1908 / 262 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Nov 1908 18:00:01 GMT) scan diff

2 der die regelmäßige Tätigkeit der Meßuhr beeinflußt wird, kann die 8 1 § 79. els me S) en L r. 8† K 9) E“ die Einstellung des Betriebs anordnen und einen Die Branntweinankaufpreise Herden Kosten der Verzinsung und ö Anleihe 167) gedeckt 42

1 brennereien behand der beackerten oder sonst landwirtschaftlich genutzten Fläche und der BAblieferungs 1 . Ifpreis für das Betriebsjabr in 1 2 Vrfamten wiezshesuicen Vevätnise sonie deh, Benj czanafangen zum krcelmößvcen Ankaufpeehe etwaigen Einnahmeausfall festsetzen. Das Gleiche gilt bei jeder anderen bis Ende November festges tt. Für den in v. Bessc1an eg 9) öan rüperseerta 5 4 —e 2ghnd 485 Sind alkobolballtee Dämpfe, Laüte⸗ oder Bianntwein undefugt e asse riebsjahr eine n⸗ -gn 4à9 8 3 ird. 8

V enn⸗ 8 1 äß tigkei intretenden Störung. nrechts hergestellte 1b i B. 8 anderer auf Geund der Borscheiften in din 88,24,2 ce Soweit nicht in ne §§ 32 bis 35 Ausnahmen vorgesehen find, in der regelmäßigen Tätigkeit der .egb he ehc ch stellten Branntwein, der im Bezinne des Betriebe⸗ einnabute u5n 220 Millionen Mark abgeführt w asgeleitet oder entnommen oder ist die Meßuhr absichtlich gendet

ili Anhörung von zwei Sach⸗ 1 ahrs vor Feststellung der Prei 5, . . EE1 . Brenne⸗ finden die §§ 24 bis auf en keine Anwendung. Soweit nicht im § 15 b vorgesehen sind, ist die Alkohol⸗ 8 ertriebeamtk vorläufige Preise angeliefert wird, bestimmt das Dieser Reineinnahme worden, so werden die vorenthaltene Einnahme aus diesem esetz

Abschlagpreise, die demnächst 1 me tritt nach Tilgung der Anleihe 167) und die Strafe j -

1 1 . iche § 43. ins in der Brennerei festzustellen und werden. Eine Ethöhung d zo die demnächst ausgeglichen ein Betrag von 20 Millio § 141) i 8.1670 amd die Strafe in der Art berechnet, daß für die dem Zeitpunkte d

reien zu ermitteln. Im Falle der Vergrößerung der Ackerfläche erfolgt ffit Wein oder von selbstgewonnenen menge des erzeugten Branntweins in der Ethöhung der Ankaufpreise und entsprechende Erhöhu je ů lionen Mark 1 ) im Betriebsjahre hinzu. Entdeckung vorhergehen Mon⸗ unkte der

gg 1“ öö der wirtschaftlichen Lage der . E—856 eine ”e Brenn⸗ der Branntwein abzufertigen (Branntweinahnahme). der Verkaufpreise im Laufe des Betriebejahrs ist zulässig, wenn sich Die uͤbrigen Verkaufsberingungen destimmt der Bundesrat. . der Ab sebenden drei Monate der ununterbrochere Bestand ine wesen 1 8

leitung, Entnahme oder Störu 1 Bleibt in den Fällen, in denen eine Mezuhr benutzt wird oder herausstellt, daß die inländische Branntweinerzeugung und die v 4 . eeeczee Iepriehene ragfavece 8 devitschaftlichen Lage dir Snesten, 10n.hen es zene Segs auf einer fremden Brenn⸗ jebenden Alkohols amtlich festgesetzt worden handenen Branntweinbeständ or⸗ Geht die Reineinnahme 8 8,525 8 8 e Dauer oder eine größere Hinterziehung nachgewiesen 28. es Bundesrats eine 8 und der Anzeige der Meßuhr oder der amtlichen Festsetzung 79. Zestimmung des Bundesrats vo bs zus Blei 8 8 1A“

Für gewerbliche Brennereien, die ihren Betrieb erst nach dem Betriebsjahre bis zu einem Hektoliter Alkohol zum allgemeinen Feöllkestande zurück, ohne daß der Brennereibesitzer der Die Brennereibesitzer sind 8 näherer Bestimmung des Bundes. Rein innabme binter dem Fireegier Behrage nrann ss nedehn Sbeft der Betrea der ena— 30. Septeniber 1905, aber vor dem 1. Oktober 1907 Hae e. Branntweinausschlage 6699 n“ s. göaiccse 7 ] n 22 e; asnchen ecret, 92— 8 Feftsetung der Ankauspreise nötigen tat EEE8 den enc 8 e nsee err .n bin 1 2 n. ] Benseächegas . die den angemessenen Betriebsumfang darstellende Jahr 8 ie weisen kann, so hat er für die Fehlmenge den allgemeinen . 8 ngaben zu machen. Der anzusamme eldbestand soll 30 Millionen Mark nicht über. werden kann, tritt eine is zu 10 000 ein. baben vird ihrer gewerhlichen Anlagen und ihres Ist der Gesamtbranntweinbestand etczebeannne 8s Sn weinaufschlag 19) zu erlegen. Der unter gewöhnlichen Ver⸗ § 80. schreiten. s- ark nicht über oden kann, tritt eine Geldstrafe bis zu 10 000 ein.

Gewerbebetriebs nach näͤherer üs en des Bundesrats festgesegt. A N82, hinausgeht, so ist die Ver⸗ hältnissen durch natüörlichen Schwund entstehende Abgang an Alkohol Zur Festsetzung des regelmäßigen Banntwein ankaufpreises, d. h. 3 § 108.

1 bẽ ũ 898 .* 1 . 2 w üt 88 „Liegt eine Uebertretung vor, so werden di h den Vorschriften K. den §§ 24 bis 28 als angemessener waltung befugt, die nach §§ 23 bis 38 festgesetzten Brennrechte von ist von dem Sollbestand abzurechnen. Das Vertriebzamt kann in des Preises für den innerhalb des Brennrechts bergeielien Brannt⸗ 27 Heeteene ist abzugeben: günstigung mit Geldstrafe bis zu 14 und die Be⸗ Beehennfünd segoesehien Jahresmengen werden den einzelnen, mehr als 10 Hektoltter Alkohol für das en baß e de v

1 tweinaufschlag in Höhe der wein. wird zunächst ein Branntweingrundpreis s folgende Betriebsjahr um Fällen dieser eeee. Vöu“ dorchschnittlichen Herstellungskosten vinee 2 Ie 2) Branntwein, d 22 § 109. Brennereien in Rechnung gestellt und im Verhältnisse des Gesamt⸗ so viel Hundertteile herabzusetzen, daß eine den Zowischenhandel des Kosten des Vertriebs gewähren. § 62. ngskosten eines Hektoliters Alkohol in gut der zu gewerblichen Zwecken, zur Essigbereitung Im Falle der Wiederholung der Hinterziebun

1 8 2 8 geleiteten landwirtschaftlichen Kartoffelbrennereien mittler⸗ oder zu Putz⸗ Heizungs⸗ Koch⸗ oder Beleuchtungszwecken gegangener Bestrafung 2. hung nach voraus⸗ brennrechts zu dem Gesamtbetrage der in Rechnung gestellten Mengen Reichs gefährdende Ueberfüllung des ee, dee eenaer e zlat⸗ Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei ist der Hebestelle binnen dckt, wobei davon auszugehen ist, daß die Schlempe g-- . Bestimmung . gszwecken verwendet Eeraeeen e. werden die in den §§ 104 bis 107 angedrohten

ücksichti währt. Das hier. Egtscheidung trifft das Vertriebsemt in 1 e sei g neuen und in den Fällen sreiwilliger Besitz⸗ Verfügung des Brennereibesitzers bleibe 8 2 Der Bundesrat wird ermaͤchtigt, ar Abg e⸗ Ets ee EE11 1.A.A. Sntecht gene fär fassung mit dem 4. vor dem 15. November des in Betracht Lehhene, dang de bisberigen Besitzers schriftlich anzuzeigen. Anghch neeegre viefen⸗ 1 sol. 5— —— 393 1 Verkanrphrte e 6 sich L“ L . de Ahrernan⸗ 8 ¹ 30. Se 8 nkraf 5 menden Betrie 3 63. schnittli ohol erzeugen. *RKranken., Entbindungs. und ähnlichen Anstalten t wi Ern SHern üamr SeeSee 06, nach richterlichem die nach dem 30. September 1907, aber vor dem Inkrafttreten dieses TEö“ üchtungen stehen unter Aufsicht der 8 8 nlichen Anstalten verwendet wird. rmessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der vorangegan 8 3 3 8 z 2 5 5 1 4 2 g ;. 2 ggnt gr 8 genen Gesetzes zur Hefenerzeugung übergegangen sind. B. Sicherung und Ueberwachung der Bran Maischgeräte und ea-ne- 1nen Anmeldung unter den an⸗ Der Branntweingrundpreig § 81. Für B § 94. Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der § 30. erzeugung. Verwaltungsbehörde. Sie sind nur 11.“ EI preis wird erhöht bei Brennereien mit einer V ür Branntwein, der ausgeführt werden soll, wird ein ermäßigter für den ersten Rück all vorgesehenen Geldstrafe erkannt werden ß ü i 8 der Bemessung des 45. 8 eordneten Ueberwachungsmaßregeln in Heafs 2 Jahregerzeugung innerhalb des Brennrechts von Verkaufpreis bestimmt mit der gabe, i 84½ Die Rüöckfallstrafe xeh öö —2 Lerffcnhf Drfn ben 3s 28 bis 29 üres. Weer eine 1212 errichten will, 85 18 8 Brenrvorictungen 82 1 w seben NbgS- 4. 9 * g-22 als 8 b1 Alkohol um 8,00 für das hl Alkohol, Selbsttostenpreis zu gehen isber Maßgabe, daß dabet nicht unter den eilweise egr EE 5 f Bundes seitigung eine Erhöhung j Fändigen Verwaltungsbehörde vorzulegen anderer Weise der Benutzung 7 8 Sn 5,00 8 § 95. ausgeschlossen, wenn seit der Verbüß EEe . Le. Aaffen; dabei ist en- e zu wieken. Die Verwalturgsbehörde be, Betrieb befinden. 5 en Der ermäßigt, Verkaufereis für rollständig vergällten Brannt⸗ früberen Strafe bis nd Bereeng dc anher⸗ Straftat 1ee 8 be üe nach den bezeichneten Vorsrifte⸗ 8. stimmt bei Bersseehce,e c ele Ne e⸗ gage Die Anfertigung, der Erven üe Besitz von Brennvorrichtungen q deses + S fünf Jahre nach dem Inkrafetreten verfloffen sind. nur soweit hinauszugehen, daß der Gesamtbetrag der Erhöhungen lichen Enrichtungen nach den 58 51 bis 55 getroffen werd . e Anfer neeigen, soweit dies nicht schon auf Grund der 400 —450 nicht mehr als 25 für das Hektoliter Alkohol ü8 8 § 119. f 7 igt; dürfen nur Anträge be⸗ N fü⸗ t de Anwendung, wenn der Umbau sind der Hebestelle anzuzeigen, soweit c. 8 45 estgesetzt. Nach Ablauf der fünf Jahre wird di e . Die Vorschriften üb interzie . b-e er.n E 1910 per der zuftändigen g. Vorschrtften eee sprechende Abfindungsbrennereien kann bisher geltenden gesetzlichen EEEEö v--neer. W der gemeinschaftlichen EEEI die Eewir uafüehe 1“ oder Verwaltungsbehörde eingegangen g58 die oberste Landesfinanzbehörde ee zulassen. acben bevor sie der Hebestelle den 550 600 eeeene Abfsdes ee daß dabei eine weitere ds agfargessalags ober ener Hefretung 1 setere Fesrog⸗ C 1 . 1 1 scheinigun über erhalten haben. 8. 8 wenneee. Zergünstlg iner Ausfuhrvergütung oder einer anderer Der Bundesrat wird ermäͤchtigt, den nach dem 30. September Spätestens eine Woche vor der ersten nach Inkrafttreten dieses Empfänger angezeigt und eine Bechetniam g hierüber erh h 1 1 1 § 98. Vergünstigung dieser Ark, sofern nng grn8,79) 1 1907, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gefetzes beteegsasen gs Gesetzes in einer Brennerei stattfindenden Betriebsbandlung find, so⸗ iebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der a wird gekürzt bei Brennkricn it ei 1u1ö'“ Für Branntwein, der unvollständig vergällt oder gegen Nachweis veeg. oder Vergünstigung überhaupt nicht oder nur in geringerem Be⸗ gerichteten gewerblichen Brennereien aus I die weit dies nicht schon auf Grund der bisherigen Flebliche Borschrifien „EEö diejenigen Personen, zu bezeichnen, die als Be⸗ Ag Brennrechts von ereien mit einer Jahrezerzeugung innerhald Be. Finendung wnrergält abgegeben werden soll, ist unter billiger war. Der zu Ungebühr empfangene Betrag 8 ü 7 G 8 8 12. „3 werär 11 1 2 85. 8 9 2 1 8 2 erge 8 4 ig 9 . 1. i . ünde der Billigkeit sind nicht als vor⸗ v ftlich anzumelden. Die in den 88 68, 69 Abs. 1 für äftsfü g - ; tenpreis zu gehen isst. 11M1MX“X“ ser Besitzer einer Brennerei, in der alkoh ige Dämpfe, ree gn8 Frbger age über den Bau 8 BbF gehalts nach Litern einzeln n Vorschriften gelten auch für ter und Geschäftsführer. . E Nach näh § 97. . Bemntremn unbefugt -1— äudes sowie über die Lieferung der erforderlichen Ma hinen un , Geräte können amtlich vermessen und gestempelt werden; sie 8 neinigungkanstalten und Brannfwein⸗ 2500— 3 . Nach erer Bestimmung des Bundesrats kann unter den i der die Mezuhr absichtlich gestört wird, ist als solcher, unabhängig veen erst nach dem 31. März 1908 rechtsverbindlich abge⸗ sind de Anordnung der Verwaltungsbehörde mit einer vridcnennerelenz am Mütverschsuß unterllegen der Aussicht der ö 8 E Voraussetzungen Abfindungsbrennereien (8S 11, 12) EIeee eigentlichen Täter, mit Geldstrafe von 50 bis schlossen sind. § 22 Nummer und der Angabe des ea Verwaltungsbehörde. Die Beamten sind befutzt, b-2, vvns und 3500 - 4000 b befreit find 18), der eeenx 8 § 112 b 2 3 z1 ; j 2 88 solange öffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu 4000 4500 2 3 826 ranntweinan nz oder teilweise er⸗ 8 1““ 8 Im Betriebsjahr 1918/19 und demnächst in Der Betrieb ist der Hebestelle im voraus anzumelden, und zvar EZ“ grbis Abends 9 Uhr un. be⸗ 4509 5900 lassen werden. . I v ;. aus besonderen Anlagen hestehende wird für die folgenden zehn Betriebsjahre diejenige Alkobolmenge in der Regel mittels eines mindestens drei Tage vor der Eröffnung 1 die Anlage verschlossen sein sollte, sofortigen Einl⸗ß 5000 5500 . § 98. igen getroffen, um alkoholhaltige Dämpfe, Latter inländischen Branntweins ermittelt, die innerhalb der vorangegangenen des Beniebs einzureichenden Betriebsplans. Dieser ist von der Hebe⸗ suchen und, falls die age s 8

hung sinden Anwendung auf

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8 . f Der regelmäßige Brannt raufpreia (s oder Branntwein abzuleiten oder zu ent 8 je 2 1 - ze nlung veg, w ahr besteht. 11 5 8 zige Branntweinverkauspreis 91) und d 2 . 8 ¹ er zu entnehmen oder die Meßuhr zu zehn Jahre im Durchschnitt in den Inlandsverbrauch W stelle zu prüfen und, wenn dabei sich nichts zu erinnern findet, ju ge⸗ zu verlangen. Die Zeitbeschränkung, sällt weg, wenn Gefahr besteh 9 e Iee Branntweinaufschlog 19) körnen ohne jicherkeitebefenlerng E1ö6“ der rennenelhefiber als solcher in eine Gelestrafe ist. Ist dlese Altobolmenge Teöhfr a6 1en h on aif chlich gewährt nehmigen. Die L.5F über Inhalt und Verwendung Innerhalb der der Aufsicht unterliegenden Saee serv de be⸗ 8 6500 7000 Se gegen Sicherheitsbestellung auf sechs Monate ge⸗ § 113 rechte, die ai szeht pie übenschießende Alloholmenge zur Hälfte fär des Betriebsy 9 49. 1 trt wird, Wfsch bi dern ual ersä waen ““ 5) 2999 —5900 dis geine Stundung der ermäßiaten Branntweiaveikaufpreise (8 93 enigen Fein, ber PSrenvegei bir amtlice: Verschluß ader einer der⸗ ieeeevee September 1907 betriebsfähig hergerichteten Der Zugang zur Brennerei muß, solange darin gearbeitet wird, Aufst nde 8 1) 300) hI Alkohol umn nicht i des besonderen Branntweinaufschlags 19) findet er Zrennereigeräte 102 Nr. 4), 1 8 dem 30. September 1907 betriebsfahig her schlossen sein. iebsinhak . ten jede für die amtli 5 2 8 oder G eleitet oder entnommen berdwic gaflichen Bennereien, soreit sie nicht schon nach stet⸗ i, Seen ß i el auch guffchk „Bernneiaehfa d,ae, efmdarhle Auskunft über den „Bei lanz wirtschaftlichen EE die als sol Bei der Ausfub Tri 1. Fearase ven Iera. nene Nitäättt sit te ezeheben an 9. 23 zm herückfichtigen waren⸗ Die an einem Tage hereitete Massche muß in der Regel au Betried zu erteilen und bei den zum Zwecke der Aufsicht und Ab⸗ aa 1. April 1895 bestanden haben,⸗krit eee, usfußr von Trinkbranntwein aus dem freien Verkehre dhgn

I 9 jebsfähig hergerichteten 8 I. Am 1 I. t für den Umfang des damalige sowie von Erzeugnissen, ju d Herstell 8 114

b. der nach dem 30. September 1908 betriebsfähig hergerichtete an einem Brenntage abgebrannt werden. I. s en Amtshandlungen die Hilfsmittel (Wagen, Setriebz die im § 81 unter B vorge Ses 1 naligen „,lu deren Herstellung Branntwein aus dem I5⸗ß 1öu6“*] 8 wveee die lediglich Obst, Beeren, Wein 8 1. Einmaischungs⸗ und die Brennfrist trifft der Bundesrat 522 z9 tellen sowie die nötigen Hilfsdienste vier Fönftein der bezeichnekem Sli. Kürzung des Preises nur freien Verkehre verwendet worden ist, kann nach näherer Bestimmung Brennereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, konnen die oder Trester ve 1 nähere Bestimmung. 8

des Bundesrats der Unterschied zwischen dem isj 8. Uebertragung der ihnen gemäß §§ 111 bis 113 oblieg straf Verfü isten. 8 1 83. 8 hied zwischen regelmäßigen Verkauf⸗ li t 88,III, 5 112 Fölzegenden stra recht⸗ mit 2** ffcmg. de b x § 51. .“ zu ge. Oberbeamten der Verwaltung sind die Geschäftsbücher und neberfteigt das Brennreckt ainer Brenneriti preis und dem Selbstkostenpreise vergütet werden. chen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter 65) bei der Ver⸗ 8 iese Brenner i gan 2 ordnun

12 näherer Den Obe b 1 . 8 ““ waltungsbehörde beantragen. Falls der Antrag genehmigt wi d, g in Rechnung zu stellenden Alkoholmengen 33), 3ZA end aa mühe (Brenn⸗, Wien⸗ Schriftstücke über die Herstellung des Branntweins auf Erfordern zur die Staffeln A 1 bis 6 des § 81 um nicht mehr als 25 Hekto⸗ IV. Abschnitt. 8 3 1 die strafrechtliche Verantwortlichkeit, EEöö 8 1 gebt

4 1 8 1 4 ij 2 liter Alk 2 1“ 92 an 4 1 2 5 5 8 2) die unrer b bezeichneten Brennereien im einzelnen höchstens je geräten und Kühlern nebst Vorlagen) in fester Verbindung stehende Einsicht vorzulegen. § 69. 1 die Eeaffalllohol; bis 11 sowie B1 bis 15 des § 81 . Strafvorschriften. Füe des Brengereibesitzers, auf den 10 hl ve. 8 8 Sammelgefäße vnsestenes. 8-, vr xe Ist der Betriebsinhaber wegen Hinterziehung bestraft escn so 6 als 5 vom Hundert, une nbcht Eger a mrtemehntat, den 88 r. Mie v ist jederzeit widerruflich. 8 21vb der Gesamtheit der unter a und b bezeichneten I“ zur Sicherung gegen heimliche Ableitung oder kann 8* Last Die Einziehung kaufpre ses zu Geunge ceFeaffand fs; de gereschtenedegeshther gesehene Einnahme aus dem Zwischenhandel mit ee, ee ein e 8- g5 See 88 111 113 tritt nur dann Entnahme von alkobolhaltigen 1* erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung er dem der nächsthöheren Staffel entsprechende Preise ein Abter SereTsern säeede ne 18) vorzuenthalten, macht sich der Brennereibesiters, in den Fällen 6. Sse. 1hng 85 1 E sch ein Nekerschu überhaupt nicht für ersorderlich ernchtet. 52. der Zölle und mit dem ieichi heen .“ ün Ueberschreitung der Staffelgrenze 1 b 9 § 101. ist daß die Zuwiderhandlung mit Wissen des Betriebsleiters bnne ergeben sollte. Die Brennvorrichtung, die Sammelgefäße und die sie ver⸗ IIbm für die Beaufsichtigung der AX“ auf 8 9. 86 Der Tatbestand des § 100 wird insbesondere dann S worden ist. 1 §33. bindenden Rohrleitungen sind in der Regel dergestalt unter emtlichen er Bundesr hee Seeir KesAnngen va wessen angenommen: § 116. Von zehn zu zehn Jahren wird für die einzelnen im § 32 unter Verschluß zu nehmen, daß alkoholbaltige Dämpfe, Lutter oder Branntweinreinigungsanstalten w⸗ 9 6

² und h bezeichneten Brennereien das Brennrecht neu bemessen. e Branntwein nur mittels einer äußere Spuren hinterlafsenden Gewalt III. Abschnitt. v1

99 —ꝙ S

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haltige Dämpfe, Lutter oder Branntwein abgeleitet

. geschri Werden Brennereibesitzer wegen Hinterzi p. 5 Betrlebepkan X vrnndegeschehenen; von der Heheftele genehünigte Allöcennn öa22 1eüIEennn Benutz⸗ gen, der unter Dämpfen, von Lutter oder Branntwein 101 Nr. r. 1 Branntweine 111““ Benaehe cvonanderen Brenmworrictungen als den in dem genehmigten urch abfichtlice Störung der Rebuhr beraͤtaln sa kahn e” vdan

1 ““ 1 32 22à27 bhis 11 sowie B 1 bis 15. 10 „— für land⸗ 2) wenn für Abfind wein hergestellt wird; Rechtskraft der Entscheidung von der obersten Landes finanzbehörde Rell vrh gemtdect der sit Berr Sälsenehiaz rsebera⸗ § 71. 8 irtschaftliche Genossenschaftsbrennereien unter den im § 82 waltungsbestimmungen W 978⸗ te Verrn (88 11, 12) durch Ver⸗ untersagt werden, das Brennereigewerbe selbst jemals wieder xenegin. Fecems dee Frezzrernt ch Peee k. * 1ꝗ 53 Die mit der Branntweinabnahme 61 Abs. 1) in den Ab⸗ argegebenen Voraussetzungen zu B1 bis 15 auf 8 8 geordnete Betriebserklärungen nicht oder un⸗ S wied . der verfügbaren Gesa .

valt 1 der durch andere zu ihrem Vorteil ausübe ss 61. Gh, richtig abgegeben, oder wenn vorgeschriebe ücher ni 8 ““ Rechnung zu stellenden Mengen als Brennrecht gewährt wird. In Fällen, in denen die Einrichtung geeigneter Räume zur Auf⸗ lieferungsbrenvertien beauftragten Beamten (Abnahmebeamten) über 2 Hertollzer Anobhas stenne „N

lgefäßen nicht oder nur mit unverhältnismäßig nehmen den Branntwein für Rechnung des Vertriebzamts und ver⸗ nrichtig geführt werden; 8. 117

2 § 84 3 Zuwide h dl s ie N ze 8 5 8 5⸗ tr 1 cellemden: eem, de Je nach der örtli —— ) wenn alkoholhaltige Dämpfe, Lutter oder Branntwei iderhandlungen gegen die Vorschristen dieses Gesetzes sowie

Die Brennereien, die bereits g2 einem früheren Veranlagungs⸗ 2839 Kosten möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde an Stelle der ö 2 diesem zu stellenden Versandgefäͤßen an die 8 2 F n 1ere vede Z2⸗ eiea . oder entnemmen werden; u. enü öffentlich oder den Beteiligten besonders be⸗ abschnitt ein Brennrecht erhalten haben, werden mit der bei der letzten Sammelgefäße die Benutzung einer zuverlässigen, in ies Sabeemg e Die Eisenbahnfrachten trägt 82 Vertriebzamt 22⸗ℳ für das Hektoliter Alkohol zu ) wenn über den unter amtlichen Ueberwachungsmaßnahmen zemachten Verwaltungsbestimmungen werden, sofern sie nicht

2 1 S jeweilig 2 1 2 5 . 8 in 7 s sowi Reinigu un 8 . 8 1111“ . ng erfolgt im Laufe des letzten Jahres der j weiligen zehn Ihnesn vn, 1ehbene es ans verhen themen Leegtzume⸗ bb“ ““ 8- 2 zehn Zetrseteia s 8 g e. 8. Aufstellung finden, müssen den Anforderungen Regelung 8

Weise, daß den einzelnen Brennereien die na er

1 8 ṽie s 18 AM. des innerb 1 b xr 8 1 8 t Veranlagung in Rechnung gestellten 5A 8 b--⸗ mit der 3n. Felten Branntweins festgesetzt, und C1A“ stehenden Branntwein unbefugt F9 E. büve 1is p. 1- J. sind, mit einer wis 1 eug r wenn landwirtschaftliche Brennerer⸗ 'ßuhr gestatten, die die Menge de . stet für den Schaden, der der Verwaltung Zegenden eintreten, in denen die B. § 102. 8 0⸗ 8 dn Fefe Zehnek ch ergrangen sind 37), mit der Hälfte eee Beedheieg und des darin enthaltenen Alkohols fort⸗ d S8. b. en in seiner Beschaffen⸗ Verbrauche ve heeh. Ne cter B.un eacennen hinter Der Hinterziehung wird 29 dleichocachtet: vI1I111“ 8 3 § 118. biese Jahresmenge weiter beteiligt. lansends aneiat oder die Menge des Braanhwene gnefigt und der deir binter mitilerer Art und Güte zurückbleibt gengung größer ist als der Verbrauch. I1ö“ 1) wenn ohne den vorgeschriebenen, von der Hebestelle genehmigten b Neben dg Feftsezung von Orhnungsstrafen kann die Verwaltungs. ieser Ja 8 35. spätere amtliche Ermittlung der Stärke durch Zurückbehaltung von 73 WW1“ § 85. oder an andeken Tagen, in anderen Räumen oder marer 11““ A been dieses Eegs gekro sees 1 R. 8t . 1 1 e ifzufor ranntweinabnabme Für Brannt . 2., 1 genutzung von anderen Geräte 8 den irn w gen An ung und Einziehung von Geldstraf veAecken mtstandenen und betriebsfähig hergerichteten Der Venmsasbanaebegocde H bee ngß gen Abnahme des Branntweins Fee öu 8 eht als 8 8 bis 2000 Hektoliter Alkohol um 6 Henen Masch⸗ Einmaischung, Zubereitung oder Aufbewahrung von —— ves F A abene 1 8 8 2 M ele 1 8 2 LLr. 47 8 . 32 4 zr - 2 1 1 1 gegebenen Art; die Aufstellung einer Meßuhr neben Be⸗ b intwein bis zur nächsten Eisenbahnstation zu 1 2 4000 w 2 Segs 8 enommen wird; . 5. erwachsenen Auslagen und der Geld ggic; krcien der im 8 32 vnter umlandwielschaftliche Brennereien, beee oder die Mindestmenge des zu ziehenden Alkohols im . 122 —vee e⸗ K. den Versandgefäßen in Kesselwagen 2„ 4000 Hektollter Alkohol um . .“ 3 8 2) wenn jemand Brennvorrichtungen anfertigt, erwirbt oder an strafen findet die Vorschrift des § 69 Absatz2 Satz 2 Anwendung deren fenchsalich Lage durch Verringerung oder Vergebherudg er voraus bindend festzusetzen. 88 umzufüllen oder, wenn ein der 1v E rft. 2 8 8,2 Verwaltungsbehörde die vor⸗ Habic, waz hea, hethrant . 8 z0 * onst landwirtschaftli enutzten Fläche 1 1X ; . 5 ertriebzamts unzweckmäßig ist, den Branntw 5 W“ 1 HMereben 3 nc u haben; ndel⸗ Gewerbetreibende, insbesondere die Inhaber der n regelmäßig beackerten EEEEE“ -verns Der Bundesrat wird ermächtigt, für Brennereien, die b.en Fe- 22 1“ zu verbringen. „Die Preise sind nach den esch iften in den §§ 80 bis 85 so 3) wenn Brennvorrichtungen, die durch Anlegung eines amtlichen Maßgabe dieses Gesetzes unter amtlicher Ueberwachudg stehenden Be während k2 letzten 12 8 Obst, Beeren oder dergleichen verarbeiten, ee aes anzuordnen, gungs § 74. 8. bercchnen, daß die Brennerei für jedes innerhalb des . Verschlusses oder in anderer Weise durch Anordnungen der Ver⸗ triebe (§§ 9, 66 ff) haften für die von ihren Verwaltern, Geschätts⸗ viaicn Verfahren regelt sich nach den Vorschriften in den §§ 27, die von den Vorschriften der §8 * 54 abweichen. Das Vertriebsamt hat e. Hefitei. FüE. rnn. eh ite. übfel Bee. Ankaufpreis erhelt. e E e er entzogen worden sind, unbefugt in 11u““ Eioe 1g b-2n s Lohne stehenden 6011 1 8 1 en 8 urchführung des Zwischenhandels, der nigung (§? b erg am Schlusse des Betriebsjahrs, ie tatsächli g cs. Perhen; abon ihren Familien⸗ oder Hausbaltungsmitglieder 40 Akf. 2, die sinngemäß .““ Solange den Anforderungen der Verwaltungsbehörde 82 9e. *2 . 76) erforderlichen Maßnahmen zu erzerjeugung hinter 88 dem EEEb 1 4) wenn ein auf Grund dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen verwirkten Geldstrafen, Wertersatz 122) und Kosten des Snaf⸗ n und des § 35 in Rechnung zu stellende Jahresmenge ziehung auf die in den §§ 51 bis 55 beteichneten 556ö5 ni fanderbeit ist es berechtiat, Fässer, Kesselwagen, Tantk⸗ üczeblieben ist, so wird die tats chliche Seae uen. ghhe Verwaltungsbestimmungen angelegter amtlicher Verschluß oder einer verfahrens sowie für die nachzuzahlenden Beträge an Einnahme aus Die auf Gru⸗ Nrirtschaf lichen Brennereien im Falle einer Neu⸗ Genüge geleistet worden, kann die Behörde den Betrieb der Brenner iffe umieten oder auf eigene Rechnung zu beschaffen, Brannt⸗ ns des regelmäßigen Ankaufpreises zu Grunde gelegt. Gegebener derjenigen Teile der Brennereigeräte einschließlich der Branntwein⸗ dem Zwischenhandel mit Branntwein und aus dem Branntweinauf⸗ bee u EE“ einer Brennrechterhöhung 600 hl untersagen. § 57.I und Reinigungsanstalten zu pachten, 2b Freavn fadet dabei die Vorschrift im § 83 entsprechende Anwendung. e deren alkobolbaltige Bämpfe bes n 28. 11111 veieerhh g 89 8 1 gefäß ichten, iu verpachten, kaufmännische und betrieds⸗ g5., § 87. 8 ranntwein abgeleitet oder entnommen werden können, nachgewiesen wird, x eeiegeaicnrältsis 37 Die Kosten für die erftmaltge Anschaffung der 9 kechnische Seeee von e und Vereinigungen, die sich Für einzelne Brennereien oder Arten von Brennereien kann der unbefugt verletzt wird; . 1) daß die Zuwiderhandlung mit ibrem Wissen verübt ist, oder B i die zum gewerblichen Betriebe der Meßahren, der Ueberrohre und der Kunstschlösser in Füiv* det bisber mit dem Ankauf und Wertriebe von Branntwein befaßt tweinankaufpreis mit Räücksicht auf die höheren Reinigungskost 5, wenn in einer Brennerei, in der eine Meßuhr aufgestellt ist 2) daß sie hei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschärts⸗ Landwirtschaftliche Brennereien, ung übergehen, verlieren ihr die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig bestanden und bisher er 8 . st, demn eit un Übernehmen und zum Abschlusse von der gelieferte Branntwein WEEö“ Sn. r 8 9 Handlungen vorgenommen werden, die deren regelmäßige Tätigkeit zu führer, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne sowie Beennereien, die zur Hefenerkengung . Abfindung unterlegen haben, übernimmt die Hee e R. B88secät namentlich zur Stellung von Versandfässern vnd für das Hektoliter Alkobol ermäßigt oder mit Räcksicht f ür toören geeignet sind, oder eine Meßuhr, die unrichtig zeigt, forkbenußt stehfaden Personen oder bei Beaufsichtigung dieser sowie der Brennrecht zur Hälfte. Bundesrat wird ermächtigt, aus Gründen der Billigkeit auch 153 ee. Vermükier lich tur den, guch diezenigen Personen, die heinktere oder bessere Vermendharter des v 1.J. wird: 1b 3 bezeichneten Hausgenossen nicht mit der Sorgfalt eines ordent⸗ desrat kann auf Aatrag unter besonderen Bebingungen Kosten der von der Verwaltung verlangten baulichen Aenderungen Fe Jeagittelung bisher übernommen haben, weiter zu beschäftigen. 8g ermäßigt oder erköbt werden. Ebenso kand esce 11.2. 7..— n 6) wenn jemand Branntwein, von dem er weiß oder den Um⸗ lichen Geschäftsmanns zu Werke gegangen sind. nd Pe. Bucengem ahmen zulassen, daß die Brennrechte benach⸗ zur Hälfte auf die Reichskasse zu Ueber Anschaffungen und Einrichtungen, die eine vom b dal irrerses um einen Betrag bis zu 1 für das Hektoliter Le eeeebeen es. de 2 . auf ihn eine Hinterziehung Z1“ . gee nachzewiesen, so haften sie für b aß⸗ . 8. 8 2 s iebsamt in do n, w 8 Be⸗ 6 b den ist, 1 ni 1 harter landwirtschaftlicher .“ vereinigt werden. Brennereien, die kleinere Immelgefäße durch solche von min⸗ zu he. eeheee. dlr Banne Vertriebsam räner Eeeee Ihr AZeie ven dem Vertriebs⸗ oder —2 ehr bringt. -4v Erükichtang verpflichtet wans auch soweit sie nicht ohnehin zu 8— 1 8 27 2* 0 n 22 82 8 11 4⸗ 32 . 8 2* 78 Das Vertriebꝛzamt übernimmt die dem ve Uentpregense destent 15 227 Ranmgehalt ersebe. e. b. 8 8 8 75. daß der von ihm fin Eine Ermäͤßigung des Ank büer E e be be⸗ re” 1. 191. 89 festgestellt, daß dem Reich Als Verletzung der e ordentlichen Geschäftsmanns gf: regelmäßigen Branntweinankaufpreit eilweise erstattet werden, 88 Das Vertriebzamt hat dafür zu sorgen, da e bus jss maßtgung des Ankauspreises über den Betrag von 1 aus dem Zwischenhandel mit Branntwein oder a 21219; Ier en Geschäaftsmann r-2g des Brenneechts erzeugten Branntwein interesse liegt. § 59 den Trinkverbrauch in den Verkehr gebrachte eae geilässe für Branntwein, der aus Stoffen bergeftellr wird, 8 tatsächlich nicht vorenthalten worden b. L11“ ““ Bei⸗ berbrand) zu berabgesetzten Preisen 89). Teilen der Brennereigeräte ein⸗ gereinigt ist. Inwieweit in dem Branntwein Nebeneriengniffe der enheit ungünstig hele eine Hinterztebung nicht beabsichtigt gen h ist, so findet nur 2 . einsteuerdefraudation im Sinne der

8 1 8 . 28. m 1 f S bisber geltenden Branntweinst d interzi sgliehich vdernnggen anefbheleng meuhren aus denen alkoholhaltige und des Abbrennens vorhanden sein dürfen, kestim der Banntweinankaufpreis für den Ueberbrand (8 39) wird Chee Hehesns sssnse 86 bereits bestraften Verwalters 8 ebe nehnehen, Pintesüebeng , e e beineenge Altobol. Dämfe, Lutter oder Branntwein heimlich abgeleitet oder entaommen Bundesra⸗ § 76. nebegrücksichtigung der obwaltenden Umstände festgesetzt und Wer eine Hinterziehung b. zat ei oberste Landesfinanzbehörde die Anstellung oder Beibehaltung ge⸗ 54 32 sagnus 8 esben. 160804 98 19070 werden können, dürfen nur nach Geaehmiguag Die Vergällung (Denaturierung) des Branntweins .g e Lenncze um 10 Hundertteile 88,22 17 für jedes Liter des 32 . göö bet,S E“ 2 die von ihnen im Durchschnitte der Be⸗ schnitte der Be⸗ vorgenommen werden. Die Vornahme von Veränderungen an Uständig, d. h. eine solche, die an sich als genügend era tet wild, Aintscha tliche Brennereien. Bei Kleinbrennereien 11) tritt widerhandlung verübt worden ist halt Alk 42— üß * 181. s für sie vorzeilhafter ist, im Durchschnitte de Brennereigera in Beziehung auf die Räume der vollständig, d. h. ei 6. nachen, oker zung nicht ein. ist, enthaltenen Alkohols oder für den Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht bei E 1868,59 ss 9710s bergestellt worden ist, mindestens wöu den Feigersne oebearde anzuzeigen. ds.heteen 1““ u lo⸗ ge. 5 90 Vwv beträgt. Außerdem ist der vorenthaltene kann die Verwaltungsbehörde davon 8272 de gche, se aber ein halbes Hektoliter Alkohol. ütn ird das § 60. 1 ——— zer ißbräuchlichen Verwendurg des Branntweins zu de. Branntweinankaufpreis kann von dem Berechtigten auff 82 8 . Haftenden in, Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe .1.“ vadscheie iger Ha8 gdn Seeng le Pee.; Wenn der Brennereibetrieb unteibrocen e Berbüteng 8 clieglis nabneh n nach der Abnahme des Branntweins ausmmstellenden Die Strafe wird, wenn 896 Bre nvorricht befugt v1116“ 1 äberer Bestimmung jenigen Teile der Brenner ’. vend. 8 8 in t ausschließlich eesemebescheinigung i ed nar 2 88 ung unbefugt zur 22. gut nrecht nach nückaenrichtungen und des Betriebsumfanges anderer scla oder, aefaße dereni9, Teh aus denen alkoholhaltige Dämpfe, Die vollständige Seeecs, ise bschef varat wird er öIIL 8 —— Der Branntweinbereitung benutzt worden ist, nach derjenigen Meuge Ist festgestellt, daß ein Be8,2 an Einnahme aus d . 2 Fesnvehe⸗ zu beteiligender Brennereien derselben Art festgesetzt. vanten ader Hüben twein seimlich abgeleitet Lder c werden dem Betriebsamte zu, das au g F7. 1 eeprreists zuzulassen. Stellen für die Erhebung des —— I Se während der dem handel mit Branntwein oder aus *.* eeeeeeen r- öͤnnen, verletzt wird, so ist dies alsbald nach der Wahrnehmung der 8 kauf⸗ und verkaufpreise werden von d 8 91. ung vorhergegangenen drei Monate damit ge⸗ 1ogen worden ist, so ist neben der Strafe w 1 Se aiten Benraktnng dehörde 1.. Verletzung ein Zugang zu dem Brannt⸗ E Besdlußfaffung mit dem Betrat Beanntwe ne psufpreis ist so zu bemessen, daß erntelf ber ene Benuberg e ebehnchee ühfer * v Ev. Pnd ger hrecennssaienureefe⸗ 1a.seler ene. geneeeas des Branntweins herbeigeführt! endgültig festgesetzt und im Reichsanzeiger bekanntgegeben. gs⸗ und Geschäftskosten, insbesondere auch die gewiesen wird. 1 1“ b 221. ee 8 90 Erantöterg 8e9: eee N. 8 88 1 7 8—

40. Das Brennrecht der vor 82 1. Oktober 1908 betriebsfäbig her⸗

1. 1 n zehnfachen Den Kleinbrennereien steht es frei, den zel §§ 40, 32 bis 35) in einem Abschnitte von je Inkrafttreten dieses Gese es, 1u I zum allgemeinen Branntweinaufschlage herzustellen oder, wenn sie