die uns aber trotzdem ihre Mitwirkung nicht vorenthielten. Wir haben davon Gebrauch gemacht, und wir können ihnen nur dafür be t⸗Crailsheim (wirtsch. V sprich t so leis g. Vogt⸗Crailsheim (wirtsch. Vgg.) spricht mit so leiser Stimme, daß er bei der herrschenden Unruhe des Hauses auf der Journalistentribüne nur bruchstückweise zu Gehör kommt. Er be⸗ schäftigt sich mit den Ursachen der schlechten Finanzlage des Reichs, zieht einen Vergleich der deutschen mit den englischen wirtschaftlichen Verhältnissen und scheint im Prinzip damit einverstanden zu sein, daß die großen Vermögen zu einer Vermögenssteuer heran⸗ gezogen werden. Alle diese Fragen dürften mit politischen Fragen nicht verquickt werden. Besäße das Reich das seiner⸗ zeit vorgeschlagene Tabakmonopol und Reichseisenbahnen, so brauchten wir alle diese neuen Steuern nicht. In bezug auf die Branntweinsteuer empfiehlt er eine größere Berücksichtigung der Rektifikationsanstalten und erklärt sich schließlich mit der Ueber⸗ weisung der Vorlage an eine Kommission von 28 Mitgliedern ein⸗ verstanden. Abg. Bindewald (d. Reformp.): Der Abg. Südekum hat gestern behauptet, das persönliche Regiment habe die deutsche Finanzmisere verschuldet. Das kann ich in dieser Allgemeinheit nicht unterschreiben. Ich gebe zu, daß es mitgewirkt hat, uns in diese Schuldenwirtschaft hineinzuführen, aber einen Sündenbock zu suchen, ist von vorn⸗ herein vergebliche Liebesmühe; wir sind allzumal Sünder, und der Reichstag nicht zum wenigsten; er hat die Regierung fort⸗ gesetzt zu Ausgaben gedrängt. Die Schulden des Reichs sind aller⸗ dings bedenklich angewachsen; mit den Schulden der Einzelstaaten haben wir 16 Milliarden Staatsschulden, und dazu treten noch die Schulden der Kommunen. Tief bedauerlich ist für jeden Patrioten die Erkenntnis, daß wir 1870,71 schuldenfrei waren, den Milliarden⸗ segen bekamen, 1907 aber 4273 Millionen Schulden hatten. Wie wird es in weiteren 37 Jahren aussehen? Auch wenn die Reichs⸗ schuld nicht wächst, dürften wir für Verzinsung 10 Milliarden extra aufzubringen haben. Demgegenüber ist die Summe von einer halben Milliarde, die wir jetzt aufbringen sollen, nicht zu es gibt Leute, die glauben, das deutsche Volk könnte noch mehr tragen. Wir setzen das Vertrauen in die Regierung, daß sie die Bedarfsrechnung richtig aufgestellt hat, damit auch an eine wirksame Schuldentilgung gegangen werden kann. Von den in Aussicht genommenen Steuern werden mehrere im Volke nicht als geeignet befunden. In der Steuergesetzgebung des letzten Jahrzehnts haben wir stets verlangt, daß die Lasten auf die tragfähigsten Schultern kommen sollen, d. h. auf das Großkapital; um so’'mehr mußte es Verwunderung erregen, als der Schatzsekretär in der „Deutschen Rundschau“ von seinem Steuerbukett Mitteilung machte, daß darin von einem sozialen Gedanken keine Spur zu finden war. Mit der Reform der Branntweinsteuer kann ich mich nicht einverstanden erklären. Ueber die Notwendigkeit der Reform besteht nirgends ein Zweifel, aber dies Monopol hbat die schwersten Bedenken gegen sich, schon wegen des sehr starken finanziellen Risikos, welches das Reich übernimmt, und wegen des unausbleiblichen starken Konsumrückgangs. Für die Tabakbesteuerung ist die gewählte Form der Banderolensteuer die unsympathischste, die vorgeschlagen werden konnte. Wenn die Wein⸗ steuer unserem kleinen Winzer auch noch das Leben sauer machen sollte, dann ist sie unter allen Umständen abzulehnen, wir werden keiner Steuer zustimmen, die diesen Teil der deutschen Pro⸗ uktion irgendwie hart treffen könnte. Die Heranziehung der alkohol⸗ freien Getränke ist geboten, denn die Industrie dieser Getränke arbeitet mit einem ganz ungeheuren Nutzen gegenüber der Branntwein⸗ und Brauereiindustrie, es werden da Gewinne on 100 und noch mehr Prozent gemacht. Die Erbschaftssteuer in hrer Ausdehnung auf Deszendenten kann ich nicht gutheißen; will an die Zahl der seßhaften Existenzen erhalten und vermehren, so uß man diese Steuer bekämpfen, sofern sie schon von 20 000 ℳ beginnen soll; bei 100 000 ℳ mag sie eventuell einsetzen. Höchst unzweckmäßig erscheint mir die Verquickung der Wehrsteuer mit der Nachlaßsteuer. Die Regierung kann diese Steuer auch ohne das aben, denn sie ist dem Volke durchaus sympathisch. Warum führt man ferner keinen Ausfuhrzoll auf Kohle und Kali ein? Warum geht an nicht dem Luxus mit kräftigen und kräftigeren Steuern zu Leibe? Den ausländischen Weinen und Bieren, den Equipagen, den Auto⸗ mobilen? Die Reichsunmittelbaren sollten unter den heutigen Zu⸗ ständen ebenfalls auf ihre Privilegien verzichten.
Um 6 ½ Uhr wird die Fortsetzung der Generaldiskussion auf Sonnabend 11 Uhr vertagt.
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstage ist der folgende Entwurf eines Arbeitskammergesetzes nebst Begründung zugegangen:
I. Errichtung, Aufgaben und Zusammensetzung der . Arbeitskammern. § 1. Für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines Gewerbe⸗ zweigs oder mehrerer verwandter Gewerbezweige sind auf fachlicher Grundlage, soweit nach dem Stande der gewerblichen Entwicklung ein Bedürfnis besteht, Arbeitskammern zu errichten. Die Arbeitskammern sind rechtsfähig.
„§ 2. Die Arbeitskammern sind berufen, den wirtschaftlichen Frieden zu pflegen. Sie sollen die gemeinsamen gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer der in ihnen vertretenen Gewerbezweige sowie die auf dem gleichen Gebiete e.e besonderen Interessen der beteiligten Arbeitnehmer wahr⸗ nehmen.
§ 3. Insonderheit gehört zu den Aufgaben der Arbeitskammern
1) ein gedeihliches Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeit⸗
nehmern zu fördern;
2) die Staats⸗ und Gemeindebehörden in der Förderung der im
82 bezeichneten Interessen durch tatsächliche Mitteilungen und
Erstattung von Gutachten zu 9 Auf Ansuchen der
Staats⸗ und Gemeindebehörden haben sie bei Erhebungen über
die gewerblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der in ihnen
vertretenen Eewerbezweige in ihrem Bezirke mitzuwirken sowie
Gutachten zu erstatten insbesondere über
a. den Erlaß von Vorschriften gemäß §§ 105 d, 105 e
Abs. 1, §§ 120e, 139 a, 154 Abs. 4 der Gewerbe⸗
ordnung, 8 b. die in ihrem Bezirke für die Auslegung von Verträgen unnd für die Erfüllung von Verbindlichkeiten zwischen „Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestehende Verkehrssitte;
3) ng.n und Anträge, die ihre Angelegenheiten (§ 2) berühren,
zu beraten;
4) Veranstaltungen und Maßnahmen, welche die Hebung der
wirtschaftlichen Lage und der allgemeinen Wohlfahrt der Arbeit⸗
nehmer zum Zwecke haben, anzuregen und auf Antrag der Ver⸗ treter der hierfür getroffenen Einrichtungen an deren Verwaltung 1 mitzuwirken. 4. Die Arbeitskammern sind befugt, innerhalb ihres Wirkungs⸗ kreises (§§ 2, 3) Anträge an Behörden, an Vertretungen von Kom⸗ munalverbänden und an die gesetzgebenden Körperschaften der Bundes⸗ staaten oder des Reichs zu richten.
5. Angelegenheiten, die lediglich die Verhältnisse einzelner Betriebe 52gen dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen im § 6, nicht in den Bereich der Tätigkeit der Arbeitskammern einbezogen werden.
§ 6. Die Arbeitskammern können bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern der in ihnen vertretenen Gewerbe⸗ 21 über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses als Einigungsamt angerusen werden, wenn es an einem hierfür zuständigen Gewerbegerichte fehlt oder die beteiligten Arbeitnehmer in den Bezirken mehrerer Gewerbegerichte beschäftigt sind, oder wenn die Einigungsverhandlungen bei dem zuständigen Fewerbegericht erfolglos verlaufen sind.
14“
Auf das Verfahren finden die Bestimmungen der §§ 63 bis 73. des Gewerbegerichtsgesetzes vom 30. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 353) entsprechende Anwendung.
Zuständig ist diejenige Arbeitskammer, in deren Bezirke die be⸗ teiligten Arbeitnehmer beschäftigt sind; sofern die beteiligten Arbeit⸗ nehmer in den Bezirken mehrerer Arbeitskammern beschäftigt sind, ist diejenige Arbeitskammer zuständig, welche zuerst als Einigungsamt angerufen worden ist.
. Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten die ge⸗ werblichen Arbeiter (Titel VII der Gewerbeordnung) einschließlich der⸗ jenigen Personen, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung gewerblicher Er⸗ zeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh⸗ und Hilfsstoffe selbst beschaffen.
Als Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes gelten die Unter⸗ nehmer solcher Betriebe, welche als gewerbliche im Sinne der Ge⸗ werbeordnung anzusehen sind, sofern sie mindestens einen Arbeitnehmer (Abs. 1) regelmäßig das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen; dabei stehen den Unternehmern ihre gesetzlichen Vertreter und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe gleich.
Ausgenommen bleiben die Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in ö und Handelsgeschäften sowie die Unternehmer solcher
etriebe.
§ 8. Die Errichtung der Arbeitskammern erfolgt durch Ver⸗ fügung der Landeszentralbehörde. In der Verfügung sind die Ge⸗ werbezweige, für welche die Arbeitskammern errichtet werden sowie Bezirk, Namen und Sitz der Arbeitskammern zu bestimmen. Dabei kann die Bildung von Abteilungen für Gewerbezweige oder für be⸗ stimmte Arten von Gewerbebetrieben angeordnet werden. In gleicher Weise können Abänderungen vorgenommen werden.
Mehrere Bundesstaaten können sich zur Errichtung gemeinsamer Arbeitskammern vereinigen. In diesem Falle sind die den Behörden übertragenen Befugnisse, soweit nicht eine anderweite Vereinbarung getroffen wird, von den Behörden desjenigen Bundesstaats wahrzu⸗ nehmen, in welchem die Arbeitskammer ihren Sitz hat.
. Für jede Arbeitskammer sind ein Vorsitzender und mindestens ein Stellvertreter sowie die erforderliche Zahl von Mit⸗ gliedern zu berufen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sein. Sie werden von der Aufsichtsbehörde (§ 40) ernannt und führen den Vorsitz auch in den Abteilungen.
Für die Mitglieder sind Ersatzmänner zu bestellen, welche in Behinderungsfällen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge der Wahl für die Mitglieder ein⸗ zutreten haben.
Bestehen mehrere Arbeitskammern an einem Orte, so können der Vorsitzende und seine Stellvertreter für die Kammern gemeinsam bestellt, auch gemeinsame Einrichtungen für den Bureaudienst, die Sitzungs⸗ und Bureauräumlichkeiten und dergleichen getroffen werden.
§, 10. Die Mitglieder der Arbeitskammern und der Abteilungen sowie ihre Ersatzmänner müssen zur Hälfte aus den Arbeitgebern, zur Hälfte aus den Arbeitnehmern entnommen werden.
Die Vertreter der Arbeitgeber werden mittels Wahl der Arbeit⸗ gehentdie Vertreter der Arbeitnehmer mittels Wahl der Arbeitnehmer estellt.
Die Zahl der Mitglieder der Arbeitskammern und der Abteilungen sowie die Zahl der Ersatzmänner wird durch Verfügung der Aufsichts⸗ behörde bestimmt.
Die Mitglieder und die Ersatzmänner erhalten für jede Sitzung, der sie beigewohnt haben, Vergütung etwaiger Reisekosten und eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Die Höhe der letzteren ist durch die Geschäftsordnung festzusetzen.
II. Wahlberechtigung und Wählbarkeit.
§ 11. Zur Teilnahme an den Wahlen (§ 10) beiderlei Geschlechts berechtigt, welche
1) das 25. Lebensjahr vollendet haben;
2) im Bezirke der Arbeitskammer tätig sind; 1“
3) denjenigen Gewerbezweigen als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer angehören, für welche die Arbeitskammern errichtet sind.
Umfaßt eine gewerbliche Unternehmung Bestandteile verschieden⸗ artiger Gewerbezweige, so wird sie demjenigen Gewerbezweige zu⸗ gerechnet, welchem der Hauptbetrieb angehört.
Nicht wahlberechtigt ist, wer nach § 32 des Gerichtsverfassungs⸗ gesetzes zum Amt eines Schöffen unfähig ist.
§ 12. Für die Wahlen der Arbeitgeber kann die Aufsichtsbehörde das Stimmrecht nach Maßgabe der Zahl der von den einzelnen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer verschieden festsetzen.
§ 13. Wählbar sind diejenigen Wahlberechtigten, welche
1) das 30. Lebensjahr vollendet haben;
2) seit mindestens einem Jahre denjenigen Gewerbezweigen als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer angehören, für welche die Arbeitskammern errichtet sind;
3) in dem der Wahl voraufgegangenen Jahre für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene Unterstützung erstattet haben.
Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 14. Sind gemäß § 8 Abteilungen errichtet, so sind für die Abteilungen nur diejenigen Personen wahlberechtigt und wählbar, welche den in den Abteilungen vertretenen Gewerbezweigen oder Ge⸗ werbebetrieben angehören.
III. Wahlverfahren und Dauer der Wahlperiode.
§ 15. Die Wahlen erfolgen unter Leitung des Vorsitzenden der Arbeitskammer in getrennter Wahlhandlung. Sie sind unmittelber und geheim; sie finden nach den Grund⸗ sätzen der Verhältniswahl derart statt, daß neben den Mehrheitsgruppen auch die Minderheitsgruppen entsprechend ihrer Zahl vertreten sind. Hierbei kann die Stimmabgabe auf Vor⸗ schlagslisten beschränkt werden, die bis zu einem näher zu bestimmenden Zeitpunkte vor der Wahl einzureichen sind.
Ueber die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekannt zu machen.
Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden von der Aufsichtsbehörde getroffen.
§ 16. Ist in den Bestimmungen über das Wahlverfahren vor⸗ geschrieben, 9 die Gemeindebehörde Wahllisten aufzustellen hat, so irn. die Polizeibehörden sowie Krankenkassen, welche im Bezirke der
rbeitskammer bestehen oder eine örtliche Verwaltungsstelle haben, verpflichtet, der Gemeindebehörde auf Verlangen die für die Fertigung der Wählerliste für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlichen Aus⸗ künfte zu geben, insbesondere Einsicht der Mitgliederverzeichnisse und der Gewerbeanzeigen zu gewähren.
Für ihre Mitwirkung bei der Ausführung der Wahlen steht den Gemeinden, Polizeibehörden und Krankenkassen ein Anspruch auf eine Vergütung nicht zu.
§ 17. Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen können innerhalb zweier Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Ein⸗ sprüche von den Wahlberechtigten bei dem Vorsitzenden der Arbeits⸗ kammer eingebracht werden. Gegen seine Entscheidung findet inner⸗ halb zweier Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt. Diese entscheidet endgültig. Sie hat Wahlen, welche gegen das Gesetz oder die auf Grund des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften verstoßen, für g. zu erklären.
§ 18. Die Mitglieder der Arbeitskammer und die Ersatzmänner werden auf sechs Jahre gewählt. Sind mehr als ein Drittel der Vertreter der Arbeitgeber oder der Vertreter der Arbeitnehmer und die Ersatzmänner dieser Vertreter aus der Arbeitskammer oder einer ihrer Abteilungen ausgeschieden, so kann die Aufsichtsbehörde eine Neuwahl auf den Rest der Wahlperiode für sämtliche Vertreter der Arbeitgeber und deren Ersatzmänner beziehungsweise für sämtliche Vertreter der Arbeitnehmer und deren Ersatzmänner anordnen.
§ 19. Mitglieder, hinsichtlich deren Umstände eintreten oder be⸗ kannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen, haben aus der Arbeitskammer auszuscheiden, es sei denn, daß es sich nur um den Eintritt einer vorübergehenden Arbeittlosigkeit handelt.
1
Im Falle AT“ J11““
der Weigerung erfolgt die Enthebung des Beteiligten durch Beschluß der Arbeitskammer, nachdem ihm Gelegenheit zur Aeußerung gegeben ist. Gegen den Beschluß ist innerhalb zweier Wochen die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zulässig. Diese entscheidet endgültig.
IV. Kostenaufwand.
§ 20. Dem Vorsitzenden der Arbeitskammer und seinen Stell⸗ vertretern darf eine Vergütung von der Kammer nicht werden. . Die aus der Errichtung und Tätigkeit der Arbeitskammern erwachsenden Kosten sind für jede Arbeitskammer von denjenigen in ihrem Bezirke belegenen Gemeinden zu tragen, in welchen sich Be⸗ triebsstätten der in ihr vertretenen Gewerbezweige befinden oder Arbeit⸗ nehmer dieser Gewerbezweige den Wohnsitz haben.
Dabei werden die Kosten je zur Hälfte auf die beteiligten Be⸗ triebsstätten und auf die beteiligten Arbeitnehmer rechnerisch verteilt und hierauf die Beträge ermittelt, die auf die einzelnen Betriebsstätten und Arbeitnehmer entfallen.
Bei der Ermittlung der auf die einzelnen Betriebsstätten ent⸗ fallenden Beträge ist die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach näherer Bestimmung der Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen. Die auf E entfallenden Beträge sind nach der Kopfzahl zu
erteilen.
§ 22. Der Verteilungsplan (§ 21) ist hiernach von dem Vor⸗ sitzenden der Arbeitskammer alljährlich aufzustellen.
Gegen die Verteilung der Kosten findet die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde statt. Diese entscheidet endgültig.
§ 23. Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Ortsstatut (§ 142 der --Se zu bestimmen, daß die auf sie entfallenden Kostenanteile nach Maßgabe des Verteilungsplans (§§ 21, 22) von den Inhabern der in der Gemeinde belegenen beteiligten Betriebs⸗ und denjenigen beteiligten Arbeitnehmern erhoben werden, welche n der Gemeinde den Wohnsitz haben.
§ 24. Die durch die Errichtung der Arbeitskammer erwachsenden Kosten sind aus der Staatskasse vorzuschießen.
§ 25. Die Arbeitskammer hat über den zur Erfüllung ihrer dnfgeban erforderlichen Kostenaufwand alljährlich einen Haushaltsplan aufzustellen.
Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das gleiche gilt für Beschlüsse, deren Ausführung solche Auf⸗ wen dungen erforderlich machen, welche im Haushaltsplane nicht vor⸗ gesehen sind.
Die Jahresrechnungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.
V. Geschäftsführung. 8
§ 26. Die laufende Verwaltung und Führung der Geschäfte der Arbeitskammer sowie die Vertretung der Arbeitskammer liegt dem Vorsitzenden ob. 8
§ 27. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden anberaumt. An den Sitzungen nimmt der Vorsitzende mit vollem Stimm⸗
rechte teil. Auf den Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder muß die itzung der Arbeitskammer oder der Abteilung
Einberufung einer erfolgen, Die Vertreter der Arb
8. e Vertreter der Arbeitnehmer haben, so oft sie zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, ihre A.sdt2n n hiervon in Kenntnis zu setzen. Ist diese Mitteilung erfolgt, so ist es als ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, nicht anzusehen, wenn ein Vertreter der Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der Leistung der Arbeit ver⸗ hindert wird.
„§ 29. Die Arbeitskammer ist berechtigt, aus ihrer Mitte Aus⸗ schüsse zu bilden und mit besonderen regelmäßigen oder vorüber⸗ gehenden Aufgaben zu betrauen.
§ 30. Der Beschlußfassung der Gesamtheit der Arbeitskammer bleibt vorbehalten
1) die Wahl der Ausschüsse;
2) die — des Haushaltsplans, die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und die Beschlußfassung über Ausgaben, die im Haushaltsplane nicht vorgesehen sind;
3) die Abgabe von Gutachten gemäß § 3 Ziffer 2 und die Ein⸗ bringung von Anträgen gemäß § 4;
4) die Beschlußfassung gemäß § 19.
§ 31. Die Sitzungen der Arbeitskammern und der Abteilungen sind öͤffentlich. Ausgenommen von der öffentlichen Verhandlung sind diejenigen Gegenstände, welche von dem Vorsitzenden als zur öffent⸗ lichen Beratung nicht geeignet befunden oder welche bei Erteilung von Aufträgen von den Bebörden als für die Oeffentlichkeit nicht geeignet bezeichnet werden. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, wodurch ein Gegenstand von der öffentlichen Verhandlung ausgeschlossen wird, steht den Mitgliedern der Kammer die Beschwerde an die Aufsichts⸗ behörde zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 32. Die Arbeitskammern, die Abteilungen und die Ausschüsse sind berechtigt, zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit beratender Stimme zuzuziehen.
§ 33. Zu den Sitzungen kann die Aufsichtsbehörde einen Ver⸗ treter entsenden, der auf sein Verlangen jederzeit gehört werden muß.
§ 34. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Ladung aller Mitglieder unter Mitteilung der Beratungsgegenstände und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der zur Zeit der Kammer oder der Abteilung angehörenden Mitglieder erforderlich.
§ 35. Bei der Beschlußfassung müssen Arbeitgeber und Arbeit⸗ nehmer in gleicher Zahl mitwirken. ind auf der einen Seite wentger Vertreter erschienen als auf der anderen, so scheidet auf dieser Seite die erforderliche Zahl von Mitgliedern, mit dem an Lebensalter jüngsten beginnend, aus.
Verringert sich hierdurch die Zahl der zur Beschlußfassung be⸗ rufenen Mitglieder auf weniger als die Hälfte der zur Zeit der Kammer oder der Abteilung angehörenden Mitglieder, so ist die Kammer oder die Abteilung gleichwohl beschlußfähig.
8 36. Ueber jede Beratung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
„ 8. 37. Beschlüsse, welche die Befugnisse der Arbeitskammern überschreiten oder gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen, sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Die Anfechtung erfolgt mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Diese entscheidet endgültig.
§ 38. Nehmen bei Erstattung eines Gutachtens 827 § 3 Ziffer 2 oder Beratung eines Antrags gemäß § 4 sämtliche Arbeit⸗ geber einerseits und sämtliche Arbeitnehmer anderseits einen ent⸗ gsegenges⸗ ten Standpunkt ein, so findet eine Beschlußfassung nicht tatt. ie Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in diesem Falle berechtigt, ihre Meinung und deren Begründung schriftlich niederzulegen und diese Aufzeichnung dem Vorsitzenden der Arbeitskammer einzureichen. Das gleiche Recht hat in den Fällen, in denen eine Beschlußfassung stattgefunden hat, die Minder⸗ heit. Die Aufzeichnung ist von dem Vorsitzenden der Arbeitskammer den Verhandlungen beizufügen und der beteiligten Behörde einzu⸗
reichen. § 39. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung werden von der Arbeitskammer in einer von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Geschäftsordnung getroffen. Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen enthalten über 1) die Ferm für die Zusammenberufung der Arbeitskammer; 2) die Beurkundung ihrer Beschlüsse; 3) die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans; 4) die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung; 5) die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung der Geschäftsordnung; 6) die öffentlichen Blätter, durch welche die Bekanntmachungen der Arbeitskammer zu erfolgen haben. Durch die Geschäftsordnung kann vorgeschrieben werden, daß die Abstimmung geheim stattfindet, wenn eine näher zu bezeichnende Zahl von Mitgliedern dies verlangt.
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
“
. 8 HI
89
Landeszentralbehörde eine anderwezte Bestimmung getroffen wird, der
von 2 bis unter 5 „
zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen
No. 281.
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
*
VI. Beaufsichtigung. § 40. Die Arbeitskammern unterliegen, sofern nicht von der
Aufsicht derjenigen höheren Verwaltungsbehörde, in deren Beirke sie ihren Sitz haben.
§ 41. Wenn die Arbeitskammer wiederholter Aufforderung der Aufsichtsbehörde ungeachtet die Erfüllung ihrer Aufgaben vernach⸗ lässigk oder sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder andere als die gesetzlich wulässigen Zwecke verfolgt, so kann die Aufsichtsbehörde sie auflösen und Neuwahlen anordnen. Während der Zwischenzeit werden die Geschäfte von dem Vorsitzenden der Arbeitskammer geführt.
§ 42. Welche Behörde in jedem Bundesstaat unter der Be⸗ zeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“ zu verstehen ist, bestimmt die Landeszentralbehörde.
VII. Schlußbestimmungen.
§ 43. Auf Betriebe, die unter der Heeres⸗ oder Marineverwal⸗ tung stehen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine An⸗ wendung.
§ 44. Auf die Arbeitgeber in Bergwerken, Salinen, Auf⸗ bereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben und die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer finden die Bestimmungen der §§ 1 bis 42 mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1) Die im § 3 Ziffer 2 bezeichnete Obliegenheit erstreckt sich auch auf die Erstattung von Gutachten über den Erlaß von Berg⸗ polizeiverordnungen, die den Schutz des Lebens oder der Gesundheit der Arbeiter und die Aufrechterhaltung der guten b und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebs
ezwecken; 2) inwieweit den Arbeitgebern ihre gesetzlichen Vertreter und die
3 bevollmächtigten Leiter von Betrieben gleichstehen, wird durch Anordnung der Landes⸗Zentralbehörde bestimmt.
§ 45. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem
in Kraft.
Statistik und Volkswirtschaft.
Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle . 5 Ssr9. 1907 im Deutschen Reich.
Berlin, Sonnabend, den 28. November
Geburten und Sterbefälle zum Ausdruck gelangende Bewegung der Reichsbevölkerung ergeben:
auf 1000 der Be⸗
dagegen im 8 Durch⸗ itt Jahre schn
1898/ 1906 1907
für das
Jahr 1907 1898/
1906 1907
8,16
34,08 19,20 21,01
14,88 14,47 100 Geborene tfallen 8,63 3,08.
8,18 35,48
Fheschneßungen; .503964 498990 476226 ein⸗ Geburten
schließl. 2060974 2084739][206528] Sterbefälle ¹ Tot⸗ 1178349 1174464 1223043 geburten
Geburtenüberschuß. 882625] 910275] 842238 Unter den Geborenen
waren:
Geborene
179178] 177060] 178212 I äüog
Berlin, den 27. November 1908. saiserliches Statistisches Amt. 8 Borght.
van der
X“ W116.“
Ergebnisse der landwirtschaftlichen Betriebszählung “ von 1907 für Bayern. Den im August d. J. veröffentlichten Ergebnissen der Berufs⸗ zählung vom 12. Juni 1907 läßt das Königlich bayerische Statistische Bureau nunmehr diejenigen der landwirtschaftlichen Betriebszählung folgen. Sie geben zahlenmäßigen Aufschluß über Stand und Ent⸗ wicklung der bayerischen Landwirtschaft, insbesondere über die wichtigen ragen, in welchem Maße in der bayerischen Landwirtschaft Klein⸗, ittel⸗ und Großbetrieb vertreten ist, welche Ausdehnung Eigen⸗ und Pachtwirtschaft zeigen, wie Klein⸗, Mittel⸗ und Großbetrieb ihre Betriebsflächen nutzen und welche Aenderungen nach allen diesen Richtungen seit 1895 eingetreten sind.
Im ganzen wurden am 12. Juni 1907 669 911 landwirt⸗ schaftliche Betriebe ermittelt; diese umfaßten eine landwirtschaft⸗ lich benutzte Fläche von 4 249 926 ha und eine Gesamtfläche von 5 817 017 ha. Nach der Größe ihrer landwirtschaftlich benutzten
Die neuesten des Kaiserlichen Statistischen Amtes über Eheschließungen und über die natürliche, in der Zahl der
Zahl der Betriebe
1907 1895 241 641 162 431 224 639
40 663 537 669 911
8
Auf die einzelnen Größenklassen entfallen in Prozenten:
1 unter 2 ha 36,1 35,6 3,9 4,1 4,9
24,2 119 1
1“ 60 889, 52,1 49,5 50,1 9 190 6,1 31,1 29,4 „ 100 ha und darüber 0,1 2,4 2,6 3,5 zusammen 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0
jernach treffen 63,8 % aller Betriebe, nicht weniger als 93,7 %
der Hicsnach effttgen und 91,6 % der gesamten Fläche auf die
Bauerngüter (2— 100 ha). Die starke Vertretung des Bauern⸗
uts, durch die sich die bayerische Landwirtschaft stets ausgeteichnet
bat⸗ ist sonach geblieben. Insbefondere ist es der mittelbäuerliche
Betrieb, der als das Rückgrat der bayerischen Landwirtschaft bezeichnet
werden kann; er umfaßt 33,5 % sämtlicher Landwirtschaftsbetriebe,
52 % der landwirtschaftlich benutzten Fläche und 50 % der Gesamt⸗
Hauptursache für den Rückgang
fläche. Seit dem Jahre 1895 hat er seine überragende Bedeutung nicht
nur behauptet, sondern sie sogar noch erheblich verstärkt: es hat nämlich die Zahl 823 mittelbäuerlichen Betriebe um 7640 = 3,5 %, ihre landwirt⸗
schaftlich benutzte Fläche um 61 083 ha = 2,8 % und ihre Gesamt⸗
fläche um 71 098 ha = 2,5 % zugenommen. Neben den mittel⸗ bäuerlichen Betrieben haben seit dem Jahre 1895 nur noch die Parzellenbetriebe (bis 2 ha), die die zweitstärkste Vertretung auf⸗ weisen, eine Mehrung erfahren, und zwar um 5066 = 2,2 %. Die übrigen Sai xhieis zeigen Verminderungen und zwar:
e kleinbäuerlichen Betriebe (2 —5 ha). . um 2977 1,8 % großbäuerlichen Betriebe (20 — 100 ha). um 3519 8,0 % Großbetriebe (100 ha und mehr). .um 84 = 183,5 %.
Die Abnahme der kleinbäuerlichen Betriebe ist wohl dadurch ver⸗ 955 daß ein e. Falben 8 358 858 Richeamehfeng n i-
lasse der mittelbäuerlichen etriebe aufgerü 2 8 der großbäuerlichen und Großbetriebe in der Güterzertrümmerung zu suchen sein dürfte.
Was die Minderung der Flächen gegenüber 1895 anlangt, so dürfte dieselbe zum Teil durch formalstatistische Momente verursacht sein; soweit sie tatsächlicher Natur ist, wird sie durch Stadterweite⸗ rungen, Bahnbauten, Anlegung millitärischer Uebungsplätze usw. herbei⸗ geführt sein. Ein strenger Vergleich zwischen 1895 und 1907 ist in dieser Richtung leider nicht möglich. Immerhin ist bemerkenswert, daß die Größenklasse von 100 und mehr Hektaren nach der vorstehenden Zusammenstellung seit 1895 trotz Abnahme der Fenl ihrer Betriebe an Gesamtfläche um 6417 ha = 3,2 % sich verstärkt hat.
Was den Klein⸗, Mittel⸗ und Großbetrieb in den einzelnen Re⸗ gierungsbezirken anlangt, so ist die vorherrschende Betriebsart in Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und waben das Bauerngut, sowohl nach Zahl der Betriebe wie nach der Fläche. Namentlich ist der groß⸗ und der mittelbäuerliche Betrieb hier stärker vertreten als . den übrigen Ceenden Bayerns. füdie Senes fälehe betro * n diesen Regierungsbezirken nur ungefähr ein Vier . triebe 22 zwischen 1,8 und 5 % der landwirtschaftlich
benutzten Flaͤche. Aehnlich verhält es sich mit der Zahl der klein⸗
EEDT“
ausschließlich eigenes Land 150 207 99 258 160 429 1 104 34 417 398 341 1 98
ausschließlich Pachtland 17 324 1 326
Größenklassen
unter 2 hnh .... von 8 8s unter 5 „ Ae“ „ 100 und mehr „. zusammen
236 575 165 408 216 999 44 182 621
663 785
Von den Betrieben haben
läche gliedern sich diese Betriebe in Hertelenbetriebe (bis 2 ha), lein⸗ (2 — 5 ha), mittel⸗ (5— 20 ha), großbäuerliche (20 — 100 ha) und Großbetriebe (über 100 ha), wie flgllt
8 Fnses ef enh — enutzte e (ha . 1895
8 8
1 8 Gesamtfläche (na)
8
1 893 989 197 778 5 945 736.
1 221 320 103 909 4 249 926
bäuerlichen Betriebe, deren Anteil an der landwirtschaftlich benutzten Fläche erst 7,4 — 11,7 % umfaßt. In Ober⸗ und Mitttelfranken ist der Parzellenbetrieb schon er⸗ heblich stärker vertreten als in den vorgenannten Regierungsbezirken; auch der kleinbäuerliche Betrieb ist etwas ausgedehnter; der groß⸗
bäuerliche Betrieb dagegen ist hier schwächer vertreten als in Süd⸗ bayern und in der Bhberpfalz, während der mittelbäuerliche Betrieb zwar einen geringeren Prozentanteil an der Zahl der Betriebe, aber einen höheren an der gesamten landwirtschaftlich benutzten Fläche als in den altbayerischen Regierungsbezirken aufweist.
In Unterfranken und namentlich in der Pfalz ist sowohl nach Zahl der Betriebe wie nach der Fläche der Kleinbetrieb am stärksten vertreten, doch so, daß in Unterfranken der Kleinbetrieb noch stark mit
mittelbäuerlichen Betrieben vermischt vorkommt. Im einzelnen erhellt die Art und Weise der Ver teilung von
Klein⸗, Mittel⸗ und Großbetrieb in den acht Regierungs bezirken aus folgender Zusammenstellung.
Prozentuale Verteilung der einzelnen Betriebsgrößen: 5 — 20
„ & 810 21 —½ —έ½
— n 25 n 8 2 2 —
zirk
8
landw. benutzte Fläche
landw. benutzte Fläche
landw. benutzte Fläche Betriebe landw. benutzte Fläche Betriebe
Betriebe S benutzte Fläche
S — — S — — D r— — 8 S — rS
23,7 26,5 63,2 26,1 37,5 33,4
—
Oberbayern. Niederbayern ö1ö1 Oberpfalz. Oberfranken.. 63 Mittelfranken 56, Unterfranken. 41,4 19,0 58, Schwaben 24,1 11,7] 45,6/ 59,1
Wie die starke Vertretung des Bauernguts, so ist für die bayerische Landwirtschaft die groß Ausdehnung der Eigenwirts chaft charakteristisch. Nicht bloß der Bauer schlechthin, sondern der Bauer auf der eigenen Scholle ist der typische Vertreter der bayerischen Land⸗ wirtschaft. Auf 66,4 % aller Betriebe erfolgt ausschließlich Eigen⸗ wirtschaft; von der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Betriebe sind 95,1 % Eigenland. Reine Pachtbetriebe, also Betriebe mit aus⸗ schließlich Pachtland sind nur 3 % der Gesamtzahl; im ganzen beträgt die Pachtfläche 4,1 % der Gesamtfläche. Speziell in den Größenklassen der mittel⸗ und großbäuerlichen Betriebe sind die e Verhältnisse noch erheblich günstiger, wie aus nachstehenden
daten hervorgeht:
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VNon der Gesamtfläche sind “ ausschließlich eigenes Land Prctland songtae⸗ Land 2
onstiges Land ha ha sonstiges zand 244612 72 27 54771 13 88495 644 815,18 51 841,0i3 6 726,22 2 807 513,69 94 819,08 13 454,58 1 658 859,10 42 175,94 77101,81 22 825,3
176 378,40 5 532 179,14 239 209,07
VEö“ Hautmont und Blanc⸗Mis
226 auf Rajputana, 223 auf den Staat M
gemeldet.
1166““
von 2 bis unter 5 ha 61,1
E1ö“ E 1I1“ „ 100 und mehr „ 63,5 4 zusammen . 66,4 0,8.
Gegenüber dem Jahre 1895 ist die Zahl der reinen Pachtbetriebe
von 16 014 auf 20 250 (also um 4236 = 96,4 %) gestiegen und hat die achtfläche von 195 595 ha auf 239 209 (also um 43 614 ha = 2,3 %) zugenommen. Vermutlich ist diese Mehrung, an der sämt⸗ liche Betriebsgrößenklassen beteiligt sind, nicht ganz eine tatsächliche, sondern zum Teil durch formalstatistische Momente bedingt.
Die wirtschaftlich und agrarpolitisch ebenfalls wichtigen Ergebnisse der Betriebszählung über die Bodenbenutzung und insbesondere über die erstmals erhobene [Bebauung des Ackerlandes bei den Klein⸗, Mittel⸗ und Großgütern sollen demnächst veröffentlicht werden.
E “*“ daß auf den eron nach der ohnzahlung am Donnerstag ein ö Ausstand ausgebrochen 98 1500 Arbeiter vergebens die Einführung des Achtstundentags verlangten.
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.
Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.
(Aus den „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“ Nr. 48 vom 25. November 1908.)
Pest.
Aegypten. Vom 7. bis 13. November sind an der Pest 11 Personen erkrankt (und 6 gestorben), davon 4 (2) in Abu Kerkas der Provinz Minieh, 3 (2) in Menuf der Provinz Menufieh, je 1 (1) in Alexandien und Fayum, je 1 in Tantah und Tukh der Provinz Galiubieh. Britisch⸗Ostindien. Vom 11. bis 17. Oktober sind in ganz Indien 3717 Erkrankungen und 2649 Todesfälle an der Beft d. h. 1229 (800) mehr als durchschnittlich in jeder der beiden Vorwochen, zur Anzeige gelangt. Von den 2649 Pesttodesfällen kamen 1426
“
Aus Lille wird der „Köln. Ztg.“ zensge
auf die Präsidentschaft Bombay (darunter je 15 auf die Stadt
Bombay und auf Karachi), 282 auf die vsore, 158 auf Hyde⸗
rabad, 122 auf das Punjabgebiet, 72 auf 65 auf d
Präsidentschaft Madras, 35 auf Burma, 24 auf Zentralindie
und 16 auf die Vereinigten Provinzen. Hongkong. Vom 13. September bis 3. Oktober wurde 1 Er⸗
krang und 1 Todesfall an der Pest (außerhalb der Stadt Viktoria)
Cholera. and. In der Woche vom 2. bis 8. November sind nach⸗ .
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8 Stadt St. Petersburg 10 (44 Kronstadt (2
FEtae (und Todesfälle) an der Cholera gemeldet: — St. Petersburg (sonst) 8
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Die Gesamtzahl der in der Berichtswoche an der Cholera erkrankten (und gestorbenen) Personen betrug hiernach 500 (250), d. h. 232 (151 weniger als in der Vorwoche gemeldet worden waren.
In Riga befanden sich am 18. November noch 3 Cholerakrank in ärztlicher Behandlung, nachdem dort vom 7. bis 10. desselbe Monats 3 Pesonen neu erkrankt waren und 1 Cholerakranker gestorhen war. Auch in Dorpat waren zufolge einer Mitteilung vom 18. No⸗ vember neuerdings wieder mehrere Personen an der Cholera erkrankt
und 1 der Seuche erlegen. 8 8 Hongkong. Vom 13. September bis 3. Oktober sind in der
Kolonie 4 Personen an der Cholera erkrankt (und 4 gestorben), davon in der Stadt Viktoria 2 (2).
Pocken.
Deutsches Reich. Die in der vorigen Woche mitgeteilten
6 GrHeusc zne in Dullen (Kreis Oletzko, Reg.⸗Bez. Gumbinnen)
haben sich nicht als Pocken erwiesen. 3
Fleckfieber. 8
Deutsches Reich. Für die Woche vom 1. bis 7. November ist nacht Zelch 1 Erkrankungsfall aus Hohendorf (Kreis Stuhm
Reg.⸗Bez. Marienwerder) mitgeteilt worden. b 8Hesterreich. Vom 8. bis 14. November in Galizien 9, in
der Bukowina 10 Erkrankungen. Genickstarre. Preußen.
15 Te 69. - Lebeille), anetf worden in folgende Regierungsbezirken un relsen]: 8 188 1 889 [Herne Ee adil. Cöln 1 (Cöln Stadt), Düssel⸗- dorf 4 99) (Essen Stadt 3 (1), Ruhrort Land 1], Frank 89 1 [Guben Land], Königsberg 1 [Königsberg Stadt], Lüne urg 1 (1) (Gifhorn], Münster 1 [Recklinghausen Land], Oppeln 2 (2 attowitz Land, Tarnowitz je 1 (1)), Potsdam — (1) [Templin], Stettin 2 [Stettin], Trier 1 (1) [Saarbrücken].
Verschiedene Krankheiten. 1
cken: Konstantinopel (2. bis 8. November) 7. oskau St. Feehhn 2, stagt au 8 Todesfälle; Paris 3, St. Peters⸗ burg 10, Warschau (Krankenhäuser) 3 Erkrankungen; Varize Ilen Nürnberg 45, Budapest 89, New York 82, Wien 98 Erkrankungen Fleckfieber: Moskau 7 Todesfälle; St. Petersburg 2, Warschau
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