G die bosnisch⸗herzegowinische Staatsbahn, bis auf weiteres eingestellt.
gewitterten Knochen der Dinosaurier. Freilich besitzen die obenauf⸗ liegenden verwitterten Knochen wenig wissenschaftlichen Wert. Es gilt die in der Tiefe vollständig erhaltenen Knochen und hoffentlich auch ganze, zusammengehörige Skelette zu finden. Die Deutsche Ostafrika⸗ Linie hat der Expedition und ihrer Ausbeute auf ihren Dampfern die
halbe Fracht erlassen.
8.
Im Keplerbund, Ortsgruppe Berlin, Menschen nach den neuesten Untersuchungen. über die Herkunft des Menschen in den letzten Ja
Skelettfunden des vorgeschichtlichen Menschen. Tür und Tor 1g Im Anschluß an Darwin am Ende des vor Affenabstammung. ander herleitet und innerhalb derselben die einzelnen konsequenterweise
Affenvorfahren zugesprochen
wurde, so von Virchow und Ranke. Eine Bestätigung schienen Ansichten von der Affenabstammung durch die Auffindung des sogenannten Pithecanthropus erectus auf Java zu finden. Heute scheidet aber dieses angebliche Zwischenglied vollständig aus der Ahnenreihe des Meernschen aus, wie auf Grund der anatomischen Betrachtung von Koll⸗ mann, Adloff, Klaatsch u. a. nachgewiesen worden ist. Weiter wissen wir aber durch Volz u. A., daß die geologischen Schichten, in denen der Pithecanthropus gefunden wurde, dem mittleren Diluvium ange⸗ hören, also einer Zeit, in der der Urmensch bereits gelebt hat. Eine Abstammung des einen vom anderen ist also ausgeschlossen. Nach einer Besprechung der übrigen Skelett⸗ und Schädelfunde schilderte der Vortragende die Versuche, mittels der Blutreaktionsuntersuchungen von Friedenthal, Nutall und Uhlenhuth die Verwandtschaftsverhaͤlt⸗ nisse zwischen Affen und Mensch festzustellen. Er schloß sich in der Würdigung dieser Untersuchungen an Adloff und Bumüller an, die diesen Ergebnissen nur einen geringen Wert zuerkennen, sie in keiner Weise die Beziehungen des Menschen zu den Menschen⸗ affen geklärt haben und überdies eine verschiedene Deutung zulassen. Den zweiten Teil des Vortrags nahm die Schilderung der Ergebnisse in, zu denen Kollmann, Ranke, Adloff, Hubrecht, Klaatsch, Schoeten⸗ ack, Kohlbrugge u. a. gekommen sind. Alle diese Forscher leugnen die Affenabstammung des Menschen, indem sie die Trennung der beiden Stämme weiter zurückverlegen, als es bisher geschah. Ausführlich wurden die einzelnen Hypothesen, so die von Kollmann, geschildert, der auf die Aehnlichkeit des jugendlichen Affenschädels mit dem kindlichen Menschenschädel hinwies, und die Uebereinstimmungen zwischen dem Schädel der Anthropoiden mit den Neandertalrassen und den rezenten Menschen als auf Konvergenz beruhend erklärte, worin hm Klaatsch folgte. Nach der Ansicht dieses Forschers stammt der Mensch aus einer niederen Wirbeltiergruppe der paläozoischen Zeit, ie an ihren Extremitäten fünf Finger an Hand und Fuß besaß. Von ieser Gruppe geben uns die Abdrücke im Karbon, Perm und Trias Kenntnis. Aus dieser Gruppe haben sich die verschiedenen Säugetier⸗ ruppen mit den mannigfaltigsten Umbildungen an ihren Extremitäten bgespaltet; ein Rest ist die Stammgruppe, aus der der Ur⸗ mensch hervorging, ausgezeichnet vor allem durch höbere Hirnent⸗ wicklung. Die Affen stellen einen Seitenzweig dar und werden aus der Vorfahrenkette des Menschen ausgeschieden. Sie haben eine ein⸗ seitige Ausbildung erfahren und sind gesunkene, reduzierte Wesen, was bewiesen wird durch die einseitige Umbildung des Gebisses mit seinen Konsequenzen für Schädelbau und Körperhaltung, mit seinen riesigen Kaumuskeln und Eckzähnen, die im Kampf ums Dasein als Verteidigungsmittel entstanden sind, während der Mensch während langer Zeiträume nicht in einem solchen Kampfzustand gelebt haben muß. Nachdem die Untersuchungen Adloffs über das Gebiß des Menschen als Bestätigung der Klaatschschen Hypothesen angeführt wurden, schloß eine Schilderung des neuen Fundes von Schoetensack den Vortrag. Der Vortragende betonte am Schlusse, daß alle Ausführungen der Anthropologen notwendigerweise einseitig seien, da sie immer nur die körperlichen Eigenschaften des Menschen in Betracht ziehen, die psychischen aber beiseite gelassen haben. Erst die Vereinigung beider Betrachtungsweisen werde uns dereinst ein richtiges Bil d kunft des Menschen geben können.
Verkehrsanstalten.
eA Fertglich⸗ Eisenbahndirektion in Breslau teilt mit, daß die Erste K. K. Priv. Oesterreichische Donau⸗Dampf⸗ schiffahrtsgesellschaft heute den Verkehr nach allen Schiffs⸗ stationen aufgenommen hat. Wegen Güterstauung in Bosna⸗ Brod ist die Aufnahme von in gedeckten Wagen zu verladenden Gütersendungen in Wagenladungen, ausgenommen Militärgüter, für
sprach am 10. März der Professor Hamann⸗Steglitz über die ö8“”“ 8889 er Vor⸗ tragende entwarf ein Bild der Wandlungen, die unsere Kenntnisse e erfahren
haben. Er betonte, daß das Hypothetische aller Anschauungen der einzelnen Forscher seinen Grund finde in dem geringen Material an So ist der Hypoftese errschte gen Jahrhunderts die Hypothese von der direkten Wie man die einzelnen Tierstämme vonein⸗ amilien auseinander ableitet, so verfuhr man auch mit dem Menschen, der erhielt. Seinen prägnantesten Ausdruck fand diese Anschauung in den Werken von Huxley und Wiedersheim, deren Standpunkt nur vereinzelt b1 e
Theater und Musik.
Im Ssr Opernhause wird morgen, Mittwoch,
Otto Nicolais komische Oper „Die lustigen Weiber von Windsor’, mit Herrn Schwegler vom Königlichen Theater in Wiesbaden als Gast in der Rolle des Falstaff gegeben. Fräulein Fiebiger, vom Herzoglichen Hostheater in Dessau, singt für das erkrankte Fräulein Dietrich die Rolle der Anna Reich, Herr Dahn an Stelle des mit ärztlichem Attest beurlaubten Herrn Krasa den Dr. In den übrigen Hauptrollen sind die Damen Hempel, Rothauser, die Herren Hoffmann, Mödlinger, Sommer und Lieban beschäftigt. Der Kapellmeister von Strauß dirigiert.
Im Königlichen Schauspielhause wird morgen das englische Fustspier von W. S. Maugham „Mrs. Dot' in der be⸗ kannten Besetzung wiederholt. Herr Vollmer spielt zum ersten Male nach seinem Erholungsurlaub wieder den James Blenkinsop.
Für die bevorstehende Aufführung von Goethes „Faust“, die Anfang nächster Woche im Deutschen Theater stattfinden wird, liegt die dekorative Inszenierung in den Händen von Professor Alfred Roller aus Wien.
Im Neuen Schauspielhause wird morgen, Mittwoch, Goethes „Faust“ (I. Teil) zum 75. Male wiederholt. Den Faust gibt Hans Siebert, den Mephistopheles Max Grube. Das Greichen Eh 8 in allen bisherigen Aufführungen, von Charlotte Maren
argestellt.
In der am Donnerstag im Berliner Theater stattfindenden Erstaufführung von Lothar Schmidts dreiaktigem Lustspiel „Nur ein Traum“ werden die I olen von den Herren Ernst Dumcke, Albert Heine, Karl Meinhard, Hermann Picha und den Damen Julia Serda und Josephine Sorger dargestellt.
Das Friedrich Wilhelmstädtische Schauspielhaus be⸗ reitet eine Aufführung von „Othello“ von Shakespeare in der Ueber⸗ sebung von Schlegel und Tieck vor. Die Dekorationen dazu sind von
eo Impekoven entworfen und werden von der Firma Obronzski, Impekoven u. Co. ausgeführt.
In der St. Marienkirche veranstaltet der Königliche Musik⸗ direktor Bernhard Irrgang morgen, Mittwoch, Abends 7 ½ Uhr, ein Konzert unter Mitwirkung von Fräulein Hanna Bostroem Sopran), Fräulein Julia Michaels (Alt), Herrn A. N. Harzen⸗
üller (Baß) und Herrn Heinz Beyer (Cello). Das Programm enthält lediglich auf die Passionszeit bezügliche Kompositionen von Bach. Der Eintritt ist frei. Programme mit Text kosten 10 ₰.
(Der Konzertbericht befindet sich in der Dritten Beilage.)
Berlin, 16. März 1909.
Im Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten fand unter dem Vorsitz des Kabinettsrats Dr. von Behr⸗Pinnow eine Sitzung des ständigen Ausschusses der Deutschen Vereinigung für Säuglingsschutz statt, in der festgesetzt wurde, daß die erste Haupt⸗ versammlung der Vereinigung und gleichzeitig der erste deutsche Kon⸗
reß für Säuglingsschutz am 19. Juni 1909 in Dresden tagen foll Sodann wurde eine Kommission zur Vorbereitung der Verhand⸗ lungsgegenstände für den internationalen Kongreß für Säuglings⸗ fürsorge eingesetzt, der im Jahre 1911 in Berlin stattfindet. Die Vorstandswahlen ergaben als Vorsitzende die Herren: Kabinettsrat Dr. von Behr⸗Pinnow, Geheimer Obermedizinalrat Dr. Dietrich und Geheimer Kommerzienrat Lingner⸗Dresden; als Geschäftsführer: Professor Dr. Keller, Direktor des Kaiserin Auguste Victoria⸗Hauses; als Schatzmeister: Verlagsbuchhändler Stilke.
Der Vaterländische Frauenverein Charlottenburg hat in der Berliner Straße 137 ein Vereinshaus errichtet, das am 1. April d. J. seiner Bestimmung übergeben werden soll. Außer den zahlreichen Wohlfahrtseinrichtungen des Vereins, die in diesem Hause Aufnahme finden werden, wie Säuglingsfürsorge, Lungenkranken⸗ fürsorge, Volksküche, Milchküche, Krankenküche, Schwestern⸗ heim, Krippe usw. wird hier auch eine Krankenpflege⸗ anstalt mit etwa 50 Betten geschaffen werden. Der Verein will damit einem in letzter Zeit lebhaft erörterten Bedürfnis nach einem Krankenhause entgegenkommen, das ganz besonders zur Auf⸗ nahme von Angehörigen des Mittelstandes bestimmt ist. Die über⸗ weisenden Aerzte werden das Recht haben, in dieser Privatklinik ihre Patienten selbst zu behandeln. Der Preis soll je nach Lage des Zimmers einen Tagessatz von 6 bis höchstens 10 ℳ nicht übersteigen.
An dem morgen, Abends 8 Uhr, im Mojartsaale stattfindenden 6. Vortragsabend des Vereins Berliner Kaufleute und Industrieller wird an Stelle des durch einen Unfall verhinderten rofessors Ludwig Berahard Frau Gertrud Eysoldt vom Deutschen heater aus klassischen und modernen Dichtungen vorlesen.
Das Parseval⸗Luftschiff der Motorluͤftschiff⸗Studiengesell⸗ schaft unternahm gestern von Bitterfeld aus zwei kürzere Uebungsfahrten, die, „W. T. B.“ zufolge, beide glatt und in
Theater.
unsere Leut. Donnerstag:
Berliner Theater. Mittwoch: Einer von Zum ersten Male:
jeder Beziehung befriedigend verliefen. Die Fahrten haben zur est nur den Zweck, weiteres Personal in der Bedienung des Luftschiffez auszubilden. Sie fanden beide unter der Führung des Oberleutnants Stelling und des Ingenieurs Kiefer statt.
Die Mitgliederliste des Deutschen Schillerbundes die soeben ausgegeben wird, umfaßt diesmal 64 Seiten. Mitglieder des Schillerbundes leben jetzt an 327 Orten des Deutschen Reichs und des Auslands, Ortsgruppen gibt es 36: Apolda, Braunschweig, Cassel, Darmstadt, Dorsten i. W., Dresden, Eisenach, Elberfeld, Erfurt, Flensburg, Frankfurt a. M. Grimma, Hagen i. W., Halle a. S. Hamburg, Haubinda, Holzminden, Husum, Jena, Langensalza, Leipzig, Mainz, Plauen i. V., Posen, Rostock, Schneide, mühl, Stade, Steitin, Uetersen, Weimar, Wiesbaden, Wolfen⸗ büttel, Antwerpen, Brüssel, St. Petersburg. — Der jetzt eben. falls erschienene „Weimar⸗Fübrer“ des Deutschen Schiller⸗ bundes umfaßt 32 Seiten und eine Karte. Die Einleitung bildet ein Aufsatz „Weimar und Jena“ aus Karl Lamprechte „Deutscher Geschichte“, dann folgt eine gründliche und vollständige Schilderung der Weimarer Sehenswürdigkeiten mit genauen geschicht⸗ lichen Angaben. Außer Weimar ist au Thüringen Erfurt, Eisenach und Jena berücksichtigt. Ein sorgfältiges Personenregister gestattet, die Stätten, die die zahlreichen Berühmt⸗ heiten Weimars betreten haben, syste findet sich noch Auskunft über Reise, Unterkunft und Verpflegung in Weimar; zum Schluß sind einige Stimmen über die Weimarer Nationalfestspiele für die deutsche Jugend, die in diesem Jahre vom 6. bis 24. Juli zum ersten Male stattfinden, und auf dem Umschlag die Satzungen des Schillerbundes abgedrucktt.
Breslau, 16. März. (W. T. B.) Infolge Schneefalles, der in der Nacht eintrat und heute vormittag noch andauert, ist der Straßenbahnbetrieb eingestellt worden.
Essen a. R, 15. März. (W. T. B.) Infolge einer tele⸗ graphischen Benachrichtigung, daß in der Grube „Bliesenbach“ ein Grubenbrand ausgebrochen sei, wurden durch Vermittelung des Bergbauvereins Rettungsmannschaften der Gelsenkirchener Berg⸗ werksgesellschaft und der Gesellschaft „Hibernia“ ersucht, sofort Hilfe zu leisten. Diese sind sogleich abgegangen und kurze Zeit nach der Benachrichtigung eingetroffen. Infolgedessen gelang es, die in großer Gefahr schwebende Zeche vor dem völligen Ersäufen zu retten. — Der Bergbhauliche Verein ergänzt die Meldung über die Zeche „Bliesenbach“ dabin, daß durch den auf „Bliesenbach“ ausgebrochenen Brand die Be⸗ dienungsmannschaft der Wasserhaltungswaschinen infolge der Dämpfe zum Rückzuge gezwungen wurde. Durch das rechtzeitige Eintreffen der Rettungemannschaften gelang es, die Gase zu beseitigen, sodaß der Betrieb der Maschine wieder aufgenommen werden konnte. Wenn der Betrieb der Wasserhaltungsmaschinen noch eine Stunde länger hätte 8e. bleiben müssen, wäre die Zeche infolge des Wasser⸗ eindranges ersoffen.
Hagen i. Westf., 16. März. (W. T. B.) Amtlich wird ge⸗ meldet: Auf der Strecke Westhofen — Schwerte entgleisten gestern nachmittag 6 Uhr 40 Minuten in dem Güterzug 6846 3 Wagen, wodurch beide Hauptgleise auf die Dauer von 1 ½1 bezw. 3 ½ Stunden gesperrt wurden und mehrere Personen⸗ und Schnellzüge erhebliche Verspätungen erhielten. Personen wurden nicht ver⸗ letzt. Der Sachschaden ist nicht erheblich. Die Ursache der Ent⸗ gleisung konnte noch nicht aufgeklärt werden. Die Untersuchung ist eingeleitet.
Friedrichshafen, 16. März. (W. T. B.) Heute vormittag 9 Uhr erfolgte auf dem Gelände der Luftschiffbaugesellschaft die erste Landung des Reichsluftschiffes auf festem Boden in Gegenwart des Inspekteurs der Verkehrstruppen, Generalleutnants Freiherrn von Lyncker und des Majors Groß Bei der Landung, die sich im übrigen durchaus glatt vollzog, wurde das hintere linke Höbensteuer in eine Baumkrone verwickelt und leicht beschädigt. Nach Entfernung des beschädigten Höhensteuers stieg das Luftschiff um 10 Uhr 20 Mi⸗ nuten wieder auf und landete um 11 ¼ Uhr glücklich bei Manzell bei der schwimmenden Halle.
Zürich, 16. März. (W. T. B.) Der Wiener Expreßzug ist heute vormittag in der Nähe von Wädenswil am Zürich⸗See entgleist. Sämtliche Aerzte der benachbarten Ortschaften wurden nach der Unglücksstätte gerufen. Von Zürich ist ein Hilfszug ab⸗ gegangen. Nach einer Meldung sollen zwei, nach einer anderen vier Personen getötet sein.
(Fortsetzung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der Ersten, Zgweiten und Dritten Beilage.)
—: —“
Nur ein tapfere Coldat.
Sonnabend, Nachmittags 3 Uhr: Berliner Opern⸗ wirklich boxende Känguruh. — Um 9 ⅛ Uhr: schule: Der Freischütz. — Abends 8 Uhr: Der Golo, der Seeräuber und Mädchenhändler.
MMHAFHRAraKe neFxxMnxeexenbxxwemaNxʒnsgagaranee-
seine Umgebung, ferner von
des Gesetzes, betreffend die Wechsel⸗ matisch aufzusuchen. Ferner 1909 wegen Aenderung des Gesetz ff
stehend bekannt gemacht.
8 üh
Königliche Schauspiele. Mittwoch: Opern⸗ haus. 68. Abonnementsvorstellung. Die lustigen Weiber von Windsor. Komisch⸗ phantastische Oper in 4 Akten nach Shakespeares gleichnamigem Lustspiel von H. S. Mosenthal. Musik von Otto Nicolai. Musikalische Leitung: Herr Kapellmeister von Strauß. Regie: Herr Oberregisseur Droescher. Ballett: Herr Ballettmeister Graeb. (Falstaff: Herr Schwegler vom Königlichen Hoftheater in Wies⸗ baden als Gast.) Anfang 7 ½ Uhr.
Schauspielhaus. 73. Abonnementsvorstellung. Mrs. Dot. Lustspiel in drei Akten von W. Somerset Maugham. Deutsch von B. Pogson. Regie: Herr Regisseur Keßler. Anfang 7 ½ Uhr.
Donnerstag: Opernhaus. 69. Abonnementsvor⸗ stellung. (Gewöhnliche Preise.) Dienst⸗ und Frei⸗ plätze ind aufgehoben. Siegfried. Anfang 7 Uhr.
Schauspielhaus. 74. Abonnementsvorstellung. Uriel Acosta. Trauerspiel in 5 Aufzügen von Karl Gutzkow. Anfang 7 ½ Uhr.
Neues Operntheater. Freitag: Gastspiel des Kaiserlich Russischen St. Michaels⸗Theaters aus St. Petersburg: L'Eventall. — Sonntag, Abends 7 ½ Uhr: 160. Billettreservesatz. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Wie die Alten een Lustspiel in vier Aufzügen von Karl
emann.
Dentsches Theater. Mittwoch: Die Näuber. Anfang 7 ½ Uhr. Donnerstag: Revolution in Krähwinkel.
Kammerspiele.
Mittwoch: Der Graf von Gleichen. Anfang
r. Donnerstag: Der Arzt am Scheidewege.
Traum. Anfang 7 ½ Uhr. Freitag: Einer von unsere Leut. Sonnabend: Nur ein Traum.
Hebbeltheater. (Königgrätzer Straße 57/58.)
Mittwoch und folgende Tage: Revolutions⸗ hochzeit.
Neues Schanspielhaus. Mittwoch, Abends 7 ½ Uhr: Faust, 1. Teil.
Ferhest vns eesbez. 6 f
reitag: Zum ersten Male: Pech⸗Schulze. Posse mit Gesang von H. Salingré. esaecbitt a.
Sonnabend: Pech⸗Schulze.
Lessingtheater. Mittwoch, Abends 8 Uhr: Der König.
Donnerstag, Abends 8 Uhr: Griselda.
Freitag, Abends 8 Uhr: Der König.
Schillertheauter. o. (Wallnertheater.) Mittwoch, Abends 8 Uhr: Charleys Taute. Schwank in 3 Akten von Brandon Thomas.
Donnerztag, Abends 8 Uhr: Ein Volksfeind.
Freitag, Abends 8 Uhr: Die Braut von Messina.
Charlottenburg. Mittwoch, Abends 8 Uhr: Die Karolinger. Trauerspiel in 5 Akten von Ernst von Wildenbruch.
Donnerstag, Abends 8 Uhr: Die Karolinger. Freitag, Abends 8 Uhr: Rechts herum.
Theater des Westens. (Station: Zoologischer Garten. Kantstraße 12.) Mittwoch, Abends 8 Uhr:
Der tapfere Soldat.
Residenztheater. (Direktion: Richard Alexander.)
Mittwoch und folgende Tage: Kümmere Dich um Amelie.
Komische Oper. Mittwoch, Abends 8 Uhr: Carmen.
Hermeretag, Abends 8 Uhr: Lazuli
Fettag, Abends 8 Uhr: Tieflaud. onnabend, Abends 8 Uhr: Zaza.
Lustspielhaus. (Friedrichstraße 236.) Mittwoch bis Sonnabend: Im Ktlubfessel.
Thaliatheater. (Direktion: Kren und Schönfeld.)
Mittwoch und folgende Tage: Wo wohnt sie deunn? Schwank mit Gesang und Tanz in drei Akten von J. Kren und Okonkowsky. Gesangstexte von Alfr. Schönfeld, Musik v. Viktor Hollaender.
Trianontheater. (Georgenstraße, nahe Bahnhof
Friedrichstraße.) Mittwoch bis Sonnabend: Liebes⸗ gewitter.
Konzerte.
Saal Bechstein. Mittwoch, Abends 7 ½ Uhr: Liederabend von Gita LCnärt.
Zirkus Schumann. Mittwoch, Abends 7 ½ Uhr: Galapremiere. Debut: 8 Personen Theron⸗ Truppe. — Nur kurze Zeit: Obrenovitch Christitch Georges Milan. — Nur noch einige Tage: Eitero Tiberio, der Mann mit den eisernen Muskeln. — Paet, der unüber⸗
treffliche vierbeinige
Familiennachrichten.
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Major Lebrecht von Blücher (Sen. Ns. en- — Hrn. von Thümen (Kochsdorf bei Tschöpeln, O.⸗L.). — Hrn. Hauptmann Hengstenberg (Erfurt). — Eine
Tochter: Hrn. Regierungs⸗ und Forstrat Kordvahr (Hildesheim — Hrn. Rudolf Baron von Vieting⸗ hoff⸗Scheel (Jena). — Hrn. Hauptmann Walter Bronsart von Schellendorff (Rudolstadt). — Hrn. Karl Frhrn. von Müffling sonst Weiß genannt (Dillenburg).
Gestorben: Hr. Oberst a. D. Gustav Cardinal von Widdern (Frankfurt a. O.). — Hr. Haupt⸗ mann Burghard von Boetticher (Lüderitzbucht). — Hr. Hauptmann Karxl von Hänisch (Deutfch Eylau). — Hr. Generalkonsul Martin Burchardt (Berlin). — Hr. Justizrat Dr. Simon Hirsekorn (Berlin).
r. Amtsgerichtsrat a. D. Wilhelm Lyon
(Wiesbaden). — Hr. Amtsrat Gustav Bayer
d- — Hr. Leutnant Harry von ebern (Breslau). — Fr. Marie von Kummer,
geb. ven Kummer (Trier). — Fr. Martha von de
Vos, geb. von Frisch (Itzeboe).
Verantwortlicher Redakteur: Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg.
Verlag der Expedition (Heidrich) in Berlin⸗
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ Anstalt Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. 1
Elf Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage), sowie die Juhaltsaugabe zu Nr. 6 des öffent⸗ lichen Anzeigers (einschließlich der unter Nr. 2 veröffentlichten Bekanntmachungen), betreffend Kommanditgesellschaften auf Aktien und iengesellschaften, für die Woche vom
Künstler. Das
8. bis 132. März 1909.
e“
Deutsches Reich. 11““
machung des Textes des Wechselstempel⸗ Se gesetzes.
— Vom 10. März 1909. Fn 8 Auf Grund des Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März
88
stempelsteuer, wird der Text des Wechselstempelgesetzes nach⸗
lin, den 10. März 1909. Der Reichskanzler. Im Vertretung: Sydow.
Wechselstempelgesetz. VVom 4. März 190b. §1. Gezogene und eigene Wechsel unterliegen dem Wechselstempel. Von der Stempelabgabe befreit bleiben: 1) die vom Ausland auf das Ausland gezogenen und die im Ausland ausgestellten eigenen Wechsel, wenn sie nur im Auslande d; mählbgs 8-. vom Inland auf das Ausland gezogenen, nur im Ausland, und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aussteller unmittelbar in das Ausland v werden.
e Stempelabgabe beträgt: von einer Summe von 200 ℳ und weniger.. über 200 „ bis 400 ℳ. „ 400 2 2. - 9 * ⸗ 600 v „ „ * . 116““ 11113““ und von jedem ferneren 1000 ℳ der Summe 0,50 ℳ mehr, der⸗ gestalt, daß jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird.
§ 3. je zum Zwecke der Berechnung der Abgabe vorzunehmende Um⸗ v 822 8 einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten Summen erfolgt, soweit der Bundesrat nicht für gewisse Währungen allgemein zu Grunde zu legende Mittelwerte festsetzt und bekannt macht, nach Maßgabe des laufenden Kurses.
§ 4. ür die Entrichtung der Abgabe sind der Reichskasse sämtliche vn. G“ dem Umlaufe des Wechsels im Inlande teil⸗ genommen haben, als Gesamtschuldner verhaftet.
§ 5.
- eilnehmer an dem Umlauf eines Wechsels wird hinsichtlich der Ce, Fehwehaneit angesehen: der Aussteller, jeder Unterzeichner oder Mitunterzeichner eines Akzepts, eines Indeossaments oder einer anderen Wechselerklärung, und jeder, der für eigene oder fremde Rechnung den Wechsel erwirbt, veräußert, verpfändet oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung präsentiert, Zahlung darauf empfängt oder leistet, oder mangels Zahlung Protest erheben läßt, ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den Wechsel gesetzt wird oder nicht.
§ 6. ntrichtung der Stempelabgabe muß erfolgen, ehe ein in⸗ landier Meracstn 8 dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber (§ 5) aus den Händen gegeben wird.
1.
em Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten Unlän dscnen Inhaber eines ausländischen Wechsels 59 gestattet, den mit einem irländischen Indossamente noch nicht versehenen Wechsel vor Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der An⸗ nahme zu versenden und zur Annahme zu präsentieren. Der Akzeptant eines unversteuerten Wechsels ist verpflichtet, vor der Rückgabe oder seber anderweiten Aushändigung des Wechsels die Versteuerung des⸗
rken.
8 ein nicht zum Umlauf im Inlande bestimmtes Exemplar eines in mehreren Exemplaren ausgefertigten Wechsels zur Einholung des Akzepts benutzt, so bleibt der Akzeptant von der Ver⸗ pflichtung zur Versteuerung befreit, wenn die Rückseite des akzeptierten Exemplars vor der Rückgabe dergestalt wird, daß dadurch die weitere Benutzung desselben un Indossieren ausgeschlossen wird.
ird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontext als Prima, Sehaüde verset usw. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt, so ist unter diesen dasjenige zu versteuern, welches zum Umlaufe be⸗
stimmt ist.
9.
ußerdem unterliegt der “ jedes Exemplar, auf welches eine Labe bferrrarung 128 mit Ausnahme des Akzepts und der Not⸗ adressen — gesetzt ist, die nicht auf einem nach Vorschrift dieses Ge⸗ setzes versteuerten Exemplare sich befindet. Die Versteuerung muß 1ü.. ehe das betreffende Exemplar von dem Aussteller der die Stempelpflichtigkeit begründenden Wechselerklärung, oder, wenn letzt ere im Auslande abaegeben ist, von dem ersten inländischen Inhaber aus egeben wird. 8 Hengerns eversteueries Wechselduplikat ohne Auslieferung eines versteuerten Exemplars desselben Wechsels bezahlt oder mangels Zahlung protestiert werden, p ist die Versteuerung desselben zu be⸗
wirken, ehe die Zahlung oder Protestaufnahme stattfindet. Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechsel⸗ duplikats oder des Einwands, daß die auf ein unversteuertes Exemplar esetzte Wechselerklärung auf einem versteuerten Duplikat abgegeben see oder daß bei Bezahlung eines unversteuerten Duplikats au ein versteuertes 2 bebin ausgeliefert sei, Uiegt demjenigen ob, welcher wegen unterlassener Versteuerung eines Wechselexemplars in An⸗
spruch genommen wird.
§ 10. sti im § 9 finden gleichmäßig auf Wechsel⸗ dölc en nn mit einem Originalindossament oder mit einer anderen urschriftlichen Wechselerklärung versehen sind. Jede solche Abschrift wird hinsichtlich der Besteuerung einem Duplikate desselben Wechsels gleichgeachtet.
in den 6 bis 10 vorgeschriebene Versteuerung eines Wechfüh *, dden 18 regeng oder einer Wechselabschrift unter⸗ lassen, so ist der nächste, und, solange die Versteuerung nicht bewirkt ist, aud, jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, den Wechsel zu versteuern, ehe er denselben auf der Vorder⸗ oder Rückseite unterzeichnet, veräußert, verpfändet, zur Zahlung präsentiert, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, mangels Zabhlung Protest erheben läßt oder den Wechsel aus den änden gibt. Auf die
eiger und Königlich Preußischen Staatsanzeig
Berlin, Dienstag, den 16. März
§ 12. Ein zur Annahme versandtes Wechselexemplar darf vom Ver⸗ wahrer gegen Vorlegung eines nicht versteuerten Exemplars oder einer nicht versteuerten Abschrift desselben Wechsels unversteuert nur aus⸗ geliefert werden, wenn dieses unversteuerte Exemplar oder diese un⸗ versteuerte Abschrift zuvor auf der Rückseite dergestalt durchkreuzt ist, daß dadurch die Benutzung zum Indossieren ausgeschlossen wird. Ist dies nicht der Fall, so haftet der Verwahrer, der das mit dem An⸗ nahmevermerke versehene Exemplar unversteuert ausliefert, für die Stempelabgabe und verfällt, wenn sie nicht rechtzeitig entrichtet wird, in die im § 17 bestimmte Strafe. 1
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird üllt: — 1) durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforder⸗ lichen li.e versehenen Vordruck, oder 2) durch Verwendung der erforderlichen Wechselstempelmarke auf dem Wechsel, wenn hierbei die von dem Bundesrat erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften über die Art und Weise der Ver⸗
wendung beobachtet worden sind.
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen wendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehe
§ 15. u Der Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels v ünf Jahren. Se Verjäbrung bfrbu b8. bim Schlusse des Jahres, in er Wechsel eworden ist. 1 ECE“ . “ durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungs⸗ pflichtigen gerichtete Henden Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in welchem die Unterbrechung stattgefunden hat. Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur geßen denjenigen, gegen welchen die Unterbrechungshandlung gerichtet worden ist. Ist auf Grund des § 17 gegen eine der dort bezeichneten Personen ein Strafverfahren wegen Hinterziehung eingeleitet, so verjährt der Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels gegenüber dieser Person nicht früher als die Strafperfee
Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrschtung des Wechsel⸗ 8, ist 89. Rechteweg zulässig. Die Vorschriften des § 70 des sempele st, nrfeges vom 3. finden Anwendung.
Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünftig⸗ fachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt. Diese Strafe ist besonders und ganz zu entrichten von jedem, welcher der nach den §§ 4 bis 12 ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat, ingleichen von inländischen Maklern und Unterhändlern, welche wissentlich un⸗ versteuerte Wechsel verhandelt haben.
Der Akzeptant eines gezogenen und der Aussteller eines trockenen Wechsels ban daraus, baß der Wechsel zur Zeit der Annahme⸗ erklärung beziehungsweise der Aushändigung mangelhaft gewesen sei, keinen Einwand gegen die gesetzlichen Folgen der Nichtversteuerung
desselben entnehmen.
§ 19. ibt in den Fällen der §§ 17, 18 aus den Umständen, daß eine ehe n der ö1 nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark ein. 8
ie auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei r daud Harlgschesten Kommanditgesellschaften und Kommandit⸗ gesellschaften auf Aktien gegen die zur Vertretung der Gesellschaft be⸗ rechtigten Gesellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei Genossenschaften, Aktiengesellschaften und sonstigen rechtsfähigen Vereinen gegen die Vorstandsmitglieder nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesamtschuldner önaseee Ebenso ist in anderen Fällen zu verfahren, in denen mehrere Personen gemeinschaftlich oder als Ver⸗ treter desselben Teilnehmers am Umlaufe des Wechsels beteiligt sind. Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung
im Verhältnisse des Vollmachtgebers zu dem Bevollmächtigten, welcher innerhalb der ihm zustehenden Vertretuagsmacht im Namen des Voll⸗ machtgebers eine der in den 88 6 bis 12 bezeichneten Handlungen vornimmt, bevor der Verpflichtung zur Entrichtung des Stempels
genügt ist.
§ 21. delung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine eaiibernse abe aickt statt. Auch ist, wenn der Verurteilte ein Deutscher ist, die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig. 8—
1 von Hinterziehungen des Wechselstempels (§ E11ö1“ fanß 88 von anderen Zuwiderhandlungen
S ahre. c 170 in fin beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem
Uig geworden ist. 89 PeSJe s Wersährung unterbrochen, so beginnt eine neue Ver⸗ sährung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in welchem die Unter⸗
rechung stattgefunden hat. 8
tlich des Verwaltungestrasverfahrens, der Strafmilderung
und binsgennh, der Strafe im Gnadenwege sowie hinsichtlich der Strafvollstreckung kom men die Vorschriften zur da ec nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze — in den von der gemeinschaftlichen Zollgrenze ausgeschlossenen Bezirken aber das Verfahren wegen Vergehen gegen die Stempelgesetze — bestimmt. in den 17, 19 vorgeschriebenen Geldstrafen fallen dem
gunad gehasae Svä zu, von dessen Behörden die Strafentschei⸗
dung erlassen ist.
24. einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des ee Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Verpfl chtungen mit gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich des urve wahrzunehmen.
rbehörden haben alle diejenigen Staats⸗ oder nenneh. Beamten, denen eine richterliche oder Polizei⸗ ewalt anvertraut ist, sowie die Notare, die Postbeamten und andere — welche Wechselproteste ausfertigen, die Verpflichtung, die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel und Anweisungen von Amts wegen zu prüfen und die zu ihrer Kenntnis kommenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der nach § 23 zuständigen
Behörde zur Anzeige zu bringen.
eise
stempel die protestierte Urkunde versehen oder daß sie mit einem Wechselstempel nicht versehen ist. 8 8
§ 26.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung 1) auf Verpflichtungsscheine über die Zahlung von Geld, sofer sie durch Indossament übertragen werden können, 8 2) auf Anweisungen über die Zahlung von Geld, sofern sie durch Indossament übertragen werden können oder auf den Inhaber laute oder sofern die Zahlung an jeden Inhaber bewirkt werden kann. Es macht keinen Unterschied, ob die im Abs. 1 bezeichnete Urkunden in Form von Briefen oder in anderer Form ausgestell werden. Befreit von der Stempelabgabe sind Schecks mit der im § 29 Abs. 2 des Scheckgesetzes vorgesehenen Ausnahme sowie die statt der Barzahlung dienenden auf Sicht zahlbaren Platzanweisungen, die .4 Schecks sind. Eine auf die Urkunde gesetzte Annahmeerklärung macht den Scheck oder die Platzanweisung steuerpflichtig, sofern der Annahme⸗ erklärung rechtliche Wirkung zukommt. Die Versteuerung muß er⸗ folgen, ebe der Akzeptant den Scheck oder die Platzanweisung aus den
den gibt. 98 In Fällen Anweisungen, die an einem Nachbarorte des Ausstellungsorts zahlbar sind, den Platzanweisungen gleich zu achten sind, bestimmt der Bundesrat nach Maßgabe der örtlichen Ver⸗ hältnisse.
§ 27.
Urkunden, welche nach diesem Gesetze stempelpflichtig sind oder auf welche die in diesem Gesetze vorgesehenen Stempelbefreiungen An⸗ wendung finden, sind in den einzelnen Bundesstaaten keiner Abgabe unterworfen.
Auch von den auf derartige Urkunden gesetzten Uebertragungs⸗ vermerken, Quittungen und sonstigen auf die Leistungen aus diesen Papieren bezüglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche Abgaben nicht erhoben werden. Auf Proteste findet diese Vorschrift keine An⸗
wendung. 5 28
Der Ertrag des Wechselstempels fließt in die Reichskasse.
Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem Gebiet aus dem Verkaufe von Stempelmarken oder ge⸗ stempelten Vordrucken erzielt wird, der Betrag von zwei vom Hundert aus der Reichskasse gewährt.
29. Die zur Ausführung dieses 2 nötigen Bestimmungen werden
undesrat getroffen. 8 2 Vundegtatk fohs insbesondere die Anordnungen wegen der Anfertigung und des Vertriehs der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und gestempelten Vordrucke sowie die Vorschriften über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, unter welchen für verdorbene Marken und Vor⸗
drucke Erstattung zulässig ist.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1909 in Kraft.
Lu die Tage ausgestellten inländischen oder ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegebenen ausländischen Wechsel finden die Vorschriften des § 15 mit der Maßgabe Anwen⸗ dung, daß die Verjährungsfrist von dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an gerechnet wird, falls die Wechsel vor diesem Zeit⸗
ällig waren. “ Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter 38 stimmung des Bundesrats festgesetzt. .“
Beschluß des Bundesrats,
d die Deutsche Holz⸗Gesellschaft betreffen 21c ge f
Vom 17. Dezember 1908.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Dezember v. J. beschlossen, der Deutschen Holz⸗Gesellschaft für Ostafrika auf Grund ihrer nachstehenden vom eichskanzler genehmigten Satzungen die S in Gemäßheit des § 11 des Schutzgebietsgesetzes zu ver eihen.
Satzungen der Deutschen Holz⸗Gesellschaft für Ostafrika I. Allgemeine Bestimmungen.
Name und Sitz der Gesellschaft.
dem Namen “ 8
8 em Jeutsche Holz⸗Gesellschaft für Ostafrika“ 8
wird auf Grund des Schutzgebietsgesetzes Reichsgesetzblatt 1900,
S. 813) eine Kolonialgesellschaft ge. die ihren Sitz in Berlin bat.
Gegenstand des Unternehmens. “ 8
llschaft hat zum Gegenstand des Unternehmens die Ge⸗
ens 4. ℳ von Nutzholz in Deutsch Ostafrika, ins⸗
besondere Ost⸗Usambara und die Nutzbarmachung der durch Abholzung
gewonnenen Landflächen. Sie darf Eisenbahnen und Sägewerke
erwerben, bauen und betreiben, überhaupt alles tun, was ihr zur Er⸗ reichung des Gesellschaftszweckes grelgne erscheint.
t in den Satzungen nicht ein anderes bestimmt ist, finden auf Sowegt ,gen 8 gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über Vereine Anwendung.
§ 4. Zesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen innerhalb des Dene I 8. des deutscheostafrikanischen Schutzgebietes in begründen und zu betreiben.
Dauer des Unternehmens. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt.
I. undkapital, Haftbarkeit, Mitgliedschaft und 1 allgemeine Verkatune sgennbsbe. 8
d 8aee teht a t 925 000 Mark — neun⸗ rundkapital der Gesellschaft beträgt 92 kark — 8n ge Mark — und ist eingeteilt in Anteile zu - 8 8 10,0 Mear eie ist bei Errichtung der Gesellschaft eine Anzahlung von 25 % zu leisten, Vollzahlung ist gestattet. Ueber die Höhe und Termin der späteren Teilleistungen hat der
timmung zu treffen. 8 erfolgen auf Aufforderung des Vorstandes an die
te Stelle. d Bne, tchage des Aufsichtsrats kann innerhalb einer Frist von 5 Jabren nach der Gründung der Gesellschaft das Grundkapital — Bareinzahlungen bis auf den Betrag von 2 000 000 Mark — zwe
von den Vordermaͤnnern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der Abgabe durch einen späteren Inhaber einen Einfl
Auf der nach der Wechselordnung zurückzubehaltenden Abschrift des Protestes ist ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Wechsel⸗
Millionen Mark — erhöht werden. Weitere Erhöhungen kann die Hauptversammlung beschliehen. b