kommandeur in das Infanterieregiment Alt⸗Württemberg Nr. 121 versetzt. Breyer, überzähliger Major beim Stabe des 10. Inf. Regts. Nr. 180, unter Versetzung in das Gren. Regt. König Karl Nr. 123, Sommer, überzähl. Major beim Stabe des Inf. Regts. Alt⸗Württemberg Nr. 121, — zu Bats. Kommandeuren ernannnt. v. Brandenstein, Königlich preuß. Major im Generalstabe der 26. Div. (1. K. W.), behufs Verwendung beim Generalstabe der V. Armeeinsp, von seiner Stellung enthoben. Juncker, charakteris. Major, aggreg. dem 10. Inf. Regt. Nr. 180, Bader, charakteris. Major, aggreg. dem Inf. Regt. Alt⸗Württemberg Nr. 121, — zu den Stäben der betreff. Regtr. übergetreten. Stühmke, Hauptm. und Komp. Chef im Inf. Regt. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125, unter Beförderung zum über⸗ zähligen Major, zum Adjutanten der 26. Div. (1. K. W.) ernannt. Reinhardt, Hauptm. und Komp. Chef im Inf. Regt. Alt Württemberg Nr. 121, in den Generalstab der 26. Div. (1. K. W.) versetzt. Süskind, überzähl. Hauptm. im Inf. Regt. Kaiser Friedrich. König von Preußen Nr. 125, Reich, überzähl. Hauptm. im Inf. Regt. Alt. Württemberg Nr. 121, — zu Komp. Chefs ernannt. Riderer, Oberlt. im Füs. Regt. Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn Nr. 122, ein Patent seines Dienstgrades erhalten. Winter, Lt. im 9. Jnf. Regt. Nr. 127, zum Oberlt., vorläufig ohne Patent, befördert. Stoebe, Lt., bis 30. April d. J. in der Schutztruppe für Südwestafrika, mit dem 1. Mai d. J. im Armee⸗ korps, und zwar im Füs. Regt. Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn Nr. 122, wiederangestellt. v. Fritsch, Oberst und Kommandeur der 30. Feldart. Brig., zum Gen. Major befördert. v. Stroebel, Oberst und Kommandeur des 3. Feldart. Regts. Nr. 49, mit der gesetzlichen Pension zur Disp. gestellt und zum Kommandeur des Landw. Bezirks Reutlingen ernannt. Frhr. v. Watter, Oberstlt. und Abteil. Kommandeur im 1. Kurhess. Feldart. Regt. Nr. 11, behufs Be⸗ auftragung mit der Führung des 2. Lothring. Feldart. Regts. Nr. 34 in dem Kommando nach Preußen belassen. Freise, Königl. preuß. Oberstlt., kommandiert nach Württemberg, bisher Abteil. Kom⸗ mandeur im 2. Großherzjogl. Hess. Feldart. Regt. Nr. 61, mit der Führung des 3. Feldart. Regts. Nr. 49 beauftragt. Forster, Oberlt. im Feldart. Regt. König Karl Nr. 13, ein Patent selnes Dienstgrades erhalten. Weyrauch, Oberlt. im 3. Feldart. Regt. Nr. 49, in das Ulan. Regt. König Karl Nr. 19 versetzt. Köstlin, Oberlt. im Trainbat. Nr. 13, mit der gesetzlichen Pension zur Disp. gestellt und zum Bezirkgoffizier beim Landw. Bezirk Ehingen ernannt. Kinscherf, Lt. im Trainbat. Nr. 13, zum Oberlt., vorläufig ohne Patent, befördert. Frhr. v. Brand, Oberst und Kommandeur des Inf. Regts. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125, unter Verleihung des Charakters als Gen. Major in Ge⸗ nehmigung seines Abschiedsgesuchs mit der gesetzlichen Pension zur Disp. gestellt. Winabofer, Oberstlt. z. D. und Kommandeur des Landw. Beurks Reutlingen, mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des Inf. Regts. Kaiser Friedrich König von Preußen Nr. 125, v. Biela, Major z. D. und Kommandeur des Landw. Bezirks Mergent⸗ heim, unter Verleihung des Charakters als Oberstlt. und mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des Gren. Regts. Königin Olqga Nr. 119, — auf ihr Gesuch von ihrer Dienststellung enthoben. Hoffmann, Oberstlt. 3. D. und Kommandeur des Landw. Bezirks Ehingen, mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 8. Inf. Reate. Nr. 126 ö Friedrich von Baden der Abschied mit seiner Pension ewilligt. 1
Zu Fähnrichen befördert: die Unteroffisiere: Goetz, Erbard im Gren. Reagt. König Karl Nr. 123, Uhland im Inf. Regt. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125, v. Vischer⸗Jhingen im Ulan. Regt. Könia Wilhelm I. Ne. 20.
Im Beurlaubtenstande. Bodenstedt (Ludwigsburg), Lt. der Landw. Kav. 1. Aufgebots, zu den Res. Offizieren des ÜUlan. Regts. König Wilhelm I. Nr. 20.
Befördert: zu Lts. der Res: die Vizefeldwebel bezw. Vizewacht⸗ meister: Brettschneider (Stuttgart), des Gren. Regts. Königin Olga Nr. 119, Haccius (Reutlingen), des Füs. Regts. Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn Nr. 122, Eger (Ell⸗ wangen), des nf. Regts. König Wilhelm I. Nr. 124,. Roth, Wunderlich (Stuttaart), des Inf. Regts. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125, Dörr (Stuttgart), des 9. Inf. Regts. 83 b Müller (Stuttgart), des Feldart. Regts. König Karl
v 3
Der Abschied bewilligt: den Hauptleuten: Haefelin (Stutt⸗ gart) der Res. des 8. Inf. Regts. Nr. 126 Großberzog Friedrich von Baden, Kräutle (Stuttgart) der Landw. Inf. 2. Aufgebots, — diesen zwei mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, Marquardt, Bonhoeffer, Abele (Siuttgart), Calmbach (Eßlingen), der Landw. Inf. 2 Aufgebots; diesen vier mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Schöttle (Stuttgart), Scheurlen (Mergentbeim), Josen⸗ hans (Ehingen) der Landw. Infanterie 2. Aufgebots; dem Rittm.: Krum (Gmünd) der Landw. Kav. 2. Aufgebots; den Oberlts.: Faber (Stuttgart) der Res. deg Grey. Regts. Königin Olga Nr. 119, Probst (Reutlingen) der Res. des 3. Feldart. Regts. Nr. 49, diesem mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armee⸗ uniform; dem Lt.: Lehner (Ulm) der Landw. Inf. 2. Aufgebots; den Oherlts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots: Bok (Calw), Kaefer (Biberach), Frhr. v. Raßler⸗Gamerschwang (Ehingen), diesem mit der Erlaubnis zum Tragen der Armeeuniform, Scheuffelen, Kraft (Gmünd), Biltz, Patzschke, Müller, Noltenius (Reut⸗ lingen), Guoth (Rottweil), Nick. Kohler, Schäfer, Grünzweig, Abert, Müller (Stuttgart), Wevers, Täkle, Bührlen (Ulm); den Oberlts.: Weiß (Eßlingen), Tritschler (Ulm) der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, Metzger (Reutlingen) des Landw. Trains 2 Aufgebots; den Lts. der Land v. Inf. 2 Aufgebots: Rentschler (Ludwigebura), Herzog (Reutlingen), Link (Rottweil), Groß, Ziegele (Stuttgart); den Lis der Landw. Feldart. 2. Aufgebots: Straub (Heilbronn), Burkhardt (Reutlingen), Leube (Ulm); dem Lt.: Schmidt (Ulm) der Landw. Pioniere 2. Aufgebots.
“ Deutscher Reichstag. * 248. Sitzung vom 26. April 1909, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Zur zweiten Beratung steht der Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderungen des Gerichtsverfassungs⸗ gesetzes, der Zivilprozeßordnung, des Gerichtss⸗ kostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechts⸗ anwälte. “
Ueber den Anfang der Sitzung ist in der gestrigen Nummer des Blattes berichtet worden.
Abg. de Witt (Zentr.): Im großen und ganzen stimmen wir den Kommifstonsbeschluͤssen und auch der Erhöhung der Streitsumme auf 600 ℳ zu. Eine Ablehnung dieser Teilreform wäre nur zu verantworten gewesen, wenn damit eine schnellere Reform des gesamten Zivilprozesses erreicht worden wäre; daran war aber nach den Erklärungen des Staatssekretärs nicht zu denken. In der ersten Lesung herrschte auch in der Kommission der lebhafteste Streit um die Erhöhung der amtsrichter⸗ lichen Kompetenz, und keine der vorgeschlagenen Höchstsummen, nicht 800, nicht 600, nicht 500 ℳ fand die Mebhrheit, erst in zweiter Lesung hat man sich auf 600 ℳ geeinigt. Eine Hebung der Richter erster Instanz wird weniger auf diesem Wege als dadurch herbeigeführt werden, daß man diese richterlichen Beamten mit den entsprechenden Beamten der allgemeinen Staats⸗ verwaltung gleichstellt. Maßgebend für unsere Zustimmung ist viel⸗ mehr das nachgewiesene Bedürfnis einer Entlastung der Landgerichte
be nur hervor, daß die Zahl der Berufungen gegen die amtsgerichtlichen Entscheidungen bei weitem nicht so hoch ist als diejenige der Berufungen gegen die Erkenntnisse der Landgerichte. Weit schwieriger ist die Frage der Rück⸗ wirkung dieser Erhöhung auf die Anwälte; sollte nicht wirklich dadurch die Existenz manches Anwalts direkt gefährdet werden? Nachgewiesen ist aber, daß nur die Anwälte bei den mittleren und kleinen Land⸗ gerichten eine Schädigung zu gewärtigen haben, aber auch hier nur in einzelnen Fällen und für eine nicht lange Uebergangszeit. Ander⸗ seits sind durch das Gesetz selbst sehr wertvolle Kompensationen eschaffen worden, wenn auch von einer durchgreifenden Revisidn der Rechtsanwaltsgebührenordnung
werden mußte. Die Erhaltung eines gesunden ist ein Postulat einer gesunden Rechtspflege und liegt im Interesse des Publikums wie der bürgerlichen Freäheit. Die Anwälte haben jꝛ auch hier im Reichstage eine führende Stellung erworben, ich Seehe nur auf unseren ehrwürdigen Kollegen Traeger, der sich des Ansehens des ganzen Hauses erfreut. Einzelne Anwälte haben ja sehr gute Einnahmen, aber einem großen Teile von ihnen geht es schlecht, so daß man sagen könnte, wir trelben dem Zustande eines Anwaltsproletariats zu. Die Selbsthilfe auf diesem Gebiete hat keinen durchschlagenden Erfolg gehabt, weil das Solidaritätsgefühl in diesem Stande nicht genügend ausgedehnt ist. Helfen muß vor allem der Staat durch eine Revisiog der Gebührenordnung für die Anwälte und Hand in Hand damit muß gehen eine Revision der Anwaltsordnung. Jedenfalls müssen die Anwälte vor dem wirtschaftlichen Ruin bewahrt werden. Abg Dove (fr. Vgg.): Ein Teil meiner Freunde steht der Erhöhung ablehnend gegenüber. Dem Appell muß ich wider⸗ sprechen, den der Abg. Dr. Wagner an die Regierung bezüglich des numerus clausus gerichtet hat. Als früherer Richter muß ich be⸗ tonen, daß wir auf unseren Anwaltstand stolz sein können. Wir wünschen nicht einen Zustand wie srüher, wo die Anwaltsstelle als einträglicher Posten von alten Richtern gesucht wurde. Die Anwälte müssen politisch unabhängig sein, das muß auch auf die Unabhängigkeit der Richter rückwirken. Die freie Advokatur darf nicht preisgegeben werden. Wir bitten die Regierung, sich auf diesem Gebiete nicht zu einem Rückschritt drängen zu lassen. Die Erhöhung der Zuständigkeit der Amtsgerichte bedingt anderseits eine Bekämpfung des Hlilfsrichtertums, das als wahrer Krebsschaden bezeschnet werden muß.
Abg. Dr. Ablaß (fr. Volksp.): Die Errungenschaft der freien Advokatur darf nicht preisgegeben werden, denn sie garantiert die Unabhängigkert des Anwaltstandes. Ich bin von vornherein ein Gegner der Novelle gewesen, für mich bleibt maßgebend die Tatsache, daß es sich hier nicht um ein organisch gedachtes, nicht von großen Gesichts⸗ punkien bearbeitetes Gesetz handelt, soandern höchstens um ein Zweck⸗ mäßigkeitsgesetz, um einen Notbehelf. Eine Verbessercung ist die Ermäßigung der Zuständigkeitssumme von 800 auf 600 ℳ, aber auch diese Aenderung ist eigentlich harmlos; die Summe ist ziemlich will⸗ kürlich gewählt; für 500 ℳ könnte man sehr plausible Gründe an⸗ führen. Ich lehne persönlich die ganze Kompetenzerhöhung als schädlich ab und werde gegen die Novelle stimmen.
Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:
Meine Herren! Wenn ich an die Angriffe denke, die bei der ersten Veröffentlichung dieses Gesetzentwurfs von seiten vieler Juristen im Lande, namentlich auch der Rechtsanwaltschaft, gegen die Regierungen geäußert worden sind, dann kann es mich heute nur mit einem Gefühl der Genugtuung erfüllen, wenn ich sehe, wie objektiv die Vorlage, nachdem sie die einzjehenden Be⸗ ratungen der Kommission passiert hat, hier besprochen wird. Dessenungeachtet bedaure ich aber auch heute noch, daß diese Angriffe damals so lebhaft, ich darf sagen: so leiden⸗ schaftlich geführt worden sind, denn sie haben in die Beurteilung der Vorlage ein falsches Moment hineingetrogen und haben verursacht, daß in weiten Kreisen im Lande bedauernswerte und nicht berechtigte Besorgnisse entstanden sind. Es ist uns vieles vorgeworfen, meine Herren, was durchaus haltlos war. Ich komme heute bei der ver⸗ söhnenden Stimmung hier im Hause auf die Dinge nicht zurück. Ich will nur eins betonen. Wenn uns vorgehalten worden ist, daß bei diesem Entwurfe wesentlich fiskalische Gesichtepunkte maßgebend gewesen sind, so ist das schon in der ersten Lesung von dem preußischen Herrn Justizminister und in der Kommission von seiten des preußischen Herrn Justiz⸗ ministers und des Vertreters des preußischen Herrn Finanzministers abgewiesen worden, und ich, der ich die Entwicklung dieser ganzen legislatorischen Frage von Anfang an zu beurteilen in der Lage bin, kann wahrheitsgemäß nur sagen: dieser Vorwurf ist unbegründet. Man scheint heute nach den Aeußerungen, die von seiten einzelner der Herren Redner gefallen sind, auch noch nicht von allen Schlacken dieser Besorgnisse befreit zu sein; denn es ist uns besonders ans Herz gelegt worden⸗ daß die Stellen der Amtsrichter, nachdem die Amtsgerichte eine er⸗ höhte Zuständigkeit bekommen haben werden, entsprechend den Be⸗ dürfnissen vermehrt werden mögen, und der Herr Abg. de Witt hat bei seinen Ausführungen ganz ausdrücklich Wert darauf gelegt, daß in dieser Beziehung hier im Hause von seiten der verbündeten Re⸗ gierungen eine beruhigende Erklärung abgegeben werde. Meine Herren, ich verweise auf den Bericht der Kommission. Sie finden da eine ausdrückliche Erklärung des preußischen Herrn Justizministers, der seine Bereitwilligkeit aussprach, überall dort, wo infolge der Vermehrung der Geschäfte bei den Amtsgerichten eine Ueberlastung sich ergeben sollte, auch auf eine entsprechende Vermehrung der Stellen für Amts⸗ richter hinzuwirken, und ohne dazu veranlaßt zu sein aus der Mitte der Kommission, hat der Vertreter des preußischen Herrn Finanz⸗ ministers dessen Bereitwilligkeit ausgesprochen, in diesem Punkte die Bemühungen des Herrn Justizministers zu unterstützen. Ich habe keinen Zweifel, meine Herren, daß alle Regierungen auf dem gleichen Standpunkte stehen, und ich halte mich für berechtigt, nicht nur im Namen der preußischen Regierung, sondern im Namen der verbündeten Regierungen auszusprechen, daß nichts verabsäumt werden wird, um eine Vermehrung der Richterstellen, sowie die neu sich ergebende Belastung der Amtsgerichte sie notwendig machen wird, auch in der Tat schleunigst herbeizuführen. Ich boffe, die Herren wenden damit auch den letzten Rest von Be⸗ sorgnis, als wenn bei dieser Vorlage finanzielle Motive ausschlag⸗ gebend gewesen seien, fallen lassen. Meine Herren, die Debatte hat sich ganz überwiegend um die Frage gedreht, inwieweit durch die Verschiebung der Kompetenzver⸗ hältnisse zwischen Amtg⸗ und Landgericht der Anwaltschaft ein Schaden entftehen werde. Man hat es für nötig gehalten, zu betonen, daß auf allen Seiten des Hauses auf die Erhaltung gesunder Zustände in der Anwaltschaft besonderer Wert gelegt werde. Meine Herren, wenn dies von seiten der Parteien des Reichstags geschieht, so kann ich auch namens der verbündeten Regierungen nur den Wunsch aus⸗ sprechen, daß die Verhältnisse im Anwaltstande sich möglichst gesund
Pioiess⸗ dem Ametsrichter anheimfallen sollen, lasse ich unerörtert, e
Anwaltstandes
und Okerlandesgerichte. Die Beförchtung einer Verschlechterung der Rechtsprechung dadurch, daß bisher von Kollegialgerichten entschiedene
Abstand genommen †
zustände und für unser ganzes soziales Leben ein gesunder Anwalt⸗
stand ist, und ich sage, daß uns nichts ferner gelegen hat, alz
bei dieser Gelegenheit in irgend einer Weise die berechtigten
Interessen des Anwaltstandes in den Hintergrund zu drängen.
Wir haben allerdings nach dieser Richtung hin in den agitatorischen
Verhandlungen vor Einbringung der Vorlage viele Vorwürfe über
uns ergehen lassen müssen. Wir haben sie ruhig hingenommen in der
Erwartung, sie würden sich später wohl als unrichtig herausstellen
auch bei denjenigen, die sie früher vertreten haben. Ich kann heute
nur versichern: alles, was in der Macht der Regierungen liegt, um
die Verhältnisse des Anwaltstandes zu heben, wird sicher geschehen,
und nichts liegt ihnen ferner, als in irgend einer Weise einer Miß⸗
achtung oder einer Unterschätzung gegenüber dem Anwaltstande
Ausdruck zu geben.
Meine Herren, es ist zweifellos, daß bei dieser Aenderung der
Kompetenzwverhältnisse ein kleiner Teil der Anwälte einen gewissen
finanziellen Schaden erleiden wird. Solchen Schaden muß aber das
Volk bald in diesen bald in jenen Kreisen fast bei jedem Gesetz über
sich ergehen lassen. Glauben Sie denn, daß damals, als die freie Ad⸗
vokatur bei uns eingeführt wurde, nicht eine große Anzahl Rechtsanwälte,
die bis dahin unter dem Privileg eine sorgenfreie Stellung besessen
hatten, einen schweren Schaden erlitten hat? Ich kann aber zu meiner
Genugtuung konstatieren, daß damals aus den Kreisen der privi⸗
legierten Anwälte, die ihr Privilegium aufgeben mußten, irgend ein
Protest, eine Remonstration nicht laut geworden ist, irgend ein Vor⸗
wurf gegen die Gesetzgebung nicht erhoben worden ist mit dem Hin⸗
weise darauf, daß die freie Advokatur eingeführt werde zu ihrem per⸗
sönlichen Schaden. (Bravo!) Das ist gewiß anzuerkengen, und ich
kann nur wünschen, daß in der Erkenntnis, daß die Aenderung der
Gesetzgebung nun einmal für nötig befunden ist von den verbündeten
Regierungen und, wie ich hoffe, auch vom Reichstage, sich auch
jetzt der Anwaltstand in den neuen Verhältnissen zurechtfinden wird,
ohne weitere Umstände zu erheben. Ich bin überzeugt, daß er dahei
gedeihen kann, ebenso wie das bisher möglich gewesen ist.
Meine Herren, man hat uns gesagt, daß durch die Veränderung
der Kompetenz die Einnahmen der Anwälte durchgängig leiden würden. Es ist hier schon hervorgehoben worden, daß darin eine große Uebertreibung liegt; es ist hervorgehoben worden, daß die Stellung der Anwälte bei den Oberlandesgerichten nicht leiden wird, daß die Stellung der Anwälte bei den Amtsgerichten nicht leiden wird, daß die Stellung der Anwälte bei den Landgerichten zum Teil leiden wird, aber auch hier nur in den kleineren Städten und in einem verhältnismäßig geriaggen Umfang. Die Nachweisungen, meine Herren, die Ihnen von seiten der Regierung vorgelegt worden sind, eigeben annähernd, daß nur ein kleiner Prozentsatz der ganzen Anwaltschaft finanzielle Nachtelle von den neuen Einrichtungen haben wird, aber nur momentan und nicht so, daß die Anwälte nicht durch veränderte Dispositionen in ihren Einrichtungen fast überall diesen Schaden wieder ausgleichen könnten. Bedenken Sie doch, daß die Geschäfte bei den Gerichten noch immer in einer Weise wachsen, daß man das fast als beunruhigend bezeichnen könnte. Es ist das gewiß keine erfreuliche Erscheinung in unserem wietschaftlichen und sozialen Leben, aber die Tatsache ist vorhanden, und auf dieser Tatsache beruht doch nun einmal ein großeec Teil der beruhigenden Aussichten für den Anwaltsstand. Es ist kein Zweifel, daß die gerichtlichen Geschäfte in Zukunft weiter wachsen werden und daß die Schäden, die für einen kleinen Teil der Anwalt⸗ schaft sich zurzeit ergeben, sehr bald ausgeglichen werden können durch die Vermehrung der Geschäfte. Dann ist doch auch darauf Gewicht zu legen, daß jetzt schon ohne Anwaltszwang in etwa drei Viertel aller Sachen, die an die Amtsgerichte kommen, das Publikum freiwillig einen Anwalt nimmt. Das wird in Zukunft gewiß auch geschehen, gerade dieser Umstand ist in den früheren Kritiken der Regierungsvorlage nicht gebührend beachtet worden. In den Ausführungen zu den sta⸗ tistischen Ermittelungen, die Ihnen die Regierung in der Kommission vorgelegt hat, ist zahlenmäßig nachgewiesen, daß unter Annahme auch nur eines Teiles der Gebührenerhöhungen, nicht in dem Umfange, wie die Kommission solche festgesetzt hat, sondern in dem beschränkteren Umfange, wie die verbündeten Regierungen vorgeschlagen haben, die Einnahmen der Rechtsanwaltschaft — wenigstens in Preußen — nicht geringer, sondern höher werden wie bisher, und was in dieser Beziehung für Preußen gilt, darf man annehmen, daß es auch für das übrige Deutschland sich ähnlich ver⸗ wirklichen wird. Ich meine deshalb, man sollte die heftigen Vor⸗ würfe, die in dieser Frage früher laut geworden sind, und die ich mit der Erregung entschuldige, die in den beteiligten Kreisen wach⸗ gerusen war, nicht tragisch nehmen, sondern das, was jetzt geschaffen wird, guten Muts im Anwmaltsstande auf sich nehmen. Wir auf seiten der Regierung haben die feste Ueberzeugung, der Anwaltsstand wird sich gut dabei stehen und die Rechtspflege nicht minder.
Nun hat der letzte Herr Redner uns zuguterletzt noch im all⸗ gemeinen den Vorwurf gemacht, daß die ganze Vorlage eine Halb⸗ heit sei. Man vermißt nach seinen Ausführungen ein organisches Gesetz, welches der Prozeßpflege auf diesem Gebiete einen gesunden neuen Boden gibt. Stück⸗ und Flickwerk sei das, was die Regierung gebracht. Ich will die Regierung gegen⸗ über solchen Vorwürfen nicht weiter verteidigen. Nach dieser Richtung hin ist aus Anlaß der Vorlage schon früher uns, den Vertretern der Regierung, soviel gesagt worden, wie mir wenigstens bisher noch niemals. (Heiterkeit.) Das lasse ich über uns ergehen. Ich glaube, die Zeit wird lehren, daß diese gestrengen Herren Kritller doch nicht im Recht waren, sondern daß Recht und Vorauesicht auf seiten der verbündeten Regierungen sich befanden. Wenn man nun aber immer wieder interpelliert, weshalb wir nicht an ein großes organisches Gesetz für die Ordnung des zivilprozessualen Rechts ge⸗ gangen sind, ja, weshalb bringen denn die Herren Interpellanten im Lande und hier im Hause den großen organischen Gedanken nicht einmal zur Erscheinung? (Heiterkeit.) Auf Anwaltstagen und Juristentagen ist immer der Vorwurf gegen die Regierung erhoben worden, daß sie keine neuen großen organischen Gedanken zu bringen vermöge, die die gesunde Grundlage sein könnten für eine neue Ge⸗ setzzebung. Auf keinem Anwaltstage und auf leinem Juristentage, wo uns ein solcher Vorwurf gemacht worden, ist eine Stimme laut geworden, die uns darüber belehrt hätte, wie ein solches Gesetz denn auesehen sollte. Meine Herren, solange das nicht der Fall ist, glaube ich, befinden wir uns auf gutem Wege, und ich weise alle die Vorwürfe, die sich gegen uns erheben, m. it der
und zufriedenstellend in Zukunft entwickeln mögen. Auch wir aner⸗ 1 kennen, wie wichtig für die gesamte Entwicklung unserer Rechts⸗
Gegenfrage ab: was wollen denn eigentlich die Herren als grcße
Mißgriff; die Vorlage bleibt damit auf halbem Wege stehen, und
vlntrag Bassermann⸗Brunstermann, Dove⸗Frank (Mannheim)⸗
insschedung von Handelssachen auch
organische Gedanken gebracht haben? Solange diese Frage nicht be⸗ antwortet wird, dürfen wir uns auf dem rechten Wege fühlen.
. Ich bitte das hohe Haus, uns zu vertrauen, daß wir alle ein⸗ schlagenden Fragen obne Voreingenommenheit und gründlich geprüft haben, und ich hoffe, daß das Haus sich überzeugen wird, sobald das Gesetz in die Praxis eingeführt ist, daß die Folgen für unsere Rechts⸗ pflege wohltätig sind. (Bravo! rechts.)
Abg. Dr. Frank⸗Mannheim (Soz.): Der Sturrn s . 1 2 1 - m 2 8 Lesung gegen „die Vorlage hat sich dderde gs in rer Lefsten in ein leises Säuseln verwandelt. Wie kann aber der Staatssektetär mit rückwirkender Kraft den Leuten einen Vorwurf machen, die ihrem Lemperament die Zügel hier schießen lassen? Trotz der wenigen Verbesserungen enthält auch die Novelle in der Form der Kom⸗ 8 nur Stückwerk. Wir brauchen eine organische Re⸗ 1slon des W1 es unter großer Heranziehung des Laienelements. Diitilafre seer satns e liegt 1 Interesse des lie ens. 1 en numerus claus aus technisch⸗juristischen Gründen nicht E111“ Luch haben ja einen numerus clausus beim Reichsgericht, das hat aber zu dem Krebsschaden geführt, daß es schwer ist, einen Anwalt beim Reichsgericht zu finden. Die endgültige Stellung zur Vorlage be⸗ uns vor bis zu den Ergebnissen der zweiten Lesung. 1 „Aog. Baff ermann (nl.): Die freie Advokatur hat sich bewährt und es besteht weder bei den Anwälten, noch im Publikum eibe Sehn⸗ sucht nach dem früheren Zustand. Ver Rechtsuchende hat jetzt die Möglichkeit, sich den Anwatr auszusuchen, der ihm die beste Gewähr für die Hurchführung des Prozesses bietet. Ebenso gut könnten auch die Aerzte nach einem numerus clausus rufen, weil auch hier un⸗ lautere, sitrlich niedriger stehende Elemente in Konkurrenz treten Wollte man dazu übergehen, die Advokaten durch den Staat aus⸗ suchen zu lassen, so würden dann Protektion und Konnexrionen die Hauptrolle spielen. Im großen und ganzen können wir mit der Ent⸗ wicklung der deutschen Anwaltschaft zufrieden sein. Wir leben in einer Zeit, wo die Vermehrung des Beamtentums sich rapide voll⸗ zieht. Wie sehen das Beamtenheer mit der Ausdehnung der So al⸗ felätggbung, nnt eiß ö der Kommunalverwaltungen Bsich ermehren; sel n den Parteien geht es ni ni 8 6 amtlichen Tätigkeit der 1“ vW 8g dhran Aufrechterhaltung der freien Stände als eine um so gröͤßere Not⸗ wendigkeit. Dem Kommissionsvorschlage werden wir zustimmhern, Die Erklärungen des Siaatssekletärs über die Vermehrung der Richter sind ja mit Befriedigung aufzunehmen. Die Frage, ob diese Rrsörn sich b⸗währen wird, ist in der Hauptsache eine Personalfrage nament⸗ ö Berf zu erhöhenden Kompetenz des Einzel⸗ dac⸗ G srichtertum muß möglichst gründlich der Hals ge⸗ 5g. Storz (d. Volksp.): Unbedingt ist an dem Prinzi e Anwaltschaft festzuhalten. Gewisse Meaben 8 E11“ richte lichen Tätigkeit nichts zu tun haben, soll man den Gerichts⸗ schreibern überlassen, womit ich aber nicht etwa die Bestrebungen, diesen Beamten einen anderen Titel zu geben, unterstützen will. Auf dem Gebiete des Titelwesens entwickeln sich überhaupt eigentümliche Erscheinungen. Es ist eine Tatsache, deß eines Tages aus einem Gasthause in einer oberbayerischen Sommerfrische ein Unterstaats⸗ sekretär ausgewiesen wurde, weil demnächst ein Oberpostsekretär eintreffen sollte. Die Regierung hat alle Uesache diesen Titl⸗ bestrebungen mit größter Energie entgegenzutreten. Die Er⸗ weiterung der Kompetenz wird neue Amtsgerichte erforderlich machen Hoffent!ich werden die einzelstaatlichen Justizverwaltungen dann keine Schwierigkeiten machen. Von einem Kompromiß unter den Pürteien kann bei der Normierung des Maximums des Streitgegenstandes 1 88 Fchige 1 fan. . und Oberlandesgerichte n klein ickgan] an Prozessen habe en Jahren; aber deshalb wird nicht ein “ wandern. Daß der Anwaltszwang durch die Kompetenzerhöhun eine lleine Beeinträchtigung erleidet, ist Tatsache, aber auch nicht 22 be⸗ dauern, denn die Bevölkerung empfindet den Anwaltszwang unliebsam Ob das Laienelement in der ersten Iastanz eine Ausdehnung haͤtte ecfabzen müssen, diese Frage ist wobl noch nicht spruchreif. 8 — Aog. Gyßling (fr. Volksp.): Die Besorgnisse im Pablikum über di: Wirkung der Vorlage sind durch die Kommissionsberatung keines⸗ wegs in dem Maße terstreut worden, wie es der Staatssekretär dar⸗ 1n hat. Die Gründe für die Opposition gegen die Vorlage estehen in der Oeffentlichkeit nach wie vor ungeschwacht fort; ebenso⸗ wenig wie der Bericht hat der Staatssekretär dies widerlegt. Wollte man an die Stelle des Kollegialgerichts das Einzelgericht setzen, dann müßte man die Kompetenz noch weiter erböhen oder alle Prozesse dem Einzelgericht überweisen. Aber einen Teil des Verfabhreng bei Frhöhung der Kompetenz anders zu gestalten, das erscheint als ein doher rechtfertigt sich auch ein visse Skepf F . Regcs Lewehrennhg e gewisse Skepsis der Frage gegenüber, „Abg. Dr. von Dziembowski⸗Pomian lweisen Aus schaltung der Lonca ame h- iah kenn in. he⸗ naklischen Vorteile erkennen. Die Regierung habe an manchen hunkten die bessernde Hand angelegt, wo es noch gar nicht nötig war und anderseits blieben andere dringendere Forderungen unerfüllt wie ventlich b Ssgfsduhg zwischen richterlichen und Verwaltungs⸗ Füegrisle zur Einschränkung oder völligen Beseitigung der Kompetenz⸗ Nach einer kurzen Bemerkung des Abg. Pauli⸗Cochem entr.), die bei der eintretenden großen Unruhe unverständlich leibt schließt die Diskussion. äbh. 8 Wagner (dkons.) verwahrt sich dagegen, daß er einen vee numerus clausus an die verbündeten Regierungen Der Kommi ehrhei aDer mmissionsantrag wird mit großer Mehrheit ange⸗
Die Kammern für Handelssachen sollten nach d 1 er Vorlage 6 Berufungsgerichte für Handelssachen 29 Die Komg⸗ Uision hat diese Bestimmungen und die dazu gehörigen lenderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes gestrichen; ein
beinze, Schultz, S 2S 2 chultz, Semler⸗Storz geht auf
z. Abg. Dr. Varenhorst (Rp.) tritt für dies
8n . Rp. für diesen Antrag ein. J
— snsas iu den Schöffengerichten beständen die Sae. es für eindelssachen aus von dem Heene stasgf präsentierten und für die nedidan ven, 8 n zweiter Instanz durchaus
Abg. Dooe (fr. Vag.) wendet sich ebenf vlg Ab. Bag.)! falls gegen den Kom⸗ sa orsvorschlag. Die Erhöhung der Kompetenz könne kein Grund eebhe S abzusprechen. g9. Graef (wirtsch. Vgg.) befü Fmunssionsvorschlages, weil 8* veemeperheh “ kan; zur Feststellung des Tatbestandes geeignet sei, nicht zur
Wiederherstellung der
wäre. Nun kann man nicht leu darin liegt, daß in den Sachen unter Handelssachverständigen nicht eintritt. sich dieser Mißstand erhöhen, zu 600 ℳ derselbe würde einer richtigen
dienlich sein. Es ist entschieden gegen Handelsstandes und namentlich auch der auf diesem Gebiete doch ganz besonders erfahrenen Vertretungen der Hansestädte.
Meine Herren, es ist hier darauf aufmerksam gemacht worden, daß man nach der Meinung der verbündeten Regierungen Schöffen in zweiter Jastanz doch nicht mitwirken lassen solle. Ich lehne eine Vergleichung der Stellung der Schöffen mit der Stellung der Handelzrichter vollständig ab. (Sehr richtig! links.) Bei den Schöffen handelt es sich um Volks⸗ richter, die in einzelnen Fällen ganz borübergehend unter dem Ein⸗ druck des sich vor ihnen absplelenden Verfahrens urteilen sollen. Bei den Handelsrichtern handelt es sich um sachverständige Richter die von der Regierung dauernd berufen sind, die regelmäßig bei allen Sachen mitwirken und die auch die Aufgabe haben, die Ständigkeit auch in den handelsrechtlichen Grundsätzen der Juͤdikatur zu wahren Das sind ganz verschiedene Sachen, die sich nicht miteinander vergleichen lassen; aus der Schöffenstellung läßt sich deshalb G 88 gegen den Vorschlag, den die verbündeten Regierungen n Uebereinstimmung mit dem Antrag Basse ühe haben, etwas herleiten. 1“ “
Dann hat der Herr Vertreter des Gegenstandpunkts un ihm die Kommlssion sich darauf berufen, daß 8 Instanz hauptsächlich Rechtspunkte in Frage kämen und daß die Handelssachverständigen, die als Richter mitwirken in Rechtsfragen nicht ausreichend orientiert seien. Ich bestreite beides. Ich behaupte, daß wenigstens ein großer Teil der als Richter funktionierenden kaufmännischen Sachverständigen durchaus fähig ist, auch die rechtliche Seite der Sachen zu beurteilen, und ich muß ferner darauf aufmerksam machen, daß ja unsere Gesetzgebung bereits jetzt Fälle vorgesehen hat, in denen die Handelsrichter auch über Rechtsfragen zu urteilen haben. Das ist in allen Beschwerde⸗ sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Handelssachen der Fall. In solchen Beschwerdesachen stehen aber häufig außerordentlich intrikate Dinge zur Entscheidung, ich will nur an die Fragen, die das Handels⸗ register berühren, erinnern, und wenn die Sachverständigen nach unserer bestehenden Gesetzgebung kompetent sind in solchen Fragen dann sind sie es gewiß auch in den Fragen, die in der zweiten Instanz der kleinen Handelsptozesse zur Erörterung kommen, Fragen ihnen regelmäßig viel näher liegen. 1
1 Ich kann Sie also nur bitten, meine Herren, dem Antrage zuzu⸗ stimmen; ich tue dies umsomehr, als ich glaube, daß damit eine nütz⸗ x e sein wird, die in den bisherigen Ausführungen noch nicht näher zur Sprache gekommen ist und die ich d b
berühren möchte. “
Meine Herren, es ist jetzt schon ein Uebelstand, daß Handelssachen unter 300 ℳ in beiden Inftanzen den Zivilgerichten erkannt wird, daß dagegen in allen Handels⸗ sachen über 300 ℳ Handelsrichter in erster Instanz mitwirken daß irgend eine Fühlung zwischen den Gerichten, die Sachen über und unter 300 ℳ behandeln, nicht besteht. Wenn wir jetzt alle Sachen unter 600 ℳ an den Amtzrichter und in der zweiten Instanz an die Zivilkammern bringen, dann besteht keinerlei Berührung zwischen den Instanzen, die in diesen Sachen, und denjenigen Instanzen, die in den Sachen über 600 ℳ urteilen, dann kann sich allerdings leicht der nachteilige Zustand entwickeln daß in den Instanzen, die über kleine Sachen urteilen, zum Teil andere Rechtsgrundsätze zur Geltung kommen, als in denjenigen Instanzen, die in größeren Sachen urteilen. Das, meine Herren, wird vermieden, wenn Sie nach dem Vorschlage der ver⸗ bündeten Regierungen die auf beiden Seiten tätigen Gerichte in eine gewisse Beziehung bringen. Die Gerichte für die Prozesse unter 600 ℳ erfahren dadurch, daß in zweiter Instanz die Handelsrichter mitwirken, wie die maßgebenden Instanzen für die größeren Sachen bei den Oberlandesgerichten in den grundsätzlichen Fragen sich stellen und die natürliche Folge wird sein, daß die Rechtsprechung der Ober⸗ landesgerichte in den größeren Sachen einen indirekten Einfluß auf die Rechisprechung der Amtsgerichte und der Handelsgerichte zweiter Instanz in den kleineren Sachen gewinnt, und das, meine Herren, können wir nur wünschen, damit keine Disparität in den Ent⸗ scheidungen über die klelneren und größeren Sachen zu besorgen ist.
Aus allen diesen Gründen, meine Herren, bitte ich Sie dringend: stellen Sie die Regierungsvorlage nach dem Antrag Bassermann und Genossen wieder her! (Bravo! links.)
Abg. Dr. Frank (So!.) spricht sich ebenfalls für die stellung der Regierungsvorlage aus. Es sei ee daß zwei Laten bei der Berufung mitzusprechen hätten. Das Mitwirken der Laien in zweiter Instanz sei für seine Freunde ein Vorbote zur Ver⸗ stärkung des Laienelements in einer späteren Gesetzgebung.
Abg. Kirsch (Zentr.) spricht gerade mit Rücksicht auf diesen Hinweis des Vorredners auf die zukünftige Gesetzgebung sich für die
Kommisionsfassung aus. „Sachsen (kons.) schließt sich den Ausführungen
bg. Dr. Wagner des g. Tagt n.
Abg. Gyßling (fr. Volksp.) tritt ebenfalls für den Ko lssions⸗ vorschlag ein, zumal da die Regierung selbst i mmlssions⸗ g schwankese Haneng 48 fess n dieser Frage früher
Nog. Dr. von Dziembowski⸗Pomian (Pole) wird glei das letzte Wort der Richter 5 fantgon habe. bGollsachen giernechossair1 feded⸗ srr Volksp) erklärt sich für den Re⸗
S ; eine a 1 9 5 Vorschlag der Fee h. eer .ae .. allerdings für den zwischen Straf⸗ und
wenn später in allen
Rechtszustand geschaffen würde.
* ie
Wiederher⸗
enteilung der Rechtslage in zweiter Instanz.
Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:
Ueet Ferkat Die verbündeten Regierungen legen sehr großen laß. arauf, daß die Vorlage in diesem Punkte entgegen den Be⸗ ee der Kommisfion wiederhergestellt werde. Ich habe Sie des⸗ neingend zu bitten, daß Sie dem Antrag der Herren Abgg. 1em und Genossen Ihre Zustimmung geben wollen. Meine 5 1 n der Vorschlag der Kommission angenommen würde, dann deih 8 Folge die sein, wie schon von dem Herrn Berichterstatter
nt wurde, daß in allen Handelssachen unter 600 ℳ die Mit⸗
es deenle süchverszäͤndig volkstümlichen Rechtsprechung mü si
Bassermann erklären. Fene zneste er sih .
mann die Fassung der Vorlage wiederhergestellt.
veränderte Fassung erhalten soll, tritt der
auf und empfiehlt statt d — — Fahe a verhecöle essen die ÜUrlaube der Richter auf das ganze
„ Abg. Gröber (Zentr.) kann einen Unterschied Zivilrichtern in diesem Punkte nicht anerkennen. Meistens handelt sich hier um die Auslegung von Verträgen, und da sei der Late wie der Berufsrichter. m Interesse einer
für den Antrag
Mit schwacher Mehrheit wird nach dem Antrag Basser⸗
Zu § 202, der hinsichtlich der Feriensachen eine teilweise
Abg. Kirsch (Zentr.) als Gegner der Gerichtsferien überhaupt
Nüng sachverständiger Mitglieder in dem Gericht ausgeschlossen
a, daß jetzt schon ein Mißstand 300 ℳ die Mitwirkung der Um wie viel mehr würde Sachen bis Das sachlichen Beurteilung der Prozeßfälle nicht den Wunsch weiter Kreise des
I1
8 Es ist von den gbgg Graef⸗Weina 1 2 r (wirtsch. Vgg. und Dr. Varenhorst (Rp.) folgende Resolution virsch. egg.) „Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen in dem Reichsjustizgesetze die Bezeichnung „Gerichtsschreiber, Gerichtsschreiberei durch die Bezeichnung „Ge⸗ richtssekretäre, Gerichtssekretariat“ oder durch einen anderen kdent⸗ shrcpen en eöG wird.“
g. Graef (wirtsch. Vgg.) befürwortet di S Jahrzehnten werde in den beteiligten Kreisen eine Ve. feigeeücg e Faichsafchreiber. Rünc eseSeate mit Nachdruck ver⸗ 1 bhier um keine Titelfrage,
Erc einer Funktion, einer Amlphenätelfrag Gen gdie chreiber namentlich bei Akten freiwilliger Gerichtsbarkeit Urkunds⸗ verwechsle man die Gerichtsschreiber
personen seien. Im Publikum vielfach mit Lohnschreibern. Der Titel „Gerichtsschreiber“ wirke ab⸗ Nachwuchs.
scber 8 den g. Dr. Frank (Soz.): Die Neiaung, die Mensche t sind, sondern nach ihrem Titel o f heavenlch EE E11“ ö verbreitet. Die Bezeichnung „Ge⸗ aciüges ge ben end, und es kann niemand etwas Nicht⸗ g. Dr. Varenhorst (Rp.): Die Gerichts chreibe
wenn sie sich über das ominöse Wort ⸗Serictesc E“ Precht Sac Sesgta, seh, h Wort 1 süc deutsch ist, so müßte
8 te nungen wie „Präsident“, „Rektor“ usw. ver⸗ deutschen. Die Gerichtsschreiber haben Urkunds ing 8 zunehmen, und durch die Novelle wird 8 Paabenplungen 6 gedehnt, auf Geschäfte, für die bisher der nei. cgtett ets 8 schwinigs Storz (d. Volksp.)! Daß die Gerichtsschreiber eine erige Funktion haben, ist allgemein bekannt, und sie stehen auch n hohem Ansehen. Es mag sein, daß in der Stadt Berlin eine sußerordentliche Ueberschätzung der Titel vorkommt, aber anderer⸗ sfete üühren 96 81S einer zu niedrigen Einschätzung dessen, der egt kein Grund vor, das Wort „Gerichtsschreiber“
Gegen vereinzelte Stimmen wird di großer Heiterkeit abgelehnt. 1“
Es folgen die vorgeschlagenen “
e sozialdemokratischen Abgg. Albrecht und oss
Die 1 888 3 enossen haben einen in der Kommission abgelehnten Antrag Lefegen hütdetg des § 115 wiederholt, wonach den Unbemittelten bei Ausdehnung der Kompetenz der Amtsgerichte auch — fůr de Summen als 300 ℳ ein Anwalt beigeordnet werden muß. 8 erichterstalter Abg. Dr. Heinze (nl.) legt ausführlich die Gründe 89” nug LEö“ diesen Antrag abgelehnt hat; der gegen⸗
ge u e ü 1— 8 vähen as 1eon genthg. Garantien. Die Armenanwälte ausgewä werden, bei viele aber J Se nicht 6
Abg. Heine (Soz.): Unser Antrag will verhi 8 Parteien, deren Prozesse nunmehr . 1 während sie früher vor dem Landgericht verhandelt wurden s r stehen als bisher. Wo kein Anwalt ist, kann er eben nicht bei b ö Ferner hat meine Partei in Gemeinschaft mit den Abgg Storz und Ablaß folgenden Antrag eingebracht: Dem § 115 Zivilprozeßordnung als 5 einzufügen: „Für die dem Arm⸗ anwalt zustehende Pauschalgebühr (§ 76 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte) haftet der Fiskus.“ “
Abg. Storz (d. Volksp.): Der Antrag is der Kommission nichts Neues, wir bitten, T
Abg. von Dziembowski⸗Pomian (Pole) De s binen 18 LEb. Pegen 88 Varan. 2 mfant thne.besastigt gtes ngen. egen den zweiten Antrag wenden wir ei ’ 6 4 r ein, Anrlas gelassen ist, ob der Reichsfiskus oder der einzelstaatliche Inzwischen ist ein Zusatzantrag de Witt⸗ (Zentr.) eingegangen, dem Antrag Storz zufügen: 3 „Die baren Auslagen desselben werd 5 skass stritten und als Gerichtskosten in Ansatz Sar cgt
Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:
Was den Antrag Albrecht und Gen. Nr. 1 betrifft schra ich mich darauf, zu konstatieren, daß auf seiten 88 88 Ausführungen als zutreffend anerkannt werden, die von dem Herrn Berichterstatter gemacht worden sind. Soweit hier zu inchercbensenen nötig ist zugunsten der betreffenden Partei, ist dies durch das be⸗ stehende Gesetz schon gewährleistet, und wir brauchen nicht weiter zu gehen, solange ein weiteres Bedürfnis nicht nachgewiesen ist.
Was den zweiten Antrag zu § 115 betrifft, den Antrag der Herren Abgg. Storz und Genossen, der jetzt noch eine erweiterte Fassung nach dem Unterantrage de Witt⸗Vonderscheer erhalten soll, so begreife ich ja, daß es sehr angenehm ist, in der Weise, wie es von den Herren Antragstellern geschehen ist, ein Wohlwollen gegenüber den armen Prozeßbeteiligten zu bekunden. Aber danach allein können wir doch die Rechtsverhältnisse auf diesem Gebiete nicht ordnen. (Sehr richtig! rechts.) Ich meine, wenn die Vorfrage zu der Entschließung, ob jemand zum Armenrecht zuzulassen ist, maßgebend von den Gemeindeverwaltungen beantwortet werden muß, dann wäre es auch richtig, wenn man hier überhaupt eine Neuordnung treffen wollte: diese Verwaltungsstellen die über erste Voraussetzung für die Zuerkennung des Armenrechts entscheiden, auch zu verpflichten, für die Folgen ihrer Entscheidung einzutreten. Dem Staate aber die Kosten dafür aufzuerlegen, daß eine Gemeindeverwaltung von ihrer Seite aus selbständig darüber urteilt, ob im einzelnen Falle eine Partei des Armenrechts bedürftig ist halte ich nicht für richtig, das halte ich sogar für gefähtlich. (Sehr richtig! rechts.) Wenn in den Gemeinden erst bekannt wird, daß die finanziellen Folgen ihrer Entschließungen zugunsten der armen Parteien von seiten des Staates zu tragen sind, dann werden wir viel erleben können. (Sehr richtig! rechts.) Ich bin der Meinung, daß wir aus diesem Grunde den Wünschen nicht folgen können. Außerdem ist aber der Antrag in einer Weise gefaßt, daß ich schon deshalb die Zustimmung der verbündeten Regierungen nicht in Aussicht stellen kann. Ich sollte meinen, daß das hohe Haus S. b über schwierige Fragen hier eine Entscheidung zu fällen, e vorher in de — ü
r Kommission gar nicht geprüft “ g. öS bitten, meine Herren: Lehnen Sie den An⸗ rag ab! e Zustimmung der verbündet i i d—n Se esäcie g en Regierungen kann ich
Der Antrag Albrecht wird ab elehnt Storz mit dem Zusatzantrage de Kien⸗s angegongren, i. de. .
57 betri ie Vertretung der Partei f Absatz 8 lautet: 9 Hartelen ver ee „Das Gericht kann Bevollmä Zeistä das mündliche Verhandeln beallPechtigte und Heigtände zurückweisen.“
Die Sozialdemokraten wollen dem
Abänderungen zur Zivll⸗
Vonderscheer u. Gen. hinzu⸗
der Antrag Vondersch eer
8 1 welche vor Gericht geschäftsmäßig betelch 8
Die Kommi
§ 157 folgenden Zusa
geben