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Bemerkungen. Die verkaufte Menge vüeh 1 volle D N⸗ 8 Ein llegender Strich (—) in len polken ti Pefifoo- 6 EEEEö auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgeru
serlin, den 3. Mai 1909.
Noch: Gerste. 18,40 18,50
16,60 — 16,80 16,80 18,10 18,60 19,00 20,00 18,20 18 30 18,40 18,80 17,20 17,20 20,50 20,50 19,75 20,00 21.00
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17,60 18,40 18,80 18,00 19,090 18,40 18,60
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Kaiserliches Statistisches Amt. J. A.: Fuhry.
18,81 19,12 19,90 18,54 18,29 18,60
18,32 19,00
17,80 18,00
20,46
ndeten Zahlen berechnet.
reis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.
Preußischer Landtag. W“ Herrenhaus.
9. Sitzung vom 30. April 1909, Mittags 12 Uhr.
Nachtrag.
Die Rede, die bei Beratung des Gesetzentr 2 treffend das Höferecht in 86 cr 15 s— e- 7 Erwiderung auf die Begründung des zu § 16a der Vorlage esstellten Antrags des Herrn Dr. Struckmann der Minister ür Landwirtschaßt ꝛc. von Arnim gehalten hat, hatte folgenden Wortlaut:
Bis vor hundert Jahren war das Erbrecht im allgemeinen den Bedürfnissen des Grundbesitzes angepaßt; erst nach dieser Zeit hat eine Bewegung eingesetzt, die aus humanitären Rücksichten die Inter⸗ essen der Miterben mehr in den Vordergrund stellte. Meine Herren, diese Bewegung hat den Erfolg gehabt, daß eine ganz allgemeine Verschuldung des Grundbesitzes eingetreten ist. Nur dort, wo wir die Naturalteilung behalten haben, wie in der Rheinprovinz, und dort, wo der gesunde Bauernverstand durch das von ihm ausgeübte Erb⸗ recht der Gesetzgebung Widerstand geleistet hat, haben wir die Kalamität der Verschuldung, die wie ein Alb auf der gesamten Land⸗ wirtschaft laftet, nicht in dem Maße gehabt.
Eine neue Bewegung hat nun eingesetzt mit den Höferollen und dem An gesetz; sie ist auf die Erfahrungen zurückgegangen, welche
eben der Bauernstand mit dem von ihm hochgehaltenen und über⸗ kommenen Erbrecht gemacht hat, und hat die Interessen des Grund⸗ besitzes wieder in den Vordergrund gestellt. Meine Herren, die ganze Frage, die wir hier zu behandeln haben, ist von dem Hauptgesichts⸗ punkt aus zu beurteilen: wollen wir die Interessen des Grundbesitzes und damit das allgemeine Staatsinteresse in den Vordergrund stellen oder das private Interesse des Miterben?
Meine Herren, die Königliche Staatsregierung hat nach den traurigen Erfahrungen, die wir mit der Verschuldung des Grund⸗ besitzes gemacht haben — und die Verschuldung ist eine Folge des bestehenden Erbrechts —, sich auf den Standpunkt gestellt, daß wir die Interessen des Grundbesitzes in erster Linie zu berücksichtigen haben und daß, wenn die Interessen der Miterben damit kollidieren, sie da⸗ hinter zurücktreten müssen.
Nun, meine Heeren, die beiden Absätze des § 16a, die der Herr Antragsteller beanstandet hat und gestrichen haben will, stellen das Interesse des Grundbesitzes, das hier durch den Anerben vertreten wird, in den Vordergrund. Sie wollen verhüten, daß bei einer sehr zahlreichen Nachkommenschaft, wenn viele Kinder, also viele Miterben, vorhanden sind, der Anteil, der dem Anerben verbleibt, nicht geringer wird, als es durch das Anerbengesetz und die ganze Tendenz, die es hat, gewollt ist, nicht so gering, daß er in seinem Besitzstand gefährdet ist. Von diesem Gesichtspunkt aus bitte ich die Vorlage und den
Antrag des Herrn Oberbürgermeisters Struckmann beurteilen zu wollen. Das Interesse des Grundbesitzes muß hier im Vordergrunde stehen, das Interesse der einzelnen Miterben muß diesem Interesse weichen. Ich bitte Sie also, den Antrag Struckmann abzulehnen.
(Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Auf der Tagesordnung stehen zunächst Wahlprüfungen.
Die Wahl des Abg. Dr. Wendlandt (nl.), Vertreters des Kreises Eschwege und der Herrschaft Schmalkalden im Regierungsbezirk Cassel, hat die Wahlprü fungskommission mit allen gegen drei Stimmen für ungültig erklärt. Der Ge⸗ wählte hatte nur 4 Stimmen über die absolute Mehrheit. Der ein⸗ gereichte Protest rügt, daß in einem Urwahlbezirk unzuläs sigerweise Fristwahl statt der Terminwahl vorgenommen ist; die Kom⸗ mission hat diese Rüge als berechtigt anerkannt und vier Stimmen, sämtlich für Wendlandt, kassiert. Nach Durchsicht der Wahlakten hat die Kommission noch 13 weitere Wahl⸗ männerwahlen beanstandet und eine Reihe anderer fuüͤr un⸗ gültig erklärt, so im Bezirk Eschwege⸗Stadt II, wo die in der dritten Abteilung notwendig gewordene Stichwahl auf den nächsten Tag verschoben worden ist. Hier ist von der Kom⸗
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die absolute Mehrheit 22
miission nicht nur der Wahlakt der dritten, sondern ständiger
Praxis gemäß auch der der zweiten und der ersten Abteilung
kassiert worden.
Die Kommission beantragt außerdem folgende Re⸗ solution:
„die Regierung zu ersuchen, eine Anweisung dahin ergehen zu lassen, daß fortan bet allen etwaigen Wahlen zum Abgeordneten⸗ hause für Terminwahlen und für Fristwahlen unterschiedliche Formulare verwendet werden.“
Von den Nationalliberalen ist beantragt, diese 18 zur nochmaligen Verhandlung unter Zuziehung eines Reglerungskommissars an die Kommission zuruͤckzuverweisen.
Abg. Haarmann⸗Altena (nl.): Wir bitten, dem Kommissions⸗ beschlusse keine Folge zu geben. Es ist mißlich, die 13 Wahlmänner ohne näheren Beweis zu beanstanden. So wurde in der Kommission gesagt, diese 13 Wahlmänner seien nun einmal durch die Kommission stigmatisiert, könnten aber bei einer eventuellen Neuwahl dem⸗ nächst wie jeder andere legale Wahlmann ihre Stimme abgeben. Ich erkenne dies an, aber wir brauchen uns über eine eventuelle spätere Wahl noch nicht aufzuregen, sondern müssen abwarten, ob sie in legalen Formen stattfindet; wir haben uns jetzt nur mit dieser Wahl zu beschäftigen. Wir würden, wenn wir weiter keine Bedenken bätten, als wegen dieser 13 Wahlmänner, unbedenklich für die Gültigkeit der Wahl des Abg. Wendlandt stimmen; aber wir haben noch eine Reihe anderer, schwerwiegender Bedenken. Bei Verletzung der Bestimmungen über Terminwahl und Fristwahl würde zweifellos die Wahl ungültig sein. F;e. Wabhlmännerwahlen sind ungültig, weil die Stichwahl der dritten Abteilung sich nicht unmittelbar an die erste Wahl angeschlossen, sondern erst am nächsten Tage stattgefunden hat. Die Kommission geht aber noch weiter und will auch die dazwischen liegenden Wahlen der I. und II. Abteilung für unaültig erklären weil nach der ständigen Praxis der Kommission ein Zusammenhang zwischen den Wahlen der drei Abteilungen bestehe. Diese Proxis kenne ich nicht und müßte sie bekän pfen. Nach dem Wahlreglement findet nach der Wahl der III. Abteilung die Wahl der II. und der I. Ab⸗ teilung „demnächst“ statt; dieses „demnächst“ kann man doch nicht übersetzen mit „in continenti“. Es lag nicht Fristwahl, sondern Terminwahl vor, und deshalb muß die Wahl der Wahl⸗ männer der I. und der II. Abteilung für gültig erklärt werden. Im Wahlprotokoll des Urwahlbezirks Eschwege⸗Land IV ist bei der zweiten Abteilung neben der Streichung des Vermerks über die Frist⸗ wahl auch der Vermerk gestrichen, daß die noch anwesenden Wähler der II. Abteilung zur Abgabe ihrer Stimmen aufgefordert worden sind. Die Kommission hat die Wahl für gültig erklärt und den Antrag auf Beweisaufnahme mit Stimmengleichheit abgelehnt. Diese Beweis⸗ aufnahme müßte unbedingt erfolgen; statt dessen hat die Kommission nur ein Versehen des Protokollführers angenommen und den Wahl⸗ mann. der nachher für den Gegenkandidaten von Christen gestimmt hat, für gültig gewählt erklärt. Dem ist gegenüberzustellen, daß bei den 37 Wahlmännerstimmen, die die Kommission kassiert hat, Dr. Wendlandt der Hauptleidtragende gewesen ist.
Abg. Lüdicke (freikons.): Bisher war es ständige Praxis des Sel nur dann Beweis zu erheben, wenn von dem Ausfall der
eweisaufnahme die Aufrechterhaltung der Wahl abhängt oder nicht. Die Beschlüsse der Kommission sind sämtlich einstimmig gefaßt; auch die Freunde des Vorredners haben dafür gestimmt. Es muß in der Tat eine gewisse Formalität bei der Beurteilung der Wahlen statt⸗ finden. Die Zuziehung eines Kommissars zu den Verhandlungen der Kommission erscheint uns als überflüssig; dieser Kommissar könnte uns keine anderen tatsätzlichen Aufschlüsse geben als die, die bereits in den Akten stehen. Die Kommission würde sich ein testiwonium paupertatis ausstellen, wenn sie zur Beurteilung der Rechtsfrage die Zu⸗ ziehung eines Staatskommissars verlangte. Auch in dem Falle, daß man sämtliche Chancen für die Aufrechterhaltung gelten ließe, würde sich nur Stimmengleichheit mit 120 gegen 120 Stimmen er⸗ geben und die Wahl kassiert werden müssen. Wir können hier nicht den Standpunkt verlassen, den wir gegenüber der Wahl des Abg.
Kölle vertreten haben. In vielen Punkten kann ich mich
Abg. Rein hard (Zentr.): dem Kollegen Lüdicke anschließen. Ich komme aber zu demselben Ein ungeheurer Prozentsatz der
Ergebnis wie der Abg. Haarmann. Protokolle leidet an derartigen Unklarheiten, und es müßte ein sehr erheblicher Teil der Wahlmännerwahlen kassiert werden, wenn man sich an die formalen Vorschriften hielte; die Wahlvorsteher haben doch nicht sämtlich das Assessorexamen gemacht. Die Resolution der Wahlprüfungskommission, die sich mit dem vom Abg. Wendlandt im Februar eingebrachten Antrage inhaltlich vollkommen deckt, bitten wir anzunehmen. Dagegen möchten wir uns gegen die Zuziehung eines Kommissars zu den erreuten Kommissionsverhandlungen aus⸗ sprechen. Vielleicht verzichtet der Antragsteller auf diesen Zusatz. Abg. Haarmann zieht den Passus seines Antrages, der sich auf
die Zutlehung eines Kommissars bezieht, zurück.
Abg. Strosser (kons.): Nach den eingehenden Beratungen der Kom⸗ mission ist eine Zuruͤckverweisung der Sache an sich wirklich zwecklos. Die Beschlüsse der Kommission sind sämtlich nach gründlichster Er⸗
wägung aller Umstände gefaßt, und zwar durchweg einstimmig oder
mit sehr großer Mehrheit. Nicht bei allen Wahlprüfungen haben übrigens die Nationalliberalen die Grenze zwischen Frist⸗ und Termin⸗ wahlen so fein gezogen.
Abg. von Brandenstein (kons.): Der Antrag Wendlandt wegen der verschiedenen Formulare für Frist⸗ und Terminmahlen ist von unserer Seite bei der früheren Beratung im allgemeinen begrüßt und zur Verweisung an die Kommission empfohlen worden, damit diese sich überhaupt über die etwaigen äußeren Mängel des jetzigen Wahlverfahrens ausspreche. Ob das geschehen ist, weiß ich nicht. Die Verwendung des gleichen Formulars für Frist⸗ und Terminwahlen ist aber nicht der einzige Mangel. Das ganze Druck⸗ schriftenmaterial für die Wahlhandlung ließe sich außerordentlich ver⸗ einfachen; heute findet sich der Wahlvorsteher auf dem Lande oft durch diesen Wust gar nicht hindurch. Die Verantwortlichkeit für Wahlanfechtungen hat demnach oft nicht der Wabhlvorsteher, sondern haben diejenigen, die für die jetzige Fassung der Protokolle und des Reglements verantwortlich sind. Das Reglement von 1849 ist durch eine unendliche Zahl von Verordnungen, Gesetzen und Erlassen ab⸗ geändert worden; die einfachen Gemeindevorsteher und sonstigen länd⸗ lichen Wahlfunktionäre werden damit in einer geradezu unverantwort⸗ lichen Weise in Verwirrung versetzt. Die Regierung sollte einen neuen Text herstellen, der für die ganze Monarchie gilt, und aus dem alles 1 wegzulassen ist. Es muß doch auch hier der gesunde Menschenverstand einmal zu seinem Rechte kommen. „Vitzepräsident Dr. Porsch: Ueber den seinerzeit der Kommission überwiesenen Antrag Wendlandt liegt ein Bericht der Kommission noch nicht vor.
Abg. Dr. Schepp (fr. Volkep.): Wir stimmen dem Antrage der Nationalliberalen auf Zurückverweisung einstimmig zu, zumal noch ein neuer Protest eingegangen ist. Mit der vorgeschlagenen Resolution sind wir einverstanden.
Abg. Witzmann (nl.): Den Vorwurf, daß die Nationalliberalen u. a. im Falle der Wahlprüfung in Wetzlar eine andere Haltung ein⸗ genommen hätten, ist nicht berechtigt.
Gebeimer Oberregierurngsrat von Falkenhayn führt aus, daß das Ministerium des Innern stets bestrebt gewesen sei, das Wahl⸗ reglement so gemeinverständlich wie möglich zu halten, und daß wieder⸗ holt die Fassung abgeändert worden sei. Im großen ganzen habe sich das Reglement in seiner neuesten Fassung bewährt. Schwierig⸗ keiten seien nicht bloß in den ländlichen, sondern auch in städtischen Wahlbezirken aufgetreten. 1
Abg. Strosser (kons.) tritt dem Abg. Witzmann entgegen.
Die Abstimmung über die Zurückverweisung der Ange⸗ legenheit an die Kommission bleibt unentschieden; es muß aus⸗
ezählt werden. Für die Zurückverweisung stimmen 95, gegen e 88 Mitglieder; das Haus ist also nicht beschlußfähig, da beträgt, aber nur 183 Mitglieder
8—
anwesend sind. Die Verhandlung muß daher um 1 Uhr ab⸗ gebrochen werden. Vizepräsident Dr. Porsch beraumt die nächste Sitzung auf heute 1 ¼ Uhr an mit der gleichen Tagesordnung: Wahlprüfungen und Kultusetat.
77. Sitzung vom 1. Mai, Nachmittags 1 ¼ Uhr.
Vizepräsident Dr. Porsch veranlaßt zunächst die Wieder⸗ holung der Abstimmung über den Antrag Arning, die An⸗ gelegenheit der Wahl des Abg. Wendlandt zu nochmaliger Prüfung an die Kommission zurückzuverweisen.
Der Antrag, für den die gesamte Linke mit dem Zentrum stimmt, wird vom Bureau fuͤr angenommen erklärt. Die Ab⸗ stimmung über die von der Kommission vorgeschlagene Reso⸗ lution wird ausgesetzt.
Die Wahlen der Abgg. Dr. Beckmann (kons.) für 6. Wiesbaden (Oberlahnkreis⸗Usingen), von Tilly (kons.) und Kuhr (fr. Vgg.) für 2. Posen (posen Ost Posen Weft Obornik) erklärt das Haus ohne Debatte gemäß dem Kom⸗ missionsantrage für gültig.
Darauf wird die zweite Beratung des Etats des
Ministeriums der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegenheiten im Kapitel „Universitäten und Charitékrankenhaus in Berlin“ fortgesetzt. - Geheimer Oberregierungsrat Dr. Elster: Die Unterrichts⸗ verwaltung kann den gestrigen Ausführungen des Abg. Fried⸗ berg vielfach zustimmen. Die Verantwortung für die Be⸗ rufung der Professoren trägt allein der Kultusminister, er will sie auf niemand abwälzen und mit niemand teilen. Aber die preußischen Kultusminister haben von jeher im Bewußt⸗ sein ihrer Verantwortung, gewissenhaft die Rechte der Krone zu wahren, und weit entfernt, sich als Vorgesetzte der Uni⸗ versität zu fühlen, auf den Sachverständigenbeirat der Fakul⸗ täten bei der Auswahl der Lehrer entscheidendes Gewicht ge⸗ legt. Die Entscheidungen der Fakultäten sind in der weitaus größten Mehrzahl mit großer Sorgfalt und peinlicher Gewissen⸗ haftigkeit getroffen worden; das redliche Bestreben der Fakultäten, die besten Männer zu gewinnen, kann nur rühmend anerkannt werden. Daher hat die Unterrichteverwaltung mit verschwindenden Ausnahmen in vollem Einvernehmen mit den Fakultäten ihre Entschließungen getroffen. Von den 162 in letzter Zeit ernannten ordentlichen und außerordentlichen Professoren sind nur drei gegen den Willen oder nicht in vollem Einvernehmen mit der Fakultät ernannt, und einer ist ernannt, ohne daß die Fakultät gehört werden konnte. Gerade das Nichtanhören bemängelt der Abg. Friedberg, aber es ist unter Umständen unvermeidlich, wenn eine Entscheidung sofort oder in sehr kurzer Zeit getroffen werden muß. Der Abg. Friedberg ist sodann für eine weitere Ausdehnung der Rechte der außerordentlichen Professoren im Lehrkörper der Universität in gewissem Umfange eingetreten. Ich muß den zuweitgehenden und unberechtigten Forderungen, die in der Presse wieder und wieder laut geworden sind, ent⸗ gegentreten. Die Klagen, die von älteren Extraordinarien und Privatdozenten erhoben werden, rühren nicht aus jungster Zeit, sondern sind laut geworden, solange es Extraordinarien und Privatdozenten gibt. Ich erinnere mich eines sehr netten Gedichtes, das vor mehreren Jahrzehnten der vor mehreren Jahren verstorbene Lucian Müller in Bonn verfaßt hat; darin wird die wenig befriedigende Lage der außer⸗ ordentlichen Professoren und Privatdozenten gegenübergestellt der glänzenden Situation der gesättigten Existenzen der Ordinarien. Damals, vor 50 oder 60 Jahren, nahm man bei Mißstimmungen seine Zuflucht zur Poesie, jetzt organisiert man sich. Viel⸗ fach wird jetzt die Ansicht vertreten, die außerordentlichen Professoren müßten mehr zu den eigentlichen Fakultätsgeschäften herangezogen werden, weil die Extraordinarien jetzt eine viel größere Bedeutung für den Lehrbetrieb und den Lehrkörper erhalten hätten. Die Zahl der außer⸗ ordentlichen Professoren hat sich aber keineswegs in besonderem Maße im Verhältnis zur Zahl der ordentlichen Professoren verschoben. Das Verhältnis beider betrug 1880 in der evangelisch theologischen Fakultät 100: 29, jetzt 100: 37, in der katholisch⸗theologischen Fakultät damals 100: 17, jetzt 100:38, in der juristischen Fakultät 100:23 bezw. 100: 30, in der medizinischen Fakultät 100:92 bezw. 100: 86, in der philosophischen Fakultät ist das Verhältnis gleich geblieben, es betrug 1880 wie 1908 100: 50. Es hat also in sast einem Menschenalter keine erhebliche Verschiebung statt⸗ gefunden, und die Extraordinarien, die in Nebenstellungen sein sollen, gibt es in der theologischen und in der juristischen Fakultät überhaupt nicht. Deshalb liegt kein Anlaß vor, den weitgehenden Wünschen, die Unterschiede zwischen den ordent⸗ lichen und außerordentlichen Professoren möglschst ganz aufzugeben, Rechnung zu tragen. Auch die darüber gehörten Senate und Fakultäten stehen auf dem gleichen Standpunkt. Das schließt gewisse Reformen nicht aus, die sachgemäß und wünschenswert erscheinen, z. B. den außerordentlichen Professoren das aktive Wahlrecht bei den Rektoren⸗ wahlen zu geben; es besteht schon in Göttingen und Münster und hat sich bewährt. Wenn auch eine Entscheidung noch nicht getroffen ist, so wird es sich doch ermöglichen lassen auf den anderen Uni⸗ versitäten, mit Ausnahme von Berlin. Ferner ist zu erwägen, ob in der philosophischen und medizinischen Fakultät den außerordentlichen Professoren in einem Spezialfach Zutriit zur engeren Fakultät zu geben ist in Fragen ihres Speztalfachs. Namentlich könnten die Extraordinarien zum Wort kommen bei der Besetzung einer Stelle in ihrem Spezialfach. Allerdings bieten sich gewisse Schwierigkeiten. Diese Frage wird eingehend geprüft werden, und die Unterrichts⸗ verwaltung wird sich dabei nicht nur nach den Wünschen der Fakultäten richten, sondern auch berücksichtigen, was im allgemeinen Untversitäts⸗ interesse geboten erscheint. Der Abg. Friedberg hat gestern die Be⸗ dingungen für die Zulassung zur Habilitation, besonders bei der medizinischen Fakultät in Berlin, bemängelt, wonach in der ersten Sitzung der Fakultät nur Mitteilung von der Meldung zur Habilikation zu machen und erst in der nächsten Sitzung darüber abzustimmen ist, ob der Kandidat zuzulassen ist oder nicht. Dieses Verfahren ist keineswegs völlig einwandsfrei, aber man darf die schwierigen Verhältnisse nicht außer acht lassen. Der Andrang zur Berliner mediztnischen Fakultät ist so gewaltig, daß nach Mitteln und Wegen gesucht werden muß, um der über⸗ roßen und ungesunden Zunahme der Privatdozenten zu begegnen. Jarum in aller Welt müssen sich die Herren alle gerade in Berlin habilitieren? Diejenigen, die die akademische Laufbahn ernstlich ein⸗ schlagen wollen und nicht nebenbei es tun, um vielleicht ihrer Praxis zu dienen, werden zweifellos besser tun, sich kleineren Universitäten zuzuwenden. Hier zeigt sich in der Tat der Wasserkopf Berlin, und hier muß in irgend einer Weise Abhilfe geschaffen werden. Allein durch eine übermäßige Erhöhung der Anforderungen ist das Ziel nach meiner Ueberzeugung nicht zu erreichen. — Der Abg. Fried⸗ berg hat dann in kezug auf den Fall Kuhlenbeck einige Fragen an die Unterrichtsverwaltung gerichtet. Mit der Anstellung reichs⸗ deutscher Professoren an der Universität zu Lausanne hat die preußische Unterrichtsverwaltung nichts, absolut nichts zu tun. Prof. Kuhlenbeck ist seinerzeit sua sponte an die genannte schweizerische Universität gegangen, nachdem er sich — er war damals Rechtsanwalt in Jena — um den vakant gewordenen Lehrstuhl beworben hatte. Irgend welche amtlichen Schritte in dieser Angelegenheit sind von uns nicht veranlaßt worden. Es ist deshalb irreführend, von sog. Antragt⸗ professoren zu spiechen. Mit der Anstellung eines deutschen Professors in Lausanne hat die preußische Unterrichtsverwaltung ebensowenig etwas zu schaffen, wie mit der Anstellung reichsdeutscher Professoren an den Universitäten Genf oder Bern. Wir haben aber die Vor⸗ gänge in Lausanne aufmerksam verfolgt. Der Abg. Friedberg hat zunaͤchst gefragt, ob eine Gefahr bestehe, daß reichdeutsche Stu⸗ dierende in Lausanne mit anarchistischen, mit den russischen Elementen in Verkehr treten und von diesen politisch beeinflußt werden können. Allerdings ist die Zahl der in Lausanne und anderen schweizerischen
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Universitäten studierenden Russen eine verhältnismäßig hohe, und es kann nicht bestritten werden, daß sich unter diesen auch revolutionäre und anarchistische Elemente befunden haben. Indessen haben die schweizerischen Behörden ihre Aufmerksamkeit schon seit längerer Zeit diesen Verhältnissen zugewendet und Maßnahmen gegen das Ueberhand⸗ nehmen zweifelhafter russischer Elemente an den schweizerischen Uni⸗ versitäten getroffen. Infolgedessen ist die Zahl der Neuimmatrikulationen von Russen in Lausanne beträchtlich zurückgegangen, und zwar im Wintersemester 1905 von 287 auf 245, im Wintersemester 1908 auf 60. Demgemäß ist auch die Gesamtzahl der in Lausanne studierenden Russen, die sich im Wintersemester 1906 noch auf 537 belief, bis auf 347 im Wintersemester 1908 gesunken. Von den russischen Studierenden in Lausanne entfällt nur ein geringer Teil auf die juristische Fakultät, die überwiegende Mehrzahl auf die medizinische Fakultät, während bei den deutschen Studierenden, die Lausanne hauptsächlich zu ihrer Vervollkommnung im Französischen aufsuchen, die Verhältnisse umgekehrt liegen. Die Berührungsflächen zwischen Deutschen und Russen sind somit sehr gering. Irgend eine Beeinflussung der deutschen Studenten durch russische ist bisher nicht nachgewiefen worden und kaum anzunehmen, zumal in Lausanne ein Verkehr zwischen deutschen und russischen Studenten überhaupt nicht stattfindet. Trotzdem hält die Unterrichts⸗ verwaltung es für ihre Pflicht, auch weiterhin die Verhältnisse in Lausanne sorgsam im Auge zu behalten; bisher lag aber kein Anlaß vor, eine Abänderung der zurzeit gültigen Bestimmungen über das Studium im Auslande anzuregen, und soweit mir bekannt, ist dies auch von keiner anderen Bundesregierung bislang beabsichtigt. Die Frage, ob die waadtländischen Behörden eine Deutschfeindlichkeit gezeigt und deutsche Studierende bei deren Konflikten mit der Polizei besonders unbillig behandelt haben, glaube ich verneinen zu können. Man hat vielmehr Grund, anzunehmen, daß eine grundsätzliche Deutschfeindlichkeit den Behörden des Kantons Waadt um so ferner liegt, als sie auf die Heranziehung deutscher Studierenden besonderen Wert legen und deshalb noch neuerdings einen deutschen Professor nach Lausanne berufen haben. Man hat sich nun bei der Erörterung des Falles Kuhlenbeck über zwei Fälle beklagt, zunächst über einen schon drei Jahre zurückliegenden nächtlichen Zusammenstoß deutscher Studenten mit der Polizei und dann bezüglich der Straßen⸗ kundgebungen schweizerischer Studenten gegen Professor Kuhlenbeck. Im ersten Falle ist behauptet worden, daß jene Studenten von der Polizei ohne Veranlassung gefesselt, eingesperrt und gröblich be⸗ schimpft worden seien. Wie bereits der Staatssekretär des Auswärtigen Amts im Reichstag erklärt hat, liegt der angeblichen Einsperrung nur die Tatsache zugrunde, daß einer von den wegen nächtlicher Ruhestörung zur Polizeiwache sistierten Studenten wegen seines be⸗ sonders renitenten Verhaltens bis zum anderen Morgen zurückgehalten ist. Die behauptete Beschimpfung hat sich nicht mit Sicherheit nach⸗ weisen lassen, für die angebliche Fesselung fehlt es nach den angestellten Ermittlungen an jeder tatsächlichen Unterlage. Mit Ruͤcksicht auf den bedeutungslosen Sachverhalt hat der zuständige Kaiserliche Konsul in Genf von einem amtlichen Einschreiten zu⸗ gunsten der deutschen Studenten abgesehen. Ich habe den Bericht des Konsuls an den Gesandten in Bern gelesen, worin steht, daß sich drei dieser Studenten am Morgen nach dem Rencontre zu ihm begeben und Beschwerde geführt haben. Er sei aus der ganzen Darstellung nicht recht klug geworden, und er habe die Studenten gebeten, ihm doch schriftlich des näheren den Vorgang darzulegen. Auf diese schriftliche Eingabe der Studenten wartet der Konsul noch heute. Inzwischen haben aber die Studenten die kleine Geldstrafe anstandslos gezahlt. Eine von Professor Kuhlenbeck mit Professor van Vleuten gemeinschaftlich unternommene Intervention beim Bürgermeister und bei der Polizei in Lausanne hat zu beiderseitigen erregten Auseinander⸗ setzungen geführt; der tatsächliche Verlauf ist wegen des Wider⸗ spruchs zwischen den darüber gegebenen Darstellungen nicht ganz auf⸗ geklärt. Der Kaiserliche Gesandte in Bern hat mit dem Konsul in Genf nach Lage der Sache irgend welche weiteren diplomatischen Schritte in der Angelegenheit nicht für angezeigt “ Was den zweiten Fall betrifft, so wurde Professor Kuhlenbeck am 27. April vorigen Jahres, als er nach seiner Rückkehr aus Deutschland seine Vorlesungen aufnehmen wollte, daran durch Ruhestörungen ver⸗ hindert. Als er sich von der Universität nach Hause begab, folgten ihm durch mehrere Straßen schweizerische Studenten nach seiner Wohnung mit dem Ruf: Demission! Professor Kuhlenbeck wandte sich an die Gesandtschaft in Bern mit der Beschwerde, daß ihm von der Lausanner Polizei kein Schutz gewährt würde. Auf Intervention der Gesandt⸗ schaft wurden seitens der Polizei rechtzeitig Vorkehrungen gegen die für denselben Abend geplanten veveng g getroffen. Die Polizei tat, was in ihren Kräften stand, um die Ansammlung der Studenten vor der Kuhlenbeckschen Wohnung zu zerstreuen. Aus dem amt⸗ lichen Polizeibericht ergibt sich, daß Professor Kuhlenbeck sich bei der Polizei bedankt habe. Es wurde eine amtliche Untersuchung eingeleitet, wobei die schweizerische Behörde zu der Auffassung kam, daß der Polizei kein Vorwurf gemacht werden könne. Der Gesandte gab, davon ausgehend, daß die Haltung der Polizei hätte ener⸗ ischer sein können, der Erwartung Ausdruck, daß derartige Fälle sich nicht wiederholen. Sie sind auch nicht wieder vorgekommen. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Dienstentlassung Kuhlen⸗ becks eine verfassungswidrige gewesen sei, oder ob sie auf Grund eines gesetzlichen Disziplinarverfahrens erfolgt sei, das auch auf die
chweizer angewendet werde. Die Absetzung des Professors Kuhlen⸗ beck ist ebenso wie die des Professors van Vleuten von der vor⸗ gesetzten Behörde des Kantons Waadt auf dem gesetzlich vor⸗ geschriebenen Wege auf Grund des Artikels 27 des Gesetzes vom 10. Mai 1890 verfügt worden wegen im Gesetz ausdrücklich vor⸗ gesehener Insubordination. Es käme mir nicht zu, an diesem Gesetz oder an der Disziplinarverhandlung Kritik zu üben. Ich will nur hinzu⸗ fügen, daß Kuhlenbeck in zwei Eingaben an das Auswärtige Amt gegen seine Entlassung aus seiner früheren Stellung Beschwerde erhoben und gebeten hatte, auf diplomatischem Wege festzustellen, ob und in⸗ wieweit der Kanton Waadt bereit sei, seine Entschädigungsansprüche anzuerfennen. Die Forderungen Kuhlenbecks sind daraufhin durch den Kaiserlichen Gesandten in Bern beim schweizerischen Bundesrat zur Sprache gebracht worden; der letztere hat erwidert, daß ihm keine Be⸗ fugnis zustehe, in diesem Falle in die Kompetenz der Behörden des Kantons Waadt und der zuständigen Gerichte einzugreifen. Damit komme ich zu der vierten, der einzigen die Kultusverwaltung berühren⸗ den Frage. Bisber sind Anträge von Kuhlenbeck auf Uebertragung einer Professur an die Unterrichtsverwaltung nicht gerichtet worden. Sollten sie an uns herantreten, so werden wir sie im Hinblick auf die be⸗ achtenswerten wissenschaftlichen Leistungen des Professors Kuhlenbeck und mit Rücksicht darauf, daß auch vom Standpunkte des Auswärtigen Amtes Bedenken gegen die Uebernahme in den Lehrkörper einer preußischen Universität nicht vorhanden sind, mit Wohlwollen prüfen; und die gleiche Stellung glaubt die Unterrichtsverwaltung auch ein⸗ nehmen zu müssen gegenüber dem Professor van Vleuten.
Abg. Pr. von Liszt (fr. Volksp.): Die eben gebhörten Erklärungen, soweit sie sich auf die ersten drei Fragen des Abg. Friedberg beziehen, kann ich als durchaus befriedigend bezeichnen, die Antwort auf die vierte Frage aber genügt mir nicht. Das Vorgetragene ergibt, daß die
orwürfe, welche in der Oeffentlichkeit von den Freunden Kuhlenbecks gegen die Universität Lausanne, gegen die Universitäts⸗ und Kantonal⸗ behörde gerichtet worden sind, auch speziell die gegen die reichs⸗ deutschen Lausanner Studenten gerichteten, durchaus unbegründet sind. Diese Vorwürfe waren ja schon von anderen berufenen Seiten zurück⸗ gewiesen worden; sie sind ja auch Gegenstand eingehender Erörterung im sächsischen Landtage im Anfang dieses Jahres, und zwar in beiren Kammern gewesen, wo u. a. Professor Wach sich vernehmen ließ; die Hoffnung aber, die er aussprach, daß der Fall Kuhlenbeck begraben sein möge, ist nicht in Erfüllung gegangen. Die sogenannte „nationale“ Seite der Frage scheint mir also vollständig ge⸗ klärt zu sein. Auch wir sprechen unsere Freude darüber aus, daß nach wie vor der Besuch der Universität Lausanne unseren reichs⸗ deutschen Studenten, die es möglich machen können, gestattet sein wird; wir legen Gewicht darauf, daß unsere jungen Juristen auch hineingesehen haben in andere Länder mit anderen Sitten und Rechts⸗