1909 / 22 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 26 Jan 1909 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichstag. 193. Sitzung vom 25. Januar 1909, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Auf der Tagesordnung steht die erste Beratung des Ent⸗ wurfs eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Staatssekretär des Innern Dr. von Bethmann Hollweg:

Meine Herren! Mit der Vorlage des Entwurfs zu einem neuen Wettbewerbsgesetze erfüllen die verbündeten Regierungen einen aus den Kreisen unseres wirtschaftlichen Mittelstandes lebhaft laut⸗ gewordenen Wunsch, der auch bei den Vertretern der verschiedensten Parteien des Reichstags Widerhall gefunden und sich in mannig⸗ fachen Resolutionen verdichtet hat. Daß das alte Wettbewerbsgesetz nicht all die Hoffnungen erfüllt hat, die man bei seinem Erlaß an es knüpfte darüber herrscht, glaube ich, Einstimmigkeit. Dagegen mag man über die Gründe verschiedener Ansicht gewesen sein. Ein Teil hat die Schuld einer unvollkommenen Handhabung des Gesetzes zugeschoben, während ein anderer Teil, und zwar namentlich die kleineren und mittleren Interessenten, gedrängt und gedrückt von dem Konkurrenzkampf mit den großen Geschäften, neue detaillierte Reglementierungsvorschriften in weitestem Umfange gegen jegliche Form des Mißbrauchs im Wirtschaftsleben forderten. Neuerdings scheint mir eine wesentliche Klärung in diesem Widerstreit der Ansichten eingetreten zu sein, und zu ihr hat gewiß nicht wenig beigetragen, daß im vorigen Jahre ein vorläufiger Gesetzentwurf der Kritik der Beteiligten unter⸗ breitet worden ist. Man wird sagen dürfen, es wird gegenwärtig wohl allseitig anerkannt, daß das geltende Gesetz schädliche Lücken aufweist, die nur im Wege der Legislative ausgefüllt werden können, deren Ausfüllung aber im Interesse unseres wirtschaftlichen Lebens eine dringliche geworden ist.

Auf der anderen Seite ist man mit seinen Forderungen nach neuen Vorschriften zurückhaltender und vorsichtiger geworden, in der Erkenntnis, daß ein Zuviel an Vorkehrungen gegen Mißbräuche auch dem reellen Geschäftsmann unerwünschte und lästige Fesseln auf⸗ erlegen kann. Und dieses Erkenntnis ist, wie ich aus Ein⸗ gaben, die an mich gerichtet worden sind, weiß, neuerdings auch gerade in die Kreise der mittleren und kleinen Interessenten weiter vorgedrungen.

Mieeine Herren, unter Würdigung dieser Umstände bringt der Ihnen jetzt vorliegende Entwurf die Erfüllung derjenigen Wünsche, welche bei der Erörterung des Gegenstandes im Vordergrunde ge⸗ standen haben, während er allerdings in einigen anderen Beziehungen

sich eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. 1 In erster Linie bringt der Entwurf Vorschriften über das Aus⸗ verkaufswesen, das bei der Kritik unserer bestehenden Zustände un⸗ zweifelhaft im Mittelpunkt der Klagen gestanden hat. Der Entwurf vermeidet es aber, eine solche Reglementierung des Ausverkaufswesens vorzunehmen, welche mit dem praktischen Geschäftsleben nicht mehr vereinbar sein würde. Indessen wird er dadurch, daß er die An⸗ kündigung eines Ausverkaufs unter ganz bestimmte Regeln stellt, und vor allem dadurch, daß er in einer alle in der Zwischenzeit entstandenen Zweifel beseitigenden Weise jeglichen Warennachschub ausdrücklich ver⸗ bietet, wie ich überzeugt bin, die schwersten Mißstände beseitigen können. Ebenso möchte auch in den Fragen der mißbräuchlichen Be⸗ zeichnung von Waren als Konkurswaren, der Verschärfung der Straf⸗

bestimmungen, der Haftung der Geschäftsherren für die Angestellten

und in der allgemeineren Fassung des Gesetzes, um der Umgehung von Spoezialbestimmungen vorzubeugen, den geäußerten Wünschen

Rechnung getragen sein.

Wenn der Entwurf auf der anderen Seite von der Regelung verschiedener Fragen Abstand nimmt, so haben die verbündeten Re⸗ gierungen geglaubt, an triftige Gründe in dieser Beziehung gebunden zu sein. So sieht insonderheit der Entwurf davon ab, die Frage der Bestechung der Angestellten zu regeln. Wir haben umfangreiche Erhebungen über diese Frage veranstaltet; aber die große Mehrzahl

der angehörten Handelskammern und Vereine hat unter Anerkennung,

daß Mißstände vorliegen, doch der Ansicht Ausdruck gegeben, daß es

schädlich sein würde, wenn schon jetzt in dieser zur Entscheidung noch

nicht reifen Frage die Gesetzgebung eingreifen wollte, und hat es für

richtiger bezeichnet, daß im Wege der Selbsthilfe die bestehenden Miß⸗ stände so weit wie möglich abgeglichen werden möchten.

Auch andere Fragen, meine Herren, wie die Preisschleuderei, Lockartikel, Maß⸗ und Zugabewesen, sind im Entwurfe nicht geregelt worden. Hier war vor allem die Erwägung maßgebend, daß die all⸗ gemeinen Vorschriften des Gesetzes, deren Handhabung durch den neuen Entwurf in mannigfacher Beziehung erleichtert worden ist, genügen würden, um den hauptsächlichsten Mißständen entgegenzutreten.

Vor allen Dingen, meine Herren, das möchte ich besonders betonen wird es aber der Initiative der beteiligten Kreise be⸗ dürfen. Wenn es an dieser Initiative fehlt und es hat an ihr in der Vergangenheit leider vielfach gefehlt —, dann wird jedes Wett⸗ beewerbsgesetz eine stumpfe Waffe gegen die unausgesetzt wechselnden

Erscheinungsformen des unlauteren Wettbewerbs bleiben. Machen aber die Beteiligten, seien es die einzelnen, seien es die klageberechtigten

Verbände, von den ihnen durch das Gesetz gebotenen Rechtsbehelfen einen ernstlichen Gebrauch, dann bin ich der Ueberzeugung, daß das neu vorgelegte Gesetz bessere Zustände schaffen wird und schaffen kann, als es das alte Gesetz getan hat. (Bravo!)

Abg. Dr. Giese (dkons.): Wir erblicken in dem Entwurf einen dankenswerten und erfreulichen Ausbau des Gesetzes von 1896 und begrüßen mit Befriedigung, daß der Entwurf vielerlei Verbesserungen und Verschärfungen enthält, namentlich aber auch, daß er vpiele

weifelsfragen löst, die sich aus der Handhabung des bisherigen esetzes ergeben und Unsicherheit in weite Kreise getragen haben. Wir als Förderer der Mittelstandsbewegung haben es uns zum Ziele esetzt, die Vorlage noch zu erweitern, um dem Mittelstand in seiner e Existenz zu helfen und ihn zu schützen. Der Entwurf geht von der Tendenz aus, nicht allzu sehr den Verkehr einzuengen; eine im Prinzip ganz gewiß richtige Anschauung, wie es ja zu be⸗ dauern ist, daß überhaupt Vorschriften erlassen werden müssen, um Treu und Glauben im Geschäftsverkehr aufrecht zu erhalten. aber der unlautere Wettbewerb immer neue Tricks findet und erfindet, so ist es unter Umständen nicht anders möglich, als auch dem freien Verkehr Fesseln anzulegen, wenn anders Treu und Glauben gewahrt werden soll. Besonders erfreulich ist für uns die neue Regelung der Behandlung der Konkursmassenausverkäufe. Diese haben sich durch die Manipulationen der skrupellosen Elemente im Geschäftsleben zu einem der schwersten Mißbräuche ausgewachsen, dem mit Recht der Entwurf entgegentritt, indem er bestimmt, daß die Ankündigungen von Konkursmassenausverkäufen deutlich erkennen lassen müssen, ob

die Waren sich noch in der Gewalt des Verwalters be⸗ finden. Besser wäre es vielleicht, wenn vorgeschrieben würde, daß eine Ware, die aus der Konkursmasse ausgeschieden ist, gar nicht mehr als Konkursware die ja immer noch eine besondere An⸗ ziehungskraft auf das Publikum ausübt bezeichnet werden darf. Die Ausverkäufe sind ebenfalls eine Geißel für den ehrenhaften Geschäftsverkehr geworden; durch immerwährende Nachschübe wird der Ausverkauf zu einem endlosen gemacht, indem sich an den Weihnachtsausverkauf der Osterausverkauf, der Pfingstausverkauf, der Ernteausverkauf anschließen. Der Entwurf stellt dankenswerterweise denjenigen unter schwere Geld⸗ und Gefängnisstrafe, der in einem Ausverkauf Waren nachschiebt; er unterstellt diesen Vorschriften auch alle Teilausverkäufe. Leider fehlt aber hier eine vor⸗ beugende Bestimmung gegen die sogenannten „Ausnahmetage“, ebillige Tage“ „Restertage“. Wir meinen, es ist darin immer ein verschleierter Teilausverkauf verstanden, demgegenüber jene schärferen Bestimmungen auch Geltung haben sollten. Inventur⸗ und Saison⸗ ausverkäufe müssen sein; aber auch mit ihnen kann großer Unfug getrieben werden und ist getrieben worden, und wir sehen nicht ein, warum diese ausgenommen werden sollen. Wir een uns, daß die Strafen eine bedeutende Verschärfung erfahren sollen, daß sofort beim ersten Vergehen auch auf Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre erkannt werden kann; die bisherigen Strafbestimmungen waren offenbar zu niedrig, und die verhängten Strafen standen in keinem Verhältnis zu den Vorteilen, die aus dem unlauteren Wettbewerb gezogen wurden. Wir begrüßen auch die Bestimmung, welche edent. die Unterlassung der Ankündigung anordnet und die Uebertretung dieses Ge⸗ bots unter Strafe stellt. Die Frage der Bestechung, der sogenannten Schmiergelder der Angestellten, soll zur Ent⸗ scheidung noch nicht reif sein. Wir bedauern, daß noch keine Regelung erfolgen soll; wir sehen unserseits kein Hindernis dafür und halten dafür, daß es die höchste Zeit ist, dier einzuschreiten. Ein alter Wunsch der beteiligten Kreise ist die Einführung ciner Generalklausel, die alle Erscheinungen des unlauteren Wettbewerbs trifft, die nicht durch die besonderen Bestimmungen der Vorlage etroffen sind oder getroffen werden können. Das französische Recht ennt eine solche Generalklausel. Seit dem Inkrafttreten des B. G. B. ist ja gewissermaßen in § 826 auch eine ähnliche Formel gegeben. Erfreulicherweise bietet der Entwurf die Möglichkeit der leichteren Anwendbarkeit derselben; aber die Interessenten halten die Fassung für nicht genügend weitgehend, da die Vorsätzlich · keit nachgewiesen werden soll und damit die Androhung in der Haupt⸗ sache unwirksam gemacht wird. Wir sind gern bereit, in Erwägung darüber einzutreten, ob nicht eine allgemeinere Fassung, welche die Interessenten befriedigt, gefunden werden kann. Das Lock⸗ mittel⸗, das Zugabewesen könnte durch solche Generalklausel ge⸗ troffen werden. Ein anderer Wunsch geht dahin, auch den Geschäfts⸗ inhaber für den unlauteren Wettbewerb mit haf zu machen, wenn der Angestellte sich des letzteren schuldig macht; es müßte, wenn es sich um die Wahrung von Treu und Glauben handelt, edent. auch dor einer strafrechtlichen Anomalie nicht zurückgeschreckt werden. Was die gerichtliche Verfolgung der Ersatzansprüche betrifft so soll auch der Staatsanwalt einschreiten koͤnnen, aber nur wenn ein öffent⸗ liches Interesse vorliegt. Diese letztere Einschränkung hat viele An⸗ fechtung erfahren. Der Staatsanwalt sollte verpflichtet werden können, ein öffentliches Interesse immer dann annehmen zu müssen, wenn ein gewerklicher Schutzderband den Antrag bei der Staatsanwaltschaft stellt. Die Interessenten verlangen weiter die Statuierung eines sogenannten „Unterlafsungsbefehls“ nach Art der schon bestehenden einstweiligen Verfügung. Die Vorlage beantrage ich an eine Kommission von 14 Mitgliedern zu a8 der es hoffentlich gelingen wird, ein gutes Stück Mittelstandspolitik zu treiben, um den Mittelstand vor der unlauteren Konkurrenz in seiner schwerbedrohten Existenz zu bewahren.

Abg. Roeren (Zentr.): Mit dielen Außführungen des Vorredners bin ich einverstanden. Inhaltlich ist die Vorlage aber nur eine Novelle zu dem bestehenden Gesetze, an dem sit nur Aenderungen und Ergänzungen vornehmen will. Dem Verlangen der Generalklausel kann ich nun meinerseits nicht beipflichten. Der Streit darüber hat sich in den Interessentenkreisen bis zur Stunde fortgesetzt. Gegen das bestehende Spstem der Spestalisterung läßt sich allerdings einwenden, daß die Findigkeit der Konkurrenz bald wieder Gelegenheit nehmen wird, durch die Maschen des Gesetzes durchzuschlüpfen. Bei der Eigenart der deutschen Rechtsprechung, bei der Abneigung der Richter aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen Schlüsse auf destimmte Tatbestände zu ziehen, wird sich das Gesetz vielleicht als wenig wirksam erweiscn. In der französischen Rechtfprechung liegt die Sache ganz anders. Der § 826 B. G.⸗B. ist dem Code cüivil wörtlich nachgebildet, und dennoch hat man von seiner Wirksamkeit auf diesem Gebiecte in den 8 Jahren seines Bestehens kaum ctwas gemerkt. Wenn nun aber neben der jeßzigen Spezialisierung im Gesetzt auch noch eine Generalklausel aufgenommen wird, so erscheint uns das nicht nur überflüssig, sondern direkt schädlich. Würde eine solche Generalklausel aufgenommen, so würde die Gefahr nahe liegen, daß § 826 und dies Gesetz verschieden tnterpretiert und damit eine Rechtsunsicherheit geschaffen würde. Der Hauptvorwurf, den man gegen sie erheden kann, ist der, daß sie zudtel nicht enthält, was sie enthalten müßte. Ich vermisse namentlich Maßnahmen gegen das Unwesen der Lockartitel der Warenhäuser, das sogenannte Schleudersyostem. Die Lockartikel in den Schaufenstern kann das Publilum ja leicht taxieren, aber die Waren im Innerrn des Lokals entziehen sich dieser Tare, und es eutstebt vielfach der Irrtum, daß auch diese Waren ebenso dillig

sind. Diese trügerische Reklame wird durch den Entwurf leider

nicht gefaßt. In den Motiven wird diese Unterlassung damit gerecht⸗ fertigt, daß es ziu schwierig sei, hier eine Grenze zu sieden. Ich kann das nicht zugeben. Man könnte sehr wohl eine Grenze zwischen reellen und unreelen Preisangebnten finden. Der Einwand

daß durch eine solche Bestimmung Geschäftsgepflogenheiten derührt

werden, ist nicht stichbaltg. Wir wollen ja nur Maßnahmen gegen Ausschreitungen auf diesem Gebiete, gegen Täuschungen

des Publikums. Dieses Gesetz soll nach meiner Ansicht auch

keineswegs dazu bestimmt sein, dem gewandten, agllen und intelligenten Geschäftsmann die Ausnutzung seiner Veorzüge

gegen weniger gewandte Geschäftsleute zu beschränken. Weiter bermisse ich Bestimmungen gegen das sogenannte Schneedall-

svstem, welches das Publikum zu leichtsinnigen Anschaffungen ver⸗ führt, es zur Abnahme teurer und überflüffiger Gegenstände wingt. Daß ein Verbot eines solchen Spstems und die Festsetzang ciner Grenze zwischen reellem Rabattsystem und dem Schnecdallspstem möglich ist, zeigt die neueste österrrichtschr Gesetzgebung. Auch die Regelung des Ausverkauftwesent, wie sie in der Vorlage dorgesehen ist, läßt manches zu wünschen übrig, wenn auch das Verdot des Nach⸗ schubs zu begrüßen ist. In kaufmünnischen Kreisen wird gemwürnscht. daß für die Dauer der Ausverkäufe cine Zeit in maximo festaeseht wird, daß die Wiederholung eines Ausverkaufs nicht stattfinden darf, wenn nicht nachweisbar besondere Gründe dies notwendig erscheinen lassen, daß ein Verzeichnit der auszuverkaufenden Waren eingereicht und für eine Kontvollkommifsimn gesorgt mird; göͤne eine genügende Kontrolle würde dus Gesetz unwirksam blriben. § 1

Reklame galten, hat zu der größten Unklarheit und zu den größten Mißständen geführt. Es ist sehr schwer, zu unter⸗ cheiden, ob eine Reklame tatsächlicher Art oder urteilender it vorliegt, und die Gerichte haben verschieden geurtrilt. Die gunze Unterscheidung ist überflüssig und verfünglich, sie sollte fallen, die

Vorschrift: Liegt eine unwahre Reklame vdor, die 8 Publikum irrezuführen, so hat der Konkurrent das Recht, darauf zu dringen, daß diese Reklame unterbleibt. An der mangelhaften Auf⸗ fafsung des Begriffs „unlaunterer Wetthewerd. tragen die Kaufleute selbst schuld, indem sie auf eine strafrechtliche Werfolgung drängen,

statt die Sache ziwilrechtlich auszufechten wo der Begriff viel weiter

interpretiert wird. Ich beantrage, die Vorlage einer Kommiffion von 21 Mitgliedern zu überweisen, der Entwurf nicht „nur zurkstische Fragen, sondern auch Fragen des praktischen Ledens berührt.

wegen unlauteren Wetthemwerbs belangt

Abg. Findel (ul.): Auch meine Freunde hoffen, daß diese Vor⸗ lage schwere Mißstände und gewisse Machenschaften beseitigen und den Grundsatz von Treu und Glauben mehr zur Geltung bringen wird. Ueber das Ziel hinausschießende Bestimmungen würden aller. dings auch das reelle Gewerbe schädigen; wir dürfen aber erwarten, daß dies Gesetz gewissen Auswüchsen energisch zu Leide gehen wird. Es fragt sich, ob es nicht richtiger gewesen wäre, schon früͤher diesem Unwesen entgegenzutreten. Der Kaufmannsstand war allerdings niemals ein Freund von einschränkenden Gesetzen und von polizei⸗ licher Bevormundung. Der Handelsstand hat sich darin getäuscht, daß er selber das Uebel ausmerzen könne, er wußte nicht, daß es einen solchen Umfang annehmen würde. Das Gesetz von 1896 hat nur in beschränktem Maße geholfen, dem Unwesen namentlich des Nach⸗ schubs stand es machtlos gegenüber. Nicht sowohl die mangelnde Initiative des Kaufmannsstandes als die mangelhafte Handhabung und Auslegung des Gesetzes hat zu den jetzigen Mißständen geführt und eine Revision des Gesetzes wünschenswert erscheinen lassen. Der jetzige Entwurf befriedigt nicht alle Teile. Es muß anerkannt werden, daß er auch diesmal der Kritik der Gewerbetreibenden und Kaufleute usm. unterbreitet worden ist, und daß er extreme Wünsche nicht berücksichtigt. Wenn auch nicht alle Anregungen Erfüllung gefunden haden, so doch die wesentlichsten, zu denen die Praxis des letzten Jahrzehnts Ver⸗ anlafsung gegeben hat. Das Schmiergelderunwesen bedarf allerdings baldigster Regelung, denn alle Abhilfe, die man auf dem Wege der Selbsibüfe gesucht hat, ist wirkungslos geblieben. Die Rabatt⸗ gewährung ist ja eine alte Tradition des Geschäfts, und die Rabatt⸗ sparvereine haben wenigstens das Gute undedingt gehabt, daß sie die Barzahlung gefördert haben. Sollte man daran gehen wollen, eine Generalklausel ausfindig zu machen, dir alle Speialvorschriften überstüssig macht, so werden wir uns der Mitardeit dader nicht entziehen, aber ich fürchte, daß es ungeahnte Schwierigkeit machen wird, eine solche Formel zu ermitteln. Die Ha machung des Geschäftsinhabers für unrichtige Angaben der An gestellten, die im Sinne eines unlauteren Wettbewerbes erfolgen ist eine einschneidende Maßregel, die aber edentuell im Interes des ehrbaren Geschäfts getroffen werden müßte. Sehr erfreu ist, daß gegen das Ausverkaufewesen endlich mit Energie eingeschritte werden soll. Es weiß ja doch nicht jeder Käufer betreffs Reellität oder Nichtreellität richtig zu unterscheiden. Hier und d wird noch auf eine schärfere Fassung der Bestimmungen des Entwurss hinzuarbeiten sein. So werd unlauterer Wettbewerb nach der Meinung der Intcressenten auch dann anzunehmen scin, wenn ei Geschäftsinhaber oder Verkäufer sich weigert, einen Gegenstand mi darauf verzeichnetem Preise aus dem Schaufenster zu nehmen. Mit

dem ersten Vorredner dbin ich der Meinung, daß der Staatsanwalt

der Strafverfolgung ein öffentliches Interesse annehmen muß,

wenn ein gewerblicher Schutzverband den Strafantrag stellt. Im übrigen wünschen wir alle modernen Errungenschaften erhalten zu

1 2 8 92 seben, die Handel und Verkehr sich verscha

dem Mittelstand seine Grundlage erhalten bleiben!

Abg. Dr. Frank (Soz.): Das Gesetz hält sich im allgemeinen

vollkommen frei von der Bekämpfung des unlauteren Wettdewerds der Großen. Wenn die Herren don der schweren Industrie durch die de⸗ kannten Mittel einem Außenseiter die Kundschaft abtreiden, oder

wenn an der Börse durch unlautere Mittel die Kurse mancher Kolonialpapiere künstlich in die Höhe getrieben werden, so ist

das kein unlauterer Wettbewerb, sondern eine Fincnzoperation

ie Bestimmung des Code civil hat in einer Reihe deutscher Staaten Geltung gehabt, ohne daß die deutsche Recht⸗

sprechung die Kraft besaß, aus sich herans zu einer al⸗ emeinen Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zu gelangen.

1. würde seine Bedenken haben, wenn eine Gencralklausel in die nicht immer undedenklichen Hände der deutschen Richter gelegt

würde. 1905 wurde deim Landgericht Berlin gegen einen höheren

Staalsbeamten eine Klage eingereicht, der einem bewährten Dienft. mädchen seiner Nachbarschaft einen höheren Lohn geboten hatte; das 8

Mädchen trat die neue Stelle an, und der neue Dienstherr wurde

wegen unlauteren Wettbewerbs verklagt. Die Sache ging durch zwei

Instanzen. Das Landgericht I hat vernünftigerweise die Klage ab⸗ gewiesen; in einem oberschlesischen Tageblatt hat aber ein Dr. Sonntag einen langen Arttkel gegen dieses Urteil geschrieben, in dem er aufführt, auf das deutsche Familtenleben habe das alhe Stttengesetz der Bidel den entscheidendsten Einftuß gehabt, die

müsse zut Erklärung dauptsächlich berangezogen werden, und lrun

de stede drin: Da sollst nicht begehren Deines Nächsten Knecht. Er übersieht offensichtlich, daß dei dieser Stelle von Stklavden die

Rede ist, die dem Nächsten gehören; äaber die Ausführung ist cin

redendes Beispiel dafür, mie in manchen Kreisen sich die Welt und

dos Dienftderhältnis malt. Die bisherige Praxik des bestehenden Gesetzes wird durch den Entwurf legaltfierk, auch bezüglich des

§ 825 B. G.⸗B. In der öffentlichen Erörterung des Entwurfs ist

namentlich die Regelung der Ausperkäufe strittig gewesen. Tatsüchlich

ist seit 1897 darch die Rechtfprechung des Re⸗ eine große Rechtsunsscherheit ringetreten, insbesondere dan die Necht⸗ prechung der Gerichte bezüglich der Machschübe durchaus

schwankt. Der richtige Weg scheitt mir durch eine Ein

der Külner Handelskammer genirsen zu sein, die Ausnahmen

dbezüglich der forcierien Verkäufe usfm. vorgeschlagen hat.

Der Entwurf steht eine starke Verschärfung der Strasen dor, wir venern

hbaden ni dagegen, wenn es sich hier um einen erziechlichen Zmweck z 8 8

handelt, und mwir hoffen, daf dieser Grundsatz auch auf anderen Gedieten zur Durchfübrung gelangt. Denken Sie an die Arheiter⸗ schußdestimmungen; da kalkulieren auch die Umternehmer schon dir I0 erwartende niedrige Geldbuhe in ihre Uebertretungsabsichten Dinein. Nicht einderstanden erklären können wir uns mit der Erhöhung des angedrodten Geldstrafenmartmums auf Gebilfen und Lebhrlinge Nicht getroffen wird der Auflageschwindel, der bei manchen Bücherr getrieden wird; ich halte daftr, daß er ohne weiteres unter den unlanteren Wrttbewerd füllt, aber von einem Einschreiten Hiergegen ist nichte in dören. Auf dem Gebiete des Ausstellungsschwindel kann seht viel, aber nicht alles durch Selbsthilse geschehen.

bett den letzten zmei Jahrzehnten herrscht ein. gerüdezu standalbseꝛ Zustand. Von der Pariser Weltausstellung 1888 ab hat fich run gartes Sewerbde solcher Ausftellungsschuindler herausgebildet; Komiteek und Vereire haben sich nur zu dem Zwecke zusummengeschlunfsen, Ausstellungen zu deranstalten, für die bis zu 100 % Mehdaillen ge⸗ Uiefert warden. Dieser Schmündel hätze eine solche Ausdeh ung nicht

erreichen Pönnen, wenn er sich nicht sohr bober C rtektoren und Pep⸗

tektorinnen erfrent hätte Ich nehme an, daß iese keine Ubhnund doen den unlanteren Machenschuften gehubt haben, zu denen sie miß⸗

braucht murden. Ich nennt nur die große Industricausstellung ir

Berlin 1902, vdie verkündete, daß ver Erirag eines Elmet

durch den Oberhofmeister Freiherrn von Mirbach der Kaiserin zur 2

gestelt srei. Dus mar pffenkundiger Schwindel. Auf cinecr

deren Ausstellung wurden an 128 von 240 Ausstellern an 49 filberne Mepuillen verliehen. An Ausstellungs⸗ gegenständen waren auf dieser Ausstellung und wurden prä⸗

1 mtiert Trinkgefüße für Geflügel, Zeichnungen zu einer Pfl des alten Gesetzes, wonach unwahre Angaben „tatsächlicher Art“ als rischer Salat und belegte Bröachen. Die Wome (Angalber) „tatsächlicher Art“ aus dem bisherigen .* ftreichen, seine Bedenken, sie ziehen in gewissen mwendüge Schranken. Wenn z. B. fhr einen in lester Zeit viel soch lich genanmnten Kommentat eine Reklame veröffentlicht und Gewerbekreise wünschen einstimmig ihre Bescitigung. Es genügt Re erignet ist, das

maschine, Rattenvertilgungsmittel, Günseleberpasteten, t doch sehr

Kommentar clk der beste bezeichnet würde, so würde eine Be⸗ rücht rintreten kümnen, wenn man die Fitierten Wornte striche. Se nber bestünde die Gesuhr, daß ein geschüptets 1 1I 9— ——

würde. ommi von 21 Mtlgliedern mürde für die weitere Behantlung des Em⸗ wurfes gerignet sein, und wir würden in ihr mitarbeiten.

Ahg. Linz (Rr.): Meine pulitischen Freunde haben ver Gesetzentwurf als ein erfreuliches Zeichen des zunehmenden Ver⸗ ftändnisses für die Mot und die Bebdürfnisse der Mittelstandes freudig begrüßt, und wenn wir auch eine R. pon

nd Verschärfungen wünschen, so erscheint uns doch der Gese als ein geelgnetes Mittel, lautere Konkurrenten

Gesamtheit

schen Erwerbsstände gegen un diesem Grunde hat der Entwurf auch im großen se Zustimmung der Gewerbetreibenden gefunden. bei den Vorberatungen ge interessierten und berufenen Kreise, vor allen sand der Deutschen Mittelstandsvereinigung, agezogen worden sind. heren von uns so hoch ges sande hängt dies kaum zus veit zurück, daß dem unern kein Vorwurf ndas Versäumte später wieder gutzum m Staatssekretär bezlehungsweise

ch er den Entwurf vor Ueberweisung an erungen im „Reichsanzeiger“ mrisgegeben hat

zu schützen.

Wir haben bedauert, für die Fertigstellung

nicht eingeladen und nit der grundsätzlichen Stellung des aätzten Staatssekretärs zum Mittel⸗ ammen, jedenfalls liegen diese Vorgänge so gegenwärtigen Chef des Reichsamts gemacht werden kann, um so weniger, als achen versucht hat. Reichskanzler verbündeten veröffentlicht und der öffentlichen Kritik nicht immer übliche, aber in geübte Praxis hat im fimmung gefunden. Es i igen tatsächlichen mug vorgehen kann, daß auf werden muß, ttrieb zu schädigen

intwurf revisionsbedürftig zbren begonnen und im vorigen Jahr sein in März 1905 erließ ein Warenhaus ei nei Waggons Schuhwaren Verschiedene F eeit übertrieben war.

letzter Zeit allgemeine Zu⸗

im Erwerbsleben gar nicht scharf Seite aber alles ver⸗

charakteristisches warum der

en Abschluß gefunden hat. ne bombastische Reklame für owohl binsichtlich des Preises wie der achmänner stellten fest, daß Die am Abend als besonders b. schube waren schon in der Frühe des nächsten Sie verfol d die Handelsschutzvereinigung erlie

der anderen was geeignet wäre,

Vergangenheit

dieses Angebot Illig offerterten Morgens angeblich gten die Angelegenheit weiter, ß zunächst in den Lokalblättern Trotzdem die Fassung dieser Anzeige von einem Schuhfabrik der Schutzverein deswegen weil er behauptet hatte, die offerier shuhe hätten diese und jene Mängel, anstatt zu sagen, Pie größten Schwierigkeiten aber wurden sehr schwer Geschäft zur Verantwortung zu ziehen sei. Verantwortliche freigesprochen, Uund deshalb von Schuhwaren keine Hohn auf den gesunden Menschen⸗ bedauerlicherweise

vorhanden.

zutachtet und Langt und bekam unrecht, die gekauften

festzustellen Der Geschäfts⸗

Schöffengericht zernter Manufakturist enntnis besäße. der Berufungsinstanz deren Pflicht und gutes Recht es ist, in erster Linie eAusführung des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wett⸗ werbs zu überwachen, vielfach nicht die a dem erwähnten Fall sagte der Vo

gerufsvereine, fft daben; aber Treu und Glauben müssen als Grundlage des Geschäftslebens und so auch genügende Anerkennung. rsitzende: Sie sind ja nur das ist nichts als der bekannte Kampf der Klein⸗ indler gegen das Warenhaus. Unter solchen Umständen braucht man h über diese Freisprechung nicht zu wundern. Hier Schattenseiten lauteren Weitbewe bs.

kasuistischen Behandlung beée. Würde das Gesetz in einer Allgemein⸗ stimmung eine gewisse Handhabe zum Vorgeben geboten und dem bterlichen Ermessen einen Spielraum gelassen der verdienten Strafe nicht entgangen. So einer ganzen 8 nstanzen versagen müssen. geschaffen wurde, waren nicht nur seine Freunde, ch davon überzeugt, daß deutung sei, dem Grund⸗ erhelfen würde. Diese Aber auf der anderen „daß trotzdem der gewissenlose, raffinierte en gefunden hat für seine unlautere Mari⸗ wenn statt der Aufzählung gewisser neralklausel auf⸗ eer Generalklausel eine Reihe

ellos der Schuldi⸗

ihe ähnlicher 1 1896 das Gese adern auch seine

8 Gesetzes in Fälle die richterlichen J

gner auf der Linken do in erzieherischer Beziehung nicht ohne Be lauben zu seinem Rechte v. twartung ist auch zum Teil eingetroffen. eite ist nicht zu verkennen tuner immer neue Form Das würde weg hestimmung, Es würde auch nicht nach d das Gesetz roch die Generalklausel würde nur eine haben und das Gesetz zu einem ch den Begriff „un⸗ n. § 1 des Gese g enthalten müssen: ein jeder ist str Handel und Verkehr unlautere Handlungen begeht u daß die Regierung die Generalklausel as die geschäftliche Behandlung der T ß der Entwurf einer Kommission d. Heute bleibt eine große Zahl bs ungesühnt, weil der Begriff objektiv nicht faßbar ist. eng. Der Wegfall der Worte „Angaben die auch wir nach der heutigen Judikatur An⸗ bleiben, wenn sie vorgeben, daß ihnen gegen Treu und Glauben gehandelt haben; brauchen nur Strohmänner hinzustellen, dem Geschäft keine A serung ist nur zu erwarten genommen wird, daß der Geschäftsherr die jenden Handlungen seiner Angestellten wie

ge von Treu und G

gommen würde.

Bestimmungen enthält, waige Lücke des Gesetzes auszu cchluß bringen. uterer Wettbewerb“ twurfs würde die Bestimmun der in Ha

Die Generalklause scharf zu definieren habe

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ptieren wird. nd auch wir dafür, da 1 21 Mitgliedern überwiesen wir n Fällen unlauteren Wettbewer gaben tatsächlicher Art“ tt diesen Begriff viel zu üchlicher Art“ Nweiterer Mißstand ist, daß tellte straffrei k

Porlage be⸗

Die Judikatur Forderung,

nicht bewußt die Geschäfts⸗ die erklären, daß sie Eine Aenderung oder Gesetz die Bestimmung gegen das Gesetz ver⸗ seine eigenen zu ver⸗ es Ausverkaufswesens, wie sie im Gesetz Handelskammern Handlungsbehörden, ein zu verlangen, zu einer Hoffentlich Gebrauch gemacht werden. fo Paragraphen zur Be⸗ Mit einem wirksamen Rechtsschutz glauben wir dem Hande

hnung haken. wenn in dem

gesehen ist, stimmen wir im Prinzip zu. chten allerdings, daß die Befugnis der eenverzeichnis der auszuverkaufen stanierung auch der reellen Geschäfte führe hvon dieser Befugnis nur ein seltener vermissen in dem Entwurf ebenf pfung des Lockmittelunwesens.

m neuen Gesetz er nen Dienst zu erweisen. Abg. Dr. Dove (fr. Vorlage angeht, tern, da kleinere Kommissionen in der Der Streit über

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wir von de Gewerbe ei Weas die geschäftliche Behandlung für eine Kommission von 21 Mit⸗ Regel besser und rascher das Prinzsp des Gesetzes ob clausula generalis ober befondere Bestimmung. Gesetzgebung vertritt den en neigt man einer kasutstischen Praxis zu. orlage würbe die Kasuistik sehr bedeutend im „Vorwärts“ erschiene, die in den Motiven an⸗ gericht prinzi eschrei, daß

ten wie große. t sich darum, Standpunkt. uns in Preu

in einem Kommentar, au nur die Fälle aufgezählt werden, Nachschöbe halte au ntstand ein großes erlaubt hatte, vorgegangen;

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die Nachschübe Nachschüͤben degerichts mißverstanden. eersprseßlich; Nun haben wir

ch halte nur eine generelle Regelung die Einführung aber einmal den wir werden uns damit abfinden müssen. ot stimme ich durchaus zu. aisonausver käufe ist eine berechtigt

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werden, mit welchen Mitteln diesen Mißbräuchen begegnet werden kann. Der Ausstellungsmedaillenschwindel hat allerdings im Laufe der Zeit dadurch, daß bohe Protektoren diesen Auststellungen ihren Namen, mit dem sie sonst so sparsam umgehen, geliehen haben, einen er schrecklichen Umfang angenommen. Aber die menschliche Eitelkeit ist mit Paragraphen nicht zu bekämpfen. 90 % von allen Aus⸗ stellungen verfolgen irgend welche Nebenzwecke und haben irgend eine günstige Wykung auf Handel und Gewerbe. Dagegen hat die inter⸗ nationale Ausstellungskommission durch internationale Vereinbarungen dem Ausstellungsschwindel entgegengewirkt. Es zeigt sich eben, daß das Gebiet des unlauteren Weltbewerbs nur international rechtli

geregelt werden kann. Man wird aber auch auf die Selbsthilfe ver⸗ weisen müssen. Der leßt, internationale gewerbliche Rechtsschutz⸗ kongreß in Stockholm hak sich auch mit dieser Frage beschäftigt. Wir treten an die Bebandlung des Entwurfs heran in dem Bestreben, die Mißstände, die sich auf gewerblichem Gebiete gezeigt haben, zu be⸗ kämpfen und möglichst zu beseitigen. Aber versprechen wir ung nicht zuviel dapon und operseren wir nicht mit zu weitgehenden Argu⸗ menten, sonst könnten wir dahin kommen, ein Gesetz gegen den un⸗ -77 2. Wettbewerb der Parteien um die Gunst der Wähler zu machen.

Abg. Hanisch (wirtsch. Vgg.): Wir erkennen gern an, daß der Entwur eine Verbesserung des bestehenden Gesetzes ist, das den gewerblichen Mittelstand in keiner Weise befriedigt hat. Trotz dieser allgemeinen Anerkennung haben wir einige Bedenken gegen das Gesetz. Im § 1 wünschen wir die Worte „Angaben laffcchlicher Art“ gffürichen zu sehen. Einverstanden sind wir damit, daß dem Geschaͤftsinhaber eine größere Haftung für seine Angestellten auferlegt werde. Wir hoffen, daß wir in der Kommissionsberatung zu einem uns befriedigenden Ergebnis gelangen werden.

Abg. Dr. Müller⸗Meiningen (fr. Volksp.) Man hat uns sehr häufig Vorwürfe gemacht wegen der skeptischen Haltung, die wir seinerzeit gegen das e. von 1896 eingenommen haben. Pie heutigen Ausführungen der Verkreter fast sämtlicher Parteien haben aber unsere Befürchtung, daß das Gesetz nicht elastisch genug, daß es viel zu kasuistisch sei, vollauf bestätigt. Das ese hat a in eine große Zahl von zivilrechtlichen Einzeltatbeständen auf⸗ gelöst, die gewissermaßen eine Anweisung für die unlauteren Wett⸗ bewerber bieten, andere neue Tatbestände ihrerseits zu ersinnen. Mit jeder weiteren Schaffung von Einzelfällen durch la fufftische Regelung durchlöchern wir nur das Netz, das wir gegen die unlauteren Wett⸗ bewerber ausgeworfen haben. Die franzssfschen, englischen, schweize⸗ rischen und italienischen Richter haben einen tatsächlt größeren Erfolg durch die allgemein zivilrechfliche Norm der zetreffenden Gesetze erzielt als wir. Nur Oesterreich allein hat sich auf den Standpunkt einer derartigen legislativen Kasuistik mit seinem neuen Gesetze gestellt. Holland auf der anderen Seite ist so weit ge⸗ gangen, daß es diese Allgemeinheit sogar auf das kriminelle Gebiet übernommen hat. Davor muß unter allen Umständen gewarnt werden. Wenn wir auch auf der einen Seite der Ueberzeugung sind, daß zivilrechtlich die einzelnen Fälle durch eine Generalklausel gepackt werden können, daß wir einen weiteren Ausbau über den § 326 B. G.⸗B. hinaus unter allen Umständen benötigen, so gefährlich erscheinen uns allgemeine Kautschukbegriffe auf dem Gebiete des Kriminellen. Eine kriminalistische Verfolgung soll nach den Motiven nur dann Platz greifen, wenn es sich um eine gröbliche Verletzung von Tieu und Glauben oder um einen schweren Eingriff in die allgemeine Rechts⸗ ordnung handelt. Damit wird eine ganz richtige Grenze zwischen der kriminellen und der zivilrechtlichen Bebandlung solcher Dinge aufgestellt. Was die Reklamen anbetrifft, so läßt sich nicht leugnen, daß es kein fröh⸗ liches oder trauriges Ereignis im L ben des deutschen Staatsbürgers gibt, das nicht von einem findigen Kopfe zu Wettbewerbzwecken aus⸗ genutzt wird. Vor einigen Tagen ging durch die Presse die Nach⸗ richt, daß für die 5 des deutschen Familienlebens es ist dies nicht eine Anspielung auf die Parteien, die die Nachlaß⸗ steuer bekämpfen eine Brosche für 16 empfohlen wurde. Solche Fälle werden auch die allerkasuistischsten Bestimmungen nicht hindern können. Es wäre auch zu erwägen, ob es durch § 1 nicht zu ermöglichen wäre, auch die Revolverpresse, gegen die sich in den letzten Tagen die Berliner Presse mit aller Energie eingesetzt hat, zu packen. Es unterliegt fuüͤr mich keinem Zweifel, daß derartige Revolverpreßartikel, wie sie auf den Straßen von Berlin sehr hãäufig angeboten werden, bereits unter § 1 des Gesetzes fallen und auch ge⸗ packt werden können. Was das Ausverkaufswesen anlangt, so stehe auch ich auf dem Standpunkt des grundsätzlichen Nachschub⸗ verbots. Dagegen haben wir große Bedenken gegen das Uebermaß polizeilicher Reglementierung im Ausverkaufswesen. Es erscheint mir doch sehr fraglich, ob man damit einen lücklichen Weg einschlägt. Es zeigt sich hier ein Mangel an

elbstvertrauen und Selbsthilfe in unserem Mittelstande, der nach meiner Ueberzeugung sehr zu bedauern ist. Mit den konzessionierten Aus verkaͤufen hat man in Oesterreich sehr schlechte Erfahrungen ge⸗ macht. Es besteht auch die große Gefahr, daß, wenn man derartige Ausverkäufe behördlich konzessioniert, die Käufer glauben, es sei auch die Qualität der verkauften Waren von den Behörden konzessioniert. Wir mässen absolut verlangen, daß in diesen Dingen die Handels⸗ vertretungen unter allen Umständen gehört werden. Nach den Motiven ist es zwar verboten, zu sagen „schneller und billiger Verkauf“ oder „nur noch kurze Zeit“, „billigere Preise“, aber dagegen wird nichts ein⸗ ewendet, wenn gesagt wird „billiger Tag“, „Ausnahmetag“ und ähnliches. Has zeigt bereits die großen Schwierigkeiten, mit denen man es zu tun haben wird. Diese Bestimmungen über den Ausverkauf sind unzweifelhaft sehr gut gemeint, aber es wird in der Kommission zu prüfen sein, ob ihr Zweck nicht auf weniger bureaukratischem Wege erreicht werden kann. Wir haben bei verschiedenen Gelegenheiten verlangt, daß von den Bestimmungen über die Quantitäts⸗ verschleuderungen ein etwas ausgiebigerer Gebrauch gemacht werde, vor allem zum Schutze der Konsumenten auf dem Gebiete des Kohlen⸗ verkaufs. Es besteht da zum Teil der schlechte Gebrauch, daß z. B. bei Waggonkieferungen statt 200 nur 180 oder 190 Zenlner geliefert werden, weil Wasser enfgeschütfen und dadurch ein größeres Gewicht eführt wird. as ist unzweifelhaft eine betrügerif

Handlungsweise. § 13 bestimmt: „Wer im Küce tlichen Verkehr Beze

einen Namen, eine Firma oder die besondere nung eines Er⸗ werbsgeschäfts, eines gewerhlichen Unternehmens oder einer Druck⸗ schrift in einer Weise benutzt, welche geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oͤder der besonderen Bezei mnung hervor⸗ zurufen, deren sG ein anderer bedient, kann von diesem auf Unterlassung der Benutzung in Anspruch genommen werden.“* Auf diesem Gebiete spielen neben den gewerblichen Zwecken noch politische Verärgerungen mit. Was das Ausstellungs⸗ und Medaillen⸗ unwesen anbetrifft, so hat das Reichsgericht einen ganz richtigen Standpunkt zur Hintanhaltung, dieses Unwesens eingenommen. Es wäre gut, wenn unz auch hier die Reichsregierung eine Enquete vorlegte, die zeigt, welche bedenklichen Dimensionen pieser Ausstellungsschwindel bereits angenommen hat. a bezüglich des Geheimnssverrats der Angestellten bleibt es de dem bisherigen Recht. Pie Kommission wird zu prüfen haben, ob eine Bestrafung des Versuchs eines solchen Verrats, wie sie empfohlen worden ist, notwendig ist. Im Zusammenhang mit der rage des Geheimnisverrats steht auch die Frage der Bestechung der eersteldn. Es hat sich ergeben, daß von 70 Handelskammern 49 fuür eine derartige Bestrafung und nur 25 dagegen sich erklärt haben. Und auch diese leugnen nicht die unmer größer werdende Gefahr derartiger Schmsergelder. Ce ist aher auch cher, daß die Angestellten durch die bestehenden Gesetzesbestimmungen zu fassen sind, daß sie ohne weiteres entlassen werden können. Nicht gepackt werden aber die te ecatc. 158 die viel gefahellcher sind als die armen Angestelllen, die insolge der Not zu derartigen Handlungen greifen. Ich möchte die Frage an die Reichgreglerung richten, wie es mit der Sammlung von Material steht, das wir in einer Resolution vor kursem verlangt haben. Es kommt alles auf die Art an, wie ein solches eeisetz angewendet wird. Wgs auf diesem Gebiete die Selbhtife leisten fann, hat in der letzten Zeit der aufsehenerregende Fall Ganter mit seinem Schundroman

„Doppelte Moral“ gezeigt. Er hat sation der Buchhändler und die einer schweren Schädf unterschäͤtze ich den vorliegenden Gesetzentwurf. mitarbeiten, um den M.

Abg. Bir ( die Grundsätze d

gezeigt, daß die glänzende Organi⸗ deutsche Presse das Publikum vor Weder überschätze noch Wir wollen mit Eif ittelstand vor unlauterem Wettbewerb zu

Zentr.): Es freut mich, konstatieren zu köͤnnen, es Entwurfs und seine eine überwiegend günstige Beurteilung Zorlage nicht allen bere

ung geschützt haben.

assung bet allen Vorrednern unden haben. 1 sgten Wünschen des Mittel⸗ ich der Bestechungsgelder, des Zugabe⸗ umfassenderen

spricht die standes, namentll und Ausstellungswesens, Geschaͤftsinhabers aber bezüglich des wohl in das Gesetz, und ich hoff es entsprechend zu vervo unwesen bringt dem ehrlichen Ge größten Schaden. Amerika importierte Pferdefleischwürste teigert, wie die minderwertigsten Weine da zu kann gebracht werden. versandt und dann, nachdem st Versteigerung verfilbert. einfacher und gemeinverständlicher gefaßt die Reklame wendet, spricht von Art“, dieser Zusatz, der unter piel Verwirrung stiftete, müßte Die Gerichte haben sich eben w laut des Gesetzes gehalten, und die von allen Beteiligten mißb wurf selbst gibt ja zu, daß si Rechtsprechung Zeit set die Rechtsprechung besser aber doch nicht Die Maschen des gefaßt werden, daß es nicht nur die verstehen. Der neue § 1 läßt auch in deutige Auslegungen zu; er schei einen kleinen oder kleineren Personenkreis wenden, Der § 326 B. G.⸗B, der die Lücken der S üllen soll, hat in bezug auf dieses Gebiet Auch gegen die Lockartikel, des unlauteren Unfug zum Schaden des ehrlichen Geschäftsmannes getrieben muß das Gesetz eine scharfe und wirksame Handhabe bieten. ein Paket Sicherheitszündhölzer zu so ist das etne Vorspiegelung falscher Tat⸗ den sog. Geschenktagen muß ein fallen unter den gleichen juristischen

Haftung des seiner Angestellten, besonders Diese Materien gehören sehr daß es in der Kommission gelingen das Auktions⸗ chaäftgmann und dem Publikum den roßen Auktionen werden e

uktiongunwe

Gothaer ver⸗ hohen Preisen an den werden Waren auf fingierte Bestellung enommen worden sind, durch egende Entwurf sollte kürzer, werden. § 1, der sich gegen unrichtigen Angaben „tatsächlicher der Herrschaft des alten Gesetzes sehr aus dem Gesetz durchweg verschwinden. eniger an den Geist als an den Wort⸗ so sind Urteile zustande gekommen, erstanden werden konnten. Der Ent⸗ eine gewisse Rechtsunsicherheit durch die Die Begründung meint, in neuerer und einhettlicher geworden. 6 Zustand wieder auflebt. und das Gesetz so bestimmt sondern auch die Laten anderen Beziehungen mehr⸗ nt. briefliche Reklame, die sich an straflos zu lassen. pezialgesetzgebung aus⸗ eine solche Kraft nicht einen besonders womit der

Der uns vorl

serausgestellt

eschlossen, daß der ältere esetzes müssen so eng

Wettbewerbs,

Pfund Salz zu 4 5 angeboten wird, uch der Spekulation mit Riegel vorgeschoben werden; sie ff. Ebenso muß das Gesetz anwendbar ergewöhnlich billigen Preifen angeboten werden, ler verschwiegen worden sind. 8 Konkursausverkäufen obligatorischer

sein können die zu au bei denen aber Fe⸗ In dem Gesetz den Behörden Finreichung eines Verzeichnisses Die Saison⸗ und Inventurausverkäufe sind ebenfalls vielfach Veranlassung großen Unfugs. irgend ein Geschäft das Jahr über zweimal anstaltete, und zwar keinesfalls jedesmal länger als dret Wochen. Jedenfalls ist gerade auf dem Gebiet des ößte Klarheit erforderlich, damit die Richter vor einer ungleichen ecchtsprechung bewahrt werden. „Ausnahme⸗“ Verrat von Geschäfts⸗ und betrifft, so kommt Unfähigkeit Geschäftsgebeimnissen muß das Gesetz ein Einschreiten ermöglichen. trag eingeschritten werden soll, ist unzulänglich; den Schutzverbänden und Antrags im öffentlichen Interesse mangelnde Initiative der kaufmännischen Kreise sind Bemerkungen aus der schwankenden Rechtsprechung hohe Gerichtskosten zu zahlen, ja Reklame für welches eingeschritten werden sollte. ein Vorverfahren Da in Baxyern für die Reklamen das Presse wiederum die Schwurgerich für eine einheitliche Zuständigkeit der Gerichte ge⸗ „es wird der Kommission gelingen, ein wirklich gegen den unlauteren Wettbewerb auszuarbeiten. von den verbündeten Regierungen beabsichtigt, die vom betreffend die Abzahlungsgeschäfte und betreffend etriebes von Warenhäusern durch

betreffenden

Ausverkäufe ver⸗ Ausverkaufswesens die aller⸗

den Ausverkäufen „Restertage“. Betriebsgeheimnissen durch Angestellte wegen Unredlichkeit

Böswilligen Daß nur auf An⸗

s8 muß jedenfalls ühnlichen Korporationen das Recht des ugesprochen werden. beute mehrfach rklärt sich

beabsichtigten das Unternehmen mitzuwirken, gegen üin Erwagung zu Preßgesetz zuständig ift b sollte in dieser

auf diesem Gebiete

und für die

gutes Gesetz

geforderten Gesetze, das Verbot des B. Beamte, vorzulegen?

A * viel ne. Anschein hat

geführt, daß die man nicht mehr als erlaubt be⸗

Offiziere und

Carstens (fr. Vollep.): In Wirtlichkeit sind die Zustände als es nach den Schilderungen der heutigen Redner den . Unzweifelhaft hat allerdings die Gewerbefreiheit dazu der Kampf im Erwerhsleben Formen angenommen hat,

zeichnen kann. Aber auch die Vor⸗

lediglich eine vielmehr die der Gewerbetreibenden und das hessere Ist nicht auch der Geschmack und begegnek man der Aus⸗ nicht im allgemeinen mit Mißtrauen? Wir sind die nicht auch der Lauterkeit in wollen, aber man soll das Kind nicht mit dem Drängen gewisser Krei Befremdet aber hat es mich, geschäftlichen Lehen nicht die der Staatssekretär auf das Urteil einer An so beweist dies doch nich elderunwesens.

schreitungen zu verzeichnen ist. Ist diese Besserung Gesetzes von 1896, oder habe⸗ bessere Bildung und Ausbildung Verständnis der Käufer mitgewirkt?

des Puhlikums ein bdesserer geworden, verkaufsware letzten, die ndel und Wandel dienen em Bade ausschütten. Ich se bei dem neuen Entwurf die Bestrafung rige Beachtung in Beziehung zahl von Handels⸗

ie Selbsthil e Sctschns

freue mich, d nicht stattgege der Angestellten im

das Schmlergelderunwesen bezogen hat, handensein des Schmier als den gegebenen Weg hingestellt; wie man aber auf mmen soll, leuchtet mir nicht Ausnahmezustand geschaffen ist, genügen vollkommen, sie gehen Ich möchte wünschen, daß man nicht Zauspruch stellen kann, sondern daß aufzufordern hat, die unrichtigen d erst wenn er dieser Auffo Entschädigungsanspruch Hrozessen, an denen wir ohnehin scho In dem unbdedingten Verbol des Nachschubes Fine Ergänzung der als diese zum rationellen unbedingt erforderlich ist. Vertretungen des schlage auf Ueberweisung mich an, diese bg. Dove, aher ch iel Juristen in die Kommission hinein. Volkes wird den unlauteren Wettbewer r verdrängen, als ein

Gebiete damit weiterko und Saisonausverkäufe ein begrüßen wir. Die Strafbestimmungen vielleicht sogar etwas zu weit. ohne weiteres einen Ent man zunächst den Geschäftsherrn Angahen zu unterlassen, un rderung nicht würnde eine große Zahl von haben, vermleden. usverkäufen liegt

große Härte. Waren follte man

nsoweit gestatten, der eigentlichen Ausverkaufsware Zur Ausführung der Kontrollbestimmungen Handels die berufenen Instanzen. Dem Vors an eine Kommission von 21 Besetzung widerspgicht zwar der Anschauung jonst kommen zuvy Der gute Sinn des deutschen andel und Wandel meh Werner (Rfp.): Mit dem gesunden Volkes äallein kommt man nicht aus. Raffinement im unlauteren gesetzliche Bestimmungen vorhan en guten Willen zu unterbreiten. Diese be 3 ““

Gesetz es kann.

Wenn mit einem so kolossal ttbewerb gearbeitet wird, so müssen een sein. Die verbündeten

gt, uns eine bessernde Gesetzeevor