entrichtet ist. § 16
Das Liegegeld beträgt für je 30 Tage der Frist⸗ überschreitung die Hälfte des Eingangshafengeldes. II. esgar NIRtsaraR n
Brückenaufzugsgeld wied für das Aufziehen der Baumbrücke, der Hansabrücke und der Parnitzbrücke von jedem Fahrzeuge erhoben, um dessentwillen das
renze zwischen Güstow und orf bis zur Grenze zwischen dem früheren Gemeindebezirk Bredow und dem
gang
bei Binnenfahrzeugen 25 ₰,
bei allen übrigen Fahrzeugen. 50 ₰. III. Befreiungen.
§ 19. Vom Hafen⸗ und Brückenaufzugsgeld sind befreit
chen Staat oder dem Deutschen Reich gehören 8 22 siaideren neente bare ecsanghfe ren; u e des Deutschen ulschiffvereins;
9 Lazarettschiffe in Kriegszeiten;
diese besonderen Zwecke benutzt werden; 5) Ausländische Kriegsschife.
20. “
Vom Hafengeld sind befrei:
1) Fahrzeuge, die wegen elementarer Hindernisse, erlittener Beschädigungen oder anderer nach⸗ weislicher Unfälle das Hafengebiet als Nothafen aufsuchen oder direkt von See einkommen, um das zur Fortsetzung ihrer Fahrt erforderliche Feuerungsmaterial einzunehmen, wenn sie im übrigen mit derselben Ladung wieder ausgehen, mit der sie eingegangen sind;
2) von See eingegangene Fahrzeuge bei einer ein⸗ maligen, vor ihrem Wiederausgange zum Zweck der Einnahme oder Löschung von Beiladung unternommenen Zwischentour über die Grenzen des Folesgediet⸗ aber nicht über Cavelwisch und Podejuch hinaus, wenn diese Zwischentour vorher der Hafenbuchhaltung angezeigt und der darüber erteilte Schein binnen 24 Stunden nach Rückkehr in das Hafengebiet der Hafenbuchhal⸗ tung vorgelegt wird;
3) Fahrzeuge und Holzflöße, die mit Bestimmun nach einem anderen Orte ohne Aufenthalt dur das Hafengebiet gehen;
4) Binnenfahrzeuge, die erst im Hafengebiet die Bestimmung nach einem anderen Orte erhalten und das Hafengebiet bis zu der auf den Ein⸗ g folgenden Mittagsstunde mit derselben
dung, mit der sie eingegangen sind, oder wenn sie leer eingegangen sind, leer wieder verlassen;
5) Fahrzeuge, die lediglich zur Ausbesserung oder lediglich zur Ergänzung der Ausrüstung oder des Proviants in den Hafen einlaufen;
6) neuerbaute Fahrzeuge beim Stapellauf;
7) Segel⸗ und Motorlustjachten von weniger als 50 chm Nettoraumgehalt. . 8
Dritter Abschnitt. 88½ Abgaben von der Ladung. I. Außerhalb des Freibezirks und der Dunzig⸗ Kaianlagen. 1 u“ A. heser hbache Bollwerksgebühr wird für die Benutzung der vom Regierungspräsidenten zu bezeichnenden öffentlichen Bollwerke beim Güterumschlag von Schiff zu Land,
8 8 8 5 § 18. Das Brückenaufzugsgeld beträgt für jeden Durch⸗
1) Saif und Flöße, die dem König, dem preußi⸗
4) Lotsenfahrzeuge und Eisbrecher, soweit sie für
§ 29.
Werden Güter, die auf dem Wasserwege in das Hafengebiet eingegangen und auf den Kai oder Schuppen oder — in einem anderen Hafenteil — auf das Bollwerk gelöscht sind, vor Ablauf von
erfolgt ist:
a. im Frei⸗ b. in einem bezirk oder an den Dunzig⸗
Kais:
ohne
6 Werktagen seit dem Tag der beendeten Löschung
: 1) bei geschlossenen (aus einem Schiff 88 ““ gelöschten und in ein Schiff zu verladenden)
1 Partien derselben Wagengattung von 5 t
und darüber, wenn die Löschung 88
Hafenteil:
Verwiegung:
8 1u“ WE1“ 8 9 des Schiffs in ein Schiff rückverladen, ohne inzwischen außerhalb der Lösch⸗ und Ladeplätze und der Schuppenböden des Hafengebiets zu Lager gegangen zu sein, so beträgt die Umschlagsgebühr bei dieser Rückverladung für je 100 kg .
2) in anderen Fällen, wenn die Löschung erfolgt ist:
8
b. in einem anderen Hafenteil:
ohne mit Verwiegung:
a. im Frei⸗
bezirk oder an
den Dunzig⸗ Kais:
anderen
mit
1) bei Gütern der Sonderklassen: (& 8
II III IV
V VI
VII I 2) bei anderen
Gütern: (allgemeine
Masse) ... A. 5
—
3. 2 2 2. 2 2 2 g.
§ 30. Werden Güter, die zu Lande auf den Kai oder Schuppen angeliefert sind, dem Interessenten zur Umrollung nach einer anderen Stelle der Kais oder Schuppen ausgeliefert und dort wiederum angeliefert, so betrögt die Umschlagsgebühr bei dieser zweiten Anlieferung für je 100 kg nur 2 ₰.
B. Kaigebühr.
Kaigebühr wird bei jeder vom Versender oder Empfänger mit Genehmigung der Hafenverwaltung durch eigene Arbeitskräfte ohne Benutzung der Schuppen ausgeführten Art des Güterumschlages, ausgenommen den Umschlag von Schiff zu Schiff ohne Benutzung eines Kaikrans, für die Benutzung der Kai⸗ und Gleisanlagen, auch wenn nur die einen oder anderen benutzt werden, erhoben. In den Fällen der §§ 37 — 45, 49 — 62 und 69, 70 treten die dort bestimmten Nebengebühren hinzu.
§ 32. Die Kaigebühr beträgt für je 100 k 1) bei Gütern 18 Sonderklassen 8 6
.*
werkskrans von Schiff zu L erhoben.
22. Die Bollwerkegebühr betrigt für je 100 kg bei 1bgsS der Sonderklassen (§ 73)
VII “ 1 bei anderen Gütern (eeheine Klasse) 6
Werden Eschloffene (aus einem Schiff gelöschte und in ein Schiff zu verladende) Partien derselben Warengattung von 5 t und darüber, die auf dem Wasserwege in das Hafengebiet eingegangen und auf das Bollwerk oder — im Freibezirk oder am Dunzig — auf den Kai oder Schuppen gelöscht sind, vor Ablauf von 6 Werktagen seit dem Tag der beendeten Löschung des Schiffs in ein Schiff rückverladen, ohne inzwischen e der Lösch⸗ und Ladeplätze und der Schuppenböden des Hafengebiets zu Lager ge. gangen zu sein, so bleibt die Bollwerksgebühr bei dieser Rückverladung außer Ansatz. “
B. aüti . Fratehes *
Ueberladegebühr wird beim Güterumschlag von Schiff zu Schiff ohne Benutzung eines Bollwerks⸗ krans für die Benutzung der Anlegevorrichtungen im Fahrwasser und am Bollwerk (Pfahlgruppen, Bojen, Anbindepfähle, Schiffshalter, iffsringe Treppen u. a.) erhoben, auch wenn diese nur von einem der beteiligten Schiffe ase I vi
do bhcoheo
Ueberladegebühr wird unter gleichen Voraus⸗ setzungen beim Umschlage von Hölzern aus dem asser ins Schiff und Fekehrt erhoben.
§ 26. Die Ueberladegebühr beträgt für je 100 kg 0,3 ₰.
II. Im Freibezirk und an den Dunzig⸗Kais. A. Ums -ns ü.
Umschlagsgebühr wird bei jeder durch städtische Arbeitskräfte ausgeführten Art des Güterumschlages für die Benutzung der Kai⸗, Gleis⸗, Kran⸗ und Schuppenanlagen, auch wenn nur die einen oder anderen benutzt werden, sowie für die Arbeitsleistung von der Anlieferung des Gutes bis zur Auslieferung am Kai oder an der Schuppenrampe erhoben.
In den 1,8. der §§ 39 — 70 treten die dort be⸗ stimmten Nebengebühren hinzu.
§ 28. Die Umschlagsgebühr beträgt für je 100 kg
68 ohne mit 1) bei Gütern der Sonderklassen:
TTWP1
48 5 9 10 11
12
10 13
10 14
qC““ Sonderklassen I
88 , 2.2222 GC.
VIII 2) bei anderen Gütern:
(allgemeine Klasse)).... Die Verwiegung bei Gütern de
Aufziehen erforderlich ist.
“
von Land zu Schiff oder unter Benutzung eines Boll⸗⸗
.4 . 5
6 6 nderen Gütern (allgemeine Klasse) . 8.
§ 33. Werden Güter, die auf dem Wasserwege in das Hafengebiet eingehen und auf den Kai oder — in einem anderen Hafenteil — auf das Bollwerk ge⸗
₰
Tage der beendeten Löschung des Schiffs in ein Schiff rückverladen, ohne inzwischen außerhalb der Lösch⸗ und Ladeplätze und der Schuppenböden des Hafengebiets zu Lager gegangen zu sein, so beträgt die Kaigebühr bei dieser Rückverladung für je 100 kg
1) bei geschlossenen (aus einem Schiff ge⸗ löschten und in ein Schiff zu verladenden) Partien derselben Warengattung von 5t und darüber, wenn die Löschungerfolgtist: a. im Frei⸗ bezirk oder an den Dunzig⸗ Kais:
2) in anderen Fällen, wenn die Löschung erfolgt ist:
4 a. im b. in
Frei⸗ bezirk einem oder anderen an den Dunzig⸗ Hafen⸗ Kais: teil:
wie nach § 32.
b. in einem anderen Hafenteil:
1) bei Gütern der Sonder⸗ klassen:
. .2 2 - 9.
bOUUG 0 00 00 16.“ „ 222,2 22 22 .
to E EGodAsOA
. EöDTSTöö——“
2) bei anderen
Gütern: 8 (allgemeine “
Klasse) 8 6
C. Ueberladegebühr.
Ueberladegebühr wird beim Güterumschlag von Schiff zu Schiff ohne Benutzung eines Kaikrans für die Benutzung der Anlegevorrichtungen im Fahrwasser und am Kai (Pfahlgruppen, Bojen, Anbindepfähle, Schiffshalter, Schiffsringe, Treppen u. a.) erhoben, auch wenn diese nur von einem der beteiligten Schiffe benutzt werden.
§ 35. Ueberladegebühr wird unter gleichen Voraussetzungen beim Umschlage von Hölzern aus dem Wasser ins Schiff und umgekehrt erhoben.
§ 36. Die Ueberladegebühr beträgt für je 100 kg 0,3 ₰. D. Nebengebühren. 1 a. Krangebühr.
§ 37. Krangebühr wird neben der Kaigebühr für eine Benutzung der eeea e Die Krangebühr beträgt für je 100 kg 88 — der Sonderklassen (§ 75) un 8 1
löscht sind, vor Ablauf von 6 Werktagen seit dem
wie nach § 28
—
bGlUGE 0doC⸗
₰
—,— SOSoOoSGUmn
8 12
2 “ Rranzuschlagegebühr.
Kranzuschlagsgebühr wird neben der Uaschlags⸗ gebühr und neben der Kai⸗ und Krangebühr bei Be⸗ lastung der Kräne mit besonders schweren Stücken ber die damit verbundene besondere Mehrarbeit er⸗ oben.
Ausgenommen sind die Fälle der Rückverladung (§5 29 und 33).
§ 40. Die Kranzuschlagsgebühr beträgt für je 100 k bei Stücken 3 8 von mehr als 1 500 — 5 000 kg 6 ₰ 8 „ „ 5 000 - 10 000 „ 15 „ e“
§ 41.
Die Kranzuschlagsgebühr beträgt das 1 fache der vorstehenden Sätze, wenn beim Umschlag mittels Schwimmkrans das Gut vor der Einhebung in das Bestimmungsfahrzeug auf dem Kai abgesetzt wird.
c. “
. § 42.
Kranreugebühr wird für die Bereithaltung bestellter Kräne erhoben, wenn und so lange sie weder be⸗ stellungsgemäß noch v vrs benutzt werden.
4
§ 43. „Die Kranreugebühr beträgt für jeden Kran und für jede Stunde 6,— ℳ.
d. Lagergebühr.
Lagergebühr wird für die Benutzung der Lösch⸗ und Ladeplätze und der Schuprenböden erhoben
I. für Güter, die zu Schif angehen,
1) bei Abfuhr mittels Laat rwerks, wenn nicht
binnen 48 Stunden die Guter abgefahren sind,
2) bei Bahnversand, wenn nicht binnen 36 Stunden ddie Güter zur Verladung bereit sind und die Verladung innerhalb dieser Frift bei der Hafen⸗ verwaltung unter Uebergabe der Papiere be⸗
antragt ist,
3) bei Rückladung in ein Schiff, wenn nicht binnen
36 Stunden Güter und Schiff zur Verladung
bereit sind und nicht innerhalb dieser Frist die
Verladung bei der Hafenverwaltung unter Ueber⸗
gabe der Papiere beantragt ist,
II. für Güter, die zu Schiff ausgehen, wenn von ihrer Anlieferung am Kai oder Schuppen bis zum Beginn der Beladung des Schiffes
1) bei Eingang mittels Landfuhrwerks mehr als
48 Stunden,
2) bei Eingang mit der Bahn mehr als 6 Werk⸗
tage vergangen sind.
Die Fristen werden von der nächsten Mittags⸗ oder Mitternachtsstunde zu I nach Beendigung der Löschung des Schiffes und zu II nach Anlieferung der Güter gerechnet und durch eine Tv He nicht unterbrochen.
Die Lagergebühr beträgt für je 100 kg und je
24 Werktagsstunden u
auf den Lösch⸗ und Ladeplätzen. 2 ₰,
in den Schuppen . e. Ladegebühr.
3 b § 46.
Ladegebühr wird neben der Umschlagsgebühr bei
Entladung oder Beladung von Eisenbahnwagen für
die damit verbundene Mehrarbeit erhoben. 1
§ 47. Die Ladegebühr beträgt * je 100 kg 2 ₰.
48. Frei von Ladegebühr sind Güter der Sonderklassen I und II (§ 73) sowie Granitsteine, Futterkuchen (lose) und naitis * besa 8 “ Ue rungsgebühr. § 198 Eeeb 6—
Ueberführungsgehühr wird für die Ueberführung
von Gütern in Eisenbahnwagen erhoben, und zwar:
1) pom Freibezirk und den Dunzigkais zur Staats⸗ bahn und umgekehrt,
2) vom nitzanschluß, den sonstigen öffentlichen Anschlußstellen und den Privatanschlüssen zur Staatsbahn und umgekehrt,
3) zwischen den unter 1 und 2 genannten Anschluß⸗ stellen unter einander.
§ 50. Die Ueberführungsgebühr beträagt 1) auf den Strecken zu 1 für je 100 kg Ladung a. bei Stückgutsendungen .5 ₰, b. bei Wagenladungen 1,5 „. mindestens aber für jeden Wagen 1,50 ℳ, 2) auf den Strecken zu 2 und 3 i 3 mindestens aber für jeden Wagen. 2 ℳ. Die angegebenen Mindestsätze werden auch für Wagen erhoben, die lrer zugeführt sind und infolge veränderten Antrages des Bestellers leer zur Staals⸗ bahn zurückgehen. g. vneggeess. 1
Umstellgebühr wird für das auf Antrag erfolgend 1
und II erfolgt nur waggonweise.
bei anderen Gütern.
Umstellen vor
n Eisenbahnwagen innerhalb des Frei⸗ v111A114A4A“ —
. 4 Zählzeugnisgebühr wird für die Ausfertigung von
(neben dem
“ bezirks oder innerhalb ein und derselben städtischen Anschlußstelle erhoben. 1 “ 18 Die Umstellgebühr beträgt für je 100 mindestens
b. für jeden Wagen (auch leer h. Wa 1. Fkes Wagengebühr wird bei Benutzun städtischer Eisen⸗ zur Beförderung von Güterm innerhalb oder außerhalb des ve d h ge erhoben.
Die Wagengebühr beträgt für jeden Wagen und für je 24 Stunden seit der ersten Bereitstellung 2 ℳ. i. e . hges
5.
Standgebühr (Wagenstandgeld) wird für die Be⸗ nutzung städtischer Gleisanlagen erhoben, wenn die Rückgabe eines nichtstädtischen Eisenbahnwagens nicht bis zum Ablauf der für die Rückgabe von der Hafen⸗ verwaltung festgesetzten 1 erfolgt.
Die Standgebühr beträgt für jeden Wagen für die ersten 24 Stunden der Fristüberschreitung 2 ℳ, für die zweiten 24 Stunden der Fristüberschreitung 3 „„ für jede weiteren 24 Stunden derFristüberschreitung 4 „ k. üsaiaf NSnmesan Deklarationsgebühr wird für Ausfertigung von Zolldeklarationen durch die Hafenverwaltung erhoben.
58. Die Denlmationsgebühr beträgt für jeden Eisen⸗ bahnwagen 10 ₰. 11“ 1. Wiegegebühr. § 59 8
Wiegegebühr wird erhoben 1) 8 das Wiegen von Gütern auf Antrag, falls nicht schon vor Auslieferung oder bei der An⸗ lieferung der Antrag auf Verwiegung gestellt war, und demgemäß die Wiegegebühr gemäß § 28 . 8Sn erhöhten Satz der Um⸗ schlagsgebühr erhoben wird, 8 2) sar dg⸗ Wiegen einzelner Stücke einer ge⸗ schlossenen Partie auf Antrag, 3) für eine auf Antrag wiederholte Verwiegung, 4) für das Wiegen von Wagen (Eisenbahnwagen oder Landfuhrwerk). br § 60. Die Wiegegebühr beträgt — 1) in den Fällen zu 1—3 für je 100 kg. 5 ₰, 2) in den Fällen zu 4 für jeden leeren Wagen . .50 „„ für jeden beladenen Wagen 1 ℳ. m. Wiegezeugnisgebühr.
₰ 61. 3 Wiegezeugnisgebühr wird für beantragte Zeugnisse über die Verwiegung von Gütern und Wagen er⸗ hoben.
§ 62. Die 1.= beträgt (neben dem ge⸗ lichen Stempe 9. 6 sezcige einfachen Wiegezeugnissen für jedes Stück
2) bei spezifizierten Wiegezeugnissen außer⸗ *4 für sehe Wielis . ... .. 50 4. n. Eüsghassebabr.
Signiergebühr wird für das Signieren von Fracht⸗ süücken Hergabe des Materials, jedoch aus⸗ schließlich bestimmter erhoben.
Die Signiergebühr beträgt für jedes Stück 5 ₰. “ 0. Zücrgebühr.
Zählgebühr wird für besondere Feststellung der Stückzahl auf Antrag —
ie Zählgebühr beträgt für je angefangene 20 Alnd19 8. jedoch 2 Eisenbahngütern für eine genladung höchstens 3 ℳ. bitaas. 45 Dibwsengeisgebühe. 6
Zählzeugnissen erhoben.
68. Die Zählzeugnisgebühr beträgt für jedes Zeugnis 8 gesetzlichen Stempel) 1,50 ℳ. q. ““
stundengebühr wird neben den sonstigen tarif⸗ väengebühas⸗ Arbeiten außerhalb der von der Hafenverwaltung festgesetzten Dienststunden für die durch Ueberstunden verursachte Erhöhung der Be⸗ triebskosten erhoben.
70. ie Ueberstundengebühr beträgt für jeden Kran . jede Stunde, wenn aber ein Kran nicht benutzt wird, für jedes Schiff und jede Stunde 6 ℳ. III. geie Inee⸗
§ 71. . Föüter, die dem Könige, dem Preußischen Staate oder dem Deutschen Reiche gehören oder für deren unmittelbare Rechnung befördert werden, sind von der Bollwerksgebühr. Ueberladegebühr, Kaigebühr und Lagergebühr befreit, haben aber in den Fällen des § 27 die Umschlagsgebühr abzüglich der Bollwerks⸗ gebühr und in den Fällen des § 31 bei Benutzung der Krananlagen die Krangebühr zu zahlen. § 72. Von der Bollwerksgebühr, Ueberladegebühr und Kaigebühr sind befreit
1) Ballast,
2) Schiffsbedarf — ausgenommen Bunkerkohlen — und Schiffsmannschaftsbedarf für solche Fahr⸗ zeuge, die in eeais liegen,
3) Passagierreisegepäck.
8 IV. gonderttegfe der Güter.
18 2 ½ und schüttrecht (sonst Klasse III): isenerze (auch Pelt cherh)
1. Lose und schüttrecht (sonst Klasse II): — bl raunkohlen, Britetts von Braunkohlen, Steinkohlen oder Torf, Düngemittelrohstoffe, als: Knochenkohle, gebraucht, Knochenkohlenschlamm,e, — hosphate, Erefüles 8 omasschlacke, ungemahlen, 1“ 22 65 außer Eisenerze (auch biikettiert), eldspat, eldsteine,
und schüttrecht, ferner:
Feuersteine “
1 ßspat, reinigungsmasse (auch g braucht), Glassand, 6 Glasursand, ““ Koks, Kreide, flastersteine, uarz, 5 Quarzsand‧, Rasener,;, Sand außer Formsand, Schlacken (auch brikettiert),
Schwefelkies, Schwefelkiesabbrände (auch brikettiert Schwellen, hölzerne, 8 4 Sinter (auch brikettiert) Steinkohlen, 8 Steinkohlenstaub, Torf. 8
1 III. Güter der Klassen I und
Ammoniakwasser, Asphaltmastirx, Asphaltsteine, Chinaclay, 8 Dachsteine, unglasiert, Eis, 11““ Erdpechrückstände, Faschinen, ö“ ormsand, Gaswasser, Gipssteine, Glasbrocken, Glaskiesel, Goudron, Heringslake, eeringssalz, 8 olz, europäisches, als: — ohlen, 88 , Brennholz, “ “ Bretter, nicht in Kisten oder Ballen Grubenholz (Pittprops), Schleifholl, Zelluloseholz, 88 Holzzement, 1 Infusorienerde (Kie Kalk, gebrannt, Kalksteine, Kaolin, Knochenschaum, Kunstkorn, Lehm, 8 Mauersteine, unglasiert, außer Deckensteine, Hintermauerungssteine, Hobhlsteine, “ LSochsteine, 8 Schlackensteine, Mergel, Fcpin. Porzellanerde, Quarzmehl, Seegras, Seesalz, Selfenkorn, Steinsalz, “ Teer, außer Laubholzteer, Braunkohlenteer, Kienteer, Petroleumteer, Steinkohlenteer, Teerwasser, Ton, 1 1 2 8 Tonerde, natürliche, außer Bauxit, Tonnenbänder, 8 Tonscherben (Kapselscherben), Torfstreu, Tuffstein, Viehsalz, Walkerde, Ferelberne iegelerde.
““ -
Alaunerde,
Braunkohlenteerpech,
Crin d'Afrique, “ Düngemittel, verwendungsbereit, als: Abraumsalze, “
— ““
Ammoniak, schwefelsaures, Blutdünger, ZBlutmehl, Cchilesalpeter (roher Natronsalpeter), Dungfedern, Fischabfälle, Fische zum Düngen, Fischguano, . Fischmehl, Fleischdünger, riebenkuchen, Guano, natürlicher und künstlicher, Haardünger, ornmehl,
Kalisalze, roh, in Stücken oder gemahlen, hauch mit Torfmull, Torfstaub oder ge⸗ mahlenen Phosphaten oder Superphos⸗ phaten, gemischt als: 8
Aufbereitungsabfall,
Hartsalz,
Kainit,
Kaliabfallsalz,
Kalisalpeter (sa⸗
Karnalit,
Kieserit (Bergkieserit),
Klaubeabfall
8 önit, 8
Sylvenit, Kali und Magnesiasalzfabrikate, als: Chlorkalium, —,
lormagnesiumlauge,
Kali, schwefelsaures, roh oder gereinigt, Kalidüngersalz (auch kalziniert), Kalimagnesia, schwefelsaure, roh oder gereinigt,
3 E
Kieserit in Blöcken oder kalziniert und ge⸗ mahlen,
Magnesia, schwefelsaure (Bittersalz Kalkmergel, Kalksalpeter, b “ Kalkstickstoff,
Knochenasche,
Knochenmehl,
Knochenpräzipitat,
Lederkuchen,
Ledermehl,
Lederschnitzel,
Thomasmehl, Thomasschlackenmehl, Tierdünger, 2 Tierhaare zum Düngen, Walkhaare, Wollfegedreck, Wollstaub, (Lohe), i
Eisenlegierungen, ro Ferrochrom (Chromeisen), erromangan (Manganeisen), errosilicium (Siliciumeisen), Eisenschrott, Flußeisen und Flußstahl (Tiegelgußstahl), ein⸗ schließlich grob vorgeschmiedeter oder grob vorgewalzter Halbzeuge, als: Billets, Blooms, Brammen, Breiteisen, Ingots, 8 Knüppel, Kolben, Luppen, Luppenstäbe, Marquetten, Platmen, Rohschienen, Rohstahl, Schweißeisenpakete, Zaggeln, Roheisen (Spiegeleisen), Thomasschlackeneisen, Eisenvitriol, Emballagen, gebrauchte, als: Fässer (auch eiserne), Kabeltrommeln,
Säcke, 8 Erdfarben und Farberden, als: Ambergererde, Amphibolin, Bolus, Caput mortuum, Erdgrau, — Erdgrün,
Schwarzkreide, Venber;e sches Not, enetian Z11“ 8 Futterkuchen, gesackt, und andere stoffe, als: Baumwollsamenkuchen, 114A“ Baumwollsamenkuchenmehl, Biertreber, Erdnußkuchen, Erdnußkuchenmehl, ischfuttermehl, leischmehl, utterbrot zur Tierfütterung, Futterkalk, — utterrüben, Getreideschalen, Getreideschrot, Glukosin, Griebenkuchen, Haferhülsen, Häcksel, Kleie, 9 Kokoskuchen, Kokoskuchenmehl, Kokosölkuchen, 18 Koprakuchen, Koprakuchenmehl, Leinkuchen, Leinkuchenmehl,
Maisfutter, Maisölkuchen, Maisölkuchenmehl, Maisschrot, b56— 11“ “ Melassefutler, 84 b “ Oelfabrikationsrückstände, fest oder gemahlen, Oelkuchen, Oelkuchenmehl, Oelkuchenschrot, .“ Oelsaatmehl, entfettetes, almkernkuchen, almkernkuchenmehl, almkernmehl,
Ravisonkuchen, 8 Ravisonkuchenmehl, Reisfuttermehl, Reishülsen,
Reiskleie, Roggenrandmehl, Rübkuchen, Rübkuchenmehl, Schlempe,
Schnitzabfälle,
Sonnenblumenmehl, Treber,
Trester, Weizenrandmehl, Weizen len, Zuckerrüben, Zuckerrübenschnitzel, Getreide, als: Buchweizen, Gerste,
afer, irse, ais,
Roggen, Spelz, Weizen,
Gips, gebrannt, ipsmehl, laubersalz,
Graphit,
Graphiterde, arz,
elholz
BLE11“
eu,
olz, außereuropäisches, und außer Pitschpine,
olzkalk, essigsaurer,
olzkohlen, ungemahlen, olzteerpech, olzwolle, 8 ülsenfrüchte, als: Bohnen, “ Erbsen, Linsen, vehia
eluschken Wicken (Bullersaat),
Kalk, hydraulischer,
Kalk, schwefelsaurer,
Kartoffeln,
Kartoffelpülpe,
Klebemasse,
Knochenkohle,
Knochenkohlenschwärze,
Knochenkohlenstaub,
Korkabfall,
Korkspäne,
Magnesit, roh, gemahlen oder gebrannt,
Malz,
Marmorbrocken,
Melasse,
Metallasche, als: Aluminiumasche, Bleiasche, Kupferasche, Messingasche,
8 Fintasche
Zinnasche, etallgekrätz,
Mörtel, feuerfester,
Mühlensteinstücke,
Naphthalin, roh,
Oelfrüchte und Oelsaaten, als Baumwollfaat,
Dotter,
Erdnüsse,
Hanfsaat,
Hederich, Kastorsaat, Koöopra,
Schlagleinsaat, Senfsaat, Steppensaat,
flanzenhaare (Indiafaser), iassavafasern,
sa avafasernsteng
Pitnerbarn ch P
1 “
utzsteine,
adfelgen, Radspeichen, Rohr, Rübenkreude, Rübensaft, Salpetersäure,
Speisesalz, Salzsäure, Schamottemehl, —5 ottespeise, Scheuersteine, Schlackenmehl, Schlackenwolle, Schleifsteine, Schmirgelsteine, roh, Schmook, Schwefel, Schwefelsäure, Soda, außer Bik Spate, als: Baryvt, Kalkspat, Leichtspat, —8 trontian, 1 beeee Witherit, Stab⸗ und Faßholz, als: Blamiser, Bodenstäbe, Pipen 2 Steine, natürliche, roh oder roh bearbeitet, 8 Feuer⸗, Feld⸗ und Pflastersteine, als: löcke, Bordschwellen (Kantsteine),
B