8 2 Der stückweise und lose Verkauf der bezeichneten Tabakerzeugnsf § 23. fer Die Lagerraume der Tabakerfeugnisse find gegen heimliche Ent darf nur unter unmittelbarer Entnahme aus den zugehörigen, . § 55. § 73 8 nnerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen fernung der gelagerten Waren zu sichern. “ 8 f 8 „. “ Wird in den Fällen der §§ 53, 54 festgestellt, daß eine Vorent⸗ .„S e“”“ “ getroffen werden, welche die Ausübung der gesetz⸗ 8 § 35. 1s “ dnschllehn nan 898 Eegngenengssfen negt 8*. Blälbmg der Abgabe nicht startgefunden hat oder nicht beabsichtigt vehenachfaherdang. li bg. 14 Nekaase⸗ 23 2. Fabar. pten ern, Tabakersatzstoffen un vg. mnifse ni 1 88 b 1 Die Betriebsinhaber, bei denen eine amtliche Prüfung oder Be⸗] fabrikant den Vorschriften der §§ 27, 28. Ferner darf der Fabrikant üae 1S-⸗.S8 Tabakverbrauchsteuer beim Klei eöee“ Wer eine Hintertiehung begeht, wird mit einer Geldftrafe in Fnheöeafne 8 gen asf E. udfe Barsen 8 9 standsaufnahme der Vorräte an Tabak oder tabakverbrauchsteuer⸗ die bezeichneten Stoffe nur durch unmittelbare Einfuhr oder von in⸗ verkaufe von Tabakerzeugnissen ohne Umschließung ist der Bundes “ 82 he des vierfachen Betrags der Steuer, in den Fällen des § 53 und Satz 2 findet Anwend ebsin orschrift des § 71 pflichtigen Erzeugnissen statrfindet, haben den Steuerbeamten sämtliche ländischen Pflanzern, Rohtabakhändlern oder Tabakfabrikanten be⸗ befugt, diese Art des Kleinverkaufs für alle 2. Abs. 1 genannit .“ nn. 5 e bis d mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark für häh.etang § 74 1““ Versteuerung der im § 2 genannten Stoffe erfol in ihrem Besitze befindlichen Vorräte an diesen Waren vorzuzeigen; ziehen (§ 27 Abs. 1, 2), ev und noch nicht verkaufsfertig Tabakerzeugnisse oder einzelne von ihnen an besondere Bedingunge 2. aea- 2 58 A besteaft. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen. Die Strafverfolgung von Hinterziehungen verjährt in drei Eb1122 1”1 emeeah erner haben fie jede für die Steueraufsicht oder zu statistischen Zwecken hergestellte Tabakerzeugnisse im Inlande nur an angemeldete Fabri⸗ zu knüpfen oder den Kleinverkauf in geschlossenen Packungen (§ hg eg Betrag der Aöbgabe nicht festgestellt werden kann, von den mit Ordnun Ftrafen belegten Zuwiderhandl 8 ge. der zu einem Gebräue perwendeten Gesamtmenge steuer⸗ erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und bei den zum kanten abgeben oder auf ein Tabakverbrauchsteuerlager (§ 41) über⸗ .“ 1 1 3 an Falle des § 54e tritt eine Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Jahre. g b ungen in einem flichtiger Braustoffe hat bis auf 100 g. ju erfolgen. Ge⸗ S dr Shrezarfcg und Pgferiigung I1“ weisen lassen. 8 36 Feingeschnittener und Pfeifentabak (§ 5 C — D) n sofen Mark ein. 6 8 § 75. Bectatelle die diese Grenze nicht erreichen, bleibt außer EEEö“ ie äber sei nicht Ausnahmen zugelassen sind, vom Kleinverkäufer nur in den g. “ Liegt eine U t 1 In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmild 1.“ na ugelassen sind, zu stellen und die nötigen Der Tabakfabrikant hat über seinen Betrieb Bücher (Betriebs⸗ eFxwaseFirteges 1 . vn eine U bertretung vor, so werden die Beibilfe und die Be⸗ un ss ehang den Pen da egn⸗ Behnchane 88 “ 1161616” bücher) und Versteuerungsnachweise nach Anordnung der Steuerbehörde schlossenen Packungen abgegeben Een 1 8 d.hennc
Die eller von der Tabakverbrauchsteuer unterliegenden Er⸗ zu führen, aus denen 8 er Versteuerung der Tabakeneng “ § 58. denen Peas .edearc, gene den Oberbeamten der Steuerverwaltung die auf den 1) der Zugang an Rohtabak, Rippen, Stengeln, entrippten Blättern, nifse g.-eEe 8 de * . Se- Kleintne Die Geldstrafe nach § 56 wird um die Hälfte erhöht, wenn die gesetze I erfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zoll. Bestimmung des Bundegrats dem sieus pfücrnch⸗ Gewichte Einmkauf von Rohtabak, Tabakhalberzeugnissen, Tabakersatzstoffen und Abfällen, Tabakersatzstoffen und Tabakhalberzeugniffen, kaufpreise (§ 10 a 2) ohne weitere Steuerentrichtuag nur erhöhen, del Tabatverbrauchsteuer unterliegenden Erzeugnisse in geheimen Be⸗ Der Erlös aus eingezogenen Gegenständen und die Geldstraf Bemechen Lgi ehes glt cs stetergsichtiats Sevict dcn. Zigarettenpapier sowie auf die Herstellung und den Verkauf von 2) der b-; von Rohtabak, Rippen, Stengeln, entrippten soweit der erhöhte Preis innerhalb der Steuerklasse bleibt, nach der khFältnissen oder sonst auf künstliche oder schwer zu entdeckende Art ver⸗ fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidun 8. b — na Zuchtus in dem Fustand, in dem er in 8 tabakverbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnissen bezüglichen Geschäftsbücher Blättern, Tabak⸗Halb⸗ und Ganzerzeugnissen, Abfällen und die ursprüngliche Versteuerung erfolgt ist. bboorgen worden sind. “ lassen ist. Im Falle des § 58 Abs. 2 ist von dem Betrage der Geks. 8 Fesrn ftngebracht wird (. 18 Abs. 1). und Schriftstücke auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. “ 8 vebgersatgstoen,, nten ee e Geshis F hchha Will der Kleinverkäufer 8 eeene. Im Falle der Wied 8e. as Hinterzieh 8 5. FA. eer Haber enr an Stelle des nicht festgestellten Abgabebetrags zu seßen 21 ½ Degpeh cgaftn. 1e. 8) ilt statt .nwei Dovpelhentnem⸗
II. Abschnitt. n er Sorte oder Marke und des Durchschnitts. vornehmen, so hat er den Unterschied des entrichteten und des n gegangener Bestrafung werden 887 58. h nach.ehens. v““ 2. An die Eteste des § 6 abs.] 11“ Besondere Vorschriften für den Handel mit Rohtabak, Abfälle und ihre Verwendung, der Steuerklasse in die der erhöhte Preis fällt, zu entrichtenden Steuer trafen verdoppelt. 2 16“ eieen
5 5 d v aschlagsteuerzeichen zu erlegen. 3 8 8 Ein im Str. ingegang 1
Tabakhalberzeugniss 8 22 nd Tabakersatzstoffen. 4) e Menge und Art der etwa in den Betrieb zurückgenommenen beie⸗ irch geheffnnuns 1 22 Saschlagfe . 8 Das .“ de erkenere Rnghan, e 8 Srszen 86 118 8 u 2 18 eingegangener Geldbetrag ist “ 8 88 “ Als Rohtabakhändler im Sinne des Gesetzes gilt jeder, der mit 5) dien Ehemfeklafsen der abgegebenen Tabakerzeugnisse nach Maß⸗ 2 gemäß 8 „* vongeder 8 1e Feböstenes be v. 1 sanhns und der vorangegangenen Fälle auf Sent GE“ 8 8 VII. Abschnitt. 8 Die Steuer beträgt für jeden Doppelzentner des nach § 5 unbearbeiteten oder bearbeiteten Tahakblättern, Tabakrippen, Tabak⸗ gabe der Preisangabe (§ 10 Abs. 2), „ ** feg därfen nnnt dann ve kauft werden, wenn die dem en nafe nicht unter dem Vierfachen der in den 88 56, 58 vorgesehenen Sonstige Vorschriften. Abs. 3 berechneten Gesamtgewichs der in einem Brauekeibettieb Tabakerzeugnissen bestimmten Halberzeugnissen oder Ersatzstoffen zeichen Ueber die Höchstpreise der Steuerklafse, nach der die Versteuerun naneg 8 ee-eve s tritt ein, auch wenn die früͤhere Strafe nur Die Erhebung und V erwalkung der Tabakverbrau ever erfolat ¹ “ E“ Handel treibt. 88 ersehen werden e Bucheintragungen etwa vorhandene amtliche vorgenommen worden ist, hinausgehende Gegenwerte dürfen in keine b ng⸗ 86. fcelo ann e erlassen worden ist; sie durch die Landesbehörden. Für die erwachsenden Kosten wird den „ „ folgenden 1250 ppelzentnern.... ZZI1“ “ Pfscü der seüheren Eicase g nr Lfeaebema e waen Srrastn ler Venesfen ensküch “ vom Banbeseate u ealsenden Hetmmmande .. 1209 8ZE““ 8 Retrerblzgehe — Büche gsle 1 Eöb Die Steuerbehörde kann verlangen, daß Niederschriften einzelne b “ § 60. t 1. Reichebevezg mächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen 8 “ 20 und behandeln. d 5 882 “ Sirbschens 1 Ss as ringung 9 Teile dieses Gesetzes und der Ausführungtbestimmungen g. ü-- Ver⸗ Erfolgt eine Veru 5 “ Fterfte 8 sAsffictstenmte haben in bezug auf die Ausführung des Für die vor dem 1. Oktober 1808 beiriebzfäbhn b “ b veen 18-.2 .. * diesen Räumen 8. for Die . eeee Buchführung nach Maßgabe des Abs. 1. kann er⸗ kaufsräumen an in die Augen gv telle ausgehängt werden. nach Rechtekraft der Entscheidung von der bres Pecg 8Snn und 1. 2. “S Pflichten wie bezüglich der Erhebung her teren Seervei. wird, sofern in ihnen im Durchschnitte erinehasen. Uhabe nene, wier Fas bencsch e übhlen and den Nafüchts. . . Hausterek, Wirte und andere Personen, die nebenbei Tabn. e enc Mener don döchtens finf Jahrer untersagt werder,, Dfe außerhalb der gemeinsczaftlichen Zolgrenre legenden Tele 180 Peßbereenahen 006 ,190,und 1806
der im § 25 4 “ “ . ffer Hauwhee erzeugnisse verkaufen, unterliegen den gleichen Vorschriften wie die . andere detreiben zu käsfen eten 8 sanbst . G durch ve 1318 81 für - Zölle ma 5 nden Vor⸗ von den ersten 150 Doppelzentnern des in einem Rechmungs⸗ ist e.ew.-Püra Rodtabakhändlern und Tabakfabrikanten ohne Ehl⸗ ausgegebene Preislisten für Tabakerreugnisse müssen der Tabakhändler. 8 § 47. ““ § 6 “ findung an die Reichskasse verbrauchsteuer eine enisprech Ab⸗ — verwendeten Malzes auf 10 ℳ für den Doppelzentner weiteres, anderen Personen nur mit besonderer Ermächtigung der Buchführung zu Iiffer 5 angeschlossen werdrn. Jede Pendenung be—r Händler, die im freien Verkehr des Inlands Tabakerzeugnisse gende Erzeugnisse herstellt § 78. e weeänstiguag üthgt eitt bees Ablaufe der Steuerbehörde gestattet. Die Zollabfertigungsstellen sind befugt, von Preislisten ist alsbald nachzutragen unter Angabe des Tages, von dem empfangen, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt, be⸗ bei Steuerbehörde angemeldet und a- „ m die Brauerei mehr als 150 Doppel⸗
Der Tabakverbrauchsteuer unterliegende Erzeugni e, die aus d t 1 Sbeingern den Nachweis der gemäß § 19 erfolgten Anmeldung ab sie in Geltung tritt. 8 zeichnet und mit Steuerzeichen versehen sind, haben, sofern nicht der eser ei ü Anmeldung erhalten hat, hat, dem Jollebiet angeschlossenen Staaten und Feeigtenn eingehen, 128 F.,Ic ceamender ban., Nee gfrmnendete 1b zm fordern.
i § 37. 12 vorliegt oder der Mangel durch Benehmen mit den Vorenthaltung d werden hinsichtlich der Tabakverbrauchsteuer wie ausländi 1 ““ Die Pflanzer und Rohtabakhändler dürfen die im § 25 bezeichneten Auf Antrag kann dem Tabakfabrikanten gestattet werden, die ihm den dengh12.voeneg aksbald en⸗ hiervon innerhalb einer stattgefunden hat oder nicht beabsichtigt — Is, ger, lbgabe nich sie sind, soweit nicht gemäß § 12 Abs. 2 eine behaadee 8b; 1See de Bewnc. Ziers nar ssß —
— B ird, wenn das Gesamtgewicht d steuer⸗ xgenafgenr anzer, angemeldete Rohtabakhändler obliegenden Anschreibungen unter Aufrechterhaltung seiner Verant d i erstatten. interziehungsstrafe die Einziehung aller in d „ hoder ihre Einbringung verboten (§ 48 ist, t “ varf w itg er steuer Henchelenre G ist ihnen der Absatz nach wortlichkeit durch einen ihm zur Verfügung gestellten Steuerauffichts⸗ Frist von 5 Tagen der Steuerbehoͤrde Anzeige zu erst ndenen Vorräte und der zur B2 ag “ in den freien Verkehr des Brnc; 2 82 119 “ 1.“ neeehnen 8 vestofe s Se 3 ünem Rechnnngesahre dem Ausland und, soweit erforderlich, unter den von der Steuerbehörde beamten vornehmen zu lassen. In diesem Falle können von der . EeSs Beszie. “ Sraee enhaveelen vFnansprucahire dagae 28 b 1 er Bvergn festzusetzenden Ueberwachungsmaßnahmen an wissenschaftliche Anstalten obersten Landesfinanzbehörde Erleschterungen in der steuerlichen Be⸗ Besondere Vorschriften für Betriebe, die Zigaretten⸗ 1s 1. vans berdttöhan ne
§ 62. eichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats mit Inanspruchnahme der St äßi landwirtschaftlichen Zwecken gestattet. Den gleichen Be⸗ aufsichtigung des Betriebs gewährt werden. 1 1 üllen herstellen oder mit diesen Die Vorschriften über die Hinterziehung d . 8 Regierungen wegen Einführung ei 16 aersonaune erthgele t an nar scrheearen nefersen die Abgabe dieser Waren auch dann, wenn sie fica Falle wiederholter Bestrafung wegen einer mittels unrichtiger papier oder Si8s28esss. üftr n. üElenas d. Seets aänfzgae der Ler enezebechen. Brössähenface ahe,
wendung auf die Erwirkung einer Steuerbefreiung, St ü dieses Gesetzes entsprechenden Steuer in den dem Zoll e . 5Senesfcgegen bntognt ahaugeben. im Wege der Zwangsvollstreckung, durch den Konkursverwalter, in Buchführung begangenen Steuerhinterziehung kann die Uebernahme oder Steuervergütung, die überhaupt nicht 22 E Fschlossenen, Staaten und Gebietsteilen, wegen — 2 “ BüeEehh hasen ae dri. Grna Pce kesien Anppac.
im 2 8 § 48. 8 3 echnung einer und derselb . b ines an ihnen bestehenden Pfandrechts oder aus dem der Buchführung durch einen Steuerbeamten dem Fabrikanten zur 1 8 . Betrage zu beanspruchen war. teuer für die im gegenseitigen Verkehr übergehenden E 3 g en “ 8 8 hbb1.“ vahee p A a1X*X“ enretziapehie “ “ b Der zu Ungebühr empfangene Vetrag ist zurückzuzahlen. shen IW 5 . Begrändung einer Skaeroflache “ 9 4 EE — 12 18. Chanee . ie Abaabe von Rohkahak usw. al . 8 2 8 ür Bobinen usw.), nur von angemeldeten Herstellern von Zigaretten⸗ 3 “ hgs x erselben Gemeinde oder nicht weiter als 10 Kil in d 8 ist zulässig; erfolgt die Weiter⸗ brikanten nach den für die Inanspruchnahme von Zollbeamten für Bobinen usw.), 38 Mit Gefängnis nicht unter drei 79. ometer in der eb 821 dens gere Persage d9 Uhe ei 2 Rechnung, se Fübetrentengüch Geschäfte bestehenden Grundsätzen zu entrichten. “ emeeehae * E -5 hlefettgapebie un eör Steuenes 9 in be ifa aFeäht. —, bestꝛaft 9. Der § 31 des Tabakstegecejebes vom 16. Juli 1879 wirdd] hsel te venünnander entfernt liegen. dafür als Händler. se Abgabe von Rohtabak und Ka⸗ 38. nden, oder echte Steuerze n der verfäͤlscht, ufgehoben. 1 8 efüge zaft Fnn e. — aexne edatte een; Die Bestände des Süeheseenez, 8 S. Se⸗ abgegeben werden. § 49. hisaren üen 83 1.63 8 wilbflc 5 satae 12b le 829 ü 88 Ituafabs von Fabalenengnifsen — bei ihrer Nieder⸗ sein“ sind die Worte: „ohne von der Steuer befreit ꝛu W wi enta eehandelt und, sofern ihr Klein⸗ i Tabakfabrikation einma ahre so⸗ 5 5 ätt euerz in Gebrauch macht. ein en Niederlage oder in einem unter amtli 9 . beczauhredscbbe 32 hn das Klagromm kerst ng deh Ssger er Falk der Aifzehe de Gesaczerfec ennstelen and wil ter dafcge Hrstlen ge cherenbalsn Chclle Alarchen uüg) wnanödeen der Etrase kamm auf Maluft der bärgeichen Ehrenekte ”üiesaltse ietemer Hebatger wig mch wüheae Hetiaans den ih den SF gannge 0 d29r koxain dse Werte „abneseben von steuert werden und daß der Händler eichen. 8 . “ er auf Grun abaksteuer 7 Xr 8 , Iecbrtie des III. Fe-esig unterwirft (§ 5 Abs. 5). de eser Bestandsaufnahme ist im Einvernehmen —— .. Ne. heS EE Wer wissentlich schon er e- .“ vom 16. Juli 1879 28e Abgabem gewährt. gesetzes den eeher. 8 hinter dem ersten Satze des § 20 folgende Vorschrift 4 abrik. bestimmen. . 1 n einmal verwendete Steue 6 2 Ueber Zugang und Abgang an Waren der im § 25 bezeschneten, mit vn benechebäene ist befugt, wenn ihr der Verdacht einer Un, der eTIege⸗e-t Srnnennn. —2 Par wird mit Geldstrafe 88 zu sechshundert Mark berbeafichen 8 Die Zollsätze des § 1 gelten vom 1. Juni 1909 aß. Im übrigen geküale Vrin e Tn “ Ggcg Art haben die Rohtabakhändler nach näherer Anordnung der Steuer⸗ regelmäßigkeit vorzuliegen scheint, außer der ordentlichen Bestands⸗ — und der Bestandegnsnahrnen ist entsprechend den Vorschriften 65. tritt dieses Gesetz für die im §85 unter A und D bezeichneten Erzeug⸗ 10) Der § 22 Abs. 2 wird aufgehoben. 8 behörde Bücher zu führen. Auszüge aus diesen Büchern über den aufnabme auch unvermutete Bestandsaufnahmen vorzunehmen. d 88936 Abs. 2 und 3, 37 und 38 zu verfahren. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft nisse mit dem 1. Oktober 1909, für die unter B, C und E daselbst 11) Die Abs. 1, 2 des § 26 erhalten folgende Fafsung: Abgang an Rohtabak usw. und dessen Empfänger sind der Steuer⸗ Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist abzusehen, der b 1 § 50. wird beftraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde genannten Erzeugnifse mit dem 1. Juni 1909 in Kraft. Für die vor Die Inhaber 8 behörde auf Erfordern mitzuteilen. wenn und soweit dargetan wird, daß die Fehlmengen auf Umstände Großhändlern und Fabrikanten kann ein Tabakverbrauchstener⸗ 1) Stempel, Siegel, Sliche, oder andere Formen, die jur dem 1. Juni 1909 bereits in den hi-S. Verkehr des Inlands über⸗ 1) der seit dem 1. April 1906 bestehenden Brauereien, in denen EEö ober Zuwiderhand⸗ urückzuführen find, die'eine vee nicht begränden.. aue lager für Zigareltenbüllen nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 und 2 be.]. Se Heeen,dee echer⸗ denenf konnen, anfertigt oder an Enefeen cdengniffe der letteren Art bewendet es bei den bishecien dae Sesamigewicht (§ 5 Abs. 3) der steuerpflichtigen Braustoffe ta dlern, olt wegen gr. 9 ie Verst von Fehlmengen olgt, n 3 eerabfolgt; — 8 oppelzent 18, 3 die Vorschriften dieses Ges⸗ bestraft worden sind, ebhen der bergestellten Tahakerzeugniffe nicht ermittelt werden willigt werden. § 51. Y den Abdruck der in Nr. 1 bezeichneten Stempel, Stiche, Platten Das Zigarettensteuergesetz vom 3. Juni 1908 (Reichs⸗Gesetzl. .. in den Rechnungslahren 1907 und 1908 überstiegen kann zur Auflage gemacht werden, daß ihre Vorräte an Tabak kann, nach dem höchsten Steuersatze, der für Erzeugnisse der Fabrik Für den Kleinhandel mit Zigarettenhüllen finden die §§ 42, 45, dder Formen unternimmt oder Abdrucke an einen anderen als S. 631) wird mit Wirkung vom 1. Junl 1909 ab aufgehoben. eb.“ nur in einer öffentlichen Niederlage lagern oder auf eigene Kosten überhaupt in Anwendung gekommen ist, soweit nichk den Umständen 46 8nd 47 sumgemoße Anwendung. sͤ die Behörde verabfolgt. 81. „ b. in einem späteren Jahre übersteigt, unter ständige Steueraufsicht stellen. nach die Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes gerechtfertigt Der Kleinverkauf darf nur in den geschlossenen Packungen (§ 9) . „Neben der Strafe kann auf Einzlehung der Stempel, Siegel, Hersteller der im § 5 unter B, C und E genannten Erzeugnisse 2) der nach dem 1. April 1906 errichteten Brauereien, in denen Die Vorschrift im § 26 Satz 2 findet auch auf diesen Fall erscheint “ Stiche, Platten oder anderen Formen sowie der Abdrucke erkanni haben am 31. Mai 1909 ihre Betriebsbücher abzuschließen und die das Gesamtgewicht der in einem Jahre steuerpflichtig werdenden Anrwendung. § 39. 8 erfolgen. h“ werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. noch vorhandenen Steuerzeichen zum Umntausch gegen neue Steuer⸗ Braustoffe 500 Doppelzentner übersteigt “ 8 § 30. Im Falle des § 13 kann eine vereinfachte Buchführung zugelassen v““ VI. Abschnitt. 88 89 66. jeichen innerhalb drei Tagen an das zuständige Steueramt abzugeben. 122 verpflichtet, in ihrer Brauerei felbst oder doch in räumlicher Tabakpflanzer, die den von ihnen geernteten Tabak selbst ver. werden. G6 BGireukyotlbrilies. M Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer be 8 Groß⸗ und Kleinhändler der im § 5 unter A und D. Verbindung mit ihr eigene Mühlenwerke oder Malzquetschen (Malz⸗ steuern oder auf eine Niederlage anmelden oder die fremden Tabak Ferrer kann für Tabakerzeugnisse, die vom Hersteller für eigren’n § 52. wissentlich schon einmal verwendete Steuerzeichen veräußert oder 52 neten Erzeugnisse haben die am 1. Oktober 1909 außerhalb der steuermühlen) mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung zu halten und zukaufen, werden wie Rohtabakhändler behandelt. Zwecke seinem Betrieb entnommen, neben dem Lohne an die An⸗ Wer es unternimmt, dem Reiche die in diesem Gesetze vor⸗ feilhält. des angemeldeten Fabrikbetriebs, der Zollniederlagen und der ausschließlich zum Schroten des in ihrer Brquerei zur Bierbereitung Bei Tabakpflanzern, von denen die Tabaksteuer in Form der Fstellten und Arbeiter unentgeltlich verabfolgt, oder als Proben, esehene Verbrauchsteuer vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung 1 § 67. akverbrauchsteuerlager vorhandenen, in ihrem Besitze befindlichen bestimmten Malzes zu benutzen. Flächensteuer entrichtet wird 888 23 bis 26 des Tabaksteuergesetzes uster usw. abgegeben werden (§ 4 Abs. 1), unter Abstandnahme schulvig. 1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und die Tabakerzeugnisse der bezeichneten Art innerhalb einer Woche dem Steuer⸗ Die Verpflichtung entsteht für die Inhaber der Brauereien vom 16. Juli 1879), kann die im § 28 vorgeschriebene Buchführung vom Verpackungszwang und der Berwendung von Steuerzeichen eine § 53. dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt amt anzumelden. r die einzelnen Erzeugnisse sind die Preisklassen zu 1a am 1. Oktober 1910, für die Inhaber der Brauereien durch eine schriftliche oder mündliche Anzeige des Verkaufs des ge⸗ vereinfachte Art der Steuerentrichtung gestattet werden. Der Tatbestand des § 52 wird insbesondere dann als vorliegend emachten Kecher vüergher ECpa werden, sofern sie nicht nach emäß § 5 des Gesetzes anzugeben. Die an emeldeten Vorräte, mit zu 1b und 2 am 1. Oktober nach Ablauf desjenigen Rechnungs⸗
8 BX eine and günstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. Str afbolstr afe⸗ der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der 1. B. durch Schälen usw. dor 8 ee te-9. cßnhe
Fö
ung kommen die Vorschriften zur Anwendun nach Gewichtsverminderung erfah
ülrce Aniele, des Bertaase de90 56 ff. mit einer besonderen Strafe bedroht sind, mit einer Ord⸗ usnahme der in Kommissionslagern befindlichen, dürfen während der jahrs, in dem das G t Fnasasünesgend das sem afbs werden. 8 IV. Abschnitt. ee mit der Herstellung von der Tabakverbrauchsteuer untern⸗ nungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark bestraft. Se- ae. e ohne Entrichtung der Tabakverbrauchsteuer ab., luerst 1500, oder 500 Vophehmche dihe teefhsiegenne verag. n. mPchesn G“ Besondere Vorschriften für den Handel mit Tabak⸗ liegenden Waren begonnen wird, bevor die Vgenige des Betriebs in § 68. g 8 —— 2 er nach Ablauf dieser Frist noch vorhandene Teil sichtlich nicht andauernden Uebersteigung beses Grenzen kann die 8 sond Vorschri ften für r. ““ öiqp* 1 3 der Eaelelt und die Bescheinigung über die beft ö ge. Ls 15 Betriebe (§ 18) v*. — dn8 5. — v n Feev.. Ta ,g c U 8“ “ . 1 egee; en für die von ihren Verwaltern, Ge sführern, Gehilfen und 8 6T Worte is al un Stelle der Worte „bis zum § 31. Ilt jed r, Auf den Betrieb von ers händlern, 8 Tabakerzeugnisse aus 8 * der Tabakverbrauchsteuer unterliegende Levgenn - — baaftoes in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen 2 von . Kochsteuer kann bis 7u⸗ -5 Mär, 1910 gestundet werden. 1. K2. 9.. a Jbis sumn 1. hwber 1910,and im gbf.? Als Tabakfabrikant Fefenen) 8 vng. 8 -9„ Llt jeder dem Ausland einführen, finden bezüglich dieser Erzeugnisse die steller oder Einbringer in PWII hierfür angeme Le8 denebaltan emstol ederm verwirkten Geldstrafen Von den bestehenden Fabriken und Betrieben sind die nach diesem „6 ner 82 Stelle der Verweisung „§ 6 Abs. 3“ die Verweisung der Grreugnisse. 2 12 8 dieser Erzeugnifse bestimmte oder gecianete schriften der §§ 32, 34, 36 bis 38 — 1I1I men — Feeeg £24 e im Falle des Unvermögens der g eisc — Steuer Gesetz erforderlichen Amzeigen bei Vermeidung der im § 67 angedrohten—13) Der § 37 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Ler * 2 go8d ZE11 — * gr gelsasger 2B früsnot⸗ Einbeinen de eer schsbeh (5§ 36 40, 49) oder dem zur Ver⸗ gewiesen wird, g gen, wenn nach⸗ Orpenno⸗ftrafen paͤtefiens vier Wochen vor dem Inkrafttreten des Neben der Geldstrafe hat die 2ꝙ1 der Ersatz⸗ oder ““ die sowohl zum Rauchen in der Pfeife als auch Herstellern von Tebekerewetsen und 28 Personen, die 8 8 wenn, abgesehen von den Fällen der §8 12, 13, 39 Abs.2 fäbhrer, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne 8 1 tstande noch vorhanden sind, einzutreten ohne Rücksicht darauf, zum Kauen bestimmt oder geeignet sind, sind im Sinne des Gesetzes damit Großhandel treiben, können für die von ihnen hergestellten, aus der Tabakverbrauchsteuer unterliegende Waren in den 2 er e Personen oder bei —5 dieser sowie der Entwurf eines Gesetzes wem 12 1. 8 1 als Pfeifentabake (§ 50) zu bebandeln. inländischen Fabeften bezogenen und aus dem Ausland eingeführten verkehr gebracht werden (§ 6), ohne 1— 2. * 5eg schrie vi n Hausgenossen nicht mit der Sorgfalt eines ordent⸗ wegen Aenderung des Braustenergesetzes. 18 2 ch. b59,8 e7. 4 c 9 e 85 „Verbreitung“ ein abrikant hat d eenerbebörde mit der im § 19 verzollten Tabakerzeugnisse Privatlager unter amtl vr . I “ Wird 12 vahr eine A. ““ Lür s desIg 1 laffung der eredeeen setfrkahuncömanadnen erssaheagn E in Verzeichnis der Erzeugnisse, (Tabakverbrauchsteuerlager) bewilligt werden, ia denen die v- eee⸗⸗Le eenen der Tabakerzeugnisse (§ 7) nicht in auch soweit sie nicht ohnehin zur Entrschtung der Seegee haften sie, Das Brausteuergesetz vom 3. Juni 1906 (Reichs⸗Gesetzbl. in Satz 2 das Werr verbotswidrig“ durch das Wort vbeschrifte bnhecPfg ach wir eine Ra weisunz der Betriebs⸗ leugnisse Tadeee M ohne die vorschriftsmäßige Verpackung . 1 1 2 5 1 Fng .. fnd, sar te Snicht obnehin zur En richtung der Steuer verpflichtet S. 675) wird wie fobet vüine widrio⸗ in erfetzen.. 8 ort „vorschrifts⸗ en ellung er „son 8 jedergelegt werden dürfen. 8 eberein 3 b 1) Im § 1 Abs. 3 ist das Wort steuerfrei⸗ trei 2 8 1 188 sunz der Betriebs. 1 8 . 1 zort. rfrei“ zu streichen und 14) Im 46 Abs. 2 Ziffer 2 ist statt „Mal 8 “ Verhältnisse ist vorher der Steuerbehörde an⸗ 8 grrua⸗ für 8 Püüge nd der agerung, — und befol verder le 8“ vI ehanb⸗Hüct⸗ L-. . 1 82 , eofcgest Haf. Satzez 8 3, 69 ner. Hersaft; 1“ 8) wenn jemand, der die Brausteuer zum Satze von 4 ℳ 5₰ den — 1⸗ - 8 1 kretende lbenlsftbaf 8 2 er Bundesrat efugt, die Brausteuer für Zucker, welcher Doppelzentner entrichtet, Bier a icht Abgesehen von den Fällen der §§ 33, 41 dürfen in anderen als Behandlung flimmungen erlassen werden, die für die steuerung zu Grunde gelegten Preisen verkaufen (§ 44) reiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen. 9 . 1116““ 8 Uhxeenee Uhr galen d8 2., n Jrsant“ bexne Berzenmne ng, aanden Benhe Vncen erle 2eenem Ne eiede t g v der Zuckersteuer unterliegt, zu ermäßigen und, wenn seine Ver⸗ hörige Personen gegen Entgelt abläßt;
8 § 70. 1 wendung in Brauereien mit ei 10n . “ nem jährlichen Verbrauch an 15) Der § 48 Abs. 1 fällt weg. 11“ 8.v. ö b111X1X4X*X“ maßgebend. Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet, detseh dmwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Frii-. stenerpflichtigen Braustoffen von nicht mehr als 250 Doppel⸗ 89 Hinter § 53 ist folgende Vorschrift einzufügen: 8
t onen kann die steuerfreie Lagerung der be⸗ a. wenn Verkäufer, abgesehen von den Fällen der §8 12, darf die Freiheitsstrafe bei einer Hinterziehung im er t — § 33. benden Siche ö. — in öffentlichen Zollniederlagen unter der Tabakverbrauchsteuer unterliegende g- N-. , eer bar. sechs Monate, 2 ersten Rückfall ein Hente ve- ₰ ⸗ 3) Ptres nb 2 1n. lasgen. n. mngemeßnabn va Ere Hesäedevolgandiader 0n außerhalb der Wahrung der Inlandseigenschaft inländischer Erzeugnifse gestattet haben, die der Vorschrift dieses Gesehes zuwider mit den zu be alle 1mei Jahre, dei einer mit Ordnungsstrafe bedrobhlen Zu⸗ Zferäbnliche Genezuße und rungsmaßnahmen dür
§ 53a. Strafe bei Verfehlungen gegen die Vorschriften über die Erheb 1 Bereitung von solchen oder von ü Febhhs Steuerzeichen nicht versehen sind (8§ 42, 51) 8 viderbandlung drei Monate nicht übersteigen. lle des § 56 de “ mgemeideten Betriebsräume (in den Wohnungen der Heimarbeiter, meeB oßhäͤndler, denen ein Tahalverbeauchsteuerlager bewilligt ist 8 Fe- Uvesstade v Lienernein versehene Paauroen ter Var 2 cht übersteigen. Im Falle 8 Bier bestimmten Zubereitungen. in staatlichen Strafanstalten usw.) vorgenommen werden. unterliegen den Vorschriften der §§ 36 bis 38. schrift des § 43 Abs. 2 zuwider nachgefüllt oder vertauscht, .
b). 2 bleibt ein Fünstel der Geldstrafe bei der Umwandlung caße An d Auf die Bestrafung von Hinterziehungen der Uebe Belrh. ung außer n die Stelle des § 3 Abs. 2 treten folgende Vorschriften: vom Bi 9 nterziehungen der Uebergangsabgabe 1 . Die Herstellung von zur Bereitung von Bier oder bier⸗ vom Biere sowie von sonstigen Fuwiderhandlungen gegen die Be⸗ In diesem Falle sind der Steuerbehörde die Art der außerhalb 2. ““ 8 Steuerzeichen abgelöst und an anderen Packungen wieder verwen § 71. kähnlichen 8 tränken bestimmt stimmungen über den Verkehr mit übergangsabgabepflichtigem Biere der Betriebsräume vorzunehmenden Sheengeeeee g be Die Tabakerzeugnisse 1a-.S. von den Fällen der §§ 12, oder wenn sonstige Vorkehrungen vernazer 2 b bös neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuer⸗ 11u g. Schlusse 8 Fameen SePerfcergen, act danahme finden ne Vorschriften über die Bestrafung der Felbintenebenne 36 oder Anstalten, denen diese übertragen sind, 13, nur in vorschriftsmäßig verpacktem Zustande (§ 9) und mit den die Unterlassung der 5 Ver gas lichen Versteuerung 1m 828 die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes gestellten Farbmittel, ist der Steuerbehörde anzumelden. Diese (§135 ff. des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 — Bundes⸗
111“ 13 Fern nn Slcherachen Spersghen in dn Hertansermame verbratzt mung der Aelcberkanspteise mil der ka nungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis Seee dürfen nur mit Genehmigung der Steuerbehörde Gesetzbl. S. 317 —) und der Zollordnungswidrigkeiten (8 152 daselbst)
Die Arbeitsstätten, in denen die Herstellungshandlungen vor⸗ verdecken; . n fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn eine vorgeschriebene Ein⸗ d unter de hee enommen werden, werden den Räumen des Herstellungsbetriebs im und dort aufbewahrt werden. 43 c. wenn Händler der Vorschrift des § 47 zuwider die dort vor lictung nicht get offen wird, diese auf Kosten der Pfl chtigen herstellen in den Verkehr we . —= Arttkel zl.
§ 43. 1 . assen. Di ne des § 6 geachtet. 8 inze h und Zigaretten und der lose geschriebene Anzeige nicht erstatten; . 8 „, Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt blerähnlichen Getre ken verwendet werden. Bettettt Ellaß⸗Lothringens zur Braufteuergemeinschaft.
e Lagerung iteres, den Großhändlern unter nisse, vo 1— 5 Re. Zeeichnung als Bierfarbes in den V . söließlich Stengel usw.), der Tabakbalberzeugnisse sowie der Tabak. nicht gleichzeitig Hersteller sind, ohne wei Verkaufsräumen gestattet. daß binsichtlich ihrer eine Hinterziehung der Tabakverbrauchsteuer ver 1. Bei der Hereitung * Bier und erüh Fbenche nerden. Artikel III.
2 leichen Voraussetzung in besonderen 8 in Verkehr bringt, bevor die Absabe Der Ta s 2.
ersatzstoffe hat in geordneter Weise derart zu erfolgen, daß die Auf, der g issen, die gleichzeitig den Klein⸗ übt worden ist, erwirbt oder in Verkehr gt, bakverbrauchsteuer unterliegende Erzeugnisse, die, abgesehen dürfen sie nur zum Färben verwendet werden. Verhältnis zu Luxemburg in A d teuer.
üeerzae sederzeit in der Lage find, die Bestände festzustellen. Im. Den Herstellern von Labatenkeag, füer wenn nicht entrichtet ist; Fällen der §§ 12, 13, im Handel nicht vorschriftsmäßig ver⸗ 4) Der § 4 mit Ben Fin erhält folgende Fassung 2 - Der Reichskanzler ist befn 5 fůr den hen daß 4 Luxemburg eine mit diesem Gefen übereinstimmende Besteuerung der
darfsfalle können von der Steuerbehörde dafür besondere Be⸗ verkauf betreiben, kann der Einzelverkauf von e. wenn Zigarettenpapier in nicht für den Kleinverkauf — und bezeichnet oder nicht mit den erforderlichen Steuerzeichen n mit ihm wegen Beitritts zur nord⸗
„und von Zigaretten sowie der lose Ver⸗ 1 “
it zg. Nrwevewre 1. 18,n stabak W“ Kleinverkaufsräumen ge⸗ Formen von anderen als den in § 48 genannten Personen aus dem vellehen e werden, unterliegen der Einziehung, gleichviel, heheezeng der Essige und Malzextraktbereitung. Braustoffe nicht einführt oder de Jeien . . Bereitung von Bier oder bier⸗ deutschen Brausteuergemeinschaft abge chlossenen Vertrag vom 2. März “ ähnlichen Getränken zugleich eine Bereitung von Essig oder von I 1907 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 149) ündigt, mit der Großherzoglich
3 eugnisse hat in besonderen, b oder im Inland an andere als diese Personen gehören und ob g eeee; e* T eszoss eaos, Wäsg den erzaeae eer Lers. .. der verkaufsfertigen Herstellun di ee e een 9 111“ 1 1 8