1909 / 106 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 May 1909 18:00:01 GMT) scan diff

abgeändert wird zu Lasten des Fiskus, ohne daß irgendwie zu übersehen ist, welche Konsequenzen sich daraus in der Praxis ergeben werden. Wir müßten doch wenigstens, selbst wenn anderweite Bedenken diesem Beschlusse nicht entgegenständen, die Zeit gehabt haben, meine Herren, uns klar darüber zu werden, was alles zu Lasten der Finanzverwaltungen sich aus dem Beschluß ergibt; das übersehen wir durchaus nicht. Meine Herren, so lange wir das nicht übersehen, muß ich erklären: Sie gefährden die Vorlage, weil wir erst später mit Sicherheit würden sagen können, wie weit die Ergebnisse ertragen werden könnten.

Es kommt nun aber hinzu, meine Herren, daß hier zum ersten Male der Grundsatz aufgestellt wird, daß der Staat in solchen Fällen eintreten solle, in welchen es sich um eine Unterstützung der im Prozesse stehenden Armen aus öffentlichen Mitteln handelt. Wenn es darum geht, zu Gunsten der Armen eine Last, die bis jetzt von den Anwälten getragen worden ist, den Anwälten abzunehmen und einem anderen Verpflichteten zuzuweisen, so würde in erster Reihe doch der Armen⸗ verband, dem die arme Partei angehört, dafür in Betracht auch kaum ein Bedürfnis dazu vor, da die meisten Bundesstaaten kommen. Es wäre in mancher Beziehung gewiß wohl zu er⸗ .. schon geregelt haben, oder diese Regelung dem Abschluß ob nicht dieser Weg eingeschlagen werden könnte, nahe ist. u n .

Abg. Gyßling (fr. Volksp.): Wenn der Staat die Bürger zwingt, ö“ be ne L“ 1 8 den Anordnungen seiner Beamten zu folgen, so muß er auch für den ben. 88 1 Schaden aufkommen, der den Buüͤrgern aus den Handlungen oder deutschen Armenrechtes direkt auf die Mittel des Staates zurückzu⸗ Unterlassungen der Beamten erwächst. Dem Staat bleibt ja die greifen, ist eine Sache von so prinzipieller Bedeutung, daß ich es Regreßpflicht gegenüber seinen Beamten. Auch nach meiner Meinung namens der verbündeten Regierungen ablehnen muß, hier durch die geht die Vorlage nicht weit genug, sie hätte auch auf die Beamten Annahme des Beschlusses zweiter Lesung dem grundsätzlichen Gedanken der Einzelstaaten erstreckt werden sollen. Der Juristentag und der 6 Handelstag haben sich mit guten Gründen für diese Er⸗ wenn auch nur in beschränktem Umfange, Anerkennung zu zollen. weiterung ausgesprochen. Gelingt es nicht in der Kommission, Ich muß das Haus dringend bitten, bei der Abstimmung über den 12ob v ö 1— 18 mafeagdie Absatz 2 unter Nr. 3a diesem Vorschlage Ihre Zustimmung zu ver⸗

n n 8 99 Auge behalten und dafür sorgen, daß die ein zeiteztha. ““ nicht bereits durch die Abstimmung des Hauses erledigt ist, daß es sich jetzt nur darum handelt, ob das Haus den Beschluß, der dahin geht:

lich ist, ve n; die entgegenstehenden Schwierigkeiten sind keines⸗ unüberwindlich. Selbst der preußische Entwurf birgt nicht so viele preußische Eigentümlichkeiten, daß er ein Hindernis dafür wäre, und was eiaheitlich geregelt werden kann, kann auch durch ein Reschsgesetz einheitlich geregelt werden. Ganz besonders müßte bedauert werden, wenn man, statt unitarisch vorzugehen, z. B. für Mecklenburg den bestehenden Zustand einfach sanktionierte. Für uns 68 Regelung eine Forderung, auf die wir nicht ver⸗ ichten können. Abg. Dr. Spahn (Zentr.): Die schon bestehende Kommission für die Justiznovelle würde ja an sich auch den Gegenstand verhandeln können; nachdem aber eine besondere Kommission beantragt ist, werden wir dem nicht entgegentreten. Die aufgeworfenen Fragen werden ja in der Kommission ihre Erörterung zu finden haben, daneben auch diejenige der Anwendbarkeit des § 823 B. G.B. Besonders ein⸗ gehend wird § 5 zu beraten sein, der die Ausnahmen von der Haftung des Reiches aufzählt.

Abg. von Brockhausen (dkons.): Wir wollen das Gesetz auch baldigst verabschiedet wissen, bitten aber, keine neue Kommission ein⸗ zusetzen, sondern die schon bestehende Kommission zu wählen. Zur Sache schrieße ich mich im wesentlichen den Darlegungen des Staats⸗ sekretärs an. Auf die Ausdehnung des Entwurfs auf die Staats⸗ und Gemeindebeamten können wir uns nicht einlassen; es liegt

Es kommt aber ein weiteres hinzu. Sie setzen sich direkt in Widerspruch mit dem jetzigen Recht, wenn Sie den Antrag annehmen. Der Herr Vorredner hat am Schlusse seiner Ausführungen, wenn ich richtig verstanden habe, schon auf den § 23 der Zivilprozeßordnung Bezug genommen, wonach eine Anzahl von Sachen, die an und für sich zur Kompetenz der Landgerichte gehören würden, den Amts⸗ gerichten überwiesen sind. Die Gesetzgebung, meine Herren, hat es bisher nicht für nötig gehalten, in diesen Fällen die Vorsorge zu treffen, die der Herr Abgeordnete jetzt treffen will. Nach einer dreißig⸗ jährigen Praxis unseres Prozeßrechtes sind auch keine Anstände hervorgetreten, wenigstens nicht zu meiner Kenntnis gekommen, die dazu nötigen müßten, in denjenigen Fällen, in denen eine Sache, die an und für sich zur Kompetenz der Landgerichte gehören würde, vor dem Amtsgerichte verhandelt wird, den beteiligten, im Armenrechte klagenden Parteien einen Rechtsanwalt beizuordnen. Ist das in diesen Sachen nicht nötig gewesen, meine Herren, dann können Sie auch nicht annehmen, daß in den übrigen Sachen, die der Herr Abgeordnete zunächst ins Auge gefaßt hat, dies nötig werden wird, und wollen Sie für die letzteren Sachen diesen Satz, den er aufstellt, akzeptieren, so würden Sie notwendig dahin kommen müssen, um konsequent zu sein, auch für den § 23 den gleichen Satz anzu⸗ nehmen. (Sehr richtig! rechts und links.) Das ist ja auch die Ansicht des Herrn Abgeordneten, das will er in erster Linte auch erreichen. Ich sage aber, wir führen damit in dem Prozeß wieder eine neue Umständlichkeit ein, die sich nach einer Erfahrung von 30 Jahren 8 als notwendig erwiesen hat, und davon kann ich nur dringend abraten.

Meine Herren, der Herr Vorredner hat auf gewisse Fälle Bezug genommen, in denen nach seiner Meinung die Lage der einen der Prozeßparteien gegenüber der armen Partei besonders günstig wäre. Ich bin überzeugt, daß, wenn solche Fälle vor den Richter kommen, er auch Veranlassung nehmen wird, der armen Partei einen Ver⸗ treter zu bestellen; denn er ist in Fällen, in denen es zur sachgemäßen Führung des Prozesses nötig ist, verpflichtet, das zu tun, und ich kann nicht mit dem Herrn Abgeordneten das wiederhole ich 5 daß der Richter dieser gesetzlichen Pflicht nicht entsprechen werde.

Nun, meine Herren, hat er besonderes Gewicht darauf gelegt, daß ja die Lage der armen Partei besonders schwierig sei dann, wenn der Gegner sich selbst einen Anwalt genommen hat. Ja, es kommt doch immer darauf an, weshalb die Gegenpartei den Anwalt genommen hat. Sie tut das nicht immer, weil eine Sache schwierig oder besonders kompliziert ist; in vielen Fällen, ich erinnere an die kaufmännischen Verhältnisse, halten die Interessenten ständig einen Rechtsanwalt, auch für die einfachsten Angelegenheiten, um ihren sonstigen Geschäftsbetrieb zu erleichtern. Und nun bedenken Sie, meine Herren, daß etwa drei Viertel aller Sachen in diesen jetzt dem Amtsgericht zufallenden, bisher landgerichtlichen Prozessen sich ohne weiteres Verfahren durch Versäumnis⸗ oder Anerkenntnisurteil er⸗ ledigen, und alle diese Fälle wollen Sie nur deshalb, weil formell auf der anderen Seite der Gegner durch seinen Anwalt vertreten ist, die Gerichte nötigen, einen Anwalt für die arme Partei zu bestellen, selbst dann, wenn das Gericht erkennt, daß dieses nach den Verhält⸗ nissen nicht erforderlich ist. Meine Herren, das ist eine Belastung der Anwaltschaft, die nicht im Interesse der Rechtspflege liegt, und ich kann auch aus diesem Grunde nur bitten, den Antrag abzulehnen.

Außerdem wurden 8. Markttage 1.

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Doppelzentn (Preis unbekannt]

Oualität gering mittel Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

höchster niedrigster, höchster niedrigster höchster A48. „6.

Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, Fesen). 25,00 öW088

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18,00 17,20 erste. 16,00

17.00 16,80 17,60 14,80 18 50 17,30 18,25 17,34 20,50 20,00 18,50 20,40 20,60 21,20

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17.00 19,60 17,20 18,80

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Am vorigen Markttage

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18,00 17,20

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Gesetzgebung sich der Reichsgesetzgebung anschließt. Nicht einverstanden 16,80 sind wir mit der Bestimmung, daß das Reich für den Schaden, den ein 1 18 F. 8. E“ hen eFeeniactL dat nur insoweit aufkommen soll, als die gkeit die Schadloshaltung 8 19,00 erocdert. Noch größere Bedenken erregt der J;.g. der Haftung, —2, nun kommt 17,30 sowelt es sich um die Tätigkeit eines mit Angelegenheiten des aus⸗ will. Ich bitte Sie, 18,50 wärtigen Dienstes befaßten Beamten handelt, welche die Gewährung ihn nicht aufrechtzuerhalten und gegen den Beschluß zweiter Lesung 18 16 1 88 Lgg danlz. ö d 8 zu stimmen. 9 8 b . 1 16“ übligen wünschen wir, daß die Vorlage re ald erledigt wid. Abg. S 1 ö 1 8 Ü vb g. Schmidt⸗Warburg (Zentr.): Durch die E . 20,40 schränkung des Geseßes auf die Reichsbeamten Jedoch halte ic *e sum Prozeß jugelassenen Partei perschlechtert, Man muß ihr auch 2 V 0. sjetzt für die Objekte von 300 bis 600 einu hrechug 20,60 nicht für richtig, ba hinsichtlich des Schadens, den Beamte im Zu⸗ seßtan zuorhnen. Sch saah u ür n echts⸗ 22,40 stande der Bewußtlosigkeit usw. verursachen, eine Ausnahme gemächt wenig Beifall sindet; er will nichts Fter . trag so nnfeaage stnand heffe, daß in der Kommission etwas Befrzedigendtes feelen wie dm Rnehin. Wührenn bn süen smmg hier vrungen 3 mit dem Eintreten für die Armen und wirtschaftlich Schwach „wird Abg, Stahthagen (Sor): 1905 heantraate der Abg Basser, sich für mäinkrebeanbehien Artrag den ch wehen schaceeche nkhn mann eine Resolution, die nicht nur die Haftung für die Reichsbeamten, in zweiter Lesung nicht einbringen konnte und auch heute hier nicht sondern 8 für die Landes⸗ und Kommunalbeamten forderte. vertreten kann, wie ich es wünschte, wahrscheinlich keine Mehrbeit an. E“ 18. 8 ea. Ffine soce ewweiterxeenn⸗ finden. Der Antrag schädigt keinen Menschen, und er empfiehlt sich ande zu bringen. Besonders notwendig ie Haftung der Polizei⸗ ¹ 85 17,80 beꝛmten und Richter, die in die persöͤnliche Freiheit des Einzelnen bei] auch für arme Mütter, den armen Landmann usw. 188 . - Verhaftungen eingreifen. Solche Eingriffe werden tatsächlich, Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding: 18,0 3 1 8 8 name ntlich in Preußen, fahrlässig, widerrechtlich vorgenommen. Daß Meine Herren! Ich bedauere ja aufrichtig, d S nng 188 3 1 1 die Personen des Soldatenstandes in das Gesetz eingeschlossen 1t edauere ja aufrichtig, daß mein Herr Vor⸗ 1 . . werden, ist mit Freuden zu begrüßen; die mißhandelten Soldaten] redner durch eine ernste Krankheit verhindert gewesen ist, seine Wünsche 8 werden endlich die Möglichkeit haben, den Fiskus da zu fassen, wo er bei der zweiten Lesung im Hause zur Geltung zu bringen, und ich 18,00 ,—— -e ö 1 bedauere ebenso, daß sein geschwächter Gesundheitszustand ihm auch 20,00 stehe namentlich nicht, weshalb die Wahlkonsuln, die Notare und die beute noch nicht gestattet, seine Gedanken hier so ausführlich vorzu⸗ 9g Beg 7 ö“ ö die wie er es offenbar gewünscht hat. Aber dies persönliche Be⸗ . etzte Ausnahme erscheint uns eine ganz ungeheuerliche Rechtsver agung. auern kann keinen Ein ü j 3 18,40 Abg. von Djliembowski⸗Pomian (Pole) spricht sich ebenfalls einen Einftuß üben auf die sachliche Stellung, die die

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Altenburg 1161““ Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird

18,00

5.

17,80 eunf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.

18,60 19,00 19,00

18,40 18,82 19,00 19,00

18,00 18,20

18,60 18,60

Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

Berlin, den 6. Mai 1909.

Kaiserliches Statistisches Amt. J. A.: Fuhry.

Deutscher Reichstag. 253. Sitzung vom 5. Mai 1909, Nachmittags 3 Uhr. Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Auf der Tagesordnung steht zunächst die erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding: Meine Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf entspricht ner Resolution, welche der Reichstag vor zwei Jahren in der Sitzung vom 23. April 1907 beschlossen hat. Dieser Resolution entsprechend, will er, daß in Zukunft die Reichs⸗ verwaltung haften soll für alle Schädigungen, die aus einem pflichtwidrigen Handeln eines Beamten bei Verrichtung seiner amtlichen Funktionen sich ergeben, und zwar direkt haften soll, nur mit dem Vorbehalte, daß es ihm gestattet bleibt, während einer kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren seinen Rückgriff bei dem schul⸗ digen Beamten zu nehmen. Haften soll das Reich für alle seine Beamten einschließlich der Personen des Soldatenstandes, allerdings mit einigen Ausnahmen, die indessen eine große praktische Bedeutung, wie ich glaube, nicht besitzen und die sich aus der Natur der Verhält⸗ nisse offensichtlich ergeben, die ich deshalb jetzt in der ersten Lesung des Entwurfs nicht weiter berühren will. Ich glaube, meine Herren, die Grundsätze des Entwurfs sind so allgemein anerkannt und auf der anderen Seite so klar in der Fassung des Gesetzentwurfs niedergelegt, daß ich nicht nötig habe, auf die Einzelheiten hier bei der Einführung der Vorlage einzugehen. Ich möchte mir nur eine allgemeine Be⸗ merkung gestatten.

Meine Herren, im Reichstage haben früher verschiedene Strömungen darüber bestanden, wie weit die Reichsgesetz⸗ gebung auf diesem Gebiete vorgehen soll. Es war eine sehr starke Strömuug vorhanden, die auch mit den Auffassungen weiter Kreise des Landes in Uebereinstimmung stand, daß die Reichsgesetzgebung nicht nur die Verpflichtung des Reiches in An⸗ sehung der Reichsbeamten, sondern auch die Verpflichtung der einzelnen Bundesstaaten in Ansehung der Landesbeamten regeln solle. Diese über unseren Entwurf hinausgehende Auffassung, meine Herren, ist bei der letzten Behandlung der Sache im Reichstage in der Minderheit geblieben. Ich glaube, daß, wenn diese Auffassung damals die Mehr⸗ heit hier in diesem hohen Hause gefunden hätte, wir schwerlich schon jetzt in der Lage wären, einen Gesetzentwurf zu beraten.

stellt, den der Reichstag in seiner Mehrheit vor 2 Jahren eingenommen hat. Sie haben es getan, teils aus verfassungsrechtlichen Gründen, indem sie davon ausgehen, daß die Beziehungen der einzelnen Landesver⸗ waltungen zu ihren Beamten in deren öffentlich rechtlichen Obliegenheiten sich nicht bloß im Rahmen des bürgerlichen Rechts abspielen, das der Kompetenz des Reichs unterliegt, sondern daß dabei auch Grundsätze des öffentlichen Rechts mit in Frage kommen, in die einzugreifen nach der Reichsverfassung dem Reiche nicht gegeben ist. Die verbündeten Regierungen haben sich auf den Standpunkt gestellt, daß man gegen den Willen der einzelnen Regierungen auf diesem Gebiete zumal in einem großen Teile der Staaten bereits jetzt ein befriedigender Rechtszustand geschaffen ist, in anderen Staaten entsprechende Rechts⸗ ordnungen sich in Vorbereitung befinden nicht eingreifen soll, sondern das Reich recht tut, sich auf dasjenige zu beschränken, was zu regeln ihm verfassungsmäßig gebührt.

Dann, meine Herren, war aber für die gierungen auch die Erwägung mafgebend, über diesen Rahmen, den der Entwurf einhält, hinausgehen wollte und auch die Verhältnisse der Landesbeamten in ihren Be⸗ ziehungen zu ihren eigenen Staatsverwaltungen regeln wollte, man eingreifen müßte in viele landesrechtliche Verhältnisse, die sich von seiten des Bundesrats und auch von seiten des Reichstags schwer richtig würdigen lassen. Wenn wir die Haftung des Staats, die Regelung der Obliegenheiten, die sich aus den pflichtwidrigen Hand⸗ lungen einzelner Beamten für den Staat ergeben, regeln wollen, dann müssen wir folgerichtig auch die Verhältnisse der Gemeinde⸗ beamten in die Regelung hineinziehen. Wenn die Gesetzgebung für das Gebiet der Gemeindeverwaltung eingreift, dann kommen wir auch unvermeidlich dahin, die Verhältnisse der Beamten anderer öffentlicher Verbände, der Provinzialverbände, der Kreisverbände, der Schul⸗ und Deichverbände, um nur diese zu nennen, mit in den Bereich der Gesetzgebung einzubeziehen. Damit, meine Herren, wird die Aufgabe über den Bereich derjenigen Verhältnisse, die der Reichstag und der Bundesrat zu übersehen vermögen, hinaus erweitert und wird die Aufgabe mit Schwierigkeiten belastet, die voraus⸗ sichtlich sobald eine Verständigung nicht würden herbeizuführen ge⸗ statten. Wir entnehmen das schon aus den Verhältnissen in Preußen, wo jetzt eine gleichartige Gesetzgebung in Fluß ist, und sich mancherlei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Landtage und zwischen der Regierung ergeben haben, die zu beseitigen, wie die parlamentarischen Erörterungen erweisen, nicht gerade leicht ist.

verbündeten Re⸗ daß, wenn man

Die verbündeten Regierungen haben sich auf den Standpunkt ge⸗

Ich kann Ihnen deshalb, meine Herren, nur empfehlen, stellen

Sie sich auf den Standpunkt der verbündeten Regierungen, legen Sie diesen Standpunkt der Beratung des Entwurfes zugrunde! Wie dürfen dann hoffen, daß wir sehr bald über die Verhältnisse des Reichs zu einer abschließenden Lösung gelangen werden.

Abg. Dr. Brunstermann (Rp.): Für die in Ausübung der privatrechtlichen Vertretungsmacht vorgenommenen Handlungen hat das B. G.⸗B. eine einheitliche Regelung für das sann⸗ Reich schon geschaffen, während im übrigen die Regelung dieser Haftung der Landesgesetzgebung vorbehalten und von dieser auch bereits vorgenommen worden ist, so auch in Preußen, wo zurzeit der betreffende Gesetzentwurf dem Herrenhause vorliegt. Wenn das Reich für die ö der Amtspflichten der Beamten die zivilrechtliche Haftbarkeit übernimmt, so ent⸗ spricht das nur den Grundsätzen des Rechts und der Billigkeit und auch den Interessen der Beamten selbst, die dadurch vor grundlosen Klagen geschützt werden. Selbstverständlich muß dem Reiche das Recht des Rückgriffs gegen den schuldigen Beamten voll gewährt werden. Mit dieser prinzipiellen Regelung sind wir ein⸗ verstanden, müssen aber bei der schwerwiegenden Bedeutung des Gesetzes Kommissionsberatung beantragen. Der erfreuliche Umstand, daß das Gesetz auch für die Personen des Soldatenstandes gelten soll, wird besonders in dem Falle von Mißhandlung von Untergebenen seitens der Vorgesetzten und im Falle von Flurschäden, die außerhalb der Manöver erfolgen, praktisch werden. Der Deutsche Juristentag, wie der Deutsche Handelstag und andere wirtschaftliche Körperschaften haben sich mit dieser Regelung einverstanden erklärt. Wir werden mitwirken, daß die Vorlage baldigst zur Verabschiedung gelangt.

Abg. Dr. Junck (nl.): Wir sind auch für Kommissionsberatung und schlagen eine Kommission von 21 Mitglie dern vor, da wir leider keine ständige Justizkommission besitzen. Mit dem Grundgedanken der Vorlage sind wir durchaus einverstanden, bedauern aber, daß eine generelle Haftung nicht vorgeschlagen wird, die Reichsverwaltung viel⸗ mehr hier auf halbem Wege stehen geblieben ist. Die Peftang des Staates entspricht so sehr dem Rechtsbewußtsein der Bevölkerung, daß sich berests, z. B. in Sachsen, ein ständiges Gewohnheitsrecht da⸗ hin ausgebildet hat, daß der Staat und die öffentlichen Korporationen ohne weiteres für die rechtswidrigen Hand⸗ lungen der Beamten haften. Im übrigen lassen sich gegen den Entwurf nur untergeordnete Bedenken geltend machen, die in der Kommission näher zu erörtern sein werden. Bedauerlich bleibt aber, daß die Haftung der Bundesstaaten für ihre Beamten und die Haftung aller übrigen öffentlichrechtlichen Korporationen in diesem Gesetze nicht geregelt ist und überhaupt von Reichs wegen nicht ge⸗ regelt werden soll; denn eine große Anzahl von Fragen, die für die Bevölkerung materiell von höchster Bedeutung sind, ist in den einzelnen Landesgesetzgebungen ganz verschieden oder auch gar nicht geregelt. Das Reich darf sich von Preußen nicht das Prävenire spielen lassen. Der von der Reichsverwaltung eingenommene Standpunkt ist ja formell und konstitutionell korrekt; aber die Buntscheckigkeit des

artikularrechts ist und bleibt ein sehr unerwünschter Zustand.

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die Frage, ob eine reichsrechtliche Regelung unmög⸗ 8 1“ 8 1 * 8

für die Ausdehnung der Haftung auf alle Beamten, auch auf die der Gemeinden und öffentlich⸗rechtlichen Korporationen aus.

Die Vorlage wird der bereits bestehenden Justizkommission überwiesen.

Es folgt die dritte Beratung der Novellen zum Gerichts⸗ verfassungsgesetz, zur Zivilprozeßordnung, zum Gerichtskostengesetz und zur Gebührenordnung für Rechtsanwälte.

Eine Generaldiskussion findet nicht statt.

Die Novelle zum Gerichtsverfassungsgesetz wird ohne Debatte nach den Beschluͤssen zweiter Lesung auch in dritter Lesung angenommen.

Beim Artikel II (Novelle zur Zivilprozeßordnung) liegt zu § 115 der Antrag Schmidt⸗Warburg vor, wenn es sich um einen Streitgegenstand von mehr als 300 handelt, der im Armenrecht klagenden Partei dann einen Rechtsbeistand beizuordnen, wenn die Gegenpartei durch einen Anwalt ver⸗ treten ist, und in dem Falle, daß der Armenpartei ein am Sitz des Gerichts wohnhafter Anwalt nicht beigeordnet werden kann, dieser Partei auf ihren Antrag ein Justizbeamter, der nicht als Richter angestellt ist, oder ein Rechtskundiger, der die vorgeschriebene 8 Prüfung für den Justizdienst bestanden hat, beigeordnet werden muß.

(Der in zweiter 71 zu demselben Paragraphen an⸗ genommene handschriftliche Antrag de Witt: „Die baren Aus⸗ lagen des der Armenpartei gestellten Verteidigers werden von der Staatskasse bestritten und als Gerichtskosten in Ansatz gebracht⸗ wird heute bei der wiederholten Abstimmung ab⸗ gelehnt.)

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Es handelt sich hier um eine Bestimmung, die erst in der zweiten Lesung in den Entwurf hineingekommen ist, und die besagt, daß für die den Armenanwälten zustehenden Pauschal⸗ gebühren der Fiskus haften soll. Ich erhebe jetzt in dritter Lesung, nachdem wir in der zweiten Beratung und in den Kommissions⸗ verhandlungen vorher trotz der vielen Veränderungen und Zusätze, die der Entwurf aus der Mitte des Hauses heraus erfahren hat, in er⸗ freulichem Einverständnis ausgekommen sind, nur ungern Widerspruch gegen einen früheren Beschluß des Hauses. Aber wir haben schon bei der zweiten Lesung erklären müssen, daß die Regierung dem Antrag, um den es sich jetzt handelt, nicht zustimme⸗ und ich bin heute genötigt, nachdem unsere damalige Erklärung vergeblich gewesen ist, nochmals Einspruch (Glocke des Präsidenten) nochmals Einspruch gegen den Beschluß in zweiter Lesung zu erheben und Sie dringend zu bitten, diesen Beschluß, der auf einem Antrage des Herrn Abg. Storz beruht, in dritter Lesung nicht zu genehmigen.

Meine Herren, ich will auf vieles, was ich hier sagen könnte, angesichts der Stimmung des Hauses nicht eingehen; ich würde Ihnen sonst darlegen müssen, daß dieser Beschluß schon seiner Fassung wegen sehr erhebliche Bedenken erregt. Aber, meine Herren, ich kann nicht zugeben und habe das namens der verbündeten Regierungen aus⸗

verbündeten Regierungen zu dem Antrag einzunehmen haben, und von der fachlichen Beurteilung aus muß ich das hohe Haus bitten, den Antrag abzulehnen.

Ich lasse mich bei der Begründung dieses Standpunktes nicht auf die Hinweise ein, die der Herr Abgeordnete gemacht hat durch die Gegenüberstellung von Armen und Reichen. Solche Hinweise sind immer verdächtig. Wir von der Regierung wollen die armen Parteien nicht schlechter behandeln als die übrigen Parteien, und ich bin überzeugt, der Reichstag, so wie er in zweiter Lesung beschlossen hat, will das auch nicht. Wir wollen nach gerechtem Maßstabe die einen und die anderen gleich behandeln, aber wir können nicht für solche Verhältnisse, wie sie in Frage sind, dem Armen eine günstigere Stellung gewähren, die den Unterschied zwischen arm und reich aus⸗ gleicht. Das geht nicht. Man muß die Verhältnisse nehmen, wie sie eben liegen. .

Nun behauptet der Herr Abgeordnete, es geschehe nicht Genügendes in Berücksichtigung der besonderen Lage, in der derjenige sich befindet, der im Armenrecht prozessieren müsse. Meine Herren, ich möchte da noch einmal auf diejenigen aufmerksam machen, daß der Herr Referent der Kommission in der zwelten Lesung dem Hause bereits vorgetragen hat. Nach dem, was das Haus beschlossen hat, wird das Gericht schon jetzt in der Lage sein, einer im Armenrecht prozessierenden Partei, wenn es zur sach⸗ gemäßen Wahrnehmung ihrer Rechte notwendig ist, einen Anwalt zu bestellen. Schon jetzt ist das Gericht in der Lage, abgesehen von diesem Fall, sollte ein Anwalt nicht bestellt werden können einer Partei, die nicht am Gerichtssitze wohnt, einen Rechtsverständigen zur Seite zu stellen, damit dieser die Interessen der Partei wahrnimmt. Schon jetzt, meine Herren, und nach der ganzen Form, die das Verfahren vor den Amtsgerichten in Zukunft annehmen wird, sind die Geschäftsunkundigen, die nicht in der Lage sind, einen Anwalt an⸗ zunehmen, ohne große Mühe imstande, sich an den Gerichtsschreiber zu wenden und alle Erklärungen und Anträge, die sie einzugeben haben, zu Protokoll bei diesem niederzulegen, der natürlich mit seinem sachverständigen Rat ihnen zur Seite zu stehen hat.

In allen diesen Fällen, meine Herren, ist für die Parteien ge⸗ sorgt. Was der Herr Abgeordnete will, und wasz wir nicht wollen, das ist, daß auch in solchen Fällen, in welchen das Gericht nach seinem sachgemäßen Ermessen davon gehe ich immer aus, daß jeder Richter bei dieser Frage billig und sachgemäß die Verhältnisse prüft, und wenn der Herr Abgeordnete Andeutungen gemacht hat, als

wenn dies nicht immer geschehe, so weise ich diese als unberechtigt

zurück, mit solchen Gründen darf die Gesetzgebung nicht operieren zum

Nachteil für den Ruf der Gerichte, also, meine Herrer, wir unter⸗

scheiden uns dadurch, daß der Herr Abgeordnete will, daß in allen

Fällen der armen Partei ein Anwalt bestellt werde, auch in solchen

Fällen, in denen das Gericht nach seiner sachgemäßen Ueberzeugung zu

der Ansicht gekommen ist, daß die Bestellung eines Anwalts nicht

notwendig ist. Meine Herrrn, das heißt, den Prozeß verzögern, er⸗

schweren, ganz im Gegensatz zu dem jenigen handeln, was die auch vom Hause

luspreche 2 daß be dieser Gelegenheit das Gesetz ohne weiteres

gebilligte Tendenz unserer Vorlage will, den Prozeß zu vereinfachen und zu erleichtern. ““ 1

8

Alle Verhältnisse, meine Herren das muß ich gegenüber den warmen Ausführungen des Herrn Vorredners erwähnen sind in der Kommissionsberatung zur Prüfung gelangt. (Sehr richtig! rechts.) Der Herr Vorredner selbst hat an diesen Beratungen lebhaften Anteil genommen, er war damals frisch und kräftig bei der Sache. Er hat aber mit seinen allgemeinen Gedanken, die er jetzt nur in einem Nebenpunkte modifiziert, auch in der Kommission keinen Anklang ge⸗ funden. Im Plenum der zweiten Lesung sind seine Gedanken nicht wieder aufgenommen worden. Ich bitte, meine Herren, lassen Sie sich auch in der dritten Lesung auf den Vorschlag nicht ein, sondern bleiben Sie bei der Vorlage und lehnen Sie den Antrag Schmidt (Warburg) ab!

Abg. Heine (Soz.): Ich bitte, den Antrag Schmidt anzunehmen, der sich in seinem Prinzip mit unserem in zweiter Lesung ab⸗ gelehnten Antrage deckt, „wenn auch mit einer Einschränkung. Die Gründe des Staatssekretärs gegen den Antrag sind nicht stichhaltig; es handelt sich doch hier um das Armenrecht. Ist die andere Partei auch eine arme im Sinne des Gesetzes, so wird sie desselben Rechtes teilhaftig. Die Enkünfte der Rechtsanwälte werden durch dieses Gesetz schwer verkürzt, ohne daß man sich für ihre Lage interessiert. Hier aber erinnert man sich plötlich der Interessen der Rechts⸗ anwaltschaft und meint, sie würde mit der Uebernahme dieser Ver⸗ tretung zu sehr belastet. Das bestehende Gesetz genügt nicht. Der

Antrag will nur eine größere Garantie für die arme Partei, ins⸗ besondere auch bei Alimentenprozessen. Ganz unbedenklich wird der Antrag dadurch, daß er die Beiordnung eines Anwalts nur dann er⸗ zwingen will, wenn auch die andere Partei einen Anwalt hat.

Abg. von Dziembowski (Pole) spricht sichin demselben Sinne aus. Der Armenanwalt sei nach wie vor zur unentgeltlichen Lesstung des Rechtsbeistandes bereit; aber die baren Auslagen müßte ihm doch der Staat ersetzen. Bedauerlicherweise habe der Staatssekretär in seiner ersten Rede sich dagegen und gegen den in zweiter Lesung angenommenen Antrag Storz ausgesprochen, obwohl doch der Justizfiskus durch die Vorlage ganz wesentlich entlastet werde.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding: Meine Herren! Ich bitte, nur wenige Bemerkungen machen zu dürfen, deren erste sich auf die Ausführungen des letzten Herrn Redners benieht. Dieser hat gegenüber den Argumenten, die ich mir erlaubte, in meinen Ausführungen vorzutragen, angeführt: der Staat mache ja bei diesem Gesetzentwurf, wenn er durchgeführt werde, sehr erhebliche Ersparnisse, er werde beträchtlich entlastet. Der Herr Redner findet wahrscheinlich den Grund für diese Entlastung in der Reduktion der Richter bei den Obergerichten und Landgerichten, die trotz der vermehrten Zahl der Richter bei den Amtsgerichten in das Gewicht falle. Ich möchte das als ein Märchen bezeichnen (sehr richtig! rechts), das verbreitet worden ist und sehr viel Anklang ge⸗ funden hat in den agitatorischen Bemühungen, die sich in der Oeffent⸗ lichkeit vollzogen, bevor dieser Gesetzentwurf eingebracht wurde. Und so etwas wird im Publikum sehr leicht geglaubt; wenn man sagt, der Staat wolle hier wieder ein Geschäft machen, so braucht das nicht bewiesen zu werden, man glaubt das ohne welteres. Die Meinung des Herrmn Vorredners ist aber nicht richtig. Nur dadurch, daß wir für die amtsgerichtlichen Sachen den Amtsbetrieh einführen gegenüber dem jetzigen Verfahren, werden die Staatskafsen mit mehreren Millionen

Mark belastet. (Hört! hörtt rechts.) Der Ausgleich, der darin liegen