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Minister des Innern von Moltk 8
Meine Herren! Der Herr Vorredner hat eine Bemerkung gemacht, die ich nicht eine Minute lang unwidersprochen lassen darf. Er hat gesagt, er hätte aus meiner Rede den Eindruck gewonnen, als wenn ich nicht ganz unbefangen den Fragen gegenüberstände, als wenn ich mit etwas hinter dem Berge hielte, und als wenn maßgebliche Per⸗ sönlichkeiten vorhanden wären, die mich daran hinderten, das zu sagen, was ich eigentlich meinte. So habe ich den Herrn Vorredner wenigstens verstanden. Ich muß das auf das allerbestimmteste ver⸗ neinen; es ist keine Rede davon; ich stehe für meine Ansicht und nicht für eine fremde Ansicht ein und lasse mich durch niemand abhalten, meine Meinung hier auszusprechen. Wenn ich sagte, „daß Persönlich⸗ keiten, deren künstlerischer und sittlicher Ernst nicht bezweifelt werden kann, sich für den Wert der Darstellung in der „Schönheit“, aus⸗ gesprochen haben“, so sind damit lediglich Stimmen aus künstlerischen Kreisen gemeint, die mir schriftlich zugegangen sind, und die ich auch in der Presse verfolgt habe. Daß aber etwas dahinter steckt, das nach irgendeiner Richtung verdächtig wäre, muß ich auf das bestimmteste ablehnen.
Dann hat der Herr Vorredner mir wieder zum Vorwurf gemacht, daß die Nacktlogen nicht durch die Polizei unterdrückt würden. Wir haben absolut keine Handhabe gehabt gegenüher den Nacktlogen. (Lachen.) Wo sind sie denn in die Oeffentlichkeit getreten? Nirgends! Aus der Denkschrift, die ich hier zirkulieren lasse, werden Sie ersehen, daß die Mitglieder ehrenwörtlich verpflichtet sind, ihren Namen gegen⸗ seitig nicht anzugeben, daß da Vorschriften gegeben sind, sich der Polizei auf jede Weise zu entziehen. Wenn etwas in der Zeitung steht, meine Herren, damit ist es doch noch nicht polizeilich greifbar. Wo sollte man die Nacktlogen greifen und ertappen auf Tatsachen, die polizeilich geahndet werden können? Ich habe Ihnen ja gesagt, das erste sichere Material ist das in der Denkschrift niedergelegte, das mir heute zugegangen. Also wir können unmöglich die Nacktlogen unterdrückt haben, ehe sie sich überhaupt eine Blöße gegeben haben.
„Abg. Lohmann (nl.): Wir hoffen, daß das Oberverwaltungs⸗ ericht diese Handhaben gegen die Nacktlogen schaffen wird. Unsere tellungnahme zur Kunst bleibt unverändert, aber vor 10 Jahren
wäre doch ein solcher Versuch, wie der der Schönheitsabende, in Deutschland völlig unmöglich gewesen. Hier liegen keine künstlerischen Interessen vor, sondern direkt unzüchtige. Es gibt in der Unzucht außerordentlich viele Abstufungen. Ich muß erklären, daß ich mich bei der für die Mit⸗ glieder der Parlamente besonders veranstalteten Vorführung tief für die anwesenden Frauen geschämt habe. Allerdings ist mir von ernsthaften Männern und auch von Frauen gesagt worden, daß sie an der Veranstaltung nur ein rein ästhetisches Interesse gefunden haben. Ich zweifle nicht an der Wahr⸗ heitsliebe dieser Personen, aber es handelt sich doch um eine verschwindende Minderheit des deutschen Volkes. Es wird doch einer Frau auch außerordentlich schwer gemacht, hinterher zu erklären, ihr Schamgefühl wäre verletzt worden. Man würde fragen, warum sie sich dann nicht vorher entfernt hat. Der Veranstalter hat uns damals eine Rede gehalten und erklärt, daß diese Vorführungen nur vor einem reifen Publikum stattfinden sollen. Worin liegt denn der Maßstab für die Reife? Doch bloß in der Möglichkeit, 20 ℳ Eintrittspreis zahlen zu können. Wir begrüßen es mit großer Freude, daß man die Sache unterdrückt hat. Es sind schon genug Kräfte am Werk, um unser Volk zu verderben. Der Minister 0 Tacitus an. Gewiß, dieser hat gesagt, andere zu verderben oder 8 verderben zu lassen, das nenne man bei den Germanen nicht Zeitgeist. Und hoffentlich wird das auch so bleiben.
Abg. Mertin⸗Oels (frkons.): Auch meine Freunde sind der Mei⸗ nung, daß der menschliche Körper das Urbild der Kunst bleiben wird, aber es ist doch ein gewaltiger Unterschied, ob man nackte Menschen auf der Tribüne herumtanzen läßt, indem man aus großer Geschäfts⸗ klugheit heraus auf die Lüsternheit der Menschen spekuliert. Wir hätten gern gehört, daß der Minister diese Frechbeit noch viel schärfer zurückgewiesen hätte, denn das kann gar nicht scharf genug geschehen.
Um 4 ¼ Uhr vertagt sich das Haus. Nächste Sitzung Montag 1 Uhr. (Erste Lesung des Etats.)
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstage ist der folgende Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu⸗ gegangen:
Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die
für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über ge⸗ chäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugequelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs unrichtige Angaben tatsächlicher Art macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch kann von jedem GEewerbetreibenden, der Waren oder Leistungen gleicher oder vermandter Art herstellt oder in
en geschäftlichen Verkehr bringt, oder von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden, soweit die Verbände als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können.
Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben haben die vorerwahnten Gewerbetreibenden auch Anspruch auf Ersatz des durch die unrichtigen Angaben verursachten Schadens gegen den⸗ jenigen, welcher die Angaben gemacht hat, falls dieser ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte. Der Anspruch auf Schadensersatz kann gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter von periodischen Druckschriften nur geltend gemacht werden, wenn sie die Unrichtigkeit der Angaben kannten. 52
Werden die im § 1 Abs. 1 bezeichneten unrichtigen Angaben in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber dieses Betriebs begründet.
§ 3.
Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen An⸗ gebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mit⸗ teilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt find, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugs⸗ quelle von Waren, üͤber den Besitz von Auszeichnungen, über den An⸗ laß oder den Zweck des Verkaufs wissentlich unwahre und zur Irre⸗ führung geeignete Angaben tatsächlicher Art macht, wird mit Geld⸗ beale zu fünftausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre estraft.
§ 4.
Die Verwendung von Namen, die im geschäftlichen Verkehre zur Benennung gewisser Waren oder gewerblicher Leistungen dienen, ohne Eeer 1b bezeichnen zu sollen, fällt unter die Vorschriften der
23 nicht.
Im Sinne der Vorschriften der §§ 1, 3 sind den Angaben tat⸗
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sächlicher Art bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleich, 2 achten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
„Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwirtschaft⸗ 898 grseeeetge unter gewerblichen Leistungen auch landwirtschaftliche zu verstehen.
5.
Oeffentliche Behnat atnnenn oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über den Verkauf von Waren, die aus einer Konkursmasse herrühren, müssen klar erkennen lassen, ob die zum Verkaufe gestellten Waren noch zum Bestande der Konkursmasse gehören oder sich bereits in anderer Hand befinden.
Wer porsätzlich in der Ankündigung den Anschein hervorruft, daß Waren, die nicht für Rechnung der Konkursmasse verkauft werden, noch zum Bestande der Konkursmasse gehören, wird mit Geldstrafe IZZ Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre estraft.
In Ansehung des Anspruchs auf Unterlassung und auf Schadens⸗ ersatz finden die Vorschriften 68 §§ 1, 2 Anwendung.
6
„Weer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, den Verkauf von Waren unter der Bezeichnung eines Ausverkaufs ankündigt, ist gehalten, in der Ankündigung den Grund anzugeben, der zu dem Aus⸗ verkauf e- gegeben bat.
Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann für die Ankündigun bestimmter Arten von Ausverkäufen angeordnet werden, daß zuvor be der von ihr zu bezeichnenden Stelle Anzeige über den Grund des Aus⸗ verkaufs und den Zeitpunkt seines Beginns zu erstatten sowie ein Ver⸗ zeichnis der auszuverkaufenden 895 einzureichen ist.
§ 7.
Mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs Waren zum Verkaufe stellt, die nur für den Zweck des Ausverkaufs herbeigeschafft worden sind, oder für deren vgenn der bei der Ankündigung angegebene Grund des Ausverkaufs nicht zutrifft.
In Ansehung des Anspruchs auf Unterlassung und auf Schadens⸗ ersatz finden die Vorschriften der 88 1, 2 Anwendung.
§ 8.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
1) wer der Vorschrift des § 6 Abs. 1 zuwider es unterläßt, in der Ankündigung eines Ausverkaufs den Grund anzugeben, der zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat;
2) wer den auf Grund des § 6 Abs. 2 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt oder bei Befolgung dieser Anordnungen unrichtige Angaben macht. 59
Der Ankündigung eines Ausverkaufs im Sinne des § 6 Abs. 2, des § 7 und des § 8 Nr. 2 steht jede sonstige Ankündigung gleich, welche den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäfts⸗ betriebs, Aufgabe einer einzelnen Warengattung oder Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestande betrifft.
Auf Saison, und Inventurausverkäufe, die in der Ankündigung als solche beeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind, finden die Vorschriften der §§ 6 bis 8 keine Anwendung. Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann Zeit und Dauer der üblichen Saison⸗ und ufe bestimmt werden.
§ 10.
Durch Beschluß des Bundesrats kann festgesetzt werden, daß bestimmte Waren im Einzelverkehr nur in vorgeschriebenen Einheiten der Zahl, des Maßes oder des Gewichts oder mit einer auf der Ware oder ihrer Aufmachung anzubringenden Angabe über Zahl, Maß, Gewicht, über Beschaffenheit, Zeit oder Ort der Erzeugung oder den Ort der Herkunft der Ware gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden dürfen.
Für den Einzelverkehr mit Bier in Flaschen oder Krügen kann die Angabe des Inhalts unter Festsetzung angemessener Fehlergrenzen vorgeschrieben werden.
Die durch Beschluß des Bundesrats getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage sogleich oder bei seinem nächsten Zusammentritt vorzulegen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesrats vffden mit Geldstrafe bis einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft
estraft. § 11.
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen bege eines anderen Be⸗ hauptungen tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich wahr sind, dem Ver⸗ letzten zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet. Diese Be⸗ stimmung findet keine Anwendung, wenn der Mitteilende oder Em⸗ pfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
Der Verletzte kann auch den Anspruch geltend machen, daß die Wiederholung oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe. Hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein be⸗ rechtigtes Interesse, so ist dieser Anspruch nur zulässig, wenn die Be⸗ hauptung der Wahrheit zuwider usgestellt oder verbreitet ist.
Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen,
über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die
Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen unwahre Be⸗ haupfungen tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit been bis zu einem Jahre bestraft.
Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, eines gewerblichen
Unternehmens oder einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche
S-v ist, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der esonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugter⸗ weise bedient, kann von diesem auf Unterlassung der Benutzung in Anspruch genommen werden. War die mißbräuchliche Art der Be⸗ nutzung darauf berechnet, Verwechselungen hervorzurufen, so ist der Benutzende dem Verletzten zam Ersatze des Schadens verpflichtet. Der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstigen zur Unterscheidung des Geschäfts von anderen Geschäften bestimmten Einrichtungen gleich, welche innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Erwerbsgeschäfts gelten. Auf den Schutz von Warenzeichen und Ausstattungen (§§ 1, 15 des
Reichsgesetzbl. S. 441) finden vese CCe keine Anwendung.
Mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebs Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zu⸗ gänglich gemacht worden sind, während der Geltungsdauer des Dienst⸗ verhältnisses unbefugt an andere zu Zwecken des Wettbewerbes oder i de Abfbe dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, mitteilt.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts⸗ oder Betriebs⸗ geheimnisse, deren Kenntnis er durch eine der im Abs. 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an de .
Mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer die ihm zwecks Ausführung gewerblicher Aufträge anvertrauten Vorlagen, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt.
ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter In
§ 16. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 14, 15 verpflichten außerdem zum Ersatze des entstandenen Schadens. Mehrere Ver⸗ pflichtete haften als Gesamischuldner,
Wer zum Zwecke des Wettbewerbes es unternimmt, einen anderen zu einer 3““ gegen die Vorschriften des § 14 Abs. 1, § 15 zu bestimmen, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu mnh. bestraft.
Die in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von der Begehung der Handlung ab.
Für die Ansprüche auf Schadensersatz beginnt der Lauf der Ver⸗ nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Schaden ent⸗ tanden ist. 9 19
Die Strafverfolgung tritt mit Ausnahme der in den §§ 8 und 10 bezeichneten Fälle nur auf Antrag ein. In den Fällen der §§ 3. 5, 7 hat das Recht, den Strafantrag zu stellen, jeder der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Gewerbetreibenden und Verbände.
Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Strafbare Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag ein⸗ tritt, können von den zum Strafantrage Berechtigten im Wege der Privatklage verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Die öffentliche Klage wird von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Geschieht die Verfolgung im Wege der Privatklage, so sind die Schöffengerichte zuständig. § 20
Wird in den Fällen der §§ 3, 5, 7 auf Strafe erkannt, so kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei.
Wird in den Fällen des § 12 auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung innerhalb Frist auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt zu machen.
Auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten kann das Gericht die öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anordnen; die Staatskasse trägt die Kosten, insofern dieselben nicht dem Anzeigenden oder dem Privatkläger auferlegt worden sind.
Ist auf Grund einer der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unter⸗ lassung Klage erhoben, so kann in dem Urteil der obstegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden, den verfügenden Teil des ÜUrteils innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen.
Die Art der Bekanntmachung 88 im Urteil zu bestimmen.
Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist ausschließlich zuständi das Gericht, in dessen Bezirke der Beklagte seine gewerbliche Nieder⸗ lassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Für Personen, die im Inlande weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, ist ausschließlich zuständig das Gericht des in⸗ ländischen Aufenthaltsorts oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, das Gericht, in dessen Bezirke die ges begangen ist.
Zur Sicherung der in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Zuständig ist auch das Amtsgericht, in dessen Bezirke die den Anspruch begründende Handlung begangen ist; im übrigen finden die Vorschriften des § 942 der Zivilprozeß⸗ ordnung Anwendung.
Wird auf Grund des § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer zu Zwecken des Wettbewerbes vorgenommenen Handlung, die gegen die guten Sitten verstößt, der Anspruch auf Unterlassung der Handlung geltend gemacht, so finden in Ansehung der öffentlichen Be⸗ kanntmachung des Urteils und des Erlasses einstweiliger Verfügungen die Vorschriften des § 20 Abs. 4 und des — Anwendung.
Zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs sind außer dem durch die Handlung Verletzten auch die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Gewerbetreibenden und Verbände befugt.
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§ 24.
Neben einer nach Maßgabe dieses Gesetzes verhängten Strafe kann auf Verlangen des Verletzten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurteilten als Gesammtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Ent⸗ schädigungsanspruchs aus.
§ 25.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gehören, sofern in erster Instanz die Landgerichte zuständig sind, vor die hs für Handelgsachen. ;;
„In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder
Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes e.
tanz im Sinne
des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. fecsenoss sede de
§ 26.
Wer im Inland eine Haupiniederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staat, in welchem seine Hauptniederlassung sich befindet, nach einer im Reichs⸗ gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Gewerbetreibende
einen entsprechenden Schutz genießen. 27
„Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde 9 Bundesstaats bestimmt.
Dieses Gesetz tritt am in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz zur Bekämpfung des un⸗ “ vom 27. Mai 1896 (Reichsgesetzbl. S. 145) außer Kraft.
In der dem Entwurf beigegebenen Begründung wird anerkannt, daß die in den beteiligten Kreisen laut gewordenen Wünsche auf Beseitigung der mannigfachen Unzuträglichkeiten,
nna 8 . 8 vöIg. die das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs esetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom Mai 1894, vom 27. Mar 1896 gegeitigt haben, nicht der Begründung
entbehren und die Revisionsbeduͤrftigkeit des Gesetzes sich nicht wohl leugnen lasse. Weiter heißt 8 dann: ö
In welchem Umfang aber und nach welcher Richtung eine Aenderung des geltenden Gesetzes geboten und zelcheee nchc⸗ Ian⸗. darüber gehen die Meinungen vielfach auseinander. Um in dieser Beziehung Klärung zu schaffen, sind zunächst Sachverständige aus den Kreisen des Handels und des Handwerks sowie rechtskundige Personen über die Wirksamkeit des geltenden Gesetzes und über die für eine Revision in Betracht kommenden Fragen ver⸗ nommen worden. Sodann ist der vorläufige Entwurf eines neuen Gesetzes veröffentlicht worden, um den beteiligten Kreisen Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. Hierbei hat sich herausgestellt, daß die Auffassungen in diesen Kreisen zwar in manchen Punkten übereinstimmen, belüglich einer Reihe von Fragen aber sich nicht vereinigen lassen. Bei der Neuregelung müssen dabher die ver⸗ schiedenartigen Anregungen vorsichtig gegeneinander abgewogen werden, um zu verhüten, daß durch 2 erücfichtsgun zu In 894 Einzel⸗ wünsche die allgemeinen Bedürfnisse Feschäntst werden.
Unter den Fragen, welche für die Revision des Wettbewerbgesetzes in den Vordergrund gestellt zu werden pflegen, sind namentlich zu
und Losungswaren zu vermitteln.
ennen die Einführung einer Generalklausel, welche es ermög⸗ lichen soll, manche jetzt nicht verfolgbare Unlauterkeiten zu erfassen, die Verschärfung des Strafschutzes und der Haftung des Geschäftsherrn für die Handlungen seiner An⸗ gestellten, die bessere Verhinderung der Quantitäts- und Qualitätsverschleierung, die mißbräuchliche Bezeichnung von Waren als Konkurswaren und vor allem die Auswüchse im Aus⸗ verkaufswesen. Aber auch Preisschleuderei und Lockartikel. Ueber⸗ maß in der Rabattgewährung und im Zugabewesen wünscht man vielfach durch das Wettbewerbgesetz verhindert zu sehen; schließlich wird die Bekämpfung des Ausstellungsschwindels und der Bestechung der Angestellten von manchen Seiten als Aufgabe der Gesetzesrevision betrachtet.
Nur einen, wenn auch erheblichen Teil dieser zahlreichen Fragen hat der vorliegende Entwurf, der an den Grundlagen des bisherigen Gesetzes festhalten zu sollen glaubt, in, sich aufnehmen und im positiven Sinne regeln können. Dagegen waren von der gesetzlichen Regelung einige Fragen auszuschließen, welche zwar Unlauterkeiten im Geschäfts⸗ leben betreffen, sich aber über die Gienzen des Wettbewerb⸗ gebiets hinaus erstrecken oder zu einer gesetzlichen Regelung noch nicht reif find. Hierher gehört zunächst die Frage der Bestechung von Angestellten kaufmännischer oder industrieller Betriebe. Bei den amtlich veranlaßten Erhebungen ist von der großen Mehrzahl der befragten Handels⸗ vertretungen und Vereine die Notwendigkeit des Erlasses besonderer strafrechtlicher Vorschriften zur Bekämpfung der allerdings vielfach beklagten Mißstände auf diesem Gebiete zurzeit verneint worden. Die Auffassung dieser Kreise geht im allgemeinen dahin, zunächst noch weitere Erfahrungen abzuwarten und die Bekämpfung des Uebels inzwischen der Selbsthilfe und der ausgiebigeren Benutzung der be⸗ stehenden Rechtsbehelfe zu überlassen.
Auch der mehrfach aufgetauchte Wunsch nach einer gesetzlichen Reglementierung des Ausstellungswesens kann innerhalb der gegenwärtigen Revision des Wettbewerbgesetzes nicht erfüllt werden. Soweit es sich um die unlautere Reklame mit Medaillen und Diplomen handelt, die überhaupt nicht oder von Schwindelausstellungen verliehen worden sind, geben die Vorschriften in §§ 1, 4 des geltenden Gesetzes zum Einschreiten auf dem Rechtswege eine ausreichende Handhabe. Darüber hinaus werden Vorschriften empfohlen, welche die behördliche Be⸗ aufsichtigung des Ausstellungswesens, die Einführung einer Konzessions⸗ pflicht der gewerbsmäßigen Ausstellungeunternehmer und die Be⸗ schränkung des Rechtes, Ausstellungsmedaillen und andere Auszesch⸗ nungen zu verleihen und zu erwerben, zum Gegenstande haben. Eine derartige Regelung würde aber die Zwecke der jetzigen Revision des Gesetzes überschreiten und daher im Falle des Bedürfnisses einem be⸗ sonderen Gesetze vorzuhehalten sein. 3
Es ist ferner in Vorschlag gebracht worden, gegen die Mißbräuche auf dem Gebiete des Zugabewesens und der Rabatt⸗ gewährung durch besondere gesetzliche Vorschriften einzuschreiten. Insbesondere wird von verschiedenen Seiten die Unterdrückung des so⸗ genannten Gutscheinsystems befürwortet, dessen Wesen darin besteht, daß den Packungen einer Ware vom Verkäufer Scheine beigefügt werden, deren Einsendung in einer bestimmten größeren Zahl innerhalb einer gewissen, meist kurz bemessenen Frist den Anspruch auf die Lieferung irgend eines Gebrauchsgegenstandes gewährt. Auch diese 5— eignet sich e w rtir nicht zu einer gesetzlichen Regelung.
ls unlauteres Gesch ftsgebaren können ebensowenig die üblichen Zu⸗ gaben von Waren in den Geschäftsläden der Kaufleute usw, die Liefe⸗ rung von Büildern, wie sie den Packungen von Schokolade und anderen Waren beigefügt werden, oder ähnliche, in vielen Zweigen des Detailhandels verbreitete Vergünstigungen an die Kundschaft angesehen werden. Auf Grund der bis jetzt vorliegenden Erfahrungen hat sich jedoch eine sichere Abgrenzung zwischen den einwandfreien und den geschäftlich verwerflichen Formen der Rahatt⸗ gewährung, welche die Schaffung eines besonderen ge⸗ setzlichen Tatbestandes ermöglichte, nicht feststellen lassen. Die Ver⸗ folgung unredlicher Geschäftsformen auf diesem Gebiete muß daher dem gemeinen Rechte überlassen bleiben. Hier kommt in erster Linie
die Vorschrift im § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Betracht.
Diese Vorschrift gewährt schon jetzt die Möglichkeit des Einschreitens durch Klage vor den bürgerlichen Gerichten, sofern die Art und Weise der Rabattgewährung gegen die guten Sitten verstößt.
Handel und Gewerbe.
(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie*.)
Oesterreich⸗Ungarn.
Vermittlung der zollamtlichen Vormerkbehandlung der für das Ausland bestimmten und der aus dem Aus⸗ lande zurückkommenden Pakete durch die Post. Laut
Miitteilung der amtlichen „Wiener Zeitung“ vom 6. Dezember 1908
haben die Postämter vom 1. Januar 1909 ab, und zwar vorläufig nur versuchsweise, unter gewissen Bedingungen die zollamtliche Vormerk⸗ behandlung der für das Ausland bestimmten Pakete mit Muster⸗ Gelangen derartige, im Aus⸗ gange durch Vermittlung der Postanstalt der 8E1“ unterzogene Pakete während der Vormerkfrist in das Inland zurü
so vermittelt die Postanstalt nach Einholung des Vormerkscheins bel dem nunmehrigen Empfänger, d. i. dem ursprünglichen Absender, die zollamtliche Eingangsabfertigung. Der ausländische Absender hat zu diesem Zwecke auf der Sendung, Postbegleit⸗ adresse und auf der Vormerkerklärung den Vermerk: „Unter Vermittlung der Postanstalt zur Zollfrei⸗ schreibung als zurückgesendete Muster(Losungs)waren“
anzubringen.
Desgleichen wird die Postanstalt vom 1. Januar 1909 ab, vor⸗ läufig nur versuchsweise, auch die Ausgangsvormerkbehandlung der in das Ausland zurückgesandten Reparaturwaren ver⸗ mitteln
Großbritannien und Montenegro. Verlängerung des Handelsabkommens zwischen beiden Ländern. Nach einer Mitteilung des The Board of Trade Journal ist das britisch⸗montenegrinische Handelsabkommen vom Jahre 1904, wonach die Erzeugnisse Großbritanniens und seiner Kolonien in Montenegro nach dem Mindesttarif behandelt werden,
bis zum 1./14. Januar 1910 verlängert woeden.
Frankreichs Ausfuhr nach Großbritannien.
Von dem Konsul Jean Baptiste Périer, seit Anfang 1905 Handelsattaché der französischen Botschaft in London, ist am 20. Juli 1908 unter dem Titel: „Notre Exportation en Angleterre. Ce qu'elle est. Ce qu'elle devrait être“ ein als Anlage zum Moniteur offlciel du Commerce extérieur vom 8. Oktober 1903 amtlich veröffentlichter Bericht erschienen, der durch eingehende Besprechungen in den Bulletind der französischen Handels⸗ kammern, sonstiger Handelsvereinigungen, der Landwirtschafts⸗ vereine sowie in anderen Fachblätiern und auch in den Tageszeitungen weit bekannt geworden ist. In dem Berichte wird der Hauptnachdruck auf die Notwendigkeit einer neuzeitlichen gewerblichen und kaufmännischen Umgestaltung der fran⸗ zösischen Landwirtschaft und auf eine bessere kaufmännische Organisation des französischen Ausfuhrhandels mit den gewerblichen Exrzeugnissen
G helege auch wird die Gründung von französischen Banken für Ausfuhr⸗
andel angeregt. Er enthält ferner mancherlet Angaben und Winke, die für die deutsche Ausfuhr nach Großbritannien von Interesse sein dürften.
Der Bericht liegt während der nächsten vier Wochen
in der Zeit von 10 Uhr Vormittags bies 3 Uhr Nach⸗
mittags in dem Bureau der „Nachrichten für Handel und Industrie“, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34 I, Zimmer 241, zur Einsichtnahme aus und kann nach Ab⸗ lauf dieser Frist auf Antrag für kurze Zeit deutschen Interessenten zugesandt werden. Die Anträge sind an das Reichsamt des Innern, Berlin W. 64, Wilhelmstraße 74, zu richten. (Nach einem Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Paris.)
Geplante Aenderung des französischen Berggesetzes. Im Anschluß an einen früheren Artikel hierüber sei mitgeteilt, daß die beiden Gesetzentwürfe der französischen Regierung, betreffend die Abänderung des französischen Bergrechtsgesetzes vom 21. April 1810 und den Rückkauf der Bergwerkskonzessionen durch den Staat, im Druck erschienen und in der Deputiertenkammer zur Verteilung gelangt sind. Diese Drucksachen liegen während der w 4 Wochen im Bureau der „Nachrichten für Handel und Industrie“, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, im Zimmer 241, für Interessenten zur Einsichtnahme aus und können nach Ablauf dieser Frist auswärtigen Inter⸗ auf Antrag für kurze Zeit übersandt werden. Die Anträge sind an das Reichsamt des Innern, Berlin W. 64, Wilhelmstraße 74, zu richten.
. Rußland.
Zolltarifierung von Waren. Laut Entscheidung des Zoll⸗ departements sind Tischdecken aus Jute, Hanf und anderen im Art. 179, P. 3 des Zolltarifs genannten Stoffen, auch mit Beimischung von Baumwolle, nach Art. 192, P. 1, zu verzollen. (Zirkular des Zolldepartements vom 19. November 1908, Nr. 34 488.)
Belgien.
Verbot der Ein⸗ und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen und Schweinen aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Gemäß einer Fefssung des Landwirtschafts⸗ ministers vom 10. Dezember 1908 ist die Ein⸗ und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen und Schweinen, die aus den Vereinigten Staaten von Amerika kommen, bis auf weiteres verboten. Die unmittelbare Durchfuhr dieser Tiere kann gegebenenfalls nur auf der Eisenbahn in
verbleiten Wagen und ohne Ausladung unterwegs erfolgen. (Moniteur Belge.)
1 Industriebegünstigungen in Rumänien.
Der rumänische Ministerrat hat auf Grund des Industrie⸗ begünstigungsgesetzes der Fabrik für EEEEE1ö1 stände und Kupferschmiede⸗ und Eisenarbeiten Menachem Fermo fin, Bukarest, Sft. Jon Nou⸗Straße Nr. 13, die zollfreie Einfuhr für Maschinen, Maschinenteile und Zubehör⸗ stücke auf die Dauer von 15 Jahren gewährt.
Der mechanischen Werkstätte der Gesellschaft „Regatul Romäan“ in Campina wurde die zollfreie Einfuhr für Ma⸗ schinen, Maschinenteile und Zubehörstücke, mit Ausnahme von Rohmaterial, bis zum 10. Dezember 1912,
der Hutfabrik H. Moscuna, Bukarest, Strada 11. Junie Nr. 48, die zollfreie Einfuhr für Maschinen, Maschinen⸗ Zubehörstücke auf die Dauer von 15 Jahren
ewillig
Der Mehlmühle N. Sachelaridi in der Gemeinde Gaesti, Be⸗ zirk Dämbovitza, wurde die zollfreie Einfuhr für Maschinen, Maschinenteile und Zubehörstücke auf die Dauer von 15 Jahren,
der von Serafides u. Fränckel im Hafen von Braila zu gründenden Fabrik zum Trocknen von Produkten die zollfreie Ein⸗ fuhr für Maschinen, Maschinenteile und Zubehörstücke auf die Dauer von 15 Jahren gewährt.
Der Glasfabrik S. Weisengrün in Bogdanesti, Bezirk Bacau, wurde die zollfreie Einfuhr für folgende Rohstoffe ge⸗ währt: 150 000 kg kalzinierte Soda, 40 000 kg Pottasche, 350 000 kg Quarzsand, 5000 kg verschiedene Farben und Oxyde, 2000 kg Arsenik, 2000 kg Kryolith, 50 000 kg feuerfeste Erde, 20 000 kg feuerfeste Schmelztiegel.
Der in Galatz von Adolf Halddner zu errichtenden Seilerei Dund Wirk, und Webewarenfabrik wurde die zollfreie Einfuhr für Maschinen, Maschinenteile und Zubehör⸗ stücke auf die Dauer von 15 Jahren und die zollfreie Einfuhr für alle zur ersten Einrichtung erforderlichen Maschinen ein⸗ für allemal für ein Jahr bewilligt, und zwar: ein Motor für Leuchtgas (25 HP.), eine Maschine zum Glänzendmachen von Schnur, vier Maschinen zum Drehen von
Schnur, zwei Maschinen zum Aufrollen der Schnur in Knäuel, zwei
Maschinen zum Anfertigen von Rollen, eine Packmaschine, eine Maschine zum Drehen der Rollen, vier Webemaschinen, acht Wirk⸗ maschinen, zwei Maschinen zum Abwickeln auf Spulen, eine Maschine zum Anfertigen der Webeketten, eine Maschine zum Messen der Webe⸗ waren und ein Tisch für die Wirkmaschinen. (Nach Berichten des Kaiserlichen Konsulats in Bukarestl) “
Columbien.
Zollbehandlung des Gepäcks von Reisenden. Laut Dekrets Nr. 1078 vom 8. Oktober 1908 können Gewehre, Revolver, Zimmergewehre und Sportwaffen im allgemeinen von Reisenden zu ihrem persönlichen Gebrauch ohne vorherige Erlaubnis des Kriegs⸗ ministeriums nach Columbien eingeführt werden. Im Uebermaße *) eingeführtes Reisegepäck, soweit es 50 kg überschreitet, unterliegt, sofern es zum persönlichen Gebrauch eines Reisenden bestimmt ist, einem Zollsatze von 50 Centavos für 1 kg. Pflanzen und Sämereien, die von Reisenden eingeführt werden, bie zu einem SGewichte von 5 kg, sowie Vögel in Käfigen sollen nicht in dem Ge⸗ wichte des Reisegepäcks mit einbegriffen sein, sondern zollfrei ge⸗ lassen werden. 6 Geschenken bestimmte Gegenstände bis zu einem Gewichte von 50 kg unterliegen dem tarifmäßigen Zolle mit einem
uschlage von 25 v. H. (anstatt des 70 prozentigen Zuschlags, der für infuhrwaren erhoben wird). (The Board of Prado Journal)
Bedarf an künstlichem Dünger für die Kaffeekultur im mexikanischen Staate Veracruz.
Der Kaffeebau hat sich zu einer der bedeutendsten Kulturen im mexikanischen Staate Veracruz entwickelt, Boden und Klima t zur Gewinnung etnes sehr guten Kaffees bei, und billige Boden erleichtern den Anbau; namentlich in den Distrikten Cordoba und Coatepec gedeiben gute Sorten, demnächst kommen Plan de 182 S und Misantla. Zum Schutze der Pflanzen bat man die ünstliche Beschattung, hauptsochlich mit Hilfe des schnell wachsenden Chalahutte⸗Baumes, für vortellhaft hefunden. Jungkrzulicher VBoden liefert alle zum Gedeihen des Kaffeestrauchs benztigten Groshe, Aden infolge der starken Inanspruchnahme der Bodenkräfte länht der Ertrag der Pflanzungen von Jahr zu Jahr immer mehr nach⸗
Küastliche Düngung des Kaffeelandes ist
Tragkraft erwünscht und notwendig. Versuche im kKeinen Ddaden
(dargetan, daß eine solche Hungung den Ertrag bdedeugtend Reigert und die Benutzbarkeit der Ländereien für launge Zeiträume ert.
*) Nach Artikel 1 des Zentartss (Deutsches HandennAhw d
1 S. 1169) ist das Gepack der Reisenden dis zuu Gewelhie den 150 kg für jede Person zenfret, fefers es gssenbar u ren . Gebrauche bestimmt ist und sie es perfantich zun 8 Fiekrttbs bei dem betreffenden Jehlamt vorführemn
Ueberraschende Erfolge wurden an einzelnen Kaffeesträuchern mit Stall⸗ und Geflügeldünger erzielt. Solcher Dünger steht jedoch nur in sehr beschränkter Menge zur Verfügung. Deshalb würde ein kon⸗ zentrierter Handelsdünger großen Absatz finden, der zu einem an⸗ nehmbaren Preise hergestellt und in die Kaffeepflanzungen geliefert werden könnte. Versuche an Ort und Stelle würden nötig sein, um den für den Boden und die Pflanze am besten geeigneten Dünger ausfindig zu machen. Die Erfindung eines solchen Stoffes würde entschieden dem Fabrikanten wie den Pflanzern große Gewinne bringen. “ (Nach Daily Consular and Trade Reports.)
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Siamesische Konkursordnung.
Am ersten Juni 1908 ist in Siam eine Konkursordnung erlassen worden, die in der Nr. 11 der „Government Gazette“ vom 14. Juni vorigen Jahres veröffentlicht worden ist. Das Gesetz ist sogleich in Kraft getreten. Die amtliche, in der „Bangkok⸗Times“ vom 19. Oktober 1908 enthaltene Uebersetzung des⸗ elben liegt während der nächsten vier Wochen im
ureau der „Nachrichten für Handel und Industrie“, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, im Zimmer 241 für Interessenten zur Einsichtnahme aus und kann nach Ablauf dieser Frist deutschen Interessenten auf Antrag für kurze Zeit übersandt werden. Die Anträge sind an das Reichsamt des Innern, Berlin W. 74, zu richten.
Das Gesetz enthält lediglich 10 nicht umfangreiche Paragraphen. Sein Inhalt regelt fast nur das formelle Verfahren. Alle Be⸗ stimmungen über bevorzugte Forderungen usw. sind, als dem mate⸗ riellen Recht angehörend, ausgelassen worden. Vieles ist den Aus⸗ führungsbestimmungen vorbehalten, die vom Justizministerium aus⸗ gearbeitet wurden und 46 Artikel enthalten; eine amtliche Uebersetzung dieser ist noch nicht erschienen.
Der Antrag auf Konkurseröffnung kann nur von einem Gläubiger
estellt werden, der eine Forderung von mindestens 1000 Tikals 68 1500 ℳ) nachweist. Diese Bestimmung dürfte den Bedürfnissen der europäischen Importfirmen genügen. Ein Erlöschen der un⸗ befriedigten Forderungen nach Beendigung des Konkurses ist nicht vor⸗ gesehen. Eine Beendigung des Konkurses durch Zwangsvergleich kennt das Gesetz nicht. Einstweilen ist das Gesetz nur in der Provinz Bangkok eingeführt, während im Innern des Landes noch die alten konkursrechtlichen Bestimmungen 88 189¹ gelten. (Bericht der Kaiserlichen Ministerresidentur in angkok.
Ausschreibungen.
Anlage einer Wasserleitung in Gablonz a. d. Neisse (Böhmen). Der Stadtrat in Gablonz a. d. N. schreibt die Arbeiten und Lieferungen, betreffend Wasserzuführung für den Stadt⸗Badbau zur öffentlichen Bewerbung aus. Die dem § 15 der Baubedingungen entsprechenden Angebote sind bis zum 1. Februar 1909, 11 Uhr, im städtischen Einreichungsprotokolle, Rathaus, Zimmer Nr. 11, zu über⸗ reichen. Das Projekt liegt im städtischen Bauamte zur Einsicht aus, daselbst werden auch die Angebotsformulare verabreicht. (Oesterr. Zentralanzeiger für das öffentliche Lieferungswesen.)
Lieferung von 244165 kg Siemens⸗Martin⸗Stahl in Stangen für die italienische Marine. Anschlag: 54 937 Lire. Kaution: 5495 Lire. Verhandlungstermin: 28. Januar 1909, Vormittags 11 Uhr bei der Direzione generale del R. arsenale in Spezia und gleichzeitig bei der in Neapel. Näheres daselbst und bei den Arsenalen in Venedig und Taranto sowie bei dem Ministero della marina (Sezione contratti) in Rom. (Gazzetta
Ufficiale del Regno d'Italia.)
Neue Sekundärbahn in Spanien. Der Generaldirektor für öffentliche Arbeiten in Madrid schreibt einen Wettbewerb für eine Sekundärbahn von Torre del Mar über Velez Malaga nach Periama aus. Projekte sind bis zum 15. Februar 1909 einzureichen. Ein 1 der Compafia de los ferrocarriles suburbanos de Mälaga iegt bereits vor.
Einrichtung drahtloser Teleg ie für einen spanischen Aviso. Ein Königliches Dekret ermächtigt das Marime⸗ ministerium zum freihändigen Ankauf einer drahtlosen Telegrard station, System „Telefunken“, für den Aviso „Giraldaau.
Bei Beteiligung an Verdingungen in Spanien ist es ratsam, sich der Vermittlung landeskundiger Vertreter ju bedienen, deren Aheesen bei den Kaiserlichen Konsulaten zu erfahren sind. (Bericht des Keiser⸗ lichen Konsulats in Madrid.)
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Druckerei (Imprenta municipal).
den Bedarf bis Ende 1910. Die erste Ausscheridung ist gebnis verlaufen. Näheres beim Sekretariat des St 8 Madrid (Ayuntamiento constitucional de Madrsd) Werbandümg: 6. Februar 1909, 12 Uhr, in der Bürgermeisteret (Casa Comszsssormal) Plaza de la Villa, Nr. 5. (Gaceta de Masrnk.)
Bau einer elektrischen Straßenbahn in Madnid dm paseo de Recoletos bis zur calle de la Florida. Verhandlbung um 6. März 1909 vor der Direcciön General de Oeras Düqhlhnans (Ministerio de Fomento) in Madrid. Näheres edenda. Sim Geafuch der Sociedad Tranvis del Este de Madrid bhegt bereiad zun. (Sacsas de Madrid.)
Baueiner elektrischen Schmalspurdaln in der Schweiz. Das „Schweizerische Bundesblatt dersen tlücht dem Gncnunf un venem Bundesbeschluß, betr. die Keugession ztrer el⸗kErrüchen Scüörnaifgun⸗ bahn don Biel über TänFelen nach Ink. Die Keugefstum ail anmn Initiatidkemitee übertragen werden, does dum Ingentum Sch. Walkd in Nidau, Notar Ed. MNufer in Bal. Gertrat . Seisibhem im Täusfelen und Dr. mrd. R. Dexer de Irs dreemam h. Dm Sdueh weite soll 1 m betrageun. Dir türstem find auf 1 M P⸗ deranschlagt; dierden entfallen auf Urhern und Oheren e ee ℳ. auf elektrische Leita und Erez 1 eünd zuß wollendes Material ull elekersern ℳ.
Lieferung don Drehscheihen „ad Belgien. . Wfe Verhandlung; demr chit Börse ee Bnffal
Lieferung den Weichen für Bexnakeschiemen vach Belgien. J Lese. Werhanddeng dem müchst. Bühe un Welsen.
Bau einer Fisendahn in Sardiem Hie HOireerum der serbischen Staatkdadeen würd 2m 1.8. Fmmume e hehen emem des 12 1—ö2 obSd. Heür hm Dfemssn.
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